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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.06.2025 – C-45/24

Generalanwalt Rimvydas Norkus · ECLI:EU:C:2025:468

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS RIMVYDAS NORKUS vom 19. Juni 2025 ( Rechtssache C‑45/24 Verein für Konsumenteninformation gegen Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 8 Abs. 1 – Erstattung des Preises eines Flugscheins bei Annullierung eines Fluges – Provision, die beim Kauf des Flugscheins von einem Vermittler zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen erhoben wird – Voraussetzungen für die Einbeziehung – Höhe der angeblich ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegten Provision – Beweislast“ I. Einleitung

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) nach Art. 267 AEUV betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Verein für Konsumenteninformation, einer österreichischen Verbraucherschutzvereinigung (im Folgenden: VKI), und der Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV (im Folgenden: KLM), einer Fluggesellschaft, über die Erstattung der Provision, die an die Gesellschaft Opodo, ein Online-Reisebüro, von den Fluggästen gezahlt wurde, die ihre Flugscheine auf deren Internetseite gebucht hatten und deren Flug annulliert wurde. Diese Fluggäste traten ihren etwaigen Anspruch auf Erstattung dieser Provision in Höhe von 95,14 Euro an den VKI ab, der mit seiner Klage auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 von KLM die Zahlung zuzüglich Zinsen fordert. KLM hält diese Klage für unbegründet und macht geltend, dass zwischen ihr und Opodo keine Vereinbarung über diese Provision bestehe und dass sie deren Festsetzung nicht genehmigt habe.

3 Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Verpflichtung eines Luftfahrtunternehmens, dem Fluggast die Provision zu erstatten, die beim Kauf des Flugscheins an einen als Vermittler handelnden Dritten gezahlt wurde, zu präzisieren. Insbesondere sind die Voraussetzungen zu klären, die das Verhältnis zwischen dem Vermittler und dem Luftfahrtunternehmen erfüllen muss, damit eine unmittelbar gegen das Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 erhobene Klage gerechtfertigt erscheint. Gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs werde ich zeigen, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass das Luftfahrtunternehmen die Tätigkeit des Vermittlers zumindest implizit gestattet. Ich werde auch erläutern, warum der vom Gerichtshof gewählte Ansatz die Rechte der Fluggäste bestmöglich schützt, ohne dabei die Interessen der Luftfahrtunternehmen aus den Augen zu verlieren. II. Rechtlicher Rahmen

4 In den Erwägungsgründen 1, 13 und 22 der Verordnung Nr. 261/2004 heißt es: „(1) Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden. … (13) Fluggästen, deren Flüge annulliert werden, sollten entweder eine Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung unter zufrieden stellenden Bedingungen erhalten können, und sie sollten angemessen betreut werden, während sie auf einen späteren Flug warten. … (22) Die Mitgliedstaaten sollten die generelle Einhaltung dieser Verordnung durch ihre Luftfahrtunternehmen sicherstellen und überwachen und eine geeignete Stelle zur Erfüllung dieser Durchsetzungsaufgaben benennen. Die Überwachung sollte das Recht von Fluggästen und Luftfahrtunternehmen unberührt lassen, ihre Rechte nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren gerichtlich geltend zu machen.“

5 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung regelt: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … f) ‚Flugschein‘ ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde; g) ‚Buchung‘ den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde; …“

6 Art. 5 („Annullierung“) der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt: „(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten, …“

7 Art. 8 („Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung“) dieser Verordnung bestimmt in Abs. 1: „Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.“

8 In Art. 13 („Regressansprüche“) der Verordnung Nr. 261/2004 heißt es: „In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschränkt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Fluggästen zählenden Dritten, mit dem das ausführende Luftfahrtunternehmen in einer Vertragsbeziehung steht, beschränkt, vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gemäß den anwendbaren einschlägigen Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entschädigung zu verlangen.“ III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9 Fluggäste hatten Flugscheine für von KLM durchgeführte Flüge auf dem Buchungsportal Opodo gekauft, einem von der International Air Transport Association (IATA) zertifizierten Reisebüro, das berechtigt ist, Flugscheine für diese Fluggesellschaft auszustellen. Sie hatten an Opodo insgesamt 2053,48 Euro gezahlt. Wegen der Annullierung ihrer Flüge erhielten diese Fluggäste eine Erstattung in Höhe von 1958,34 Euro für den Preis der Flugscheine. Die Differenz von 95,14 Euro, die nicht erstattet wurde, stellt die Vermittlungsprovision von Opodo dar.

10 Zum Zeitpunkt des Kaufs der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Flugscheine arbeitete KLM seit mindestens einem Jahrzehnt mit Opodo zusammen, und zwischen diesen Gesellschaften bestand ein sogenannter Global Incentive Vertrag, der gewisse Belohnungsbeträge für Opodo vorsah, die sich nach der Zahl der für KLM verkauften Flugscheine richteten. Weder über die IATA-Verträge noch über die Incentive-Verträge wurde jedoch geregelt, ob von Opodo den Fluggästen eine Vermittlungsprovision verrechnet werden kann, und sie gaben daher jedenfalls nicht die Höhe einer solchen Provision an. So hat KLM im vorliegenden Fall geltend gemacht, dass ihr die Höhe der Vermittlungsprovision, die Opodo den Fluggästen in Rechnung stelle, nicht bekannt sei.

11 Mit seiner Klage begehrt der VKI, dem die Fluggäste ihre Ansprüche auf Rückerstattung der Flugscheinkosten abgetreten haben, den Betrag von 95,14 Euro zuzüglich Zinsen. Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage des VKI statt, während das Berufungsgericht sie abwies. Der VKI legte daraufhin Revision gegen das Berufungsurteil beim Obersten Gerichtshof, dem vorlegenden Gericht, ein.

12 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof den Umfang des Erstattungsanspruchs von Fluggästen bereits im Urteil vom 12. September 2018, Harms (C‑601/17, im Folgenden: Urteil Harms, EU:C:2018:702), geprüft habe, in dem er entschieden habe, dass die Vermittlungsprovision grundsätzlich Teil der Erstattungsleistung nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 ist, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt. Die vom Gerichtshof formulierte Ausnahme in Bezug auf die Frage, ob das Luftfahrtunternehmen Wissen von der Provision habe, könne jedoch unterschiedlich ausgelegt werden. Fraglich sei daher insbesondere, zum einen wie konkret das Luftfahrtunternehmen über die Provision dem Grunde und allenfalls auch der Höhe nach informiert gewesen sein müsse und zum anderen wer insoweit die Beweislast trage.

13 Auch wenn die nationalen Gerichte die auf das Urteil Harms zurückgehende Rechtsprechung unterschiedlich anwendeten, ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass das Luftfahrtunternehmen nicht einwenden könne, dass ihm die genaue Höhe der Provision unbekannt geblieben sei, solange die Provision nicht unüblich hoch gewesen sei, was vom Luftfahrtunternehmen zu beweisen wäre. Insoweit müsse ein Luftfahrtunternehmen davon ausgehen, dass ein Vermittler im Normalfall nur für eine Vermittlungsprovision arbeite.

14 Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist die Verordnung Nr. 261/2004 und insbesondere ihr Art. 8 Abs. 1 Buchst. a dahin auszulegen, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, auch die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt, wenn das Luftfahrtunternehmen zwar weiß, dass vom anderen Unternehmen für eine Vermittlung regelmäßig eine Provision (Vermittlungsgebühr) verrechnet wird, es aber deren Höhe im konkreten Fall nicht kennt? 2. Liegt die Beweislast für das nötige Wissen des Luftfahrtunternehmens beim die Rückzahlung verlangenden Fluggast, oder hat das Luftfahrtunternehmen zu beweisen, dass ihm das nötige Wissen von der Provision fehlte? IV. Verfahren vor dem Gerichtshof

15 Die Vorlageentscheidung vom 23. November 2023 ist am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

16 Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Europäische Kommission haben innerhalb der in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegten Frist schriftliche Erklärungen eingereicht.

17 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung abgesehen. V. Rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen

18 Die Erstattung des Preises der Flugscheine durch die Fluggesellschaften ist eine der zentralen Fragen des Rechts im Bereich der Beförderung von Fluggästen. Der Frage der Erstattung von Kosten, die Dritten für die Buchung von Flügen gezahlt wurden, wird dagegen weniger Aufmerksamkeit geschenkt. Dienstleister wie Reisebüros oder Online-Portale spielen jedoch in einem expandierenden Luftfahrtsektor eine wachsende Rolle. Die Industrie hat sich aufgrund der Liberalisierung des Reisemarkts, des Vormarschs der Billigfluggesellschaften und der technologischen Entwicklungen ständig weiterentwickelt. Diese Änderungen haben zur Folge, dass der Kontakt zwischen den Verbrauchern und den Fluggesellschaften zunehmend indirekt entsteht, indem auch die Anbieter von Vermittlungsdiensten einbezogen werden, wodurch ein Dreiecksverhältnis geschaffen wird, das im Fall der Flugannullierung zahlreiche Rechtsfragen aufwirft (

19 Während die Verordnung Nr. 261/2004 ausdrücklich die Erstattung des Kaufpreises des Flugscheins vorsieht, nämlich nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung („[die] Erstattung der Flugscheinkosten … zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde“) (Bestandteil“ des Kaufpreises des Flugscheins anzusehen ist (

20 Der Gerichtshof hat diese Rechtsfolge jedoch davon abhängig gemacht, dass die verschiedenen Bestandteile eines solchen Flugscheins – darunter sein Preis – von dem Luftfahrtunternehmen „genehmigt“ werden, da sie nicht „ohne sein Wissen festgelegt“ werden dürfen (

21 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, scheint diese Voraussetzung von mehreren nationalen Gerichten dahin verstanden worden zu sein, dass sie ein subjektives Element voraussetzt, nämlich das „Wissen“ des Luftfahrtunternehmens von der Geschäftstätigkeit des Vermittlers und insbesondere von dem Umstand, dass der Vermittler eine Provision für die erbrachten Dienstleistungen verlangt. Rechtlich gesehen handelt es sich um eine Voraussetzung, die speziell die Beziehung zwischen dem Luftfahrtunternehmen und „dessen zugelassenem Vermittler“ nach Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 261/2004 betrifft.

22 Genau auf diesen Aspekt beziehen sich die Fragen des vorlegenden Gerichts, da sie im Wesentlichen darauf abzielen, erstens festzustellen, ob das Luftfahrtunternehmen die genaue Höhe der Provision kennen muss, und zweitens, wer die Beweislast für dieses Wissen trägt. Ich werde diese Fragen in derselben Reihenfolge prüfen. B. Zur ersten Vorlagefrage

23 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Preis des Flugscheins, den ein Luftfahrtunternehmen einem Fluggast zu erstatten hat, auch die Provision umfasst, die ein Vermittler erhebt, wenn das Luftfahrtunternehmen weiß, dass dieser Vermittler regelmäßig eine Provision für seine Dienstleistung in Rechnung stellt, die genaue Höhe dieser Provision im konkreten Fall aber nicht kennt. 1. Zu dem vom Gerichtshof im Urteil Harms aufgestellten subjektiven Kriterium

24 Insoweit ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um eine Präzisierung des Urteils Harms zum notwendigen Grad des Wissens eines Luftfahrtunternehmens über die Höhe der Vermittlerprovision, damit diese in den erstattungsfähigen Preis eines Flugscheins einbezogen werden kann. Mit seiner Frage bezieht sich das vorlegende Gericht auf das subjektive Element, das in meinen Vorbemerkungen angeführt wird und vom Gerichtshof als eine wesentliche Voraussetzung dafür angesehen wird, dass das Luftfahrtunternehmen die Provision als Bestandteil des Kaufpreises des Flugscheins erstatten muss, auch wenn sie in Wirklichkeit der Gegenleistung für eine von einem Dritten erbrachte Dienstleistung entspricht.

25 Zunächst erscheint es mir angebracht, darauf hinzuweisen, dass eine solche Verpflichtung, wie sich aus dem Urteil Harms ergibt, in erster Linie vom Willen des Luftfahrtunternehmens abhängt, das nach Ansicht des Gerichtshofs die verschiedenen Bestandteile eines solchen Flugscheins, einschließlich der Provision, „genehmigt“ haben muss (

26 Das Urteil Harms beruht im Wesentlichen auf dem Grundsatz, dass die Erstattung einer Provision dem Luftfahrtunternehmen obliegt, wenn es bewusst einen Dritten heranzieht, um seine Aufgaben zu erfüllen. Folglich ist, wenn der Gerichtshof feststellt, dass die verschiedenen Bestandteile des Preises eines Flugscheins nicht „ohne Wissen“ dieses Verkehrsunternehmers festgelegt werden können, diese Feststellung dahin zu verstehen, dass dieser nicht zur Erstattung von Provisionen verpflichtet sein kann, von denen ihm das Wissen fehlte und die er deshalb nicht gebilligt hat.

27 Außerdem ist nach der Auslegung des Gerichtshofs (

28 Diese Erwägung veranlasst mich dazu, die Frage aufzuwerfen, wie nachgewiesen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen davon weiß, dass der Vermittler bei der Ausübung seiner Tätigkeiten Provisionen erhebt. Dies ist besonders relevant, da der Gerichtshof im Urteil Harms selbst anerkennt, dass es Situationen geben kann, in denen das Luftfahrtunternehmen die Geschäftspraktiken der Vermittler nicht kennt. Nur in solchen Situationen ist das Recht des Fluggasts, vom Luftfahrtunternehmen eine Erstattung der Provision zu verlangen, ausgeschlossen.

29 Mehrere Argumente sprechen für ein weiteres Verständnis dieses subjektiven Elements in dem Sinne, dass die dauerhafte Beziehung zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Vermittler grundsätzlich ausreicht, um das Wissen des Luftfahrtunternehmens und damit seine implizite Billigung der Erhebung einer Provision zu belegen. Zunächst ergibt sich aus der Definition des Begriffs „Flugschein“ in Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 261/2004, dass es sich dabei um ein Dokument handelt, das nur von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder dessen „zugelassenem Vermittler“ ausgegeben oder genehmigt werden kann. Der Umstand, dass jeder Vermittler, der Flugscheine verkauft, als ein zugelassener Vermittler eines Luftfahrtunternehmens angesehen wird, rechtfertigt die Vermutung des Wissens und der „Genehmigung“ im Sinne des Urteils Harms (

30 Es ist nämlich zu bedenken, dass es dem Luftfahrtunternehmen freisteht, sein Verhältnis zum Vermittler so zu strukturieren, dass es bestimmten Geschäftspraktiken widersprechen kann. Wenn das Luftfahrtunternehmen im eigenen Interesse auf ein Netz von Vermittlern zurückgreift – sei es, um seinen Kundenkreis auszuweiten oder seine Verwaltungskosten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Flugscheinen zu senken –, kann allgemein davon ausgegangen werden, dass es von deren Geschäftspraktiken Kenntnis hat und damit die Erhebung einer Provision im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 261/2004 „genehmigt“ hat. In einem solchen Fall erscheint es legitim, daraus zu schließen, dass das Luftfahrtunternehmen der Erhebung einer Provision durch den Vermittler nicht ausdrücklich widersprochen hat.

31 Ebenso kann, wenn das Luftfahrtunternehmen sich für die Zusammenarbeit mit einem Ticketvermittler entscheidet, vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass dieses Verkehrsunternehmen im eigenen Interesse die entsprechenden Vermarktungsmöglichkeiten nutzen möchte. Selbst bei Fehlen eines ausdrücklichen Vertrags mit dem Vermittler genehmigt dieses Luftfahrtunternehmen, indem es die Ausgabe des Flugscheins durch seinen zugelassenen Vermittler im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 261/2004 akzeptiert, seinen Kunden eine Provision in Rechnung zu stellen. Umgekehrt, wenn dasselbe Luftfahrtunternehmen aus Gründen, die z. B. mit seinem Ruf oder seiner Unternehmenspolitik zusammenhängen, verhindern will, dass ein Dritter eine solche Provision verrechnet, ist es seine Sache, keine Geschäftsbeziehungen zu diesem Dritten zu begründen oder diese zu beenden.

32 Das Luftfahrtunternehmen ist daher nur in dem seltenen Fall von seiner Verantwortung befreit, dass der Vermittler von sich aus ohne jede Beteiligung, Genehmigung oder Wissen seitens des Luftfahrtunternehmens tätig wird. Dies schließt die in den schriftlichen Erklärungen der Kommission angesprochene Situation ein, dass der Vermittler Dienste des Extrahierens von Daten aus Computerbildschirmen („screen scraping“) (

33 So gesehen erscheint das vom Gerichtshof aufgestellte Genehmigungselement als nützlicher Indikator für die Feststellung, ob eine hinreichende Verbindung zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Vermittler besteht. Außerdem handelt es sich um ein relativ einfaches Kriterium, das unabhängig von der Rechtsnatur ihres Verhältnisses verwendet werden kann. Da es dem Luftfahrtunternehmen nämlich freisteht, eine Geschäftsbeziehung mit dem Vermittler seiner Wahl einzugehen, kann sich dieses Verkehrsunternehmen nicht auf seine angebliche Unkenntnis oder Passivität berufen, um sich seiner Verantwortung zu entziehen, dem Fluggast die Provision zu erstatten, die dieser an den Vermittler gezahlt hat. In jedem Fall ist der entscheidende Faktor sein Wissen von der Führung der Geschäfte seines Geschäftspartners, das einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung zu diesem Verhalten gleichkommt.

34 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof im Urteil Harms zu verstehen gegeben hat, die Anwendung des Kriteriums der Genehmigung ein geeignetes Mittel zur Erreichung der mit der Verordnung Nr. 261/2004 verfolgten Ziele ist, nämlich ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste zu gewährleisten und einen Ausgleich zwischen ihren Interessen und denen der Luftfahrtunternehmen (

35 Die Möglichkeit des Fluggasts, die Provision über den unionsrechtlich vorgesehenen Erstattungsanspruch zu verlangen, trägt den Interessen im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz Rechnung (

36 Die Verwendung eines im Unionsrecht festgelegten Kriteriums, das einheitlich angewandt werden soll, wie es der Gerichtshof im Urteil Harms entwickelt hat, macht meines Erachtens jede Diskussion über die genaue Natur des an den Vermittler gezahlten Entgelts gegenstandslos. Die diesbezüglichen Ausführungen von KLM zeigen klar, dass die terminologische Einstufung und die wirtschaftliche Verteilung dieser Belastung je nach dem in Rede stehenden Rechtsverhältnis der Vermittlung und manchmal sogar innerhalb eines solchen Verhältnisses je nach den zwischen den Parteien geltenden Vertragsbedingungen variieren (

37 Das in der Harms-Rechtsprechung entwickelte subjektive Kriterium zielt darauf ab, die Haftung des Luftfahrtunternehmens bis zu einem gewissen Grad zu begrenzen, um auch seinen Interessen Rechnung zu tragen. Wie ich bereits in den vorliegenden Schlussanträgen ausgeführt habe, ist das Luftfahrtunternehmen nur dann für die Führung der Geschäfte seiner Vermittler verantwortlich, wenn es diese – und sei es auch nur stillschweigend – genehmigt hat (

38 Im Übrigen ist festzustellen, dass das Luftfahrtunternehmen keinen Nachteil dadurch erleidet, dass es die Haftung übernimmt, die sich aus seiner Geschäftsbeziehung mit dem Vermittler ergibt, da es die Möglichkeit hat, eine Regressklage gegen den Vermittler zu erheben. Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil Airhelp entschieden hat, dass die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 261/2004 durch das Luftfahrtunternehmen dessen Recht unberührt lässt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auf die der Verstoß des Luftfahrtunternehmens gegen seine Verpflichtungen zurückzuführen ist, auch Dritten, gemäß Art. 13 der Verordnung Regress zu nehmen. Laut dem Gerichtshof macht diese Verordnung dieses Recht, Regress zu nehmen, nicht davon abhängig, dass zwischen ihm und dem Vermittler, bei dem der Fluggast seinen Flug gebucht hat, ein Vertrag besteht (

39 Obwohl das genannte Urteil nur einen spezifischen Fall betrifft, nämlich den Verstoß durch den Vermittler gegen eine dem Luftfahrtunternehmen obliegende Verpflichtung, bin ich der Ansicht, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass er auch andere im nationalen Recht vorgesehene Formen der Ausgleichsleistung, einschließlich Regressansprüchen, erfasst ( 2. Zum Erfordernis, dass das Luftfahrtunternehmen die genaue Höhe der an den Vermittler gezahlten Provision kennt

40 Im Licht dieser Erwägungen ist sodann die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene materiell-rechtliche Frage zu prüfen, ob es für eine Erstattung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 erforderlich ist, dass das Luftfahrtunternehmen eine genaue Kenntnis von der Höhe der vom Vermittler erhobenen Provision hat. Wie ich im Folgenden erläutern werde, würden zu hohe Anforderungen an dieses subjektive Element meines Erachtens mehrere Schwierigkeiten aufwerfen.

41 Erstens hat der Gerichtshof, indem er in Rn. 20 des Urteils Harms den Vorbehalt „es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt“ geäußert hat, offenbar nur auf die Festsetzung der Provision hingewiesen, von der das Luftfahrtunternehmen nicht wissen darf, um von ihrer Erstattung befreit zu werden, ohne die Unkenntnis ihrer Höhe hervorzuheben. Dies erscheint mir logisch, da das Luftfahrtunternehmen, sobald es allgemein Kenntnis von der Erhebung einer Provision hat, in der Lage ist, sich bei seinem zugelassenen Vermittler über deren konkrete Höhe zu informieren. Würde hingegen die Erstattung der Provision von einem Faktor wie dem Wissen abhängig gemacht, das das Luftfahrtunternehmen von der Höhe der Provision hat, so würde dies für den Fluggast kein hinreichendes Maß an Vorhersehbarkeit gewährleisten und könnte sein Vertrauen in den Kaufprozess der Flugscheine beeinträchtigen.

42 Zweitens könnte das Luftfahrtunternehmen, wenn für die Erstattung an den Fluggast verlangt würde, dass es Kenntnis von der konkreten Höhe der vom Vermittler erhobenen Provision hat, versucht sein, sich der in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Erstattungspflicht bösgläubig zu entziehen, indem es sich nicht über diese Höhe informiert. Es könnte auch geltend machen, es habe keine Kenntnis von den Geschäftspraktiken des Vermittlers und insbesondere von der Erhebung einer Provision gehabt, was vor den nationalen Gerichten schwierige Beweisfragen aufwerfen würde. Die Frage der Richtigkeit dieser Erklärungen würde sich im Rahmen eines Rechtsstreits stellen, unabhängig davon, dass es meines Erachtens völlig legitim ist, von der Fluggesellschaft zu verlangen, dass sie sich hinreichend detailliert über die Geschäftspraktiken ihrer Partner erkundigt. Dieser in praktischer Hinsicht relevante Aspekt wird im Rahmen der Prüfung der zweiten Vorlagefrage untersucht.

43 Wenn also das Luftfahrtunternehmen Kenntnis von den Tätigkeiten des Vermittlers hat – oder gegebenenfalls zu diesen ermutigt –, würde die Anforderung, dass es die genaue Höhe der vom Vermittler erhobenen Provision kennt, darauf hinauslaufen, es ihm letztlich zu erlauben, selbst zu bestimmen, inwieweit es zur Erstattung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 verpflichtet ist. Diese Bestimmung verlöre dann einen Teil ihrer Bedeutung zugunsten der Fluggäste.

44 Drittens kann das Erfordernis, dass das Luftfahrtunternehmen eine erhöhte Kenntnis von den Geschäftspraktiken des Vermittlers, insbesondere von der erhobenen Provision, hat, dazu führen, dass der Fluggast auf die Möglichkeit verzichtet, einen Vermittler in Anspruch zu nehmen, und trotz günstigerer Flugscheinpreise, die Vermittler anbieten, eine Buchung unmittelbar bei dem Luftfahrtunternehmen bevorzugt. Eine solche Änderung des Kaufverhaltens der Fluggäste könnte der Tätigkeit der Vermittler wirtschaftlich schaden, obwohl diese eine positive Funktion auf dem Markt erfüllen, indem sie die Reiseangebote an die Verbraucher breiter fächern und den Kundenkreis der Fluggesellschaften zu ihren Gunsten erweitern (

45 Viertens und letztens würde, wenn von dem Luftfahrtunternehmen verlangt würde, die genaue Höhe der Provision zu kennen, es aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass es von seiner Verpflichtung zur Erstattung der Provision an den Fluggast befreit würde, so dass dieser gezwungen wäre, sich an den Vermittler zu wenden, um durch potenziell kostspielige Schritte die Erstattung zu erlangen. Der streitige Betrag, d. h. die Provision, ist aber, wie der vorliegende Fall zeigt, recht bescheiden. Dies liefe natürlich dem im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 genannten Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und der Vereinfachung der Erstattungsverfahren, die mit dieser Verordnung eingeführt wurden, zuwider. Aus den in den vorstehenden Nummern dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, dass es in Bezug auf das „Wissen“ im Sinne des Urteils Harms ausreicht, dass dem Luftfahrtunternehmen die Rolle des Vermittlers bekannt ist und dass es seine Tätigkeiten gegen Provision billigt, ohne dass es deren genaue Höhe im konkreten Fall kennen muss. C. Zur zweiten Vorlagefrage

46 Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen in Bezug auf den Erstattungsanspruch nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 wissen, ob die Beweislast für das nötige Wissen des Luftfahrtunternehmens von der Vermittlungsprovision beim Fluggast liegt, der ihre Rückzahlung vom Luftfahrtunternehmen verlangt.

47 Sollte der Gerichtshof die erste Vorlagefrage in dem von mir vorgeschlagenen Sinne beantworten, erscheint es für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erforderlich, die zweite Frage zu beantworten. Im vorliegenden Fall steht nämlich fest, dass KLM wusste, dass der Vermittler Opodo eine Provision erhob. Die Vermittlung erfolgte im Übrigen im Rahmen einer vertraglich geregelten Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und Opodo. Außerdem ist unstreitig, dass KLM in Kenntnis der Führung der Geschäfte des Vermittlers grundsätzlich die Zahlung einer Provision gebilligt hatte.

48 Da in der vorliegenden Rechtssache das nach dem Urteil Harms erforderliche „Wissen“ des Luftfahrtunternehmens feststeht, kommt es im Ausgangsverfahren nicht mehr darauf an, wer insoweit die Beweislast trägt. Daher werde ich nur der Vollständigkeit halber einige Überlegungen zur Verteilung der Beweislast im Rahmen einer „gewöhnlichen Situation“ anstellen, in der ein Fluggast die Erstattung des Preises seines Flugscheins verlangt.

49 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Fluggäste und Luftfahrtunternehmen ihre Ansprüche auf Erstattung vor den Gerichten der Mitgliedstaaten nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren geltend machen müssen, wie sich insbesondere aus dem 22. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 ergibt. Die Vorschriften über die Beweislast im Bereich der zivilrechtlichen Haftung gehören grundsätzlich zu diesen nationalen Verfahren.

50 Abweichend von diesem Grundsatz enthält die Verordnung Nr. 261/2004 eine Reihe von Bestimmungen, die ausdrücklich die Beweislast betreffen, und zwar zur Durchsetzung der Rechte der Fluggäste. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen nach Art. 5 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung, die dem Luftfahrtunternehmen bei Annullierung eines Fluges bestimmte Verpflichtungen auferlegen und ihm auch die Beweislast für die Einhaltung dieser Verpflichtungen auferlegen. Außerdem lassen sich Regeln über die Beweislastverteilung auch aus einer Auslegung der Bestimmungen dieser Verordnung ableiten, was im Übrigen durch die Rechtsprechung bestätigt worden ist.

51 In diesem Sinne hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Verantwortlichkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 261/2004 dafür, eine anderweitige Beförderung vorzuschlagen und zu organisieren, die Beweislast dafür einschließt, dass die dementsprechend organisierte anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt stattgefunden hat (

52 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 dem Luftfahrtunternehmen die Verpflichtung auferlegt, den Preis des Flugscheins unabhängig vom Grund für die Annullierung des Fluges zu erstatten. Im Gegensatz zur Verpflichtung zur Ausgleichszahlung an die Fluggäste nach Art. 7 dieser Verordnung gibt es von der Erstattungspflicht nämlich keine Ausnahme im Zusammenhang mit dem Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (

53 Diese Schlussfolgerung ist umso überzeugender, als daran zu erinnern ist, dass der Vermittler als zugelassener Vermittler eines Luftfahrtunternehmens handelt, was die Annahme der Kenntnis von den Geschäftspraktiken dieses Vermittlers rechtfertigt (

54 Schließlich scheint mir das Urteil Harms einige Hinweise für eine Auslegung zu geben, wonach die Beweislast beim Luftfahrtunternehmen liegt. Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass die von einem Vermittler in Rechnung gestellte Provision unter die dem Luftfahrtunternehmen nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 obliegende Ausgleichspflicht fällt, es sei denn, das Luftfahrtunternehmen hatte nicht das nötige Wissen von der Provision. Folglich kann daraus geschlossen werden, dass das fehlende Wissen des Luftfahrtunternehmens von der Provision eine Ausnahme von der Regel darstellt. Mit der Einführung dieses Verhältnisses zwischen der Regel und der Ausnahme hat der Gerichtshof implizit eine Beweislastregel aufgestellt, wonach es dem Luftfahrtunternehmen obliegt, nachzuweisen, dass ihm das nötige Wissen von den Tätigkeiten des Vermittlers fehlte und es der Ausübung solcher Tätigkeiten gegen Zahlung einer Provision nicht zugestimmt hat (

55 Dies vorausgeschickt, stehe ich dem Vorbringen der Kommission durchaus aufgeschlossen gegenüber, wonach es notwendig sei, eine Beweislastverteilung zulasten des Luftfahrtunternehmens zu vermeiden, da diese Verteilung von ihm verlangte, die Inexistenz einer Tatsache nachzuweisen (

56 Daher bin ich wie die Kommission der Ansicht, dass die Luftfahrtunternehmen ihrer Beweislast bereits dadurch nachkommen, dass sie unter Darstellung aller relevanten Begleitumstände plausibel darlegen, dass ihnen das nötige Wissen von der Erhebung von Provisionen durch den Vermittler bei der Ausübung seiner Tätigkeit fehlte und dass sie diese nicht gebilligt haben. Gelingt dies, wäre es sodann die Aufgabe des Fluggasts, substantiiert darzulegen, dass die Zusammenarbeit von Luftfahrtunternehmen und Vermittler so gestaltet ist, dass das Luftfahrtunternehmen das nötige Wissen davon haben musste, dass beim Verkauf seiner Flugscheine durch den Vermittler eine Provision berechnet wird und dass es diese gebilligt hat.

57 Meines Erachtens spiegelt diese Auslegung am besten das Ziel wider, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Fluggäste und denjenigen der Luftfahrtunternehmen herzustellen, den der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 261/2004 verfolgen wollte ( VI. Ergebnis

58 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) wie folgt zu beantworten: Art. 8 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass – der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, auch die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt, ohne dass das Luftfahrtunternehmen die genaue Höhe dieser Provision kennen muss; – das Luftfahrtunternehmen, um von der Verpflichtung zur Erstattung der angeführten Provision befreit zu werden, nachweisen muss, dass ihm das Wissen von der Erhebung der Provision bei der Ausübung der Tätigkeiten des Vermittlers fehlte und dass es diese nicht gebilligt hat. Das Luftfahrtunternehmen kommt seiner Beweislast bereits dadurch nach, dass es alle relevanten Begleitumstände plausibel darlegt.