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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.04.2023 – C-628/21
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2023:342
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 27. April 2023 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Richtlinie 2004/48/EG – Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen – Recht auf Auskunft – Klagebefugnis – Erforderlichkeit, vorab das Bestehen eines Rechts des geistigen Eigentums nachzuweisen“ In der Rechtssache C‑628/21 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) mit Entscheidung vom 21. Juli 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Oktober 2021, in dem Verfahren TB, Beteiligte: Castorama Polska sp. z o.o., „Knor“ sp. z o.o., erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter D. Gratsias, M. Ilešič (Berichterstatter), I. Jarukaitis und Z. Csehi, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Castorama Polska sp. z o.o., vertreten durch M. Markiewicz, M. Mioduszewski und Z. Ochońska, Radcowie prawni, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, – der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch und G. Kunnert als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch S. L. Kalėda und U. Małecka als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. November 2022 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, berichtigt in ABl. 2004, L 195, S. 16).
2 Es ergeht im Rahmen eines von TB eingeleiteten Verfahrens, mit dem die Castorama Polska sp. z o.o., eine Gesellschaft mit Sitz in Warschau (Polen), und die „Knor“ sp. z o.o., eine Gesellschaft mit Sitz in Gliwice (Polen), verpflichtet werden sollen, Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen zu erteilen, die angeblich ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, dessen Inhaberin TB zu sein behauptet. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2004/48
3 In den Erwägungsgründen 10, 13, 17 und 19 der Richtlinie 2004/48 heißt es: „(10) Mit dieser Richtlinie sollen diese Rechtsvorschriften einander angenähert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten. … (13) Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie muss so breit wie möglich gewählt werden, damit er alle Rechte des geistigen Eigentums erfasst, die den diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften und/oder den Rechtsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen. Dieses Erfordernis hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, die Bestimmungen dieser Richtlinie bei Bedarf zu innerstaatlichen Zwecken auf Handlungen auszuweiten, die den unlauteren Wettbewerb einschließlich der Produktpiraterie oder vergleichbare Tätigkeiten betreffen. … (17) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe sollten in jedem Einzelfall so bestimmt werden, dass den spezifischen Merkmalen dieses Falles, einschließlich der Sonderaspekte jedes Rechts an geistigem Eigentum und gegebenenfalls des vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen Charakters der Rechtsverletzung gebührend Rechnung getragen wird. … (19) Da das Urheberrecht ab dem Zeitpunkt der Werkschöpfung besteht und nicht förmlich eingetragen werden muss, ist es angezeigt, die in Artikel 15 der Berner Übereinkunft [zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, unterzeichnet am 9. September 1886 in Bern (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) in der am 28. September 1979 geänderten Fassung] enthaltene Bestimmung zu übernehmen, wonach eine Rechtsvermutung dahin gehend besteht, dass der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst die Person ist, deren Name auf dem Werkstück angegeben ist. Eine entsprechende Rechtsvermutung sollte auf die Inhaber verwandter Rechte Anwendung finden, da die Bemühung, Rechte durchzusetzen und Produktpiraterie zu bekämpfen, häufig von Inhabern verwandter Rechte, etwa den Herstellern von Tonträgern, unternommen wird.“
4 In Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2004/48 heißt es: „Diese Richtlinie betrifft die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff ‚Rechte des geistigen Eigentums‘ auch die gewerblichen Schutzrechte.“
5 Art. 3 („Allgemeine Verpflichtung“) in Kapitel II („Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe“) der Richtlinie 2004/48 bestimmt in seinen Abs. 1 und 2: „(1) Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen. (2) Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.“
6 Art. 4 („Zur Beantragung der Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen“) der Richtlinie 2004/48 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten räumen den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen: a) den Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums im Einklang mit den Bestimmungen des anwendbaren Rechts, b) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht, c) Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht, d) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht.“
7 Art. 6 („Beweise“) Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und die in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet hat, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Für die Zwecke dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine angemessen große Auswahl aus einer erheblichen Anzahl von Kopien eines Werks oder eines anderen geschützten Gegenstands von den zuständigen Gerichten als glaubhafter Nachweis angesehen wird.“
8 Art. 7 („Maßnahmen zur Beweissicherung“) Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte selbst vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, dass ihre Rechte an geistigem Eigentum verletzt worden sind oder verletzt zu werden drohen, vorgelegt hat, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der rechtsverletzenden Ware sowie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Waren notwendigen Werkstoffe und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber wahrscheinlich ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde, oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden. Wenn Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung der anderen Partei getroffen wurden, sind die betroffenen Parteien spätestens unverzüglich nach der Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag der betroffenen Parteien findet eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnahmen zu entscheiden, ob diese abgeändert, aufgehoben oder bestätigt werden sollen.“
9 Art. 8 („Recht auf Auskunft“) Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die a) nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte, b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch nahm, c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte, oder d) nach den Angaben einer in Buchstabe a), b) oder c) genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.“
10 Art. 9 („Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen“) der Richtlinie 2004/48 bestimmt in den Abs. 1 bis 3: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers a) gegen den angeblichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung angeblicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechtsinhabers sicherstellen sollen; eine einstweilige Maßnahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden; Anordnungen gegen Mittelspersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts in Anspruch genommen werden, fallen unter die Richtlinie 2001/29/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10, berichtigt in ABl. 2002, L 6, S. 71)]; b) die Beschlagnahme oder Herausgabe der Waren, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, anzuordnen, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern. (2) Im Falle von Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des angeblichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn die geschädigte Partei glaubhaft macht, dass die Erfüllung ihrer Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank‑, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen anordnen. (3) Im Falle der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Gerichte befugt sein, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Rechtsinhaber ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht.“ Polnisches Recht
11 Art. 47989 der Ustawa Kodeks postępowania cywilnego (Gesetz über die Zivilprozessordnung) vom 17. November 1964 (Dz. U. 1964, Nr. 43, Position 296) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (Dz. U. 2020, Position 1575) (im Folgenden: Zivilprozessordnung) sieht in seinen Paragrafen 1 und 2 vor: „§ 1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten in Rechtssachen, die den Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, den Schutz von gewerblichen Schutzrechten und den Schutz anderer Rechte an immateriellen Gütern betreffen (Rechtssachen des geistigen Eigentums). § 2. Als Rechtssachen des geistigen Eigentums im Sinne dieses Abschnitts gelten auch Rechtssachen betreffend: 1) die Verhinderung und Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs; …“
12 In Art. 479112 der Zivilprozessordnung heißt es: „Die Bestimmungen über den [zur Auskunft] Verpflichteten gelten für jede Person, einschließlich des Beklagten, die über die in Artikel 479113 genannten Informationen verfügt oder Zugang zu ihnen hat.“
13 Art. 479113 der Zivilprozessordnung bestimmt in den Paragrafen 1 und 2: „§ 1. Auf Antrag des Rechtsinhabers kann das Gericht, wenn der Rechtsinhaber das Vorliegen von Umständen glaubhaft macht, die auf eine Verletzung [eines Rechts des geistigen Eigentums] hindeuten, vor der Einleitung eines Verfahrens wegen der Verletzung oder während eines solchen Verfahrens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung in erster Instanz den Verletzer auffordern, Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen zu erteilen, wenn dies für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlich ist. § 2. Hat das Gericht vor der Einleitung eines Verfahrens wegen der Verletzung zur Erteilung von Auskünften aufgefordert, so ist dieses Verfahren spätestens einen Monat nach der Durchführung des Beschlusses über die Aufforderung zur Auskunftserteilung einzuleiten.“
14 Art. 1 der Ustawa o prawie autorskim i prawach pokrewnych (Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) vom 4. Februar 1994 (Dz. U. 1994, Nr. 24, Position 83) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (Dz. U. 2021, Position 1062) bestimmt: „1. Gegenstand des Urheberrechts ist jede Äußerung einer individuellen schöpferischen Tätigkeit, unabhängig von der Form, in der sie festgehalten wird, und unabhängig von ihrem Wert, ihrem Verwendungszweck und der Art ihrer Ausdrucksform (Werk). 2. Gegenstand des Urheberrechts sind insbesondere Werke, … 2) Plastiken; 21. Nur die Art des Ausdrucks kann geschützt werden; Entdeckungen, Ideen, Verfahren, Betriebsmethoden und ‑grundsätze und mathematische Konzepte sind nicht geschützt. … 4. Der Schutz wird dem Urheber unabhängig von jeder Formalität gewährt.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
15 TB ist eine natürliche Person, die über ihre Onlineshops Dekorationsartikel vertreibt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit verkauft sie die mechanisch von ihr erstellten Abbildungen der Bilder A, B und C. Jedes dieser Bilder weist eine einfache grafische Gestaltung auf, die aus einer begrenzten Zahl von Farben, geometrischen Figuren und kurzen Sätzen besteht. Hierbei enthalten die Bilder A, B und C die folgenden Sätze: „Mój dom moje zasady“ („Mein Haus. Meine Regeln.“), „Nie ma ludzi idealnych a jednak jestem“ („Niemand ist perfekt – und doch bin ich es.“) bzw. „W naszym domu rano słychać tupot małych stopek. Zawsze pachnie pysznym ciastem. Mamy dużo obowiązków, mnóstwo zabawy i miłości“ („In unserem Haus hört man morgens das Trippeln kleiner Füße. Es duftet immer nach leckerem Kuchen. Wir haben viele Pflichten, viel Spaß und viel Liebe.“). TB stellt sich als Urheberin dieser Bilder dar, bei denen es sich ihrer Auffassung nach um „Werke“ im Sinne des Urheberrechts handelt.
16 Reproduktionen dieser Bilder werden von Castorama Polska und Knor vertrieben (im Folgenden: im Ausgangsverfahren in Rede stehende Reproduktionen). Genaue Kopien der Bilder A und B werden über den Onlineshop und in den Geschäften von Castorama Polska verkauft und von Knor geliefert. Castorama Polska verkauft auch von Knor gelieferte Bilder, die einen Text enthalten, der mit dem in Bild C enthaltenen identisch ist, aber gewisse Unterschiede in der Grafik und Schriftart gegenüber Knor aufweist. Weder die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reproduktionen noch die Bilder selbst, die Gegenstand der Wiedergabe sind, geben den Urheber oder den Ursprung der betreffenden Ware an. Außerdem erteilte TB weder ihre Zustimmung zu diesen Reproduktionen noch zu deren Verkauf durch Castorama Polska und Knor.
17 Am 13. Oktober 2020 forderte TB Castorama Polska auf, die Verletzung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte und des Urheberpersönlichkeitsrechts an den von ihr geschaffenen „Werken“ einzustellen.
18 Am 15. Dezember 2020 beantragte TB beim vorlegenden Gericht auf der Grundlage von Art. 479113 der Zivilprozessordnung, Castorama Polska und Knor aufzugeben, Auskünfte über die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reproduktionen zu erteilen, u. a. in Bezug auf die Vertriebsnetze und die Menge der von ihnen erhaltenen oder bestellten Waren sowie die vollständige Liste ihrer Lieferanten, das Datum des Verkaufsbeginns dieser Waren in den Ladengeschäften und im Onlineshop von Castorama Polska sowie die Menge und den aus dem Verkauf dieser Waren erzielten Erlös, aufgeschlüsselt nach stationärem und Onlineverkauf.
19 TB gab an, dass sie in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reproduktionen Inhaberin von urheberrechtlichen Verwertungsrechten sei und ein Urheberrechtspersönlichkeitsrecht habe und dass diese Auskünfte erforderlich seien, um eine Klage wegen Verletzung dieser Urheberrechte sowie, hilfsweise, eine Klage auf Schadensersatz wegen unlauteren Wettbewerbs zu erheben.
20 Castorama Polska beantragt beim vorlegenden Gericht, diesen Antrag auf Auskunft zurückzuweisen, hilfsweise, die zu erlassende gerichtliche Entscheidung möglichst eng zu fassen; dabei macht sie geltend, dass diese Entscheidung strikt auf „Werke“ im Sinne des Urheberrechts zu beschränken sei, und bestreitet, dass die Bilder, die Gegenstand der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reproduktionen seien, als „Werke“ im Sinne des Urheberrechts eingestuft werden könnten. Sie beruft sich ferner auf den Schutz des Betriebsgeheimnisses und macht geltend, dass TB nicht nachgewiesen habe, dass ihr die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an diesen Reproduktionen zustünden. Nach Ansicht von Castorama Polska sind die geistigen Werke, auf die sich der Antrag von TB bezieht, keine originalen Werke, da TB nicht nachgewiesen habe, dass die Voraussetzung eines neuen Werkes erfüllt sei. Dem Antrag von TB stattzugeben, würde daher bedeuten, dass urheberrechtlicher Schutz für „Ideen“ und „Entwürfe“ gewährt würde, denn bei den in Rede stehenden Wiedergaben handele es sich dem derzeitigen Trend folgend um sogenannte „einfache [visuelle] Motivationsgrafiken“ mit „banalen Texten“. Außerdem seien alle grafischen Elemente dieser Bilder banal und repetitiv und wiesen in keiner Weise irgendeine Originalität auf, weder im Hinblick auf ihre Zusammensetzung, ihre Farben und die verwendete Schriftart noch im Verhältnis zu anderen auf dem Markt verfügbaren Bildern.
21 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass es sich bei den von TB angebotenen Beweisen lediglich um Ausdrucke von Seiten ihres Internetauftritts, auf denen Artikel in ihren Onlineshops zum Verkauf angeboten werden, um ab 2014 ausgestellte Rechnungen sowie um Ausdrucke von Seiten des Internetauftritts von Castorama Polska und Rechnungen von Castorama Polska über den Verkauf von Bildern im Onlineshop handelt.
22 Bei der Prüfung des Antrags von TB im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage nach der Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48, insbesondere die Frage, ob im Rahmen eines auf der Grundlage dieser Bestimmung eingeleiteten Verfahrens zur Erlangung von Auskünften der Umstand, dass der Betroffene Inhaber der zur Stützung seines Antrags geltend gemachten Rechte des geistigen Eigentums ist, von ihm vollumfänglich zu beweisen ist, oder ob dieser Umstand nur glaubhaft gemacht werden muss.
23 Vor diesem Hintergrund hat der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen, dass er sich auf eine Maßnahme zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums bezieht, die nur dann ergriffen werden kann, wenn in dem betreffenden oder einem anderen Verfahren festgestellt wird, dass dem Rechtsinhaber ein Recht des geistigen Eigentums zusteht? Falls die erste Frage verneint wird: 2. Ist Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen, dass die Glaubhaftmachung genügt, dass die betreffende Maßnahme sich auf ein bestehendes Recht des geistigen Eigentums bezieht, und kein Beweis darüber erbracht werden muss, insbesondere wenn die Erteilung von Auskünften über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen gefordert wird, bevor Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums geltend gemacht werden? Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
24 Die österreichische Regierung bezweifelt die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, da die Auslegung von Art. 8 der Richtlinie 2004/48 für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erforderlich sei.
25 Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteile vom 20. Juni 2013, Impacto Azul, C‑186/12, EU:C:2013:412, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C‑184/20, EU:C:2022:601, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Im Rahmen dieses Verfahrens hat nur das nationale Gericht, das mit dem Ausgangsrechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten jeder Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Entscheidungserheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Infolgedessen spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof daher nur dann möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 3. Juni 2021, BalevBio, C‑76/20, EU:C:2021:441, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Es entspricht ebenfalls einer ständigen Rechtsprechung, dass eine Auslegung des Unionsrechts, die für das nationale Gericht von Nutzen ist, nur dann möglich ist, wenn das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen diese beruhen, erläutert. Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 1. August 2022, Roma Multiservizi und Rekeep, C‑332/20, EU:C:2022:610, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Im vorliegenden Fall legt das vorlegende Gericht den rechtlichen und tatsächlichen Kontext und die Gründe, aus denen es Zweifel bezüglich der Auslegung bestimmter Vorschriften hat, die es für den Erlass seiner Entscheidung für erforderlich hält, hinreichend klar dar. Insbesondere ist nicht offensichtlich, dass die erbetene Auslegung in keinem Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit steht oder dass das aufgeworfene Problem hypothetischer Natur ist.
29 Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher zulässig. Zu den Vorlagefragen
30 Mit seinen beiden Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass der Kläger im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums beweisen muss, dass er der Inhaber des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums ist, oder ob es ausreicht, dass er glaubhaft macht, dass er der Inhaber dieses Rechts ist, insbesondere wenn der Antrag auf Auskunft vor der Erhebung einer Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gestellt wird.
31 Mit dieser Richtlinie hat sich der Unionsgesetzgeber dafür entschieden, ein hohes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten (Urteil vom 18. Dezember 2019, IT Development, C‑666/18, EU:C:2019:1099, Rn. 38) und eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen vorzunehmen (Urteil vom 9. Juli 2020, Constantin Film Verleih, C‑264/19, EU:C:2020:542, Rn. 36).
32 Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte.
33 Somit ist hinsichtlich des Wortlauts dieser Bestimmung festzustellen, dass sie als solche keine Verpflichtung des Klägers vorsieht, nachzuweisen, dass er Inhaber des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums ist.
34 Nach Art. 4 der Richtlinie 2004/48 müssen die zur Beantragung der in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugten Personen zu einer der vier in Buchst. a bis d dieses Artikels aufgeführten Kategorien von Personen oder Einrichtungen gehören. Diese Kategorien umfassen erstens die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang mit den Bestimmungen des anwendbaren Rechts, zweitens alle anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmer, soweit dies nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht, drittens Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht, und viertens Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht.
35 Da in Art. 4 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 von den „Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums“ die Rede ist, könnte diese Bestimmung dahin verstanden werden, dass der Kläger im Rahmen der Anwendung von Art. 8 dieser Richtlinie tatsächlich nachweisen muss, dass er der Inhaber des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums ist.
36 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 22. Dezember 2022, Quadrant Amroq Beverages, C‑332/21, EU:C:2022:1031, Rn. 42).
37 Daher sind für die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 der Kontext, in den sich diese Bestimmung einfügt, und die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele zu prüfen.
38 Was das Beweismaß betrifft, das für die Anwendung der in Kapitel II der Richtlinie 2004/48 vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe verlangt wird, geht u. a. aus Art. 6 dieser Richtlinie hervor, dass der Antragsteller für einen Antrag auf Vorlage von Beweismitteln seitens der gegnerischen Partei „alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung [seiner] Ansprüche“ vorlegen muss. Art. 7 der Richtlinie verlangt, dass der Antragsteller zum Zweck der Stellung eines Antrags auf einstweilige Maßnahmen zur Beweissicherung „alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung [seiner] Ansprüche, dass [seine] Rechte an geistigem Eigentum verletzt worden sind oder verletzt zu werden drohen“, vorlegt. Schließlich sieht Art. 9 der Richtlinie, der sich auf einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen bezieht, in Abs. 3 vor, dass die Gerichte befugt sind, dem Antragsteller aufzuerlegen, „alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Rechtsinhaber ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird“.
39 Was das Ziel betrifft, geht aus den Erwägungsgründen 10 und 13 der Richtlinie hervor, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einander angenähert werden sollen, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum zu gewährleisten. Die Bestimmungen dieser Richtlinie zielen darauf ab, diejenigen Aspekte im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums zu regeln, die zum einen eng mit ihrer Durchsetzung verbunden sind und zum anderen Verletzungen dieser Rechte betreffen, indem sie das Vorhandensein wirksamer Rechtsbehelfe vorschreiben, die dazu bestimmt sind, jede Verletzung eines bestehenden Rechts des geistigen Eigentums zu verhüten, abzustellen oder zu beheben (Urteil vom 18. Dezember 2019, IT Development, C‑666/18, EU:C:2019:1099, Rn. 38 und 40).
40 Insoweit ist hervorzuheben, dass das dem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums zu Gebote stehende Verfahren zur Erlangung von Auskünften nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 ein gesondertes Verfahren darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C‑597/19, EU:C:2021:492, Rn. 81 und 82).
41 Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für geistiges Eigentum eine Auslegung abzulehnen, die das in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 vorgesehene Recht auf Auskunft nur im Rahmen eines Verfahrens anerkennt, in dem es um die Feststellung der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums geht, denn die Gewährleistung eines solchen Schutzniveaus wäre gefährdet, wenn es nicht möglich wäre, dieses Auskunftsrecht auch in einem gesonderten Verfahren auszuüben, das erst nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens, in dem die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums festgestellt wurde, eingeleitet wird (Urteil vom 18. Januar 2017, NEW WAVE CZ, C‑427/15, EU:C:2017:18, Rn. 24).
42 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die gleichen Erwägungen gelten, wenn es sich um ein der Schadensersatzklage vorausgehendes gesondertes Verfahren handelt, in dem ein Kläger gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48 Auskünfte verlangt, die es ihm ermöglichen, gegen die mutmaßlichen Rechtsverletzer zielgerichtet gerichtlich vorgehen zu können (Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C‑597/19, EU:C:2021:492, Rn. 82).
43 Des Weiteren hat der Gerichtshof entschieden, dass das in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 vorgesehene Auskunftsrecht das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgte Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zur Anwendung bringt und damit die wirksame Ausübung des Grundrechts auf Eigentum sicherstellt, zu dem das durch Art. 17 Abs. 2 der Charta geschützte Recht des geistigen Eigentums gehört. Damit ermöglicht dieses Auskunftsrecht es dem Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums, die Person zu identifizieren, die dieses Recht verletzt, und zum Schutz dieses Rechts des geistigen Eigentums die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wie etwa Anträge auf einstweilige Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48 oder auf Schadensersatz nach Art. 13 dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C‑597/19, EU:C:2021:492, Rn. 83). Ohne vollständige Kenntnis darüber, in welchem Ausmaß sein Recht des geistigen Eigentums verletzt ist, wäre der Inhaber dieses Rechts des geistigen Eigentums nämlich nicht in der Lage, den ihm aufgrund der Verletzung zustehenden Schadensersatz genau zu beziffern.
44 Wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht aus dieser gesamten Rechtsprechung klar hervor, dass zwischen der Funktion eines Antrags auf Auskunft nach Art. 8 der Richtlinie 2004/48 und der einer Klage auf Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu unterscheiden ist.
45 Der in Art. 8 der Richtlinie 2004/48 vorgesehene Antrag auf Auskunft hat einen anderen Zweck als die Klage auf Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums. Wenn für diesen Antrag dieselben Beweisanforderungen gälten wie für die Klage auf Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums, verlöre das in diesem Art. 8 eingerichtete gesonderte Verfahren, das eine Besonderheit des Unionsrechts darstellt, einen großen Teil seines praktischen Nutzens.
46 Um zu klären, ob die im Rahmen des in Art. 8 dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrens zur Einholung von Auskünften vorgelegten Beweise ausreichend sind, sind außerdem die Natur des geltend gemachten Rechts des geistigen Eigentums und die etwaigen besonderen Formalitäten zu berücksichtigen, von denen die Inhaberschaft dieses Rechts abhängt.
47 Dies ergibt sich auch aus dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie, in dem es heißt, dass die in ihr vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe in jedem Einzelfall so bestimmt werden sollten, dass den spezifischen Merkmalen dieses Falles, einschließlich der Sonderaspekte jedes Rechts an geistigem Eigentum und gegebenenfalls des vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen Charakters der Rechtsverletzung gebührend Rechnung getragen wird.
48 Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, dass es im Ausgangsverfahren um das Urheberrecht geht, auf das sich TB beruft.
49 In diesem Zusammenhang wird im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 betont, dass das Urheberrecht ab dem Zeitpunkt der Werkschöpfung besteht und nicht förmlich eingetragen werden muss.
50 Zum Urheberrecht ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 2001/29, dass der Begriff „Werk“ zwei Bestandteile hat. Zum einen muss es sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und zum anderen muss eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht werden. Was den ersten Bestandteil angeht, kann ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Hinsichtlich des zweiten Bestandteils setzt der Begriff „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Brompton Bicycle, C‑833/18, EU:C:2020:461, Rn. 22 bis 25).
51 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob TB ausreichende Beweise dafür vorgelegt hat, dass sie Inhaberin des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums ist.
52 Im selben Sinne bestimmt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48, dass die in deren Kapitel II vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe fair und gerecht sein müssen und außerdem nicht unnötig kostspielig sein dürfen. Darüber hinaus müssen diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist. Dieser Art. 3 verpflichtet somit die Mitgliedstaaten und letztlich die nationalen Gerichte, Garantien dafür zu bieten, dass u. a. das in Art. 8 der Richtlinie genannte Auskunftsrecht nicht missbräuchlich verwendet wird (Urteil vom 28. April 2022, Phoenix Contact, C‑44/21, EU:C:2022:309, Rn. 43).
53 Folglich wird es Sache des vorlegenden Gerichts sein, die Begründetheit und die Verhältnismäßigkeit des Auskunftsverlangens, mit dem es befasst ist, zu beurteilen und zu prüfen, ob die Klägerin des Ausgangsverfahrens dieses Ersuchen nicht missbräuchlich verwendet hat. Zu diesem Zweck muss es alle objektiven Umstände der Rechtssache gebührend berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Bayer Pharma, C‑688/17, EU:C:2019:722, Rn. 70).
54 Wie der Generalanwalt in Nr. 48 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, müsste das vorlegende Gericht, falls es zu der Feststellung gelangen sollte, dass ein Rechtsmissbrauch gegeben ist, das in Art. 8 der Richtlinie 2004/48 vorgesehene Recht auf Auskunft versagen.
55 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass der Kläger im Rahmen eines Verfahrens wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums nach dieser Bestimmung für die Zwecke eines auf Art. 8 gestützten Auskunftsverlangens alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel vorlegen muss, die das mit dem Antrag befasste Gericht in die Lage versetzen, sich mit ausreichender Sicherheit davon zu überzeugen, dass er Inhaber dieses Rechts ist, indem er Beweise vorlegt, die im Hinblick auf die Natur dieses Rechts und etwaige besondere Formalitäten geeignet sind. Kosten
56 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass der Kläger im Rahmen eines Verfahrens wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums nach dieser Bestimmung für die Zwecke eines auf Art. 8 gestützten Auskunftsverlangens alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel vorlegen muss, die das mit dem Antrag befasste Gericht in die Lage versetzen, sich mit ausreichender Sicherheit davon zu überzeugen, dass er Inhaber dieses Rechts ist, indem er Beweise vorlegt, die im Hinblick auf die Natur dieses Rechts und etwaige besondere Formalitäten geeignet sind. Unterschriften