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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.10.2025 – C-391/24

Zehnte Kammer · ECLI:EU:C:2025:748

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer) 2. Oktober 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2008/947/JI – Gegenseitige Anerkennung von Urteilen und Bewährungsentscheidungen – Art. 1 – Anwendungsbereich – Freilassung unter Bewachung mit der Verpflichtung, sich einer stationären medizinischen Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung zu unterziehen – Freiheitsentziehende Maßnahme – Pflicht zur Anerkennung und Vollstreckung“ In der Rechtssache C‑391/24 [Nolgers] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Strafuitvoeringsrechtbank van de Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Strafvollstreckungsgericht des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 3. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juni 2024, in dem Strafverfahren gegen LZ erlässt DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Gratsias sowie der Richter E. Regan (Berichterstatter) und B. Smulders, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der belgischen Regierung, vertreten durch L. Jans, C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch T. Franchoo, H. Leupold und J. Vondung als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (ABl. 2008, L 337, S. 102).

2 Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens über einen von LZ eingereichten Antrag auf Freilassung unter Bewachung. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Rahmenbeschluss 2008/909/JI

3 Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) des Rahmenbeschlusses 2008/909 des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27) bestimmt: „Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck a) ‚Urteil‘ eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts des Ausstellungsstaats, durch die eine Sanktion gegen eine natürliche Person verhängt wird; b) ‚Sanktion‘ jede Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme, die aufgrund eines Strafverfahrens wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt worden ist; …“

4 Art. 3 („Zweck und Geltungsbereich“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 sieht vor: „Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt.“

5 Art. 8 („Anerkennung des Urteils und Vollstreckung der Sanktion“) Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 lautet: „Ist die Sanktion nach ihrer Art mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates diese an die nach ihrem eigenen Recht für vergleichbare Straftaten vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. Diese Strafe oder Maßnahme muss so weit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion entsprechen, weshalb deren Umwandlung in eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt.“

6 In Art. 9 („Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 heißt es: „Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion versagen, wenn … k) die verhängte Sanktion eine Maßnahme der psychiatrischen Betreuung oder der Gesundheitsfürsorge oder eine andere freiheitsentziehende Maßnahme einschließt, die unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 vom Vollstreckungsstaat gemäß seinem Rechts- oder Gesundheitssystem nicht vollstreckt werden kann; …“ Rahmenbeschluss 2008/947

7 Der dritte Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/947 lautet: „Der Rahmenbeschluss [2008/909] betrifft die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung von freiheitsentziehenden Strafen oder Maßnahmen. Insbesondere für Fälle, in denen gegen eine Person, die ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Urteilsstaat hat, eine nicht freiheitsentziehende Strafe, die mit der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen verbunden ist, verhängt wurde, sind weitere gemeinsame Vorschriften nötig.“

8 In Art. 1 („Ziele und Anwendungsbereich“) Abs. 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2008/947 heißt es: „(1) Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist die Erleichterung der Resozialisierung einer verurteilten Person, die Verbesserung des Opferschutzes und des Schutzes der Allgemeinheit sowie die Erleichterung der Anwendung angemessener Bewährungsmaßnahmen und alternativer Sanktionen auf Straftäter, die nicht im Urteilsstaat leben. Um diese Ziele zu erreichen, werden in diesem Rahmenbeschluss Regeln festgelegt, nach denen ein anderer Mitgliedstaat als der Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person verurteilt wurde, die Urteile und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidungen anerkennt und die auf der Grundlage eines Urteils verhängten Bewährungsmaßnahmen oder die in einem solchen Urteil enthaltenen alternativen Sanktionen überwacht und alle Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit diesem Urteil trifft, soweit in dem vorliegenden Rahmenbeschluss nichts anderes vorgesehen ist. (2) Der Rahmenbeschluss gilt nur für: a) die Anerkennung von Urteilen und gegebenenfalls Bewährungsentscheidungen; b) die Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen; c) alle Folgeentscheidungen, die mit den in den Buchstaben a und b genannten Entscheidungen zusammenhängen; im Sinne dieses Rahmenbeschlusses. (3) Der Rahmenbeschluss gilt nicht für a) die Vollstreckung eines Urteils in Strafsachen, durch das eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird und das in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses [2008/909] fällt; …“

9 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) des Rahmenbeschlusses 2008/947 sieht vor: „Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Urteil‘ die rechtskräftige Entscheidung oder Anordnung eines Gerichts des Ausstellungsstaats, durch die festgestellt wird, dass eine natürliche Person eine Straftat begangen hat, und gegen sie a) eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme, sofern eine bedingte Entlassung auf der Grundlage dieses Urteils oder aufgrund einer nachfolgenden Bewährungsentscheidung gewährt wurde; b) eine Bewährungsstrafe; c) eine bedingte Verurteilung; d) eine alternative Sanktion verhängt wird; 2. ‚Bewährungsstrafe‘ eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme, deren Vollstreckung mit der Verurteilung unter Auferlegung einer oder mehrerer Bewährungsmaßnahmen ganz oder teilweise bedingt ausgesetzt wird. Diese Bewährungsmaßnahmen können entweder im Urteil selbst oder in einer eigenständigen Bewährungsentscheidung einer zuständigen Behörde auferlegt werden; 3. ‚bedingte Verurteilung‘ ein Urteil, bei dem die Straffestsetzung dadurch bedingt zurückgestellt wird, dass eine oder mehrere Bewährungsmaßnahmen auferlegt werden, oder bei dem eine oder mehrere Bewährungsmaßnahmen statt einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme auferlegt werden. Diese Bewährungsmaßnahmen können entweder im Urteil selbst oder in einer eigenständigen Bewährungsentscheidung einer zuständigen Behörde auferlegt werden; 4. ‚alternative Sanktion‘ eine Sanktion, die keine Freiheitsstrafe, freiheitsentziehende Maßnahme oder Geldstrafe ist und mit der eine Auflage oder Weisung ergeht; 5. ‚Bewährungsentscheidung‘ ein Urteil oder eine auf der Grundlage eines derartigen Urteils ergangene rechtskräftige Entscheidung einer zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats, mit dem/der a) eine bedingte Entlassung gewährt wird oder b) Bewährungsmaßnahmen auferlegt werden; 6. ‚bedingte Entlassung‘ eine von einer zuständigen Behörde erlassene rechtskräftige Entscheidung oder sich aus dem innerstaatlichen Recht ergebende Rechtsfolge, wonach eine verurteilte Person nach der Verbüßung eines Teils einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme unter Auferlegung einer oder mehrerer Bewährungsmaßnahmen vorzeitig entlassen wird; 7. ‚Bewährungsmaßnahmen‘ Auflagen und Weisungen, die einer natürlichen Person nach Maßgabe des nationalen Rechts des Ausstellungsstaats im Zusammenhang mit einer Bewährungsstrafe, einer bedingten Verurteilung oder einer bedingten Entlassung von einer zuständigen Behörde auferlegt werden; …“

10 Art. 4 („Arten der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/947 bestimmt: „Dieser Rahmenbeschluss gilt für folgende Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen: … k) Verpflichtung, sich einer Heilbehandlung … zu unterziehen.“

11 In Art. 9 („Arten der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen“) Abs. 1 und 3 des Rahmenbeschlusses 2008/947 heißt es: „(1) Ist die Art oder Dauer der einschlägigen Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion oder die Dauer der Bewährungszeit mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde dieses Staates sie an die nach ihrem eigenen Recht für entsprechende Straftaten geltende Art und Dauer der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen oder bestehende Dauer der Bewährungszeit anpassen. Die angepasste Bewährungsmaßnahme, alternative Sanktion oder Dauer der Bewährungszeit muss so weit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Bewährungsmaßnahme, alternativen Sanktion oder Dauer der Bewährungszeit entsprechen. … (3) Die angepasste Bewährungsmaßnahme, alternative Sanktion oder Bewährungszeit darf nicht strenger oder länger als die ursprünglich auferlegte Bewährungsmaßnahme, alternative Sanktion oder Bewährungszeit sein.“

12 Art. 11 („Gründe für die Versagung der Anerkennung sowie für die Versagung der Überwachung“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/947 sieht vor: „Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung des Urteils oder gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung und die Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen versagen, wenn … i) das Urteil oder gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung eine medizinisch-therapeutische Maßnahme enthält, die unbeschadet des Artikels 9 vom Vollstreckungsstaat gemäß seinem Rechts- oder Gesundheitssystem nicht überwacht werden kann; …“ Belgisches Recht

13 Art. 34bis des Strafwetboek (Strafgesetzbuch) bestimmt: „Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht ist eine zusätzliche Strafe, die in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ausgesprochen werden muss oder ausgesprochen werden kann im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft vor Personen, die bestimmte die Unversehrtheit von Personen beeinträchtigende schwere Straftaten begangen haben. Diese zusätzliche Strafe beginnt nach Ablauf der Hauptgefängnisstrafe oder der Zuchthausstrafe.“

14 Art. 56 der Wet betreffende de externe rechtspositie van de veroordeelden tot een vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer toegekende rechten in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten (Gesetz über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte) vom 17. Mai 2006 (Belgisch Staatsblad vom 15. Juni 2006, S. 30455, deutsche Übersetzung veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 16. Juni 2009, S. 42164) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: WERV) sieht vor: „§ 1 Das Strafvollstreckungsgericht kann dem Verurteilten individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, durch die der Plan für die soziale Wiedereingliederung verwirklicht werden kann, durch die den in Artikel 47 § 1 erwähnten Gegenanzeigen entgegengewirkt werden kann oder die sich im Interesse des Opfers als erforderlich erweisen. …“

15 In Art. 95/2 WERV heißt es: „§ 1 Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht, die gemäß den Artikeln 34bis bis 34quater des Strafgesetzbuches in Bezug auf einen Verurteilten ausgesprochen worden ist, beginnt nach Ablauf der Hauptstrafe. § 2 Das Strafvollstreckungsgericht entscheidet vor Ablauf der Hauptstrafe gemäß dem in Abschnitt 2 festgelegten Verfahren, ob dem überantworteten Verurteilten die Freiheit entzogen wird oder ob er unter Bewachung freigelassen wird. Nach der in Absatz 1 vorgesehenen Überprüfung durch das Strafvollstreckungsgericht wird der Verurteilte, dem eine bedingte Freilassung am Ende seiner Probezeit gewährt wurde, unter Bewachung freigelassen, gegebenenfalls unter Bedingungen, wie in § 2 von Artikel 95/7 vorgesehen. § 3 Dem überantworteten Verurteilten wird die Freiheit entzogen, wenn bei ihm ein Risiko besteht, dass er schwere Straftaten begeht, die die körperliche und geistige Unversehrtheit Dritter be[e]inträchtigen, und es nicht möglich ist, dieses Risiko durch das Auferlegen von Sonderbedingungen im Rahmen einer Freilassung unter Bewachung zu beseitigen.“

16 Art. 95/7 WERV bestimmt: „… § 2 Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Freilassung unter Bewachung gewährt, legt es fest, dass der überantwortete Verurteilte den in Artikel 55 erwähnten allgemeinen Bedingungen unterliegt. Das Vollstreckungsgericht kann dem überantworteten Verurteilten individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, durch die das Risiko beseitigt wird, dass er schwere Straftaten begeht, die die körperliche und geistige Unversehrtheit von Personen be[e]inträchtigen könnten, oder die im Interesse der Opfer erforderlich sind. Wenn der Verurteilte dem Strafvollstreckungsgericht wegen einer der in den Artikeln 371/1, 371/2, 372, 373 Absatz 2 und 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 oder 377 Absatz 1, 2, 4 und 6 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten überantwortet worden ist, kann das Strafvollstreckungsgericht die Gewährung der Freilassung unter Bewachung an die Bedingung knüpfen, sich einer Begleitung oder Behandlung in einem auf Begleitung oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienst zu unterziehen. Das Strafvollstreckungsgericht bestimmt die Dauer, während der der Verurteilte sich dieser Begleitung oder Behandlung unterziehen muss. …“

17 Art. 95/21 WERV sieht vor: „Nach einem Jahr Freiheitsentziehung, die ausschließlich auf die Entscheidung infolge der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gegründet ist, untersucht das Strafvollstreckungsgericht von Amts wegen die Möglichkeit, eine Freilassung unter Bewachung zu gewähren. Die gegen den überantworteten Verurteilten verhängte Freiheitsentziehungsmaßnahme wird aufrechterhalten, wenn bei ihm ein Risiko besteht, dass er schwere Straftaten begeht, die die körperliche und geistige Unversehrtheit Dritter beeinträchtigen, und es nicht möglich ist, dieses Risiko durch das Auferlegen von Sonderbedingungen im Rahmen einer Freilassung unter Bewachung zu beseitigen. Vier Monate vor der in Absatz 1 erwähnten Frist gibt der Direktor eine Stellungnahme ab. Artikel 95/3 § 2 findet Anwendung.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

18 LZ ist niederländischer Staatsangehöriger und wurde am 2. Dezember 2011 von der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen (Gericht Erster Instanz von Antwerpen, Belgien) wegen Vergewaltigung seiner minderjährigen, zum Zeitpunkt der Tat unter 14 Jahre alten Tochter mit Gewaltanwendung unter dem erschwerenden Umstand, dass er ein Verwandter in aufsteigender gerader Linie ist, sowie wegen sexuellen Übergriffs gegen seine minderjährige Tochter und eine ihrer Freundinnen, wegen Besitzes und Verbreitung kinderpornografischen Materials und wegen Drohungen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn unter Anwendung u. a. von Art. 34bis des Strafgesetzbuchs die Strafe der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht für einen Zeitraum von zehn Jahren verhängt.

19 Am 26. November 2013 beantragte LZ die Verlegung in eine Strafvollzugsanstalt in den Niederlanden, um dort die Vollstreckung seiner Strafe fortzusetzen. Die niederländischen Behörden lehnten seinen Antrag mit der Begründung ab, dass LZ keine ausreichenden Verbindungen zu den Niederlanden habe und nicht in den Listen der Gemeindegrundverwaltung dieses Mitgliedstaats aufgeführt sei.

20 Am 27. August 2015 stellte LZ denselben Antrag, wobei er hinzufügte, dass er seine Wiedereingliederung in die Niederlande sicherstellen wolle. In ihrer Antwort erklärten die niederländischen Behörden, dass sie bereit seien, die Freiheitsstrafe anzuerkennen, nicht aber die Strafe der Überantwortung an ein Strafvollstreckungsgericht, da diese Maßnahme im niederländischen Recht keine Entsprechung habe. In der Praxis hätte eine Überstellung in die Niederlande die Freilassung von LZ nach Ablauf seiner Freiheitsstrafe zur Folge gehabt, so dass eine solche Überstellung nicht erfolgen konnte.

21 Am 3. Juli 2019 endete die Freiheitsstrafe von acht Jahren, zu der LZ verurteilt worden war, und die Strafe der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht trat in Kraft.

22 In diesem Zusammenhang hat die Strafuitvoeringsrechtbank van de Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Strafvollstreckungsgericht des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel, Belgien), das vorlegende Gericht, gemäß den Art. 95/2 bis 95/30 WERV über eine „Freilassung unter Bewachung“ von LZ oder die Fortsetzung seines Freiheitsentzugs zu entscheiden.

23 Dieses Gericht weist darauf hin, dass gemäß Art. 95/21 WERV die gegen den überantworteten Verurteilten verhängte Freiheitsentziehungsmaßnahme aufrechterhalten werde, wenn bei ihm ein Risiko bestehe, dass er schwere Straftaten begehe, die die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter beeinträchtigten, und es nicht möglich sei, dieses Risiko durch das Auferlegen von Sonderbedingungen im Rahmen einer Freilassung unter Bewachung zu beseitigen.

24 Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung u. a. eines Berichts des psychosozialen Dienstes des Gefängnisses, in dem LZ inhaftiert ist, zu dem Ergebnis gelangt, dass ein hohes Risiko bestehe, dass LZ schwere Straftaten begehen könne, die die geistige oder körperliche Unversehrtheit Dritter beeinträchtigten, und dass eine langfristige „stationäre Behandlung“ seiner psychischen Störungen unbedingt erforderlich sei, um diesem Risiko vorzubeugen.

25 Das vorlegende Gericht weist indessen darauf hin, dass eine solche „stationäre Behandlung“ in Belgien nicht möglich gewesen sei, da LZ, ein niederländischer Staatsangehöriger, dort über kein Aufenthaltsrecht verfüge und nicht krankenversichert sei, obwohl er stets in Belgien, wo er geboren sei, gewohnt habe.

26 Im Rahmen von Kontakten mit den niederländischen Behörden mit dem Ziel, entsprechend den Wünschen von LZ die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, ihn dieser „stationären Behandlung“ in den Niederlanden in einer geschlossenen Einrichtung zu unterziehen, wiesen diese Behörden am29. Januar 2024 darauf hin, dass es sich bei dieser Maßnahme um eine freiheitsentziehende Sanktion handele, die nicht nach dem Rahmenbeschluss 2008/947 anerkannt und vollstreckt werden könne.

27 Daher fragt sich das vorlegende Gericht, ob auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2008/947 die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils beantragt werden kann, mit dem eine Freilassung unter Bewachung mit der Sonderbedingung angeordnet wird, dass sich die betreffende Person einer langfristigen „stationären Behandlung“ in einer geschlossenen Einrichtung unterziehen muss. Das vorlegende Gericht stellt insoweit jedoch klar, dass es nicht nach der Tragweite des Rahmenbeschlusses 2008/909 frage, da dieser unerheblich sei.

28 Da die von LZ beantragte Freilassung unter Bewachung zu dem Zeitpunkt, zu dem das vorlegende Gericht habe entscheiden müssen, nicht habe vollzogen werden können, lehnte dieses den Antrag ab, entschied jedoch, dass er erneut geprüft werde, sobald der Gerichtshof seine Fragen beantwortet habe.

29 Vor diesem Hintergrund hat die Strafuitvoeringsrechtbank van de Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (Strafvollstreckungsgericht des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist der Rahmenbeschluss 2008/947 dahin auszulegen, dass dann, wenn das Königreich Belgien im Rahmen einer Überantwortung ein Urteil erlässt, mit dem dem Verurteilten eine Freilassung unter Bewachung mit Sonderbedingungen gewährt wird, und dieses Urteil von der zuständigen belgischen Behörde zusammen mit der – in diesem Rahmenbeschluss genannten – Bescheinigung an die zuständige Behörde in den Niederlanden weitergeleitet wird, das Königreich der Niederlande das Urteil anerkennen und vollstrecken muss, indem es u. a. die ordnungsgemäße Anwendung der Sonderbedingungen überwacht, wobei es berücksichtigt, dass der Verurteilte die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt und in die Niederlande zurückkehren möchte? Gilt dies auch, wenn als Sonderbedingung auferlegt wird, dass sich der Verurteilte wegen seiner Sexualproblematik in den Niederlanden stationär behandeln lassen und aus dem Gefängnis in eine geschlossene niederländische Einrichtung verlegt werden muss? Verfahren vor dem Gerichtshof

30 Das vorlegende Gericht hat beantragt, die Rechtssache dem Eilvorabentscheidungsverfahren nach Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.

31 Am 18. Juni 2024 hat der Gerichtshof auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, diesem Antrag nicht stattzugeben, da die in diesem Art. 107 vorgesehenen Voraussetzungen für die Dringlichkeit nicht erfüllt sind. Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

32 Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, äußert die niederländische Regierung Zweifel, ob ein Zusammenhang zwischen der mit der Vorlagefrage erbetenen Auslegung des Unionsrechts und den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht. Aus der Vorlageentscheidung gehe nämlich hervor, dass der von LZ beim vorlegenden Gericht gestellte Antrag auf Freilassung unter Bewachung abgelehnt worden sei. Daher gebe es derzeit kein bei diesem Gericht anhängiges Verfahren über den bei ihm eingereichten Antrag mehr: Das vorlegende Gericht habe dem Gerichtshof seine Vorlagefrage im Vorgriff auf eine erwartete spätere Prüfung eines solchen Antrags vorgelegt.

33 Nach ständiger Rechtsprechung ist das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen. Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass dessen Antwort für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung „erforderlich“ sein, um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 8. Mai 2025, Zimir, C‑662/23, EU:C:2025:326, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Der Gerichtshof hat daher wiederholt darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Verfahren anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil des Gerichtshofs berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2025, Zimir, C‑662/23, EU:C:2025:326, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Folglich ist der Gerichtshof befugt, von Amts wegen zu prüfen, ob das Ausgangsverfahren fortdauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2025, Zimir, C‑662/23, EU:C:2025:326, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Insoweit geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht zwar den Antrag von LZ auf Freilassung unter Bewachung abgelehnt hat, aber auch entschieden hat, dass dieser Antrag erneut geprüft wird, sobald es eine Antwort auf seine an den Gerichtshof gerichtete Vorlagefrage erhalten hat.

37 Folglich ist davon auszugehen, dass das Ausgangsverfahren bei diesem Gericht noch anhängig ist und dass eine Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefrage beim Erlass einer Entscheidung in diesem Verfahren berücksichtigt werden kann.

38 Das Vorabentscheidungsersuchen ist somit zulässig. Zur Vorlagefrage

39 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Rahmenbeschluss 2008/947 dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats aufgrund dieses Rahmenbeschlusses verpflichtet ist, ein ihr von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats übermitteltes Urteil anzuerkennen und zu vollstrecken, mit dem die Freilassung einer Person, die eine Freiheitsstrafe verbüßt, unter Bewachung mit der Sonderbedingung angeordnet wird, dass sich diese Person wegen ihrer psychischen Störungen in einer geschlossenen Einrichtung „stationär behandeln“ lassen muss.

40 Zur Beantwortung dieser Frage ist zu prüfen, ob ein solches Urteil in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fällt.

41 Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/947 betrifft gemäß seiner Überschrift die Ziele und den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses. Wie aus Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses hervorgeht, werden in diesem u. a. Regeln festgelegt, nach denen ein anderer Mitgliedstaat als der Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person verurteilt wurde, die Urteile und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidungen anerkennt und die auf der Grundlage eines Urteils verhängten Bewährungsmaßnahmen oder die in einem solchen Urteil enthaltenen alternativen Sanktionen überwacht.

42 Nach Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses gilt dieser nur für die in Buchst. a dieser Vorschrift genannte Anerkennung von Urteilen und gegebenenfalls Bewährungsentscheidungen, für die Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen gemäß Buchst. b dieser Vorschrift und – gemäß Buchst. c dieser Vorschrift – für alle Folgeentscheidungen, die mit den in diesem Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und b genannten Entscheidungen zusammenhängen, und zwar im Sinne dieses Rahmenbeschlusses.

43 Art. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947 definiert für dessen Zwecke u. a. den Ausdruck „Urteil“ in seiner Nr. 1 Buchst. a: Dieser Ausdruck bezeichnet die rechtskräftige Entscheidung oder Anordnung eines Gerichts des Ausstellungsstaats, durch die festgestellt wird, dass eine natürliche Person eine Straftat begangen hat, und mit der gegen sie erstens eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme – sofern eine bedingte Entlassung auf der Grundlage dieses Urteils oder aufgrund einer nachfolgenden Bewährungsentscheidung gewährt wurde –, zweitens eine Bewährungsstrafe, drittens eine bedingte Verurteilung oder viertens eine alternative Sanktion verhängt wird. Nach Art. 2 Nr. 5 des Rahmenbeschlusses 2008/947 bezeichnet der Ausdruck „Bewährungsentscheidung“ ein Urteil oder eine auf der Grundlage eines derartigen Urteils ergangene rechtskräftige Entscheidung einer zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats, mit dem bzw. der eine bedingte Entlassung gewährt wird oder Bewährungsmaßnahmen auferlegt werden, wobei letztere Maßnahmen nach Art. 2 Nr. 7 in Auflagen und Weisungen bestehen, die einer natürlichen Person nach Maßgabe des nationalen Rechts des Ausstellungsstaats im Zusammenhang mit einer Bewährungsstrafe, einer bedingten Verurteilung oder einer bedingten Entlassung von einer zuständigen Behörde auferlegt werden. Außerdem ist in Anbetracht der Umstände des Ausgangsverfahrens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses der Ausdruck „bedingte Entlassung“ eine von einer zuständigen Behörde erlassene rechtskräftige Entscheidung oder sich aus dem innerstaatlichen Recht ergebende Rechtsfolge bezeichnet, wonach eine verurteilte Person nach der Verbüßung eines Teils einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme unter Auferlegung einer oder mehrerer Bewährungsmaßnahmen vorzeitig entlassen wird.

44 Aus den in der vorstehenden Randnummer dargelegten Begriffsbestimmungen sowie denjenigen für die Ausdrücke „Bewährungsstrafe“, „bedingte Verurteilung“ und „alternative Sanktion“ in Art. 2 Nrn. 2, 3 und 4 des Rahmenbeschlusses 2008/947 ergibt sich, dass der Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses nach seinem Art. 1 Abs. 2 die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen umfasst, mit denen Personen, bei denen festgestellt wurde, dass sie eine Straftat begangen haben, der Vollstreckung von Strafen oder Maßnahmen unterworfen werden, die ihnen nicht ihre Freiheit entziehen.

45 Diese Auslegung wird durch Art. 1 Abs. 3 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2008/947 bestätigt, der klarstellt, dass dieser Rahmenbeschluss nicht für die Vollstreckung eines Urteils in Strafsachen gilt, durch das eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird und das in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2008/909 fällt. Wie der Gerichtshof nämlich entschieden hat, schließen sich die Anwendungsbereiche dieser beiden Rahmenbeschlüsse, wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, gegenseitig aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2023, QS [Aufhebung der Aussetzung zur Bewährung], C‑219/22, EU:C:2023:732, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46 Insoweit bestimmt Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909, der gemäß seiner Überschrift dessen Zweck und Geltungsbereich festlegt, in Abs. 1, dass der Zweck dieses Rahmenbeschlusses darin besteht, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt, wobei der Ausdruck „Urteil“ in Art. 1 Buchst. a dieses Rahmenbeschlusses als rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts des Ausstellungsstaats, durch die eine Sanktion gegen eine natürliche Person verhängt wird, und der Ausdruck „Sanktion“ in Art. 1 Buchst. b dieses Rahmenbeschlusses als jede Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme, die aufgrund eines Strafverfahrens wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt worden ist, definiert wird.

47 Somit betrifft der Rahmenbeschluss 2008/947 nach seinem Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 Buchst. a und im Licht seines dritten Erwägungsgrundes die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von nicht freiheitsentziehenden Strafen oder Maßnahmen, während die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung freiheitsentziehender Strafen oder Maßnahmen unter den Rahmenbeschluss 2008/909 fällt.

48 Diese Auslegung zum jeweiligen Geltungs- bzw. Anwendungsbereich der Rahmenbeschlüsse 2008/909 und 2008/947 wird durch die Bestimmungen dieser Rahmenbeschlüsse untermauert, die sich speziell auf medizinische Maßnahmen beziehen.

49 Der Rahmenbeschluss 2008/947 gilt nach seinem Art. 4 Abs. 1 Buchst. k insbesondere für Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen, die in der Verpflichtung bestehen, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen. Außerdem nennt Art. 11 Abs. 1 Buchst. i dieses Rahmenbeschlusses als einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Überwachung, die die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats geltend machen kann, den Fall, dass das Urteil oder gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung eine medizinisch-therapeutische Maßnahme enthält, die unbeschadet von Art. 9 dieses Rahmenbeschlusses vom Vollstreckungsstaat gemäß seinem Rechts- oder Gesundheitssystem nicht überwacht werden kann.

50 Was den Rahmenbeschluss 2008/909 anbelangt, wird bei den in seinem Art. 9 aufgeführten Gründen für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung in Art. 9 Abs. 1 Buchst. k der Fall genannt, dass die verhängte Sanktion eine Maßnahme der psychiatrischen Betreuung oder der Gesundheitsfürsorge oder eine andere freiheitsentziehende Maßnahme einschließt, die unbeschadet von Art. 8 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses vom Vollstreckungsstaat gemäß seinem Rechts- oder Gesundheitssystem nicht vollstreckt werden kann. Daraus geht hervor, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen der Betreuung oder Fürsorge in freiheitsentziehenden Maßnahmen bestehen.

51 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass Urteile, mit denen eine medizinische Maßnahme angeordnet wird, in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2008/947 fallen, wenn die Maßnahme nicht freiheitsentziehend ist, und in den Geltungsbereich des Rahmenbeschlusses 2008/909 fallen, wenn es sich vielmehr um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt.

52 Folglich kann ein Urteil, mit dem nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats eine Freilassung unter Bewachung ausgesprochen wird, Gegenstand eines Antrags auf Anerkennung und Vollstreckung nach dem Rahmenbeschluss 2008/947 sein, sofern die mit diesem Urteil verbundene Bedingung keine freiheitsentziehende Maßnahme darstellt – ist dies indessen der Fall, fällt das Urteil unter den Rahmenbeschluss 2008/909.

53 Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass dann, wenn eine eine Freiheitsstrafe verbüßende Person unter Bewachung freigelassen wird und diese Maßnahme im Rahmen einer gegen die Person verhängten Strafe der Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht angeordnet wird, die fragliche Maßnahme der Freilassung unter Bewachung, wenn sie unter der Sonderbedingung erfolgt, dass sich diese Person wegen ihrer psychischen Störungen in einer geschlossenen Einrichtung „stationär behandeln“ lassen muss, in Anbetracht der Angaben des vorlegenden Gerichts zu der beabsichtigten Maßnahme sowie in Ansehung der in Rn. 46 des vorliegenden Urteils angestellten Erwägungen eine Maßnahme darstellt, die wegen einer Straftat verhängt wird, die – aufgrund der Natur dieser Bedingung – zur Folge hat, dass dieser Person ihre Freiheit entzogen wird.

54 Folglich fällt die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils, mit dem eine solche Maßnahme angeordnet wird, nicht in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2008/947, sondern in den Geltungsbereich des Rahmenbeschlusses 2008/909.

55 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass der Rahmenbeschluss 2008/947 dahin auszulegen ist, dass die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils, mit dem die Freilassung einer Person, die eine Freiheitsstrafe verbüßt, unter Bewachung mit der Sonderbedingung angeordnet wird, dass sich diese Person wegen ihrer psychischen Störungen in einer geschlossenen Einrichtung „stationär behandeln“ lassen muss, nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fällt, so dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nicht verpflichtet sein kann, ein solches Urteil auf der Grundlage dieses Rahmenbeschlusses anzuerkennen und zu vollstrecken. Kosten

56 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: Der Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen ist dahin auszulegen, dass die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils, mit dem die Freilassung einer Person, die eine Freiheitsstrafe verbüßt, unter Bewachung mit der Sonderbedingung angeordnet wird, dass sich diese Person wegen ihrer psychischen Störungen in einer geschlossenen Einrichtung „stationär behandeln“ lassen muss, nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fällt, so dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nicht verpflichtet sein kann, ein solches Urteil auf der Grundlage dieses Rahmenbeschlusses anzuerkennen und zu vollstrecken. Unterschriften