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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.07.2025 – C-646/23
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2025:519
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 3. Juli 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsstaatlichkeit – Unabhängigkeit der Justiz – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen – Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Richtern – Militärrichter, der im Hinblick auf den beruflichen Militärdienst für untauglich erklärt wurde – Nationale Regelung, die die Versetzung dieses Richters in den vorzeitigen Ruhestand vorschreibt“ In den verbundenen Rechtssachen C‑646/23 [Lita] und C‑661/23 [Jeszek] ( betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Wojskowy Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalmilitärgericht Warschau, Polen) mit Entscheidungen vom 25. Oktober 2023 und vom 9. November 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Oktober 2023 und am 9. November 2023, in den Strafverfahren gegen P. B. (C‑646/23), R. S. (C‑661/23), Beteiligte: Prokuratura Rejonowa w Lublinie (C‑646/23), Prokuratura Rejonowa Warszawa-Ursynów w Warszawie (C‑661/23), erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis (Berichterstatter), der Richter N. Jääskinen, A. Arabadjiev und M. Condinanzi sowie der Richterin R. Frendo, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und S. Żyrek als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herrmann, P. Stancanelli und P. J. O. Van Nuffel als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 2, Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1), von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), von Art. 267 AEUV sowie der Grundsätze des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts und der Gewaltenteilung.
2 Sie ergehen im Rahmen von Strafverfahren, die gegen P. B. wegen Kraftstoffdiebstahls (Rechtssache C‑646/23) und gegen R. S. wegen Verletzung seiner Pflicht zur Anwesenheit in seiner Militäreinheit (Rechtssache C‑661/23) eingeleitet wurden. Polnisches Recht Verfassung
3 Art. 175 Abs. 1 der Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej (Verfassung der Republik Polen, im Folgenden: Verfassung) bestimmt: „Die Rechtsprechung in der Republik Polen üben [der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen)], ordentliche Gerichte, Verwaltungs- und Militärgerichte aus. …“
4 Art. 176 Abs. 2 der Verfassung lautet: „Den Aufbau und die Zuständigkeiten der Gerichte sowie das Gerichtsverfahren regeln Gesetze.“
5 Art. 179 der Verfassung sieht vor: „Die Richter werden vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag [der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat, Polen, im Folgenden: KRS)] auf unbestimmte Zeit ernannt.“
6 Art. 180 der Verfassung sieht vor: „1. Die Richter sind unabsetzbar. 2. Gegen seinen Willen darf ein Richter nur durch eine gerichtliche Entscheidung und nur in den gesetzlich bestimmten Fällen seines Amtes enthoben werden, von der Amtsausübung suspendiert oder an einen anderen Ort oder auf eine andere Stelle versetzt werden. 3. Ein Richter kann wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens, aufgrund deren er sein Amt nicht ausüben kann, in den Ruhestand versetzt werden. Das Verfahren und der Rechtsweg werden gesetzlich geregelt. …“ Gesetz über die ordentlichen Gerichte
7 Art. 70 §§ 1 und 2 der Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über die Verfassung der ordentlichen Gerichte) vom 27. Juli 2001 (Dz. U. Nr. 98, Pos. 1070) in der auf die Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über die ordentlichen Gerichte) sieht vor: „§ 1. Ein Richter wird auf seinen Antrag oder auf Antrag des zuständigen Kollegiums des Gerichts in den Ruhestand versetzt, wenn er infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens … für dauerhaft untauglich erklärt worden ist, das Richteramt auszuüben. § 2. Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand und auf Prüfung sowie Entscheidung, ob ein Richter nicht tauglich ist, sein Amt auszuüben, kann von dem betreffenden Richter oder dem zuständigen Kollegium des Gerichts gestellt werden. …“
8 Art. 71 §§ 2 und 3 des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte bestimmt: „§ 2. Ein Richter kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er sich ohne triftigen Grund nicht der Prüfung nach Art. 70 § 2 unterzogen hat, wenn die Prüfung vom Kollegium des Gerichts oder vom Justizminister beantragt worden ist. § 3. Ein Richter kann auf Antrag des Justizministers auch im Fall von Änderungen im Aufbau des Gerichtswesens oder einer Änderung der Grenzen der Gerichtsbezirke in den Ruhestand versetzt werden, wenn er nicht an ein anderes Gericht versetzt worden ist.“
9 In Art. 73 §§ 1 bis 3 des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte heißt es: „§ 1. Bei Versetzung eines Richters in den Ruhestand im Sinne der Art. 70 und 71 entscheidet die [KRS] auf Antrag des Richters, des Kollegiums des zuständigen Gerichts oder des Justizministers. § 2. Gegen die Entscheidungen der [KRS] in den Fällen der Art. 70 und 71 kann beim [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] ein Rechtsbehelf eingelegt werden. § 3. Der Rechtsbehelf ist über die [KRS] … einzulegen. Der Rechtsbehelf kann von dem Richter, dem Präsidenten des zuständigen Gerichts und dem Justizminister eingelegt werden …“ Gesetz über die Militärgerichte
10 Art. 22 § 1 der Ustawa – Prawo o ustroju sądów wojskowych (Gesetz über die Verfassung der Militärgerichte) vom 21. August 1997 (Dz. U. Nr. 117, Pos. 753) in der auf die Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über die Militärgerichte) sieht vor: „Richter eines Militärgerichts … kann ein Offizier sein, der sich im beruflichen Militärdienst befindet …“
11 Art. 23 § 1 des Gesetzes über die Militärgerichte bestimmt: „Ein Richter eines Militärgerichts ist eine Person, die vom Präsidenten der Republik Polen in dieses Amt ernannt wurde und ihm gegenüber einen Eid geleistet hat. …“
12 Art. 35 §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Militärgerichte sieht vor: „§ 1. Ein Richter kann nicht vor Beendigung seines Dienstverhältnisses von Rechts wegen oder vor dem Verlust seines Amtes oder vor seiner Versetzung in den Ruhestand aus dem beruflichen Militärdienst entlassen werden. … § 4. Wird ein Richter durch eine Entscheidung des militärischen Ärzteausschusses für dauerhaft untauglich für den beruflichen Militärdienst erklärt, schlägt die [KRS] auf Initiative des Betroffenen dem Präsidenten der Republik Polen – ohne Konsultation der zuständigen Richterversammlung – vor, den Richter des Militärgerichts zum Richter eines ordentlichen Gerichts zu ernennen.“
13 Art. 70 §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Militärgerichte bestimmt: „§ 1. Die Bestimmungen der … Art. 70, 71 [und] 73… des [Gesetzes über die ordentlichen Gerichte] gelten entsprechend für Militärgerichte … § 2. In Angelegenheiten, die durch [dieses] Gesetz nicht geregelt sind, richten sich die Rechte und Pflichten der Richter der Militärgerichte nach den Bestimmungen über den Berufsmilitärdienst.“ Gesetz über die Landesverteidigung
14 In Art. 226 Nr. 3 der Ustawa o obronie Ojczyzny (Gesetz über die Landesverteidigung) vom 11. März 2022 (Dz. U., Pos. 655) in der am 23. März 2022 in Kraft getretenen Fassung (im Folgenden: Gesetz über die Landesverteidigung) heißt es: „Ein Berufssoldat wird aus dem beruflichen Militärdienst entlassen aufgrund: … der Feststellung der Dienstuntauglichkeit durch den militärischen Ärzteausschuss. …“
15 Art. 229 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesverteidigung sieht vor: „Die Entlassung aus dem beruflichen Militärdienst in dem in Art. 226 [Nr. 3] [genannten Fall] wird, vorbehaltlich von Art. 233, von Rechts wegen wirksam ab dem Tag, an dem das betreffende Urteil rechtskräftig oder die Entscheidung bestandskräftig geworden ist, oder ab dem Tag, an dem die Umstände eingetreten sind, die zur Entlassung des Berufssoldaten aus dem Dienst geführt haben. …“
16 Art. 233 des Gesetzes über die Landesverteidigung bestimmt: „Wird ein Richter am Militärgericht oder ein Militärstaatsanwalt, der Berufssoldat ist, aus dem beruflichen Militärdienst entlassen, verbleibt er im Amt als Richter oder Staatsanwalt in der betreffenden Organisationseinheit des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, unabhängig von der Anzahl der Stellen in dieser Einheit. …“ Änderungsgesetz
17 Durch Art. 10 der Ustawa o zmianie ustawy – Kodeks cywilny oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Zivilgesetzbuchs und einiger anderer Gesetze) vom 28. Juli 2023 (Dz. U., Pos. 1615, im Folgenden: Änderungsgesetz) wurde Art. 233 des Gesetzes über die Landesverteidigung wie folgt geändert: „Wird ein Militärstaatsanwalt, der Berufssoldat ist, aus dem beruflichen Militärdienst entlassen, bleibt er als Staatsanwalt in der betreffenden Organisationseinheit der Staatsanwaltschaft tätig, unabhängig von der Anzahl der staatsanwaltschaftlichen Stellen in dieser Einheit.“
18 Art. 13 des Änderungsgesetzes bestimmt: „Ein Richter am Militärgericht, der aus dem beruflichen Militärdienst entlassen wurde und am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes weiterhin ein Richteramt bekleidet, wird an diesem Tag in den Ruhestand versetzt.“
19 Nach Art. 14 dieses Gesetzes traten seine Art. 10 und 13 am 15. November 2023 in Kraft. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
20 P. B. und R. S., bei denen es sich um Berufssoldaten handelt, werden in den Ausgangsverfahren strafrechtlich verfolgt – P. B. wegen Diebstahls von Kraftstoff und R. S. wegen Verletzung seiner Pflicht zur Anwesenheit in seiner Militäreinheit. Mit zwei verschiedenen Urteilen sprach der Wojskowy Sąd Garnizonowy w Warszawie (Garnisonsgericht erster Instanz Warschau, Polen) P. B. und R. S. schuldig, diese Straftaten begangen zu haben. P. B. wurde zur Zahlung von „Tagessätzen“ verurteilt, während bei R. S. ein Strafvorbehalt mit einer Bewährungszeit von einem Jahr ausgesprochen wurde.
21 P. B. und R. S. legten gegen diese Urteile Berufung beim Wojskowy Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalmilitärgericht Warschau, Polen), dem vorlegenden Gericht, ein. Die beiden Rechtssachen wurden einem Spruchkörper dieses Gerichts zugewiesen, der mit Richter P. R. als Einzelrichter besetzt war, der am 25. Oktober 2023 in der Rechtssache betreffend P. B. und am 9. November 2023 in der Rechtssache betreffend R. S. jeweils eine mündliche Verhandlung durchführte.
22 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts in seinen Vorabentscheidungsersuchen wurde Richter P. R., der am 29. Januar 2013 an diesem Gericht ernannt worden war, im Juli 2017 wegen seines Gesundheitszustands im Hinblick auf den beruflichen Militärdienst für untauglich erklärt, zugleich aber für tauglich, sein Richteramt weiter auszuüben. Daher beantragte er gemäß Art. 35 § 4 des Gesetzes über die Militärgerichte seine Versetzung auf eine gleichwertige Stelle als Richter an einem ordentlichen Gericht.
23 Am 25. Juli 2017 schlug die KRS dem Präsidenten der Republik Polen vor, diesem Antrag stattzugeben. Am 27. Dezember 2021, d. h. mehr als vier Jahre später, lehnte dieser jedoch die Ernennung von Richter P. R. auf die gewünschte Stelle ab.
24 Außerdem legte der Justizminister im Dezember 2019 der KRS einen Vorschlag zur Versetzung von Richter P. R. in den Ruhestand vor. Die KRS wies den Vorschlag zurück, weil Richter P. R. nicht für untauglich erklärt worden sei, das Richteramt auszuüben. Nachdem der Verteidigungsminister im Januar 2022 einen ähnlichen Antrag gestellt hatte, lehnte es die KRS am 12. Juni 2023 ab, eine solche Maßnahme anzuordnen, da am 24. April 2022 Art. 233 des Gesetzes über die Landesverteidigung in Kraft getreten sei, der es jedem Militärrichter, der aus seinem beruflichen Militärdienst entlassen worden sei, gestatte, sein Amt weiter auszuüben.
25 Aus demselben Grund entließ der Präsident des Wojskowy Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalmilitärgericht Warschau) Richter P. R. aus seinem beruflichen Militärdienst und behielt ihn im Dienst des vorlegenden Gerichts, wo er ab März 2023 erneut tätig war.
26 Mit dem Änderungsgesetz änderte der Sejm Rzeczypospolitej Polskiej (Erste Kammer des Parlaments der Republik Polen) jedoch zum einen Art. 233 des Gesetzes über die Landesverteidigung dahin gehend, dass die Möglichkeit für einen Militärrichter oder ‑staatsanwalt, nach seiner Entlassung aus dem beruflichen Militärdienst sein Amt weiter auszuüben, nur noch für Militärstaatsanwälte gilt, und legte zum anderen fest, dass jeder Richter, der aus seinem beruflichen Militärdienst entlassen wurde, aber am Tag des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes noch im Amt war, an diesem Tag von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen war.
27 Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob es nach dieser Gesetzesänderung die Kriterien eines „unabhängigen und unparteiischen, zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ im Sinne des Unionsrechts erfüllt.
28 Die Bestimmung, die dem Richter eines Militärgerichts die Möglichkeit genommen habe, in seinem Amt zu verbleiben, wenn er aus seinem beruflichen Militärdienst entlassen worden sei, während sie diese Möglichkeit aber für Militärstaatsanwälte, die sich in einer ähnlichen Situation befänden, beibehalten habe, sei ohne zwingendes öffentliches Interesse und sogar ohne jegliche Begründung erlassen worden und verstoße gegen Art. 180 Abs. 3 der Verfassung, der die Versetzung eines Richters in den vorzeitigen Ruhestand nur bei Krankheit oder Gebrechen, aufgrund deren er sein Amt nicht ausüben könne, vorsehe.
29 Die Versetzung von Richter P. R. in den vorzeitigen Ruhestand infolge des Änderungsgesetzes wirke sich auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des vorlegenden Gerichts und damit auf die Rechtmäßigkeit der Strafverfahren gegen P. B. und R. S. sowie auf die Wahrung der Unschuldsvermutung aus, die durch die Richtlinie 2016/343 gewährleistet werden solle.
30 Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass die Bestimmungen der Art. 10 und 13 des Änderungsgesetzes in keinem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Zweck dieses Gesetzes stünden, der nichts mit der Organisation der Justiz zu tun gehabt habe.
31 In Anbetracht der derzeitigen Zusammensetzung und Rechtsprechung des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof, Polen) könne die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen nicht überprüft werden; zudem sei die gegen Richter P. R. von Amts wegen erlassene Maßnahme der Versetzung in den Ruhestand nicht gerichtlich überprüfbar.
32 Im Übrigen seien die Art. 10 und 13 des Änderungsgesetzes in Wirklichkeit Ad-hominem-Bestimmungen, die nur auf Richter P. R. abzielten. Die Einführung dieser Bestimmungen erkläre sich mit dem Willen der polnischen Regierung, diesen Richter aufgrund seiner öffentlichen Stellungnahmen zugunsten der Rechtsstaatlichkeit und seiner früheren Tätigkeit als Vizepräsident der KRS – in ihrer früheren Zusammensetzung – aus dem Amt zu drängen. Richter P. R. sei sowohl von staatlichen Behörden als auch von Medien, die der polnischen Regierung nahe stünden, drangsaliert worden. Es seien falsche Informationen über sein Privatleben verbreitet worden, und gegen ihn seien grundlos Strafverfahren eingeleitet worden. Darüber hinaus sei er ohne Grund seines Amtes als Präsident des Wojskowy Sąd Garnizonowy w Warszawie (Garnisonsgericht erster Instanz Warschau, Polen) enthoben worden und sei mehrfach unter Druck gesetzt worden, vorzeitig in den Ruhestand zu treten.
33 In diesem Zusammenhang stellt sich das vorlegende Gericht erstens die Frage, ob das Unionsrecht der im Änderungsgesetz vorgesehenen Maßnahme der Versetzung in den Ruhestand entgegensteht. Insoweit sei zunächst zu bedenken, dass diese Maßnahme nur einen einzigen Richter betreffe und keine Militärstaatsanwälte erfasse, obwohl diese sich in einer ähnlichen Situation wie dieser Richter befänden, und dass diese Bestimmung Teil eines Gesetzes sei, das nicht die Organisation der Gerichte betreffe. Sodann sei diese Maßnahme durch keinen Grund des öffentlichen Interesses gerechtfertigt, sondern habe vielmehr Strafcharakter gegenüber dem betreffenden Richter, der aufgrund seiner Tätigkeiten zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit dem Vergeltungsdrang der Exekutive ausgesetzt sei. Schließlich stehe diesem Richter kein Rechtsbehelf zur Verfügung, um seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand anzufechten.
34 Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht ihm erlaubt, die Anwendung der Art. 10 und 13 des Änderungsgesetzes bis zur Beantwortung seiner Vorlagefragen durch den Gerichtshof vorläufig auszusetzen. Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass das polnische Recht keinen Mechanismus vorsehe, der die Aussetzung dieser Bestimmungen erlaube, und ist der Ansicht, dass allein eine solche Maßnahme, die es Richter P. R. ermögliche, bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs seine richterlichen Funktionen weiter auszuüben, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleisten könne.
35 Drittens und letztens wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob es in dem Fall, dass der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV der Anwendung von Art. 13 des Änderungsgesetzes entgegensteht, verpflichtet wäre, diese Bestimmung unangewendet zu lassen, und ob die Folge davon wäre, dass Richter P. R. nicht in den Ruhestand versetzt würde.
36 Unter diesen Umständen hat der Wojskowy Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalmilitärgericht Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑646/23 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta in Verbindung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften wie den Art. 10 und 13 des Änderungsgesetzes, wonach ein Richter, der mit einem Berufungsverfahren in einer den Bestimmungen der Richtlinie 2016/343 unterliegenden Rechtssache befasst ist, von Rechts wegen in den Ruhestand versetzt wird, entgegenstehen, wenn erstens diese Vorschriften so konstruiert wurden, dass sie nur einen von allen im aktiven Dienst befindlichen Richtern betreffen, zweitens die Vorschriften die sich in einer vergleichbaren Situation befindenden Staatsanwälte nicht erfassen, obwohl nach der bisherigen Rechtslage Staatsanwälte und Richter, die sich in einer Situation befanden, die mit der des mit dem Berufungsverfahren befassten Richters vergleichbar war, gleich behandelt wurden, drittens das Gesetz, in dem diese Vorschriften enthalten sind, nicht die Organisation der Gerichte, sondern einen vollkommen anderen Bereich betrifft und die Begründung dieses Gesetzes in keiner Weise die Gründe für die Einführung dieser Vorschriften erläutert, weder ein wichtiges öffentliches Interesse nennt, dem ihre Einführung dienen würde, noch die Gründe darlegt, aus denen ihre Einführung im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig ist, und viertens weder diese Vorschriften noch eine andere nationale Rechtsvorschrift die Möglichkeit vorsehen, dass ein Gericht oder eine andere Stelle über ein Rechtsmittel oder einen sonstigen Rechtsbehelf des Richters, den diese Vorschriften betreffen, entscheidet, um zu überprüfen, ob seine Versetzung in den Ruhestand begründet ist oder diese Vorschriften mit höherrangigen nationalen Rechtsvorschriften, den Bestimmungen des Unionsrechts oder dem Völkerrecht vereinbar sind? 2. Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, dass der Richter, den Art. 13 des Änderungsgesetzes betrifft, zuvor aufgrund seiner Tätigkeit zum Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte und der richterlichen Unabhängigkeit Repressionen durch die Exekutive ausgesetzt war, die versuchte, ihn auf der Grundlage der zuvor geltenden Vorschriften in den Ruhestand zu versetzen, und die genannte nationale Rechtsvorschrift aufgrund des Scheiterns dieser Versuche erlassen wurde? Ist es für die Antwort von Bedeutung, dass diese Vorschrift nach Ansicht des vorlegenden Gerichts keinem wichtigen öffentlichen Interesse dient, sondern repressiven Charakter hat? 3. Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta, Art. 2 und Art. 4 Abs. 3 EUV sowie die Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts und des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes im Licht des Urteils des Gerichtshofs vom 13. März 2007, Unibet (C‑432/05, EU:C:2007:163), dahin auszulegen, dass ein Gericht, an dem der von den ersten beiden Fragen erfasste Richter tätig ist, befugt ist, die Anwendung der in der ersten Frage genannten nationalen Rechtsvorschrift, die die Versetzung dieses Richters in den Ruhestand vorsieht, von Amts wegen auszusetzen und in dieser sowie in anderen Rechtssachen bis zur Antwort des Gerichtshofs weiter Recht zu sprechen, soweit es eine solche Antwort für erforderlich hält, um über den bei ihm anhängigen Fall im Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts zu entscheiden? 4. Sind die in der dritten Frage genannten Bestimmungen und Grundsätze dahin auszulegen, dass, sofern der Gerichtshof die erste Frage unter Berücksichtigung der in der zweiten Frage dargelegten Umstände bejaht, die in der ersten Frage genannte nationale Rechtsvorschrift, die die Versetzung eines Richters in den Ruhestand vorsieht, nicht angewendet werden kann und der Richter nicht in den Ruhestand versetzt wird, es sei denn, es besteht eine andere Rechtsgrundlage hierfür?
37 In der Rechtssache C‑661/23 hat der Wojskowy Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalmilitärgericht Warschau) ebenfalls beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist das Unionsrecht – darunter Art. 2 EUV und der darin zum Ausdruck kommende Wert der Rechtsstaatlichkeit sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta – dahin auszulegen, dass es nationalen Vorschriften wie den folgenden entgegensteht: a) Art. 233 des Gesetzes über die Landesverteidigung in der durch das Änderungsgesetz geänderten Fassung, wonach das Recht eines Richters an einem nationalen Militärgericht, nach seiner Entlassung aus dem beruflichen Militärdienst (weil er in Bezug auf den beruflichen Militärdienst für dauerhaft untauglich erklärt wurde) im Amt als Richter an dem betreffenden Gericht zu verbleiben, aufgehoben wurde, was auch das Recht dieses Richters umfasst, den Spruchkörpern dieses Gerichts in Rechtssachen anzugehören, die ihm vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften zugewiesen worden sind; b) Art. 13 des Änderungsgesetzes, wonach ein Richter an einem nationalen Militärgericht, der unter den oben beschriebenen Umständen aus dem beruflichen Militärdienst entlassen wurde, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der unter Buchst. a genannten Vorschriften von Gesetzes wegen in den Ruhestand versetzt wird? Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, dass sich die in Frage 1 Buchst. b genannte Vorschrift zu diesem Zeitpunkt und in der Zukunft ausschließlich an einen Richter, der dem Spruchkörper des vorlegenden Gerichts angehört, richtet und richten wird (sogenannte lex ad hominem) und dass gleichzeitig gegenüber den Militärstaatsanwälten deren Recht, trotz Entlassung aus dem beruflichen Militärdienst auf ihrem Posten als Militärstaatsanwalt tätig zu bleiben, aufrechterhalten wurde? 2. Ist das Unionsrecht – einschließlich der in der ersten Frage genannten Vorschriften – dahin auszulegen, dass die unter den in der ersten Frage genannten Umständen von Rechts wegen erfolgende Versetzung eines Richters an einem nationalen Militärgericht in den Ruhestand unwirksam ist, so dass dieser Richter weiterhin dem Spruchkörper des vorlegenden Gerichts angehören kann und alle Organe des Staates, einschließlich der Organe des Gerichts, verpflichtet sind, ihm zu ermöglichen, diesem Spruchkörper weiterhin nach den bisherigen Grundsätzen anzugehören? 3. Ist das Unionsrecht – darunter Art. 2 EUV und der darin zum Ausdruck kommende Wert der Rechtsstaatlichkeit, Art. 4 Abs. 3 EUV und der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 267 AEUV und die Grundsätze der Wirksamkeit und des Vorrangs des Unionsrechts einerseits und Art. 2 EUV und der darin zum Ausdruck kommende Wert der Demokratie, Art. 4 Abs. 2 EUV und der Grundsatz der Gewaltenteilung andererseits – dahin auszulegen, dass sich das Recht bzw. die Pflicht des nationalen Gerichts, die Anwendung der nationalen Vorschriften, die Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens sind, einschließlich der Vorschriften mit Gesetzesrang, auszusetzen, unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt? Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, dass das nationale Recht die Möglichkeit einer Aussetzung der Anwendung der nationalen Vorschriften durch ein Gericht, das ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hat, nicht vorsieht und dass es unter den Umständen des Ausgangsverfahrens erforderlich ist, eine Entscheidung über eine solche Aussetzung zu erlassen, bis das vorlegende Gericht die in der Antwort auf dieses Vorabentscheidungsersuchen enthaltenen Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts berücksichtigt hat? Verfahren vor dem Gerichtshof Zur Verbindung der Rechtssachen
38 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2023 sind die Rechtssachen C‑646/23 und C‑661/23 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamem Urteil verbunden worden. Zu den Anträgen auf Anwendung des beschleunigten Vorabentscheidungsverfahrens
39 Das vorlegende Gericht hat beantragt, die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen dem beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.
40 Zur Stützung dieser Anträge hat es im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Vorlagefragen das Grundrecht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht beträfen und dass derart wesentliche Erwägungen eine zügige Antwort des Gerichtshofs rechtfertigten.
41 Nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.
42 Mit Beschluss vom 30. Januar 2024, Lita (C‑646/23 und C‑661/23, EU:C:2024:107), hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung des Berichterstatters und der Generalanwältin entschieden, dass die Anträge, die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, zurückzuweisen sind, weil zum einen die nationale Regelung, die vorsieht, dass ein Richter eines Militärgerichts, der im Hinblick auf den beruflichen Militärdienst für untauglich erklärt wurde, am 15. November 2023 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wird, nur einen einzigen Militärrichter und nicht eine beträchtliche Zahl von Richtern betrifft, so dass die Anwendung dieser Regelung nicht geeignet ist, das Funktionieren der polnischen Justiz grundlegend in Frage zu stellen, und weil zum anderen die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens es dem Gerichtshof nicht ermöglicht hätte, eine Entscheidung innerhalb einer Frist zu erlassen, die das vorlegende Gericht in die Lage versetzt hätte, die Ausgangsverfahren vor dem Inkrafttreten dieser Regelung zu entscheiden. Zu den nach der Einreichung der Vorabentscheidungsersuchen eingetretenen Entwicklungen
43 Mit Schreiben vom 19. April 2024 hat das vorlegende Gericht darauf hingewiesen, dass Richter P. R. beim Sąd Rejonowy dla Warszawy-Śródmieścia w Warszawie (Rayongericht Warschau-Śródmieście, Polen) einen Antrag auf Feststellung des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses gestellt habe und dass er infolge von Sicherungsmaßnahmen dieses Gerichts vom Präsidenten des Wojskowy Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalmilitärgericht Warschau) vorübergehend in seine richterlichen Funktionen wiedereingesetzt worden sei.
44 In Beantwortung eines Auskunftsersuchens des Gerichtshofs hat das vorlegende Gericht jedoch klargestellt, dass der Sąd Rejonowy dla Warszawy-Śródmieścia w Warszawie (Rayongericht Warschau-Śródmieście) im Rahmen des Verfahrens, in dem geprüft werde, ob in Bezug auf Richter P. R. ein Arbeitsverhältnis bestehe, weder über die Gültigkeit der Art. 10 und 13 des Änderungsgesetzes entscheiden noch die bereits durch diese Bestimmungen hervorgerufenen Wirkungen in Frage stellen könne.
45 Am 29. Januar 2025 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof einen Beschluss vom 7. Januar 2025 übermittelt, mit dem der Sąd Rejonowy dla Warszawy-Śródmieścia w Warszawie (Rayongericht Warschau-Śródmieście) das bei ihm anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt hat. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
46 Zunächst ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Gerichtshofs selbst ist, die Umstände, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wurde, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des ihm vorgelegten Ersuchens zu überprüfen (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Die Vorlagefragen betreffen die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit den Art. 2 und 4 EUV und der Richtlinie 2016/343 sowie die Auslegung von Art. 47 der Charta.
48 Was erstens Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV betrifft, ist diese Bestimmung in materieller Hinsicht auf jedes nationale Gericht anwendbar, das über Fragen der Auslegung oder der Anwendung des Unionsrechts, die somit zu den vom Unionsrecht erfassten Bereichen im Sinne dieser Bestimmung gehören, zu entscheiden haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses,C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 32 bis 40, vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34, und vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Aus den Angaben in den Vorabentscheidungsersuchen, die durch die Erläuterungen der polnischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen bestätigt werden, geht hervor, dass dies im vorliegenden Fall auf das vorlegende Gericht zutrifft, das als Militärgericht möglicherweise über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden hat.
50 Was zweitens Art. 47 der Charta anbelangt, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten auslegen kann (Urteil vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C‑647/21 und C‑648/21, EU:C:2025:143, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Art. 51 Abs. 1 der Charta sieht aber vor, dass sie für die Mitgliedstaaten nur bei der Durchführung des Rechts der Union gilt; diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben, Anwendung finden (Urteil vom 14. November 2024, S. [Änderung des Spruchkörpers], C‑197/23, EU:C:2024:956, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht keine Angaben dazu gemacht, wie die Ausgangsverfahren die Auslegung oder Anwendung einer auf nationaler Ebene umgesetzten Vorschrift des Unionsrechts betreffen könnten. Auch wenn sich die erste Frage in der Rechtssache C‑646/23 auf die Richtlinie 2016/343 bezieht, wird sie nämlich nicht im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Richtlinie gestellt und erläutert das vorlegende Gericht nicht, welcher Zusammenhang zwischen dieser Richtlinie und dieser Rechtssache bestehen soll (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C‑647/21 und C‑648/21, EU:C:2025:143, Rn. 39).
53 Daher ist gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta deren Art. 47 als solcher nicht auf die Ausgangsverfahren anwendbar.
54 Gleichwohl ist, da Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz im Sinne u. a. von Art. 47 der Charta gewährleistet ist, die letztgenannte Bestimmung bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], C‑824/18, EU:C:2021:153, Rn. 143, und vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Der Gerichtshof ist daher für die Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zuständig. Zu den Vorlagefragen Zu den ersten beiden Fragen in der Rechtssache C‑646/23 und zur ersten Frage in der Rechtssache C‑661/23
56 Mit seinen ersten beiden Fragen in der Rechtssache C‑646/23 und der ersten Frage in der Rechtssache C‑661/23, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, wonach ein Militärrichter, der im Hinblick auf den beruflichen Militärdienst für untauglich erklärt wurde, ab dem Inkrafttreten dieser Regelung von Amts wegen in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen ist, entgegensteht, wenn erstens in dieser Regelung weder dargelegt wird, welche Gründe die Einführung ihrer Bestimmungen rechtfertigen, noch irgendein öffentliches Interesse genannt wird, dem diese Bestimmungen dienen sollen, zweitens diese Regelung nicht für Militärstaatsanwälte gilt, die im Hinblick auf den beruflichen Militärdienst für untauglich erklärt wurden, obwohl Richter und Staatsanwälte zuvor denselben Regeln unterlagen, und de facto nur einen einzigen Richter betrifft, wobei sie sich in eine Reihe von Maßnahmen gegenüber diesem Richter einfügt, die Sanktionscharakter haben, und drittens diesem Richter kein gerichtlicher Rechtsbehelf offensteht, um die gegen ihn von Amts wegen getroffene Maßnahme der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand anzufechten.
57 Zur Beantwortung dieser Fragen ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen haben, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.
58 Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, auf den sich dieser Artikel bezieht, ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der u. a. in Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), dem Art. 47 Abs. 2 der Charta entspricht, verankert ist.
59 Da ferner die in der Charta enthaltenen Rechte den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, soll mit Art. 52 Abs. 3 der Charta die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta enthaltenen Rechten und den durch die EMRK gewährleisteten entsprechenden Rechten geschaffen werden, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts berührt wird. Nach den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) entspricht Art. 47 Abs. 2 der Charta Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in den vorliegenden Rechtssachen ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Februar 2016, N.,C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 47 und 77, vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C‑647/21 und C‑648/21, EU:C:2025:143, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
60 Als Zweites ist es nach ständiger Rechtsprechung, um zu gewährleisten, dass ein Gericht, das dazu berufen ist, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, in der Lage ist, den nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlichen wirksamen Rechtsschutz sicherzustellen, von grundlegender Bedeutung, dass seine Unabhängigkeit gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem „unabhängigen“ Gericht gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses,C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 41, und vom 7. September 2023, Asociaţia Forumul Judecătorilor din România,C‑216/21, EU:C:2023:628, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61 Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem richterlichen Auftrag inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, denen als Garantien für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48 und 63, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C‑647/21 und C‑648/21, EU:C:2025:143, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass diese Garantien voraussetzen, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie für die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung von dessen Mitgliedern gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit des Spruchkörpers für äußere Faktoren und an dessen Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66, und vom 13. Januar 2022, Minister Sprawiedliwości,C‑55/20, EU:C:2022:6‚ Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
63 Außerdem erfordert nach ständiger Rechtsprechung die unerlässliche Freiheit der Richter von jeglichen Interventionen oder jeglichem Druck von außen bestimmte Garantien, die geeignet sind, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen, wie z. B. die Unabsetzbarkeit (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 64, und vom 13. Januar 2022, Minister Sprawiedliwości,C‑55/20, EU:C:2022:6, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
64 Der Grundsatz der Unabsetzbarkeit, dessen entscheidende Bedeutung der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat, erfordert insbesondere, dass Richter im Amt bleiben dürfen, bis sie das obligatorische Ruhestandsalter erreicht haben oder ihre Amtszeit, sofern diese befristet ist, abgelaufen ist. Dieser Grundsatz gilt zwar nicht schrankenlos, doch dürfen Ausnahmen von ihm nur unter der Voraussetzung gemacht werden, dass dies durch legitime und zwingende Gründe gerechtfertigt ist und dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird. So ist allgemein anerkannt, dass Richter abberufen werden können, wenn sie wegen Dienstunfähigkeit oder einer schweren Verfehlung nicht mehr zur Ausübung ihres Amtes geeignet sind, wobei angemessene Verfahren einzuhalten sind (Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531, Rn. 76, vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C‑192/18, EU:C:2019:924, Rn. 113, und vom 17. Mai 2024, NADA u. a.,C‑115/22, EU:C:2024:384, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
65 Die Unabsetzbarkeit der Mitglieder eines Gerichts ist nur dann gewährleistet, wenn die Fälle, in denen seine Mitglieder abberufen werden können, in besonderen Regelungen durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen festgelegt sind, die Garantien bieten, die über das hinausgehen, was die allgemeinen Regeln des Verwaltungs- und des Arbeitsrechts im Fall einer missbräuchlichen Abberufung vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2024, NADA u. a.,C‑115/22, EU:C:2024:384, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
66 Als Drittes ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Mitgliedstaat seine Rechtsvorschriften nicht dergestalt ändern darf, dass der Schutz des Wertes der Rechtsstaatlichkeit vermindert wird, eines Wertes, der namentlich durch Art. 19 EUV konkretisiert wird. Die Mitgliedstaaten müssen somit dafür Sorge tragen, dass sie in ihren Rechtsvorschriften über die Justizorganisation im Hinblick auf diesen Wert jeden Rückschritt vermeiden, indem sie davon absehen, Regeln zu erlassen, die die richterliche Unabhängigkeit untergraben würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2021, Repubblika,C‑896/19, EU:C:2021:311, Rn. 63 und 64, sowie vom 7. September 2023, Asociaţia Forumul Judecătorilor din România,C‑216/21, EU:C:2023:628, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
67 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits der Sache nach entschieden, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass er nationalen Vorschriften über die Organisation der Justiz entgegensteht, die eine Verminderung des Schutzes des Wertes der Rechtsstaatlichkeit im betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere eine Verminderung der Garantien für die richterliche Unabhängigkeit, darstellen können (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika,C‑896/19, EU:C:2021:311, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
68 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, die die Situation eines im Hinblick auf den beruflichen Militärdienst für untauglich erklären Militärrichters regelt, mehrfach geändert wurde.
69 In einer ersten Phase konnte ein Militärrichter, der sich in einer solchen Situation befand, unter der Geltung von Art. 35 § 4 des Gesetzes über die Militärgerichte die KRS anrufen, damit diese dem Präsidenten der Republik Polen seine Ernennung in ein gleichwertiges Amt an einem ordentlichen Gericht vorschlug. Die Ernennung stand sodann im Ermessen des Präsidenten.
70 In einer zweiten Phase führte der polnische Gesetzgeber in Art. 233 des am 23. März 2022 in Kraft getretenen Gesetzes über die Landesverteidigung die Regel ein, dass ein aus dem beruflichen Militärdienst entlassener Militärrichter oder ‑staatsanwalt von Rechts wegen im Amt blieb.
71 In einer dritten Phase wurde diese Regel des Verbleibs im Amt durch die mit Art. 10 des Änderungsgesetzes bewirkte Änderung von Art. 233 des Gesetzes über die Landesverteidigung in Bezug auf Militärrichter aufgehoben. Aus den Erläuterungen der polnischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen geht hervor, dass diese Änderung zur Wiederherstellung der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Landesverteidigung bestehenden Rechtslage geführt hat, so dass Militärrichter, die aus dem beruflichen Militärdienst entlassen werden, grundsätzlich wieder beantragen können, gemäß Art. 35 § 4 des Gesetzes über die Militärgerichte vom Präsidenten der Republik Polen auf Vorschlag der KRS in ein gleichwertiges Amt an einem ordentlichen Gericht ernannt zu werden. Nach Art. 13 des Änderungsgesetzes gilt jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz für Militärrichter, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, d. h. vor dem 15. November 2023, aus dem beruflichen Militärdienst entlassen wurden, aber gemäß Art. 233 des Gesetzes über die Landesverteidigung in ihrem Amt als Militärrichter verblieben sind. Nach diesem Art. 13 werden die betreffenden Richter ab dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
72 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob diese nationale Regelung, nach der unter den in der vorstehenden Randnummer genannten Umständen Militärrichter, die aus dem beruflichen Militärdienst entlassen wurden, in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen sind, gegen die Anforderungen verstößt, die sich aus dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit ergeben, wie er aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV hervorgeht. Art. 267 AEUV gibt dem Gerichtshof nämlich nicht die Befugnis, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, sondern nur die, sich zur Auslegung der Verträge und der Rechtsakte der Unionsorgane zu äußern. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof aber im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten justiziellen Zusammenarbeit anhand der ihm vorliegenden Akten dem nationalen Gericht die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihm bei der Beurteilung der Wirkungen einer unionsrechtlichen Bestimmung dienlich sein könnten (Urteil vom 17. Oktober 2024, NFŠ,C‑28/23, EU:C:2024:893, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
73 Erstens geht aus den Vorabentscheidungsersuchen und den Erklärungen der polnischen Regierung hervor, dass insbesondere in den Vorarbeiten zum Änderungsgesetz keinerlei Begründung für die nationale Regelung zu finden ist, nach der Militärrichter, die ungeachtet ihrer Entlassung aus dem beruflichen Militärdienst weiterhin als solche tätig waren, am 15. November 2023 von Amts wegen in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen waren. Außerdem gilt dieses Gesetz offenbar nur für Militärrichter und nicht für Militärstaatsanwälte, obwohl Richter und Staatsanwälte zuvor in Bezug auf die Weiterbeschäftigung nach der Entlassung aus dem beruflichen Militärdienst denselben Regeln unterlagen. Ferner geht aus den genannten Quellen hervor, dass der polnische Gesetzgeber diese Ungleichbehandlung nicht damit begründet hat, dass zwischen der Situation von Richtern und der von Staatsanwälten ein objektiver Unterschied bestehe, auf den sich der Zweck der fraglichen Regelung beziehe. Unter diesen Umständen dürfte eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende – vorbehaltlich der dem nationalen Gericht obliegenden Überprüfungen – gegen das in Rn. 64 des vorliegenden Urteils genannte Erfordernis verstoßen, dass Ausnahmen vom Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Richtern durch legitime und zwingende Gründe gerechtfertigt sein müssen.
74 Zweitens ergibt sich aus den Angaben in den Vorabentscheidungsersuchen, die von der polnischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen bestätigt wurden, zum einen, dass das Änderungsgesetz aus einem parlamentarischen Änderungsantrag hervorgegangen ist, ohne dass zwischen diesem die Militärgerichte betreffenden Änderungsantrag und dem Gegenstand des ursprünglichen Gesetzentwurfs irgendein Zusammenhang erkennbar wäre. Zum anderen wird angegeben, Art. 13 dieses Gesetzes habe de facto nur Richter P. R. betroffen. Er sei nämlich der einzige Militärrichter gewesen, der am 15. November 2023 weiterhin an einem Militärgericht tätig gewesen sei, nachdem er aus dem beruflichen Militärdienst entlassen worden sei. Wenn dies zutrifft, handelt es sich aber bei der fraglichen Regelung, auch wenn sie in Form einer allgemeingültigen Vorschrift erlassen wurde, in Wirklichkeit um eine individuelle Maßnahme.
75 Insoweit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung u. a. in den §§ 59 und 115 bis 117 des Urteils vom 23. Juni 2016, Baka/Ungarn (CE:ECHR:2016:0623JUD002026112), im Wesentlichen hervorgehoben, dass ein Eingriff in die Ausübung eines Rechts grundsätzlich auf ein Instrument mit allgemeiner Geltung gestützt werden muss.
76 Drittens geht sowohl aus den Vorabentscheidungsersuchen als auch aus den schriftlichen Erklärungen der polnischen Regierung hervor, dass Richter P. R. nicht etwa deshalb in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, weil er wegen Dienstunfähigkeit oder infolge einer schweren Pflichtverletzung sein Amt nicht weiter ausüben konnte, sondern weil er die Justizreform in Polen öffentlich kritisiert hatte. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, spricht im Übrigen auch die in den Rn. 22 bis 26 des vorliegenden Urteils zusammengefasste Entwicklung der Laufbahn und des Status dieses Richters dafür, dass zwischen der Ausübung seiner Meinungsfreiheit in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit den Reformen des polnischen Justizsystems einerseits und seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nach Art. 13 des Änderungsgesetzes andererseits ein Kausalzusammenhang besteht. Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen scheint sich diese Maßnahme daher in eine Reihe von Maßnahmen gegenüber diesem Richter einzufügen, die Sanktionscharakter haben.
77 Viertens geht aus den Angaben in den Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass Art. 73 §§ 2 und 3 des Gesetzes über die ordentlichen Gerichte zwar vorsieht, dass gegen die Entscheidung, mit der ein Richter von Amts wegen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird, weil er nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen, ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, hingegen aber das Änderungsgesetz für einen Richter, der nach Art. 13 dieses Gesetzes in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde – und zwar nicht etwa wegen seiner mangelnden Eignung für die Ausübung des Richteramts, sondern wegen seiner Untauglichkeit für den beruflichen Militärdienst –, keinen Rechtsbehelf vorsieht. Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen wird diese Feststellung nicht dadurch widerlegt, dass Richter P. R. beim Sąd Rejonowy dla Warszawy-Śródmieścia w Warszawie (Rayongericht Warschau-Śródmieście) Klage auf Feststellung des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses erheben konnte. Wie sich nämlich aus Rn. 44 des vorliegenden Urteils ergibt, hat das vorlegende Gericht auf das Auskunftsersuchen des Gerichtshofs hin klargestellt, dass eine Entscheidung, mit der festgestellt würde, dass das Arbeitsverhältnis von Richter P. R. fortbestehe, von begrenzter Tragweite wäre, da sie weder zur rückwirkenden Aufhebung der Wirkungen, die durch die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nach Art. 13 des Änderungsgesetzes bereits eingetreten sind, noch zur Wiedereinsetzung dieses Richters in sein Richteramt bei dem Gericht, an dem er tätig war, führen würde.
78 Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt sich jedoch, dass Richter und Staatsanwälte ein Recht auf Schutz vor Willkür haben und dass dieses Recht nur dann zur Geltung kommen kann, wenn die Rechtmäßigkeit einer Abberufungsentscheidung durch ein unabhängiges Justizorgan kontrolliert wird (vgl. in diesem Sinne EGMR, 24. Oktober 2023, Pająk u. a./Polen, CE:ECHR:2023:1024JUD002522618, § 194 und die dort angeführte Rechtsprechung).
79 Fünftens sind die Bestimmungen der Art. 10 und 13 des Änderungsgesetzes insofern, als sie das Recht eines aus dem beruflichen Militärdienst entlassenen Militärrichters, in seinem Amt bei dem Militärgericht, an dem er ernannt wurde, zu verbleiben, aufheben und vorschreiben, dass ein kraft Gesetzes im Amt verbliebener Militärrichter am 15. November 2023 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen geeignet, zu einem Rückschritt der polnischen Rechtsvorschriften im Bereich der Justizorganisation zu führen und damit gegen das in den Rn. 66 und 67 des vorliegenden Urteils angeführte Rückschrittsverbot zu verstoßen.
80 Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen in der Rechtssache C‑646/23 und auf die erste Frage in der Rechtssache C‑661/23 zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, wonach ein Militärrichter, der im Hinblick auf den beruflichen Militärdienst für untauglich erklärt wurde, ab dem Inkrafttreten dieser Regelung von Amts wegen in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen ist, entgegensteht, wenn erstens in dieser Regelung weder dargelegt wird, welche Gründe die Einführung ihrer Bestimmungen rechtfertigen, noch irgendein öffentliches Interesse genannt wird, dem diese Bestimmungen dienen sollen, zweitens diese Regelung nicht für Militärstaatsanwälte gilt, die im Hinblick auf den beruflichen Militärdienst für untauglich erklärt wurden, obwohl Richter und Staatsanwälte zuvor denselben Regeln unterlagen, und de facto nur einen einzigen Richter betrifft, wobei sie sich in eine Reihe von Maßnahmen gegenüber diesem Richter einfügt, die Sanktionscharakter haben, und drittens diesem Richter kein gerichtlicher Rechtsbehelf offensteht, um die gegen ihn von Amts wegen getroffene Maßnahme der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand anzufechten. Zur zweiten Frage in der Rechtssache C‑661/23 und zur vierten Frage in der Rechtssache C‑646/23
81 Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C‑661/23 und seiner vierten Frage in der Rechtssache C‑646/23 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen sind, dass sie ein nationales Gericht und jede andere Behörde des betreffenden Mitgliedstaats verpflichten, eine nationale Regelung, die die Versetzung eines Richters in den vorzeitigen Ruhestand vorschreibt, unangewendet zu lassen, wenn diese Regelung unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erlassen wurde, und ob daraus folgt, dass ein in Anwendung dieser Regelung in den Ruhestand versetzter Richter in sein Amt wiedereinzusetzen ist.
82 Zur Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung besagt, dass das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vorgeht. Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 157 und 158, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C‑647/21 und C‑648/21, EU:C:2025:143, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
83 Dieser Grundsatz verpflichtet somit u. a. jedes nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, dazu, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung zuwiderläuft, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal,106/77, EU:C:1978:49, Rn. 24, vom 24. Juni 2019, Popławski,C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58, und vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C‑647/21 und C‑648/21, EU:C:2025:143, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
84 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta –, der den Mitgliedstaaten eine klare und präzise und an keine Bedingung geknüpfte Ergebnispflicht auferlegt, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufenen Gerichte sowie das Erfordernis, dass diese Gerichte zuvor durch Gesetz errichtet worden sein müssen, hat eine solche unmittelbare Wirkung, die bedeutet, dass jede nationale Bestimmung, Rechtsprechung oder Praxis, die mit diesen unionsrechtlichen Bestimmungen in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof unvereinbar ist, unangewendet bleiben muss (Urteil vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C‑647/21 und C‑648/21, EU:C:2025:143, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
85 Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit einer von einer Disziplinarinstanz unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV getroffenen Maßnahme der Suspendierung eines Richters vom Dienst entschieden, dass das nationale Gericht, um insbesondere den in den Rn. 82 bis 84 des vorliegenden Urteils genannten Verpflichtungen nachzukommen, diese Maßnahme unangewendet lassen muss, wenn dies in Anbetracht der in Rede stehenden Verfahrenslage unerlässlich ist, um den Vorrang des Unionsrechts zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C‑615/20 und C‑671/20, EU:C:2023:562, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
86 Diese Auslegung gilt auch in dem damit vergleichbaren Kontext der Ausgangsverfahren, der durch den Erlass einer Regelung gekennzeichnet ist, die unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Versetzung eines Richters in den vorzeitigen Ruhestand vorschreibt.
87 Da im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV allein das vorlegende Gericht für die endgültige Beurteilung des Sachverhalts sowie für die Anwendung und Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, wird es Sache dieses Gerichts sein, die konkreten Folgen zu bestimmen, die sich aus dem in der vorstehenden Randnummer angeführten Grundsatz für die Ausgangsverfahren ergeben. Wie oben in Rn. 72 ausgeführt, kann der Gerichtshof jedoch anhand der ihm vorliegenden Akten dem vorlegenden Gericht die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die ihm insoweit dienlich sein könnten.
88 Insoweit ergibt sich aus der Antwort auf die ersten beiden Fragen in der Rechtssache C‑646/23 und auf die erste Frage in der Rechtssache C‑661/23, dass der Vorrang und die unmittelbare Wirkung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erfordern, dass das vorlegende Gericht eine nationale Regelung unangewendet lässt, die unter Verstoß gegen diese Bestimmung vorschreibt, dass der bei diesem Gericht zuständige Einzelrichter in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird. Dieses Gericht muss außerdem in der Lage sein, die Prüfung der Verfahren, mit denen es zum Zeitpunkt der Versetzung dieses Richters in den Ruhestand befasst war, in derselben Besetzung fortzusetzen, so dass dieser Richter in sein Amt wiedereingesetzt werden muss, wobei die für die Bestimmung und Änderung der Besetzung der Spruchkörper des nationalen Gerichts zuständigen Justizorgane verpflichtet sind, diese Wiedereinsetzung sicherzustellen (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Juli 2023, YP u. a. [Aufhebung der Immunität und Suspendierung eines Richters], C‑615/20 und C‑671/20, EU:C:2023:562, Rn. 72, sowie vom 6. März 2025, D. K. [Entbindung eines Richters von seinen Verpflichtungen], C‑647/21 und C‑648/21, EU:C:2025:143, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
89 Daher ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C‑661/23 und die vierte Frage in der Rechtssache C‑646/23 zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen sind, dass sie ein nationales Gericht und jede andere Behörde des betreffenden Mitgliedstaats verpflichten, eine nationale Regelung, die die Versetzung eines Richters in den vorzeitigen Ruhestand vorschreibt, unangewendet zu lassen, wenn diese Regelung unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erlassen wurde, was bedeutet, dass ein in Anwendung dieser Regelung in den Ruhestand versetzter Richter in sein Amt wiedereinzusetzen ist. Die für die Bestimmung und Änderung der Besetzung der Spruchkörper zuständigen Justizorgane sind verpflichtet, diese Wiedereinsetzung sicherzustellen. Zur jeweils dritten Frage in den Rechtssachen C‑646/23 und C‑661/23
90 Mit seiner jeweils dritten Frage in den Rechtssachen C‑646/23 und C‑661/23 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, das beschließt, ein Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, berechtigt ist, die Anwendung einer nationalen Regelung, wonach der bei diesem Gericht zuständige Einzelrichter von Amts wegen in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen ist, bis zur Verkündung seiner Entscheidung im Anschluss an die Antwort des Gerichtshofs vorläufig auszusetzen, auch wenn es nach nationalem Recht nicht befugt ist, eine solche Aussetzung anzuordnen. Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob eine solche Aussetzung gegebenenfalls zur Folge hat, dass der betreffende Richter berechtigt sein muss, die Prüfung der anderen Rechtssachen fortzusetzen, mit denen er befasst war, als die gegen ihn gerichtete Maßnahme der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wirksam wurde.
91 Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die volle Wirksamkeit des Unionsrechts, dass ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht einstweilige Anordnungen erlassen kann, die es ermöglichen, die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte zu gewährleisten. Die praktische Wirksamkeit des mit Art. 267 AEUV geschaffenen Systems würde nämlich beeinträchtigt, wenn ein nationales Gericht, das das Verfahren bis zur Beantwortung seiner Vorlagefrage durch den Gerichtshof aussetzt, nicht so lange einstweiligen Rechtsschutz gewähren könnte, bis es auf der Grundlage der Antwort des Gerichtshofs seine eigene Entscheidung erlässt. Die Wirksamkeit dieses Systems würde auch dann beeinträchtigt, wenn die Verbindlichkeit solcher einstweiligen Anordnungen insbesondere von einer Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Anordnungen ergangen sind, missachtet werden könnte (Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).
92 Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass ein nationales Gericht gegebenenfalls Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lassen muss, die dieser Befugnis zum Erlass einstweiliger Anordnungen entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C‑213/89, EU:C:1990:257, Rn. 21, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Februar 2021, Sea Watch, C‑14/21 und C‑15/21, EU:C:2021:149, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
93 Daraus folgt, dass das vorlegende Gericht in der Lage sein muss, die Anwendung der Bestimmungen des Änderungsgesetzes, die bewirken, dass ihm von Amts wegen eine Versetzung in den Ruhestand vorgeschrieben wird, auszusetzen, bis es im Anschluss an die Antwort des Gerichtshofs über die Ausgangsstrafverfahren entschieden hat. Diese vorläufige Aussetzung der Anwendung dieser Regelung und damit auch der Maßnahme der Versetzung des bei diesem Gericht zuständigen Einzelrichters in den vorzeitigen Ruhestand bedeutet zudem, dass diesem Gericht in den anderen Rechtssachen, mit denen es zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Maßnahme befasst war, nicht aus Gründen, die mit ihrer Anwendung zusammenhängen, die Zuständigkeit entzogen werden darf, so dass es die Prüfung dieser Rechtssachen zumindest während des von der vorläufigen Aussetzung erfassten Zeitraums fortsetzen können muss.
94 Nach alledem ist auf die jeweils dritte Frage in den Rechtssachen C‑646/23 und C‑661/23 zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, das beschließt, ein Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, berechtigt ist, die Anwendung einer nationalen Regelung, wonach der bei diesem Gericht zuständige Einzelrichter von Amts wegen in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen ist, bis zur Verkündung seiner Entscheidung im Anschluss an die Antwort des Gerichtshofs vorläufig auszusetzen, auch wenn es nach nationalem Recht nicht befugt ist, eine solche Aussetzung anzuordnen. Diese vorläufige Aussetzung hat zur Folge, dass der von Amts wegen in den Ruhestand versetzte Richter in der Lage sein muss, die Prüfung der anderen Rechtssachen fortzusetzen, mit denen er befasst war, als seine Versetzung in den Ruhestand wirksam wurde. Kosten
95 Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, wonach ein Militärrichter, der im Hinblick auf den beruflichen Militärdienst für untauglich erklärt wurde, ab dem Inkrafttreten dieser Regelung von Amts wegen in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen ist, entgegensteht, wenn erstens in dieser Regelung weder dargelegt wird, welche Gründe die Einführung ihrer Bestimmungen rechtfertigen, noch irgendein öffentliches Interesse genannt wird, dem diese Bestimmungen dienen sollen, zweitens diese Regelung nicht für Militärstaatsanwälte gilt, die im Hinblick auf den beruflichen Militärdienst für untauglich erklärt wurden, obwohl Richter und Staatsanwälte zuvor denselben Regeln unterlagen, und de facto nur einen einzigen Richter betrifft, wobei sie sich in eine Reihe von Maßnahmen gegenüber diesem Richter einfügt, die Sanktionscharakter haben, und drittens diesem Richter kein gerichtlicher Rechtsbehelf offensteht, um die gegen ihn von Amts wegen getroffene Maßnahme der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand anzufechten. 1. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, wonach ein Militärrichter, der im Hinblick auf den beruflichen Militärdienst für untauglich erklärt wurde, ab dem Inkrafttreten dieser Regelung von Amts wegen in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen ist, entgegensteht, wenn erstens in dieser Regelung weder dargelegt wird, welche Gründe die Einführung ihrer Bestimmungen rechtfertigen, noch irgendein öffentliches Interesse genannt wird, dem diese Bestimmungen dienen sollen, zweitens diese Regelung nicht für Militärstaatsanwälte gilt, die im Hinblick auf den beruflichen Militärdienst für untauglich erklärt wurden, obwohl Richter und Staatsanwälte zuvor denselben Regeln unterlagen, und de facto nur einen einzigen Richter betrifft, wobei sie sich in eine Reihe von Maßnahmen gegenüber diesem Richter einfügt, die Sanktionscharakter haben, und drittens diesem Richter kein gerichtlicher Rechtsbehelf offensteht, um die gegen ihn von Amts wegen getroffene Maßnahme der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand anzufechten. 2. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts sind dahin auszulegen, dass sie ein nationales Gericht und jede andere Behörde des betreffenden Mitgliedstaats verpflichten, eine nationale Regelung, die die Versetzung eines Richters in den vorzeitigen Ruhestand vorschreibt, unangewendet zu lassen, wenn diese Regelung unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erlassen wurde, was bedeutet, dass ein in Anwendung dieser Regelung in den Ruhestand versetzter Richter in sein Amt wiedereinzusetzen ist. Die für die Bestimmung und Änderung der Besetzung der Spruchkörper zuständigen Justizorgane sind verpflichtet, diese Wiedereinsetzung sicherzustellen. 2. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts sind dahin auszulegen, dass sie ein nationales Gericht und jede andere Behörde des betreffenden Mitgliedstaats verpflichten, eine nationale Regelung, die die Versetzung eines Richters in den vorzeitigen Ruhestand vorschreibt, unangewendet zu lassen, wenn diese Regelung unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erlassen wurde, was bedeutet, dass ein in Anwendung dieser Regelung in den Ruhestand versetzter Richter in sein Amt wiedereinzusetzen ist. Die für die Bestimmung und Änderung der Besetzung der Spruchkörper zuständigen Justizorgane sind verpflichtet, diese Wiedereinsetzung sicherzustellen. 3. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das beschließt, ein Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, berechtigt ist, die Anwendung einer nationalen Regelung, wonach der bei diesem Gericht zuständige Einzelrichter von Amts wegen in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen ist, bis zur Verkündung seiner Entscheidung im Anschluss an die Antwort des Gerichtshofs vorläufig auszusetzen, auch wenn es nach nationalem Recht nicht befugt ist, eine solche Aussetzung anzuordnen. Diese vorläufige Aussetzung hat zur Folge, dass der von Amts wegen in den Ruhestand versetzte Richter in der Lage sein muss, die Prüfung der anderen Rechtssachen fortzusetzen, mit denen er befasst war, als seine Versetzung in den Ruhestand wirksam wurde. 3. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das beschließt, ein Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, berechtigt ist, die Anwendung einer nationalen Regelung, wonach der bei diesem Gericht zuständige Einzelrichter von Amts wegen in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen ist, bis zur Verkündung seiner Entscheidung im Anschluss an die Antwort des Gerichtshofs vorläufig auszusetzen, auch wenn es nach nationalem Recht nicht befugt ist, eine solche Aussetzung anzuordnen. Diese vorläufige Aussetzung hat zur Folge, dass der von Amts wegen in den Ruhestand versetzte Richter in der Lage sein muss, die Prüfung der anderen Rechtssachen fortzusetzen, mit denen er befasst war, als seine Versetzung in den Ruhestand wirksam wurde. Unterschriften