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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.12.2025 – C-743/23

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2025:954

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 11. Dezember 2025 ( [Text berichtigt mit Beschluss vom 27. Januar 2026] „Vorlage zur Vorabentscheidung – Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit – Wandererwerbstätige – Soziale Sicherheit – Anzuwendende Rechtsvorschriften – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 11 – Art. 13 Abs. 1 – Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – Art. 14 Abs. 8 – Erwerbstätiger, der im Gebiet mehrerer Staaten, und zwar eines Mitgliedstaats, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von Drittländern, abhängig beschäftigt ist – Begriff ‚wesentlicher Teil der Tätigkeit‘ – Berücksichtigung der in Drittländern ausgeübten Tätigkeit“ In der Rechtssache C‑743/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landessozialgericht für das Saarland (Deutschland) mit Beschluss vom 15. November 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Dezember 2023, in dem Verfahren A gegen GKV-Spitzenverband, Beteiligte: Moguntia Food Group AG, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin und S. Gervasoni, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von A, vertreten durch Rechtsanwältin M. Blum, – des GKV-Spitzenverbands, vertreten durch C. Donus als Bevollmächtigte, – der Moguntia Food Group AG, vertreten durch Rechtsanwältin V. Ohlekopf und Rechtsanwalt M. Schwind, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und P.‑L. Krüger als Bevollmächtigte, – der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens, C. Jacob und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte, – [berichtigt mit Beschluss vom 27. Januar 2026] der französischen Regierung, vertreten durch B. Fodda und T. Lechevallier als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Delaude und B.‑R. Killmann als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Juni 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. 2012, L 149, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2009, L 284, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 987/2009).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A und dem GKV‑Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutschland) wegen dessen Entscheidung, A eine A1-Bescheinigung auszustellen, nach der er für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2020 dem deutschen System der sozialen Sicherheit unterlag. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht

3 Am 21. Juni 1999 schlossen die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft sieben Abkommen, darunter das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6), das u. a. durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2012, L 103, S. 51) geändert wurde (im Folgenden: FZA).

4 Art. 8 („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“) FZA lautet: „Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten: … b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften; …“

5 Anhang II („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“) Art. 1 FZA sieht vor: „(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der Europäischen Union in der durch diesen Abschnitt geänderten Fassung oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden. (2) Der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist außer auf die durch die betreffenden Rechtsakte der Europäischen Union erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.“

6 Abschnitt A („Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird“) des Anhangs II des FZA umfasst u. a. die Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009, die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2) ersetzt haben. Unionsrecht Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung

7 In den Erwägungsgründen 1, 3 und 45 der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung heißt es: „(1) Die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit sind Teil des freien Personenverkehrs und sollten zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen. … (3) Die Verordnung [Nr. 1408/71] ist mehrfach geändert und aktualisiert worden, um nicht nur den Entwicklungen auf Gemeinschaftsebene – einschließlich der Urteile des Gerichtshofes –, sondern auch den Änderungen der Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene Rechnung zu tragen. Diese Faktoren haben dazu beigetragen, dass die gemeinschaftlichen Koordinierungsregeln komplex und umfangreich geworden sind. Zur Erreichung des Ziels des freien Personenverkehrs ist es daher von wesentlicher Bedeutung, diese Vorschriften zu ersetzen und dabei gleichzeitig zu aktualisieren und zu vereinfachen. … (45) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich Koordinierungsmaßnahmen zur Sicherstellung, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. …“

8 Titel II („Bestimmung des anwendbaren Rechts“) dieser Verordnung, der die Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 ersetzt, enthält die Art. 11 bis 16 dieser Verordnung.

9 Art. 11 („Allgemeine Regelung“) dieser Verordnung bestimmt: „(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. … (3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) [E]ine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört; c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. (4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.“

10 Art. 12 („Sonderregelung“) der Verordnung sieht vor: „(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst. (2) Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.“

11 Art. 13 („Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung bestimmt: „(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt: a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder b) wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben, oder iii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder iv) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben. (2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt: a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.“

12 Art. 76 („Zusammenarbeit“) Abs. 4 dieser Verordnung bestimmt: „Die Träger und Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. …“ Verordnung Nr. 987/2009

13 Art. 14 Abs. 5 bis 11 der Verordnung Nr. 987/2009 sieht vor: „(5) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der [Verordnung Nr. 883/2004] beziehen sich die Worte ‚eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt‘ auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt. … (6) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 der [Verordnung Nr. 883/2004] beziehen sich die Worte ‚eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt‘ insbesondere auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Eigenart dieser Tätigkeiten. (7) Um die Tätigkeiten nach den Absätzen 5 und 6 von den in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der [Verordnung Nr. 883/2004] beschriebenen Situationen zu unterscheiden, ist die Dauer der Tätigkeit in einem oder weiteren Mitgliedstaaten (ob dauerhaft, kurzfristiger oder vorübergehender Art) entscheidend. Zu diesem Zweck erfolgt eine Gesamtbewertung aller maßgebenden Fakten, einschließlich insbesondere, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, des Arbeitsortes, wie er im Arbeitsvertrag definiert ist. (8) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der [Verordnung Nr. 883/2004] bedeutet die Ausübung ‚eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit‘ in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen: a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und … Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird. (9) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der [Verordnung Nr. 883/2004] wird bei Selbständigen der ‚Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten‘ anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person. … (11) Für eine Person, die ihre Beschäftigung in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für einen Arbeitgeber ausübt, der seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Union hat, gelten die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn diese Person in einem Mitgliedstaat wohnt, in dem sie keine wesentliche Tätigkeit ausübt.“

14 In Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 heißt es: „Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Artikel 13 der [Verordnung Nr. 883/2004] und von Artikel 14 der [Verordnung Nr. 987/2009] unverzüglich fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. …“

15 Art. 19 („Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber“) Abs. 2 dieser Verordnung sieht vor: „Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der [Verordnung Nr. 883/2004] anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16 Der damals in Deutschland wohnhafte Kläger des Ausgangsverfahrens war im Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2020 (im Folgenden: streitiger Zeitraum) bei der Moguntia Food Group AG, einer Gesellschaft mit Sitz in Basel (Schweiz), in Vollzeit beschäftigt.

17 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass er diese Beschäftigung sowohl in der Schweiz und in Deutschland – dort im Homeoffice –, in einem Umfang von jeweils 10,5 Tagen pro Quartal, als auch in Drittländern ausübte. Die Höhe seines monatlichen Gehalts war unabhängig vom Ort, an dem er seine Tätigkeit ausübte.

18 Am 19. November 2015 wandte sich der Kläger des Ausgangsverfahrens an den GKV-Spitzenverband, den gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 bezeichneten Träger seines Wohnorts in Deutschland für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften, wenn die berufliche Tätigkeit der betreffenden Person gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausgeübt wird, und gab an, dass er in der Schweiz bei der Moguntia Food Group beschäftigt sei und weniger als 25 % seiner Beschäftigung in Deutschland ausübe.

19 Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 nahm das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt (Schweiz) zur Kenntnis, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens zum 1. Dezember 2015 die gesetzliche Krankenversicherung in der Schweiz abgeschlossen habe.

20 Nachdem der GKV-Spitzenverband jedoch festgestellt hatte, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens seine Beschäftigung gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübe und dass ein wesentlicher Teil dieser Tätigkeit in Deutschland, wo er wohne, ausgeübt werde, stellte er mit Bescheid vom 18. August 2016 fest, dass nach der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung im streitigen Zeitraum die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit Anwendung fänden, und stellte dem Kläger des Ausgangsverfahrens daher eine A1‑Bescheinigung aus.

21 Den gegen den Bescheid vom 18. August 2016 erhobenen Widerspruch des Klägers des Ausgangsverfahrens wies der GKV-Spitzenverband mit Bescheid vom 18. Dezember 2020 zurück und bestätigte, dass er gemäß den Verordnungen Nr. 883/2004 in geänderter Fassung und Nr. 987/2009 während des streitigen Zeitraums den deutschen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit unterliege. Insoweit wies der GKV-Spitzenverband zunächst darauf hin, dass nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 eine Person, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine berufliche Tätigkeit ausübe, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliege, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Beschäftigung ausübe. Sodann führte er aus, dass nach Art. 14 Abs. 8 der Verordnung Nr. 987/2009 ein wesentlicher Teil der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit als in einem Mitgliedstaat ausgeübt gelte, wenn bei der Gesamtbewertung der Situation der betreffenden Person festgestellt werde, dass sie mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit in dem Mitgliedstaat leiste, in dem sie wohne, und/oder dort mindestens 25 % ihres Arbeitsentgelts beziehe. Da zu diesem Zweck nur Tätigkeiten relevant seien, die in den Ländern ausgeübt würden, die in den territorialen Anwendungsbereich der Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 fielen, berücksichtigte der GKV-Spitzenverband nur die vom Kläger des Ausgangsverfahrens in Deutschland und in der Schweiz geleistete Arbeitszeit und zog daraus den Schluss, dass dieser 50 % seiner Arbeitszeit in Deutschland, seinem Wohnsitzstaat, leiste, was einen wesentlichen Teil seiner Beschäftigung darstelle.

22 Am 28. Dezember 2020 erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens gegen diesen Bescheid Klage beim Sozialgericht (Deutschland) und machte geltend, dass bei der Bestimmung der im streitigen Zeitraum anzuwendenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit nicht nur seine in Deutschland und in der Schweiz, sondern auch die von ihm in Drittländern zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen seien und dass er jedenfalls während des streitigen Zeitraums bereits dem schweizerischen System der sozialen Sicherheit angeschlossen gewesen sei.

23 Mit Urteil vom 4. August 2022 hob dieses Gericht die Bescheide vom 18. August 2016 und vom 18. Dezember 2020 auf und entschied, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung, wonach die betreffende Person den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliege, in dem das Unternehmen, bei dem sie beschäftigt sei, seinen Sitz habe, der Kläger des Ausgangsverfahrens während des streitigen Zeitraums den schweizerischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit unterlegen habe. Er habe nämlich nicht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 14 Abs. 8 der Verordnung Nr. 987/2009 einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in seinem Wohnmitgliedstaat ausgeübt, da nur 10,5 Arbeitstage pro Quartal, d. h. 16 % seiner Gesamtarbeitszeit, in Deutschland geleistet worden seien.

24 Am 6. September 2022 legte der GKV-Spitzenverband gegen dieses Urteil Berufung beim Landessozialgericht für das Saarland (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, ein.

25 Dieses Gericht ist der Ansicht, dass sich zur Ermittlung der während des streitigen Zeitraums anwendbaren Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit die Frage stelle, ob Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung in Verbindung mit Art. 14 Abs. 8 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen sei, dass für die Feststellung, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, nur die von dieser Person in den Mitgliedstaaten und den gleichgestellten Staaten ausgeübte Beschäftigung oder auch die in Drittländern ausgeübte Beschäftigung zu berücksichtigen ist. Die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs enthalte keine Antwort auf diese Frage.

26 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall, wären nur die vom Kläger des Ausgangsverfahrens im streitigen Zeitraum in Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen, davon auszugehen wäre, dass 50 % seiner Arbeitszeit in seinem Wohnmitgliedstaat geleistet worden seien, also ein wesentlicher Teil seiner Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung in Verbindung mit Art. 14 Abs. 8 der Verordnung Nr. 987/2009. Wären hingegen sämtliche Tätigkeiten des Klägers des Ausgangsverfahrens sowohl in Mitgliedstaaten als auch in Drittländern zu berücksichtigen, wären nur 16 % seiner Arbeitszeit als im Wohnmitgliedstaat geleistet anzusehen, was keinen wesentlichen Teil seiner Beschäftigung darstelle.

27 Unter diesen Umständen hat das Landessozialgericht für das Saarland beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung in Verbindung mit Art. 14 Abs. 8 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, alle Tätigkeiten des Arbeitnehmers einschließlich seiner Tätigkeit in Drittländern zu berücksichtigen sind? 2. Ist Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung in Verbindung mit Art. 14 Abs. 8 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, nur die Tätigkeiten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, die in Mitgliedstaaten ausgeübt werden? Zu den Vorlagefragen

28 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft nach Art. 8 und Anhang II des FZA untereinander die Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 anwenden und dass in diesem Zusammenhang der Begriff „Mitgliedstaat“ in diesen Verordnungen auch die Schweizerische Eidgenossenschaft einschließt.

29 Somit möchte das vorlegende Gericht mit seinen beiden Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung in Verbindung mit Art. 14 Abs. 8 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob eine Person, die in mehreren Mitgliedstaaten, darunter ihrem Wohnmitgliedstaat, sowie in mehreren Drittländern eine Beschäftigung ausübt, im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 einen wesentlichen Teil dieser Tätigkeit in ihrem Wohnmitgliedstaat ausübt, nur die von dieser Person in den Mitgliedstaaten oder auch die in Drittländern ausgeübte Beschäftigung zu berücksichtigen ist.

30 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften des Titels II („Bestimmung des anwendbaren Rechts“) der Verordnung Nr. 883/2004, zu dem die Art. 11 bis 16 dieser Verordnung gehören, ein geschlossenes und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden, mit denen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden sollen, sondern auch verhindert werden soll, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit mangels auf sie anwendbarer Rechtsvorschriften vorenthalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2023, Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Toruniu, C‑422/22, EU:C:2023:869, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Wie den Erwägungsgründen 1, 3 und 45 der Verordnung Nr. 883/2004 zu entnehmen ist, werden mit dieser Verordnung die in der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Vorschriften aktualisiert und vereinfacht, dabei jedoch die Ziele der Verordnung Nr. 1408/71 beibehalten, insbesondere das Ziel, die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann, und um so zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen der Personen beizutragen, die innerhalb der Union zu- und abwandern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2014, I, C‑255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 41, sowie vom 4. September 2025, Hakamp, C‑203/24, EU:C:2025:662, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Dieses Ziel wird mit Art. 11 der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung verfolgt, der in Abs. 1 vorsieht, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den sozialrechtlichen Vorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen und dass sich nach Titel II dieser Verordnung bestimmt, welche Rechtsvorschriften dies sind.

33 Zudem stellt dieser Art. 11 in seinem Abs. 3 Buchst. a den Grundsatz auf, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt.

34 Dieser Grundsatz gilt jedoch „[v]orbehaltlich der Artikel 12 bis 16“ der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung, da die ausnahmslose Anwendung dieses Grundsatzes in bestimmten Sonderfällen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber und die Sozialversicherungseinrichtungen zur Schaffung statt zur Vermeidung administrativer Schwierigkeiten führen könnte, die eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der unter diese Verordnung fallenden Personen bewirken würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C‑610/18, EU:C:2020:565, Rn. 43).

35 Zu diesen Sonderfällen gehört der in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung genannte Fall, der die Bestimmung der Rechtsvorschriften betrifft, die auf eine Person anzuwenden sind, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt.

36 Gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung unterliegt eine solche Person den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort „einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit“ ausübt. Übt hingegen die Person dort nicht „einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit“ aus, so unterliegt sie, wenn sie bei einem einzigen Unternehmen oder einem einzigen Arbeitgeber beschäftigt ist, nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, Hakamp, C‑203/24, EU:C:2025:662, Rn. 43).

37 Somit garantieren die Kollisionsnormen von Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung einer Person, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, einen Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit durch die Anwendung der Rechtsvorschriften eines der betreffenden Mitgliedstaaten, d. h. entweder der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats dieser Person oder derjenigen des Mitgliedstaats, in dem ihr Arbeitgeber ansässig ist.

38 Damit verfolgt diese Bestimmung das oben in den Rn. 30 und 31 genannte Ziel, indem sie – unter Vereinfachung der mit der früheren Regelung eingeführten Regeln – von der Regelung von Art. 11 Abs. 3 Buchst. a dieser Verordnung abweichende Regeln vorsieht, um genau die Komplikationen zu vermeiden, die sich sonst aus der Anwendung der letztgenannten Regel auf Situationen ergeben könnten, die die Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, Hakamp, C‑203/24, EU:C:2025:662, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39 Vor diesem Hintergrund sollen die mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung eingeführten abweichenden Regeln sicherstellen, dass gemäß der oben in Rn. 32 genannten Regel der Einheitlichkeit die Arbeitnehmer, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig sind, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen, indem sie zu diesem Zweck Anknüpfungskriterien festlegen, die die objektive Situation dieser Arbeitnehmer berücksichtigen, um ihre Freizügigkeit zu erleichtern (Urteil vom 4. September 2025, Hakamp, C‑203/24, EU:C:2025:662, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40 Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht wissen, wie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung und Art. 14 Abs. 8 der Verordnung Nr. 987/2009 auszulegen sind, insbesondere, ob sich der Begriff „Tätigkeit“ in der Wendung „ein wesentlicher Teil der Tätigkeit [der Person] im Wohnmitgliedstaat“ allein auf die von dieser Person in den Mitgliedstaaten ausgeübte Beschäftigung oder auch auf die in Drittländern ausgeübte Beschäftigung bezieht.

41 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit, 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 20, und vom 4. September 2025, Kwizda Pharma II, C‑451/24, EU:C:2025:663, Rn. 55).

42 Was den Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung betrifft, so sieht diese Bestimmung vor, dass eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, nur dann den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegt, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

43 Was Art. 14 Abs. 8 der Verordnung Nr. 987/2009 anbelangt, bestimmt dieser zunächst, dass bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung die Ausübung eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat bedeutet, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Sodann bestimmt Art. 14 Abs. 8 der Verordnung Nr. 987/2009, dass für die Feststellung, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, im Fall einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt herangezogen werden. Schließlich geht aus diesem Art. 14 Abs. 8 hervor, dass dann, wenn im Rahmen einer Gesamtbewertung bei diesen Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht wird, dies ein Anzeichen dafür ist, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.

44 Somit ist festzustellen, dass Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung und Art. 14 Abs. 8 der Verordnung Nr. 987/2009, wenn allein auf ihren Wortlaut abgestellt wird, die Berücksichtigung der von der betreffenden Person ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ausdrücklich auf Tätigkeiten beschränken, die in Mitgliedstaaten ausgeübt werden. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass in der französischen Fassung von Art. 14 Abs. 8 der Verordnung Nr. 987/2009 die Formulierungen „ensemble des activités du travailleur salarié ou non salarié“ („Gesamtheit der Tätigkeiten des Arbeitnehmers oder Selbständigen“) und „dans le cadre d’une évaluation globale“ („im Rahmen einer Gesamtbewertung“) verwendet werden, wobei diese im Wesentlichen in zahlreichen weiteren Sprachfassungen dieser Bestimmung, namentlich der bulgarischen, der tschechischen, der dänischen, der griechischen, der englischen, der spanischen, der finnischen, der irischen, der kroatischen, der italienischen, der lettischen, der maltesischen, der rumänischen, der slowakischen, der slowenischen und der schwedischen Sprachfassung, eine Entsprechung finden.

45 Diese Sprachfassungen verwenden nämlich die Formulierungen „от всички дейности на заето или самостоятелно заето лице“ und „В рамките на цялостната оценка“ in der bulgarischen Sprachfassung; „všech činností zaměstnané osoby nebo osoby samostatně výdělečné činné“ und „v rámci celkového hodnocení“ in der tschechischen Sprachfassung; „af alle arbejdstagerens eller den selvstændige erhvervsdrivendes aktiviteter“ und „I forbindelse med en samlet vurdering“ in der dänischen Sprachfassung; „του συνόλου των δραστηριοτήτων του μισθωτού ή μη“ und „Στο πλαίσιο συνολικής αξιολόγησης“ in der griechischen Sprachfassung; „of all the activities of the employed or self-employed person“ und „In the framework of an overall assessment“ in der englischen Sprachfassung; „del conjunto de sus actividades por cuenta propia o ajena“ und „En el contexto de una evaluación global“ in der spanischen Sprachfassung; „palkkatyötä tekevän tai itsenäisen ammatinharjoittajan kaikesta toiminnasta“ und „kokonaisarvioinnissa“ in der finnischen Sprachfassung, „de ghníomhaíochtaí uile an duine fhostaithe nó fhéinfhostaithe“ und „I réim measúnaithe foriomláin“ in der irischen Sprachfassung; „svih djelatnosti zaposlene osobe ili samozaposlene osobe“ und „Ako je u okviru opće ocjene utvrđeno“ in der kroatischen Sprachfassung; „dell’insieme delle attività del lavoratore subordinato o autonomo“ und „Nel quadro di una valutazione globale“ in der italienischen Sprachfassung; „ka nodarbināta vai pašnodarbināta persona veic kvantitatīvi būtisku visu darbību daļu“ und „Saskaņā ar vispārēju novērtējumu“ in der lettischen Sprachfassung, „tal-attivitajiet kollha tal-persuna impjegata jew li taħdem għal rasha“ und „Fil-qafas ta’ evalwazzjoni globali“ in der maltesischen Sprachfassung; „a tuturor activităților persoanei salariate sau persoanei care desfășoară activități independente“ und „În cadrul unei evaluări globale“ in der rumänischen Sprachfassung; „všetkých činností zamestnanca alebo samostatne zárobkovo činnej osoby vykonáva v tomto členskom štáte“ und „V rámci celkového posúdenia » in der slowakischen Sprachfassung; „vseh dejavnosti zaposlene ali samozaposlene osebe“ und „Če je delež, ugotovljen med splošno presojo“ in der slowenischen Sprachfassung sowie „allt arbete som anställd eller av all verksamhet som egenföretagare“ und „Inom ramen för en samlad bedömning“ in der schwedischen Sprachfassung.

46 Somit stimmen diese verschiedenen Sprachfassungen dahin gehend überein, dass der Wortlaut von Art. 14 Abs. 8 der Verordnung Nr. 987/2009 vorsieht, dass für die Feststellung, ob ein Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, der in mehreren Staaten, zu denen sein Wohnmitgliedstaat, ein anderer Mitgliedstaat und Drittländer gehören, eine Beschäftigung ausübt, einen wesentlichen Teil dieser Beschäftigung in dem Mitgliedstaat, in dem er wohnt, ausübt, die gesamte von ihm ausgeübte Beschäftigung zu berücksichtigen ist, einschließlich der in Drittländern ausgeübten Beschäftigung.

47 Diese wörtliche Auslegung wird durch den Kontext, in den sich Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung und Art. 14 Abs. 8 der Verordnung Nr. 987/2009 einfügen, sowie durch das mit diesen Bestimmungen verfolgte Ziel bestätigt.

48 Die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Ort der Tätigkeit liegt, stellt nämlich die allgemeine Regel für das mit der Verordnung Nr. 883/2004 geschaffene System dar (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 2012, Partena, C‑137/11, EU:C:2012:593, Rn. 49 und 57) und die Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person die untergeordnete Regel, die nur dann eingreift, wenn diese Rechtsvorschriften eine Anknüpfung an das Arbeitsverhältnis aufweisen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 2015, Kik, C‑266/13, EU:C:2015:188, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Mit dem Begriff „Ort der Ausübung“ einer Tätigkeit ist indes der Ort gemeint, wo die betreffende Person die mit dieser Tätigkeit verbundenen Handlungen konkret ausführt (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 2012, Partena, C‑137/11, EU:C:2012:593, Rn. 57).

49 Unter diesen Umständen ist, wie der Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bei der Ermittlung, welchen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt, dessen tatsächliche Situation zu prüfen, wobei alle von ihm verrichteten Tätigkeiten, einschließlich der in Drittländern ausgeübten, zu berücksichtigen sind, da die alleinige Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeiten zu einer rechtlichen Fiktion führen würde, die weit neben der konkreten Wirklichkeit der im Wohnmitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit läge.

50 Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass bei der Beurteilung, ob ein Arbeitnehmer unter den Begriff „Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung fällt, zu berücksichtigen ist, dass möglicherweise eine Diskrepanz zwischen den in den fraglichen Arbeitsverträgen enthaltenen Informationen einerseits und der Art und Weise, in der die Vertragspflichten konkret erfüllt wurden, andererseits besteht. Ergibt sich aus anderen relevanten Gesichtspunkten als den Vertragsunterlagen, dass die Situation eines Arbeitnehmers tatsächlich von der in diesen Unterlagen beschriebenen abweicht, obliegt es für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung Nr. 883/2004 dem betreffenden Träger, seine Feststellungen ungeachtet des Wortlauts der Vertragsunterlagen auf die tatsächliche Situation des Arbeitnehmers zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C‑610/18, EU:C:2020:565, Rn. 57 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

51 Würde jedoch zur Feststellung, ob die betreffende Person einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit in ihrem Wohnmitgliedstaat ausübt, nur die von ihr in Mitgliedstaaten ausgeübte Beschäftigung berücksichtigt, würde verkannt, dass, wie sich aus der oben in den Rn. 41 und 48 angeführten Rechtsprechung ergibt, die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den insbesondere in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung vorgesehenen Kollisionsnormen nicht von der freien Entscheidung des Arbeitnehmers, der Unternehmen oder der zuständigen nationalen Behörden abhängt, sondern von der objektiven Situation, in der sich der Arbeitnehmer befindet.

52 Folglich ist im Rahmen der nach Art. 14 Abs. 8 der Verordnung Nr. 987/2009 vorgeschriebenen Gesamtbewertung die von der betreffenden Person in Drittländern ausgeübte Beschäftigung genauso wie die in Mitgliedstaaten ausgeübte Beschäftigung für die Ermittlung der von dieser Person in allen Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen sie beschäftigt war, geleisteten Gesamtarbeitszeit zu berücksichtigen, und infolgedessen zum Zweck der anschließenden Überprüfung, ob 25 % dieser Arbeitszeit in ihrem Wohnmitgliedstaat geleistet wurden oder nicht.

53 Hinzuzufügen ist, dass die Berücksichtigung der gesamten von der betreffenden Person in Drittländern ausgeübten Beschäftigung in keiner Weise der in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung vorgesehenen Regel der Einheitlichkeit widerspricht, nach der ein Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat wohnt und in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig ist, den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats unterliegen darf.

54 Selbst wenn dieser Arbeitnehmer einen wesentlichen Teil seiner Beschäftigung nicht in seinem Wohnmitgliedstaat, sondern in einem Drittland ausübt, unterliegt er nämlich den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats, nämlich nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung denjenigen des Mitgliedstaats, in dem sein Arbeitgeber ansässig ist. Stellt sich heraus, dass dieser Arbeitgeber in einem Drittland ansässig ist, so unterliegt dieser Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, da Art. 14 Abs. 11 der Verordnung Nr. 987/2009 vorsieht, dass für eine Person, die in einem Mitgliedstaat wohnt und ihre Beschäftigung in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für einen Arbeitgeber ausübt, der seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Union hat, die Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats gelten, auch wenn sie dort keinen wesentlichen Teil ihrer Beschäftigung ausübt.

55 Befindet sich, wie im Ausgangsverfahren, der Sitz des Arbeitgebers in einem Staat, in dem die Verordnung Nr. 883/2004 gilt, sind die Informationen über die vom Arbeitnehmer in Drittländern ausgeübte Tätigkeit, die für die Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob der Arbeitnehmer einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausübt, in dem er wohnt, zudem leicht erhältlich, so dass die Berücksichtigung der in Drittländern ausgeübten Tätigkeit entgegen dem Vorbringen des GKV-Spitzenverbands sowie der deutschen und der belgischen Regierung nicht zu einem „erhöhten Missbrauchsrisiko“ führt.

56 Wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das reibungslose Funktionieren des durch die Verordnung Nr. 883/2004 geschaffenen Systems eine wirksame und enge Zusammenarbeit sowohl zwischen den zuständigen Trägern der verschiedenen Mitgliedstaaten als auch zwischen diesen Trägern und den Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, erfordert (Urteil vom 16. November 2023, Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Toruniu, C‑422/22, EU:C:2023:869, Rn. 53). Daher kann sich der zuständige Träger des Wohnmitgliedstaats im Rahmen der Gesamtbewertung, die er nach Art. 14 Abs. 8 der Verordnung Nr. 987/2009 vorzunehmen hat, an den Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, wenden, damit dieser Träger beim Arbeitgeber überprüft, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Leistungen in Drittländern erbracht hat, indem er u. a. die Vorlage von Beweisen wie Fahrkarten oder Rechnungen anfordert.

57 Zu den vom GKV-Spitzenverband sowie von der deutschen und der belgischen Regierung geäußerten Befürchtungen, dass die Berücksichtigung der von der betreffenden Person in Drittländern ausgeübten Beschäftigung nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung nicht möglich sei, da eine solche Berücksichtigung bei Selbständigen nach Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung nicht in Betracht komme, genügt es, im Einklang mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 44 seiner Schlussanträge festzustellen, dass sich die für Arbeitnehmer und für Selbständige geltenden Vorschriften nicht in jeder Hinsicht gleichen, so dass die für Arbeitnehmer gewählte Lösung nicht entsprechend auf Selbständige anwendbar ist.

58 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass sich der Teil der vom Kläger des Ausgangsverfahrens während des streitigen Zeitraums in seinem Wohnmitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit auf 16 % seiner gesamten, sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in Drittländern, ausgeübten Tätigkeit beläuft. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, was das vorlegende Gerichts zu überprüfen hat, wäre davon auszugehen, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens keinen wesentlichen Teil seiner Beschäftigung in seinem Wohnmitgliedstaat ausgeübt hat und er folglich gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliegt, in dem sich der Sitz seines Arbeitgebers befindet, d. h. der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

59 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 in geänderter Fassung in Verbindung mit Art. 14 Abs. 8 der Verordnung Nr. 987/2009 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob eine Person, die in mehreren Mitgliedstaaten, darunter ihrem Wohnmitgliedstaat, sowie in mehreren Drittländern eine Beschäftigung ausübt, im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 einen wesentlichen Teil dieser Tätigkeit in ihrem Wohnmitgliedstaat ausübt, nicht nur die von dieser Person in den Mitgliedstaaten, sondern auch die in Drittländern ausgeübte Beschäftigung zu berücksichtigen ist. Kosten

60 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 14 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob eine Person, die in mehreren Mitgliedstaaten, darunter ihrem Wohnmitgliedstaat, sowie in mehreren Drittländern eine Beschäftigung ausübt, im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 einen wesentlichen Teil dieser Tätigkeit in ihrem Wohnmitgliedstaat ausübt, nicht nur die von dieser Person in den Mitgliedstaaten, sondern auch die in Drittländern ausgeübte Beschäftigung zu berücksichtigen ist. Biltgen von Danwitz Ziemele Kumin Gervasoni Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Dezember 2025. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Kammerpräsident F. Biltgen