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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.01.2026 – C-453/24
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2026:31
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 22. Januar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Rahmenbeschluss 2005/214/JI – Gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen – Art. 7 Abs. 2 Buchst. g – Grund für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung – Unterrichtung der betroffenen Person von ihrem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den dafür geltenden Fristen – Art. 7 Abs. 3 – Pflicht, die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats zu konsultieren“ In der Rechtssache C‑453/24 [Hadenov] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 26. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 2024, in dem Strafverfahren gegen BC, Beteiligte: Sofiyska gradska prokuratura, erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin, M. Gavalec und Z. Csehi, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier und I. Zaloguin als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juli 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 sowie Art. 7 Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. 2005, L 76, S. 16) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2005/214).
2 Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens, das von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (Österreich) (im Folgenden: Bezirkshauptmannschaft) eingeleitet wurde, um in Bulgarien die Anerkennung und Vollstreckung einer Geldstrafe zu erwirken, die gegen BC, einen bulgarischen Staatsangehörigen, wegen Nichtzahlung der Autobahnmaut in Österreich verhängt worden war. Rechtlicher Rahmen
3 In den Erwägungsgründen 1, 2, 4 und 5 des Rahmenbeschlusses 2005/214 wird ausgeführt: „(1) Der Europäische Rat unterstützte auf seiner Tagung am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen innerhalb der [Europäischen] Union werden sollte. (2) Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sollte für Geldstrafen oder Geldbußen von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden gelten, um die Vollstreckung solcher Geldstrafen oder Geldbußen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie verhängt worden sind, zu erleichtern. … (4) Dieser Rahmenbeschluss soll auch die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften verhängten Geldstrafen und Geldbußen erfassen. (5) Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 [EUV] anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union … zum Ausdruck kommen. …“
4 Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) dieses Rahmenbeschlusses sieht vor: „Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck a) ‚Entscheidung‘ eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person, die … iii) von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf Handlungen erlassen wurde, die nach dessen innerstaatlichem Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet wurden, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen; … …“
5 In Art. 4 („Übermittlung von Entscheidungen und Einschaltung der zentralen Behörde“) des Rahmenbeschlusses heißt es: „(1) Eine Entscheidung kann zusammen mit der in diesem Artikel vorgesehenen Bescheinigung den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats übermittelt werden, in dem die natürliche oder juristische Person, gegen die eine Entscheidung ergangen ist, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, sich in der Regel aufhält bzw., im Falle einer juristischen Person, ihren eingetragenen Sitz hat. (2) Die Bescheinigung, für die das im Anhang beigefügte Formblatt zu verwenden ist, ist von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats zu unterzeichnen; hierbei bescheinigt die Behörde die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung. …“
6 Art. 6 („Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen“) des Rahmenbeschlusses 2005/214 lautet: „Die zuständigen Behörden im Vollstreckungsstaat erkennen eine gemäß Artikel 4 übermittelte Entscheidung ohne jede weitere Formalität an und treffen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 7 geltend zu machen.“
7 Art. 7 („Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung“) dieses Rahmenbeschlusses sieht vor: „(1) Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats können die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung verweigern, wenn die Bescheinigung nach Artikel 4 nicht vorliegt, unvollständig ist oder der Entscheidung offensichtlich nicht entspricht. (2) Ferner kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung verweigern, wenn nachgewiesen ist, dass … g) laut der Bescheinigung gemäß Artikel 4 die betroffene Person im Falle eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach innerstaatlichem Recht befugten Vertreter von ihrem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist; … (3) Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in den in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben c, g, i und j genannten Fällen beschließt, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise zu verweigern, konsultiert sie auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats und bittet sie gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Informationen.“
8 Art. 9 („Für die Vollstreckung maßgebliches Recht“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses lautet: „Unbeschadet des Absatzes 3 und des Artikels 10 ist auf die Vollstreckung einer Entscheidung das Recht des Vollstreckungsstaats in derselben Weise anwendbar wie bei Geldstrafen oder Geldbußen, die vom Vollstreckungsmitgliedstaat verhängt werden. Nur die Behörden des Vollstreckungsstaats können über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen bestimmen; dies gilt auch für die Gründe für die Einstellung der Vollstreckung.“
9 Art. 12 („Beendigung der Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses 2005/214 bestimmt: „(1) Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung dem Vollstreckungsstaat aus anderen Gründen wieder entzogen wird. (2) Der Vollstreckungsstaat beendet die Vollstreckung der Entscheidung, sobald er von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats von dieser Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird.“
10 Art. 20 („Umsetzung“) Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses sieht vor: „Gibt die in Artikel 4 genannte Bescheinigung Anlass zu der Vermutung, dass Grundrechte oder allgemeine Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags verletzt wurden, kann jeder Mitgliedstaat die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen verweigern. In diesem Fall findet das in Artikel 7 Absatz 3 genannte Verfahren Anwendung.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
11 Mit Entscheidung vom 24. November 2023 verhängte die Bezirkshauptmannschaft gegen BC, einen bulgarischen Staatsangehörigen, eine Geldstrafe in Höhe von 350 Euro wegen Verstoßes gegen mehrere Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 vom 16. Juli 2002 (BGBl. I 155/2021).
12 Sie ersuchte den Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien), das vorlegende Gericht, als nach dem Rahmenbeschluss 2005/214 für die Vollstreckung zuständige Behörde um Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung vom 24. November 2023.
13 Aus der gemäß Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214 ausgestellten und der Entscheidung vom 24. November 2023 beigefügten Bescheinigung geht hervor, dass die Sache in einem schriftlichen Verfahren bearbeitet wurde und BC am 28. Dezember 2023 gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften persönlich oder über einen befugten Vertreter von seinem Recht zur Anfechtung der Entscheidung und von den dafür geltenden Fristen unterrichtet wurde. In der Bescheinigung wird angegeben, dass innerhalb der vorgesehenen Frist keine Anfechtung der Entscheidung vom 24. November 2023 seitens BC erfolgte und diese am 12. Januar 2024 rechtskräftig wurde.
14 Die Bescheinigung trägt jedoch den Vermerk „ohne Zustellnachweis“, weswegen sich das vorlegende Gericht vor die Frage nach der tatsächlichen Zustellung dieser Entscheidung an BC gestellt sieht.
15 Das vorlegende Gericht weist auch darauf hin, dass sich den Akten kein Anhaltspunkt dafür entnehmen lasse, dass eine solche Zustellung stattgefunden habe. Im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung stellt es in diesem Zusammenhang fest, dass BC nicht an der Anschrift wohnhaft sei, an die die Entscheidung gesandt worden sei, dass auch nicht feststehe, dass er an der zweiten gegenüber der Gemeindeverwaltung gemeldeten Anschrift wohne, und dass er keinen Kontakt zu dem ihm von Amts wegen bestellten Rechtsanwalt habe.
16 Das vorlegende Gericht schließt daraus, dass BC weder persönlich noch über einen befugten Vertreter von der Entscheidung vom 24. November 2023 unterrichtet worden sei und schon gar nicht von seinem Recht, sie anzufechten. Unter diesen Umständen könnte es, so das vorlegende Gericht, die Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 Buchst. g des Rahmenbeschlusses 2005/214 verweigern.
17 Im Übrigen bedeute die fehlende Unterrichtung auch, dass eine Verletzung im Rahmen von Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 vorliege.
18 Da dieser Verweigerungsgrund jedoch fakultativ sei, sehe es sich in der Praxis mit einer Alternative konfrontiert. Es könnte entweder auf die Gefahr hin, den Mechanismus der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zu beeinträchtigen und der Straffreiheit Vorschub zu leisten, die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung vom 24. November 2023 verweigern oder aber diese Entscheidung zulasten der aus dem Unionsrecht fließenden Rechte von BC anerkennen und vollstrecken.
19 Unter diesen Umständen erwägt das vorlegende Gericht einen dritten Weg, nämlich eine Zusammenarbeit mit der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, im Hinblick auf die Überprüfung, ob BC in Anbetracht der fehlenden ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung vom 24. November 2023 noch zur Anfechtung der Entscheidung berechtigt ist. Sollte dies der Fall sein, beabsichtigt das vorlegende Gericht, die Zustellung der Entscheidung vom 24. November 2023 an BC unter Rückgriff auf die ihm nach bulgarischem Recht zur Verfügung stehenden Mittel selbst vorzunehmen und BC über die Rechtsbehelfsfrist zu belehren.
20 Es sieht sich jedoch vor die Frage gestellt, ob der Rahmenbeschluss 2005/214 entsprechend ausgelegt werden kann.
21 Vor diesem Hintergrund hat der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: Können die Pflicht zur Anerkennung nach Art. 6 des Rahmenbeschlusses 2005/214, die Konsultationsbefugnis nach Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses und der Grundsatz der Vermeidung von Straflosigkeit dahin ausgelegt werden, dass sie der Vollstreckungsbehörde, sofern sie festgestellt hat, dass ein fakultativer Verweigerungsgrund gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. g des Rahmenbeschlusses vorliegt, die Befugnis verleihen, 1. gemäß Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses die Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, zu konsultieren, um festzustellen, ob für die betroffene Person eine aktuelle Möglichkeit besteht, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße zu erheben; 2. bei einer bejahenden Antwort die Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße der betroffenen Person zuzustellen und sie über das Recht auf einen Rechtsbehelf zu belehren; 3. das Ergebnis eines eventuellen Rechtsbehelfs abzuwarten und bei ihrer Entscheidung in der Sache zu berücksichtigen? Zu den Vorlagefragen Zur Zulässigkeit
22 Die Kommission erhebt eine Einrede der Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens und begründet diese damit, dass die erste Frage hypothetisch sei. Sie hält eine Umformulierung dieser Frage für erforderlich, um die zweite und die dritte Frage beantworten zu können.
23 Das vorlegende Gericht habe nämlich bereits festgestellt, dass der in Art. 7 Abs. 2 Buchst. g des Rahmenbeschlusses 2005/214 vorgesehene fakultative Grund für die Versagung der Vollstreckung gegeben sei, ohne dass es zuvor die in Art. 7 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses vorgeschriebene obligatorische Konsultation der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats vorgenommen habe.
24 Das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ist ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen. Die Rechtfertigung der Vorlage zur Vorabentscheidung liegt nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass die Vorlage für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1965, Schwarze, 16/65, EU:C:1965:117, S. 1165, vom 18. Oktober 1990, Dzodzi,C‑297/88 und C‑197/89, EU:C:1990:360, Rn. 33, und vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44).
25 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage Klarheit über den Gegenstand und die Tragweite der in Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 vorgesehenen Pflicht zur Konsultation der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats erlangen möchte, um nach erfolgter Konsultation über die etwaige Anwendung des in Art. 7 Abs. 2 Buchst. g dieses Rahmenbeschlusses genannten Grundes für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung entscheiden zu können.
26 Daraus ergibt sich, dass das vorlegende Gericht noch nicht über die Anwendung dieses fakultativen Grundes für die Versagung der Vollstreckung entschieden hat und beabsichtigt, die obligatorische Konsultation der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats durchzuführen, bevor es einen Standpunkt einnimmt. Folglich ist die erste Frage nicht hypothetisch.
27 Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher zulässig. Zur ersten Vorlagefrage
28 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 sowie Art. 7 Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 dahin auszulegen sind, dass im Rahmen der Pflicht zur Konsultation im Vorfeld der Entscheidung, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße zu verweigern, die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats bei Zweifeln, ob die betroffene Person von dem Recht zur Anfechtung der Entscheidung, mit der die Geldstrafe oder Geldbuße gegen sie verhängt wurde, und von der Anfechtungsfrist wirksam unterrichtet wurde, bei der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats nachprüfen muss, ob ein entsprechender Rechtsbehelf noch eingelegt werden kann.
29 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2005/214, wie insbesondere aus seinen Art. 1 und 6 sowie seinen Erwägungsgründen 1 und 2 hervorgeht, darauf abzielt, einen wirksamen Mechanismus zur Anerkennung und grenzüberschreitenden Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person nach der Begehung einer der in Art. 5 dieses Rahmenbeschlusses aufgezählten Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) einzuführen (Urteil vom 14. November 2013, Baláž,C‑60/12, EU:C:2013:733, Rn. 27).
30 Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses 2005/214 zugrunde liegt, bedeutet nach dessen Art. 6, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, eine gemäß Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses übermittelte Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße ohne jede weitere Formalität anzuerkennen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vollstreckung zu treffen, wobei die Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung einer solchen Entscheidung eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, Baláž,C‑60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29, und vom 6. Oktober 2021, LU [Einziehung von Geldbußen für Verkehrsdelikte], C‑136/20, EU:C:2021:804, Rn. 38).
31 In Art. 7 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2005/214 werden die Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung von unter diesen Rahmenbeschluss fallenden Entscheidungen aufgeführt.
32 Insbesondere sieht Art. 7 Abs. 2 Buchst. g des Rahmenbeschlusses 2005/214 vor, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde, verweigern kann, wenn nachgewiesen ist, dass laut der Bescheinigung gemäß Art. 4 des Rahmenbeschlusses die betroffene Person im Fall eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach innerstaatlichem Recht befugten Vertreter von ihrem Recht zur Anfechtung der Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße gegen sie verhängt wurde, und von den dafür geltenden Fristen gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist.
33 Mit dem Verweis auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hat der Unionsgesetzgeber diesen die Entscheidung überlassen, auf welche Weise die betroffene Person von ihrem Recht zur Anfechtung der Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße gegen sie verhängt wurde, sowie von der dafür geltenden Frist und deren Beginn unterrichtet wird, vorausgesetzt die Zustellung ist wirksam und das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte sind garantiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen], C‑671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 35).
34 Im Übrigen berührt der Rahmenbeschluss 2005/214 nach seinem Art. 3 nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Art. 6 EUV, weshalb Art. 20 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses auch vorsieht, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats im Fall einer Verletzung dieser Grundrechte oder allgemeinen Rechtsgrundsätze die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße verweigern kann (Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen], C‑671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 37).
35 Insoweit ist der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt. Er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nun auch in Art. 47 der Grundrechtecharta verankert (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses,C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 35, und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen], C‑671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 38).
36 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, dass eine Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wird, der betroffenen Person tatsächlich und wirksam zugeht, d. h., dass sie dieser unter Bedingungen zugestellt wird, die ihr eine genaue Kenntnis der Gründe für die Entscheidung, der zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe im Sinne von Art. 1 Buchst. a Ziff. iii des Rahmenbeschlusses 2005/214 und der Frist für deren Einlegung ermöglichen, damit die betroffene Person in der Lage ist, ihre Rechte wirksam zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es angebracht ist, die Entscheidung vor Gericht anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Prokuratura Rejonowa Łódź-Bałuty,C‑338/20, EU:C:2021:805, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Daher obliegt es der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, vor der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße zu überprüfen, dass ein tatsächlicher und wirksamer Zugang, wie in der vorstehenden Randnummer beschrieben, erfolgt ist.
38 Gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der, wie oben in Rn. 30 ausgeführt, der Systematik des Rahmenbeschlusses 2005/214 zugrunde liegt, gründet diese Überprüfung auf den Informationen, die in der Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214 enthalten sind.
39 Wie jedoch der Generalanwalt in den Nrn. 50 und 52 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, muss die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats, wenn diese Bescheinigung widersprüchliche Angaben enthält, die geeignet sind, Zweifel an der Zustellung der Entscheidung, deren Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, aufkommen zu lassen, die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats gemäß Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 konsultieren, bevor sie den in Art. 7 Abs. 2 Buchst. g dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung zur Anwendung bringt. Im Rahmen dieser Konsultation muss sich die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats um Informationen bemühen, die es erlauben, die Unsicherheit auszuräumen, ob die betroffene Person gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats wirksam von ihrem Anfechtungsrecht und der Anfechtungsfrist unterrichtet wurde.
40 Außerdem kann, wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, die Anfechtungsfrist nach dem Recht des Entscheidungsstaats erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem die Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße der betroffenen Person wirksam zugestellt wurde und zu dem diese von ihrem Anfechtungsrecht und der Anfechtungsfrist unterrichtet wurde. Dann kann die fehlende Unterrichtung der betroffenen Person die Rechtskraft der Entscheidung in Frage stellen.
41 Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung einer solchen Entscheidung im Vollstreckungsstaat ist aber das Bestehen dieser Rechtskraft. Im Kontext des Rahmenbeschlusses 2005/214 definiert nämlich dessen Art. 1 Buchst. a die „Entscheidung“ als „eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person“. Dass in dieser Bestimmung auf den „rechtskräftigen“ Charakter der betreffenden Entscheidung Bezug genommen wird, unterstreicht die besondere Bedeutung der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Januar 2017, van Vemde,C‑582/15, EU:C:2017:37, Rn. 27). Diese Gesichtspunkte stützen die oben in Rn. 39 vorgenommene Auslegung der Konsultationspflicht.
42 Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 sowie Art. 7 Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 dahin auszulegen sind, dass im Rahmen der Pflicht zur Konsultation im Vorfeld der Entscheidung, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße zu verweigern, die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats bei Zweifeln, ob die betroffene Person von dem Recht zur Anfechtung der Entscheidung, mit der die Geldstrafe oder Geldbuße gegen sie verhängt wurde, und von der Anfechtungsfrist wirksam unterrichtet wurde, bei der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats nachprüfen muss, ob ein entsprechender Rechtsbehelf noch eingelegt werden kann. Zur zweiten und zur dritten Frage
43 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 sowie Art. 7 Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 dahin auszulegen sind, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats, wenn die Konsultation der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ergibt, dass die betroffene Person weder von dem Recht zur Anfechtung der Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße gegen sie verhängt wurde, noch von der Anfechtungsfrist unterrichtet wurde, und ein entsprechender Rechtsbehelf noch eingelegt werden kann, zum einen der betroffenen Person diese Informationen übermitteln darf und zum anderen das vor sie gebrachte Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren aussetzen darf, solange ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist oder bis die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist.
44 Was als Erstes die Übermittlung der Informationen an die betroffene Person betrifft, ist festzustellen, dass keine Bestimmung des Rahmenbeschlusses 2005/214 näher regelt, welche Behörde für diese Übermittlung zuständig ist. Dagegen ergibt sich zum einen aus Art. 7 Abs. 2 Buchst. g dieses Rahmenbeschlusses, dass die betroffene Person gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats von ihrem Anfechtungsrecht und der Anfechtungsfrist zu unterrichten ist.
45 Zum anderen schreibt der Rahmenbeschluss 2005/214 in seinem Art. 6 vor, dass die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats eine gemäß Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses übermittelte Entscheidung anerkennen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung treffen. Insoweit sieht Art. 9 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses vor, dass auf das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsstaats in derselben Weise anwendbar ist wie bei Geldstrafen oder Geldbußen, die vom Vollstreckungsmitgliedstaat verhängt werden, und dass nur die Behörden dieses Staats über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen bestimmen können, was auch für die Gründe für die Einstellung der Vollstreckung gilt.
46 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 69 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, die Phase der Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße von der Phase der Anerkennung und Vollstreckung dieser Sanktion zu unterscheiden ist. Während die Behörden des Entscheidungsstaats für die erste dieser Phasen zuständig sind, sind es die Behörden des Vollstreckungsstaats für die zweite.
47 Da die Zustellung der Entscheidung über die Geldstrafe oder Geldbuße an die betroffene Person und deren Unterrichtung von ihrem Anfechtungsrecht und der Anfechtungsfrist zur Phase der Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße gehören, sind die Zustellung und die Unterrichtung Sache der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats. Folglich hat die Behörde des Vollstreckungsstaats nach dem Rahmenbeschluss 2005/214 keine Zuständigkeit für die Unterrichtung der betroffenen Person von dem Anfechtungsrecht und der Anfechtungsfrist.
48 Was als Zweites die Möglichkeit betrifft, das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße auszusetzen, räumt der Rahmenbeschluss 2005/214 der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats eine solche Befugnis nicht ein.
49 Wie sich jedoch aus der Antwort auf die erste Vorlagefrage ergibt, kann das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren mangels einer rechtskräftigen Entscheidung im Sinne von Art. 1 Buchst. a dieses Rahmenbeschlusses nicht fortgesetzt werden, wenn die auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses durchgeführte Konsultation ergibt, dass die betroffene Person noch einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einlegen kann, mit der gegen sie eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde.
50 In einem solchen Fall kann ein neues Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren erst dann eingeleitet werden, wenn die Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße rechtskräftig geworden ist. Es obliegt dann der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats, wenn sie die Vollstreckung dieser Entscheidung in einem Mitgliedstaat erwirken möchte, eine neue Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214 zu übermitteln, nachdem über einen etwaigen Rechtsbehelf der betroffenen Person entschieden worden oder die Frist für die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs abgelaufen ist.
51 Diese Auslegung findet in Art. 12 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses Bestätigung, nach dem die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten hat, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung dem Vollstreckungsstaat aus anderen Gründen wieder entzogen wird. Nach Art. 12 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses, der im Indikativ Präsens abgefasst ist, hat der Vollstreckungsstaat keine andere Wahl, als die Vollstreckung der Entscheidung zu beenden, sobald er von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats von einer solchen Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird.
52 Daraus folgt, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße nicht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf, den die betroffene Person gegen diese Entscheidung einlegen kann, oder bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung dieses Rechtsbehelfs aussetzen darf.
53 Demnach ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 6 sowie Art. 7 Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 dahin auszulegen sind, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats, wenn die Konsultation der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ergibt, dass die betroffene Person weder von dem Recht zur Anfechtung der Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße gegen sie verhängt wurde, noch von der Anfechtungsfrist unterrichtet wurde, und ein entsprechender Rechtsbehelf noch eingelegt werden kann, weder der betroffenen Person diese Informationen selbst übermitteln darf noch das vor sie gebrachte Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren aussetzen darf, solange ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist oder bis die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist. Vielmehr muss die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats das Verfahren beenden. Kosten
54 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass im Rahmen der Pflicht zur Konsultation im Vorfeld der Entscheidung, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße zu verweigern, die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats bei Zweifeln, ob die betroffene Person von dem Recht zur Anfechtung der Entscheidung, mit der die Geldstrafe oder Geldbuße gegen sie verhängt wurde, und von der Anfechtungsfrist wirksam unterrichtet wurde, bei der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats nachprüfen muss, ob ein entsprechender Rechtsbehelf noch eingelegt werden kann. 1. Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass im Rahmen der Pflicht zur Konsultation im Vorfeld der Entscheidung, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße zu verweigern, die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats bei Zweifeln, ob die betroffene Person von dem Recht zur Anfechtung der Entscheidung, mit der die Geldstrafe oder Geldbuße gegen sie verhängt wurde, und von der Anfechtungsfrist wirksam unterrichtet wurde, bei der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats nachprüfen muss, ob ein entsprechender Rechtsbehelf noch eingelegt werden kann. 2. Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats, wenn die Konsultation der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ergibt, dass die betroffene Person weder von dem Recht zur Anfechtung der Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße gegen sie verhängt wurde, noch von der Anfechtungsfrist unterrichtet wurde, und ein entsprechender Rechtsbehelf noch eingelegt werden kann, weder der betroffenen Person diese Informationen selbst übermitteln darf noch das vor sie gebrachte Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren aussetzen darf, solange ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist oder bis die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist. Vielmehr muss die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats das Verfahren beenden. 2. Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats, wenn die Konsultation der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ergibt, dass die betroffene Person weder von dem Recht zur Anfechtung der Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße gegen sie verhängt wurde, noch von der Anfechtungsfrist unterrichtet wurde, und ein entsprechender Rechtsbehelf noch eingelegt werden kann, weder der betroffenen Person diese Informationen selbst übermitteln darf noch das vor sie gebrachte Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren aussetzen darf, solange ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist oder bis die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist. Vielmehr muss die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats das Verfahren beenden. Unterschriften