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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 12.11.2025 – C-475/24
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2025:898
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BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 12. November 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 168 – Recht auf Vorsteuerabzug – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren – Art. 50 – Grundsatz ne bis in idem – Beschluss über die Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf natürliche Personen – Verwaltungsverfahren betreffend eine Gesellschaft, die die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen besitzt – Prüfung von im Rahmen des Strafverfahrens erlangten Beweisen – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann“ In der Rechtssache C‑475/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Constanţa (Berufungsgericht Constanţa, Rumänien) mit Entscheidung vom 9. April 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juli 2024, in dem Verfahren Fashion TV RO SRL, Maestro SPRL gegen Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Galaţi – Serviciul Soluţionare Contestaţii – Administrația Județeană a Finanțelor Publice Constanța, Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Galați – Administrația Județeană a Finanțelor Publice Constanța – Activitatea de Inspecţie Fiscală erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin I. Ziemele, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der sechsten Kammer sowie des Richters A. Kumin, Generalanwalt: D. Spielmann, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Fashion TV RO SRL, vertreten durch T. Chiuariu, – der rumänischen Regierung, vertreten durch R. Antonie, E. Gane und L. Ghiţă als Bevollmächtigte, – der tschechischen Regierung, vertreten durch L. Březinová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Armenia und T. Isacu de Groot als Bevollmächtigte, nach Anhörung des Generalanwalts D. Spielmann folgenden Beschluss
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie), der Art. 47 und 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fashion TV RO SRL (im Folgenden: Fashion TV) einerseits und der Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Galați – Serviciul Soluționare Contestații – Administrația Județeană a Finanțelor Publice Constanța (Regionale Generaldirektion für öffentliche Finanzen Galați – Rechtsbehelfsstelle – Kreisverwaltung für öffentliche Finanzen Constanța, Rumänien) und der Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Galați – Administrația Județeană a Finanțelor Publice Constanța – Activitatea de Inspecție Fiscală (Regionale Generaldirektion für öffentliche Finanzen Galați – Kreisverwaltung für öffentliche Finanzen Constanța – Steuerprüfungsdienst, Rumänien) andererseits über die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei der Mehrwertsteuer, die Fashion TV nach eigenen Angaben zuvor bei dem Erwerb von Gegenständen entrichtet hatte. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Nach Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.
4 In Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie heißt es: „Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen: a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden; …“
5 Art. 178 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor, dass der Steuerpflichtige, um sein Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 168 Buchst. a dieser Richtlinie ausüben zu können, eine ihren Anforderungen entsprechende ausgestellte Rechnung besitzen muss. Rumänisches Recht
6 Art. 6 („Ne bis in idem“) des Codul de procedură penală (Strafprozessordnung) bestimmt: „Niemand darf wegen einer Straftat verfolgt oder verurteilt werden, wenn gegen ihn wegen derselben Tat, wenn auch unter einer anderen rechtlichen Einstufung, bereits ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen ist.“
7 Art. 335 („Fortsetzung im Fall der Wiederaufnahme des Strafverfahrens“) der Strafprozessordnung sieht vor: „(1) Stellt der Staatsanwalt, der dem Staatsanwalt, der die Entscheidung angeordnet hat, hierarchisch übergeordnet ist, nachträglich fest, dass der Umstand, auf den sich die Einstellung gestützt hat, nicht vorlag, so hebt er den Beschluss auf und ordnet die Wiederaufnahme des Strafverfahrens an. Die Bestimmungen des Art. 317 gelten entsprechend. (2) Sind neue Tatsachen oder Umstände zutage getreten, aus denen sich ergibt, dass der Umstand, auf den sich die Einstellung gestützt hat, weggefallen ist, so widerruft der Staatsanwalt den Beschluss und ordnet die Wiederaufnahme des Strafverfahrens an. …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
8 Fashion TV ist in der Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen tätig. Im Zeitraum von 2014 bis 2015 wurde die Gesellschaft einer Steuerprüfung unterzogen, in deren Folge durch Steuerprüfungsbescheid u. a. in Bezug auf die Mehrwertsteuer zusätzliche, durch Zinsen, Säumniszuschläge und Verzugsstrafen erhöhte Steuerverbindlichkeiten von 416360 rumänischen Lei (RON) (ca. 81340 Euro) im Hinblick auf die Nachzahlung der Mehrwertsteuer festgesetzt wurden.
9 Nach Ansicht der Steuerbehörde lagen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug für die angeblich von Fashion TV für den Erwerb von Gegenständen entrichtete Vorsteuer nicht vor, denn die Vorsteuer sei entweder auf der Grundlage von Rechnungen abgezogen worden, deren Aussteller zu keinem Zeitpunkt mehrwertsteuerlich registriert worden oder zu den jeweiligen Rechnungstellungsdaten nicht erfasst gewesen seien, oder auf der Grundlage von Rechnungen, die von Anbietern mit Steuerregisternummern ausgestellt worden seien, unter denen in den Datenbanken der rumänischen Steuerbehörde keine Gesellschaft eingetragen oder die einer anderen Gesellschaft zugewiesen seien, oder auf der Grundlage von Rechnungen, deren ausgewiesene Umsätze von den in Rede stehenden Anbietern nicht anerkannt worden seien.
10 Im Anschluss an den Erlass des Steuerprüfungsbescheids wandte sich die Steuerbehörde am 11. August 2015 an die Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Constanța (Staatsanwaltschaft am Berufungsgericht Constanța, Rumänien), um festzustellen, ob die in der vorstehenden Randnummer dargelegten Umstände Straftaten begründeten. Auf dieser Grundlage wurde ein Strafverfahren gegen die beiden natürlichen Personen DX und JC – den Geschäftsführer und die Buchhalterin von Fashion TV – eingeleitet, da Hinweise vorlagen, dass diese natürlichen Personen durch Einbeziehung von vorgetäuschten Rechnungen und Umsätzen in die Konten und Erklärungen über die Mehrwertsteuer dieser Gesellschaft Steuerhinterziehung begangen hatten. Das Strafverfahren wurde jedoch mit Beschluss vom 31. Januar 2023 im Wesentlichen mit der Begründung eingestellt, dass das Vorliegen einer Straftat nicht erwiesen und Verjährung eingetreten sei.
11 Parallel dazu focht Fashion TV in ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtiger den Steuerprüfungsbescheid vor dem Tribunalul Constanţa (Regionalgericht Constanţa, Rumänien) an, das ihre Klage als unbegründet abwies. Dieses Gericht war u. a. der Ansicht, dass sich die Beurteilung der rumänischen Steuerbehörde, wonach die geltend gemachten Umsätze vorgetäuscht worden seien, auf objektive Anhaltspunkte gründe und Fashion TV keinen Gegenbeweis erbracht habe.
12 Gegen das erstinstanzliche Urteil legte Fashion TV beim vorlegenden Gericht, der Curtea de Apel Constanța (Berufungsgericht Constanţa, Rumänien), Berufung ein. Das vorlegende Gericht vertritt die Ansicht, dass zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel die in der Steuerakte enthaltenen Beweise zu ergänzen und die im Strafverfahren erlangten Beweise darin aufzunehmen seien. Fashion TV spricht sich gegen dieses Vorgehen aus und trägt vor, die Untersuchung der im Strafverfahren erlangten Beweise verstoße gegen die Rechtskraft des Beschlusses über die Einstellung des Strafverfahrens, den Grundsatz ne bis in idem, das Recht auf ein faires Verfahren sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.
13 Das vorlegende Gericht möchte in diesem Zusammenhang wissen, ob das in Steuersachen zuständige Gericht die Einhaltung der in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug -u. a. durch die Prüfung von Beweisen, die im Rahmen früherer Strafverfahren erlangt wurden – überprüfen kann oder sogar überprüfen muss, oder ob die Art. 47 und 50 der Charta sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer solchen Untersuchung vielmehr entgegenstehen, mit der Folge, dass das Gerichtsverfahren in Steuersachen zugunsten des Steuerpflichtigen zu beenden wäre.
14 Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel Constanța (Berufungsgericht Constanța) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Gebieten unter Umständen wie jenen des Verfahrens, in dem gegenüber dem gesetzlichen Vertreter der Steuerpflichtigen ein Beschluss über die Einstellung des Strafverfahrens wegen Begehung einer Steuerhinterziehung mit der Begründung erlassen wurde, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei, dass keine Beweise für die Begehung der Straftat durch den gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen vorlägen und dass zudem die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingetreten sei, die Art. 47 und 50 der Charta sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem mit der Folge, dass das Steuerverfahren gegenüber dem Steuerpflichtigen zu beenden ist, oder erlaubt oder nachgerade gebietet das – in der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannte – Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und etwaigen Missbräuchen dem mit einer Klage auf Aufhebung eines diesem Steuerpflichtigen gegenüber erlassenen Steuerprüfungsbescheids befassten Zivilgericht, zu prüfen, ob die in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorliegen, und zwar auch durch Prüfung der im Rahmen des Strafverfahrens erlangten Beweise? Zur Vorlagefrage
15 Mit der Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Licht der Art. 47 und 50 der Charta sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dahin auszulegen ist, dass das mit einem Rechtsstreit über die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug befasste nationale Gericht u. a. durch die Prüfung von Beweisen, die im Rahmen früherer Strafverfahren gegen andere Personen als den Steuerpflichtigen erlangt wurden, prüfen muss, ob der betreffende Steuerpflichtige die in dieser Richtlinie festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen erfüllt hat, oder vielmehr dahin, dass diese Artikel und Grundsätze einer solchen Prüfung entgegenstehen, insbesondere wenn dieses Strafverfahren eingestellt worden ist. Zur Zulässigkeit
16 Die rumänische Regierung bestreitet die Zulässigkeit der Vorlagefrage, weil das vorlegende Gericht nicht die genauen Gründe darlege, weshalb die Auslegung bestimmter in der Vorlagefrage genannter Grundsätze und Bestimmungen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich sei.
17 Außerdem machen diese Regierung, die tschechische Regierung und die Europäische Kommission geltend, dass Art. 50 der Charta auf die Umstände des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar sei.
18 Der Gerichtshof kann nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 3. April 2025, Swiftair, C‑701/23, EU:C:2025:237, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt sind, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat. Nach diesen Anforderungen, auf die in Nr. 15 der Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1) hingewiesen wird, enthalten Vorabentscheidungsersuchen „eine kurze Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen“, „den [Wortlaut] der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung“ sowie „eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt“ (Urteil vom 3. April 2025, Swiftair, C‑701/23, EU:C:2025:237, Rn. 22). Zu Art. 50 der Charta
20 Zu Art. 50 der Charta ist zunächst festzustellen, dass Verfahren betreffend Straftaten im Bereich der Mehrwertsteuer, die eine genaue Erhebung dieser Steuer sicherstellen und Steuerhinterziehungen verhindern sollen, als Durchführung der Mehrwertsteuerrichtlinie und folglich des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen sind. Somit fallen Bestimmungen des nationalen Rechts über derartige Verfahren in den Anwendungsbereich der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Orsi und Baldetti, C‑217/15 und C‑350/15, EU:C:2017:264, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Allerdings setzt die Anwendung des in Art. 50 der Charta gewährleisteten Grundsatzes ne bis in idem nach ständiger Rechtsprechung als Erstes voraus, dass dieselbe Person Gegenstand der betreffenden Sanktionen oder Strafverfahren ist. Schon aus dem Wortlaut von Art. 50 der Charta ergibt sich, dass dieser es verbietet, dieselbe Person mehr als einmal wegen derselben Straftat in einem Strafverfahren zu verfolgen oder zu bestrafen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Orsi und Baldetti, C‑217/15 und C‑350/15, EU:C:2017:264, Rn. 17 und 18).
22 Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass sich das Strafverfahren gegen zwei natürliche Personen, DX und JC, gerichtet hat, die in rechtlicher Hinsicht von Fashion TV – dem Steuerpflichtigen des Ausgangsrechtsstreits – zu trennen sind. Wie die tschechische und die rumänische Regierung sowie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht ausgeführt haben, dürfte daher die Voraussetzung für die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem, wonach „dieselbe Person“ Gegenstand der betreffenden Sanktionen und Strafverfolgung sein muss, nicht erfüllt sein. Der Umstand, dass DX und JC wegen Taten strafrechtlich verfolgt werden, die sie als gesetzliche Vertreter von Fashion TV begangen haben, vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen dürfte Art. 50 der Charta auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar sein (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2017, Orsi und Baldetti, C‑217/15 und C‑350/15, EU:C:2017:264, Rn. 22, 23 und 26).
23 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wenn Bestimmungen des Unionsrechts, auf die sich eine Vorlagefrage bezieht, nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar und daher für dessen Lösung nicht relevant sind, davon auszugehen ist, dass die erbetene Vorabentscheidung nicht erforderlich ist, um dem vorlegenden Gericht den Erlass seines Urteils zu ermöglichen, und dass diese Frage folglich unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2025, Swiftair, C‑701/23, EU:C:2025:237, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Folglich ist die im vorliegenden Fall vom vorlegenden Gericht gestellte Frage aus diesem Grund unzulässig, soweit sie sich auf Art. 50 der Charta bezieht. Zu den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes
25 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, gebietet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen haben können – klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind. Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass die fragliche Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen und dass die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2024, Prysmian Cabluri şi Sisteme, C‑168/23, EU:C:2024:557, Rn. 40, und vom 4. Oktober 2024, Litauen u. a./Parlament und Rat [Mobilitätspaket], C‑541/20 bis C‑555/20, EU:C:2024:818, Rn. 158 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Es kann sich nur derjenige auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, bei dem eine Verwaltungsbehörde aufgrund klarer, unbedingter und übereinstimmender, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammender Zusicherungen, die sie ihm gegeben hat, begründete Erwartungen geweckt hat (Urteil vom 27. Juni 2024, Prysmian Cabluri şi Sisteme, C‑168/23, EU:C:2024:557, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Diese Grundsätze müssen von den Mitgliedstaaten in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen beachtet werden. Die Rechtsnormen der Mitgliedstaaten müssen insoweit eindeutig formuliert sein, so dass den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht wird, und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt werden, deren Einhaltung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C‑537/22, EU:C:2024:6, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Im vorliegenden Fall bezieht sich das vorlegende Gericht auf das Vorbringen von Fashion TV, wonach die in einem Verfahren in Steuersachen durchgeführte Prüfung von Beweisen, die in einem Strafverfahren gegen DX und JC erlangt worden seien, gegen die Rechtskraft des gegenüber diesen natürlichen Personen erlassenen Beschlusses über die Einstellung des Strafverfahrens verstoße.
29 Das vorlegende Gericht erläutert jedoch nicht, inwiefern eine solche Prüfung zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Bezug auf Fashion TV in der Eigenschaft als Steuerpflichtiger führen würde. Ferner macht das vorlegende Gericht keine Angaben, inwiefern die einschlägigen Bestimmungen des rumänischen Rechts nicht ausreichend klar, bestimmt und vorhersehbar wären, und es nennt auch keine Zusicherungen, die die rumänische Steuerbehörde im Zusammenhang mit der Einstellung in Bezug auf das Recht auf Vorsteuerabzug an Fashion TV erteilt hätte. Insoweit legt das vorlegende Gericht nicht dar, welcher Zusammenhang seiner Ansicht nach zwischen den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einerseits und den auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften andererseits besteht.
30 Somit entspricht die Frage des vorlegenden Gerichts hinsichtlich dieser Grundsätze nicht den in Rn. 19 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen. Folglich ist diese Frage auch insoweit unzulässig, als sie sich auf die genannten Grundsätze bezieht.
31 Somit ist diese Frage nur insoweit zu beantworten, als sie sich auf Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Licht von Art. 47 der Charta bezieht. Zur Beantwortung der Frage
32 Nach Art. 99 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung dieser Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.
33 Dieser Artikel ist im vorliegenden Fall anzuwenden.
34 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, ist das in den Art. 167 ff. der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden, sofern die materiellen wie auch formalen Anforderungen oder Bedingungen, denen dieses Recht unterliegt, von den Steuerpflichtigen, die es ausüben wollen, eingehalten werden (Urteil vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C‑537/22, EU:C:2024:6, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Hinsichtlich der materiellen Anforderungen oder Bedingungen, denen das Recht auf Vorsteuerabzug unterliegt, ist es, um dieses Recht geltend machen zu können, nach Art. 168 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie zum einen erforderlich, dass der Betroffene „Steuerpflichtiger“ im Sinne dieser Richtlinie ist, und zum anderen, dass die zur Begründung dieses Abzugsrechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht werden. Zu den Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, die formellen Anforderungen und Bedingungen gleichstehen, legt Art. 178 Buchst. a der Richtlinie fest, dass der Steuerpflichtige eine gemäß den Anforderungen der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzen muss (Urteil vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C‑537/22, EU:C:2024:6, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug sind nur dann erfüllt, wenn die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen, auf die sich die Rechnung bezieht, tatsächlich bewirkt wurden. Was die Beweislast betrifft, ist es nach ständiger Rechtsprechung insoweit Sache des Steuerpflichtigen, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachzuweisen, dass er die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Die Steuerbehörden können somit vom Steuerpflichtigen die Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob der verlangte Abzug gewährt werden kann. Die Würdigung dieser Belege hat das nationale Gericht gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts anhand einer umfassenden Beurteilung aller Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C‑537/22, EU:C:2024:6, Rn. 34, und vom 12. Dezember 2024, Weatherford Atlas Gip, C‑527/23, EU:C:2024:1024, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
37 In diesem Zusammenhang kann dem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug versagt werden, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in einer Weise geltend gemacht wird, die eine Steuerhinterziehung oder einen Rechtsmissbrauch darstellt. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird, und dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist. Auch wenn die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind, haben die nationalen Behörden und Gerichte dieses Recht daher zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass es in einer Weise geltend gemacht wird, die eine Steuerhinterziehung oder einen Rechtsmissbrauch darstellt (Urteil vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C‑537/22, EU:C:2024:6, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Da die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts eine Ausnahme von dem Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es den Steuerbehörden, die objektiven Umstände rechtlich hinreichend nachzuweisen, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige eine Mehrwertsteuerhinterziehung begangen hat oder wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Es obliegt sodann den nationalen Gerichten, zu prüfen, ob die betreffenden Steuerbehörden diese objektiven Umstände nachgewiesen haben (Urteil vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C‑537/22, EU:C:2024:6, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Da das Unionsrecht insoweit keine Regeln über die Modalitäten der Beweiserhebung beim Mehrwertsteuerbetrug vorsieht, müssen die betreffenden objektiven Umstände von der Steuerverwaltung gemäß den Regeln des nationalen Rechts ermittelt werden. Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen und müssen die dort und insbesondere durch die Charta garantierten Rechte beachten (Urteile vom 24. Februar 2022, SC Cridar Cons, C‑582/20, EU:C:2022:114, Rn. 36, und vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C‑537/22, EU:C:2024:6, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Vor diesem Hintergrund und vorbehaltlich dieser Voraussetzungen hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Unionsrecht u. a. dem, dass die Steuerbehörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung einer missbräuchlichen Praxis im Bereich der Mehrwertsteuer Beweise verwenden darf, die im Rahmen eines parallel geführten, noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den Steuerpflichtigen erlangt wurden, nicht entgegensteht, sofern die durch das Unionsrecht, insbesondere die Charta, garantierten Rechte beachtet werden. Weiter hat er festgestellt, dass sich unter dieser Voraussetzung die Steuerbehörde bei der Feststellung eines Mehrwertsteuerbetrugs auch auf Beweise stützen können muss, die in nicht abgeschlossenen Verfahren, die nicht gegen den Steuerpflichtigen geführt werden, oder in konnexen Verfahren, an denen der Steuerpflichtige nicht beteiligt war, erlangt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, SC Cridar Cons, C‑582/20, EU:C:2022:114, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Zu den unionsrechtlich garantierten Rechten gehört insbesondere zum einen die Wahrung der Verteidigungsrechte, die nach ständiger Rechtsprechung einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen. Nach diesem Grundsatz müssen die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Gesichtspunkten, auf die die Verwaltung sich zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen. Diese Verpflichtung besteht für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auch dann, wenn die anwendbaren Unionsvorschriften eine solche Formalität nicht ausdrücklich vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C‑189/18, EU:C:2019:861, Rn. 39, und vom 13. Juni 2024, C [Insolvenzverwalter und Liquidatoren], C‑696/22, EU:C:2024:499, Rn. 104 bis 106 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ist in Situationen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anzuwenden, in denen ein Mitgliedstaat einen Steuerpflichtigen einer Steuerprüfung unterzieht, um seine sich aus der Anwendung des Unionsrechts ergebende Verpflichtung zu erfüllen, alle legislativen und administrativen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2024, C [Insolvenzverwalter und Liquidatoren], C‑696/22, EU:C:2024:499, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Integraler Bestandteil der Verteidigungsrechte ist das Recht auf Anhörung, das jeder Person die Möglichkeit garantiert, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen. Dieses Recht beinhaltet insbesondere, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet. Die Pflicht, eine Entscheidung so hinreichend spezifisch und konkret zu begründen, dass es dem Betroffenen ermöglicht wird, die Gründe für die Ablehnung seines Antrags zu verstehen, ergibt sich somit aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary,C‑189/18, EU:C:2019:861, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Zum anderen ist auch Art. 47 der Charta zu berücksichtigen, der die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle gewährleistet. Nach diesem Artikel hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat u. a. ein Recht darauf, dass ihre Sache in einem fairen Verfahren verhandelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C‑189/18, EU:C:2019:861, Rn. 60).
45 Da der Grundsatz der Waffengleichheit, der integraler Bestandteil des in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte ist, ebenso wie etwa der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens eine logische Folge des Begriffs des fairen Verfahrens als solchem ist, gebietet er, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C‑189/18, EU:C:2019:861, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Dieser Grundsatz dient der Wahrung des prozessualen Gleichgewichts zwischen den Parteien eines Gerichtsverfahrens, indem er ihnen gleiche Rechte und Pflichten gewährleistet, insbesondere hinsichtlich der Regeln der Beweisführung und der streitigen Verhandlung vor Gericht sowie ihrer Rechtsbehelfe. Für die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren kommt es darauf an, dass die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kennen und kontradiktorisch erörtern können (Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C‑189/18, EU:C:2019:861, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 In dieser Hinsicht erfordert die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta garantierten gerichtlichen Nachprüfung, dass das Gericht, das die Rechtmäßigkeit einer das Unionsrecht durchführenden Entscheidung nachprüft, prüfen kann, ob die Beweise, auf die diese Entscheidung gestützt wird, nicht unter Verletzung der durch das Unionsrecht, insbesondere die Charta, garantierten Rechte erlangt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C‑189/18, EU:C:2019:861, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Die Wirksamkeit der in Art. 47 der Charta garantierten gerichtlichen Überprüfung erfordert es daher auch, dass das mit einer Klage gegen den Mehrwertsteuernacherhebungsbescheid der Steuerverwaltung befasste Gericht befugt ist, zu überprüfen, ob die Beweise, die im Rahmen eines konnexen Verfahrens, an dem der Steuerpflichtige nicht beteiligt war, gesammelt wurden und die zur Begründung dieser Entscheidung verwendet wurden, nicht unter Verletzung der durch das Unionsrecht und speziell die Charta garantierten Rechte erlangt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C‑189/18, EU:C:2019:861, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Im vorliegenden Fall ist das in Steuersachen zuständige Gericht, das über das Recht auf Abzug der von Fashion TV angeblich entrichteten Mehrwertsteuer zu entscheiden hat, im Licht der in den Rn. 34 bis 38 des vorliegenden Beschlusses angeführten ständigen Rechtsprechung daher verpflichtet, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts erfüllt sind, indem es die ihm vorgelegten Beweise gemäß den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts untersucht und dabei eine umfassende Beurteilung aller Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls vornimmt.
50 Um in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines Mehrwertsteuerbetrugs feststellen zu können, muss ein solches Gericht prüfen, ob die objektiven Gesichtspunkte, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige einen solchen Betrug begangen hat oder er wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen war, von der Steuerbehörde in rechtlicher Hinsicht ausreichend nachgewiesen worden sind. Solche objektiven Gesichtspunkte können insbesondere in konnexen Verfahren, an denen der Steuerpflichtige nicht beteiligt war, erlangt worden sein.
51 Im Licht der in den Rn. 39 und 40 des vorliegenden Beschlusses angeführten ständigen Rechtsprechung kann dieses Gericht folglich die Beweise prüfen, die in einem konnexen Verfahren, an dem der Steuerpflichtige nicht beteiligt war – im vorliegenden Fall das Strafverfahren, das gegen DX und JC geführt worden war – erlangt wurden. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass dieses konnexe Verfahren in Bezug auf diese natürlichen Personen durch einen Beschluss eingestellt wurde, unerheblich und vermag es nicht zu rechtfertigen, dass dieses Gericht davon absieht, die Einhaltung der Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug zu prüfen. Ferner kann ein solcher Umstand es auch nicht rechtfertigen, das Gerichtsverfahren in Steuersachen zugunsten des Steuerpflichtigen zu beenden und diesem das Recht auf Vorsteuerabzug zuzuerkennen, ohne dass das angerufene Gericht die Einhaltung dieser Voraussetzungen hätte prüfen können.
52 Die Untersuchung von Beweisen, die aus einem konnexen, durch einen Beschluss eingestellten Strafverfahren stammen, an dem der Steuerpflichtige nicht beteiligt war, muss jedoch die durch das Unionsrecht und insbesondere die Charta garantierten Rechte wahren.
53 In Anbetracht der ständigen Rechtsprechung und der in den Rn. 41 bis 52 des vorliegenden Beschlusses angeführten Grundsätze muss sich das vorlegende Gericht u. a. vergewissern, dass die rumänische Steuerbehörde dem betroffenen Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben hat, seinen Standpunkt im Laufe des Verwaltungsverfahrens sachdienlich und wirksam vorzutragen, bevor die Entscheidung über die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug erlassen wurde.
54 Folglich ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass das nationale Gericht, das mit einem Rechtsstreit über die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug befasst ist, prüfen muss, ob der betroffene Steuerpflichtige die in dieser Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen erfüllt hat, und zu diesem Zweck Beweise untersuchen kann, die bei früheren Strafverfahren gegen andere Personen als den Steuerpflichtigen erlangt wurden, sofern bei dieser Untersuchung die durch das Unionsrecht und insbesondere durch die Charta garantierten Rechte, einschließlich des Grundsatzes der Waffengleichheit und der Verteidigungsrechte, gewahrt werden. Kosten
55 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das mit einem Rechtsstreit über die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug befasst ist, prüfen muss, ob der betroffene Steuerpflichtige die in dieser Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen erfüllt hat, und zu diesem Zweck Beweise prüfen kann, die im Rahmen früherer Strafverfahren gegen andere Personen als den Steuerpflichtigen erlangt wurden, sofern bei dieser Prüfung die durch das Unionsrecht und insbesondere die Charta garantierten Rechte, einschließlich des Grundsatzes der Waffengleichheit und der Verteidigungsrechte, gewahrt werden. Unterschriften