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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.10.2025 – C-790/23
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2025:838
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 30. Oktober 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks, das dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügt ist – Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Art. 18 Abs. 1 Buchst. d – Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats – Pflicht zur Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat – Begriff ‚Antrag auf [internationalen Schutz]‘ – Besondere Stellung des Königreichs Dänemark – Begriff ‚Ablehnung‘ – Entscheidung über die Nichtverlängerung oder Nichterneuerung eines befristeten Aufenthaltstitels – Nichteinbeziehung“ In der Rechtssache C‑790/23 [Qassioun] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland) mit Entscheidung vom 18. Dezember 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2023, in dem Verfahren X gegen Maahanmuuttovirasto erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer (Berichterstatter), E. Regan, D. Gratsias und B. Smulders, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: G. Chiapponi, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von X, vertreten durch V. Matilainen, asianajaja, – der Maahanmuuttovirasto, vertreten durch I. Haahtela und M. Montin als Bevollmächtigte, – der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte, – der dänischen Regierung, vertreten durch D. Elkan, M. Jespersen und C. A. Maertens als Bevollmächtigte, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, R. Kanitz und N. Scheffel als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Azéma, A. Katsimerou, T. Simonen und I. Söderlund als Bevollmächtigte, – der schweizerischen Regierung, vertreten durch L. Lanzrein und V. Michel als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen X, einer syrischen Staatsangehörigen, und der Maahanmuuttovirasto (Einwanderungsbehörde, Finnland) (im Folgenden: finnische Einwanderungsbehörde) wegen einer Entscheidung dieser Behörde, mit der ein Antrag von X auf internationalen Schutz abgelehnt, ihre Überstellung nach Dänemark angeordnet und ihr ein Einreiseverbot nach Finnland auferlegt wurde. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Protokoll über die Position Dänemarks
3 In Art. 1 des dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks (im Folgenden: Protokoll über die Position Dänemarks) heißt es: „Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat [der Europäischen Union], die nach dem Dritten Teil Titel V des [AEU-Vertrags] vorgeschlagen werden. … …“
4 Art. 2 dieses Protokolls sieht vor: „Vorschriften des Dritten Teils Titel V des [AEU-Vertrags], nach jenem Titel beschlossene Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der [Europäischen] Union nach jenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen oder nach jenem Titel geänderte oder änderbare Maßnahmen ausgelegt werden, sind für Dänemark nicht bindend oder anwendbar. Diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten Dänemarks; ebenso wenig berühren diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen in irgendeiner Weise den Besitzstand der Gemeinschaft oder der Union oder sind sie Teil des Unionsrechts, soweit sie auf Dänemark Anwendung finden. …“ Abkommen zwischen der Union und Dänemark
5 In Art. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. 2006, L 66, S. 38, im Folgenden: Abkommen zwischen der Union und Dänemark), das durch den Beschluss 2006/188/EG des Rates vom 21. Februar 2006 (ABl. 2006, L 66, S. 37) im Namen der Union genehmigt wurde, heißt es: „(1) Ziel dieses Abkommens ist es, die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [(ABl. 2003, L 50, S. 1)], die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von ‚Eurodac‘ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [(ABl. 2000, L 316, S. 1, im Folgenden: Eurodac-Verordnung)] und die Durchführungsbestimmungen zu beiden Verordnungen auf die Beziehung zwischen der Gemeinschaft und Dänemark gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 anzuwenden. (2) Die Vertragsparteien streben eine einheitliche Anwendung und Auslegung der Verordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen in allen Mitgliedstaaten an. …“
6 Art. 2 Abs. 1 dieses Abkommens bestimmt: „Die diesem Abkommen beigefügte [Verordnung Nr. 343/2003], die Teil dieses Abkommens ist, und deren … Durchführungsbestimmungen … finden nach internationalem Recht auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark Anwendung.“
7 Art. 3 („Änderungen der [Verordnung Nr. 343/2003] und der ‚Eurodac-Verordnung‘“) dieses Abkommens sieht vor: „(1) Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Änderungen der [Verordnung Nr. 343/2003] und der ‚Eurodac-Verordnung‘; etwaige Änderungen sind für Dänemark weder bindend noch auf es anwendbar. (2) Bei jeder Annahme von Änderungen der Verordnungen teilt Dänemark der Kommission mit, ob es diese Änderungen umsetzen wird. Diese Notifikation erfolgt zum Zeitpunkt der Annahme der Änderungen oder binnen 30 Tagen nach der Annahme. …“
8 Gemäß der letztgenannten Bestimmung teilte Dänemark der Kommission mit, dass es die Verordnung Nr. 604/2013 anwenden wird. Verordnung Nr. 604/2013
9 Art. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 bestimmt: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … b) ‚Antrag auf internationalen Schutz‘ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9)]; … l) ‚Aufenthaltstitel‘ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist oder während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden; …“
10 Art. 3 („Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“) dieser Verordnung sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. …“
11 Kapitel III („Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“) der Verordnung umfasst deren Art. 7 bis 15. Art. 12 („Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa“) bestimmt: „(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. (2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig … … (4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. …“
12 In Art. 18 („Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats“) der Verordnung Nr. 604/2013 heißt es: „(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: … d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, … wieder aufzunehmen. …“
13 Art. 48 der Verordnung Nr. 604/2013 sieht vor, dass die Verordnung Nr. 343/2003 aufgehoben wird und Bezugnahmen auf diese Verordnung als Bezugnahmen auf die Verordnung Nr. 604/2013 gelten. Richtlinie 2011/95
14 Gemäß der Definition des Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2011/95 bezeichnet der Ausdruck „Antrag auf internationalen Schutz“ im Sinne dieser Richtlinie „das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht“.
15 In Art. 19 („Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“) der Richtlinie heißt es: „(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz … erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person … nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann. … (4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, … alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person … keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“ Richtlinie 2013/32/EU
16 Art. 11 („Anforderungen an die Entscheidung der Asylbehörde “) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz schriftlich ergehen. (2) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass bei der Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und/oder des subsidiären Schutzstatus die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung in der Entscheidung dargelegt werden und eine schriftliche Belehrung beigefügt wird, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann. Die Mitgliedstaaten brauchen der ablehnenden Entscheidung keine schriftliche Belehrung darüber beizufügen, wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann, wenn diese Information dem Antragsteller zuvor entweder schriftlich oder auf ihm zugänglichem elektronischem Wege mitgeteilt worden ist. …“ Finnisches Recht
17 Nach § 103 Abs. 2 des Ulkomaalaislaki (301/2004) (Ausländergesetz [301/2004]) vom 30. April 2004 kann ein in Finnland gestellter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt werden, wenn die Person, die den Antrag gestellt hat, in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden kann, der nach der Verordnung Nr. 604/2013 für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Dänisches Recht
18 § 7 des Udlændingelov (Ausländergesetz) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Ausländergesetz) bestimmt: „… (2) Einem Ausländer wird auf Antrag ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt, wenn ihm bei der Rückkehr in sein Heimatland die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. … (3) In den Fällen des Abs. 2, in denen die Gefahr der Todesstrafe oder von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung auf einer besonders schwerwiegenden, durch willkürliche Gewalt und Angriffe auf die Zivilbevölkerung gekennzeichneten Lage im Heimatland beruht, ist auf Antrag ein befristeter Aufenthaltstitel zu erteilen. … …“
19 § 11 Abs. 2 dieses Gesetzes sieht vor: „… Die Ausländerbehörde trifft von Amts wegen eine Entscheidung über die Verlängerung eines befristeten Aufenthaltstitels nach § 7 …, wenn die Grundlage dafür nach wie vor besteht. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
20 Die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens ist syrische Staatsangehörige.
21 Am 1. Juli 2016 stellte sie im Königreich Dänemark einen Antrag auf internationalen Schutz.
22 Am 29. August 2016 erteilte ihr die zuständige dänische Behörde gemäß § 7 Abs. 3 des Ausländergesetzes einen befristeten Aufenthaltstitel. Dieser Aufenthaltstitel, der am Tag seiner Ausstellung wirksam wurde, war zunächst auf ein Jahr befristet. Er wurde später von dieser Behörde mehrmals von Amts wegen um den gleichen Zeitraum verlängert. Am 17. November 2020 beschloss diese jedoch ebenfalls von Amts wegen, diesen Titel gemäß § 11 Abs. 2 des Ausländergesetzes nicht zu verlängern.
23 Am 27. Juli 2021 beantragte die Rechtsmittelführerin in Finnland internationalen Schutz.
24 Am 29. Juli 2021 ersuchte die finnische Einwanderungsbehörde, die für die Angelegenheit zuständige finnische Behörde, bei der zuständigen dänischen Behörde gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 604/2013 um Wiederaufnahme der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens durch das Königreich Dänemark.
25 Am 5. August 2021 gab das Königreich Dänemark diesem Ersuchen statt.
26 Am 12. November 2021 erließ die finnische Einwanderungsbehörde, nach deren Ansicht das Königreich Dänemark der für die Prüfung des von der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens bei ihr gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat war, eine Entscheidung, mit der dieser Antrag als unzulässig abgelehnt, die Überstellung der Betroffenen nach Dänemark angeordnet und gegen diese ein zweijähriges Einreiseverbot nach Finnland verhängt wurde.
27 Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens Klage beim Helsingin hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Helsinki, Finnland), das die Klage abwies.
28 In der Folge beantragte sie beim Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland), dem vorlegenden Gericht, die Zulassung eines Rechtsmittels.
29 Um über diesen Antrag entscheiden zu können, hält es das vorlegende Gericht im Wesentlichen für erforderlich, zu klären, ob Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 604/2013 in einer Situation wie derjenigen, in der sich die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens befindet, anwendbar ist und ob zu diesem Zweck ihr im Königreich Dänemark gestellter Antrag auf internationalen Schutz als „Antrag[, der] abgelehnt wurde“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.
30 Hierzu führt das vorlegende Gericht als Erstes aus, dass über diesen Antrag zunächst insofern eine Reihe teilweise begünstigender Entscheidungen ergangen sei, als die zuständige dänische Behörde der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens einen befristeten Aufenthaltstitel erteilt und diesen anschließend mehrmals verlängert habe. Erst später sei eine von dieser Behörde von Amts wegen getroffene Entscheidung ergangen, diesen befristeten Aufenthaltstitel nicht zu erneuern. In Anbetracht dessen fragt sich das vorlegende Gericht, ob man davon ausgehen kann, dass der Antrag im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 604/2013 „abgelehnt“ wurde.
31 Als Zweites weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass das Königreich Dänemark, wie es das Protokoll über die Position Dänemarks erlaube, eine besondere Stellung im Hinblick auf das Gemeinsame Europäische Asylsystem genieße. Nach dem Abkommen zwischen der Union und Dänemark habe sich dieser Mitgliedstaat nämlich verpflichtet, die Verordnung Nr. 604/2013 anzuwenden. Dagegen habe sich dieser Mitgliedstaat nicht verpflichtet, die Rechtsakte des abgeleiteten Unionsrechts anzuwenden, auf die diese Verordnung verweise. Insbesondere wende er nicht die Richtlinie 2011/95 an, auf die u. a. Art. 2 Buchst. b dieser Verordnung verweise. Folglich könnten die einzigen Formen des internationalen Schutzes, die bei der zuständigen dänischen Behörde sachdienlich beantragt und von dieser gewährt werden könnten, diejenigen sein, die im innerstaatlichen Recht vorgesehen seien, unter Ausschluss derjenigen, auf die sich die Richtlinie 2011/95 beziehe, wobei im Wesentlichen darauf hinzuweisen sei, dass der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens im vorliegenden Fall nicht der für Flüchtlinge geltende Schutz, sondern der im Ausländergesetz vorgesehene subsidiäre Schutz gewährt worden sei. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Stellung sei zu prüfen, ob ein von einem Drittstaatsangehörigen bei dieser Behörde gestellter Antrag auf internationalen Schutz als „Antrag auf [internationalen Schutz]“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 604/2013 angesehen werden könne.
32 Unter diesen Umständen hat das Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass die Ablehnung des Antrags im Sinne dieser Vorschrift den Fall erfasst, dass ein der betreffenden Person auf ihren Antrag zuvor in Dänemark gewährter, auf Schutzbedürftigkeit beruhender befristeter Aufenthaltstitel nicht verlängert wurde, wenn der die Nichtverlängerung betreffende Bescheid nicht auf einen Antrag dieser Person hin, sondern von Amts wegen durch die Behörde getroffen wurde? Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens
33 Mit Schriftsatz, der am 1. Juli 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die dänische Regierung gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt. Zur Stützung ihres Antrags hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass die den Schlussanträgen des Generalanwalts zugrunde liegenden Erwägungen nicht den gesamten rechtlichen Rahmen berücksichtigten, in den sich die Beteiligung des Königreichs Dänemark an der Verordnung Nr. 604/2013 einfüge.
34 Insoweit ist zum einen festzustellen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die in der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen. Zum anderen stellt der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof ist weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung durch den Generalanwalt gebunden. Dass eine Partei des Ausgangsverfahrens oder ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, ist folglich unabhängig von den Fragen, die dieser in seinen Schlussanträgen prüft, für sich genommen kein Grund, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C‑548/21, EU:C:2024:830, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Der Gerichtshof kann zwar gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn eine Partei des Ausgangsverfahrens oder ein Beteiligter nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die von ihm zu erlassende Entscheidung ist.
36 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof jedoch nach Anhörung des Generalanwalts der Auffassung, dass er über alle für die Entscheidung erforderlichen Angaben verfügt und dass der Antrag der dänischen Regierung auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens keine neue Tatsache erkennen lässt, die von entscheidender Bedeutung für die von ihm zu erlassende Entscheidung wäre.
37 Folglich besteht kein Anlass, das mündliche Verfahren wiederzueröffnen. Zur Vorlagefrage
38 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen ist, dass die Nichtverlängerung oder Nichterneuerung eines zuvor einem Drittstaatsangehörigen erteilten Aufenthaltstitels einer Ablehnung des von diesem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrags auf internationalen Schutz im Sinne dieser Bestimmung gleichgestellt werden kann.
39 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 604/2013 in einem spezifischen rechtlichen Kontext ersucht.
40 Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist nämlich die Frage, ob das Königreich Dänemark verpflichtet ist, eine Drittstaatsangehörige wieder aufzunehmen, die, nachdem sie in diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihr nach dessen innerstaatlichem Recht subsidiärer Schutz gewährt worden ist, in Finnland einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
41 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, hat das Königreich Dänemark nach den Art. 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks eine besondere Stellung inne, die es in Bezug auf den Dritten Teil Titel V des AEU-Vertrags, zu dem u. a. die Politik in den Bereichen Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung gehört, von den anderen Mitgliedstaaten unterscheidet (Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Von Dänemark abgelehnter Asylantrag], C‑497/21, EU:C:2022:721, Rn. 35).
42 Vor dem Hintergrund dieser besonderen Stellung sehen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Union und Dänemark vor, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 auch vom Königreich Dänemark umgesetzt werden. Nach Erlass der Verordnung Nr. 604/2013, mit der die Verordnung Nr. 343/2003 aufgehoben wurde, hat das Königreich Dänemark gemäß Art. 3 Abs. 2 dieses Abkommens mitgeteilt, dass es auch die Verordnung Nr. 604/2013 anwenden werde.
43 Art. 18 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung sieht vor, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, wieder aufzunehmen. Folglich kann in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der ein Drittstaatsangehöriger im Königreich Dänemark einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ein anderer Mitgliedstaat, bei dem dieser Drittstaatsangehörige einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, das Königreich Dänemark ersuchen, diesen Drittstaatsangehörigen wieder aufzunehmen, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
44 Dagegen gilt die Richtlinie 2011/95 gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks nicht für das Königreich Dänemark (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Von Dänemark abgelehnter Asylantrag], C‑497/21, EU:C:2022:721, Rn. 43).
45 Somit findet insbesondere die Definition des Begriffs „Antrag auf internationalen Schutz“ in Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 604/2013 auf diesen Mitgliedstaat keine Anwendung, soweit diese Definition selbst auf Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2011/95 verweist, wonach dieser Begriff das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat erfasst, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt.
46 Demnach ist die Frage des vorlegenden Gerichts zu dem in Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 604/2013 vorgesehenen Erfordernis, dass der von einem Drittstaatsangehörigen wie der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens gestellte Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt worden sein muss, im Hinblick auf den spezifischen rechtlichen Kontext, der sich aus der besonderen Stellung des Königreichs Dänemark ergibt, zu beantworten.
47 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Antrag, der somit abgelehnt worden sein muss, in Bezug auf das Königreich Dänemark nur ein bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats gestellter Antrag auf eine der in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Formen des internationalen Schutzes sein kann.
48 Da die Richtlinie 2011/95 nämlich, wie sich aus Rn. 44 des vorliegenden Urteils ergibt, auf diesen Mitgliedstaat nicht anwendbar ist, können die bei seinen zuständigen Behörden gestellten Anträge nicht mit Erfolg auf die Erlangung einer der in dieser Richtlinie vorgesehenen Formen internationalen Schutzes gerichtet sein (Urteile vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Von Dänemark abgelehnter Asylantrag], C‑497/21, EU:C:2022:721, Rn. 43, sowie vom 19. Dezember 2024, Khan Yunis und Baabda, C‑123/23 und C‑202/23, EU:C:2024:1042, Rn. 60).
49 Insoweit unterscheidet sich die Durchführung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 604/2013 in dem Fall, dass es darum geht, ob das Königreich Dänemark eine Wiederaufnahmepflicht trifft, somit von der Durchführung dieser Bestimmung in Bezug auf jeden anderen Mitgliedstaat, bei der das Vorliegen eines Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2011/95 erforderlich ist.
50 Da die Union und das Königreich Dänemark jedoch ein internationales Abkommen geschlossen haben, das es diesem Mitgliedstaat ermöglichen soll, sich an der Durchführung der Verordnung Nr. 604/2013 zu beteiligen, sind die bei diesem Mitgliedstaat gestellten Anträge auf Erteilung einer der in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Formen internationalen Schutzes für die Zwecke von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung den Anträgen gleichzustellen, die in jedem anderen Mitgliedstaat gestellt werden können, um eine der in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Formen internationalen Schutzes zu erlangen. Eine solche Gleichstellung ist nämlich geboten, um die praktische Wirksamkeit dieses internationalen Abkommens sicherzustellen, in dem der gemeinsame Wille der Union und des Königreichs Dänemark zum Ausdruck kommt, diesem Mitgliedstaat die Beteiligung an der Durchführung der Verordnung Nr. 604/2013 zu ermöglichen.
51 Zweitens muss der Antrag, auf den sich Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 604/2013 bezieht, von der zuständigen Behörde abgelehnt worden sein.
52 Da der Begriff „abgelehnt“ in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten verweist, ist davon auszugehen, dass der Begriff „Ablehnung“ im Sinne dieser Bestimmung ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs einheitlich auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Natur des Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV], C‑624/20, EU:C:2022:639, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei nicht nur dieser Begriff selbst zu berücksichtigen ist, sondern auch der Zusammenhang, in den sich Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 604/2013 einfügt, sowie das Ziel, das mit der Regelung, zu der diese Bestimmung gehört, verfolgt wird.
53 Was zunächst den Begriff „Ablehnung“ betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff sich nach seiner gewöhnlichen Bedeutung auf die Handlung bezieht, die darin besteht, die Stattgabe eines Antrags zu verweigern. Dieser Begriff kann daher nicht auf die Handlung verweisen, die darin besteht, einzuwilligen, einem solchen Antrag stattzugeben, unabhängig davon, ob diese Einwilligung und die Stattgabe vorübergehender oder endgültiger Natur sind.
54 Daher kann der Begriff „Ablehnung“ in Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 604/2013 in rein wörtlicher Hinsicht nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Nichtverlängerung oder Nichterneuerung eines Aufenthaltstitels erfasst, der einem Drittstaatsangehörigen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zuvor erteilt wurde. Vielmehr bedeutet das Vorliegen dieser Nichtverlängerung oder Nichterneuerung zwangsläufig, dass diesem Antrag in einem früheren Stadium stattgegeben wurde, auch wenn diese Stattgabe vorübergehender Natur war.
55 Unter diesem Blickwinkel ist das vorlegende Gericht im Wesentlichen der Ansicht, dass für die Zwecke des Ausgangsrechtsstreits eine Entscheidung, mit der die zuständige dänische Behörde einem Drittstaatsangehörigen, der im Königreich Dänemark einen Antrag auf internationalen Schutz nach § 7 Abs. 2 und 3 des Ausländergesetzes gestellt habe, einen befristeten Aufenthaltstitel erteilt habe, in Anbetracht des Inhalts dieses Gesetzes einer Entscheidung gleichzustellen sei, mit der diesem Drittstaatsangehörigen vorübergehend subsidiärer Schutz gewährt werde. Die dänische Regierung erklärt in ihren schriftlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof, dass diese beiden Arten von Entscheidungen einander entsprächen. Insbesondere verkörpere der der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens erteilte befristete Aufenthaltstitel die Gewährung subsidiären Schutzes, der im innerstaatlichen Recht dem in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen subsidiären Schutz entspreche.
56 Sodann ist in systematischer Hinsicht festzustellen, dass sowohl die Analyse der Verordnung Nr. 604/2013 selbst als auch die Analyse anderer Sekundärrechtsakte des Unionsrechts, in deren Einklang diese Verordnung auszulegen ist, soweit ihre jeweiligen Bestimmungen zusammen anzuwenden sein können, die in Rn. 54 des vorliegenden Urteils vorgenommene wörtliche Auslegung bestätigen.
57 Was zum einen die Verordnung Nr. 604/2013 betrifft, ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. l dieser Verordnung den Begriff „Aufenthaltstitel“ für die Zwecke dieser Verordnung definiert als jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist oder während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden.
58 Diese Definition bestätigt somit, dass die Ausstellung eines Aufenthaltstitels an einen Drittstaatsangehörigen eine diesem Drittstaatsangehörigen erteilte Erlaubnis zum Verbleib im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verkörpert, weil ihm internationaler Schutz gewährt wurde. Unter diesem Gesichtspunkt ist es unerheblich, dass die Gewährung dieses Schutzes und die Ausstellung des Aufenthaltstitels je nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Gegenstand getrennter und aufeinanderfolgender Rechtsakte, getrennter, aber gleichzeitiger Rechtsakte oder auch eines einzigen Rechtsakts sind, wie dies hier der Fall ist, wie sich aus den in Rn. 55 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Erläuterungen der dänischen Regierung ergibt. Die Ausstellung des Aufenthaltstitels als solche bedeutet, dass dem Antrag des Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz stattgegeben wird oder stattgegeben wurde, weshalb sie, selbst wenn sie nur vorübergehender Natur ist, nicht einer Form der „Ablehnung“ dieses Antrags im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung gleichgestellt werden kann.
59 Im Übrigen wird, wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die in den Rn. 54 und 58 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung dadurch bestätigt, dass die Situation eines Drittstaatsangehörigen, der wie die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens einen abgelaufenen Aufenthaltstitel besitzt und das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, in Art. 12 Abs. 4 der Verordnung Nr. 604/2013 ausdrücklich angeführt wird, also in einer anderen Bestimmung als Art. 18 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung. Art. 12 Abs. 4 der Verordnung Nr. 604/2013 regelt gerade die Modalitäten für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in einer solchen Situation. Insoweit geht aus Art. 12 Abs. 4 der Verordnung Nr. 604/2013 hervor, dass eine solche Bestimmung davon abhängt, wieviel Zeit verstrichen ist, seit der dem betreffenden Staatsangehörigen erteilte Aufenthaltstitel abgelaufen ist, was zu prüfen allein Sache des vorlegenden Gerichts ist.
60 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich eindeutig aus Art. 1 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Union und Dänemark ergibt, die Einhaltung des Erfordernisses einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der Verordnung Nr. 604/2013 auch in Situationen zu gewährleisten ist, die das Königreich Dänemark betreffen.
61 Dieses Erfordernis impliziert, dass die Verordnung Nr. 604/2013 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/95 und der Richtlinie 2013/32 ausgelegt wird, soweit sich die Berücksichtigung dieser Richtlinien darauf beschränkt, die Tragweite des Begriffs „Ablehnung“ in Art. 18 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung zu erläutern.
62 Diese beiden Richtlinien unterscheiden klar zwischen dem Fall, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats „abgelehnt“ wird, und den Fällen, in denen diese Behörde den einem Drittstaatsangehörigen gewährten internationalen Schutz beendet, ihn entzieht, aberkennt oder ihn nicht verlängert. Was insbesondere den in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen subsidiären Schutz betrifft, legt Art. 19 dieser Richtlinie in seinen Abs. 1 und 4 u. a. die Voraussetzungen fest, unter denen der Schutzstatus aufgehoben werden kann, wenn der Drittstaatsangehörige, dem dieser Status zuerkannt wurde, auf diesen nicht länger Anspruch erheben kann. Eine entsprechende Regelung ist in anderen Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft vorgesehen.
63 Die in diesem Bereich ergangenen Entscheidungen, die alle voraussetzen, dass dem Antrag des Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz zuvor stattgegeben wurde, unterscheiden sich im Übrigen sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht von den Entscheidungen, mit denen ein solcher Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, die auch als „ablehnende Entscheidungen“ bezeichnet werden und die ihrerseits von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 erfasst werden.
64 Somit bestätigt die Prüfung des Zusammenhangs, in den sich Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 604/2013 einfügt, dass der Begriff „Ablehnung“, auf den sich diese Bestimmung bezieht, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er die Nichtverlängerung oder Nichterneuerung eines Aufenthaltstitels erfasst, der einem Drittstaatsangehörigen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zuvor erteilt worden war.
65 Schließlich entspricht die Analyse des Wortlauts und der Systematik des Begriffs „Ablehnung“ in Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 604/2013, wie sie in den Rn. 53 bis 64 des vorliegenden Urteils dargestellt worden ist, dem Ziel dieser Verordnung, das, wie sich aus ihrem Art. 3 Abs. 1 und 2 ergibt, darin besteht, die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einem einzigen Mitgliedstaat zu übertragen, der nach den einheitlichen Kriterien in Kapitel III dieser Verordnung als zuständig bestimmt worden ist. Auf dieses Ziel wird im Übrigen, wie sich aus Rn. 60 des vorliegenden Urteils ergibt, im Abkommen zwischen der Union und Dänemark hingewiesen.
66 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen ist, dass die Nichtverlängerung oder Nichterneuerung eines zuvor einem Drittstaatsangehörigen erteilten Aufenthaltstitels einer Ablehnung des von diesem Staatsangehörigen gestellten Antrags auf internationalen Schutz im Sinne dieser Bestimmung nicht gleichgestellt werden kann. Kosten
67 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass die Nichtverlängerung oder Nichterneuerung eines zuvor einem Drittstaatsangehörigen erteilten Aufenthaltstitels einer Ablehnung des von diesem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrags auf internationalen Schutz im Sinne dieser Bestimmung nicht gleichgestellt werden kann. Unterschriften