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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.07.2026 – C-768/24

Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2026:566

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 9. Juli 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – Art. 3 – Wahl der Parteien – Art. 6 – Arbeitsvertrag – Zwingende Bestimmungen des Rechts, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre – Bestimmung dieses Rechts – Engere Verbindungen des Arbeitsvertrags zu einem anderen Staat – Beurteilungskriterien – Engere Verbindungen, die sich im Zuge der Erfüllung des Arbeitsvertrags aus dem von den Parteien für diesen Vertrag gewählten Recht ergeben“ In der Rechtssache C‑768/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) mit Entscheidung vom 23. Oktober 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 6. November 2024, in dem Verfahren Hortis GRC SA gegen JA, France Travail Île-de-France, vormals Pôle emploi Île-de-France, erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schalin sowie der Richter M. Gavalec und Z. Csehi (Berichterstatter), Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von Hortis GRC SA, vertreten durch J.‑J. Gatineau und V. Rebeyrol, Avocats, – von JA, vertreten durch I. Goulet und F. Rocheteau, Avocats, – von France Travail Île-de-France, vertreten durch N. Boullez, Avocat, – der französischen Regierung, vertreten durch B. Dourthe, F. du Couëdic und T. Lechevallier als Bevollmächtigte, – der tschechischen Regierung, vertreten durch A. Pagáčová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hottiaux und S. Noë als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. 1980, L 266, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von Rom).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich die Hortis GRC SA, eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz, auf der einen Seite und JA, einer ihrer Arbeitnehmer, sowie France Travail Île-de-France, vormals Pôle emploi Île-de-France, gegenüberstehen. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Beendigung des Arbeitsvertrags zwischen dieser Gesellschaft und JA. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Übereinkommen von Rom

3 Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom bestimmt: „Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.“

4 Art. 6 („Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen“) dieses Übereinkommens sieht vor: „(1) Ungeachtet des Artikels 3 darf in Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. (2) Abweichend von Artikel 4 sind mangels einer Rechtswahl nach Artikel 3 auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse anzuwenden: a) das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder b) das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, es sei denn, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“ Rom‑I-Verordnung

5 Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6, berichtigt in ABl. 2009, L 309, S. 87, im Folgenden: Rom‑I-Verordnung) hat das Übereinkommen von Rom ersetzt. Gemäß ihres Art. 28 wird diese Verordnung auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden.

6 Art. 8 („Individualarbeitsverträge“) der Rom‑I-Verordnung bestimmt: „(1) Individualarbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3 gewählten Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. (2) Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls aus dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet. (3) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. (4) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“ Französisches Recht

7 Art. L. 1232-1 des Code du travail (Arbeitsgesetzbuch) bestimmt: „Eine arbeitgeberseitige Kündigung aus personenbedingten Gründen ist nach den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen zu begründen. Sie muss durch einen tatsächlichen und schwerwiegenden Grund gerechtfertigt sein.“

8 Art. L. 1232-2 des Code du travail lautet wie folgt: „Ein Arbeitgeber, der die Kündigung eines Arbeitnehmers in Erwägung zieht, lädt diesen vor jedweder Entscheidung zu einem vorangehenden Gespräch vor. Die Vorladung erfolgt mittels Einschreiben oder durch persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung. Dieses Schreiben gibt den Zweck der Vorladung an. Das vorangehende Gespräch kann frühestens fünf Werktage nach der Übergabe des Einschreibens oder der persönlichen Übergabe des Vorladungsschreibens erfolgen.“

9 Art. L. 1232-3 des Code du travail bestimmt: „Im Rahmen des vorangehenden Gesprächs legt der Arbeitgeber die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung dar und nimmt die Erklärungen des Arbeitnehmers zur Kenntnis.“

10 Art. L. 1232-6 des Code du travail sieht vor: „Wenn der Arbeitgeber beschließt, einen Arbeitnehmer zu kündigen, teilt er ihm seine Entscheidung mittels Einschreiben mit Rückschein mit. Dieses Schreiben enthält die Darlegung des vom Arbeitgeber geltend gemachten Grundes bzw. der vom ihm geltend gemachten Gründe. Es darf frühestens zwei Werktage nach dem Termin versandt werden, der für das der Kündigung vorangehende Gespräch vorgesehen war, zu dem der Arbeitnehmer vorgeladen wurde. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

11 Hortis, deren Geschäftstätigkeit in der Erbringung von IT‑Dienstleistungen für Unternehmen besteht, stellte den in Frankreich wohnhaften JA mit Wirkung ab dem 1. September 2007 als „Direktor“ ein.

12 Während der Erfüllung des Arbeitsvertrags zwischen Hortis und JA, der dem schweizerischen Recht unterlag, wohnte JA in Frankreich und übte dort seine beruflichen Tätigkeiten aus. Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 wurde er gemäß den Formvorgaben für eine Vertragsbeendigung nach schweizerischem Recht gekündigt, das weder ein der Beendigung eines Arbeitsvertrags vorangehendes Gespräch noch eine Pflicht zur Begründung der Kündigung im Kündigungsschreiben vorsieht.

13 JA beanstandete das angewandte Verfahren und stellte die Begründetheit der Kündigung vor dem Conseil de prud’hommes de Paris (Arbeitsgericht Paris, Frankreich) in Abrede, der die klägerischen Anträge, nachdem er sich für die Entscheidung des Rechtsstreits für zuständig erklärt hatte, mit Urteil vom 7. Juni 2016 zurückwies.

14 Die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich), bei der JA Berufung einlegte, erklärte mit Urteil vom 29. Januar 2020 insbesondere das französische Recht gemäß Art. 6 des Übereinkommens von Rom für auf den Rechtsstreit allein anwendbar; dieses Berufungsgericht befand, dass für die Kündigung kein tatsächlicher und schwerwiegender Grund vorliege, und verurteilte Hortis zu Entschädigungszahlungen an JA.

15 Die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) erklärte das französische Recht auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beendigung des Arbeitsvertrags mit der Begründung für anwendbar, dass vertraglich nicht von den Bestimmungen des französischen Rechts über ein der Kündigung vorangehendes Gespräch und die Pflicht zur Begründung der Kündigung im Kündigungsschreiben abgewichen werden könne, soweit die Arbeitsverrichtung im Wesentlichen in Frankreich stattgefunden habe. Das schweizerische Recht sehe nämlich weder ein der Kündigung vorangehendes Gespräch noch eine schriftliche Begründung im Kündigungsschreiben vor, so dass JA in den Genuss des Schutzes der zwingenden Bestimmungen des französischen Rechts kommen müsse, die in Bezug auf die Kündigung aufgrund der gebotenen Verfahrensgarantien vorteilhafter seien.

16 Hortis legte gegen das Urteil der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) vom 29. Januar 2020 Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich), dem vorlegenden Gericht, ein. In diesem Rahmen macht sie geltend, dass die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) es zu Unrecht unterlassen habe, zu prüfen, ob das schweizerische Recht nicht aufgrund der engeren Verbindungen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Arbeitsvertrags zur Schweiz anwendbar sei, und zwar insbesondere in Ansehung dessen, dass JA eine für ihn vorteilhafte Auszahlung der Vergütung in Schweizer Franken (CHF) erhalten habe, die auf ein schweizerisches Bankkonto ausgezahlt worden sei, dass er dem schweizerischen Sozialversicherungssystem angeschlossen sei, dass er steuerlich den vorteilhaften Regelungen unterliege, die auf in der Schweiz tätige Arbeitnehmer anwendbar seien, und dass er eine schweizerische E‑Mail-Adresse und eine schweizerische Mobiltelefonnummer habe.

17 In diesem Zusammenhang beruft Hortis sich auf eine Rechtsprechung der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof), wonach dann, wenn die Parteien ein auf den Arbeitsvertrag anwendbares Recht gewählt hätten und die Tatsachengerichte entschieden, es nicht anzuwenden, sie zum einen darlegen müssten, dass das Recht, das die Gerichte für anwendbar hielten, das Recht des Ortes der Erfüllung dieses Vertrags sei, und zum anderen, dass der Vertrag keine engeren Verbindungen zu einem anderen Staat als demjenigen aufweise, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet werde.

18 Im Rahmen dieses Kassationsverfahrens macht JA geltend, dass die Tatsache, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in ein und demselben Staat verrichte, ein besonders bedeutsamer Anknüpfungspunkt für die Verbindung zwischen dem Vertrag und diesem Staat sei, der nur dann unberücksichtigt bleiben dürfe, wenn es viel bedeutsamere Anknüpfungspunkte zu einem anderen Staat gebe. Nach Ansicht von JA sollte die von Hortis herangezogene Rechtsprechung der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) dahin ausgelegt werden, dass die Gerichte in der Tatsacheninstanz auch prüfen müssten, ob der Arbeitsvertrag nicht engere Verbindungen zu einem anderen Staat als Frankreich aufweise, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehreren Staaten verrichte.

19 Das vorlegende Gericht hat hinsichtlich der Anwendung der zwingenden Bestimmungen des französischen Rechts, die einen größeren Schutz als die Bestimmungen des schweizerischen Rechts gewährten, Zweifel angesichts der Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits: Hortis und JA hätten zum einen ausdrücklich schweizerisches Recht als für den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Arbeitsvertrag maßgebliches Recht gewählt, zum anderen verrichte JA aber seine Arbeit gewöhnlich in Frankreich. In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es in Anwendung des letzten Teilsatzes von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom prüfen müsse, ob engere Verbindungen dieses Vertrags zur Schweiz bestünden, und dabei auch die Verbindungen zu berücksichtigen habe, die sich im Zuge der Erfüllung dieses Vertrags aus der von den Parteien für diesen Vertrag getroffenen Rechtswahl ergäben. Bejahendenfalls möchte es wissen, ob es die Bestimmungen des französischen Rechts unberücksichtigt lassen müsse.

20 Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 6 a. E. des Übereinkommens von Rom dahin auszulegen, dass das nationale Gericht im Fall einer Rechtswahl der Parteien für den Arbeitsvertrag die zwingenden Bestimmungen des Rechts, dessen Anwendung der Arbeitnehmer beansprucht und das nach Art. 6 Abs. 2 mangels Rechtswahl anzuwenden wäre, die einen größeren Schutz gewähren als die des im Rahmen der Vertragsfreiheit gewählten Rechts, gemäß dem letzten Teilsatz dieses Artikels nicht anwenden darf, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass eine engere Verbindung zwischen dem Vertrag und dem Staat besteht, dessen Recht die Parteien für den Arbeitsvertrag gewählt haben? 2. Wenn ja, ist das nationale Gericht verpflichtet, die engeren Verbindungen zu berücksichtigen, die sich im Zuge der Erfüllung des Arbeitsvertrags aus der Rechtswahl der Parteien ergeben, oder muss es sie bei der Prüfung, ob die vom Arbeitnehmer beanspruchten zwingenden Bestimmungen des Rechts eines anderen Staates nach Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom anzuwenden sind, unberücksichtigt lassen? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Vorlagefrage

21 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der letzte Teilsatz von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom dahin auszulegen ist, dass das nationale Gericht, wenn die Parteien für den Arbeitsvertrag eine Rechtswahl treffen und im Hinblick auf die Gesamtheit der Umstände dieser Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu dem Staat aufweist, dessen Recht von den Parteien als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt wurde, diesem Recht den Vorrang einräumen muss, indem das Gericht die zwingenden Vorschriften nicht anwendet, die einen größeren Schutz gewähren und aus dem Recht resultieren, dessen Anwendung der Arbeitnehmer beansprucht, auch wenn dieses Recht mangels einer Rechtswahl gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b anzuwenden wäre.

22 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Vertrag nach der allgemeinen Regel in Art. 3 des Übereinkommens von Rom dem von den Parteien gewählten Recht unterliegt.

23 Art. 6 des Übereinkommens von Rom stellt jedoch besondere Kollisionsnormen für Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen auf, die von dieser allgemeinen Regel abweichen, und zwar zum einen im Rahmen von diesem Art. 6 Abs. 1, indem die freie Rechtswahl durch die Parteien eingeschränkt wird, und zum anderen im Rahmen von diesem Art. 6 Abs. 2, indem die Kriterien zur Bestimmung des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts festgelegt werden (Urteil vom 11. Dezember 2025, Locatrans,C‑485/24, EU:C:2025:955, Rn. 34).

24 Somit darf gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom eine im Arbeitsvertrag nach Art. 3 dieses Übereinkommens vorgenommene Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre (Urteil vom 11. Dezember 2025, Locatrans,C‑485/24, EU:C:2025:955, Rn. 35).

25 In diesem Abs. 2 werden für den Arbeitsvertrag die Anknüpfungskriterien festgelegt, auf deren Grundlage die lex contractus mangels Rechtswahl zu bestimmen ist. Aus dem Verweis in Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens auf dessen Art. 6 Abs. 2 ergibt sich allerdings, dass die dort genannten Kriterien auch dann maßgeblich sind, wenn die Parteien hinsichtlich des auf den Vertrag anwendbaren Rechts eine Wahl getroffen haben. Diese Kriterien ermöglichen es nämlich auch bei dieser Fallgestaltung, das anwendbare Recht zu bestimmen, um dem Arbeitnehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 den Schutz durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts zu gewähren, das aufgrund dieser Kriterien anwendbar wäre. Die Anwendung dieser Kriterien kann damit zur Anwendung eines anderen als des von den Vertragsparteien gewählten Rechts führen (Urteil vom 11. Dezember 2025, Locatrans,C‑485/24, EU:C:2025:955, Rn. 36).

26 Genauer gesagt sind die zwei in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 Buchst. b des Übereinkommens von Rom vorgesehenen Anknüpfungskriterien des Arbeitsvertrags in erster Linie das Kriterium des Staates, in dem der Arbeitnehmer „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, bzw., subsidiär und in Ermangelung eines solchen Ortes, das Kriterium der „Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat“ (Urteil vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd,C‑384/10, EU:C:2011:842, Rn. 26).

27 Darüber hinaus obliegt es im Einklang mit dem letzten Teilsatz von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom dem nationalen Gericht, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen Staat als dem aufgrund der zwei Anknüpfungskriterien bestimmten Staat aufweist, diese Kriterien auszuschließen und das Recht dieses anderen Staats anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2013, Schlecker,C‑64/12, EU:C:2013:551, Rn. 36).

28 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass das nationale Gericht andere Umstände des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen kann, wenn sich ergibt, dass die Umstände, die das eine oder das andere der beiden in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b des Übereinkommens von Rom aufgeführten Anknüpfungskriterien betreffen, zu dem Schluss führen, dass der Vertrag engere Verbindungen zu einem anderen als dem Staat aufweist, der sich aus der Anwendung dieser zwei Kriterien ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2013, Schlecker,C‑64/12, EU:C:2013:551, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Wortlaut der neuen Bestimmung über Kollisionsnormen in Bezug auf Individualarbeitsverträge, die mit der Rom‑I‑Verordnung eingeführt wurde, jedoch im Ausgangsverfahren zeitlich nicht anwendbar ist. Gemäß Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung ist nämlich, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in diesem Art. 8 Abs. 2 oder 3 bezeichneten Staat aufweist, das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2013, Schlecker,C‑64/12, EU:C:2013:551, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Es ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn der Inhalt von Art. 8 Abs. 2 bis 4 der Rom‑I-Verordnung geringfügig von dem Inhalt von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom abweicht, die Struktur von Art. 8 Abs. 2 bis 4 den Willen des Unionsgesetzgebers widerspiegelt, durch die Verwendung von unterschiedlichen Absätzen die verschiedenen Prüfungsschritte klarzustellen, die vom nationalen Gericht zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts – mangels Rechtswahl der Parteien – vorgenommen werden müssen.

31 Vorliegend bezieht sich die erste Frage insbesondere darauf, ob das nationale Gericht die Bestimmungen des Rechts eines Staates, zu dem der betreffende Arbeitsvertrag engere Verbindungen aufweist, auch unter den Umständen anwenden muss, in denen dieses Recht auch von den Parteien als das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht gewählt wurde.

32 In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Ausdruck „andere[r] Staa[t]“ im letzten Teilsatz von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom unter Bezugnahme auf den „Staat“ betrachtet werden muss, der auf der Grundlage eines der beiden in diesem Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b vorgesehenen Anknüpfungskriterien bestimmt wird. Der Wortlaut dieser Bestimmung erlaubt es somit nicht, auszuschließen, dass dieser „ander[e] Staa[t]“ derjenige ist, dessen Recht die Parteien gemäß Art. 3 dieses Übereinkommens gewählt haben.

33 Zum anderen hat der Gerichtshof in Rn. 63 des Urteils vom 11. Dezember 2025, Locatrans (C‑485/24, EU:C:2025:955), festgestellt, dass „es folglich dem vorlegenden Gericht [obliegt,] festzustellen, ob sich in Übereinstimmung mit dem letzten Teilsatz von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu Frankreich als zu Luxemburg aufweist, dessen Recht die Parteien als auf diesen Vertrag anwendbar bestimmt hatten“. Demnach hat der Gerichtshof ausdrücklich anerkannt, dass diese Bestimmung das vorlegende Gericht verpflichten kann, das gewählte Recht der Parteien als das auf den betreffenden Arbeitsvertrag anzuwendende Recht zur Anwendung zu bringen, wenn dieser Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu dem Staat aufweist, dessen Recht gewählt wurde.

34 Der Gerichtshof hat zudem ebenfalls klargestellt, dass dieser Art. 6 insofern, als es das Ziel von Art. 6 des Übereinkommens von Rom ist, dem Arbeitnehmer einen angemessenen Schutz zu gewähren, sicherstellen muss, dass auf den Arbeitsvertrag das Recht desjenigen Staates angewandt wird, zu dem dieser Vertrag die engsten Anknüpfungspunkte aufweist. Diese Auslegung darf jedoch nicht zwingend in jeder Fallkonstellation zur Anwendung des für den Arbeitnehmer günstigeren Rechts führen (Urteil vom 12. September 2013, Schlecker,C‑64/12, EU:C:2013:551, Rn. 34). Das bedeutet, dass die Anwendung des Rechts des Staates, zu dem der Vertrag engere Verbindungen aufweist, es ermöglicht, einen angemessenen Schutz des Arbeitnehmers zu gewährleisten, ohne dass dieses Recht zwangsläufig das für den Arbeitnehmer günstigste ist.

35 Wenn sich im vorliegenden Fall aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu der Schweiz, deren Recht die Parteien als auf diesen Vertrag anwendbar bestimmt hatten, als zu Frankreich aufweist, wo JA seine Arbeit in Erfüllung dieses Vertrags gewöhnlich verrichtete, müsste das vorlegende Gericht gemäß dem letzten Teilsatz von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom die zwingenden Vorschriften des französischen Rechts, die einen größeren Schutz als die Bestimmungen des schweizerischen Rechts gewähren, unangewendet lassen.

36 Nach alldem ist auf die erste Frage zu antworten, dass der letzte Teilsatz von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom dahin auszulegen ist, dass das nationale Gericht, wenn die Parteien für den Arbeitsvertrag eine Rechtswahl treffen und im Hinblick auf die Gesamtheit der Umstände dieser Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu dem Staat aufweist, dessen Recht von den Parteien als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt wurde, diesem Recht den Vorrang einräumen muss, indem es die zwingenden Vorschriften nicht anwendet, die einen größeren Schutz gewähren und aus dem Recht resultieren, dessen Anwendung der Arbeitnehmer beansprucht und das mangels einer Rechtswahl gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b anzuwenden wäre. Zur zweiten Vorlagefrage

37 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der letzte Teilsatz von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom dahin auszulegen ist, dass das nationale Gericht, um zu bestimmen, ob die zwingenden Vorschriften des Rechts eines anderen als des in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b bezeichneten Staats anwendbar sind, die engeren Verbindungen zu berücksichtigen hat, die sich im Zuge der Erfüllung eines Arbeitsvertrags aus der von den Parteien für diesen Vertrag getroffenen Rechtswahl ergeben, oder ob es diese unberücksichtigt lassen muss.

38 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss das nationale Gericht, bei der Prüfung der Verbindungen, die ein Arbeitsvertrag mit einem anderen Staat als demjenigen aufweist, in dem der betreffende Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sämtliche Gesichtspunkte berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis kennzeichnen. In diesem Zusammenhang muss es den- oder diejenigen würdigen, die seiner Ansicht nach am bedeutsamsten sind. Es kann allerdings nicht automatisch zu dem Schluss kommen, dass die in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a oder b des Übereinkommens von Rom aufgestellte Regel allein deshalb auszuschließen sei, weil abgesehen vom tatsächlichen Arbeitsort oder vom Staat, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, die anderen relevanten Umstände aufgrund ihrer großen Zahl auf einen anderen Staat hindeuten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2013, Schlecker,C‑64/12, EU:C:2013:551, Rn. 40).

39 Darüber hinaus hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass unter den bedeutsamen Anknüpfungspunkten derjenige Staat, in dem der betreffende Arbeitnehmer Steuern und Abgaben auf die Einkünfte aus seiner Tätigkeit entrichtet, und derjenige Staat, in dem er der Sozialversicherung und den diversen Renten‑, Gesundheits- und Erwerbsunfähigkeitssystemen angeschlossen ist, zu berücksichtigen sind. Außerdem muss das nationale Gericht auch die gesamten Umstände des Falles wie u. a. die Parameter, die mit der Bestimmung des Gehalts oder der übrigen Arbeitsbedingungen zusammenhängen, berücksichtigen (Urteil vom 12. September 2013, Schlecker,C‑64/12, EU:C:2013:551, Rn. 41).

40 Vorliegend möchte das vorlegende Gericht insbesondere wissen, ob bei der Bestimmung des Staats, der im Sinne des letzten Teilsatzes von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom engere Verbindungen zum Arbeitsvertrag aufweist, die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte auch diejenigen umfassen müssen, die sich im Zuge der Erfüllung des Arbeitsvertrags aus der von den Parteien für diesen Vertrag getroffenen Rechtswahl ergeben.

41 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus dieser Vorschrift hervorgeht, dass zur Prüfung, ob ein Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist, die „Gesamtheit der Umstände“ zu berücksichtigen ist. Der Wortlaut dieser Vorschrift erlaubt es mithin nicht, von dieser Prüfung Umstände auszuschließen, die sich im Zuge der Erfüllung des Arbeitsvertrags aus der von den Parteien für ihn getroffenen Rechtswahl ergeben.

42 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass insofern, als das Ziel des Übereinkommens von Rom insgesamt darin besteht, den Grad der Rechtssicherheit dadurch zu erhöhen, dass das Vertrauen in die Stabilität der Beziehungen zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrags verstärkt wird, was voraussetzt, dass das System zur Bestimmung des anwendbaren Rechts klar ist und sich das anwendbare Recht mit einem gewissen Grad an Sicherheit vorhersehen lässt, die Anwendung des im letzten Teilsatz von Art. 6 Abs. 2 dieses Übereinkommens vorgesehenen Anknüpfungskriteriums im Einklang mit diesem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit auf objektiven Gesichtspunkten beruhen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2025, Locatrans,C‑485/24, EU:C:2025:955, Rn. 61 und 62).

43 Die von den Parteien für einen Arbeitsvertrag getroffene Rechtswahl kann somit nicht als solche ein Kriterium sein, das bei der Prüfung zu berücksichtigen ist, ob dieser Vertrag engere Verbindungen zu einem anderen Staat als demjenigen aufweist, in dem der betreffende Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.

44 Was schließlich insbesondere das Ziel von Art. 6 des Übereinkommens von Rom betrifft, so besteht dieses darin, dem Arbeitnehmer, der im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis aufgrund des für ein solches Verhältnis kennzeichnenden Unterordnungsverhältnisses herkömmlicherweise sozial und wirtschaftlich als die schwächere Partei angesehen wird, einen angemessenen Schutz zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2011, Koelzsch,C‑29/10, EU:C:2011:151, Rn. 40). Der Zweck dieses Art. 6 besteht also darin, der Gefahr vorzubeugen, dass dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Anwendung des Rechts eines Staates vorgegeben wird, der mit den wirklichen Gegebenheiten des sie bindenden Vertragsverhältnisses objektiv nicht in Zusammenhang steht.

45 Um jedoch sicherzustellen, dass das Recht eines Staates dieses Verhältnis regelt, das am besten die wirklichen Gegebenheiten des Vertragsverhältnisses der Parteien eines Arbeitsvertrags widerspiegelt, sind alle objektiven, ein solches Verhältnis kennzeichnenden Gesichtspunkte einschließlich derjenigen zu berücksichtigen, die sich aus der von den Vertragsparteien für diesen Vertrag getroffenen Rechtswahl ergeben.

46 Im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung kann jedoch das Gewicht eines jeden Gesichtspunkts des betreffenden Arbeitsverhältnisses unterschiedlich ausfallen. Es ist daher Sache des nationalen Gerichts, jeden der ihm vorgelegten Gesichtspunkte nach seiner Bedeutung und Relevanz zu gewichten und den- oder diejenigen zu würdigen, die unabhängig von ihrer Anzahl am bedeutsamsten erscheinen. In diesem Zusammenhang muss das nationale Gericht, um einer Instrumentalisierung der Anknüpfungskriterien des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber vorzubeugen, insbesondere prüfen, ob sich diese Gesichtspunkte aus einer gemeinsamen Übereinkunft ergeben oder ob diese dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber auferlegt wurden.

47 Vorliegend obliegt es folglich dem vorlegenden Gericht, festzustellen, ob sich in Übereinstimmung mit dem letzten Teilsatz von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom aus den Gesamtumständen ergibt, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu Frankreich oder zur Schweiz aufweist. Im Rahmen dieser Prüfung muss dieses Gericht alle objektiven Gesichtspunkte, die das betreffende Arbeitsverhältnis kennzeichnen, berücksichtigen und sie gewichten, um festzulegen, welchen Staates Recht am besten die wirklichen Gegebenheiten dieses Verhältnisses widerspiegelt.

48 Nach alldem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der letzte Teilsatz von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom dahin auszulegen ist, dass das nationale Gericht bei der Bestimmung dessen, ob ein Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen als dem in diesem Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b bezeichneten Staat aufweist, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtliche objektiven Gesichtspunkte berücksichtigen muss, die das betreffende Arbeitsverhältnis kennzeichnen, einschließlich derjenigen, die sich im Zuge der Erfüllung dieses Vertrags aus der von den Parteien für diesen Vertrag getroffenen Rechtswahl ergeben. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung obliegt es dem Gericht, diese Gesichtspunkte angemessen zu gewichten. Kosten

49 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: 1. Der letzte Teilsatz von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, wenn die Parteien für den Arbeitsvertrag eine Rechtswahl treffen und im Hinblick auf die Gesamtheit der Umstände dieser Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu dem Staat aufweist, dessen Recht von den Parteien als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt wurde, diesem Recht den Vorrang einräumen muss, indem es die zwingenden Vorschriften nicht anwendet, die einen größeren Schutz gewähren und aus dem Recht resultieren, dessen Anwendung der Arbeitnehmer beansprucht und das mangels einer Rechtswahl gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b anzuwenden wäre. 1. Der letzte Teilsatz von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, wenn die Parteien für den Arbeitsvertrag eine Rechtswahl treffen und im Hinblick auf die Gesamtheit der Umstände dieser Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu dem Staat aufweist, dessen Recht von den Parteien als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt wurde, diesem Recht den Vorrang einräumen muss, indem es die zwingenden Vorschriften nicht anwendet, die einen größeren Schutz gewähren und aus dem Recht resultieren, dessen Anwendung der Arbeitnehmer beansprucht und das mangels einer Rechtswahl gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b anzuwenden wäre. 2. Der letzte Teilsatz von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht bei der Bestimmung dessen, ob ein Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen als dem in diesem Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b bezeichneten Staat aufweist, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtliche objektiven Gesichtspunkte berücksichtigen muss, die das betreffende Arbeitsverhältnis kennzeichnen, einschließlich derjenigen, die sich im Zuge der Erfüllung dieses Vertrags aus der von den Parteien für diesen Vertrag getroffenen Rechtswahl ergeben. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung obliegt es dem Gericht, diese Gesichtspunkte angemessen zu gewichten. 2. Der letzte Teilsatz von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht bei der Bestimmung dessen, ob ein Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen als dem in diesem Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b bezeichneten Staat aufweist, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtliche objektiven Gesichtspunkte berücksichtigen muss, die das betreffende Arbeitsverhältnis kennzeichnen, einschließlich derjenigen, die sich im Zuge der Erfüllung dieses Vertrags aus der von den Parteien für diesen Vertrag getroffenen Rechtswahl ergeben. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung obliegt es dem Gericht, diese Gesichtspunkte angemessen zu gewichten. Unterschriften