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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.07.2025 – C-263/24

Zehnte Kammer · ECLI:EU:C:2025:525

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer) 3. Juli 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2008/675/JI – Art. 3 Abs. 1 und 2 – Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren – Rechtswirkungen, die im Inland ergangenen früheren Verurteilungen gleichwertig sind – Rahmenbeschluss 2009/315/JI – Austausch von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten – Art. 2 Buchst. a – Begriff ,strafrechtliche Verurteilung‘ – Verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlungen – Einordnung der Taten nach innerstaatlichem Recht – Handlungen, die nach dem nationalen Recht keine Straftaten darstellen“ In der Rechtssache C‑263/24 [Smiliev] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Rayonen sad Tutrakan (Rayongericht Tutrakan, Bulgarien) mit Entscheidung vom 15. April 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 15. April 2024, in dem Strafverfahren gegen YE, Beteiligte: Rayonna prokuratura Silistra, Teritorialno otdelenie Tutrakan, erlässt DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Gratsias (Berichterstatter) sowie der Richter E. Regan und J. Passer, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Leupold, J. Vondung und I. Zaloguin als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. 2008, L 220, S. 32) in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2009, L 93, S. 23) in der durch die Richtlinie (EU) 2019/884 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 (ABl. 2019, L 151, S. 143) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2009/315).

2 Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen YE, einen bulgarischen Staatsangehörigen, wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne entsprechenden Führerschein, das innerhalb von weniger als einem Jahr nach Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion wegen derselben Tat eingeleitet wurde. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht

3 Art. 13 Abs. 1 des am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden: Europäisches Rechtshilfeübereinkommen) bestimmt: „Der ersuchte Staat übermittelt von den Justizbehörden einer Vertragspartei für eine Strafsache erbetene Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem seine Justizbehörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten.“ Unionsrecht Übereinkommen über die Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten

4 In Art. 1 („Verhältnis zu anderen Übereinkommen über Rechtshilfe“) des Übereinkommens gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union – vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. 2000, C 197, S. 3, im Folgenden: Übereinkommen über die Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten) heißt es wie folgt: „(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, folgende Bestimmungen zu ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erleichtern: a) [Europäisches Rechtshilfeübereinkommen]; …“

5 Art. 6 („Übermittlung von Rechtshilfeersuchen“) dieses Übereinkommens bestimmt in Abs. 1: „Rechtshilfeersuchen … erfolgen schriftlich oder durch Mittel, die die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglichen, die dem empfangenden Mitgliedstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Diese Ersuchen werden unmittelbar zwischen den Justizbehörden, die für ihre Stellung und Erledigung örtlich zuständig sind, übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist. …“ Rahmenbeschluss 2008/675

6 In den Erwägungsgründen 2, 3, 5 bis 8 und 13 des Rahmenbeschlusses 2008/675 heißt es: „(2) Am 29. November 2000 hat der Rat entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere das Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen … angenommen; hierin wird Folgendes vorgesehen: ,Annahme eines oder mehrerer Rechtsakte, in denen der Grundsatz verankert ist, dass das Gericht eines Mitgliedstaats die in den anderen Mitgliedstaaten ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen in Strafsachen heranziehen können muss, um die strafrechtliche Vergangenheit eines Täters bewerten, eine Rückfälligkeit berücksichtigen und die Art der Strafen und die Einzelheiten des Strafvollzugs entsprechend festlegen zu können‘. (3) Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, eine Mindestverpflichtung für die Mitgliedstaaten bezüglich der Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen festzulegen. Somit sollte dieser Rahmenbeschluss die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts und sofern sie über entsprechende Informationen verfügen, beispielsweise eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, gegen deren Entscheidung ein in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, zu berücksichtigen, mit der eine Person einer Straftat oder einer Handlung, die nach innerstaatlichem Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften strafbar ist, schuldig gesprochen worden ist. … (5) Als Grundsatz sollte gelten, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat nach innerstaatlichem Recht ergangene Verurteilung mit gleichwertigen tatsächlichen bzw. verfahrens- oder materiellrechtlichen Wirkungen versehen werden sollte wie denjenigen, die das innerstaatliche Recht den im Inland ergangenen Verurteilungen zuerkennt. Eine Harmonisierung der in den verschiedenen Rechtsordnungen für frühere Verurteilungen vorgesehenen Rechtswirkungen durch diesen Rahmenbeschluss ist jedoch nicht beabsichtigt und in anderen Mitgliedstaaten ergangene frühere Verurteilungen müssen nur in dem Maße berücksichtigt werden wie im Inland nach innerstaatlichem Recht ergangene Verurteilungen. (6) Im Gegensatz zu anderen Rechtsinstrumenten bezweckt dieser Rahmenbeschluss nicht, dass in einem Mitgliedstaat gerichtliche Entscheidungen vollstreckt werden, die in anderen Mitgliedstaaten ergangen sind; vielmehr soll ermöglicht werden, dass in einem Mitgliedstaat ergangene frühere Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat in dem Umfang mit Rechtsfolgen verbunden werden, wie solche Rechtsfolgen nach Maßgabe des Rechts dieses anderen Mitgliedstaats mit früheren nach innerstaatlichem Recht ergangenen Verurteilungen verbunden sind. Daher enthält dieser Rahmenbeschluss keine Verpflichtung zur Berücksichtigung solcher früheren Verurteilungen, wenn beispielsweise die im Rahmen anwendbarer Rechtsinstrumente erhaltenen Informationen nicht ausreichen, wenn eine innerstaatliche Verurteilung für die Tat, die der früheren Verurteilung zugrunde lag, nicht möglich gewesen wäre oder wenn die früher verhängte Sanktion dem innerstaatlichen Rechtssystem unbekannt ist. (7) Eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilung sollte gleichwertige Wirkungen entfalten wie eine im Inland ergangene Entscheidung, und zwar sowohl in der Phase vor dem eigentlichen Strafverfahren als auch während des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung. (8) Liegen bei einem Strafverfahren in einem Mitgliedstaat Informationen über eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene frühere Verurteilung vor, so sollte so weit wie möglich vermieden werden, dass die betreffende Person schlechter behandelt wird, als wenn die frühere Verurteilung im Inland ergangen wäre. … (13) Dieser Rahmenbeschluss trägt der Vielfalt der innerstaatlichen Lösungen und Verfahren für die Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung Rechnung. Die Tatsache, dass die Möglichkeit einer Überprüfung einer früheren Verurteilung ausgeschlossen ist, sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, nötigenfalls eine Entscheidung zu erlassen, mit der eine solche frühere Verurteilung mit gleichwertigen Rechtswirkungen versehen wird …“

7 Art. 1 („Gegenstand“) Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses bestimmt: „In diesem Rahmenbeschluss wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen in einem Mitgliedstaat in einem Strafverfahren gegen eine Person frühere Verurteilungen, die gegen dieselbe Person wegen einer anderen Tat in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind, berücksichtigt werden.“

8 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) des Rahmenbeschlusses sieht vor: „Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses gilt folgende Begriffsbestimmung: Eine ,Verurteilung‘ ist jede rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts, mit der eine Person einer Straftat schuldig gesprochen worden ist.“

9 Art. 3 („Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung in einem neuen Strafverfahren“) Abs. 1 bis 3 dieses Rahmenbeschlusses bestimmt: „(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts in einem Strafverfahren gegen eine Person frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen derselben Person wegen einer anderen Tat, zu denen im Rahmen geltender Rechtsinstrumente über die Rechtshilfe oder den Austausch von Informationen aus Strafregistern Auskünfte eingeholt wurden, in dem Maße berücksichtigt werden wie im Inland ergangene frühere Verurteilungen und dass sie mit gleichwertigen Rechtswirkungen versehen werden wie im Inland ergangene frühere Verurteilungen. (2) Absatz 1 findet auf das Stadium vor dem Strafverfahren, im Strafverfahren selbst und bei der Strafvollstreckung Anwendung, insbesondere im Hinblick auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften einschließlich der Vorschriften über die Untersuchungshaft, die rechtliche Einordnung des Tatbestands, Art und Umfang der Strafe sowie die Vollstreckungsvorschriften. (3) Die Berücksichtigung früherer, in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen nach Absatz 1 hat nicht die Wirkung, dass frühere Verurteilungen oder Entscheidungen zu ihrer Vollstreckung durch den Mitgliedstaat, in dem das neue Verfahren geführt wird, abgeändert, aufgehoben oder überprüft werden.“ Rahmenbeschluss 2009/315

10 In den Erwägungsgründen 6 und 10 des Rahmenbeschlusses 2009/315 heißt es: „(6) [Dieser Rahmenbeschluss] stellt insbesondere ab auf die Verbesserung des Austausches von Informationen über Verurteilungen … … (10) Die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses sollten die Möglichkeit der Justizbehörden unberührt lassen, gemäß Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3 des [Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe] und unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 des [Übereinkommens über die Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten] direkt um Informationen aus dem Strafregister zu ersuchen und einander Informationen aus dem Strafregister direkt zu übermitteln.“

11 Art. 1 („Gegenstand“) dieses Rahmenbeschlusses sieht vor: „Mit diesem Rahmenbeschluss a) wird festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Urteilsmitgliedstaat anderen Mitgliedstaaten Informationen über Verurteilungen übermittelt; b) werden die Pflichten des Urteilsmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt (im Folgenden: ,Herkunftsmitgliedstaat‘) und die Modalitäten für die Beantwortung eines Ersuchens um Informationen aus Strafregistern festgelegt; c) wird ein dezentrales Informationstechnologiesystem, das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), für den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen auf der Grundlage der Strafregisterdatenbanken der einzelnen Mitgliedstaaten eingerichtet.“

12 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) des Rahmenbeschlusses sieht vor: „Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck a) ‚Verurteilung‘ jede rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts gegen eine natürliche Person im Zusammenhang mit einer Straftat, sofern diese Entscheidungen in das Strafregister des Urteilsstaats eingetragen werden; … c) ,Strafregister‘ das nationale oder die nationalen Register, in das bzw. die Verurteilungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts eingetragen werden; …“

13 Art. 4 („Pflichten des Urteilsmitgliedstaats“) Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses bestimmt: „Die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats unterrichtet die Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich über die im Hoheitsgebiet des Urteilsmitgliedstaats ergangenen und in das Strafregister eingetragenen Verurteilungen von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten. …“

14 Art. 7 („Beantwortung eines Ersuchens um Informationen über Verurteilungen“) Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2009/315 sieht vor: „Werden Informationen aus dem Strafregister über Verurteilungen, die gegen einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats erfolgt sind, nach Artikel 6 von der Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats angefordert, so übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat diese Informationen im gleichen Umfang wie in Artikel 13 des [Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe] vorgesehen.“ Bulgarisches Recht NK

15 Art. 8 Abs. 2 des Nakazatelen Kodeks (Strafgesetzbuch, im Folgenden: NK) setzt den Rahmenbeschluss 2008/675 um. In dieser Bestimmung heißt es: „Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgesprochene und rechtskräftig gewordene Verurteilung wegen einer Tat, die eine strafbare Handlung im Sinne des [NK] ist, wird in jedem Strafverfahren berücksichtigt, das in der Republik Bulgarien gegen dieselbe Person geführt wird.“

16 Art. 66 Abs. 1 NK lautet: „Verurteilt das Gericht zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, kann es die Vollstreckung der verhängten Strafe für die Dauer von drei bis fünf Jahren zur Bewährung aussetzen, wenn die Person nicht zu einer Freiheitsstrafe für ein Offizialdelikt verurteilt wurde und das Gericht befindet, dass zur Erreichung der Strafzwecke und vor allem zur Besserung des Verurteilten die Strafverbüßung nicht erforderlich ist.“

17 Art. 78a Abs. 1 NK sieht vor: „Das Gericht befreit eine volljährige Person von ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit und verhängt gegen sie eine Sanktion in Höhe von 1000 bis 5000 bulgarischen Lewa (BGN) [von ca. 500 bis 2500 Euro], wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) … Die Straftat ist bei vorsätzlicher Begehung mit Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren oder einer milderen Strafe bzw. bei fahrlässiger Begehung mit Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren oder einer milderen Strafe bedroht; b) der Täter ist nicht wegen eines Offizialdelikts verurteilt und nicht von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach diesem Kapitel befreit worden; c) die durch die Straftat verursachten materiellen Schäden sind ersetzt worden.“

18 Art. 343c NK hat folgenden Wortlaut: „(1) Wer während der Vollstreckung der Strafe des Entzugs des Rechts, ein Kraftfahrzeug zu führen, ein Kraftfahrzeug führt, nachdem er wegen derselben Tat in einem Verwaltungsverfahren bestraft worden ist, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von drei Jahren und mit einer Geldstrafe von [200] bis [1000] BGN [von ca. 100 bis 500 Euro] bestraft. (2) Wer innerhalb eines Jahres, nachdem gegen ihn im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens eine Sanktion wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne entsprechenden Führerschein verhängt wurde, eine solche Tat begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe von [500] bis [1200] BGN [ca. 250 bis 600 Euro] bestraft.“

19 Art. 345 NK bestimmt: „(1) Wer ein für ein anderes Kraftfahrzeug ausgestelltes Kennzeichen oder ein nicht von den zuständigen Behörden ausgestelltes amtliches Kennzeichen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe von [500] bis [1000] BGN [ca. 250 bis 500 Euro] bestraft. (2) Die Strafe nach Abs. 1 wird auch gegen denjenigen verhängt, der ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug führt“. Nakazatelno-protsesualen kodeks

20 Nach Art. 247 Abs. 1 des Nakazatelno-protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) (DV Nr. 86 vom 28. Oktober 2005) wird das erstinstanzliche Verfahren durch Anklageschrift oder auf Anzeige des Opfers der Straftat eingeleitet. Naredba no 8 za funktsiite i organizatsiata na deynostta na byurata za sadimost

21 Art. 40 Abs. 1 der Naredba no 8 za funktsiite i organizatsiata na deynostta na byurata za sadimost (Verordnung Nr. 8 über die Funktionen und die Organisation der Tätigkeiten der Strafregisterämter) vom 26. Februar 2008 bestimmt: „Alle Verurteilungen und die nach Art. 78a NK verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen sind in das Register über Verurteilungen einzutragen …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

22 Gegen YE wurde mit Bußgeldbescheid vom 7. März 2023, rechtskräftig seit dem 4. Mai 2023, eine verwaltungsrechtliche Sanktion wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne den entsprechenden Führerschein verhängt. Im vorliegenden Fall wird er beschuldigt, am 25. Oktober 2023 innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr, nachdem er im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens für diese Tat bestraft worden war, erneut die gleiche Tat begangen zu haben, was eine Straftat gemäß Art. 343c Abs. 2 NK darstellt.

23 YE steht vor dem Rayonen sad Tutrakan (Rayongericht Tutrakan, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht. Im Lauf der gerichtlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass gegen YE mehrere Verurteilungen durch nationale Gerichte ergangen sind, und zwar am 2. November 2023 wegen der Verwendung eines gefälschten Führerscheins gemäß Art. 316 NK in Verbindung mit Art. 308 Abs. 1 NK, am 7. Dezember 2023 wegen einer Tat, die mit der in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannten identisch ist, und am 19. Januar 2024 erneut wegen der Verwendung eines gefälschten Führerscheins. Alle diese Verurteilungen gingen mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe einher, die auf der Grundlage von Art. 66 Abs. 1 NK verhängt wurde.

24 Darüber hinaus hat das vorlegende Gericht auf der Grundlage von Informationen aus ECRIS festgestellt, dass YE auch in anderen Mitgliedstaaten wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsvorschriften verurteilt worden war.

25 So verurteilte zum einen die Politierechtbank Vilvoorde (Polizeigericht Vilvorde, Belgien) YE mit Urteil vom 15. November 2021, das am 3. Januar 2022 rechtskräftig wurde, wegen mehrerer am 14. Juni 2020 in Zaventem (Belgien) begangener Verstöße gegen belgisches Recht.

26 Erstens wurde YE wegen des Führens eines Fahrzeugs, für das kein Versicherungsschutz durch eine Haftpflichtversicherung bestand, und wegen Führens eines Kraftfahrzeugs auf einer öffentlichen Straße, das nicht zugelassen war oder an dem nicht das zum Zeitpunkt der Zulassung ausgestellte Kennzeichen angebracht war, zu einer Geldstrafe von 800 Euro oder bei Nichtzahlung der Strafe innerhalb der gesetzlichen Frist zu einem Verbot des Führens eines Kraftfahrzeugs für die Dauer von 30 Tagen und zum Entzug der Fahrerlaubnis für jegliches Kraftfahrzeug für die Dauer eines Monats verurteilt.

27 Zweitens wurde er wegen der Benutzung eines Mobiltelefons als Fahrer eines Fahrzeugs auf einer öffentlichen Straße, ohne dass dieses angehalten oder abgestellt worden wäre, zu einer Geldstrafe von 200 Euro oder bei Nichtzahlung dieser Strafe innerhalb der gesetzlichen Frist zu einem Verbot des Führens eines Kraftfahrzeugs für die Dauer von 30 Tagen sowie zum Entzug der Fahrerlaubnis für jegliches Kraftfahrzeug für die Dauer von 15 Tagen verurteilt.

28 Drittens wurde er zur Zahlung einer Geldstrafe von 200 Euro oder bei Nichtzahlung dieser Strafe innerhalb der gesetzlichen Frist zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt, weil er auf öffentlichen Straßen mit einem in Belgien zugelassenen Fahrzeug ohne gültige Fahrzeugprüfungsbescheinigung, ohne entsprechende Kontrollvignette und ohne einen Identifizierungsbericht, ein technisches Datenblatt oder ein Sichtprüfungsdokument für das Fahrzeug fuhr.

29 Zum anderen verurteilte das Amtsgericht Prüm (Deutschland) YE mit Urteil vom 16. August 2023, das am 16. September 2023 rechtskräftig wurde, zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Euro wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder nach Entzug der Fahrerlaubnis.

30 Mit Urteil vom 15. Dezember 2023 sprach das vorlegende Gericht YE unter Berücksichtigung der früheren Verurteilungen von YE des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein schuldig und verhängte gegen ihn eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung sowie eine Geldstrafe.

31 Am 27. Februar 2024 wurde das Urteil vom Okrazhen sad Silistra (Regionalgericht Silistra, Bulgarien) aufgehoben und das Verfahren an eine andere Kammer des vorlegenden Gerichts mit der Anweisung zurückverwiesen, zu prüfen, ob die von dem belgischen Gericht verhängten Strafen Rechtswirkungen entfalteten.

32 Das vorlegende Gericht hält die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2009/315 für erforderlich, um im Ausgangsverfahren entscheiden zu können. Die Anerkennung der Rechtswirkungen sowohl der in Belgien als auch der in Deutschland ergangenen Verurteilungen wirke sich nämlich auf die Strafe aus, die gegen den Angeklagten verhängt werden könne, da diese Verurteilungen zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Tat rechtskräftig geworden seien und somit „frühere … Verurteilungen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675 darstellten.

33 Es weist darauf hin, dass es grundsätzlich möglich sei, den Angeklagten von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu befreien und gegen ihn eine verwaltungsrechtliche Sanktion zu verhängen, wenn er nicht gemäß Art. 78a Abs. 1 Buchst. b NK wegen eines „Offizial“-Delikts verurteilt worden sei. Es sei auch möglich, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auf der Grundlage von Art. 66 Abs. 1 NK auszusetzen, wenn der Angeklagte nicht früher wegen eines Offizialdelikts zu einer solchen Strafe verurteilt worden sei.

34 Das vorlegende Gericht fragt sich, nach welchen Kriterien zu bestimmen ist, ob die von YE begangenen und von den belgischen und den deutschen Gerichten geahndeten Taten für die Zwecke ihrer Berücksichtigung im Rahmen des Ausgangsverfahrens als Straftaten oder als verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlungen einzustufen sind.

35 Als Erstes ist es der Ansicht, dass Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675 dahin auszulegen sei, dass Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen und nicht nur wegen Straftaten zu berücksichtigen seien, da der letztgenannte Begriff im bulgarischen Recht enger auszulegen sei.

36 Zur Stützung dieser Auslegung führt es aus, dass sich die Definition des Begriffs „Verurteilung“ in der bulgarischen Fassung von Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 zwar auf jede rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts beziehe, mit der eine Person einer Straftat (auf Bulgarisch „prestaplenie“) schuldig gesprochen worden sei. Art. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2009/315 in der bulgarischen Sprachfassung definiere jedoch den Begriff „Verurteilung“ als jede rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts gegen eine natürliche Person im Zusammenhang mit einer „strafbaren Handlung“ (in bulgarischer Sprache „nakazuemo deyanie“). Ebenso würden in der deutschen und niederländischen Sprachfassung der letztgenannten Bestimmung die Begriffe „Straftat“ bzw. „strafbaar feit“ verwendet, die analog seien.

37 Als Zweites führt das vorlegende Gericht aus, dass das bulgarische Recht zwischen „Straftaten“ und „verwaltungsrechtlichen Zuwiderhandlungen“ unterscheide, wobei Letztere im Allgemeinen nicht im Strafregister aufgeführt seien und daher nicht als „strafbare Handlungen“ („Straftaten“) im Sinne von Art. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2009/315 in der bulgarischen Sprachfassung einzustufen seien. Gemäß Art. 40 Abs. 1 der Verordnung Nr. 8 vom 26. Februar 2008 würden jedoch nicht nur die Verurteilungen für begangene Straftaten, sondern auch die nach Art. 78a NK verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen ins Strafregister eingetragen. Außerdem erläutert es, dass Art. 247 Strafprozessordnung unterscheide zwischen den „Offizial-“Straftaten, bei denen die Strafverfolgung durch eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft eingeleitet werde, und „Privatanklage“-Straftaten, bei denen die Strafverfolgung durch Privatanklage des Opfers eingeleitet werde.

38 Dagegen verwendeten das deutsche und das belgische Recht eine unterschiedliche Einordnung der strafbaren Handlungen, wobei das deutsche Recht zwei Kategorien von Handlungen unterscheide, nämlich zum einen „Verbrechen“ und zum anderen „Vergehen“, während das belgische Recht eine Einteilung in drei Kategorien vorsehe, nämlich „crimes“ („Verbrechen“), „délits“ („Delikte“ bzw. „Vergehen“) und „contraventions“ („Übertretungen“).

39 Anhand der vom ECRIS übermittelten Informationen lasse sich jedoch nicht feststellen, unter welche Kategorie die Taten, auf die sich die in Belgien und Deutschland ergangenen früheren Verurteilungen bezögen, nach dem einschlägigen innerstaatlichen Recht fielen, was das vorlegende Gericht nach eigenen Angaben daran hindert, festzustellen, ob es diese Taten nach bulgarischem Recht als verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlungen oder Straftaten behandeln müsse und ob diese im letzteren Fall Offizial- oder Privatanklagestraftaten darstellten.

40 Drittens zieht das vorlegende Gericht für den Fall, dass davon auszugehen sein sollte, dass diese Taten die gleiche Wirkung wie die nach bulgarischem Recht im Strafregister und im ECRIS aufgeführten Taten hätten, daraus den Schluss, dass es davon ausgehen müsse, dass die Verurteilungen durch das belgische und das deutsche Gericht nach bulgarischem Recht nur Verurteilungen wegen Straftaten oder Entscheidungen über die Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 78a NK darstellen könnten. Insoweit würden zum einen diese Verurteilungen nicht als Entscheidungen über die Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in das ECRIS aufgenommen. Zum anderen bezögen sich die betreffenden Kategorien von Straftaten auf Handlungen, durch die kein Opfer zu Schaden gekommen sei. Es schließt daraus, dass die in Rede stehenden Handlungen Offizialstraftaten seien, was die Anwendung der Art. 66 und 78a NK im Ausgangsverfahren ausschließe.

41 Für den Fall, dass das vorlegende Gericht nicht davon ausgehen müsse, dass die im ECRIS enthaltenen Verurteilungen den im bulgarischen Strafregister enthaltenen Verurteilungen gleichwertig seien, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es keine Kriterien gebe, anhand deren beurteilt werden könne, zu welchen Kategorien von strafbaren Handlungen diejenigen gehörten, wegen deren der Angeklagte in Belgien und in Deutschland verurteilt worden sei, und dass die Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang ergangenen Verurteilungen von Fall zu Fall zu bestimmen sei. In diesem Zusammenhang könnte man zu dem Schluss kommen, dass die von den ausländischen Gerichten verhängten Strafen Verurteilungen wegen verwaltungsrechtlicher Zuwiderhandlungen und daher nicht zu berücksichtigen seien.

42 Es ist jedoch der Ansicht, dass die Eintragung von Verurteilungen in das Strafregister für bestimmte Kategorien von Taten durch die Gefahr für die öffentliche Ordnung gerechtfertigt sei, die nach Ansicht des Gesetzgebers des betreffenden Mitgliedstaats von diesen Taten ausgehe, wobei diese Beurteilung von den anderen Mitgliedstaaten akzeptiert werden müsse. Mit der in Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675 vorgesehenen Verpflichtung sollten aber die Verurteilungen, die dieser Mitgliedstaat beschlossen habe in das Strafregister aufzunehmen, berücksichtigt werden und somit eine Berücksichtigung dieser Verurteilungen in identischer Weise erfolgen, wie sie nach seinem innerstaatlichen Recht hinsichtlich der Wirkungen von in seinem eigenen Strafregister eingetragenen inländischen Verurteilungen vorgesehen sei.

43 Viertens gibt das vorlegende Gericht an, dass gemäß Art. 8 Abs. 2 NK eine Verurteilung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sei, nur bei Taten zu berücksichtigen sei, die eine Straftat nach dem bulgarischen Strafgesetzbuch darstellten. Nach dem 6. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/675 sei zudem das zuständige nationale Gericht nicht verpflichtet, die frühere Verurteilung in einem anderen Mitgliedstaat zu berücksichtigen, wenn eine innerstaatliche Verurteilung für die Tat, die der früheren Verurteilung zugrunde gelegen habe, nicht möglich gewesen wäre.

44 Daher können laut vorlegendem Gericht im Ausgangsverfahren nur die Verurteilung durch das deutsche Gericht, weil sie einer Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne von Art. 343c NK entspricht, und die Verurteilung durch das belgische Gericht betreffend das Führen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs, weil sie einer Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne von Art. 345 NK entspricht, berücksichtigt werden. Die anderen Taten, wegen deren von letzterem Gericht Verurteilungen ergangen seien, seien im bulgarischen Recht nicht als Straftaten strafbar, insbesondere nicht das Führen eines Fahrzeugs, das keiner Fahrzeugprüfung unterzogen worden sei. Wegen dieser Straftat sei jedoch eine Freiheitsstrafe verhängt worden, was bedeute, dass es, wenn die Wirkung dieser Verurteilung anerkannt würde, nicht möglich wäre, eine Bewährungsstrafe gemäß Art. 66 NK für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Straftat zu verhängen.

45 Folglich geht das vorlegende Gericht davon aus, dass kein Widerspruch zwischen Art. 8 Abs. 2 NK und Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675 bestehe. Eine solche Auslegung würde zum einen sicherstellen, dass die Situation des Angeklagten nicht durch eine härtere Strafe verschlechtert werde, als wenn er wegen derselben Tat von einem nationalen Gericht verurteilt worden wäre, und zum anderen verhindern, dass in der Praxis letztlich eine Verurteilung wegen einer Tat vollstreckt werde, die im Vollstreckungsstaat nicht strafrechtlich verfolgt werde.

46 Der Rayonen sad Tutrakan (Rayongericht Tutrakan) hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2009/315 dahin auszulegen, dass die Berücksichtigung früherer Verurteilungen einer Person in anderen Mitgliedstaaten das Gericht, das über das neue Strafverfahren gegen diese Person entscheidet (erkennendes Gericht), zu der Annahme zwingt, dass die im ECRIS eingetragenen früheren, in anderen Mitgliedstaaten ergangen Verurteilungen, dieselben nach nationalem Recht entsprechend ihrer Sozialgefährlichkeit bestimmten Kategorien von strafbaren Handlungen betreffen, wie diejenigen, die im Staat des erkennenden Gerichts ins Strafregister einzutragen sind? Muss das nationale Gericht, das im Strafverfahren gegen eine bestimmte Person entscheidet, falls nach dem nationalen Recht des erkennenden Gerichts mehrere Kategorien von strafbaren Handlungen ins Strafregister einzutragen sind und die derentwegen ergangenen Verurteilungen unterschiedliche Rechtswirkungen entfalten, in jedem einzelnen Fall prüfen, in welche Kategorie die Taten, die den früheren, in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen zugrunde liegen, nach der nationalen Klassifizierung fallen? In welchen Fällen hat eine derartige Prüfung zu erfolgen? 2. Ist Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach das Gericht die früheren, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen nicht berücksichtigen darf, wenn sie wegen einer Tat ergangen sind, die keine Straftat im Sinne des nationalen Rechts des erkennenden Gerichts darstellt? Verfahren vor dem Gerichtshof

47 Am 24. Juni 2024 ist entschieden worden, die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs mit Vorrang zu behandeln.

48 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Juli 2024 ist der Antrag des vorlegenden Gerichts auf Behandlung der vorliegenden Rechtssachen im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung zurückgewiesen worden. Zu den Vorlagefragen

49 Die Prüfung der Vorlagefragen ist mit der zweiten Frage zu beginnen. Zur zweiten Frage

50 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das zuständige Gericht bei der Entscheidung über die Strafverfolgung frühere Verurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat gegen die beschuldigte Person wegen Handlungen ergangen sind, die nach innerstaatlichem Recht keine Straftaten darstellen, nicht berücksichtigen darf.

51 Nach Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675 wird in diesem festgelegt, unter welchen Voraussetzungen in einem Mitgliedstaat in einem Strafverfahren gegen eine Person frühere Verurteilungen, die gegen dieselbe Person wegen einer anderen Tat in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind, berücksichtigt werden.

52 Insoweit setzt Art. 3 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses unter Berücksichtigung des fünften Erwägungsgrundes dieses Beschlusses zulasten der Mitgliedstaaten die Verpflichtung fest, sicherzustellen, dass dabei frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen, zu denen im Rahmen geltender Rechtsinstrumente über die Rechtshilfe oder den Austausch von Informationen aus Strafregistern Auskünfte eingeholt wurden, zum einen in dem Maß berücksichtigt werden wie nach innerstaatlichem Recht im Inland ergangene frühere Verurteilungen und dass ihnen zum anderen gleichwertige tatsächliche bzw. verfahrens- oder materiell-rechtliche Wirkungen zuerkannt werden wie nach diesem Recht im Inland ergangene frühere Verurteilungen (Urteil vom 21. September 2017, Beshkov, C‑171/16, EU:C:2017:710, Rn. 26).

53 Wie sich jedoch auch aus dem fünften Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ergibt, ist eine Harmonisierung der in den verschiedenen Rechtsordnungen für frühere Verurteilungen vorgesehenen Rechtswirkungen nicht beabsichtigt und in anderen Mitgliedstaaten ergangene frühere Verurteilungen müssen nur in dem Maße berücksichtigt werden wie im Inland nach innerstaatlichem Recht ergangene Verurteilungen. Wie im dritten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/675 hervorgehoben wird, ist die in Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in einem neuen Strafverfahren die in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen zu berücksichtigen, eine Mindestverpflichtung.

54 Wie zudem der sechste Erwägungsgrund dieses Rahmenbeschlusses klarstellt, bezweckt dieser Rahmenbeschluss im Gegensatz zu anderen Rechtsinstrumenten nicht, dass in einem Mitgliedstaat gerichtliche Entscheidungen vollstreckt werden, die in anderen Mitgliedstaaten ergangen sind; vielmehr soll ermöglicht werden, dass in einem Mitgliedstaat ergangene frühere Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat in dem Umfang mit Rechtsfolgen verbunden werden, wie solche Rechtsfolgen nach Maßgabe des Rechts dieses anderen Mitgliedstaats mit früheren nach innerstaatlichem Recht ergangenen Verurteilungen verbunden sind. Daher enthält dieser Rahmenbeschluss keine Verpflichtung zur Berücksichtigung solcher früheren Verurteilungen, wenn beispielsweise die im Rahmen anwendbarer Rechtsinstrumente erhaltenen Informationen nicht ausreichen, wenn eine innerstaatliche Verurteilung für die Tat, die der früheren Verurteilung zugrunde lag, nicht möglich gewesen wäre oder wenn die früher verhängte Sanktion dem innerstaatlichen Rechtssystem unbekannt ist.

55 Aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675 in Verbindung mit dessen Erwägungsgründen 3, 5 und 6 ergibt sich somit, dass diese Bestimmung die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, frühere Verurteilungen, die gegen die betreffende Person in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind, im Rahmen eines Strafverfahrens zu berücksichtigen, wenn diese Verurteilungen wegen Handlungen erfolgt sind, die nach innerstaatlichem Recht keine Straftaten darstellen und daher nach diesem Recht nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung sein dürfen.

56 Daher verbietet diese Bestimmung einem Mitgliedstaat nicht, in seinem nationalen Recht eine Bestimmung vorzusehen, die die zuständigen Gerichte verpflichtet, frühere Verurteilungen nicht zu berücksichtigen, die in einem anderen Mitgliedstaat gegen die Person, gegen die sich ein Strafverfahren richtet, wegen Handlungen ergangen sind, die nach innerstaatlichem Recht keine Straftaten darstellen.

57 Im vorliegenden Fall hindert sie das vorlegende Gericht nicht daran, nach seinem nationalen Recht nur die frühere Verurteilung des Beschuldigten des Ausgangsverfahrens in Deutschland wegen des Führens eines Fahrzeugs ohne Führerschein und seine Verurteilung in Belgien wegen des Führens eines nicht zugelassenen Fahrzeugs zu berücksichtigen, da sich nach den Angaben dieses Gerichts nur diese Verurteilungen auf Handlungen beziehen, die nach dem innerstaatlichen Recht Straftaten darstellen, die als solche mit einer Verurteilung geahndet werden können.

58 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der das zuständige Gericht bei der Entscheidung über die Strafverfolgung frühere Verurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat gegen die beschuldigte Person wegen Handlungen ergangen sind, die nach innerstaatlichem Recht keine Straftaten darstellen und daher nach diesem Recht nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung sein dürfen, nicht berücksichtigen darf. Zur ersten Frage

59 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C‑671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60 Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob es die Handlungen, die zu den früheren Verurteilungen der im Ausgangsstrafverfahren in Rede stehende Person in anderen Mitgliedstaaten geführt haben, anhand der Typologie der nach seinem nationalen Recht strafbaren Handlungen rechtlich einordnen muss, die zwischen diesen Handlungen je nach ihrer Natur als verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlung oder Straftat unterscheidet und die Straftaten in zwei Kategorien unterteilt, wobei die erste Kategorie „Offizial“-Straftaten betrifft, bei denen die Strafverfolgung durch eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft eingeleitet wird, und die zweite „Privatanklage“-Straftaten, bei denen diese Strafverfolgung aufgrund einer Anzeige des Opfers eingeleitet wird.

61 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 die Bedeutung von Art. 3 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses erläutert, auf den sich die erste Frage bezieht, indem er angibt, dass Abs. 1 auf das Stadium vor dem Strafverfahren, im Strafverfahren selbst und bei der Strafvollstreckung Anwendung findet, insbesondere im Hinblick auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften einschließlich der Vorschriften über die Untersuchungshaft, die rechtliche Einordnung des Tatbestands, Art und Umfang der Strafe sowie die Vollstreckungsvorschriften. Mit dieser ersten Frage möchte das vorlegende Gericht gerade wissen, wie die Taten einzustufen sind, derentwegen die Person, gegen die sich das bei ihm anhängige Strafverfahren richtet, in anderen Mitgliedstaaten bereits früher verurteilt worden ist, und zwar im Hinblick auf die Auswirkungen einer solchen Einstufung auf die Entscheidung, die es gegen sie zu erlassen hat.

62 Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 3 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2009/315 dahin auszulegen ist, dass das zuständige nationale Gericht zum Zweck der Berücksichtigung früherer Verurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat gegen eine Person ergangen sind, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist, zu prüfen hat, ob die Handlungen, die zu diesen im ECRIS registrierten Verurteilungen geführt haben, nach Maßgabe der im nationalen Recht vorgenommenen Einstufung als Straftaten oder verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlungen und im ersten Fall als Offizialstraftaten oder als Privatanklagestraftaten einzustufen sind, wenn die im nationalen Recht vorgesehenen Rechtsfolgen je nach der Kategorie, zu der die Handlung gehört, die zu einer früheren Verurteilung geführt hat, unterschiedlich sind.

63 Wie in Rn. 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt, verpflichtet Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675 die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass zum einen in einem Strafverfahren gegen eine Person frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene „Verurteilungen“ berücksichtigt werden, soweit dies nach innerstaatlichem Recht der Fall ist, und dass zum anderen diesen nach innerstaatlichem Recht „gleichwertige“ Rechtswirkungen zuerkannt werden wie im Inland ergangenen früheren Verurteilungen. Im Übrigen geht aus dem in Rn. 61 dieses Urteils wiedergegebenen Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses hervor, dass diese Verpflichtung u. a. für die rechtliche Einordnung der Tat sowie für Art und Umfang der verhängten Strafe gilt.

64 In diesem Zusammenhang erfordert die erste Frage eine Bestimmung der Tragweite zum einen des Begriffs „Verurteilung“ im Sinne von Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 und zum anderen des Begriffs „gleichwertige“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses, um die in der letztgenannten Bestimmung vorgesehenen Verpflichtungen der innerstaatlichen Gerichte in Bezug auf die Berücksichtigung „früherer Verurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind“, und die Zuerkennung von „gleichwertigen Rechtswirkungen … wie [bei] im Inland ergangene[n] frühere[n] Verurteilungen“ zu ermitteln.

65 In Art. 2 des Rahmenbeschlusses wird eine „Verurteilung“ definiert als „jede rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts, mit der eine Person einer Straftat schuldig gesprochen worden ist“.

66 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der vom vorlegenden Gericht angeführte Umstand, dass Art. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2009/315 in seiner bulgarischen Sprachfassung den Begriff „Verurteilung“ unter Bezugnahme auf den Begriff „strafbare Handlung“ definiert, entgegen den Ausführungen des vorlegenden Gerichts nicht zwangsläufig bedeutet, dass der letztgenannte Begriff für die Definition des Begriffs „Verurteilung“ im Sinne von Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 heranzuziehen wäre, ungeachtet dessen, dass in dieser letzteren Bestimmung auf den Begriff „Straftat“ Bezug genommen wird, weil dieser Begriff in bulgarischer Sprache enger verstanden wird als der Begriff „strafbare Handlung“.

67 Insoweit kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in einigen Sprachfassungen einer unionsrechtlichen Vorschrift verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und damit Auslegung eines Unionsrechtsakts schließt es nämlich aus, diesen in einer seiner Fassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet vielmehr, die betreffende Vorschrift insbesondere im Licht aller Sprachfassungen anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung, zu der sie gehört, auszulegen (Urteil vom 5. Dezember 2024, Network One Distribution, C‑506/23, EU:C:2024:1003, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass in den meisten Sprachfassungen sowohl Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 als auch Art. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2009/315 auf den Begriff „Straftat“ Bezug nimmt. Dies gilt insbesondere für die deutsche und die niederländische Fassung dieser beiden Bestimmungen, in denen die Begriffe „Straftat“ bzw. „strafbaar feit“ verwendet werden, die diesem Begriff und nicht dem allgemeineren Begriff „strafbare Handlung“ entsprechen.

69 Die Auslegung, wonach der Begriff „Verurteilung“ im Sinne von Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 allein unter Bezugnahme auf Straftaten definiert wird, wird durch den dritten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/675 bestätigt. Aus diesem Erwägungsgrund geht nämlich hervor, dass dieser Begriff keine rechtskräftigen Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde umfasst, die die Verantwortlichkeit einer Person für eine „Straftat“ oder eine „Handlung, die nach innerstaatlichem Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften strafbar ist“, feststellt. Damit wollte der Unionsgesetzgeber eine Unterscheidung einführen zwischen Straftaten und nach innerstaatlichem Recht strafbaren Handlungen, die keinen strafrechtlichen Charakter haben.

70 Diese Auslegung wird auch durch die Ziele des Rahmenbeschlusses 2008/675 und des Rahmenbeschluss 2009/315 untermauert, die untrennbar miteinander verbunden sind. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen nämlich sorgfältig und einheitlich Informationen über strafrechtliche Verurteilungen austauschen, um zu vermeiden, dass die nationalen Justizbehörden, die mit einem neuen Strafverfahren gegen eine bereits durch Gerichte anderer Mitgliedstaaten wegen einer anderen Tat verurteilte Person befasst sind, entscheiden, ohne diese früheren Verurteilungen heranziehen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, Lada, C‑390/16, EU:C:2018:532, Rn. 47).

71 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich der Begriff „Verurteilung“ im Sinne von Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 im Licht seines dritten Erwägungsgrundes, der mit dem in Art. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2009/315 verwendeten Begriff im Einklang steht, auf eine rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts bezieht, mit der eine Person einer „Straftat“ schuldig gesprochen wird, und nicht allgemeiner auf eine „strafbare Handlung“ oder eine„Handlung, die nach innerstaatlichem Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften strafbar ist“. Ebenso wenig umfasst dieser Begriff, wie bereits in Rn. 69 des vorliegenden Urteils ausgeführt, rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltungsbehörden unabhängig von der Art der Handlung, für die sie die Verantwortlichkeit der betroffenen Person festgestellt haben.

72 Daraus ergibt sich, dass die in Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675 vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten nur rechtskräftige Entscheidungen betrifft, die von einem in Strafsachen zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassen wurden und mit denen die betroffene Person einer Straftat schuldig gesprochen wird. Außerdem beschränkt sich diese Verpflichtung, wie ausdrücklich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht, auf Verurteilungen, zu denen im Rahmen geltender Rechtsinstrumente über die Rechtshilfe oder den Austausch von Informationen aus Strafregistern Auskünfte eingeholt wurden.

73 Es ist jedoch klarzustellen, dass diese Verpflichtung nach Art. 2 dieses Rahmenbeschlusses, wie er in Rn. 71 des vorliegenden Urteils ausgelegt wird, rechtskräftige Entscheidungen eines Strafgerichts wie die in Art. 78a Abs. 1 Buchst. b NK vorgesehenen umfasst, die den Angeklagten, nachdem sie ihn einer Straftat schuldig gesprochen haben, von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreien und gegen ihn eine verwaltungsrechtliche Sanktion anstelle einer strafrechtlichen Sanktion verhängen, sofern Informationen über diese Entscheidungen eingeholt werden konnten.

74 Daraus folgt, dass das zuständige Gericht zum Zweck der Berücksichtigung früherer, in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses vorab festzustellen hat, ob in früheren, in einem anderen Mitgliedstaat von einem Strafgericht erlassenen rechtskräftigen Entscheidungen, über die es unterrichtet wurde, die betreffende Person einer Straftat schuldig gesprochen wurde.

75 Wie das vorlegende Gericht selbst im Wesentlichen ausführt, deutet insoweit der Umstand, dass eine solche rechtskräftige Entscheidung in das Strafregister des Betroffenen im Urteilsmitgliedstaat eingetragen und somit den Gerichten der anderen Mitgliedstaaten über ECRIS zur Kenntnis gebracht wird, grundsätzlich darauf hin, dass diese Entscheidung das in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannte Kriterium erfüllt, wobei im Übrigen der Begriff „Verurteilung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2009/315 ebenfalls ein solches Kriterium umfasst.

76 Soweit das vorlegende Gericht ausführt, dass die Informationen über frühere Verurteilungen des Angeklagten des Ausgangsverfahrens aus dem ECRIS es ihm nicht ermöglichten, die Kategorie der von diesen Verurteilungen erfassten Handlungen zu bestimmen, ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2009/315, wie es im zehnten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/315 heißt, die Möglichkeit der Justizbehörden unberührt lassen sollte, gemäß Art. 13 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und unbeschadet des Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten, der die Einzelheiten der Abfassung und Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens gemäß den oben genannten Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe erläutert, direkt um Informationen aus dem Strafregister zu ersuchen und einander Informationen aus dem Strafregister direkt zu übermitteln.

77 Folglich obliegt es einem Gericht eines Mitgliedstaats, wenn es der Auffassung ist, dass die im ECRIS verfügbaren Informationen für die Zwecke der Anwendung von Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675 nicht ausreichen, direkt bei den Gerichten, die die früheren Verurteilungen ausgesprochen haben, zu überprüfen, ob es sich bei diesen tatsächlich um Verurteilungen im Sinne von Art. 2 dieses Rahmenbeschlusses handelt.

78 Was zweitens die Tragweite der Verpflichtung jedes Mitgliedstaats betrifft, dafür zu sorgen, dass in anderen Mitgliedstaaten ergangenen früheren Verurteilungen „gleichwertige“ Wirkungen wie im Inland ergangenen früheren Verurteilungen nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 zuerkannt werden, ist sie im Licht des in Art. 82 Abs. 1 AEUV verankerten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen in Strafsachen zu bestimmen, den der Rahmenbeschluss 2008/675, wie es in seinem zweiten Erwägungsgrund heißt, umsetzen soll.

79 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass es diesem Grundsatz u. a. zuwiderläuft, wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene frühere Verurteilung im Rahmen ihrer Berücksichtigung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses Gegenstand einer Überprüfung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, Lada, C‑390/16, EU:C:2018:532, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80 Daher untersagt Art. 3 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses ausdrücklich eine Überprüfung, so dass frühere Verurteilungen in den anderen Mitgliedstaaten so berücksichtigt werden müssen, wie sie ergangen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, Lada, C‑390/16, EU:C:2018:532, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81 Allerdings trägt der Beschluss 2008/675, wie es im 13. Erwägungsgrund dieses Beschlusses heißt, der Vielfalt der innerstaatlichen Lösungen und Verfahren für die Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung Rechnung. Die Tatsache, dass die Möglichkeit einer Überprüfung einer früheren Verurteilung ausgeschlossen ist, sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, nötigenfalls eine Entscheidung zu erlassen, mit der diese Verurteilung mit gleichwertigen Rechtswirkungen versehen wird.

82 Insbesondere sollte, wie es im achten Erwägungsgrund dieses Rahmenbeschlusses heißt, wenn bei einem Strafverfahren in einem Mitgliedstaat Informationen über eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene frühere Verurteilung vorliegen, so weit wie möglich vermieden werden, dass die betreffende Person schlechter behandelt wird, als wenn die frühere Verurteilung im Inland ergangen wäre.

83 Daraus folgt, dass sich das in einem Mitgliedstaat mit der Strafverfolgung befasste Gericht vergewissern muss, dass der Straftat, die zu einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung geführt hat, und der nach dieser Verurteilung verhängten Strafe keine Rechtswirkungen verliehen werden, die schwerwiegendere Auswirkungen auf die Situation des Angeklagten haben, als wenn diese Verurteilung von einem nationalen Gericht ausgesprochen worden wäre.

84 Unter diesem Blickwinkel ist es, damit das vorlegende Gericht der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung Rechtswirkungen zuerkennen kann, die denen einer nationalen Verurteilung „gleichwertig“ sind, erforderlich, dass das vorlegende Gericht u. a. die Kategorie beurteilen kann, zu der die mit dieser früheren Verurteilung geahndete Straftat gehört und die ausschlaggebend für die Art und Höhe dieser Sanktion war. Die Feststellung einer solchen Gleichwertigkeit kann nämlich u. a. einen Vergleich zwischen der nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die frühere Verurteilung verhängt wurde, vorgesehenen und der nach dem nationalen Recht bestehenden Typologie der Straftaten erfordern, insbesondere, wenn nach dem nationalen Recht die Rechtswirkungen, die an die wegen der in Rede stehenden Straftat ausgesprochenen Verurteilungen geknüpft sind, je nach der Kategorie, zu der diese Straftat gehört, unterschiedlich sein können.

85 Daraus folgt, dass der Erlass einer Entscheidung, die es gestattet, eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene frühere Verurteilung mit Rechtswirkungen zu versehen, die denen einer früheren nationalen Verurteilung gleichwertig sind, eine Einzelfallprüfung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls erfordert, die jedoch nicht zu einer Neubewertung der begangenen Straftat und der verhängten Strafe führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, Lada, C‑390/16, EU:C:2018:532, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86 Genauer gesagt ist aus den Erwägungen in den Rn. 65 bis 85 des vorliegenden Urteils abzuleiten, dass das zuständige Strafgericht, wenn sich aus den ihm vorliegenden Informationen ergibt, dass gegen den Angeklagten in einem anderen Mitgliedstaat Verurteilungen im Sinne von Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 ergangen sind, d. h. rechtskräftige Entscheidungen, mit denen er einer Straftat schuldig gesprochen wird, verpflichtet ist, diesen Entscheidungen gleichwertige Wirkungen zuzuerkennen wie inländischen Verurteilungen, die aufgrund der Begehung einer Straftat einer gleichwertigen Kategorie ergangen sind und zu einer Strafe vergleichbarer Art und Höhe führen. Diese Zuerkennung darf jedoch in dem in Rede stehenden Verfahren nicht zu einer ungünstigeren Behandlung der betroffenen Person führen, als wenn diese Entscheidungen von einem nationalen Gericht erlassen worden wären.

87 In diesem Zusammenhang darf das zuständige Strafgericht keine Neubewertung der Straftat vornehmen, derentwegen der Angeklagte in einem anderen Mitgliedstaat verurteilt wurde, die zur Folge hätte, dass ihr der Charakter einer verwaltungsrechtlichen Zuwiderhandlung verliehen würde. Eine solche Neubewertung würde nämlich nicht nur zu einer Überprüfung der früheren Verurteilung führen, die nach Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses ausdrücklich verboten ist, sondern letztlich unter Verstoß gegen die in Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses aufgestellte Verpflichtung darauf hinauslaufen, dass diese Verurteilung keine gleichwertigen Wirkungen wie eine nationale Verurteilung entfalten würde.

88 Wie sich aus Rn. 73 des vorliegenden Urteils ergibt, verlangt der Rahmenbeschluss 2008/675 jedoch, dass das zuständige Gericht, wenn das nationale Recht die Berücksichtigung früherer rechtskräftiger Entscheidungen eines Strafgerichts vorsieht, das den Angeklagten einer Straftat schuldig gesprochen hat, aber anstelle einer strafrechtlichen Sanktion eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt hat, die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts auf solche in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen anwendet, sofern es insoweit über ausreichende Informationen verfügt.

89 Was nun die Feststellung betrifft, ob es sich bei Straftaten, die Gegenstand früherer, in anderen Mitgliedstaaten ergangener Verurteilungen sind, nach der im nationalen Recht vorgesehenen rechtlichen Einordnung um „Offizial‑“ oder „Privatanklage“-Straftaten handelt, sofern je nach der Kategorie, zu der sie gehören, im nationalen Recht unterschiedliche Rechtsfolgen gelten, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Strafverfolgung in diesen anderen Mitgliedstaaten auf Initiative der zuständigen Behörde oder aufgrund einer Anzeige des Opfers vor einem Gericht erhoben wurde.

90 Im vorliegenden Fall, wie das vorlegende Gericht selbst festgestellt hat, gab es bei den Straftaten, die zu den Verurteilungen in Belgien und Deutschland geführt haben, keine Geschädigten. Sofern es sich bei diesen Straftaten nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats tatsächlich um Straftaten handelt, wird es seine Sache sein, diesen Verurteilungen gleichwertige Wirkungen zu verleihen wie im Inland ergangenen früheren Verurteilungen wegen „Offizial“-Straftaten.

91 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2009/315 dahin auszulegen ist, dass das zuständige nationalen Gericht zum Zweck der Berücksichtigung früherer Verurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat gegen die Person ergangen sind, gegen die sich das bei ihm anhängige Strafverfahren richtet, zu prüfen hat, ob die Handlungen, die zu den früheren rechtskräftigen Entscheidungen der Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats geführt haben, von denen es Kenntnis erlangt hat, nach Maßgabe der nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats erfolgten Einordnung als Straftaten eingestuft wurden. Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 hat das vorlegende Gericht nur diese Entscheidungen zu berücksichtigen und ihnen gleichwertige Rechtswirkungen zu verleihen wie im Inland ergangenen früheren Verurteilungen wegen einer Straftat, die einer gleichwertigen Kategorie angehört und zu einer Strafe vergleichbarer Art und Höhe führt. Diese Berücksichtigung darf jedoch in dem in Rede stehenden Verfahren nicht zu einer ungünstigeren Behandlung der betroffenen Person führen, als wenn diese Entscheidungen von einem nationalen Gericht erlassen worden wären. Kosten

92 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der das zuständige Gericht bei der Entscheidung über die Strafverfolgung frühere Verurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat gegen die beschuldigte Person wegen Handlungen ergangen sind, die nach innerstaatlichem Recht keine Straftaten darstellen und daher nach diesem Recht nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung sein dürfen, nicht berücksichtigen darf. 1. Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der das zuständige Gericht bei der Entscheidung über die Strafverfolgung frühere Verurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat gegen die beschuldigte Person wegen Handlungen ergangen sind, die nach innerstaatlichem Recht keine Straftaten darstellen und daher nach diesem Recht nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung sein dürfen, nicht berücksichtigen darf. 2. Art. 3 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie (EU) 2019/884 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das zuständige nationale Gericht zum Zweck der Berücksichtigung früherer Verurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat gegen die Person ergangen sind, gegen die sich das bei ihm anhängige Strafverfahren richtet, zu prüfen hat, ob die Handlungen, die zu den früheren rechtskräftigen Entscheidungen der Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats geführt haben, von denen es Kenntnis erlangt hat, nach Maßgabe der nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats erfolgten Einordnung als Straftaten eingestuft wurden. Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 hat das vorlegende Gericht nur diese Entscheidungen zu berücksichtigen und ihnen gleichwertige Rechtswirkungen zu verleihen wie im Inland ergangenen früheren Verurteilungen wegen einer Straftat, die einer gleichwertigen Kategorie angehört und zu einer Strafe vergleichbarer Art und Höhe führt. Diese Berücksichtigung darf jedoch in dem in Rede stehenden Verfahren nicht zu einer ungünstigeren Behandlung der betroffenen Person führen, als wenn diese Entscheidungen von einem nationalen Gericht erlassen worden wären. 2. Art. 3 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie (EU) 2019/884 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das zuständige nationale Gericht zum Zweck der Berücksichtigung früherer Verurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat gegen die Person ergangen sind, gegen die sich das bei ihm anhängige Strafverfahren richtet, zu prüfen hat, ob die Handlungen, die zu den früheren rechtskräftigen Entscheidungen der Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats geführt haben, von denen es Kenntnis erlangt hat, nach Maßgabe der nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats erfolgten Einordnung als Straftaten eingestuft wurden. Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 hat das vorlegende Gericht nur diese Entscheidungen zu berücksichtigen und ihnen gleichwertige Rechtswirkungen zu verleihen wie im Inland ergangenen früheren Verurteilungen wegen einer Straftat, die einer gleichwertigen Kategorie angehört und zu einer Strafe vergleichbarer Art und Höhe führt. Diese Berücksichtigung darf jedoch in dem in Rede stehenden Verfahren nicht zu einer ungünstigeren Behandlung der betroffenen Person führen, als wenn diese Entscheidungen von einem nationalen Gericht erlassen worden wären. Unterschriften