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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.07.2025 – C-453/24
Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2025:530
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 3. Juli 2025 ( Rechtssache C‑453/24 [Hadenov] ( Strafverfahren gegen BC, Beteiligte: Sofiyska gradska prokuratura (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad [Stadtgericht Sofia, Bulgarien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2005/214/JI – Gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen – Art. 7 Abs. 2 Buchst. g – Grund für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung – Unterrichtung der betroffenen Person von ihrem Recht, die Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten – Art. 7 Abs. 3 – Pflicht, die zuständige Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats zu konsultieren“ I. Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 sowie Art. 7 Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (
2 Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens, das von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (Österreich) (im Folgenden: Bezirkshauptmannschaft) eingeleitet wurde, um die Anerkennung und Vollstreckung einer Geldstrafe in Bulgarien zu erreichen, die gegen BC in Österreich wegen Nichtzahlung der Maut für eine Autobahn verhängt worden war.
3 Gemäß Art. 6 des Rahmenbeschlusses 2005/214 sind die zuständigen Behörden im Vollstreckungsmitgliedstaat verpflichtet, eine gemäß Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses übermittelte Entscheidung ohne jede weitere Formalität anzuerkennen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung zu treffen, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 7 dieses Rahmenbeschlusses geltend zu machen.
4 Der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien, im Folgenden: Stadtgericht Sofia), das vorlegende Gericht, erwägt die Anwendung des fakultativen Grundes für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. g des Rahmenbeschlusses 2005/214.
5 Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße verweigern, wenn nachgewiesen ist, dass laut der Bescheinigung gemäß Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses die betroffene Person im Falle eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach innerstaatlichem Recht befugten Vertreter von ihrem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsmitgliedstaats unterrichtet worden ist.
6 Nach Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 muss jedoch die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, bevor sie u. a. aus dem oben genannten Grund beschließt, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise zu verweigern, auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats konsultieren und sie gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Informationen bitten.
7 Mit seinen Fragen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, den Gegenstand und die Reichweite dieser Konsultationspflicht sowie die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Behörden des Entscheidungsmitgliedstaats und des Vollstreckungsmitgliedstaats zu konkretisieren. II. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen
8 Am 24. November 2023 erließ die Bezirkshauptmannschaft eine Entscheidung, mit der sie gegen BC, einen bulgarischen Staatsangehörigen, eine Geldstrafe in Höhe von 350 Euro (im Folgenden: Entscheidung vom 24. November 2023) wegen eines Verstoßes gegen mehrere Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (
9 Die Bezirkshauptmannschaft ersuchte das Stadtgericht Sofia als zuständige Vollstreckungsbehörde gemäß dem Rahmenbeschluss 2005/214 um Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung vom 24. November 2023.
10 Aus der dem Stadtgericht Sofia übermittelten Bescheinigung (
11 Allerdings enthält die besagte Bescheinigung auch den Vermerk „ohne Zustellnachweis“.
12 Das vorlegende Gericht leitet aus diesem Vermerk ab, dass es keinen Beweis dafür gebe, dass die Entscheidung vom 24. November 2023 BC tatsächlich zugestellt worden sei. Außerdem stellte das vorlegende Gericht im Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung fest, dass BC gegenüber der bulgarischen Gemeindeverwaltung zwei Anschriften angegeben habe: eine „ständige Anschrift“, die der in der Bescheinigung und in der vorgenannten Entscheidung angegebenen Anschrift entspreche, und eine „aktuelle Anschrift“. BC sei jedoch unter keiner dieser beiden Anschriften erreichbar gewesen und habe auch keinen Kontakt zu dem für ihn vom Gericht bestellten Verteidiger gehabt.
13 Der besagte Verteidiger widersprach der Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung vom 24. November 2023 und machte insbesondere geltend, dass die Entscheidung BC nicht zugestellt worden sei und BC sein Recht, die Entscheidung anzufechten, nicht habe ausüben können.
14 Der Umstand, dass es keinen Beweis dafür gebe, dass BC ordnungsgemäß über die Entscheidung vom 24. November 2023 unterrichtet worden sei, und die vom vorlegenden Gericht getroffene Feststellung, dass BC nicht unter der Anschrift wohne, an die diese Entscheidung gesandt worden sei, veranlassen das vorlegende Gericht zu der Annahme, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. g des Rahmenbeschlusses 2005/214 anwendbar sei. Denn BC sei nicht persönlich oder über einen befugten Vertreter von der Entscheidung vom 24. November 2023 und sein Recht, diese Entscheidung anzufechten, unterrichtet worden.
15 Darüber hinaus bedeutet der fehlende Vermerk in der Bescheinigung über die tatsächliche Zustellung dieser Entscheidung nach Ansicht des vorlegenden Gerichts auch, dass Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses (
16 Da der in Art. 7 Abs. 2 Buchst. g des Rahmenbeschlusses 2005/214 vorgesehene Versagungsgrund fakultativ sei, hat das vorlegende Gericht nach seiner Auffassung jedoch die Wahl zwischen zwei Vorgehensweisen. Erstens könne es die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung vom 24. November 2023 verweigern, was seiner Ansicht nach den Mechanismus der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen untergraben und der Straflosigkeit Vorschub leisten würde. Zweitens könne es die Entscheidung anerkennen und vollstrecken, wodurch die aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte von BC beeinträchtigt würden.
17 Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob es möglich sei, einen dritten, anderen Weg einzuschlagen, bei dem allen geschützten rechtlichen Interessen Rechnung getragen werde, d. h. in einem ersten Schritt das Recht der mit einer Sanktion belegten Person, die Entscheidung anzufechten und an dem nachfolgenden Verfahren persönlich beteiligt zu werden, sicherzustellen und in einem zweiten Schritt die Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße anzuerkennen, sofern diese Entscheidung nicht nach einer etwaigen Einlegung eines Rechtsmittels durch diese Person aufgehoben werde.
18 Genauer gesagt schlägt das vorlegende Gericht vor, mit der Entscheidungsbehörde zusammenzuarbeiten, damit der mit der Sanktion belegten Person ein Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels eingeräumt werde, da dieses Recht der betroffenen Person aufgrund der fehlenden tatsächlichen Zustellung der fraglichen Entscheidung vorenthalten worden sei.
19 Praktisch bedeutete dies, dass sich die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats in Verbindung setzen und diese fragen würde, ob die mit der Sanktion belegte Person angesichts der Tatsache, dass die Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen könnte, sei es als erstmaligen Rechtsbehelf, wenn die Entscheidungsbehörde annehme, dass die Rechtsmittelfrist noch nicht begonnen habe, sei es als Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
20 Zum einen könnte im Falle einer positiven Antwort der zuständigen Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats, in der gegebenenfalls die Frist genannt werde, innerhalb deren diese Person ein Rechtsmittel einlegen könne, die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats mit allen Mitteln des innerstaatlichen Rechts eine ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße unter Angabe der für den Rechtsbehelf geltenden Frist durchführen. Der in Art. 7 Abs. 2 Buchst. g des Rahmenbeschlusses 2005/214 vorgesehene Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung wäre dann nicht mehr anwendbar.
21 Die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats könnte das bei ihr anhängige Verfahren aussetzen und das Ergebnis der Rechtsmitteleinlegung durch die mit einer Sanktion belegte Person abwarten. Wenn die Person kein Rechtsmittel einlege oder wenn dieses zurückgewiesen werde, bestehe kein Hindernis mehr für die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße.
22 Zum anderen könnte in dem Fall, dass die zuständige Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats antworte, dass kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden könne, dies die letztere Behörde dazu veranlassen, den in Art. 7 Abs. 2 Buchst. g des Rahmenbeschlusses 2005/214 vorgesehenen Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung anzuwenden.
23 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts würde dieser Ansatz zu einer größeren Wirksamkeit der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und zugleich zur Wahrung der Rechte beitragen, die den mit einer Sanktion belegten Personen aus dem Unionsrecht erwachsen würden. Er entspräche auch dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (
24 Das vorlegende Gericht stellt klar, dass das bulgarische Recht die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats dazu verpflichte, die betroffene Person über die Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße zu unterrichten und diese Person anschließend anzuhören (
25 Darüber hinaus sehe das bulgarische Recht die Verpflichtung des zuständigen bulgarischen Gerichts vor, die mit einer Sanktion belegte Person über ihre Rechte im nationalen Verfahren zur Anerkennung der Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße zu unterrichten (
26 Um die von ihm vorgeschlagene Lösung zu untermauern, verweist das vorlegende Gericht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach Art. 6 der Richtlinie 2012/13 einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehe, nach der die Frist von zwei Wochen für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl ab dessen Zustellung an den Bevollmächtigten der Person, gegen die der Strafbefehl erlassen worden sei, zu laufen beginne, sofern diese Person ab ihrer Kenntnisnahme von dem Strafbefehl tatsächlich über eine Frist von zwei Wochen verfüge, um dagegen Einspruch einzulegen, gegebenenfalls im Anschluss an ein Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (
27 Das vorlegende Gericht führt weiter aus, dass der Gerichtshof bereits in Bezug auf die Richtlinie 2012/13 festgestellt habe, dass sie nicht die Modalitäten der Unterrichtung des Beschuldigten über den Tatvorwurf regele (
28 Der Gerichtshof habe ferner bestätigt, dass es möglich sei, den Beschuldigten erst in der Phase der Vollstreckung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung über den Tatvorwurf zu unterrichten, wobei er jedoch betont habe, dass der Beschuldigte nach dieser Unterrichtung die Möglichkeit zur Ausübung seiner Verteidigungsrechte behalten müsse (
29 Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob die Rolle, die die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats somit bei der Unterrichtung der mit der Sanktion belegten Person übernehmen könne, mit dem Rahmenbeschluss 2005/214 vereinbar sei.
30 Der Rahmenbeschluss enthalte nämlich keine diesbezüglichen Aussagen. Insbesondere betreffe das in Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses vorgesehene Konsultationsverfahren die Einholung bestimmter Informationen und nicht die Maßnahmen, mit denen eine bisher nicht erfolgte Unterrichtung zu bewirken wäre.
31 Unter diesen Umständen hat das Stadtgericht Sofia beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: Können die Pflicht zur Anerkennung nach Art. 6 des Rahmenbeschlusses 2005/214, die Befugnis nach Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses, sich ins Benehmen zu setzen, und der Grundsatz der Vermeidung von Straflosigkeit dahin ausgelegt werden, dass sie der Vollstreckungsbehörde, sofern sie festgestellt hat, dass ein fakultativer Versagungsgrund gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. g des Rahmenbeschlusses vorliegt, die Befugnis verleihen, a) sich gemäß Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses mit der Entscheidungsbehörde ins Benehmen zu setzen, um festzustellen, ob für die mit einer Sanktion belegte Person eine aktuelle Möglichkeit besteht, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße zu erheben; b) bei einer bejahenden Antwort die Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße der mit der Sanktion belegten Person zuzustellen und sie über das Recht auf einen Rechtsbehelf zu belehren; c) das Ergebnis eines eventuellen Rechtsbehelfs abzuwarten und bei ihrer Entscheidung in der Sache zu berücksichtigen?
32 Schriftliche Erklärungen sind von der Europäischen Kommission eingereicht worden. III. Würdigung
33 Das vorlegende Gericht hat über die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße gemäß dem Rahmenbeschluss 2005/214 zu entscheiden. Es geht von der Annahme aus, dass der in Art. 7 Abs. 2 Buchst. g des Rahmenbeschlusses vorgesehene fakultative Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung aufgrund widersprüchlicher Angaben in der Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses anwendbar sein könne. Somit kann das vorlegende Gericht entweder die Anerkennung und Vollstreckung einer solchen Entscheidung verweigern oder die Entscheidung trotz der vorgenannten Annahme anerkennen und vollstrecken.
34 Vor seiner Entscheidung möchte das vorlegende Gericht jedoch wissen, ob der Rahmenbeschluss 2005/214 dahin ausgelegt werden kann, dass er es ihm als der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats ermöglicht, den Mangel bei der Zustellung der fraglichen Entscheidung, der zur Anwendung des fakultativen Grundes für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. g dieses Rahmenbeschlusses führen kann, zu heilen. Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht, auf welche Weise und in welchem Umfang es die zuständige Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats unterstützen darf, um diesen Versagungsgrund entfallen zu lassen. A. Zur ersten Vorlagefrage
35 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 sowie Art. 7 Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 dahin auszulegen sind, dass sich die Pflicht der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die zuständige Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats zu konsultieren, bevor erstere beschließen kann, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße zu verweigern, im Fall eines schriftlichen Verfahrens auf das Bestehen einer Möglichkeit für die mit der Sanktion belegte Person beziehen kann, diese Entscheidung gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsmitgliedstaats anzufechten. 1. Zur Zulässigkeit
36 Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Frage hypothetischen Charakter habe und daher unzulässig sei. Sie verweist darauf, dass nach Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats konsultieren müsse, bevor sie beschließe, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße zu verweigern. Das vorlegende Gericht habe aber bereits das Vorliegen des in Art. 7 Abs. 2 Buchst. g dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen Grundes für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung festgestellt, was es nicht tun könne, solange es die zuständige Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats nicht konsultiert habe. Die Kommission bezweifelt daher die Entscheidungserheblichkeit der ersten Frage, solange diese Behörde nicht konsultiert worden sei.
37 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache des Ausgangsverfahrens sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Wenn die Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden (
38 Hieraus folgt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (
39 Im vorliegenden Fall geht meines Erachtens aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts in seinem Vorabentscheidungsersuchen eindeutig hervor, dass es mit seiner ersten Frage Klarheit über den Gegenstand und die Reichweite der in Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 festgelegten Pflicht zur Konsultation der zuständigen Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats erlangen möchte, um nach erfolgter Konsultation zur möglichen Anwendung des in Art. 7 Abs. 2 Buchst. g des Rahmenbeschlusses enthaltenen Grundes für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung Stellung nehmen zu können. Diese Frage kann daher meiner Meinung nach nicht als unzulässig angesehen werden. 2. Zur Beantwortung der Vorlagefrage
40 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2005/214, wie insbesondere aus seinen Art. 1 und 6 sowie seinen Erwägungsgründen 1 und 2 hervorgeht, darauf abzielt, einen wirksamen Mechanismus zur Anerkennung und grenzüberschreitenden Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person nach der Begehung einer der in Art. 5 dieses Rahmenbeschlusses aufgezählten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einzuführen (
41 Der Rahmenbeschluss 2005/214 soll nämlich, ohne eine Harmonisierung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten vorzunehmen, durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen innerhalb dieser Staaten sicherstellen (
42 Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses 2005/214 zugrunde liegt, bedeutet nach dessen Art. 6, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, eine Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die gemäß Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses übermittelt wurde, ohne jede weitere Formalität anzuerkennen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vollstreckung zu treffen, wobei die Gründe für die Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung eng auszulegen sind (
43 Was solche Ablehnungsgründe betrifft, zählt Art. 7 des Rahmenbeschlusses 2005/214 in seinen Abs. 1 und 2 ausdrücklich die Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung von Entscheidungen auf, die in seinen Anwendungsbereich fallen.
44 Außerdem berührt der Rahmenbeschluss 2005/214 nach seinem Art. 3 nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Art. 6 EUV, weshalb Art. 20 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses auch vorsieht, dass die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats im Fall einer Verletzung der Grundrechte oder der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Art. 6 EUV verweigert werden kann (
45 Gibt die in Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214 genannte Bescheinigung, die der Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße beigefügt ist, Anlass zu der Vermutung, dass Grundrechte oder allgemeine Rechtsgrundsätze gemäß Art. 6 EUV verletzt wurden, können die zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats die Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung demnach verweigern, wenn einer der in Art. 7 Abs. 1 und 2 und in Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses angeführten Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung vorliegt (
46 Daher können sich die Adressaten einer Entscheidung, die in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/214 fällt, auf die in Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte berufen, und die Behörden der Mitgliedstaaten müssen demzufolge die Wahrung dieser Rechte gewährleisten (
47 In seinem Vorabentscheidungsersuchen legt das vorlegende Gericht das Hauptaugenmerk auf Art. 7 Abs. 2 Buchst. g des Rahmenbeschlusses 2005/214, wonach die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung verweigern kann, wenn nachgewiesen ist, dass der Betreffende laut der Bescheinigung gemäß Art. 4 des Rahmenbeschlusses im Fall eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach innerstaatlichem Recht befugten Vertreter von seinem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsmitgliedstaats unterrichtet worden ist.
48 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der Rahmenbeschluss 2005/214 nicht die konkrete Art und Weise regelt, in der der Adressat einer Entscheidung im Sinne von Art. 1 Buchst. a dieses Rahmenbeschlusses, mit der gegen ihn eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wird, von dieser Entscheidung zu unterrichten ist (
49 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nicht nur verlangt, dass ein tatsächlicher und wirksamer Zugang der Entscheidungen, d. h. ihre Zustellung an ihre Adressaten, gewährleistet ist, sondern auch, dass die entsprechende Zustellung es ihnen erlaubt, eine genaue Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihnen gegenüber getroffene Entscheidung beruht, sowie von den dagegen gegebenen Rechtsbehelfen und der dafür vorgesehenen Frist zu nehmen, damit sie in der Lage sind, ihre Rechte wirksam zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es angebracht ist, die Entscheidung vor Gericht anzufechten (
50 Bei Bedenken, die sich wie im vorliegenden Fall aus möglicherweise widersprüchlich erscheinenden Angaben in der Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214 ergeben können, ist es Sache der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, anhand der Umstände des vorliegenden Falles zu prüfen, ob der Betreffende tatsächlich von seinem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsmitgliedstaats unterrichtet wurde (
51 Insoweit ist daran zu erinnern, dass gemäß dieser Bestimmung die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, bevor sie in den u. a. in Art. 7 Abs. 2 Buchst. g genannten Fällen beschließt, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße zu verweigern, auf geeignete Weise die zuständige Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats konsultieren und sie gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Informationen bitten muss. Um die praktische Wirksamkeit dieses Rahmenbeschlusses und insbesondere die Wahrung der Grundrechte zu gewährleisten, ist die Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats zur Vorlage dieser Informationen verpflichtet (
52 Im vorliegenden Fall muss die Erfüllung der Pflicht zur Konsultation der zuständigen Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats, die die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats umsetzen muss, wenn sie erwägt, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße zu verweigern, darauf gerichtet sein, Informationen zu erhalten, die die Unsicherheit darüber beseitigen, ob die Entscheidung tatsächlich gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Entscheidungsmitgliedstaats unter Hinweis auf das Recht, die Entscheidung anzufechten, und auf die Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, zugestellt wurde.
53 Um annehmen zu können, dass die mit einer Sanktion belegte Person die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße einzulegen, muss diese Person nämlich vom Inhalt dieser Entscheidung Kenntnis gehabt haben, was voraussetzt, dass sie ihr ordnungsgemäß zugestellt wurde.
54 Des Weiteren ist festzustellen, dass nach Art. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2005/214 der Ausdruck „Entscheidung“ insbesondere „eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person“ (
55 Die Voraussetzung der „Rechtskraft“ der Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße muss also erfüllt sein, damit diese Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden kann (
56 Festzuhalten ist jedoch, dass je nachdem, was die Rechtsvorschriften des Entscheidungsmitgliedstaats vorsehen, die fehlende Unterrichtung der mit einer Sanktion belegten Person von ihrem Recht, die Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, die Rechtskraft dieser Entscheidung in Frage stellen kann, soweit dieser Person die Möglichkeit zuerkannt werden könnte, die Entscheidung ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von diesen Informationen Kenntnis erlangt, anzufechten, gegebenenfalls im Anschluss an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ein solcher Antrag, der ausschließlich in die Zuständigkeit der Behörden des Entscheidungsmitgliedstaats fällt, wäre nämlich darauf gerichtet, der betreffenden Person das Recht wiederzugeben, ihr Recht auszuüben, nachdem die gesetzliche Frist für die Ausübung dieses Rechts abgelaufen ist (
57 In Anbetracht des Zusammenhangs mit der Voraussetzung der Rechtskraft der Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße bin ich der Ansicht, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Möglichkeit haben muss, die zuständige Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats zu diesem Punkt zu konsultieren.
58 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 sowie Art. 7 Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 dahin auszulegen sind, dass sich die Pflicht der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die zuständige Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats zu konsultieren, bevor erstere beschließen kann, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße zu verweigern, im Fall eines schriftlichen Verfahrens auf das Bestehen einer Möglichkeit für die mit der Sanktion belegte Person beziehen kann, diese Entscheidung gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsmitgliedstaats anzufechten. B. Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage
59 Mit diesen Fragen, die meines Erachtens zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 sowie Art. 7 Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 dahin auszulegen sind, dass in dem Fall, dass die Konsultation der zuständigen Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats zum einen ergibt, dass die Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße im Fall eines schriftlichen Verfahrens nicht gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unter Hinweis auf das Recht, die Entscheidung anzufechten, und auf die Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, zugestellt wurde, und zum anderen, dass die mit der Sanktion belegte Person gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat, noch die Möglichkeit hat, diese Entscheidung anzufechten, die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats befugt ist, dieser Person die Entscheidung zuzustellen und sie dabei von ihrem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, zu unterrichten und das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung auszusetzen, um das Ergebnis eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens abzuwarten.
60 Das vorlegende Gericht möchte somit wissen, ob der Rahmenbeschluss 2005/214 dahin ausgelegt werden kann, dass er es der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats ermöglicht, einen etwaigen Mangel bei der Zustellung der Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße, der zur Anwendung des Grundes für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. g dieses Rahmenbeschlusses führen kann, zu heilen. Im Rahmen der Klärung eines den Voraussetzungen dieser Bestimmung entsprechenden Falles, in dem die mit einer Sanktion belegte Person nicht von ihrem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, unterrichtet wurde, möchte das vorlegende Gericht insbesondere wissen, ob und in welchem Umfang es die zuständige Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats insoweit unterstützen darf.
61 Zusammenfassend möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Rolle es als zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats übernehmen darf, um die mit einer Sanktion belegte Person von ihrem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, zu unterrichten, wenn die ursprüngliche Unterrichtung nach den Angaben in der Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214 mangelhaft war.
62 Vorab ist festzustellen, dass im Hinblick auf die mögliche Anwendung des Grundes für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. g des Rahmenbeschlusses 2005/214 die nach Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses vorgeschriebene Konsultation der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats ermöglichen soll, anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der Betreffende angesichts der Bedenken, die durch die Angaben in der Bescheinigung geweckt wurden, tatsächlich gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsmitgliedstaats von seinem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, unterrichtet wurde. Es obliegt sodann der zuständigen Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats, der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die hierfür erforderlichen Informationen zu übermitteln.
63 Wenn die eingeholten Informationen die Bedenken hinsichtlich der Angaben in der Bescheinigung ausräumen können, kann sich die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht auf den in Art. 7 Abs. 2 Buchst. g des Rahmenbeschlusses 2005/214 vorgesehenen Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung berufen. Diese Behörde ist dann nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses zugrunde liegt, verpflichtet, die gemäß Art. 4 des Rahmenbeschlusses übermittelte Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße anzuerkennen, ohne dass irgendeine andere Formalität erforderlich wäre, und hat unverzüglich alle zu ihrer Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (
64 Im vorliegenden Fall ergibt sich nach Ansicht des vorlegenden Gerichts aus der Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214, die der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats übermittelt wurde, dass BC persönlich oder über einen befugten Vertreter von seinem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften unterrichtet wurde, und dass er innerhalb der geltenden Frist kein Rechtsmittel einlegte. Dieser Bescheinigung ist die Entscheidung vom 24. November 2023 in bulgarischer und in deutscher Sprache beigefügt, in der der Verstoß, die verhängte Geldstrafe, die Art des Rechtsmittels und die Frist für dessen Einlegung, nämlich zwei Wochen, angegeben sind. Zudem ist aus der Abfassung der Entscheidung ersichtlich, dass diese zum Zweck der Zustellung an die mit der Sanktion belegte Person versandt wurde. In Anbetracht dieser Umstände und gemäß dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens müsste die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats meines Erachtens davon ausgehen, dass die mit der Sanktion belegte Person von ihrem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, unterrichtet wurde, so dass der in Art. 7 Abs. 2 Buchst. g des Rahmenbeschlusses 2005/214 vorgesehene Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung nicht anwendbar wäre, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird.
65 Bestätigt jedoch die Konsultation der zuständigen Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats die Bedenken der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats und ergibt sich folglich daraus, dass die Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße nicht gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsmitgliedstaats unter Hinweis auf das Recht, die Entscheidung anzufechten, und auf die Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, zugestellt wurde, so hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. g des Rahmenbeschlusses 2005/214 die Möglichkeit, die Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung zu verweigern.
66 Ergibt die Konsultation der zuständigen Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats außerdem, dass der mit der Sanktion belegten Person die Möglichkeit zuerkannt werden könnte, die Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hat, anzufechten, erforderlichenfalls im Anschluss an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ist es Sache dieser Behörde, gegebenenfalls eine Klärung der Situation herbeizuführen (
67 Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht festgestellt hat, finden sich im Rahmenbeschluss 2005/214 keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Befugnis verleihen würde, in die Erteilung von Informationen an die mit einer Sanktion belegte Person im Zusammenhang mit ihrem Recht, eine Entscheidung anzufechten, einzugreifen, um das Versäumnis der zuständigen Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats, entsprechende Informationen zu erteilen, zu heilen.
68 Die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats darf daher nicht in die Zuständigkeiten der zuständigen Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats eingreifen. Es ist Aufgabe dieser zweiten Behörde, nachdem die erste Behörde gemäß Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 um Informationen gebeten hat, gegebenenfalls die fehlende Unterrichtung der Person, gegen die eine Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße ergangen ist, von ihrem Recht, diese Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, zu heilen.
69 Insoweit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 Buchst. g des Rahmenbeschlusses 2005/214 selbst, dass die Unterrichtung der mit einer Sanktion belegten Person von ihrem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats erfolgen muss. Dieser Verweis auf die Rechtsvorschriften des Entscheidungsmitgliedstaats macht deutlich, dass die Unterrichtung von der zuständigen Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats gemäß dessen eigenen Rechtsvorschriften vorgenommen werden muss. Diese Phase des Verfahrens zur Verhängung der Sanktion, für die das Recht des Entscheidungsmitgliedstaats maßgeblich ist, ist somit von der Phase des Verfahrens zur Vollstreckung der Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße zu unterscheiden, auf die gemäß Art. 9 des Rahmenbeschlusses 2005/214 das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats anwendbar ist. Gemäß der Zuständigkeitsverteilung zwischen den zuständigen Behörden dieser beiden Mitgliedstaaten hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Befugnis, sich an die Stelle der zuständigen Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats zu setzen und selbst die mit der Sanktion belegte Person von ihrem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, zu unterrichten.
70 Zu ergänzen ist, dass in dem vom vorlegenden Gericht angesprochenen hypothetischen Fall, dass der mit einer Sanktion belegten Person nach dem Recht des Entscheidungsmitgliedstaats ab dem Zeitpunkt, zu dem sie tatsächlich von der Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße Kenntnis erlangt hat, ein neues Recht zustünde, die Entscheidung anzufechten, und sie von diesem Recht Gebrauch machen würde, die Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung zu einem neuen Verfahren führen würde, das die Übermittlung einer neuen Bescheinigung mit aktualisierten Angaben erfordern würde. Dies schließt die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagene Lösung aus, das ursprüngliche Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung auszusetzen, um das Ergebnis eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens abzuwarten.
71 Daraus folgt meines Erachtens, dass entgegen der Annahme des vorlegenden Gerichts die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats nach dem Rahmenbeschluss 2005/214 nicht befugt ist, der mit einer Sanktion belegten Person die Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße zuzustellen und sie dabei von ihrem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, zu unterrichten und das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung auszusetzen, um das Ergebnis eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens abzuwarten.
72 Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass es trotz der fehlenden Befugnis der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, wie in der vorstehenden Nummer der vorliegenden Schlussanträge beschrieben vorzugehen, mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Verhängung von Geldstrafen oder Geldbußen zu stärken, in Einklang stünde, wenn die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats und denen des Entscheidungsmitgliedstaats bei Bedarf fortgesetzt würde, damit die mit einer Sanktion belegte Person tatsächlich Kenntnis von den erforderlichen Informationen erlangen kann. Zu diesem Zweck könnten die zuständigen Behörden des Entscheidungsmitgliedstaats die zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats um Unterstützung ersuchen, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats aufhält ( IV. Ergebnis
73 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) wie folgt zu beantworten: Art. 6 sowie Art. 7 Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass 1. sich die Pflicht der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die zuständige Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats zu konsultieren, bevor erstere beschließen kann, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße zu verweigern, im Fall eines schriftlichen Verfahrens auf das Bestehen einer Möglichkeit für die mit der Sanktion belegte Person beziehen kann, diese Entscheidung gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsmitgliedstaats anzufechten; 2. in dem Fall, dass die Konsultation der zuständigen Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats zum einen ergibt, dass die Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße im Falle eines schriftlichen Verfahrens nicht gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unter Hinweis auf das Recht, die Entscheidung anzufechten, und auf die Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, zugestellt wurde, und zum anderen, dass die mit der Sanktion belegte Person gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat, noch die Möglichkeit hat, diese Entscheidung anzufechten, die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht befugt ist, dieser Person die Entscheidung zuzustellen und sie dabei von ihrem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, zu unterrichten und das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung auszusetzen, um das Ergebnis eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens abzuwarten.