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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.07.2025 – C-294/24
Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2025:565
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 10. Juli 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 3 Abs. 1 – Vertrag über die Erbringung von Wasser- und Abwasserdienstleistungen – Einforderbarkeit und Beginn der Verjährungsfrist des Anspruchs, die vom Verhalten des Gewerbetreibenden abhängen – Erfordernis der Angabe der Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof ergibt – Keine hinreichenden Angaben – Unzulässigkeit“ In der Rechtssache C‑294/24 [Zadzhova] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Rayonen sad Burgas (Rayongericht Burgas, Bulgarien) mit Entscheidung vom 24. April 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 24. April 2024, in dem Verfahren „Vodosnabdyavane i kanalizatsia“ EAD gegen ED erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Jääskinen sowie des Richters M. Condinanzi und der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin), Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der „Vodosnabdyavane i kanalizatsia“ EAD, vertreten durch G. D. Dobrev, Z. I. Gadzheva, L. I. Todev, Advokati, und T. Mirchev, – der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Mitova und R. Stoyanov als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Kienapfel, G. Koleva, N. Nikolova und P. Ondrůšek als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Vodosnabdyavane i kanalizatsia“ EAD (im Folgenden: VIK) und ED über die Nichtzahlung von Wasserverbrauchsrechnungen für ein im Eigentum von ED stehendes Gebäude. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“ Bulgarisches Recht
4 Art. 84 Abs. 1 des Zakon za zadalzheniata i dogovorite (Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge, DV Nr. 275 vom 22. November 1950) (im Folgenden: ZZD) sieht vor: „Ist der Tag für die Erfüllung der Verbindlichkeit bestimmt, so gerät der Schuldner mit Ablauf dieses Tages in Verzug …“
5 Art. 114 ZZD bestimmt: „Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Forderung einforderbar wird. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
6 VIK erbringt für ihre Kunden Wasser- und Abwasserdienstleistungen in der Stadt Burgas (Bulgarien) auf der Grundlage individueller Verträge, die allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung dieser Dienstleistungen an die Nutzer (im Folgenden: Allgemeine Geschäftsbedingungen) enthalten.
7 Am 27. Oktober 2023 erhob VIK beim Rayonen sad Burgas (Rayongericht Burgas, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, eine Klage auf Verurteilung von ED, einer Verbraucherin, zur Zahlung bestimmter Rechnungen für den Wasserverbrauch einer ihr gehörenden Immobilie in der Stadt Burgas.
8 VIK macht insbesondere geltend, dass ED ihr einen Hauptbetrag von 693,56 bulgarischen Lewa (BGN) (etwa 350 Euro) für den Wasserverbrauch, der zwischen dem 17. März 2020 und dem 12. Mai 2023 stattgefunden und im Zeitraum vom 25. August 2021 bis 25. Mai 2023 in Rechnung gestellt worden sei, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Tag der Anrufung des vorlegenden Gerichts bis zur endgültigen Begleichung der Verbindlichkeit, sowie eine Verzugsentschädigung für den Zeitraum vom 25. September 2021 bis 24. Oktober 2023 in Höhe von 81,30 BGN (etwa 41 Euro) schulde.
9 VIK trägt vor, für den streitgegenständlichen Verbrauchszeitraum Rechnungen ausgestellt zu haben, die von ED nicht innerhalb der in Art. 33 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Frist von 30 Tagen beglichen worden seien.
10 ED wendet sich gegen die Höhe der geforderten Beträge und erhebt u. a. die Einrede des Erlöschens der behaupteten Forderung nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist.
11 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass VIK nach Art. 33 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet sei, monatlich Rechnungen für die an ihre Kunden erbrachten Wasser- und Abwasserdienstleistungen auszustellen. Nach Art. 33 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei der Verbraucher verpflichtet, die geschuldeten Beträge innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung zu zahlen.
12 Außerdem schulde der Verbraucher VIK nach Art. 42 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei nicht fristgerechter Zahlung eine Entschädigung in Höhe der gesetzlichen Zinsen.
13 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach Art. 84 Abs. 1 und Art. 114 ZZD mit Ablauf der Frist von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch VIK deren Forderung einforderbar werde und die Verjährungsfrist zu laufen beginne.
14 Daraus folge, dass die Festlegung des Beginns dieser Frist vom Verhalten von VIK, genauer gesagt von der Ausstellung der Rechnungen, abhänge. VIK verstoße aber regelmäßig gegen die Vorgaben in Art. 33 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach sie monatlich Rechnungen ausstellen müsse.
15 Das vorlegende Gericht äußert Zweifel hinsichtlich einer möglichen Missbräuchlichkeit von Art. 33 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da diese Bestimmung es VIK ermögliche, einseitig anhand des Zeitpunkts der Ausstellung der Rechnung die Einforderbarkeit ihrer Forderungen und der damit verbundenen Verzugszinsen und damit den Beginn der Verjährungsfristen für diese Forderungen zu bestimmen.
16 Vor diesem Hintergrund hat der Rayonen sad Burgas (Rayongericht Burgas) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass die in Art. 33 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Wasserversorgung und Kanalisation Burgas festgelegte Klausel zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angesichts des Umstands verursacht, dass die Einforderbarkeit der Forderung nach dieser Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. der Beginn der Verjährungsfrist für die Forderung für die vom Wasserversorger Burgas gegenüber den Verbrauchern erbrachten Dienstleistungen allein vom Verhalten des Wasserversorgers bei der Ausstellung einer Rechnung abhängt, auch wenn er seiner Verpflichtung zur Ausstellung monatlicher Rechnungen nicht nachkommt? Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
17 Nach ständiger Rechtsprechung ist das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 22. Februar 2024, Ente Cambiano società cooperativa per azioni, C‑660/22, EU:C:2024:152, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Da die Vorlageentscheidung als Grundlage dieses Verfahrens dient, hat das nationale Gericht in dieser Entscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits darzulegen und die erforderlichen Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang zu geben, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (Urteil vom 22. Februar 2024, Ente Cambiano società cooperativa per azioni, C‑660/22, EU:C:2024:152, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Es besteht außerdem eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen], C‑292/23, EU:C:2025:255, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrags enthaltene Klausel, wonach der Verbraucher verpflichtet ist, die geschuldeten Beträge innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung zu zahlen, ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil dieses Verbrauchers verursacht.
21 Das vorlegende Gericht hat jedoch nicht erläutert, weshalb die Auslegung der in seiner Vorlagefrage genannten Bestimmung für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich ist.
22 Sowohl aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten als auch aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geht nämlich hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit die Anwendung der in Art. 33 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen vertraglichen Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Ausstellung monatlicher Rechnungen betrifft. Die Zweifel des vorlegenden Gerichts beziehen sich jedoch nicht auf Abs. 1 dieses Art. 33, sondern auf dessen Abs. 2, so dass der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der erbetenen Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 steht.
23 Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig zu erklären.
24 Es bleibt dem vorlegenden Gericht jedoch unbenommen, ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen und dem Gerichtshof dabei alle Angaben zu liefern, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (Urteil vom 22. Februar 2024, Ente Cambiano società cooperativa per azioni, C‑660/22, EU:C:2024:152, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Kosten
25 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) entschieden: Das vom Rayonen sad Burgas (Rayongericht Burgas, Bulgarien) mit Entscheidung von 24. April 2024 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig. Unterschriften