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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.10.2025 – C-466/24
Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2025:830
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 23. Oktober 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) – Verordnung (EU) 2021/2115 – Unterstützung der Strategiepläne – Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 – Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe – Den Betriebsinhabern zur Verfügung stehende Flächen – Rechtsgrundlage für die Nutzung dieser Flächen – Modalitäten der Registrierung dieser Rechtsgrundlage – Im Rahmen von Beihilferegelungen angemeldete Flächen, die größer sind als die Flächen, für die die Rechtsgrundlage für die Nutzung registriert wurde – Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen – Sanktionen nach Art. 19a der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 – Art. 19a – Sanktionen – Anwendbarkeit dieses Artikels nach Aufhebung der Verordnung Nr. 640/2014“ In der Rechtssache C‑466/24 [Venshova] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad – Varna (Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien) mit Entscheidung vom 18. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juli 2024, in dem Verfahren LQ gegen Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“ erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Condinanzi (Berichterstatter), des Richters N. Jääskinen und der Richterin R. Frendo, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. C. Becker, G. Koleva und M. Salyková als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung – von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. 2021, L 435, S. 1); – von Art. 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. 2014, L 255, S. 59); – der Art. 18, 19 und 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 181, S. 48, berichtigt in ABl. 2016, L 227, S. 5) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 4. Mai 2016 (ABl. 2016, L 225, S. 41) geänderten Fassung (im Folgenden: Delegierte Verordnung Nr. 640/2014); – von Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen LQ, einer natürlichen Person, und dem Zamestnik izpalnitelen direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“ (stellvertretender Exekutivdirektor des Nationalfonds „Landwirtschaft“, Bulgarien) (im Folgenden DFZ) wegen dessen Entscheidung, den Betrag der von LQ für das Wirtschaftsjahr 2021 im Rahmen mehrerer Beihilferegelungen und Maßnahmen für flächenbezogene Direktzahlungen beantragten finanzielle Stützung zu kürzen und wegen Übererklärungen von Flächen Sanktionen gegen sie zu verhängen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
3 Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549, berichtigt in ABl. 2016, L 130, S. 9) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. 2021, L 435, S. 187). Nach Art. 104 der Verordnung 2021/2116 gelten die Art. 59, 63, 64, 67, 68, 74 und 77 der Verordnung Nr. 1306/2013 jedoch weiterhin hinsichtlich der Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608) in Bezug auf das Kalenderjahr 2022 und davor. Da der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Stützungsantrag das Wirtschaftsjahr 2021 betrifft, ist die Verordnung Nr. 1306/2013 im vorliegenden Fall anwendbar.
4 Art. 59 („Allgemeine Kontrollgrundsätze“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 sieht vor: „Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System … systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.“
5 Art. 63 („Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen“) dieser Verordnung bestimmt in den Abs. 1 und 2: „(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen. (2) Soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen, verhängen die Mitgliedstaaten gemäß den in den Artikeln 64 und 77 festgelegten Vorschriften überdies auch Verwaltungssanktionen. …“
6 Art. 64 („Anwendung von Verwaltungssanktionen“) Abs. 4 der Verordnung Nr. 1306/2013 lautet: „Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden: a) Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit dem von dem Verstoß betroffenen Beihilfe- oder Zahlungsantrag oder weiteren Anträgen zu zahlen ist; in Bezug auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gilt dies jedoch unbeschadet der Möglichkeit der Aussetzung der Förderung, wenn zu erwarten ist, dass der Verstoß voraussichtlich innerhalb eines vertretbaren Zeitraums vom Begünstigten behoben wird; b) Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind; c) Aussetzung oder Entzug einer Zulassung, Anerkennung oder Genehmigung; d) Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder sonstigen Maßnahme, oder Ausschluss von dem Recht auf Inanspruchnahme dieser Regelung oder dieser Maßnahmen.“
7 Titel V Kapitel 2 („Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem“) dieser Verordnung enthält Art. 67 Abs. 1 und 2, in dem es heißt: „(1) Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (‚integriertes System‘) ein. (2) Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 …“
8 Art. 68 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 sieht vor: „Das integrierte System umfasst a) eine elektronische Datenbank; b) ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen; c) ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen; d) Beihilfe- und Zahlungsanträge; e) ein integriertes Kontrollsystem; f) ein einheitliches System zur Erfassung jedes Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 67 Absatz 2, der einen Beihilfe- oder Zahlungsantrag stellt.“
9 Art. 72 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Jeder Begünstigte der Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 muss jedes Jahr einen Antrag auf Direktzahlung bzw. einen Zahlungsantrag für die betreffenden flächen- und tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält: a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs sowie die nichtlandwirtschaftlichen Flächen, für die die Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 beantragt wird; b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche; c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung vorgesehen oder zur Umsetzung der einschlägigen sektorbezogenen Agrarvorschriften oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. …“
10 Art. 74 Abs. 1 der Verordnung lautet: „Gemäß Artikel 59 prüfen die Mitgliedstaaten über die Zahlstellen oder andere von ihnen zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigte Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen die Beihilfeanträge daraufhin, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Diese Kontrollen werden durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.“
11 In Art. 77 („Anwendung von Verwaltungssanktionen“) der Verordnung heißt es: „(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben. … (4) Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden: a) Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit den Beihilfe- oder Zahlungsanträgen, die von der Nichteinhaltung betroffen sind, und/oder im Zusammenhang mit Beihilfe- oder Zahlungsanträgen für vorangegangene oder nachfolgende Jahre gezahlt wurde oder zu zahlen ist; b) Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind; c) Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme. …“ Verordnung Nr. 1307/2013
12 Die Verordnung Nr. 1307/2013 wurde durch die Verordnung 2021/2115 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. Gemäß Art. 154 Abs. 2 dieser Verordnung gilt die Verordnung Nr. 1307/2013 jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen. Da der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Stützungsantrag das Wirtschaftsjahr 2021 betrifft, ist die Verordnung Nr. 1307/2013 im vorliegenden Fall anwendbar.
13 Im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1307/2013 heißt es: „Eine der wichtigsten Zielsetzungen und Vorgaben der …Reform [der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)] ist die Verringerung des Verwaltungsaufwands. …“
14 Art. 5 dieser Verordnung bestimmt: „Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften gelten für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regelungen.“
15 In Art. 32 der Verordnung Nr. 1307/2013 heißt es: „(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. … (2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff ‚beihilfefähige Hektarfläche‘ a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, einschließlich Flächen, die in Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind und sich beim Beitritt für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschieden haben, am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand waren, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird; … (4) Die Flächen gelten nur dann als beihilfefähige Hektarflächen, wenn sie – außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände – jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen. …“
16 Art. 33 („Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.“
17 Art. 36 der Verordnung Nr. 1307/2013, der speziell die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung regelt, bestimmt in den Abs. 2 und 5: „(2) Die einheitliche Flächenzahlung wird jährlich je Hektar beihilfefähige Fläche gewährt, die vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet wurde. … … (5) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die in Absatz 2 genannten Hektarflächen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in jenem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.“
18 In Art. 48 der Verordnung Nr. 1307/2013, der die allgemeinen Vorschriften über die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen enthält, heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten können eine Zahlung an Betriebsinhaber gewähren, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben und deren Betriebe ganz oder teilweise in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen liegen, die von den Mitgliedstaaten … ausgewiesen worden sind … … (3) … [D]ie Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen [wird] jährlich je beihilfefähige Hektarfläche gewährt, die in den Gebieten liegt, für die ein Mitgliedstaat die Gewährung der Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschlossen hat. Sie erfolgt nach Aktivierung von Zahlungsansprüchen für diese Hektarflächen, die der betreffende Betriebsinhaber innehat oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, nach Anmeldung jener beihilfefähigen Hektarflächen durch den betreffenden Betriebsinhaber. …“ Delegierte Verordnung Nr. 640/2014
19 Die Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. 2022, L 183, S. 12). Gemäß Art. 13 der Delegierten Verordnung 2022/1172 gilt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 jedoch weiterhin für vor dem 1. Januar 2023 gestellte Beihilfeanträge für Direktzahlungen. In Anbetracht des für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkts ist die Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 daher im vorliegenden Fall anwendbar.
20 In den Erwägungsgründen 2 und 19 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 heißt es: „(2) Insbesondere sind Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Teile der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu erlassen in Bezug auf die Anwendung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (‚integriertes System‘), die Fristen für die Einreichung von Beihilfe- oder Zahlungsanträgen, die Bedingungen für die teilweise oder vollständige Ablehnung der Beihilfe und die teilweise oder vollständige Rücknahme von zu Unrecht gezahlten Beihilfe- oder Stützungsbeträgen und die Bestimmung der Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen die Beihilfebedingungen im Rahmen der mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 … eingeführten Regelungen … … (19) Verwaltungssanktionen sollten unter Beachtung der Grundsätze der Abschreckung und der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der besonderen Probleme infolge höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher Umstände festgelegt werden. Die Verwaltungssanktionen sollten je nach Schwere des Verstoßes gestaffelt sein und bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren flächenbezogenen Beihilferegelungen oder flächenbezogenen Stützungsmaßnahmen während eines bestimmten Zeitraums reichen. Die Sanktionen sollten den Besonderheiten der verschiedenen Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen in Bezug auf die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen Rechnung tragen oder der Möglichkeit, dass ein Begünstigter eventuell nicht alle seine Flächen anmeldet, um künstlich die Bedingungen für eine Freistellung von den Ökologisierungsverpflichtungen herbeizuführen. Im Rahmen dieser Verordnung sollten ausreichend abschreckende Verwaltungssanktionen vorgesehen werden, um von vorsätzlichen Verstößen abzuhalten.“
21 Art. 19a („Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete“) der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 bestimmt: „(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der [Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. 2013, L 347, S. 487)] gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen. (2) Wurde gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt. (3) Wurde die gegen einen Begünstigten verhängte Verwaltungssanktion gemäß Absatz 2 gekürzt und muss gegen diesen Begünstigten für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion gemäß vorliegendem Artikel und Artikel 21 verhängt werden, so muss er die Verwaltungssanktion für das folgende Antragsjahr in voller Höhe und den Betrag bezahlen, um den die gemäß Absatz 1 berechnete Verwaltungssanktion im Einklang mit Absatz 2 gekürzt wurde. (4) Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.“ Verordnung 2021/2115
22 Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung 2021/2115 bestimmt: „Für Interventionen in Form von Direktzahlungen ist der Begriff ‚förderfähige Hektarfläche‘ so festzulegen, dass er Flächen umfasst, die dem Landwirt zur Verfügung stehen und aus Folgendem bestehen: a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die in dem Jahr, für das Unterstützung beantragt wird, für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird …“ Bulgarisches Recht ZPZP
23 Art. 41 des Zakon za podpomagane na zemedelskite proizvoditeli (Gesetz über die Stützung von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe) (DV Nr. 58 vom 22. Mai 1998) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: ZPZP) bestimmt: „(1) Betriebsinhaber, die gemäß Art. 7 registriert sind, können eine Stützung im Rahmen der Regelung von Art. 38a Abs. 1 beantragen, indem sie einen Stützungsantrag gemäß Art. 32 Abs. 1 für das betreffende Kalenderjahr einreichen. … (3) Die in dem Stützungsantrag genannten landwirtschaftlichen Flächen müssen den Betriebsinhabern am 31. Mai des betreffenden Kalenderjahrs gemäß Art. 36 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung stehen, was durch eine nach dem Zakon za sobstvenostta i polzvaneto na zemedelskite zemi (Gesetz über das Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen und deren Nutzung) registrierte Rechtsgrundlage für die Nutzung bestätigt wird. (4) Die Rechtsgrundlage für die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen wird bei den kommunalen Landwirtschaftsämtern des Ortes, an dem die Grundstücke belegen sind, mittels einer vom Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten gepflegten speziellen Software registriert. Die Registrierung erfolgt bis zum Ablauf der Fristen, die in der in Art. 32 Abs. 5 genannten Verordnung für die Einreichung des Stützungsantrags und dessen Änderungen vorgesehen sind. (5) Das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten stuft die Daten über die registrierten Rechtsgrundlagen für die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen ein, fasst sie zusammen und übermittelt sie einmalig oder in Etappen an die Zahlstelle. … (6) Bei der Einreichung eines Stützungsantrags über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem [(im Folgenden: InVeKoS)] überprüft die Zahlstelle die Antragsdaten, die mit den Daten gemäß Abs. 5 abgeglichen werden. Hat der Betriebsinhaber landwirtschaftliche Flächen außerhalb der Flächen, für die es eine Rechtsgrundlage gibt, oder in einer Größe, die über die registrierte Rechtsgrundlage für die Nutzung hinausgeht, in seinen Antrag aufgenommen, generiert das System eine Fehlermeldung. Die Fehlermeldung wird dem Betriebsinhaber zur Unterzeichnung vorgelegt. (7) Nach Ablauf der Fristen für die Einreichung des Stützungsantrags und für dessen Änderung, die in der in Art. 32 Abs. 5 genannten Verordnung vorgesehen sind, führt die Zahlstelle eine Verwaltungskontrolle aller eingereichten Stützungsanträge durch, für die das System eine Fehlermeldung generiert hat. Bei der Kontrolle werden die in den Stützungsanträgen enthaltenen Daten mit den Daten gemäß Abs. 5 auf die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Abs. 3 und 4 abgeglichen. (8) Wird bei der Kontrolle nach Abs. 7 festgestellt, dass landwirtschaftliche Flächen ohne Rechtsgrundlage für die Nutzung angemeldet wurden, so nimmt die Zahlstelle eine geografische Bestimmung der Größe und Lage dieser Flächen vor. In diesem Fall übermittelt das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten der Zahlstelle zusätzliche Informationen. (9) Wird bei der Kontrolle gemäß den Abs. 7 und 8 keine registrierte Rechtsgrundlage gemäß Abs. 4 festgestellt, so wendet die Zahlstelle Art. 43 Abs. 3 an.“
24 Art. 43 ZPZP sieht vor: „(1) Die Zahlstelle leistet Direktzahlungen auf die gestellten Anträge, wenn sie feststellt, dass 1. der Antragsteller die in dem Antrag angemeldeten landwirtschaftlichen Flächen nutzt und dort eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt; … 4. die für die Stützung angemeldeten Flächen bei den Kontrollen gemäß Art. 37 Abs. 3 und 4 als stützungsfähig beurteilt wurden. … (3) Die Zahlstelle kürzt den Zahlungsbetrag oder verweigert die Zahlung im Rahmen der Direktzahlungsregelungen, wenn … 4. Der Antragsteller Flächen angemeldet hat, die er nicht bewirtschaftet, oder Flächen angemeldet hat, die nicht die in der Verordnung gemäß Art. 40 festgelegten Stützungsvoraussetzungen erfüllen; 5. für dieselbe Fläche zwei oder mehr Anträge gestellt wurden, und die Flächenüberschneidung nicht beseitigt wurde; … 7. der Antragsteller nicht Nutzer der angemeldeten landwirtschaftlichen Flächen ist; … 10. die für eine Stützung angemeldeten Flächen bei den Kontrollen gemäß Art. 37 Abs. 3 und 4 als nicht stützungsfähig bewertet wurden. (4) Die Zahlstelle kürzt den Zahlungsbetrag oder verweigert die Zahlung nach Abs. 3 gemäß den in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegten Kriterien.“ Verordnung Nr. 5 vom 27. Februar 2009
25 Art. 2 der Naredba no 5 za usloviata i reda za podavane na zayavlenia po shemi i merki za direktni plashtania (Verordnung Nr. 5 über die Bedingungen und das Verfahren für die Einreichung von Anträgen im Rahmen von Direktzahlungsregelungen und ‑maßnahmen) vom 27. Februar 2009 (DV Nr. 22 von 2009) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht vor: „(1) Die Stützung im Rahmen der Regelungen und Maßnahmen nach Art. 1 können Betriebsinhaber beantragen, die landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften und/oder Tiere halten und die die Anforderungen von Art. 41 [ZPZP] erfüllen. (2) Die in Abs. 1 genannten Personen reichen einen Stützungsantrag im Rahmen der Regelungen und Maßnahmen nach Art. 1 auf einem vom [DFZ] – Zahlstelle (Razplashtatelna agentsia – RA) jährlich zu genehmigenden Formular ein. Bei der ersten Einreichung eines Stützungsantrags füllen die in Abs. 1 genannten Personen auch einen Registrierungsantrag aus.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
26 LQ stellte für das Wirtschaftsjahr 2021 einen Antrag auf finanzielle Stützung im Rahmen mehrerer aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und dem Staatshaushalt der Republik Bulgarien finanzierter Beihilferegelungen und Maßnahmen für flächenbezogene Direktzahlungen.
27 Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 informierte der DFZ LQ über die Genehmigung einer Stützung und deren Zahlung auf der Grundlage der für das Wirtschaftsjahr 2021 gemeldeten Flächen. In diesem Schreiben hieß es, dass die Beträge der von LQ im Rahmen der Regelung der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung sowie der Beihilfen für die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden beantragten Stützungen gekürzt worden seien und dass wegen Übererklärungen von Flächen Sanktionen verhängt worden seien.
28 LQ erhob beim Administrativen sad – Varna (Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien) Klage gegen dieses Schreiben und machte geltend, dass es keine Begründung enthalte, so dass nicht nachvollzogen werden könne, auf welcher Tatsachengrundlage diese Entscheidung getroffen worden sei, und dass die zuständige Behörde einen Rechtsfehler begangen habe.
29 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Kürzung der Beträge der von LQ beantragten Stützungen auf der Grundlage der Ergebnisse einer Verwaltungskontrolle der Förderfähigkeit der Flächen beschlossen wurde, die gemäß Art. 74 der Verordnung Nr. 1306/2013, den Art. 28 und 29 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 227, S. 69) sowie Art. 37 Abs. 2 ZPZP durch einen Abgleich der in den InVeKoS-Registern verfügbaren Daten mit den Daten in der Datenbank des bulgarischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten durchgeführt wurde.
30 Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass die in dem von LQ für das Wirtschaftsjahr 2021 eingereichten Stützungsantrag angegebenen Flächen größer waren als die Flächen, für die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften die Rechtsgrundlage für die Nutzung registriert worden war.
31 Für die im Stützungsantrag von LQ angegebenen Flächen, die als nicht stützungsfähig oder übererklärt angesehen wurden, wurde gegen LQ eine Sanktion nach Art. 19a der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 verhängt.
32 LQ macht geltend, dass das in Rn. 27 des vorliegenden Urteils genannte Schreiben vom 13. Januar 2023 keinen Hinweis auf eine etwaige Nichtübereinstimmung der von ihr in ihrem Stützungsantrag gemachten Angaben mit den vom DFZ im Rahmen seiner Kontrollen herangezogenen Daten enthalte. Insbesondere enthalte dieses Schreiben keinerlei Angaben, die den Schluss zuließen, dass Verwaltungskontrollen durchgeführt worden seien, und darin seien auch nicht die festgestellten Verstöße bezüglich des Stützungsantrags angeführt.
33 Der DFZ macht geltend, dass die in dem Stützungsantrag angegebenen landwirtschaftlichen Flächen gemäß Art. 41 Abs. 3 ZPZP den Betriebsinhabern am 31. Mai des betreffenden Kalenderjahrs zur Verfügung stehen müssten, was durch die Registrierung der Rechtsgrundlage für die Nutzung dieser Flächen festgestellt werden könne.
34 Im vorliegenden Fall macht der DFZ geltend, er habe im Einklang mit dieser Bestimmung beschlossen, die Beträge der LQ gewährten Stützungen zu kürzen und Sanktionen zu verhängen, da LQ in ihrem Stützungsantrag eine Fläche angegeben habe, die größer sei als die nach den durchgeführten Verwaltungskontrollen festgestellte Fläche. Insoweit führt der DFZ aus, dass er LQ mit Schreiben vom 8. Juni 2023 zunächst über das Fehlen von Daten bezüglich der Rechtsgrundlage für die Nutzung der Parzelle mit der Nr. 78519‑1127‑22‑1 informiert habe, die LQ im Stützungsantrag im Rahmen der Regelung der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen angegeben gehabt habe. Was den Stützungsantrag von LQ im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anbelangt, bringt der DFZ vor, dass die Parzelle mit der Nr. 001182-8‑1‑1 nicht die für die entsprechende Beihilfe geeigneten Merkmale aufweise. Schließlich macht der DFZ geltend, er habe LQ in einem Schreiben vom 30. Oktober 2023 mitgeteilt, dass die Verhängung von Verwaltungssanktionen gerade wegen einer festgestellten Differenz zwischen der angemeldeten und der nach Kontrollen ermittelten Fläche beschlossen worden sei.
35 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob es nach dem Unionsrecht zulässig ist, dass durch eine nationale Bestimmung wie Art. 41 Abs. 3 und 4 ZPZP oder eine Praxis der zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde Betriebsinhabern die Gewährung einer Stützung für Flächen verweigert wird, für die sie die Rechtsgrundlage für die Nutzung nicht innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Fristen in den dafür vorgesehenen Datenbanken registriert haben.
36 Was Art. 19a der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 anbelangt, auf dessen Grundlage der DFZ Sanktionen gegen LQ verhängte, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass diese Delegierte Verordnung, auch wenn sie mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben worden sei, weiterhin für Beihilfeanträge für Direktzahlungen gelte, die vor diesem Zeitpunkt gestellt worden seien, wie dies im Ausgangsverfahren der Fall sei. Es merkt jedoch an, dass die konsolidierte Fassung der Delegierten Verordnung diesen Art. 19a nicht mehr enthalte. Daher fragt sich das vorlegende Gericht, ob davon auszugehen ist, dass dieser Artikel zum Zeitpunkt der Verhängung der Sanktionen gegen LQ, d. h. am 13. Januar 2023, anwendbar war.
37 Unter diesen Umständen hat der Administrativen sad – Varna (Verwaltungsgericht Varna) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2021/2115, Art. 28 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 sowie den Art. 18 und Art. 19 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 eine nationale Regelung und Praxis der Zahlstelle der Republik Bulgarien hinsichtlich der Anwendung nationaler Bestimmungen, insbesondere von Art. 41 Abs. 3 und 4 ZPZP, zulässig, aufgrund deren dem Betriebsinhaber der Stützungsanspruch für Flächen versagt wird, für die er einen Nutzungsvertrag für dasselbe Jahr geschlossen hat, wobei diese Rechtsgrundlage für die Nutzung jedoch nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen im System des Landwirtschaftsministeriums eingetragen wurde? 2. Ist gegen den Betriebsinhaber in Anbetracht von Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta eine Sanktion nach Art. 19a der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 (aufgehoben durch die Delegierte Verordnung [EU] 2022/1172, wobei es im 16. Erwägungsgrund heißt: „Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Delegierte Verordnung [EU] Nr. 640/2014 aufgehoben werden. Die genannte Verordnung sollte jedoch weiterhin für Beihilfeanträge für Direktzahlungen gelten, die vor dem 1. Januar 2023 gestellt wurden, für Zahlungsanträge im Zusammenhang mit Stützungsmaßnahmen gemäß der Verordnung [EU] Nr. 1305/2013 und für das Kontrollsystem und die Verwaltungssanktionen in Bezug auf die Cross-Compliance-Vorschriften.“), die für das Wirtschaftsjahr 2021 galt, zu verhängen, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung des Schreibens, mit dem die Sanktion verhängt wurde, nämlich am 13. Januar 2023, dieser Art. 19a in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 nicht existiert? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage Zur Zulässigkeit
38 Die Europäischen Kommission hat Zweifel an der Zulässigkeit der ersten Frage, da sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die erforderlich seien, damit der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage zweckdienlich beantworten könne, der Vorlageentscheidung nicht eindeutig entnehmen ließen. Das vorlegende Gericht habe nämlich weder den Sachverhalt klar dargelegt noch den einschlägigen nationalen Rechtsrahmen, insbesondere die nationalen Bestimmungen, die die Pflicht zur Registrierung der Rechtsgrundlage der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen vorsähen, wiedergegeben. Es habe auch nicht die Gründe dargelegt, aus denen es eine Auslegung von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2021/2115, Art. 28 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 sowie der Art. 18 und 19 der Verordnung Nr. 640/2014 für erforderlich halte.
39 Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 27. April 2023, Castorama Polska und Knor, C‑628/21, EU:C:2023:342, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Im Rahmen dieses Verfahrens hat nur das nationale Gericht, das mit dem Ausgangsrechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten jeder Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Entscheidungserheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Infolgedessen spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof daher nur dann möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 29. Juli 2024, LivaNova,C‑713/22, EU:C:2024:642, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Im vorliegenden Fall richtet sich die Klage im Ausgangsverfahren, wie sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts ergibt, gegen das Schreiben des DFZ vom 13. Januar 2023, mit dem dieser LQ über die Kürzung der Beträge der von LQ für das Wirtschaftsjahr 2021 im Rahmen mehrerer Beihilferegelungen und Maßnahmen der flächenbezogenen Direktzahlungen beantragten finanziellen Stützungen und die Verhängung von Sanktionen wegen festgestellter Übererklärungen von Flächen informierte.
42 Der DFZ kürzte den Betrag der von LQ beantragten finanziellen Stützungen mit der Begründung, dass nach einer Kontrolle der Stützungsfähigkeit der Flächen, die auf der Grundlage eines Abgleichs der von LQ in ihrem Stützungsantrag angegebenen Daten mit den Daten im System des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten durchgeführt worden sei, festgestellt worden sei, dass LQ nicht, wie es Art. 41 Abs. 3 und 4 ZPZP verlange, die Rechtsgrundlage für die Nutzung aller in ihrem Stützungsantrag genannten landwirtschaftlichen Parzellen eingetragen habe.
43 Somit bezieht sich die erste Frage klar auf den Fall, dass die elektronische Datenbank des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten keine Informationen über die Rechtsgrundlage für die Nutzung einer Parzelle enthält, auf die sich der Antrag von LQ auf finanzielle Stützung für das Wirtschaftsjahr 2021 bezieht.
44 Folglich enthält das Vorabentscheidungsersuchen entgegen dem Vorbringen der Kommission eine Darstellung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits und des maßgeblichen Sachverhalts sowie den Inhalt der einschlägigen nationalen Vorschriften, darunter den von Art. 41 Abs. 3 und 4 ZPZP.
45 Außerdem sind in dem Ersuchen die Gründe angegeben, die das vorlegende Gericht dazu veranlasst haben, um Auslegung des Unionsrechts zu ersuchen. Aus dem Ersuchen geht nämlich hervor, dass die bestehende Rechtsprechung des Gerichtshofs andere Sachverhalte als den des Ausgangsverfahrens und eine andere nationale Regelung als die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende betrifft.
46 Folglich ist die erste Frage zulässig. Zur Beantwortung der Fragen
47 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Entsprechend kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2023, Groenland Poultry,C‑169/22, EU:C:2023:638, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Im vorliegenden Fall bezieht sich die erste Frage auf Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2021/2115, der für die Zwecke der Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen den Begriff „förderfähige Hektarfläche“ definiert.
49 Wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, stellte LQ für das Wirtschaftsjahr 2021 einen Antrag auf finanzielle Stützung im Rahmen mehrerer aus dem EGFL, dem ELER und dem Staatshaushalt der Republik Bulgarien finanzierter Beihilferegelungen und Maßnahmen für flächenbezogene Direktzahlungen.
50 Daraus folgt, dass sachlich allein die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1307/2013 auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar sind. Denn zum einen gilt die Verordnung 2021/2115 nach ihrem Art. 1 Abs. 2 für die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für Interventionen, die in einem vom Mitgliedstaat erstellten und von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplan für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 festgelegt sind, und zum anderen gilt nach Art. 154 dieser Verordnung die Verordnung Nr. 1307/2013 weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen.
51 Da nach den Angaben in der Vorlageentscheidung das angebliche Fehlen der Registrierung der Rechtsgrundlage für die Nutzung einer der Parzellen von LQ den nach der Regelung der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gestellten Stützungsantrag betrifft, sind insoweit im Rahmen der ersten Frage die Bestimmungen von Art. 48 der Verordnung Nr. 1307/2013 relevant, der die allgemeinen Vorschriften für die Regelung der Zahlung für solche Gebiete festlegt.
52 Die Abs. 1 und 3 dieses Art. 48 verweisen für die Zwecke der Identifizierung der Flächen, die in den Anwendungsbereich der Beihilfe betreffend Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen fallen, und der Bestimmung von deren Zahlungsmodalitäten auf die für die Basisprämienregelung und die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung geltenden Bestimmungen.
53 Im vorliegenden Fall betrifft die erste Frage in erster Linie die Beweislast, die den Betriebsinhabern für den Nachweis obliegt, dass ihnen die in ihrem Stützungsantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen zum Zeitpunkt von dessen Einreichung tatsächlich zur Verfügung standen. Außerdem geht aus den Angaben in der Vorlageentscheidung hervor, dass LQ einen Stützungsantrag nur im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung stellte, ohne eine Stützung nach der Basisprämienregelung beantragt zu haben. Somit ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht im Rahmen der ersten Frage um die Auslegung von Art. 32 Abs. 2 Buchst. a, in dem „beihilfefähige Hektarfläche“ definiert ist, sowie von Art. 36 Abs. 2 und 5 der Verordnung Nr. 1307/2013 ersucht, der die Voraussetzung aufstellt, dass die im Stützungsantrag angegebenen Hektarflächen „dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen“ müssen.
54 Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 32 Abs. 2 Buchst. a sowie Art. 36 Abs. 2 und 5 der Verordnung Nr. 1307/2013 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, nach der einem Betriebsinhaber der Anspruch auf Zahlung der Beihilfe für Flächen, für deren Nutzung er für das betreffende Jahr einen Vertrag geschlossen hat, versagt werden kann, wenn dieser Vertrag als Rechtsgrundlage für die Nutzung dieser Flächen nicht innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Fristen in der dafür vorgesehenen elektronischen Datenbank registriert wurde.
55 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2024, Agrarmarkt Austria,C‑350/23, EU:C:2024:771, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 32 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1307/2013 den Begriff „beihilfefähige Hektarfläche“ definiert als „jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, … die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird“.
57 Nach dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 2 und 5 der Verordnung Nr. 1307/2013 wird die einheitliche Flächenzahlung jährlich je Hektar beihilfefähige Fläche gewährt, die vom Betriebsinhaber gemäß Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1306/2013 angemeldet wurde, und außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Hektarflächen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, der jedoch nicht nach dem von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Art. 72 Abs. 1 dieser Verordnung festgesetzten Zeitpunkt liegen darf, zur Verfügung stehen.
58 Aus einer Gesamtbetrachtung dieser Bestimmungen ergibt sich, dass der Betriebsinhaber die im Beihilfeantrag angegebenen Flächen für die Gewährung der beantragten Beihilfe tatsächlich nutzen und über sie verfügen muss.
59 Was zweitens den Zusammenhang anbelangt, in den sich diese Bestimmungen einfügen, ist darauf hinzuweisen, dass in der Verordnung Nr. 1307/2013 die Vorschriften für Stützungsregelungen festgelegt sind, insbesondere diejenigen betreffend Direktzahlungen an Betriebsinhaber, darunter diejenigen, die die Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Zahlungen betreffen.
60 Hierzu ist festzustellen, dass Art. 32 Abs. 2 Buchst. a und Art. 36 Abs. 2 und 5 der Verordnung Nr. 1307/2013 in den Teilen dieser Verordnung enthalten sind, die der Anwendung der Basisprämienregelung und der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gewidmet sind. Da die Stützungen im Rahmen dieser Regelungen den Betriebsinhabern aber nach Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt werden, ist die Bestimmung der beihilfefähigen Hektarflächen, die dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen, für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Regelungen wesentlich, da sie die Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Stützungen ermöglicht und die beihilfefähigen Hektarflächen die Grundlage für die Berechnung des Stützungsbetrags bildet, der dem Betriebsinhaber, der die Stützung beantragt hat, zu zahlen ist.
61 Die Definition des Begriffs „beihilfefähige Hektarfläche“ in Art. 32 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1307/2013 ist zwar in den Teil dieser Verordnung eingefügt, der die Anwendung der Basisprämienregelung betrifft, gilt jedoch, wie in dieser Bestimmung selbst klargestellt wird, „[i]m Sinne dieses Titels“, der Art. 36 der Verordnung umfasst.
62 Drittens sind die mit der Verordnung Nr. 1307/2013 verfolgten Ziele im Licht der Aufgaben der im Rahmen der GAP zwischen den Mitgliedstaaten und der Union geteilten Verwaltung der Unionsmittel zu bestimmen.
63 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass eine der wichtigsten Vorgaben der mit der Verordnung Nr. 1307/2013 durchgeführten GAP-Reform, wie sie im zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung genannt ist, in der Verringerung des Verwaltungsaufwands besteht.
64 Aus der Unionsregelung betreffend den Schutz der finanziellen Interessen der Union, die Finanzierung der GAP und das InVeKoS geht jedoch klar hervor, dass die Mitgliedstaaten die Pflicht haben, geeignete Maßnahmen zu erlassen, um die ordnungsgemäße Umsetzung des InVeKoS zu gewährleisten, und dass sie insbesondere gehalten sind, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sich zu vergewissern, dass die von der Union finanzierten Vorgänge tatsächlich und ordnungsgemäß stattfinden, und um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und diese zu ahnden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2010, Pontini u. a.,C‑375/08, EU:C:2010:365, Rn. 75).
65 Zu diesem Zweck verhängen die Mitgliedstaaten zum einen gemäß den Art. 63, 64 und 77 der Verordnung Nr. 1306/2013, die, wie aus Art. 5 der Verordnung Nr. 1307/2013 hervorgeht, eng mit letzterer Verordnung verknüpft ist, Verwaltungssanktionen, die verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes abgestuft sein müssen und die in Form einer Kürzung des Betrags der Beihilfe, in Form einer Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind, in Form der Aussetzung oder des Entzugs einer Zulassung, Anerkennung oder Genehmigung oder in Form des Ausschlusses von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder sonstigen Maßnahme, oder des Ausschlusses von dem Recht auf Inanspruchnahme dieser Regelung oder dieser Maßnahmen vorgesehen werden können.
66 Zum anderen richten die Mitgliedstaaten nach den Art. 67 bis 73 der Verordnung Nr. 1306/2013 ein InVeKoS ein, das für die Stützungsregelungen nach Anhang I der Verordnung Nr. 1307/2013 gilt und u. a. ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und zur Registrierung von Beihilfe- und Zahlungsanträgen umfasst. Sein Hauptzweck besteht darin, die Authentizität der im Rahmen der GAP aus dem Unionshaushalt finanzierten Maßnahmen und deren Ordnungsmäßigkeit in Bezug auf die Förderkriterien für Beihilfen oder Stützungsmaßnahmen zu überprüfen sowie die Wirksamkeit und Überwachung der Unterstützung durch die Union zu verbessern, insbesondere indem die Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie die Anwendung der erforderlichen Sanktionen erleichtert werden.
67 Folglich gibt es in der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 keine Anhaltspunkte, die die Annahme erlauben würden, dass die Mitgliedstaaten keine nationalen Vorschriften zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Delegierten Verordnung erlassen dürfen, die verlangen, dass der Betriebsinhaber, wenn er einen Stützungsantrag über die dafür vorgesehene elektronische Datenbank stellt, zur Stützung dieses Antrags die Rechtsgrundlagen für die Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen angibt, die für die Zwecke der Förderfähigkeit im Rahmen der beantragten Stützungsmaßnahme und die der Berechnung des Stützungsbetrags als beihilfefähige Hektarflächen identifiziert wurden.
68 Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass die Mitgliedstaaten über einen Beurteilungsspielraum in Bezug darauf verfügen, welche Belege und Nachweise von einem Antragsteller bezüglich der von seinem Antrag erfassten Flächen verlangt werden (Urteil vom 17. Dezember 2020, Land Berlin [Zahlungsansprüche aus der GAP], C‑216/19, EU:C:2020:1046, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Den Mitgliedstaaten steht es, wenn sie von diesem Beurteilungsspielraum Gebrauch machen, frei, Klarstellungen in Bezug auf die Nachweise vorzunehmen, die zur Stützung eines Beihilfeantrags beizubringen sind, und sich dabei insbesondere auf die übliche Praxis in ihrem Hoheitsgebiet im Bereich der Landwirtschaft in Bezug auf den Genuss und die Nutzung der Futterflächen sowie auf das bezüglich dieser Nutzung vorzulegende Dokument zu beziehen (Urteil vom 24. Juni 2010, Pontini u. a.,C‑375/08, EU:C:2010:365, Rn. 82).
69 Allerdings müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch machen, die mit der betreffenden Unionsregelung verfolgten Ziele und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2019, Azienda Agricola Barausse Antonio e Gabriele,C‑348/18, EU:C:2019:545, Rn. 57, und vom 7. April 2022, Avio Lucos,C‑116/20, EU:C:2022:273, Rn. 63).
70 Zwar obliegt es dem vorlegenden Gericht, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Grundsätze beachtet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2010, Pontini u. a.,C‑375/08, EU:C:2010:365, Rn. 89), doch ist der Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu befinden (Urteil vom 11. Juni 2020, Subdelegación del Gobierno en Guadalajara,C‑448/19, EU:C:2020:467, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
71 Was den Grundsatz der Rechtssicherheit anbelangt, den der Gerichtshof im Bereich der Beihilfen an Betriebsinhaber berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf die Vorschriften betreffend Verwaltungssanktionen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2024, Kaszamás,C‑79/23, EU:C:2024:329, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz nicht nur verlangt, dass eine Unionsregelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, sondern auch, dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Teglgaard und Fløjstrupgård, C‑239/17, EU:C:2018:597, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
72 Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anbelangt, der nach dem Gerichtshof verlangt, dass die aufgrund einer Bestimmung angewandten Mittel geeignet sein müssen, das angestrebte Ziel zu verwirklichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz sowohl vom Unionsgesetzgeber als auch von den nationalen Gerichten, die das Gemeinschaftsrecht anwenden, zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2010, Pontini u. a.,C‑375/08, EU:C:2010:365, Rn. 87).
73 Wie aus den Rn. 65 bis 67 des vorliegenden Urteils hervorgeht, verlangt die das InVeKoS, den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Finanzierung der GAP betreffende Unionsregelung den Erlass nationaler Maßnahmen, die geeignet sind, die ordnungsgemäße Umsetzung des InVeKoS zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die von der Union finanzierten Beihilferegelungen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt werden. Hierzu ist, soweit im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits relevant, festzustellen, dass in Art. 72 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1306/2013 die Angaben aufgeführt sind, die im Beihilfe- oder Zahlungsantrag zu machen sind. Darin ist klar festgelegt, dass diese Anträge neben den Informationen, die sie nach dieser Verordnung enthalten müssen, auch Gegenstand zusätzlicher Informationen sein können, die vom zuständigen Mitgliedstaat vorgeschrieben werden und somit dazu beitragen, die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.
74 Im vorliegenden Fall wird, wie die Kommission ausführt, zum einen mit einer nationalen Bestimmung, nämlich dem im Ausgangsverfahren anwendbaren Art. 41 Abs. 3 und 4 ZPZP, ein solches Ziel verfolgt, da diese Bestimmung insbesondere verhindern soll, dass Betriebsinhaber Flächen anderer Personen zu dem Zweck missbrauchen können, die Unionsbestimmungen über die Stützungsregelungen zu umgehen. Zum anderen scheint eine solche nationale Bestimmung, indem sie die Registrierung der Rechtsgrundlage für die Nutzung der im Stützungsantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen bei den zuständigen Behörden des Ortes, an dem diese Parzellen belegen sind, verlangt, den Betriebsinhabern, die eine Beihilfe oder Stützung beantragen, keine Verpflichtung aufzuerlegen, die schwer zu erfüllen wäre.
75 Daraus folgt, dass – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Umstände des Ausgangsverfahrens – die nach der in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehene Voraussetzung, für die Zwecke der Zahlung einer Beihilfe ein gültiges rechtliches Dokument vorzulegen, den sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergebenden Anforderungen genügt und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit dieser Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist.
76 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 32 Abs. 2 Buchst. a sowie Art. 36 Abs. 2 und 5 der Verordnung Nr. 1307/2013 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis, nach der einem Betriebsinhaber der Anspruch auf Zahlung der Beihilfe für Flächen, für deren Nutzung er für das betreffende Jahr einen Vertrag geschlossen hat, versagt werden kann, wenn dieser Vertrag als Rechtsgrundlage für die Nutzung dieser Flächen nicht innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Fristen in der dafür vorgesehenen elektronischen Datenbank registriert wurde, nicht entgegenstehen, sofern die mit der betreffenden Unionsregelung verfolgten Ziele und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit, beachtet werden. Zur zweiten Frage
77 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Charta auf eine Sanktion wie die gegen einen Betriebsinhaber nach Art. 19a der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 verhängte anwendbar ist, wenn die letztgenannte Vorschrift zum Zeitpunkt der Einreichung des Stützungsantrags und zum Zeitpunkt der Verhängung dieser Sanktion anwendbar war, aber zum Zeitpunkt der Prüfung der Klage gegen dieselbe Sanktion aus der konsolidierten Fassung dieser Delegierten Verordnung gestrichen worden war, die zwar mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben wurde, jedoch gemäß Art. 13 der Delegierten Verordnung 2022/1172 weiterhin für Anträge gilt, die vor diesem Zeitpunkt eingereicht wurden.
78 Insoweit hat im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 17. Oktober 2024, FA.RO. di YK & C., C‑16/23, EU:C:2024:886, Rn. 33).
79 Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 17. Oktober 2024, FA.RO. di YK & C., C‑16/23, EU:C:2024:886, Rn. 34).
80 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 durch die Delegierte Verordnung 2022/1172 aufgehoben wurde und dass sich aus Art. 13 letzterer Delegierter Verordnung ergibt, dass erstere Delegierte Verordnung weiterhin für vor dem 1. Januar 2023 gestellte Beihilfeanträge für Direktzahlungen gilt. Daraus folgt, dass, da der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Stützungsantrag im Jahr 2021 gestellt wurde, Art. 19a der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 in zeitlicher Hinsicht weiterhin auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist, obwohl diese Delegierte Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben wurde. Der Umstand, dass die Sanktion nach Aufhebung der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 verhängt wurde, ist insoweit unerheblich.
81 Sodann ist festzustellen, dass dieser Art. 19a entgegen den Ausführungen des vorlegenden Gerichts noch immer Teil sowohl der in zeitlicher Hinsicht auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 als auch der letzten konsolidierten Fassung dieser Delegierten Verordnung vor ihrer Aufhebung ist.
82 Unter diesen Umständen betrifft die zweite Frage, da sie auf einer falschen Prämisse beruht, ein Problem hypothetischer Natur im Sinne der in Rn. 79 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung und ist daher für unzulässig zu erklären (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Januar 2025, Stangalov,C‑644/23, EU:C:2025:16, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). Kosten
83 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: Art. 32 Abs. 2 Buchst. a sowie Art. 36 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis, nach der einem Betriebsinhaber der Anspruch auf Zahlung der Beihilfe für Flächen, für deren Nutzung er für das betreffende Jahr einen Vertrag geschlossen hat, versagt werden kann, wenn dieser Vertrag als Rechtsgrundlage für die Nutzung dieser Flächen nicht innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Fristen in der dafür vorgesehenen elektronischen Datenbank registriert wurde, nicht entgegenstehen, sofern die mit der betreffenden Unionsregelung verfolgten Ziele und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit, beachtet werden. Unterschriften