Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.11.2025 – C-509/24

Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2025:924

Zitiert 8+ Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 27. November 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 6 Abs. 1 – Art. 7 Abs. 1 – Vertrag über ein Bankkonto – Mahnverfahren – Prüfung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln von Amts wegen – Vorschlag des Gerichts, die Forderung um den Betrag zu reduzieren, der der Anwendung einer als missbräuchlich angesehenen Klausel entspricht – Annahme durch den Gewerbetreibenden und Möglichkeit, diesen Betrag in einem späteren Verfahren geltend zu machen – Effektivitätsgrundsatz – Beteiligung des Verbrauchers an der Prüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel“ In der Rechtssache C‑509/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 3 de Arucas (Gericht erster Instanz und Ermittlungsgericht Nr. 3 Arucas, Spanien) mit Entscheidung vom 30. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juli 2024, in dem Verfahren Investcapital Ltd gegen M. H. S. erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Condinanzi (Berichterstatter), des Richters N. Jääskinen und der Richterin R. Frendo, Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der spanischen Regierung, vertreten durch A. Torró Molés als Bevollmächtigten, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von M. Cherubini, Avvocato dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Galindo Martín und P. Kienapfel als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2 Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens, das von der Investcapital Ltd, der Zessionarin einer Forderung aus einem Vertrag über ein auf den Namen des Verbrauchers M. H. S. lautendes Girokonto, angestrengt wurde, um den Erlass eines Mahnbescheids für eine aus diesem Vertrag resultierende Geldschuld zu erwirken. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 wird ausgeführt: „Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird“.

4 Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

5 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ Spanisches Recht Gesetz über den Zivilprozess

6 Art. 815 Abs. 3 der Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000 über den Zivilprozess) vom 7. Januar 2000 (BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über den Zivilprozess) bestimmt: „Ergibt sich aus den dem Antrag beigefügten Dokumenten, dass der geltend gemachte Betrag nicht korrekt ist, legt der Rechtspfleger den Antrag dem Richter vor, der gegebenenfalls dem Antragsteller mit Beschluss aufgeben kann, einen Vorschlag für einen Mahnbescheid über einen von ihm festgesetzten Betrag, der niedriger ist als der ursprünglich genannte, anzunehmen oder abzulehnen. Beruht die Geltendmachung der Forderung auf einem Vertrag zwischen einem Unternehmer oder Gewerbetreibenden und einem Verbraucher oder Nutzer, so hat der Rechtspfleger dies ebenfalls vor Erlass des Mahnbescheids dem Richter mitzuteilen, der, wenn er der Auffassung ist, dass eine Klausel, die dem Antrag zugrunde liegt oder für den beitreibbaren Betrag maßgebend ist, als missbräuchlich eingestuft werden kann, durch Beschluss einen Mahnbescheid über denjenigen Betrag vorschlagen kann, der sich ergibt, wenn der aus der Anwendung der Klausel resultierende Betrag aus dem Betrag des beantragten Mahnbescheids herausgerechnet wird. In beiden Fällen muss der Antragsteller den Vorschlag innerhalb von zehn Tagen annehmen oder ablehnen; lässt er die Frist ohne Erklärung verstreichen, so gilt der Vorschlag als angenommen. Die Annahme seitens des Antragstellers gilt in keinem Fall als Teilverzicht auf seine Forderung; den nicht befriedigten Teil kann er nur im entsprechenden Klageverfahren geltend machen. Wird der Vorschlag angenommen, so wird der Antragsgegner zur Zahlung des betreffenden Betrags aufgefordert. Andernfalls gilt der Antrag des Klägers als zurückgenommen; dieser kann seinen Anspruch nur noch im entsprechenden Klageverfahren geltend machen. Der im letzteren Fall ergehende Beschluss kann von der am Verfahren beteiligten Partei unmittelbar angefochten werden.“

7 In Art. 818 Abs. 1 Unterabs. 1 des Gesetzes über den Zivilprozess heißt es: „Legt der Schuldner fristgerecht Widerspruch ein, so wird der Rechtsstreit im hierfür vorgesehenen Gerichtsverfahren endgültig entschieden; das verkündete Urteil erwächst in Rechtskraft.“ Allgemeines Gesetz über den Schutz der Verbraucher und Nutzer

8 Art. 83 der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über den Schutz der Verbraucher und Nutzer, angenommen durch das Real Decreto Legislativo 1/2007 por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias (Königliches gesetzesvertretendes Dekret 1/2007 zur Annahme der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der Verbraucher und Nutzer mit Nebengesetzen) vom 16. November 2007 (BOE Nr. 287 vom 30. November 2007, S. 49181) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung sieht vor: „Missbräuchliche Klauseln sind von Rechts wegen nichtig und gelten als nicht vereinbart. Zu diesem Zweck erklärt das Gericht nach Anhörung der Parteien die im Vertrag enthaltenen missbräuchlichen Klauseln für nichtig; der Vertrag bleibt jedoch für die Parteien auf derselben Grundlage bindend, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann. Bedingungen, die in intransparenter Weise zum Nachteil der Verbraucher in Verträge aufgenommen wurden, sind nichtig.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

9 Am 16. April 2024 stellte Investcapital beim Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 3 de Arucas (Gericht erster Instanz und Ermittlungsgericht Nr. 3 Arucas, Spanien), dem vorlegenden Gericht, einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gegen M. H. S., mit dem sie entsprechend einer von der Bank B S.A. abgetretenen Forderung einen Betrag von 1234,01 Euro, davon 229,17 Euro als Hauptforderung, 38,73 Euro an ordentlichen Zinsen, 39,68 Euro an Verzugszinsen und 921,15 Euro an Kosten/Gebühren, geltend machte. Diese Forderung bezieht sich auf einen von M. H. S. am 16. März 2018 mit der Bank B. S.A. geschlossenen Vertrag über die Eröffnung eines Bankkontos.

10 Da es sich um einen Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher handelt, wurde das vorlegende Gericht gemäß Art. 815 Abs. 3 des Gesetzes über den Zivilprozess vom Rechtspfleger informiert, damit es die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln, auf die sich der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stützt, prüfen kann.

11 Im Rahmen der Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit dieser Klauseln fragt sich das vorlegende Gericht, ob Art. 815 Abs. 3 des Gesetzes über den Zivilprozess mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 93/13 im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, vereinbar ist.

12 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sich das mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasste Gericht im Fall der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach Art. 815 Abs. 3 des Gesetzes über den Zivilprozess darauf beschränken müsse, eine Herabsetzung der Forderungshöhe vorzuschlagen, indem die Beträge, die sich aus der Anwendung einer solchen Klausel ergäben, aus der Forderung herausgerechnet würden. Diese Bestimmung sehe vor, dass die Annahme des Vorschlags durch den Mahnbescheid beantragenden Antragsteller keinen Verzicht auf den von diesem Gericht abgelehnten Betrag bedeute, da der Antragsteller stets dessen Zahlung im Rahmen eines Klageverfahrens geltend machen könne.

13 Folglich gestatte Art. 815 des Gesetzes über den Zivilprozess keine Entscheidung über die Nichtigkeit von als missbräuchlich angesehenen Klauseln, obwohl solche Klauseln nach Art. 83 des Allgemeinen Gesetzes über den Schutz der Verbraucher und Nutzer von Rechts wegen nichtig seien und als nicht vereinbart gälten. Der Verbraucher bleibe somit an Vertragsklauseln gebunden, obwohl sie nach Prüfung durch das mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasste Gericht als missbräuchlich eingestuft worden seien.

14 Vor diesem Hintergrund hat der Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 3 de Arucas (Gericht erster Instanz und Ermittlungsgericht Nr. 3 Arucas) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass ein gerichtlicher Kontrollmechanismus, der darauf beschränkt ist, aus der vom Unternehmer oder Gewerbetreibenden geltend gemachten Forderung diejenigen Beträge herauszurechnen, die auf missbräuchliche Klauseln gestützt sind, mit der Folge, dass der Unternehmer oder Gewerbetreibende diese Beträge in einem neuen Verfahren geltend machen kann, als „angemessenes und wirksames Mittel“ anzusehen ist, um zu vermeiden, dass solche missbräuchlichen Klauseln den Verbraucher oder Nutzer binden? 2. Sind die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie Art. 815 Abs. 3 des Gesetzes über den Zivilprozess entgegenstehen, die die Folgen der Missbräuchlichkeitskontrolle im Mahnverfahren darauf beschränkt, dass aus der von einem Unternehmer oder Gewerbetreibenden geltend gemachten Forderung diejenigen Beträge herausgerechnet werden, die auf missbräuchliche Klauseln gestützt sind, ohne an diese Prüfung sämtliche Folgen zu knüpfen, die die Feststellung der Missbräuchlichkeit nach nationalem Recht auslöst, wie die Nichtigerklärung derartiger Klauseln? 3. Sind die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie Art. 815 Abs. 3 des Gesetzes über den Zivilprozess entgegenstehen, der keine Beteiligung des Verbrauchers oder Nutzers an der Missbräuchlichkeitskontrolle durch das Gericht vorsieht? Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur zweiten Frage Zur Zulässigkeit

15 Die spanische Regierung äußert Zweifel an der Zulässigkeit der ersten und der zweiten Frage, die sie für hypothetisch hält, da sie ein anderes Verfahren als das Mahnverfahren beträfen, nämlich ein etwaiges Klageverfahren, das nach nationalem Recht die Prüfung anderer als der im Rahmen des Mahnverfahrens geltend gemachten Forderungen ermögliche.

16 Es ist festzustellen, dass es ausschließlich Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten des Ausgangsverfahrens die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen. Folglich gilt für eine Vorlagefrage, die das Unionsrecht betrifft, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer solchen Frage nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 2. Februar 2023, Towarzystwo Ubezpieczeń Ż [Irreführende Musterversicherungsverträge], C‑208/21, EU:C:2023:64, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

17 Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

18 Die Vorlageentscheidung beschreibt nämlich den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens, das einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in Bezug auf eine Geldforderung aus einem Vertrag über die Eröffnung eines Girokontos betrifft, hinreichend genau. Die Angaben des vorlegenden Gerichts ermöglichen es, sowohl die Tragweite der Vorlagefragen als auch ihren Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Verfahrens zu bestimmen. Insbesondere möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten und seiner zweiten Frage wissen, ob eine nationale Regelung, nach der das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasste Gericht einen Vorschlag für einen Mahnbescheid über einen Betrag unterbreiten kann, der um den Betrag herabgesetzt wird, der der Anwendung einer von ihm als missbräuchlich angesehenen Vertragsklausel entspricht, ohne diese für nichtig erklären zu können, wobei der abgelehnte Teil der Forderung später vom Gläubiger im Rahmen eines gerichtlichen Klageverfahrens geltend gemacht werden kann, mit den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 vereinbar ist.

19 Unter diesen Umständen ist nicht offensichtlich, dass die in der ersten und der zweiten Vorlagefrage erbetene Auslegung der Richtlinie 93/13 in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass das aufgeworfene Problem hypothetischer Natur ist.

20 Folglich sind diese Fragen als zulässig anzusehen. Zur Beantwortung der Vorlagefragen

21 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zum einen vorsieht, dass das von einem Gewerbetreibenden mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gegen einen Verbraucher befasste Gericht einen Vorschlag für eine Herabsetzung der Forderung unterbreiten kann, der die Beträge ausschließt, die sich aus der Anwendung einer Vertragsklausel ergeben, die es als missbräuchlich angesehen hat, ohne aus diesem Grund deren Nichtigkeit feststellen zu können, und zum anderen, dass der Gewerbetreibende nach Annahme dieses Vorschlags die Möglichkeit hat, ein anderes gerichtliches Verfahren einzuleiten, um von diesem Verbraucher den Betrag der von diesem Gericht zurückgewiesenen Forderung beizutreiben.

22 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteil vom 17. Mai 2022, Ibercaja Banco, C‑600/19, EU:C:2022:394, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23 Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass missbräuchliche Vertragsklauseln für den Verbraucher unverbindlich sind, ohne dass dieser Klage erheben und ein Urteil erwirken muss, mit dem die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln bestätigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Getin Noble Bank [Aussetzung der Durchführung eines Darlehensvertrags], C‑287/22, EU:C:2023:491, Rn. 37).

24 Diese Bestimmung ist als eine Norm zu betrachten, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig ist. Außerdem handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 54 und 55).

25 Als Erstes obliegt es demzufolge dem nationalen Gericht, unter den von seinem Recht festgelegten Bedingungen von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer in den Geltungsbereich der genannten Richtlinie fallenden Vertragsklausel zu prüfen und sie für unanwendbar zu erklären, damit sie den betreffenden Verbraucher nicht bindet, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (Urteil vom 30. Juni 2022, Profi Credit Bulgaria [Verrechnung von Amts wegen im Fall einer missbräuchlichen Klausel], C‑170/21, EU:C:2022:518, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Als Zweites verlangt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nach ständiger Rechtsprechung nicht, dass das nationale Gericht über die für missbräuchlich erklärte Klausel hinaus Klauseln unangewendet lässt, die nicht als missbräuchlich eingestuft wurden. Das mit dieser Bestimmung, und insbesondere ihrem zweiten Halbsatz, verfolgte Ziel besteht nämlich nicht darin, die Nichtigkeit sämtlicher Verträge herbeizuführen, die missbräuchliche Klauseln enthalten, sondern darin, das Gleichgewicht zwischen den Parteien dadurch wiederherzustellen, dass als missbräuchlich erachtete Klauseln unangewendet bleiben, die Gültigkeit der übrigen Klauseln des betreffenden Vertrags jedoch grundsätzlich beibehalten wird. Der Vertrag muss – abgesehen von der Änderung, die sich aus dem Wegfall der missbräuchlichen Klauseln ergibt – grundsätzlich unverändert bestehen bleiben. Der Vertrag kann somit bestehen bleiben, soweit ein solcher Fortbestand des Vertrags ohne die missbräuchlichen Klauseln nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteil vom 30. Juni 2022, Profi Credit Bulgaria [Verrechnung von Amts wegen im Fall einer missbräuchlichen Klausel], C‑170/21, EU:C:2022:518, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

27 Aufgrund der Art und der Bedeutung des öffentlichen Interesses am Schutz der Verbraucher verpflichtet Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren 24. Erwägungsgrund die Mitgliedstaaten ferner, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 68, und vom 17. Mai 2022, Ibercaja Banco, C‑600/19, EU:C:2022:394, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Zwar hat der Gerichtshof bereits mehrfach Feststellungen dazu getroffen, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte sicherstellen muss, doch sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ergibt, im Prinzip nicht unionsrechtlich harmonisiert und unterliegen damit gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten deren innerstaatlichen Rechtsordnungen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Verfahren nicht ungünstiger sind als diejenigen, die für gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte gelten (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Investcapital, C‑724/22, EU:C:2024:182, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Zum einen ist zum Äquivalenzgrundsatz festzustellen, dass der Gerichtshof über keinerlei Anhaltspunkte verfügt, die Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung mit diesem Grundsatz hervorrufen könnten.

30 Was zum anderen den Effektivitätsgrundsatz betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens sowie gegebenenfalls der Grundsätze, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens, zu prüfen ist. Gleichwohl können die spezifischen Merkmale der Verfahren keinen Faktor darstellen, der den Rechtsschutz, der den Verbrauchern nach der Richtlinie 93/13 zu gewähren ist, beeinträchtigen könnte (Urteil vom 17. Mai 2022, Impuls Leasing România, C‑725/19, EU:C:2022:396, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Außerdem hat der Gerichtshof präzisiert, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, wie es in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie bekräftigt worden und auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist; dieses Erfordernis gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (Urteil vom 24. Juni 2025, GR REAL, C‑351/23, EU:C:2025:474, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein wirksamer Schutz der Rechte aus der Richtlinie 93/13 nur dann garantiert werden kann, wenn die nationalen Verfahrensregeln vorsehen, dass die im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln im Rahmen des Mahnverfahrens oder im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung des Mahnbescheids von Amts wegen durch ein Gericht auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit überprüft werden (Urteil vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko, C‑448/17, EU:C:2018:745, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das Mahnverfahren nach spanischem Verfahrensrecht ein nicht streitiges Verfahren darstellt, das auf die Beitreibung von Geldforderungen beschränkt ist und eine rasche und wirksame Beitreibung fälliger, bezifferbarer und durchsetzbarer Forderungen gewährleisten soll.

34 Dabei wird ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids hinsichtlich einer Forderung, die auf einen Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher gestützt wird, gemäß Art. 815 Abs. 3 des Gesetzes über den Zivilprozess vom Rechtspfleger dem Richter mitgeteilt, damit dieser von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit jeder Vertragsklausel, die dem Antrag zugrunde liegt oder für den beitreibbaren Betrag maßgebend ist, beurteilen kann. Wenn der Richter der Auffassung ist, dass eine der betreffenden Klauseln als missbräuchlich eingestuft werden kann, kann er durch Beschluss einen Vorschlag zur Herabsetzung des Betrags der Forderung machen, der die Beträge ausschließt, die sich aus der Anwendung der als missbräuchlich angesehenen Klauseln ergeben.

35 Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen entfalten missbräuchliche Vertragsklauseln, die dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zugrunde liegen oder für den beitreibbaren Betrag der geltend gemachten Forderung maßgebend sind, im Rahmen des Mahnverfahrens keine Wirkung, da sie vom Gericht außer Acht gelassen werden, noch bevor der Verbraucher gegebenenfalls verpflichtet ist, seine Schuld zu begleichen. Es ist Sache des Gewerbetreibenden, gegebenenfalls auf ein späteres Klageverfahren zurückzugreifen, um die vollständige Beitreibung seiner Forderung zu erreichen.

36 Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen ist hierzu festzustellen, dass das angerufene Gericht, wie die spanische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben hat, im Rahmen des letztgenannten Verfahrens die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags von Amts wegen prüfen und die missbräuchlichen Vertragsklauseln gegebenenfalls für nichtig erklären kann.

37 Außerdem ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof ausgeführt hat, dass nach Art. 818 des Gesetzes über den Zivilprozess, wenn ein Verbraucher fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlege, das Mahnverfahren vom Rechtspfleger abgeschlossen und durch ein Verfahren ersetzt werde, in dem sowohl der Verbraucher als auch der Gewerbetreibende über ihr Recht auf Anhörung verfügten und das angerufene Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers eine Prüfung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln vornehmen könne, die nicht nur dazu führen könne, dass der Betrag, der auf einer als missbräuchlich angesehenen Klausel beruhe, ausgeschlossen werde, sondern auch zur Feststellung ihrer Nichtigkeit. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, den genauen Inhalt dieser nationalen Bestimmung zu prüfen.

38 Somit sieht zum einen Art. 815 Abs. 3 des Gesetzes über den Zivilprozess vor, dass das Gericht von Amts wegen eine Prüfung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln vornimmt, deren Auswirkungen sich – im Einklang mit der Art und dem Zweck dieses Verfahrens – auf den genauen Gegenstand des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids beschränken, da sie zu einer etwaigen Herabsetzung des Betrags der geltend gemachten Forderung führt, ohne dass die als missbräuchlich angesehenen Klauseln für nichtig erklärt werden. Zum anderen können das infolge eines vom Verbraucher gemäß Art. 818 des Gesetzes über den Zivilprozess eingelegten Widerspruchs gegen den Mahnbescheid eingeleitete Verfahren sowie das möglicherweise vom antragstellenden Gewerbetreibenden nach Art. 815 Abs. 3 des Gesetzes über den Zivilprozess eingeleitete Klageverfahren zu einer Prüfung der Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Klausel im Rahmen eines streitigen Verfahrens zwischen den Parteien und gegebenenfalls zu einer Nichtigerklärung dieser Klausel oder sogar dieses Vertrags durch das angerufene Gericht führen.

39 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zum einen vorsieht, dass das von einem Gewerbetreibenden mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gegen einen Verbraucher befasste Gericht einen Vorschlag für eine Herabsetzung der Forderung unterbreiten kann, der die Beträge ausschließt, die sich aus der Anwendung einer Vertragsklausel ergeben, die es als missbräuchlich angesehen hat, ohne aus diesem Grund deren Nichtigkeit feststellen zu können, und zum anderen, dass der Gewerbetreibende nach Annahme dieses Vorschlags die Möglichkeit hat, ein anderes gerichtliches Verfahren einzuleiten, um von diesem Verbraucher den Betrag der von diesem Gericht zurückgewiesenen Forderung beizutreiben, sofern der Verbraucher im Rahmen anderer gerichtlicher Verfahren die Nichtigerklärung der als missbräuchlich angesehenen Vertragsklausel erwirken kann. Zur dritten Frage

40 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung entgegenstehen, die keine Beteiligung des Verbrauchers vorsieht, wenn das Gericht, das mit einem Antrag eines Gewerbetreibenden auf Erlass eines Mahnbescheids gegen den betreffenden Verbraucher befasst ist, die Vertragsklauseln, auf die sich dieser Antrag stützt oder die für die Höhe der geltend gemachten Forderung maßgebend sind, auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin prüft.

41 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Allgemeinen nicht nur jedem Verfahrensbeteiligten das Recht verleiht, die Schriftstücke und Erklärungen, die sein Gegner dem Gericht vorgelegt hat, zur Kenntnis zu nehmen und zu erörtern, sondern auch das Recht der Beteiligten umfasst, die rechtlichen Gesichtspunkte zur Kenntnis zu nehmen, die das Gericht von Amts wegen berücksichtigt hat und auf die es seine Entscheidung gründen möchte, und sie zu erörtern. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass es für die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren nämlich darauf ankommt, dass die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände kennen und kontradiktorisch erörtern können, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Stellt das nationale Gericht aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die ihm vorliegen oder von denen es infolge zu diesem Zweck von Amts wegen durchgeführter Untersuchungsmaßnahmen Kenntnis erlangt hat, fest, dass eine Klausel in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und gelangt es nach einer von Amts wegen vorgenommenen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass diese Klausel missbräuchlich ist, ist es folglich im Allgemeinen verpflichtet, die Parteien darüber zu informieren und ihnen Gelegenheit zu geben, dies in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form kontradiktorisch zu erörtern (Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 31 und 36).

43 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass das nationale Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in einem Verfahren befasst ist, an dem der Schuldner, der Verbraucher ist, bis zum Erlass dieses Mahnbescheids nicht beteiligt ist, verpflichtet ist, eine missbräuchliche Klausel des zwischen diesem Verbraucher und dem betreffenden Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags, auf die ein Teil der geltend gemachten Forderung gestützt ist, von Amts wegen unangewendet zu lassen. In diesem Fall kann es den Antrag teilweise zurückweisen, sofern der Vertrag ohne weitere Änderung, Anpassung oder Ergänzung bestehen bleiben kann, was zu überprüfen Sache dieses Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2022, Profi Credit Bulgaria [Verrechnung von Amts wegen im Fall einer missbräuchlichen Klausel], C‑170/21, EU:C:2022:518, Rn. 38).

44 Im vorliegenden Fall beeinträchtigt in Anbetracht der nationalen Verfahrensvorschriften über den Ablauf des in den Rn. 34 bis 38 des vorliegenden Urteils beschriebenen Mahnverfahrens der Umstand, dass Art. 815 Abs. 3 des Gesetzes über den Zivilprozess keine Beteiligung des Verbrauchers an der Missbräuchlichkeitskontrolle einer Vertragsklausel vorsieht, auf die der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestützt werden kann, sondern dem angerufenen Gericht die Befugnis verleiht, einen Vorschlag für einen Mahnbescheid über einen Betrag der geltend gemachten Forderung zu unterbreiten, der um den Betrag herabgesetzt ist, der der Anwendung einer als missbräuchlich angesehenen Klausel entspricht, nicht die Verteidigungsrechte der Verbraucher und insbesondere nicht den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens.

45 Insoweit zeigt sich zum einen vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen, dass der Beschluss des angerufenen Gerichts, der nach der Annahme dieses Vorschlags durch den antragstellenden Gewerbetreibenden erlassen wird, jeder Partei die Kenntnis und die Möglichkeit bietet, sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände, die für das Ergebnis dieses Beschlusses entscheidend waren, kontradiktorisch zu erörtern, ohne die Bindungswirkung der Rechtskraft oder andere Ausschlusswirkungen zu erzeugen. Zum anderen ist Art. 815 Abs. 3 des Gesetzes über den Zivilprozess Teil eines summarischen Mahnverfahrens, das als ein Instrument zur Beschleunigung des Verfahrens konzipiert ist, das eine rasche Beitreibung fälliger, bezifferbarer und durchsetzbarer Forderungen gewährleisten soll. Die Beteiligung des Verbrauchers an der Missbräuchlichkeitskontrolle von Vertragsklauseln bleibt gewährleistet, da das spanische Verfahrensrecht im Rahmen eines späteren kontradiktorischen Verfahrens die Möglichkeit für den Verbraucher vorzusehen scheint, seine Rechte und Verteidigungsmittel in vollem Umfang geltend zu machen.

46 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht nämlich zum einen hervor, dass dieser Beschluss Gegenstand einer Überprüfung im Rahmen gewöhnlicher Hauptsacheverfahren sein kann, die dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zwischen den Parteien in vollem Umfang Rechnung tragen, wobei der Verbraucher die Möglichkeit hat, den Beschluss gemäß den in Art. 818 des Gesetzes über den Zivilprozess vorgesehenen Modalitäten anzufechten. Zum anderen kann der antragstellende Gewerbetreibende, da nach Art. 815 Abs. 3 des Gesetzes über den Zivilprozess seine Annahme keinesfalls einem teilweisen Verzicht auf seine Rechte gleichgestellt werden kann, den Teil der Forderung, der nicht erfüllt wurde, in einem Klageverfahren geltend machen, an dem der Verbraucher unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens beteiligt ist.

47 Folglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die keine Beteiligung des Verbrauchers vorsieht, wenn das Gericht, das mit einem Antrag eines Gewerbetreibenden auf Erlass eines Mahnbescheids gegen den betreffenden Verbraucher befasst ist, die Vertragsklauseln, auf die sich dieser Antrag stützt oder die für die Höhe der geltend gemachten Forderung maßgebend sind, auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin prüft, sofern zum einen das Mahnverfahren nicht zu einer rechtskräftigen Entscheidung führt und zum anderen der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Rahmen etwaiger späterer Verfahren zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden über dieselben Ansprüche des Gewerbetreibenden gewährleistet ist. Kosten

48 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zum einen vorsieht, dass das von einem Gewerbetreibenden mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gegen einen Verbraucher befasste Gericht einen Vorschlag für eine Herabsetzung der Forderung unterbreiten kann, der die Beträge ausschließt, die sich aus der Anwendung einer Vertragsklausel ergeben, die es als missbräuchlich angesehen hat, ohne aus diesem Grund deren Nichtigkeit feststellen zu können, und zum anderen, dass der Gewerbetreibende nach Annahme dieses Vorschlags die Möglichkeit hat, ein anderes gerichtliches Verfahren einzuleiten, um von diesem Verbraucher den Betrag der von diesem Gericht zurückgewiesenen Forderung beizutreiben, sofern der Verbraucher im Rahmen anderer gerichtlicher Verfahren die Nichtigerklärung der als missbräuchlich angesehenen Vertragsklausel erwirken kann. 1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zum einen vorsieht, dass das von einem Gewerbetreibenden mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gegen einen Verbraucher befasste Gericht einen Vorschlag für eine Herabsetzung der Forderung unterbreiten kann, der die Beträge ausschließt, die sich aus der Anwendung einer Vertragsklausel ergeben, die es als missbräuchlich angesehen hat, ohne aus diesem Grund deren Nichtigkeit feststellen zu können, und zum anderen, dass der Gewerbetreibende nach Annahme dieses Vorschlags die Möglichkeit hat, ein anderes gerichtliches Verfahren einzuleiten, um von diesem Verbraucher den Betrag der von diesem Gericht zurückgewiesenen Forderung beizutreiben, sofern der Verbraucher im Rahmen anderer gerichtlicher Verfahren die Nichtigerklärung der als missbräuchlich angesehenen Vertragsklausel erwirken kann. 2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die keine Beteiligung des Verbrauchers vorsieht, wenn das Gericht, das mit einem Antrag eines Gewerbetreibenden auf Erlass eines Mahnbescheids gegen den betreffenden Verbraucher befasst ist, die Vertragsklauseln, auf die sich dieser Antrag stützt oder die für die Höhe der geltend gemachten Forderung maßgebend sind, auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin prüft, sofern zum einen das Mahnverfahren nicht zu einer rechtskräftigen Entscheidung führt und zum anderen der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Rahmen etwaiger späterer Verfahren zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden über dieselben Ansprüche des Gewerbetreibenden gewährleistet ist. 2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die keine Beteiligung des Verbrauchers vorsieht, wenn das Gericht, das mit einem Antrag eines Gewerbetreibenden auf Erlass eines Mahnbescheids gegen den betreffenden Verbraucher befasst ist, die Vertragsklauseln, auf die sich dieser Antrag stützt oder die für die Höhe der geltend gemachten Forderung maßgebend sind, auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit hin prüft, sofern zum einen das Mahnverfahren nicht zu einer rechtskräftigen Entscheidung führt und zum anderen der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Rahmen etwaiger späterer Verfahren zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden über dieselben Ansprüche des Gewerbetreibenden gewährleistet ist. Unterschriften