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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.05.2025 – C-662/23

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2025:326

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 8. Mai 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 4 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b – Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes – Verlängerung der sechsmonatigen Prüfungsfrist durch die Asylbehörde – Große Anzahl gleichzeitig gestellter Anträge auf internationalen Schutz – Begriff – Berücksichtigung anderer Umstände“ In der Rechtssache C‑662/23 [Zimir] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Staatsrat, Niederlande) mit Entscheidung vom 8. November 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 9. November 2023, in dem Verfahren Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid gegen X erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter D. Gratsias, E. Regan, J. Passer (Berichterstatter) und B. Smulders, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von X, vertreten durch M. F. Wijngaarden, Advocaat, und die Sachverständige S. Rafi, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und A. Hanje als Bevollmächtigte, – der tschechischen Regierung, vertreten durch A. Edelmannová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der französischen Regierung, vertreten durch R. Bénard, B. Dourthe, O. Duprat-Mazaré und B. Fodda als Bevollmächtigte, – der ungarischen Regierung, vertreten durch Zs. Biró-Tóth und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Azema, A. Baeckelmans, F. Blanc und S. Van den Bogaert als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. Dezember 2024 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande) und X, einem Drittstaatsangehörigen, wegen des Versäumnisses des Staatssekretärs für Justiz und Sicherheit, innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten über den Antrag auf einen befristeten Aufenthaltstitel für Asylsuchende zu entscheiden. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 3 und 18 der Richtlinie 2013/32 heißt es: „(3) Der Europäische Rat ist auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere übereingekommen, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 (1954)] in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 (im Folgenden ‚Genfer Flüchtlingskonvention‘) stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. … (18) Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird.“

4 Art. 1 („Zweck“) der Richtlinie 2013/32 sieht vor: „Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gemäß der Richtlinie 2011/95/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9)] eingeführt.“

5 Art. 4 („Zuständige Behörden“) dieser Richtlinie bestimmt in Abs. 1: „Die Mitgliedstaaten benennen für alle Verfahren eine Asylbehörde, die für eine angemessene Prüfung der Anträge gemäß dieser Richtlinie zuständig ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe dieser Richtlinie angemessen ausgestattet ist und über kompetentes Personal in ausreichender Zahl verfügt.“

6 Art. 31 („Prüfungsverfahren“) der Richtlinie sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen eines Prüfungsverfahrens unter Beachtung der Grundsätze und Garantien in Kapitel II. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Prüfungsverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31)] zu behandeln, so beginnt die Sechsmonatsfrist, sobald der für die Prüfung zuständige Mitgliedstaat gemäß jener Verordnung bestimmt ist, sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet und er von der zuständigen Behörde betreut wird. Die Mitgliedstaaten können die in dem vorliegenden Absatz festgelegte Sechsmonatsfrist um höchstens neun weitere Monate verlängern, wenn … b) eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen; … Ausnahmsweise können die Mitgliedstaaten die Fristen gemäß diesem Absatz in ausreichend begründeten Fällen um höchstens drei Monate überschreiten, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten. … (5) Die Mitgliedstaaten schließen das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung ab. (6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betreffende Antragsteller für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, a) über die Verzögerung informiert wird und b) auf sein Ersuchen hin über die Gründe für die Verzögerung und über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird. …“ Niederländisches Recht

7 Art. 42 der Vreemdelingenwet 2000 (Ausländergesetz 2000) vom 23. November 2000 (Stb. 2000, Nr. 495) sieht vor: „(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels im Sinne von Art. 28 oder eines unbefristeten Aufenthaltstitels im Sinne von Art. 33 wird innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags getroffen. … (4) Die Frist nach Abs. 1 kann um höchstens neun Monate verlängert werden, wenn … b. eine große Anzahl von Ausländern gleichzeitig einen Antrag stellt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen; oder …“

8 Am 21. September 2022 erließ der Staatssekretär für Justiz und Sicherheit auf der Grundlage von Art. 42 Abs. 4 Buchst. b des Ausländergesetzes 2000, mit dem Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 in niederländisches Recht umgesetzt wird, den Besluit houdende wijziging van de Vreemdelingencirculaire 2000 (Verordnung zur Änderung des Ausländerrunderlasses 2000, im Folgenden: WBV 2022/22), der am 27. September 2022 in Kraft trat. Mit dem WBV 2022/22 verlängerte der Staatssekretär für Justiz und Sicherheit die Frist für die Prüfung von Anträgen auf Erteilung befristeter Aufenthaltstitel für Asylsuchende um neun Monate. Diese Verordnung gilt für alle Anträge, die vor dem 1. Januar 2023 eingereicht wurden und deren Prüfungsfrist am 27. September 2022 noch nicht abgelaufen war. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

9 Am 10. April 2022 stellte X, ein türkischer Staatsangehöriger, einen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden.

10 Am 21. September 2022 erließ der Staatssekretär für Justiz und Sicherheit den WBV 2022/22, mit dem die gesetzliche Frist von sechs Monaten für die Prüfung von Anträgen auf Erteilung befristeter Aufenthaltstitel für Asylsuchende um neun Monate verlängert wurde.

11 Am 13. Oktober 2022 forderte X den Staatssekretär für Justiz und Sicherheit zum Handeln auf, da dieser innerhalb der Sechsmonatsfrist keine Entscheidung getroffen hatte.

12 Da der Staatssekretär für Justiz und Sicherheit in den darauffolgenden zwei Wochen nicht reagierte, erhob X Klage bei der Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag, Niederlande).

13 Mit Urteil vom 6. Januar 2023 entschied jenes Gericht, dass die von X erhobene Klage begründet sei und dass der Staatssekretär für Justiz und Sicherheit die Frist für die Prüfung von Anträgen auf Erteilung befristeter Aufenthaltstitel für Asylsuchende mit dem WBV 2022/22 nicht rechtmäßig verlängert habe. Das Gericht verpflichtete diese Behörde mit diesem Urteil ferner, innerhalb von acht Wochen ab dem Datum des Urteils eine erste Anhörung durchzuführen und innerhalb von acht Wochen ab dieser ersten Anhörung über den Antrag von X zu entscheiden, und setzte andernfalls ein Zwangsgeld von 100 Euro für jeden Tag des Verzugs fest.

14 Gegen dieses Urteil legte der Staatssekretär für Justiz und Sicherheit Berufung beim Raad van State (Staatsrat, Niederlande), dem vorlegenden Gericht, ein.

15 Zur Begründung dieser Berufung machte er geltend, dass es für die Anwendung von Art. 42 Abs. 4 Buchst. b des Ausländergesetzes 2000 und von Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 nicht erforderlich sei, dass die nationale Behörde mit einem plötzlichen Anstieg oder mit der Feststellung einer „Spitze“ in der Zahl der gleichzeitig gestellten Anträge auf internationalen Schutz konfrontiert werde. Die Behörde könne die Frist für die Prüfung dieser Anträge auch bei einem allmählichen Anstieg dieser Zahl – und in Verbindung mit anderen Umständen – verlängern, um eine angemessene und vollständige Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz entsprechend den Anforderungen von Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 zu gewährleisten. Der Staatssekretär für Justiz und Sicherheit macht ferner geltend, dass er bei der Abwägung, ob er die Frist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz verlängern könne, berechtigt sei, die Zahl der noch nicht bearbeiteten Akten zu berücksichtigen, da diese Zahl seine Fähigkeit, die Anträge zu bearbeiten, einschränke und dazu beitrage, dass es in der Praxis sehr schwierig sei, das Verfahren innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung sorgfältig abzuschließen.

16 Am 14. April 2023 stellte der Staatssekretär für Justiz und Sicherheit X einen befristeten Aufenthaltstitel für Asylsuchende aus und zahlte ihm den als Zwangsgeld geschuldeten Betrag.

17 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass der Staatssekretär für Justiz und Sicherheit gleichwohl weiterhin ein Interesse an seiner Berufung habe, da sein Begehren darauf gerichtet sei, das Urteil vom 6. Januar 2023 anzufechten, in dem die Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag) entschieden habe, dass diese Behörde mit dem WBV 2022/22 die Frist für die Prüfung der in dieser Verordnung genannten Anträge auf Erteilung befristeter Aufenthaltstitel für Asylsuchende nicht rechtmäßig verlängert habe.

18 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Begriff „gleichzeitig“ in Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 bei einer weiten Auslegung im Sinne von „innerhalb eines kurzen Zeitraums“ zu verstehen sei, da Anträge auf internationalen Schutz tatsächlich selten buchstäblich gleichzeitig gestellt würden. Allerdings bleibe es notwendig, einen eingegrenzten Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen ein Anstieg in der Zahl dieser Anträge, die deren „Spitze“ ausmachen könnten, auftreten müsse. Außerdem weist der Raad van State (Staatsrat) darauf hin, dass wegen der Verzögerungen bei der Ermittlung solcher Anstiege diese Vorschrift erst nach einem gewissen Zeitablauf sinnvoll umgesetzt werden könne.

19 Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, ob die Richtlinie 2013/32 es im Rahmen einer weiter gefassten Auslegung zulässt, die Frist für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zu verlängern, wenn ihre Zahl nur langsam steigt, obwohl der Staatssekretär für Justiz und Sicherheit in diesem Fall ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Erhöhung seiner Kapazitäten für die Bearbeitung dieser Anträge hätte. Dieser Auslegung könnte gefolgt werden, da sie dem Ziel der Richtlinie 2013/32 entspreche, dass die Asylbehörde so rasch wie möglich, jedoch gleichzeitig sorgfältig, über Anträge auf internationalen Schutz entscheide.

20 Außerdem spiele auch Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 bei der Auslegung von Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b dieser Richtlinie eine Rolle, da er vorsehe, dass das Prüfungsverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht werde. Der Zusammenhang zwischen diesen beiden Anforderungen sei daher wichtig, aber unklar.

21 Im Übrigen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass auch die Formulierung „eine große Anzahl“ in Verbindung mit Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die Anträge auf internationalen Schutz stellten, unklar sei. Es fragt sich, ob diese Anzahl in absoluten Zahlen zu bestimmen ist oder ob es möglich ist, Angaben über den Zustrom dieser Anträge in einem bestimmten Mitgliedstaat zu berücksichtigen.

22 Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob die Schwierigkeit, das Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz innerhalb der in Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Frist von sechs Monaten in der Praxis abzuschließen, auf andere Umstände zurückzuführen sein kann, als nur die große Anzahl der gleichzeitig gestellten Anträge.

23 Unter diesen Umständen hat der Raad van State (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. a) Kann die Asylbehörde von ihrer Befugnis, bei einer großen Anzahl von Anträgen auf internationalen Schutz, die im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 gleichzeitig gestellt werden, die Entscheidungsfrist von sechs Monaten zu verlängern, Gebrauch machen, wenn der Anstieg dieser großen Anzahl von Anträgen auf internationalen Schutz allmählich über einen bestimmten Zeitraum erfolgt und es infolgedessen in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen? Wie ist in diesem Zusammenhang das Wort „gleichzeitig“ auszulegen? b) Anhand welcher Kriterien muss beurteilt werden, ob im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 „eine große Anzahl“ von Anträgen auf internationalen Schutz vorliegt? 2. Gilt eine zeitliche Begrenzung hinsichtlich des Zeitraums, in dem ein Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz erfolgen muss, um noch unter Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 fallen zu können? Falls ja, wie lang kann dieser Zeitraum sein? 3. Dürfen bei der Beurteilung, ob es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren gemäß Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen, auch im Licht von Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie Umstände berücksichtigt werden, die nicht auf dem Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz beruhen, wie der Umstand, dass die Asylbehörde mit Rückständen, die bereits vor der Zunahme der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz bestanden, oder mit einem Mangel an Personalkapazitäten zu kämpfen hat? Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

24 Die französische Regierung hat in ihren schriftlichen Erklärungen Zweifel an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens geäußert und im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Ausgangsrechtsstreit gegenstandslos geworden sei, da X ein befristeter Aufenthaltstitel für Asylsuchende erteilt worden sei.

25 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen. Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass dessen Antwort für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung „erforderlich“ sein, um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Der Gerichtshof hat daher wiederholt darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren berücksichtigt werden kann (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27 Folglich ist der Gerichtshof befugt, von Amts wegen zu prüfen, ob der Ausgangsrechtsstreit fortbesteht (Urteil vom 13. September 2016, Rendón Marín, C‑165/14, EU:C:2016:675, Rn. 24).

28 Insoweit geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass das Urteil vom 6. Januar 2023, mit dem die Rechtbank den Haag (Bezirksgericht Den Haag) die Klage von X für begründet erklärt und den Staatssekretär für Justiz und Sicherheit angewiesen hat, innerhalb der von ihm gesetzten Fristen eine Anhörung durchzuführen und über den Antrag von X zu entscheiden, beim vorlegenden Gericht mit der Berufung angefochten wird. Ferner geht aus ihnen hervor, dass die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels für Asylsuchende an X durch diese Behörde am 14. April 2023 den Rechtsstreit, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens anhängig war, nicht beendet hat und dass das vorlegende Gericht der Ansicht ist, dass diese Behörde weiterhin ein Interesse an ihrer Berufung habe, da in dem Urteil, das Gegenstand dieser Berufung sei, festgestellt worden sei, dass sie die Frist für die Entscheidung in Asylsachen nicht rechtmäßig verlängert habe.

29 Folglich ist davon auszugehen, dass der Ausgangsrechtsstreit noch beim vorlegenden Gericht anhängig ist, das über die Rechtmäßigkeit dieser Verlängerung zu entscheiden hat, und dass eine Antwort des Gerichtshofs auf die vorgelegten Fragen für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich ist.

30 Das Vorabentscheidungsersuchen ist somit zulässig. Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur zweiten Frage

31 Mit der ersten und der zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist von sechs Monaten für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von der Asylbehörde um neun Monate verlängert werden kann, wenn die Zahl dieser Anträge über einen längeren Zeitraum allmählich gestiegen ist, oder ob für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung der Zeitraum, in dem der Anstieg dieser Zahl erfolgen muss, zeitlich begrenzt ist.

32 Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Sechsmonatsfrist für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz verlängern können, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb dieser Frist abzuschließen.

33 Somit hängt die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Sechsmonatsfrist für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz nach dieser Bestimmung zu verlängern, davon ab, dass drei eng miteinander verknüpfte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, nämlich erstens, dass Anträge auf solchen Schutz „gleichzeitig“ gestellt werden, zweitens, dass diese Anträge von „einer großen Anzahl“ von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt werden, und drittens, dass es dann für die Behörden des Mitgliedstaats „in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen“. Diese miteinander verbundenen Voraussetzungen sind zusammen auszulegen.

34 Was erstens die Voraussetzung betrifft, dass Anträge auf internationalen Schutz gleichzeitig gestellt werden, ist festzustellen, dass keine Bestimmung der Richtlinie 2013/32 Sinn und Tragweite des Begriffs „gleichzeitig“ definiert. Er ist daher entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei der Kontext, in dem er verwendet wird, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Juli 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Besonders schwere Straftat], C‑402/22, EU:C:2023:543, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist dieser Begriff ein Synonym für „zugleich“, was grundsätzlich bedeutet, dass die große Anzahl von Anträgen auf internationalen Schutz, auf die in Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 Bezug genommen wird, zum selben Zeitpunkt gestellt werden muss.

36 Da jedoch, wie die Generalanwältin in Nr. 45 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, Anträge auf internationalen Schutz in der Praxis selten tatsächlich genau zur selben Zeit gestellt werden, ist der Begriff „gleichzeitig“ – damit dieser Bestimmung nicht jede praktische Wirksamkeit genommen wird – im Sinne von „innerhalb eines kurzen Zeitraums“ zu verstehen, was darauf hindeutet, dass diese Bestimmung nicht den Fall erfasst, in dem die Zahl dieser Anträge über einen längeren Zeitraum allmählich steigt.

37 Was zweitens die Voraussetzung betrifft, dass Anträge auf internationalen Schutz von einer „großen“ Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt werden müssen, verweist der Begriff „groß“ entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auf eine „hohe“ Anzahl von Personen, die internationalen Schutz beantragen.

38 Da die Richtlinie 2013/32, wie die Generalanwältin in den Nrn. 46 und 48 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, keine Kriterien enthält, anhand deren sich eine solche Zahl, und sei es auch nur relativ, quantifizieren ließe, ist die Beurteilung des Vorliegens einer „großen Anzahl“ von Antragstellern unter Berücksichtigung des normalen und vorhersehbaren Zustroms von Anträgen auf internationalen Schutz in dem betreffenden Mitgliedstaat auf der Grundlage aktueller und historischer statistischer Entwicklungen vorzunehmen. Damit es sich um eine „große Anzahl“ von Anträgen auf internationalen Schutz handelt, die „gleichzeitig“ im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 gestellt wurden, muss die Asylbehörde somit auf der Grundlage einer vergleichenden Analyse von Zahlen feststellen, dass die Zahl dieser Anträge innerhalb eines kurzen Zeitraums im Vergleich zu den normalen und vorhersehbaren Entwicklungen im betreffenden Mitgliedstaat erheblich zugenommen hat.

39 Was drittens die Voraussetzung des Vorliegens praktischer Schwierigkeiten betrifft, innerhalb der Frist von sechs Monaten die Bearbeitung einer großen Anzahl gleichzeitig gestellter Anträge auf internationalen Schutz abzuschließen, ist die Beurteilung der Frage, ob solche Schwierigkeiten vorliegen, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 vorzunehmen.

40 Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten zum einen für alle Verfahren eine Asylbehörde benennen, die für eine angemessene Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß dieser Richtlinie zuständig ist, und zum anderen sicherstellen, dass diese Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe dieser Richtlinie angemessen ausgestattet ist und über kompetentes Personal in ausreichender Zahl verfügt.

41 Da die Asylbehörde aber über die erforderlichen Mittel verfügen muss, um in der Lage zu sein, den normalen und vorhersehbaren Zustrom der Anträge auf internationalen Schutz innerhalb der Sechsmonatsfrist zu bearbeiten, kann die Asylbehörde nur dann, wenn innerhalb eines kurzen Zeitraums ein erheblicher Anstieg solcher Anträge im Vergleich zu den normalen und vorhersehbaren Entwicklungen in diesem Mitgliedstaat eintritt, mit Kapazitätsproblemen bei der angemessenen und vollständigen Bearbeitung dieser Anträge innerhalb der Frist konfrontiert sein.

42 Dagegen muss der betreffende Mitgliedstaat, wenn die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz über einen längeren Zeitraum allmählich steigt, gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 Maßnahmen ergreifen, um seine Fähigkeit zur Bearbeitung dieser Anträge anzupassen. Somit darf die Dauer des Zeitraums, der bei der Auslegung von Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 zu berücksichtigen ist, nicht über die Zeit hinausgehen, die ein Mitgliedstaat benötigt, um die der Asylbehörde zur Verfügung gestellten Mittel aufzustocken und wieder über ausreichende Kapazitäten für die Bearbeitung dieser Anträge im Einklang mit dieser Richtlinie zu verfügen.

43 Viertens ergibt sich aus den Erwägungsgründen 3 und 18 der Richtlinie 2013/32, dass mit ihr ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem geschaffen werden soll, in dem über Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden werden sollte.

44 Zwar wurden die in Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 genannten Möglichkeiten einer Verlängerung der Sechsmonatsfrist geschaffen, um auf besondere Situationen zu reagieren, die eine längere Prüfungsfrist rechtfertigen, um eine angemessene und vollständige Prüfung dieser Fälle gewährleisten zu können.

45 Wie sich aus den Rn. 41 und 42 des vorliegenden Urteils ergibt, kann die Asylbehörde jedoch nur dann, wenn die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz erheblich und innerhalb eines kurzen Zeitraums gestiegen ist, mit Kapazitätsproblemen bei der Bearbeitung dieser Anträge innerhalb des sechsmonatigen Prüfungszeitraums konfrontiert sein, die eine Verlängerung dieser Frist nach Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 rechtfertigen würden.

46 Daher würde eine Auslegung von Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32, die es einem Mitgliedstaat erlauben würde, die Sechsmonatsfrist für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zu verlängern, wenn die Zahl dieser Anträge über einen längeren Zeitraum allmählich zunimmt, das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel gefährden.

47 Nach alledem ist Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 anwendbar, wenn die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz innerhalb eines kurzen Zeitraums im Vergleich zu den normalen und vorhersehbaren Entwicklungen in dem betreffenden Mitgliedstaat erheblich gestiegen ist, und erfasst folglich nicht den Fall einer allmählichen Zunahme der Zahl dieser Anträge über einen längeren Zeitraum.

48 Somit gibt es eine Begrenzung des Zeitraums, in dem die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz steigen muss, um in den Anwendungsbereich von Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 fallen zu können; dieser Zeitraum darf nicht über die Zeit hinausgehen, die ein Mitgliedstaat benötigt, um die der Asylbehörde zur Verfügung gestellten Mittel aufzustocken und wieder über ausreichende Kapazitäten für die Bearbeitung der eingegangenen Anträge auf internationalen Schutz innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Sechsmonatsfrist im Einklang mit den Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie zu verfügen. Die benötigte Zeit ist danach zu bemessen, wie viel Zeit erforderlich ist, um Personal einzustellen und auszubilden, das für die angemessene und vollständige Bearbeitung der eingegangenen Anträge auf internationalen Schutz zuständig ist.

49 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist von sechs Monaten für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von der Asylbehörde um neun Monate verlängert werden kann, wenn die Zahl dieser Anträge innerhalb eines kurzen Zeitraums im Vergleich zu den normalen und vorhersehbaren Entwicklungen in dem betreffenden Mitgliedstaat erheblich gestiegen ist, was eine Situation ausschließt, die durch einen allmählichen Anstieg der Zahl dieser Anträge über einen langen Zeitraum gekennzeichnet ist. Zur dritten Frage

50 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass die praktische Schwierigkeit, das Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen, auf andere Umstände als die große Anzahl gleichzeitig gestellter Anträge zurückzuführen sein kann, wie z. B. auf das vorherige Vorliegen einer großen Menge nicht bearbeiteter Anträge oder die unzureichende Zahl an Personal der Asylbehörde.

51 Aus dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 geht hervor, dass die praktischen Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Sechsmonatsfrist für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, die eine Verlängerung dieser Frist nach dieser Bestimmung rechtfertigen, auf eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zurückzuführen sein müssen, die gleichzeitig internationalen Schutz beantragt haben.

52 Ließe man andere Umstände als die große Anzahl gleichzeitig gestellter Anträge auf internationalen Schutz zu, um eine Verlängerung der Prüfungsfrist nach dieser Bestimmung zu rechtfertigen, würde dies die in Rn. 40 des vorliegenden Urteils genannten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie konterkarieren.

53 Da diese Bestimmung verlangt, dass sich der betreffende Mitgliedstaat vergewissert, ob die Asylbehörde in der Lage ist, Schwankungen bei der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz zu begegnen, wenn die Zahl dieser Anträge den normalen und vorhersehbaren Entwicklungen entspricht, sollte dieser Mitgliedstaat Mittel vorgesehen haben, die dieser Behörde eine angemessene Bearbeitungskapazität verleihen. Treten hingegen unvorhersehbare Umstände wie eine starke Zunahme gleichzeitig gestellter Anträge auf internationalen Schutz auf, kann von einem Mitgliedstaat nicht erwartet werden, dass er seinen Verpflichtungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist von sechs Monaten nachkommt, da die ursprünglich vorgesehenen Mittel möglicherweise nicht ausreichen und dieser Mitgliedstaat nicht unbedingt in der Lage ist, den zusätzlichen Bedarf, insbesondere an Personal, den diese Zunahme erforderlich macht, sofort zu decken.

54 Denn auch wenn die Mitgliedstaaten im Fall eines Anstiegs der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz eine Stärkung der personellen Ressourcen der Asylbehörde sicherstellen müssen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie sofort in der Lage sind, den zusätzlichen Bedarf an Personal aufgrund des erheblichen Anstiegs der Zahl dieser Anträge innerhalb eines kurzen Zeitraums im Vergleich zu den normalen und vorhersehbaren Entwicklungen in dem betreffenden Mitgliedstaat zu decken. Daher müssen sie über hinreichend Zeit verfügen, um die der Asylbehörde zur Verfügung gestellten Mittel aufzustocken und wieder über ausreichende Kapazitäten zur Bearbeitung dieser Anträge im Einklang mit dieser Richtlinie zu verfügen. Aus diesem Grund sieht Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 die Möglichkeit vor, die Frist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz um höchstens neun weitere Monate zu verlängern.

55 Daraus folgt, dass die Zahl der Anträge auf internationalen Schutz, die zum Zeitpunkt des erheblichen Anstiegs der Anzahl gleichzeitig gestellter Anträge noch nicht bearbeitet worden sind, für sich genommen keinen Umstand darstellen kann, der eine Verlängerung nach Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 rechtfertigt. Bleibt die Zahl dieser Anträge über einen langen Zeitraum beständig hoch, ist es gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie Sache des Mitgliedstaats, die Asylbehörde angemessen auszustatten, um für sie eine ausreichende Bearbeitungskapazität zu gewährleisten.

56 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass die praktische Schwierigkeit, das Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen, nicht auf andere Umstände als die große Anzahl gleichzeitig gestellter Anträge zurückzuführen sein kann, wie z. B. auf das vorherige Vorliegen einer großen Menge nicht bearbeiteter Anträge oder die unzureichende Zahl an Personal der Asylbehörde. Kosten

57 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist von sechs Monaten für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von der Asylbehörde um neun Monate verlängert werden kann, wenn die Zahl dieser Anträge innerhalb eines kurzen Zeitraums im Vergleich zu den normalen und vorhersehbaren Entwicklungen in dem betreffenden Mitgliedstaat erheblich gestiegen ist, was eine Situation ausschließt, die durch einen allmählichen Anstieg der Zahl dieser Anträge über einen langen Zeitraum gekennzeichnet ist. 1. Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist von sechs Monaten für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von der Asylbehörde um neun Monate verlängert werden kann, wenn die Zahl dieser Anträge innerhalb eines kurzen Zeitraums im Vergleich zu den normalen und vorhersehbaren Entwicklungen in dem betreffenden Mitgliedstaat erheblich gestiegen ist, was eine Situation ausschließt, die durch einen allmählichen Anstieg der Zahl dieser Anträge über einen langen Zeitraum gekennzeichnet ist. 2. Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die praktische Schwierigkeit, das Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen, nicht auf andere Umstände als die große Anzahl gleichzeitig gestellter Anträge zurückzuführen sein kann, wie z. B. auf das vorherige Vorliegen einer großen Menge nicht bearbeiteter Anträge oder die unzureichende Zahl an Personal der Asylbehörde. 2. Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die praktische Schwierigkeit, das Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen, nicht auf andere Umstände als die große Anzahl gleichzeitig gestellter Anträge zurückzuführen sein kann, wie z. B. auf das vorherige Vorliegen einer großen Menge nicht bearbeiteter Anträge oder die unzureichende Zahl an Personal der Asylbehörde. Unterschriften