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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.06.2025 – C-320/24
Generalanwalt Nicholas Emiliou · ECLI:EU:C:2025:469
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NICHOLAS EMILIOU vom 19. Juni 2025 ( Rechtssache C‑320/24 CR, TP gegen Soledil Srl, im konkursabwendenden Vergleichsverfahren (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione [Kassationsgerichtshof, Italien]) „Vorabentscheidungsersuchen – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln – Befugnis und Verpflichtung des nationalen Gerichts – Strafklausel in einem Verbrauchervertrag – Prüfung der möglichen Missbräuchlichkeit dieser Vertragsklausel – Gültigkeit der (implizit) rechtskräftigen Vertragsklausel – Unmöglichkeit für das nationale Tatsachengericht und für das nationale Revisionsgericht, die mögliche Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel zu prüfen“ I. Einleitung
1 Die vorliegende Frage wurde von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) vorgelegt, die zum zweiten Mal mit demselben Rechtsstreit über die Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Vorvertrag befasst wurde, mit dem zwei natürliche Personen (CR und TP) sich verpflichtet hatten, eine Immobilie von Soledil Srl zu erwerben, einer Gesellschaft, die anschließend einen Vergleich mit ihren Gläubigern geschlossen hat.
2 Der Rechtsstreit betraf zunächst die Frage, ob die Bedingungen für den Abschluss dieses Erwerbs erfüllt waren, und als diese Frage verneint wurde, den Betrag, auf den der Verkäufer aufgrund der im Vertrag enthaltenen Vertragsstrafenklausel Anspruch hatte. Die Festsetzung dieses Betrags wurde von Soledil zunächst (erfolgreich) vor der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) angefochten. Vor demselben Gericht (nach einer weiteren Phase des Verfahrens vor einem Berufungsgericht) argumentieren CR und TP nun zum ersten Mal seit Entstehung des Rechtsstreits, dass es sich um ein Vertragsverhältnis zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden handele und dass die Vertragsstrafenklausel im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG (
3 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass es nach den nationalen Verfahrensvorschriften unmöglich sei, diese Frage in einem so späten Stadium des Gerichtsverfahrens zu prüfen, da die Frage der Gültigkeit dieser Klausel in den vorangegangenen Instanzen nicht geprüft und daher (implizit) rechtskräftig entschieden worden sei. Gleichzeitig ist sich die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) sehr wohl bewusst, dass die nationalen Gerichte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verpflichtet sind, unter bestimmten Umständen die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung außer Acht zu lassen, wenn die etwaige Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln nicht geprüft wurde, um den wirksamen Schutz des Rechts der Verbraucher, nicht durch missbräuchliche Klauseln in einem Verbrauchervertrag gebunden zu sein, sicherzustellen (
4 Der vorliegende Fall ist insofern neuartig, als die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs überwiegend Situationen im Rahmen nationaler Gerichtsverfahren mit summarischem Charakter betrifft, wie beispielsweise Vollstreckungsverfahren in Bezug auf Zahlungsbefehle oder Hypotheken, was, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, im Ausgangsverfahren nicht der Fall ist. Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof somit die Gelegenheit, die Tragweite der Verpflichtung der nationalen Gerichte zu klären, dafür zu sorgen, dass die Rechtskraft dem Gebot der Wirksamkeit des Verbraucherschutzes untergeordnet wird, und sich mit dem Spannungsverhältnis zu befassen, das diese Verpflichtung zwangsläufig mit sich bringt, wenn sie an den Erfordernissen der Rechtssicherheit gemessen wird. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
5 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“
6 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ B. Italienisches Recht
7 Art. 1469bis Abs. 3 Nr. 6 des Codice Civile (Italienisches Zivilgesetzbuch; im Folgenden: Zivilgesetzbuch) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung besagt, dass die Missbräuchlichkeit von Klauseln vermutet wird, die bei Nichterfüllung die Zahlung eines offensichtlich überhöhten Geldbetrags vorsehen.
8 Art. 1469quinquies des Zivilgesetzbuches in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht u. a. vor, dass missbräuchliche Klauseln nichtig sind und keine rechtliche Wirkung haben. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass eine solche Frage vom betreffenden Gericht von Amts wegen aufgeworfen werden könne.
9 Außerdem ist das an ein Berufungsgericht zurückverwiesene Verfahren gemäß Art. 394 des Codice di procedura civile (italienische Zivilprozessordnung) dazu bestimmt, zu einer neuen Entscheidung zu führen, die an die Stelle der von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) aufgehobenen Entscheidung tritt. Die Parteien können den Gegenstand des Urteils daher nicht erweitern, indem sie neue Forderungen und Einwendungen vorbringen, einschließlich solcher, die das Gericht von Amts wegen hätte prüfen können, die von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) nicht berücksichtigt wurden und über die ein implizites Urteil ergangen ist. III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
10 Im Jahr 1998 schlossen CR und TP mit Soledil einen vorläufigen Kaufvertrag über den Erwerb einer Immobilie, leisteten an dieses Unternehmen eine Anzahlung in Höhe von rund 72000 Euro und nahmen die Immobilie bis zur Unterzeichnung des endgültigen Vertrags in Besitz.
11 Dieser Vorvertrag enthielt eine Vertragsstrafenklausel, die vorsah, dass der Verkäufer im Falle der Nichterfüllung durch den Käufer berechtigt ist, den Gesamtbetrag der geleisteten Vorauszahlung einzubehalten, unbeschadet seines Rechts auf Ersatz eines höheren Schadens.
12 Es kam zu einem Streit über die Nichtunterzeichnung des endgültigen Vertrags. Dieser Streit wurde einem Schiedsgericht vorgelegt, das am 29. Juli 2002 entschied, dass der Vorvertrag aufgelöst worden war, und CR und TP aufforderte, die Immobilie an Soledil zurückzugeben, während Soledil die Anzahlung an CR und TP zurückzahlen musste.
13 CR und TP fochten den Schiedsspruch vor der Corte d’appello di Ancona (Berufungsgericht Ancona, Italien) an, die ihn in einem Urteil vom 28. März 2009 aus verfahrensrechtlichen Gründen für nichtig erklärte. In der Sache wies das Gericht die Ansprüche von CR und TP auf Erfüllung des vorläufigen Kaufvertrags zurück und verurteilte sie zur Rückgewähr der Immobilie. Soledil wurde zur Rückerstattung der erhaltenen Anzahlung verurteilt, und zwar unter Einbehalt allein der auf diesen Betrag angefallenen Zinsen als Vertragsstrafe. Der Antrag von Soledil auf weiteren Schadensersatz wurde zurückgewiesen.
14 Soledil legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde bei der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) ein und machte dabei unter anderem die unzulässige Herabsetzung der Vertragsstrafe geltend. CR und TP traten dieser Kassationsbeschwerde entgegen und legten Anschlusskassationsbeschwerde ein, mit der sie insbesondere die Zurückweisung ihres auf die Erfüllung des Vertrags gerichteten Klagegrundes anfochten.
15 Mit Urteil vom 14. November 2015 gab die Corte suprema di casssazione (Kassationsgerichtshof) der Kassationsbeschwerde von Soledil statt, da sie die Begründung der Corte d’appello di Ancona (Berufungsgericht Ancona) hinsichtlich der von dieser zur Bezifferung der der Höhe nach herabgesetzten Vertragsstrafe herangezogenen Kriterien für unzureichend hielt. Die Anschlusskassationsbeschwerde wies sie ebenfalls zurück. Infolgedessen verwies sie die Rechtssache an die Corte d’appello di Bologna (Berufungsgericht Bologna, Italien), damit diese die Höhe der Soledil geschuldeten Vertragsstrafe neu beziffert (im Folgenden: erstes Urteil des Kassationsgerichtshofs).
16 Vor der Corte d’appello di Bologna (Berufungsgericht Bologna) forderte Soledil den gesamten Betrag der im Rahmen der Strafklausel geleisteten Vorauszahlung sowie Ersatz für weitere Schäden, die durch die unrechtmäßige Inbesitznahme der Immobilie entstanden seien. CR und TP beantragten die Zurückweisung dieser Anträge, die Bestätigung des Urteils der Corte d’appello di Ancona (Berufungsgericht Ancona) und, hilfsweise, die Herabsetzung der Strafe nach billigem Ermessen.
17 Mit ihrem Urteil vom 12. Oktober 2018 entschied die Corte d’appello di Bologna (Berufungsgericht Bologna), dass sich die von CR und TP geschuldete Vertragsstrafe auf 61600 Euro belaufe, und wies den Antrag von Soledil auf Ersatz der weitergehenden Schäden zurück. Sie vertrat unter anderem die Auffassung, dass die Strafklausel übermäßig sei, auch unter Berücksichtigung der faktischen und über viele Jahre andauernden Inbesitznahme der Immobilie durch CR und TP.
18 CR und TP legten bei der Corte di cassazione (Kassationsgerichtshof) Kassationsbeschwerde ein und machten einen neuen Rechtsgrund geltend, der im Wesentlichen darin bestand, dass der Vorvertrag einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden darstelle und die Vertragsstrafe missbräuchlich sei, da sie zur Zahlung eines der Höhe nach übermäßigen Geldbetrags zum Ersatz von Schäden verpflichte. Daher machten sie geltend, dass dieser Vertrag von Amts wegen für nichtig hätte erklärt werden müssen, was die Corte d’appello di Bologna (Berufungsgericht Bologna) jedoch nicht getan habe.
19 Unter diesen Umständen hat die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) dahin auszulegen: a) dass sie der Anwendung der Grundsätze des nationalen Gerichtsverfahrens entgegenstehen, kraft deren die Vorfragen, und zwar auch solche hinsichtlich der Vertragsnichtigkeit, die vor der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) nicht aufgeworfen bzw. geprüft wurden und die mit dem Inhalt des Tenors des Kassationsurteils logisch nicht vereinbar sind, im Verfahren nach Zurückverweisung und auch im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle, der die Parteien das nach Zurückverweisung ergangene Urteil unterwerfen, nicht geprüft werden dürfen; b) wenn man zudem die den Verbrauchern zurechenbare vollständige Passivität berücksichtigt, dass diese den Einwand der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der missbräuchlichen Klauseln erstmalig mit der Kassationsbeschwerde vor der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) am Ende des Verfahrens nach Zurückverweisung erhoben haben; c) und wenn man sich dabei insbesondere auf die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer offenkundig übermäßigen Vertragsstrafenklausel bezieht, hinsichtlich deren die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) die Umgestaltung der Herabsetzung nach angemessenen Kriterien (Anspruchshöhe) angeordnet hat, und dabei auch berücksichtigt, dass die Verbraucher die Missbräuchlichkeit der Klausel (Anspruchsgrund) erst nach dem im Verfahren nach Zurückverweisung ergangenen Urteil geltend gemacht haben?
20 Schriftliche Erklärungen sind von CR und TP, der italienischen Regierung und der Europäischen Kommission eingereicht worden. Diese Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2025 mündliche Ausführungen gemacht. IV. Würdigung
21 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 93/13, insbesondere deren Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 der Charta, dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegensteht, die das oberste Gericht eines Mitgliedstaats daran hindert, die Unwirksamkeit einer Klausel in einem zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag festzustellen, wenn die Unmöglichkeit, eine solche Prüfung vorzunehmen, darauf beruht, dass die Gültigkeit dieser Klausel als stillschweigend entschieden anzusehen ist, weil der Verbraucher in den vorangegangenen Verfahrensabschnitten keinen entsprechenden Einwand erhoben hat und die betreffenden nationalen Gerichte in diesen Abschnitten diese Frage auch nicht von Amts wegen aufgeworfen haben.
22 Genauer gesagt haben CR und TP im Ausgangsverfahren erst in der zweiten Rechtsmittelinstanz vor der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) die Ungültigkeit der im Vorvertrag enthaltenen Strafklausel geltend gemacht. In den vorangegangenen Verfahrensabschnitten haben die nationalen Gerichte geprüft, ob dieser Vertrag vollstreckt werden sollte und, nachdem dies verneint wurde, den Umfang der Rechte von Soledil aus der Vertragsstrafenklausel. Da die Gültigkeit der Strafklausel die logische Voraussetzung für die Prüfung des Umfangs der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten war, war die Gültigkeit dieser Klausel durch das erste Urteil der Corte di cassazione (Kassationsgerichtshof) implizit rechtskräftig geworden.
23 Die hier zu klärende Frage ist, ob unter solchen Umständen (in denen die möglicherweise missbräuchliche Natur der Strafklausel in den vorangegangenen Instanzen desselben Verfahrens nicht geprüft worden war) die Rechtskraft, die hinsichtlich eines Aspekts des (ansonsten noch anhängigen) Rechtsstreits eingetreten ist, außer Acht gelassen werden muss, um die Wirksamkeit des Verbots der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen sicherzustellen.
24 Nachdem ich einige einleitende Bemerkungen zu den für meine Würdigung hier relevanten Rechts- und Sachverhaltselementen gemacht habe (A) und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs eingegangen bin, die das vorlegende Gericht (zu Recht) als für die vor ihm anhängige Rechtsfrage besonders relevant bezeichnet (B), werde ich darlegen, warum ich der Auffassung bin, dass das Unionsrecht unter den Umständen des Ausgangsverfahrens keine Verpflichtung zur Nichtbeachtung der Rechtskraft auferlegt (C). A. Vorbemerkungen
25 Um zu erklären, warum im vorliegenden Fall zunächst die durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen der Rechtskraftwirkung nationaler Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, ist darauf hinzuweisen, dass nationale Gerichte die Möglichkeit und sogar die Verpflichtung haben, von Amts wegen die mögliche Missbräuchlichkeit von Klauseln in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer (oder einem „Gewerbetreibenden“ im Sinne der Richtlinie 93/13) zu prüfen (
26 Diese Verpflichtung ergibt sich, wie das vorlegende Gericht bemerkt, aus der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 durch den Gerichtshof in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind (Art. 6 Abs. 1), und angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, um der weiteren Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende zu setzen (Art. 7 Abs. 1). Sie beruht auf dem dieser Richtlinie zugrunde liegenden Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (
27 Insoweit bestätigt das vorlegende Gericht, dass es sich bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertragsverhältnis tatsächlich um ein Verhältnis zwischen zwei Verbrauchern und einem Unternehmer handelt. Aus der Vorlageentscheidung geht auch hervor, dass CR und TP, obwohl sie an den verschiedenen Phasen des Ausgangsverfahrens teilgenommen (und sogar einige davon eingeleitet) haben, die Frage des potenziell missbräuchlichen Charakters der Strafklausel nicht aufgeworfen haben (bis der Fall zum zweiten Mal die Corte suprema di cassazione [Kassationsgerichtshof] erreichte). Daraus folgt, dass die jeweiligen nationalen Gerichte in den vorangegangenen Instanzen von sich aus hätten prüfen müssen, ob die Strafklausel missbräuchlich war (da der Rechtsstreit unter anderem den Umfang der Rechte und Pflichten aus dieser Klausel betraf).
28 Diese Prüfung ist jedoch nicht durchgeführt worden. Die italienische Regierung hat erklärt, dass sie nach dem nationalen Verfahrensrecht hätte durchgeführt werden können, bis der Fall zum ersten Mal die Corte di cassazione (Kassationsgerichtshof) erreicht hatte. Mit anderen Worten ist die Tatsache, dass die jeweiligen nationalen Gerichte es versäumt hatten, der Verpflichtung nachzukommen, von Amts wegen den möglicherweise missbräuchlichen Charakter der Strafklausel zu prüfen, offensichtlich unstreitig.
29 Streitig ist, ob die Pflicht, den möglichen missbräuchlichen Charakter dieser Klausel zu prüfen, nach Unionsrecht in der Phase der zweiten Rechtmäßigkeitsprüfung vor der Corte di cassazione (Kassationsgerichtshof) besteht, wo sie von den betroffenen Verbrauchern vorgebracht wurde und wo ihre Prüfung jetzt durch die (implizite) Rechtskraft der ersten Entscheidung des Kassationsgerichtshofs ausgeschlossen ist. Dieses Urteil hat nämlich offensichtlich den Umfang des Rechtsstreits „abgeschlossen“, indem es die Frage, die bei der Zurückverweisung an das zuständige Berufungsgericht zu prüfen ist, auf die alleinige Frage nach dem Betrag beschränkt, der Soledil aufgrund der Vertragsstrafenklausel zusteht.
30 Aus diesen Gründen wirft der vorliegende Fall die Frage nach Ausnahmen vom Grundsatz der Rechtskraft auf, die der Gerichtshof zuvor definiert und deren Anwendung er den nationalen Gerichten auferlegt hat, um sicherzustellen, dass eine möglicherweise missbräuchliche Vertragsklausel gerichtlich geprüft wird, wenn diese Frage in den vorangegangenen Instanzen nicht (oder nicht ausreichend) geprüft worden ist. Da sich die Diskussion in der vorliegenden Rechtssache verständlicherweise auf die Anwendbarkeit dieser Ausnahmen auf die Situation im Ausgangsverfahren konzentriert, werde ich nun näher auf sie eingehen. B. Rechtsprechungsgrundlage für die Diskussion in der vorliegenden Rechtssache
31 Der Gerichtshof hat wiederholt, auch im Bereich der Richtlinie 93/13, die Bedeutung des Grundsatzes der Rechtskraft sowohl für die Rechtsordnung der Union als auch für die nationalen Rechtsordnungen anerkannt. Er hat stets entschieden, dass das Unionsrecht nicht vorschreibt, dass die Endgültigkeit einer gerichtlichen Entscheidung aufgehoben werden muss, um eine Unvereinbarkeit einer innerstaatlichen Regelung mit dem Unionsrecht zu beseitigen, es sei denn, der Grundsatz der Äquivalenz oder der Effektivität gebietet eine gegenteilige Schlussfolgerung (
32 Die Rechtsprechung, die das vorlegende Gericht zu seinen Zweifeln veranlasst hat, betrifft die Ausnahmen von der Rechtskraft, die auf der Grundlage des Grundsatzes der Effektivität festgestellt wurden (die dem Gerichtshof vorgelegte Akte enthält hingegen keinen Hinweis darauf, dass die Beachtung des Äquivalenzgrundsatzes hier in Frage gestellt werden könnte).
33 Es gibt zwar mehr Beispiele für die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Frage der auf dem Unionsrecht beruhenden Ausnahmen von der Rechtskraft im nationalen Recht (die unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Effektivität behandelt wird) – auf die ich später noch eingehen werde –, die vom vorlegenden Gericht als hier besonders relevant angesehenen Fälle sind aber die drei bereits erwähnten rechtskräftigen Urteile vom 17. Mai 2022 (
34 Erstens hat der Gerichtshof im Urteil Ibercaja Banco verlangt, dass die Rechtskraft, die mit dem Ende des Hypothekenvollstreckungsverfahrens eingetreten ist, nicht berücksichtigt wird, wenn das Vollstreckungsgericht die Vertragsklauseln geprüft hat, ohne jedoch eine ausdrückliche Feststellung dazu getroffen zu haben. Der Gerichtshof war der Ansicht, dass der Verbraucher unter diesen Umständen nicht über die Prüfung oder die Gründe informiert worden war, derentwegen das Vollstreckungsgericht der Auffassung war, dass die fraglichen Klauseln nicht missbräuchlich seien, weshalb wiederum der Verbraucher nicht in vollständiger Kenntnis der Sachlage beurteilen konnte, ob gegen diese Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt werden sollte (
35 Zweitens kam der Gerichtshof im Urteil SPV Project 1503 im Wesentlichen zu dem Schluss, dass das Vollstreckungsgericht befugt sein muss, die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, wenn gegen einen Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt wurde und dieser (implizit) rechtskräftig geworden ist (
36 Drittens hat der Gerichtshof im Urteil Unicaja Banco insbesondere verlangt, dass die Rechtskraft eines Teils des erstinstanzlichen Urteils nicht berücksichtigt werden darf, wenn sie die Rückforderung eines Teils des auf der Grundlage einer als missbräuchlich angesehenen „Mindestzinsklausel“ in einem Hypothekenvertrag gezahlten Betrags verhindert (
37 Im vorliegenden Verfahren vertreten CR, TP und die Kommission einerseits und die italienische Regierung andererseits unterschiedliche Standpunkte dazu, was die Auslegung des Grundsatzes der Effektivität in den oben genannten Urteilen für das Ausgangsverfahren und für die Beantwortung der Vorlagefrage bedeutet.
38 Die italienische Regierung ist der Ansicht, dass entgegen den Umständen, die insbesondere zu den Urteilen SPV Project 1503 und Ibercaja Banco geführt haben, die Umstände des Ausgangsverfahrens es nicht erforderlich machen (und auch nicht zulassen) würden, dass die Rechtskraft außer Acht gelassen wird. Sie ist der Ansicht, dass die Einhaltung des Grundsatzes der Effektivität unter Berücksichtigung der Merkmale des in der jeweiligen Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfssystems zu prüfen sei. Sie weist darauf hin, dass die oben genannten Urteile summarische Verfahren beträfen, deren Natur es den Verbrauchern erschwere, ihr Recht, an (möglicherweise) missbräuchliche Klauseln nicht gebunden zu sein, zu wahren. Dies sei jedoch nicht der Fall im Ausgangsverfahren, bei dem es sich um ein ordentliches, vollständig kontradiktorisches Verfahren handele, dessen Merkmale keine besonderen Schwierigkeiten für die Begründung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel aufwerfen würden. Darüber hinaus seien CR und TP im (recht langwierigen) Verlauf dieses Verfahrens durch einen Rechtsanwalt vertreten worden (
39 Im Gegensatz dazu sind CR, TP und die Kommission im Wesentlichen der Ansicht, dass die in den rechtskräftigen Urteilen vom 17. Mai 2022 gefundene Lösung entsprechend auf die Situation im Ausgangsverfahren anzuwenden sei. Insbesondere ist die Kommission der Ansicht, dass die Anforderungen des Grundsatzes der Effektivität im Zusammenhang mit der Richtlinie 93/13 über das hinausgehen würden, was von der italienischen Regierung vorgebracht worden sei. Tatsächlich könne dieser Grundsatz nicht als eingehalten angesehen werden, wenn im vorliegenden Fall die relevanten Vertragsklauseln nicht in irgendeiner Phase des Verfahrens von einem Gericht – gegebenenfalls von Amts wegen – geprüft worden seien. Da die hier streitige Strafklausel nicht geprüft worden sei, sei die Wirkung einer (impliziten) Rechtskraft der ersten Entscheidung des Kassationsgerichtshofs unberücksichtigt zu lassen.
40 Ich werde diese Standpunkte im nächsten Abschnitt näher untersuchen, um eine Antwort auf die Vorlagefrage vorzuschlagen. C. Antwort auf die Vorlagefrage
41 Ich beginne diesen Abschnitt mit ein paar Gedanken zur Rolle des Grundsatzes der Effektivität als Grenze der Rechtskraft. In diesem Zusammenhang möchte ich klarstellen, dass die Auslegung des Grundsatzes der Effektivität in den rechtskräftigen Urteilen vom 17. Mai 2022 wie folgt zu verstehen ist: Die Schlussfolgerung, dass die Rechtskraft außer Acht gelassen werden muss, beruht auf dem besonders engen verfahrensrechtlichen Kontext der Fälle, die zu diesen Urteilen geführt haben (1). Ich werde dann erklären, dass eine Ausdehnung der in diesen Fällen gefundenen Lösung über diesen Kontext hinaus mit der grundlegenden Bedeutung des Grundsatzes der Rechtskraft, auf den der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt hingewiesen hat, unvereinbar wäre (2) und die anderen betroffenen Rechte und Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigen würde (3). 1. Grenzen der Rechtskraft nach dem Grundsatz der Effektivität
42 Ich habe bereits kurz erwähnt, dass es nach Unionsrecht keine allgemeine Pflicht gibt, die Endgültigkeit einer gerichtlichen Entscheidung zur Behebung eines Verstoßes gegen Unionsrecht zu ignorieren (nicht gebietet, „von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte“ (
43 Der Grundsatz der Effektivität verlangt, kurz gesagt, dass die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Verfahren, mit denen die Betroffenen die ihnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte geltend machen können, die Ausübung dieser Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof stets entschieden, dass diese Anforderung „unter Berücksichtigung der Stellung der betreffenden Vorschriften im gesamten Verfahren, des Ablaufs dieses Verfahrens und der Besonderheiten dieser Vorschriften vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist“, wobei „gegebenenfalls Grundsätze zu berücksichtigen [sind], die dem betreffenden nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens“ (
44 Das bedeutet, wie die italienische Regierung in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen hervorgehoben hat, dass die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Effektivität unter Berücksichtigung der systemischen Merkmale des jeweiligen Verfahrens durchgeführt werden muss. Die zu beantwortende Frage ist, ob diese Merkmale ein rechtliches Umfeld schaffen, in dem die Durchsetzung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte keine übermäßigen Schwierigkeiten mit sich bringt (wie beispielsweise extrem kurze Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder besonders hohe Kosten, die im Verhältnis zum Streitwert entstehen, usw.).
45 Mit anderen Worten: Die Einhaltung des Grundsatzes der Effektivität erfordert, dass die betreffende Rechtsordnung Rechtsbehelfe vorsieht, die es in der Praxis ermöglichen, die zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Standards des Unionsrechts durchzusetzen. Im Gegensatz dazu ist es eine andere Frage, ob diese Standards in einem bestimmten Fall gemäß der oben unter Nr. 42 genannten Regel und den oben unter Nr. 43 genannten allgemeinen Kriterien eingehalten wurden.
46 Es trifft zu, dass der Gerichtshof in mehreren Fällen entschieden hat, dass die Anforderungen der Effektivität die Rechtskraft nationaler Entscheidungen beiseiteschieben, um im Wesentlichen die Einhaltung einer bestimmten Vorschrift des Unionsrechts sicherzustellen. Diese Entscheidungen beruhten jedoch auf den Besonderheiten des jeweiligen Bereichs (Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der vertikalen Kompetenzaufteilung im Bereich der staatlichen Beihilfen (
47 Vor dem Hintergrund dieses analytischen Rahmens ist klar, dass die rechtskräftigen Urteile vom 17. Mai 2022prima facie darauf hindeuten, dass in den unter die Richtlinie 93/13 fallenden Fällen die Anforderungen des Grundsatzes der Effektivität über den oben beschriebenen traditionellen Ansatz hinausgehen. Der Gerichtshof hat in diesen Urteilen nämlich offenbar verlangt, dass die innerstaatlichen Wirkungen der Rechtskraft unberücksichtigt bleiben, da die jeweiligen Vertragsklauseln eines Verbrauchervertrags nicht oder nicht ausreichend geprüft worden waren.
48 In diesem Sinne argumentiert die Kommission, dass daraus folge, dass für die Rechtskraft (in dem Verfahren, das zu der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung geführt hat) eine tatsächliche Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der betreffenden Vertragsklauseln (mit angemessenen Informationen über diese Prüfung und einer Begründung) stattgefunden haben müsse (
49 Zu diesen Argumenten möchte ich zunächst sagen, dass ich es nicht für erforderlich halte, hier die genaue Bedeutung oder Tragweite des Szenarios der völligen Untätigkeit des Verbrauchers zu erörtern; ich stimme mit der Kommission darin überein, dass dieses Szenario im Ausgangsverfahren schlichtweg nicht zutrifft.
50 Zwar geht die Vorlagefrage von der Prämisse aus, dass die Verbraucher völlig untätig geblieben sind, doch berücksichtigt das vorlegende Gericht unter diesem Gesichtspunkt offensichtlich auch den Umstand, dass die Verbraucher in keiner der vorangegangenen Instanzen des Ausgangsverfahrens (bis zur zweiten Vorlage an das vorlegende Gericht) die Missbräuchlichkeit der Strafklausel geltend gemacht haben. Wie die Kommission ausführt, handelt es sich hierbei nicht um einen Fall völliger Untätigkeit im Sinne der Rechtsprechung, der das nationale Gericht von Rechts wegen von der Verpflichtung entbindet, die Rechtskraft zu ignorieren. Dieses Szenario bezieht sich eher auf einen Verbraucher, der sich nicht am Verfahren beteiligt und sich nicht verteidigt; dies war bei CR und TP nicht der Fall, die an allen Phasen des Ausgangsverfahrens teilgenommen haben (und sogar einige davon eingeleitet haben).
51 Hingegen bin ich zweitens nicht von der Auffassung der Kommission überzeugt, wonach die Lösung in den rechtskräftigen Urteilen vom 17. Mai 2022 auf den in der Vorlageentscheidung beschriebenen Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anzuwenden sei.
52 In diesem Zusammenhang stelle ich ebenso wie die italienische Regierung fest, dass sich die Situation im Ausgangsverfahren, wie sie – wiederum – vom vorlegenden Gericht beschrieben wurde, offenbar erheblich von den Situationen unterscheidet, die zu diesen Urteilen geführt haben.
53 Einerseits waren die Sachverhalte in diesen Fällen in einen verfahrensrechtlichen Kontext eingebettet, der es den Verbrauchern besonders erschwerte, ihre Rechte geltend zu machen. Die fraglichen Verpflichtungen der Verbraucher waren nämlich ausschließlich finanzieller Natur und daher für den Gewerbetreibenden leicht nachzuweisen (ebenso wie die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen durch den Verbraucher), was wohl dazu geführt hat, dass die Verfahren, in denen die Verpflichtungen der Verbraucher festgestellt und/oder durchgesetzt wurden, summarischer Natur waren, wie die italienische Regierung feststellt.
54 Dies war offenbar insbesondere in den Rechtssachen Ibercaja Banco und SPV Project 1503 der Fall in denen es um die Durchsetzung der Verpflichtungen der Verbraucher aus, kurz gesagt, Finanzierungsverträgen ging und die Durchsetzung dieser Verpflichtungen im Rahmen von Hypothekenvollstreckungsverfahren oder Mahnverfahren erfolgte.
55 Es trifft zu, dass im Gegensatz zu den in diesen beiden Urteilen dargelegten Sachverhalten im Urteil Unicaja Banco offenbar keine Vollstreckung der Verpflichtungen der Verbraucher vorlag. Dennoch entstand sie in einem breiteren und recht spezifischen Kontext, in dem die zeitliche Begrenzung der Rückgabepflicht (wie in Nr. 36 oben beschrieben) eine erhebliche Anzahl von Verbrauchern betraf (
56 Im Gegensatz dazu ist der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anders gelagert. Die Umstände und Merkmale unterscheiden sich auch erheblich von denen in den Verfahren, die zu den Urteilen Ibercaja Banco und SPV Project 1503 geführt haben.
57 Entgegen den in Nr. 53 oben beschriebenen Umständen betrifft(bzw. betraf in den früheren Instanzen) der Rechtsstreit im Ausgangsverfahren (i) die Frage, ob der von CR und TP geschlossene Kaufvertrag erfüllt (und der Erwerb vollzogen) werden musste, und (ii) erst, als dies verneint wurde, verlagerte sich der Schwerpunkt des Rechtsstreits auf die Vertragsstrafe. Demnach handelt es sich bei dem Ausgangsverfahren, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht und wie die italienische Regierung feststellt, um ein ordentliches und umfassendes Gerichtsverfahren, dessen verfahrensrechtlicher Rahmen (oder sonstige Umstände) den Verbrauchern offensichtlich keine besonderen Schwierigkeiten bei der Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Rechte bereitet.
58 Vor diesem Hintergrund bedeutet der Vorschlag der Kommission, die spezifische Lösung der rechtskräftigen Urteile vom 17. Mai 2022 auf den vorliegenden Fall auszuweiten, dass die Lösung, die unter den spezifischen und restriktiven verfahrensrechtlichen Umständen dieser Fälle gefunden wurde, auch in Situationen gilt, in denen ein solcher restriktiver Kontext nicht vorliegt.
59 Ich kann durchaus nachvollziehen, dass ein solcher Vorschlag das Ziel eines wirksamen Verbraucherschutzes im Rahmen der Richtlinie 93/13 weiter stärkt. Ich verstehe auch, dass man angesichts der verschiedenen Ausdrucksformen des strengeren Schutzstandards, der in diesem Rechtsbereich gilt (wofür die Verpflichtung zur Prüfung von Amts wegen das deutlichste Beispiel ist), geneigt sein könnte, einen solchen allgemeinen, ergebnisorientierten Ansatz für den Grundsatz der Effektivität in diesem Rechtsbereich zu verfolgen ( 2. Grundlegende Bedeutung des Grundsatzes der Rechtskraft
60 Der Gerichtshof hat in den rechtskräftigen Urteilen vom 17. Mai 2022 zwar die Nichtbeachtung des Grundsatzes der Rechtskraft verlangt, er hat aber auch auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, in der er stets betont hat, dass der Endgültigkeit gerichtlicher Entscheidungen, auch wenn sie auf einer fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts beruhen, große Bedeutung zukommt (
61 Angesichts der grundlegenden Bedeutung dieses Grundsatzes zur „Gewährleistung sowohl des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen als auch einer geordneten Rechtspflege“ ist eine solche Betonung nicht überraschend (
62 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat diesen zweiten Aspekt im Zusammenhang mit Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Erinnerung gerufen (
63 Der gleiche ausgewogene Ansatz für Situationen, in denen die Rechtskraft außer Acht gelassen werden kann, muss daher auch im Zusammenhang mit Art. 47 der Charta verfolgt werden, der natürlich auf die vorliegende Rechtssache Anwendung findet.
64 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass, wenn man wie die Kommission davon ausgeht, dass die in den rechtskräftigen Urteilen vom 17. Mai 2022 gefundene Lösung unabhängig von einem einschränkenden Kontext gilt, die sich daraus ergebende Herangehensweise an den Grundsatz der Rechtskraft in den von der Richtlinie 93/13 erfassten Fällen sich erheblich von der in Nr. 60 oben genannten Herangehensweise unterscheidet, die der Gerichtshof stets verfolgt hat.
65 Anstatt den Grundsatz zum Ausdruck zu bringen, dass endgültige gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich auch dann unangetastet bleiben müssen, wenn sie zu einer fehlerhaften Anwendung des Unionsrechts führen, würde dieser Ansatz nämlich in den von der Richtlinie 93/13 erfassten Fällen jedes Mal, wenn eine fehlerhafte Anwendung des Unionsrechts vorliegt (was in der vorliegenden Rechtssache bedeutet, dass das nationale Gericht es jedes Mal versäumt hat, die mögliche Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln von Amts wegen zu prüfen), die Aufhebung einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung erfordern.
66 Ich stimme nicht nur mit der italienischen Regierung darin überein, dass die oben genannten Urteile sich nicht für eine derart weitreichende allgemeine Schlussfolgerung eignen, sondern bin auch der Ansicht, dass eine solche Auslegung des Grundsatzes der Effektivität nicht mit der Notwendigkeit vereinbar wäre, die Abweichung vom Gebot der Rechtssicherheit an die Umstände zu knüpfen, unter denen eine solche Abweichung tatsächlich gerechtfertigt ist. Daher fällt es mir schwer, die Auslegung des Grundsatzes der Effektivität, wie sie in den rechtskräftigen Urteilen vom 17. Mai 2022 zum Ausdruck kommt, nicht als durch die besonderen Umstände dieser Fälle bedingt zu verstehen (wie bereits oben dargelegt).
67 Wenn die Umstände eines Falles keine solche besondere Notwendigkeit erkennen lassen, eine für die Verbraucher erschwerte Rechtsdurchsetzung auszugleichen, würde die Aufhebung der Rechtskraft, wie ich im Folgenden darlegen werde, nämlich eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der jeweiligen Rechte und Interessen bedeuten. 3. Abwägung der Rechte und Interessen
68 Ich habe bereits erläutert, dass der verstärkte Schutz, der den Verbrauchern gemäß der Richtlinie 93/13 geboten werden muss, die Verpflichtung für die nationalen Gerichte mit sich bringt, gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob die in einem Verbrauchervertrag enthaltenen Vertragsklauseln missbräuchlich im Sinne dieser Richtlinie sind oder nicht. Wenn diese Klauseln als missbräuchlich eingestuft werden, müssen sie so behandelt werden, als hätten sie nie existiert (es sei denn, der Verbraucher entscheidet sich in Kenntnis der Sachlage, sich nicht auf ihre Missbräuchlichkeit zu berufen) (
69 Durch die Betonung der oben genannten Verpflichtung der Gerichte (die unabhängig von den im Verfahren gegebenen Umständen gilt, insbesondere davon, ob der Verbraucher von einem Rechtsbeistand vertreten wird oder nicht (
70 Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass die Regel, wonach missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 unverbindlich sind, zwar „als eine Norm zu betrachten [ist], die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig ist“ (
71 Vor diesem Hintergrund ist es meiner Ansicht nach eine Sache, zu argumentieren, dass der Grundsatz der Effektivität das nationale Gericht verpflichtet, unter allen Umständen von Amts wegen eine Prüfung potenziell missbräuchlicher Vertragsklauseln vorzunehmen, aber eine ganz andere Sache, zu behaupten, dass der Grundsatz der Effektivität, wenn dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wurde, unabhängig von den Umständen des Falles die Aufhebung der Rechtskraft erfordert.
72 Tatsächlich verkörpern die Prüfung von Amts wegen einerseits und die Rechtskraft andererseits Werte unterschiedlicher Bedeutung, und man sollte nicht versucht sein, sie gleichzustellen (indem man zu dem Schluss kommt, dass die Verletzung der ersteren zwangsläufig die Nichtberücksichtigung der letzteren nach sich zieht).
73 Insbesondere trägt die Prüfungspflicht von Amts wegen dazu bei, Situationen zu vermeiden, in denen Gerichte über Ansprüche entscheiden müssten, die auf einer rechtswidrigen Grundlage beruhen, und zwar in stärkerem Maße als in anderen Rechtsbereichen (angesichts des zugrunde liegenden Ungleichgewichts der Positionen der Parteien) (
74 Was nun den Grundsatz der Rechtskraft betrifft, so könnte man zwar ebenfalls die Notwendigkeit einer erneuten Prüfung der endgültigen gerichtlichen Entscheidung, wenn die nationalen Gerichte es versäumt haben, die entsprechenden Vertragsklauseln (angemessen) zu prüfen, damit begründen, das Risiko einer Entscheidung über möglicherweise rechtswidrige Ansprüche zu vermeiden. Allerdings hätte – entgegen den eher milden, negativen Auswirkungen für die gegnerische Partei (d. h. den Gewerbetreibenden) der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Vertragsklauseln, die der Verbraucher nicht beanstandet – die Auferlegung einer Umkehr der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung jedes Mal, wenn eine solche Verpflichtung von Amts wegen nicht beachtet wird, unabhängig von den Umständen, mindestens die folgenden zwei übermäßigen Konsequenzen.
75 Erstens würde dies das in Art. 47 der Charta verankerte Recht des Gewerbetreibenden auf wirksamen Rechtsschutz unverhältnismäßig beeinträchtigen, was, wie bereits ausgeführt, die Notwendigkeit beinhaltet, die Endgültigkeit einer gerichtlichen Entscheidung zu respektieren. Zwar kann die Beeinträchtigung der Rechtssicherheit durch die besonderen Umstände gerechtfertigt sein, die die Möglichkeiten des Verbrauchers zur Verteidigung seiner Rechte eingeschränkt haben, doch sehe ich keinen Grund für einen solchen Eingriff, wenn die vorliegende Situation keine derartigen Schwierigkeiten mit sich bringt (und wenn das zugrunde liegende Ungleichgewicht aufgrund der geltenden Verfahrensvorschriften nicht auf die Phase des Rechtsstreits/der Vollstreckung übergreift).
76 Tatsächlich würde eine solche Lösung, anstatt die Waffengleichheit zwischen den Parteien wiederherzustellen, zu einem umgekehrten Ungleichgewicht führen, indem sie dem Verbraucher ermöglicht, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die Tür, die den Zugang zur Prüfungsmöglichkeit verschlossen hat, wieder zu öffnen, obwohl diese Tür lange genug offen stand und kein besonderes Hindernis den Verbraucher daran gehindert hat, sie ungehindert zu passieren, während der anderen Partei diese Möglichkeit nicht eingeräumt wird.
77 An dieser Stelle möchte ich klarstellen, dass die Tatsache, dass die endgültige gerichtliche Entscheidung im Ausgangsverfahren in einem noch anhängigen Verfahren getroffen wurde, an sich irrelevant ist. Es ist allgemein bekannt, dass der Begriff der endgültigen Entscheidung (die mit Rechtskraft behaftet ist) nicht auf die einzelne formelle Entscheidung beschränkt ist, mit der ein bestimmtes Verfahren tatsächlich abgeschlossen wird (weil die Parteien beschlossen haben, es nicht weiter zu verfolgen, oder weil sie alle verfügbaren Rechtsbehelfe ausgeschöpft haben). Die Rechtskraftwirkung kann nämlich innerhalb eines laufenden Verfahrens in verschiedenen Phasen und in Bezug auf verschiedene Aspekte des Rechtsstreits zum Tragen kommen, weil die Parteien die betreffende Frage ursprünglich nicht aufgeworfen oder später nicht beanstandet haben. Dies gilt nicht nur für ausdrücklich erörterte Fragen, sondern auch für solche, die die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für die vorgebrachten Argumente bilden (wie beispielsweise die Gültigkeit der hier streitigen Strafklausel, wenn die Argumente der Parteien den Umfang ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten aus dieser Klausel betreffen). Die Tatsache, dass innerhalb desselben laufenden Verfahrens die Möglichkeit, bestimmte Punkte schrittweise zu erörtern, nach und nach verschwindet (und damit die metaphorische Tür zu dieser Möglichkeit verschlossen wird), ist ein notwendiges Instrument, damit ein Verfahren effizient und – was nicht weniger wichtig ist – innerhalb angemessener Fristen durchgeführt werden kann.
78 Zu meinem zweiten Punkt (und der zweiten unverhältnismäßigen Konsequenz), den ich oben in Nr. 74 erwähnt habe, hat der EGMR festgestellt, dass die Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils, das zu einem „Besitz“ im Sinne von Art. 1 des Protokolls zur EMRK (
79 Übertragen auf die Unionsrechtsordnung folgt daraus, dass Art. 17 der Charta (in dem das Recht auf Eigentum verankert ist) ein weiterer Grund ist, warum man meiner Meinung nach die in den rechtskräftigen Urteilen vom 17. Mai 2022 gefundene Lösung nicht ohne Weiteres auf jeden Rechtsstreit im Rahmen der Richtlinie 93/13 ausdehnen kann, unabhängig von den besonderen Umständen des Falles.
80 Beide oben genannten Aspekte der unverhältnismäßigen Auswirkung würden noch verschärft, wenn man sie mit anderen Dimensionen des Verbraucherschutzes vergleicht, insbesondere mit der Vorschrift über die Fristen, innerhalb derer ein Verbraucher eine Klage auf ungerechtfertigte Bereicherung (die aus der Anwendung einer missbräuchlichen Klausel resultiert) erheben kann. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass diese Fristen nicht ab dem Zeitpunkt der ungerechtfertigten Bereicherung beginnen können, da der Verbraucher möglicherweise keine Kenntnis von der Missbräuchlichkeit einer Klausel hatte oder den Umfang seiner Rechte aus der Richtlinie 93/13 nicht richtig erfasst hat (
81 Der Zeitpunkt, zu dem diese Kenntnis erlangt wird, ist somit der maßgebliche Zeitpunkt, vor dem die Fristen für die Geltendmachung einer ungerechtfertigten Bereicherung nicht ablaufen können. Wenn dieses Element mit dem Fehlen der Rechtskraft einer möglichen früheren Entscheidung, in der eine Prüfung von Amts wegen unterlassen wurde und in der der Gewerbetreibende obsiegte, kombiniert wird, kann dieser in eine Situation erheblich verlängerter Rechtsunsicherheit geraten.
82 In diesem Zusammenhang erübrigt sich der Hinweis, dass nicht jeder Vorwurf der Missbräuchlichkeit in der Sache erfolgreich sein wird. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Erhebung einer solchen Einrede in einer bestimmten Phase des Verfahrens eine Prozessstrategie darstellt oder sogar leichtfertig ist, so dass nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann, welche Partei letztendlich obsiegen wird. Aus der oben genannten Rechtsprechung des EGMR ergibt sich, dass die bloße Tatsache, dass endgültig abgeschlossene Angelegenheiten erneut verhandelt werden müssen, einen Eingriff in das Eigentumsrecht und das durch Art. 6 EMRK garantierte Recht darstellt. Wenn diese Beeinträchtigung durch die besonderen Umstände des Falles nicht gerechtfertigt ist, sollte sie überhaupt nicht auftreten.
83 Im Übrigen muss die Partei, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit haben, eine Staatshaftungsklage zu erheben, wenn die Vorgehensweise eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts in einem bestimmten Verfahren gegen das Unionsrecht verstößt (
84 Darüber hinaus habe ich bereits dargelegt, dass die rechtskräftigen Urteile vom 17. Mai 2022 einen Kontext betreffen, der durch einen restriktiven oder anderweitig spezifischen Verfahrensrahmen gekennzeichnet ist, der die Verbraucher daran gehindert hat, ihre Rechte wirksam geltend zu machen. Dieser restriktive nationale Verfahrensrahmen ist meiner Ansicht nach das notwendige Element, um die Tragweite der in diesen Urteilen wiedergegebenen Feststellung des Gerichtshofs zu verstehen, wonach „ohne eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden kann“ (
85 Ich möchte hinzufügen, dass die Notwendigkeit eines derart restriktiven Rahmens, um die Rechtskraft außer Acht zu lassen, auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt, die sowohl vor als auch nach den rechtskräftigen Urteilen vom 17. Mai 2022 ergangen ist.
86 Was die ältere Rechtsprechung betrifft, so hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Asturcom Telecomunicaciones mit seiner Feststellung, dass es keine Verpflichtung gibt, die Endgültigkeit eines Schiedsspruchs außer Acht zu lassen, gleichzeitig bestätigt, dass die nationalen Vorschriften, die eine zweimonatige Frist für die Anfechtung dieses Schiedsspruchs vorsehen, mit dem Grundsatz der Effektivität vereinbar sind (
87 In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof (Große Kammer) im Urteil Profi Credit Polska im Wesentlichen festgestellt, dass der Grundsatz der Effektivität nicht so weit geht, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, außerordentliche Rechtsbehelfe vorzusehen, um ein durch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil (das auf der Grundlage eines Schuldscheins ergangen ist) abgeschlossenes Verfahren wieder zu eröffnen, in dem die Prüfung der Vertragsklauseln unterlassen wurde.
88 Obwohl der Gerichtshof letztendlich die Verfügbarkeit von Rechtsbehelfen verlangt hat, auf deren Grundlage der Verbraucher eine Entschädigung für den aufgrund der angeblich missbräuchlichen Vertragsklauseln gezahlten Betrag geltend machen kann, ist er zu diesem Ergebnis unter Bezugnahme auf die einschränkenden Bedingungen gelangt, unter denen das Versäumnisurteil hätte angefochten werden können. Mit anderen Worten, die Schlussfolgerung hinsichtlich der Verpflichtung, die Rechtskraft des Urteils außer Acht zu lassen, hing mit der Erwägung zusammen, dass der verfahrensrechtliche Rahmen, in dem der Verbraucher seine Rechte hätte verteidigen müssen, unzureichend war (
89 In ähnlicher Weise hat der Gerichtshof im Urteil Getin Noble Bank die Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts festgestellt, von Amts wegen die mögliche Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln zu prüfen, wenn die Nichterfüllung seitens des Verbrauchers zu einem rechtskräftigen Zahlungsbefehl geführt hat und bei Erlass des Zahlungsbefehls keine Prüfung der Klauseln vorgenommen wurde. Der Gerichtshof verband die vorstehende Verpflichtung weitgehend mit den (möglichen) strengen Voraussetzungen, unter denen der Zahlungsbefehl hätte angefochten werden können, was wiederum eine erhebliche Gefahr hätte bedeuten können, dass der Verbraucher die Prüfung nicht veranlasst (
90 Die Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte führt mich somit zu folgendem Schluss: In der vorliegenden Rechtssache liegen keine ähnlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vor, die die Möglichkeit des Verbrauchers zur Wahrung seiner Rechte einschränken (was natürlich vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist). Die Notwendigkeit, die Wirksamkeit des Rechts der Verbraucher, nicht an eine möglicherweise missbräuchliche Vertragsklausel in einem Verbrauchervertrag gebunden zu sein, sicherzustellen, erfordert daher nicht, dass die Rechtskraft einer in dem betreffenden (noch anhängigen) Gerichtsverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidung außer Acht gelassen wird. Dies gilt trotz der Tatsache, dass in diesem Verfahren die möglicherweise missbräuchliche Natur der betreffenden Vertragsklausel nicht geprüft wurde. V. Ergebnis
91 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) wie folgt zu beantworten: Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Verfahrensvorschrift nicht entgegenstehen, die einen nationalen Kassationsgerichtshof daran hindert, eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden für nichtig zu erklären, wenn die Unmöglichkeit einer solchen Prüfung darauf beruht, dass dies in den vorangegangenen Instanzen weder vom Verbraucher geltend gemacht wurde noch von den nationalen Gerichten von Amts wegen geprüft wurde und daher die Gültigkeit dieser Klausel aufgrund einer früheren Entscheidung des nationalen Kassationsgerichtshofs als stillschweigend endgültig entschieden anzusehen ist, wenn: – sich diese Frage in einem Kontext stellt, in dem die Durchsetzung der Verpflichtungen des Verbrauchers aufgrund der geltenden Verfahrensvorschriften nicht besonders erleichtert ist und es daher für den Verbraucher nicht besonders schwierig ist, seine Rechte aus der Richtlinie 93/13 geltend zu machen; und – die Bedingungen, unter denen die vorangegangenen Phasen des Verfahrens stattfanden, es dem Verbraucher nicht in anderer Weise praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert haben, seine Rechte aus der Richtlinie 93/13 geltend zu machen.