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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.2025 – C-168/24
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2025:986
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 18. Dezember 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Marken – Richtlinie 2008/95/EG – Art. 12 Abs. 2 Buchst. b – Richtlinie (EU) 2015/2436 – Art. 20 Buchst. b – Gründe für den Verfall einer Marke – Gefahr einer Irreführung des Publikums aufgrund der Benutzung der Marke – Marke, die dem Namen eines Modedesigners entspricht – Übertragung der Marke – Benutzung der Marke in einer Weise, die geeignet ist, das Publikum tatsächlich glauben zu machen, dass der Designer weiterhin an der Gestaltung der mit der Marke versehenen Waren mitwirke – Irrige Annahme“ In der Rechtssache C‑168/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) mit Entscheidung vom 28. Februar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren PMJC SAS gegen [W] [X], [M] [X], [X] Créative SAS erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin (Berichterstatter), N. Piçarra, und N. Fenger, Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der PMJC SAS, vertreten durch M. Le Guerer, Avocat, – von [W] [X], [M] [X] und der [X] Créative SAS, vertreten durch E. Fortunet, Avocat, – der französischen Regierung, vertreten durch R. Bénard und E. Timmermans als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Auvret und P. Němečková als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. März 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25) und von Art. 20 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2015, L 336, S. 1, berichtigt in ABl. 2016, L 110, S. 5).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der PMJC SAS einerseits sowie [W] [X], [M] [X] und der [X] Créative SAS andererseits über den teilweisen Verfall der Rechte von PMJC an zwei Marken, die dem Familiennamen eines Modeschöpfers entsprechen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2008/95
3 Art. 12 („Verfallsgründe“) Abs. 2 der Richtlinie 2008/95 sah vor: „Eine Marke wird … für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung … b) infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.“ Richtlinie 2015/2436
4 Art. 20 („Entwicklung der Marke zu einer Gattungsbezeichnung oder irreführenden Angabe als Verfallsgrund“) der Richtlinie 2015/2436 bestimmt: „Eine Marke wird für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung … b) infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit Zustimmung des Inhabers für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.“
5 Art. 54 („Umsetzung“) Abs. 1 der Richtlinie 2015/2436 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 3 bis 6, Artikeln 8 bis 14, Artikeln 16, 17 und 18, Artikeln 22 bis 39, Artikel 41, Artikeln 43 und 44 und Artikeln 46 bis 50 bis zum 14. Januar 2019 nachzukommen. … …“
6 Art. 55 („Aufhebung“) der Richtlinie 2015/2436 bestimmt: „Die Richtlinie [2008/95] wird … mit Wirkung vom 15. Januar 2019 aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie …“
7 Art. 56 („Inkrafttreten“) der Richtlinie 2015/2436 lautet: „Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Artikel 1, 7, 15, 19, 20 und 21 gelten ab dem 15. Januar 2019.“ Französisches Recht
8 Art. L.714-6 des Code de la propriété intellectuelle (Gesetzbuch über das geistige Eigentum) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt: „Der Erklärung des Verfalls unterliegen Rechte des Inhabers von Marken, die aufgrund des Verhaltens ihres Inhabers … b) geeignet sind, über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung irrezuführen.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
9 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass [W] [X] – eine Gesellschaft, die im Jahr 1978 von [W] [X] für den Vertrieb von Kleidung und Modeaccessoires gegründet worden war – Gegenstand eines Insolvenzverfahrens war, in dessen Rahmen PMJC ein Angebot zur Übernahme der gesamten Vermögenswerte dieser Gesellschaft unterbreitete, das mit Urteil vom 13. September 2011 angenommen wurde, und dass im Anschluss an dieses Urteil am 3. Februar 2012 eine Vereinbarung über die Übertragung der materiellen und immateriellen Vermögenswerte geschlossen wurde, die u. a. die französischen Wortmarken „[W] [X]“ betraf, von denen die eine von [W] [X] angemeldet und im Jahr 1999 an die Gesellschaft [W] [X] übertragen worden war und die andere im Jahr 2002 von der Gesellschaft [W] [X] angemeldet worden war.
10 Aufgrund eines am 21. Juli 2011 geschlossenen Dienstleistungsvertrags setzte [W] [X] seine Zusammenarbeit mit PMJC bis zum vertraglich vereinbarten Endtermin, d. h. bis zum 31. Dezember 2015, fort.
11 Am 21. Juni 2018 erhob PMJC Klage gegen [W] [X] wegen Verletzung der oben in Rn. 9 genannten Marken sowie wegen unlauteren und parasitären Wettbewerbs und machte geltend, dass [W] [X] unlauteren Wettbewerb betreibe und ihre Markenrechte verletze, indem er über [X] Créative Berufs- und Kunsttätigkeiten ausübe.
12 Widerklagend beantragte [W] [X], die Rechte von PMJC an diesen Marken wegen Täuschung aufgrund irreführender Benutzungen durch PMJC zwischen Ende 2017 und Anfang 2019 für verfallen zu erklären. Insbesondere habe PMJC die genannten Marken so verwertet, dass das Publikum glauben gemacht worden sei, [W] [X] sei der Urheber der Kreationen, auf denen diese Marken angebracht seien.
13 Mit Urteil vom 12. Oktober 2022 erklärte die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) den teilweisen Verfall der Rechte von PMJC an den Marken, die Gegenstand der oben in Rn. 9 genannten Übertragungsvereinbarung vom 3. Februar 2012 waren.
14 Sie stellte insbesondere fest, dass das Unionsrecht der Erklärung des Verfalls einer dem Familiennamen eines Designers entsprechenden Marke nicht entgegenstehe, wenn der Erwerber dieser Marke durch seine Verhaltensweisen das Publikum tatsächlich glauben mache, dass der Designer noch immer an der Gestaltung der Waren mitwirke, oder eine hinreichend schwere Gefahr einer solchen Irreführung schaffe.
15 Dies sei im Ausgangsverfahren der Fall, da PMJC zweimal wegen Verletzung der Urheberrechte von [W] [X] an dessen jüngeren, nicht an PMJC veräußerten Werken verurteilt worden sei. Da diese Verurteilungen rechtskräftig geworden seien, schloss die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) daraus, dass die betreffenden Marken nunmehr irreführend seien, da sie auf Waren angebracht worden seien, deren Aufmachung die Urheberrechte von [W] [X] verletze, und als von ihm hergestellte Originalkreationen dargestellt würden.
16 PMJC legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich), dem vorlegenden Gericht, ein.
17 Vor diesem Gericht macht PMJC insbesondere geltend, die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) habe dadurch gegen Art. L. 714-6 Buchst. b des Gesetzbuchs über das geistige Eigentum in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung, wie er im Licht von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 auszulegen sei, verstoßen, dass sie davon ausgegangen sei, dass das Urteil vom 30. März 2006, Emanuel (C‑259/04, EU:C:2006:215), es zum einen keineswegs ausschließe, dass eine Marke, die dem Namen eines Designers entspreche, in dem Fall, dass ihr Inhaber sie in irreführender Weise verwerte, für verfallen erklärt werden könne, und dass es dem Designer zum anderen die Möglichkeit lasse, nachzuweisen, dass die Verwertung der Marke durch ihren Inhaber arglistig sei.
18 PMJC ist nämlich der Ansicht, dass ihre etwaigen Verhaltensweisen, mit denen der Verbraucher glauben gemacht werden solle, dass [W] [X] weiterhin an der Kreation der mit seinem Namen gekennzeichneten Waren mitwirke, angesichts dieses Urteils die Marke selbst nicht beeinträchtigen könnten, selbst wenn diese Verhaltensweisen als irreführend angesehen würden.
19 Hierzu führt das vorlegende Gericht zunächst aus, der Gerichtshof habe in den Rn. 47 bis 49 des Urteils vom 30. März 2006, Emanuel (C‑259/04, EU:C:2006:215), das eine aus einem Personennamen gebildete Marke zum Gegenstand gehabt habe, zunächst darauf hingewiesen, dass die Fälle der Ablehnung der Eintragung wegen irreführenden Charakters der Marke voraussetzten, dass sich eine tatsächliche Irreführung des Verbrauchers oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen feststellen lasse, und sodann entschieden, dass der Umstand, dass ein Durchschnittsverbraucher dadurch bei seinem Kaufentschluss beeinflusst werden könnte, dass er annehme, dass der Designer, dessen Name mit der betreffenden Marke übereinstimme, an der Kreation der mit dieser Marke versehenen Ware mitgewirkt habe, für sich genommen nicht geeignet sei, das Publikum über die Art, die Beschaffenheit oder die Herkunft dieser Ware zu täuschen.
20 Sodann weist die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) darauf hin, dass der Gerichtshof in jenem Urteil in Rn. 50 ausgeführt habe, dass es sich beim Vorliegen einer Absicht des Unternehmens, den Verbraucher glauben zu machen, dass der Designer immer noch Urheber der mit der Marke versehenen Waren sei oder an ihrer Kreation mitwirke, um ein Verhalten handle, das möglicherweise als arglistig anzusehen sei, ohne jedoch eine Täuschung darzustellen, die die Marke selbst und damit die Möglichkeit ihrer Eintragung beeinträchtigen könnte.
21 Schließlich führt das vorlegende Gericht aus, der Gerichtshof habe in jenem Urteil in Rn. 53 zunächst festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Verfall einer Marke wegen irreführenden Charakters der Marke denen für die Ablehnung der Eintragung entsprächen, und sodann entschieden, dass der Inhaber einer Marke, die dem Namen des Designers und des ersten Herstellers der mit dieser Marke versehenen Waren entspreche, nicht schon aufgrund dieser Besonderheit mit der Begründung für verfallen erklärt werden dürfe, dass die Marke das Publikum irreführe, insbesondere dann nicht, wenn der mit dieser Marke verbundene Goodwill zusammen mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren, die mit der Marke versehen seien, übertragen worden sei.
22 In ihrem Urteil vom 12. Oktober 2022 habe die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) jedoch die Auffassung vertreten, dass sich die Feststellung in Rn. 50 des Urteils vom 30. März 2006, Emanuel (C‑259/04, EU:C:2006:215), wonach eine Marke, die dem Familiennamen eines Designers entspreche, nicht allein deshalb als irreführend angesehen werden könne, weil dieser Designer nicht mehr an der Gestaltung der mit den aus seinem Familiennamen bestehenden Marken versehenen Waren mitwirke, nicht ausdrücklich auf die Auslegung von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) erstrecke. Das Berufungsgericht Paris sei daher zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Bestimmung dahin auszulegen sei, dass sie dem nicht entgegenstehe, dass eine Marke für verfallen erklärt werde, weil sie unter Umständen verwertet werde, die geeignet seien, das Publikum tatsächlich glauben zu machen, dass der Designer noch immer an der Gestaltung der mit den aus seinem Familiennamen bestehenden Marken versehenen Waren mitwirke, obwohl dies nicht mehr der Fall sei.
23 Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) weist ferner darauf hin, das Gericht der Europäischen Union habe in seinem Urteil vom 14. Mai 2009, Fiorucci/HABM – Edwin (ELIO FIORUCCI) (T‑165/06, EU:T:2009:157, Rn. 37), die auf die irreführende Benutzung der den Nachnamen eines Designers betreffenden Marke nach ihrer Eintragung gestützte Klage auf Erklärung des Verfalls nicht mit der Begründung abgewiesen, dass eine solche Benutzung nicht zum Verfall der Marke wegen Täuschung führen könne, sondern mit der Begründung, dass keinerlei Nachweis für eine Benutzung der Marke nach ihrer Eintragung erbracht worden sei.
24 Vor diesem Hintergrund hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 und Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine aus dem Familiennamen eines Designers bestehende Marke für verfallen erklärt wird, weil sie nach der Übertragung unter Umständen verwertet wird, die geeignet sind, das Publikum tatsächlich glauben zu machen, dass dieser Designer immer noch an der Kreation der mit dieser Marke gekennzeichneten Waren mitwirke, obwohl dies nicht mehr der Fall ist? Zur Vorlagefrage Vorbemerkungen
25 Mit seiner Frage begehrt das vorlegende Gericht eine Auslegung von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 und von Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436.
26 Die Frage, welche dieser beiden Richtlinien in zeitlicher Hinsicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist, ist unerheblich, da Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 und Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 im Wesentlichen identisch sind.
27 Insoweit ist es unerheblich, dass nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 in der französischen Sprachfassung eine Marke für verfallen erklärt wird, wenn sie „est propre … à induire le public en erreur“ („geeignet ist, das Publikum irrezuführen“), während Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 in der französischen Sprachfassung vorsieht, dass die Marke für verfallen erklärt wird, wenn sie „risque … d’induire le public en erreur“ („die Gefahr birgt, das Publikum irrezuführen“).
28 Zum einen geht nämlich, wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Ausdruck „est propre à“ („geeignet ist“) bereits voraussetzt, dass „sich eine tatsächliche Irreführung des Verbrauchers oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen feststellen lässt“ (Urteil vom 30. März 2006, Emanuel, C‑259/04, EU:C:2006:215, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Zum anderen ist, wie der Generalanwalt in Nr. 64 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Wortlaut von Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 in Bezug auf den Grad der Wahrscheinlichkeit, dass das Publikum irregeführt wird, in allen anderen Sprachfassungen gegenüber dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 im Wesentlichen unverändert geblieben; deren Formulierung beinhaltete mit Ausnahme der ungarischen und der finnischen Sprachfassung bereits lediglich eine solche Gefahr, und zwar unabhängig davon, ob diese tatsächlich eintritt oder nicht.
30 Daher kann nach der ständigen Rechtsprechung, nach der die Bestimmungen des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Europäischen Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (Urteil vom 13. Februar 2025, Verbraucherzentrale Berlin [Begriff der anfänglichen Mindestvertragslaufzeit], C‑612/23, EU:C:2025:82, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), nicht davon ausgegangen werden, dass die oben in Rn. 27 dargestellte Änderung von Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 in der französischen Sprachfassung auf eine Absicht des Unionsgesetzgebers, das Kriterium des Grades der Wahrscheinlichkeit der Irreführung des Publikums zu ändern, hindeutet.
31 Somit sind im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 und Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 gemeinsam und in gleicher Weise auszulegen. Zur Beantwortung der Frage
32 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 und Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass eine aus dem Nachnamen eines Modedesigners bestehende Marke mit der Begründung für verfallen erklärt wird, dass ihre Benutzung durch den Inhaber oder mit Zustimmung des Inhabers geeignet ist, das Publikum tatsächlich glauben zu machen, dass der Designer weiterhin an der Gestaltung der mit dieser Marke versehenen Waren beteiligt sei, obwohl dies nicht mehr der Fall ist.
33 Nach diesen Bestimmungen wird eine Marke für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung „infolge ihrer Benutzung“ durch den Inhaber oder mit Zustimmung des Inhabers für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum „insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft“ dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.
34 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen, vor allem aus der Verwendung des Adverbs „insbesondere“, ergibt, dass die Aufzählung der Merkmale der Waren bzw. Dienstleistungen, auf die sich die Irreführung beziehen könnte, nicht abschließend ist, so dass nicht auszuschließen ist, dass die Marke deshalb für verfallen erklärt wird, weil die Gefahr einer Irreführung in Bezug auf die Person besteht, die die mit der Marke versehenen Waren gestaltet oder an der Gestaltung mitgewirkt hat.
35 Sodann kann die modeschöpferische Urheberschaft einer Ware – wie die geografische Herkunft, die in den oben in Rn. 32 genannten Bestimmungen ausdrücklich genannt ist – gegebenenfalls auch ein Merkmal dieser Ware sein, das beim Publikum bestimmte Erwartungen weckt. Die modeschöpferische Urheberschaft gehört daher zu den Merkmalen, über die das Publikum im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 und Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 „irregeführt werden“ kann.
36 Wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, reicht jedoch der Umstand, dass eine Marke, die aus dem Nachnamen eines Modedesigners besteht, von einem Unternehmen benutzt wird, mit dem der Modedesigner nunmehr nicht mehr verbunden ist, als solcher nicht aus, um den Verfall dieser Marke zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2006, Emanuel, C‑259/04, EU:C:2006:215, Rn. 53). Einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist nämlich bewusst, dass nicht alle Waren, die mit einer Marke versehen sind, die dem Namen eines Designers entspricht, von diesem Designer entworfen worden sind.
37 Der Verfall nach den Bestimmungen, um deren Auslegung ersucht wird, setzt daher voraus, dass sich auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls eine tatsächliche Irreführung des Publikums oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen feststellen lässt (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C‑689/15, EU:C:2017:434, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Schließlich ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 und Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436, dass bei der Beurteilung des irreführenden Charakters der Marke im Rahmen eines Verfallsverfahrens die Benutzung dieser Marke durch den Inhaber oder mit Zustimmung des Inhabers zu berücksichtigen ist.
39 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass im Fall einer Marke, die aus dem Nachnamen eines Modedesigners besteht, eine tatsächliche Irreführung oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 und Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 in ihrer Auslegung im Sinne der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung gegebenenfalls auf einem Irrtum des Publikums über die modeschöpferische Urheberschaft der mit dieser Marke versehenen Waren beruhen kann, der durch die Benutzung der Marke durch ihren Inhaber oder mit Zustimmung ihres Inhabers hervorgerufen wird.
40 Ob die Benutzung der Marke geeignet ist, das Publikum irrezuführen, ist anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Der oben in Rn. 15 genannte Umstand, dass auf den Waren, die mit aus dem Personennamen eines Modeschöpfers bestehenden Marken versehen sind, Dekorationselemente vorhanden sind, die zu dessen spezifischem schöpferischen Universum gehören und seine Urheberrechte verletzen, kann, wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, einen solchen relevanten Umstand darstellen, da er die Gefahr erhöht, dass das Publikum die modeschöpferische Urheberschaft der von diesen Marken erfassten Waren falsch wahrnimmt.
41 Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel des Verbraucherschutzes, das Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 und Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2006, Emanuel, C‑259/04, EU:C:2006:215, Rn. 46). Im Hinblick auf dieses Ziel muss der Verbraucher in der Lage sein, in Kenntnis der Sachlage zwischen mehreren konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen zu wählen.
42 Diese Auslegung wird auch durch das mit den Markenrechten der Union verfolgte allgemeine Ziel der Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs in der Union bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). In Anbetracht dieses Ziels kann es nicht zugelassen werden, dass eine Marke durch ihre Benutzung zu einem unlauteren Instrument der Kundengewinnung wird.
43 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 und Art. 20 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass eine aus dem Nachnamen eines Modedesigners bestehende Marke mit der Begründung für verfallen erklärt wird, dass ihre Benutzung durch den Inhaber oder mit Zustimmung des Inhabers unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände dazu führen kann, dass die Marke den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher zu der irrigen Annahme veranlasst, dass der Modedesigner an der Gestaltung der mit der Marke versehenen Waren mitgewirkt habe. Kosten
44 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 20 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass eine aus dem Nachnamen eines Modedesigners bestehende Marke mit der Begründung für verfallen erklärt wird, dass ihre Benutzung durch den Inhaber oder mit Zustimmung des Inhabers unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände dazu führen kann, dass die Marke den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher zu der irrigen Annahme veranlasst, dass der Modedesigner an der Gestaltung der mit der Marke versehenen Waren mitgewirkt habe. Unterschriften