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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.2025 – C-679/23

Große Kammer · ECLI:EU:C:2025:976

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 18. Dezember 2025 ( „Rechtsmittel – Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und Einwanderung – Verordnung (EU) 2016/1624 – Integrierte europäische Verwaltung der Außengrenzen der Europäischen Union – Europäische Grenz- und Küstenwache – Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) – Verpflichtungen von Frontex im Bereich des Schutzes der Grundrechte – Von Frontex koordinierte gemeinsame Rückkehraktion – Außervertragliche Haftung von Frontex – Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung solcher Verpflichtungen und dem entstandenen Schaden“ In der Rechtssache C‑679/23 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. November 2023, WS, WT, WY, WZ, YA, YB, vertreten durch L.‑M. Komp und A. M. van Eik, Advocaten, sowie durch E. Sharpston, BL, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), zunächst vertreten durch H. Caniard, R.‑A. Popa und C. Rueger als Bevollmächtigte, dann durch H. Caniard, C. Carroll und R.‑A. Popa als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Kammerpräsidentinnen K. Jürimäe, M. L. Arastey Sahún und I. Ziemele, des Kammerpräsidenten J. Passer, der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Rodin, D. Gratsias, M. Gavalec, Z. Csehi und B. Smulders, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2025, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. Juni 2025, folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen WS u. a. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. September 2023, WS u. a./Frontex (T‑600/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:492), mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz der Schäden abgewiesen hat, die ihnen dadurch entstanden sein sollen, dass die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) ihren Verpflichtungen erstens gemäß der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. 2016, L 251, S. 1), zweitens gemäß den Schritten 1 bis 5 der Standardarbeitsanweisungen von Frontex zur Sicherstellung der Achtung der Grundrechte bei gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten dieser Agentur (im Folgenden: Standardarbeitsanweisungen) und drittens gemäß Art. 4 des Verhaltenskodex für von Frontex koordinierte gemeinsame Rückkehraktionen (im Folgenden: Frontex-Verhaltenskodex) nicht nachgekommen sei. I. Rechtlicher Rahmen A. Verordnung 2016/1624

2 Die Verordnung 2016/1624 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. 2019, L 295, S. 1) mit Wirkung vom 3. Dezember 2019 aufgehoben, mit Ausnahme der Art. 20, 30 und 31 der Verordnung 2016/1624, die mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben wurden. In Anbetracht der zeitlichen Einordnung des Sachverhalts des Rechtsstreits bleibt die Verordnung 2016/1624 jedoch in zeitlicher Hinsicht auf diesen Rechtsstreit anwendbar.

3 Die Verordnung 2016/1624 enthielt u. a. folgende Erwägungsgründe: „… (6) Die integrierte europäische Grenzverwaltung sollte in gemeinsamer Verantwortung [von Frontex] und der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der nationalen Küstenwache, soweit Letztere mit Operationen zur Überwachung der Seegrenzen und anderen Aufgaben der Grenzkontrolle betraut ist, umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten tragen nach wie vor die Hauptverantwortung dafür, ihre Außengrenze in ihrem eigenen Interesse und im Interesse aller anderen Mitgliedstaaten zu schützen, während [Frontex] die Anwendung der Maßnahmen der [Europäischen] Union im Bereich des Schutzes der Außengrenzen durch die Verstärkung, die Bewertung und die Koordinierung der Aktionen der Mitgliedstaaten, die diese Maßnahmen umsetzen, unterstützen sollte. … (14) Die erweiterten Aufgaben und Zuständigkeiten [von Frontex] sollten mit verstärkten Maßnahmen zur Sicherung der Grundrechte und erhöhter Rechenschaftspflicht einhergehen. … (16) Um ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können, ist [Frontex] auf die Kooperation der Mitgliedstaaten angewiesen. Hierfür ist es wichtig, dass [Frontex] und die Mitgliedstaaten in redlicher Absicht handeln und sachlich richtige Informationen rechtzeitig austauschen. … … (32) Am 15. Oktober 2015 forderte der Europäische Rat die Erweiterung des Mandats von Frontex für Rückkehr um die Befugnis, von sich aus gemeinsame Rückkehraktionen zu organisieren … (33) [Frontex] sollte die Mitgliedstaaten bei der Rückkehr Drittstaatsangehöriger im Einklang mit der Rückkehrpolitik der Union und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98)] stärker unterstützen. Sie sollte insbesondere Rückkehraktionen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten koordinieren und organisieren und das Rückkehrsystem der Mitgliedstaaten, die bei der Wahrnehmung ihrer Pflicht zur Rückkehr Drittstaatsangehöriger nach Maßgabe dieser Richtlinie eine verstärkte technische und operative Unterstützung benötigen, durch die Koordinierung und Durchführung von Rückkehreinsätzen unterstützen. (34) [Frontex] sollte, unter voller Achtung der Grundrechte, den Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung leisten, indem sie gemeinsame Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze für zur Rückkehr verpflichtete Personen durchführt. Sie sollte nicht die Rückkehrentscheidungen der Mitgliedstaaten selbst in Frage stellen. … … (36) Das etwaige Bestehen einer Vereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat kann [Frontex] oder die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen nach dem Recht der Union oder dem Völkerrecht, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, entbinden. (37) [Frontex] sollte Pools von Beobachtern und Begleitpersonen für Rückkehr sowie von Rückkehrsachverständigen bilden, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt und bei Rückkehraktionen sowie bei Rückkehreinsätzen in speziell zusammengestellten europäischen Rückkehrteams eingesetzt werden. Die Pools sollten Fachkräfte umfassen, die über besondere Erfahrung im Bereich des Kindesschutzes verfügen. [Frontex] sollte für die notwendige Schulung dieser Personen sorgen. … (39) Besondere Vorkehrungen sollten für Personal getroffen werden, das in Rückkehraktionen eingebunden ist, um seine Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten genau festzulegen. … … (47) Die Europäische Grenz- und Küstenwache, die [Frontex] und die Behörden der Mitgliedstaaten umfasst, die für die Grenzverwaltung zuständig sind, einschließlich Küstenwachen, soweit sie Grenzkontrollaufgaben durchführen, sollte ihre Aufgaben unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte, insbesondere der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden ‚Charta‘), der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten] Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des einschlägigen Völkerrechts, einschließlich des [am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen] Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes [(United Nations Treaty Series, Bd. 1577, S. 3), das am 2. September 1990 in Kraft getreten ist], der [am 18. Dezember 1979 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen] Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau [(United Nations Treaty Series, Bd. 1249, Nr. I‑20378, S. 13), das am 3. September 1981 in Kraft getreten ist], des [am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten] Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen [(United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]), das am 22. April 1954 in Kraft getreten und durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt worden ist,] und der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, vornehmlich des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung … (48) Angesichts ihrer vermehrten Aufgaben sollte [Frontex] eine Strategie ausarbeiten und umsetzen, mit der der Schutz der Grundrechte überwacht und gewährleistet wird. Hierzu sollte ihr Grundrechtsbeauftragter dem Umfang seines Mandats und seines Amtes entsprechende Mittel und Mitarbeiter erhalten. Der Grundrechtsbeauftragte sollte Zugang zu allen Informationen haben, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind. [Frontex] sollte ihre Funktion nutzen, um die Anwendung des Besitzstandes der Union in Bezug auf … den Schutz der Außengrenzen aktiv zu fördern, was auch im Hinblick auf die Grundrechte und internationalen Schutz gilt. … (50) Mit dieser Verordnung sollte für [Frontex] in Zusammenarbeit mit dem Grundrechtsbeauftragten ein Beschwerdeverfahren eingeführt werden, mit dem die Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten [von Frontex] gewährleistet werden soll. Dieses Beschwerdeverfahren sollte als Verwaltungsverfahren ausgestaltet sein, bei dem der Grundrechtsbeauftragte im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung für den Umgang mit Beschwerden, die an [Frontex] gerichtet werden, verantwortlich sein sollte. Der Grundrechtsbeauftragte sollte die Zulässigkeit einer Beschwerde prüfen, zulässige Beschwerden registrieren, alle registrierten Beschwerden an den Exekutivdirektor weiterleiten, Beschwerden über Mitglieder des Teams an den Herkunftsmitgliedstaat weiterleiten und die weiteren Maßnahmen [von Frontex] oder des Mitgliedstaats registrieren. Das Verfahren sollte effektiv sein und bewirken, dass Beschwerden ordnungsgemäß weiterverfolgt werden. Das Beschwerdeverfahren sollte nicht den Zugang zu verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen berühren und sollte keine Voraussetzung für solche Rechtsbehelfe sein. … …“

4 Art. 2 dieser Verordnung bestimmte: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … 4. ‚europäische Grenz- und Küstenwacheteams‘ für gemeinsame Aktionen, Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken sowie im Rahmen von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung eingesetzte Teams von Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräften der teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich der von den Mitgliedstaaten als nationale Sachverständige zu [Frontex] abgeordneten Grenzschutzbeamten und anderen Fachkräfte; 5. ‚Einsatzmitgliedstaat‘ einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine gemeinsame Aktion, ein Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken, eine Rückkehraktion oder ein Rückkehreinsatz stattfindet oder eingeleitet wird oder ein Team zur Unterstützung der Migrationsverwaltung entsandt wird; 6. ‚Herkunftsmitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, zu dessen Grenzwachpersonal oder sonstigen Fachkräften ein Mitglied der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams gehört; … 8. ‚Teammitglied‘ ein Mitglied der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams oder von Teams, deren Personal … mit rückkehrbezogenen Aufgaben betraut ist und an Rückkehraktionen oder Rückkehreinsätzen beteiligt ist; … 11. ‚Rückkehr‘ die Rückkehr im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2008/115/EG; 12. ‚Rückkehrentscheidung‘ die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der unter Achtung der Richtlinie 2008/115/EG der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird; 13. ‚zur Rückkehr verpflichtete Person‘ einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung durch einen Mitgliedstaat ergangen ist; 14. ‚Rückkehraktion‘ eine von [Frontex] koordinierte und mit technischer und operativer Verstärkung durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten durchgeführte Aktion, bei der zur Rückkehr verpflichtete Personen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten entweder freiwillig oder zwangsweise rückgeführt werden; 15. ‚Rückkehreinsatz‘ die Tätigkeit [von Frontex] zur Bereitstellung einer verstärkten technischen und operativen Unterstützung für die Mitgliedstaaten, die in der Entsendung europäischer Rückkehrteams in die Mitgliedstaaten und der Organisation von Rückkehraktionen besteht; …“

5 In Art. 3 („Europäische Grenz- und Küstenwache“) Abs. 1 der Verordnung hieß es: „[Frontex] und die für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden einschließlich der nationalen Küstenwache, soweit Letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut ist, bilden die Europäische Grenz- und Küstenwache.“

6 Art. 4 („Integrierte europäische Grenzverwaltung“) der Verordnung sah vor: „Die integrierte europäische Grenzverwaltung besteht aus folgenden Komponenten: … h) Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, gegen die Rückkehrentscheidungen eines Mitgliedstaats ergangen sind; …“

7 Art. 5 („Gemeinsame Verantwortung“) Abs. 1 und 3 der Verordnung 2016/1624 bestimmte: „(1) Die integrierte europäische Grenzverwaltung wird in gemeinsamer Verantwortung von [Frontex] und den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden … wahrgenommen. … (3) [Frontex] unterstützt die Anwendung der Maßnahmen der Union im Bereich … des Schutzes der Außengrenzen durch Verstärkung, Bewertung und Koordinierung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Maßnahmen durchgeführten Aktionen; dies gilt auch für die Rückkehr.“

8 In Art. 9 („Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit“) der Verordnung hieß es: „[Frontex] und die für die Grenzverwaltung und die Rückkehr zuständigen nationalen Behörden … sind zur loyalen Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen verpflichtet.“

9 Art. 14 („Maßnahmen von [Frontex] an den Außengrenzen“) der Verordnung sah vor: „(1) Ein Mitgliedstaat kann [Frontex] um Unterstützung bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Kontrolle der Außengrenzen ersuchen. [Frontex] führt auch Maßnahmen gemäß Artikel 19 durch. (2) [Frontex] organisiert – im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und Völkerrecht, einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung – die geeignete technische und operative Unterstützung für den Einsatzmitgliedstaat und kann eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen: a) Koordinierung gemeinsamer Aktionen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten und Entsendung europäischer Grenz- und Küstenwacheteams; …“

10 Art. 22 der Verordnung bestimmte: „(1) [Frontex] gewährleistet die operative Umsetzung aller organisatorischen Aspekte der gemeinsamen Aktionen, der Pilotprojekte oder der Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, einschließlich der Anwesenheit von Bediensteten [von Frontex]. … (3) Der Koordinierungsbeamte handelt in Bezug auf alle Aspekte des Einsatzes europäischer Grenz- und Küstenwacheteams im Namen [von Frontex]. Er hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen dem Einsatzmitgliedstaat und den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu fördern. Seine Aufgabe besteht insbesondere darin, … b) die korrekte Durchführung des Einsatzplans zu überwachen, einschließlich des Schutzes der Grundrechte, und [Frontex] darüber Bericht zu erstatten; …“

11 Art. 25 („Aussetzung oder Beendigung von Tätigkeiten“) Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung 2016/1624 sah vor: „(1) Der Exekutivdirektor beendet die Tätigkeiten [von Frontex], wenn die Voraussetzungen für ihre Durchführung nicht mehr gegeben sind. Der Exekutivdirektor unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat vor dieser Beendigung. … (3) Der Exekutivdirektor kann nach Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaats die Finanzierung einer Tätigkeit oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken zurückziehen, aussetzen oder beenden, wenn der Einsatzmitgliedstaat den Einsatzplan nicht einhält. (4) Nach Konsultation des Grundrechtsbeauftragten und Unterrichtung des betroffenen Mitgliedstaats zieht der Exekutivdirektor die Finanzierung einer gemeinsamen Aktion oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken oder eines Pilotprojekts oder eines Einsatzes von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, einer Rückkehraktion, eines Rückkehreinsatzes oder einer Arbeitsvereinbarung zurück oder setzt solche Tätigkeiten ganz oder teilweise aus oder beendet diese, wenn er der Auffassung ist, dass schwerwiegende oder voraussichtlich weiter anhaltende Verstöße gegen Grundrechte oder Verpflichtungen des internationalen Schutzes vorliegen. Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat über eine solche Entscheidung.“

12 In Art. 26 („Evaluierung von Tätigkeiten“) dieser Verordnung hieß es: „Der Exekutivdirektor evaluiert die Ergebnisse der gemeinsamen Aktionen und Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken, Pilotprojekte, Einsätze von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung und der operativen Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Er übermittelt dem Verwaltungsrat innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss dieser Tätigkeiten die ausführlichen Evaluierungsberichte zusammen mit den Beobachtungen des Grundrechtsbeauftragten. Der Exekutivdirektor erstellt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse mit dem Ziel, die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit von künftigen Tätigkeiten zu verbessern, und nimmt diese Analyse in den jährlichen Tätigkeitsbericht [von Frontex] auf.“

13 Art. 27 („Rückkehr“) der Verordnung sah vor: „(1) [Frontex] ist, was die Rückkehr betrifft, im Einklang mit den Grundrechten und allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sowie mit dem Völkerrecht einschließlich des Flüchtlingsschutzes und den Rechten des Kindes, insbesondere für Folgendes zuständig: a) Koordinierung der rückkehrbezogenen Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, einschließlich freiwilliger Ausreisen, auf technischer und operativer Ebene im Hinblick auf ein integriertes System der Rückkehrverwaltung unter den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten unter Einbeziehung zuständiger Drittstaatsbehörden und anderer Beteiligter; b) technische und operative Unterstützung der Mitgliedstaaten, deren Rückkehrsysteme besonderen Herausforderungen ausgesetzt sind; … (2) Die technische und operative Unterstützung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b umfasst Tätigkeiten, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Durchführung von Rückkehrverfahren erleichtern sollen, unter anderem durch Bereitstellung von: a) Dolmetschleistungen, … c) Hinweisen für die Durchführung und Abwicklung von Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG, d) Beratung und Unterstützung gemäß Richtlinie 2008/115/EG und dem Völkerrecht für Maßnahmen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass sich zur Rückkehr verpflichtete Personen für die Rückkehr bereithalten, und sie davon abzuhalten, sich ihrer Rückkehr zu entziehen. …“

14 In Art. 28 („Rückkehraktionen“) der Verordnung hieß es: „(1) [Frontex] leistet ohne auf die Begründetheit der Rückkehrentscheidungen einzugehen nach Maßgabe der Richtlinie 2008/115/EG die erforderliche Unterstützung und übernimmt auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Koordinierung oder die Organisation von Rückkehraktionen, wozu auch das Chartern von Flugzeugen für den Zweck solcher Aktionen gehört. [Frontex] kann den Mitgliedstaaten von sich aus anbieten, die Koordinierung oder Organisation von Rückkehraktionen zu übernehmen. (2) Die Mitgliedstaaten informieren [Frontex] monatlich über ihre vorläufige Planung hinsichtlich der Anzahl der zur Rückkehr verpflichteten Personen und der Bestimmungsdrittstaaten, beides in Bezug auf einschlägige nationale Rückkehraktionen, und teilen ihr mit, inwieweit sie Unterstützung oder Koordinierung durch [Frontex] benötigen. [Frontex] stellt einen fortlaufenden Einsatzplan auf, damit die anfordernden Mitgliedstaaten die erforderliche operative Verstärkung erhalten, einschließlich Verstärkung durch technische Ausrüstung. … … (8) Der Exekutivdirektor evaluiert die Ergebnisse der Rückkehraktionen. Alle sechs Monate übermittelt er dem Verwaltungsrat einen ausführlichen Evaluierungsbericht über alle im vorausgegangenen Halbjahr durchgeführten Rückkehraktionen zusammen mit den Beobachtungen des Grundrechtsbeauftragten. Der Exekutivdirektor erstellt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse mit dem Ziel, die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit künftiger Rückkehraktionen zu verbessern. Der Exekutivdirektor nimmt diese Analyse in den jährlichen Tätigkeitsbericht [von Frontex] auf. …“

15 In Art. 34 („Schutz der Grundrechte und Grundrechtsstrategie“) der Verordnung hieß es: „(1) Die Europäische Grenz- und Küstenwache gewährleistet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung den Schutz der Grundrechte unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Charta, der einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, einschließlich des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen von 1951 und dem entsprechenden Protokoll von 1967, sowie der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung. [Frontex] erarbeitet zu diesem Zweck eine Grundrechtsstrategie – einschließlich eines wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur –, entwickelt diese weiter und führt sie durch. (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewährleistet die Europäische Grenz- und Küstenwache, dass keine Person unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung in ein Land, in dem die Gefahr der Ausweisung oder Rückkehr in ein anderes Land unter Verstoß gegen diesen Grundsatz besteht, ausgeschifft, zur Einreise in ein solches Land gezwungen, dorthin überführt oder auf andere Weise den Behörden eines solchen Landes übergeben oder zu diesen rückgeführt wird. (3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben trägt die Europäische Grenz- und Küstenwache den besonderen Bedürfnissen von Kindern, unbegleiteten Minderjährigen, Menschen mit Behinderungen, Opfern des Menschenhandels, Personen, die medizinischer Hilfe bedürfen, Personen, die internationalen Schutz benötigen, Personen in Seenot und anderen gefährdeten Personen Rechnung. …“

16 Art. 35 („Verhaltenskodizes“) der Verordnung 2016/1624 sah vor: „… (2) [Frontex] erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Konsultationsforum einen Verhaltenskodex für die Rückkehr von zur Rückkehr verpflichteten Personen, der für alle von [Frontex] koordinierten oder organisierten Rückkehraktionen und Rückkehreinsätze gilt und entwickelt diesen weiter. In diesem Verhaltenskodex werden gemeinsame Standardverfahren beschrieben, die die Durchführung von Rückkehraktionen und Rückkehreinsätzen vereinfachen und eine humane Rückkehr unter Beachtung der Grundrechte, insbesondere der Grundsätze der Achtung der Menschenwürde, des Verbots der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf Nichtdiskriminierung, gewährleisten sollen. (3) Der Verhaltenskodex [von Frontex] für die Rückkehr berücksichtigt insbesondere die in Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG enthaltene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein wirksames System zur Überwachung von Rückkehraktionen zu schaffen, sowie die Grundrechtsstrategie.“

17 Art. 42 („Zivilrechtliche Haftung“) Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bestimmte: „(1) Beim Einsatz von Teammitgliedern in einem Einsatzmitgliedstaat haftet dieser Mitgliedstaat entsprechend seinen nationalen Rechtsvorschriften für von den Teammitgliedern während ihres Einsatzes verursachte Schäden. (2) Wurde der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht, so kann sich der Einsatzmitgliedstaat an den Herkunftsmitgliedstaat wenden, um von diesem die Erstattung der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger gezahlten Beträge zu verlangen.“

18 Art. 60 („Haftung“) Abs. 3 der Verordnung sah vor: „Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt [Frontex] einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.“

19 In Art. 71 („Grundrechtsbeauftragter“) der Verordnung hieß es: „(1) Der Verwaltungsrat benennt einen Grundrechtsbeauftragten. Dieser ist dafür zuständig, zur Grundrechtsstrategie [von Frontex] beizutragen, die Einhaltung der Grundrechte durch [Frontex] zu überwachen und die Achtung der Grundrechte durch die Agentur zu fördern. … … (3) Der Grundrechtsbeauftragte wird zu den gemäß Artikel 16, Artikel 17, Artikel 28 und Artikel 33 Absatz 4 erstellten Einsatzplänen gehört. Er hat Zugang zu allen Informationen, die sich im Zusammenhang mit sämtlichen Tätigkeiten [von Frontex] auf die Achtung der Grundrechte beziehen.“

20 Art. 72 („Beschwerdeverfahren“) der Verordnung 2016/1624 sah vor: „(1) In Zusammenarbeit mit dem Grundrechtsbeauftragten ergreift [Frontex] die erforderlichen Maßnahmen, um im Einklang mit diesem Artikel ein Beschwerdeverfahren einzuführen, das die Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten [von Frontex] überwachen und gewährleisten soll. (2) Jede Person, die von den Maßnahmen des an einer gemeinsamen Aktion, einem Pilotprojekt, einem Soforteinsatz zu Grenzsicherungszwecken, einem Einsatz eines Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, einer Rückkehraktion oder einem Rückkehreinsatz beteiligten Personals unmittelbar betroffen ist und die Auffassung vertritt, dass ihre Grundrechte aufgrund dieser Maßnahmen verletzt wurden, oder jede andere Partei, die Vertreter einer solchen Person ist, kann bei [Frontex] schriftlich Beschwerde einlegen. … (4) Der Grundrechtsbeauftragte ist im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung für den Umgang mit an [Frontex] gerichteten Beschwerden verantwortlich. Daher prüft er die Zulässigkeit einer Beschwerde, registriert zulässige Beschwerden, leitet alle registrierten Beschwerden an den Exekutivdirektor weiter, leitet Beschwerden über Teammitglieder an den Herkunftsmitgliedstaat weiter, unterrichtet die einschlägige Behörde oder für Grundrechte zuständige Stelle in einem Mitgliedstaat, registriert und gewährleistet die Folgemaßnahmen [Frontex] oder des Mitgliedstaats. … (10) … [Frontex] trägt dafür Sorge, dass Informationen über die Beschwerdemöglichkeit und das Verfahren leicht erhältlich sind, auch für schutzbedürftige Personen. Das standardisierte Beschwerdeformular ist in Sprachen, die die Bürger von Drittstaaten verstehen oder bei denen es Grund zu der Annahme gibt, dass sie sie verstehen, auf der Website [von Frontex] und während sämtlicher Tätigkeiten [von Frontex] in Papierform verfügbar. Beschwerden werden vom Grundrechtsbeauftragten geprüft, auch wenn sie nicht über das standardisierte Beschwerdeformular eingereicht werden. …“ B. Richtlinie 2008/115

21 Art. 6 („Rückkehrentscheidung“) Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 sieht vor: „Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.“

22 Art. 8 („Abschiebung“) Abs. 6 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten schaffen ein wirksames System für die Überwachung von Rückführungen.“

23 Art. 12 („Form“) Abs. 1 der Richtlinie sieht vor: „Rückkehrentscheidungen … ergehen schriftlich und enthalten eine sachliche und rechtliche Begründung sowie Informationen über mögliche Rechtsbehelfe.“ C. Verfahrensordnung des Gerichts

24 Nach Art. 76 Buchst. f der Verfahrensordnung des Gerichts muss „[d]ie Klageschrift … gegebenenfalls die Beweise und Beweisangebote [enthalten]“.

25 Art. 85 dieser Verfahrensordnung bestimmt: „(1) Beweise und Beweisangebote sind im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels vorzulegen. (2) Die Hauptparteien können für ihr Vorbringen noch in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung Beweise oder Beweisangebote vorlegen, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist. (3) Sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist, können die Hauptparteien ausnahmsweise noch vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor einer Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, Beweise oder Beweisangebote vorlegen. (4) Unbeschadet der späteren Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgebrachten Beweise oder Beweisangebote gibt der Präsident den anderen Parteien Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.“ II. Vorgeschichte des Rechtsstreits

26 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 16 des angefochtenen Urteils dargelegt und lässt sich wie folgt zusammenfassen.

27 Die Rechtsmittelführer sind eine Familie syrischer Staatsangehöriger, die am 9. Oktober 2016 in einer Gruppe von Flüchtlingen auf die Insel Milos (Griechenland) gelangt ist. Am 14. Oktober 2016 wurden sie in ein Aufnahme- und Identifizierungszentrum in Griechenland gebracht, wo sie angaben, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen.

28 Am 20. Oktober 2016 wurden die Rechtsmittelführer infolge einer von Frontex koordinierten gemeinsamen Rückkehraktion in die Türkei, in ein vorübergehendes Aufnahmezentrum im Südosten dieses Landes, verbracht.

29 Am 2. November 2016 stellten die türkischen Behörden den Rechtsmittelführern Dokumente über den vorübergehenden Schutz und eine befristete Reisegenehmigung für Reisen nach Sanliurfa (Türkei) aus. Die Beschwerdeführer ließen sich vorübergehend in Saruj (Türkei) nieder und anschließend in Erbil (Irak).

30 Am 4. Januar 2017 reichten die Rechtsmittelführer beim Grundrechtsbeauftragten von Frontex eine erste Beschwerde ein, mit der sie geltend machten, sie seien aufgrund der von Frontex durchgeführten Rückkehraktion aus Griechenland in die Türkei zurückgewiesen worden. Parallel dazu erhoben die Rechtsmittelführer beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Klage gegen die Hellenische Republik.

31 Am 15. Februar 2017 wurde die Beschwerde für zulässig erklärt und an den Exekutivdirektor von Frontex sowie an den griechischen Bürgerbeauftragten weitergeleitet, der sie an die griechische Polizei weiterleitete, worüber die Rechtsmittelführer am 7. Juni 2017 informiert wurden.

32 Am 17. Juli 2018 reichten die Rechtsmittelführer beim Grundrechtsbeauftragten eine zweite Beschwerde betreffend die Bearbeitung ihrer ersten Beschwerde, über die ihnen am 25. Juli 2018 Informationen übermittelt wurden, ein. Am 9. August 2018 wurde ihre zweite Beschwerde für zulässig erklärt und mit der ersten Beschwerde verbunden.

33 Am 29. November 2018 teilte der Grundrechtsbeauftragte den Rechtsmittelführern mit, dass Frontex noch immer auf die Ergebnisse der internen Untersuchung der griechischen Polizeibehörden in Bezug auf die erste Beschwerde warte. Am 25. November 2019 informierte er sie über den Abschluss dieser Untersuchung durch diese Behörden und über deren Entscheidung, den Bericht über die Untersuchung wegen seiner Vertraulichkeit nicht zu übermitteln. Am 6. Oktober 2020 übermittelte er den Rechtsmittelführern seinen Abschlussbericht über die Beschwerden und schloss das Verfahren zur Bearbeitung der Beschwerden ab.

34 Mit E‑Mail vom 8. Oktober 2020 an den Grundrechtsbeauftragten machten die Rechtsmittelführer geltend, dass in dem Abschlussbericht weder auf die Rolle von Frontex bei der Rückkehraktion noch auf die zweite Beschwerde eingegangen werde. In seiner Antwort vom 13. Oktober 2020 wies der Grundrechtsbeauftragte darauf hin, dass Frontex seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Bearbeitung ihrer Beschwerden nachgekommen sei.

35 In der Rechtsmittelschrift haben die Rechtsmittelführer, bei denen es sich um eine Familie, bestehend aus den beiden Eltern und vier Kindern kurdischer Abstammung, handelt, darauf hingewiesen, sie hätten vor dem Gericht ausgeführt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 19. Februar 2023 im Rahmen der dort gegen die Hellenische Republik erhobenen Klage eine von den Parteien unterzeichnete Erklärung über eine gütliche Einigung bestätigt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof haben sie klargestellt, dass sich die Hellenische Republik in Durchführung dieser Erklärung bereit erklärt gehabt habe, materiellen und immateriellen Schadensersatz in Höhe von 12500 Euro pro Rechtsmittelführer, also insgesamt 75000 Euro, zuzüglich 1500 Euro für Kosten und Auslagen zu zahlen. III. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

36 Mit Klageschrift, die am 20. September 2021 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführer Klage auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihnen durch das angeblich rechtswidrige Verhalten von Frontex vor, während und nach der streitgegenständlichen Rückkehraktion entstanden sein soll und den sie, was den immateriellen Schaden anbelangt, auf 96212,55 Euro und, was den materiellen Schaden anbelangt, auf 40000 Euro zuzüglich Zinsen beziffern.

37 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht in Bezug auf die Zulässigkeit bestimmter von den Rechtsmittelführern vorgelegter Dokumente erstens in den Rn. 43 bis 46 dieses Urteils festgestellt, dass die Anlagen C.1 und C.3 bis C.6 zur Erwiderung unzulässig seien, weil sie ohne Rechtfertigung verspätet vorgelegt worden seien. Zweitens hat das Gericht aus demselben Grund in den Rn. 49 bis 51 des angefochtenen Urteils das von den Rechtsmittelführern am 7. März 2023, also zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung, eingereichte Schriftstück E.1 zurückgewiesen.

38 In der Sache hat das Gericht, nachdem es in Rn. 53 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV kumulativ seien, in Rn. 55 dieses Urteils entschieden, als Erstes die Voraussetzung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Frontex vorgeworfenen Verhalten und den geltend gemachten Schäden zu prüfen.

39 Insoweit hat es in Rn. 56 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich der geltend gemachte Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten, das der ausschlaggebende Grund für den Schaden sein müsse, ergeben müsse und dass es keine Verpflichtung gebe, Schadensersatz für jede noch so entfernte nachteilige Folge einer rechtswidrigen Situation zu leisten.

40 Zunächst hat es in Rn. 61 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich die den Rechtsmittelführern für die Reise nach Griechenland entstandenen Kosten nicht unmittelbar aus dem Frontex vorgeworfenen Verhalten ergeben könnten, da sie vor der streitgegenständlichen Rückkehraktion entstanden seien.

41 Sodann hat das Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den Frontex vorgeworfenen Verstößen in Bezug auf deren Verpflichtungen im Bereich des Schutzes der Grundrechte im Rahmen dieser Aktion auf der einen und den übrigen geltend gemachten Schäden auf der anderen Seite auf der falschen Prämisse beruhe, dass die Rechtsmittelführer ohne diese Verstöße nicht in die Türkei abgeschoben worden wären und in Griechenland internationalen Schutz und damit die materielle Unterstützung erhalten hätten, auf die sie Anspruch gehabt hätten, so dass ihnen die betreffenden Schäden nicht entstanden wären.

42 Insoweit hat das Gericht in den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Frontex gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2016/1624, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 sowie Art. 2 Buchst. f und den Art. 4, 6, 8 und 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) im Rahmen der streitgegenständlichen Rückkehraktion lediglich die Aufgabe gehabt habe, den Mitgliedstaaten technische und operative Unterstützung zu leisten, und nicht die Aufgabe, die Begründetheit der Entscheidungen über die Rückkehr der von dieser Aktion betroffenen Personen zu prüfen, da diese Entscheidungen sowie die Entscheidungen über die Gewährung internationalen Schutzes auf einer Beurteilung beruhten, die in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle.

43 Sodann hat das Gericht in Rn. 66 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass kein unmittelbarer Kausalzusammenhang nachgewiesen worden sei, was zum einen den materiellen Schaden im Zusammenhang mit den von den Rechtsmittelführern in der Türkei und im Irak getätigten Ausgaben und zum anderen den immateriellen Schaden betreffe, der u. a. in einem Gefühl der Angst im Zusammenhang mit dem Rückkehrflug in die Türkei bestehe, für den es zudem nach Art. 42 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2016/1624 grundsätzlich den Einsatzmitgliedstaat als allein verantwortlich ansah.

44 Außerdem hat das Gericht in den Rn. 67 bis 69 des angefochtenen Urteils unter Hinweis darauf, dass sich der geltend gemachte Schaden unmittelbar aus der behaupteten Rechtswidrigkeit und nicht aus einer Entscheidung des Anspruchstellers darüber, wie auf die angeblich rechtswidrige Handlung zu reagieren sei, ergeben müsse, festgestellt, dass der geltend gemachte materielle und immaterielle Schaden betreffend die Kosten der Anmietung und der Einrichtung in Saruj, die Kosten der Reise in den Irak, die verschiedenen Kosten, die entstanden seien, seit sie sich im Irak niedergelassen hätten, sowie das Gefühl der Angst und des Leidens im Zusammenhang mit ihrer schwierigen Reise in dieses Land auf den eigenen Entscheidungen der Rechtsmittelführer beruhe.

45 Insoweit hat das Gericht in Rn. 68 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt, dass sich zum einen aus den Akten ergebe, dass die Niederlassung der Rechtsmittelführer in Saruj auf deren Entscheidung, die Anweisungen in der von den türkischen Behörden ausgestellten befristeten Reisegenehmigung nicht zu befolgen, beruht habe, und zum anderen aus den Schriftsätzen der Rechtsmittelführer hervorgehe, dass ihre Flucht in den Irak auf ihrer Befürchtung beruht habe, von diesen Behörden wegen Nichtbefolgung dieser Anweisungen nach Syrien zurückgeschickt zu werden.

46 Schließlich hat das Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass, wenn eine Vertretung durch einen Anwalt oder Beistand in einem vorgerichtlichen Verfahren nicht verpflichtend sei, kein Kausalzusammenhang zwischen den Kosten einer solchen Vertretung und dem dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung möglicherweise vorwerfbaren Verhalten bestehe. Unter diesen Umständen hat es entschieden, dass der geltend gemachte materielle Schaden betreffend die Kosten rechtlichen Beistands, die den Rechtsmittelführern im Rahmen der bei Frontex eingelegten Beschwerden entstanden seien, dieser nicht unmittelbar zugerechnet werden könne.

47 Im Ergebnis hat das Gericht entschieden, dass die Rechtsmittelführer keinen hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Frontex vorgeworfenen Sachverhalt und den geltend gemachten Schäden nachgewiesen hätten, und hat folglich die Schadensersatzklage in vollem Umfang abgewiesen. IV. Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

48 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer, – das angefochtene Urteil aufzuheben und, in erster Linie, den Rechtsstreit an das Gericht zurückzuverweisen; – hilfsweise, die Klagegründe aus ihrer Klageschrift für begründet zu erklären; – Frontex die im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten zuzüglich Zinsen aufzuerlegen.

49 Frontex beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen; – den Rechtsmittelführern die im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. V. Zum Rechtsmittel

50 Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.

51 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der hauptsächlich die Rn. 62 bis 66 des angefochtenen Urteils betrifft, werden im Wesentlichen Rechtsfehler gerügt, die das Gericht begangen haben soll, indem es das Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Frontex vorgeworfenen Verhalten und den geltend gemachten Schäden aufgrund der Einbeziehung der Rechtsmittelführer in die streitige Rückkehraktion festgestellt habe. Dieser Rechtsmittelgrund besteht im Wesentlichen aus drei Teilen.

52 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der ebenfalls die Rn. 62 bis 66 des angefochtenen Urteils betrifft, werden im Wesentlichen Rechtsfehler gerügt, die das Gericht begangen haben soll, indem es das Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten von Frontex und dem geltend gemachten immateriellen Schaden aufgrund von Grundrechtsverletzungen, die beim Rückkehrflug in die Türkei begangen worden sein sollen, festgestellt habe. Dieser Rechtsmittelgrund besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen.

53 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, die sich auf die Rn. 67 bis 71 des angefochtenen Urteils beziehen, werden Rechtsfehler gerügt, die das Gericht begangen haben soll, indem es festgestellt habe, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den Frontex vorgeworfenen Handlungen und Unterlassungen auf der einen und bestimmten geltend gemachten Schäden auf der anderen Seite durch die eigenen Entscheidungen der Rechtsmittelführer unterbrochen worden sei.

54 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund schließlich, der sich auf die Rn. 44 bis 46 des angefochtenen Urteils bezieht, werden Rechtsfehler gerügt, die das Gericht begangen haben soll, indem es verschiedene Dokumente, die die Rechtsmittelführer zur Stützung ihrer Schadensersatzklage vorgelegt hätten, für unzulässig gehalten habe. A. Zum zweiten und zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes 1. Vorbringen der Parteien

55 Mit dem zweiten und dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, die zusammen und als Erstes zu prüfen sind, machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es sich vor der Prüfung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs nicht zu den acht Klagegründen geäußert habe, mit denen die Rechtsmittelführer das Vorliegen von durch Frontex begangenen Unregelmäßigkeiten hätten nachweisen wollen, insbesondere zum achten dieser Klagegründe betreffend die Prüfung ihrer Beschwerden durch Frontex. Diese Unterlassung habe sich auf den Tenor des angefochtenen Urteils ausgewirkt, da das Gericht, hätte es diese Klagegründe geprüft, zwangsläufig die von diesen Klagegründen erfassten Handlungen und Unterlassungen von Frontex gewürdigt und daraus den Schluss gezogen hätte, dass die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung dieser Agentur erfüllt seien.

56 Frontex hält den ersten Rechtsmittelgrund insgesamt für unzulässig, da die Rechtsmittelführer die Gründe des angefochtenen Urteils, auf die Bezug genommen werde, nicht hinreichend genau bezeichneten. Außerdem gingen der zweite und der dritte Teil dieses Rechtsmittelgrundes ins Leere und seien jedenfalls unbegründet, da das Gericht in dem Fall, dass es feststelle, dass eine der drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union nicht erfüllt sei, nicht verpflichtet sei, die beiden anderen Voraussetzungen zu prüfen. 2. Würdigung durch den Gerichtshof

57 Was erstens die von Frontex geltend gemachte Unzulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes – da die Rechtsmittelführer die Gründe des angefochtenen Urteils, auf die sich die verschiedenen Teile dieses Rechtsmittelgrundes bezögen, nicht hinreichend genau bezeichnet hätten – betrifft, so geht aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung, deren Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. Beschluss vom 26. April 1993, Kupka-Floridi/WSA,C‑244/92 P, EU:C:1993:152, Rn. 8 und 9, sowie Urteile vom 3. September 2015, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission,C‑398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission,C‑453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 95).

58 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer im Rahmen des zweiten und des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes insgesamt hinreichend klar erscheint, um mit der erforderlichen Genauigkeit die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die zur Begründung dieser Rüge geltend gemachten rechtlichen Argumente zu ermitteln, und dem Gerichtshof daher ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle vorzunehmen.

59 Was zweitens die Prüfung der Begründetheit des zweiten und des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 60 Abs. 3 der Verordnung 2016/1624 – ebenso wie Art. 340 Abs. 2 AEUV, von dem er eine Konkretisierung darstellt – vorsieht, dass Frontex im Bereich der außervertraglichen Haftung einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, ersetzt. Folglich ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Bestimmung des AEU-Vertrags im vorliegenden Fall einschlägig.

60 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, das tatsächliche Bestehen des Schadens sowie einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem betreffenden Organ obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden voraus (vgl. Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51, sowie vom 5. März 2024, Kočner/Europol,C‑755/21 P, EU:C:2024:202, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass die Klage, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, insgesamt abzuweisen ist, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union geprüft zu werden bräuchten, und dass der Unionsrichter nicht gehalten ist, diese Voraussetzungen in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen (Urteil vom 21. Dezember 2023, United Parcel Service/Kommission,C‑297/22 P, EU:C:2023:1027, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62 Folglich hat das Gericht zum einen grundsätzlich rechtsfehlerfrei entschieden, als Erstes die Voraussetzung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zu prüfen, ohne zuvor die acht Klagegründe geprüft zu haben, mit denen die Rechtsmittelführer das Vorliegen von durch Frontex begangene Unregelmäßigkeiten nachweisen wollten. Zum anderen war es, da es bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, nicht verpflichtet, zusätzlich die beiden anderen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung von Frontex zu prüfen, insbesondere die der behaupteten Rechtswidrigkeit von deren Verhalten, die Gegenstand der acht Klagegründe war, deren Nichtprüfung die Rechtsmittelführer dem Gericht vorwerfen.

63 Der zweite und der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sind daher unbegründet. B. Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

64 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Feststellung des Gerichts, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen dem Frontex vorgeworfenen Verhalten und den behaupteten Schäden, die darauf beruhten, dass die Rechtsmittelführer in die streitige Rückkehraktion einbezogen worden seien, was sie mangels gegen sie ergangener Rückkehrentscheidungen für rechtswidrig halten, verstoße zum einen gegen Art. 14 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 bis 3 der Verordnung 2016/1624 und zum anderen gegen Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung.

65 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stützt sich auf einen Verstoß gegen dieselben Bestimmungen wie die, auf die sich der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes bezieht, durch die Feststellung des Gerichts, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Frontex vorgeworfenen Verhalten und den geltend gemachten Schäden aufgrund von Verletzungen ihrer Grundrechte bestehe, die beim Rückkehrflug in die Türkei im Rahmen der streitgegenständlichen Rückkehraktion begangen worden sein sollen. Außerdem wird mit diesem Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes die im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes formulierte Rüge wiederholt.

66 Da der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen einen Verstoß gegen dieselben Bestimmungen betreffen und sich auf dieselbe Beurteilung des Gerichts – nämlich die in den Rn. 62 bis 66 des angefochtenen Urteils – beziehen, sind sie zusammen zu prüfen. 1. Vorbringen der Parteien

67 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem die Rechtsmittelführer geltend machen, ihre Abschiebung in die Türkei sei rechtswidrig, weil die griechischen Behörden ihnen gegenüber keine Rückkehrentscheidung erlassen hätten, umfasst zwei Rügen.

68 Mit der ersten Rüge werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, implizit entschieden zu haben, dass Frontex nicht verpflichtet gewesen sei, das Vorliegen einer solchen Entscheidung zu prüfen.

69 Zum einen ergebe sich aus Art. 2 Nrn. 13 und 14 der Verordnung 2016/1624, dass die nationalen Behörden verpflichtet seien, eine schriftliche Rückkehrentscheidung zu erlassen, bevor ein Drittstaatsangehöriger im Rahmen einer Rückkehraktion rechtmäßig aus ihrem Hoheitsgebiet abgeschoben werden könne, und zum anderen aus Art. 14 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung, dass Frontex sicherstellen müsse, dass Personen nicht in eine von ihr koordinierte Rückkehraktion einbezogen würden, wenn gegen sie keine solche Entscheidung ergangen sei.

70 Folglich habe sich das Gericht zu Unrecht auf das nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2016/1624 für Frontex bestehende Verbot gestützt, die Begründetheit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen, um sie insoweit von jeder Verpflichtung zu befreien.

71 Mit der zweiten Rüge machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe gegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 2016/1624 verstoßen, der eine gesamtschuldnerische Haftung von Frontex und dem betreffenden Mitgliedstaat für Schäden vorsehe, die in eine gemeinsame Rückkehraktion einbezogenen Personen aufgrund von im Rahmen dieser Aktion begangenen Grundrechtsverletzungen entstanden seien.

72 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes schließlich machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht hätte, wenn es die Verpflichtung von Frontex, zu prüfen, ob gegen sie tatsächlich eine Rückkehrentscheidung ergangen sei, berücksichtigt hätte, feststellen müssen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Frontex vorgeworfenen Verhalten und der rechtswidrigen Behandlung bestehe, die ihnen während des Rückkehrflugs widerfahren sei, da Frontex in Erfüllung dieser Verpflichtung ihre unrechtmäßige Abschiebung hätte verhindern müssen. Zudem wiederholen sie ihr Vorbringen zum Bestehen einer gesamtschuldnerischen Haftung.

73 Frontex macht in erster Linie geltend, der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes seien unzulässig. Erstens beruhten sie nämlich auf der Infragestellung der Feststellung des Gerichts, dass eine Rückkehrentscheidung vorliege. Zweitens sei die im Rahmen dieser beiden Teile erhobene Rüge betreffend das Bestehen einer gesamtschuldnerischen Haftung von Frontex und der Hellenischen Republik neu, da das Bestehen einer solchen Haftung vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden sei. Drittens bezeichneten die Rechtsmittelführer die Gründe des angefochtenen Urteils, auf die sich diese Teile bezögen, nicht hinreichend genau.

74 Hilfsweise bestreitet Frontex die Begründetheit dieser Teile.

75 Abgesehen davon, dass das Gericht entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführer ihre Klage nicht fehlerhaft als gegen die Entscheidungen der griechischen Behörden gerichtet eingestuft habe, mit denen ihnen internationaler Schutz verweigert und ihre Rückkehr angeordnet worden sei, ist Frontex zunächst der Ansicht, dass sich die Rechtsmittelführer auf eine fehlerhafte Auslegung der von ihnen angeführten Bestimmungen der Verordnung 2016/1624 stützten, die gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, die in Art. 4 Abs. 3 bzw. Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV verankert seien, verstoße.

76 Zum einen bedeute nämlich der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, dass Frontex in der Lage sein müsse, in vollem Vertrauen davon auszugehen, dass die von den nationalen Behörden vorgelegten Dokumente, im vorliegenden Fall eine Liste der Personen, auf die sich die streitige Rückkehraktion beziehe, richtig seien, was eine Vermutung der Rechtmäßigkeit begründe, aus der sich die Verpflichtung ergebe, diese Dokumente als rechtsgültig anzuerkennen. Frontex könne diese Vermutung nur in Fällen in Frage stellen, in denen ihr hinreichend objektive und eindeutige tatsächliche Umstände bekannt seien, die darauf hindeuteten, dass die von den nationalen Behörden vorgelegten Dokumente fehlerhaft sein könnten, was eine Überprüfungspflicht nach sich ziehen würde. Die Rechtsmittelführer hätten jedoch vor dem Gericht nicht vorgetragen, dass im vorliegenden Fall solche tatsächlichen Umstände vorgelegen hätten.

77 Zum anderen macht Frontex im Wesentlichen geltend, der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung verpflichte sie dazu, die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für eine etwaige Gewährung internationalen Schutzes und den Erlass von Rückkehrentscheidungen zu beachten.

78 Sodann macht Frontex geltend, die Bestimmungen der Charta könnten ihr keine Zuständigkeit verleihen, über die sie nicht nach anderen Bestimmungen des Unionsrechts verfüge.

79 Was schließlich das Bestehen einer gesamtschuldnerischen Haftung im Bereich des Schadensersatzes betrifft, ist Frontex zum einen der Ansicht, dass das Bestehen einer solchen Haftung die Rechtsmittelführer nicht davon entbinde, u. a. das Bestehen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs nachzuweisen, was ihnen nicht gelungen sei. Zum anderen setze das Bestehen einer gesamtschuldnerischen Haftung von Frontex das Bestehen einer Haftung der griechischen Behörden nach griechischem Recht voraus, was bedeute, dass das Gericht eine Beurteilung vornehmen würde, die dem nationalen Recht unterliege und nicht in seine Zuständigkeit falle. Daher könne der Umstand, dass insoweit keine Beurteilung vorgenommen worden sei, keinen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Zur Zulässigkeit der ersten und der zweiten Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes und des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes

80 Frontex macht erstens geltend, der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes insgesamt und der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes seien unzulässig, da die Rechtsmittelführer mit diesen Teilen eine Tatsachenfeststellung des Gerichts in Frage stellten, nämlich das Vorliegen einer von den griechischen Behörden gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung.

81 Insoweit genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht. Darin hat das Gericht seine Beurteilung der außervertraglichen Haftung von Frontex nämlich auf die Prüfung allein der Voraussetzung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem gerügten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beschränkt, ohne über die Frage zu entscheiden, ob gegen die Rechtsmittelführer eine Rückkehrentscheidung ergangen ist.

82 Was zweitens die zweite Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, die außerdem u. a. im Rahmen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes wiederholt wird und sich auf das Bestehen einer gesamtschuldnerischen Haftung von Frontex und der Hellenischen Republik bezieht, so stellt Frontex deren Zulässigkeit in Abrede, da sie neu sei. Die Rechtsmittelführer machen jedoch geltend, dass sie vor dem Gericht einen Klagegrund betreffend eine solche gesamtschuldnerische Haftung geltend gemacht hätten, und verweisen insoweit auf die Rn. 5 und 13 der Klageschrift. Was die Begründetheit anbelangt, führen sie weiter aus, dass der Umstand, dass mehr als ein Akteur am Eintritt eines Schadens beteiligt sei, weder die eine noch die andere Seite von der Haftung für ihre Handlungen befreie, und es nicht erforderlich sei, zu wissen, ob die Hellenische Republik ihren eigenen Verpflichtungen nachgekommen sei.

83 Gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern. So sind die Befugnisse des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da ihr damit letztlich gestattet würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse bei Rechtsmitteln begrenzt sind, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sigma Alimentos Exterior/Kommission,C‑50/19 P, EU:C:2021:792, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer in den beiden Randnummern der Klageschrift, auf die sie verweisen, geltend machten, dass Frontex neben der Haftung der Mitgliedstaaten für die Handlungen ihrer eigenen Bediensteten haftbar sein könne.

85 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die gesamtschuldnerische Haftung grundsätzlich bedeutet, dass, wenn einem Dritten wegen des gemeinsamen Fehlverhaltens mehrerer Personen ein Schaden entsteht, jede dieser Personen verpflichtet ist, den gesamten Schaden zu ersetzen, wobei der geschädigte Dritte berechtigt ist, von jeder der Personen den vollständigen Ersatz ihres Schadens bis zur vollständigen Entschädigung zu verlangen, unbeschadet des Ausgleichsanspruchs, den die haftende Person, die den entstandenen Schaden vollständig ersetzt hat, gegenüber jedem anderen Mitverantwortlichen in Anbetracht sowohl ihrer eigenen relativen Verantwortlichkeit als auch der des jeweiligen anderen Mitverantwortlichen für den Schaden geltend machen kann. Eine solche Regelung der gesamtschuldnerischen Haftung stellt eine Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen der außervertraglichen Haftung der Union dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2024, Kočner/Europol,C‑755/21 P, EU:C:2024:202, Rn. 62 und 64).

86 Zum einen ist jedoch festzustellen, dass die Rechtsmittelführer in den Randnummern ihrer Klageschrift, auf die sie verweisen, um zu bestreiten, dass die Rüge in Bezug auf das Bestehen einer gesamtschuldnerischen Haftung von Frontex und der Hellenischen Republik neu sei, nicht das Bestehen einer solchen Haftung geltend machten, die bedeuten würde, dass Frontex verpflichtet wäre, sie in vollem Umfang für die schädigenden Folgen der gemeinsamen pflichtwidrigen Handlungen der Bediensteten von Frontex und der Bediensteten der Hellenischen Republik zu entschädigen, unabhängig von den konkreten Folgen des jeweiligem Fehlverhaltens dieser Bediensteten. Die Rechtsmittelführer beschränkten sich nämlich darauf, geltend zu machen, dass Frontex für die durch die pflichtwidrigen Handlungen ihrer Dienststellen oder Bediensteten verursachten Schäden hafte, und zwar neben der Haftung dieses Mitgliedstaats für die durch die pflichtwidrigen Handlungen seiner Bediensteten verursachten Schäden, und dass daher zwischen den Aufgaben und Pflichten von Frontex und denen des Mitgliedstaats unterschieden werden müsse, wobei sie, wie auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, betonten, dass Frontex unabhängig davon, ob die Hellenische Republik ihren Verpflichtungen nachgekommen sei oder nicht, haftbar sein könne.

87 Zum anderen ist es zwar zulässig, dass ein Rechtsmittelführer ein Rechtsmittel einlegt, mit dem er vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe geltend macht, mit denen die Begründetheit von sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergebenden rechtlichen Erwägungen in rechtlicher Hinsicht gerügt werden sollen, in dem Sinne, dass sie die Gründe darstellen, auf die das Gericht bestimmte Beurteilungen gestützt hat, unabhängig vom Vorbringen der Parteien vor dem Gericht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission,C‑176/06 P, EU:C:2007:730, Rn. 17, sowie vom 3. Juli 2025, Parlament/TC,C‑529/23 P, EU:C:2025:521, Rn. 82), jedoch ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall das angefochtene Urteil keine Passage betreffend das Bestehen einer etwaigen gesamtschuldnerischen Haftung von Frontex enthält. Außerdem ist ausgeschlossen, dass das Gericht diese Frage implizit behandelt hat. Sie betrifft nämlich die Bestimmung des ersatzfähigen Schadens zulasten einer Person, die zuvor als Mitverursacher dieses Schadens anerkannt worden ist. Diese Frage hat daher nichts mit der Prüfung der Voraussetzung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem gerügten Fehlverhalten und dem geltend gemachten Schaden zu tun, auf die sich das Gericht im angefochtenen Urteil beschränkt hat.

88 Folglich ist die zweite Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes betreffend das Bestehen einer gesamtschuldnerischen Haftung von Frontex und der Hellenischen Republik, die außerdem u. a. im Rahmen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes wiederholt wird, unzulässig.

89 Drittens und letztens ist der von Frontex vorgebrachte Einwand, die genannten Teile seien unzulässig, weil die Gründe des angefochtenen Urteils, auf die sich dieser Teil beziehe, nicht hinreichend genau bezeichnet worden seien, aus denselben Gründen wie den in Rn. 58 des vorliegenden Urteils dargelegten zurückzuweisen. b) Zur Begründetheit der ersten Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes und des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes

90 Mit der ersten Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes und dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Frontex durch die Verordnung 2016/1624 auferlegte Verpflichtung verkannt habe, sich zu vergewissern, dass gegen jede Person, die in eine von ihr koordinierte Rückkehraktion einbezogen sei, eine schriftliche Rückkehrentscheidung ergangen sei, obwohl sie vorgebracht hätten, dass ihnen gegenüber keine solche Entscheidung ergangen sei. Sie leiten daraus ab, dass das Gericht, hätte es diesen Fehler nicht begangen, das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten von Frontex und den Schäden, die ihnen, insbesondere aufgrund des Ablaufs des Rückkehrflugs in die Türkei, entstanden sein sollen, hätte feststellen müssen.

91 Vor dem Gericht warfen die Rechtsmittelführer Frontex vor, eine gemeinsame Rückkehraktion koordiniert zu haben, in deren Rahmen mehrere ihrer Grundrechte verletzt worden seien, was verschiedene materielle und immaterielle Schäden zur Folge gehabt habe, für die sie von dieser Agentur Ersatz forderten.

92 Was die Einbeziehung der Rechtsmittelführer in diese Aktion anbelangt, hat das Gericht in den Rn. 64 und 65 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass zum einen Art. 2 Buchst. f und die Art. 4, 6, 8 und 31 der Richtlinie 2013/32 sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 den Mitgliedstaaten eine ausschließliche Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz bzw. der Begründetheit von Rückkehrentscheidungen verliehen und zum anderen gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchst. a und b sowie Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2016/1624 die Aufgabe von Frontex nur in der technischen und operativen Unterstützung der Mitgliedstaaten, ohne auf die Begründetheit der Rückkehrentscheidungen einzugehen, bestehe. Es hat daraus in Rn. 66 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass, da die Zuständigkeit sowohl für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz als auch für die Beurteilung der Begründetheit von Rückkehrentscheidungen den Mitgliedstaaten und nicht Frontex zugewiesen sei, kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem dieser Agentur vorgeworfenen Verhalten auf der einen und den geltend gemachten materiellen Schäden betreffend die von den Rechtsmittelführern in der Türkei und im Irak getätigten Ausgaben sowie dem geltend gemachten immateriellen Schaden, der u. a. in einem Gefühl der Angst im Zusammenhang mit dem Rückkehrflug in die Türkei bestehe, festgestellt werden könne.

93 Mit diesen Erwägungen hat das Gericht daher das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Frontex vorgeworfenen Verhalten und den betreffenden Schäden ausgeschlossen, ohne zuvor über die Frage entschieden zu haben, ob eine Rückkehrentscheidung gegen die Rechtsmittelführer ergangen war, da es der Ansicht war, dass diese Frage mangels Zuständigkeit von Frontex für die Beurteilung der Begründetheit einer solchen Entscheidung nicht relevant sei.

94 Die Rechtsmittelführer machen im Wesentlichen geltend, diese Erwägungen seien rechtsfehlerhaft, da sie die eigenen Verpflichtungen von Frontex im Bereich des Schutzes der Grundrechte, insbesondere in Bezug auf die Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, nicht berücksichtigten, wonach diese Agentur verpflichtet sei, sich zu vergewissern, dass gegen die Personen, die in eine von Frontex koordinierte gemeinsame Rückkehraktion einbezogen seien, eine Rückkehrentscheidung ergangen sei.

95 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Charta nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union gilt, so dass sie die Rechte achten, sich an die Grundsätze halten und deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten fördern, die der Union in den Verträgen übertragen werden.

96 Die Abs. 1 und 2 von Art. 34 der Verordnung 2016/1624 spiegeln diese Verpflichtungen in Bezug auf Frontex und die für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die gemäß Art. 3 dieser Verordnung zusammen die Europäische Grenz- und Küstenwache bilden, wider, indem sie diese verpflichten, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung den Schutz der Grundrechte, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sieht Abs. 1 Unterabs. 2 vor, dass Frontex eine Grundrechtsstrategie – einschließlich eines wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur – erarbeitet, diese weiterentwickelt und durchführt.

97 Diese Pflicht, den Schutz der Grundrechte bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Europäischen Grenz- und Küstenwache nach der Verordnung 2016/1624 zu gewährleisten, die somit u. a. Frontex zukommt, wird in Bezug auf diese Agentur auch durch verschiedene Bestimmungen dieser Verordnung konkretisiert.

98 So sieht Art. 16 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2016/1624 vor, dass der Exekutivdirektor von Frontex für jede gemeinsame Aktion an den Außengrenzen einen Einsatzplan aufstellt, der mit dem Einsatzmitgliedstaat in Absprache mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu vereinbaren ist und für alle an dieser Aktion beteiligten Parteien verbindlich ist. In diesem Plan werden die organisatorischen und verfahrensbezogenen Aspekte der Aktion, die für seine Durchführung als notwendig erachtet werden, im Einzelnen festgelegt, darunter eine Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten in Bezug auf die Achtung der Grundrechte. Gemäß Art. 22 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. b dieser Verordnung sorgt Frontex für die korrekte Durchführung des Einsatzplans, insbesondere durch die von ihrem Exekutivdirektor benannten Koordinierungsbeamten, die in Bezug auf alle Aspekte des Einsatzes europäischer Grenz- und Küstenwacheteams im Namen der Agentur handeln, indem sie u. a. die korrekte Durchführung des Einsatzplans überwachen, was den Schutz der Grundrechte anbelangt.

99 Was insbesondere die Rückkehr betrifft, sieht Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2016/1624 u. a. vor, dass Frontex im Einklang mit den Grundrechten und allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sowie mit dem Völkerrecht einschließlich des Flüchtlingsschutzes und den Rechten des Kindes die rückkehrbezogenen Tätigkeiten der Mitgliedstaaten auf technischer und operativer Ebene koordiniert und den Mitgliedstaaten, deren Rückkehrsysteme besonderen „Herausforderungen“ ausgesetzt sind, technische und operative Unterstützung leistet, wobei diese Unterstützung Hinweise für die Durchführung und Abwicklung von Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115 umfasst.

100 Was konkret Rückkehraktion anbelangt, bei denen es sich nach Art. 2 Nrn. 12 und 14 der Verordnung 2016/1624 um von Frontex koordinierte Aktionen handelt, die die Rückführung von Personen betreffen, gegen die eine der Richtlinie 2008/115 entsprechende Rückkehrentscheidung ergangen ist, bestimmt Art. 28 Abs. 1 dieser Verordnung, dass Frontex im Einklang mit dieser Richtlinie die erforderliche Unterstützung leistet und auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Koordinierung oder die Organisation von Rückkehraktionen übernimmt.

101 Wie die Generalanwältin in Nr. 77 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, ergibt sich aus der Gesamtheit der in den Rn. 96 und 98 bis 100 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen, dass die von Frontex koordinierten gemeinsamen Rückkehraktionen nur Personen betreffen dürfen, gegen die vollziehbare individuelle Rückkehrentscheidungen ergangen sind, die nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 schriftlich ergehen müssen.

102 In Anbetracht der spezifischen Verpflichtungen, die Frontex durch die Verordnung 2016/1624 im Rahmen der Koordinierung gemeinsamer Rückkehraktionen auferlegt werden, hat diese Agentur daher zu überprüfen, ob solche Entscheidungen für alle Personen vorliegen, die ein Mitgliedstaat in solche Aktionen einbeziehen möchte, um zu gewährleisten, dass bei diesen die sich aus dieser Verordnung ergebenden Anforderungen sowie die Grundrechte der betroffenen Personen und insbesondere der Grundsatz der Nichtzurückweisung beachtet werden.

103 Das Gericht hat daher zu Unrecht festgestellt, dass Frontex keine Verpflichtung hinsichtlich der Rückkehrentscheidungen treffe, die gegen Personen erlassen worden sein müssten, die von einer von dieser Agentur koordinierten gemeinsamen Rückkehraktion betroffen seien, weil ihre Aufgabe lediglich darin bestehe, den Mitgliedstaaten technische und operative Unterstützung zu leisten, ohne dass sie auf die Begründetheit der Rückkehrentscheidungen eingehen könnte. Wie die Generalanwältin in Nr. 79 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hat die Überprüfung, ob solche Entscheidungen vorliegen, nämlich nichts mit einer Prüfung von deren Begründetheit zu tun und greift daher nicht in die ausschließliche Zuständigkeit ein, über die die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in diesem Bereich verfügen.

104 Im Übrigen sind die Argumente, die Frontex geltend macht, um ihre Auffassung zu stützen, wonach, im Wesentlichen, sie insoweit keine Verpflichtung treffe, nicht stichhaltig.

105 Zum einen wird der in Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV verankerte Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, wonach die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig wird, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben, in keiner Weise durch die Verpflichtung von Frontex verletzt, das Vorliegen von Rückkehrentscheidungen zu überprüfen, da diese Verpflichtung ihr durch die Verordnung 2016/1624 unter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auferlegt wird.

106 Zum anderen kommt dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankert ist und auf den im Rahmen der Verordnung 2016/1624 insbesondere in deren Art. 9 über die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, der Frontex und die für die Grenzverwaltung und die Rückkehr zuständigen nationalen Behörden unterliegen, hingewiesen wird, im Rahmen der Beziehungen zwischen dieser Agentur und diesen nationalen Behörden innerhalb der Europäischen Grenz- und Küstenwache zwar erhebliche Bedeutung zu.

107 Jedoch kann der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nicht dahin ausgelegt werden, dass er es Frontex erlaubt, sich den spezifischen Verpflichtungen zu entziehen, die ihr die Verordnung 2016/1624 im Rahmen der Koordinierung gemeinsamer Rückkehraktionen auferlegt, insbesondere der Verpflichtung, zu überprüfen, ob für alle Personen, die ein Mitgliedstaat in solche Aktionen einbeziehen möchte, schriftliche und vollziehbare Rückkehrentscheidungen vorliegen, um zu gewährleisten, dass bei diesen Aktionen die sich aus dieser Verordnung ergebenden Anforderungen sowie die Grundrechte der betroffenen Personen und insbesondere der Grundsatz der Nichtzurückweisung beachtet werden.

108 Vielmehr ist die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, soweit ihr auch Frontex unterliegt, geeignet, diese Verpflichtungen zu verstärken und insbesondere Frontex dazu anzuhalten, die Mitgliedstaaten so zu unterstützen, dass diese ihre Aufgaben im Rahmen solcher Aktionen unter vollständiger Achtung des Unionsrechts, insbesondere der Grundrechte, erfüllen.

109 Außerdem ist die Frage, ob, wie Frontex geltend macht, der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit eine Vermutung der Rechtmäßigkeit der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Dokumente begründet, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, im vorliegenden Fall unerheblich. Wie diese Agentur in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigt hat, hatten ihr die griechischen Behörden nämlich vor der in Rede stehenden gemeinsamen Rückkehraktion keine Liste von Personen übermittelt, gegen die Rückkehrentscheidungen ergangen waren, sondern nur eine Liste von Personen, die keinen Asylantrag gestellt haben sollen. Die letztgenannte Liste steht jedoch für sich genommen in keinem Zusammenhang mit dem Vorliegen von Rückkehrentscheidungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115, so dass selbst unter der Annahme, dass für ein solches Dokument eine Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt, Frontex daraus nicht ableiten konnte, dass gegen die Rechtsmittelführer schriftliche und vollziehbare Rückkehrentscheidungen ergangen waren.

110 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beurteilung des Gerichts in Rn. 66 des angefochtenen Urteils, wonach, im Wesentlichen, kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von Frontex und den in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils genannten geltend gemachten Schäden bestehen könne, auf der fehlerhaften Erwägung beruht, dass Frontex keine Verpflichtung hinsichtlich der Frage treffe, ob gegen alle Personen, auf die sich eine von dieser Agentur koordinierte gemeinsame Rückkehraktion beziehe, eine Rückkehrentscheidung ergangen sei.

111 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer im Rahmen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes bedeutet der Umstand, dass Frontex insoweit eine Überprüfungspflicht hat, jedoch nicht, dass zwischen einem etwaigen Verstoß gegen diese Pflicht und dem gesamten oder einem Teil des Schadens, der den Rechtsmittelführern entstanden sein soll, zwangsläufig ein Kausalzusammenhang besteht.

112 Zwar ist das Bestehen eines solchen Kausalzusammenhangs unter Berücksichtigung dieser Überprüfungspflicht und, allgemeiner, der Verpflichtungen zu prüfen, die Frontex auferlegt sind, um zu gewährleisten, dass die gemeinsamen Rückkehraktionen den sich aus der Verordnung 2016/1624 ergebenden Anforderungen sowie den Grundrechten der betroffenen Personen entsprechen. Jedoch ist diese Prüfung unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen, deren Feststellung Sache des Gerichts ist, und der erforderlichen rechtlichen Würdigung vorzunehmen.

113 Nach alledem ist die erste Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes begründet, und der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist als unbegründet zurückzuweisen. C. Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes 1. Vorbringen der Parteien

114 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes beanstanden die Rechtsmittelführer die Beurteilung des Gerichts in Rn. 66 des angefochtenen Urteils, wonach für etwaige Verletzungen ihrer Grundrechte während des Rückkehrflugs in die Türkei allein die Hellenische Republik hafte.

115 Diese Beurteilung, die sich auf Art. 42 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2016/1624 stütze, sei fehlerhaft, da diese Bestimmungen ausschließlich die Haftung des Personals des Einsatzmitgliedstaats „auf unterer Exekutivebene“ und nicht die Haftung von Frontex für die Nichteinhaltung der sich für sie aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen durch ihr Personal beträfen. Die insoweit einschlägige Bestimmung sei Art. 60 Abs. 3 dieser Verordnung, der die außervertragliche Haftung von Frontex für Schäden betreffe, die durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht worden seien.

116 Nach Ansicht der Rechtsmittelführer entleert die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 42 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2016/1624 die Art. 16, 22, 25, 26, 28 und 34 dieser Verordnung, Art. 4 des Verhaltenskodex von Frontex und die Schritte 1 bis 5 der Standardarbeitsanweisungen, die eine Gesamtheit von Bestimmungen darstellten, die Frontex eigene Pflichten auferlegten, um eine wirksame Kontrolle der Achtung der Grundrechte zu gewährleisten, ihres Inhalts. Diese Auslegung würde auch die ordnungsgemäße Anwendung von Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 gefährden, wonach die Mitgliedstaaten ein wirksames System für die Überwachung von Rückführungen schaffen müssten.

117 Die Rechtsmittelführer wiederholen außerdem die Rüge betreffend das Bestehen einer gesamtschuldnerischen Haftung von Frontex und der Hellenischen Republik, wie sie im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes geltend gemacht wird.

118 Frontex macht zunächst geltend, der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes gehe ins Leere, da die Begründung in Rn. 66 des angefochtenen Urteils betreffend Art. 42 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2016/1624 nicht tragend sei.

119 Sodann bringt Frontex vor, die Rüge betreffend das Bestehen einer gesamtschuldnerischen Haftung sei unzulässig, weil sie neu sei.

120 Schließlich macht Frontex geltend, der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, in dessen Rahmen die Rechtsmittelführer die von ihnen im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente betreffend die angeblichen Zuständigkeiten von Frontex u. a. für die Überprüfung, dass gegen die in eine gemeinsame Rückkehraktion einbezogenen Personen eine Rückkehrentscheidung ergangen sei, wiederholten, sei unbegründet, da der Unionsgesetzgeber ihr keine solchen Zuständigkeiten übertragen habe. 2. Würdigung durch den Gerichtshof

121 Was als Erstes die Behauptung betrifft, der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes gehe ins Leere, ergibt sich aus Rn. 110 des vorliegenden Urteils, dass die Beurteilung des Gerichts, wonach jeglicher Kausalzusammenhang zwischen dem Frontex vorgeworfenen Verhalten und den von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Schäden aus dem Grund zu verneinen sei, dass diese Agentur keine Verpflichtung hinsichtlich der Überprüfung des Vorliegens einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Personen treffe, die in eine von dieser Agentur koordinierte gemeinsame Rückkehraktion einbezogen seien, rechtsfehlerhaft ist. Folglich geht dieser Teil, mit dem ein weiterer Rechtsfehler gerügt wird, den das Gericht begangen haben soll, indem es, im Wesentlichen, festgestellt hat, dass für etwaige bei einem Rückkehrflug begangene Grundrechtsverletzungen ausschließlich der Einsatzmitgliedstaat hafte, nicht ins Leere.

122 Was als Zweites die Wiederholung der Rüge betreffend das Bestehen einer gesamtschuldnerischen Haftung von Frontex und der Hellenischen Republik anbelangt, so ist diese aus den in den Rn. 83 bis 87 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen unzulässig.

123 Als Drittes und Letztes ist zur Begründetheit des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes festzustellen, dass das Gericht, wie sich aus dem letzten Teil des zweiten Satzes von Rn. 66 des angefochtenen Urteils ergibt, im Wesentlichen davon ausgegangen ist, dass bezüglich des Rückkehrflugs in die Türkei gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2016/1624 grundsätzlich der Einsatzmitgliedstaat hafte, vorbehaltlich eines etwaigen Rückgriffs des Einsatzmitgliedstaats nach Art. 42 Abs. 2 gegen den Herkunftsmitgliedstaat eines Teammitglieds wegen eines von diesem grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schadens.

124 Damit hat das Gericht implizit entschieden, dass Frontex selbst keine Verpflichtung im Zusammenhang mit etwaigen bei einem Rückkehrflug im Rahmen einer gemeinsamen Rückkehraktion begangenen Grundrechtsverletzungen treffe. Daher könnten ihr solche Verstöße keinesfalls zugerechnet werden, so dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Frontex vorgeworfenen Verhalten und dem immateriellen Schaden bestehen könne, der sich aus Verletzungen der Grundrechte der Rechtsmittelführer ergebe, die diese beim Rückkehrflug in die Türkei erlitten hätten.

125 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2016/1624 den Grundsatz aufstellt, dass, wenn Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache in einem Einsatzmitgliedstaat tätig sind, dieser für jeglichen Schaden haftet, der von Mitgliedern dieser Teams verursacht wird. Diese Haftung steht im Einklang mit der in Art. 21 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 dieser Verordnung enthaltenen Regel, wonach die Teammitglieder ihre Anweisungen vom Einsatzmitgliedstaat erhalten und Aufgaben und Befugnisse nur unter den Anweisungen und grundsätzlich nur in Gegenwart von Grenzschutzbeamten oder an rückkehrbezogenen Aufgaben beteiligtem Personal des Einsatzmitgliedstaats wahrnehmen dürfen.

126 Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2016/1624 kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass die Haftung des Einsatzmitgliedstaats jegliche Haftung von Frontex für etwaige bei einer Rückkehraktion begangene Grundrechtsverletzungen absolut ausschließt.

127 Nach Art. 60 Abs. 3 dieser Verordnung haftet Frontex nämlich außervertraglich für sämtliche durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursachte Schäden nach denselben Grundsätzen, wie sie für die außervertragliche Haftung der Union gelten. Folglich kann die Möglichkeit einer Haftungskonkurrenz nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

128 Unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles könnte die Haftung von Frontex nur dann ausgeschlossen werden, wenn erwiesen wäre, dass die geltend gemachten Unregelmäßigkeiten zwangsläufig nichts mit einer schuldhaften Handlung oder Unterlassung der Dienststellen oder Bediensteten von Frontex zu tun haben oder dass die geltend gemachten Pflichtverletzungen dieser Agentur jedenfalls in keinem Zusammenhang mit den geltend gemachten Schäden stehen.

129 Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

130 Wie sich nämlich aus den Rn. 96 bis 102 des vorliegenden Urteils ergibt, erlegt die Verordnung 2016/1624 Frontex Pflichten auf, um die Achtung u. a. der Grundrechte im Rahmen der von ihr koordinierten Rückkehraktionen zu gewährleisten, die sich zum einen aus der allgemeinen Verpflichtung der Europäischen Grenz- und Küstenwache, zu der Frontex gehört, ergeben, den Schutz der Grundrechte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung zu gewährleisten, und zum anderen aus der Verpflichtung von Frontex, die Achtung der Grundrechte bei allen ihren Tätigkeiten wirksam zu überwachen. Insbesondere müssen alle diese Verpflichtungen u. a. durch den in Art. 16 dieser Verordnung vorgesehenen Einsatzplan umgesetzt werden, den Frontex für jede gemeinsame Rückkehraktion ausarbeiten muss und der für alle an dieser Aktion beteiligten Parteien verbindlich ist, wobei Art. 21 Abs. 1 und 3 der Verordnung klarstellt, dass der Einsatzmitgliedstaat verpflichtet ist, sich bei den Anweisungen, die er den Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache während ihres Einsatzes erteilt, an den Einsatzplan zu halten, was durch den Frontex-Koordinierungsbeamten überwacht wird.

131 Außerdem kann Frontex gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung 2016/1624 über diesen Beamten dem Einsatzmitgliedstaat ihren Standpunkt zu den von diesem erteilten Anweisungen mitteilen. Zudem ermöglicht Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung Frontex, zusätzlich zu den Koordinierungsbeamten eigene Sachverständige zu gemeinsamen Rückkehraktionen zu entsenden.

132 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass Frontex nach der Verordnung 2016/1624 eine Reihe von Verpflichtungen trifft, die die Achtung der Grundrechte im Rahmen gemeinsamer Rückkehraktionen gewährleisten sollen. Daher kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Verletzung dieser Verpflichtungen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten im Rahmen einer bestimmten Aktion zu Grundrechtsverletzungen bei einem Rückkehrflug zum Nachteil abgeschobener Personen beigetragen haben könnte. Insoweit ist es unerheblich, dass nach Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 und wie in Art. 29 Abs. 4 der Verordnung 2016/1624 bestätigt die Überwachung der Rückführungen bzw. Rückkehr Sache der Mitgliedstaaten ist. Nach Art. 28 Abs. 1 dieser Verordnung muss die Unterstützung durch Frontex oder die von dieser bei gemeinsamen Rückkehraktionen geleistete Koordinierung oder Organisation nämlich im Einklang mit dieser Richtlinie erfolgen, und Frontex treffen nach dieser Verordnung Überwachungspflichten, die diejenigen der Mitgliedstaaten ergänzen.

133 Da Frontex-Bedienstete selbst an solchen Aktionen teilnehmen oder teilnehmen können, sei es als Koordinierungsbeamte oder als im Rahmen dieser Aktionen eingesetzte Sachverständige, kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen dieser Bediensteten in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Auftreten solcher Grundrechtsverletzungen stehen können.

134 Nach alledem ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes begründet. D. Zum dritten Rechtsmittelgrund

135 Der dritte Rechtsmittelgrund, der im Wesentlichen die Rn. 67 bis 71 des angefochtenen Urteils betrifft, besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil betrifft die Beurteilung des Gerichts, wonach die geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden betreffend die vorübergehende Niederlassung der Rechtsmittelführer in der Türkei und ihre Flucht in den Irak sowie ihre anschließende Niederlassung dort in keinem unmittelbaren Kausalzusammenhang mit den Frontex vorgeworfenen Verhaltensweisen stünden. Der zweite Teil betrifft die ähnliche Beurteilung des Gerichts bezüglich des von den Rechtsmittelführern geltend gemachten materiellen Schadens betreffend die Kosten rechtlichen Beistands im Zusammenhang mit den Beschwerden, die sie bei Frontex einreichten. 1. Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes a) Vorbringen der Parteien

136 Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes, der vier Rügen umfasst, machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 67 bis 69 des angefochtenen Urteils Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die materiellen und immateriellen Schäden im Zusammenhang mit ihrer vorübergehenden Niederlassung in der Türkei und ihrer Flucht in den Irak die Folge ihrer eigenen Entscheidungen und nicht auf das Frontex vorgeworfene Verhalten zurückzuführen seien, so dass die Rechtsmittelführer insoweit keinen hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Schäden und dem Frontex vorgeworfenen Verhalten nachgewiesen hätten.

137 Erstens machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Kausalzusammenhang im Fall eines nachlässigen Verhaltens oder einer eigenen Entscheidung des Geschädigten falsch angewandt. Der Beitrag des Geschädigten zur Verwirklichung des Schadens könne nämlich lediglich zu einer Begrenzung der von der Union zu leistenden Entschädigung führen und daher nicht als Ursache für eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs angesehen werden.

138 Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es, im Wesentlichen, die Schutzbedürftigkeit der Rechtsmittelführer als Asylbewerber, die nach Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 4 der Charta zu berücksichtigen sei, unberücksichtigt gelassen habe, obwohl sich aus dieser Schutzbedürftigkeit ergeben habe, dass sie keine echte Wahlfreiheit hinsichtlich ihrer Entscheidung, in den Irak zu fliehen, gehabt hätten.

139 Drittens machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe bei seiner Beurteilung, ob sie eine Wahlmöglichkeit gehabt hätten, verschiedene sachlich unrichtige Feststellungen und Beurteilungen vorgenommen.

140 Viertens schließlich wiederholen sie die Rüge betreffend das Bestehen einer gesamtschuldnerischen Haftung von Frontex und der Hellenischen Republik, wie sie im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes erhoben wird und in den Rn. 71 und 72 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist.

141 Frontex macht zunächst im Wesentlichen geltend, die von den Rechtsmittelführern u. a. im Rahmen des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente seien unzulässig, da sie verschiedene Behauptungen enthielten, mit denen sie die Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Frage stellen wollten, indem sie geltend machten, dass die betreffenden Schäden nicht die Folge ihrer eigenen Entscheidungen seien.

142 Sodann bringt Frontex vor, die Rüge betreffend das Bestehen einer gesamtschuldnerischen Haftung sei ebenfalls unzulässig, weil sie neu sei.

143 Schließlich bestreitet Frontex jedenfalls die Begründetheit des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes mit der Begründung, dass die Rechtsmittelführer eine Rechtsprechung anführten, die im vorliegenden Fall nicht relevant sei, da sie sich auf Situationen beziehe, in denen sowohl die Union als auch die geschädigte Partei zur Entstehung des Schadens beigetragen hätten, während das Gericht im angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten habe, dass die betreffenden Schäden ausschließlich durch die Entscheidungen der Rechtsmittelführer verursacht worden seien. b) Würdigung durch den Gerichtshof

144 Was erstens die Zulässigkeit der dritten Rüge des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes betrifft, ergibt sich aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass allein das Gericht für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für ihre Würdigung zuständig ist. Folglich stellt die Tatsachenwürdigung durch das Gericht, sofern die ihm vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF,C‑14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 103 und 104 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

145 Mit dieser Rüge beanstanden die Rechtsmittelführer aber die Feststellungen des Gerichts bezüglich der Nichtbeachtung der Anweisungen auf der befristeten Reisegenehmigung, die ihnen die türkischen Behörden ausgestellt hatten, und bezüglich ihrer Befürchtung, aufgrund dieser Nichtbeachtung von diesen Behörden nach Syrien abgeschoben zu werden. Damit versuchen sie, bestimmte Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil in Frage zu stellen, ohne eine Verfälschung geltend zu machen. Die dritte Rüge ist daher unzulässig.

146 Zum anderen ist auch die vierte Rüge betreffend das Bestehen einer gesamtschuldnerischen Haftung von Frontex und der Hellenischen Republik aus den in den Rn. 83 bis 87 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen unzulässig.

147 Zweitens ist hinsichtlich der Begründetheit der ersten beiden Rügen des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 67 und 68 des angefochtenen Urteils, nachdem es betont hat, dass der geltend gemachte Schaden unmittelbar aus dem gerügten Verhalten resultieren müsse, festgestellt hat, dass die Schäden im Zusammenhang mit der vorübergehenden Niederlassung der Rechtsmittelführer in der Türkei und ihrer Flucht in den Irak auf ihren eigenen Entscheidungen beruhten. Zur Stützung dieser Beurteilung hat es zum einen festgestellt, dass ihre Niederlassung in Saruj auf ihrer Entscheidung beruht habe, sich nicht an die Anweisungen der türkischen Behörden zu halten, und zum anderen, dass ihre Flucht in den Irak auf ihrer Befürchtung beruht habe, von diesen Behörden wegen der Nichtbefolgung dieser Anweisungen nach Syrien zurückgeschickt zu werden.

148 Nach der in Rn. 60 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die außervertragliche Haftung der Union das Bestehen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem gerügten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden voraus.

149 Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass weder Art. 340 Abs. 2 AEUV noch die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Rechtsgrundsätze, auf die diese Vorschrift verweist, eine Verpflichtung zum Ersatz für jede auch noch so entfernte nachteilige Folge der rechtswidrigen Handlung rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat,64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 21).

150 Die Unmittelbarkeit des Kausalzusammenhangs ist nämlich nicht eng zu verstehen, sondern in dem Sinne, dass der Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit auf das rechtswidrige Verhalten der Organe zurückgehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat,64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 21, sowie vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat,C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 61). Die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs zwischen dem gerügten Verhalten und dem geltend gemachten Schäden bezieht sich somit darauf, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang in der Weise besteht, dass das gerügte Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden sein muss (Urteile vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, C‑138/17 P und C‑146/17 P, EU:C:2018:1013, Rn. 22, und vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 32).

151 Außerdem kann dieser Zusammenhang u. a. durch eine Handlung des Geschädigten unterbrochen werden, die zwischen das gerügte Verhalten und den geltend gemachten Schaden tritt, sofern diese Handlung die entscheidende Ursache für diesen Schaden darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 61).

152 Eine solche Handlung kann u. a. in einer Entscheidung des Geschädigten bestehen, allerdings nur, sofern diese Entscheidung für ihn nicht zwingend war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric,C‑440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 205, und vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, C‑138/17 P und C‑146/17 P, EU:C:2018:1013, Rn. 31).

153 Aus der in den Rn. 148 bis 152 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt sich somit, dass das Gericht rechtsfehlerfrei zum einen in Rn. 67 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der Umstand, dass das gerügte Verhalten in dem Sinne eine notwendige Voraussetzung für das Entstehen eines Schadens gewesen sei, dass dieser ohne dieses Verhalten nicht eingetreten wäre, nicht ausreiche, um einen Kausalzusammenhang zu begründen, und zum anderen im vorliegenden Fall die Möglichkeit geprüft hat, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Frontex vorgeworfenen Verhalten und den betreffenden Schäden durch bestimmte Handlungen der Rechtsmittelführer unterbrochen wurde.

154 Eine solche Prüfung muss jedoch zwingend konkret erfolgen, wobei alle relevanten Umstände zu berücksichtigen sind, die die Situation des Geschädigten kennzeichnen.

155 So kann zwar von Wirtschaftsteilnehmern, die mit dem Risikomanagement, das mit der Ausübung ihrer üblichen Tätigkeiten verbunden ist, bestens vertraut sind, eine vollkommen rationale Entscheidungsfindung erwartet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric,C‑440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 200 bis 206, und vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, C‑138/17 P und C‑146/17 P, EU:C:2018:1013, Rn. 23 bis 31), doch kann ein solches Verhalten nicht zum allgemeinen Maßstab erhoben werden, zumal wenn es sich um natürliche Personen handelt.

156 Dies gilt insbesondere für Familienmitglieder, die aus ihrem Herkunftsland geflohen sind, um internationalen Schutz zu suchen, und die mit außergewöhnlichen Umständen und unvorhersehbaren Risiken konfrontiert sind. Asylbewerber können nämlich aufgrund ihres Migrationswegs und der traumatischen Erfahrungen, die sie möglicherweise zuvor auf diesem Weg gemacht haben, besonders schutzbedürftig sein (EGMR, 18. November 2021, M. H. u. a./Kroatien, CE:ECHR:2021:1118JUD001567018, § 207), und diese Schutzbedürftigkeit kann ihr Urteilsvermögen beeinträchtigen.

157 Daher kann in einer solchen Ausnahmesituation der Kausalzusammenhang zwischen dem gerügten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden trotz einer Entscheidung des Geschädigten, die zwischen dieses Verhalten und diesen Schaden getreten ist, bestehen bleiben, wenn diese Entscheidung, obgleich sie nicht die einzig mögliche Reaktion war, in Anbetracht aller Umstände, die diese Situation kennzeichneten, als vernünftige Reaktion angesehen werden kann.

158 Diese Schlussfolgerung ist umso mehr in einer Situation geboten, in der Asylbewerber in ein Land gebracht wurden, in dem eine konkrete Gefahr der Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung besteht.

159 Insoweit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer vor dem Gericht geltend gemacht haben, ihre Entscheidung, sich nach Erbil zu begeben, sei durch die Befürchtung motiviert gewesen, von den türkischen Behörden nach Syrien zurückgeschickt zu werden, und zwar aufgrund ihres Verständnisses des türkischen Rechts und der türkischen Praxis, syrische Staatsangehörige, die internationalen Schutz suchten, unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Syrien zurückzuschicken, was sie anhand eines in ihrer Klageschrift angeführten Gutachtens zu belegen versuchten, dessen Beurteilung ausschließlich Sache des Gerichts ist.

160 Es ist jedoch festzustellen, dass das Gericht im angefochtenen Urteil die Entscheidungen, die die Rechtsmittelführer nach ihrer Abschiebung in die Türkei getroffen haben, als deren „eigene Entscheidung“ bezeichnet hat, ohne konkret zu prüfen, in welchem Kontext – insbesondere hinsichtlich ihrer familiären Situation, ihrer Schutzbedürftigkeit und einer etwaigen Gefahr der Ausweisung nach Syrien – die Entscheidung getroffen wurde, um festzustellen, ob diese Entscheidungen in Anbetracht dieses Kontexts als vernünftig angesehen werden können.

161 Folglich hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 69 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die betreffenden Schäden aufgrund dessen, dass die Rechtsmittelführer nach der streitgegenständlichen Rückkehraktion bestimmte Entscheidungen getroffen hätten, nicht als unmittelbar aus dem Frontex vorgeworfenen Verhalten resultierend angesehen werden könnten, ohne konkret geprüft zu haben, ob diese Entscheidungen in Anbetracht sämtlicher Umstände, die den Kontext kennzeichneten, in dem sie getroffen wurden, vernünftig waren.

162 Somit ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in seiner zweiten Rüge begründet und ist im Übrigen als unzulässig bzw. unbegründet zurückzuweisen. 2. Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes a) Vorbringen der Parteien

163 Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 70 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass es ihre eigene Entscheidung gewesen sei, sich im Rahmen der bei Frontex eingereichten Beschwerden von Rechtsanwälten Beistand leisten zu lassen, so dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Frontex vorgeworfenen Verhalten und den Kosten dieses Beistands bestehe. Unter den Umständen des vorliegenden Falles sei dieser Beistand nämlich notwendig gewesen, da die Rechtsmittelführer keine Unionsbürger seien, sich in keiner der Amtssprachen der Union verständigen könnten und sich in einer besonders prekären Lage befunden hätten.

164 Die Rechtsmittelführer machen außerdem geltend, das Gericht hätte feststellen müssen, dass die genannten Rechtsbeistandskosten zumindest zum Großteil durch die nachlässige Bearbeitung ihrer Beschwerden durch Frontex wegen der langsamen Prüfung dieser Beschwerden und der Ineffizienz des Beschwerdemechanismus unter Missachtung des Grundsatzes der guten Verwaltungspraxis und ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie von Art. 72 der Verordnung 2016/1624 verursacht worden seien.

165 Frontex ist der Ansicht, dass dieser Teil unzulässig sei, da die Frage, ob eine rechtliche Vertretung im Rahmen der bei Frontex eingereichten Beschwerden erforderlich gewesen sei oder nicht, eine Tatsachenbeurteilung betreffe, die im Rahmen eines Rechtsmittels nicht geprüft werden könne. b) Würdigung durch den Gerichtshof

166 Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, die Notwendigkeit für sie, sich im Rahmen der Beschwerden, die sie bei Frontex im Rahmen des in Art. 72 der Verordnung 2016/1624 vorgesehenen Beschwerdemechanismus eingereicht hätten, von Rechtsanwälten Beistand leisten zu lassen, und damit den Kausalzusammenhang zwischen dem Frontex vorgeworfenen Verhalten betreffend die dieser Agentur zuzurechnenden geltend gemachten Verletzungen ihrer Grundrechte auf der einen und dem aus den Kosten dieses Beistands resultierenden Schaden auf der anderen Seite falsch beurteilt zu haben.

167 In Rn. 70 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass dann, wenn eine Vertretung durch einen Anwalt oder Beistand in einem vorgerichtlichen Verfahren nicht verpflichtend sei, kein Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden – nämlich den Kosten einer solchen Vertretung – und dem dem Organ oder der betreffenden Einrichtung möglicherweise vorwerfbaren Verhalten bestehe. Da die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung in diesem Rahmen eine eigene Entscheidung des Betroffenen sei, könne sie nicht dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung zugerechnet werden.

168 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kosten anwaltlicher Beratung im Stadium einer Verwaltungsbeschwerde bzw. im Rahmen der Anrufung des Europäischen Bürgerbeauftragten von den Anwaltshonoraren zu unterscheiden sind, die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens anfallen (Urteile vom 9. März 1978, Herpels/Kommission,54/77, EU:C:1978:45, Rn. 45, und vom 28. Juni 2007, Internationaler Hilfsfonds/Kommission,C‑331/05 P, EU:C:2007:390, Rn. 25).

169 Auch wenn der Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen die in der vorstehenden Randnummer angeführten Urteile ergangen sind, festgestellt hat, dass der Beistand eines Anwalts auf der „eigenen Entscheidung“ (Urteil vom 9. März 1978, Herpels/Kommission,54/77, EU:C:1978:45, Rn. 48) bzw. der „freien Entscheidung“ der Betroffenen (Urteil vom 28. Juni 2007, Internationaler Hilfsfonds/Kommission,C‑331/05 P, EU:C:2007:390, Rn. 27) beruhte, so erfolgte diese Feststellung gleichwohl in Anbetracht der Merkmale eines jeden dieser Verfahren und nicht auf der Grundlage einer grundsätzlichen Auffassung von Verwaltungsbeschwerden oder alternativen Formen der Streitbeilegung.

170 Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass der in Art. 72 der Verordnung 2016/1624 vorgesehene Beschwerdemechanismus kein Recht der Unionsbürger ist, das bezweckt, Missstände in der Verwaltungstätigkeit im Namen des Allgemeininteresses zu beseitigen. Vielmehr steht er nach Art. 72 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung nur Personen zur Verfügung, die unmittelbar von Maßnahmen des u. a. an einer Rückkehraktion beteiligten Personals betroffen und der Auffassung sind, dass ihre Grundrechte aufgrund dieser Maßnahmen konkret verletzt worden sind.

171 Zweitens nimmt der Grundrechtsbeauftragte seine Aufgaben zwar unabhängig wahr, tut dies aber im Rahmen der Organisation von Frontex. Außerdem wird er von einer Person angerufen, die sich, wie in Rn. 156 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in einer Situation befindet, in der sie besonders schutzbedürftig ist, und dies unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles, um eine konkrete Verletzung eines Grundrechts geltend zu machen, die durch das Handeln des Personals von Frontex selbst verursacht wurde.

172 Drittens garantiert der in Art. 72 der Verordnung 2016/1624 vorgesehene Beschwerdemechanismus nicht, dass der Beschwerdeführer zu einem bestimmten Zeitpunkt in den Genuss der Garantien kommen wird, die mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verbunden sind, darunter das in Art. 47 Abs. 2 der Charta garantierte Recht, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen. Anders als das Verwaltungsbeschwerdeverfahren, um das es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 9. März 1978, Herpels/Kommission (54/77, EU:C:1978:45), ergangen ist, ist der Mechanismus der Behandlung der hier in Rede stehenden Beschwerden, wie sich aus dem 50. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, keine Voraussetzung für die Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs.

173 Aus den Erwägungen in den Rn. 167 bis 172 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass das Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen hat, indem es entschieden hat, dass, wenn eine Vertretung durch einen Anwalt oder Beistand in einem vorgerichtlichen Verfahren nicht verpflichtend sei, es grundsätzlich an einem Kausalzusammenhang zwischen den Kosten einer solchen Vertretung und dem dem Organ oder der betreffenden Einrichtung möglicherweise vorwerfbaren Verhalten fehle.

174 Somit ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes begründet. E. Zum vierten Rechtsmittelgrund 1. Vorbringen der Parteien

175 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund, der die Rn. 44 bis 46 des angefochtenen Urteils betrifft, machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe, indem es bestimmte von ihnen im ersten Rechtszug vorgelegte Unterlagen, nämlich die Anlagen C.1 und C.3 bis C.6 zur Erwiderung sowie das Schriftstück E.1, als unzulässig zurückgewiesen habe, gegen Art. 85 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung und gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen.

176 Der genannte Art. 85 Abs. 2 beziehe sich nicht auf neue Beweise und die Erweiterung der Beweisangebote, sofern diese als Antwort auf Argumente vorgebracht würden, die die Gegenpartei in ihrer Klagebeantwortung vorgebracht habe. Dies gelte erst recht, wenn es sich um ein öffentlich zugängliches Dokument handele, auf das die Rechtsmittelführer ihr Vorbringen gestützt hätten und dessen Beweiskraft von Frontex in ihrer Klagebeantwortung in Frage gestellt worden sei. Das Gericht hätte daher die Anlagen C.1 und C.4 bis C.6 der Erwiderung als „Gegenbeweise“ und die Anlage C.3 der Erwiderung als „Erweiterung“ der Beweisangebote betrachten müssen. Was das Schriftstück E.1 anbelangt, so hätte das Gericht, obwohl es nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens eingereicht worden sei, feststellen müssen, dass seine Vorlage die Verteidigungsrechte von Frontex nicht beeinträchtigen könne, da es sich um ein Dokument dieser Agentur handele.

177 Frontex macht erstens geltend, der vierte Rechtsmittelgrund gehe ins Leere, da die Rechtsmittelführer im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes darauf hinwiesen, dass es für den Ausgang ihrer Schadensersatzklage unerheblich sei, ob die betreffenden Unterlagen zu den Akten des Verfahrens vor dem Gericht genommen worden seien oder nicht.

178 Zweitens ist Frontex der Ansicht, dass diese Unterlagen keine Gegenbeweise darstellten, und weist darauf hin, dass das Gericht festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführer die Vorlage dieser Unterlagen im Stadium der Klagebeantwortung nicht gerechtfertigt hätten. 2. Würdigung durch den Gerichtshof

179 Was erstens die Behauptung anbelangt, der vierte Rechtsmittelgrund gehe ins Leere, ist festzustellen, dass die Auffassung der Rechtsmittelführer, dass die betreffenden Unterlagen für den Ausgang ihrer Schadensersatzklage nicht entscheidend seien, keinen Einfluss auf ihr Recht hat, sie dem Gericht vorzulegen, sofern sie zulässig sind. Dieses Recht hängt nämlich nicht mit ihrer objektiven Notwendigkeit für die Erörterung zusammen, da es jeder Partei anheimgestellt ist, den Nutzen der Unterlagen zu beurteilen, die sie zur Untermauerung ihres Standpunkts oder zur Aufklärung des Gerichts vorlegen will. Folglich geht der vorliegende Rechtsmittelgrund entgegen dem Vorbringen von Frontex nicht ins Leere.

180 Was zweitens die Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 76 Buchst. f und Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Regel aufstellen, dass die Parteien ihre Beweise oder Beweisangebote im Stadium des ersten Schriftsatzwechsels, d. h. im Stadium der Klageschrift und der Klagebeantwortung, vorlegen bzw. formulieren müssen. Es handelt sich um eine Präklusionsvorschrift (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2020, BP/FRA,C‑669/19 P, EU:C:2020:713, Rn. 41, und vom 23. November 2023, Ryanair und Airport Marketing Services, C‑758/21 P, EU:C:2023:917, Rn. 43).

181 Diese Bestimmungen tragen den Grundsätzen des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit sowie dem Recht auf ein faires Verfahren Rechnung. Sie schreiben nämlich vor, dass die anderen Parteien über die Beweise, die die vertretenen Auffassungen stützen, unterrichtet werden, und sollen ihnen im Einklang mit den genannten Grundsätzen und dem genannten Recht ermöglichen, eine sachgerechte Klagebeantwortung bzw. Erwiderung zu verfassen. Außerdem ist das Erfordernis der Vorlage der Beweise und Beweisangebote in einem frühen Stadium des Verfahrens auch im Interesse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt, da es – durch eine rasche Aktualisierung der Akten – die Bearbeitung der Rechtssachen in angemessener Frist ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof,C‑243/04 P, EU:C:2005:238, Rn. 30, und vom 23. November 2023, Ryanair und Airport Marketing Services, C‑758/21 P, EU:C:2023:917, Rn. 41).

182 Abweichend von der in Art. 76 Buchst. f und Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgestellten Grundregel können die Parteien jedoch nach Art. 85 Abs. 2 der Verfahrensordnung beim zweiten Schriftsatzwechsel Beweise oder Beweisangebote vorlegen, sofern die Verspätung der Vorlage dieser Beweise oder Beweisangebote gerechtfertigt ist.

183 Der genannte Abs. 2 bringt somit das Erfordernis eines fairen Verfahrens und insbesondere des Schutzes der Verteidigungsrechte der Partei zum Ausdruck, die in diesem Stadium bestimmte Beweise oder Beweisangebote vorlegen will, wobei diese Vorlage u. a. dadurch gerechtfertigt sein kann, dass die Partei zuvor nicht über die betreffenden Beweise verfügen konnte, oder durch die Notwendigkeit, die Verfahrensakte bei verspäteter Vorlage von Unterlagen durch die Gegenpartei zu ergänzen, so dass gewährleistet ist, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens gewahrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof,C‑243/04 P, EU:C:2005:238, Rn. 33, und vom 23. November 2023, Ryanair und Airport Marketing Services, C‑758/21 P, EU:C:2023:917, Rn. 42 und 43).

184 Da die Verspätung der Vorlage von Beweisen oder Beweisangeboten gerechtfertigt sein muss, ist das Gericht befugt, die Stichhaltigkeit der Begründung für die Verspätung und gegebenenfalls den Inhalt dieser Beweise oder Beweisangebote zu prüfen und sie gegebenenfalls zurückzuweisen, wenn ihre verspätete Vorlage nicht rechtlich hinreichend gerechtfertigt ist oder nicht begründet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2020, BP/FRA,C‑669/19 P, EU:C:2020:713, Rn. 33, und vom 23. November 2023, Ryanair und Airport Marketing Services, C‑758/21 P, EU:C:2023:917, Rn. 43).

185 Als Ausnahme sowohl von der in Art. 76 Buchst. f und Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgestellten Grundregel als auch von der in Abs. 2 dieses Art. 85 festgelegten Ausnahme gestattet Abs. 3 dieses Art. 85 es den Parteien, Beweise oder Beweisangebote auch noch in einem späteren Stadium – d. h. vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor einer Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden – vorzulegen, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist. Die Erwägungen in den Rn. 183 und 184 des vorliegenden Urteils gelten erst recht für die in diesem späteren Stadium vorgelegten Beweise und Beweisangebote, da deren Zulassung voraussetzt, dass das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände dargetan wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof,C‑243/04 P, EU:C:2005:238, Rn. 33, und vom 23. November 2023, Ryanair und Airport Marketing Services, C‑758/21 P, EU:C:2023:917, Rn. 44).

186 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass gerade die Anwendung der in Art. 85 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgestellten Regeln gewährleistet, dass die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit sowie das Recht auf ein faires Verfahren gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2023, Ryanair und Airport Marketing Services, C‑758/21 P, EU:C:2023:917, Rn. 45).

187 Was im vorliegenden Fall zum einen die Anlagen C.1 und C.3 bis C.6 zur Erwiderung betrifft, geht aus Rn. 42 des angefochtenen Urteils hervor, dass es sich dabei um öffentliche Dokumente aus der Zeit vor Einreichung der Klageschrift handelt, mit Ausnahme einer Übersetzung einer undatierten Erklärung eines der Rechtsmittelführer und eines „Sachverständigengutachtens“, bei dem es sich tatsächlich um eine im Rahmen der beim Gericht anhängigen Rechtssache eigens gefertigte rechtliche Stellungnahme handelt.

188 In Rn. 45 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Unzulässigkeit dieser Anlagen im Wesentlichen damit begründet, dass die im Laufe des Verfahrens erfolgte Entdeckung der angeblichen Erheblichkeit von Dokumenten kein stichhaltiger Grund für die Rechtfertigung ihrer verspäteten Vorlage sei, da diese Dokumente dazu bestimmt seien, in der Klageschrift behauptete Tatsachen zu belegen, und die meisten von ihnen aus der Zeit vor der Klageschrift stammten.

189 Damit hat das Gericht Art. 85 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung korrekt angewandt. Wenn nämlich die auf der Grundlage dieser Bestimmung vorgenommene verspätete Einreichung eines Schriftstücks damit begründet wird, dass eine Gegenpartei einen Beweis vorgelegt oder eine Behauptung aufgestellt habe, impliziert die Rechtfertigung für eine solche Verspätung, die nach dieser Bestimmung erforderlich ist, um in den Genuss der darin vorgesehenen Ausnahme kommen zu können, dass die Partei, die das Schriftstück einreicht, bestimmt, welcher Beweis oder welche Behauptung einer Gegenpartei die verspätete Vorlage dieses Schriftstücks erforderlich machen soll, und zwar mit hinreichender Genauigkeit, damit das Gericht, wozu es verpflichtet ist, diese Rechtfertigung überprüfen kann.

190 Im vorliegenden Fall geht aus Rn. 41 des angefochtenen Urteils hervor, dass die Rechtsmittelführer zur Rechtfertigung der verspäteten Vorlage der in Rede stehenden Anlagen in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hatten, dass ihnen die Relevanz dieser Anlagen erst bewusst geworden sei, nachdem sie vom Vorbringen von Frontex in der Klagebeantwortung Kenntnis genommen hätten. Aus der Prüfung der Erwiderung der Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug ergibt sich jedoch, dass diese keine näheren Angaben zu den Behauptungen von Frontex gemacht haben, die die Vorlage dieser Unterlagen gerechtfertigt hätten.

191 In Anbetracht der in den Rn. 180 bis 186 des vorliegenden Urteils angeführten Erwägungen und Rechtsprechung hat das Gericht folglich weder den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens noch die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführer verletzt, indem es die Anlagen C.1 und C.3 bis C.6 zu ihrer Erwiderung mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass die Verspätung der Vorlage dieser Anlagen nicht rechtlich hinreichend gerechtfertigt worden sei.

192 Zum anderen geht, was das Schriftstück E.1 betrifft, das zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorgelegt wurde, aus den Rn. 47 und 50 des angefochtenen Urteils hervor, dass es sich dabei um ein Dokument handelt, das Frontex den Rechtsmittelführern vor Einreichung ihrer Klage übermittelt hatte, wobei diese dargelegt hatten, dass die Nichtvorlage dieses Schriftstücks im Stadium der Klageschrift auf eine Unachtsamkeit zurückzuführen sei, was das Gericht als keinen stichhaltigen Grund, der die verspätete Vorlage rechtfertigen würde, angesehen hat.

193 Wie sich aus der in Rn. 185 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, genügt ein solcher Grund nicht den Anforderungen an eine Begründung, die die Einreichung eines Schriftstücks nach Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts rechtfertigt. Folglich hat das Gericht diese Bestimmung korrekt angewandt, indem es das Schriftstück E.1 unberücksichtigt gelassen hat.

194 Das Vorbringen der Rechtsmittelführer, die Einreichung dieses Schriftstücks habe die Verteidigungsrechte von Frontex nicht beeinträchtigen können, da es von dieser Agentur stamme, ist insoweit unerheblich.

195 Zum einen kann nämlich aus Art. 85 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht abgeleitet werden, dass das Gericht grundsätzlich verpflichtet wäre, verspätet vorgelegte Unterlagen zu berücksichtigen, es sei denn, es stellt fest, dass deren Zurückweisung erforderlich ist, um die Wahrung bestimmter Rechte oder allgemeiner Grundsätze, insbesondere der Verteidigungsrechte der Gegenpartei, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2023, Ryanair und Airport Marketing Services, C‑758/21 P, EU:C:2023:917, Rn. 46), da Abs. 1 dieses Artikels eine Präklusionsregel aufstellt, die auf dem umgekehrten Grundsatz beruht, dass die Unterlagen im Stadium des ersten Schriftsatzwechsels vorzulegen sind. Zum anderen zielt Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, wie sich aus Rn. 181 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht nur darauf ab, es der Gegenpartei zu ermöglichen, eine sachgerechte Klagebeantwortung bzw. Erwiderung zu verfassen, sondern verfolgt auch das Ziel einer geordneten Rechtspflege.

196 Nach alledem ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

197 In Anbetracht der Begründetheit der ersten Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes, der zweiten Rüge des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes und des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht damit die Schadensersatzklage der Rechtsmittelführer wegen Fehlens eines hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Frontex vorgeworfenen Verhalten und den geltend gemachten Schäden – mit Ausnahme des Schadens in Bezug auf die Kosten, die den Rechtsmittelführern für die Reise nach Griechenland entstanden sind – im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen hat: – erstens, dass die Verordnung 2016/1624 Frontex im Rahmen der Aufgaben der Europäischen Grenz- und Küstenwache keine Verpflichtung in Bezug auf Rückkehrentscheidungen auferlege, die gegen Personen ergangen sein müssen, die in eine gemeinsame Rückkehraktion einbezogen werden; – zweitens, dass im selben Rahmen für etwaige Grundrechtsverletzungen während eines Rückkehrflugs allein der Einsatzmitgliedstaat hafte und jegliche Haftung von Frontex ausgeschlossen sei; – drittens, dass die eigenen Entscheidungen der Rechtsmittelführer hinsichtlich ihrer vorübergehenden Niederlassung in der Türkei, ihrer Flucht in den Irak und ihrer Niederlassung in diesem Land jeglichen hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Frontex vorgeworfenen Verhalten und den geltend gemachten Schäden unterbrochen hätten, ohne konkret geprüft zu haben, ob diese Entscheidungen in Anbetracht sämtlicher Umstände, die den konkreten Kontext kennzeichneten, in dem sie getroffen wurden, vernünftig waren; – viertens, dass es, wenn eine Vertretung durch einen Anwalt oder Beistand in einem vorgerichtlichen Verfahren nicht verpflichtend sei, grundsätzlich an einem Kausalzusammenhang zwischen den Kosten einer solchen Vertretung und dem dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung möglicherweise vorwerfbaren Verhalten fehle. VI. Zur Klage vor dem Gericht

198 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

199 Da das Gericht im vorliegenden Fall über die meisten Klagegründe der Rechtsmittelführer nicht entschieden hat, sieht sich der Gerichtshof nicht in der Lage, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.

200 Deshalb ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen. VII. Kosten

201 Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten vorzubehalten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. September 2023, WS u. a./Frontex (T‑600/21, EU:T:2023:492) wird aufgehoben, ausgenommen insoweit, als damit zum einen die Anlagen C.1 und C.3 bis C.6 der Erwiderung sowie das von WS, WT, WY, WZ, YA und YB eingereichte Schriftstück E.1 als unzulässig zurückgewiesen und zum anderen festgestellt wird, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) vorgeworfenen Verhalten und den von WS, WT, WY, WZ, YA und YB geltend gemachten Schäden betreffend die Kosten der Reise nach Griechenland besteht. 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. September 2023, WS u. a./Frontex (T‑600/21, EU:T:2023:492) wird aufgehoben, ausgenommen insoweit, als damit zum einen die Anlagen C.1 und C.3 bis C.6 der Erwiderung sowie das von WS, WT, WY, WZ, YA und YB eingereichte Schriftstück E.1 als unzulässig zurückgewiesen und zum anderen festgestellt wird, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) vorgeworfenen Verhalten und den von WS, WT, WY, WZ, YA und YB geltend gemachten Schäden betreffend die Kosten der Reise nach Griechenland besteht. 2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Unterschriften