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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.09.2025 – C-776/22
Große Kammer · ECLI:EU:C:2025:644
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 4. September 2025 ( „Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Vertretung nicht privilegierter Parteien im Rahmen einer Direktklage vor den Gerichten der Europäischen Union – Vertretung einer Anwaltskanzlei durch einen Partner in dieser Kanzlei – Anwalt, der gegenüber der klagenden Partei Dritter ist – Vermutung der Unabhängigkeit – Widerlegung der Vermutung – Voraussetzungen“ In der Rechtssache C‑776/22 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. Dezember 2022, Studio Legale Ughi e Nunziante mit Sitz in Rom (Italien), vertreten durch L. Cascone, A. Clemente, F. De Filippis und A. Marega, Avvocati, Rechtsmittelführerin, andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf, R. Raponi und D. Stoyanova-Valchanova als Bevollmächtigte, Beklagter im ersten Rechtszug, unterstützt durch Europäische Kommission, vertreten durch F. Erlbacher, P. Stancanelli und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte, Streithelferin im Rechtsmittelverfahren, erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, S. Rodin, A. Kumin und N. Jääskinen (Berichterstatter), der Richter A. Arabadjiev, E. Regan, N. Piçarra, F. Schalin, S. Gervasoni und N. Fenger sowie der Richterin R. Frendo, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Februar 2025 folgendes Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Studio Legale Ughi e Nunziante, eine Anwaltssozietät italienischen Rechts (im Folgenden: Anwaltskanzlei), die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober 2022, Studio Legale Ughi e Nunziante/EUIPO – Nunziante et Ughi (UGHI E NUNZIANTE) (T‑389/22, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2022:662), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. April 2022 (Sache R 407/2021-5) zu einem von der Anwaltskanzlei eingeleiteten Verfahren zur Erklärung des Verfalls der Marke Ughi e Nunziante (im Folgenden: streitige Entscheidung) als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat. Rechtlicher Rahmen
2 In Art. 19 Abs. 1 bis 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union heißt es: „Die Mitgliedstaaten sowie die [Organe der Europäischen Union] werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen. Die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [vom 2. Mai 1992 (im Folgenden: EWR-Abkommen)], die nicht Mitgliedstaaten sind, und die in jenem Abkommen genannte [Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)] werden in der gleichen Weise vertreten. Die anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein. Nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des [EWR-Abkommens] aufzutreten, kann vor dem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten.“
3 Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestimmt: „Die Klageerhebung bei dem Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muss Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Partei oder die Parteien, gegen die die Klage erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Ihr ist gegebenenfalls der Rechtsakt beizufügen, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, oder in dem in Artikel 265 AEUV geregelten Fall eine Unterlage, aus der sich der Zeitpunkt der in dem genannten Artikel vorgesehenen Aufforderung ergibt. Sind der Klageschrift diese Unterlagen nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt.“
4 Nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist deren Titel III, zu dem die in den Rn. 2 und 3 des vorliegenden Urteils angeführten Bestimmungen gehören, auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar.
5 Art. 51 („Vertretungszwang“) der Verfahrensordnung des Gerichts sieht vor: „(1) Die Parteien müssen nach Maßgabe des Artikels 19 der Satzung [des Gerichtshofs der Europäischen Union] durch einen Bevollmächtigten oder einen Anwalt vertreten sein. (2) Anwälte, die als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten, haben bei der Kanzlei den Ausweis zu hinterlegen, mit dem ihre Berechtigung, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, bescheinigt wird, sofern der betreffende Ausweis nicht bereits für die Eröffnung eines Zugangskontos zu e‑Curia hinterlegt wurde. (3) Anwälte, die eine juristische Person des Privatrechts als Partei vertreten, haben bei der Kanzlei eine Vollmacht dieser Partei zu hinterlegen. (4) Wird das in Absatz 2 oder das in Absatz 3 genannte Papier nicht hinterlegt, so setzt der Kanzler der betroffenen Partei eine angemessene Frist zur Beibringung des Papiers. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Beibringung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung der betreffenden Förmlichkeit die formale Unzulässigkeit der Klageschrift oder des Schriftsatzes zur Folge hat oder ob sie dazu führt, dass der Anwalt nicht als Vertreter oder Beistand der betreffenden Partei gilt.“
6 In Art. 55 („Ausschluss vom Verfahren“) der Verfahrensordnung des Gerichts heißt es: „(1) Ist das Gericht der Auffassung, dass das Verhalten eines Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts gegenüber dem Gericht, dem Präsidenten, einem Richter oder dem Kanzler mit der Würde des Gerichts oder mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege unvereinbar ist oder dass ein Bevollmächtigter, Beistand oder Anwalt seine Befugnisse missbraucht, so unterrichtet es den Betroffenen davon. … (2) Aus denselben Gründen kann das Gericht nach Anhörung des Betroffenen jederzeit durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden, einen Bevollmächtigten, Beistand oder Anwalt vom Verfahren auszuschließen. Der Beschluss ist sofort vollziehbar. (3) Wird ein Bevollmächtigter, Beistand oder Anwalt vom Verfahren ausgeschlossen, so wird das Verfahren bis zum Ablauf einer Frist ausgesetzt, die der Präsident der betroffenen Partei zur Bestimmung eines anderen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts setzt. …“
7 Art. 78 („Anlagen zur Klageschrift“) der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt: „(1) Der Klageschrift sind gegebenenfalls die in Artikel 21 Absatz 2 der Satzung [des Gerichtshofs der Europäischen Union] bezeichneten Unterlagen beizufügen. … (5) Der Klageschrift sind die in Artikel 51 Absätze 2 und 3 genannten Papiere beizufügen. (6) Entspricht die Klageschrift nicht den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Voraussetzungen, so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Beibringung der vorstehend genannten Unterlagen. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen die formale Unzulässigkeit der Klageschrift zur Folge hat.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits
8 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits kann wie folgt zusammengefasst werden.
9 Am 26. September 2017 stellte die Anwaltskanzlei beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionswortmarke UGHI E NUNZIANTE für alle Dienstleistungen, für die diese Marke eingetragen worden war.
10 Mit Entscheidung vom 23. Februar 2021 gab die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO diesem Antrag für alle Dienstleistungen mit Ausnahme „juristische[r] Dienstleistungen“ der Klasse 45 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung statt.
11 Am 1. März 2021 legte die Anwaltskanzlei beim EUIPO Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, soweit der Antrag auf Erklärung des Verfalls abgelehnt worden war.
12 Mit der streitigen Entscheidung wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
13 Mit Klageschrift, die am 1. Juli 2022 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Anwaltskanzlei Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.
14 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
15 In Rn. 5 dieses Beschlusses hat das Gericht u. a. darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union andere Parteien als Mitgliedstaaten und Organe der Europäischen Union, Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und die EFTA-Überwachungsbehörde durch einen Anwalt vertreten sein müssten und nur ein Anwalt, der berechtigt sei, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, vor den Unionsgerichten als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten könne.
16 Das Gericht hat in Rn. 6 des angefochtenen Beschlusses weiter ausgeführt, dass aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere aus der Verwendung des Wortes „vertreten“, sowie aus Rn. 44 des Urteils vom 14. Juli 2022, Universität Bremen/REA (C‑110/21 P, EU:C:2022:555), hervorgehe, dass eine „Partei“ im Sinne dieser Bestimmung unabhängig von ihrer Eigenschaft nicht selbst vor einem Unionsgericht auftreten dürfe, sondern sich eines Dritten bedienen müsse; dies gelte auch dann, wenn sie ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt sei.
17 In den Rn. 7 ff dieses Beschlusses hat das Gericht auf die Gründe hingewiesen, aus denen diese wörtliche Auslegung sowohl durch den Regelungszusammenhang dieser Bestimmung als auch durch das damit verfolgte Ziel bestätigt werde.
18 So hat das Gericht unter Verweis auf u. a. Rn. 47 des Urteils vom 14. Juli 2022, Universität Bremen/REA (C‑110/21 P, EU:C:2022:555), in Rn. 9 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass das Ziel der in Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten, in der Vertretung einer Partei bestehenden Aufgabe eines Anwalts, die im Interesse einer geordneten Rechtspflege auszuüben sei, vor allem darin bestehe, in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen.
19 Sodann hat das Gericht in Rn. 10 dieses Beschlusses festgestellt, dass sich die Definition des Begriffs anwaltliche „Unabhängigkeit“ im Bereich der Vertretung vor den Unionsgerichten weiterentwickelt habe und das insoweit vorherrschende Kriterium nunmehr darin bestehe, die Interessen des Mandanten zu schützen und zu verteidigen.
20 In Rn. 11 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht darauf hingewiesen, dass das Erfordernis der anwaltlichen Unabhängigkeit nach ständiger Rechtsprechung nicht nur negativ, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten, sondern auch positiv, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, zu definieren sei.
21 Unter Berücksichtigung seiner eigenen Rechtsprechung und derjenigen des Gerichtshofs hat das Gericht in den Rn. 12 und 13 dieses Beschlusses erstens ausgeführt, dass dieses Erfordernis der Unabhängigkeit im spezifischen Kontext von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union notwendigerweise impliziere, dass zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten kein Beschäftigungsverhältnis bestehe, zweitens, dass jenes Erfordernis auch dann Anwendung finde, wenn es sich bei der vertretenen Partei um eine Anwaltskanzlei handele, und drittens, dass das betreffende Erfordernis nicht das Fehlen jeglicher Verbindung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten verlange, sondern lediglich das Fehlen von Verbindungen, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigten, seiner Aufgabe nachzukommen, die darin bestehe, die Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufs- und Standesregeln sicherzustellen.
22 Ausgehend davon hat das Gericht in den Rn. 15 und 16 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin, bei der es sich um eine Anwaltskanzlei handele, im vorliegenden Fall drei Anwälte zu ihrer Vertretung bestimmt habe, die dort als Partner tätig seien. Diese Eigenschaft sei unvereinbar mit den Erfordernissen der Unabhängigkeit, die für die Vertretung dieser Kanzlei vor den Unionsgerichten notwendig seien.
23 Folglich hat das Gericht in Rn. 17 dieses Beschlusses entschieden, dass die Klageschrift von Anwälten unterzeichnet worden sei, denen die Eigenschaft unabhängiger Dritter gegenüber der Rechtsmittelführerin fehle, so dass die Klage nicht im Einklang mit Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben worden sei.
24 In Rn. 18 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht schließlich festgestellt, dass die Verpflichtung, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, der berechtigt sei, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, nicht zu den Erfordernissen gehöre, deren Nichterfüllung gemäß Art. 21 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 78 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts nach Ablauf der Klagefrist Gegenstand einer Mängelbehebung sein könnte. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens
25 Mit Rechtsmittelschrift, die am 20. Dezember 2022 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Anwaltskanzlei das vorliegende Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss eingelegt, das sie auf drei Rechtsmittelgründe stützt.
26 Mit am selben Tag eingereichten Schriftsätzen hat sie zum einen gemäß Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Zulassung ihres Rechtsmittels nach Art. 58a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und zum anderen gemäß Art. 95 Abs. 2 dieser Verfahrensordnung beantragt, dass ihr sowie den verschiedenen in der Rechtsmittelschrift genannten Anwälten Anonymität gewährt werde.
27 Mit Entscheidung vom 4. Januar 2023 hat der Gerichtshof den Antrag auf Anonymisierung abgelehnt.
28 Mit Beschluss des Gerichtshofs vom 8. Mai 2023, Studio Legale Ughi e Nunziante/EUIPO (C‑776/22 P, EU:C:2023:441), ist das Rechtsmittel nur hinsichtlich des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes zugelassen worden.
29 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. September 2023 ist die Europäische Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des EUIPO zugelassen worden.
30 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, – dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, ihre rechtsgültige gerichtliche Vertretung durch die von ihr zu Prozessbevollmächtigten für die Klage vor dem Gericht bestimmten Anwälte festzustellen und die Rechtssache folglich zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen, – hilfsweise, dem dritten Rechtsmittelgrund stattzugeben, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, zu entscheiden, dass die Anwaltskanzlei berechtigt ist, das Verfahren im Beistand eines Anwalts fortzuführen, der nicht zur Anwaltssozietät gehört, um die es sich bei der Rechtsmittelführerin handelt, und die Rechtssache folglich zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen und – dem EUIPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
31 Das EUIPO beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – der Anwaltskanzlei die Kosten aufzuerlegen.
32 Die Kommission beantragt ebenfalls, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel
33 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie gegen Art. 51 der Verfahrensordnung des Gerichts. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Art. 47 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie gegebenenfalls gegen Art. 51 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts geltend gemacht. Wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist das Rechtsmittel nur hinsichtlich des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes zugelassen worden. Vorbringen der Parteien
34 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 51 der Verfahrensordnung des Gerichts falsch ausgelegt zu haben. Dieser Rechtsmittelgrund ist in zwei Teile untergliedert.
35 Mit dem ersten Teil rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 17 des angefochtenen Beschlusses entschieden habe, die Klage im ersten Rechtszug sei nicht im Einklang mit u. a. Art. 19 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erhoben worden, wonach nur ein Anwalt, der berechtigt sei, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten, vor dem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten könne. Sie habe nämlich alle Papiere eingereicht, aus denen hervorgehe, dass die Anwälte, die sie zu ihrer Vertretung bestimmt habe, in Rom (Italien) zugelassen und folglich berechtigt seien, vor den italienischen Gerichten aufzutreten, wodurch die in dieser Bestimmung aufgestellte Voraussetzung erfüllt sei.
36 Mit dem zweiten Teil wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union falsch ausgelegt zu haben, soweit es unter Missachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere des Urteils vom 14. Juli 2022, Universität Bremen/REA (C‑110/21 P, EU:C:2022:555), entschieden habe, dass Anwälte, die Partner in einer Kanzlei seien, gegenüber dieser Kanzlei nicht über die erforderliche Unabhängigkeit verfügten, um sie im Rahmen eines Verfahrens vor den Unionsgerichten zu vertreten.
37 Im Rahmen dieses zweiten Teils macht die Rechtsmittelführerin als Erstes geltend, dass die in den Rn. 6 und 8 des angefochtenen Beschlusses angeführte Rechtsprechung zur „Selbstvertretung“ vor den Unionsgerichten unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht einschlägig sei.
38 Bei der Anwaltssozietät „Studio Legale Ughi e Nunziante“ handele es sich nämlich nach dem einschlägigen nationalen Recht um ein gegenüber ihren Mitgliedern unabhängiges Rechtssubjekt. „Selbstvertretung“ hätte der Rechtsmittelführerin zufolge nur dann vorgelegen, wenn sie ihren gesetzlichen Vertreter als Anwalt bestimmt hätte. Wie das Gericht in Rn. 15 des angefochtenen Beschlusses selbst festgestellt habe, sei dies vorliegend nicht der Fall.
39 Als Zweites macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht angenommen werden könne, dass ein Anwalt, der Partner in einer Kanzlei sei, nicht über die erforderliche Unabhängigkeit verfüge, um diese Kanzlei vor den Unionsgerichten zu vertreten.
40 Zunächst sei insoweit für die Feststellung, ob ein Anwalt dem Erfordernis der Unabhängigkeit genüge, wie es in dieser jüngsten Rechtsprechung ausgelegt worden sei, in erster Linie zu prüfen, ob dieser in der Lage sei, die Interessen der Partei zu schützen, die ihn als Vertreter bestimmt habe. Außerdem sei das Erfordernis der anwaltlichen Unabhängigkeit in besonderer Weise zu beurteilen, wenn es sich bei der klagenden Partei um eine Anwaltskanzlei handele.
41 Zudem sei der Begriff „Anwalt“ im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zwar autonom auszulegen, die für die Feststellung der Unabhängigkeit des Anwalts zu erfüllenden Kriterien, d. h. das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses sowie der Bezug zu den Berufs- und Standesregeln, seien jedoch unter Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu prüfen, zumal es keine unionsrechtlichen Vorschriften in diesem Bereich gebe.
42 Insoweit sei die Ausübung des Anwaltsberufs nach italienischem Recht zum einen mit jeglichem Beschäftigungsverhältnis unvereinbar, das eine Über- und Unterordnung beinhalte, so dass zwischen einer Anwaltskanzlei und einem Anwalt, der ihr als Partner angehöre, kein Beschäftigungsverhältnis bestehe. Zum anderen stehe die Leistung, die der Rechtsmittelführerin von ihren Partnern erbracht werde, im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften sowie mit den Standesregeln der Anwaltschaft, die ein Gebot der Unabhängigkeit aufstellten.
43 Schließlich könne sich nach alledem im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung des Erfordernisses der anwaltlichen Unabhängigkeit nur aus dem Vorliegen eines Interessenkonflikts sowie äußeren Drucks oder äußerer Einmischung ergeben, die auf die drei Anwälte ausgeübt würden, die die Rechtsmittelführerin zu ihrer Vertretung bestimmt habe. In Bezug auf die Möglichkeit eines Interessenkonflikts liege in der spezifischen Fallkonstellation, in der ein Anwalt, der Partner in einer Anwaltskanzlei sei, diese Kanzlei vertrete, kein Konflikt, sondern vielmehr eine Interessengemeinschaft vor.
44 Das EUIPO, unterstützt durch die Kommission, ist der Ansicht, dass der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei.
45 Zunächst macht es geltend, das Gericht habe im angefochtenen Beschluss entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht in Frage gestellt, dass die von ihr beauftragten Anwälte berechtigt seien, vor den italienischen Gerichten aufzutreten.
46 Sodann gehe aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor, dass eine Partei „vertreten“ sein müsse, was bedeute, dass sie nicht berechtigt sei, selbst aufzutreten, sondern sich eines Dritten bedienen müsse. Dies werde durch den Regelungszusammenhang bestätigt, in dem diese Bestimmung auszulegen sei, da es sich bei einer Partei und ihrem Vertreter nicht um ein und dieselbe Person handeln könne. Außerdem bestehe das Ziel der verpflichtenden Vertretung durch einen Anwalt darin, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftrete, der diesen gegenüber hinreichend unabhängig sei. Der angefochtene Beschluss sei in erster Linie darauf gestützt, dass die mit der Vertretung der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht betrauten Anwälte nicht als unabhängige Dritte angesehen werden könnten, da sie deren Partner seien.
47 Schließlich sei das Erfordernis der anwaltlichen Unabhängigkeit zum einen insofern negativ auszulegen, als es das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Anwalt und seinen Mandanten verbiete, und zum anderen positiv, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten. Dieses Erfordernis sei nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten zu verstehen, sondern lediglich als das Fehlen von Verbindungen, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigten, seiner Aufgabe nachzukommen, die darin bestehe, die Verteidigung des Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen sicherzustellen. Im vorliegenden Fall ziehe die Eigenschaft der drei zur Vertretung der Anwaltskanzlei vor dem Gericht bestimmten Anwälte als Partner in dieser Kanzlei nach sich, dass sie innerhalb derselben erhebliche administrative und finanzielle Befugnisse ausübten. Dieser Umstand beeinträchtige offensichtlich die Unabhängigkeit dieser Anwälte sowie deren Fähigkeit, ihrer Aufgabe nachzukommen, wohingegen die Anwaltseigenschaft als solche dem bestellten Vertreter keine hinreichende Unabhängigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zuteilwerden lasse.
48 Die Kommission macht als Streithelferin zur Unterstützung des EUIPO ebenfalls geltend, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehe hervor, dass die gerichtliche Vertretung einer juristischen Person durch Anwälte, die dieser gegenüber nicht hinreichend unabhängig seien und deren Interessen den Interessen dieser juristischen Person entsprächen, nicht mit den Erfordernissen nach Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vereinbar seien. Im vorliegenden Fall ziehe der Umstand, dass den Anwälten, die die Klageschrift im Namen der Anwaltskanzlei – der klagenden Partei vor dem Gericht – unterzeichnet hätten, die Eigenschaft von Partnern dieser Kanzlei zukomme, nach sich, dass ein hinreichendes Maß an Trennung zwischen dieser Partei und ihren Vertretern fehle. Würdigung durch den Gerichtshof
49 Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, sieht in Bezug auf die Vertretung der nicht in diesem Art. 19 Abs. 1 und 2 aufgeführten sogenannten „nicht privilegierten“ Parteien zwei unterschiedliche Voraussetzungen vor, die kumulativ erfüllt sein müssen. Nach der ersten, in Art. 19 Abs. 3 aufgestellten Voraussetzung, müssen diese Parteien „durch einen Anwalt vertreten“ sein. Gemäß der zweiten Voraussetzung, die in Abs. 4 dieses Artikels festgelegt ist, kann nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, vor dem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten. Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
50 In Bezug auf die zweite kumulative Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung einer nicht privilegierten Partei vor den Unionsgerichten, die in Art. 19 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union geregelt ist und die Berechtigung des Anwalts betrifft, vor den nationalen Gerichten eines Mitgliedstaats aufzutreten, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht, dass der Sinn und die Tragweite dieser Voraussetzung unter Bezugnahme auf das betreffende nationale Recht auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 56, sowie vom 14. Juli 2022, Universität Bremen/REA, C‑110/21 P, EU:C:2022:555, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die von der Rechtsmittelführerin beauftragten Anwälte berechtigt waren, unter Beachtung der einschlägigen nationalen Vorschriften vor den italienischen Gerichten aufzutreten.
52 Daher ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es in Rn. 17 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass die Klage im ersten Rechtszug nicht im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erhoben worden sei.
53 Folglich ist dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben. Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
54 In Bezug auf die erste kumulative Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung nicht privilegierter Parteien vor den Unionsgerichten, die in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union geregelt ist und darin besteht, dass diese Parteien „durch einen Anwalt vertreten sein“ müssen, ist der Begriff „Anwalt“ nach ständiger Rechtsprechung mangels eines Verweises in dieser Bestimmung auf das Recht der Mitgliedstaaten in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen, wobei nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und ihr Ziel zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 57, sowie vom 14. Juli 2022, Universität Bremen/REA, C‑110/21 P, EU:C:2022:555, Rn. 43).
55 In diesem Rahmen hat der Gerichtshof als Erstes entschieden, dass sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, und insbesondere aus der Verwendung des Wortes „vertreten“, als auch aus deren Regelungszusammenhang hervorgeht, dass eine „Partei“ im Sinne dieser Bestimmung unabhängig von ihrer Eigenschaft nicht selbst vor einem Unionsgericht auftreten darf, sondern sich eines Dritten zu bedienen hat, bei dem es sich um einen Anwalt handeln muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 58 und 60, sowie vom 14. Juli 2022, Universität Bremen/REA, C‑110/21 P, EU:C:2022:555, Rn. 44 und 45).
56 Diese Auslegung wird durch das Ziel der in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union geregelten Voraussetzung bestätigt, das darin besteht, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 61, sowie vom 14. Juli 2022, Universität Bremen/REA, C‑110/21 P, EU:C:2022:555, Rn. 46).
57 Als Zweites hat der Gerichtshof entschieden, dass die einem „Anwalt“ im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegende Aufgabe vor allem darin besteht, in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 62, sowie vom 14. Juli 2022, Universität Bremen/REA, C‑110/21 P, EU:C:2022:555, Rn. 47).
58 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 46 bis 52 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die erste kumulative Voraussetzung, die in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs geregelt ist und darin besteht, dass nicht privilegierte Parteien „durch einen Anwalt vertreten sein“ müssen, die Erfüllung zweier Erfordernisse verlangt.
59 Erstens gilt nach dieser Voraussetzung, wie sich aus Rn. 55 des vorliegenden Urteils ergibt, für nicht privilegierte Parteien ein Verbot der „Selbstvertretung“ vor den Unionsgerichten; d. h., diese Parteien können sich unter keinen Umständen selbst vertreten.
60 Da weder die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch die Verfahrensordnung des Gerichtshofs eine Abweichung oder Ausnahme von diesem Verbot vorsehen, kann die Einreichung einer von der klagenden Partei selbst unterzeichneten Klageschrift für die Erhebung einer Klage vor den Unionsgerichten in keinem Fall ausreichen; dies gilt auch dann, wenn die klagende Partei ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 59, sowie vom 14. Juli 2022, Universität Bremen/REA, C‑110/21 P, EU:C:2022:555, Rn. 44).
61 Zweitens müssen nach dieser Voraussetzung die Vertreter nicht privilegierter Parteien, wie aus Rn. 57 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ein Erfordernis der Unabhängigkeit erfüllen.
62 Dieses Erfordernis ist sowohl positiv als auch negativ zu definieren. Im negativen Sinne ist es durch das Fehlen jedes Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem von einer Partei bestimmten Vertreter und dieser Partei zu definieren, das durch eine Über- und Unterordnung gekennzeichnet ist. Im positiven Sinne bezieht sich dieses Erfordernis auf die Standesregeln und die berufsständischen Pflichten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 63, sowie vom 14. Juli 2022, Universität Bremen/REA, C‑110/21 P, EU:C:2022:555, Rn. 49).
63 Außerdem ist jenes Erfordernis nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung zwischen dem von einer Partei bestimmten Vertreter und dieser Partei zu verstehen, sondern lediglich als das Fehlen von Verbindungen, die offensichtlich die Fähigkeit des Vertreters beeinträchtigen, der ihm obliegenden Aufgabe der Vertretung nachzukommen, wie sie in Rn. 57 des vorliegenden Urteils beschrieben worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 64).
64 Bei jedem Anwalt wird – unabhängig von der Form seiner nach den einschlägigen Gesetzen, Berufs- und Standesregeln erlaubten Berufsausübung und vorbehaltlich der Ausführungen in der folgenden Randnummer – vermutet, dass er das Erfordernis der Unabhängigkeit erfüllt, das aus der ersten kumulativen Voraussetzung folgt, die in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union geregelt ist.
65 Wie sich jedoch aus Rn. 62 des vorliegenden Urteils ergibt, setzt das den Vertretern nicht privilegierter Parteien im spezifischen Kontext dieser Bestimmung auferlegte Erfordernis der Unabhängigkeit notwendigerweise das Fehlen jedes Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Partei und dem von ihr bestellten Vertreter voraus, das durch eine Über- und Unterordnung gekennzeichnet ist. Folglich gelangt die in der vorstehenden Randnummer genannte Vermutung der Unabhängigkeit nicht zur Anwendung, wenn ein solches Beschäftigungsverhältnis besteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Anwälte, die ihren Beruf im Einklang mit dem anwendbaren nationalen Recht als Angestellte der Kanzlei ausüben, die sie beschäftigt, diese Kanzlei vor den Unionsgerichten vertreten wollen. Gleiches gilt für den Fall, dass Unternehmensjuristen (Syndikusanwälte), die in einem Mitgliedstaat als Anwälte zugelassen und nach dem Recht dieses Mitgliedstaats berechtigt sind, die juristische Person, zu der sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, vor den nationalen Gerichten zu vertreten, diese vor den Unionsgerichten vertreten sollten.
66 Außer in Fällen, in denen ein Beschäftigungsverhältnis besteht, das durch eine Über- und Unterordnung zwischen der Partei und dem von ihr bestellten Vertreter gekennzeichnet ist, gelangt diese Vermutung der Unabhängigkeit zur Anwendung und kann nur dann widerlegt werden, wenn sich aus konkreten Anhaltspunkten ergibt, dass Verbindungen zwischen ihnen bestehen, die offensichtlich die Fähigkeit dieses Vertreters beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die Interessen seines Mandanten bestmöglich zu schützen, oder dass dieser Vertreter die einschlägigen nationalen Berufs- und Standesregeln nicht einhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2020, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, EU:C:2020:73, Rn. 64).
67 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 16 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass „die Eigenschaft von Rechtsanwälten als Partner innerhalb der Anwaltskanzlei, die im vorliegenden Fall klagende Partei ist, nicht mit den Voraussetzungen für die Unabhängigkeit vereinbar [ist], die erfüllt sein müssen, um diese Kanzlei vor dem Gericht zu vertreten“. Daraus hat es in Rn. 17 dieses Beschlusses abgeleitet, dass die Klage im ersten Rechtszug nicht im Einklang mit Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben worden sei, „da die Klageschrift von Anwälten unterzeichnet wurde, denen die Eigenschaft unabhängiger Dritter gegenüber der klagenden Partei fehlt“.
68 Wenn Anwälten in einer mit den einschlägigen Gesetzen, Berufs- und Standesregeln vereinbaren Weise die Eigenschaft von Partnern in der Kanzlei zukommt, die sie vor den Unionsgerichten vertreten, kann dieser Umstand als solcher nicht als unvereinbar mit dem Erfordernis der Unabhängigkeit angesehen werden. Ein solcher Umstand kann nämlich zum einen nicht mit dem Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der in Rn. 62 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung gleichgesetzt werden. Zum anderen kann die Vermutung der Unabhängigkeit eines Partneranwalts nicht als widerlegt angesehen werden, wenn weder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Verbindungen zwischen der Kanzlei und dem Partner bestehen, den sie als ihren Vertreter bestimmt hat, die offensichtlich dessen Fähigkeit beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die Vertretung der betreffenden Partei durch den bestmöglichen Schutz ihrer Interessen sicherzustellen, noch dafür, dass dieser Partner die einschlägigen nationalen Berufs- und Standesregeln nicht einhält.
69 Da das Gericht somit die Tragweite des Erfordernisses der Unabhängigkeit verkannt hat, das aus der ersten kumulativen Voraussetzung folgt, die in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union geregelt ist, ist ihm ein Rechtsfehler unterlaufen.
70 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung jeder Umstand, der die Zulässigkeit der beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage betrifft, darunter die Vertretung einer juristischen Person durch einen Anwalt für die Erhebung dieser Klage, einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts darstellen kann, den die Unionsgerichte von Amts wegen prüfen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2024, Pilatus Bank/EZB,C‑256/22 P, EU:C:2024:125, Rn. 34 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Wurde eine solche Klage nicht im Einklang mit den in Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgestellten Voraussetzungen in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs erhoben, stellt dies einen solchen Umstand dar.
71 Die Verpflichtung der Unionsgerichte, einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts von Amts wegen zu prüfen, gilt jedoch unbeschadet der Wahrung der Verteidigungsrechte. Folglich können die Unionsgerichte ihre Entscheidung grundsätzlich nicht auf einen von Amts wegen geprüften Rechtsgrund – sei er auch zwingenden Rechts – stützen, ohne die Parteien zuvor aufgefordert zu haben, sich dazu zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA,C‑197/09 RX–II, EU:C:2009:804, Rn. 40 bis 42 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
72 Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht in den Rn. 15 bis 19 des angefochtenen Beschlusses auf die Feststellung beschränkt, dass es sich bei der Rechtsmittelführerin um eine Anwaltskanzlei handele, die drei als Partner in dieser Kanzlei tätige Anwälte zu ihrer Vertretung bestimmt habe, und hat daraus den rechtsfehlerhaften Schluss gezogen, dass diese Anwälte die Kanzlei nicht unter Bedingungen vertreten könnten, die mit Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vereinbar seien, wobei der in einer solchen Unvereinbarkeit bestehende Mangel ferner nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgesehenen Frist nicht behoben werden könne.
73 Das Gericht hätte jedoch – gegebenenfalls unter Rückgriff auf die in Art. 64 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen – zunächst überprüfen müssen, ob zwischen den drei Anwälten und der Anwaltskanzlei ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von Rn. 65 des vorliegenden Urteils besteht. In Ermangelung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses hätten es nur konkrete Anhaltspunkte, die belegen, dass die Verbindungen zwischen der Anwaltskanzlei und den Partnern in der Kanzlei, die sie vertreten, offensichtlich geeignet sind, die Fähigkeit dieser Anwälte zu beeinträchtigen, ihrer Aufgabe nachzukommen, oder dass sie die einschlägigen nationalen Berufs- oder Standesregeln nicht einhalten, erlaubt, auf eine fehlende Unabhängigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu schließen.
74 Im Übrigen hätte das Gericht die Rechtsmittelführerin vor einer Entscheidung in dieser Frage im Einklang mit der in Rn. 71 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung auffordern müssen, sich dazu zu äußern, um die Wirksamkeit ihrer Verteidigungsrechte zu wahren.
75 Schließlich hätte das Gericht, wenn es der Ansicht gewesen ist, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit nicht erfüllt gewesen sei, die Rechtsmittelführerin auffordern müssen, einen neuen Anwalt zu bestimmen, bevor es die Unzulässigkeit der Klage festgestellt hat.
76 Denn in Anbetracht der Schwere der Folge, die ein Verstoß gegen Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union für eine klagende Partei nach sich zieht, nämlich die unwiderrufliche Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Klage, muss eine solche Partei, nachdem sie von den Gesichtspunkten, die dem Gericht zufolge eine Unzulässigkeitsentscheidung rechtfertigen, in Kenntnis gesetzt worden ist und dazu Stellung nehmen konnte, einen neuen Anwalt bestimmen dürfen.
77 Im Übrigen ergibt sich aus Art. 78 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 bis 4 der Verfahrensordnung des Gerichts, dass eine Partei, ohne zuvor zur Mängelbehebung aufgefordert worden zu sein, nicht mit der Unzulässigkeit ihrer Klage sanktioniert werden darf, weil ihre Klageschrift die in Art. 78 Abs. 1 bis 5 der Verfahrensordnung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Außerdem geht aus Art. 55 Abs. 1 und 3 dieser Verfahrensordnung hervor, dass Gleiches im Fall des Verhaltens eines Anwalts gilt, das als mit der Würde des Gerichts oder der geordneten Rechtspflege unvereinbar beurteilt wird. In diesen Fällen stellen diese Bestimmungen nämlich die Kontinuität des Verfahrens sicher, indem sie je nach Fall vorsehen, dass die betreffende Partei innerhalb einer von der Kanzlei gesetzten, angemessenen Frist die erforderlichen Unterlagen beibringen oder einen neuen Vertreter bestimmen kann.
78 Ferner sind die Fälle, in denen Mängel einer Klage behoben werden können, in Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht abschließend geregelt.
79 Im Übrigen hat der Gerichtshof in einem Fall, in dem die Klageschrift durch die klagende Partei selbst unterzeichnet worden war, bereits entschieden, dass diese Partei aufzufordern ist, die Mängel der Klage zu beheben, ohne dass Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem entgegengestanden hätte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof,C‑174/96 P, EU:C:1996:473, Rn. 3).
80 Schließlich geht, wie der Generalanwalt in Nr. 108 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus der gegenwärtigen Praxis der Mitgliedstaaten hervor, dass es in dem Fall, dass das nationale Recht die Gültigkeit von Verfahrenshandlungen einer Partei in Frage stellt, wenn Vorschriften zum Erfordernis der Unabhängigkeit des Vertreters dieser Partei missachtet werden, zumindest möglich ist, diesen Mangel im Lauf des Verfahrens zu beheben.
81 Daher sind dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und dem zweiten Rechtsmittelgrund insgesamt stattzugeben.
82 Folglich ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, ohne dass der dritte Rechtsmittelgrund geprüft zu werden braucht. Zur Klage vor dem Gericht
83 Gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
84 Im vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof über die erforderlichen Angaben, um endgültig über die Frage entscheiden zu können, ob die Klage im Einklang mit Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben wurde. Die Klage wurde nämlich offensichtlich von Anwälten im Namen der Rechtsmittelführerin erhoben, bei denen gemäß den Ausführungen in Rn. 68 des vorliegenden Urteils vermutet werden kann, dass sie das Erfordernis der Unabhängigkeit im Sinne von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfüllen. Da die Akten nichts enthalten, was es erlaubt, diese Vermutung zu widerlegen oder auch nur daran zu zweifeln, dass die Anwälte, die die Rechtsmittelführerin vertreten, dieses Erfordernis erfüllen, ist davon auszugehen, dass die Klage jenem Erfordernis genügt.
85 Da der Rechtsstreit im Übrigen nicht zur Entscheidung reif ist, ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen. Kosten
86 Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober 2022, Studio Legale Ughi e Nunziante/EUIPO – Nunziante und Ughi (UGHI E NUNZIANTE) (T‑389/22, EU:T:2022:662), wird aufgehoben. 1. Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober 2022, Studio Legale Ughi e Nunziante/EUIPO – Nunziante und Ughi (UGHI E NUNZIANTE) (T‑389/22, EU:T:2022:662), wird aufgehoben. 2. Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 2. Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Unterschriften