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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.07.2025 – C-529/23
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2025:521
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 3. Juli 2025 ( „Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Europäisches Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments – Zulage für parlamentarische Assistenz – Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge – Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf Anhörung – Recht auf Aktenzugang – Verordnung (EU) 2018/1725 – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union und freier Datenverkehr – Art. 9 – Übermittlungen personenbezogener Daten an in der Union niedergelassene Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind – Art. 26 des Statuts der Beamten der Europäischen Union“ In der Rechtssache C‑529/23 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 17. August 2023, Europäisches Parlament, vertreten durch M. Ecker, N. Görlitz, J.‑C. Puffer und S. Toliušis als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: TC, vertreten durch D. Aukštuolytė-Kapp, Advokatė, Kläger im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter D. Gratsias (Berichterstatter), E. Regan, J. Passer und B. Smulders, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2024, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. Januar 2025 folgendes Urteil
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Europäische Parlament die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juni 2023, TC/Parlament (T‑309/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:315), mit dem das Gericht der Klage von TC teilweise stattgegeben und den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 16. März 2021, mit dem eine Forderung gegen TC wegen eines zu Unrecht als Ausgaben für parlamentarische Assistenz gezahlten Betrags festgestellt und dessen Rückforderung angeordnet wird (im Folgenden: streitiger Beschluss), sowie die Zahlungsaufforderung Nr. 7010000523 vom 31. März 2021 (im Folgenden: Zahlungsaufforderung) insoweit für nichtig erklärt hat, als damit angeordnet wurde, von TC die Dienstbezüge, sozialen Kosten und Reisekosten für die Beschäftigung seines akkreditierten parlamentarischen Assistenten A im Zeitraum vom 22. Mai 2015 bis zum 31. März 2016 in Höhe von 50754,54 Euro zurückzufordern. Rechtlicher Rahmen Wahlakt
2 Art. 6 Abs. 1 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom (ABl. 1976, L 278, S. 5) in der durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 geänderten Fassung (ABl. 2002, L 283, S. 1, im Folgenden: Wahlakt) sieht vor: „Die Mitglieder des Europäischen Parlaments geben ihre Stimmen einzeln und persönlich ab. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.“ Abgeordnetenstatut
3 Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. 2005, L 262, S. 1, im Folgenden: Abgeordnetenstatut) lautet: „Die Abgeordneten sind frei und unabhängig.“
4 In Art. 4 des Abgeordnetenstatuts heißt es, dass „Schriftstücke und elektronische Aufzeichnungen, die ein Abgeordneter empfangen, verfasst oder verschickt hat, … Dokumenten des Parlaments nicht gleichgestellt [sind], es sei denn, sie wurden gemäß der Geschäftsordnung eingereicht“.
5 Art. 21 des Abgeordnetenstatuts bestimmt: „(1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter, die frei von ihnen ausgewählt werden. (2) Das Parlament trägt die durch ihre Beschäftigung tatsächlich anfallenden Kosten. (3) Das Parlament legt die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs fest.“ Durchführungsbestimmungen
6 Art. 33 Abs. 1 und 2 des Beschlusses des Präsidiums des Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. 2009, C 159, S. 1, im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) sieht vor: „(1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter, die sie frei auswählen können. Das Parlament übernimmt die tatsächlich getätigten Ausgaben, die vollständig und ausschließlich aus der Einstellung eines oder mehrerer Assistenten oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß diesen Durchführungsbestimmungen und den vom Präsidium festgelegten Bedingungen resultieren. (2) Übernommen werden können nur Ausgaben für Assistenzleistungen, die für die Ausübung des parlamentarischen Mandats des Abgeordneten erforderlich sind und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Mit diesen Ausgaben dürfen unter keinen Umständen Kosten gedeckt werden, die dem Privatbereich des Abgeordneten zuzuordnen sind.“
7 In Art. 68 der Durchführungsbestimmungen heißt es: „(1) Alle gemäß diesen Durchführungsbestimmungen zu Unrecht ausgezahlten Beträge können zurückgefordert werden. Der Generalsekretär erteilt Anweisungen zur Rückforderung dieser Beträge von den betroffenen Abgeordneten. (2) Alle Beschlüsse zur Rückforderung erfolgen unter Berücksichtigung der wirksamen Ausübung des Mandats des Abgeordneten und des reibungslosen Funktionierens des Parlaments, wobei der betroffene Abgeordnete vorher vom Generalsekretär angehört wird. (3) Dieser Artikel findet auch auf ehemalige Abgeordnete und Dritte Anwendung.“ Verordnung (EU) 2016/679
8 Im vierten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1) heißt es: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Dienste der Menschheit stehen. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten ist kein uneingeschränktes Recht; es muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden. …“
9 Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: … f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.“ Verordnung (EU) 2018/1725
10 In den Erwägungsgründen 5 und 22 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39) heißt es: „(5) Im Interesse einer einheitlichen Herangehensweise hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten in der gesamten [Europäischen] Union und des freien Verkehrs personenbezogener Daten innerhalb der Union sollten die Datenschutzbestimmungen für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union so weit wie möglich an die in den Mitgliedstaaten für den öffentlichen Dienst erlassenen Datenschutzbestimmungen angeglichen werden. Soweit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf denselben Grundsätzen beruhen wie die der Verordnung [2016/679], sollten diese Bestimmungen der beiden Verordnungen unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union … einheitlich ausgelegt werden, insbesondere da der Rahmen der vorliegenden Verordnung als dem Rahmen der Verordnung [2016/679] gleichwertig verstanden werden sollte. … (22) Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nur dann rechtmäßig sein, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung ihrer öffentlichen Gewalt durch die Organe und Einrichtungen der Union oder für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, erforderlich ist, oder wenn eine andere zulässige Rechtsgrundlage gemäß der vorliegenden Verordnung besteht, wie etwa die Einwilligung der betroffenen Person, die Tatsache, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Umsetzung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder auf Antrag der betroffenen Person für Maßnahmen vor Abschluss eines Vertrags erforderlich ist. …“
11 Art. 4 („Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Personenbezogene Daten müssen … c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (‚Datenminimierung‘); … e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 13 verarbeitet werden (‚Speicherbegrenzung‘), …“
12 Art. 9 („Übermittlungen personenbezogener Daten an in der Union niedergelassene Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind“) der Verordnung sieht vor: „(1) Unbeschadet der Artikel 4 bis 6 und 10 werden personenbezogene Daten an in der Union niedergelassene Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind, nur übermittelt, wenn a) der Empfänger nachweist, dass die Daten für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sind, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Empfänger übertragen wurde, oder b) wenn der Empfänger nachweist, dass die Übermittlung der Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist, und der Verantwortliche in Fällen, in denen Gründe für die Annahme vorliegen, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnten, nachweist, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten für diesen Zweck verhältnismäßig ist, nachdem er die unterschiedlichen widerstreitenden Interessen nachweislich gegeneinander abgewogen hat. (2) Veranlasst der Verantwortliche die Übermittlung nach diesem Artikel, so weist er anhand der Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nach, dass die Übermittlung personenbezogener Daten erforderlich und angemessen in Bezug auf den Übermittlungszweck ist. (3) Die Organe und Einrichtungen der Union müssen das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf Zugang zu Dokumenten nach dem Unionsrecht in Einklang bringen.“ Statut
13 Art. 26 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) bestimmt: „Die Personalakte des Beamten enthält: a) sämtliche sein Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung; b) die Stellungnahmen des Beamten zu den Vorgängen nach Buchstabe a). Alle Schriftstücke sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, fortlaufend zu nummerieren und lückenlos einzuordnen; das Organ darf Schriftstücke nach Buchstabe a) dem Beamten nur dann entgegenhalten oder gegen ihn verwerten, wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte mitgeteilt worden sind. Die Mitteilung aller Schriftstücke wird durch die Unterschrift des Beamten nachgewiesen oder andernfalls durch Einschreibebrief an die letzte von dem Beamten mitgeteilte Anschrift bewirkt. Die Personalakte darf keinerlei Angaben über die politischen, gewerkschaftlichen, weltanschaulichen oder religiösen Aktivitäten und Überzeugungen bzw. über die Rasse, den ethnischen Ursprung oder die sexuelle Ausrichtung des Beamten enthalten. Absatz 4 untersagt indessen nicht, dass dem Beamten bekannte Verwaltungsakte und Unterlagen, die zur Anwendung des Statuts erforderlich sind, in die Personalakte aufgenommen werden. Für jeden Beamten darf nur eine Personalakte geführt werden. Der Beamte hat auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst das Recht, seine vollständige Personalakte einzusehen und gegebenenfalls eine Kopie davon anzufertigen. Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln und darf nur in den Diensträumen der Verwaltung oder auf einem gesicherten Datenträger eingesehen werden. Ist jedoch ein den Beamten betreffender Rechtsstreit anhängig, so wird die Personalakte dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.“ BSB
14 Art. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in der auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: BSB) sieht vor: „Diese Beschäftigungsbedingungen gelten für jeden Bediensteten, der von der Union durch Vertrag eingestellt wird. Dieser Bedienstete ist: … – akkreditierter parlamentarischer Assistent. …“
15 Art. 5a BSB bestimmt: „‚Akkreditierte parlamentarische Assistenten‘ im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen sind von einem oder mehreren Mitgliedern ausgewählte Personen, die mittels eines direkten Vertrags mit dem Europäischen Parlament eingestellt werden, um an einem seiner drei Arbeitsorte einem oder mehreren Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Europäischen Parlaments unter deren Leitung und Aufsicht und in einer Beziehung gegenseitigen Vertrauens, das aus der in Artikel 21 des [Abgeordnetenstatuts] genannten Wahlfreiheit folgt, unmittelbare Unterstützung zu leisten.“
16 Aus Art. 127 Satz 1 BSB ergibt sich, dass die Art. 11 bis 26a des Statuts für akkreditierte parlamentarische Assistenten entsprechend gelten. Vorgeschichte des Rechtsstreits
17 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 26 des angefochtenen Urteils dargestellt und lässt sich wie folgt zusammenfassen.
18 Am 22. Mai 2015 schloss das Parlament auf der Grundlage von Art. 5a BSB mit A einen Vertrag als vollzeitbeschäftigter akkreditierter parlamentarischer Assistent in Brüssel (Belgien) zur Unterstützung von TC, Mitglied des Parlaments, bis zum Ende der siebten Wahlperiode.
19 Am 25. Februar 2016 beantragte TC bei der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) des Parlaments, diesen Vertrag aus verschiedenen Gründen wegen Vertrauensverlusts zu kündigen, wozu unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst und die Nichteinhaltung der Vorschriften über die Genehmigung von Nebentätigkeiten gehörten.
20 Nachdem ein Schlichtungsversuch gescheitert war, teilte die Einstellungsbehörde A am 24. Juni 2016 ihre Entscheidung mit, den Vertrag wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu kündigen, weil er die Vorschriften über die Genehmigung von Nebentätigkeiten nicht eingehalten habe.
21 Am 14. April 2017 erhob A vor dem Gericht eine Klage, mit der er die Aufhebung der Entscheidung vom 24. Juni 2016 beantragte.
22 Mit Urteil vom 7. März 2019, L/Parlament (T‑59/17, im Folgenden: Urteil L/Parlament, EU:T:2019:140), hob das Gericht die genannte Entscheidung auf. In diesem Urteil stellte das Gericht fest, dass die Nebentätigkeiten von A ausweislich der Akten TC bekannt gewesen seien und darüber hinaus auf dessen unmittelbarer Initiative beruht hätten. Der von der Einstellungsbehörde angegebene Grund zur Rechtfertigung der Entscheidung – Zerstörung des Vertrauensverhältnisses – erscheine daher nicht plausibel. Folglich habe die Einstellungsbehörde einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie dem auf diesen Grund gestützten Antrag von TC auf Kündigung des Vertrags von A stattgegeben habe. TC war an dem Verfahren in der Rechtssache, in der das genannte Urteil erging, nicht beteiligt.
23 Mit Schreiben vom 8. Juni 2020, das in Englisch abgefasst war und am 30. Juli 2020 per E‑Mail an TC versandt wurde, teilte der Generalsekretär des Parlaments TC mit, dass ein Verfahren zur Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge gemäß Art. 68 der Durchführungsbestimmungen in Höhe von insgesamt 78838,21 Euro betreffend die TC von A geleistete parlamentarische Assistenz eingeleitet worden sei. Der Generalsekretär des Parlaments forderte TC auf, binnen zwei Monaten eine Stellungnahme abzugeben und Beweise vorzulegen, um die vorläufige Einschätzung des Parlaments zu den Nebentätigkeiten, die A mit seinem Wissen und unter seiner Leitung vom 22. Mai 2015 bis zum 22. November 2016 ausgeübt habe, zu widerlegen und darzutun, dass A in diesem Zeitraum tatsächlich die Aufgaben eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten wahrgenommen habe.
24 Aus Rn. 13 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass TC das Parlament mit E‑Mail vom 4. August 2020 bat, ihm Folgendes zu übermitteln: – die Personalakte von A beim Parlament (alle Unterlagen im Zusammenhang mit dessen Rekrutierung und Arbeit), einschließlich der Informationen darüber, wie oft Schutz des Parlaments „für A“ beantragt worden sei, sowie der Daten über die Anwesenheit von A (Daten aus seinem Zugangsausweis zum Parlament), – Kopien des Schriftverkehrs, den er mit Vertretern des Parlaments über die Arbeit von A geführt habe, und – die vollständigen Akten der Rechtssache, in der das Urteil L/Parlament ergangen sei.
25 Am 4. September 2020 versandte der Generalsekretär des Parlaments an TC ein auf den 3. September 2020 datiertes Schreiben in litauischer Sprache, das im Wesentlichen den gleichen Inhalt hatte wie das in Rn. 23 des vorliegenden Urteils erwähnte Schreiben vom 8. Juni 2020. Dem Schreiben vom 3. September 2023 waren eine Kopie des Urteils L/Parlament und eine Abrechnung der vom Parlament an A gezahlten Beträge beigefügt.
26 Am 22. September 2020 wiederholte TC gegenüber dem Parlament die in Rn. 24 des vorliegenden Urteils erwähnte Bitte und verlangte außerdem die Übersendung des Protokolls des Schlichtungsverfahrens zwischen ihm und A in litauischer Sprache sowie einer Kopie „aller E‑Mails aus den Jahren 2015, 2016 und 2019“.
27 Mit E‑Mail vom 29. Oktober 2020 übermittelte TC dem Parlament seine vorläufigen Bemerkungen sowie mehrere Dokumente und beantragte, ihm zu einem späteren Zeitpunkt die Übermittlung ergänzender Informationen und Beweise zu gestatten.
28 Mit E‑Mail vom 20. November 2020 verlangte TC vom Parlament erneut, ihm die Informationen zu übermitteln, die er mit seinen E‑Mails vom 4. August und 22. September 2020 angefordert hatte, insbesondere die Daten über den Zugang von A zum Parlament und eine Kopie der E‑Mails aus den Jahren 2015, 2016 und 2019.
29 Mit E‑Mail vom 24. November 2020 ergänzte TC seine dem Parlament mit seiner E‑Mail vom 29. Oktober 2020 übermittelten Bemerkungen und Beweise.
30 Mit E‑Mail vom 27. November 2020 teilte der Generaldirektor für Finanzen des Parlaments (im Folgenden: Generaldirektor für Finanzen) TC mit, dass die ihm gesetzte Frist für die Einreichung von Bemerkungen und Beweisen im Rahmen des Rückforderungsverfahrens gemäß Art. 68 der Durchführungsbestimmungen am 4. November 2020 abgelaufen sei, dass er sich aber, wenn er Informationen über A zu erhalten wünsche, an zwei Personen wenden könne – deren E‑Mail-Adressen er nannte –, ohne dass diese Anfragen das genannte Verfahren beeinflussen könnten.
31 Mit Schreiben an das Parlament vom 1. Dezember 2020 bestritt TC den Inhalt dieser E‑Mail vom 27. November 2020. Außerdem wandte er sich mit der Bitte um Zusendung von Dokumenten an die in dieser E‑Mail genannten Personen.
32 Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 (im Folgenden: Schreiben vom 8. Januar 2021) übermittelte der Generaldirektor für Finanzen TC das in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannte Protokoll, verweigerte ihm jedoch den Zugang zu den übrigen angeforderten Dokumenten. Darüber hinaus räumte er TC eine Frist von 15 Tagen ein, um weitere Bemerkungen zu übermitteln, was TC am 21. Januar 2021 tat.
33 Mit dem streitigen Beschluss stellte der Generalsekretär des Parlaments fest, dass das Parlament im Rahmen der Beschäftigung von A für den Zeitraum vom 22. Mai 2015 bis zum 22. November 2016 einen Betrag in Höhe von 78838,21 Euro zu Unrecht aufgebracht habe und dass dieser Betrag nach Art. 68 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen von TC zurückzufordern sei. Am 31. März 2021 stellte der Generaldirektor für Finanzen als bevollmächtigter Anweisungsbefugter daher die Zahlungsaufforderung aus, mit der angeordnet wurde, diesen Betrag von TC zurückzufordern, und TC aufgefordert wurde, diesen Betrag spätestens bis zum 30. Mai 2021 zu zahlen. Am 31. März 2021 übermittelte der Generaldirektor für Finanzen TC den streitigen Beschluss und die Zahlungsaufforderung. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
34 Mit am 24. Mai 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift erhob TC Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und der Zahlungsaufforderung. Zur Stützung dieser Klage machte er fünf Klagegründe geltend.
35 Als Erstes geht aus den Rn. 27 und 28 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Parlament infolge einer Prüfung anlässlich der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, feststellte, dass es im März 2016 beschlossen hatte, die Zahlung der Dienstbezüge und der Reisekosten für A mit Wirkung vom 1. April 2016 einzustellen. Daraufhin nahm der Generalsekretär des Parlaments am 8. November 2022 den streitigen Beschluss ex tunc teilweise zurück, soweit er sich auf einen Gesamtbetrag von 28083,67 Euro bezog. Am 15. November 2022 wurde eine Gutschrift über diesen Betrag ausgestellt.
36 Aus den Rn. 32 und 36 bis 42 sowie aus Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils geht außerdem hervor, dass das Gericht unter diesen Umständen auf Antrag des Parlaments und nach Anhörung von TC festgestellt hat, dass die Klage gegenstandslos geworden sei und dass sich eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses und der Zahlungsaufforderung, soweit sie die Dienstbezüge, sozialen Kosten und Reisekosten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von A im Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 22. November 2016 in Höhe von 28083,67 Euro beträfen, erledigt habe.
37 Als Zweites hat das Gericht zunächst in den Rn. 45 bis 53 des angefochtenen Urteils auf die Vorschriften über die Übernahme der Ausgaben für parlamentarische Assistenz und über die Rückforderung der hierbei zu Unrecht gezahlten Beträge sowie auf die dazu ergangene Rechtsprechung hingewiesen und sodann in den Rn. 54 bis 66 dieses Urteils den ersten Klagegrund geprüft, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist gerügt wurde, und ihn als unbegründet zurückgewiesen.
38 Als Drittes und Letztes hat das Gericht den zweiten Klagegrund geprüft, mit dem eine Verletzung des Rechts auf Anhörung, des Rechts auf Aktenzugang und der Begründungspflicht, wie sie in Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) vorgesehen sind, gerügt wurde. In diesem Zusammenhang hat es auch bestimmte in den Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils zusammenfassend dargestellte Argumente geprüft, die TC im Rahmen seines ersten Klagegrundes vorgebracht hatte.
39 In den Rn. 74 bis 79 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das in Rn. 73 dieses Urteils zusammenfassend dargestellte Vorbringen des Parlaments geprüft, wonach TC die ihm vom Generaldirektor für Finanzen im Schreiben vom 8. Januar 2021 gegebene Antwort nicht anfechten könne, da die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Frist von zwei Monaten für die Erhebung einer Klage gegen die in diesem Schreiben enthaltene Entscheidung abgelaufen sei.
40 Wie aus den Rn. 78 bis 80 des angefochtenen Urteils hervorgeht, ist das Gericht davon ausgegangen, dass dieses Schreiben die Antwort des Parlaments auf den Antrag von TC auf Übersendung von Dokumenten enthalte, die dieser für erforderlich hielt, um nachzuweisen zu können, dass A im Zeitraum vom 22. Mai 2015 bis zum 22. November 2016 tatsächlich die Funktionen eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten ausgeübt habe. Das Gericht war ferner der Ansicht, dass diese Antwort Teil des Verfahrens zur Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Beträge sei. Es war daher der Auffassung, dass es TC freigestanden habe, sich im Rahmen seiner Klage gegen den streitigen Beschluss und die Zahlungsaufforderung auf die Mängel zu berufen, die dieses Schreiben seiner Ansicht nach aufweise, so dass das Vorbringen von TC zu diesem Schreiben zulässig gewesen sei.
41 Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des zweiten Klagegrundes und bestimmter im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgebrachter Argumente hat das Gericht in Rn. 87 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass TC mit E‑Mails vom 4. August, 22. September und 20. November 2020 beim Parlament die Übermittlung mehrerer Dokumente beantragt habe, nämlich: – das Protokoll des Schlichtungsverfahrens zwischen ihm und A in litauischer Sprache; – eine Kopie „aller E‑Mails aus den Jahren 2015, 2016 und 2019“; – eine Kopie des Schriftverkehrs, den er mit Vertretern des Parlaments über die Arbeit von A geführt habe; – die vollständigen Akten der Rechtssache, in der das Urteil L/Parlament ergangen sei; – die Personalakte von A beim Parlament („alle Unterlagen im Zusammenhang mit dessen Rekrutierung und Arbeit“), einschließlich der Informationen darüber, wie oft Schutz des Parlaments für A beantragt worden sei, sowie der Daten über die Anwesenheit von A, die seinem Zugangsausweis zum Parlament zu entnehmen seien.
42 In Rn. 88 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass das Parlament TC das genannte Protokoll sowie die Unterlagen betreffend die Beendigung des Vertrags von A übermittelt habe. Dagegen habe es das Parlament mit dem Schreiben vom 8. Januar 2021 abgelehnt, TC die anderen in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Unterlagen zu übermitteln.
43 In Rn. 90 des angefochtenen Urteils hat das Gericht angenommen, dass ein Abgeordneter, wenn er aufgefordert werde, dem Parlament gegenüber den Beweis dafür zu erbringen, dass ein akkreditierter parlamentarischer Assistent für ihn im Rahmen seines Mandats tätig gewesen sei, aufgrund des Rechts, gehört zu werden, die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union um Übermittlung der in ihrem Besitz befindlichen Beweisstücke, die er für relevant halte, ersuchen könne. Bei Erhalt eines solchen Antrags könne das Parlament die Herausgabe der angeforderten Daten nicht verweigern, ohne das Recht auf Anhörung zu verletzen, es sei denn, es stütze seine Weigerung auf Gründe, die zum einen in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls und zum anderen im Licht der geltenden Regeln als gerechtfertigt angesehen werden könnten.
44 Folglich war das Gericht, wie aus Rn. 91 des angefochtenen Urteils hervorgeht, der Ansicht, dass zu prüfen sei, ob die Gründe, die das Parlament im Schreiben vom 8. Januar 2021 angeführt habe, um die Herausgabe der von TC erbetenen Daten an diesen abzulehnen, gerechtfertigt seien.
45 Erstens hat das Gericht die Gründe geprüft, auf die das Parlament die Ablehnung des Antrags von TC auf Übermittlung „aller E‑Mails aus den Jahren 2015, 2016 und 2019“ sowie des Schriftverkehrs zwischen TC und den zuständigen Dienststellen des Parlaments über die Arbeit von A stützte.
46 In Rn. 92 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass das Parlament diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt habe, dass nach seinen Richtlinien die Aufbewahrung von E‑Mails auf 90 Tage und in Ausnahmefällen auf ein Jahr begrenzt sei. Das Parlament habe hinzugefügt, dass E‑Mails aus der Zeit nach 2019 zwar übermittelt werden könnten, hier aber irrelevant seien, da sie nicht den Zeitraum beträfen, in dem A für TC habe tätig sein sollen.
47 Hierzu hat das Gericht in Rn. 95 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass dem Parlament seit Anfang 2016 bekannt gewesen sei, dass zwischen TC und A ein Konflikt darüber bestanden habe, ob dieser seine Tätigkeiten im Einklang mit den Vorschriften über die parlamentarische Assistenz ausgeübt habe oder nicht. Das Parlament sei deshalb von diesem Zeitpunkt an verpflichtet gewesen, die Aufbewahrung der E‑Mails, die die genaue Art der Tätigkeiten von A hätten belegen können, während der Dauer des Kündigungsverfahrens und, falls dieses andere Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wie etwa ein Rückforderungsverfahren zur Folge haben sollte, so lange, wie diese anderen Verfahren anhängig gewesen seien, sicherzustellen.
48 In den Rn. 100 und 101 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen des Parlaments zurückgewiesen, wonach es Sache der Abgeordneten sei, ihre E‑Mails aufzubewahren, indem sie persönliche Ordner anlegten, die deren Archivierung auf unbestimmte Zeit ermöglichten, wozu das Parlament die Abgeordneten in drei Mitteilungen aufgefordert habe, die es am 14. Juni 2014, am 13. Oktober 2014 und am 30. März 2015 an die Abgeordneten gerichtet habe. Das Gericht nahm an, dass die Möglichkeit einer persönlichen Archivierung nicht dazu führen könne, dass das Parlament von der Pflicht entbunden werde, die Aufbewahrung aller relevanten E‑Mails sicherzustellen und die derart gespeicherten E‑Mails zu übermitteln, wenn der betroffene Abgeordnete, gegen den ein Rückforderungsverfahren wegen unrechtmäßiger Verwendung der Ausgaben für parlamentarische Assistenz anhängig sei, unter Berufung auf das Recht auf Anhörung, beim Parlament einen entsprechenden Antrag stelle.
49 Das Gericht hat zum einen in Rn. 102 des angefochtenen Urteils hinzugefügt, dass das Parlament nicht den Nachweis habe erbringen können, dass diese Mitteilungen TC zur Kenntnis gebracht worden seien. Was insbesondere die Mitteilung vom 14. Juni 2014 betrifft, hat das Gericht darauf hingewiesen, dass sie an die „Neuankömmlinge“ gerichtet gewesen sei, zu denen TC nicht gehört habe, da er bereits vor diesem Zeitpunkt Abgeordneter des Parlaments gewesen sei.
50 Zum anderen hat das Gericht in Rn. 103 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Parlament keinen Grund angeführt habe, der seine Weigerung, TC den Schriftverkehr herauszugeben, den dieser mit den zuständigen Dienststellen des Parlaments geführt habe, rechtfertigen könnte.
51 Aufgrund dieser Erwägungen hat das Gericht in Rn. 104 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Gründe, auf die das Parlament die Ablehnung des Antrags von TC auf Übermittlung „aller E‑Mails aus den Jahren 2015, 2016 und 2019“ sowie des Schriftverkehrs zwischen TC und den zuständigen Dienststellen des Parlaments über die Arbeit von A gestützt habe, nicht stichhaltig seien.
52 Zweitens hat das Gericht in den Rn. 105 bis 124 des angefochtenen Urteils die Gründe geprüft, auf die das Parlament die Ablehnung des Antrags von TC auf Übermittlung der Personalakte von A einschließlich aller Unterlagen im Zusammenhang mit dessen Rekrutierung und Arbeit sowie der Informationen darüber, wie oft Schutz des Parlaments für A beansprucht worden sei, sowie der Daten über die Anwesenheit von A, die seinem Zugangsausweis zum Parlament entnommen werden könnten, gestützt habe.
53 In Rn. 105 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass das Parlament seine Weigerung, diese Akte, diese Unterlagen, diese Informationen und diese Daten zu übermitteln, darauf gestützt habe, dass ihre Übermittlung gegen die Verordnung 2018/1725 und gegen Art. 26 des Statuts verstieße. Des Weiteren hat das Gericht in Rn. 106 dieses Urteils festgestellt, dass der Generaldirektor für Finanzen TC mitgeteilt habe, dass die Einsätze der Sicherheitsbediensteten des Parlaments nicht offiziell registriert und die Daten betreffend die Verwendung der Zugangsausweise zum Parlament für einen Zeitraum von höchstens vier Monaten gespeichert würden.
54 Zunächst hat das Gericht in den Rn. 107 bis 118 des angefochtenen Urteils den auf die Verordnung 2018/1725 gestützten Grund geprüft. Insoweit hat es in den Rn. 110 und 111 dieses Urteils darauf hingewiesen, dass bei den Daten, die TC angefordert habe, aufgrund dessen, dass sie seiner Verteidigung im Rahmen des Rückforderungsverfahrens dienen sollten, nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie unter Art. 9 Abs. 1 Buchst. a oder b dieser Verordnung fielen. Gleichwohl hat das Gericht in Rn. 113 des angefochtenen Urteils angenommen, dass „[a]ngesichts der Bedeutung, die dem Recht auf Anhörung in der Unionsrechtsordnung zukommt, … der Umstand, dass sich solche Daten eventuell in der ‚Personalakte‘ [von A] befinden, als solcher kein Hindernis dafür sein [kann], dass sie [TC] mitgeteilt werden, damit er sich, wie von der Rechtsprechung gefordert, in Wahrnehmung dieses Rechts sachdienlich und wirksam äußern kann“.
55 In den Rn. 114 bis 116 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht sei, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und insofern gegen andere Grundrechte abgewogen werden müsse, wobei jedem der involvierten Rechte der Stellenwert eingeräumt werde, der ihm in Anbetracht des jeweiligen Sachverhalts in der Unionsrechtsordnung gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebühre. Nach Ansicht des Gerichts wird die Notwendigkeit, eine solche Abwägung sicherzustellen, vom Unionsgesetzgeber im vierten Erwägungsgrund der Verordnung 2016/679 hervorgehoben, wobei dieser Verordnung in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Verordnung 2018/1725 „gleichwertig“ sei, wie es im fünften Erwägungsgrund der letztgenannten Verordnung heiße.
56 Das Gericht hat daraus in Rn. 117 des angefochtenen Urteils abgeleitet, dass es nicht zulässig sein könne, dass das Parlament TC auffordere, sich sachdienlich und wirksam zu Daten zu äußern, die eventuell in der Akte von A enthalten seien, ohne ihm Zugang zu diesen Daten zu gewähren, nachdem es das Interesse von A, die ihn betreffenden Daten Dritten vorzuenthalten, und das Interesse von TC, sich sachdienlich und wirksam im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Rückforderungsverfahrens zu äußern, gegeneinander abgewogen hat. In Rn. 118 des angefochtenen Urteils hat das Gericht aber festgestellt, dass das Parlament im Fall von TC keine derartigen Schritte unternommen habe.
57 Was sodann den auf Art. 26 des Statuts gestützten Grund anbelangt, hat das Gericht in Rn. 121 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Vertraulichkeit der Schriftstücke in der Personalakte von A TC, der im Übrigen als Vorgesetzter von A einige davon selbst verfasst habe, nicht entgegengehalten werden könne, soweit die Wahrnehmung seines Rechts auf Anhörung davon abhänge. In Rn. 122 dieses Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt, das Parlament habe das Interesse von TC, Zugang zu bestimmten Schriftstücken in der Personalakte von A zu erhalten, um in dem gegen ihn eingeleiteten Rückforderungsverfahren sachdienlich Stellung nehmen zu können, zu Unrecht unter Berufung auf diesen Art. 26 unberücksichtigt gelassen.
58 Schließlich hat das Gericht in Rn. 123 des angefochtenen Urteils zu dem die Daten im Zusammenhang mit der Verwendung des Zugangsausweises von A zum Parlament betreffenden Grund ausgeführt, dass das Parlament aus ähnlichen Gründen wie den in den Rn. 100 und 101 dieses Urteils dargelegten, die in Rn. 48 des vorliegenden Urteils zusammenfassend dargestellt sind, die erforderlichen Maßnahmen habe treffen müssen, damit diese Daten für einen längeren Zeitraum als vier Monate aufbewahrt worden seien, da die Kündigung von A zu einem Gerichtsverfahren geführt habe und ein Verfahren zur Rückforderung der Ausgaben für parlamentarische Assistenz gegen den Abgeordneten eingeleitet worden sei, für den das Parlament A eingestellt habe.
59 Folglich hat das Gericht in Rn. 124 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Gründe, aus denen das Parlament den Antrag von TC auf Zugang zur „Personalakte von [A] (alle Unterlagen im Zusammenhang mit dessen Rekrutierung und Arbeit)“, einschließlich der Informationen darüber, wie oft Schutz des Parlaments für A beansprucht worden sei, sowie der Daten über seine Anwesenheit, die seinem Zugangsausweis zum Parlament zu entnehmen gewesen seien, abgelehnt habe, nicht als stichhaltig angesehen werden könnten.
60 Drittens hat das Gericht in den Rn. 126 bis 128 des angefochtenen Urteils die Gründe geprüft, aus denen das Parlament den Antrag von TC auf Übermittlung der Akten der Rechtssache, in der das Urteil L/Parlament ergangen ist, abgelehnt hat. Insoweit hat das Gericht in Rn. 125 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass dieser Antrag vom Parlament mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass eine solche Übermittlung gegen Art. 9 der Verordnung 2018/1725 verstieße und dass A im Verfahren vor dem Gericht die Wahrung seiner Anonymität erwirkt habe.
61 Hinsichtlich der Begründung zu Art. 9 der Verordnung 2018/1725 hat das Gericht auf die Rn. 112 bis 118 des angefochtenen Urteils verwiesen, die in den Rn. 54 bis 56 des vorliegenden Urteils zusammenfassend dargestellt sind. Außerdem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Anonymität, wie sie A in der Rechtssache gewährt worden sei, in der das Urteil L/Parlament ergangen sei, bedeute, dass der Name einer Partei oder der Name anderer im Rahmen des betreffenden Verfahrens genannter Personen oder andere Angaben in den öffentlich zugänglichen Dokumenten, die die Rechtssache beträfen, weggelassen würden, und sich nicht auf die Vertraulichkeit von Unterlagen beziehe, die außerhalb dieses Verfahrens im Rahmen der Beziehungen zwischen den Parteien und Dritten zu den Verfahrensakten gereicht worden seien. Das Gericht hat daraus in Rn. 129 des angefochtenen Urteils abgeleitet, dass das Parlament durch die Entscheidung des Gerichts über die Anonymität in dem Verfahren, in dem das Urteil L/Parlament ergangen sei, nicht daran gehindert gewesen sei, TC die während dieses Verfahrens gewechselten Dokumente zu übermitteln, die für TC bei der Ausübung seines Rechts auf Anhörung von Bedeutung hätten sein können.
62 Als Ergebnis hat das Gericht in den Rn. 130 und 131 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die vom Parlament in seinem Schreiben vom 8. Januar 2021 angeführten Gründe nicht stichhaltig oder unzureichend gewesen seien und dass, da das Parlament seine Weigerung, TC die Dokumente zu übermitteln, mit denen er sein in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta garantiertes Recht, gehört zu werden, im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens zur Rückforderung der als Ausgaben für parlamentarische Assistenz gezahlten Beträge möglicherweise sachdienlich und wirksam hätte ausüben können, nicht gebührend begründet habe, nicht ausgeschlossen werden könne, dass TC die Chance, sich besser zu verteidigen, genommen worden sei. Das Gericht hat daher dem zweiten Klagegrund, soweit damit eine Verletzung des Rechts auf Anhörung gerügt wurde, stattgegeben und, ohne die übrigen Klagegründe und Argumente von TC zu prüfen, den streitigen Beschluss und die Zahlungsaufforderung für nichtig erklärt, soweit sie die Dienstbezüge, sozialen Kosten und Reisekosten für die Beschäftigung von A im Zeitraum vom 22. Mai 2015 bis zum 31. März 2016 betreffen. Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens
63 Das Parlament beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – den vor dem Gericht geführten Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und den von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben; – TC die Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
64 TC beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Parlament die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel
65 Das Parlament stützt sein Rechtsmittel auf fünf Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden eine Verkennung des Gegenstands des Rechtsstreits im ersten Rechtszug und der vorbereitenden Natur des Schreibens vom 8. Januar 2021, eine Verletzung des Rechts auf Anhörung sowie eine Verkennung der Rechtsprechung zu den Auswirkungen von Verfahrensfehlern gerügt. Der zweite Rechtsmittelgrund, der in drei Teilen untergliedert ist, betrifft die Erwägungen des Gerichts, die sich auf die E‑Mails von TC aus den Jahren 2015, 2016 und 2019 sowie auf den Schriftverkehr zwischen TC und den Dienststellen des Parlaments beziehen und zur Feststellung einer Verletzung des Rechts auf Anhörung geführt haben. Der dritte Rechtsmittelgrund, der in vier Teile untergliedert ist, betrifft die Erwägungen des Gerichts zur Personalakte von A, zu den Daten betreffend die Verwendung von dessen Zugangsausweis zum Parlament und zu den Informationen darüber, wie oft um ein Tätigwerden der Sicherheitsdienste im Zusammenhang mit A ersucht worden war. Der vierte Rechtsmittelgrund betrifft die Erwägungen des Gerichts, die sich auf die Akten der Rechtssache, in der das Urteil L/Parlament ergangen ist, beziehen und die zur Feststellung einer Verletzung des Rechts auf Anhörung geführt haben. Der fünfte Rechtsmittelgrund betrifft die Erwägungen des Gerichts zum Anspruch von TC, vom Parlament allein aufgrund des Rechts auf Anhörung die Erteilung sämtlicher Auskünfte zu verlangen, die es ihm ermöglichen, eine Stellungnahme abzugeben.
66 Als Erstes sind der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sowie der dritte und der fünfte Rechtsmittelgrund zusammen zu prüfen. Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sowie zum dritten und zum fünften Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
67 Mit dem ersten Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes wendet sich das Parlament gegen die Gründe, die in den Rn. 2, 92 bis 104 sowie 130 und 131 des angefochtenen Urteils dargelegt sind, in denen das Gericht festgestellt hat, dass das Parlament das Recht von TC auf Anhörung verletzt habe, indem es seine E‑Mails aus den Jahren 2015 und 2016 nicht aufbewahrt habe. Das Gericht habe sich auf ein zu weites Verständnis des Rechts auf Anhörung gestützt und gegen den Grundsatz des freien Mandats der Abgeordneten verstoßen, wie er sich aus Art. 6 Abs. 1 des Wahlakts und aus Art. 2 des Abgeordnetenstatuts ergebe; dieser Grundsatz stehe jeglichem Eindringen oder Eingriff der Dienststellen des Parlaments in die geschützte Sphäre der Abgeordneten entgegen. Zudem habe das Gericht den in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2018/1725 verankerten Grundsatz der Datenminimierung nicht berücksichtigt.
68 Das Parlament führt weiter aus, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 95 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass das Parlament, sobald es Anfang 2016 Kenntnis von einem Konflikt zwischen TC und A erlangt habe, die E‑Mails hätte aufbewahren müssen, die die genaue Art der Tätigkeiten von A hätten belegen können. Das Parlament wendet sich auch gegen die Feststellung des Gerichts, dass die in den Rn. 98 und 102 des angefochtenen Urteils erwähnte Mitteilung vom 14. Juni 2014 an „Neuankömmlinge“ gerichtet gewesen sei, zu denen TC nicht gehört habe.
69 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund wendet sich das Parlament gegen die Rn. 105 bis 124 sowie 130 und 131 des angefochtenen Urteils. Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht es geltend, dass die in den Rn. 107 bis 118 dieses Urteils dargelegten Gründe betreffend Art. 9 der Verordnung 2018/1725 inkohärent seien. Das Gericht habe zum einen festgestellt, dass Art. 9 Abs. 1 der Verordnung 2018/1725 der Übermittlung der A betreffenden Daten an TC entgegenstehe, und zum anderen, dass das Parlament diese Daten an TC hätte übermitteln können. Das Parlament sei damit in eine Situation geraten, in der es ihm unmöglich sei, dem angefochtenen Urteil nachzukommen, wie es Art. 266 AEUV verlange.
70 Mit dem zweiten Teil seines dritten Rechtsmittelgrundes wendet sich das Parlament gegen die in den Rn. 119 bis 122, 124 sowie 130 und 131 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründe betreffend die Weigerung des Parlaments, TC die Personalakte von A zu übermitteln. Es macht geltend, Art. 26 letzter Absatz Satz 1 des Statuts stehe jeder Übermittlung von in der Personalakte von A befindlichen Unterlagen entgegen, da diese Akte nur in den Diensträumen der Verwaltung oder auf einem gesicherten Datenträger eingesehen werden dürfe. Jedenfalls habe die Akte keine Schriftstücke enthalten können, die die von A tatsächlich geleistete Arbeit und den Zusammenhang zwischen dieser Arbeit und der Ausübung des Mandats von TC hätten belegen können.
71 Mit dem dritten Teil seines dritten Rechtsmittelgrundes wendet sich das Parlament gegen die in den Rn. 123, 124, 130 und 131 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründe, mit denen das Gericht festgestellt hat, dass das Recht auf Anhörung das Parlament verpflichte, die erforderlichen Maßnahmen zur Speicherung der Daten betreffend die Verwendung des Zugangsausweises von A zum Parlament zu ergreifen. Das Parlament wirft dem Gericht vor, sich auf ein zu weites Verständnis des Rechts auf Anhörung gestützt und gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung 2018/1725 verstoßen zu haben.
72 Mit dem vierten Teil seines dritten Rechtsmittelgrundes wendet sich das Parlament gegen die Gründe, die in den Rn. 124, 130 und 131 des angefochtenen Urteils zur Begründung der Schlussfolgerung des Gerichts dargelegt sind, dass das Parlament das Recht von TC auf Anhörung verletzt habe, indem es ihm nicht die Informationen darüber übermittelt habe, wie oft der Schutz des Parlaments für A beansprucht worden sei. Das Parlament wirft dem Gericht vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass solche Informationen, wie im Schreiben vom 8. Januar 2021 erläutert, von der Generaldirektion „Sicherheit und Schutz“ des Parlaments nicht aufgezeichnet worden seien. Jedenfalls seien solche Informationen nicht relevant gewesen.
73 Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund macht das Parlament geltend, die Rn. 90 und 91 des angefochtenen Urteils seien rechtsfehlerhaft, soweit das Gericht angenommen habe, dass TC allein auf der Grundlage des Rechts auf Anhörung nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta die Übermittlung von Informationen habe verlangen können, die für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der betreffenden Ausgaben für parlamentarische Assistenz relevant erschienen.
74 Nach Ansicht des Parlaments schafft diese Erwägung des Gerichts über das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta vorgesehene Recht auf Aktenzugang hinaus ein neues Recht auf Zugang zu den im Besitz des Parlaments befindlichen Informationen. Insoweit habe das Gericht nicht die Gründe dargelegt, die die Anerkennung eines solchen Rechts rechtfertigten, die in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta keine Grundlage finde. Im Übrigen liefe dies der allgemeinen Systematik von Art. 41 Abs. 2 zuwider, in dessen Buchst. b ein klar definierter und umfassender Weg festgelegt sei, der es dem Betroffenen ermögliche, Zugang zu allen ihn betreffenden Akteninhalten zu erhalten.
75 TC erwidert auf den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes betreffend den Zugang zu den E‑Mails aus den Jahren 2015 und 2016, dass aus den Rn. 94 bis 102 des angefochtenen Urteils hervorgehe, dass das Gericht die außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigt habe, die dadurch gekennzeichnet seien, dass das Parlament seit Anfang 2016 Kenntnis von dem Konflikt zwischen TC und A sowie davon, dass A die für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften nicht eingehalten habe, gehabt habe. Nach Ansicht von TC war dieser Konflikt die Rechtfertigung für die Einleitung des Rückforderungsverfahrens gegen ihn. TC wirft dem Parlament vor, ihn nicht über seine Absicht informiert zu haben, seine E‑Mails zu löschen, die den Beweis für die von A geleistete Arbeit enthalten hätten. Zudem sei das Vorbringen des Parlaments zu Art. 6 Abs. 1 des Wahlakts und zu Art. 2 des Abgeordnetenstatuts neu, da es vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden sei. Jedenfalls könne diesem Vorbringen nicht gefolgt werden, da zum einen die bloße Aufbewahrung der E‑Mails eines Abgeordneten durch das Parlament, das sein eigenes E‑Mail-System verwalte, nicht als „Eingriff“ eingestuft werden könne und zum anderen das Parlament die E‑Mails der Abgeordneten 90 Tage lang aufbewahre.
76 Zu dem auf die Verordnung 2018/1725 gestützten Vorbringen des Parlaments macht TC geltend, das Parlament habe weder Einzelheiten zur Art und Weise, wie es personenbezogene Daten verarbeite, bekannt gegeben noch erläutert, wie längere Aufbewahrungsfristen für E‑Mails mit der durch diese Verordnung eingeführten Regelung unvereinbar sein könnten. Im Übrigen betreffe der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung vorgesehene Grundsatz der Datenminimierung den Umfang der verarbeiteten Daten und nicht die Dauer ihrer Speicherung.
77 Außerdem habe das Parlament trotz einer entsprechenden Aufforderung des Gerichts keinen Beleg dafür zu den Akten des ersten Rechtszugs gegeben, dass TC Kenntnis von den Mitteilungen betreffend die Politik der Aufbewahrung von E‑Mails erlangt habe, die im Übrigen in Sprachen abgefasst seien, die TC nicht verstehe. Daher sei die Frage, ob er im Jahr 2014 als „Neuankömmling“ unter den Abgeordneten anzusehen gewesen sei oder nicht, unerheblich.
78 Als Antwort auf den ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht TC geltend, das Gericht habe in den Rn. 115 und 116 des angefochtenen Urteils klar darauf hingewiesen, dass das Parlament verpflichtet gewesen sei, die Verordnungen 2016/679 und 2018/1725 zu beachten und die personenbezogenen Daten so zu verarbeiten, dass er sein Recht auf Anhörung hätte ausüben können. Zum zweiten, zum dritten und zum vierten Teil dieses Rechtsmittelgrundes trägt TC vor, dass alle Unterlagen, die er verlangt habe und das Parlament sich geweigert habe, ihm zur Verfügung zu stellen, geeignet gewesen seien, unmittelbar oder mittelbar dem Nachweis der von A geleisteten Arbeit zu dienen.
79 Als Antwort auf den fünften Rechtsmittelgrund weist TC darauf hin, dass das Parlament weder im Schreiben vom 8. Januar 2021 noch im Verfahren vor dem Gericht sein Recht, Informationen zu erhalten, bestritten habe und sich darauf beschränkt habe, sich auf Art. 9 der Verordnung 2018/1725 zu berufen. Daraus folge, dass das Parlament mit diesem Rechtsmittelgrund neue Argumente vorbringe, zu denen sich das Gericht nicht habe äußern können.
80 Jedenfalls sei nicht zwischen „Recht auf Information“ und „Recht auf Anhörung“ zu unterscheiden. Diese Rechte seien im Wesentlichen nur Bestandteile des in Art. 41 der Charta verankerten allgemeinen Rechts auf eine gute Verwaltung. Das Parlament sei aber davon ausgegangen, dass es im Rahmen des Verfahrens zur Rückforderung der Ausgaben für parlamentarische Assistenz an keine Verpflichtung gebunden sei. Es zerstöre die in seinem Besitz befindlichen relevanten Beweisstücke und fordere die Abgeordneten auf, eben diese Beweisstücke vorzulegen, da ihnen die Beweislast obliege.
81 TC betont außerdem, dass der Zugang zur Verwaltungsakte nach der Rechtsprechung des Gerichts nicht von einem Antrag der betroffenen Person abhängig gemacht werden dürfe. Im vorliegenden Fall habe das Parlament sein Recht auf Aktenzugang und auf eine effektive Stellungnahme erheblich eingeschränkt. Die sachgerechte Ausübung des Rechts auf Anhörung bedinge die Möglichkeit, eine sachdienliche Stellungnahme zu Beweisen abzugeben, von denen sich zumindest einige im Besitz des Parlaments befänden. Das Parlament könne sich nicht darauf beschränken, ihn zur Stellungnahme aufzufordern und damit sein Recht auf Anhörung rein formal zu wahren, ohne ihm die Mittel an die Hand zu geben, dieses Recht wirksam auszuüben. Würdigung durch den Gerichtshof
82 Zunächst ist, soweit TC geltend macht, dass das Parlament zum einen im Rahmen des ersten Teils seines zweiten Rechtsmittelgrundes und zum anderen im Rahmen seines fünften Rechtsmittelgrundes neue Argumente vorbringe, die vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden seien, darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung zulässig ist, dass ein Rechtsmittelführer ein Rechtsmittel einlegt, mit dem er Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Begründetheit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (Urteil vom 6. September 2018, Tschechische Republik/Kommission, C‑4/17 P, EU:C:2018:678, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
83 Mit dem ersten Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes wendet sich das Parlament gegen die im angefochtenen Urteil zur Begründung der Feststellung in Rn. 131 des angefochtenen Urteils angeführten Gründe, wonach das Parlament seine Weigerung, TC u. a. seine E‑Mails aus den Jahren 2015 und 2016 zu übermitteln, nicht gebührend begründet habe.
84 Außerdem stellt das Parlament mit seinem fünften Rechtsmittelgrund im Wesentlichen die Stichhaltigkeit der in Rn. 90 des angefochtenen Urteils dargelegten Begründung in Abrede, wonach das Parlament, wenn ein Abgeordneter, der die von seinem parlamentarischen Assistenten geleistete Arbeit zu rechtfertigen habe, beim Parlament beantrage, ihm Beweisstücke zu übermitteln, die sich im Besitz des Parlaments befänden und relevant erschienen, diesen Antrag nicht ablehnen könne, ohne das Recht des betreffenden Abgeordneten auf Anhörung zu verletzen, es sei denn, es stütze seine Weigerung auf Gründe, die in Anbetracht zum einen der Umstände des Einzelfalls und zum anderen der geltenden Regeln als gerechtfertigt angesehen werden könnten.
85 In beiden Fällen handelt es sich um Rechtsmittelgründe und Argumente, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und die nach der in Rn. 82 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zulässig sind.
86 Zur Begründetheit ist als Erstes in Bezug auf den in Rn. 90 des angefochtenen Urteils dargelegten Grund, den das Parlament im Rahmen seines fünften Rechtsmittelgrundes beanstandet, darauf hinzuweisen, dass die Achtung der in Art. 41 Abs. 2 der Charta verankerten Verteidigungsrechte ein Grundrecht darstellt, das integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist. Dieses Recht umfasst u. a. das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, und das Recht auf Aktenzugang unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 98 und 99).
87 Insbesondere folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Recht auf Anhörung in allen Verfahren gewahrt werden muss, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können, und jeder Person die Möglichkeit garantiert, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C‑831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
88 Was das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta verankerte Recht auf Aktenzugang anbelangt, so ist mit diesem Recht verbunden, dass dem Betroffenen die Möglichkeit geben wird, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die möglicherweise für seine Verteidigung erheblich sind. Zu diesen Schriftstücken gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen, internen Schriftstücken des betreffenden Organs und anderen vertraulichen Informationen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, C‑110/10 P, EU:C:2011:687, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
89 Somit ergibt sich aus Art. 41 Abs. 2 der Charta und der in den Rn. 86 bis 88 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass der Betroffene, bevor er in Ausübung seines in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a verankerten Rechts auf Anhörung Stellung nimmt, in Ausübung des ihm durch Art. 41 Abs. 2 Buchst. b zuerkannten Rechts unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses Zugang zu allen Unterlagen in der von der betreffenden Verwaltung erstellten Akte beantragen und erhalten kann.
90 Dagegen ist das Recht auf Anhörung von dem Recht zu unterscheiden, Zugang zu jedem Dokument zu beantragen und zu erhalten, das zwar nicht in dieser Akte enthalten ist, sich aber im Besitz des betreffenden Organs befindet und vom Betroffenen als für seine Verteidigung relevant angesehen wird. Aus diesem Grund sieht Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta ein spezifisches Recht vor, das dem Betroffenen Zugang zu den ihn betreffenden Akten garantiert.
91 Die Besonderheiten der Situation eines Abgeordneten, der die vom Parlament für ihn getätigten Ausgaben für parlamentarische Assistenz zu rechtfertigen hat, können keine andere Auslegung seiner in Art. 41 der Charta verankerten Verteidigungsrechte rechtfertigen.
92 Wie das Gericht in Rn. 89 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 und 2 der Durchführungsbestimmungen, dass Abgeordnete, die beim Parlament eine Übernahme der Ausgaben für die Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter beantragen, nachweisen müssen, dass diese Ausgaben tatsächlich für Assistenzleistungen getätigt wurden, die für die Ausübung des Mandats erforderlich waren und damit in unmittelbarem Zusammenhang standen (Urteil vom 4. Juli 2024, SN/Parlament, C‑430/23 P, EU:C:2024:576, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
93 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die für die Erbringung dieses Nachweises erforderlichen Beweisstücke nicht im Besitz des betreffenden Abgeordneten befinden, sondern im Besitz des Parlaments. In einem solchen Fall ist es möglich, dass der Abgeordnete solche Beweisstücke nicht allein auf der Grundlage seines Rechts erhalten kann, gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta Zugang zu den ihn betreffenden Akten zu erhalten, die sich im Besitz des Parlaments befinden.
94 Wie die Generalanwältin in Nr. 67 ihrer Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, wird nämlich, soweit der betreffende Abgeordnete diesen Nachweis zu erbringen hat, die vom Parlament erstellte Akte zumindest anfänglich nur die Unterlagen enthalten, die der an diesen Abgeordneten gerichteten Aufforderung zugrunde liegen, insbesondere eine Aufstellung der vom Parlament für ihn getätigten Ausgaben für parlamentarische Assistenz.
95 Allerdings kennt jeder Abgeordnete die Arbeit, die sein parlamentarischer Assistent leistet, und ist daher in der Lage, sie zu beschreiben, auch wenn er nicht über alle Nachweise verfügen sollte, die erforderlich sind, um seine Behauptungen zu untermauern.
96 Daher kann sich, wie auch die Generalanwältin in Nr. 69 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ein Abgeordneter, der mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung der für ihn getätigten Ausgaben für parlamentarische Assistenz konfrontiert ist und nicht über alle hierfür erforderlichen Nachweise verfügt, die sich mutmaßlich im Besitz des Parlaments befinden, zunächst darauf beschränken, in seiner dem Parlament auf diese Aufforderung hin übermittelten Stellungnahme die von seinem Assistenten geleistete Arbeit darzulegen, indem er die ihm vorliegenden Beweise vorlegt und auf Beweise verweist, die sich möglicherweise im Besitz des Parlaments befinden.
97 Wie die Generalanwältin in Nr. 70 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, muss ein solcher Verweis jedoch sowohl die betreffenden Beweise als auch die Tatsachen, die sich auf die tatsächliche Arbeit des betreffenden Assistenten und den Zusammenhang zwischen dieser Arbeit und dem Mandat des Abgeordneten beziehen und die durch diese Beweise möglicherweise nachgewiesen werden können, hinreichend genau angeben. Solche Angaben sind nämlich Voraussetzung dafür, dass es dem Parlament möglich ist, die entsprechenden Beweisstücke zu identifizieren und zu prüfen, um überprüfen zu können, ob sie den Nachweis, der von diesem Abgeordneten verlangt wird, tatsächlich erbringen.
98 Gelangt das Parlament nach Prüfung der betreffenden Unterlagen zu der Auffassung, dass diese die von dem parlamentarischen Assistenten des betreffenden Abgeordneten tatsächlich geleistete Arbeit oder den zwischen dieser Arbeit und der Ausübung des Mandats des Abgeordneten bestehenden Zusammenhang nicht beweisen, so hat es diese Unterlagen, um die uneingeschränkte Wahrung der Verteidigungsrechte dieses Abgeordneten zu gewährleisten, zur Akte zu nehmen, dem Abgeordneten unter Beachtung der Erfordernisse u. a. der Vertraulichkeit Zugang zu dieser Akte zu gewähren und ihm Gelegenheit zu geben, seine Stellungnahme, wenn es dies wünscht, zu ergänzen.
99 In Anbetracht der in den Rn. 86 bis 98 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen ist daher festzustellen, dass Rn. 90 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft ist, soweit das Gericht darin festgestellt hat, dass das Parlament, wenn ein Abgeordneter, der aufgefordert sei, die tatsächliche Arbeit seines parlamentarischen Assistenten und den Zusammenhang zwischen dieser Arbeit und der Ausübung seines Mandats nachzuweisen, es beantrage, diesem Abgeordneten alle in seinem Besitz befindlichen Beweisstücke, die „relevant erscheinen“, übermitteln müsse – es sei denn, es stütze seine Weigerung auf Gründe, die in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls und im Licht der geltenden Regeln als gerechtfertigt angesehen werden könnten –, ohne zu verlangen, dass in einem solchen Antrag den in den Rn. 96 und 97 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen entsprechend sowohl die Beweisstücke, die sich möglicherweise im Besitz des Parlaments befinden, als auch die Tatsachen, die sich auf die tatsächliche Arbeit dieses Assistenten und den Zusammenhang zwischen dieser Arbeit und dem Mandat des Abgeordneten beziehen und die mit diesen Beweisstücken möglicherweise nachgewiesen werden können, hinreichend genau angegeben werden, damit das Parlament sie im Hinblick auf ihre Überprüfung identifizieren kann.
100 Folglich greift der fünfte Rechtsmittelgrund durch.
101 Was als Zweites den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sowie den dritten und den vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes betrifft, mit denen sich das Parlament gegen die Gründe des angefochtenen Urteils betreffend eine Verletzung der Verteidigungsrechte von TC – aufgrund des Umstands, dass diesem seine E‑Mails aus den Jahren 2015 und 2016, die Daten betreffend die Verwendung des Zugangsausweises von A zum Parlament sowie die Informationen darüber, wie oft der Schutz des Parlaments in Bezug auf A beansprucht wurde, nicht übermittelt wurden – wendet, ist darauf hinzuweisen, dass von einem Organ nicht verlangt werden kann, dass es Beweisstücke in die Akte eines eingeleiteten Verwaltungsverfahrens aufnimmt, die nicht vorhanden sind oder die zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens nicht mehr vorhanden waren.
102 Diese Erwägung bedeutet nicht, dass das Versäumnis, bestimmte Informationen aufzuzeichnen oder bestimmte Beweisstücke aufzubewahren, keinen Einfluss auf den Ausgang des betreffenden Verfahrens haben kann. Diese Frage betrifft jedoch nicht das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta verankerte Recht auf Aktenzugang. Sie ist für die Beurteilung der verfügbaren Beweise und der tatsächlichen Richtigkeit des von dem betreffenden Organ am Ende des fraglichen Verfahrens erlassenen Rechtsakts relevant.
103 Insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Verwaltungsunterworfene, im vorliegenden Fall ein Mitglied bzw. ehemaliges Mitglied des Parlaments, das Vorliegen bestimmter Tatsachen nachweisen muss und das betreffende Organ, im vorliegenden Fall das Parlament, widrigenfalls berechtigt ist, eine Entscheidung in eine bestimmte Richtung zu erlassen, könnte davon ausgegangen werden, dass der Verwaltungsunterworfene der ihm obliegenden Beweislast, obwohl die von ihm vorgelegten Beweise auf den ersten Blick unzureichend erscheinen, nachgekommen ist, wenn sich herausstellt, dass dieses Organ bestimmte andere Beweisstücke, mit denen ein umfassenderer Beweis hätte erbracht werden können, zu Unrecht nicht aufbewahrt hat.
104 Umgekehrt könnte davon ausgegangen werden, dass der Verwaltungsunterworfene dieser Beweislast nicht nachgekommen ist, wenn die von ihm vorgelegten Beweisstücke unzureichend sind und er keine Beweise vorgebracht hat, die er hätte aufbewahren und auf Verlangen vorlegen müssen.
105 Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 85, 86, 92 und 96 des angefochtenen Urteils hervor, dass am 8. Juni 2020, dem Tag der Einleitung des Rückforderungsverfahrens gegen TC, dessen E‑Mails aus den Jahren 2015 und 2016 im Einklang mit den Richtlinien des Parlaments für die Aufbewahrung von E‑Mails, wonach E‑Mails grundsätzlich nach 90 Tagen und in Ausnahmefällen nach einem Jahr gelöscht wurden, bereits im System dieses Organs gelöscht worden waren.
106 Außerdem geht aus Rn. 106 des angefochtenen Urteils hervor, dass die Daten betreffend die Verwendung der Zugangsausweise zum Parlament für einen Zeitraum von höchstens vier Monaten gespeichert wurden und dass die Einsätze der Sicherheitsbediensteten des Parlaments nicht offiziell registriert wurden.
107 In den Rn. 130 und 131 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Gründe, die das Parlament im Schreiben vom 8. Januar 2021 angeführt habe, um zu rechtfertigen, dass TC u. a. seine E‑Mails aus den Jahren 2015 und 2016, Daten betreffend die Verwendung des Zugangsausweises von A zum Parlament sowie Informationen darüber, wie oft der Schutz des Parlaments in Bezug auf A beansprucht worden sei, nicht übermittelt worden seien, nicht stichhaltig oder unzureichend seien und folglich nicht ausgeschlossen werden könne, dass TC die Chance genommen worden sei, sich durch eine sachdienliche und wirksame Ausübung seines in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta garantierten Rechts auf Anhörung besser zu verteidigen.
108 Erstens ergibt sich aus den in den Rn. 101 bis 104 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen aber, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es im Wesentlichen entschieden hat, dass das Parlament TC zur Wahrung von dessen Verteidigungsrechten Zugang zu Beweisstücken hätte gewähren müssen, die niemals vorhanden waren oder zu dem Zeitpunkt, zu dem das Parlament das Verfahren einleitete, das zum Erlass des streitigen Beschlusses führte, und die Akte zu diesem Verfahren erstellte, nicht mehr vorhanden waren.
109 Zweitens genügt – ohne dass geprüft zu werden bräuchte, ob eine Aufbewahrung der E‑Mails der Abgeordneten durch das Parlament für einen unbestimmten Zeitraum oder für einen längeren Zeitraum als die 90 Tage, die in den zum Zeitpunkt des Sachverhalts des vorliegenden Falles geltenden Richtlinien des Parlaments für die Aufbewahrung von E‑Mails vorgesehen sind, wie das Parlament geltend macht, die Freiheit und Unabhängigkeit der Abgeordneten beeinträchtigen könnte – den Ausführungen des Gerichts in Rn. 93 des angefochtenen Urteils entsprechend der Hinweis, dass das Parlament durch nichts daran gehindert war, die automatische Löschung von E‑Mails, die nicht speziell von den Abgeordneten und den anderen Nutzern des E‑Mail-Systems des Parlaments gespeichert wurden, nach Ablauf dieses Zeitraums vorzusehen.
110 Das Gericht hat aber einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 95 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass das Parlament, da ihm seit Anfang 2016 bekannt gewesen sei, „dass zwischen [TC] und [A] ein Konflikt darüber bestand, ob [A] seine Tätigkeiten für [TC] im Einklang mit den Vorschriften über die parlamentarische Assistenz ausübte oder nicht“, verpflichtet gewesen sei, „die Aufbewahrung der E‑Mails, die die genaue Art der Tätigkeiten [von A] belegen konnten, während der Dauer des Kündigungsverfahrens und, falls dieses andere Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wie etwa ein Rückforderungsverfahren zur Folge haben sollte, so lange, wie diese anderen Verfahren anhängig waren, sicherzustellen“.
111 Aus den Rn. 86, 92 und 96 bis 98 des angefochtenen Urteils geht nämlich hervor, dass sich das Parlament verpflichtet hatte, Richtlinien für die Aufbewahrung von E‑Mails zu beachten, wonach E‑Mails grundsätzlich nach einer Aufbewahrungsfrist von 90 Tagen automatisch gelöscht werden, es sei denn, die Betroffenen hätten sie selbst gespeichert. Die Kenntnis des Parlaments von einem „Konflikt“ zwischen einem Abgeordneten und seinem parlamentarischen Assistenten kann es nicht rechtfertigen, dass das Parlament von dieser Verpflichtung abweicht.
112 Dies gilt umso mehr, als das Parlament, um die E‑Mails, die in Bezug auf den Konflikt zwischen TC und A relevant sein könnten, aufbewahren zu können, eine Sortierung von deren E‑Mails hätte vornehmen müssen, was einen erheblichen und ungerechtfertigten Eingriff in die Privatsphäre dieses Abgeordneten und dieses parlamentarischen Assistenten dargestellt hätte. Hierzu ist im Übrigen, wie die Generalanwältin in Nr. 87 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, darauf hinzuweisen, dass E‑Mails, die von einem Abgeordneten versandt oder empfangen werden, gemäß Art. 4 des Abgeordnetenstatuts keine Dokumente des Parlaments sind und somit dem Abgeordneten selbst gehören.
113 Außerdem war es für die Entscheidung über die sich möglicherweise aus diesem Konflikt ergebenden Verfahren in keiner Weise erforderlich, dass das Parlament die zwischen TC und A ausgetauschten E‑Mails vorsorglich und aus eigener Initiative speicherte. Das Parlament konnte sich insoweit auf die Erklärungen der Betroffenen und die von ihnen vorgelegten Beweise stützen, gegebenenfalls einschließlich der von einem von ihnen aufbewahrten und vorgelegten E‑Mails.
114 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wie in Rn. 92 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Beweislast für die Ausgaben für die Unterstützung durch die persönlichen Mitarbeiter bei den Abgeordneten liegt.
115 Drittens ist aus Gründen, die den in den Rn. 112 bis 114 des vorliegenden Urteils dargelegten entsprechen, davon auszugehen, dass das Parlament entgegen dem, was das Gericht im Wesentlichen festgestellt hat, auch nicht verpflichtet war, die Daten über die Verwendung des Zugangsausweises von A zum Parlament über die übliche Aufbewahrungsfrist hinaus zu speichern oder ein Verzeichnis der in Bezug auf A erbetenen Einsätze der Sicherheitsbediensteten des Parlaments zu führen.
116 Aus den in den Rn. 101 bis 115 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass auch der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sowie der dritte und der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes durchgreifen.
117 Als Drittes hat das Gericht, was die in den Rn. 109 bis 118 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründe anbelangt, die die Berufung des Parlaments im Schreiben vom 8. Januar 2021 auf die Verordnung 2018/1725 betreffen und die das Parlament mit dem ersten Teil seines dritten Rechtsmittelgrundes beanstandet, in Rn. 110 dieses Urteils zu Recht festgestellt, dass bei den von TC angeforderten Daten nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung „für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich [waren], die im öffentlichen Interesse [lag] oder in Ausübung öffentlicher Gewalt [erfolgte], die dem Empfänger übertragen wurde“.
118 Dagegen ist, wie die Generalanwältin in den Nrn. 97 und 98 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, davon auszugehen, dass die Führung eines Verfahrens zur Rückforderung der Ausgaben für parlamentarische Assistenz, die beim Parlament in Bezug auf einen Abgeordneten zu Unrecht angefallen sind, unter Wahrung der Verteidigungsrechte dieses Abgeordneten „einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 erfüllt.
119 Diese Verordnung steht also dem nicht entgegen, dass das Parlament, wenn in der Akte des betreffenden Rückforderungsverfahrens personenbezogene Daten enthalten sind, dem betroffenen Abgeordneten unter Einhaltung der Voraussetzungen, von denen Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung den Aktenzugang abhängig macht, Zugang zu diesen Daten gewährt, um seiner Verpflichtung aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta nachzukommen, wobei zu beachten ist, dass dieser Zugang gemäß diesem Art. 41 Abs. 2 Buchst. b u. a. unter Wahrung „des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit“ zu gewähren ist.
120 Daraus folgt, dass die vom Parlament behauptete Widersprüchlichkeit der Begründung des angefochtenen Urteils auf einem Rechtsfehler beruht, da das Gericht in Rn. 111 dieses Urteils zu Unrecht festgestellt hat, dass die Übermittlung solcher Daten nicht für einen „bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 erforderlich gewesen sei.
121 Allerdings hat das Gericht, obgleich es in den Rn. 110 und 111 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass Art. 9 Abs. 1 der Verordnung 2018/1725 die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Abgeordneten, der mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung der für ihn getätigten Ausgaben für parlamentarische Assistenz konfrontiert sei, nicht rechtfertigen könne, in Rn. 117 dieses Urteils festgestellt, dass das Parlament im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen sei, TC, „nachdem es das Interesse des [parlamentarischen Assistenten], die ihn betreffenden Daten Dritten vorzuenthalten, und das Interesse [von TC], sich sachdienlich und wirksam im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Rückforderungsverfahrens zu äußern, gegeneinander abgewogen hat“, Zugang zu den in der Akte von A enthaltenen personenbezogenen Daten zu gewähren.
122 Damit hat das Gericht letztlich anerkannt, dass das Parlament verpflichtet war, TC unter Einhaltung von Bedingungen, die im Wesentlichen dieselben sind wie die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 vorgesehenen, Zugang zu den personenbezogenen Daten dieses parlamentarischen Assistenten zu gewähren.
123 Folglich kann der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes jedenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen und ist als ins Leere gehend zurückzuweisen.
124 Viertens und letztens ergibt sich in Bezug auf die Personalakte von A, wie das Parlament im Rahmen des zweiten Teils seines dritten Rechtsmittelgrundes geltend macht, aus Art. 26 letzter Absatz des Statuts, der nach Art. 127 Satz 1 BSB für akkreditierte parlamentarische Assistenten gilt, dass die Personalakte eines solchen Assistenten nur in den Diensträumen des Parlaments oder auf einem gesicherten Datenträger eingesehen werden darf und nur, wenn ein den betroffenen Assistenten betreffender Rechtsstreit anhängig ist, dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden darf.
125 Im vorliegenden Fall geht aus Rn. 87 letzter Gedankenstrich des angefochtenen Urteils hervor, dass TC beim Parlament nicht beantragt hatte, in dessen Diensträumen oder auf einem gesicherten Datenträger Einsicht in die Personalakte von A nehmen zu dürfen, sondern, dass ihm diese übermittelt werde. Eine solche Übermittlung verstieße jedoch gegen Art. 26 des Statuts.
126 Daraus folgt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es in den Rn. 121 und 122 des angefochtenen Urteils mit der Begründung, dass die Vertraulichkeit der in dieser Akte enthaltenen Schriftstücke TC nicht entgegengehalten werden könne, soweit die Wahrnehmung seines Rechts auf Anhörung davon abhänge, und dass TC im Übrigen als Vorgesetzter von A einige der in dieser Akte enthaltenen Schriftstücke verfasst habe, im Wesentlichen festgestellt hat, dass sich das Parlament nicht mit Erfolg auf Art. 26 des Statuts habe stützen können, um den Antrag von TC abzulehnen.
127 Daher greift auch der zweite Teil des dritten Klagegrundes durch.
128 Nach alledem ist dem Rechtsmittel stattzugeben und sind die Nrn. 2 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben.
129 Unter diesen Umständen brauchen der erste und der vierte Rechtsmittelgrund sowie der zweite und der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes nicht geprüft zu werden, da sie gegen Gründe des angefochtenen Urteils gerichtet sind, die auf einer Prämisse beruhen, von der bei der Prüfung des fünften Rechtsmittelgrundes festgestellt worden ist, dass sie rechtsfehlerhaft ist.
130 Dagegen ist Nr. 1 dieses Tenors – mit dem das Gericht festgestellt hat, dass die Nichtigkeitsklage gegenstandslos geworden sei und sich eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses sowie der Zahlungsaufforderung insoweit erledigt habe, als dieser Beschluss und diese Aufforderung die Dienstbezüge, sozialen Kosten und Reisekosten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von A im Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 22. November 2016 in Höhe von 28083,67 Euro beträfen – nicht als Gegenstand des Rechtsmittels anzusehen, da das Parlament mit seinen Anträgen in Bezug auf diesen Teil des angefochtenen Urteils nicht unterlegen ist. Zur Klage vor dem Gericht
131 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit entweder selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
132 Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit hinsichtlich des ersten und des zweiten Klagegrundes zur Entscheidung reif.
133 Mit dem ersten Klagegrund wird formal ein Verstoß gegen den in Art. 41 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist gerügt. Das Vorbringen von TC zur Stützung dieses Klagegrundes ist in den Rn. 54 und 55 des angefochtenen Urteils zusammenfassend dargestellt und vom Gericht aus den in den Rn. 57 bis 66 dieses Urteils dargelegten Gründen zurückgewiesen worden, die nicht in Frage zu stellen sind, da TC kein Anschlussrechtsmittel bezüglich dieses Teils dieses Urteils eingelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C‑833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
134 Im Rahmen dieses Klagegrundes hat TC jedoch auch Argumente bezüglich der im Schreiben vom 8. Januar 2021 enthaltenen Weigerung des Parlaments vorgetragen, ihm die angeforderten Unterlagen zu übermitteln. Dieses in den Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils zusammenfassend dargestellte Vorbringen ist vom Gericht zusammen mit dem zweiten Klagegrund geprüft worden, mit dem eine Verletzung des Rechts auf Anhörung, des Rechts auf Aktenzugang und der Begründungspflicht nach Art. 41 Abs. 2 der Charta gerügt wurde und dem das Gericht stattgegeben hat. Da das angefochtene Urteil aufgehoben wird, sind dieses Vorbringen und der zweite Klagegrund zusammen zu prüfen.
135 TC macht geltend, das Parlament habe seine in Art. 41 Abs. 2 der Charta verankerten Rechte auf Anhörung und auf Aktenzugang verletzt, weil es im streitigen Beschluss auf die Feststellungen im Urteil L/Parlament verwiesen habe, ohne ihm die Beweise, insbesondere einen Vermerk von A vom 9. Mai 2016, zu übermitteln, die diese Feststellungen stützten. Außerdem sei es ihm aufgrund der Richtlinien des Parlaments für die Aufbewahrung von E‑Mails, die seiner Ansicht nach mit dem 22. Erwägungsgrund der Verordnung 2018/1725 unvereinbar sind und von denen er keine Kenntnis gehabt habe, unmöglich gemacht worden, dem Vorbringen des Parlaments mit Beweisen entgegenzutreten. Zudem wirft er diesem Organ vor, es habe sich zu Unrecht auf Art. 9 dieser Verordnung berufen, um ihm den Zugang zu den von ihm angeforderten Beweisen zu verweigern.
136 Aus den in den Rn. 86 bis 116 und 124 bis 126 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen ergibt sich jedoch, dass die im Schreiben vom 8. Januar 2021 enthaltene Weigerung des Parlaments, TC die von ihm angeforderten Unterlagen zu übermitteln, nicht als Verletzung von dessen Verteidigungsrechten und insbesondere dessen Recht auf Anhörung angesehen werden kann.
137 Erstens hat sich TC bei seinen Anträgen vom 4. August und 22. September 2020, die in den Rn. 24 bzw. 26 des vorliegenden Urteils erwähnt sind, darauf beschränkt, die Übermittlung einer ganzen Reihe allgemein genannter Unterlagen anzufordern, ohne die zu beweisenden Tatsachen oder die Angaben zu benennen, die diese Tatsachen möglicherweise beweisen können. Insbesondere hat TC nicht angegeben, welche Arbeit A geleistet hatte, welcher Zusammenhang zwischen dieser Arbeit und der Ausübung seines parlamentarischen Mandats bestehen soll und wie die angeforderten Unterlagen, die sich im Besitz des Parlaments befinden sollen, den Beweis für diese Arbeit und diesen Zusammenhang erbringen könnten.
138 Zweitens waren einige der angeforderten Informationen, nämlich die E‑Mails von TC aus den Jahren 2015 und 2016, die Daten betreffend die Verwendung des Zugangsausweises von A zum Parlament sowie die Informationen darüber, wie oft der Schutz des Parlaments in Bezug auf A beansprucht wurde, niemals vorhanden oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Einleitung des in Rede stehenden Verfahrens nicht vorhanden und damit zu dem Zeitpunkt, zu dem TC seinen Antrag stellte.
139 Drittens war die Übermittlung der Personalakte von A an TC gemäß Art. 26 des Statuts untersagt.
140 Zum Vorbringen von TC, das Parlament habe im streitigen Beschluss auf die Feststellungen im Urteil L/Parlament verwiesen, genügt der Hinweis, dass das Parlament, wie aus Rn. 25 des vorliegenden Urteils hervorgeht, TC eine Kopie des Urteils L/Parlament übermittelte, so dass ihm nicht vorgeworfen werden kann, im streitigen Beschluss Informationen berücksichtigt zu haben, zu denen TC keinen Zugang hatte.
141 Folglich sind der erste und der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
142 Im Übrigen ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif, da die von TC zur Stützung seiner Klage geltend gemachten Klagegründe drei bis fünf vom Gericht nicht geprüft worden sind.
143 Die Sache ist daher zur Entscheidung über diese Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen. Kosten
144 Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten vorzubehalten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils vom 7. Juni 2023, TC/Parlament (T‑309/21, EU:T:2023:315), werden aufgehoben. 1. Die Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils vom 7. Juni 2023, TC/Parlament (T‑309/21, EU:T:2023:315), werden aufgehoben. 2. Der erste und der zweite Klagegrund der Klage vor dem Gericht der Europäischen Union werden zurückgewiesen. 2. Der erste und der zweite Klagegrund der Klage vor dem Gericht der Europäischen Union werden zurückgewiesen. 3. Die Sache wird zur Entscheidung über die Klagegründe drei bis fünf an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 3. Die Sache wird zur Entscheidung über die Klagegründe drei bis fünf an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. 4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Unterschriften