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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.06.2025 – C-364/23

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2025:428

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 12. Juni 2025 ( „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Übernahme durch ein anderes Organ – Auf eine Stellenausschreibung hin gestellter Antrag auf Übernahme nach Art. 8 des Statuts der Beamten der Europäischen Union – Ablehnung dieses Antrags – Verpflichtung zur Berücksichtigung der in Art. 29 Abs. 1 dieses Statuts vorgesehenen Rangfolge – Rechtsfehler – Widersprüchliche Begründung“ In der Rechtssache C‑364/23 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. Juni 2023, ZR, vertreten durch A. Champetier und S. Rodrigues, Avocats, Rechtsmittelführerin, andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Lekan und A. Lukošiūtė als Bevollmächtigte, Beklagter im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) sowie der Richter D. Gratsias, E. Regan, J. Passer und B. Smulders, Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Januar 2025 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt ZR die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. März 2023, ZR/EUIPO (T‑400/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:169), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. September 2020, mit der ihr Antrag auf Übernahme durch das EUIPO abgelehnt wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat. I. Rechtlicher Rahmen A. Verordnung (EU) 2017/1001

2 Art. 143 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) bestimmt: „Die Vorschriften des Statuts [der Beamten der Europäischen Union], der Beschäftigungsbedingungen [für die sonstigen Bediensteten der Union] und der von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Vorschriften gelten für das Personal des [EUIPO] unbeschadet der Anwendung des Artikels 166 der vorliegenden Verordnung auf die Mitglieder der Beschwerdekammern.“ B. Statut

3 Art. 1a des Statuts der Beamten der Union in der auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) bestimmt: „(1) Beamter der Union im Sinne des Statuts ist, wer bei einem der Organe der Union durch eine Urkunde der Anstellungsbehörde dieses Organs nach den Vorschriften des Statuts unter Einweisung in eine Dauerplanstelle zum Beamten ernannt worden ist. (2) Die Definition nach Absatz 1 gilt auch für Personen, die von Unionseinrichtungen ernannt worden sind, auf die das Statut aufgrund der Rechtsakte der Union über ihre Errichtung anzuwenden ist (im Folgenden: ‚Agenturen‘). Wird im Statut auf die ‚Organe‘ Bezug genommen, so schließt dies auch die Agenturen ein, es sei denn, das Statut sieht etwas anderes vor.“

4 Art. 4 des Statuts lautet: „Ernennungen oder Beförderungen dürfen nur zur Besetzung einer freien Planstelle und nur nach den Vorschriften des Statuts vorgenommen werden. Jede freie Planstelle eines Organs wird dem Personal dieses Organs bekanntgegeben, sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, die genannte Planstelle zu besetzen. Kann diese Planstelle nicht im Wege einer Versetzung, einer Ernennung auf eine Planstelle gemäß Artikel 45a oder einer Beförderung besetzt werden, so wird die freie Planstelle dem Personal der anderen Organe bekanntgegeben und/oder es wird ein internes Auswahlverfahren durchgeführt.“

5 Artikel 8 des Statuts bestimmt: „Ein Beamter, der zu einem anderen Organ der Europäischen Union abgeordnet worden ist, kann nach Ablauf von sechs Monaten seine Übernahme in den Dienst dieses Organs beantragen. Wird dem Antrag im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Stammorgan des Beamten und dem Organ, zu dem er abgeordnet worden ist, stattgegeben, so gilt seine gesamte Laufbahn in der Union als bei dem letztgenannten Organ zurückgelegt. Auf Grund der Übernahme finden die finanziellen Bestimmungen des Statuts für das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der Union keine Anwendung. …“

6 Art. 29 Abs. 1 des Statuts sieht vor: „Bei der Besetzung von freien Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst a) die Möglichkeit i) einer Versetzung, ii) einer Ernennung gemäß Artikel 45a oder iii) einer Beförderung innerhalb des Organs; b) die Übernahmeanträge von Beamten derselben Besoldungsgruppe aus anderen Organen und/oder, c) wenn die zu besetzende Planstelle nicht durch eine der in Buchstaben a und b genannten Möglichkeiten besetzt werden kann, gegebenenfalls Verzeichnisse der geeigneten Bewerber im Sinne des Artikels 30, wobei sie die einschlägigen Bestimmungen über geeignete Bewerber in Anhang III berücksichtigt, und/oder d) die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs, an dem nur Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union teilnehmen können; oder eröffnet ein Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. … …“ II. Vorgeschichte des Rechtsstreits

7 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 2 bis 13 des angefochtenen Urteils dargestellt und lässt sich wie folgt zusammenfassen.

8 Die Rechtsmittelführerin, eine Beamtin der Besoldungsgruppe AD 5 bei der Europäischen Kommission, wurde auf ihren Antrag hin an das EUIPO abgeordnet, wo sie ab dem 16. September 2013 als Assistentin im Bereich des geistigen Eigentums als Bedienstete auf Zeit beschäftigt war.

9 Am 1. März 2019 schloss die Rechtsmittelführerin mit dem EUIPO einen neuen Vertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren, in dessen Rahmen sie als Sachverständige für geistiges Eigentum als Bedienstete auf Zeit in der Besoldungsgruppe AD 6 beschäftigt war.

10 Im März 2020 veröffentlichte das EUIPO intern einen Aufruf zur Interessenbekundung mit dem Ziel, im Rahmen des jährlichen Übernahmeverfahrens (im Folgenden: jährliches Übernahmeverfahren) Zeit- und Vertragsbedienstete zu EUIPO-Beamten zu ernennen. In diesem Aufruf war angegeben, dass er allen Berufsprofilen offenstehe, einschließlich solcher mit einem Bezug zum geistigen Eigentum. Das EUIPO führte darin aus, dass die Anstellungsbehörde die eingereichten Bewerbungen unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses und anhand von Kriterien wie i) Schlüsselpositionen oder ‑kenntnisse beim EUIPO, ii) Laufbahn und Leistungen beim EUIPO, iii) bestehende Möglichkeiten im Stellenplan, iv) Auswirkungen auf den Haushalt und v) Restlaufzeit des Vertrags oder verbleibende Gültigkeitsdauer der Reservelisten (im Folgenden: Übernahmekriterien) beurteilen werde.

11 Am 31. März 2020 antwortete die Rechtsmittelführerin auf diesen Aufruf und beantragte ihre Übernahme in den Dienst des EUIPO gemäß Art. 8 des Statuts.

12 Am 16. April 2020 veröffentlichte das EUIPO die Stellenausschreibung EXT/20/38/AD 6/Sachverständiger für geistiges Eigentum zur Erstellung einer Reserveliste von Bewerbern zur Besetzung der Stelle eines Sachverständigen für geistiges Eigentum durch Einstellung eines Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 6 (im Folgenden: externe Stellenausschreibung).

13 Am 28. April 2020 veröffentlichte das EUIPO außerdem die interne Stellenausschreibung IM/FT&TA/20/47/AD/OD für Beamte oder Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 8 zur Besetzung der Stelle eines Sachverständigen für geistiges Eigentum (im Folgenden: interne Stellenausschreibung).

14 Am 12. Mai 2020 reichte die Rechtsmittelführerin auf diese interne Stellenausschreibung hin ihre Bewerbung ein.

15 Mit einer an die Anstellungsbehörde gerichteten E‑Mail vom selben Tag verwies sie auf diese Stellenausschreibung und beantragte auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 1 des Statuts, gemäß den Art. 8 und 29 des Statuts vom EUIPO übernommen zu werden (im Folgenden: streitiger Antrag).

16 Am 8. September 2020 lehnte die Anstellungsbehörde diesen Antrag mit der streitigen Entscheidung ab.

17 Am 5. November 2020 stellte das EUIPO einen Bediensteten auf Zeit ein, der im Anschluss an die Veröffentlichung der externen Stellenausschreibung ausgewählt worden war.

18 Am 8. Dezember 2020 legte die Rechtsmittelführerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die streitige Entscheidung ein, die mit Entscheidung vom 22. März 2021 (im Folgenden: Entscheidung über die Beschwerde) zurückgewiesen wurde. III. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

19 Mit Klageschrift, die am 2. Juli 2021 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin eine Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und, soweit erforderlich, der Entscheidung über die Beschwerde.

20 Sie stützte diese Klage auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügte sie im Wesentlichen einen Verstoß gegen die Art. 4, 8, 29 und 110 des Statuts sowie gegen den Grundsatz der Kontinuität der Laufbahn der Beamten der Union. Mit dem zweiten Klagegrund machte sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend. Schließlich rügte sie mit dem dritten Klagegrund eine Verletzung der Begründungspflicht, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und die Verkennung der Fürsorgepflicht.

21 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese drei Klagegründe zurückgewiesen und damit die Klage insgesamt abgewiesen.

22 Insbesondere hat das Gericht im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes festgestellt, dass der streitige Antrag als auf Art. 8 Abs. 1 des Statuts gestützter Antrag auf Übernahme und nicht als Bewerbung auf die interne Stellenausschreibung einzustufen sei. Es hat auch entschieden, dass ein solcher Antrag auf Übernahme naturgemäß nicht so angesehen werden könne, dass er auf die Besetzung einer ausgeschriebenen freien Stelle gerichtet sei, so dass das EUIPO bei der Prüfung des streitigen Antrags weder Art. 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts noch die in dessen Art. 4 vorgesehenen Regeln habe berücksichtigen müssen. IV. Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

23 Die Rechtsmittelführerin beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – die streitige Entscheidung und die Entscheidung über die Beschwerde aufzuheben oder, hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und – dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

24 Das EUIPO beantragt, – das Rechtsmittel insgesamt als offensichtlich unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen und – der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. V. Zum Rechtsmittel

25 Die Rechtsmittelführerin macht drei Rechtsmittelgründe geltend, mit denen sie jeweils die Zurückweisung jedes der drei im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe beanstandet. A. Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels 1. Vorbringen der Parteien

26 Das EUIPO hält das Rechtsmittel insoweit für unzulässig, als es hauptsächlich darauf gestützt sei, dass das Gericht den streitigen Antrag falsch ausgelegt habe, da es ihn nach Ansicht der Rechtsmittelführerin zu Unrecht als Antrag auf Übernahme nach Art. 8 des Statuts statt als Bewerbung auf die interne Stellenausschreibung eingestuft habe.

27 Dieses Vorbringen sei nämlich nicht so klar und deutlich, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben könne, da die wesentlichen Teile, auf die das Rechtsmittel gestützt werde, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgingen. Außerdem stelle dieses Vorbringen einen Versuch dar, den streitigen Antrag in einer Weise neu zu interpretieren, die offensichtlich im Widerspruch zu dem in den Akten festgestellten Sachverhalt stehe.

28 Was die übrigen zur Stützung des Rechtsmittels vorgebrachten Argumente angehe, beschränke sich die Rechtsmittelführerin darauf, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, ohne den Rechtsfehler genauer anzugeben, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein solle.

29 Die Rechtsmittelführerin hält das Rechtsmittel für zulässig. 2. Würdigung durch den Gerichtshof

30 Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnet werden müssen. Andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 12. Dezember 2024, DD/FRA,C‑680/22 P, EU:C:2024:1019, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Insbesondere entspricht ein Rechtsmittelgrund diesen Erfordernissen nicht und ist für unzulässig zu erklären, der nicht so klar und deutlich vorgebracht wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, insbesondere, weil die wesentlichen Teile, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen, die insofern unklar und zweideutig formuliert ist. Ferner ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, dem es an einer kohärenten Struktur fehlt, das auf allgemeine Aussagen beschränkt ist und das keine genauen Angaben dazu enthält, welche Teile der angefochtenen Entscheidung mit einem Rechtsfehler behaftet sein könnten (Urteil vom 12. Dezember 2024, DD/FRA,C‑680/22 P, EU:C:2024:1019, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Des Weiteren folgt aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass allein das Gericht für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für ihre Würdigung zuständig ist. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof dagegen zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteil vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen,C‑337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die rechtliche Qualifizierung des streitigen Antrags eine Frage der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen ist, die nach der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung dem Gerichtshof im Stadium des Rechtsmittels zur Kontrolle vorgelegt werden kann. Außerdem nennt die Rechtsmittelführerin entgegen dem Vorbringen des EUIPO mehrere Randnummern des angefochtenen Urteils, insbesondere dessen Rn. 45 bis 48 und 60 bis 64, bei denen sie der Ansicht ist, dass das Gericht Rechtsfehler begangen oder die Beweise im Zusammenhang mit dieser rechtlichen Qualifizierung verfälscht habe, wobei sie in verständlicher Weise die Gründe darlegt, aus denen sie der Ansicht ist, dass dieses Urteil aufzuheben sei.

34 Soweit das EUIPO geltend macht, dass die Rechtsmittelführerin die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederhole, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden können, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Aeris Invest/Kommission und SRB, C‑535/22 P, EU:C:2024:819, Rn. 106 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Das vorliegende Rechtsmittel ist daher zulässig. B. Zum ersten Rechtsmittelgrund

36 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der sich in drei Teile gliedert, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, ihren ersten Klagegrund zurückgewiesen zu haben. 1. Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes a) Vorbringen der Parteien

37 Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes beanstandet die Rechtsmittelführerin die rechtliche Qualifizierung des streitigen Antrags durch das Gericht und wirft dem Gericht Rechtsfehler bei der Auslegung der Art. 4, 8 und 29 des Statuts vor.

38 Erstens habe das Gericht in den Rn. 45 bis 48 des angefochtenen Urteils die Beweise verfälscht, indem es angenommen habe, dass es sich bei diesem Antrag nicht um eine Bewerbung auf die interne Stellenausschreibung, sondern um einen Antrag auf Übernahme nach Art. 8 des Statuts gehandelt habe.

39 Zweitens sei diese rechtliche Qualifizierung rechtsfehlerhaft, da das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass Art. 8 und Art. 29 des Statuts nicht miteinander im Zusammenhang stünden.

40 Das Gericht habe nämlich in Rn. 60 des angefochtenen Urteils eine absolute Unterscheidung zwischen Übernahmen durch ein anderes Organ nach Art. 8 und solchen im Anschluss an die Veröffentlichung interinstitutioneller Stellenausschreibungen gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. b vorgenommen.

41 Nach Art. 4 des Statuts müsse jedoch jede freie Planstelle veröffentlicht werden, und die Mittel zur Besetzung einer solchen Planstelle würden durch Art. 29 des Statuts geregelt; dazu gehöre die Übernahme im Sinne von Art. 8 des Statuts. Die Art. 8 und 29 regelten somit nicht zwei unterschiedliche Verfahren.

42 Drittens habe das Gericht in den Rn. 48 und 61 bis 63 des angefochtenen Urteils Art. 8 des Statuts dahin ausgelegt, dass er nur im Fall eines Antrags auf Übernahme ohne freie Planstelle anwendbar sei. Ein solcher Fall könne aber nicht vorliegen, da er gegen Art. 4 des Statuts verstieße, wonach es eine freie Planstelle geben müsse, auf die der Beamte übernommen werden könne.

43 Somit habe das Gericht auch einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 64 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass das EUIPO bei der Prüfung des streitigen Antrags Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts nicht habe berücksichtigen müssen.

44 Viertens sei die streitige Entscheidung das Ergebnis eines willkürlichen Verfahrens, nämlich des jährlichen Übernahmeverfahrens, mit dem das EUIPO Art. 29 des Statuts dadurch umgangen habe, dass es Kriterien wie die Leistung oder die Restlaufzeit des Vertrags berücksichtigt habe, die für die Beförderung und nicht für die Einstellung relevant seien. Außerdem verstoße dieses Verfahren auch gegen das Statut, da es nicht nur für abgeordnete Beamte gelte, die übernommen werden wollten, sondern auch für Personen, die aus einer Reserveliste eingestellt werden wollten, obwohl sie nicht auf der Grundlage von Art. 8 des Statuts eingestellt werden könnten, da sie keine Beamten seien.

45 Das EUIPO trägt vor, die Rechtsmittelführerin verwechsle die beiden in Rn. 60 des angefochtenen Urteils beschriebenen, in Rn. 40 des vorliegenden Urteils erwähnten Arten interinstitutioneller Übernahmen, und führt aus, das jährliche Übernahmeverfahren diene dazu, der Anwendung von Art. 8 des Statuts bei der Ernennung von Beamten anderer Organe, die bereits als Bedienstete auf Zeit oder Vertragsbedienstete beim EUIPO tätig seien, als Beamte beim EUIPO eine Struktur zu geben.

46 Die Rechtsmittelführerin habe sich im Verwaltungsverfahren sowie im Rahmen ihrer Klageschrift und ihrer Rechtsmittelschrift systematisch auf den streitigen Antrag als „Antrag auf Übernahme“ bezogen. Mit ihrem Rechtsmittel versuche sie jedoch, geltend zu machen, dass der streitige Antrag in Wirklichkeit eine Bewerbung auf die interne Stellenausschreibung gewesen sei, was darauf hinauslaufe, den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand zu ändern und erstmals vor dem Gerichtshof ein Argument vorzubringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht habe, weshalb dieses Argument unzulässig sei.

47 Selbst wenn man annähme, dass der streitige Antrag auf der Grundlage von Art. 29 Abs. 1 des Statuts gestellt worden sei, würde dies nichts daran ändern, dass die Rechtsmittelführerin eine Übernahme durch das EUIPO angestrebt habe.

48 Jedenfalls habe das Gericht zu Recht angenommen, dass das EUIPO weder Art. 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts noch dessen Art. 4 habe berücksichtigen müssen, da die interne Stellenausschreibung gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. a des Statuts veröffentlicht worden sei, um eine freie Planstelle durch Einstellung eines bereits beim EUIPO tätigen Beamten oder Bediensteten auf Zeit zu besetzen. b) Würdigung durch den Gerichtshof 1) Zur Zulässigkeit

49 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 170 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern kann. So sind nach gefestigter Rechtsprechung die Befugnisse des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Eine Partei kann daher vor dem Gerichtshof nicht erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da ihr damit letztlich gestattet würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse bei Rechtsmitteln begrenzt sind, mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte (Urteil vom 27. Februar 2025, Lukoil/Transparenz-Register u. a.,C‑223/24 P, EU:C:2025:129, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50 Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 56 bis 58 des angefochtenen Urteils hervor, dass die Rechtsmittelführerin mit dem zweiten Teil ihres ersten Klagegrundes im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass das EUIPO nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts verpflichtet gewesen sei, den streitigen Antrag im Zusammenhang mit der freien Planstelle zu prüfen, die es im Anschluss an die Veröffentlichung der internen Stellenausschreibung habe besetzen wollen. Wie sich aus Rn. 43 des vorliegenden Urteils ergibt, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht aber mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, als es dieses Vorbringen zurückgewiesen habe. Daraus folgt, dass dieser erste Teil entgegen dem Vorbringen des EUIPO kein vor dem Gericht nicht geltend gemachtes Argument enthält und den vor ihm verhandelten Streitgegenstand nicht verändert, so dass dieser Teil zulässig ist.

51 Folglich ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zulässig. 2) Zur Begründetheit

52 In Rn. 60 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, die Rechtsmittelführerin verwechsle mit ihrem Vorbringen, dass Art. 8 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts gleichzeitig anzuwenden seien, zum einen die Übernahmen durch ein anders Organ nach Art. 8 und zum anderen die Übernahmen durch ein anderes Organ im Anschluss an die Veröffentlichung interinstitutioneller Stellenausschreibungen gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. b.

53 In den Rn. 61 und 62 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass ein auf Art. 8 Abs. 1 des Statuts gestützter Antrag auf Übernahme durch ein Organ seinem Wesen nach nicht als auf die Besetzung einer freien Planstelle gerichtet angesehen werden könne, die Gegenstand einer Stellenausschreibung sei, und dass sich der streitige Antrag folglich vernünftigerweise nicht auf die freie Planstelle habe beziehen können, die Gegenstand der internen Stellenausschreibung gewesen sei.

54 So hat das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, wonach das EUIPO nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts verpflichtet gewesen sei, den streitigen Antrag im Rahmen der Prüfung der auf die interne Stellenausschreibung hin eingereichten Bewerbungen zu berücksichtigen.

55 Schließlich hat das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils hinzugefügt, dass das EUIPO bei der Prüfung dieses Antrags auch Art. 4 des Statuts nicht habe berücksichtigen müssen, da Art. 29 Abs. 1 Buchst. b und Art. 4 des Statuts die Bekanntmachung der freien Planstellen an das Personal der anderen Organe beträfen. Es hat daraus den Schluss gezogen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das EUIPO habe gegen die in diesem Art. 29 festgelegte Rangfolge und die in diesem Art. 4 vorgesehenen Regeln verstoßen, ins Leere gehe.

56 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 8 Abs. 1 des Statuts ergibt, dass ein Beamter, der zu einem anderen Organ der Europäischen Union abgeordnet worden ist, nach Ablauf von sechs Monaten seine Übernahme in den Dienst dieses Organs beantragen kann.

57 Außerdem ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 Buchst. a bis c des Statuts, dass die Anstellungsbehörde bei der Besetzung von freien Planstellen eines Organs zunächst die Möglichkeit einer Versetzung, einer Ernennung gemäß Art. 45a oder einer Beförderung innerhalb des Organs sowie Übernahmeanträge von Beamten derselben Besoldungsgruppe aus anderen Organen und/oder, wenn die zu besetzende Planstelle nicht derart besetzt werden kann, gegebenenfalls die im Anschluss an ein allgemeines Auswahlverfahren erstellten Verzeichnisse der geeigneten Bewerber prüft.

58 Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 29 Abs. 1 die Phasen aufzählt, die bei der Besetzung einer freien Stelle bei einem Organ nacheinander durchlaufen werden müssen, wobei die Anstellungsbehörde der Reihe nach die in dieser Bestimmung aufgeführten Einstellungsmöglichkeiten zu prüfen hat. Diese Bestimmung räumt also denjenigen Beamten, die bereits bei dem betreffenden Organ arbeiten, Vorrang gegenüber den Beamten anderer Organe ein und Letzteren Vorrang gegenüber Personen, die sich auf einer Eignungsliste befinden, die im Anschluss an ein allgemeines Auswahlverfahren erstellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 1999, Carbajo Ferrero/Parlament,C‑304/97 P, EU:C:1999:152, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

59 Es ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 8 des Statuts und in Art. 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts Begriffe mit derselben Bedeutung verwendet werden („Übernahme“).

60 Denn obwohl diese Bestimmungen in ihrer französischen Fassung auf die Begriffe „transféré/transfert“ bzw. „mutation“ zurückgreifen, verwenden sie in vielen anderen Sprachfassungen identische oder zumindest sehr ähnliche Begriffe. Dies gilt nicht nur für die Fassung dieser Bestimmungen in der englischen Sprache, d. h. der Verfahrenssprache („transferred/transfer“ bzw. „transfer“), sondern auch für die spanische („transferido/transferencia“ und „traslado“), die deutsche (Übernahme und Übernahmeanträge), die italienische („trasferito/trasferimento“ und „trasferimento“), die niederländische („over te gaan/overgang“ und „overgang“), die portugiesische („transferência“ und „transferência“) oder die rumänische („transferul/transfer“ und „transfer“) Fassung dieser Bestimmungen.

61 Im Übrigen hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Versetzung innerhalb eines Organs im Sinne von Art. 7 des Statuts bereits entschieden, dass bei der Umsetzung eines Beamten auf eine freie Planstelle eine Versetzung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 1981, Carbognani und Coda Zabetta/Kommission, 161/80 und 162/80, EU:C:1981:51, Rn. 19, sowie vom 21. Mai 1981, Kindermann/Kommission,60/80, EU:C:1981:115, Rn. 12).

62 Daraus folgt, dass die Anstellungsbehörde, wenn sie nach Art. 29 Abs. 1 des Statuts festgestellt hat, dass es, um eine Person ernennen zu können, die in Bezug auf Leistung, Befähigung und Integrität höchsten Ansprüchen genügt, erforderlich ist, das Einstellungsverfahren zumindest auf die in Art. 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts vorgesehenen Anträge zu erstrecken, und daraufhin eine Stellenausschreibung veröffentlicht, nach der letztgenannten Bestimmung die eingereichten Anträge auf Übernahme gemäß Art. 8 des Status zu berücksichtigen hat.

63 Art. 8 des Statuts betrifft zwar die Situation eines individuell betrachteten Beamten, indem er ihm das Recht einräumt, eine Übernahme in den Dienst des Organs zu beantragen, zu dem er seit mindestens sechs Monaten abgeordnet ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Anstellungsbehörde, wenn sie es, um eine Person ernennen zu können, die in Bezug auf Leistung, Befähigung und Integrität höchsten Ansprüchen genügt, für erforderlich gehalten hat, das Einstellungsverfahren über die in Art. 29 Abs. 1 Buchst. a des Statuts vorgesehenen Möglichkeiten hinaus zu erweitern, davon absehen könnte, einen gemäß Art. 8 gestellten Antrag auf Übernahme zu berücksichtigen.

64 Wie sich nämlich aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 des Statuts ergibt, dürfen Ernennungen nur zur Besetzung einer freien Planstelle vorgenommen werden. Folglich kann, wie die Rechtsmittelführerin vorträgt, im Fall einer Übernahme durch ein anderes Organ gemäß Art. 8 des Statuts ein Beamter nur auf eine freie Planstelle bei dem Organ, zu dem er abgeordnet ist, einschließlich der Planstelle, die er bei seiner Abordnung vorübergehend innehat, übernommen werden. Darüber hinaus muss nach Art. 1a Abs. 1 des Statuts die freie Planstelle, auf die dieser Beamte übernommen wird, eine Dauerplanstelle sein. Bei der Besetzung einer solchen freien Planstelle muss die Anstellungsbehörde indessen die in Art. 29 Abs. 1 des Statuts vorgesehene Rangfolge berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 24. Februar 1981, Carbognani und Coda Zabetta/Kommission, 161/80 und 162/80, EU:C:1981:51, Rn. 19, sowie vom 21. Mai 1981, Kindermann/Kommission,60/80, EU:C:1981:115, Rn. 12).

65 Zwar verleiht das Statut, wie das Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, keinen Anspruch auf eine Übernahme durch ein anderes Organ nach Art. 8 des Statuts.

66 Aus diesem Artikel geht jedoch hervor, dass ein Beamter eines Organs, der seit mindestens sechs Monaten zu einem anderen Organ abgeordnet ist, das Recht hat, seine Übernahme in den Dienst dieses Organ zu beantragen. Um die Wirksamkeit dieses Rechts zu gewährleisten, ist jedes Organ, bei dem ein solcher Antrag im Rahmen eines über die in Art. 29 Abs. 1 Buchst. a des Statuts vorgesehenen Möglichkeiten hinaus erweiterten Einstellungsverfahrens eingeht, verpflichtet, ihn zu berücksichtigen und bei der Besetzung der betreffenden freien Planstelle zu prüfen.

67 Somit hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 61 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass ein auf Art. 8 Abs. 1 des Statuts gestützter Antrag auf Übernahme durch ein anderes Organ aufgrund seiner Natur nicht als auf die Besetzung einer freien Planstelle gerichtet angesehen werden könne, die Gegenstand einer Stellenausschreibung sei.

68 Folglich sind auch die Rn. 62 bis 64 des angefochtenen Urteils, die auf dieser falschen Prämisse beruhen, rechtswidrig.

69 Überdies hat sich der in Rn. 67 des vorliegenden Urteils genannte Rechtsfehler, wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auch auf die rechtliche Qualifizierung des streitigen Antrags ausgewirkt. In den Rn. 40 bis 48 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich im Wesentlichen ausgeschlossen, dass der streitige Antrag als Bewerbung auf die interne Stellenausschreibung nach Art. 29 Abs. 1 des Statuts berücksichtigt und geprüft werden könne, weil er auf Art. 8 des Statuts gestützt gewesen sei und diese beiden Bestimmungen nicht gleichzeitig angewandt werden könnten.

70 Da die letztgenannte Beurteilung des Gerichts rechtsfehlerhaft ist, ist festzustellen, dass auch die rechtliche Qualifizierung des streitigen Antrags rechtsfehlerhaft ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob das Gericht, wie die Rechtsmittelführerin geltend macht, die Beweise im Zusammenhang mit dieser Qualifizierung verfälscht hat.

71 Nach alledem ist dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stattzugeben. 2. Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes a) Vorbringen der Parteien

72 Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, sie habe im ersten Rechtszug geltend gemacht, dass es für das jährliche Übernahmeverfahren keine Rechtsgrundlage gebe, dass dieses gegen die Art. 4 und 29 des Statuts verstoße und dass zwischen diesem Verfahren und Art. 8 des Statuts kein Zusammenhang bestehe. Das Gericht sei jedoch unter Verletzung der Verteidigungsrechte nur teilweise auf dieses Vorbringen eingegangen.

73 Das Gericht habe nämlich in Rn. 69 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zum jährlichen Übernahmeverfahren nicht relevant sei, da es sich auf ihren in Rn. 11 des vorliegenden Urteils genannten Übernahmeantrag vom 31. März 2020 bezogen habe, während die Klage einen anderen Übernahmeantrag zum Gegenstand gehabt habe, der nach Ablauf der Frist gestellt worden sei, die für die Beantwortung des Aufrufs zur Interessenbekundung im Rahmen dieses Verfahrens gesetzt worden sei.

74 Diese Feststellung stehe zum einen im Widerspruch zu Rn. 47 des angefochtenen Urteils und beruhe zum anderen auf einer Verfälschung von Beweisen, da aus den Akten hervorgehe, dass die streitige Entscheidung im Rahmen des jährlichen Übernahmeverfahrens erlassen worden sei, und das Gericht in Rn. 51 des Urteils bestätigt habe, dass „aus der [streitigen] Entscheidung hervorgeht, dass das EUIPO den streitigen Antrag im Licht der Kriterien für eine Übernahme geprüft hat“.

75 Die Rechtsmittelführerin ist daher der Ansicht, dass sie das Recht habe, das jährliche Übernahmeverfahren anzufechten, da es auf sie angewandt worden sei.

76 Das EUIPO entgegnet in seiner Rechtsmittelbeantwortung, dass die Rechtsmittelführerin lediglich die Argumente wiederhole, die sie bereits vor dem Gericht vorgetragen habe, so dass diese unzulässig seien. Da außerdem der streitige Antrag unter Bezugnahme auf die interne Stellenausschreibung gestellt worden sei, sei jedes Argument, mit dem das jährliche Übernahmeverfahren angefochten werde, unerheblich. b) Würdigung durch den Gerichtshof 1) Zur Zulässigkeit

77 Zur Zulässigkeit des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes genügt die Feststellung, dass sich die Rechtsmittelführerin nicht darauf beschränkt, bereits im ersten Rechtszug geltend gemachte Klagegründe und Argumente wiederzugeben, sondern dem Gericht insbesondere vorwirft, nicht alle Argumente geprüft zu haben, die sie vor ihm vorgebracht habe, um die Rechtmäßigkeit des jährlichen Übernahmeverfahrens in Frage zu stellen, und dass die Begründung des angefochtenen Urteils widersprüchlich sei.

78 Rechtsfragen, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden können, sind aber sowohl die Frage, ob das Gericht den Gegenstand oder die Substanz der verschiedenen Anträge und Gründe des Rechtsmittelführers verändert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Ori Martin/Gerichtshof der Europäischen Union,C‑463/17 P, EU:C:2018:411, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung), als auch die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich ist (Urteil vom 12. Dezember 2024, DD/FRA,C‑587/21 P, EU:C:2024:1017, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79 Folglich ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nach der in Rn. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zulässig. 2) Zur Begründetheit

80 In Rn. 69 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass jedes Argument im Zusammenhang mit dem jährlichen Übernahmeverfahren im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung unerheblich sei, da der streitige Antrag nach Ablauf der Frist gestellt worden sei, die für die Beantwortung des Aufrufs zur Interessenbekundung im Rahmen dieses Verfahren gesetzt worden sei.

81 Wie die Rechtsmittelführerin geltend macht, widerspricht diese Feststellung insbesondere der Feststellung in Rn. 51 des angefochtenen Urteils, wonach „aus der [streitigen] Entscheidung hervorgeht, dass das EUIPO den streitigen Antrag im Licht der Kriterien für eine Übernahme geprüft hat“, und „der streitige Antrag zahlreiche Verweise auf diese Kriterien [enthält]“, wobei diese Kriterien, wie sich aus Rn. 10 des vorliegenden Urteils ergibt, im Rahmen des jährlichen Übernahmeverfahrens entwickelt wurden.

82 Daher ist die Begründung des angefochtenen Urteils insoweit widersprüchlich.

83 Rn. 69 des angefochtenen Urteils, wonach „jedes Argument im Zusammenhang mit dem jährlichen Übernahmeverfahren im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der [streitigen] Entscheidung unerheblich [ist]“, steht nämlich im Widerspruch zu Rn. 51 des Urteils, wonach „aus der [streitigen] Entscheidung hervorgeht, dass das EUIPO den streitigen Antrag im Licht der Kriterien für eine Übernahme geprüft hat“.

84 Nach alledem ist dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stattzugeben. C. Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes 1. Vorbringen der Parteien

85 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich in drei Teile gliedert, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, ihren zweiten Klagegrund zurückgewiesen zu haben.

86 Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin dagegen, dass das Gericht ihr Vorbringen zur Ungleichbehandlung externer Bewerber und von Beamten, die übernommen werden wollten, zurückgewiesen habe. Dieses Vorbringen habe nämlich auf der Nichtbeachtung der in Art. 29 Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Rangfolge beruht.

87 Erstens habe das Gericht in Rn. 76 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass angesichts der Einstufung des streitigen Antrags als „auf Art. 8 Abs. 1 des Statuts gestützter Übernahmeantrag“ jedes Vorbringen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 29 Abs. 1 des Statuts geltend gemacht werde, unerheblich sei.

88 Zweitens wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Feststellung in Rn. 79 des angefochtenen Urteils, wonach sie als Beamtin, die eine Übernahme durch das EUIPO beantrage, ihre Situation nicht mit der eines befristet eingestellten Bewerbers gleichsetzen könne, weil für diese beiden Situationen zwei unterschiedliche Regelungen gälten, nämlich das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union. Diese Feststellung stehe nämlich nicht im Einklang mit der internen Stellenausschreibung, die sowohl Beamten als auch Bediensteten auf Zeit offengestanden habe.

89 Das EUIPO macht geltend, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund versuche, den streitigen Antrag als Bewerbung auf die interne Stellenausschreibung umzudeuten, was einen rechtswidrigen Versuch darstelle, eine erneute Überprüfung des Sachverhalts und der Beweise der Akte zu veranlassen, so dass dieser Rechtsmittelgrund für unzulässig zu erklären sei.

90 Jedenfalls trägt das EUIPO zum ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes vor, dass die interne Stellenausschreibung nicht auf die zu ihm abgeordneten Beamten habe angewandt werden können, d. h. auf die Situation, in der sich die Rechtsmittelführerin befunden habe. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Zur Zulässigkeit

91 Soweit das EUIPO vorträgt, die Rechtsmittelführerin versuche mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, den streitigen Antrag als Bewerbung auf die interne Stellenausschreibung umzudeuten, was einen rechtswidrigen Versuch darstelle, eine erneute Überprüfung des Sachverhalts und der Beweise der Akte zu veranlassen, genügt die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin aus den im Rahmen der Beurteilung des ersten Rechtsmittelgrundes dargelegten Gründen befugt ist, die rechtliche Qualifizierung dieses Antrags anzufechten.

92 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund einschließlich seines ersten Teils zulässig. b) Zur Begründetheit

93 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft die Zurückweisung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin, die Nichtbeachtung der in Art. 29 Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Rangfolge habe zu einer Ungleichbehandlung externer Bewerber und von Beamten, die übernommen werden wollten, geführt, durch das Gericht.

94 In Rn. 76 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass jedes Vorbringen, mit dem ein möglicher Verstoß gegen diese Bestimmung geltend gemacht werde, unerheblich sei, da die bei ihm erhobene Klage auf die Aufhebung einer Entscheidung, mit der ein auf Art. 8 Abs. 1 des Statuts gestützter Antrag auf Übernahme abgelehnt worden sei, nämlich der streitigen Entscheidung, und nicht auf die Aufhebung einer Entscheidung gerichtet gewesen sei, mit der die Bewerbung der Rechtsmittelführerin auf die interne Stellenausschreibung abgelehnt worden sei.

95 Aus den im Rahmen der Beurteilung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes dargelegten Gründen ist festzustellen, dass diese Schlussfolgerung rechtsfehlerhaft ist, da die Rangfolge für die Prüfung des streitigen Antrags durch das EUIPO relevant sein kann.

96 Aus denselben Gründen ist auch Rn. 79 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft. In dieser Randnummer hat das Gericht nämlich festgestellt, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, unbegründet sei, da die Situation der Rechtsmittelführerin und die des Bewerbers, der im Anschluss an die Veröffentlichung der externen Stellenausschreibung befristet eingestellt worden sei, zwei unterschiedlichen Regelungen unterlägen, nämlich dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, so dass diese Situationen nicht vergleichbar seien.

97 Sobald die Anstellungsbehörde es für erforderlich gehalten hat, ein Einstellungsverfahren über die in Art. 29 Abs. 1 Buchst. a des Statuts vorgesehenen Möglichkeiten hinaus zu erweitern, unterliegen indessen sowohl die Beamten in der Situation der Rechtsmittelführerin als auch die auf einer Dauerplanstelle als Bedienstete auf Zeit eingestellten Bewerber den Bestimmungen von Titel III Kapitel 1 des Statuts, in dem sich insbesondere Art. 29 Abs. 1 befindet.

98 Nach alledem ist dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben.

99 Da dem ersten und dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattgegeben worden ist, ist folglich auch dem Rechtsmittel stattzugeben, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist, ohne dass über die anderen Teile dieser Rechtsmittelgründe oder über den dritten Rechtsmittelgrund entschieden werden muss. VI. Zur Klage vor dem Gericht

100 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist.

101 Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

102 Wie in Rn. 20 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat die Rechtsmittelführerin ihre Klage auf drei Klagegründe gestützt, mit denen sie erstens im Wesentlichen einen Verstoß gegen die Art. 4, 8, 29 und 110 des Statuts sowie gegen den Grundsatz der Kontinuität der Laufbahn der Beamten der Union, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und drittens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und eine Verletzung der Fürsorgepflicht gerügt hat.

103 Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Rechtsmittelführerin u. a. geltend, das EUIPO habe dadurch gegen Art. 29 des Statuts verstoßen, dass es den streitigen Antrag im Rahmen der internen Stellenausschreibung nicht berücksichtigt habe. Die Rechtsmittelführerin fügt hinzu, dass in dieser Stellenausschreibung nicht angegeben sei, dass sie auf Art. 29 Abs. 1 Buchst. a des Statuts gestützt sei, und ganz allgemein nicht die Rechtsgrundlage genannt werde, auf der sie basiere.

104 Das EUIPO entgegnet, es habe den streitigen Antrag im Rahmen der genannten internen Stellenausschreibung nicht berücksichtigen können, da diese die „interne Mobilität“ des Personals des EUIPO betroffen habe und daher nur an die Beamten und Bediensteten auf Zeit des EUIPO gerichtet gewesen sei und nicht an die Beamten anderer Organe wie die Klägerin, eine Beamtin der Kommission.

105 Aus der streitigen Entscheidung und der Entscheidung über die Beschwerde geht hervor, dass das EUIPO den streitigen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass dieser Antrag im Rahmen der internen Stellenausschreibung nicht berücksichtigt werden könne, da diese auf der Grundlage von Art. 29 Abs. 1 Buchst. a des Statuts veröffentlicht worden sei und nur an die Beamten und Bediensteten auf Zeit des EUIPO gerichtet gewesen sei, nicht aber an die Beamten anderer Organe wie die Klägerin. Nach Ansicht des EUIPO konnte der genannte Antrag nur im Rahmen einer gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts veröffentlichten Bekanntgabe eines Übernahmeverfahrens berücksichtigt werden. Das EUIPO hat außerdem darauf hingewiesen, dass es den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Übernahme im Rahmen des jährlichen Übernahmeverfahrens und im Licht der Kriterien für eine Übernahme geprüft habe, und festgestellt, dass eine Übernahme der Rechtsmittelführerin durch das EUIPO insbesondere in Anbetracht der begrenzten Zahl verfügbarer Planstellen nicht im dienstlichen Interesse gelegen habe. Die externe Stellenausschreibung sei für die Beurteilung des streitigen Antrags unerheblich gewesen, da sie auf die Einstellung von Bediensteten auf Zeit gerichtet gewesen sei und die Rechtsmittelführerin bereits eine Stelle als Bedienstete auf Zeit beim EUIPO innegehabt habe.

106 Es ist festzustellen, dass, wie die Rechtsmittelführerin geltend macht, in der internen Stellenausschreibung, die sie ihrer Klageschrift in Kopie beigefügt hat, nicht angegeben wird, nach welchem Buchstaben dieses Art. 29 Abs. 1 sie veröffentlicht worden ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem Hinweis in dieser Ausschreibung, dass sich dort sowohl Beamte als auch Bedienstete auf Zeit bewerben konnten, dass die Anstellungsbehörde der Ansicht war, dass das Einstellungsverfahren über die in Art. 29 Abs. 1 Buchst. a des Statuts vorgesehenen Möglichkeiten hinaus ausgedehnt werden müsse, um eine Person ernennen zu können, die in Bezug auf Leistung, Befähigung und Integrität höchsten Ansprüchen genügt.

107 Aus Rn. 69 des vorliegenden Urteils ergibt sich jedoch, dass in einem solchen Kontext der streitige Antrag von der Anstellungsbehörde als Bewerbung auf die interne Stellenausschreibung nach Art. 29 Abs. 1 des Statuts hätte berücksichtigt und geprüft werden müssen.

108 Wie in Rn. 66 des vorliegenden Urteils ausgeführt wird, ist nämlich ein Organ, bei dem im Rahmen eines über die in Art. 29 Abs. 1 Buchst. a des Statuts vorgesehenen Möglichkeiten hinaus erweiterten Einstellungsverfahrens ein Übernahmeantrag nach Art. 8 des Statuts eingeht, verpflichtet, ihn zu berücksichtigen und bei der Besetzung der betreffenden freien Planstelle zu prüfen. Folglich konnte die Anstellungsbehörde den streitigen Antrag nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Rechtsmittelführerin ursprünglich Beamtin der Kommission gewesen sei.

109 Der Umstand, dass dieser Antrag von der Anstellungsbehörde in einem anderen Verfahren, nämlich dem jährlichen Übernahmeverfahren, geprüft wurde, kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen, zumal einer der Gründe, die die Anstellungsbehörde zur Rechtfertigung ihrer Weigerung angeführt hat, die Übernahme der Rechtsmittelführerin im Rahmen dieses Verfahrens zu beantragen, die begrenzte Zahl verfügbarer Planstellen war.

110 Folglich ist dem ersten Klagegrund stattzugeben und die streitige Entscheidung aufzuheben, ohne dass die übrigen Klagegründe geprüft werden müssen.

111 Zum Klageantrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Beschwerde, „soweit erforderlich“, ist festzustellen, dass, da diese Entscheidung die streitige Entscheidung lediglich bestätigt, nicht speziell über diesen Antrag zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2018, LL/Parlament,C‑326/16 P, EU:C:2018:83, Rn. 36 bis 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). VII. Kosten

112 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

113 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

114 Da das EUIPO im vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Rechtsmittelführerin neben seinen eigenen Kosten die dieser im vorliegenden Rechtsmittelverfahren und im ersten Rechtszug entstandenen Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. März 2023, ZR/EUIPO (T‑400/21, EU:T:2023:169), wird aufgehoben. 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. März 2023, ZR/EUIPO (T‑400/21, EU:T:2023:169), wird aufgehoben. 2. Die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. September 2020, mit der der Antrag von ZR vom 12. Mai 2020 auf Übernahme nach den Art. 8 und 29 des Statuts der Beamten der Europäischen Union durch das EUIPO abgelehnt wurde, wird aufgehoben. 2. Die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. September 2020, mit der der Antrag von ZR vom 12. Mai 2020 auf Übernahme nach den Art. 8 und 29 des Statuts der Beamten der Europäischen Union durch das EUIPO abgelehnt wurde, wird aufgehoben. 3. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von ZR, die ihr im vorliegenden Rechtsmittelverfahren sowie im ersten Rechtszug entstanden sind. 3. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von ZR, die ihr im vorliegenden Rechtsmittelverfahren sowie im ersten Rechtszug entstanden sind. Unterschriften