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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.12.2025 – C-485/24

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2025:955

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 11. Dezember 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht – Art. 6 – Arbeitsvertrag – Wahl der Parteien – Zwingende Vorschriften des Gesetzes, das mangels Rechtswahl anwendbar wäre – Bestimmung dieses Gesetzes – Gewöhnlicher Arbeitsort – Änderung des gewöhnlichen Arbeitsortes im Verlauf des Arbeitsverhältnisses – Engere Verbindungen des Arbeitsvertrags zu einem anderen Staat – Beurteilungskriterien – Berücksichtigung des letzten gewöhnlichen Arbeitsortes“ In der Rechtssache C‑485/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) mit Entscheidung vom 10. Juli 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juli 2024, in dem Verfahren Locatrans Sàrl gegen ES erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin (Berichterstatter), S. Gervasoni und M. Bošnjak, Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Locatrans Sàrl, vertreten durch O. Coudray, M. Grévy und G. Thouvenin, Avocats, – von ES, vertreten durch A. Lyon-Caen, T. Lyon-Caen und F. Thiriez, Avocats, – der französischen Regierung, vertreten durch B. Dourthe und M. Guiresse als Bevollmächtigte, – der tschechischen Regierung, vertreten durch A. Pagáčová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Noë und W. Wils als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juli 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 und 6 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. 1980, L 266, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von Rom).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Locatrans Sàrl und ES wegen verschiedener Entschädigungsforderungen, die ES gegen Locatrans, seinen früheren Arbeitgeber, infolge der Beendigung seines Arbeitsvertrags erhoben hat. Rechtlicher Rahmen Übereinkommen von Rom

3 Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom bestimmt: „Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.“

4 Art. 6 („Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen“) dieses Übereinkommens sieht vor: „(1) Ungeachtet des Artikels 3 darf in Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. (2) Abweichend von Artikel 4 sind mangels einer Rechtswahl nach Artikel 3 auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse anzuwenden: a) das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder b) das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, es sei denn, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“

5 Das erste Protokoll betreffend die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1989, L 48, S. 1) bestimmt in Art. 2: „Folgende Gerichte können eine Frage, die bei ihnen in einem schwebenden Verfahren aufgeworfen wird und sich auf die Auslegung von Regelungen bezieht, die in den in Artikel 1 genannten Übereinkünften enthalten sind, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn sie eine Entscheidung darüber zum Erlass ihres Urteils für erforderlich halten: … b) die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern sie als Rechtsmittelinstanz entscheiden.“ Rom‑I-Verordnung

6 Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6, im Folgenden: Rom‑I-Verordnung) ersetzte das Übereinkommen von Rom. Diese Verordnung wird auf Verträge angewandt, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden.

7 Art. 8 („Individualarbeitsverträge“) der Rom‑I-Verordnung bestimmt: „(1) Individualarbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3 gewählten Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. (2) Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet. (3) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. (4) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“ Brüsseler Übereinkommen

8 Das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) bestimmt in Art. 5: „Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden: 1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, so kann der Arbeitgeber auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, in dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand; …“ Brüssel‑I-Verordnung

9 Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1, im Folgenden: Brüssel‑I-Verordnung) hat das Brüsseler Übereinkommen ersetzt.

10 Art. 19 dieser Verordnung bestimmt: „Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden: 1. vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder 2. in einem anderen Mitgliedstaat a) vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, oder b) wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand.“ Brüssel‑Ia-Verordnung

11 Die Brüssel‑I-Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1, im Folgenden: Brüssel‑Ia-Verordnung) aufgehoben und ersetzt. Art. 19 der Brüssel‑I-Verordnung wurde zu Art. 21 der Brüssel‑Ia-Verordnung. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

12 Mit Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 2002 wurde ES von der Locatrans Sàrl, einem Transportunternehmen mit Sitz in Bettembourg (Luxemburg), als Fahrer mit einer monatlichen Arbeitszeit von 166 Stunden eingestellt. Der Arbeitsvertrag legte die Anwendbarkeit des luxemburgischen Rechts fest und sah ferner vor, dass die von ES durchgeführten Transporte hauptsächlich Deutschland, die Benelux-Staaten, Italien, Spanien, Portugal und Österreich beträfen.

13 Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 teilte Locatrans ES mit, dass sie beschlossen habe, dessen wöchentliche Arbeitszeit ab dem 16. Juli 2014 auf 35 Stunden zu reduzieren, mithin auf 151,55 Stunden pro Monat. ES wandte sich gegen diese Änderung.

14 Mit Schreiben vom 31. März 2014 teilte Locatrans ES mit, dass sie nach Prüfung seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit der letzten 18 Monate festgestellt habe, dass er einen wesentlichen Teil davon, nämlich mehr als 50 %, in Frankreich ausübe und dass sie folglich verpflichtet sei, ihn bei der französischen Sozialversicherung anzumelden.

15 Mit Schreiben vom 17. April 2014 bestätigte Locatrans gegenüber ES ein Angebot, ihn in einem französischen Unternehmen einzustellen, und teilte ihm mit, dass er ab dem 16. Juli 2014 aufgrund seiner Ablehnung einer Verkürzung seiner Arbeitszeit nicht mehr Teil der Belegschaft von Locatrans sein werde.

16 Am 8. Januar 2015 focht ES die Beendigung seines Arbeitsvertrags beim Conseil de prud’hommes de Dijon (Arbeitsgericht Dijon, Frankreich) an und stellte mehrere Anträge auf Entschädigung.

17 Mit Urteil vom 4. April 2017 wies dieses Gericht die Anträge von ES mit der Begründung zurück, dass luxemburgisches Recht auf die Erfüllung und die Beendigung seines Arbeitsvertrags anwendbar sei, dass die Kündigung von ES klar und eindeutig sei und dass sie nicht in eine missbräuchliche Kündigung umzudeuten sei.

18 ES legte gegen dieses Urteil Berufung bei der Cour d’appel de Dijon (Berufungsgericht Dijon, Frankreich) ein, die das Urteil mit Urteil vom 2. Mai 2019 aufhob.

19 Die Cour d’appel de Dijon (Berufungsgericht Dijon) verwies darauf, dass die Parteien des in Rede stehenden Arbeitsvertrags für diesen die Anwendung luxemburgischen Rechts gewählt hätten. Locatrans habe allerdings mit dem in Rn. 14 des vorliegenden Urteils angeführten Schreiben vom 31. März 2014 eingeräumt, dass ES seine Arbeit im Wesentlichen in Frankreich verrichte, was von ES auch so bestätigt worden sei. Gemäß Art. 6 des Übereinkommens von Rom dürfe die Wahl des luxemburgischen Rechts durch die Parteien nicht dazu führen, dass ES der Schutz entzogen werde, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des französischen Rechts, wie beispielsweise die über die Änderung und Beendigung von Arbeitsverträgen, gewährt werde.

20 Nachdem die Cour d’appel de Dijon (Berufungsgericht Dijon) die Beendigung des in Rede stehenden Arbeitsvertrags in eine Kündigung umgedeutet und festgestellt hatte, dass die Kündigung nicht auf einem tatsächlichen und schwerwiegenden Grund beruhe, verurteilte sie daher Locatrans, Entschädigungen an ES zu zahlen.

21 Locatrans legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich), dem vorlegenden Gericht, ein.

22 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Wahl des auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse anzuwendenden Rechts durch die Parteien nach Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom nicht dazu führen dürfe, dass dem Arbeitnehmer die Garantien entzogen werden, die ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt werden, das auf den Vertrag mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens lege für den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis die Anknüpfungskriterien fest, auf deren Grundlage die lex contractus mangels Rechtswahl zu bestimmen sei, wobei das in diesem Art. 6 Abs. 2 Buchst. a vorgesehene Kriterium auf den Staat abstelle, in dem der Arbeitnehmer „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“.

23 Der Gerichtshof habe im Urteil vom 15. März 2011, Koelzsch (C‑29/10, EU:C:2011:151, Rn. 50), entschieden, dass die zuletzt genannte Bestimmung dahin auszulegen sei, dass, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten ausübe, der Staat, in dem er im Sinne dieser Bestimmung in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichte, derjenige sei, in dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte, die diese Tätigkeit kennzeichneten, seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfülle.

24 In diesem Urteil habe sich der Gerichtshof auch auf seine Rechtsprechung zur Auslegung der in Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens vorgesehenen Kriterien bezogen, was zeige, dass der Gerichtshof beabsichtigt habe, bei Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit und bei kollisionsrechtlichen Fragen eine eindeutige Auslegung der Anknüpfungskriterien vorzunehmen.

25 Zu eben diesem Art. 5 Nr. 1 habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Februar 2002, Weber (C‑37/00, EU:C:2002:122), entschieden, dass bei einem Arbeitsvertrag, zu dessen Erfüllung der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber die gleichen Tätigkeiten in mehreren Vertragsstaaten ausübe, grundsätzlich die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene im Sinne der genannten Vorschrift gewöhnlich seine Arbeit verrichtet habe, zu berücksichtigen sei. Es sei allerdings auf den letzten Beschäftigungsabschnitt abzustellen, wenn der Arbeitnehmer, nachdem er eine gewisse Zeit an einem bestimmten Ort gearbeitet habe, dauerhaft an einem anderen Ort tätig sei, so dass nach dem klaren Willen der Parteien dieser Ort zu einem neuen gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens werden solle.

26 In Anbetracht dieser Rechtsprechung fragt sich das vorlegende Gericht, ob zur Bestimmung des Rechts, das mangels einer Rechtswahl der Parteien anzuwenden wäre, im vorliegenden Fall bei der Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom gewöhnlich seine Arbeit verrichtet habe, die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses oder lediglich der letzte Beschäftigungsabschnitt zu berücksichtigen ist.

27 Auch wenn das Kriterium des Ortes, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit zuletzt gewöhnlich verrichtet habe, für die Bestimmung des Gerichts, das der Arbeitnehmer anrufen könne, maßgeblich sei, da es dem Arbeitgeber ermögliche, mit geringerem Kostenaufwand Klage zu erheben, bleibt nach Ansicht des vorlegenden Gerichts jedoch der Zweifel bestehen, ob ein solcher Ansatz auch für die Bestimmung des mangels Rechtswahl der Parteien des Arbeitsvertrags anzuwendenden Rechts gelten müsse, da er insbesondere dazu führen könne, dass ein und derselbe Arbeitsvertrag in Abhängigkeit von Änderungen des Arbeitsorts nacheinander unterschiedlichen zwingenden Rechtsvorschriften unterläge.

28 Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die Art. 3 und 6 des Übereinkommens von Rom dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber die gleichen Tätigkeiten in mehreren Vertragsstaaten ausübt, zur Bestimmung des Rechts, das mangels einer Rechtswahl der Parteien anzuwenden wäre, bei der Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen ist, oder sollte auf den letzten Beschäftigungsabschnitt abgestellt werden, wenn der Arbeitnehmer, nachdem er eine gewisse Zeit an einem bestimmten Ort gearbeitet hat, anschließend dauerhaft an einem anderen Ort tätig ist, der nach dem klaren Willen der Parteien zu einem neuen gewöhnlichen Arbeitsort werden soll? Zur Vorlagefrage

29 Einleitend ist anzumerken, dass sich ES, ohne ausdrücklich die Unzulässigkeit der Vorlagefrage geltend zu machen, gegen die der Frage zugrunde liegende Sachverhaltsannahme mit dem Vorbringen wendet, sein Arbeitsort habe sich im Laufe seines Arbeitsverhältnisses in Wirklichkeit nicht geändert. Vielmehr habe er seine Beförderungstätigkeit an mehreren Orten, aber im Rahmen einer maßgeblichen Verbindung zu Frankreich ausgeübt, wobei Locatrans dies bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses letztlich nur bestätigt habe. Die Vorlagefrage sei daher nicht relevant.

30 Insoweit ist daran zu erinnern, dass Art. 267 AEUV nach ständiger Rechtsprechung ein Verfahren des unmittelbaren Zusammenwirkens des Gerichtshofs und der Gerichte der Mitgliedstaaten vorsieht. Im Rahmen dieses Verfahrens, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, fällt jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, das im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern. (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 1978, Oehlschläger, 104/77, EU:C:1978:69, Rn. 4, und vom 4. Oktober 2024, Schrems [Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit], C‑446/21, EU:C:2024:834, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Daher ist die Vorlagefrage unter Berücksichtigung des ihr zugrunde gelegten Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht dargestellt worden ist, zu beantworten.

32 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 3 und 6 des Übereinkommens von Rom dahin auszulegen sind, dass in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer, nachdem er seine Arbeit eine gewisse Zeit lang an einem bestimmten Ort verrichtet hat, dazu angehalten wird, seine Tätigkeit an einem anderen Ort auszuüben, der zum neuen gewöhnlichen Arbeitsort dieses Arbeitnehmers werden soll, eben dieser Ort zu berücksichtigen ist, um das Recht, das mangels einer Rechtswahl der Parteien anzuwenden wäre, zu bestimmen.

33 Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Vertrag nach der allgemeinen Regel in Art. 3 des Übereinkommens von Rom dem von den Parteien gewählten Recht unterliegt.

34 Art. 6 des Übereinkommens von Rom stellt besondere Kollisionsnormen für Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen auf, die von dieser allgemeinen Regel abweichen, zum einen im Rahmen von Abs. 1, indem die freie Rechtswahl durch die Parteien eingeschränkt wird, und zum anderen im Rahmen von Abs. 2, indem die Kriterien zur Bestimmung des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts festgelegt werden.

35 Somit darf gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom eine nach dessen Art. 3 vorgenommene Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.

36 In diesem Art. 6 Abs. 2 werden für den Arbeitsvertrag die Anknüpfungskriterien festgelegt, auf deren Grundlage die lex contractus mangels Rechtswahl zu bestimmen ist. Aus dem Verweis in Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens auf dessen Art. 6 Abs. 2 ergibt sich allerdings, dass die dort genannten Kriterien auch dann maßgeblich sind, wenn die Parteien hinsichtlich des auf den Vertrag anwendbaren Rechts eine Wahl getroffen haben. Diese Kriterien ermöglichen es somit auch bei dieser Fallgestaltung, das anwendbare Recht zu bestimmen, um dem Arbeitnehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom den Schutz durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts zu gewähren, das aufgrund dieser Kriterien anwendbar wäre. Die Anwendung dieser Kriterien kann damit zur Anwendung eines anderen als des von den Vertragsparteien gewählten Rechts führen.

37 Dabei handelt es sich um das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom genannte Kriterium des Staates, in dem der Arbeitnehmer „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, und, in Ermangelung eines solchen Ortes, das Kriterium der „Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat“, wie es in Art. 6 Abs. 2 Buchst. b dieses Übereinkommens vorgesehen ist.

38 Außerdem sieht der letzte Teilsatz von Abs. 2 vor, dass diese beiden Anknüpfungskriterien nicht anwendbar sind, wenn sich aus „der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden“.

39 Bei der Anwendung von Art. 6 des Übereinkommens von Rom muss der Richter folglich zunächst das anwendbare Recht auf der Grundlage der in Abs. 2 Buchst. a und b dieses Artikels genannten spezifischen Anknüpfungskriterien bestimmen, die dem allgemeinen Erfordernis der Vorhersehbarkeit des Rechts und der Rechtssicherheit in den Vertragsbeziehungen Rechnung tragen (Urteil vom 12. September 2013, Schlecker, C‑64/12, EU:C:2013:551, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40 Insoweit hat der Gerichtshof zu Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom entschieden, dass das in dieser Bestimmung genannte Kriterium des Staates, in dem der Arbeitnehmer „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, weit auszulegen ist, während das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. b vorgesehene Kriterium des Orts der „Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat“, anzuwenden ist, wenn das angerufene Gericht nicht in der Lage ist, den Staat der gewöhnlichen Verrichtung der Arbeit zu bestimmen (Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch, C‑29/10, EU:C:2011:151, Rn. 43, und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd, C‑384/10, EU:C:2011:842, Rn. 35).

41 Somit ist das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens enthaltene Kriterium auch in dem Fall anzuwenden, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten in mehreren Vertragsstaaten ausübt, wenn es dem angerufenen Gericht möglich ist, den Staat zu bestimmen, mit dem die Arbeit eine maßgebliche Verknüpfung aufweist (Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch, C‑29/10, EU:C:2011:151, Rn. 44, und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd, C‑384/10, EU:C:2011:842, Rn. 36).

42 In einem solchen Fall ist das Kriterium des Staates, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, so aufzufassen, dass es sich auf den Ort bezieht, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten tatsächlich ausübt, und, in Ermangelung eines Mittelpunkts seiner Tätigkeiten, auf den Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Tätigkeiten verrichtet (Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch, C‑29/10, EU:C:2011:151, Rn. 45, und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd, C‑384/10, EU:C:2011:842, Rn. 37).

43 Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Rechtssachen, in denen die Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C‑29/10, EU:C:2011:151), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C‑384/10, EU:C:2011:842), ergangen sind, jeweils einen Arbeitnehmer betrafen, der seine Tätigkeit während des gesamten Arbeitsverhältnisses in mehr als einem Vertragsstaat ausübte und für den das Anknüpfungskriterium zu ein und demselben gewöhnlichen Arbeitsort führte. Das Ausgangsverfahren bezieht sich unter Zugrundelegung des vom vorlegenden Gericht dargestellten Sachverhalts dagegen auf die Situation eines Arbeitnehmers, der seine Tätigkeiten auch in mehreren Staaten ausübte, für den sich der gewöhnliche Arbeitsort aber im letzten Abschnitt der Erfüllung seines Arbeitsvertrags in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats verlagert hat.

44 Zu einer Situation wie der in der vorstehenden Randnummer beschriebenen ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom keine näheren Angaben über den Zeitraum des Arbeitsverhältnisses enthält, der für die Bestimmung des Staates zugrunde zu legen ist, in dem der Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. In Ermangelung solcher näherer Angaben ist damit für diese Bestimmung das Arbeitsverhältnis als Ganzes zu berücksichtigen.

45 Wenn im Verlauf des Arbeitsverhältnisses als Ganzem eine Änderung hinsichtlich des gewöhnlichen Arbeitsortes eingetreten ist, lässt sich allerdings kein Staat im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom bestimmen.

46 In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Kriterium des Staates, in dem der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, in entsprechender Weise wie das Kriterium des „Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ in Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens ausgelegt werden kann, so wie dieses vom Gerichtshof im Urteil vom 27. Februar 2002, Weber (C‑37/00, EU:C:2002:122), ausgelegt wurde.

47 Zu diesem letzten Punkt weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof für Recht erkannt habe, dass bei einem Arbeitsvertrag, zu dessen Erfüllung der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber die gleichen Tätigkeiten in mehreren Vertragsstaaten ausübe, grundsätzlich die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens gewöhnlich seine Arbeit verrichtet habe, zu berücksichtigen sei (Urteil vom 27. Februar 2002, Weber, C‑37/00, EU:C:2002:122, Rn. 58). Es sei allerdings auf den letzten Beschäftigungsabschnitt abzustellen, wenn der Arbeitnehmer, nachdem er eine gewisse Zeit an einem bestimmten Ort gearbeitet habe, dauerhaft an einem anderen Ort tätig sei, so dass nach dem klaren Willen der Parteien dieser Ort zu einem neuen gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens werden solle (Urteil vom 27. Februar 2002, Weber, C‑37/00, EU:C:2002:122, Rn. 54).

48 Insoweit trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof in Rn. 33 des Urteils vom 15. März 2011, Koelzsch (C‑29/10, EU:C:2011:151), für die Auslegung von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom auf die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens Bezug genommen hat.

49 Auch wenn es sicherlich wünschenswert ist, dass der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen des Übereinkommens von Rom im Verhältnis zum Brüsseler Übereinkommen kohärent sind, besteht keine Veranlassung, diese Bestimmungen anhand des Brüsseler Übereinkommens auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Petruchová, C‑208/18, EU:C:2019:825, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50 Das Übereinkommen von Rom und das Brüsseler Übereinkommen verfolgen nämlich unterschiedliche Ziele. Während die Vorschriften des Übereinkommens von Rom gemäß dessen Art. 1 Abs. 1 auf vertragliche Schuldverhältnisse bei Sachverhalten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, anzuwenden sind, um das geltende materielle Recht zu bestimmen, legt das Brüsseler Übereinkommen Regeln fest, wie das für die Entscheidung eines Rechtsstreits in Zivil- und Handelssachen zuständige Gericht bestimmt wird.

51 Obgleich beide Übereinkommen im Bereich individueller Arbeitsverträge Regelungen zum Schutz von Arbeitnehmern als der schwächeren Partei des Vertragsverhältnisses aufstellen, kann deshalb die Auslegung des einen Übereinkommens nicht immer auf die des anderen übertragen werden.

52 So kommt es insbesondere nicht in Betracht, die Auslegung des Kriteriums des „Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ in Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, die der Gerichtshof im Urteil vom 27. Februar 2002, Weber (C‑37/00, EU:C:2002:122), vorgenommen hat, auf das Kriterium des Staates, in dem der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, zu übertragen.

53 Es ist nämlich festzustellen, dass Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens zu Art. 19 der Brüssel‑I-Verordnung und dann zu Art. 21 der Brüssel‑Ia-Verordnung geworden ist, wobei sich diese zuletzt genannten Bestimmungen ausdrücklich sowohl auf den „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ als auch auf den Ort, an dem er seine Arbeit „zuletzt gewöhnlich verrichtet hat“, beziehen. Was hingegen Art. 6 des Übereinkommens von Rom betrifft, so ist dieser zu Art. 8 der Rom‑I-Verordnung geworden, der keine solche Unterscheidung vornimmt, da der Unionsgesetzgeber davon abgesehen hat, diese Bestimmung an Art. 19 der Brüssel‑I-Verordnung anzugleichen.

54 Soweit der Staat, in dem der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, nicht bestimmt werden kann, ist somit auf das Kriterium der „Niederlassung …, die den Arbeitnehmer eingestellt hat“ in Art. 6 Abs. 2 Buchst. b des Übereinkommens von Rom abzustellen. Im vorliegenden Fall ist das Bettembourg.

55 Im Einklang mit dem letzten Teilsatz von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom obliegt es jedoch dem nationalen Gericht, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen Staat als dem aufgrund der Anknüpfungskriterien in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b des Übereinkommens von Rom bestimmten Staat aufweist, diese Kriterien außen vor zu lassen und das Recht dieses anderen Staats anzuwenden (vgl. Urteil vom 12. September 2013, Schlecker, C‑64/12, EU:C:2013:551, Rn. 36). Gleiches gilt, wenn die Parteien, wie im vorliegenden Fall, im Vertrag eine Rechtswahl getroffen haben, soweit dies dem Arbeitnehmer den Schutz der zwingenden Bestimmungen dieses anderen Rechts versagt.

56 Hierbei muss das nationale Gericht sämtliche Gesichtspunkte berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis kennzeichnen, und den- oder diejenigen würdigen, die seiner Ansicht nach am maßgeblichsten sind. Zu diesen Gesichtspunkten zählen u. a. der Staat, in dem der Arbeitnehmer Steuern und Abgaben auf die Einkünfte aus seiner Tätigkeit entrichtet, und der Staat, in dem er der Sozialversicherung und den diversen Renten‑, Gesundheits‑ und Erwerbsunfähigkeitsregelungen angeschlossen ist. Das nationale Gericht muss auch die gesamten Umstände des Falles wie u. a. die Parameter, die mit der Bestimmung des Gehalts und der Arbeitsbedingungen zusammenhängen, berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2013, Schlecker, C‑64/12, EU:C:2013:551, Rn. 40 und 41).

57 Insoweit stellt der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit während des letzten Zeitraums der Erfüllung seines Arbeitsvertrags verrichtet hat und der zu einem neuen gewöhnlichen Arbeitsort werden soll, einen maßgeblichen Gesichtspunkt dar, der im Rahmen der Prüfung sämtlicher Umstände nach Art. 6 Abs. 2 letzter Teilsatz des Übereinkommens von Rom zu berücksichtigen ist.

58 Diese Auslegung des letzten Teilsatzes von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom steht im Einklang mit den mit dieser Bestimmung und dem Übereinkommen als Ganzem verfolgten Zielen.

59 Da zum einen das Ziel von Art. 6 des Übereinkommens von Rom ist, dem Arbeitnehmer einen angemessenen Schutz zu gewähren, muss diese Bestimmung sicherstellen, dass auf den Arbeitsvertrag das Recht des Staats angewandt wird, mit dem dieser Vertrag die engsten Anknüpfungspunkte aufweist (Urteil vom 12. September 2013, Schlecker, C‑64/12, EU:C:2013:551, Rn. 34).

60 Diesem Ziel entspricht es, unter den maßgeblichen Gesichtspunkten im Rahmen der Prüfung der Gesamtheit der Umstände nach Art. 6 Abs. 2 letzter Teilsatz des Übereinkommens den Ort zu berücksichtigen, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit während des letzten Zeitraums, in dem er seinen Arbeitsvertrag erfüllt hat, dauerhaft verrichtet hat, und der zu seinem neuen gewöhnlichen Arbeitsort werden soll.

61 Zum anderen besteht das Ziel des Übereinkommens von Rom als Ganzem darin, den Grad der Rechtssicherheit zu erhöhen, indem das Vertrauen in die Stabilität der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien verstärkt wird, was voraussetzt, dass das System zur Bestimmung des anwendbaren Rechts klar ist und sich das anwendbare Recht mit einem gewissen Grad an Sicherheit vorhersehen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2009, ICF, C‑133/08, EU:C:2009:617, Rn. 44).

62 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des im letzten Teilsatz von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom vorgesehenen Anknüpfungskriteriums im Einklang mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit auf objektiven Gesichtspunkten beruhen muss. Einen solchen Gesichtspunkt, der sich objektiv feststellen lässt, stellt der Umstand dar, dass der Arbeitnehmer, nachdem er eine gewisse Zeit an einem bestimmten Ort gearbeitet hat, dauerhaft an einem anderen Ort tätig ist, der zu einem neuen gewöhnlichen Arbeitsort werden soll.

63 Vorliegend obliegt es folglich dem vorlegenden Gericht festzustellen, ob sich in Übereinstimmung mit dem letzten Teilsatz von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom aus den Gesamtumständen ergibt, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu Frankreich als zu Luxemburg aufweist, dessen Recht die Parteien als auf diesen Vertrag anwendbar bestimmt hatten und wo sich die Niederlassung befindet, die ES eingestellt hatte. Im Rahmen dieser Prüfung sind sämtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis auszeichnen, wie der letzte gewöhnliche Arbeitsort von ES und die Pflicht zur Anmeldung bei der französischen Sozialversicherung.

64 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 3 und 6 des Übereinkommens von Rom und insbesondere der letzte Teilsatz von dessen Art. 6 Abs. 2 dahin auszulegen sind, dass in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer, nachdem er seine Arbeit eine gewisse Zeit lang an einem bestimmten Ort verrichtet hat, dazu angehalten wird, seine Tätigkeit an einem anderen Ort auszuüben, der zum neuen gewöhnlichen Arbeitsort dieses Arbeitnehmers werden soll, eben dieser Ort im Rahmen der Prüfung der Gesamtumstände zu berücksichtigen ist, um das Recht, das mangels einer Rechtswahl der Parteien anzuwenden wäre, zu bestimmen. Kosten

65 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Die Art. 3 und 6 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, und insbesondere der letzte Teilsatz von dessen Art. 6 Abs. 2 sind dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer, nachdem er seine Arbeit eine gewisse Zeit lang an einem bestimmten Ort verrichtet hat, dazu angehalten wird, seine Tätigkeit an einem anderen Ort auszuüben, der zum neuen gewöhnlichen Arbeitsort dieses Arbeitnehmers werden soll, eben dieser Ort im Rahmen der Prüfung der Gesamtumstände zu berücksichtigen ist, um das Recht, das mangels einer Rechtswahl der Parteien anzuwenden wäre, zu bestimmen. Unterschriften