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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.06.2025 – C-351/23

Große Kammer · ECLI:EU:C:2025:474

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 24. Juni 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 6 Abs. 1 – Art. 7 Abs. 1 – Verbraucherkreditvertrag – Durch ein Grundpfandrecht am Familienheim eines Verbrauchers gesicherter Vertrag – Vorzeitige Fälligstellung – Außergerichtliche Versteigerung der Immobilie – Nationale Regelung, nach der eine solche Versteigerung ohne vorherige gerichtliche Prüfung der betreffenden Forderung erfolgen kann – Gründe für die Nichtigkeit der Versteigerung, zu denen nicht das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln gehört – Wirksamkeit des Verbraucherschutzes – Art. 7 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ In der Rechtssache C‑351/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov, Slowakei) mit Entscheidung vom 11. Mai 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juni 2023, in dem Verfahren GR REAL s. r. o. gegen PO, RT erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos und I. Jarukaitis, der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún, der Kammerpräsidenten A. Kumin und N. Jääskinen, der Richter E. Regan und N. Piçarra, der Richterinnen I. Ziemele und O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) sowie der Richter B. Smulders, M. Condinanzi, F. Schalin und S. Gervasoni, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der GR REAL s. r. o., vertreten durch M. Krutek, Advokát, – von PO und RT, vertreten durch Z. Pitoňáková, Advokátka, – der slowakischen Regierung, vertreten durch E. V. Larišová und A. Lukáčik als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lindenthal, P. Ondrůšek und N. Ruiz García als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. November 2024 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) sowie der Art. 5, 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22, berichtigt in ABl. 2009, L 253, S. 18).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der GR REAL s. r. o. auf der einen Seite sowie PO und RT auf der anderen Seite, in dem es zum einen um die Räumung des Familienheims von PO und RT im Anschluss an den Erwerb der betreffenden Immobilie durch GR REAL bei einer außergerichtlichen Versteigerung und zum anderen um eine Widerklage geht, mit der PO und RT der Rechtmäßigkeit der Übertragung des Eigentums an der Immobilie entgegentreten. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 93/13

3 Im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 wird ausgeführt: „Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird“.

4 Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

5 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie lautet: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ Richtlinie 2005/29

6 In Art. 5 der Richtlinie 2005/29 heißt es: „(1) Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten. (2) Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn a) sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und b) sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen. … (4) Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die … b) aggressiv im Sinne der Artikel 8 und 9 sind. …“

7 Art. 8 dieser Richtlinie lautet: „Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“

8 Art. 9 der Richtlinie sieht vor: „Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Geschäftspraxis die Mittel der Belästigung, der Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder der unzulässigen Beeinflussung eingesetzt werden, ist abzustellen auf: a) Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer des Einsatzes; b) die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen; c) die Ausnutzung durch den Gewerbetreibenden von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, worüber sich der Gewerbetreibende bewusst ist, um die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Produkt zu beeinflussen; d) belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Gewerbetreibende den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Gewerbetreibenden zu wechseln; e) Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen.“ Slowakisches Recht Zivilgesetzbuch

9 § 53 Abs. 9 des Zákon č. 40/1964 Zb. Občiansky zákonník (Gesetz Nr. 40/1964 – Zivilgesetzbuch) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) bestimmte: „Erfolgt die Erfüllung eines Verbrauchervertrags durch Ratenzahlungen, kann der Gewerbetreibende das Recht aus § 565 frühestens nach Ablauf von drei Monaten ab dem Eintritt des Zahlungsverzugs mit einer Rate ausüben, sofern er dem Verbraucher die Ausübung dieses Rechts mindestens 15 Tage im Voraus angekündigt hat.“

10 § 151j Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs lautet: „Wird eine pfandrechtlich gesicherte Forderung nicht ordnungs- und fristgemäß befriedigt, kann der Pfandgläubiger die Verwertung des Pfandes betreiben. Im Rahmen der Pfandverwertung kann sich der Pfandgläubiger in der vertraglich vereinbarten Weise oder durch Verkauf des Sicherungsgegenstands im Wege einer Versteigerung nach einem besonderen Gesetz … befriedigen oder Befriedigung im Wege des Verkaufs des Sicherungsgegenstands nach besonderen Gesetzen … verlangen, sofern die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der besonderen Gesetze nichts anderes bestimmen.“

11 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass diese Bestimmung eine erste Fußnote enthält, die nach den Worten „nach einem besonderen Gesetz“ eingefügt ist und auf den Zákon č. 527/2002 Z. z. o dobrovoľných dražbách a o doplnení zákona Slovenskej národnej rady č. 323/1992 Zb. o notároch a notárskej činnosti (Notársky poriadok) v znení neskorších predpisov (Gesetz Nr. 527/2002 über freiwillige Versteigerungen und zur Ergänzung des Gesetzes Nr. 323/1992 des slowakischen Nationalrats über die Notare und die Notartätigkeit [Notarordnung] in geänderter Fassung [im Folgenden: Gesetz über freiwillige Versteigerungen]) verweist, und eine zweite Fußnote, die nach den Worten „besonderen Gesetzen“ steht und auf den Zákon č. 99/1963 Zb., Občiansky súdny poriadok (Gesetz Nr. 99/1963 – Zivilprozessordnung a. F.), an dessen Stelle ab dem 1. Juli 2016 der Zákon č. 160/2015 Z. z. Civilný sporový poriadok (Gesetz Nr. 160/2015 – Zivilprozessordnung, im Folgenden: Zivilprozessordnung) trat, und auf den Zákon č. 233/1995 Z. z., o súdnych exekútoroch a exekučnej činnosti (Exekučný poriadok) a o zmene a doplnení ďalších zákonov (Gesetz Nr. 233/1995 über Gerichtsvollzieher und Verfahren der Zwangsvollstreckung [Vollstreckungsordnung] sowie zur Änderung und Ergänzung sonstiger Gesetze) verwies.

12 § 565 des Zivilgesetzbuchs sieht vor: „Erfolgt die Erfüllung durch Ratenzahlungen, kann der Gläubiger die Zahlung der gesamten Forderung wegen Nichtzahlung einer der Raten nur verlangen, wenn dies vereinbart oder in einer Entscheidung bestimmt worden ist. Der Gläubiger kann dieses Recht jedoch nur bis zur Fälligkeit der ersten darauffolgenden Rate ausüben.“ Zivilprozessordnung

13 In § 325 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. d der Zivilprozessordnung heißt es: „(1) Das Gericht kann eine einstweilige Verfügung erlassen, wenn die Verhältnisse unverzüglich geregelt werden müssen oder eine Gefährdung der Vollstreckung zu befürchten ist. (2) Im Wege einer einstweiligen Verfügung kann gegen eine Partei des Rechtsstreits insbesondere die gerichtliche Anordnung ergehen, … d) eine Handlung vorzunehmen, sie zu unterlassen oder sie zu dulden“. Gesetz über freiwillige Versteigerungen

14 § 6 Abs. 1 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen bestimmt: „Versteigerer ist, wer die Versteigerung durchführt, die Voraussetzungen erfüllt, die das vorliegende Gesetz und das besondere Gesetz vorsehen, und zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit befugt ist. …“

15 § 19 Abs. 1 Buchst. a und b dieses Gesetzes lautet: „Der Versteigerer ist verpflichtet, von der Versteigerung spätestens vor ihrem Beginn Abstand zu nehmen, wenn a) der Antragsteller der Versteigerung dies schriftlich verlangt, b) dem Versteigerer durch eine vollstreckbare Entscheidung nachgewiesen wird, dass der Antragsteller der Versteigerung zur Beantragung der Versteigerung nicht befugt ist; im Fall einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung genügt es, dass dem Versteigerer der Erlass dieser Verfügung durch das Gericht nachgewiesen wird“.

16 § 21 Abs. 2 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen sieht vor: „Im Fall der Anfechtung der Gültigkeit des Vertrags über die Pfandrechtsbestellung oder eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes kann eine Person, die eine aufgrund dieses Verstoßes eingetretene Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend macht, bei Gericht die Nichtigerklärung der Versteigerung beantragen. Das Antragsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zuschlagserteilung ausgeübt wird, es sei denn, die Gründe für die Nichtigerklärung der Versteigerung stehen in Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat und die Versteigerung betrifft eine Wohnimmobilie, in der der frühere Eigentümer des Versteigerungsgegenstands zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gemäß besonderen Vorschriften … dauerhaft gemeldet war; in diesem Fall kann die Nichtigerklärung der Versteigerung auch nach Ablauf dieser Frist beantragt werden. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

17 Am 7. April 2011 schloss die Slovenská sporiteľňa, a.s. (im Folgenden: Bank) mit den Beklagten des Ausgangsverfahrens einen Kreditvertrag über einen Betrag von 63000 Euro. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens verpflichteten sich, diesen Betrag ab dem 20. Juni 2011 in monatlichen Raten in Höhe von 424,41 Euro zurückzuzahlen. Die letzte Rate war dabei für den 20. Januar 2030 vorgesehen. Für den Fall eines Zahlungsverzugs sah eine Klausel in den von der Bank angewandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die vorzeitige Fälligstellung vor. Gesichert wurde der Kreditbetrag durch die Bestellung einer Hypothek an einer Immobilie, nämlich dem Familienheim der Beklagten des Ausgangsverfahrens.

18 Nachdem die Beklagten des Ausgangsverfahrens mit der Ratenzahlung in Verzug gerieten, stellte die Bank mit Schreiben vom 3. November 2016 den Kredit vorzeitig fällig und forderte sie zur Begleichung des gesamten vertraglich geschuldeten Restbetrags in Höhe von 56888,08 Euro auf. Darüber hinaus stellte sie einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus der betreffenden hypothekarischen Sicherheit im Wege einer „freiwilligen“ Versteigerung, d. h. einer außergerichtlichen Versteigerung der Immobilie.

19 Am 21. April 2017 erhoben die Beklagten des Ausgangsverfahrens Klage beim Okresný súd Prešov (Bezirksgericht Prešov, Slowakei), mit der sie eine Unterlassungsverfügung gegen die Bank in Bezug auf die Verwertung dieser Sicherheit im Wege einer außergerichtlichen Versteigerung sowie eine einstweilige Verfügung zur Aussetzung der Vollstreckung aus der Sicherheit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache begehrten. Sie machten für ihre Klage geltend, dass die Bank mangels einer entsprechenden Vereinbarung nicht zur vorzeitigen Fälligstellung des Kredits berechtigt sei und außerdem die Vollstreckung auf der Grundlage des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen ungeachtet ihres Antrags auf Kreditumschuldung betrieben habe.

20 Am 25. April 2017 fand der erste Versteigerungstermin statt, ohne dass Gebote abgegeben wurden. In dem Termin widersprach PO der Versteigerung unter Berufung auf die Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens, mit dem die Vollstreckung unterbunden werden solle.

21 Mit Beschluss vom 26. Mai 2017 wies der Okresný súd Prešov (Bezirksgericht Prešov) den Antrag der Beklagten des Ausgangsverfahrens auf einstweilige Verfügung zurück, ohne auf ihren Einwand einzugehen, dass die Bank durch die Anwendung der Vorfälligkeitsklausel ihre Rechte verletzt habe. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens legten gegen diesen Beschluss Rechtsmittel beim Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov, Slowakei) ein.

22 Der zweite Versteigerungstermin fand am 18. Juli 2017 statt, vor der Entscheidung des letztgenannten Gerichts über das Rechtsmittel. Bei dieser Gelegenheit wies PO erneut darauf hin, dass ein gerichtliches Verfahren anhängig sei, um die Vollstreckung aus der in Rede stehenden hypothekarischen Sicherheit zu unterbinden. Dennoch wurde die streitige Immobilie von der Klägerin des Ausgangsverfahrens erworben, bei der es sich um eine u. a. im Bereich der Kreditvergabe sowie der Verwaltung und Instandhaltung von Immobilien tätige Gesellschaft handelt, die in der Folge als Eigentümerin der Immobilie in das Grundbuch eingetragen wurde.

23 Mit Beschluss vom 9. August 2017 hob der Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov) den Beschluss des Okresný súd Prešov (Bezirksgericht Prešov) vom 26. Mai 2017 auf, mit dem dieser den Antrag der Beklagten des Ausgangsverfahrens auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen hatte, und ordnete eine erneute Prüfung dieses Antrags an, was u. a. damit begründet wurde, dass der Okresný súd Prešov (Bezirksgericht Prešov) die vom Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov) als begründet angesehenen Einwände der Beklagten des Ausgangsverfahrens hinsichtlich des Fehlens einer Vereinbarung über die Vorfälligkeitsklausel hätte prüfen müssen. Der Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov) stellte ferner fest, dass der Okresný súd Prešov (Bezirksgericht Prešov) nicht geprüft habe, ob im Rahmen des Antrags auf Vollstreckung aus der hypothekarischen Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden sei, da er weder die Höhe der geltend gemachten Forderung im Verhältnis zum Wert der betroffenen Immobilie, d. h. dem Familienheim der Beklagten des Ausgangsverfahrens, noch deren Persönlichkeit und auch nicht die Möglichkeit für sie, die Forderung mit anderen Mitteln zu begleichen, berücksichtigt habe.

24 Am 19. Dezember 2017 wurde die oben in Rn. 19 genannte Klage auf Erlass einer Unterlassungsverfügung gegen die Bank in Bezug auf die Verwertung der in Rede stehenden hypothekarischen Sicherheit im Wege einer außergerichtlichen Versteigerung von den Beklagten des Ausgangsverfahrens mit der Begründung zurückgenommen, dass die Versteigerung bereits erfolgt und die Klage daher gegenstandslos geworden sei.

25 Mit Beschluss vom 11. Januar 2018 stellte der Okresný súd Prešov (Bezirksgericht Prešov) daher das Verfahren ein und erlegte den Beklagten des Ausgangsverfahrens die Kosten des Verfahrens auf.

26 Die Beklagten des Ausgangsverfahrens weigerten sich, die streitige Immobilie freizugeben. Diese ist die einzige Unterkunft, über die sie verfügen und die sie zusammen mit ihren Kindern bewohnen, darunter zwei minderjährige Kinder, die an einer schweren psychischen Störung leiden. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob infolgedessen Räumungsklage beim Okresný súd Prešov (Bezirksgericht Prešov).

27 In einem ersten Verfahrensschritt wies dieses Gericht die Klage ab. In der Berufungsinstanz wurde das betreffende Urteil vom Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov) bestätigt. Mit Beschluss vom 8. April 2021 hob der Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) die Entscheidungen dieser beiden Gerichte auf und verwies die Sache zur Prüfung des Eigentumsrechts der Klägerin des Ausgangsverfahrens an den Okresný súd Prešov (Bezirksgericht Prešov) zurück.

28 In einem zweiten Verfahrensschritt gab der Okresný súd Prešov (Bezirksgericht Prešov) der Klage statt und verpflichtete die Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Räumung der streitigen Immobilie. Dabei wies er ihre Widerklage, mit der sie der Rechtmäßigkeit der Übertragung des Eigentums an der Immobilie entgegentraten, mit der Begründung ab, dass diese bei einer außergerichtlichen Versteigerung erworben worden sei und er keine Zuständigkeit habe, über die Gültigkeit dieser Versteigerung zu befinden.

29 Gegen diese Entscheidung legten sowohl die Klägerin des Ausgangsverfahrens als auch die Beklagten des Ausgangsverfahrens Berufung beim Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov) ein. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens wandte sich damit gegen die Nichtverurteilung der Beklagten des Ausgangsverfahrens in die Kosten, und die Beklagten des Ausgangsverfahrens wandten sich gegen die Abweisung der Widerklage.

30 Vor diesem Gericht, dem vorlegenden Gericht, machen die Beklagten des Ausgangsverfahrens eine Verletzung ihrer Verbraucherrechte und ihres Rechts auf Achtung der Wohnung geltend.

31 Das vorlegende Gericht sieht in der Nichtzahlung der in einem Darlehensvertrag vorgesehenen monatlichen Raten eine schwerwiegende Verletzung der Vertragspflicht der Verbraucher aus einem solchen Vertrag. Seiner Ansicht nach wird es jedoch dem unionsrechtlichen Verbraucherschutz nicht gerecht, wenn zwischen dieser Pflichtverletzung und den Folgen einer vorzeitigen Fälligstellung ein extremes Missverhältnis besteht.

32 Es ist auch der Auffassung, dass sich die bei ihm anhängige Rechtssache durch ihre besonderen Gegebenheiten von anderen Rechtssachen unterscheide, in denen Urteile des Gerichtshofs zum Verbraucherschutz ergangen seien.

33 Als Erstes äußert das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorfälligkeitsklausel, die zu der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden außergerichtlichen Versteigerung geführt hat, mit dem Transparenzgebot, wie es der Gerichtshof u. a. im Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C‑92/11, EU:C:2013:180), präzisiert habe. Diese Klausel sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank enthalten gewesen, von dieser aber den Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht geworden, obwohl die vorzeitige Fälligstellung nur dann zur Anwendung gelangen könne, wenn sie zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden sei.

34 Als Zweites stellt das vorlegende Gericht fest, dass sich die Beklagten des Ausgangsverfahrens der außergerichtlichen Versteigerung ihres Familienheims mit einer Klage widersetzt hätten, die darauf gerichtet gewesen sei, der Bank die Vollstreckung aus der in Rede stehenden hypothekarischen Sicherheit zu untersagen. Im Rahmen dieses Verfahrens hätten sie auch eine einstweilige Verfügung zur Aussetzung der Vollstreckung aus dieser Sicherheit beantragt, was der einzige Verfahrensweg gewesen sei, auf dem die Vollstreckung habe ausgesetzt werden können. Der Beschluss des Gerichts des ersten Rechtszugs, mit dem die beantragte einstweilige Verfügung abgelehnt worden sei, sei vom Gericht des zweiten Rechtszugs u. a. deshalb aufgehoben worden, weil die Rüge der Nichtigkeit der Vorfälligkeitsklausel im Hinblick auf die Richtlinie 93/13 nicht geprüft worden sei. Die Versteigerung sei jedoch vor dieser Aufhebung erfolgt und damit bevor das Gericht des ersten Rechtszugs den Antrag auf einstweilige Verfügung erneut habe prüfen können.

35 Als Drittes weist das vorlegende Gericht auf den Stellenwert hin, der in der slowakischen Rechtsprechung dem Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers zukomme. Die Gutgläubigkeit sei jedoch zu verneinen, wenn es „bedenkliche Umstände“ im Hinblick darauf gebe, in welcher Lage sich der Dritte befunden habe. Es sei aber ein „sehr bedenklicher“ Umstand, wenn die Gesellschaft, die den Zuschlag erhalte, zum Zeitpunkt des Erwerbs einer Immobilie im Rahmen einer außergerichtlichen Versteigerung von der Anhängigkeit eines Gerichtsverfahrens über die Gültigkeit der Klausel, auf deren Grundlage die Versteigerung betrieben werde, unterrichtet gewesen sei.

36 Somit stelle sich eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 93/13, um zu klären, ob eine solche Gesellschaft als Zuschlagsempfänger absoluten Schutz genieße oder ob dieser Schutz angesichts insbesondere des aktiven Verhaltens der betroffenen Verbraucher und der Zweifel an der Gutgläubigkeit dieser Gesellschaft begrenzt werden könne. Diese Frage erweise sich als umso wichtiger, wenn die Zwangsvollstreckung aus einer Sicherheit die Wohnung des Verbrauchers betreffe, da das Recht auf Achtung der Wohnung ein in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verbürgtes Grundrecht sei.

37 Als Viertes stellt das vorlegende Gericht fest, dass es erhebliche Unterschiede zwischen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation und der Situation in der Rechtssache gebe, in der das Urteil vom 7. Dezember 2017, Banco Santander (C‑598/15, EU:C:2017:945), ergangen sei. Zum einen seien in der letztgenannten Rechtssache die Versteigerung der betreffenden Immobilie und die Übertragung der dinglichen Rechte daran erfolgt, ohne dass der Verbraucher von den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht habe. Im vorliegenden Fall hingegen seien die Beklagten des Ausgangsverfahrens tätig geworden und hätten die einzige ex ante zur Verfügung stehende Rechtsschutzmöglichkeit wahrgenommen, um die Durchführung der außergerichtlichen Versteigerung ihres Familienheims zu verhindern. Die spätere Klagerücknahme sei erst erfolgt, nachdem infolge der Vollstreckung das Eigentum an der Immobilie im Rahmen der außergerichtlichen Versteigerung auf die Klägerin des Ausgangsverfahrens übertragen worden sei. Zum anderen seien vorliegend im Unterschied zum verfahrensrechtlichen Kontext der Rechtssache, in der das vorstehend genannte Urteil ergangen sei, die Beklagten des Ausgangsverfahrens der Räumungsklage mit einer Widerklage entgegengetreten, mit der sie die Rechtswidrigkeit dieser Eigentumsübertragung geltend gemacht hätten. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens sei nach slowakischem Recht im Rahmen dieser Widerklage passivlegitimiert.

38 Als Fünftes schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Verbraucher wie die Beklagten des Ausgangsverfahrens ihre Rechte nur sehr schwer im Rahmen einer nachträglichen Klage auf Nichtigerklärung einer Versteigerung geltend machen könnten, da § 21 Abs. 2 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen nur drei Nichtigkeitsgründe vorsehe, nämlich einen Verstoß gegen dieses Gesetz, die Nichtigkeit des Vertrags über die Pfandrechtsbestellung und die Begehung einer Straftat; der Schutz der Verbraucher vor unzulässigen Klauseln eines Kreditvertrags finde dabei keine Berücksichtigung.

39 Unter diesen Umständen hat der Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren anwendbar, das von einem in einer Immobilienversteigerung erfolgreichen Bieter eingeleitet wurde und in dem zugleich die Widerklage eines Verbrauchers auf Wiederherstellung des Zustands vor der Versteigerung anhängig ist, wenn der Verbraucher vor der außergerichtlichen Versteigerung mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht rechtliche Schritte gegen die Pfandverwertung ergriffen hatte und auch vor der Versteigerung die daran beteiligten Personen von dem anhängigen Gerichtsverfahren, das sich gegen die Pfandverwertung im Wege einer freiwilligen Versteigerung richtete, in Kenntnis gesetzt hatte, die Versteigerung aber trotz dieses Gerichtsverfahrens durchgeführt wurde? 2. Ist die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren einschlägigen entgegensteht, wonach es bei der Verwertung einer Sicherheit an der Immobilie eines Verbrauchers, die der Befriedigung einer Bankforderung aus einem Verbraucherkreditvertrag dient und durch ein Unternehmen, das private Versteigerungen veranstaltet (im Folgenden: Versteigerer), durchgeführt wird, a) dem Verbraucher nicht gestattet ist, dem Versteigerer den Einwand der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln, auf deren Grundlage die Bankforderung beigetrieben werden soll, wirksam entgegenzuhalten, um den Versteigerungstermin zu verschieben, obwohl sich diese Forderung auf missbräuchliche Vertragsklauseln, insbesondere auf eine vertragliche Vorfälligkeitsklausel, stützt, b) dem Verbraucher nicht gestattet ist, die Versteigerung seiner von ihm bewohnten Immobilie zu verhindern, selbst wenn er den Versteigerer und die bei der Versteigerung anwesenden Personen von einem anhängigen, aber noch nicht rechtskräftig entschiedenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung, mit der die Durchführung der Versteigerung unterbunden werden soll, in Kenntnis gesetzt hat, wobei der Erlass einer einstweiligen Verfügung die einzige dem Verbraucher offenstehende Möglichkeit ist, vorläufigen Rechtsschutz gegen die Durchführung der auf missbräuchliche Vertragsklauseln gestützten Versteigerung der Immobilie zu erwirken, c) dem Verbraucher unter den in den vorstehenden Punkten angeführten Umständen nicht gestattet ist, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie 93/13 ergebenden Rechte vollumfänglich wahrzunehmen und die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, da die in Rede stehende Regelung die Möglichkeit, die Nichtigkeit einer Versteigerung geltend zu machen, auf folgende drei Fälle beschränkt: – Nichtigkeit des Vertrags über die Pfandrechtsbestellung, – Verstoß gegen das Gesetz über freiwillige Versteigerungen, – Vorliegen einer Straftat? 3. Ist die Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass eine Pfandverwertung, der eine missbräuchliche Vertragsklausel über die vorzeitige Fälligstellung einer Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag und somit ein falscher Betrag der geschuldeten Forderung zugrunde liegt, eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie und genauer eine aggressive Geschäftspraxis im Sinne der Art. 8 und 9 dieser Richtlinie darstellen kann und dass die Haftung der Bank und die Ziele der Richtlinie 2005/29 nicht nur für die Bank, sondern auch für den im Zuge der Verwertung des Pfandrechts der Bank tätigen Versteigerer gelten?

40 Nachdem die slowakische Regierung dem Gerichtshof Informationen zu einer Rechtsprechung des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) zur Kenntnis gebracht hat, wonach die in § 21 Abs. 2 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen vorgesehenen Gründe für die Nichtigkeit einer außergerichtlichen Versteigerung auch den Schutz vor missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen umfassten, hat der Gerichtshof am 9. April 2024 gemäß Art. 101 seiner Verfahrensordnung ein Ersuchen um Klarstellung an das vorlegende Gericht gerichtet.

41 Mit Schreiben, das am 13. Mai 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das vorlegende Gericht klargestellt, dass es zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versteigerung keine ständige Rechtsprechung der slowakischen Gerichte in dem Sinne gegeben habe, dass eine freiwillige Versteigerung wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 93/13 für nichtig erklärt werden könne, und dass es bislang keine gerichtliche Entscheidung gebe, mit der eine Versteigerung aus diesem Grund für nichtig erklärt worden sei.

42 Die von der slowakischen Regierung angeführte Rechtsprechung, die aus zwei Beschlüssen bestehe, die im Jahr 2022, also fünf Jahre nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versteigerung, ergangen seien, bleibe selbst in der Spruchpraxis des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) isoliert, so dass den Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht vorgeworfen werden könne, keinen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Versteigerung gestellt zu haben, um ihre Rechte aus der Richtlinie 93/13 geltend zu machen, und sich dafür entschieden zu haben, dem Eigentumsrecht der Klägerin des Ausgangsverfahrens im Rahmen einer Widerklage entgegenzutreten. Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur zweiten Frage Zur Zulässigkeit

43 Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit der ersten und der zweiten Frage zu erheben, macht die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Wesentlichen geltend, dass sie vorliegend von der Richtlinie 93/13, um deren Auslegung im Rahmen dieser Fragen ersucht werde, nicht betroffen sei, da sie nicht Partei des von den Beklagten des Ausgangsverfahrens gegen die Bank angestrengten Gerichtsverfahrens gewesen sei. Sie ist der Ansicht, dass der Gerichtshof diese Fragen nicht beantworten sollte.

44 Des Weiteren äußert die slowakische Regierung Zweifel an der Zulässigkeit der zweiten Frage, soweit es dabei darum gehe, ob die Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung entgegenstehe, die von den Gründen für die Nichtigkeit einer außergerichtlichen Versteigerung einer Immobilie das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln in dem Vertrag, der der Zwangsvollstreckung aus einer hypothekarischen Sicherheit an der betreffenden Immobilie zugrunde liege, ausschließe. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens hätten keinen Antrag auf Nichtigerklärung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versteigerung gestellt, so dass nicht klar sei, warum eine Antwort des Gerichtshofs erforderlich sei, damit das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren entscheiden könne.

45 Hierzu ist daran zu erinnern, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nur das nationale Gericht, das mit dem Ausgangsrechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Folglich gilt für Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts somit nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 29. Juli 2024, LivaNova, C‑713/22, EU:C:2024:642, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46 Zum einen ist aber festzustellen, dass der Ausgangsrechtsstreit eine von der Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen die Beklagten des Ausgangsverfahrens erhobene Räumungsklage und eine Widerklage, mit der die Beklagten des Ausgangsverfahrens die Rechtmäßigkeit der Übertragung des Eigentums an der ihr Familienheim bildenden Immobilie auf die Klägerin des Ausgangsverfahrens bestreiten, zum Gegenstand hat. Diese Übertragung erfolgte im Anschluss an eine außergerichtliche Versteigerung, die zur Vollstreckung aus einer hypothekarischen Sicherheit, die in dem von den Beklagten des Ausgangsverfahrens mit der Bank geschlossenen Darlehensvertrag vorgesehen war, und auf der Grundlage einer nationalen Regelung durchgeführt wurde, hinsichtlich deren das vorlegende Gericht bezweifelt, dass sie dem aus der Richtlinie 93/13 folgenden Erfordernis eines wirksamen Schutzes der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln genügt. Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, ist die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach slowakischem Recht im Rahmen dieser Widerklage passivlegitimiert. Folglich schließt der Umstand, dass sie nicht Partei des von den Beklagten des Ausgangsverfahrens gegen die Bank angestrengten gerichtlichen Verfahrens war, keineswegs aus, dass die Auslegung der Richtlinie 93/13, um die das vorlegende Gericht ersucht, erforderlich ist, damit dieses im Sinne der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung seine Entscheidung im Ausgangsverfahren erlassen kann.

47 Zum anderen hat das vorlegende Gericht, wie oben in Rn. 42 ausgeführt, in seiner Antwort auf das Ersuchen des Gerichtshofs um Klarstellung angegeben, dass den Beklagten des Ausgangsverfahrens beim gegenwärtigen Stand des slowakischen Rechts nicht vorgeworfen werden könne, keinen Antrag auf Nichtigerklärung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versteigerung unter Berufung auf das Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel in dem mit der Bank geschlossenen Darlehensvertrag gestellt zu haben. Mit dem dritten Teil der zweiten Frage, den das vorlegende Gericht in dieser Antwort ausdrücklich aufrechterhalten hat, soll gerade geklärt werden, ob die Unmöglichkeit für die Beklagten des Ausgangsverfahrens, einen solchen Antrag zu stellen, gegen die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 verstößt. Diese Frage steht daher in engem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, bei dem es u. a. um die Gültigkeit dieser Versteigerung geht.

48 Demnach sind die erste und die zweite Frage zulässig. Zur Beantwortung der Fragen – Vorbemerkungen

49 Als Erstes ist daran zu erinnern, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteil vom 17. Mai 2022, Ibercaja Banco, C‑600/19, EU:C:2022:394, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50 In diesem Zusammenhang muss das nationale Gericht zur Gewährleistung des hohen Verbraucherschutzniveaus im Sinne des Art. 38 der Charta die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, auch von Amts wegen prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, und vom 9. November 2023, Všeobecná úverová banka, C‑598/21, EU:C:2023:845, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51 Da Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie vorsieht, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind, sind die nationalen Gerichte auch verpflichtet, diese Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den Verbraucher nicht binden, sofern dieser dem nicht widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C‑70/17 und C‑179/17, EU:C:2019:250, Rn. 52, und vom 15. Juni 2023, Getin Noble Bank [Aussetzung der Durchführung eines Darlehensvertrags], C‑287/22, EU:C:2023:491, Rn. 37).

52 Nach Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit dem 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 müssen die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Mittel vorsehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 68, und vom 17. Mai 2022, Ibercaja Banco, C‑600/19, EU:C:2022:394, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53 Die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, impliziert insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, wie es in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie bekräftigt worden und auch in Art. 47 der Charta verankert ist; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (Urteile vom 17. Mai 2022, SPV Project 1503 u. a., C‑693/19 und C‑831/19, EU:C:2022:395, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 17. Mai 2022, Impuls Leasing România, C‑725/19, EU:C:2022:396, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C‑869/19, EU:C:2022:397, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54 Ferner ist daran zu erinnern, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Anbetracht von Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, den diese Richtlinie für den Verbraucher sicherstellt, als eine Norm zu betrachten ist, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Vorschriften gleichwertig ist (Urteile vom 6. Oktober 2009,Asturcom Telecomunicaciones, C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 52, und vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C‑869/19, EU:C:2022:397, Rn. 24). Mit diesem öffentlichen Interesse hängt auch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 unmittelbar zusammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 56).

55 Was insbesondere Zwangsvollstreckungsverfahren betrifft, hat der Gerichtshof mehrfach und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 klargestellt, wie die nationalen Gerichte den Schutz der den Verbrauchern aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte im Rahmen dieser Verfahren sicherzustellen haben.

56 So unterfallen mangels einer Harmonisierung der Zwangsvollstreckungsverfahren die Modalitäten ihrer Durchführung nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten deren jeweiliger innerstaatlicher Rechtsordnung. Allerdings müssen diese Modalitäten die doppelte Voraussetzung erfüllen, dass sie nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C‑407/18, EU:C:2019:537, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57 Was den vom vorlegenden Gericht allein angesprochenen Effektivitätsgrundsatz betrifft, so ist jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens sowie gegebenenfalls der dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegenden Grundsätze – wie z. B. Schutz der Verteidigungsrechte, Rechtssicherheit und ordnungsgemäßer Ablauf des Verfahrens – zu prüfen. Gleichwohl können die spezifischen Merkmale der Verfahren keinen Faktor darstellen, der den Rechtsschutz, der den Verbrauchern nach der Richtlinie 93/13 zu gewähren ist, beeinträchtigen könnte (Urteil vom 17. Mai 2022, Impuls Leasing România, C‑725/19, EU:C:2022:396, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58 Darüber hinaus hat der Gerichtshof befunden, dass die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes allerdings nicht so weit gehen kann, dass eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers ausgeglichen wird (Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C‑869/19, EU:C:2022:397, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59 Der Gerichtshof hat auch betont, wie wichtig es ist, dass im nationalen Recht die Möglichkeit vorgesehen wird, bei Gericht zu beantragen, dass eine Vertragsklausel auf ihre Missbräuchlichkeit geprüft wird, bevor ein Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage des diese Klausel enthaltenden Vertrags zum Abschluss gebracht wird. So hat er geurteilt, dass bei Abschluss eines Zwangsvollstreckungsverfahrens vor Verkündung der Entscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens, mit der die Vertragsklausel, die der Zwangsvollstreckung zugrunde lag, für missbräuchlich und infolgedessen das Zwangsvollstreckungsverfahren für nichtig erklärt wird, diese Entscheidung dem betreffenden Verbraucher nur einen nachgelagerten, in Schadensersatz bestehenden Schutz gewähren würde, der sich grundsätzlich als unvollständig und unzureichend erweisen würde und entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel wäre, um der Verwendung dieser Klausel ein Ende zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 60, und vom 17. Mai 2022, Impuls Leasing România, C‑725/19, EU:C:2022:396, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60 Ferner hat der Gerichtshof hervorgehoben, wie wichtig es zur Gewährleistung der Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Schutzes für das angerufene nationale Gericht ist, vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verhinderung eines unzulässigen Zwangsvollstreckungsverfahrens erlassen zu können, zumal wenn es sich um ein Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einer hypothekarischen Sicherheit handelt, das dazu führen könnte, dass dem Verbraucher und seiner Familie der ihnen als Familienheim dienende Wohnraum entzogen wird, denn das Recht auf Achtung der Wohnung ist ein durch Art. 7 der Charta garantiertes Grundrecht, dem dieses Gericht bei der Anwendung der Richtlinie 93/13 Rechnung zu tragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2023, Všeobecná úverová banka, C‑598/21, EU:C:2023:845, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61 Als Zweites ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Der Umstand, dass ein nationales Gericht eine Vorlagefrage ihrer Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, hindert den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung in der bei ihm anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können, unabhängig davon, ob es bei der Formulierung seiner Fragen darauf Bezug genommen hat oder nicht. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen. Um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, kann der Gerichtshof auch veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteile vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, und vom 6. März 2025, ONB u. a., C‑575/23, EU:C:2025:141, Rn. 57). – Zur ersten Frage

62 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht der Art. 7 und 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie in einem gerichtlichen Verfahren anwendbar sind, in dem es einerseits um eine Räumungsklage gegen einen Verbraucher geht, die von einer Gesellschaft erhoben wurde, die für eine als Familienheim dieses Verbrauchers dienende Immobilie, die im Rahmen einer außergerichtlichen Zwangsvollstreckung aus einer von dem Verbraucher zugunsten eines gewerblichen Darlehensgebers an der Immobilie bestellten hypothekarischen Sicherheit verkauft wird, den Zuschlag im Rahmen einer Versteigerung erhalten hat, und andererseits um eine Widerklage des Verbrauchers, mit der dieser der Rechtmäßigkeit der Übertragung des Eigentums an der Immobilie auf die Gesellschaft, die den Zuschlag erhalten hat, entgegentritt, die trotz eines zum Zeitpunkt ihrer Vornahme noch anhängigen und der Gesellschaft, die den Zuschlag erhalten hat, vom Verbraucher zuvor zur Kenntnis gebrachten Gerichtsverfahrens erfolgt ist, mit dem die Aussetzung der Zwangsvollstreckung wegen missbräuchlicher Klauseln in dem dieser Vollstreckung zugrunde liegenden Vertrag begehrt wird.

63 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass für die Feststellung, ob in einem Verfahren, das bei einem nationalen Gericht anhängig ist, eine Berufung auf die Richtlinie 93/13 durchgreifen kann, der Gegenstand dieses Verfahrens und die Besonderheiten des Rechtsstreits, in dem es geführt wird, zu prüfen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2017, Banco Santander, C‑598/15, EU:C:2017:945, Rn. 39, 42 und 49).

64 Des Weiteren folgt aus dieser Rechtsprechung, dass eine Berufung auf die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 nicht durchgreifen kann, wenn es an übereinstimmenden Anhaltspunkten für das mögliche Vorhandensein einer potenziell missbräuchlichen Klausel in dem Hypothekenkreditvertrag fehlt, der Gegenstand eines Verfahrens zur außergerichtlichen Vollstreckung war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2017, Banco Santander, C‑598/15, EU:C:2017:945, Rn. 48).

65 Was als Erstes den Gegenstand des Verfahrens betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Berufung auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 grundsätzlich nicht in einem Rechtsstreit durchgreifen kann, der nicht das Verfahren der Zwangsvollstreckung aus der hypothekarischen Sicherheit, die in dem zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Darlehensvertrag vorgesehen ist, sondern den Schutz der dinglichen Rechte betrifft, die mit dem Eigentum verbunden sind, das der Gewerbetreibende im Wege der Versteigerung rechtmäßig erworben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2017, Banco Santander, C‑598/15, EU:C:2017:945, Rn. 44 und 47).

66 Unter solchen Umständen könnte nämlich die Rechtssicherheit bestehender Eigentumsverhältnisse beeinträchtigt werden, wenn es dem Schuldner, der eine Hypothek an einer Immobilie bestellt hat, ermöglicht würde, deren Erwerber Einwendungen aus dem Hypothekenkreditvertrag entgegenzuhalten, obgleich diesem Erwerber im Hinblick auf diesen Vertrag die Eigenschaft eines Dritten zukommen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2017, Banco Santander, C‑598/15, EU:C:2017:945, Rn. 45).

67 Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass in einer Situation, in der das Hypothekenvollstreckungsverfahren beendet wurde und die Eigentumsrechte an einer Immobilie auf einen Dritten übertragen wurden, ein Gericht – von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers – keine Prüfung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln mehr vornehmen kann, die zur Aufhebung der Eigentumsübertragungsakte führen würde, und es mithin die Rechtssicherheit dieser – in ihrer Rechtmäßigkeit nicht angefochtenen – Eigentumsübertragung nicht mehr in Frage stellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, Ibercaja Banco, C‑600/19, EU:C:2022:394, Rn. 57).

68 Ausweislich der Vorlageentscheidung geht es im Ausgangsrechtsstreit jedoch um zwei Klagen, deren jeweiliger rechtlicher Gegenstand sich anders darstellt als das, was die Rechtssachen, in denen die vorstehend in den Rn. 65 bis 67 genannten Urteile ergangen sind, rechtlich zum Gegenstand hatten. Zum einen ist das vorlegende Gericht mit einer Klage auf Räumung ihres Familienheims durch die Beklagten des Ausgangsverfahrens befasst, die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens in Ausübung der Befugnisse aus dem von ihr infolge der außergerichtlichen Versteigerung der Immobilie erworbenen Eigentumsrecht erhoben wurde.

69 Zum anderen betrifft dieser Rechtsstreit eine Widerklage, mit der die Beklagten des Ausgangsverfahrens der Rechtmäßigkeit der Übertragung des Eigentums an dieser Immobilie auf die Klägerin des Ausgangsverfahrens mit der Begründung entgegentreten, dass das Gesetz über freiwillige Versteigerungen dem in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bekräftigten und auch in Art. 47 der Charta niedergelegten Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht genüge. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens machen geltend, dieses Gesetz habe es ermöglicht, dass die Zwangsvollstreckung aus der in Rede stehenden hypothekarischen Sicherheit trotz eines gerichtshängigen und auf die Aussetzung der Zwangsvollstreckung gerichteten Antrags auf einstweilige Verfügung fortgesetzt worden sei. Wie oben in den Rn. 37 und 46 ausgeführt, ist die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach den Angaben des vorlegenden Gerichts nach slowakischem Recht im Rahmen einer solchen Klage passivlegitimiert.

70 Folglich geht es im Ausgangsrechtsstreit im Unterschied zu dem Rechtsstreit in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Dezember 2017, Banco Santander (C‑598/15, EU:C:2017:945), ergangen ist, nicht nur um den Schutz der dinglichen Eigentumsrechte, die infolge des Verkaufs einer Immobilie im Wege der Versteigerung erworben wurden, sondern auch um die Voraussetzungen, unter denen das Verfahren der Zwangsvollstreckung aus der an dieser Immobilie bestellten hypothekarischen Sicherheit zur Übertragung dieser Rechte auf die Gesellschaft, die den Zuschlag erhalten hat, führen konnte.

71 Mit ihrer Widerklage wenden die Beklagten des Ausgangsverfahrens nämlich nicht gegenüber dem Erwerber einer Immobilie, der in Bezug auf den diese Immobilie betreffenden Hypothekenkreditvertrag die Stellung eines Dritten einnimmt, Gründe für die Nichtigkeit dieses Vertrags oder bestimmter Vertragsklauseln ein, sondern treten der Rechtmäßigkeit der Übertragung des Eigentums an der Immobilie auf den Erwerber an sich entgegen.

72 Was als Zweites die Besonderheiten des Rechtsstreits, in dem das Verfahren geführt wird, betrifft, ist aus der Rechtsprechung ersichtlich, dass seitens des Gerichtshofs bereits der Umstand Berücksichtigung gefunden hat, dass der betreffende Verbraucher im Verfahren der Zwangsvollstreckung aus einer hypothekarischen Sicherheit die Möglichkeit hatte, diesem Verfahren unter Berufung auf eine missbräuchliche Klausel des Darlehensvertrags, auf den sich diese Sicherheit bezog, entgegenzutreten oder die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, und ob der Verbraucher von derartigen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2017, Banco Santander, C‑598/15, EU:C:2017:945, Rn. 49).

73 Insoweit hat der Gerichtshof befunden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in einem Rechtsstreit, in dem es um den Schutz dinglicher Rechte geht, die von einem Ersteigerer einer Immobilie rechtmäßig erworben wurden, nicht anwendbar sind, wenn diese Rechte übertragen wurden, ohne dass der Verbraucher von den in diesem Zusammenhang vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2017, Banco Santander, C‑598/15, EU:C:2017:945, Rn. 50).

74 Dagegen kann in einer Situation wie der des Ausgangsrechtsstreits das Verhalten der Verbraucher in Bezug auf das Verfahren der außergerichtlichen Zwangsvollstreckung nicht als völlig untätig angesehen werden. Vielmehr erhoben die Beklagten des Ausgangsverfahrens erstens eine Klage, mit der die Fortsetzung dieses Verfahrens verhindert werden sollte, und beantragten parallel dazu eine einstweilige Verfügung, die auf die Aussetzung dieses Verfahrens gerichtet war. Nach Angabe des vorlegenden Gerichts stand aber allein diese Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung, um sich der Durchführung einer außergerichtlichen Versteigerung zu widersetzen.

75 Vorbehaltlich der Beurteilung, die seitens des vorlegenden Gerichts zu erfolgen hat, kann der Umstand, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens die Klage zurücknahmen, nachdem die Durchführung der fraglichen Versteigerung erfolgt war, nicht an der Feststellung rütteln, dass sie nicht untätig geblieben waren. Wie nämlich aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, war diese Klage auf eine Unterlassungsverfügung gegen die Bank in Bezug auf die Vollstreckung aus der betreffenden hypothekarischen Sicherheit im Wege einer außergerichtlichen Versteigerung gerichtet und umfasste gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung dieses Vollstreckungsverfahrens. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens durften deshalb berechtigterweise davon ausgehen, dass die Klage nach erfolgter Durchführung dieser Versteigerung gegenstandslos geworden war, da ein Gericht dann kein Urteil mehr erlassen konnte, um die Vollstreckung aus dieser Sicherheit zu unterbinden oder auszusetzen.

76 Im Übrigen trifft zwar, wie von der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der slowakischen Regierung geltend gemacht, zu, dass von den Beklagten des Ausgangsverfahrens kein Antrag auf Nichtigerklärung der Versteigerung nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen gestellt wurde. Hierzu ist einerseits darauf hinzuweisen, dass ausweislich der Erläuterungen des vorlegenden Gerichts nach dieser Bestimmung die Nichtigerklärung einer freiwilligen Versteigerung nur aus drei Gründen beantragt werden kann, die nicht die Unzulässigkeit der Klauseln eines Verbraucherkreditvertrags einschließen. Andererseits hat die slowakische Regierung auf zwei Beschlüsse des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) aus dem Jahr 2022 verwiesen, aus denen hervorgehe, dass die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Gründe für die Nichtigkeit einer außergerichtlichen Versteigerung auch den Schutz vor missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen umfassten. Unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 41 und 42 geschilderten Antwort des vorlegenden Gerichts auf das in diesem Punkt an es gerichtete Ersuchen um Klarstellung konnte jedoch von einem Durchschnittsverbraucher, also einem der Definition nach normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (Urteil vom 4. Juli 2024, Caixabank u. a. [Transparenzkontrolle bei Verbandsklagen], C‑450/22, EU:C:2024:577, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), nicht erwartet werden, dass er der Auslegung von § 21 Abs. 2 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen vorgreift, zu der der Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) fünf Jahre nach der Durchführung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versteigerung gelangte. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen.

77 Zweitens setzten die Beklagten des Ausgangsverfahrens nach den Angaben des vorlegenden Gerichts im zweiten Versteigerungstermin für die in Rede stehende Immobilie die Klägerin des Ausgangsverfahrens und den Versteigerer davon in Kenntnis, dass ein Antrag auf einstweilige Verfügung zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus der betreffenden hypothekarischen Sicherheit anhängig sei. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bestreitet zwar in ihren schriftlichen Erklärungen, dass ihr die Existenz dieses Antrags mitgeteilt worden sei, doch ist daran zu erinnern, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt (Urteil vom 19. Dezember 2024, Rustrans, C‑392/23, EU:C:2024:1052, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass der Gerichtshof an diese Beurteilung gebunden ist.

78 Ebenso ist es ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts, mit Erlass seiner Sachentscheidung im Ausgangsrechtsstreit festzustellen, ob aus den von ihm für „bedenklich“ befundenen Umständen, unter denen die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Versteigerung durchgeführt wurde, insbesondere daraus, dass die im Bereich der Kreditvergabe sowie der Verwaltung und Instandhaltung von Immobilien tätige Gesellschaft, die den Zuschlag erhalten hat, über die Existenz eines bei Gericht anhängigen Verfahrens auf Feststellung der Missbräuchlichkeit der dieser Versteigerung zugrunde liegenden Vorfälligkeitsklausel unterrichtet worden war, abgeleitet werden kann, dass diese Gesellschaft bei der Versteigerung bösgläubig handelte und, sollte dies der Fall sein, die Konsequenzen zu ziehen, die das nationale Recht bezüglich der Rechtmäßigkeit der Versteigerung an die Bösgläubigkeit knüpft.

79 Als Drittes und Letztes ist im Einklang mit der oben in Rn. 64 angeführten Rechtsprechung festzuhalten, dass nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versteigerung übereinstimmende Anhaltspunkte für das mögliche Vorhandensein einer potenziell missbräuchlichen Klausel in dem Vertrag vorlagen, auf dessen Grundlage die Zwangsvollstreckung aus der betreffenden hypothekarischen Sicherheit betrieben wurde. Wie sich nämlich aus Rn. 33 des vorliegenden Urteils ergibt, äußert das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorfälligkeitsklausel, die zu dieser Zwangsvollstreckung geführt hat, mit dem Transparenzgebot.

80 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Dezember 2017, Banco Santander (C‑598/15, EU:C:2017:945), ergangen ist, im Rahmen des außergerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht untätig blieben, sondern vielmehr von den in der slowakischen Regelung vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch machten, um dieser Vollstreckung entgegenzutreten, und gleichzeitig die in die Vollstreckung involvierten Personen über ihr Vorgehen informierten. Das genannte Verfahren wurde jedoch fortgesetzt und mündete in die Versteigerung ihres Familienheims, ohne dass die Grundlage der Forderung, deren Zahlung die Bank verlangte, gerichtlich überprüft wurde, obwohl es übereinstimmende Anhaltspunkte für die potenzielle Missbräuchlichkeit der Vorfälligkeitsklausel gab, auf deren Grundlage die Vollstreckung betrieben wurde.

81 Im Rahmen eines Rechtsstreits, der durch alle diese Umstände gekennzeichnet ist, gebieten aber die volle Wirksamkeit des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes und das in Art. 47 der Charta vorgesehene Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, dass sich die betroffenen Verbraucher im Rahmen einer Widerklage wie derjenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie berufen können, um die Rechtswidrigkeit der Übertragung des Eigentums an der in Rede stehenden Immobilie auf die Gesellschaft, die den Zuschlag erhalten hat, geltend zu machen.

82 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt nämlich, dass unter solchen Umständen der Schutz der Rechtssicherheit der bereits erfolgten Eigentumsübertragung auf einen Dritten, auf den der Gerichtshof im Kontext der Rechtssachen abgestellt hat, in denen die Urteile vom 7. Dezember 2017, Banco Santander (C‑598/15, EU:C:2017:945), und vom 17. Mai 2022, Ibercaja Banco (C‑600/19, EU:C:2022:394), ergangen sind, nicht als absolut angesehen werden kann.

83 Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht der Art. 7 und 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie in einem gerichtlichen Verfahren anwendbar sind, in dem es einerseits um eine Räumungsklage gegen einen Verbraucher geht, die von einer Gesellschaft erhoben wurde, die für eine als Familienheim dieses Verbrauchers dienende Immobilie, die im Rahmen einer außergerichtlichen Zwangsvollstreckung aus einer von dem Verbraucher zugunsten eines gewerblichen Darlehensgebers an der Immobilie bestellten hypothekarischen Sicherheit verkauft wird, den Zuschlag im Rahmen einer Versteigerung erhalten hat, und andererseits um eine Widerklage des Verbrauchers, mit der dieser der Rechtmäßigkeit der Übertragung des Eigentums an der Immobilie auf die Gesellschaft, die den Zuschlag erhalten hat, entgegentritt, die trotz eines zum Zeitpunkt ihrer Vornahme noch anhängigen und der Gesellschaft, die den Zuschlag erhalten hat, vom Verbraucher zuvor zur Kenntnis gebrachten Gerichtsverfahrens erfolgt ist, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung aus dieser Sicherheit wegen missbräuchlicher Klauseln in dem dieser Vollstreckung zugrunde liegenden Vertrag begehrt wird. Dies gilt, sofern es zum Zeitpunkt des besagten Verkaufs übereinstimmende Anhaltspunkte für die potenzielle Missbräuchlichkeit dieser Klauseln gab und der Verbraucher von den Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat, deren Wahrnehmung von einem Durchschnittsverbraucher vernünftigerweise erwartet werden konnte, um eine gerichtliche Überprüfung dieser Klauseln zu erwirken. – Zur zweiten Frage

84 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht der Art. 7 und 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es zulässt, dass eine außergerichtliche Zwangsvollstreckung aus einer hypothekarischen Sicherheit, die ein Verbraucher zugunsten eines gewerblichen Darlehensgebers an einer als Familienheim des Verbrauchers dienenden Immobilie bestellt hat, trotz eines auf die Aussetzung dieser Vollstreckung gerichteten anhängigen Antrags auf einstweilige Verfügung fortgesetzt wird, und die im Übrigen keine Möglichkeit vorsieht, die Nichtigerklärung der Vollstreckung wegen des Vorhandenseins missbräuchlicher Klauseln in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Vertrag zu beantragen.

85 Wie oben in Rn. 57 ausgeführt, ist insoweit jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung insbesondere der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens zu prüfen.

86 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, kann ein gewerblicher Darlehensgeber nach dem Gesetz über freiwillige Versteigerungen, dessen Vereinbarkeit mit der Richtlinie 93/13 vom vorlegenden Gericht in Zweifel gezogen wird, eine Sicherheit auf der Grundlage eines Kreditvertrags verwerten, ohne dass zuvor ein Gericht zur Prüfung der Begründetheit der betreffenden Forderung eingeschaltet war, und zwar auch dann, wenn es sich um eine Hypothek handelt, die am Familienheim eines Verbrauchers bestellt wurde.

87 Auch wenn die Richtlinie 93/13 an sich außergerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren nicht entgegensteht, die von anderen Akteuren als Gerichten durchgeführt werden und in denen Verbraucher sich nicht auf das Vorhandensein missbräuchlicher Klauseln in dem Vertrag, auf dessen Grundlage das betreffende Vollstreckungsverfahren betrieben wird, berufen können (vgl. entsprechend zur Rolle, die dem Notar im Bereich der Kontrolle missbräuchlicher Vertragsklauseln zufallen kann, Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C‑32/14, EU:C:2015:637, Rn. 47, 48 und 65), müssen die Mitgliedstaaten den Verbrauchern doch angemessene und wirksame Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stellen, die geeignet sind, sicherzustellen, dass die Verbraucher an solche Klauseln nicht gebunden sind.

88 Indessen ist auch daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Bezug auf das Gesetz über freiwillige Versteigerungen entschieden hat, dass die Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Gewerbetreibender bei Anwendung einer in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltenen Vorfälligkeitsklausel die aufgrund dieser Klausel geschuldeten Beträge durch den Verkauf des Familienheims des Verbrauchers ohne jegliches gerichtliches Verfahren einziehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2023, Všeobecná úverová banka, C‑598/21, EU:C:2023:845, Rn. 84 und 90).

89 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass ein Verbraucher, um einer außergerichtlichen Versteigerung entgegenzutreten und das Vorhandensein einer potenziell missbräuchlichen Klausel in dem dieser Versteigerung zugrunde liegenden Vertrag geltend zu machen, ein gerichtliches Verfahren einleiten muss, in dessen Rahmen er auch als einstweilige Verfügung die Aussetzung der Versteigerung bis zur Entscheidung über die Klage in der Hauptsache beantragen kann. Aus § 19 Abs. 1 Buchst. b Halbsatz 2 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen ergibt sich jedoch, dass der Versteigerer von der Versteigerung nur Abstand nehmen muss, wenn von einem Gericht eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen worden ist.

90 Nach dieser Bestimmung wäre es, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Konstellation zeigt, zulässig, eine Zwangsvollstreckung auch dann fortzusetzen, wenn ein Antrag auf einstweilige Verfügung zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung bei einem Gericht anhängig ist, und es könnte damit zur Übertragung des Eigentumsrechts an einer Immobilie kommen – auch in Fällen, in denen es sich um das Familienheim des Verbrauchers handelt –, bevor dieses Gericht über den Antrag entschieden hat und obwohl es übereinstimmende Anhaltspunkte für das mögliche Vorhandensein einer potenziell missbräuchlichen Klausel in dem Vertrag gibt, auf dessen Grundlage diese Vollstreckung betrieben wird.

91 Auch wenn das Gericht nach § 325 der Zivilprozessordnung eine einstweilige Verfügung, etwa zur Aussetzung einer außergerichtlichen Versteigerung, erlassen kann, ist folglich festzustellen, dass diese Rechtsschutzmöglichkeit dem Verbraucher offenbar keine wirksame Möglichkeit bietet, vor Durchführung der Versteigerung eine gerichtliche Überprüfung der potenziell missbräuchlichen Klauseln des der betreffenden Vollstreckung zugrunde liegenden Vertrags oder zumindest eine Prima-facie-Prüfung im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Verfügung zu erwirken, obwohl es des Erlasses einer solchen Verfügung bedarf, um die Wirksamkeit der Entscheidung über die Klage in der Hauptsache zu gewährleisten.

92 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 gebietet insoweit, wie sich aus der oben in Rn. 59 angeführten Rechtsprechung ergibt, dass dem Verbraucher nicht die tatsächliche Möglichkeit vorenthalten wird, die Aussetzung eines Vollstreckungsverfahrens zu erwirken, das aufgrund eines Vollstreckungstitels eingeleitet wurde, der auf einer Vertragsklausel beruht, deren Gültigkeit wegen ihrer Missbräuchlichkeit gerichtlich angefochten wird, wenn ohne diese Aussetzung die Entscheidung über die Klage in der Hauptsache, mit der die Missbräuchlichkeit dieser Klausel festgestellt würde, dem Verbraucher nur einen nachgelagerten und rein in Schadensersatz bestehenden Schutz verschaffen würde, der unvollständig und unzureichend und daher weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel wäre, um der Verwendung dieser Klausel ein Ende zu setzen.

93 Dieses Gebot ist, wie sich aus der oben in Rn. 60 angeführten Rechtsprechung ergibt, umso mehr gerechtfertigt, wenn, wie im Ausgangsverfahren, das Zwangsvollstreckungsverfahren den Wohnsitz des Verbrauchers und seiner Familie betrifft, dessen Schutz unter das in Art. 7 der Charta verbürgte Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens fällt.

94 Hinsichtlich der Möglichkeit für Verbraucher, den Folgen einer außergerichtlichen Versteigerung nachträglich abzuhelfen, sieht § 21 Abs. 2 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen das Recht vor, im Fall der Anfechtung der Gültigkeit des Vertrags über die Bestellung der betreffenden Sicherheit oder im Fall eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes die Nichtigerklärung einer Versteigerung innerhalb von drei Monaten nach der Zuschlagserteilung zu beantragen.

95 Das vorlegende Gericht hat klargestellt, dass diese Bestimmung es den Verbrauchern nicht erlaube, die Nichtigerklärung einer außergerichtlichen Versteigerung mit der Begründung zu beantragen, dass der Vertrag, auf dessen Grundlage die betreffende Vollstreckung betrieben worden sei, missbräuchliche Klauseln enthalte, und dass vorliegend zu der Zeit, als die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Versteigerung durchgeführt worden sei, in der Slowakei kein Urteil ergangen gewesen sei, mit dem eine Versteigerung aus einem solchen Grund für nichtig erklärt worden sei. Wie oben in Rn. 41 ausgeführt, hat das vorlegende Gericht darauf hingewiesen, dass es derzeit noch immer keine hinreichend gefestigte Rechtsprechung in diesem Sinne gebe.

96 Demgegenüber hat die slowakische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemacht, dass das vorlegende Gericht § 21 Abs. 2 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen unzutreffend ausgelegt habe. Sie hat insoweit auf eine Rechtsprechung des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) verwiesen, die durch zwei Beschlüsse dieses obersten Gerichts aus dem Jahr 2022 veranschaulicht werde, in denen es diese Bestimmung dahin ausgelegt habe, dass das Vorhandensein missbräuchlicher Klauseln in dem Vertrag, auf dessen Grundlage eine außergerichtliche Zwangsvollstreckung betrieben werde, einen Grund darstelle, aus dem der im Rahmen dieser Vollstreckung erfolgte Verkauf für nichtig erklärt werden könne. Diese Auslegung erweise sich als erforderlich, da im Vorfeld einer Versteigerung die beanspruchte Forderung nicht notwendigerweise gerichtlich überprüft werde.

97 In ihrer Antwort auf die gemäß Art. 62 der Verfahrensordnung an sie gerichteten Fragen hat die slowakische Regierung hinzugefügt, dass diese Rechtsprechung vom Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) in einem jüngeren Urteil vom 27. November 2023 bestätigt worden sei, in dem er festgehalten habe, dass die Gerichte in Verfahren, in denen es um die Nichtigerklärung einer außergerichtlichen Versteigerung gehe, verpflichtet seien, zur Gewährleistung eines angemessenen Rechtsschutzes der Verbraucher von Amts wegen zu prüfen, ob der mit einem Verbraucher geschlossene Sicherungsvertrag nicht missbräuchliche Klauseln enthalte.

98 Hierzu ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV nicht Sache des Gerichtshofs ist, über die Auslegung nationaler Vorschriften zu befinden, da diese Auslegung in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt (Urteil vom 28. Februar 2019, Gradbeništvo Korana, C‑579/17, EU:C:2019:162, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99 Sollte § 21 Abs. 2 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen nunmehr vom Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) in der oben in den Rn. 96 und 97 dargestellten Weise ausgelegt werden, was zu klären Sache des vorlegenden Gerichts ist, bliebe davon jedoch, wie die Generalanwältin in Nr. 79 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Frage unberührt, ob es für die Beklagten des Ausgangsverfahrens in Anbetracht des Zeitpunkts der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versteigerung vernünftigerweise vorstellbar war, die Nichtigerklärung dieser Versteigerung mit einer Klage innerhalb der Dreimonatsfrist nach der Zuschlagserteilung für die Immobilie, die Gegenstand dieser Versteigerung war, auf der Grundlage dieser Bestimmung zu erwirken. Vorbehaltlich der dem vorlegenden Gericht zukommenden Überprüfungen scheint die Auslegung von § 21 Abs. 2 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen, zu der der Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) gelangt ist, gerade mit der Notwendigkeit begründet worden zu sein, eine Abhilfe dafür zu schaffen, dass in dieser Bestimmung von der Möglichkeit, die Nichtigerklärung einer Versteigerung wegen des Vorhandenseins missbräuchlicher Klauseln in dem der Versteigerung zugrunde liegenden Vertrag zu beantragen, nicht die Rede ist.

100 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht zu treffenden Feststellungen die Rechtsschutzmöglichkeiten, die den Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Verfügung standen, als die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Versteigerung durchgeführt wurde, nicht dem Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes genügten. Sie boten weder eine effektive Möglichkeit zur Aussetzung der Durchführung dieser Versteigerung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, um die gerichtliche Überprüfung einer potenziell missbräuchlichen Klausel in dem Vertrag, auf dessen Grundlage die Vollstreckung betrieben wurde, zu ermöglichen, obwohl bei einem Gericht ein Aussetzungsantrag anhängig war, noch die Möglichkeit, die Nichtigerklärung der Versteigerung wegen des Vorhandenseins dieser Klausel zu beantragen, obschon es übereinstimmende Anhaltspunkte für die potenzielle Missbräuchlichkeit dieser Klausel gab.

101 Die vom vorlegenden Gericht im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens hervorgehobenen Aspekte, die u. a. oben in Rn. 95 wiedergegeben sind, zeigen somit, dass die Bestimmungen des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen zumindest zu der Zeit, als die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Versteigerung durchgeführt wurde, die Wahrung der Verbraucherrechte in der Praxis übermäßig erschwerten oder sogar unmöglich machten.

102 Um dem vorlegenden Gericht, was die Möglichkeit betrifft, § 21 Abs. 2 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 auszulegen, eine sachdienliche Antwort zu geben, ist festzustellen, dass eine solche Auslegung in Anbetracht der oben in den Rn. 96 und 97 angesprochenen jüngeren Rechtsprechung des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik), wie sie von der slowakischen Regierung geschildert worden ist, nicht ausgeschlossen erscheint.

103 Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass es ihm möglich ist, § 21 Abs. 2 des Gesetzes über freiwillige Versteigerungen in Bezug auf die darin vorgesehenen Nichtigkeitsgründe im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 auszulegen, ist zu beachten, dass die besagte Bestimmung auch vorsieht, dass ein Antrag auf Nichtigerklärung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuschlagserteilung zu stellen war. Insoweit konnte, wie den Rn. 76 und 99 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht von den Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass sie einen Antrag auf Nichtigerklärung der betreffenden Versteigerung auf der Grundlage dieser Bestimmung stellen. Die Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der durch die Richtlinie 93/13 gewährte Verbraucherschutz beruht, und die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der dem Einzelnen aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte sicherzustellen, die namentlich das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, rechtfertigen aber in Ermangelung wirksamer Rechtsschutzmöglichkeiten, die es den Beklagten des Ausgangsverfahrens erlaubt hätten, ihre Rechte aus der Richtlinie vor der Zuschlagserteilung geltend zu machen, dass im Ausgangsrechtsstreit eine Anfechtung der Zwangsvollstreckung, die zu der Zuschlagserteilung geführt hat, durch die Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht wegen Fristablaufs ausgeschlossen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Mai 2022, Ibercaja Banco, C‑600/19, EU:C:2022:394, Rn. 45, 49 und 50).

104 Da sich im Übrigen aus all dem Vorstehenden ergibt, dass das vorlegende Gericht veranlasst sein könnte, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Versteigerung für nichtig zu erklären und folglich die Rechtsbeziehungen wiederherzustellen, die zwischen den Beklagten des Ausgangsverfahrens und der Bank vor der Durchführung dieser Versteigerung bestanden, müsste es anhand des anwendbaren nationalen Rechts prüfen, ob es der Bank ermöglicht werden kann, sich auf eine geeignete verfahrensrechtliche Weise, insbesondere entweder im Wege der Streithilfe oder gegebenenfalls im Wege der Streitverkündung, am Verfahren zu beteiligen.

105 Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht der Art. 7 und 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es zulässt, dass eine außergerichtliche Zwangsvollstreckung aus einer hypothekarischen Sicherheit, die ein Verbraucher zugunsten eines gewerblichen Darlehensgebers an einer als Familienheim des Verbrauchers dienenden Immobilie bestellt hat, trotz eines auf die Aussetzung dieser Vollstreckung gerichteten bei Gericht anhängigen Antrags auf einstweilige Verfügung und trotz übereinstimmender Anhaltspunkte für das mögliche Vorhandensein einer potenziell missbräuchlichen Klausel in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Vertrag fortgesetzt wird, und die im Übrigen keine Möglichkeit vorsieht, die Nichtigerklärung der Vollstreckung wegen des Vorhandenseins missbräuchlicher Klauseln in diesem Vertrag auf dem Rechtsweg zu erwirken. Zur dritten Frage

106 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass die Vollstreckung aus einer Sicherheit auf der Grundlage einer unzulässigen Vertragsklausel, die die vorzeitige Fälligstellung einer Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag vorsieht, eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie – insbesondere eine aggressive Geschäftspraxis im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie – darstellt, die die Haftung sowohl des gewerblichen Darlehensgebers als auch des im Zuge dieser Vollstreckung tätigen Versteigerers auslösen kann.

107 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die slowakische Regierung und die Europäische Kommission halten die Frage für unzulässig.

108 Hierzu ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht nicht erläutert, aus welchen Gründen eine Antwort auf diese Frage erforderlich wäre, damit es im Sinne der oben in Rn. 45 angeführten Rechtsprechung eine Entscheidung in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit erlassen kann.

109 Außerdem zielt eine Geschäftspraxis, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen geltend macht, ihrem Wesen nach darauf ab, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. In der Vorlageentscheidung wird jedoch nicht klar angegeben, welche Art geschäftlicher Entscheidung der Beklagten des Ausgangsverfahrens von der Bank oder gar vom Versteigerer beeinflusst worden sein soll.

110 Da eine Antwort auf die dritte Frage somit über den Rahmen des dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zugewiesenen Rechtsprechungsauftrags hinausgeht, ist diese Frage mithin unzulässig. Kosten

111 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht der Art. 7 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie in einem gerichtlichen Verfahren anwendbar sind, in dem es einerseits um eine Räumungsklage gegen einen Verbraucher geht, die von einer Gesellschaft erhoben wurde, die für eine als Familienheim dieses Verbrauchers dienende Immobilie, die im Rahmen einer außergerichtlichen Zwangsvollstreckung aus einer von dem Verbraucher zugunsten eines gewerblichen Darlehensgebers an der Immobilie bestellten hypothekarischen Sicherheit verkauft wird, den Zuschlag im Rahmen einer Versteigerung erhalten hat, und andererseits um eine Widerklage des Verbrauchers, mit der dieser der Rechtmäßigkeit der Übertragung des Eigentums an der Immobilie auf die Gesellschaft, die den Zuschlag erhalten hat, entgegentritt, die trotz eines zum Zeitpunkt ihrer Vornahme noch anhängigen und der Gesellschaft, die den Zuschlag erhalten hat, vom Verbraucher zuvor zur Kenntnis gebrachten Gerichtsverfahrens erfolgt ist, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung aus dieser Sicherheit wegen missbräuchlicher Klauseln in dem dieser Vollstreckung zugrunde liegenden Vertrag begehrt wird. Dies gilt, sofern es zum Zeitpunkt des besagten Verkaufs übereinstimmende Anhaltspunkte für die potenzielle Missbräuchlichkeit dieser Klauseln gab und der Verbraucher von den Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat, deren Wahrnehmung von einem Durchschnittsverbraucher vernünftigerweise erwartet werden konnte, um eine gerichtliche Überprüfung dieser Klauseln zu erwirken. 1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht der Art. 7 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie in einem gerichtlichen Verfahren anwendbar sind, in dem es einerseits um eine Räumungsklage gegen einen Verbraucher geht, die von einer Gesellschaft erhoben wurde, die für eine als Familienheim dieses Verbrauchers dienende Immobilie, die im Rahmen einer außergerichtlichen Zwangsvollstreckung aus einer von dem Verbraucher zugunsten eines gewerblichen Darlehensgebers an der Immobilie bestellten hypothekarischen Sicherheit verkauft wird, den Zuschlag im Rahmen einer Versteigerung erhalten hat, und andererseits um eine Widerklage des Verbrauchers, mit der dieser der Rechtmäßigkeit der Übertragung des Eigentums an der Immobilie auf die Gesellschaft, die den Zuschlag erhalten hat, entgegentritt, die trotz eines zum Zeitpunkt ihrer Vornahme noch anhängigen und der Gesellschaft, die den Zuschlag erhalten hat, vom Verbraucher zuvor zur Kenntnis gebrachten Gerichtsverfahrens erfolgt ist, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung aus dieser Sicherheit wegen missbräuchlicher Klauseln in dem dieser Vollstreckung zugrunde liegenden Vertrag begehrt wird. Dies gilt, sofern es zum Zeitpunkt des besagten Verkaufs übereinstimmende Anhaltspunkte für die potenzielle Missbräuchlichkeit dieser Klauseln gab und der Verbraucher von den Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat, deren Wahrnehmung von einem Durchschnittsverbraucher vernünftigerweise erwartet werden konnte, um eine gerichtliche Überprüfung dieser Klauseln zu erwirken. 2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind im Licht der Art. 7 und 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es zulässt, dass eine außergerichtliche Zwangsvollstreckung aus einer hypothekarischen Sicherheit, die ein Verbraucher zugunsten eines gewerblichen Darlehensgebers an einer als Familienheim des Verbrauchers dienenden Immobilie bestellt hat, trotz eines auf die Aussetzung dieser Vollstreckung gerichteten bei Gericht anhängigen Antrags auf einstweilige Verfügung und trotz übereinstimmender Anhaltspunkte für das mögliche Vorhandensein einer potenziell missbräuchlichen Klausel in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Vertrag fortgesetzt wird, und die im Übrigen keine Möglichkeit vorsieht, die Nichtigerklärung der Vollstreckung wegen des Vorhandenseins missbräuchlicher Klauseln in diesem Vertrag auf dem Rechtsweg zu erwirken. 2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind im Licht der Art. 7 und 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es zulässt, dass eine außergerichtliche Zwangsvollstreckung aus einer hypothekarischen Sicherheit, die ein Verbraucher zugunsten eines gewerblichen Darlehensgebers an einer als Familienheim des Verbrauchers dienenden Immobilie bestellt hat, trotz eines auf die Aussetzung dieser Vollstreckung gerichteten bei Gericht anhängigen Antrags auf einstweilige Verfügung und trotz übereinstimmender Anhaltspunkte für das mögliche Vorhandensein einer potenziell missbräuchlichen Klausel in dem der Vollstreckung zugrunde liegenden Vertrag fortgesetzt wird, und die im Übrigen keine Möglichkeit vorsieht, die Nichtigerklärung der Vollstreckung wegen des Vorhandenseins missbräuchlicher Klauseln in diesem Vertrag auf dem Rechtsweg zu erwirken. Unterschriften