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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.04.2025 – C-292/23

Große Kammer · ECLI:EU:C:2025:255

Zitiert von 13 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 8 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 8. April 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Europäische Staatsanwaltschaft – Verordnung (EU) 2017/1939 – Art. 42 Abs. 1 – Verfahrenshandlungen mit Rechtswirkung gegenüber Dritten – Gerichtliche Kontrolle durch die nationalen Gerichte im Einklang mit den Anforderungen und Verfahren des nationalen Rechts – Umfang – Ladung von Zeugen – Nationales Recht, das keine unmittelbare gerichtliche Kontrolle einer solchen Maßnahme zulässt – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität“ In der Rechtssache C‑292/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado Central de Instrucción no 6 de Madrid (Zentrales Ermittlungsgericht Nr. 6 Madrid, Spanien) mit Entscheidung vom 26. April 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Mai 2023, in dem Strafverfahren gegen I. R. O., F. J. L. R., erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, I. Jarukaitis, S. Rodin, A. Kumin, N. Jääskinen, D. Gratsias (Berichterstatter) und M. Gavalec sowie des Richters E. Regan, der Richterin I. Ziemele, der Richter J. Passer und Z. Csehi sowie der Richterin O. Spineanu-Matei, Generalanwalt: A. M. Collins, Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Europäischen Staatsanwaltschaft, vertreten durch J. F. Castillo García und L. De Matteis als Bevollmächtigte sowie I. de Lucas Martín, Fiscal Europeo, – von I. R. O. und F. J. L. R., vertreten durch N. de Dorremochea Guiot, Procurador, und P. Soriano Mendiara, Abogado, – der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis und P. Pérez Zapico als Bevollmächtigte, – der französischen Regierung, vertreten durch R. Bénard, B. Dourthe und B. Fodda als Bevollmächtigte, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von D. G. Pintus, Avvocato dello Stato, – der niederländischen Regierung, vertreten durch E. M. M. Besselink, M. K. Bulterman und A. Hanje als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz, F. Blanc und H. Leupold als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Oktober 2024 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. 2017, L 283, S. 1), von Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1), von Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, von Art. 86 Abs. 3 AEUV sowie von Art. 6, 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens, das von der Europäischen Staatsanwaltschaft (im Folgenden: EUStA) gegen I. R. O. und F. J. L. R. eingeleitet wurde, gegen die die EUStA wegen Subventionsbetrugs und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Projekts durch die Europäische Union ermittelt. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 12, 30, 32, 83 und 85 bis 89 der Verordnung 2017/1939 heißt es: „(12) Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip lässt sich die Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union in Anbetracht ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene verwirklichen. … Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die bessere Bekämpfung von Straftaten in Bezug auf die finanziellen Interessen der Union durch die Errichtung der EUStA, wegen der Zersplitterung der nationalen Strafverfolgungsmaßnahmen im Bereich von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union von deren Mitgliedstaaten allein nicht verwirklicht werden kann und sich daher besser auf Unionsebene erreichen lässt, indem der EUStA die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Straftaten übertragen wird, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in jenem Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus und gewährleistet, dass ihre Auswirkungen auf die Rechtsordnungen und die institutionellen Strukturen der Mitgliedstaaten so gering wie möglich gehalten werden. … (30) Die Ermittlungen der EUStA sollten in der Regel von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. … … (32) Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sollten ein integraler Bestandteil der EUStA sein; als solche sollten sie daher bei der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, ausschließlich im Auftrag und im Namen der EUStA im Hoheitsgebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats handeln. … … (83) Gemäß dieser Verordnung muss die EUStA insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren, die Verteidigungsrechte und die Unschuldsvermutung, wie sie in den Artikeln 47 und 48 der Charta verankert sind, achten. … Die EUStA sollte ihre Tätigkeit daher in vollem Einklang mit diesen Rechten ausüben, und diese Verordnung sollte entsprechend angewandt und ausgelegt werden. … (85) Für die Tätigkeit der EUStA sollten die Verteidigungsrechte gelten, die im einschlägigen Unionsrecht vorgesehen sind, wie [der Richtlinie 2016/343] in ihrer Umsetzung in nationales Recht. Allen Verdächtigen oder Beschuldigten, gegen die die EUStA ein Ermittlungsverfahren einleitet, sollten diese Rechte ebenso wie die in nationalem Recht vorgesehenen Rechte auf Beantragung der Bestellung von Sachverständigen oder der Anhörung von Zeugen oder der sonstigen Erhebung von Beweisen durch die EUStA für die Verteidigung zugutekommen. (86) Nach Artikel 86 Absatz 3 AEUV kann der Unionsgesetzgeber die Regeln für die gerichtliche Kontrolle der von der EUStA bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommenen Prozesshandlungen festlegen. Diese dem Unionsgesetzgeber gewährte Befugnis spiegelt die besondere Art der Aufgaben und Struktur der EUStA wider, die sich von der aller anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterscheidet und eine besondere Regelung der gerichtlichen Kontrolle erfordert. (87) Gemäß Artikel 86 Absatz 2 AEUV nimmt die EUStA vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr. Die Handlungen, die die EUStA im Laufe ihrer Ermittlungen vornimmt, stehen in engem Zusammenhang mit einer etwaigen Strafverfolgung und entfalten somit Wirkungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. In vielen Fällen werden die Handlungen von nationalen Strafverfolgungsbehörden auf Weisung der EUStA ausgeführt, in einigen Fällen nach Einholung der Genehmigung eines nationalen Gerichts. Daher sollten Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten im Einklang mit den Anforderungen und Verfahren des nationalen Rechts der Kontrolle durch die zuständigen nationalen Gerichte unterliegen. Damit sollte gewährleistet werden, dass die Verfahrenshandlungen der EUStA, die vor Anklageerhebung vorgenommen werden und Rechtswirkung gegenüber Dritten (diese Kategorie umfasst den Verdächtigen, das Opfer und andere betroffene Personen, deren Rechte durch solche Verfahrenshandlungen beeinträchtigt werden könnten) entfalten, der gerichtlichen Kontrolle durch nationale Gerichte unterliegen. Verfahrenshandlungen, die die Wahl des Mitgliedstaats betreffen, dessen Gerichte für die Entscheidung über die Anklage zuständig sein sollen – wobei dieser Mitgliedstaat nach den in dieser Verordnung niedergelegten Kriterien bestimmt wird –, haben Rechtswirkung gegenüber Dritten und sollten daher der gerichtlichen Kontrolle durch die einzelstaatlichen Gerichte spätestens im Hauptverfahren unterliegen. … Wenn nationales Recht eine gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen ohne Rechtswirkung gegenüber Dritten … vorsieht, so sollte diese Verordnung nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass durch sie die betreffenden Rechtsvorschriften berührt werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, eine gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen ohne Rechtswirkung gegenüber Dritten, wie etwa die Ernennung von Sachverständigen oder die Erstattung von Zeugenauslagen, durch die zuständigen nationalen Gerichte vorzusehen. Schlussendlich berührt diese Verordnung nicht die Befugnisse der nationalen Prozessgerichte. (88) Die Rechtmäßigkeit von Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten sollte der gerichtlichen Kontrolle durch nationale Gerichte unterliegen. Diesbezüglich sollte für wirksame Rechtsbehelfe im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV gesorgt werden. Außerdem dürfen – wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung hervorhebt – die nationalen Verfahrensregeln, die für Klagen auf Schutz der vom Unionsrecht gewährten individuellen Rechte gelten, nicht weniger günstig sein als diejenigen, die für vergleichbare inländische Klagen gelten (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Wirksamkeit). Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Handlung durch nationale Gerichte kann auf der Grundlage des Unionsrechts – einschließlich dieser Verordnung – bzw. auf der Grundlage nationalen Rechts erfolgen, das dann anwendbar ist, wenn ein Gegenstand nicht in dieser Verordnung geregelt ist. … … (89) Die Bestimmung dieser Verordnung über die gerichtliche Kontrolle ändert nicht die Befugnisse des Gerichtshofs, verwaltungsrechtliche Entscheidungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten zu überprüfen, d. h. Entscheidungen, die sie nicht in Ausübung ihrer Aufgaben der Ermittlung, Verfolgung oder Anklageerhebung getroffen hat. Diese Verordnung berührt ferner nicht die Möglichkeit für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, das Europäische Parlament, den Rat [der Europäischen Union] oder die [Europäische] Kommission, Klage auf Nichtigerklärung gemäß Artikel 263 Absatz 2 AEUV und Artikel 265 Absatz 1 AEUV oder wegen Vertragsverletzung gemäß den Artikeln 258 und 259 AEUV zu erheben.“

4 Art. 4 („Aufgaben“) der Verordnung 2017/1939 lautet: „Die EUStA ist zuständig für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union … begangen haben. Hierzu führt die EUStA Ermittlungen, ergreift Strafverfolgungsmaßnahmen und nimmt vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr, bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist.“

5 In Art. 8 („Aufbau der EUStA“) der Verordnung heißt es: „(1) Die EUStA ist eine unteilbare Einrichtung der Union, die als eine einheitliche Behörde mit einem dezentralen Aufbau handelt. (2) Die EUStA gliedert sich in eine zentrale Ebene und in eine dezentrale Ebene. (3) Die zentrale Ebene besteht aus der zentralen Dienststelle am Sitz der EUStA. Die zentrale Dienststelle setzt sich aus dem Kollegium, den Ständigen Kammern, dem Europäischen Generalstaatsanwalt, den Stellvertretern des Europäischen Generalstaatsanwalts, den Europäischen Staatsanwälten und dem Verwaltungsdirektor zusammen. (4) Die dezentrale Ebene besteht aus den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die in den Mitgliedstaaten angesiedelt sind. …“

6 Art. 13 („Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte“) Abs. 1 der Verordnung sieht vor: „Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte handeln im Namen der EUStA in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat und haben … in Bezug auf Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Anklageerhebung die gleichen Befugnisse wie nationale Staatsanwälte. Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sind für die von ihnen eingeleiteten, für die ihnen zugewiesenen oder für die durch Wahrnehmung ihres Evokationsrechts von ihnen übernommenen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zuständig. … …“

7 Art. 28 („Führung der Ermittlungen“) Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 bestimmt: „Der mit einem Verfahren betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt kann im Einklang mit dieser Verordnung und dem nationalen Recht die Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen … selbst treffen …“

8 In Art. 30 („Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen“) Abs. 1, 4 und 5 der Verordnung 2017/1939 heißt es: „(1) Zumindest in den Fällen, in denen die den Ermittlungen zugrunde liegende Straftat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Delegierten Europäischen Staatsanwälte befugt sind, die folgenden Ermittlungsmaßnahmen anzuordnen oder zu beantragen: a) Durchsuchung … b) Erwirkung der Herausgabe von relevanten Gegenständen oder Schriftstücken … c) Erwirkung der Herausgabe von gespeicherten Computerdaten … d) Sicherstellung von Tatwerkzeugen oder Erträgen aus Straftaten … e) Überwachung der … elektronischen Kommunikation … f) Verfolgung und Ortung von Gegenständen … … (4) Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte sind befugt, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen in ihrem Mitgliedstaat andere Maßnahmen, die den Staatsanwälten nach dem nationalen Recht in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen zur Verfügung stehen, zu beantragen oder anzuordnen. (5) Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte können die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen nur dann anordnen, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass durch die betreffende Maßnahme Informationen oder Beweismittel erlangt werden können, die für die Ermittlungen nützlich sind, und keine weniger eingreifende Maßnahme zur Verfügung steht, mit der sich dasselbe Ziel erreichen ließe. Die Verfahren und Modalitäten für die Durchführung dieser Maßnahmen richten sich nach dem geltenden nationalen Recht.“

9 Art. 41 („Umfang der Rechte Verdächtiger oder Beschuldigter“) der Verordnung bestimmt: „(1) Die Tätigkeiten der EUStA werden in vollem Einklang mit den in der Charta verankerten Rechten Verdächtiger und Beschuldigter, einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren und der Verteidigungsrechte, durchgeführt. (2) Jeder Verdächtige oder Beschuldigte in einem Strafverfahren der EUStA hat mindestens die im Unionsrecht, einschließlich der in nationales Recht umgesetzten Richtlinien über die Rechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren, vorgesehenen Verfahrensrechte, wie beispielsweise … b) das Recht auf Belehrung oder Unterrichtung und das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte… c) das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und auf Benachrichtigung eines Dritten im Falle einer Festnahme… d) das Recht auf Aussageverweigerung und Unschuldsvermutung… … (3) Unbeschadet der in diesem Kapitel genannten Rechte haben Verdächtige und Beschuldigte sowie andere an Verfahren der EUStA Beteiligte alle Verfahrensrechte, die ihnen das geltende nationale Recht zuerkennt, einschließlich der Möglichkeit, Beweismittel beizubringen, zu beantragen, dass Sachverständige bestellt bzw. vernommen und Zeugen gehört werden, und die EUStA aufzufordern, derartige Maßnahmen im Namen der Verteidigung zu erwirken.“

10 Art. 42 („Gerichtliche Kontrolle“) der Verordnung sieht vor: „(1) Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten unterliegen im Einklang mit den Anforderungen und Verfahren des nationalen Rechts der Kontrolle durch die zuständigen nationalen Gerichte. Gleiches gilt, wenn es die EUStA unterlässt, eine Verfahrenshandlung mit Rechtswirkung gegenüber Dritten vorzunehmen, obwohl sie nach dieser Verordnung dazu rechtlich verpflichtet wäre. (2) Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung gemäß Artikel 267 AEUV über Folgendes: a) die Gültigkeit einer Verfahrenshandlung der EUStA, sofern einem Gericht eines Mitgliedstaats die Frage der Gültigkeit unmittelbar auf der Grundlage des Unionsrechts gestellt wird; b) die Auslegung oder die Gültigkeit der Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich dieser Verordnung; c) die Auslegung der Artikel 22 und 25 dieser Verordnung in Bezug auf etwaige Zuständigkeitskonflikte zwischen der EUStA und den zuständigen nationalen Behörden. (3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterliegen die Beschlüsse der EUStA über die Einstellung eines Verfahrens, sofern diese unmittelbar auf der Grundlage des Unionsrechts angefochten werden, im Einklang mit Artikel 263 Absatz 4 AEUV der Kontrolle durch den Gerichtshof. (4) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen gegenüber der EUStA ist im Einklang mit Artikel 268 AEUV der Gerichtshof zuständig. (5) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Schiedsklauseln in Verträgen, die von der EUStA geschlossen wurden, ist im Einklang mit Artikel 272 AEUV der Gerichtshof zuständig. (6) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten ist im Einklang mit Artikel 270 AEUV der Gerichtshof zuständig. (7) In Bezug auf die Entlassung des Europäischen Generalstaatsanwalts oder der Europäischen Staatsanwälte ist … der Gerichtshof zuständig. (8) Dieser Artikel gilt unbeschadet einer gerichtlichen Überprüfung durch den Gerichtshof im Einklang mit Artikel 263 Absatz 4 AEUV von Entscheidungen der EUStA, die die Rechte der betroffenen Person nach Kapitel VIII berühren, und von Entscheidungen der EUStA, bei denen es sich nicht um Verfahrenshandlungen handelt, wie etwa Entscheidungen der EUStA über das Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten oder Entscheidungen gemäß Artikel 17 Absatz 3 dieser Verordnung über die Entlassung eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts oder sonstige administrative Entscheidungen.“ Spanisches Recht LO 9/2021

11 Mit der Ley Orgánica 9/2021, de aplicación del Reglamento (UE) 2017/1939 del Consejo, de 12 de octubre de 2017, por el que se establece una cooperación reforzada para la creación de la Fiscalía Europea (Organgesetz 9/2021 zur Durchführung der Verordnung [EU] 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft) vom 1. Juli 2021 (BOE Nr. 157 vom 2. Juli 2021, S. 78523, im Folgenden: LO 9/2021) wird bei jedem zuständigen Gericht ein Juez de garantías (Gericht für Verfahrensgarantien) eingerichtet, das nach der Präambel dieses Organgesetzes eine Einrichtung darstellt, die nicht an der Leitung des Verfahrens beteiligt ist, aber dennoch die ausdrücklich im Organgesetz vorgesehenen Aufgaben der gerichtlichen Kontrolle wahrnimmt.

12 In Art. 42 LO 9/2021 heißt es: „(1) Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte führen gemäß dem vorliegenden Organgesetz, der Verordnung [2017/1939] und den in ihrer Geschäftsordnung festgelegten Regeln die Ermittlungen durch, indem sie alle in der Ley de Enjuiciamiento Criminal [Strafprozessordnung] vorgesehenen Ermittlungsschritte und vorläufigen Schutzmaßnahmen anordnen, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Verfassung und andere gesetzliche Bestimmungen den Gerichten vorbehalten sind und die vom Gericht für Verfahrensgarantien genehmigt werden müssen. … (3) Die Ermittlungen erfolgen gemäß den Bestimmungen der Strafprozessordnung, außer in besonderen Fällen, die in dem vorliegenden Organgesetz ausdrücklich vorgesehen sind.“

13 Art. 43 LO 9/2021 lautet: „(1) Der Delegierte Europäische Staatsanwalt kann alle Personen vorladen und als Zeugen vernehmen, die Kenntnis von Tatsachen und Umständen haben, die für die Feststellung einer Straftat und die Ermittlung der verantwortlichen Person von Bedeutung sind, oder die zu diesem Zweck nützliche Informationen liefern könnten. Mit Ausnahme der Personen, die von der Pflicht zum Erscheinen und zur Zeugenaussage in der Hauptverhandlung befreit sind, ist jede Person, die von dem Delegierten Europäischen Staatsanwalt vorgeladen wird, verpflichtet, zu erscheinen und als Zeuge über alles auszusagen, was sie über die ihr gestellten Fragen weiß. (2) Die Zeugenaussage wird in der in der Strafprozessordnung vorgeschriebenen Form aufgenommen. Die Verfahrensbeteiligten können durch ihre Anwälte der Aussage des Zeugen beiwohnen. In diesem Fall wird ihnen am Ende der Aussage die Möglichkeit gegeben, den Zeugen um die Klarstellungen zu bitten, die sie für notwendig erachten.“

14 Art. 90 LO 9/2021 bestimmt: „Die von dem Delegierten Europäischen Staatsanwalt während des Ermittlungsverfahrens getroffenen Entscheidungen können nur in den ausdrücklich im vorliegenden Organgesetz vorgesehenen Fällen vor dem Gericht für Verfahrensgarantien angefochten werden.“

15 Art. 91 LO 9/2021 regelt den Ablauf des Rechtsbehelfsverfahrens.

16 Nach dem LO 9/2021 kann die Person, gegen die sich das Ermittlungsverfahren richtet, gegen die folgenden Entscheidungen des Delegierten Europäischen Staatsanwalts einen Rechtsbehelf einlegen: – die Einleitung des Verfahrens, – die Ablehnung des Antrags einer Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, sich erneut äußern zu dürfen, – die Ablehnung der Durchführung von vor dem Delegierten Europäischen Staatsanwalt beantragten Ermittlungsmaßnahmen, – die Ablehnung der Aufnahme von Unterlagen und Berichten in die Verfahrensakte, – die Ablehnung der Beteiligung des von der Verteidigung benannten Sachverständigen auf dem Fachgebiet, das zu behandeln er sich bereit erklärt hat, – die Ablehnung der Abberufung eines Sachverständigen, – die Entscheidung über einstweilige Sicherungsmaßnahmen, – die Entscheidung, mit der der Delegierte Europäische Staatsanwalt die Untersuchungshaft anordnet, und – die Entscheidung zur Wiederaufnahme der Ermittlungen. Strafprozessordnung

17 In Art. 311 der Strafprozessordnung heißt es: „Der Ermittlungsrichter führt alle von der Staatsanwaltschaft oder einem Verfahrensbeteiligten vorgeschlagenen Ermittlungsmaßnahmen durch, es sei denn, er hält sie für unnötig oder nachteilig. Gegen die Entscheidung, mit der die beantragten Ermittlungsmaßnahmen abgelehnt werden, kann ein devolutiver Rechtsbehelf eingelegt werden, der zugelassen und unverzüglich ohne aufschiebende Wirkung an das zuständige Gericht weitergeleitet wird. …“

18 Art. 766 Abs. 1 der Strafprozessordnung lautet: „Gegen die Entscheidungen des Ermittlungsrichters und des Strafrichters, die nicht unanfechtbar sind, kann eine Abänderungsklage oder ein devolutiver Rechtsbehelf eingelegt werden. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird durch diese Rechtsbehelfe das Verfahren nicht ausgesetzt.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

19 I. R. O. und F. J. L. R. waren Direktoren einer spanischen Gesellschaft, die eine Subvention zur Durchführung eines mit Mitteln der Union finanzierten Projekts erhielt. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) teilte der Fiscalía de área de Getafe-Leganés (Staatsanwaltschaft Getafe-Leganés, Spanien) mit, dass die von dieser Gesellschaft geltend gemachten direkten Personalkosten für zwei Forscher, die die Gesellschaft für die Durchführung des Projekts eingestellt habe, nämlich Y. C. und I. M. B., nicht ausreichend belegt seien.

20 Die Staatsanwaltschaft Getafe-Leganés reichte beim Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 1 de Getafe (Gericht erster Instanz und Ermittlungsgericht Nr. 1 Getafe, Spanien) eine Anzeige wegen Subventionsbetrugs ein. Am 20. April 2021 nahm dieses Gericht strafrechtliche Ermittlungen gegen I. R. O. auf. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurde I. R. O. am 21. Mai 2021 befragt und machte von seinem Recht Gebrauch, die Aussage zu verweigern. Am 2. Juli 2021 vernahm das Gericht Y. C. als Zeugen.

21 Mit Entscheidung vom 26. Juli 2022 übten die in Spanien mit dem Verfahren betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwälte ihr Evokationsrecht aus und leiteten die Ermittlungen ein, die dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen.

22 Mit Entscheidungen vom 22. August und 25. Oktober 2022 luden diese Delegierten Europäischen Staatsanwälte gemäß Art. 27 LO 9/2021 I. R. O. und F. J. L. R. zu einer ersten Anhörung, um beide darüber zu informieren, dass gegen sie wegen Subventionsbetrugs und Urkundenfälschung auf der Grundlage von Art. 308 bzw. gegebenenfalls Art. 306 sowie der Art. 390 und 392 des Código Penal (Strafgesetzbuch) ermittelt werde.

23 Mit Entscheidung vom 2. Februar 2023 (im Folgenden: Entscheidung vom 2. Februar 2023), die gemäß Art. 43 LO 9/2021 erlassen wurde, luden die Delegierten Europäischen Staatsanwälte Y. C. und I. M. B. als Zeugen. Die Anwälte von I. R. O. und F. J. L. R. legten gemäß Art. 90 LO 9/2021 am 7. Februar 2023 gegen diese Entscheidung, soweit mit ihr Y. C. als Zeuge geladen werde, bei der EUStA einen Rechtsbehelf ein. Sie machten geltend, dass diese Ermittlungsmaßnahme weder relevant noch zweckmäßig oder notwendig sei, da der Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 1 de Getafe (Gericht erster Instanz und Ermittlungsgericht Nr. 1 Getafe) Y. C. bereits in dieser Eigenschaft vernommen habe. Am 8. Februar 2023 wurde dieser Rechtsbehelf dem Juzgado Central de Instrucción no 6 de Madrid (Zentrales Ermittlungsgericht Nr. 6 von Madrid, Spanien) zugestellt, der an dem Verfahren als Gericht für Verfahrensgarantien beteiligt und das vorlegende Gericht ist.

24 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof um Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts, um beurteilen zu können, wie sich die Verordnung 2017/1939 auf die Befugnis des Gerichts für Verfahrensgarantien auswirkt, bestimmte Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten zu überprüfen. Es weist darauf hin, dass gemäß Art. 42 und 43 LO 9/2021 in Verbindung mit deren Art. 90 die gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen der EUStA nur möglich sei, wenn dies im fraglichen Organgesetz ausdrücklich zugelassen sei. Die Ladung als Zeuge gehöre nicht zu den Handlungen, bei denen eine solche Kontrolle nach der LO 9/2021 zulässig sei, so dass beim Gericht für Verfahrensgarantien kein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung vom 2. Februar 2023 statthaft sei.

25 Das vorlegende Gericht weist indes darauf hin, dass Art. 42 der Verordnung 2017/1939 die gerichtliche Überprüfung von Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten zulasse, und vertritt die Auffassung, die Entscheidung vom 2. Februar 2023 sei eine solche Handlung.

26 Zunächst ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass diese Entscheidung insofern unmittelbare Wirkung gegenüber den geladenen Personen entfalte, als sie zum einen deren in Art. 6 der Charta geschütztes Grundrecht, in das Unionsgebiet einzureisen und aus dem Unionsgebiet auszureisen und sich dort frei zu bewegen, und zum anderen deren in Art. 48 der Charta verankerten Verteidigungsrechte verletze. Denn es bestehe eine hinreichende Möglichkeit, dass ihre Aussagen erkennen ließen, dass sie an der fraglichen Tat in bestimmter Form beteiligt gewesen seien, und dass daraus Indizien für ein strafbares Verhalten abgeleitet werden könnten, obwohl die Strafprozessordnung nicht vorsehe, dass dem Zeugen bei seiner Aussage ein Rechtsanwalt zur Seite stehe.

27 Sodann entfalte die Ladung von Y. C. und von I. M. B. Wirkungen gegenüber denjenigen Personen, gegen die sich die laufenden Ermittlungen richteten. Zum einen könne sich eine Ladung von Y. C. als Zeuge, obwohl er bereits vor dem Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 1 de Getafe (Gericht erster Instanz und Ermittlungsgericht Nr. 1 Getafe) in dieser Eigenschaft ausgesagt habe, auf das Recht dieser Personen auswirken, dass ein Verfahren ohne ungebührliche Verzögerung durchgeführt werde, denn dies bedeute, dass bereits vorgenommene Verfahrenshandlungen wiederholt würden. Zum anderen könnten die Aussagen von Y. C. und I. M. B. es ermöglichen, belastende Beweise zu erlangen, die den Personen, gegen die sich das Ermittlungsverfahren richte, schaden könnten.

28 In Anbetracht dieser Erwägungen ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Unmöglichkeit, gegen die Entscheidung vom 2. Februar 2023 einen Rechtsbehelf einzulegen, mit Blick auf die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu einer nicht gerechtfertigten Einschränkung eines aus dem Unionsrecht abgeleiteten subjektiven Rechts führen könnte.

29 In Bezug auf den Grundsatz der Äquivalenz ist dieses Gericht der Auffassung, dass, wenn die fragliche Tat von einem spanischen Ermittlungsrichter, der auf nationaler Ebene dem Delegierten Europäischen Staatsanwalt entspreche, geprüft würde, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren durchzuführen wäre, da die betreffenden Straftaten mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren geahndet würden. Gemäß Art. 766 der Strafprozessordnung könnten jedoch Entscheidungen, mit denen Ermittlungsrichter im Rahmen dieses Verfahrens die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen anordneten, vor dem Gericht, das die beanstandete Entscheidung getroffen habe, sowie vor einem höheren Gericht angefochten werden.

30 Im Übrigen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass zwar – einer nationalen Rechtsprechungslinie zufolge – im Rahmen des sogenannten „Procedimiento Sumario Ordinario“ (Verfahren bei Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht seien) gemäß Art. 311 der Strafprozessordnung kein Rechtsbehelf gegen die Anordnung von von den Verfahrensbeteiligten beantragten Ermittlungsmaßnahmen statthaft sei. Allerdings sei diese Rechtsprechungslinie, nach der die Anwendung einer im „Procedimiento Sumario Ordinario“ geltenden Vorschrift auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren erstreckt werde, vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) nicht bestätigt worden, sei nicht einhellige Meinung und habe zu keiner Gesetzesreform Anlass gegeben.

31 Das vorlegende Gericht ist daher der Ansicht, dass ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz vorliege, da die LO 9/2021 es nicht erlaube, einen Rechtsbehelf gegen die Ladungen von Zeugen einzulegen, wohingegen die Strafprozessordnung in keiner Weise die Möglichkeit beschränke, Entscheidungen des Ermittlungsrichters über die Durchführung oder die Ablehnung von Ermittlungsmaßnahmen anzufechten.

32 Zum Effektivitätsgrundsatz stellt das vorlegende Gericht fest, dass die LO 9/2021 die gerichtliche Kontrolle der Handlungen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte auf abschließend aufgeführte Fälle beschränke. Die Restriktivität der Kontrollbefugnisse des Gerichts für Verfahrensgarantien, die namentlich aus Art. 90 LO 9/2021 resultiere, stelle ein Hindernis dafür dar, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie die Verteidigungsrechte wahrzunehmen, die die Verordnung 2017/1939 den Einzelnen zuerkenne und die sich aus der Charta und aus den der Rechtsstaatlichkeit innewohnenden Werten ergäben, auf denen sich die Union gründe. Außerdem sei der in Art. 42 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Rechtsbehelf Teil eines Verfahrens, dessen Hauptziel die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und ‑umgehung in der Union sei. Folglich bestehe nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ein berechtigtes Interesse und ein zwingender Grund des Allgemeininteresses daran, dass die für diesen Rechtsbehelf auf nationaler Ebene vorgesehenen Verfahrensmodalitäten nicht dazu führten, die Einlegung dieses Rechtsbehelfs, der sich aus dem Unionsrecht ergebe, ihrer Bedeutung zu entkleiden oder einzuschränken.

33 Unter diesen Umständen hat der Juzgado Central de Instrucción no 6 der Audiencia Nacional (Zentrales Ermittlungsgericht Nr. 6 Madrid) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift wie Art. 90 LO 9/2021 entgegensteht, die eine Verfahrenshandlung der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten (im dargelegten Sinne), wie die Entscheidung vom 2. Februar 2023 des Delegierten Europäischen Staatsanwalts, Zeugen zu laden, von der gerichtlichen Kontrolle ausschließt? 2. Sind die Art. 6 und 48 der Charta sowie Art. 7 der Richtlinie 2016/343 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie Art. 90 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 3 sowie Art. 43 LO 9/2021 entgegenstehen, die eine Verfahrenshandlung der EUStA, wie die Entscheidung des Delegierten Europäischen Staatsanwalts, einen Dritten als Zeugen zu laden, im Hinblick auf den nach vernünftigem Ermessen zu erwarten ist, dass er an den Taten, derentwegen ermittelt wird, beteiligt ist, von der gerichtlichen Kontrolle ausschließt? 3. Sind Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 86 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen, dass sie einem System gerichtlicher Kontrolle wie demjenigen entgegenstehen, das in den Art. 90 und 91 LO 9/2021 in Bezug auf nach Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 LO 9/2021 erlassene Handlungen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte vorgesehen ist, das eine vom Delegierten Europäischen Staatsanwalt in Ausübung seiner Ermittlungsbefugnisse angeordnete Ermittlungsmaßnahme von der gerichtlichen Kontrolle ausschließt und das in keinem Äquivalenzverhältnis zu den nationalen Verfahrensvorschriften steht, die die Anfechtung von Entscheidungen regeln, die von Ermittlungsrichtern in Ausübung ihrer Ermittlungsbefugnisse erlassen wurden? 4. Ist Art. 2 EUV, in dem die der Rechtsstaatlichkeit innewohnenden Werte niedergelegt sind, auf die sich die Union gründet, in Verbindung mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 47 der Charta sowie dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV vorgesehenen Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass er einem System gerichtlicher Kontrolle der Handlungen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte entgegensteht, das die Anfechtungsmöglichkeiten auf eine abschließende Zahl von Fällen beschränkt, wie die im spanischen Recht in den Art. 90 und 91 LO 9/2021 vorgesehenen? Zu den Vorlagefragen Zur Zulässigkeit

34 Die EUStA, die spanische, die französische und die niederländische Regierung sowie die Kommission machen geltend, die zweite Frage sei rein hypothetisch und daher unzulässig. Denn im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens werde von denjenigen Personen, gegen die sich die Ermittlungen der EUStA richteten, die Entscheidung der EUStA angefochten, mit der Dritte als Zeugen geladen würden, wohingegen sich die zweite Frage darauf beziehe, inwieweit diese Zeugen selbst eine solche Entscheidung anfechten könnten.

35 Außerdem macht die EUStA geltend, dass auch die dritte und die vierte Frage hypothetischer Natur seien, weil Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939, wenn es an einer Rechtsgrundlage im nationalen Recht fehle, nicht automatisch ein Recht auf gerichtliche Kontrolle der Verfahrenshandlungen dieser Einrichtung gewähre.

36 Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. Oktober 2018, XC u. a.,C‑234/17, EU:C:2018:853, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht zum einen mit seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen, ob die Art. 6 und 48 der Charta sowie Art. 7 der Richtlinie 2016/343 einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die keine Möglichkeit für Dritte vorsieht, gegen eine Entscheidung der EUStA, mit der sie als Zeugen geladen werden, im Hinblick darauf einen Rechtsbehelf einzulegen, dass sich aus dieser Entscheidung möglicherweise eine Verletzung ihrer Grundrechte ergibt.

38 Der Ausgangsrechtsstreit betrifft zwar tatsächlich einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung vom 2. Februar 2023, mit der die im Ausgangsrechtsstreit mit dem Verfahren betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwälte Y. C. und I. M. B. geladen haben, vor ihnen als Zeugen zu erscheinen; doch wurde dieser Rechtsbehelf nicht von den genannten Personen eingelegt, sondern von I. R. O. und F. J. L. R., gegen die sich die Ermittlungen dieser Delegierten Europäischen Staatsanwälte, in deren Rahmen die fragliche Entscheidung erging, richteten. Folglich ist die zweite Frage unzulässig, da das vorlegende Gericht nicht darlegt, weshalb es ungeachtet dieses Zusammenhangs erforderlich sein soll, dass der Gerichtshof die zweite Frage beantwortet.

39 Zum anderen soll mit der dritten und der vierten Frage im Wesentlichen geklärt werden, ob die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen der EUStA auf eine Reihe von abschließend aufgezählten Fällen beschränken und daher keinen Schutz bieten, der demjenigen Schutz gleichwertig wäre, den die nationalen Verfahrensvorschriften für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen vorsehen, die von Ermittlungsrichtern, die den Delegierten Europäischen Staatsanwälten auf nationaler Ebene entsprechen, in Ausübung ihrer Ermittlungsbefugnisse getroffen werden.

40 Insoweit kann nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, wie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, nach dem derzeitigen Stand des nationalen Rechts die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende Entscheidung der EUStA, Y. C. und I. M. B. als Zeugen zu laden, nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden. Des Weiteren sei das nationale Recht entgegen dem Vorbringen der EUStA dahin auszulegen, dass gegen Entscheidungen, mit denen ein Ermittlungsrichter Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen anordne, ein Rechtsbehelf eingelegt werden könne.

41 In Anbetracht dieser Erwägungen, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht in Frage zu stellen hat, ist es klar, dass die dritte und die vierte Frage für die Entscheidung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits erheblich sind, weil es von der Antwort des Gerichtshofs auf diese Fragen abhängen kann, ob der Rechtsbehelf des Ausgangsverfahrens zulässig ist. Überdies bezieht sich der Unzulässigkeitseinwand der EUStA auf die Auslegung von Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 und betrifft daher den materiellen Gehalt der genannten Fragen, nicht aber ihre Zulässigkeit.

42 Die dritte und die vierte Frage sind daher zulässig. Zur ersten, zur dritten und zur vierten Frage

43 Mit der ersten, der dritten und der vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 im Licht von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, von Art. 47 und 48 der Charta sowie der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es Personen, gegen die sich eine Ermittlung des EUStA richtet, nicht gestattet, eine Entscheidung, mit der im Rahmen dieser Ermittlung der mit dem Verfahren betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt Zeugen lädt, unmittelbar vor dem zuständigen nationalen Gericht anzufechten.

44 Nach Art. 4 der Verordnung 2017/1939 „[ist d]ie EUStA … zuständig für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union … begangen haben“. Hierzu führt die EUStA Ermittlungen, ergreift Strafverfolgungsmaßnahmen und nimmt vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr, bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist.

45 Die EUStA ist gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 eine unteilbare Einrichtung der Union, die als eine einheitliche Behörde mit einem dezentralen Aufbau handelt. Nach Art. 8 Abs. 2 bis 4 der genannten Verordnung gliedert sich die EUStA in eine zentrale Ebene und in eine dezentrale Ebene: Dabei besteht die zentrale Ebene aus der zentralen Dienststelle am Sitz der EUStA, und die dezentrale Ebene besteht aus den Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die in den Mitgliedstaaten angesiedelt sind.

46 Im Licht der Erwägungsgründe 30 und 32 der Verordnung sieht deren Art. 13 Abs. 1 vor, dass die Ermittlungen der EUStA in der Regel von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten durchgeführt werden, die im Namen der EUStA in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat handeln (Urteil vom 21. Dezember 2023, G. K. u. a. [Europäische Staatsanwaltschaft], C‑281/22, EU:C:2023:1018, Rn. 42).

47 Nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 kann der mit einem Verfahren betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt im Einklang mit dieser Verordnung und dem nationalen Recht die Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen selbst treffen. Insbesondere sind die Delegierten Europäischen Staatsanwälte nicht nur befugt, die in Art. 30 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Ermittlungsmaßnahmen zumindest in den Fällen zu ergreifen, in denen die den Ermittlungen zugrunde liegende Straftat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist, sondern sie sind nach Art. 30 Abs. 4 auch befugt, andere Maßnahmen, die den Staatsanwälten nach dem nationalen Recht in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen zur Verfügung stehen, zu beantragen oder anzuordnen. Die Verfahren und Modalitäten für die Durchführung dieser Maßnahmen richten sich gemäß Art. 30 Abs. 5 nach dem geltenden nationalen Recht.

48 In diesem Zusammenhang kann, wie der 86. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1939 ausführt, der Unionsgesetzgeber nach Art. 86 Abs. 3 AEUV spezielle Regeln für die gerichtliche Kontrolle der von der EUStA bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommenen Prozesshandlungen festlegen, um der besonderen Art der Aufgaben und der Struktur der EUStA Rechnung zu tragen, die sich von der aller anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterscheidet.

49 Diese Zuständigkeit hat der Unionsgesetzgeber in Art. 42 der genannten Verordnung wahrgenommen: Art. 42 Abs. 1 sieht vor, dass Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten im Einklang mit den Anforderungen und Verfahren des nationalen Rechts der Kontrolle durch die zuständigen nationalen Gerichte unterliegen.

50 Bei der Prüfung der Frage, ob Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 einer nationalen Regelung entgegensteht, die es Personen, gegen die sich eine Ermittlung des EUStA richtet, nicht gestattet, eine Entscheidung, mit der im Rahmen dieser Ermittlung der mit dem Verfahren betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt Zeugen lädt, unmittelbar vor dem zuständigen nationalen Gericht anzufechten, ist zu untersuchen, ob eine derartige Entscheidung unter den Begriff der „Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.

51 Nach ständiger Rechtsprechung verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei bei dieser Auslegung nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 30. April 2024, M. N. [EncroChat], C‑670/22, EU:C:2024:372, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52 Erstens trifft es zwar zu, dass nach dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 die zuständigen nationalen Gerichte die gerichtliche Kontrolle der Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten „im Einklang mit den Anforderungen und Verfahren des nationalen Rechts“ vornehmen.

53 Allerdings ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 1, dass diese Bezugnahme auf „Anforderungen und Verfahren des nationalen Rechts“ lediglich die Modalitäten betrifft, nach denen die zuständigen nationalen Gerichte die fraglichen Handlungen einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen, aber nicht die Tragweite betrifft, die dem Begriff „Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten“ beizumessen ist: Insoweit verweist die genannte Vorschrift nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten im Sinne der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung.

54 Überdies lässt sich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 39 bis 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dem Wortlaut und der Systematik von Art. 42 der Verordnung 2017/1939 im Licht von deren Erwägungsgründen 86, 87 und 89 sowie in Anbetracht des Kontexts, in den sich diese Vorschrift einfügt, entnehmen, dass die genannte Vorschrift insbesondere für die Wahrnehmung der die EUStA betreffenden gerichtlichen Kontrolle eine Zuständigkeitsverteilung zwischen den nationalen Gerichten und den Unionsgerichten vornehmen soll.

55 So weist zwar, wie in Rn. 49 und 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der genannte Art. 42 Abs. 1 den nationalen Gerichten die Zuständigkeit zu, Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten zu kontrollieren; indessen führt Art. 42 in seinen Abs. 2 bis 8 diejenigen Fälle auf, in denen die gerichtliche Kontrolle der Tätigkeit der EUStA in die Zuständigkeit der Unionsgerichte fällt.

56 Insbesondere verleiht Art. 42 Abs. 3 der Verordnung 2017/1939 den Unionsgerichten die Zuständigkeit, gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV Beschlüsse der EUStA über die Einstellung eines Verfahrens zu überprüfen, sofern diese unmittelbar auf der Grundlage des Unionsrechts angefochten werden. Nach Art. 42 Abs. 8 der Verordnung 2017/1939 überprüfen außerdem die Unionsgerichte ebenfalls im Einklang mit Art. 263 Abs. 4 AEUV Entscheidungen der EUStA, die die Rechte auf Datenschutz der betroffenen Person nach Kapitel VIII der Verordnung berühren, und Entscheidungen der EUStA, bei denen es sich nicht um Verfahrenshandlungen handelt, wie etwa Entscheidungen der EUStA über das Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten oder Entscheidungen gemäß Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung über die Entlassung eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts oder sonstige administrative Entscheidungen.

57 Daher handelt es sich bei den „Verfahrenshandlungen“ im Sinne von Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 um diejenigen Handlungen, deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich von den nationalen Gerichten überprüft wird – mit Ausnahme der in Art. 42 Abs. 3 genannten Handlungen und im Gegensatz zu Entscheidungen, die den Schutz personenbezogener Daten betreffen, und zu „administrativen Entscheidungen“ der EUStA im Sinne von Art. 42 Abs. 8, die in den Anwendungsbereich von Art. 263 AEUV fallen.

58 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Begriff „Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten“ im Sinne von Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, der anhand einheitlicher Kriterien auszulegen ist. Denn nur durch eine solche Auslegung kann in der gesamten Union für die Wahrnehmung der die Tätigkeit der EUStA betreffenden gerichtlichen Kontrolle eine kohärente Zuständigkeitsverteilung zwischen den nationalen Gerichten und den Unionsgerichten sichergestellt werden.

59 Zweitens ist zu prüfen, ob eine Entscheidung der EUStA, Zeugen zu laden, unter diesen Begriff fällt, der in der Verordnung 2017/1939 nicht definiert wird.

60 Insoweit ergibt sich zunächst aus dem 87. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1939, dass der Begriff „Verfahrenshandlungen“ insbesondere die Handlungen, die die EUStA im Laufe ihrer Ermittlungen vornimmt, umfasst. Es steht indessen fest, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung eine „Verfahrenshandlung“ in dem Sinne, der diesem Ausdruck üblicherweise beizumessen ist, darstellt und dass sie im Rahmen einer Ermittlung der EUStA erlassen wurde.

61 Was sodann die Frage betrifft, ob eine solche Entscheidung als Verfahrenshandlung „mit Rechtswirkung gegenüber Dritten“ anzusehen ist, ist vorab darauf hinzuweisen, dass diese Wendung dem Kriterium entspricht, das in Art. 263 Abs. 1 AEUV herangezogen wird, um zu bestimmen, welche Handlungen im Rahmen der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Nichtigkeitsklage vor den Unionsgerichten angefochten werden können.

62 Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 1 AEUV eine Nichtigkeitsklage gegen jede Bestimmung oder Maßnahme der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, gleich welcher Form, erhoben werden kann, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die die Interessen einer natürlichen oder juristischen Person durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen (Urteil vom 22. September 2022, IMG/Kommission, C‑619/20 P und C‑620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63 Mithin kann aus dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 im Licht der allgemeinen Systematik der Verordnung und des mit Art. 42 verfolgten Zwecks gefolgert werden, dass der Unionsgesetzgeber dadurch, dass er auf ein Kriterium Bezug nahm, das dem in Art. 263 Abs. 1 AEUV genannten entspricht, beabsichtigte, die verbindliche gerichtliche Kontrolle der Verfahrenshandlungen der EUStA nicht zu beschränken, sondern sie auf jede Handlung prozessualer Art zu erstrecken, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die die Interessen Dritter durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen, und insbesondere auf solche Handlungen, die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorgenommen werden.

64 In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach dem 87. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1939 der Begriff „Dritter“ im Sinne von Art. 42 dieser Verordnung eine Kategorie von Personen bezeichnet, zu der nicht nur der „Verdächtige“ und das „Opfer“, sondern auch „andere betroffene Personen [gehören], deren Rechte durch solche Verfahrenshandlungen beeinträchtigt werden könnten“.

65 Außerdem hat der Unionsgesetzgeber im dritten Absatz des 87. Erwägungsgrundes zur Veranschaulichung des Begriffs der „Verfahrenshandlungen ohne Rechtswirkung gegenüber Dritten“ ausdrücklich nur die Ernennung von Sachverständigen und die Erstattung von Zeugenauslagen genannt. In Anbetracht dessen, dass diese Aufzählung beispielhaften Charakter hat, lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass für eine Entscheidung zur Ladung von Zeugen, die nicht zu den im 87. Erwägungsgrund erwähnten Verfahrenshandlungen zählt, davon ausgegangen werden kann, dass sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der betreffenden Person durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen.

66 Zum anderen vermag allein die in Rn. 63 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung die Wahrung des Grundsatzes zu gewährleisten, wonach die Union eine Rechtsunion ist, in der ihre Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Kontrolle daraufhin unterliegen, ob ihre Handlungen insbesondere mit den Verträgen, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den Grundrechten im Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67 Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass, um in einem konkreten Fall festzustellen, ob die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, auf ihr Wesen abzustellen ist und ihre Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie ihrem Inhalt zu beurteilen sind, wobei gegebenenfalls der Kontext, in dem sie erlassen wurde, sowie die Befugnisse des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union, das bzw. die sie vorgenommen hat, zu berücksichtigen sind. Diese Befugnisse sind ihrerseits nicht abstrakt zu beurteilen, sondern als Anhaltspunkte, die geeignet sind, die konkrete Analyse des Inhalts der Handlung zu beleuchten, die von zentraler Bedeutung und unbedingt vorzunehmen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, IMG/Kommission, C‑619/20 P und C‑620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68 Ob eine Entscheidung eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts, Zeugen zu laden, verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die die Rechte von Personen wie den Antragstellern des Ausgangsverfahrens gegen die sich eine Ermittlung richtet, durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen, lässt sich im Hinblick auf die in den Rn. 62 bis 67 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien nicht abstrakt und allgemein entscheiden.

69 Diese Kriterien erfordern nämlich eine konkrete Beurteilung der in Rede stehenden Handlung insbesondere im Hinblick auf die Eigenschaft des „Dritten“, der diese Handlung anficht, ihren Inhalt, den Kontext, in dem sie erlassen wurde, und die Befugnisse der Einrichtung, die sie vorgenommen hat.

70 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 41 der Verordnung 2017/1939, wie sich aus den Erwägungsgründen 83 und 85 bis 87 der Verordnung 2017/1939 ergibt, dahin auszulegen ist, dass die gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen mit Rechtswirkung gegenüber Dritten es ermöglicht, zu gewährleisten, dass die EUStA die Grundrechte der Personen achtet, denen gegenüber diese Verfahrenshandlungen eine solche Wirkung entfaltet, und insbesondere es ermöglicht, zu kontrollieren, ob die EUStA gemäß den Art. 47 und 48 der Charta ein faires Verfahren sicherstellt und die Verteidigungsrechte der Verdächtigen und Beschuldigten beachtet.

71 Insbesondere impliziert eine solche Kontrolle, dass u. a. nicht nur überprüft wird, dass die im Unionsrecht vorgesehenen und in Art. 41 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 genannten Verfahrensrechte der Verdächtigen und der Beschuldigten beachtet werden, sondern dass auch überprüft wird, dass gemäß Art. 41 Abs. 3 der genannten Verordnung alle Verfahrensrechte beachtet werden, die das geltende nationale Recht diesen Personen und anderen von den Verfahren der EUStA betroffenen Personen zuerkennt.

72 Da somit der Umfang der Verfahrensgarantien, die den verschiedenen Kategorien von Personen gewährt werden, je nach den nationalen Verfahrensvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats variieren kann, kann folglich auch der Kreis der Verfahrenshandlungen, die diese Personen vor den nationalen Gerichten anfechten können, je nach dem anwendbaren nationalen Recht variieren.

73 Die Beurteilung dessen, welche Wirkungen eine Entscheidung, Zeugen zu laden, auf die Rechte derjenigen Personen zeitigt, gegen die sich eine Ermittlung richtet, hängt somit in einem gewissen Ausmaß von den nationalen Verfahrensvorschriften sowie vom spezifischen Kontext der strafrechtlichen Ermittlung ab, in deren Rahmen die EUStA diese Entscheidung erlassen hat, weswegen die nationalen Gerichte, die zur Durchführung der in Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle zuständig sind, sich am besten für deren Durchführung eignen.

74 Diese Auslegung wird durch die Erwägungsgründe 12 und 87 dieser Verordnung untermauert. Zum einen ergibt sich aus dem zwölften Erwägungsgrund, dass der Unionsgesetzgeber im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die in Art. 5 Abs. 3 und 4 EUV niedergelegt sind, nur in dem Maße die gerichtliche Kontrolle der Verfahrenshandlungen der EUStA harmonisieren wollte, wie dies unbedingt notwendig dafür ist, um für diese Handlungen ein dem Primärrecht der Union gemäßes, einheitliches Niveau eines wirksamen Rechtsschutzes zu gewährleisten. Zum anderen steht diese Auslegung auch damit in Einklang, dass diese Einrichtung der Union in einem hohen Grad in die strafprozessualen Systeme der Mitgliedstaaten integriert ist, in deren Rahmen sie ihre Befugnisse wahrnimmt, was, wie aus dem ersten Absatz des 87. Erwägungsgrundes der Verordnung hervorgeht, es rechtfertigt, dass im Hinblick auf die in Art. 42 Abs. 1 der Verordnung genannten Verfahrenshandlungen die nationalen Gerichte zuständig sind.

75 Daraus folgt, dass es Sache der zuständigen nationalen Gerichte ist, insbesondere im Hinblick auf die nationalen Verfahrensvorschriften sowie in Anbetracht des spezifischen Kontexts der strafrechtlichen Ermittlung, in deren Rahmen diese Gerichte angerufen werden, zu beurteilen, ob die Entscheidung eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts zur Ladung von Zeugen verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die die Interessen der diese Entscheidung anfechtenden Personen, wie etwa im vorliegenden Fall derjenigen, gegen die sich diese Ermittlung richtet, durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung, namentlich durch Beeinträchtigung ihrer Verfahrensrechte, beeinträchtigen. Ist dies der Fall, so unterliegt die fragliche Entscheidung gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 der Kontrolle dieser Gerichte.

76 Drittens ist hinsichtlich der Frage, ob eine solche gerichtliche Kontrolle gegebenenfalls im Rahmen eines gegen die nämliche Entscheidung gerichteten unmittelbaren Rechtsbehelfs erfolgen muss, festzustellen, dass der Wortlaut dieser Vorschrift nicht klarstellt, ob die Mitgliedstaaten einen spezifischen Rechtsbehelf vorsehen müssen, der die unmittelbare Anfechtung einer Verfahrenshandlung der EUStA ermöglicht, oder ob die genannte Kontrolle notwendig auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung abzielen muss.

77 Die genannte Vorschrift sieht indessen vor, dass die fragliche gerichtliche Kontrolle „im Einklang mit den Anforderungen und Verfahren des nationalen Rechts“ erfolgt. Folglich schließt diese Vorschrift, sofern die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte in vollem Umfang gewährleistet werden, es nicht aus, dass die gerichtliche Kontrolle in denjenigen Mitgliedstaaten inzident erfolgen kann, in denen die strafprozessualen Vorschriften einen derartigen spezifischen Rechtsbehelf zur Anfechtung von im Laufe eines solchen Verfahrens vorgenommenen Handlungen nicht vorsehen.

78 Diese Auslegung wird durch den 88. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1939 bestätigt, wonach bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Verfahrenshandlungen mit Rechtswirkung gegenüber Dritten durch die nationalen Gerichte wirksame Rechtsbehelfe gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gewährleistet werden müssen.

79 Nach dieser Bestimmung des EU-Vertrags müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsbehelfe schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs entspricht diese Verpflichtung dem in Art. 47 Abs. 1 der Charta verbürgten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf einer jeden Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind. Diese Verpflichtung bedeutet allerdings lediglich, das jeder Person das Recht verliehen wird, einen sie belastenden, diese Rechte und Freiheiten beeinträchtigenden Rechtsakt gerichtlich anzufechten, und bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Inhaber des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf über einen unmittelbaren Rechtsbehelf verfügt, der in erster Linie darauf abzielt, eine bestimmte Maßnahme in Frage zu stellen, sofern es im Übrigen vor den verschiedenen zuständigen nationalen Gerichten einen oder mehrere Rechtsbehelfe gibt, die es ihm ermöglichen, inzident eine gerichtliche Kontrolle dieser Maßnahme zu erreichen, die die Beachtung der ihm durch das Unionsrecht garantierten Rechte und Freiheiten gewährleistet, ohne sich hierzu der Gefahr aussetzen zu müssen, dass ihm im Fall der Nichtbeachtung der fraglichen Maßnahme eine Sanktion auferlegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C‑245/19 und C‑246/19, EU:C:2020:795, Rn. 47, 58 und 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

80 Zwar ist Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 im Licht von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und der Art. 47 und 48 der Charta auszulegen. Er greift indessen nicht den Verfahrensmodalitäten der von den nationalen Gerichten vorgenommenen gerichtlichen Kontrolle vor. Diese Kontrolle kann mithin in Form einer inzidenten Kontrolle erfolgen, die namentlich durch das für das Urteil zuständige Strafgericht vorgenommen werden kann, sofern diese Verfahrensmodalitäten ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleisten: Dies setzt voraus, dass das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht zur Prüfung aller für die Entscheidung dieses Rechtsstreits relevanten rechtlichen und tatsächlichen Fragen befugt ist. Insbesondere muss dieses Gericht dazu befugt sein, zu prüfen, ob die Beweise, auf die der betreffende Rechtsakt gestützt ist, nicht unter Verletzung der dem Betroffenen durch das Unionsrecht garantierten Rechte und Freiheiten erlangt oder verwendet worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C‑245/19 und C‑246/19, EU:C:2020:795, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81 Viertens und letztens ist, wie der Wortlaut des 88. Erwägungsgrundes der Verordnung 2017/1939 zu verstehen gibt, Art. 42 Abs. 1 dieser Verordnung im Licht des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten auszulegen.

82 Nach diesem Grundsatz ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe festzulegen, die erforderlich sind, um für die Einzelnen in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen die Wahrung ihres Anspruchs auf einen wirksamen Rechtsschutz sicherzustellen – vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten, wenn sie dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte regeln, nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C‑497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 56 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

83 Was den Äquivalenzgrundsatz betrifft, so hat das vorlegende Gericht Zweifel daran geäußert, dass dieser in den anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften Beachtung finde.

84 Bei der Prüfung, ob der Äquivalenzgrundsatz beachtet wurde, ist zum einen zu ermitteln, welche Verfahren oder Rechtsbehelfe miteinander zu vergleichen sind, und zum anderen festzustellen, ob die auf das nationale Recht gestützten Rechtsbehelfe günstiger behandelt werden als die Rechtsbehelfe, mit denen die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte durchgesetzt werden sollen (Urteil vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C‑180/17, EU:C:2018:775, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85 Was die Vergleichbarkeit der Rechtsbehelfe angeht, ist es Sache des nationalen Gerichts mit seiner unmittelbaren Kenntnis der anwendbaren Verfahrensmodalitäten, die Gleichartigkeit der betreffenden Rechtsbehelfe unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen (Urteil vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C‑180/17, EU:C:2018:775, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86 Im vorliegenden Fall geht, wie in den Rn. 29 und 40 des vorliegenden Urteils ausgeführt, aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die Rechtsbehelfe gegen die Verfahrenshandlungen der in Spanien angesiedelten Delegierten Europäischen Staatsanwälte mit den Rechtsbehelfen zu vergleichen sind, die im innerstaatlichen Recht gegen entsprechende Handlungen eines Ermittlungsrichters bestehen, der auf nationaler Ebene einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt entspricht.

87 Was die vergleichbare Behandlung der Rechtsbehelfe angeht, so hat das nationale Gericht bei der Untersuchung jedes Falles, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift für auf Unionsrecht gestützte Rechtsbehelfe ungünstiger ist als diejenigen, die vergleichbare Rechtsbehelfe des innerstaatlichen Rechts betreffen, die Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, den Verfahrensablauf und die Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu berücksichtigen (Urteil vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C‑180/17, EU:C:2018:775, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88 Insoweit scheint, wie der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervorzugehen, dass sich Personen, gegen die ein in Spanien angesiedelter Delegierter Europäischer Staatsanwalt ermittelt, in einer ungünstigeren Lage befinden als Personen, gegen die ein Ermittlungsrichter ermittelt, da die für die gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen der EUStA geltende nationale Regelung die Möglichkeit eines unmittelbaren Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung zur Ladung von Zeugen ausschließt, während die für die gerichtliche Überprüfung einer vergleichbaren Handlung eines Ermittlungsrichters geltende Regelung die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs vor diesem oder einem höheren Gericht vorsieht.

89 Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Hinblick auf die in Rn. 87 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien der Fall ist, und insbesondere, ob die von der spanischen Regierung und der EUStA in ihren schriftlichen Erklärungen vertretene Auslegung des nationalen Rechts, wonach bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt Verfahrensvorschriften angewandt werden könnten, die einen solchen unmittelbaren Rechtsbehelf nicht vorsähen, zurückzuweisen ist.

90 Zum Effektivitätsgrundsatz ist festzustellen, dass er im vorliegenden Fall keine Anforderungen enthält, die über diejenigen hinausgehen, die sich aus dem in Art. 47 Abs. 1 der Charta und in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV garantierten Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C‑180/17, EU:C:2018:775, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus Rn. 79 des vorliegenden Urteils geht indes hervor, dass es diesen Bestimmungen des Primärrechts der Union nicht zuwiderläuft, wenn gegen eine Verfahrenshandlung der EUStA zur Ladung von Zeugen kein unmittelbarer Rechtsbehelf eröffnet ist, sofern die namentlich in Rn. 79 und 80 dieses Urteils genannten Anforderungen beachtet werden.

91 Nach alledem ist auf die erste, die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 im Licht von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, von Art. 47 und 48 der Charta sowie der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dahin auszulegen ist, dass eine Entscheidung, mit der im Rahmen einer Ermittlung der mit der betreffenden Sache betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt Zeugen lädt, nach diesem Art. 42 Abs. 1 der Kontrolle des zuständigen nationalen Gerichts unterliegt, wenn diese Entscheidung verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die die Interessen der diese Entscheidung anfechtenden Personen wie etwa derjenigen, gegen die sich diese Ermittlung richtet, durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen. Ist dies der Fall, muss das nationale Recht diesen Personen die wirksame, zumindest inzidente gerichtliche Kontrolle der genannten Entscheidung, gegebenenfalls durch das für das Urteil zuständige Strafgericht, gewährleisten. Wenn nationale Verfahrensvorschriften, die vergleichbare Rechtsbehelfe des innerstaatlichen Rechts betreffen, die Möglichkeit vorsehen, eine entsprechende Entscheidung unmittelbar anzufechten, muss indessen auch diesen Personen eine solche Möglichkeit in Anwendung des Äquivalenzgrundsatzes offenstehen. Kosten

92 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ist im Licht von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, von Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dahin auszulegen, dass eine Entscheidung, mit der im Rahmen einer Ermittlung der mit der betreffenden Sache betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt Zeugen lädt, nach diesem Art. 42 Abs. 1 der Kontrolle des zuständigen nationalen Gerichts unterliegt, wenn diese Entscheidung verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die die Interessen der diese Entscheidung anfechtenden Personen wie etwa derjenigen, gegen die sich diese Ermittlung richtet, durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen. Ist dies der Fall, muss das nationale Recht diesen Personen die wirksame, zumindest inzidente gerichtliche Kontrolle der genannten Entscheidung, gegebenenfalls durch das für das Urteil zuständige Strafgericht, gewährleisten. Wenn nationale Verfahrensvorschriften, die vergleichbare Rechtsbehelfe des innerstaatlichen Rechts betreffen, die Möglichkeit vorsehen, eine entsprechende Entscheidung unmittelbar anzufechten, muss indessen auch diesen Personen eine solche Möglichkeit in Anwendung des Äquivalenzgrundsatzes offenstehen. Unterschriften