Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.10.2025 – C-281/23

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2025:822

Zitiert 2 Entscheidungen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 23. Oktober 2025 ( „Rechtsmittel – Elektrizitätsbinnenmarkt – Verordnung (EU) 2019/942 – Beschwerdeausschuss der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) – Verordnung (EU) 2017/2195 – Art. 20, 21 und 37 – Elektrische Regelarbeit – Übertragungsnetzbetreiber – Einrichtung der europäischen Plattformen für den Austausch von Regelarbeit – Europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung (mFRR) – Europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung (aFRR) – Ausarbeitung und Genehmigung der Umsetzungsrahmen dieser Plattformen – Für den Betrieb der Plattformen erforderliche Funktionen – Grenzüberschreitende Übertragungskapazität für Regelarbeit – Ablehnende Entscheidung der ACER über den gemeinsamen Vorschlag der Netzbetreiber“ In den verbundenen Rechtssachen C‑281/23 P und C‑282/23 P betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 30. April 2023, Polskie sieci elektroenergetyczne S.A. mit Sitz in Konstancin-Jeziorna (Polen), RTE Réseau de transport d’électricité mit Sitz in Paris (Frankreich), Svenska kraftnät mit Sitz in Sundbyberg (Schweden), TenneT TSO BV mit Sitz in Arnhem (Niederlande), vertreten durch B. Byrne, Advocaat, D. Jubrail, Solicitor, und M. Levitt, Avocat, Rechtsmittelführerinnen, andere Partei des Verfahrens: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), vertreten durch P. Martinet, A. Tellidou und E. Tremmel als Bevollmächtigte im Beistand von E. Abril Fernández, E. Ameye, Abogados, und M. de Sousa Ferro, Advogado, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer und des Richters Z. Csehi (Berichterstatter), Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2024, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Januar 2025 folgendes Urteil

1 Mit ihren beiden am 30. April 2023 eingelegten Rechtsmitteln beantragen die Polskie sieci elektroenergetyczne S.A., RTE réseau de transport d’électricité, Svenska kraftnät und die TenneT TSO BV die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Februar 2023, Austrian Power Grid u. a./ACER (T‑606/20, EU:T:2023:64), und des Urteils des Gerichts vom 15. Februar 2023, Austrian Power Grid u. a./ACER (T‑607/20, EU:T:2023:65) (im Folgenden: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht die Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen A-001-2020 (konsolidiert) und A-002-2020 (konsolidiert) des Beschwerdeausschusses der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) vom 16. Juli 2020 (im Folgenden: streitige Entscheidungen) als unbegründet abgewiesen hat, mit denen die ACER die Entscheidungen Nrn. 02/2020 und 03/2020 der ACER vom 24. Januar 2020 (im Folgenden: Entscheidungen der ACER) über den Umsetzungsrahmen der europäischen Plattform für den Austausch von Energie aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung (im Folgenden: aFRR-Plattform) und über den Umsetzungsrahmen der europäischen Plattform für den Austausch von Energie aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung (im Folgenden: mFRR-Plattform) bestätigt hatte. I. Rechtlicher Rahmen A. Verordnung (EU) 2017/2195

2 In den Erwägungsgründen 1, 6, 7 und 10 der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (ABl. 2017, L 312, S. 6) heißt es: „(1) Ein voll funktionierender und vernetzter Energiebinnenmarkt ist für die Erhaltung der Energieversorgungssicherheit, die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und die Gewährleistung erschwinglicher Energiepreise für die Verbraucher von entscheidender Bedeutung. … (6) Das Ziel der vorliegenden Verordnung ist es, ein optimales Management und einen koordinierten Betrieb des europäischen Übertragungsnetzes sicherzustellen und gleichzeitig dazu beizutragen, die Ziele der [Europäischen] Union für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu erreichen und Vorteile für die Kunden zu schaffen. Die [Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB)] sollten – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den [Verteilernetzbetreibern (VNB)] – die Verantwortung für die Organisation der Regelreservemärkte in Europa übernehmen, sich um deren Integration bemühen und das System auf möglichst effiziente Weise ausgeglichen halten. Dazu sollten die ÜNB miteinander und mit den VNB eng zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten so weit wie möglich abstimmen, um unter Beachtung des Wettbewerbsrechts über alle Regionen und Spannungsebenen hinweg für ein effizientes Elektrizitätsversorgungssystem zu sorgen. (7) Die ÜNB sollten jedoch für die Aufgaben, mit denen sie gemäß der [Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. 2019, L 158, S. 125)] im Zusammenhang mit der Entwicklung europaweiter Methoden betraut sind, sowie für die Umsetzung und den Betrieb der europaweiten Regelarbeitsplattformen verantwortlich bleiben. Ist in einem Mitgliedstaat ein Dritter mit der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen beauftragt und erfahren, kann der ÜNB dieses Mitgliedstaats die anderen ÜNB und [den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom (ENTSO-E)] darum ersuchen, diesen Dritten in die Entwicklung des Vorschlags [zu den nach dieser Verordnung erforderlichen Modalitäten oder Methoden] einzubeziehen. Die Verantwortung für die Entwicklung des Vorschlags liegt jedoch weiterhin bei dem ÜNB des Mitgliedstaats sowie bei allen anderen ÜNB und kann nicht auf einen Dritten übertragen werden. … (10) Die Integration der Regelarbeitsmärkte sollte durch die Einrichtung gemeinsamer europäischer Plattformen für die Anwendung des Imbalance-Netting-Verfahrens (‚IN-Verfahren‘) und den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven und Ersatzreserven unterstützt werden. Die Zusammenarbeit zwischen den ÜNB sollte sich auf das Mindestmaß beschränken, das notwendig ist, um diese europäischen Plattformen effizient und sicher zu gestalten, umzusetzen und zu betreiben.“

3 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung sieht vor: „Für die Zwecke dieser Verordnung … … gelten [ferner] die folgenden Begriffsbestimmungen: … (1) ‚Systemausgleich‘ bezeichnet alle Handlungen und Verfahren über alle Zeiträume hinweg, mit denen ÜNB kontinuierlich dafür sorgen, dass die Netzfrequenz … in einem vorbestimmten Stabilitätsbereich bleibt …; … (4) ‚Regelarbeit‘ bezeichnet die von einem Regelreserveanbieter bereitgestellte und von ÜNB für den Systemausgleich genutzte Energie; … (24) ‚Austausch von Regelarbeit‘ bezeichnet die Aktivierung von Regelarbeitsgeboten zur Bereitstellung von Regelarbeit für einen ÜNB in einem anderen Fahrplangebiet als dem, mit dem der Regelreserveanbieter verbunden ist, dessen Gebote aktiviert wurden; … (39) ‚Aktivierungs-Optimierungsfunktion‘ bezeichnet die Funktion zur Anwendung des Algorithmus für die optimierte Aktivierung der Regelarbeitsgebote; …“

4 Art. 3 („Ziele und aufsichtsrechtliche Aspekte“) Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung bestimmt: „(1) Die Ziele der vorliegenden Verordnung bestehen darin, … c) die Integration der Regelreservemärkte zu unterstützen und Möglichkeiten zum Austausch von Regelreserve zu fördern und gleichzeitig zur Betriebssicherheit beizutragen; … (2) Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, die zuständigen Regulierungsbehörden und die Netzbetreiber … c) den Grundsatz der Optimierung zwischen höchster Gesamteffizienz und geringsten Gesamtkosten für alle Beteiligten anwenden“.

5 Art. 20 („Europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung“) der Verordnung sieht in den Abs. 1 bis 3 vor: „(1) Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung (mFRR). (2) Die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung, die von ÜNB oder von einer von den ÜNB geschaffenen Einrichtung betrieben wird, muss auf gemeinsamen Leitungsgrundsätzen und Geschäftsverfahren basieren und mindestens die Aktivierungs-Optimierungsfunktion und die [Funktion zur Abrechnung von Kooperationsverfahren zwischen den ÜNB (ÜNB-Abrechnungsfunktion)] umfassen. Diese europäische Plattform muss ein multilaterales [Modell für den Austausch von Regelreserve, bei dem der Regelreserveanbieter Regelreserve für den Anschluss-ÜNB erbringt, der diese Regelreserve dann für den anfordernden ÜNB erbringt (ÜNB/ÜNB-Modell)] mit gemeinsamen Merit-Order-Listen für den Austausch aller Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit manueller Aktivierung nutzen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14. (3) Der Vorschlag gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten: a) die Grobstruktur der europäischen Plattform; … c) die Festlegung der für den Betrieb der europäischen Plattform erforderlichen Funktionen; …“

6 Art. 21 („Europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung“) der Verordnung 2017/2195 bestimmt in den Abs. 1 bis 3: „(1) Binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einen Vorschlag für den Umsetzungsrahmen einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung (aFRR). (2) Die europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung, die von ÜNB oder von einer von den ÜNB geschaffenen Einrichtung betrieben wird, muss auf gemeinsamen Leitungsgrundsätzen und Geschäftsverfahren basieren und mindestens die Aktivierungs-Optimierungsfunktion und die ÜNB-Abrechnungsfunktion umfassen. Diese europäische Plattform muss ein multilaterales ÜNB/ÜNB-Modell mit gemeinsamen Merit-Order-Listen für den Austausch aller Regelarbeitsgebote in Bezug auf alle Standardprodukte für Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung nutzen, mit Ausnahme nicht verfügbarer Gebote gemäß Artikel 29 Absatz 14. (3) Der Vorschlag gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten: a) die Grobstruktur der europäischen Plattform; … c) die Festlegung der für den Betrieb der europäischen Plattform erforderlichen Funktionen; …“

7 Art. 37 („Berechnung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität“) dieser Verordnung bestimmt in seinen Abs. 1 bis 3: „(1) Nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts aktualisieren alle ÜNB kontinuierlich die Verfügbarkeit grenzüberschreitender Übertragungskapazität für den Austausch von Regelarbeit oder die Anwendung des IN-Verfahrens. Die Angaben zur grenzüberschreitenden Übertragungskapazität werden immer dann aktualisiert, wenn ein Teil der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität genutzt oder grenzüberschreitende Übertragungskapazität neu berechnet wurde. (2) Vor der Umsetzung der Kapazitätsberechnungsmethode gemäß Absatz 3 nutzen die ÜNB die nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Markts verbleibende grenzüberschreitende Übertragungskapazität. (3) Binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB einer Kapazitätsberechnungsregion eine Methode zur Berechnung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität innerhalb des für den Austausch von Regelarbeit oder die Durchführung des IN-Verfahrens relevanten Zeitbereichs. Diese Methode darf nicht zu Marktverzerrungen führen und muss mit der Berechnungsmethode für die grenzüberschreitende Übertragungskapazität im Einklang stehen, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 [der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. 2015, L 197, S. 24)] im Intraday-Zeitbereich angewandt wird.“ B. Verordnung (EU) 2019/942

8 In Art. 6 („Aufgaben von ACER im Zusammenhang mit den Regulierungsbehörden“) Abs. 10 der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. 2019, L 158, S. 22) heißt es: „… In den folgenden Situationen ist ACER befugt, die in Unterabsatz 1 genannten Einzelfallentscheidungen zu treffen: a) wenn die zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden mit der Angelegenheit befasst wurde, oder innerhalb von vier Monaten in Fällen nach Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung oder nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 keine Einigung erzielen konnten, oder b) auf gemeinsamen Antrag der zuständigen Regulierungsbehörden. …“ II. Vorgeschichte des Rechtsstreits

9 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, die das Gericht in den Rn. 2 bis 18 der angefochtenen Urteile dargelegt hat, lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.

10 Die Verordnung 2017/2195 sieht die Einrichtung mehrerer europäischer Plattformen für den Austausch von Regelarbeit vor, zu denen u. a. die mFRR- und die aFRR-Plattform gehören.

11 Am 18. Dezember 2018 übermittelten die ÜNB allen nationalen Regulierungsbehörden (im Folgenden: NRB) ihre gemeinsamen Vorschläge für eine Methode zur Umsetzung der mFRR- und der aFRR-Plattform zur Genehmigung. Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 teilte die Vorsitzende des Forums der Energieregulierungsbehörden (FER) der ACER im Namen aller NRB mit, dass sie gemeinsam entschieden hätten, sie um eine Entscheidung über diese Vorschläge zu ersuchen.

12 Nach mehreren Schriftwechseln zwischen der ACER, den NRB und den ÜNB, der zur Ablehnung der jeweils ersten drei von den ÜNB übermittelten Vorschläge durch die ACER führte, übermittelten die ÜNB der ACER am 18. Dezember 2019 eine geänderte Version ihrer dritten Vorschläge für die Methode.

13 Die ÜNB schlugen im Wesentlichen vor, dass eine einzige Einrichtung, nämlich ein einziger ÜNB oder ein im Eigentum der ÜNB stehendes Unternehmen, mit der Durchführung der speziell für den Betrieb der mFRR- und der aFRR-Plattform erforderlichen Funktionen, nämlich der Aktivierungs-Optimierungsfunktion und der ÜNB-Abrechnungsfunktion, betraut werde und dass die Durchführung der Verwaltungsfunktion der grenzüberschreitenden Übertragungskapazitätsverfügbarkeit, die für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren genutzt werde (im Folgenden: Funktion der Kapazitätsverwaltung), bei der es sich um eine plattformübergreifende Funktion handele, einer anderen einzigen Einrichtung, nämlich einem einzigen ÜNB oder einem im Eigentum der ÜNB stehenden Unternehmen, übertragen werde.

14 Am 20. Dezember 2019 erstellte die ACER eine endgültige Fassung ihrer Entscheidungsentwürfe über die mFRR- und die aFRR-Methode, die sie den ÜNB übermittelte.

15 Am 24. Januar 2020 erließ die ACER zwei Entscheidungen über die mFRR- und die aFRR-Methode. In ihren Entscheidungen vertrat die ACER im Wesentlichen die Auffassung, dass alle ÜNB eine Einrichtung benennen müssten, sei es ein ÜNB oder ein im Eigentum der ÜNB stehendes Unternehmen, die bzw. das mit der Durchführung der Aktivierungs-Optimierungsfunktion und der ÜNB-Abrechnungsfunktion der mFRR- und der aFRR-Plattform betraut werde. Spätestens acht Monate, bevor die Funktion der Kapazitätsverwaltung als eine für den Betrieb dieser Plattformen erforderliche Funktion angesehen werde, würden alle ÜNB einen Vorschlag zur Änderung der Umsetzungsrahmen dieser Plattformen erarbeiten, in dem eine Einrichtung benannt werde, die mit der Funktion der Kapazitätsverwaltung betraut werde, und in dem angegeben werde, ob diese Plattformen von einer einzigen Einrichtung oder von mehreren Einrichtungen betrieben würden.

16 Am 23. März 2020 legten die Austrian Power Grid AG, die ČEPS a.s., Polskie sieci elektroenergetyczne, die Red Eléctrica de España SA, RTE réseau de transport d’électricité, Svenska kraftnät, die TenneT TSO BV und die TenneT TSO GmbH beim Beschwerdeausschuss der ACER zwei Beschwerden gegen die Entscheidungen der ACER ein.

17 Am 16. Juli 2020 wies der Beschwerdeausschuss der ACER diese beiden Beschwerden mit den streitigen Entscheidungen zurück und bestätigte die Entscheidungen der ACER. III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile

18 Mit Klageschriften, die am 30. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen zwei Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen, soweit sie sie betreffen.

19 Zur Stützung dieser Klagen machten die Rechtsmittelführerinnen drei Klagegründe geltend. Zunächst machten sie mit ihrem jeweils ersten, in zwei Teile gegliederten Klagegrund geltend, der Beschwerdeausschuss habe einen Rechtsfehler begangen, indem er nicht festgestellt habe, dass die ACER mit dem Erlass der Entscheidungen der ACER die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten habe. Die Klägerinnen machten im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeausschuss sei zu Unrecht zum einen zu dem Ergebnis gelangt, dass die ACER nicht vom gemeinsamen Standpunkt der NRB, wie er sich aus den gemeinsamen Anträgen ergebe, abgewichen sei, und zum anderen, dass die ACER jedenfalls berechtigt gewesen sei, vom gemeinsamen Standpunkt der NRB abzuweichen.

20 Sodann warfen die Klägerinnen dem Beschwerdeausschuss mit ihrem jeweils zweiten, in acht Teile gliederten Klagegrund u. a. vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem er festgestellt habe, dass die Einbeziehung der Funktion der Kapazitätsverwaltung in die für den Betrieb der mFRR- und der aFRR-Plattform erforderlichen Funktionen den ÜNB nicht von der ACER vorgeschrieben worden sei, sondern sich unmittelbar aus der Anwendung der Verordnung 2017/2195 ergebe.

21 Schließlich machten sie mit ihrem jeweils dritten Klagegrund u. a. geltend, dass der Beschwerdeausschuss ein falsches Kontrollniveau angewandt habe, indem er nur eine eingeschränkte Überprüfung der Entscheidungen der ACER vorgenommen habe, d. h. eine Überprüfung, die auf die Suche nach offensichtlichen Beurteilungsfehlern in Bezug auf komplexe technische Sachverhalte beschränkt gewesen sei.

22 Mit den angefochtenen Urteilen hat das Gericht beide Klagen abgewiesen.

23 Einleitend hat das Gericht in den Rn. 24 und 25 der angefochtenen Urteile den jeweils zweiten Klageantrag der Klägerinnen auf Nichtigerklärung für unzulässig erklärt, soweit diese Anträge sich gegen die Entscheidungen der ACER und deren Anhänge richteten. Das Gericht hat festgestellt, dass die Klägerinnen, da sie nicht privilegiert seien, vor dem Gericht nur die Aufhebung von Entscheidungen des Beschwerdeausschusses beantragen könnten. Folglich hat sich das Gericht in diesen Urteilen auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen beschränkt.

24 In Bezug auf den jeweils ersten Klagegrund hat das Gericht im Wesentlichen festgestellt, dass die ACER befugt gewesen sei, über Regulierungsfragen oder Probleme, die in die Zuständigkeit der NRB fielen, wie die Ausarbeitung von Methoden zur Umsetzung der mFRR- und der aFRR-Plattform, zu entscheiden oder Einzelfallentscheidungen zu erlassen, wenn die NRB, wie im vorliegenden Fall, einen entsprechenden gemeinsamen Antrag an die ACER richten würden, ohne dass sich ihre Zuständigkeit allein auf die Punkte beschränke, bei denen es zwischen den betreffenden Behörden zu einer Meinungsverschiedenheit gekommen sei.

25 Insoweit hat das Gericht außerdem ausgeführt, dass aus der Begründung der Vorschläge für die Verordnung 2019/942 und die zuvor geltende Verordnung (EG) Nr. 713/2009 ein klarer Wille des Unionsgesetzgebers hervorgehe, dafür zu sorgen, dass Entscheidungen über grenzübergreifende Fragen schneller ergingen, und zwar durch eine Stärkung der Befugnisse der ACER zum Erlass von Einzelfallentscheidungen. Daraus folgt nach Ansicht des Gerichts, wie es jeweils in Rn. 48 der angefochtenen Urteile ausführt, dass die ACER insbesondere mit eigenen Regulierungsaufgaben und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet worden ist, die sie in völliger Unabhängigkeit und eigener Verantwortung ausübt, um an die Stelle der NRB treten zu können, wenn deren freiwillige Zusammenarbeit es ihnen nicht ermöglicht, Einzelentscheidungen zu bestimmten Fragen oder Problemen zu treffen, die in ihre Regelungszuständigkeit fallen.

26 Folglich ist das Gericht jeweils in Rn. 60 dieser Urteile zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeausschuss keinen Rechtsfehler begangen habe, indem er nicht festgestellt habe, dass die ACER die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschritten habe, als sie über Punkte der mFRR- und der aFRR-Methode entschieden habe, die zwischen den NRB vereinbart worden seien. Daher wies das Gericht den jeweils ersten Klagegrund insgesamt zurück.

27 In Bezug auf den jeweils zweiten Klagegrund hat das Gericht in den Rn. 120, 122 und 124 der angefochtenen Urteile u. a. entschieden, dass die Einbeziehung der Funktion der Kapazitätsverwaltung in die für den Betrieb der mFRR- und der aFRR-Plattform erforderlichen Funktionen den ÜNB keineswegs von der ACER vorgeschrieben worden sei, sondern sich aus der Anwendung der Verordnung 2017/2195 ergebe.

28 Insoweit hat das Gericht geprüft, ob die Kapazitätsverwaltung eine der für den Betrieb der mFRR- und der aFRR-Plattform erforderlichen Funktionen im Sinne der Verordnung 2017/2195 darstellte. Das Gericht hat zunächst klargestellt, dass diese Einbeziehung entscheidend für die Beurteilung sei, ob die von den ÜNB ausgearbeiteten Vorschläge die zusätzlichen Anforderungen erfüllen müssten, die nach dieser Verordnung gälten, wenn die ÜNB, wie im vorliegenden Fall, beabsichtigten, mehrere Einrichtungen zu benennen, die die verschiedenen erforderlichen Funktionen übernehmen sollten. Daher hat das Gericht jeweils in Rn. 105 der angefochtenen Urteile festgestellt, dass nach dieser Verordnung die von den ÜNB unterbreiteten Vorschläge für Methoden die Festlegung der für den Betrieb der mFRR- und der aFRR-Plattform erforderlichen Funktionen enthalten müssten. Insoweit hat es ausgeführt, dass sich zwar aus einer wörtlichen Auslegung dieser Verordnung ergebe, dass diese Plattformen zumindest die Aktivierungs-Optimierungsfunktion und die ÜNB-Abrechnungsfunktion umfassen müssten, jedoch nicht ausgeschlossen sei, dass eine andere Funktion, wie etwa die Funktion der Kapazitätsverwaltung, ebenfalls als für den Betrieb dieser Plattformen erforderlich angesehen werde, insbesondere wenn die Hinzufügung einer solchen Funktion notwendig erscheine, um eine High-Level-Ausgestaltung dieser Plattformen zu gewährleisten, die gemeinsamen Leitungsgrundsätzen und Geschäftsverfahren entspreche.

29 Darüber hinaus hat das Gericht jeweils in Rn. 110 dieser Urteile festgestellt, dass eine am Kontext und den Zielen der Verordnung 2017/2195 orientierte Auslegung des Begriffs der für den Betrieb der mFRR- und der aFRR-Plattform erforderlichen Funktion nahelege, dass es sich um eine Funktion handle, die sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht notwendig erscheine, um diese Plattformen effizient und sicher einzurichten und zu betreiben.

30 In rechtlicher Hinsicht verpflichte diese Verordnung die ÜNB nämlich, kontinuierlich die verfügbare grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelarbeit oder die Anwendung des IN-Verfahrens zu aktualisieren. In technischer Hinsicht sei die kontinuierliche Aktualisierung der Verfügbarkeit dieser Kapazität, die der Funktion der Kapazitätsverwaltung zugrunde liege, ein „wesentlicher Eingabewert“ der Aktivierungs-Optimierungsfunktion. Die Funktion der Kapazitätsverwaltung sei von den ÜNB selbst in die mFRR- und in die aFRR-Plattform integriert worden, damit deren High-Level-Ausgestaltung die von der Verordnung aufgestellten Anforderungen an Effizienz und Sicherheit erfülle.

31 Daher ist das Gericht jeweils in Rn. 122 der angefochtenen Urteile zu dem Schluss gekommen, dass die der Funktion der Kapazitätsverwaltung zugrunde liegende Funktion der kontinuierlichen Aktualisierung der verfügbaren grenzüberschreitenden Übertragungskapazität und damit die Funktion der Kapazitätsverwaltung selbst insgesamt als für den Betrieb der mFRR- und der aFRR-Plattform erforderliche Funktionen einzustufen seien.

32 Im Rahmen seiner Ausführungen zum jeweils fünften und sechsten Teil des jeweiligen zweiten Klagegrundes hat das Gericht jeweils in Rn. 135 der angefochtenen Urteile entschieden, dass die Kapazitätsverwaltung im geänderten dritten mFRR-Vorschlag und im geänderten dritten aFRR-Vorschlag ebenfalls als plattformübergreifende Funktion berücksichtigt worden sei, deren Durchführung für den Betrieb der mFRR- und der aFRR-Plattform erforderlich gewesen sei, auch wenn sie in diesem Vorschlag nicht als für diesen Betrieb erforderliche Funktionen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 Buchst. c und Art. 21 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung 2017/2195 eingestuft worden sei. Das Gericht ist jedoch jeweils im Einklang mit seiner Schlussfolgerung in Rn. 122 dieser Urteile davon ausgegangen, dass der Beschwerdeausschuss zu Recht festgestellt habe, dass die in Art. 37 der Verordnung 2017/2195 vorgesehene Kapazitätsverwaltung eine für den Betrieb der mFRR- und der aFRR-Plattform erforderliche Funktion im Sinne von Art. 20 Abs. 3 Buchst. c und Art. 21 Abs. 3 Buchst. c dieser Verordnung dargestellt habe.

33 Ebenso hat das Gericht in Bezug auf den jeweils siebten Teil des jeweiligen zweiten Klagegrundes jeweils in Rn. 143 der angefochtenen Urteile unter Verweis auf seine jeweilige Beurteilung in Rn. 122 dieser Urteile entschieden, dass die Kapazitätsverwaltung eine für den Betrieb jeder Plattform erforderliche Funktion sei.

34 In seinen Ausführungen zum jeweils dritten Klagegrund hat das Gericht in Bezug auf die Intensität der vom Beschwerdeausschuss der ACER vorgenommenen Überprüfung in den Rn. 200 bis 205 der angefochtenen Urteile die Rüge eines Verstoßes gegen die der ACER obliegende Verpflichtung, eine vollständige Überprüfung der Entscheidungen der ACER vorzunehmen, zurückgewiesen.

35 Insoweit hat das Gericht erstens festgestellt, dass der Beschwerdeausschuss gemäß seiner damaligen Entscheidungspraxis nur die rechtlichen Beurteilungen der Entscheidungen der ACER einer vollständigen Überprüfung unterzogen habe, während er in Bezug auf ihre komplexen technischen Tatsachenbeurteilungen nur eine auf die Suche nach offensichtlichen Fehlern beschränkte Überprüfung vorgenommen habe. Es hat jedoch anerkannt, dass sich aus dem Urteil vom 18. November 2020, Aquind/ACER (T‑735/18, EU:T:2020:542), ergibt, dass der Beschwerdeausschuss verpflichtet ist, die von der ACER in ihren Entscheidungen vorgenommenen rechtlichen und technischen Beurteilungen vollständig zu überprüfen.

36 Zweitens hat das Gericht nach sorgfältiger Prüfung der angefochtenen Entscheidungen festgestellt, dass zum einen der Beschwerdeausschuss seine Überprüfung im Wesentlichen auf die von der ACER vorgenommene rechtliche Würdigung gerichtet und diese einer umfassenden Überprüfung unterzogen habe und dass zum anderen der Beschwerdeausschuss, als er komplexe technische Beurteilungen zu überprüfen gehabt habe, in der Praxis eine Überprüfung vorgenommen habe, die über eine bloße eingeschränkte Überprüfung hinausgegangen sei, so dass er de facto seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Intensität der Überprüfung, die er in Bezug auf die Entscheidungen der ACER habe durchführen müssen, nachgekommen sei.

37 Da keiner der von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Klagegründe durchgriff, hat das Gericht jeweils in Rn. 214 der angefochtenen Urteile die Klagen in vollem Umfang abgewiesen. IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien der Rechtsmittelverfahren

38 Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, – die angefochtenen Urteile ganz oder teilweise aufzuheben; – die streitigen Entscheidungen ganz oder teilweise für nichtig zu erklären; – der ACER die Kosten aufzuerlegen.

39 Die ACER beantragt, – die Rechtsmittel ganz oder teilweise für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet zu erklären und folglich zurückzuweisen; – den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen. V. Zu den Rechtsmitteln

40 Die Rechtsmittelführerinnen machen zwei Rechtsmittelgründe geltend. Mit dem jeweils ersten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass der Beschwerdeausschuss der ACER nicht gegen seine Verpflichtung verstoßen habe, die Entscheidungen der ACER vollständig zu überprüfen. Mit dem jeweils aus zwei Teilen bestehenden jeweiligen zweiten Rechtsmittelgrund wird im Wesentlichen gerügt, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Funktion der Kapazitätsverwaltung nach der Verordnung 2017/2195 eine für den Betrieb der mFRR- und der aFRR-Plattform erforderliche Funktion sei. A. Zur Zulässigkeit 1. Vorbringen der Parteien

41 Die ACER ist der Ansicht, dass die Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen seien, da mit den Rechtsmittelgründen nur eine erneute Prüfung der im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe begehrt werde. Der Gerichtshof sei jedoch nicht befugt, eine solche erneute Überprüfung vorzunehmen, wenn er mit einem Rechtsmittel befasst sei.

42 Außerdem hätten die ersten Rechtsmittelgründe keine praktischen Auswirkungen und stellten eine rein hypothetische oder theoretische Frage dar, da die Rechtsmittelführerinnen die Beurteilung des Gerichts, wonach der Beschwerdeausschuss de facto eine umfassende Überprüfung der Entscheidungen der ACER durchgeführt habe, nicht beanstandeten.

43 Die Rechtsmittelführerinnen halten die Rechtsmittel für zulässig. 2. Würdigung durch den Gerichtshof

44 Nach ständiger Rechtsprechung können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. Urteile vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission,C‑210/98 P, EU:C:2000:397, Rn. 43, vom 16. Mai 2002, ARAP u. a./Kommission, C‑321/99 P, EU:C:2002:292, Rn. 49, sowie vom 12. Juni 2025, ZR/EUIPO, C‑364/23 P, EU:C:2025:428, Rn. 34).

45 Im vorliegenden Fall zielen die Rechtsmittelführerinnen nicht auf eine bloße erneute Prüfung der im ersten Rechtszug eingereichten Klageschriften ab, sondern zum einen darauf, die rechtlichen Erwägungen in Frage zu stellen, die das Gericht zu der Feststellung veranlasst haben, dass der Beschwerdeausschuss nicht gegen seine Verpflichtung verstoßen habe, die Entscheidungen der ACER vollständig zu überprüfen, und zum anderen darauf, geltend zu machen, dass das Gericht die Art. 20, 21 und 37 der Verordnung 2017/2195, die die mFRR- und die aFRR-Plattform bzw. die Funktion der Kapazitätsverwaltung regelten, bei seiner Beurteilung der Rechtsgrundlagen und der für den Betrieb dieser Plattformen erforderlichen Funktionen nicht richtig angewandt habe.

46 Insoweit machen die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des jeweils ersten Rechtsmittelgrundes u. a. geltend, das Gericht habe die auf das Urteil vom 9. März 2023, ACER/Aquind (C‑46/21 P, EU:C:2023:182), zurückgehende Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt, aus der hervorgehe, dass der Beschwerdeausschuss eine vollständige Überprüfung der von der ACER vorgenommenen rechtlichen und technischen Beurteilungen vornehmen müsse. Sie werfen dem Gericht insbesondere nicht seine Beurteilung vor, dass der Beschwerdeausschuss de facto eine vollständige Überprüfung der Entscheidungen der ACER vorgenommen habe, sondern den Umstand, dass es eine solche Überprüfung durch den Beschwerdeausschuss festgestellt habe, obwohl dieser in seinen Entscheidungen ausdrücklich erklärt habe, seine Überprüfung auf offensichtliche Fehler zu beschränken.

47 Außerdem werfen sie dem Gericht im Rahmen des jeweils zweiten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen vor, nicht zwischen den durch Art. 37 der Verordnung 2017/2195 auferlegten unterschiedlichen rechtlichen Verpflichtungen und der Erfüllung der für den Betrieb der betreffenden Plattformen erforderlichen Funktionen unterschieden zu haben. Des Weiteren habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es den Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie von Art. 21 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung auf Funktionen ausgedehnt habe, die „insgesamt“ als erforderlich eingestuft würden, um die Einstufung der Funktion der Kapazitätsverwaltung als für den Betrieb der Plattformen erforderliche Funktion zu rechtfertigen.

48 Soweit die Rechtsmittelführerinnen die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts beanstanden, haben sie rechtlich hinreichend die Passagen der angefochtenen Urteile angegeben, die sie für rechtsfehlerhaft halten, und die diesen Rechtsmittelgründen zugrunde liegenden rechtlichen Argumente dargelegt, so dass der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.

49 Folglich sind die von der ACER geltend gemachten Unzulässigkeitsgründe zurückzuweisen, so dass die Rechtsmittel für zulässig zu erklären sind. B. Zur Begründetheit 1. Zum jeweils ersten Rechtsmittelgrund a) Vorbringen der Parteien

50 Im Rahmen ihres jeweils ersten Rechtsmittelgrundes wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Beurteilung des Gerichts in den Rn. 203 bis 205 und 214 der angefochtenen Urteile, soweit es ihre Rüge eines Verstoßes gegen die Verpflichtung des Beschwerdeausschusses, im Rahmen seiner Prüfung der Entscheidungen der ACER eine vollständige Überprüfung vorzunehmen, zurückgewiesen hat.

51 Die Rechtsmittelführerinnen sind im Wesentlichen der Ansicht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es zum einen festgestellt habe, dass aus den streitigen Entscheidungen hervorgehe, dass dieser Ausschuss zu Unrecht nur eine eingeschränkte Überprüfung der Entscheidungen der ACER vorgenommen habe, zum anderen aber, dass sich trotz der Feststellung dieses Fehlers aus den streitigen Entscheidungen ergebe, dass der Beschwerdeausschuss in der Praxis eine Überprüfung durchgeführt habe, die über die bloße eingeschränkte Überprüfung hinausgehe, so dass er de facto seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Intensität der durchzuführenden Überprüfung nachgekommen sei. Damit habe das Gericht die auf das Urteil vom 9. März 2023, ACER/Aquind (C‑46/21 P, EU:C:2023:182), zurückgehende Rechtsprechung verkannt. Somit hätte sich das Gericht im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidungen auf die Feststellung beschränken müssen, dass der Beschwerdeausschuss dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass er einen falschen Kontrollgrad angewandt habe. Das Gericht hätte diese Feststellung nicht außer Acht lassen dürfen, als es den Kontrollgrad geprüft habe, den der Beschwerdeausschuss „de facto“ oder „in der Praxis“ angewandt habe.

52 Nach Ansicht der ACER ist der jeweils erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. b) Würdigung durch den Gerichtshof

53 Mit ihrem jeweils ersten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung der Intensität der vom Beschwerdeausschuss vorgenommenen Überprüfung.

54 Hierzu hat das Gericht in den Rn. 201 und 202 der angefochtenen Urteile im Wesentlichen entschieden, dass die vom Beschwerdeausschuss vorgenommene Kontrolle von komplexen technischen und wirtschaftlichen Beurteilungen, die in den Entscheidungen der ACER enthalten seien, nicht auf die eingeschränkte Kontrolle eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers beschränkt werden dürfe, sondern dass diese Überprüfung umfassend sein müsse.

55 Insoweit ist jedoch festzustellen, dass die angefochtenen Urteile mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 2023, ACER/Aquind (C‑46/21 P, EU:C:2023:182), auf das sich die Rechtsmittelführerinnen zur Stützung ihrer Rechtsmittel berufen, im Einklang stehen.

56 Somit ist zu prüfen, ob die bloße Feststellung des Gerichts jeweils in Rn. 200 der angefochtenen Urteile, wonach sich jeweils aus Fn. 81 und Rn. 192 der streitigen Entscheidungen ergebe, dass der Beschwerdeausschuss gemäß seiner damaligen Entscheidungspraxis nur eine eingeschränkte Überprüfung vorgenommen habe, das Gericht zur Nichtigerklärung dieser Entscheidungen hätte veranlassen müssen.

57 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass, auch wenn der Beschwerdeausschuss mehrfach auf das sich aus seiner Entscheidungspraxis ergebende Erfordernis, Entscheidungen der ACER einer eingeschränkten Überprüfung zu unterziehen, Bezug nahm, die Erwähnung einer solchen Überprüfung nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen führen konnte, da dieser Hinweis den Beschwerdeausschuss nicht daran hinderte, die vollständige Überprüfung vorzunehmen, zu der er verpflichtet war (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission,C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 82).

58 Dies hat das Gericht im Rahmen der Beurteilung in den Rn. 203 bis 205 der angefochtenen Urteile konkret geprüft, indem es festgestellt hat, dass sich aus den streitigen Entscheidungen zum einen ergebe, dass der Beschwerdeausschuss seine Kontrolle im Wesentlichen auf die von der ACER vorgenommenen rechtlichen Würdigungen erstreckt habe und diese einer vollständigen Kontrolle unterzogen habe. Zum anderen hat es festgestellt, dass dieser Ausschuss in den seltenen Fällen, in denen er komplexe technische Beurteilungen zu überprüfen gehabt habe, in der Praxis eine Kontrolle vorgenommen habe, die über die eingeschränkte Kontrolle hinausgegangen sei. Das Gericht schloss daraus, dass der Beschwerdeausschuss damit seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Intensität der vorzunehmenden Überprüfung de facto nachgekommen sei.

59 Im Rahmen ihrer Rechtsmittel machen die Rechtsmittelführerinnen jedoch nicht geltend, dass diese Beurteilung in irgendeiner Weise rechtsfehlerhaft sei.

60 Folglich ist der jeweils erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. 2. Zum jeweils zweiten Rechtsmittelgrund a) Zum jeweils ersten Teil 1) Vorbringen der Parteien

61 Mit dem jeweils ersten Teil des jeweiligen zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in den Rn. 115 bis 124 der angefochtenen Urteile einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die in Art. 37 der Verordnung 2017/2195 vorgesehene Funktion, die die kontinuierliche Berechnung und Aktualisierung der verfügbaren grenzüberschreitenden Übertragungskapazität ermögliche, als zu den für den Betrieb der mFRR- und der aFRR-Plattform erforderlichen Funktionen gemäß den Art. 20 und 21 dieser Verordnung gehörend anzusehen sei. Das Gericht habe die Anforderungen aus Art. 37 der Verordnung fälschlich in die in den Art. 20 und 21 genannten Funktionen einbezogen, obwohl diese Verordnung unterschiedliche rechtliche Regelungen vorsehe, die zum einen für die ÜNB und zum anderen für diese Plattformen gälten.

62 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen können die durch Art. 37 der Verordnung 2017/2195 auferlegten Verpflichtungen entgegen den Feststellungen des Gerichts nicht in die Art. 20 und 21 dieser Verordnung einbezogen werden. Somit seien die ÜNB nach den letztgenannten Artikeln nicht verpflichtet, die mit der mFRR- und der aFRR-Plattform betraute Einrichtung mit der Aktualisierung oder Berechnung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität zu betrauen. Anders als das Gericht angenommen habe, sei die ACER nicht berechtigt gewesen, ihnen diese Verpflichtung aufzuerlegen.

63 Daher räumen die Rechtsmittelführerinnen zwar ein, dass die Daten der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität für das ordnungsgemäße Funktionieren der Regelarbeitsplattform notwendige Eingabewerte seien, stellen aber klar, dass sich daraus nicht ergebe, dass die Berechnung dieser Daten als notwendige Funktion von der mit dem Betrieb der Plattform betrauten Einrichtung oder von der Plattform selbst durchgeführt werden müsste.

64 Nach Ansicht der ACER ist der jeweils erste Teil des jeweiligen zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. 2) Würdigung durch den Gerichtshof

65 Im Rahmen des jeweils ersten Teils des jeweiligen zweiten Rechtsmittelgrundes ist zu prüfen, ob das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es entschieden hat, dass die Funktion der Kapazitätsverwaltung gemäß den Art. 20 und 21 der Verordnung 2017/2195 zu den für den Betrieb der mFRR- und der aFRR-Plattform erforderlichen Funktionen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 Buchst. c und Art. 21 Abs. 3 Buchst. c dieser Verordnung gehört.

66 Zunächst sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, sowie vom 9. März 2023, ACER/Aquind, C‑46/21 P, EU:C:2023:182, Rn. 54).

67 Was erstens die wörtliche Auslegung betrifft, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gerichts jeweils in Rn. 103 der angefochtenen Urteile darauf hinzuweisen, dass der Begriff „für den Betrieb der [mFRR- und der aFRR‑]Plattform erforderliche Funktionen“ in der Verordnung 2017/2195 nicht definiert wird, sondern nur in deren Art. 20 und 21 verwendet wird.

68 Nach den Art. 20 und 21 der Verordnung 2017/2195 obliegt es jedoch den ÜNB, die Vorschläge für die Methode zur Umsetzung der mFRR- und der aFRR-Plattform zu entwickeln. Wie das Gericht in den Rn. 104 und 105 der angefochtenen Urteile zu Recht ausgeführt hat, müssen diese Vorschläge zumindest „die Grobstruktur der europäischen Plattform“ und „die Festlegung der für den Betrieb der [mFRR- und der aFRR‑]Plattform erforderlichen Funktionen“ enthalten. Diese Plattformen, die von den ÜNB oder einer von den ÜNB selbst geschaffenen Einrichtung betrieben werden, beruhen auf gemeinsamen Leitungsgrundsätzen und Geschäftsverfahren und umfassen mindestens die Aktivierungs-Optimierungsfunktion und die ÜNB-Abrechnungsfunktion. Somit sind die Aktivierungs-Optimierungsfunktion und die ÜNB-Abrechnungsfunktion Funktionen, die auf jeden Fall für den Betrieb der mFRR- und der aFRR-Plattform erforderlich sind.

69 Wie das Gericht jeweils in Rn. 105 der angefochtenen Urteile zu Recht entschieden hat, ist nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen der Art. 20 und 21 der Verordnung 2017/2195 den Vorschlägen für die Methode betreffend den Umsetzungsrahmen der mFRR-Plattform und den Umsetzungsrahmen der aFRR-Plattform weitere Funktionen hinzugefügt werden können. Wie das Gericht in diesen Randnummern ausgeführt hat, sehen nämlich Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 dieser Verordnung vor, dass die mFRR- und die aFRR-Plattform „mindestens die Aktivierungs-Optimierungsfunktion und die ÜNB-Abrechnungsfunktion“ umfassen. Insoweit deutet das Wort „mindestens“ darauf hin, dass dieser Einschub keine abschließende Aufzählung enthält. In Anbetracht dieses Einschubs konnte das Gericht zutreffend feststellen, dass diese Bestimmungen es nicht ausschließen, dass im Rahmen der Konzeption dieser Plattformen auch eine andere Funktion als die Aktivierungs-Optimierungsfunktion und die ÜNB-Abrechnungsfunktion, wie die Kapazitätsverwaltungsfunktion, als für den Betrieb dieser Plattformen erforderlich angesehen wird.

70 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht auch auf die Feststellung gestützt hat, dass die Hinzufügung einer solchen Funktion als besonders notwendig erscheint, um eine High-Level-Ausgestaltung dieser Plattformen zu gewährleisten, die gemeinsamen Leitungsgrundsätzen und Geschäftsverfahren entspricht. So geht jeweils aus Rn. 106 der angefochtenen Urteile hervor, dass das Gericht Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 der Verordnung 2017/2195 nicht isoliert ausgelegt hat, sondern sich im Einklang mit der ständigen Methode zur Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts auch auf eine teleologische und systematische Auslegung des Begriffs „für den Betrieb der [mFRR- und der aFRR‑]Plattform erforderliche Funktionen“ gestützt hat, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Kapazitätsverwaltung ebenso wie die Aktivierungs-Optimierung und die ÜNB-Abrechnung als eine solche erforderliche Funktion anzusehen sei.

71 Was zweitens diese teleologische und systematische Auslegung betrifft, hat sich das Gericht in den Rn. 107 bis 109 der angefochtenen Urteile zunächst auf die mit der Verordnung 2017/2195 verfolgten Ziele gestützt, wie sie sich aus den Erwägungsgründen 1, 6, 7 und 10 dieser Verordnung sowie aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung ergeben. Diese Ziele betreffen insbesondere die effiziente und sichere Einrichtung sowie den effizienten und sicheren Betrieb von Regelarbeitsplattformen auf europäischer Ebene. Nach dieser Auslegung, die im Übrigen von den Rechtsmittelführerinnen nicht beanstandet wird, konnte das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Ziele dafür sprechen, die Funktion der Kapazitätsverwaltung in die für den Betrieb der mFRR- und der aFRR-Plattform erforderlichen Funktionen einzubeziehen, da diese Funktion sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich erscheint.

72 Insoweit hat das Gericht zum einen jeweils in Rn. 113 der angefochtenen Urteile ausgeführt, dass in technischer Hinsicht, wie die Rechtsmittelführerinnen im Übrigen selbst einräumen, die kontinuierliche Aktualisierung der verfügbaren grenzüberschreitenden Übertragungskapazität ein „wesentlicher Eingabewert“ der Aktivierungs-Optimierungsfunktion sei, die ihrerseits eine erforderliche Funktion der mFRR- und der aFRR-Plattform sei. Die letztgenannte Funktion ziele darauf ab, die Aktivierung der bestplatzierten Regelarbeitsgebote unter Berücksichtigung der in begrenztem Maße verfügbaren grenzüberschreitenden Übertragungskapazität zu optimieren. Das Gericht konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass die Kapazitätsverwaltungsfunktion, in deren Rahmen die kontinuierliche Aktualisierung der verfügbaren grenzüberschreitenden Übertragungskapazität erfolgt, ein für das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Plattformen technisch unerlässliches Element war.

73 Zum anderen hat das Gericht jeweils in Rn. 114 der angefochtenen Urteile im Rahmen seiner systematischen Auslegung der Art. 20 und 21 der Verordnung 2017/2195 zu Recht die sich aus Art. 37 dieser Verordnung ergebenden Anforderungen berücksichtigt, die den ÜNB die rechtliche Verpflichtung auferlegen, die grenzüberschreitende Übertragungskapazität zu berechnen.

74 Zwar richten sich diese Anforderungen, wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, dem ersten Anschein nach in erster Linie an die ÜNB. Jedoch übertragen die Art. 20 und 21 der Verordnung 2017/2195 den ÜNB die Verantwortung für die Umsetzung der mFRR- und der aFRR-Plattform unter Beachtung der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele. Insoweit ergibt sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 sowie aus Art. 21 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung, dass die Konzeption dieser Plattformen, unabhängig davon, ob sie von den ÜNB oder von einer von diesen geschaffenen Einrichtung betrieben werden, die Grobstruktur umfassen und auf gemeinsamen Leitungsgrundsätzen und Geschäftsverfahren basieren muss.

75 Daraus folgt, dass eine Funktion, die sich zwar im Rahmen von Art. 37 der Verordnung 2017/2195 an die ÜNB richtet, aber notwendig erscheint, damit die Umsetzung dieser Plattformen durch die ÜNB diesen Zielen entspricht, als zu den „für den Betrieb der [mFRR- und der aFRR‑]Plattform erforderlichen Funktionen“ im Sinne von Art. 20 Abs. 3 Buchst. c und Art. 21 Abs. 3 Buchst. c dieser Verordnung gehörend anzusehen ist und von der mit dem Betrieb dieser Plattformen betrauten Einrichtung oder von diesen Plattformen selbst und nicht von den ÜNB durchgeführt werden muss.

76 Die Rechtsmittelführerinnen räumen aber selbst ein, dass es sich bei den Daten der grenzüberschreitenden Kapazität um Eingabewerte handelt, die für das reibungslose Funktionieren dieser Plattformen erforderlich sind. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen bedeutet dies somit, dass die Funktion, die es ermöglicht, die verfügbare grenzüberschreitende Übertragungskapazität kontinuierlich zu berechnen und zu aktualisieren, von der mit dem Betrieb der mFRR- und der aFRR-Plattform betrauten Einrichtung oder von diesen Plattformen selbst und nicht von den ÜNB durchgeführt werden muss.

77 Das Gericht hat daher jeweils in Rn. 115 der angefochtenen Urteile zu Recht entschieden, dass die Funktion, die es ermöglicht, die verfügbare grenzüberschreitende Übertragungskapazität zu berechnen und zu aktualisieren, als eine der Kapazitätsverwaltung zugrunde liegende Funktion als eine für den Betrieb der mFRR- und der aFRR-Plattform erforderliche Funktion gemäß Art. 20 Abs. 3 Buchst. c und Art. 21 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung 2017/2195 anzusehen ist.

78 Nach alledem ist der jeweils erste Teil des jeweiligen zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. b) Zum jeweils zweiten Teil 1) Vorbringen der Parteien

79 Im Rahmen des jeweils zweiten Teils des jeweiligen zweiten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, in den Rn. 122, 135 und 143 der angefochtenen Urteile einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es nicht zwischen den Verpflichtungen der ÜNB in Bezug auf die für den Betrieb der mFRR- und der aFRR-Plattform „erforderlichen“ Funktionen einerseits und ihren Rechten, zusätzliche Funktionen in diese Plattformen aufzunehmen, andererseits unterschieden habe. Damit habe das Gericht den Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie Art. 21 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2017/2195 fälschlich auf Funktionen ausgedehnt, die „insgesamt“ als erforderlich eingestuft würden, um die Einstufung der Funktion der Kapazitätsverwaltung als für den Betrieb der Plattformen „erforderliche Funktion“ zu rechtfertigen.

80 Nach Ansicht der ACER ist der jeweils zweite Teil des jeweiligen zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. 2) Würdigung durch den Gerichtshof

81 Zunächst ist festzustellen, dass der jeweils erste und der jeweils zweite Teil des jeweiligen zweiten Rechtsmittelgrundes eng miteinander verbunden sind.

82 In Anbetracht der in den Rn. 65 bis 78 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründe hat das Gericht in den Rn. 122, 135 und 143 der angefochtenen Urteile die Funktion der Kapazitätsverwaltung rechtsfehlerfrei als für den Betrieb der mFRR- und der aFRR-Plattform „erforderliche“ Funktion eingestuft.

83 Unter diesen Umständen sind auch der jeweils zweite Teil des jeweiligen zweiten Rechtsmittelgrundes und damit der jeweils zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

84 Da keiner der geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, sind die Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Kosten

85 Gemäß Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

86 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

87 Da die Rechtsmittelführerinnen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der ACER die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. 1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. 2. Die Polskie sieci elektroenergetyczne S.A., RTE Réseau de transport d’électricité, Svenska kraftnät und die TenneT TSO BV tragen die Kosten. 2. Die Polskie sieci elektroenergetyczne S.A., RTE Réseau de transport d’électricité, Svenska kraftnät und die TenneT TSO BV tragen die Kosten. Unterschriften