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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.10.2025 – C-540/24
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2025:766
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 9. Oktober 2025 ( [Text berichtigt durch Beschluss vom 5. Dezember 2025] „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Anwendungsbereich – Art. 25 – Gerichtsstandsvereinbarung – In demselben Drittstaat ansässige Vertragsparteien – Zuweisung der Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag – Auslandsbezug – Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union“ In der Rechtssache C‑540/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Handelsgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 1. August 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 2024, in dem Verfahren Cabris Investments Ltd gegen Revetas Capital Advisors LLP erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin und S. Gervasoni, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Revetas Capital Advisors LLP, vertreten durch Rechtsanwältin B. Knötzl und Rechtsanwalt B. Ortner, – der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Noë und J. Vondung als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 50 Abs. 3 EUV, der Art. 25 und 68 bis 70 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1, berichtigt in ABl. 2016, L 264, S. 43, im Folgenden: Brüssel‑Ia-Verordnung) sowie der Art. 17, 18, 55, 56 und 66 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Cabris Investments Ltd und der Revetas Capital Advisors LLP, Gesellschaften englischen Rechts, wegen einer von ersterer Gesellschaft gegen letztere vor einem österreichischen Gericht erhobenen Klage auf Zahlung eines Betrags in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung. Rechtlicher Rahmen EU-Vertrag
3 Art. 50 Abs. 3 EUV lautet: „Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.“ Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
4 Art. 126 des am 17. Oktober 2019 angenommenen und am 1. Februar 2020 in Kraft getretenen Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7, im Folgenden: Austrittsabkommen), das durch den Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 (ABl. 2020, L 29, S. 1) im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt wurde, sieht vor: „Es gibt einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beginnt und am 31. Dezember 2020 endet.“ Brüsseler Übereinkommen
5 Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens bestimmt: „Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. …“
6 In Art. 18 dieses Übereinkommens heißt es: „Sofern das Gericht eines Vertragsstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht auf Grund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.“
7 Art. 55 dieses Übereinkommens sieht vor: „Dieses Übereinkommen ersetzt unbeschadet der Vorschriften des Artikels 54 Absatz 2 und des Artikels 56 die nachstehenden zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen: … – den am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichneten britisch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 6. März 1970 in London unterzeichnete Protokoll [im Folgenden: britisch-österreichischer Vertrag]; …“
8 Art. 56 dieses Übereinkommens bestimmt: „Die in Artikel 55 angeführten Abkommen und Verträge behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist. Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und die Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangen oder aufgenommen sind.“
9 Art. 66 des Brüsseler Übereinkommens lautet: „Dieses Übereinkommen gilt auf unbegrenzte Zeit.“ Brüssel‑I-Verordnung
10 Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1, im Folgenden: Brüssel‑I-Verordnung) trat am 1. März 2002 in Kraft und ersetzte zwischen den Mitgliedstaaten das Brüsseler Übereinkommen. Mit Wirkung vom 10. Januar 2015 wurde sie selbst durch die Brüssel‑Ia-Verordnung aufgehoben und ersetzt.
11 Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung sah vor: „Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. …“ Brüssel‑Ia-Verordnung
12 In den Erwägungsgründen 3, 13, 14, 15, 19 und 21 der Brüssel‑Ia-Verordnung heißt es: „(3) … [D]ie Union [hat] im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen zu erlassen, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist. … (13) Zwischen den Verfahren, die unter diese Verordnung fallen, und dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten muss ein Anknüpfungspunkt bestehen. Gemeinsame Zuständigkeitsvorschriften sollten demnach grundsätzlich dann Anwendung finden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat. (14) Beklagte ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sollten im Allgemeinen den einzelstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften unterliegen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelten, in dem sich das angerufene Gericht befindet. Allerdings sollten einige Zuständigkeitsvorschriften in dieser Verordnung unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten gelten, um den Schutz der Verbraucher und der Arbeitnehmer zu gewährleisten, um die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten in Fällen zu schützen, in denen sie ausschließlich zuständig sind, und um die Parteiautonomie zu achten. (15) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. … … (19) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten ausschließlichen Zuständigkeiten sollte die Vertragsfreiheit der Parteien hinsichtlich der Wahl des Gerichtsstands, außer bei Versicherungs‑, Verbraucher- und Arbeitsverträgen, wo nur eine begrenztere Vertragsfreiheit zulässig ist, gewahrt werden. … (21) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. …“
13 Art. 4 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung lautet: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“
14 Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1, des Artikels 21 Absatz 2 und der Artikel 24 und 25 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenem Recht.“
15 Art. 25 Abs. 1 in Kapitel II Abschnitt 7 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) der Verordnung sieht vor: „Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell ungültig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. …“
16 In Art. 31 Abs. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung heißt es: „Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen, das gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 25 ausschließlich zuständig ist, so setzt das Gericht des anderen Mitgliedstaats unbeschadet des Artikels 26 das Verfahren so lange aus, bis das auf der Grundlage der Vereinbarung angerufene Gericht erklärt hat, dass es gemäß der Vereinbarung nicht zuständig ist.“
17 Kapitel VII („Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten“) dieser Verordnung umfasst u. a. die Art. 68 bis 70. Art. 68 der Verordnung sieht vor: „(1) Diese Verordnung tritt im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle des [Brüsseler Übereinkommens], außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich des genannten Übereinkommens fallen und aufgrund der Anwendung von Artikel 355 AEUV von dieser Verordnung ausgeschlossen sind. (2) Soweit diese Verordnung die Bestimmungen des [Brüsseler Übereinkommens] zwischen den Mitgliedstaaten ersetzt, gelten Verweise auf dieses Übereinkommen als Verweise auf die vorliegende Verordnung.“
18 [berichtigt durch Beschluss vom 5. Dezember 2025] Art. 69 der Verordnung bestimmt: „Diese Verordnung ersetzt unbeschadet der Artikel 70 und 71 im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten die Übereinkünfte, die sich auf dieselben Rechtsgebiete erstrecken wie diese Verordnung. Ersetzt werden insbesondere die Übereinkünfte, die in der von der [Europäischen] Kommission nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 76 Absatz 2 festgelegten Liste aufgeführt sind.“
19 Art. 70 Abs. 1 der Verordnung lautet: „Die in Artikel 69 genannten Übereinkünfte behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die diese Verordnung nicht anzuwenden ist.“
20 Nach Art. 76 Abs. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung legt die Kommission anhand der Notifizierungen der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung eine Liste der Übereinkünfte nach Art. 69 dieser Verordnung fest. Nach Art. 76 Abs. 4 der Brüssel‑Ia-Verordnung veröffentlicht die Kommission die Listen und alle späteren Änderungen dieser Listen im Amtsblatt der Europäischen Union.
21 Die Kommission erstellte und veröffentlichte anhand der Notifizierungen gemäß Art. 76 dieser Verordnung drei Listen (ABl. 2015, C 4, S. 2). In der dritten dieser Listen (im Folgenden: Liste 3) heißt es: „Übereinkünfte im Sinne von Artikel 69: – in Österreich: … – das … britisch-österreichische Abkommen …; … – im Vereinigten Königreich: … – das … britisch-österreichische Abkommen …; …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
22 Am 6. Mai 2020 schlossen Cabris lnvestments und Revetas Capital Advisors, bei denen es sich um Gesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich handelt, ein „Consultancy Agreement“, dem ein „Side Letter“ beigefügt war. Diese Dokumente enthielten eine Gerichtsstandsklausel (im Folgenden: in Rede stehende Gerichtsstandsklausel), die wie folgt lautete: „Der vorliegende Vertrag und die Beziehung zwischen den Parteien unterliegen österreichischem Recht und sind gemäß diesem auszulegen. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag oder über seine Durchsetzung oder Gültigkeit ist ausschließlich das Handelsgericht Wien [Österreich] zuständig.“
23 Am 30. Juni 2023 erhob Cabris lnvestments beim Handelsgericht Wien, dem vorlegenden Gericht, Klage auf Verurteilung von Revetas Capital Advisors zur Zahlung von 360000 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Erfüllung einer aus diesem Vertrag resultierenden vertraglichen Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit der Übernahme einer Funktion durch einen Chief Financial Officer.
24 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass außer der in Rede stehenden Gerichtsstandsklausel keine erkennbare Verbindung zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens und der Republik Österreich besteht.
25 Revetas Capital Advisors rügte die internationale Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts und machte geltend, dass Art. 25 der Brüssel‑Ia-Verordnung in seiner Auslegung durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Februar 2024, Inkreal (C‑566/22, EU:C:2024:123), auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht mehr anwendbar sei, da die Brüssel‑Ia-Verordnung seit dem Ende des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 (im Folgenden: Übergangszeitraum) auf Rechtsbeziehungen, an denen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beteiligt sei, nicht mehr anwendbar sei. Somit sei die in Rede stehende Gerichtsstandsklausel unwirksam, und das vorlegende Gericht sei daher für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits international unzuständig.
26 Als Erstes hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob Art. 25 der Brüssel‑Ia-Verordnung und die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil vom 8. Februar 2024, Inkreal (C‑566/22, EU:C:2024:123), aufgestellt hat, im Fall einer Gerichtsstandsvereinbarung, die während des Übergangszeitraums zwischen zwei im Vereinigten Königreich ansässigen Parteien geschlossen wurde und in der ein Gericht eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über ihren Rechtsstreit benannt wird, anwendbar bleiben, wenn dieses Gericht nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und nach dem Ende des Übergangszeitraums angerufen wurde und das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Vertragsverhältnis keinerlei Verbindung zu diesem Mitgliedstaat aufweist. Das vorlegende Gericht tendiert dazu, aus den Erwägungsgründen 13 und 14 dieser Verordnung, aus Art. 50 Abs. 3 EUV und aus dem oben genannten Urteil abzuleiten, dass eine solche Verbindung erforderlich sei.
27 Für den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Schluss gelangen sollte, dass Art. 25 der Brüssel‑Ia-Verordnung auf einen solchen Sachverhalt nicht anwendbar sei, wirft das vorlegende Gericht als Zweites die Frage auf, ob das Brüsseler Übereinkommen und insbesondere dessen Art. 17 und 18 oder andernfalls das britisch-österreichische Abkommen anwendbar sind. Die Antwort auf diese Frage hänge davon ab, ob die Art. 68 und 69 der Brüssel‑Ia-Verordnung diese beiden Übereinkünfte endgültig außer Kraft gesetzt hätten. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts sprechen die Grundsätze des Völkerrechts, die das Erlöschen von Verträgen regelten, und der Umstand, dass diese verschiedenen Rechtsinstrumente ähnliche Rechtsgebiete regelten, für die Auslegung, dass die Anwendung dieser Übereinkünfte auf Rechtsbeziehungen mit Bezug zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ausgeschlossen sei.
28 Als Drittes möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 50 Abs. 3 EUV und Section 82(1)(b)(i) in Teil 4 der Civil Jurisdiction and Judgments (Amendment) (EU Exit) Regulations 2019 (Verordnung von 2019 über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Urteile [Änderung] [Austritt aus der EU]) vom 4. März 2019 (Statutory Instruments 2019, Nr. 479) die Anwendbarkeit des Brüsseler Übereinkommens generell ausschließen.
29 Vor diesem Hintergrund hat das Handelsgericht Wien beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 25 der Brüssel‑Ia-Verordnung derart auszulegen, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung, worin die im Vereinigten Königreich und daher (nunmehr) in einem Drittstaat ansässigen Vertragsparteien die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats der Europäischen Union für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren, unter diese Bestimmung fällt, selbst wenn der zugrundeliegende Vertrag keine weitere Verbindung zu diesem als Gerichtsstandort gewählten Mitgliedstaat aufweist? Gelten daher die Grundsätze des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Februar 2024, Inkreal (C‑566/22, EU:C:2024:123), in gleicher Weise auch für den Fall, wenn der Abschlusszeitpunkt einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien mit Sitz im Vereinigten Königreich noch in den Zeitraum vor Ende der Übergangsphase des „Brexit“ per 31. Dezember 2020 hineinfällt, die Klage aber erst nach Wirksamkeit des „Brexit“ eingebracht wurde? Dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Vertragslage zwischen diesen (nunmehr) Drittstaatsangehörigen keine weitere Verbindung zum gewählten Mitgliedstaat der Europäischen Union aufweist (siehe dazu aber die Erwägungsgründe 13 und 14 dieser Verordnung) und zudem Art. 50 Abs. 3 EUV nach dem „Brexit“ die Anwendbarkeit der europäischen Verträge für das Vereinigte Königreich generell ausschließt. Falls der Europäische Gerichtshof die Anwendung des Art. 25 der Brüssel‑Ia-Verordnung in der angefragten Drittstaatskonstellation verneint, stellen sich die nachfolgenden weiteren Fragen: 2. Ist Art. 68 der Brüssel‑Ia-Verordnung derart auszulegen, dass er das Brüsseler Übereinkommen – auch bei einem Verfahren mit Bezug zum Vereinigten Königreich (unter Berücksichtigung des „Brexit“) – endgültig außer Kraft gesetzt hat, sodass für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aktuell ein Rückgriff auf dieses Übereinkommen nicht mehr möglich ist? 3. Sind die Art. 69 der Brüssel‑Ia-Verordnung in der Fassung der Liste 3 sowie Art. 55, 13. Spiegelstrich, des Brüsseler Übereinkommens derart auszulegen, dass sie das britisch-österreichische Abkommen auch in Bezug auf das Vereinigte Königreich (unter Berücksichtigung des „Brexit“) endgültig außer Kraft gesetzt haben, sodass bei einem Verfahren mit Bezug zum Vereinigten Königreich (unter Berücksichtigung des „Brexit“) ein Rückgriff auf diesen völkerrechtlichen Vertrag nicht mehr möglich ist? Dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach Art. 70 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung die in Artikel 69 dieser Verordnung genannten Übereinkünfte ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete behalten, auf welche diese Verordnung nicht anzuwenden ist. Kann daher nach Art. 70 Abs. 1 dieser Verordnung in Bezug auf das Vereinigte Königreich ein mit der Republik Österreich abgeschlossener, bereits in der Vergangenheit durch Primärrecht als „ersetzt“ erklärter Vertrag nach dem „Brexit“ zwischen diesen Staaten wieder rückwirkend als wieder anwendbar erklärt werden (sogenanntes „Wiederaufleben eines Staatsvertrags“)? Falls ja: Würde ein solches „Wiederaufleben“ auch im Anwendungsbereich des – insofern gleichgerichteten – Art. 56 des Brüsseler Übereinkommens gelten? 4. Ist Art. 50 Abs. 3 EUV dahingehend auszulegen, dass er einer Anwendung bzw. einem „Wiederaufleben“ der Art. 17 und 18 des Brüsseler Übereinkommens auch in Bezug auf das Vereinigte Königreich (unter Berücksichtigung des „Brexit“) entgegensteht, wenn sich in einem in Österreich eingeleiteten Verfahren zwei Prozessparteien mit Sitz im Vereinigten Königreich gegenüberstehen, welche in ihrem – am 6. Mai 2020 abgeschlossenen – Vertrag eine ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien vereinbart haben? Genießt insofern die Regelung des Art. 50 Abs. 3 EUV Vorrang vor Art. 66 des Brüsseler Übereinkommens, wonach dieses Übereinkommen „auf unbegrenzte Zeit [gilt]“? 5. a) Sollte der Europäische Gerichtshof im Sinne der vorgenannten Fragen 2 bis 4 zum Ergebnis der vorrangigen Anwendung des Brüsseler Übereinkommens – auch in Bezug auf das Vereinigte Königreich – gelangen, stellt sich die Frage: Steht der grundsätzliche Anwendungsvorrang des Brüsseler Übereinkommens einer Regelung im Vereinigten Königreich entgegen, wonach ein Rückgriff auf das Brüsseler Übereinkommen auch für Gerichtsstandsvereinbarungen, die vor der Wirksamkeit des „Brexit“ abgeschlossen wurden, ausdrücklich ausgeschlossen ist (siehe die bis 29. Februar 2024 in Geltung stehende und hier – aufgrund Klagserhebung am 30. Juni 2023 – offenkundig noch anwendbare britische Regelung nach Section 82 [1][b][i] in Teil 4 der Civil Jurisdiction and Judgments [Amendment] [EU Exit] Regulations 2019)? b) Falls nein: Ist ein österreichisches Gericht bei Prüfung der Wirksamkeit einer am 6. Mai 2020 (demnach vor dem „Brexit“) zwischen zwei britischen Gesellschaften abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung mit Wahl eines österreichischen Forums an diesen – im Vereinigten Königreich normierten – Anwendungsausschluss des Brüsseler Übereinkommens nach Section 82(1)(b)(i) in Teil 4 der Civil Jurisdiction and Judgments (Amendment) (EU Exit) Regulations 2019, insbesondere aufgrund des Anwendungsvorrangs von Primärrecht, dennoch gebunden, welcher Umstand einer wirksamen Vollstreckung im Vereinigten Königreich grundsätzlich entgegenstünde (die letzte Frage unterstellt im Sinne der Frage 3 das Außer-Kraft-Treten des britisch-österreichischen Abkommens)? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
30 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 25 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin auszulegen ist, dass unter diese Bestimmung ein Sachverhalt fällt, in dem zwei im Vereinigten Königreich ansässige Vertragsparteien durch eine Gerichtsstandsvereinbarung, die während des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums geschlossen wurde, die Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren, wenn dieses Gericht nach dem Ende des Übergangszeitraums mit einem Rechtsstreit zwischen diesen Parteien befasst wird.
31 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Gerichtsstandsklausel – da es sich bei ihr ihrem Wesen nach um eine Zuständigkeitsoption handelt, die ohne rechtliche Folgen bleibt, solange kein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist, und die erst dann Wirkungen entfaltet, wenn eine Klage erhoben wird – zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 1979, Sanicentral, 25/79, EU:C:1979:255, Rn. 6, und vom 24. November 2022, Tilman, C‑358/21, EU:C:2022:923, Rn. 30).
32 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist daher zu prüfen, ob ein Rechtsstreit zwischen zwei Vertragsparteien, die ihren Sitz in demselben Drittstaat – wie dem Vereinigten Königreich seit dem 1. Februar 2020 – haben und ein Gericht eines Mitgliedstaats für die Entscheidung darüber bestimmt haben, in den Anwendungsbereich der Brüssel‑Ia-Verordnung und ihres Art. 25 Abs. 1 fällt.
33 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele zu berücksichtigen, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 8. Februar 2024, Inkreal, C‑566/22, EU:C:2024:123, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Was als Erstes den Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung betrifft, so sind, wenn die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart haben, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell ungültig.
35 Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass die von ihr aufgestellte Regel unabhängig vom Wohnsitz der Parteien gilt. Insbesondere hängt die Anwendung dieser Regel nicht davon ab, ob die Parteien oder eine der Parteien ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben.
36 Was als Zweites den Zusammenhang anbelangt, in dem Art. 25 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung steht, ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung von ihrer Vorgängerbestimmung, nämlich Art. 23 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung, unterscheidet, der seinerseits für die Anwendung der auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruhenden Zuständigkeitsregel verlangte, dass mindestens eine der Parteien dieser Vereinbarung ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hatte.
37 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Brüssel‑Ia-Verordnung eingeführte Zuständigkeitsregelung unionsintern ist und eigene Ziele verfolgt, wie etwa das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2025, BSH Hausgeräte, C‑339/22, EU:C:2025:108, Rn. 55). Im 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es ferner, dass „[z]wischen den Verfahren, die unter diese Verordnung fallen, und dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten … ein Anknüpfungspunkt bestehen [muss]“ und dass „[g]emeinsame Zuständigkeitsvorschriften … demnach grundsätzlich dann Anwendung finden [sollten], wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat“. Im 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es jedoch, dass „einige Zuständigkeitsvorschriften in dieser Verordnung unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten gelten [sollten], … um die Parteiautonomie zu achten“.
38 Zu diesem Zweck sieht Art. 6 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung im Licht ihres 14. Erwägungsgrundes – im Gegensatz zu der in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung im Licht ihres 13. Erwägungsgrundes aufgestellten Regel, wonach sich die Zuständigkeit nach dem allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands des Beklagten richtet, wenn er seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat – vor, dass sich, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenem Recht bestimmt, jedoch vorbehaltlich bestimmter Vorschriften der Verordnung, zu denen deren Art. 25 gehört.
39 Somit ergibt sich aus einer Zusammenschau von Art. 6 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung und deren Art. 25 Abs. 1, dass in einem Sachverhalt, in dem der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, die Vertragsparteien aber vereinbart haben, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über ihre vertraglichen Rechtsstreitigkeiten entscheiden sollen, gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung die Zuständigkeitsregel gilt, die sich aus einer Gerichtsstandsvereinbarung ergibt, und nicht die Zuständigkeitsregeln des Rechts eines jeden Mitgliedstaats nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung. Dies bestätigt somit die aus Rn. 35 des vorliegenden Urteils hervorgehende wörtliche Auslegung, wonach Art. 25 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung auch dann anwendbar ist, wenn alle Parteien des Rechtsstreits ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben.
40 Drittens muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der in Rede stehende Sachverhalt einen Auslandsbezug aufweisen, um in den Anwendungsbereich der Brüssel‑Ia-Verordnung zu fallen. Dieser Auslandsbezug kann sich sowohl daraus ergeben, dass sich der Wohnsitz des Beklagten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts befindet, als auch aus anderen, insbesondere mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängenden Gesichtspunkten, die selbst in einem Drittstaat liegen können. Ein solcher Sachverhalt kann nämlich Fragen hinsichtlich der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte aufwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2005, Owusu, C‑281/02, EU:C:2005:120, Rn. 26, vom 8. September 2022, IRnova, C‑399/21, EU:C:2022:648, Rn. 28, vom 29. Juli 2024, FTI Touristik [Auslandsbezug], C‑774/22, EU:C:2024:646, Rn. 26, 28 und 29, sowie vom 25. Februar 2025, BSH Hausgeräte, C‑339/22, EU:C:2025:108, Rn. 59 und 60).
41 Außerdem hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass ein Sachverhalt, in dem die in demselben Mitgliedstaat ansässigen Parteien eines Vertrags die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren, einen Auslandsbezug aufweist, auch wenn der Vertrag keine weitere Verbindung zu diesem anderen Mitgliedstaat erkennen lässt. In einer solchen Situation zeigt nämlich das Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem die Vertragsparteien ansässig sind, für sich genommen den internationalen Charakter des in Rede stehenden Sachverhalts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2024, Inkreal, C‑566/22, EU:C:2024:123, Rn. 25 und 39).
42 Entsprechend der Lösung, zu der der Gerichtshof in seiner in den Rn. 40 und 41 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung gelangt ist, ist davon auszugehen, dass das Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte eines Mitgliedstaats, obwohl die Vertragsparteien ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, Fragen hinsichtlich der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte aufwirft, und ein solcher Sachverhalt daher den im Sinne dieser Rechtsprechung erforderlichen Auslandsbezug aufweist.
43 Als Drittes wird diese Auslegung durch die mit Art. 25 der Brüssel‑Ia-Verordnung verfolgten Ziele, die in den Erwägungsgründen 15, 19 und 22 dieser Verordnung genannt sind, bestätigt, nämlich die Vertragsfreiheit zu wahren und die Wirksamkeit von ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen zu verbessern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2024, Inkreal, C‑566/22, EU:C:2024:123, Rn. 26).
44 Sie trägt auch dem Ziel der Brüssel‑Ia-Verordnung Rechnung, die bezweckt, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, die in hohem Maße vorhersehbar sind, und auf diese Weise das Ziel der Rechtssicherheit verfolgt. Die Möglichkeit für die in demselben Drittstaat ansässigen Vertragsparteien, die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats zu vereinbaren, trägt nämlich dazu bei, sicherzustellen, dass der Kläger weiß, welches Gericht er anrufen kann, und dass der Beklagte vorhersieht, vor welchem Gericht er verklagt werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss das angerufene nationale Gericht deshalb in der Lage sein, ohne Weiteres über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, und zwar ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2024, FTI Touristik [Auslandsbezug], C‑774/22, EU:C:2024:646, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Die Anwendung der harmonisierten Regeln von Art. 25 der Brüssel‑Ia-Verordnung trägt außerdem dazu bei, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Rechtssicherheit abträgliche Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden, die auftreten könnten, wenn der in Rede stehende Sachverhalt durch die nationalen Vorschriften des internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten geregelt würde. Im Übrigen schränkt die Anwendung dieser harmonisierten Regeln die Möglichkeit von Parallelverfahren ein und verhindert, wie es das im 21. Erwägungsgrund dieser Verordnung genannte Ziel einer abgestimmten Rechtspflege verlangt, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2024, Inkreal, C‑566/22, EU:C:2024:123, Rn. 30).
46 Folglich fällt ein Rechtsstreit – wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende – zwischen zwei in einem Drittstaat ansässigen Vertragsparteien, die für die Entscheidung über ihre vertraglichen Rechtsstreitigkeiten ein Gericht eines Mitgliedstaats bestimmt haben, in den Anwendungsbereich der Brüssel‑Ia-Verordnung und ihres Art. 25 Abs. 1.
47 Der Umstand, dass die Gerichtsstandsvereinbarung, mit der die im Vereinigten Königreich ansässigen Vertragsparteien ein Gericht eines Mitgliedstaats – im vorliegenden Fall das vorlegende Gericht – für die Entscheidung über ihre Rechtsstreitigkeiten bestimmt haben, während des Übergangszeitraums geschlossen wurde, und dass dieses Gericht nach dessen Ende mit einem Rechtsstreit befasst wird, kann an der Antwort auf die vorliegende Frage nichts ändern.
48 Denn nicht nur regelt das Austrittsabkommen einen solchen Sachverhalt nicht, sondern aus den Ausführungen in den Rn. 31 bis 46 des vorliegenden Urteils ergibt sich auch, dass der Ausgangsrechtsstreit auch dann, wenn der (Wohn‑)Sitz der Parteien eines Rechtsstreits in einem Drittstaat – wie dem Vereinigten Königreich seit dem 1. Februar 2020 – liegt, in den Anwendungsbereich der Brüssel‑Ia-Verordnung und ihres Art. 25 Abs. 1 fällt.
49 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 25 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin auszulegen ist, dass unter diese Bestimmung ein Sachverhalt fällt, in dem zwei im Vereinigten Königreich ansässige Vertragsparteien durch eine Gerichtsstandsvereinbarung, die während des Übergangszeitraums geschlossen wurde, die Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren, selbst wenn dieses Gericht nach dem Ende des Übergangszeitraums mit einem Rechtsstreit zwischen diesen Parteien befasst wurde. Zu den Fragen 2 bis 5
50 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage, wonach ein Sachverhalt wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Anwendungsbereich der Brüssel‑Ia-Verordnung und ihres Art. 25 Abs. 1 fällt, brauchen die Fragen 2 bis 5 nicht mehr beantwortet zu werden. Kosten
51 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass unter diese Bestimmung ein Sachverhalt fällt, in dem zwei im Vereinigten Königreich ansässige Vertragsparteien durch eine Gerichtsstandsvereinbarung, die während des im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Übergangszeitraums geschlossen wurde, die Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren, selbst wenn dieses Gericht nach dem Ende des Übergangszeitraums mit einem Rechtsstreit zwischen diesen Parteien befasst wurde. Biltgen von Danwitz Ziemele Kumin Gervasoni Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Oktober 2025. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Kammerpräsident F. Biltgen