Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.07.2025 – C-99/24
Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2025:563
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 2 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 10. Juli 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 66 – Zeitlicher Anwendungsbereich – Klage eines Antragstellers – Erlass eines Zahlungsbefehls – Widerspruch eines Antragsgegners gegen diesen Zahlungsbefehl, der auf erneute Prüfung der betreffenden Sache gerichtet ist – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 5 Nr. 3 – Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben – Art. 6 Nr. 1 – Mehrere Beklagte – Art. 22 Nr. 1 – Ausschließliche Zuständigkeit für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben – Klage auf Zahlung einer Entschädigung für die außervertragliche Nutzung einer in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilie – In einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Beklagter“ In der Rechtssache C‑99/24 [Chmieka] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy w Koszalinie I Wydział Cywilny (Rayongericht Koszalin, Erste Zivilabteilung, Polen) mit Entscheidung vom 31. Januar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Februar 2024, in dem Verfahren G.M.K.‑Z.B.M. gegen S. O. erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Jääskinen (Berichterstatter) sowie des Richters A. Arabadjiev und der Richterin R. Frendo, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und S. Żyrek als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hottiaux und S. Noë als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Bestimmungen des Kapitels II und von Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) sowie der Bestimmungen von Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der G.M.K.‑Z.B.M., einer polnischen kommunalen Einrichtung, und S. O., einer natürlichen Person mit Wohnsitz in den Niederlanden, über die Zahlung einer Entschädigung für die außervertragliche Nutzung einer in Polen belegenen Immobilie. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung Nr. 44/2001
3 In den Erwägungsgründen 11, 12 und 15 der Verordnung Nr. 44/2001 hieß es: „(11) Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. … (12) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. … (15) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. …“
4 Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 44/2001 enthielt einen Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) mit den Art. 2 bis 4 dieser Verordnung.
5 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung sah vor: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“
6 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmte: „Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 [des Kapitels II] verklagt werden.“
7 Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 umfasste deren Art. 5 bis 7.
8 In Art. 5 der Verordnung hieß es: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: 1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; … 3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; …“
9 Art. 6 dieser Verordnung sah vor: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden: 1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten; …“
10 Kapitel II Abschnitt 6 („Ausschließliche Zuständigkeiten“) der Verordnung Nr. 44/2001 enthielt deren Art. 22, der bestimmte: „Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig: 1. für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Jedoch sind für Verfahren betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate auch die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und der Eigentümer sowie der Mieter oder Pächter ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben; …“ Verordnung Nr. 1215/2012
11 Mit der Verordnung Nr. 1215/2012 wurde die Verordnung Nr. 44/2001 aufgehoben und ersetzt.
12 Der 34. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt: „Um die Kontinuität zwischen dem … Übereinkommen [vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen)], der Verordnung [Nr. 44/2001] und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens … und der es ersetzenden Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union.“
13 Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 1215/2012 enthält einen Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) mit den Art. 7 bis 9 dieser Verordnung.
14 In Art. 7 der Verordnung heißt es: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: 1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; … 2. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; …“
15 Art. 8 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht vor: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden: 1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten; …“
16 Kapitel II Abschnitt 6 („Ausschließliche Zuständigkeiten“) der Verordnung Nr. 1215/2012 enthält deren Art. 24, der bestimmt: „Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien sind folgende Gerichte eines Mitgliedstaats ausschließlich zuständig: 1. für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Jedoch sind für Verfahren betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinander folgende Monate auch die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und der Eigentümer sowie der Mieter oder Pächter ihren Wohnsitz in demselben Mitgliedstaat haben; …“
17 Art. 66 in Kapitel VI („Übergangsvorschriften“) dieser Verordnung sieht vor: „(1) Diese Verordnung ist nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind. (2) Ungeachtet des Artikels 80 gilt die Verordnung [Nr. 44/2001] weiterhin für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, für vor diesem Zeitpunkt förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden sowie für vor diesem Zeitpunkt gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.“ Polnisches Recht Gesetz über den Schutz der Rechte von Mietern
18 Art. 18 Abs. 1 der Ustawa o ochronie praw lokatorów, mieszkaniowym zasobie gminy i o zmianie Kodeksu cywilnego (Gesetz über den Schutz der Rechte von Mietern, den Wohnungsbestand der Gemeinde und die Änderung des Zivilgesetzbuches) vom 21. Juni 2001 (Dz. U. Nr. 71, Pos. 733) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über den Schutz der Rechte von Mietern) sieht vor: „Personen, die Räumlichkeiten ohne Rechtstitel nutzen, sind verpflichtet, bis zum Zeitpunkt der Räumung der Räumlichkeiten eine monatliche Entschädigung zu zahlen.“ Zivilprozessordnung
19 Art. 505 der Ustawa – Kodeks postępowania cywilnego (Gesetz über die Zivilprozessordnung) vom 17. November 1964 (Dz. U. Nr. 43, Pos. 296) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilprozessordnung) bestimmt: „§ 1. Der Beklagte kann gegen den Zahlungsbefehl Einspruch einlegen. § 2. Der Zahlungsbefehl wird in dem Teil, der mit dem Einspruch angefochten wird, unwirksam. Legt nur einer der Beklagten Einspruch in Bezug auf denselben Anspruch und einen oder mehrere der berücksichtigten Ansprüche ein, so wird der Zahlungsbefehl nur in Bezug auf diese unwirksam. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
20 Im Jahr 1994 schloss T. O., eine natürliche Person, mit der G.M.K.‑Z.B.M., einer polnischen kommunalen Einrichtung, einen Mietvertrag über eine Wohnung in Koszalin (Polen), in der diese Person mit ihren drei Kindern, darunter S. O., wohnte. Dieser Vertrag wurde später von dieser kommunalen Einrichtung gekündigt. Im Jahr 2007 wurde gegenüber den Bewohnern dieser Wohnung von einem polnischen Gericht die Räumung angeordnet, doch verließen sie nach Angaben der genannten kommunalen Einrichtung die Räumlichkeiten nicht.
21 Am 15. März 2013 erhob die G.M.K.‑Z.B.M. beim Sąd Rejonowy w Koszalinie I Wydział Cywilny (Rayongericht Koszalin, Erste Zivilabteilung, Polen), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Zahlung einer Entschädigung. Mit dieser offenbar auf Art. 18 des Gesetzes über den Schutz der Rechte von Mietern gestützten Klage beantragte die G.M.K.‑Z.B.M., T. O. und ihre drei Kinder zu verurteilen, ihr eine solche Entschädigung für die außervertragliche Nutzung der betreffenden Wohnung in den Jahren 2011 und 2012 zu zahlen. In der Klage waren bei allen diesen Beklagten Wohnanschriften in Polen angegeben.
22 Auf diese Klage hin wurde ein Zahlungsbefehl erlassen. Dieser wurde in Polen von einer der genannten Beklagten im Namen aller anderen entgegengenommen. Da der Zahlungsbefehl seinerzeit nicht angefochten wurde, wurde er für bestandskräftig und vollstreckbar erklärt.
23 Am 7. Juli 2023 legte S. O. nach Art. 505 der Zivilprozessordnung wirksam Einspruch gegen diesen Zahlungsbefehl ein und beantragte, die Rechtssache erneut zu prüfen und die Klage vom 15. März 2013 als unzulässig abzuweisen. S. O. erhob die Einrede der Unzuständigkeit der polnischen Gerichte, da sie seit 2007 ihren alleinigen Wohnsitz in den Niederlanden habe. S. O. fügte hinzu, sie habe nie einen Mietvertrag für die fragliche Wohnung geschlossen.
24 Die G.M.K.‑Z.B.M. hingegen trug vor, dass die polnischen Gerichte zuständig seien. Sie machte geltend, dass zwischen den Beklagten ein so enges Rechtsverhältnis bestehe, da sie miteinander verwandt seien und in dieser Wohnung zusammen gelebt hätten, dass die von ihr gegen sie erhobenen Zahlungsklagen gemeinsam zu prüfen seien.
25 In diesem Rahmen hat das vorlegende Gericht als Erstes Zweifel hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 44/2001 im Verhältnis zum Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012, die Erstere ersetzt hat, konkret hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „Einleitung eines Verfahrens“ in Art. 66 der letztgenannten Verordnung. Es möchte wissen, ob sich dieser Begriff im vorliegenden Fall auf die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens am 15. März 2013 erhobene Klage auf Zahlung einer Entschädigung oder auf den nach dieser Klage eingelegten Einspruch gegen den Zahlungsbefehl durch S. O. vom 7. Juli 2023 mit einem Antrag auf erneute Prüfung der betreffenden Rechtssache bezieht.
26 Als Zweites möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich aus den Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 oder den Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012, sollte es sich erweisen, dass letztere Verordnung anwendbar ist, ergibt, dass eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden kann, das mit einer Klage auf Zahlung einer Entschädigung für die außervertragliche Nutzung einer in diesem anderen Mitgliedstaat belegenen Immobilie befasst wird.
27 Erstens hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob eine solche Klage unter den Begriff „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 bzw. Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt. Im Urteil vom 25. März 2021, Obala i lučice (C‑307/19, EU:C:2021:236), werde darauf hingewiesen, dass sich dieser Begriff auf jede Klage bzw. jeden verfahrenseinleitenden Antrag beziehe, mit der bzw. dem eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden solle und die bzw. der nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 bzw. Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 anknüpfe. Aus der polnischen Rechtsprechung ergebe sich jedoch, dass das Wohnen in fremden Räumlichkeiten ohne gültigen Rechtstitel nach dem Gesetz über den Schutz der Rechte von Mietern keine unerlaubte Handlung darstelle.
28 Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich aus Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bzw. Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ableiten lasse, dass es geboten sei, über die bei ihm anhängige Klage so zu verhandeln, dass es für alle von der Klage betroffenen Personen, die in der betreffenden Wohnung gewohnt hätten, gemeinsam entscheide. Nach polnischem Recht sei es möglich, dass gegen jede dieser Personen unterschiedliche Urteile erlassen würden, je nachdem, ob die betreffende Person diese Räumlichkeiten nach der Kündigung des betreffenden Mietvertrags genutzt habe oder nicht, da keine gesamtschuldnerische Haftung dieser Personen bestehe. Eine solche Möglichkeit könnte gegen die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf den Ausgangsrechtsstreit als Grundlage für die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts sprechen.
29 Drittens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung fremder Räumlichkeiten ohne gültigen Rechtstitel nach Beendigung eines damit zusammenhängenden Mietvertrags eine Klage darstellt, „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen“ im Sinne von Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bzw. Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zum Gegenstand hat. Eine solche Auslegung könnte angesichts des Urteils vom 3. Oktober 2013, Schneider (C‑386/12, EU:C:2013:633), abzulehnen sein.
30 Schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es, falls keine der in den Rn. 27 bis 29 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 44/2001 und 1215/2012 die Zuständigkeit der polnischen Gerichte begründen könne, die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens am 15. März 2013 erhobene Klage als unzulässig abweisen werde.
31 Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy w Koszalinie I Wydział Cywilny (Rayongericht Koszalin, Erste Zivilabteilung) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 66 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass unter „Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens“ die Einreichung einer Klageschrift durch den Kläger in einer Rechtssache oder auch die Einreichung eines Antrags durch den Beklagten auf erneute Prüfung dieser Sache nach deren rechtskräftigem Abschluss zu verstehen ist? Je nach Beantwortung der obigen Frage: 2. Sind die Bestimmungen von Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001, hilfsweise, die Bestimmungen von Kapitel II der Verordnung Nr. 1215/2012, dahin auszulegen, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats auf Zahlung eines Entgelts für die außervertragliche Nutzung einer in diesem anderen Mitgliedstaat belegenen unbeweglichen Sache verklagt werden kann? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
32 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 66 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass für die Zwecke der Bestimmung der zeitlichen Anwendbarkeit dieser Verordnung ein gerichtliches Verfahren im Sinne dieser Bestimmung als zu dem Zeitpunkt eingeleitet anzusehen ist, zu dem der Kläger seine Klage in einer Rechtssache erhoben hat, die anschließend Gegenstand einer Entscheidung war, oder als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem der Beklagte später gegen diese Entscheidung einen auf erneute Prüfung dieser Sache gerichteten Einspruch eingelegt hat.
33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1215/2012 nach ihrem Art. 66 Abs. 1 insbesondere auf Verfahren anwendbar ist, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind. In Art. 66 Abs. 2 heißt es weiter, dass die Verordnung Nr. 44/2001 weiterhin für Entscheidungen gilt, die in vor diesem Zeitpunkt eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind.
34 Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens am 15. März 2013 bei ihm eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung erhoben hat und dass eine der vier von dieser Klage betroffenen Beklagten, nämlich S. O., am 7. Juli 2023 bei diesem Gericht wirksam Einspruch gegen den auf diese Klage hin erlassenen Zahlungsbefehl eingelegt hat.
35 Der Wortlaut der ersten Frage bezieht sich auf den Fall, dass die durch die betreffende Klage eröffnete „Rechtssache“„rechtskräftig abgeschlossen“ wurde. Aus der Begründung der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass im vorliegenden Fall der von S. O. im Hinblick auf eine erneute Prüfung dieser Rechtssache eingelegte Einspruch wirksam ist, so dass der angefochtene Zahlungsbefehl offenbar gemäß Art. 505 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gegenüber dieser Person unwirksam geworden ist.
36 In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob für die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 44/2001 bzw. der Verordnung Nr. 1215/2012 für die Bestimmung des Verfahrens im Sinne von Art. 66 der letztgenannten Verordnung der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem der Kläger die Klage erhoben hat, die zu einer Entscheidung eines Gerichts geführt hat, oder der Zeitpunkt, zu dem der Beklagte gegen diese Entscheidung einen auf erneute Prüfung der betreffenden Rechtssache durch dieses Gericht gerichteten Einspruch eingelegt hat.
37 Im Rahmen einer solchen Prüfung der unmittelbaren Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ist für die Feststellung, ob die Verordnung Nr. 44/2001 oder die Verordnung Nr. 1215/2012 nach deren Art. 66 Abs. 1 in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist, auf den Zeitpunkt der Erhebung der bei diesem Gericht anhängigen Klage abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2017, Pula Parking, C‑551/15, EU:C:2017:193, Rn. 25 und 26, sowie vom 7. November 2019, Guaitoli u. a., C‑213/18, EU:C:2019:927, Rn. 29).
38 Insbesondere ist für die Zwecke von Art. 66 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ein bei einem Gericht eines Mitgliedstaats eingelegter Einspruch, der wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende nach den anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften einen Antrag auf erneute Prüfung der betreffenden Rechtssache enthält, als Fortsetzung der ursprünglichen Klage anzusehen, da es sich bei diesem Antrag des Beklagten um einen Rechtsakt handelt, mit dem eine Instanz eingeleitet wird, die kein von dem durch die ursprüngliche Klage eröffneten Verfahren unabhängiges Verfahren darstellt, sondern die Fortsetzung dieser Klage.
39 Diese Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, aus der hervorgeht, dass im Rahmen der Anwendung von Art. 66 Abs. 1 ein Berufungsgericht seine eigene internationale Zuständigkeit in Fortsetzung der Zuständigkeit des im ersten Rechtszug angerufenen Gerichts zu bestimmen hat, so dass der Zeitpunkt der Einleitung des ursprünglichen Verfahrens als Bezugszeitpunkt heranzuziehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2017, Hanssen Beleggingen, C‑341/16, EU:C:2017:738, Rn. 3, 4, 20 und 22, sowie vom 5. September 2019, AMS Neve u. a., C‑172/18, EU:C:2019:674, Rn. 16, 28, 34 und 36).
40 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 66 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass für die Zwecke der Bestimmung der zeitlichen Anwendbarkeit dieser Verordnung ein gerichtliches Verfahren im Sinne dieser Bestimmung als zu dem Zeitpunkt eingeleitet anzusehen ist, zu dem der Kläger seine Klage in einer Rechtssache erhoben hat, die anschließend Gegenstand einer Entscheidung war, und nicht als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem der Beklagte später gegen diese Entscheidung einen auf erneute Prüfung dieser Sache gerichteten Einspruch eingelegt hat. Zur zweiten Frage Zur Ermittlung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts
41 Im Rahmen seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht abhängig von der Antwort des Gerichtshofs auf die erste Frage wissen, ob seine Zuständigkeit nach den Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001, insbesondere nach deren Art. 5 Nr. 3, Art. 6 Nr. 1 und Art. 22 Nr. 1 Abs. 1, oder, alternativ, nach den Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012, insbesondere nach deren Art. 7 Nr. 2, Art. 8 Nr. 1 und Art. 24 Nr. 1 Abs. 1, gegeben ist.
42 Aus der Antwort auf die erste Frage ergibt sich, dass davon auszugehen ist, dass im Ausgangsrechtsstreit das Verfahren im Sinne von Art. 66 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage der Klägerin des Ausgangsverfahrens, d. h. am 15. März 2013, eingeleitet worden ist. Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 in zeitlicher Hinsicht auf diesen Rechtsstreit anwendbar sind und daher auszulegen sind, um dem vorlegenden Gericht die Entscheidung dieses Rechtsstreits zu ermöglichen.
43 Aus dem 34. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 ergibt sich jedoch, dass, da diese Verordnung die Verordnung Nr. 44/2001, die ihrerseits das Brüsseler Übereinkommen ersetzt hat, aufgehoben und ersetzt hat, die Auslegung der Bestimmungen eines dieser Rechtsinstrumente durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der anderen gilt, soweit diese Bestimmungen als „gleichwertig“ angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, Mahá, C‑494/23, EU:C:2024:848, Rn. 27, sowie vom 30. April 2025, Mutua Madrileña Automovilista, C‑536/23, EU:C:2025:293, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine solche Gleichwertigkeit besteht zwischen Art. 5 Nr. 3, Art. 6 Nr. 1 und Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 einerseits sowie Art. 7 Nr. 2, Art. 8 Nr. 1 und Art. 24 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 andererseits.
44 Nach dieser Klarstellung ist offensichtlich, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 5 Nr. 3, Art. 6 Nr. 1 und Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen sind, dass eine dieser Bestimmungen auf eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung für die außervertragliche Nutzung einer unbeweglichen Sache nach der Kündigung eines Mietvertrags über diese in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Wohnsitzes des betreffenden Beklagten belegene Immobilie anwendbar ist.
45 Zunächst ist Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 auszulegen und sodann Art. 5 Nr. 3 und Art. 6 Nr. 1 dieser Verordnung. Zur Auslegung von Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001
46 Was die etwaige Anwendung von Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 auf eine Klage wie die in Rn. 44 des vorliegenden Urteils genannte betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für Klagen, welche „dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben“, ausschließlich zuständig sind.
47 Dieser Art. 22 befindet sich in Kapitel II Abschnitt 6 der Verordnung Nr. 44/2001, der eine Reihe von Vorschriften über die ausschließliche Zuständigkeit enthält, die von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats abweichen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, die in Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit deren Art. 3 Abs. 1 sowie im Licht ihrer Erwägungsgründe 11 und 12 vorgesehen ist. Der genannte Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 darf wegen seines Ausnahmecharakters nicht weiter ausgelegt werden, als es sein Ziel erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C‑372/07, EU:C:2008:534, Rn. 19, sowie vom 16. November 2023, Roompot Service, C‑497/22, EU:C:2023:873, Rn. 25).
48 Hinsichtlich des mit Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 verfolgten Ziels hat der Gerichtshof Erwägungen der geordneten Rechtspflege hervorgehoben und betont, dass der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats der unbeweglichen Sache darin besteht, dass das Gericht des Belegenheitsorts wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich eine gute Kenntnis der Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind. Was insbesondere die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen angeht, so ist diese ausschließliche Zuständigkeit besonders durch die Komplexität des Verhältnisses zwischen Eigentümer und Mieter bzw. Pächter und durch den Umstand gerechtfertigt, dass dieses Verhältnis besonderen, teilweise zwingenden Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Miet- bzw. Pachtobjekt belegen ist, unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C‑605/14, EU:C:2015:833, Rn. 25 und 30, sowie vom 16. November 2023, Roompot Service, C‑497/22, EU:C:2023:873, Rn. 26 und 27).
49 Nach ständiger Rechtsprechung ist erstens der Ausdruck „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben“ in Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom auszulegen, um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Regel der ausschließlichen Zuständigkeit gilt nur für Klagen, die solche Rechte betreffen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern. Für die Anwendung dieser Bestimmung reicht es nicht aus, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der betreffenden Klage berührt wird oder dass die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Diese Klage muss auf ein dingliches Recht gestützt sein, das an einer Sache besteht und gegenüber jedermann wirkt, und nicht auf ein persönliches Recht, das nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, Schneider, C‑386/12, EU:C:2013:633, Rn. 21; vom 16. November 2016, Schmidt, C‑417/15, EU:C:2016:881, Rn. 30, 31 und 34, sowie vom 14. Februar 2019, Milivojević, C‑630/17, EU:C:2019:123, Rn. 97, 99 und 100).
50 Zweitens ist für die Feststellung, ob ein Rechtsstreit die „Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen“ im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betrifft, zum einen zu prüfen, ob sich diese Streitigkeit auf einen Vertrag über die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache bezieht, und zum anderen, ob ihr Gegenstand unmittelbar mit den Rechten und Pflichten aus diesem Miet- oder Pachtvertrag verknüpft ist, weil es nicht ausreicht, dass diese Streitigkeit einen Zusammenhang mit einem solchen Vertrag aufweist. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeitsregel zielt somit auf Streitigkeiten ab, die die Nutzungsbedingungen einer unbeweglichen Sache betreffen, d. h. insbesondere solche, bei denen zwischen dem Vermieter oder ‑pächter und dem Mieter oder Pächter über das Bestehen oder die Auslegung des Vertrags, den Ersatz für vom Mieter oder Pächter verursachte Schäden oder die Räumung der Sache gestritten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2023, Roompot Service, C‑497/22, EU:C:2023:873, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass die bei ihm anhängige Klage die Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung einer Wohnung nach Beendigung eines entsprechenden Mietvertrags betrifft. Es steht fest, dass die vier Beklagten, die mit der ursprünglichen Klage verklagt wurden, nämlich T. O. und ihre drei Kinder, ab dem Zeitpunkt, zu dem die kommunale Einrichtung als Eigentümerin dieser Wohnung das zwischen ihr und T. O. geschlossene Mietverhältnis kündigte, zu Bewohnern dieser Wohnung ohne gültigen Rechtstitel wurden, soweit sie dort noch wohnten, und daher keinen Anspruch mehr auf diese hatten. Außerdem scheint nicht bestritten worden zu sein, dass S. O. persönlich weder diesen Mietvertrag geschlossen hat, da sie das Kind der Unterzeichnerin dieses Vertrags ist, noch ihm später beigetreten ist, so dass sie in Bezug auf dieses Vertragsverhältnis als Dritter einzustufen ist.
52 Eine solche Klage, die auf Zahlung einer Entschädigung für die außervertragliche Nutzung einer unbeweglichen Sache nach der Kündigung eines entsprechenden Mietvertrags gerichtet ist, fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich der in Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Regel der ausschließlichen Zuständigkeit.
53 Erstens genügt eine solche Analyse nämlich dem Erfordernis einer engen Auslegung der in dieser Bestimmung enthaltenen Ausnahmeregelung und ist nach der in den Rn. 47 und 48 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung mit den mit ihr verfolgten Zielen vereinbar. Insbesondere benötigt die Prüfung einer solchen Klage auf Zahlung einer Entschädigung keine Ermittlungen vor Ort und erfordert weder die Beurteilung von Tatsachen noch die Anwendung der Regeln und Gebräuche des Ortes, an dem die betreffende Immobilie belegen ist, die die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts des Mitgliedstaats begründen können, in dessen Hoheitsgebiet diese Sache belegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2019, Reitbauer u. a., C‑722/17, EU:C:2019:577, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Zweitens steht diese Analyse im Einklang mit der in den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils angeführten Auslegung des Begriffs „dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen“ und des Begriffs „Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen“ im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001. Zum einen fällt nämlich eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung für die außervertragliche Nutzung einer Immobilie nach der Kündigung eines entsprechenden Mietvertrags nicht unter den erstgenannten Begriff, da eine solche Klage nicht auf ein dingliches Recht gestützt wird, das Wirkungen gegenüber jedermann entfaltet, sondern auf ein persönliches Recht, das nur gegen den mutmaßlichen Schuldner geltend gemacht werden kann, von dem diese Zahlung verlangt wird. Zum anderen kann eine Klage wie die gegen S. O., die im Verhältnis zum gekündigten Vertrag Dritter ist, nicht unter den Begriff „Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen“ im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 fallen, da eine solche Klage nicht unmittelbar an die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag anknüpft und daher nicht auf das Verhältnis zwischen Eigentümer und Mieter gestützt ist (vgl. entsprechend zu der Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 entsprechenden Bestimmung in Art. 16 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens Urteil vom 9. Juni 1994, Lieber, C‑292/93, EU:C:1994:241, Rn. 15 und 20, sowie Beschluss vom 5. April 2001, Gaillard, C‑518/99, EU:C:2001:209, Rn. 20).
55 Drittens wird diese Analyse auch durch den Bericht von Herrn P. Schlosser zu dem Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (ABl. 1979, C 59, S. 71) bestätigt. Aus Nr. 163 dieses Berichts geht hervor, dass Schadensersatzklagen, die auf die Verletzung dinglicher Rechte gestützt sind, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 16 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens fallen, der Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, da Existenz und Inhalt des dinglichen Rechts, meist des Eigentums, in diesem Zusammenhang nur inzidente Bedeutung haben.
56 Folglich ist Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung für die außervertragliche Nutzung einer unbeweglichen Sache nach der Kündigung eines Mietvertrags über diese in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Wohnsitzes des betreffenden Beklagten belegene Immobilie keine Klage darstellt, „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand [hat]“ und nicht unter den Begriff „Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen“ im Sinne dieser Vorschrift fällt. Zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001
57 Was die etwaige Anwendung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf eine Klage wie die in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführte betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dieser Bestimmung ergibt, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, „wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden“, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden kann.
58 Nach ständiger Rechtsprechung ist die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2024, FCA Italy und FPT Industrial, C‑81/23, EU:C:2024:165, Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist es für die Auslegung dieser Bestimmung unerheblich, ob eine nationale Rechtsprechung wie die zum Gesetz über den Schutz der Rechte von Mietern das Wohnen in fremden Räumlichkeiten ohne gültigen Rechtstitel als „unerlaubte Handlung“ einstuft oder nicht.
59 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist zum einen diese besondere Zuständigkeitsregel als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten nach Art. 2 dieser Verordnung eng auszulegen, und zum anderen beruht diese Regel darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses, insbesondere in Bezug auf die Beweiserhebung, eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2024, FCA Italy und FPT Industrial, C‑81/23, EU:C:2024:165, Rn. 23 bis 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
60 Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich der Begriff „unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf jede Klage bezieht, die zum einen nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung anknüpft und mit der zum anderen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll, so dass zu prüfen ist, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. März 2021, Obala i lučice, C‑307/19, EU:C:2021:236, Rn. 83 und 85, sowie vom 9. Dezember 2021, HRVATSKE ŠUME, C‑242/20, EU:C:2021:985, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
61 Zur ersten dieser Voraussetzungen hat der Gerichtshof klargestellt, dass der autonome Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 jede Klage umfasst, die sich auf eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C‑47/14, EU:C:2015:574, Rn. 52, sowie vom 9. Dezember 2021, HRVATSKE ŠUME, C‑242/20, EU:C:2021:985, Rn. 44).
62 Im vorliegenden Fall fällt eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung wie die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen S. O. erhobene nicht unter diesen Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“, da eine solche Klage darauf gestützt wird, dass eine Person eine Immobilie ohne die in Form eines Mietvertrags ausgedrückte freie Zustimmung des Eigentümers genutzt haben soll.
63 Hinsichtlich der zweiten in Rn. 60 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung ist bereits entschieden worden, dass mit einer Klage die Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll, wenn dem Beklagten ein schädigendes Ereignis im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 insoweit zugerechnet werden kann, als ihm eine Handlung oder Unterlassung vorgeworfen wird, die gegen eine Verpflichtung oder ein gesetzliches Verbot verstößt. Es muss nämlich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem diesem zugrunde liegenden rechtswidrigen Ereignis feststellbar sein, ohne dass insoweit speziell zwischen einer „unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“, im Sinne dieser Bestimmung zu unterscheiden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2021, HRVATSKE ŠUME, C‑242/20, EU:C:2021:985, Rn. 52 bis 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
64 Im vorliegenden Fall beruht eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung für die außervertragliche Nutzung fremder Räumlichkeiten auf einer Verpflichtung, deren Ursprung in einem schädigenden Ereignis liegt, da diese Verpflichtung nicht unabhängig vom Verhalten der Beklagten entstanden ist, so dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und einer etwaigen unerlaubten Handlung oder einer etwaigen unerlaubten Unterlassung der Beklagten festgestellt werden kann (vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 9. Dezember 2021, HRVATSKE ŠUME, C‑242/20, EU:C:2021:985, Rn. 55).
65 Da somit, wie die polnische Regierung und die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt haben, die beiden in Rn. 60 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens erfüllt sind, ist davon auszugehen, dass eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung für die außervertragliche Nutzung einer unbeweglichen Sache eine „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 zum Gegenstand hat.
66 Folglich könnte sich das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren grundsätzlich auf der Grundlage dieses Art. 5 Nr. 3 als Gericht des „Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, im Sinne dieser Bestimmung für zuständig erklären, da sich die betreffende Immobilie in Polen befindet, genauer gesagt im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts. Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass mit dem Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, sowohl der Ort der Verwirklichung des behaupteten Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist. Zum anderen kann diese Bestimmung die Zuständigkeit eines Gerichts unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des behaupteten Schadenserfolgs in Bezug auf alle mutmaßlichen Verursacher begründen, sofern dieser Schaden sich im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C‑27/17, EU:C:2018:533, Rn. 42, und vom 4. Juli 2024, MOL, C‑425/22, EU:C:2024:578, Rn. 26).
67 Um diesem Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist es jedoch in Anbetracht des vom vorlegenden Gericht dargelegten Sachverhalts erforderlich, klarzustellen, dass es zu prüfen haben wird, ob im Rahmen des Rechtsstreits, mit dem es befasst ist, aufgrund von Handlungen von S. O. im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ein „schädigendes Ereignis eingetreten“ ist, genauer gesagt, ob S. O. die betreffende Immobilie in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraum, d. h. in den Jahren 2011 und 2012, persönlich genutzt hat. Nach der Vorlageentscheidung ist nicht ausgeschlossen, dass S. O. während dieses Zeitraums ausschließlich in den Niederlanden gewohnt hat. Mangels einer solchen Nutzung ihrerseits lässt sich aber keiner der Anknüpfungspunkte feststellen, die diesen Art. 5 Nr. 3 in Bezug auf S. O. anwendbar machen.
68 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung für die außervertragliche Nutzung einer unbeweglichen Sache eine „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne dieser Bestimmung zum Gegenstand hat. Zur Auslegung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001
69 Was die etwaige Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 auf eine Klage wie die in Rn. 44 des vorliegenden Urteils genannte betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
70 Der Zweck der besonderen Zuständigkeitsregel in Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht gemäß deren Erwägungsgründen 12 und 15 dem Anliegen, eine geordnete Rechtspflege zu fördern, Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden und zu vermeiden, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten widersprechende Entscheidungen ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C‑366/13, EU:C:2016:282, Rn. 61, sowie vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C‑393/23, EU:C:2025:85, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
71 Da diese besondere Zuständigkeitsregel von der in Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten abweicht, ist sie eng auszulegen. Damit Entscheidungen als „widersprechend“ im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betrachtet werden können, muss es eine abweichende Entscheidung des Rechtsstreits geben, die bei derselben Sach- und Rechtslage auftritt. Der bloße Umstand, dass sich das Ergebnis des einen betreffenden Verfahrens auf das des anderen auswirken kann, reicht nicht aus, um die im Rahmen dieser beiden Verfahren zu treffenden Entscheidungen als „widersprechend“ zu qualifizieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C‑366/13, EU:C:2016:282, Rn. 63, 65 und 66, sowie vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C‑393/23, EU:C:2025:85, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
72 Außerdem erlaubt es dieser Art. 6 Nr. 1 einem Kläger nicht, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von ihnen der Gerichtsbarkeit seines Wohnsitzstaats zu entziehen und damit die in dieser Bestimmung enthaltene Zuständigkeitsregel zweckzuentfremden. Das angerufene Gericht kann eine solche Zweckentfremdung nur feststellen, wenn beweiskräftige Indizien dafür vorliegen, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung künstlich herbeigeführt oder aufrechterhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C‑393/23, EU:C:2025:85, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
73 Daher ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zum einen unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu beurteilen, ob dieselbe Sach- und Rechtslage vorliegt, ohne die Zulässigkeit oder Begründetheit der betreffenden Klage zu prüfen, und sich zum anderen zu vergewissern, dass die Klageansprüche, die gegen mehrere Mitbeklagte gerichtet sind, nicht bezwecken, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 künstlich zu erfüllen. Der Gerichtshof kann diesem Gericht jedoch Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die für diese Beurteilung von Nutzen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C‑366/13, EU:C:2016:282, Rn. 64, und vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C‑393/23, EU:C:2025:85, Rn. 25 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
74 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend, dass die polnischen Gerichte international zuständig seien, da die Beziehung zwischen den vier Beklagten, die sie ursprünglich mit ihrer Klage vom 15. März 2013 verklagt habe, so eng sei, dass die gegen sie erhobenen Entschädigungsklagen gleichzeitig zu entscheiden seien, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zweifelt das vorlegende Gericht an der Notwendigkeit einer gemeinsamen Prüfung dieser Klagen, weist jedoch darauf hin, dass die betreffenden Beklagten Mitglieder ein und derselben Familie seien und dass sie früher gemeinsam in der Wohnung gewohnt hätten, deren Nutzung Anlass zu diesen Klagen gegeben habe.
75 Vorbehaltlich der von diesem Gericht vorzunehmenden Prüfungen ist festzustellen, dass es wenig wahrscheinlich erscheint, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung dieselbe Sach- und Rechtslage vorgelegen hat, aus der sich die Gefahr ergeben würde, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten „widersprechende“ Entscheidungen im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ergehen, wenn die in Rede stehenden Klagen getrennt entschieden werden, was die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregel rechtfertigen würde.
76 Die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen die vier von der Klage betroffenen Personen erhobenen Entschädigungsklagen sind zwar durch ihren Gegenstand miteinander verbunden, da der Zweck dieser Klagen identisch ist. Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass sich diese Klagen nach den anwendbaren polnischen Rechtsvorschriften zum einen insoweit voneinander trennen lassen, als gegen diese Personen je nachdem, ob jede von ihnen die betreffende Wohnung im maßgeblichen Zeitraum genutzt hat oder nicht, unterschiedliche Urteile erlassen werden können, und zum anderen keine gesamtschuldnerische Haftung zwischen ihnen besteht, was eine individuelle Prüfung des vorgeworfenen Sachverhalts zu implizieren scheint. In ihren schriftlichen Erklärungen scheint die polnische Regierung im Wesentlichen zu bestätigen, dass das nationale Recht den Erlass individualisierter Entscheidungen gegenüber diesen Personen erlaubt, je nachdem, ob sich aus den Tatsachenfeststellungen des angerufenen Gerichts ergibt, ob jede von ihnen die betreffende Wohnung nutzte oder nicht.
77 Daher ist Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass er nur dann anwendbar ist, wenn zum Zeitpunkt der Erhebung einer Klage, mit der ein Kläger vor einem Gericht eines Mitgliedstaats mehrere Beklagte verklagt hat, dieselbe Sach- und Rechtslage vorgelegen hat, die dazu geführt hat, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über alle gegen diese Beklagten erhobenen Klagen geboten war, um zu vermeiden, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten, was zu prüfen Sache des angerufenen Gerichts ist.
78 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3, Art. 6 Nr. 1 und Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen sind, dass – eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung für die außervertragliche Nutzung einer unbeweglichen Sache nach der Kündigung eines Mietvertrags über diese in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Wohnsitzes des betreffenden Beklagten belegene Immobilie keine Klage ist, „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand [hat]“, und nicht unter den Begriff „Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen“ im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 fällt; – eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung für die außervertragliche Nutzung einer unbeweglichen Sache unter den Begriff „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 fällt; – Art. 6 Nr. 1 nur dann anwendbar ist, wenn zum Zeitpunkt der Erhebung einer Klage, mit der ein Kläger vor einem Gericht eines Mitgliedstaats mehrere Beklagte verklagt hat, dieselbe Sach- und Rechtslage vorgelegen hat, die dazu geführt hat, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über alle gegen diese Beklagten erhobenen Klagen geboten war, um zu vermeiden, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Kosten
79 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass für die Zwecke der Bestimmung der zeitlichen Anwendbarkeit dieser Verordnung ein gerichtliches Verfahren im Sinne dieser Bestimmung als zu dem Zeitpunkt eingeleitet anzusehen ist, zu dem der Kläger seine Klage in einer Rechtssache erhoben hat, die anschließend Gegenstand einer Entscheidung war, und nicht als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem der Beklagte später gegen diese Entscheidung einen auf erneute Prüfung dieser Sache gerichteten Einspruch eingelegt hat. 1. Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass für die Zwecke der Bestimmung der zeitlichen Anwendbarkeit dieser Verordnung ein gerichtliches Verfahren im Sinne dieser Bestimmung als zu dem Zeitpunkt eingeleitet anzusehen ist, zu dem der Kläger seine Klage in einer Rechtssache erhoben hat, die anschließend Gegenstand einer Entscheidung war, und nicht als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem der Beklagte später gegen diese Entscheidung einen auf erneute Prüfung dieser Sache gerichteten Einspruch eingelegt hat. 2. Art. 5 Nr. 3, Art. 6 Nr. 1 und Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass – eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung für die außervertragliche Nutzung einer unbeweglichen Sache nach der Kündigung eines Mietvertrags über diese in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Wohnsitzes des betreffenden Beklagten belegene Immobilie keine Klage ist, „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand [hat]“, und nicht unter den Begriff „Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen“ im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 fällt; – eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung für die außervertragliche Nutzung einer unbeweglichen Sache unter den Begriff „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 fällt; – Art. 6 Nr. 1 nur dann anwendbar ist, wenn zum Zeitpunkt der Erhebung einer Klage, mit der ein Kläger vor einem Gericht eines Mitgliedstaats mehrere Beklagte verklagt hat, dieselbe Sach- und Rechtslage vorgelegen hat, die dazu geführt hat, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über alle gegen diese Beklagten erhobenen Klagen geboten war, um zu vermeiden, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. 2. Art. 5 Nr. 3, Art. 6 Nr. 1 und Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass – eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung für die außervertragliche Nutzung einer unbeweglichen Sache nach der Kündigung eines Mietvertrags über diese in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Wohnsitzes des betreffenden Beklagten belegene Immobilie keine Klage ist, „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand [hat]“, und nicht unter den Begriff „Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen“ im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 fällt; – eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung für die außervertragliche Nutzung einer unbeweglichen Sache unter den Begriff „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 fällt; – Art. 6 Nr. 1 nur dann anwendbar ist, wenn zum Zeitpunkt der Erhebung einer Klage, mit der ein Kläger vor einem Gericht eines Mitgliedstaats mehrere Beklagte verklagt hat, dieselbe Sach- und Rechtslage vorgelegen hat, die dazu geführt hat, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über alle gegen diese Beklagten erhobenen Klagen geboten war, um zu vermeiden, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. – eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung für die außervertragliche Nutzung einer unbeweglichen Sache nach der Kündigung eines Mietvertrags über diese in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Wohnsitzes des betreffenden Beklagten belegene Immobilie keine Klage ist, „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand [hat]“, und nicht unter den Begriff „Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen“ im Sinne von Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 fällt; – eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung für die außervertragliche Nutzung einer unbeweglichen Sache unter den Begriff „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 fällt; – Art. 6 Nr. 1 nur dann anwendbar ist, wenn zum Zeitpunkt der Erhebung einer Klage, mit der ein Kläger vor einem Gericht eines Mitgliedstaats mehrere Beklagte verklagt hat, dieselbe Sach- und Rechtslage vorgelegen hat, die dazu geführt hat, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über alle gegen diese Beklagten erhobenen Klagen geboten war, um zu vermeiden, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Unterschriften