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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.06.2025 – C-762/23
Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2025:400
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 2 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 5. Juni 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Zahlung einer Vergütung an Richter und Staatsanwälte bei Eintritt in den Ruhestand – Aussetzung und Abschaffung dieser Zahlung aus Gründen, die mit Erfordernissen der Beseitigung eines übermäßigen Haushaltsdefizits zusammenhängen – Art. 2 EUV – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit – Befugnisse der Legislative und der Exekutive der Mitgliedstaaten zur Kürzung der Bezüge von Richtern – Voraussetzungen“ In der Rechtssache C‑762/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 27. November 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Dezember 2023, in dem Verfahren RL, QN, MR, JT, VS, AX gegen Curtea de Apel Bucureşti, Beteiligter: Consiliul Naţional pentru Combaterea Discriminării, erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Gavalec (Berichterstatter) sowie der Richter Z. Csehi und F. Schalin, Generalanwalt: D. Spielmann, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der rumänischen Regierung, vertreten durch E. Gane und L. Ghiță als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch Ș. Ciubotaru, K. Herrmann und F. Ronkes Agerbeek als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 2 EUV.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den ehemaligen Richterinnen RL, QN, MR, JT, VS und AX auf der einen Seite und der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) auf der anderen Seite, der darauf beruht, dass diesen Richterinnen bei ihrem Eintritt in den Ruhestand keine entsprechende Vergütung gezahlt wurde. Rechtlicher Rahmen Gesetz Nr. 24/2000
3 Art. 66 der Legea nr. 24/2000 privind normele de tehnică legislativă pentru elaborarea actelor normative (Gesetz Nr. 24/2000 über Regeln der Gesetzgebungstechnik zur Abfassung normativer Rechtsakte) vom 27. März 2000 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 260 vom 21. April 2010) bestimmt: „(1) In besonderen Fällen kann die Anwendung eines normativen Rechtsakts durch einen anderen Rechtsakt desselben oder höheren Ranges ausgesetzt werden. In diesem Fall werden das Datum, an dem die Aussetzung erfolgt, sowie ihre bestimmte Dauer ausdrücklich angegeben. … (3) Die Verlängerung der Aussetzung, die Änderung oder die Aufhebung des ausgesetzten normativen Rechtsakts oder der ausgesetzten Bestimmung kann Gegenstand eines normativen Rechtsakts oder einer ausdrücklichen Bestimmung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Aussetzung sein. …“ Altes Richter- und Staatsanwältegesetz
4 Art. 74 der Legea nr. 303/2004 privind statutul judecătorilor și procurorilor (Gesetz Nr. 303/2004 über den Status von Richtern und Staatsanwälten) vom 28. Juni 2004 (Neubekanntmachung: Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 826 vom 13. September 2005, im Folgenden: altes Richter- und Staatsanwältegesetz) sah vor: „(1) Richter und Staatsanwälte haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf eine Besoldung, die sich nach dem Grad des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, der wahrgenommenen Aufgabe, der Dienstdauer im Richteramt und in der Staatsanwaltschaft und anderen durch Gesetz festgelegten Kriterien bestimmt. (2) Die Besoldungsansprüche von Richtern und Staatsanwälten dürfen nur in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen gekürzt oder ausgesetzt werden. Die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten wird durch ein besonderes Gesetz festgelegt. …“
5 In Art. 81 des alten Richter- und Staatsanwältegesetzes hieß es: „(1) Richter und Staatsanwälte mit einer ununterbrochenen Dienstzeit von 20 Jahren in der Justiz erhalten bei Eintritt in den Ruhestand oder bei Ausscheiden aus dem Dienst aus anderen ihnen nicht zur Last zu legenden Gründen eine Vergütung in Höhe von sieben Bruttomonatsbezügen, die nach den gesetzlichen Vorschriften besteuert wird. (2) Die in Abs. 1 vorgesehene Vergütung wird nur einmal während der Laufbahn eines Richters oder Staatsanwalts gewährt und ist nach Maßgabe des Gesetzes zu registrieren. …“ Gesetz Nr. 285/2010
6 In der Begründung der Legea nr. 285/2010 privind salarizarea în anul 2011 a personalului plătit din fonduri publice (Gesetz Nr. 285/2010 über die Vergütung im Jahr 2011 des aus öffentlichen Mitteln bezahlten Personals) vom 28. Dezember 2010 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 878 vom 28. Dezember 2010, im Folgenden: Gesetz Nr. 285/2010) heißt es: „Im Jahr 2010 haben sich die finanziellen Bedingungen trotz leichter Verbesserungen der Wirtschaftslage als schwieriger als ursprünglich vorgesehen erwiesen, da die Wirtschaftstätigkeit in Rumänien in den letzten Monaten nach wie vor unter der Rezession gelitten hat.“
7 Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes sieht vor: „Für das Jahr 2011 finden die Rechtsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen bzw. Vergütungen bei Eintritt in den Ruhestand, Ausscheiden aus dem Militärdienst, Ausscheiden aus dem Dienst oder Versetzung in die Reservearmee keine Anwendung.“
8 Die Aussetzung der Zahlung dieser Vergütungen wurde jedes Jahr bis einschließlich 2023 verlängert, zuletzt durch die Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 168/2022, privind unele măsuri fiscal-bugetare, prorogarea unor termene, precum și pentru modificarea și completarea unor acte normative (Dringlichkeitsverordnung Nr. 168/2022 der Regierung über bestimmte steuerlich-budgetäre Maßnahmen, die Verlängerung bestimmter Fristen sowie die Änderung und Ergänzung bestimmter normativer Rechtsakte) vom 8. Dezember 2022 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 1186 vom 9. Dezember 2022). Neues Richter- und Staatsanwältegesetz
9 Durch die Legea nr. 303/2022, privind statutul judecătorilor și procurorilor (Gesetz Nr. 303/2022 über den Status von Richtern und Staatsanwälten) vom 15. November 2022 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 1102 vom 16. November 2022, im Folgenden: neues Richter- und Staatsanwältegesetz), die am 16. Dezember 2022 in Kraft trat, wurde das alte Richter- und Staatsanwältegesetz aufgehoben. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
10 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, ehemalige Richterinnen, erhielten bei ihrem Eintritt in den Ruhestand nicht die in Art. 81 Abs. 1 des alten Richter- und Staatsanwältegesetzes vorgesehene Vergütung in Höhe von sieben Bruttomonatsbezügen (im Folgenden: Übergangsgeld). Konkret hatten Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 285/2010 und die Bestimmungen, mit denen die Aussetzung der Zahlung des Übergangsgeldes ohne Unterbrechung bis einschließlich 2023 verlängert wurde, zur Folge, dass bis zu seiner Aufhebung am 16. Dezember 2022 durch das neue Richter- und Staatsanwältegesetz die Zahlung des Übergangsgeldes für 13 aufeinanderfolgende Jahre ausgesetzt wurde.
11 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens erhoben beim Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) Klage, mit der sie u. a. die Aussetzung der Zahlung des Übergangsgeldes beanstandeten und die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des ihnen nicht gezahlten Übergangsgeldes beantragten.
12 Mit Urteil vom 9. Mai 2023 wies dieses Gericht die Klage als verfrüht ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass unter Berücksichtigung der wiederholten Aussetzung von Art. 81 Abs. 1 des alten Richter- und Staatsanwältegesetzes durch aufeinanderfolgende normative Rechtsakte, die als mit der rumänischen Verfassung vereinbar erachtet würden, das Übergangsgeld nicht in das Vermögen der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens eingegangen sei, sondern der Anspruch auf dieses Übergangsgeld von einer Neuregelung durch den Gesetzgeber abhänge.
13 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens legten gegen dieses Urteil bei der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein und machten u. a. geltend, dass die Weigerung, ihnen das Übergangsgeld zu gewähren, in Anbetracht des sich aus Art. 19 EUV ergebenden Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit das Recht auf Eigentum verletze. Zudem hätte die Aussetzung der Zahlung des Übergangsgeldes, die mit der schweren Wirtschaftskrise in Rumänien im Jahr 2010 begründet worden sei, nur vorübergehend sein sollen. Daher sei die Aufhebung von Art. 81 Abs. 1 des alten Richter- und Staatsanwältegesetzes unverhältnismäßig.
14 Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass das Übergangsgeld, das die mindestens zwanzigjährige ununterbrochene, unter anerkennenswerten Bedingungen erfolgte Arbeit der Richter habe honorieren sollen, als Gratifikation mit Besoldungscharakter oder als Vergütung angesehen worden sei, da es sich unmittelbar aus dem Dienstverhältnis ergeben habe.
15 Die Aussetzung der Zahlung des Übergangsgeldes für die Jahre 2010 bis 2022 sei aufgrund von Erfordernissen der Beseitigung des übermäßigen Haushaltsdefizits des rumänischen Staates beschlossen worden. Insoweit sei in der Begründung mehrerer Dringlichkeitsverordnungen der Regierung, mit denen die Zahlung des Übergangsgeldes ausgesetzt worden sei, auf die Gefahr hingewiesen worden, dass das Haushaltsdefizit Rumäniens ohne den Erlass derartiger Maßnahmen zur Kürzung der Bezüge die in Art. 126 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 1 des dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit vorgesehene Schwelle von 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) überschreite, was die Kommission veranlassen könnte, ein Verfahren wegen übermäßigen Defizits gegen diesen Mitgliedstaat einzuleiten.
16 Auch wenn die Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof, Rumänien) festgestellt habe, dass der Anspruch auf das Übergangsgeld nicht unter die Grundrechte falle, so dass es dem rumänischen Gesetzgeber freigestanden habe, dessen Zahlung abzuschaffen, stelle sich die Frage, ob die langfristige Aussetzung einer solchen Zahlung, gefolgt von der Abschaffung eines solchen Übergangsgeldes, nicht gegen den sich aus Art. 19 EUV ergebenden Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit verstoße. Die finanzielle Stabilität der Richter, einschließlich der Richter im Ruhestand, sei nämlich eine der Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz. Auf diesen Aspekt wiesen im Übrigen verschiedene internationale Instrumente hin, insbesondere Nr. 54 der am 17. November 2010 angenommenen Empfehlung CM/Rec(2010)12 des Ministerkomitees des Europarats („Richter: Unabhängigkeit, Effizienz und Verantwortung“) (im Folgenden: Empfehlung des Ministerkomitees von 2010) und Nr. 6.4 der am 10. Juli 1998 in Straßburg vom Europarat angenommenen Europäischen Charta über das Richterstatut.
17 Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 2 EUV dahin auszulegen, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit es verbietet, rumänischen Richtern mit einer ununterbrochenen Dienstzeit von 20 Jahren in der Justiz das Recht zu entziehen, bei Eintritt in den Ruhestand oder bei Ausscheiden aus dem Dienst aus anderen ihnen nicht zur Last zu legenden Gründen einen Betrag in Höhe von sieben Bruttomonatsbezügen zu beziehen, wenn die Ausübung dieses Rechts auf Dienstbezüge aus Gründen, die in erster Linie mit den Erfordernissen der Beseitigung eines übermäßigen Haushaltsdefizits zusammenhängen (der Gesetzgeber verweist ausdrücklich auf den im AEUV festgelegten Schwellenwert von 3 % des BIP), vor seiner Aufhebung ununterbrochen und für einen längeren Zeitraum ausgesetzt war? Zur Vorlagefrage
18 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit dem entgegensteht, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen Richter und Staatsanwälte mit einer ununterbrochenen Dienstzeit von 20 Jahren in der Justiz bei Eintritt in den Ruhestand oder bei Ausscheiden aus dem Dienst aus anderen ihnen nicht zur Last zu legenden Gründen einst eine entsprechende Vergütung erhielten, aufgehoben werden, nachdem sie über einen längeren ununterbrochenen Zeitraum aus Gründen, die in erster Linie mit den Erfordernissen der Beseitigung eines übermäßigen Haushaltsdefizits dieses Staates zusammenhängen, ausgesetzt waren.
19 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten, auch wenn die Organisation ihrer Justiz in ihre Zuständigkeit fällt, gleichwohl bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben, und zwar nicht zuletzt, wenn sie die Modalitäten für die Festlegung der Bezüge von Richtern erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2021, Asociaţia Forumul Judecătorilor din România u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 111, sowie vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 33).
20 Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, überträgt den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten sowie den gerichtlichen Schutz, der dem Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten. Dabei ist die Wahrung der Unabhängigkeit dieser Einrichtungen von grundlegender Bedeutung. Dieses Erfordernis, das dem richterlichen Auftrag inhärent ist, gehört nämlich zum Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Der Begriff der Unabhängigkeit der Gerichte setzt u. a. voraus, dass die betreffende Einrichtung ihre richterlichen Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, und dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die oder der die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Neben der Nichtabsetzbarkeit der Mitglieder der betreffenden Einrichtung stellt auch eine der Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit dar (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Auch wenn nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive eines Mitgliedstaats zu gewährleisten ist, ist die bloße Tatsache, dass die Legislative und die Exekutive in die Ermittlung der Bezüge von Richtern involviert sind, als solche nicht geeignet, eine Abhängigkeit der Richter von ihnen zu schaffen oder Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Richter zu wecken. Die Mitgliedstaaten verfügen nämlich über ein weites Ermessen bei der Aufstellung ihres Haushalts und seiner Verteilung auf die verschiedenen Posten öffentlicher Ausgaben. Dieses weite Ermessen schließt die Festlegung der Methode zur Berechnung dieser Ausgaben und insbesondere der Bezüge von Richtern ein, da die nationale Legislative und Exekutive am besten in der Lage sind, dem besonderen sozioökonomischen Kontext des Mitgliedstaats Rechnung zu tragen, in dem der Haushalt aufgestellt und die richterliche Unabhängigkeit gewährleistet werden soll (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 50 und 51).
23 Gleichwohl dürfen die nationalen Vorschriften über die Bezüge von Richtern bei den Bürgern keine berechtigten Zweifel daran aufkommen lassen, dass die betreffenden Richter nicht durch äußere Faktoren beeinflussbar und in Bezug auf die widerstreitenden Interessen neutral sind. In diesem Zusammenhang können die Chartas, Berichte und anderen Dokumente der Einrichtungen des Europarats oder des Systems der Vereinten Nationen relevante Anhaltspunkte für die Auslegung des Unionsrechts angesichts in diesem Bereich erlassener nationaler Bestimmungen liefern (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 52 und 53).
24 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė (C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 65), entschieden hat, können die Legislative und die Exekutive eines Mitgliedstaats von den nationalen Rechtsvorschriften abweichen, in denen die Modalitäten für die Ermittlung der Bezüge von Richtern in objektiver Weise definiert werden, und beschließen, die Höhe dieser Bezüge zu kürzen, sofern eine Reihe von Anforderungen erfüllt ist.
25 Erstens muss nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit eine Kürzung der Besoldung oder des Ruhegehalts von Richtern gesetzlich festgelegt sowie objektiv, vorhersehbar und transparent sein. Das entsprechende Gesetz kann die Mitwirkung der Sozialpartner, speziell von Organisationen, die die betreffenden Richter vertreten, vorsehen. In diesem Kontext trägt die Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens dazu bei, die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 54 und 66).
26 Zweitens muss eine Kürzung der Besoldung oder des Ruhegehalts von Richtern durch eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung wie das Erfordernis, ein übermäßiges Haushaltsdefizit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 AEUV abzubauen, gerechtfertigt sein, wobei die Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, sich auf ein solches Erfordernis zu berufen, nicht voraussetzt, dass gegen ihn ein Verfahren gemäß dem dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügten Protokoll (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit eröffnet wurde (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 67 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Die Haushaltsgründe, die den Erlass einer von den allgemeinen Vorschriften im Bereich der Bezüge von Richtern abweichenden Maßnahme gerechtfertigt haben, müssen klar dargelegt werden. Außerdem dürfen solche Maßnahmen, außer unter hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen, nicht speziell nur auf die Mitglieder der nationalen Gerichte abzielen, sondern müssen sich in einen allgemeineren Rahmen einfügen, mit dem einer größeren Gruppe von Angehörigen des nationalen öffentlichen Dienstes ein Beitrag zu den unternommenen Haushaltsanstrengungen abverlangt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 49, und vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 69).
28 Nr. 54 der Empfehlung des Ministerkomitees von 2010 sieht vor, dass zum Schutz vor einer Kürzung der Bezüge, die speziell auf Richter abzielt, besondere Rechtsvorschriften erlassen werden sollten. Dagegen steht nach Nr. 57 der Begründung dieser Empfehlung die Bestimmung, wonach nicht speziell die Bezüge von Richtern gekürzt werden sollten, einer Kürzung der Bezüge im Rahmen der staatlichen Politik zur generellen Reduzierung der Gehälter von Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht entgegen.
29 Wenn ein Mitgliedstaat Maßnahmen zur Haushaltskürzung erlässt, die seine Beamten und öffentlichen Bediensteten treffen, kann er folglich in einer Gesellschaft, die sich durch Solidarität auszeichnet (Art. 2 EUV), beschließen, diese Maßnahmen auch auf die nationalen Richter anzuwenden (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 71).
30 Drittens muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C‑205/20, EU:C:2022:168, Rn. 31), eine Maßnahme zur Kürzung der Bezüge von Richtern geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Ziels zu gewährleisten, muss sich auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränken und darf nicht außer Verhältnis zu ihm stehen; dies impliziert, dass die Bedeutung des Ziels gegen die Schwere des Eingriffs in den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit abgewogen werden muss.
31 Daher muss eine Maßnahme dieser Art, die zur Verwirklichung der oben in Rn. 26 angesprochenen, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung geeignet erscheint, Ausnahmecharakter haben und vorübergehender Art sein, d. h., sie darf nicht über den zur Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels wie den Abbau eines übermäßigen Haushaltsdefizits erforderlichen Zeitraum hinaus angewandt werden. Außerdem darf die Auswirkung der Maßnahme auf die Bezüge von Richtern nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 73 und 74).
32 In Anbetracht des weiten Ermessens, über das die Mitgliedstaaten, wie oben in Rn. 22 dargelegt, bei der Aufstellung ihres Haushalts und seiner Verteilung auf die verschiedenen Posten öffentlicher Ausgaben verfügen, steht es einem Mitgliedstaat jedoch frei, eine gesetzgeberische Maßnahme zu erlassen, die nicht darauf gerichtet ist, von der Grundregelung zur Festlegung der Bezüge von Richtern abzuweichen, um einer Haushaltskrise zu begegnen, sondern darauf, diese Regelung für die Zukunft zu ändern, indem er die richterlichen Bezüge herabsetzt, um seine langfristige Haushaltslage zu verbessern.
33 Der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, der sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 2 EUV ergibt, kann einer solchen Änderung nicht entgegenstehen, auch wenn sie unbefristet ist, sofern die neu festgelegte Höhe der richterlichen Bezüge weiterhin ausreicht, um die Unabhängigkeit der Richter zu gewährleisten.
34 Die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit verlangt nämlich, dass die Höhe der Bezüge von Richtern auch dann, wenn die Richter einer Maßnahme zur Haushaltskürzung unterliegen, der Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entsprechen muss, damit die Richter, im Sinne der oben in Rn. 21 angeführten Rechtsprechung, von Interventionen oder Druck von außen verschont bleiben, durch die oder den die Unabhängigkeit ihres Urteils gefährdet und ihre Entscheidungen beeinflusst werden könnten.
35 Insoweit geht aus der auf das Urteil vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel (C‑49/18, EU:C:2019:106, Rn. 70, 71 und 73), zurückgehenden Rechtsprechung hervor, dass die Bezüge von Richtern unter Berücksichtigung des sozioökonomischen Kontexts des betreffenden Mitgliedstaats hoch genug sein müssen, um ihnen eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit zu verschaffen, die sie vor der Gefahr zu schützen vermag, dass etwaige Interventionen oder etwaiger Druck von außen der Neutralität ihrer Entscheidungen abträglich sein könnten. Die Bezüge müssen also so hoch sein, dass sie die Richter vor der Gefahr von Korruption schützen.
36 Die Beurteilung der Angemessenheit der richterlichen Bezüge setzt insbesondere voraus, dass die wirtschaftliche, soziale und finanzielle Situation im betreffenden Mitgliedstaat berücksichtigt wird. Aus diesem Blickwinkel ist es angebracht, die Durchschnittsbezüge von Richtern mit dem Durchschnittsgehalt im jeweiligen Staat zu vergleichen (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 62).
37 Die Erwägungen in den beiden vorstehenden Randnummern gelten entsprechend für Richter im Ruhestand. Der Umstand, dass Richter im aktiven Dienst die Gewähr haben, dass sie nach ihrem Eintritt in den Ruhestand ein hinreichend hohes Ruhegehalt erhalten werden, ist nämlich geeignet, sie vor der Gefahr von Korruption während ihres aktiven Dienstes zu schützen.
38 Insoweit ist auf Nr. 54 der Empfehlung des Ministerkomitees von 2010 hinzuweisen, wonach die Zahlung eines Ruhegehalts, das in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Bezüge von Richtern im aktiven Dienst stehen sollte, gewährleistet werden sollte. Ebenso ergibt sich aus Nr. 6.4 der oben in Rn. 16 angeführten Europäischen Charta über das Richterstatut, dass dieses Statut Richtern, die das gesetzliche Alter für das Ausscheiden aus dem Dienst erreicht haben, nachdem sie ihn eine bestimmte Zeit lang hauptberuflich ausgeübt haben, die Zahlung eines Ruhegehalts garantieren muss, dessen Höhe so nahe wie möglich an der Höhe ihrer letzten Bezüge für die Rechtsprechungstätigkeit liegen muss.
39 Viertens muss eine Kürzung der Bezüge Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle nach den im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrensmodalitäten sein können.
40 Auch wenn es im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens nicht Sache des Gerichtshofs ist, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, kann er den vorlegenden Gerichten, um ihnen eine zweckdienliche Antwort zu geben, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der schriftlichen Erklärungen, über die er verfügt, Hinweise geben, die ihnen eine Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Hierzu ist erstens festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Aufhebung von Art. 81 Abs. 1 des alten Richter- und Staatsanwältegesetzes durch das neue Richter- und Staatsanwältegesetz, wie in der oben in Rn. 6 angeführten Begründung des Gesetzes Nr. 285/2010 dargelegt, mit Erfordernissen der Beseitigung eines übermäßigen Haushaltsdefizits des betreffenden Mitgliedstaats gerechtfertigt wurde. Das vorlegende Gericht weist, wie oben aus Rn. 15 hervorgeht, ganz allgemein darauf hin, dass in der Begründung mehrerer von der Regierung erlassener Dringlichkeitsverordnungen zur Aussetzung der Zahlung des Übergangsgeldes die Gefahr hervorgehoben worden sei, dass das Haushaltsdefizit Rumäniens die in Art. 126 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 1 des dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit vorgesehene Schwelle von 3 % des BIP überschreiten könnte, sowie die Gefahr für diesen Mitgliedstaat, dass die Kommission gegen ihn ein Verfahren wegen übermäßigen Defizits einleiten könnte, wenn nicht umgehend Maßnahmen zur Kürzung der Bezüge ergriffen würden.
42 Zweitens führt die Abschaffung des Übergangsgeldes zu einer begrenzten Kürzung der Bezüge rumänischer Richter. Zudem betrifft diese Maßnahme nicht die Hauptvergütung rumänischer Richter, sondern eine zusätzliche Vergütung, die nur einmal bei Eintritt in den Ruhestand bezogen werden konnte. Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen erscheint die Abschaffung des Übergangsgeldes daher nicht unverhältnismäßig.
43 Drittens stellt, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen unter Berufung auf Schaubild 34 ihrer Mitteilung COM(2023) 309 final („EU-Justizbarometer 2023“) hervorgehoben hat, das durchschnittliche Jahresgehalt rumänischer Richter am Anfang der Laufbahn das 2,9fache und für Richter an den obersten Gerichten das 5,8fache des durchschnittlichen rumänischen Bruttojahresgehalts dar.
44 Aus den beiden vorstehenden Randnummern ergibt sich, dass die Bezüge der rumänischen Richter trotz der Aufhebung von Art. 81 Abs. 1 des alten Richter- und Staatsanwältegesetzes weiterhin der Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entsprechen.
45 Viertens sind die Aussetzung und anschließende Aufhebung dieser Bestimmung Teil einer umfassenderen Politik der Kürzung der Bezüge des Personals des rumänischen öffentlichen Dienstes. So sah Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 285/2010 vor, dass „[f]ür das Jahr 2011 … die Rechtsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen bzw. Vergütungen bei Eintritt in den Ruhestand, Ausscheiden aus dem Militärdienst, Ausscheiden aus dem Dienst oder Versetzung in die Reservearmee keine Anwendung [finden]“. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, betraf die Abschaffung der mit der Versetzung in die Reservearmee einhergehenden Beihilfen Militärangehörige, Polizisten und Beamte mit besonderem Status im Strafvollzug.
46 Fünftens hat im Kontext der vorliegenden Rechtssache die Aufhebung von Art. 81 Abs. 1 des alten Richter- und Staatsanwältegesetzes, nachdem diese Bestimmung 13 Jahre lang ununterbrochen ausgesetzt worden war, dazu beigetragen, die nationale Rechtslage zu klären und damit Rechtssicherheit zu gewährleisten.
47 Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen können sich die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens auch nicht auf ein berechtigtes Vertrauen in die Weitergewährung des Übergangsgeldes berufen. Wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt, muss die berechtigte Erwartung, weiterhin in den Genuss des Eigentums kommen zu können, auf einer „ausreichenden Grundlage im innerstaatlichen Recht“ beruhen, z. B. wenn sie durch eine gefestigte Rechtsprechung der Gerichte bestätigt wird oder wenn sie auf einer Rechtsvorschrift oder einem Rechtsakt in Bezug auf das fragliche Vermögensinteresse basiert (EGMR, 23. September 2014, Valle Pierimpiè Società Agricola S.P.A./Italien, CE:ECHR:2014:0923JUD004615411, § 38).
48 Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch sowohl aus der oben in Rn. 16 angeführten Rechtsprechung der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) als auch aus Art. 66 Abs. 3 des oben in Rn. 3 angeführten Gesetzes Nr. 24/2000, dass der Anspruch auf ein Übergangsgeld seit dem Jahr 2010 nicht als auf einer ausreichenden Grundlage im rumänischen Recht beruhend angesehen werden kann. Die Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) hat nämlich festgestellt, dass der Anspruch auf das Übergangsgeld kein Grundrecht sei und es dem rumänischen Gesetzgeber daher freigestanden habe, dessen Zahlung abzuschaffen. Was Art. 66 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 24/2000 anbelangt, so sieht er vor, dass die Aufhebung einer ausgesetzten Bestimmung Gegenstand einer ausdrücklichen Bestimmung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Aussetzung sein kann.
49 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit dem nicht entgegensteht, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen Richter und Staatsanwälte mit einer ununterbrochenen Dienstzeit von 20 Jahren in der Justiz bei Eintritt in den Ruhestand oder bei Ausscheiden aus dem Dienst aus anderen ihnen nicht zur Last zu legenden Gründen einst eine entsprechende Vergütung erhielten, aufgehoben werden, nachdem sie über einen längeren ununterbrochenen Zeitraum aus Gründen, die in erster Linie mit den Erfordernissen der Beseitigung eines übermäßigen Haushaltsdefizits dieses Staates zusammenhängen, ausgesetzt waren. Kosten
50 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist in Verbindung mit Art. 2 EUV dahin auszulegen, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit dem nicht entgegensteht, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen Richter und Staatsanwälte mit einer ununterbrochenen Dienstzeit von 20 Jahren in der Justiz bei Eintritt in den Ruhestand oder bei Ausscheiden aus dem Dienst aus anderen ihnen nicht zur Last zu legenden Gründen einst eine entsprechende Vergütung erhielten, aufgehoben werden, nachdem sie über einen längeren ununterbrochenen Zeitraum aus Gründen, die in erster Linie mit den Erfordernissen der Beseitigung eines übermäßigen Haushaltsdefizits dieses Staates zusammenhängen, ausgesetzt waren. Unterschriften