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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 05.12.2025 – C-540/24

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2025:948

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 5. Dezember 2025 ( „Urteilsberichtigung“ In der Rechtssache C‑540/24 REC betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Handelsgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 1. August 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 2024, in dem Verfahren Cabris Investments Ltd gegen Revetas Capital Advisors LLP erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin und S. Gervasoni, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, nach Anhörung des Generalanwalts folgenden Beschluss

1 Am 9. Oktober 2025 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) das Urteil Cabris Investments (C‑540/24, EU:C:2025:766) erlassen.

2 Dieses Urteil enthält in seiner Fassung in der Verfahrenssprache Fehler aufgrund der fehlenden Nummerierung einer Randnummer des Urteils und der Folgen daraus für die Nummerierung der folgenden Randnummern des Urteils. Diese Fehler sind gemäß Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen: 1. In der Fassung des Urteils vom 9. Oktober 2025, Cabris Investments (C‑540/24, EU:C:2025:766), in der Verfahrenssprache ist nach Rn. 17 und vor den Worten „Art. 69 der Verordnung bestimmt:“ die Zahl „18“ einzufügen, die die Nummerierung dieser Randnummer bezeichnet, und die Nummerierung der folgenden Randnummern des Urteils um eine Einheit zu verschieben. 1. In der Fassung des Urteils vom 9. Oktober 2025, Cabris Investments (C‑540/24, EU:C:2025:766), in der Verfahrenssprache ist nach Rn. 17 und vor den Worten „Art. 69 der Verordnung bestimmt:“ die Zahl „18“ einzufügen, die die Nummerierung dieser Randnummer bezeichnet, und die Nummerierung der folgenden Randnummern des Urteils um eine Einheit zu verschieben. 2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rande der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen. 2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluss ist am Rande der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen. Luxemburg, den 5. Dezember 2025 Der Kanzler A. Calot Escobar Der Kammerpräsident F. Biltgen