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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 12.12.2025 – C-372/24

Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2025:1029

Zitiert 5 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 12. Dezember 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Bezüge von Richtern der ersten Instanz – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit – Befugnisse der Legislative und der Exekutive der Mitgliedstaaten zur Regelung der Modalitäten für die Festlegung der Bezüge von Richtern – Erfordernis einer Besoldung, die der Bedeutung der ausgeübten Funktionen entspricht – Verpflichtung zur Berücksichtigung des nationalen sozioökonomischen Kontexts“ In der Rechtssache C‑372/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Upravni sud u Rijeci (Verwaltungsgericht Rijeka, Kroatien) mit Entscheidung vom 22. Mai 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Mai 2024, in dem Verfahren B. B. gegen Ministarstvo pravosuđa, uprave i digitalne transformacije Republike Hrvatske erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schalin sowie der Richter M. Gavalec (Berichterstatter) und Z. Csehi, Generalanwalt: D. Spielmann, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen B. B., einem kroatischen Richter, und dem Ministarstvo pravosuđa, uprave i digitalne transformacije Republike Hrvatske (Ministerium für Justiz, Verwaltung und digitalen Wandel der Republik Kroatien) über die Berechnung der Besoldung von B. B. Rechtlicher Rahmen

3 Art. 4 Abs. 1 bis 3 des Zakon o plaći i drugim materijalnim pravima pravosudnih dužnosnika (Gesetz über die Besoldung und andere materielle Ansprüche von Amtsträgern der Justiz) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über die Besoldung von Amtsträgern der Justiz) bestimmt: „Die Besoldung von Amtsträgern der Justiz wird durch Multiplikation des Grundbetrags für die Berechnung der Besoldung mit dem für den betreffenden Amtsträger vorgesehenen Koeffizienten errechnet. Der Grundbetrag für die Berechnung der Besoldung von Amtsträgern der Justiz wird auf 706,50 Euro brutto festgesetzt. Der Koeffizient für die Berechnung der Besoldung von Amtsträgern der Justiz beträgt für … 8. a) Richter am Gemeindegericht 4,21, b) Richter am Verwaltungsgericht 4,21, c) Richter am Handelsgericht 4,21, d) Stellvertreter des Gemeindestaatsanwalts 4,21.“ Ausgangsrechtsstreit, Verfahren vor dem Gerichtshof und Vorlagefragen

4 B. B. ist Richter am Upravni sud u Zagrebu (Verwaltungsgericht Zagreb, Kroatien). Am 22. November 2023 erhob er beim Upravni sud u Rijeci (Verwaltungsgericht Rijeka, Kroatien), dem vorlegenden Gericht, Klage, mit der er u. a. die Aufhebung des Bescheids des Ministeriums für Justiz, Verwaltung und digitalen Wandel der Republik Kroatien vom 9. Oktober 2023 beantragte, mit dem sein Widerspruch gegen den Bescheid der Präsidentin des Upravni sud u Zagrebu (Verwaltungsgericht Zagreb) vom 10. Juli 2023 zurückgewiesen wurde, mit dem seine Besoldung gemäß Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Besoldung von Amtsträgern der Justiz festgesetzt wurde. B. B. macht geltend, dass diese Bestimmung gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit verstoße, wie er sich aus Art. 19 Abs. 2 EUV und Art. 47 Abs. 2 der Charta ergebe.

5 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass sich die monatliche Bruttobesoldung von B. B. im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 1. März 2025 auf 2974,37 Euro belaufen habe, wobei sich dieser Betrag durch Multiplikation des Grundbetrags für die Berechnung der Besoldung von Richtern und anderen Amtsträgern der Justiz in Höhe von 706,50 Euro mit dem in Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Besoldung von Amtsträgern der Justiz vorgesehenen Koeffizienten von 4,21 errechne.

6 Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus den vom kroatischen Staatlichen Amt für Statistik bereitgestellten Daten sowie aus den gerichtsbekannten Tatsachen, dass bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Besoldung von Amtsträgern der Justiz die Besoldung für Richter der ersten Instanz, wie B. B., 2295,75 Euro betragen habe, wobei sich dieser Betrag durch Multiplikation des Grundbetrags für die Berechnung der Besoldung von Richtern und anderen Amtsträgern der Justiz in Höhe von 652,20 Euro mit einem Koeffizienten von 3,52 errechne. Das vorlegende Gericht führt ferner aus, dass in den letzten 20 Jahren zum einen die Bruttobesoldung eines Richters der ersten Instanz von 2187,72 Euro auf 3063,61 Euro gestiegen sei und zum anderen diese Besoldung ab einer Dienstzeit von sechs Jahren um 0,5 % bis 20 % für jedes vollendete Dienstjahr erhöht werde. In diesem Zeitraum der letzten 20 Jahre sei das durchschnittliche monatliche Nettogehalt in Kroatien um 125 % von 522,93 Euro auf 1163,00 Euro gestiegen. Während also zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union die Bruttobesoldung eines Richters der ersten Instanz in Höhe von 2187,72 Euro dem 2,08-Fachen des Bruttogehalts eines bei einer juristischen Person beschäftigten Arbeitnehmers in Höhe von damals 1053,69 Euro entsprochen habe, entspreche diese Besoldung, die sich nunmehr zwar auf 2974,37 Euro belaufe, nur noch dem 1,77-Fachen des Bruttogehalts eines bei einer juristischen Person beschäftigten Arbeitnehmers in Höhe von nunmehr 1679,00 Euro. Die Nettobesoldung eines Richters an einem erstinstanzlichen Gericht betrage 2020,79 Euro, was dem 1,67-Fachen des Nettogehalts eines bei einer juristischen Person beschäftigten Arbeitnehmers entspreche.

7 Darüber hinaus führt das vorlegende Gericht mit Blick auf andere Rechtsberufe zum einen aus, dass die Besoldung eines Richters in die zwölfte von insgesamt 16 Besoldungsklassen falle, die für den Staatsdienst und den öffentlichen Dienst vorgesehen seien, und der Besoldung eines Stellvertreters des Gemeindestaatsanwalts entspreche. Zum anderen sehe die in Kroatien geltende Gebührenordnung für Rechtsanwälte vor, dass ein Rechtsanwalt für das Verfassen einer Klageschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins Gebühren in Höhe von 2500 Euro einschließlich Mehrwertsteuer (MwSt.) verlangen könne.

8 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts verstößt Art. 4 des Gesetzes über die Besoldung von Amtsträgern der Justiz gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, wie er sich aus Art. 19 Abs. 1 und 2 EUV und Art. 47 Abs. 2 der Charta ergebe. Die Höhe der Besoldung der Richter der ersten Instanz in Kroatien sei nämlich im Vergleich zur Vergütung anderer Rechtsberufe, zum durchschnittlichen Gehaltsniveau und Lebensstandard in Kroatien sowie zu dem zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union geltenden Verhältnis zwischen der Besoldung der Richter und dem durchschnittlichen Monatsgehalt eines bei einer juristischen Person beschäftigten Arbeitnehmers zu niedrig. Die Besoldung von Richtern der ersten Instanz sei nicht angemessen, was ihre Unabhängigkeit und den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gefährde. Ferner werde die Besoldung der Richter aus dem kroatischen Staatshaushalt gezahlt, womit mittelbar sowohl der Grundsatz der Unabhängigkeit als auch der der Autonomie der rechtsprechenden Gewalt verletzt werde, da die Höhe der Besoldung von Entscheidungen der Exekutive und der Legislative abhänge.

9 B. B. macht geltend, dass die Besoldung eines unabhängigen Richters seiner Verantwortung entsprechen müsse, dem Umstand, dass er eine durch die Verfassung definierte richterliche Tätigkeit persönlich ausübe, sowie dem Lebensstandard und den sozialen Verhältnissen im Tätigkeitsstaat. Art. 4 des Gesetzes über die Besoldung von Amtsträgern der Justiz werde diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht. Seine Besoldung sei in den letzten 20 Jahren um weniger als 30 % gestiegen, während das durchschnittliche monatliche Nettogehalt in der Republik Kroatien um nahezu 125 % gestiegen sei und nunmehr bei etwa 1160,00 Euro liege. B. B. weist insbesondere darauf hin, dass nach seiner Klageerhebung neue Vorschriften über eine nicht unbedeutende Erhöhung der Bezüge aller Staatsbediensteten mit Ausnahme der Richter erlassen worden seien. Ferner könne ein Anwalt, der mit nur zwei Fällen befasst sei, infolge einer erheblichen Erhöhung der Sätze der Gebührenordnung für Rechtsanwälte im Jahr 2023 Gebühren vereinnahmen, die der Besoldung eines Richters entsprächen.

10 Unter diesen Umständen hat der Upravni sud u Rijeci (Verwaltungsgericht Rijeka) mit Entscheidung vom 22. Mai 2024 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof fünf Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

11 Durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. August 2024 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Verkündung des Urteils vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė (C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109), ausgesetzt worden.

12 Mit Schreiben vom 13. März 2025 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dieses Urteil an das vorlegende Gericht übermittelt und es aufgefordert, mitzuteilen, ob es in Anbetracht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

13 In seiner Antwort vom 24. April 2025 teilte das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mit, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle, da die vorliegende Rechtssache erhebliche Unterschiede zu den Rechtssachen aufweise, die dem genannten Urteil zugrunde lägen. So sehe das Gesetz über die Besoldung von Amtsträgern der Justiz im Gegensatz zu den nationalen Regelungen, die in den diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssachen in Rede gestanden hätten, keine Besoldung von Richtern auf der Grundlage objektiver Kriterien vor. Außerdem weist das vorlegende Gericht auf die Besonderheiten des in Kroatien bestehenden Kontexts hin. Es führt insoweit aus, dass die Wirtschaftskrise, die eine Herabsetzung der Besoldung der Richter gerechtfertigt habe, im Jahr 2016 ihr Ende gefunden habe, so dass kein legitimer Grund mehr bestehe, die Anpassung der Besoldung der Richter weiter aufzuschieben. Ferner ist das vorlegende Gericht im Wesentlichen und entsprechend dem Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C‑896/19, EU:C:2021:311, Rn. 64 und 65), der Ansicht, dass in der Verschlechterung des Verhältnisses zwischen der Bruttobesoldung eines Richters der ersten Instanz und dem Durchschnittsgehalt eines bei einer juristischen Person beschäftigten Arbeitnehmers in der Zeit zwischen dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union und dem Zeitpunkt der Klageerhebung durch B. B. eine Verminderung des Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit zum Ausdruck komme.

14 Das vorlegende Gericht führt schließlich aus, dass das Gesetz über die Besoldung von Amtsträgern der Justiz zwar eine weitere Änderung erfahren habe, die seit dem 1. März 2025 gelte und die Berechnungsgrundlage für die Besoldung von Richtern an diejenige angleichen solle, die für die Besoldung des Personals des Staatsdiensts und des öffentlichen Dienstes gelte. Dennoch entspreche trotz dieser Reform die Bruttobesoldung von Richtern der ersten Instanz den Bezügen der dritten Besoldungsgruppe für Staatsbedienstete, und zwar ohne Berücksichtigung aller Besoldungszulagen, die bestimmte Gruppen von Bediensteten erhielten. Ferner sei es Richtern trotz dieser weiteren Änderung des Gesetzes über die Besoldung von Amtsträgern der Justiz weiterhin untersagt, andere Tätigkeiten auszuüben, Geschenke anzunehmen oder andere Einkünfte zu erzielen. Außerdem erhielten sie immer noch nicht die gleichen Leistungen bei Krankheit wie Beamte und sonstige Staatsbedienstete. Schließlich habe ein kroatischer Richter weiterhin eine geringere Besoldung als zahlreiche andere Akademiker, unabhängig von ihrem konkreten Beruf.

15 Angesichts der neuen Aspekte, die der Upravni sud u Rijeci (Verwaltungsgericht Rijeka) in seiner Antwort vom 24. April 2025 angesprochen hat, hat er den Wortlaut seiner Vorlagefragen angepasst, die nun wie folgt lauten: 1. Ist der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie Art. 4 des Gesetzes über die Besoldung von Amtsträgern der Justiz entgegensteht, auf deren Grundlage der vom Kläger des Ausgangsverfahrens angefochtene Verwaltungsbescheid erlassen wurde und die die Grundbesoldung (ohne Zulagen) bzw. den Grundbetrag und den Koeffizienten der Besoldung eines Richters an einem erstinstanzlichen Gericht in Kroatien festlegt? 2. Bei Bejahung der ersten Frage: Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 Abs. 2 der Charta in einer Situation, in der die Nichtanwendung von Art. 4 dieses Gesetzes zu einer noch größeren Beeinträchtigung der Unabhängigkeit von Richtern an erstinstanzlichen Gerichten führen würde und der Mitgliedstaat es beharrlich unterlässt, ein Besoldungssystem einzuführen, das den Anforderungen an eine unabhängige Justiz entspricht, dahin auszulegen, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, alles rechtlich Zulässige zu unternehmen, um die richterliche Unabhängigkeit sicherzustellen, wozu u. a. – mit Blick auf den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 1. März 2025 – die Festlegung der monatlichen Bruttogrundbesoldung (ohne Zulagen) des Klägers als Richter an einem erstinstanzlichen Gericht für das laufende Jahr in einer Höhe gehört, die das Ergebnis der Multiplikation des Betrags des für das vorangegangene Jahr festgestellten durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts eines Beschäftigten bei einer juristischen Person in Kroatien mit einem Koeffizienten (2,08) ist, der dem Verhältnis zwischen der Bruttobesoldung eines Richters an einem erstinstanzlichen Fachgericht und dem durchschnittlichen Bruttogehalt eines Beschäftigten bei einer juristischen Person in Kroatien zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union entspricht? 3. Ist der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung (einschließlich der letzten Änderung des Gesetzes über die Besoldung von Amtsträgern der Justiz, in Kraft seit dem 1. März 2025) entgegensteht, die weder eine Umsetzung des von der Union vorgesehenen Kriteriums der Besoldungsgruppen für Richter noch eine Bestimmung derjenigen Besoldungsgruppe (von insgesamt 16 Besoldungsgruppen) enthält, die für Beamte und sonstige Staatsbedienstete vorgesehen ist und die für die Besoldung eines Richters an einem erstinstanzlichen Gericht angemessen wäre? 4. Bei Bejahung der vorangegangenen Frage: Ist der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dazu ermächtigt, die Richterbesoldung aus dem Staatshaushalt zu zahlen, den die Vlada Republike Hrvatske (Regierung der Republik Kroatien) und der Sabor Republike Hrvatske (Parlament der Republik Kroatien) als Träger der Exekutive bzw. der Legislative verabschieden und verwalten, die auf diese Weise die Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt mittelbar beeinflussen? 5. Ist der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit dahin auszulegen, dass der Gesetzgeber der Republik Kroatien bei der Verabschiedung von Rechtsvorschriften über die Richterbesoldung verpflichtet ist, diese Besoldung so festzulegen, dass die Richterbesoldung proportional zum Anstieg des Durchschnittsgehalts in Kroatien im gleichen Zeitraum erhöht werden muss? Zu den Vorlagefragen

16 Nach Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

17 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die durch Art. 267 AEUV begründete Zusammenarbeit zwischen den Gerichten auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht. Zum einen ist der Gerichtshof nicht dazu befugt, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern nur dazu, sich zur Auslegung der Verträge und der Rechtsakte der Unionsorgane zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociația Forumul Judecătorilor din România u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 201 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen haben gemäß Nr. 11 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1) die nationalen Gerichte in dem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit die konkreten Konsequenzen aus den Auslegungshinweisen des Gerichtshofs zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, Roche Lietuva, C‑413/17, EU:C:2018:865, Rn. 43).

18 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof trotz der vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel der Auffassung, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Unionsrechts klar aus dem Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė (C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109), abgeleitet werden kann. Folglich ist in der vorliegenden Rechtssache Art. 99 der Verfahrensordnung anzuwenden.

19 Wie aus Rn. 17 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, wird es Sache des vorlegenden Gerichts sein, im Ausgangsrechtsstreit die konkreten Konsequenzen aus den sich aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Auslegungshinweisen zu ziehen. Zur ersten Frage und zu den Fragen 3 bis 5

20 Mit seiner ersten Frage und den Fragen 3 bis 5, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Besoldung der Richter durch die Exekutive und die Legislative dieses Mitgliedstaats durch Multiplikation des Grundbetrags der Besoldung von Richtern und anderen Amtsträgern der Justiz mit einem Koeffizienten festgelegt wird, der sich nach dem Amt richtet, das der betreffende Richter bekleidet.

21 Auch wenn nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive eines Mitgliedstaats zu gewährleisten ist, ist erstens die bloße Tatsache, dass die Legislative und die Exekutive in die Ermittlung der Bezüge von Richtern involviert sind, als solche nicht geeignet, eine Abhängigkeit der Richter von ihnen zu schaffen oder Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Richter zu wecken. Die Mitgliedstaaten verfügen nämlich über ein weites Ermessen bei der Aufstellung ihres Haushalts und seiner Verteilung auf die verschiedenen Posten öffentlicher Ausgaben, das die Festlegung der Methode zur Berechnung dieser Ausgaben und insbesondere der Bezüge von Richtern einschließt. Die nationale Legislative und Exekutive sind nämlich am besten in der Lage, dem besonderen sozioökonomischen Kontext des Mitgliedstaats Rechnung zu tragen, in dem der Haushalt aufgestellt und die richterliche Unabhängigkeit gewährleistet werden soll (Urteile vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 51, sowie vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C‑762/23, EU:C:2025:400, Rn. 22).

22 Gleichwohl dürfen die nationalen Vorschriften über die Bezüge von Richtern bei den Bürgern keine berechtigten Zweifel daran aufkommen lassen, dass die betreffenden Richter nicht durch äußere Faktoren beeinflussbar und in Bezug auf die widerstreitenden Interessen neutral sind. In diesem Zusammenhang können die Chartas, Berichte und anderen Dokumente der Einrichtungen des Europarats oder des Systems der Vereinten Nationen relevante Anhaltspunkte für die Auslegung des Unionsrechts angesichts in diesem Bereich erlassener nationaler Bestimmungen liefern (Urteile vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 52 und 53, sowie vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C‑762/23, EU:C:2025:400, Rn. 23).

23 Zweitens verlangt der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dass die Modalitäten für die Ermittlung der Bezüge von Richtern objektiv, vorhersehbar, beständig und transparent sind, um jeden willkürlichen Eingriff der Legislative und der Exekutive des betreffenden Mitgliedstaats auszuschließen (Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 56).

24 Da Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Besoldung von Amtsträgern der Justiz vorsieht, dass die Höhe der Richterbesoldung durch Multiplikation eines Grundbetrags mit einem Koeffizienten festgelegt wird, der die Bedeutung der Tätigkeit eines Richters widerspiegeln soll, scheint er die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen zu erfüllen, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

25 Im Übrigen hat der Gerichtshof in den Rechtssachen, die dem Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė (C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 10 und 25), zugrunde lagen, entsprechende Berechnungsmodalitäten für die Besoldung der polnischen und der litauischen Richter nicht in Frage gestellt. Jedenfalls enthält das Vorabentscheidungsersuchen keinerlei Hinweis, aus welchen Gründen die Modalitäten für die Berechnung der Besoldung kroatischer Richter, wie sie im Gesetz über die Besoldung von Amtsträgern der Justiz vorgesehen sind, nicht objektiv sein sollten.

26 Drittens müssen Richter eine Besoldung erhalten, die der Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entspricht, was es erforderlich macht, den sozioökonomischen Kontext des betreffenden Mitgliedstaats, d. h. seine wirtschaftliche, soziale und finanzielle Situation, zu berücksichtigen. Aus diesem Blickwinkel ist es angebracht, die Durchschnittsbezüge von Richtern mit dem Durchschnittsgehalt im jeweiligen Staat zu vergleichen. Ferner kann, auch wenn den Gehältern in anderen Rechtsberufen Rechnung getragen werden sollte, daraus nicht geschlossen werden, dass die Besoldung von Richtern nicht geringer als die durchschnittlichen Bezüge von Angehörigen anderer Rechtsberufe sein dürfen, insbesondere derjenigen, die wie Anwälte freiberuflich tätig sind, denn sie befinden sich offenkundig in einer anderen Situation als Richter. Außerdem müssen neben dem üblichen Grundgehalt die verschiedenen Zulagen und Ausgleichszahlungen, die die Richter erhalten, berücksichtigt werden (Urteile vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 58 und 61 bis 64, sowie vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C‑762/23, EU:C:2025:400, Rn. 35 und 36).

27 Auch wenn es im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens nicht Sache des Gerichtshofs ist, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, kann er den vorlegenden Gerichten, um ihnen eine zweckdienliche Antwort zu geben, auf der Grundlage der Akten der Ausgangsverfahren und der schriftlichen Erklärungen, über die er verfügt, Hinweise geben, die ihnen eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 1991, Newton,C‑356/89, EU:C:1991:265, Rn. 10, sowie vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 77).

28 Im vorliegenden Fall ist insbesondere festzustellen, dass die Bruttogrundbesoldung von Richtern der ersten Instanz dem 1,77‑Fachen des Bruttogehalts eines bei einer juristischen Person beschäftigten Arbeitnehmers entspricht, von dem im Übrigen nicht angegeben wird, ob es dem durchschnittlichen Bruttogehalt in diesem Mitgliedstaat entspricht, und dass der Unterschied zwischen den beiden Werten weiterhin erheblich ist.

29 Darüber hinaus scheint das vorlegende Gericht die Ausgleichszahlungen, die Richter der ersten Instanz in Kroatien erhalten, nicht berücksichtigt zu haben, insbesondere die Dienstzeitzulage, die dazu führt, dass die Besoldung der Richter ab einer Dienstzeit von sechs Jahren um 0,5 % bis 20 % für jedes vollendete Dienstjahr erhöht wird, und durch die ihre Bezüge erheblich erhöht werden können.

30 Um zu überprüfen, inwieweit die Besoldung der Richter der Bedeutung ihrer Funktionen entspricht, kann das vorlegende Gericht im Übrigen die Daten berücksichtigen, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM[2025] 375 final) vom 1. Juli 2025 („Justizbarometer [der Europäischen Union] 2025“) enthalten sind (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2025, Curtea de Apel Bucureşti [Abschaffung einer beim Ruhestandseintritt von Richtern gezahlten Vergütung], C‑762/23, EU:C:2025:400, Rn. 43). Aus Schaubild 35 in dieser Mitteilung ergibt sich, dass das Verhältnis zwischen den Bruttogehältern von kroatischen Richtern der ersten Instanz am Anfang ihrer Laufbahn und den durchschnittlichen Gehältern in diesem Mitgliedstaat bei 1,77 liegt und dem Verhältnis vergleichbar ist, das in anderen Mitgliedstaaten wie dem Königreich Belgien, der Italienischen Republik, der Republik Litauen, Ungarn, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Republik Finnland oder dem Königreich Schweden zu beobachten ist. Dieser Quotient ist sogar höher als in Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden oder Slowenien.

31 Darüber hinaus kann die Tatsache, dass der Gesetzgeber eines Mitgliedstaats aus Gründen des Staatshaushalts die Besoldung der nationalen Richter nicht erhöht hat, so dass der betreffende Quotient gesunken ist, nicht zwangsläufig als eine Verminderung des Schutzes des Wertes angesehen werden, der der Rechtsstaatlichkeit im betreffenden Mitgliedstaat zugemessen wird. Nur besondere Umstände, die Anlass zu der Annahme geben, dass dieser Gesetzgeber die Absicht verfolgt, den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu schwächen, insbesondere der Erlass nationaler Vorschriften über die Organisation der Justiz, die die Garantien für die richterliche Unabhängigkeit untergraben, wären geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C‑896/19, EU:C:2021:311, Rn. 64 und 65).

32 Was schließlich das Argument betrifft, dass ein Rechtsanwalt in Kroatien für das Verfassen einer Klageschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins Gebühren in Höhe von 2500 Euro einschließlich Mehrwertsteuer erhält, so ergibt sich aus dem im Jahr 2020 von der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) erstellten Bericht zur Bewertung der europäischen Justizsysteme (S. 67), dass zur Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit und allgemeiner der Qualität der Justiz in einem Rechtsstaat „[d]ie Justizpolitik … auch den Gehältern in anderen Rechtsberufen Rechnung tragen [sollte], um den Richterberuf für hochqualifizierte Juristen attraktiv zu machen“. Dennoch steht, wie in Rn. 26 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt worden ist, der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit nicht dem Umstand entgegen, dass die Besoldung von Richtern geringer sein kann als die durchschnittlichen Bezüge von Angehörigen anderer Rechtsberufe, denn diese befinden sich offenkundig in einer anderen Situation als Richter.

33 Somit verstößt Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Besoldung von Amtsträgern der Justiz – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen – offenbar nicht gegen die Anforderungen, die sich aus dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV verankerten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit ergeben (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 83).

34 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste und die dritte bis fünfte Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der die Besoldung der Richter von der Exekutive und der Legislative dieses Mitgliedstaats festgelegt wird, indem der Grundbetrag der Besoldung von Richtern und anderen Amtsträgern der Justiz mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der sich nach dem Amt richtet, das der betreffende Richter bekleidet, sofern diese Befugnis nicht willkürlich ausgeübt wird, sondern auf objektiven, vorhersehbaren, beständigen und transparenten Modalitäten beruht und für die Richter ein Besoldungsniveau sicherstellt, das unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Situation des betreffenden Mitgliedstaats und des Durchschnittsgehalts in diesem Mitgliedstaat der Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entspricht. Zur zweiten Frage

35 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, wie es den Anspruch der Richter auf eine Besoldung, die der Bedeutung ihrer Funktionen entspricht, wiederherstellen könnte, falls Art. 4 des Gesetzes über die Besoldung von Amtsträgern der Justiz gegen den in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV verankerten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit verstößt.

36 In Anbetracht der Antwort auf die erste und die dritte bis fünfte Frage und in Ermangelung von Gesichtspunkten, die zu der Feststellung führen könnten, dass Art. 4 des vorgenannten Gesetzes gegen diesen Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit verstößt, braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden. Kosten

37 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der die Besoldung der Richter von der Exekutive und der Legislative dieses Mitgliedstaats festgelegt wird, indem der Grundbetrag der Besoldung von Richtern und anderen Amtsträgern der Justiz mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der sich nach dem Amt richtet, das der betreffende Richter bekleidet, sofern diese Befugnis nicht willkürlich ausgeübt wird, sondern auf objektiven, vorhersehbaren, beständigen und transparenten Modalitäten beruht und für die Richter ein Besoldungsniveau sicherstellt, das unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Situation des betreffenden Mitgliedstaats und des Durchschnittsgehalts in diesem Mitgliedstaat der Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entspricht. Unterschriften