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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.2025 – C-320/24

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2025:993

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 18. Dezember 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 – Kontrollbefugnis und Pflichten des nationalen Gerichts – Vertragsstrafenklausel – Fehlende Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klausel von Amts wegen – Rechtskraft – Effektivitätsgrundsatz – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Geltendmachung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Rahmen eines Verfahrens nach Aufhebung und Zurückverweisung“ In der Rechtssache C‑320/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 26. April 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 30. April 2024, in dem Verfahren CR, TP gegen Soledil Srl, im konkursabwendenden Vergleichsverfahren, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, des Richters N. Jääskinen und der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin), Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von CR und TP, vertreten durch J.‑S. F. Bartolomei, Avvocato, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino und G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Cherubini und C. Colelli, Avvocati dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Kienapfel und D. Recchia als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Juni 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) sowie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen CR und TP, zwei vorvertraglich verpflichteten Käufern einer Immobilie in der Eigenschaft als Verbraucher, auf der einen Seite und der Soledil Srl – im konkursabwendenden Vergleichsverfahren –, der vorvertraglich verpflichteten Verkäuferin, auf der anderen Seite wegen eines Antrags auf Auflösung des Vorvertrags über den Verkauf dieser Immobilie und wegen der Gültigkeit der in diesem Verkaufsversprechen enthaltenen Vertragsstrafenklausel. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Der 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 lautet: „Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird.“

4 Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

5 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ Italienisches Recht Verbrauchergesetzbuch

6 Art. 33 Abs. 1 und 2 des Decreto legislativo n. 206, recante Codice del consumo a norma dell’articolo 7 della legge di 29 luglio 2003, n. 229 (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 206 über das Verbrauchergesetzbuch im Sinne von Art. 7 des Gesetzes Nr. 229 vom 29. Juli 2003) vom 6. September 2005 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 235 vom 8. Oktober 2005), mit dem die Richtlinie 93/13 in die italienische Rechtsordnung umgesetzt wurde, bestimmt: „(1) In einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden sind Klauseln als missbräuchlich anzusehen, die selbst bei Gutgläubigkeit ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zum Nachteil des Verbrauchers verursachen. (2) Bis zum Beweis des Gegenteils gelten als missbräuchlich Klauseln, die bezwecken oder bewirken, dass … f) dem Verbraucher bei Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung die Zahlung eines offensichtlich überhöhten Geldbetrags als Entschädigung, aufgrund einer als Vertragsstrafenklausel oder aus einem sonstigen gleichwertigen Grund auferlegt wird; …“

7 Art. 36 Abs. 1 und 3 des Verbrauchergesetzbuchs sieht vor: „(1) Klauseln, die nach den Artikeln 33 und 34 als missbräuchlich anzusehen sind, sind nichtig, während der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. … (3) Die Nichtigkeit gilt nur zugunsten des Verbrauchers und kann vom Gericht von Amts wegen geprüft werden.“ Zivilgesetzbuch

8 Nach Art. 1384 des Codice civile (Zivilgesetzbuch) kann die Vertragsstrafe vom Gericht nach billigem Ermessen herabgesetzt werden, wenn die Hauptforderung teilweise erfüllt worden ist oder die Vertragsstrafe offensichtlich überhöht ist, wobei das Interesse des Gläubigers an der Erfüllung zu berücksichtigen ist. Zivilprozessordnung

9 Art. 384 („Darlegung des Rechtssatzes und Entscheidung in der Sache“) Abs. 2 des Codice di procedura civile (Zivilprozessordnung) bestimmt: „Gibt die [Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien)] der Beschwerde statt, hebt sie das Urteil auf und verweist die Sache an ein anderes Gericht zurück, das den Rechtssatz und jedenfalls die Entscheidung der [Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof)] zu beachten hat, oder sie entscheidet in der Sache, wenn keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind.“

10 In Art. 394 „Verfahren bei Zurückverweisung“ der Zivilprozessordnung heißt es: „… Im Verfahren nach Zurückverweisung kann der Entscheidungseid geleistet werden, jedoch dürfen die Parteien keine anderen Anträge stellen als diejenigen, die im Verfahren gestellt wurden, in dem das aufgehobene Urteil ergangen ist, es sei denn, die Notwendigkeit neuer Anträge ergibt sich aus dem Aufhebungsurteil.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

11 Im Jahr 1998 schlossen CR und TP als vorvertraglich verpflichtete Käufer und Soledil als vorvertraglich verpflichtete Verkäuferin einen Vorvertrag über den Verkauf einer Immobilie, aufgrund dessen Erstere an Letztere eine Anzahlung in Höhe von ca. 72870 Euro leisteten. Art. 7 dieses Verkaufsversprechens bestimmte als Vertragsstrafenklausel, dass die vorvertraglich verpflichtete Verkäuferin im Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung der vorvertraglich verpflichteten Käufer, den endgültigen Vertrag abzuschließen, die als Anzahlung geleisteten Beträge als Vertragsstrafe einbehalten kann.

12 Der endgültige Kaufvertrag wurde nie geschlossen, und der Rechtsstreit über den Kaufvorvertrag wurde vor ein Schiedsgericht gebracht, das diesen Vorvertrag mit Schiedsspruch vom 29. Juli 2002 wegen Nichterfüllung seitens der vorvertraglich verpflichteten Käufer für aufgelöst erklärte. Letztere wurden zur Rückgabe der in Rede stehenden Immobilie verurteilt, während die vorvertraglich verpflichtete Verkäuferin zur vollständigen Rückerstattung der als Anzahlung erhaltenen Beträge verurteilt wurde.

13 Mit einem im Jahr 2009 ergangenen Urteil hob die Corte d’appello di Ancona (Berufungsgericht Ancona, Italien) den Schiedsspruch aus verfahrensrechtlichen Gründen auf und entschied den Rechtsstreit in der Sache. Konkret verurteilte dieses Gericht die vorvertraglich verpflichteten Käufer zur Rückgabe der in Rede stehenden Immobilie und die vorvertraglich verpflichtete Verkäuferin zur Rückerstattung der als Anzahlung erhaltenen Beträge. Außerdem setzte es die in Art. 7 des Vorvertrags vorgesehene Vertragsstrafe, wie sie in Rn. 11 des vorliegenden Urteils erwähnt ist, in Anwendung von Art. 1384 des Zivilgesetzbuchs auf die bloßen Zinsen für die als Anzahlung geleisteten Beträge herab.

14 Mit einem im Jahr 2015 auf eine Kassationsbeschwerde hin ergangenen Urteil hob die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) das Urteil der Corte d’appello di Ancona (Berufungsgericht Ancona) wegen unzureichender Begründung der Entscheidung, die genannte Vertragsstrafe herabzusetzen, auf.

15 Die Sache wurde daraufhin an die Corte d’appello di Bologna (Berufungsgericht Bologna, Italien) zurückverwiesen.

16 Mit einem im Jahr 2018 ergangenen Urteil erklärte dieses Gericht, dass der Gegenstand des Verfahrens nach Zurückverweisung auf die Anwendung der in Art. 7 des Vorvertrags vorgesehenen Vertragsstrafenklausel, auf eine etwaige Herabsetzung der anwendbaren Vertragsstrafe und auf die Bestimmung eines etwaigen höheren Schadens der vorvertraglich verpflichteten Verkäuferin im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung der in Rede stehenden Immobilie beschränkt sei. Es entschied u. a., dass eine Vertragsstrafe in Höhe von ca. 72870 Euro überhöht sei, und setzte daher den von den vorvertraglich verpflichteten Käufern insoweit geschuldeten Betrag auf 61600 Euro herab.

17 Die vorvertraglich verpflichteten Käufer riefen die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof), das vorlegende Gericht, an und machten u. a. geltend, dass diese Vertragsstrafenklausel ungültig sei, weil sie ihnen eine offensichtlich übermäßige Vertragsstrafe auferlege und daher eine missbräuchliche Klausel im Sinne der nationalen Verbraucherschutzvorschriften darstelle. Unter diesen Umständen hätte ihrer Ansicht nach die Corte d’appello di Bologna (Berufungsgericht Bologna) Art. 7 des Vorvertrags von Amts wegen für ungültig erklären müssen.

18 Das vorlegende Gericht weist zum einen darauf hin, dass nach der nationalen Regelung der Grundsatz der Rechtskraft dem entgegenstehe, dass eine Frage betreffend die Nichtigkeit einer angeblich missbräuchlichen Klausel, die im Rahmen der ersten Rechtmäßigkeitskontrolle nicht aufgeworfen bzw. geprüft worden sei und sich zwingend als mit dem Inhalt des Urteils, mit dem die in der Sache ergangene Entscheidung aufgehoben worden sei, unvereinbar erweise, bei einer zweiten Rechtmäßigkeitskontrolle geprüft werde.

19 Zum anderen weist es darauf hin, dass es im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Effektivitätsgrundsatz in Bezug auf die den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 zuerkannten Rechte bereits entschieden habe, dass die Rechtskraft im Rahmen eines summarischen Verfahrens zum Erlass eines Zahlungsbefehls nicht greife, wenn gegen den geltend gemachten Titel kein Widerspruch eingelegt worden sei und dieser Titel keine Begründung dazu enthalte, dass die betreffenden Vertragsklauseln nicht missbräuchlich seien.

20 Vor diesem Hintergrund hat die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie Art. 47 der Charta dahin auszulegen, a) dass sie der Anwendung der Grundsätze des nationalen Gerichtsverfahrens entgegenstehen, kraft deren die Vorfragen, und zwar auch solche hinsichtlich der Vertragsnichtigkeit, die in der Rechtsinstanz nicht aufgeworfen bzw. geprüft wurden und die mit dem Inhalt des Tenors des Aufhebungsurteils logisch nicht vereinbar sind, im Verfahren nach Zurückverweisung und auch im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle, der die Parteien das nach Zurückverweisung ergangene Urteil unterwerfen, nicht geprüft werden dürfen, b) wenn man zudem die den Verbrauchern zurechenbare vollständige Passivität berücksichtigt, dass diese den Einwand der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der missbräuchlichen Klauseln erstmalig mit der Kassationsbeschwerde am Ende des Verfahrens nach Zurückverweisung erhoben haben, c) und wenn man sich dabei insbesondere auf die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer offenkundig übermäßigen Vertragsstrafenklausel bezieht, hinsichtlich deren die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) die Umgestaltung der Herabsetzung nach angemessenen Kriterien (Anspruchshöhe) angeordnet hat, und dabei auch berücksichtigt, dass die Verbraucher die Missbräuchlichkeit der Klausel (Anspruchsgrund) erst nach dem im Verfahren nach Zurückverweisung ergangenen Urteil geltend gemacht haben? Zur Vorlagefrage

21 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft es einem nach Aufhebung und Zurückverweisung befassten nationalen Gericht nicht gestattet, die Nichtigkeit einer angeblich missbräuchlichen Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, wenn zum einen der Einwand der Missbräuchlichkeit dieser Klausel vom Verbraucher in früheren Abschnitten des gerichtlichen Verfahrens nicht geltend gemacht wurde und zum anderen die Nichtigkeit einer solchen Klausel von den nationalen Gerichten im Rahmen des Verfahrens, das zum Aufhebungsurteil geführt hat, nicht von Amts wegen geprüft wurde.

22 Nach ständiger Rechtsprechung beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C‑693/19 und C‑831/19, EU:C:2022:395, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

23 In Anbetracht dieser schwächeren Position sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vor, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind. Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (Urteil vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C‑693/19 und C‑831/19, EU:C:2022:395, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Insoweit muss das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46, und vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C‑693/19 und C‑831/19, EU:C:2022:395, Rn. 53).

25 Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1, ausgelegt im Licht ihres 24. Erwägungsgrundes, ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteile vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C‑407/18, EU:C:2019:537, Rn. 44, und vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C‑693/19 und C‑831/19, EU:C:2022:395, Rn. 54).

26 Mangels einer unionsrechtlichen Regelung sind die Modalitäten der Verfahren zum Schutz der unionsrechtlichen Rechte Einzelner nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten. Diese Modalitäten dürfen allerdings nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der unionsrechtlichen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C‑869/19, EU:C:2022:397, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27 Was den Äquivalenzgrundsatz anbelangt, verfügt der Gerichtshof über keinerlei Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung mit diesem Grundsatz hervorrufen könnten.

28 Was den Effektivitätsgrundsatz anbelangt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens insgesamt zu prüfen ist, wobei gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen sind, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C‑869/19, EU:C:2022:397, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, wie es in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bekräftigt worden und auch in Art. 47 der Charta verankert ist; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C‑869/19, EU:C:2022:397, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass ohne eine wirksame Überprüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln die Einhaltung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht garantiert werden kann (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C‑869/19, EU:C:2022:397, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Folglich dürfen die von den nationalen Rechtsordnungen aufgestellten Voraussetzungen, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verweist, das den Verbrauchern nach dieser Bestimmung zuerkannte Recht, an eine missbräuchliche Klausel nicht gebunden zu sein, nicht in seinem Wesensgehalt beeinträchtigen (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C‑869/19, EU:C:2022:397, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Allerdings ist auf die Bedeutung hinzuweisen, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt. Wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat, sollen zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nämlich nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteil vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass, wenn sich das nationale Gericht im Fall einer vorhergehenden, zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung führenden Prüfung eines streitigen Vertrags darauf beschränkt hat, von Amts wegen eine einzige oder bestimmte Klauseln des Vertrags anhand der Richtlinie 93/13 zu prüfen, die Richtlinie einem nationalen Gericht gebietet, auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit der übrigen Klauseln des Vertrags zu beurteilen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Denn der Schutz der Verbraucher würde sich ohne diese Kontrolle als unvollständig und unzureichend erweisen und wäre entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel, um der Verwendung von Klauseln dieser Art ein Ende zu setzen (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Dagegen wäre dieser Schutz gewährleistet, wenn das zuständige Gericht in einem ersten gerichtlichen Verfahren die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln des betreffenden Vertrags geprüft hätte, diese – zumindest summarisch begründete – Prüfung kein Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel ergeben hätte und der Verbraucher ordnungsgemäß darüber in Kenntnis gesetzt worden wäre, dass er die etwaige Missbräuchlichkeit dieser Klauseln nicht mehr geltend machen kann, wenn er nicht innerhalb der vom nationalen Recht gesetzten Frist Berufung einlegt (Urteil vom 7. November 2024, ERB New Europe Funding II, C‑178/23, EU:C:2024:943, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die gerichtliche Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, die in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden enthalten sind, mit dem Effektivitätsgrundsatz im Hinblick auf die Richtlinie 93/13 vereinbar ist, wenn zum einen der Verbraucher über diese Prüfung und die Folgen informiert wird, die sich aus seiner Untätigkeit im Hinblick auf die Präklusion des Rechts, die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln geltend zu machen, ergeben, und zum anderen die im Anschluss an diese Prüfung getroffene Entscheidung hinreichend begründet ist, um es zu ermöglichen, die bei dieser Gelegenheit geprüften Klauseln und die – wenn auch summarischen – Gründe, aus denen das Gericht diese Klauseln für nicht missbräuchlich gehalten hat, zu ermitteln. Eine gerichtliche Entscheidung, die diesen Anforderungen genügt, kann dazu führen, dass im Rahmen eines späteren Verfahrens keine erneute Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln durchgeführt wird (Urteil vom 29. Februar 2024, Investcapital, C‑724/22, EU:C:2024:182, Rn. 45).

36 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass nach der anwendbaren nationalen Regelung der Grundsatz der Rechtskraft dem entgegensteht, dass ein Einwand, der – wie die behauptete Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel – von Amts wegen geprüft werden kann, im Rahmen eines Verfahrens nach Zurückverweisung geprüft wird, wenn dieser Einwand im Rahmen des Verfahrens, das zum Aufhebungsurteil geführt hat, nicht vorgebracht bzw. geprüft wurde und sich die Geltendmachung eines solchen Einwands daher zwangsläufig als mit dem Inhalt des Tenors dieses Urteils unvereinbar erweist.

37 Es zeigt sich auch, dass die in den Rn. 13, 14 und 16 des vorliegenden Urteils angeführten, den Ausgangsrechtsstreit betreffenden gerichtlichen Entscheidungen keine Prüfung einer etwaigen Missbräuchlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertragsstrafenklausel enthalten, weder durch die Tatrichter noch durch die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof).

38 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts wurde jedoch tatsächlich eine gerichtliche Entscheidung erlassen, in der die Gültigkeit dieser Vertragsstrafenklausel implizit anerkannt wurde, da die von den nationalen Gerichten getroffene Entscheidung, die Höhe der Vertragsstrafe herabzusetzen, logischerweise voraussetzt, dass diese Klausel gültig ist und Rechtswirkungen entfaltet. Somit gilt nach der anwendbaren nationalen Regelung eine Prüfung von Amts wegen der potenziellen Missbräuchlichkeit dieser betreffenden Vertragsstrafenklausel als implizit erfolgt und von der Rechtskraft erfasst, und zwar auch dann, wenn hierzu keine Begründung vorliegt. Dies macht jedoch die von der in den Rn. 30 und 33 bis 35 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung verlangte Kontrolle unmöglich, obwohl ein Gerichtsverfahren über diese Vertragsstrafenklausel noch anhängig ist.

39 Daraus folgt, dass diese nationale Regelung, die dem Verbraucher die verfahrensrechtlichen Mittel zur Geltendmachung seiner Rechte aus der Richtlinie 93/13 nimmt, den Schutz dieser Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren kann und folglich den Effektivitätsgrundsatz beeinträchtigt.

40 Außerdem weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die vorvertraglich verpflichteten Käufer sich völlig passiv verhalten hätten und die Missbräuchlichkeit der betreffenden Vertragsstrafenklausel erst im Rahmen der zweiten Kassationsbeschwerde geltend gemacht hätten.

41 Insoweit geht die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes zwar nicht so weit, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen (Urteil vom 24. Juni 2025, GR REAL, C‑351/23, EU:C:2025:474, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall geht jedoch aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die vorvertraglich verpflichteten Käufer an sämtlichen der verschiedenen Phasen des gerichtlichen Verfahrens beteiligt waren und sich, und sei es auch nur im Rahmen der zweiten Kassationsbeschwerde, auf die Missbräuchlichkeit der betreffenden Vertragsstrafenklausel berufen haben. Daher kann ihr Verhalten nicht als völlig passiv eingestuft werden.

42 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes und von Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft es einem nach Aufhebung und Zurückverweisung befassten nationalen Gericht nicht gestattet, die Nichtigkeit einer angeblich missbräuchlichen Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, wenn zum einen der Einwand der Missbräuchlichkeit dieser Klausel vom Verbraucher in früheren Abschnitten des gerichtlichen Verfahrens nicht geltend gemacht wurde und zum anderen die Nichtigkeit einer solchen Klausel von den nationalen Gerichten im Rahmen des Verfahrens, das zum Aufhebungsurteil geführt hat, nicht von Amts wegen geprüft wurde. Kosten

43 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft es einem nach Aufhebung und Zurückverweisung befassten nationalen Gericht nicht gestattet, die Nichtigkeit einer angeblich missbräuchlichen Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, wenn zum einen der Einwand der Missbräuchlichkeit dieser Klausel vom Verbraucher in früheren Abschnitten des gerichtlichen Verfahrens nicht geltend gemacht wurde und zum anderen die Nichtigkeit einer solchen Klausel von den nationalen Gerichten im Rahmen des Verfahrens, das zum Aufhebungsurteil geführt hat, nicht von Amts wegen geprüft wurde. Unterschriften.