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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.2025 – C-184/24
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2025:997
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 18. Dezember 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Asylpolitik – Richtlinie 2013/33/EU – Personen, die internationalen Schutz beantragen – Art. 7 – Aufenthaltsort – Art. 18 – Im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen – Unterbringung – Unterbringungszentren – Verlegung – Weigerung des Antragstellers – Art. 20 Abs. 1 Buchst. a – Einschränkung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder deren Entzug in begründeten Ausnahmefällen – Verlassen des Aufenthaltsorts ohne Unterrichtung oder Genehmigung – Art. 20 Abs. 4 – Grober Verstoß gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums – Art. 20 Abs. 5 – Verhältnismäßigkeit – Würdiger Lebensstandard – Art. 21 – Antragsteller, die zur Kategorie der schutzbedürftigen Personen gehören – Art. 23 – Minderjährige – Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen zu entziehen, wenn der Antragsteller die Verlegung in ein anderes Unterbringungszentrum verweigert“ In der Rechtssache C‑184/24 [Sidi Bouzid] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht Lombardei, Italien) mit Entscheidung vom 5. März 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 7. März 2024, in dem Verfahren AF, in eigenem Namen handelnd und in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Kindes BF, gegen Ministero dell’Interno – U.T.G. – Prefettura di Milano erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan, D. Gratsias (Berichterstatter) und B. Smulders, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von AF, in eigenem Namen handelnd und in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Kindes BF, vertreten durch M. Gonzo, Avvocata, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino und G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von L. D’Ascia und D. G. Pintus, Avvocati dello Stato, – der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte im Beistand von A. Deteux, Avocat, – der zyprischen Regierung, vertreten durch I. Neophytou und F. Sotiriou als Bevollmächtigte, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und D. Lutostańska als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Blanc, M. Debieuvre und F. Tomat als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Juni 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 20 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Person, die internationalen Schutz beantragt, AF, der in eigenem Namen und in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Kindes BF handelt, und dem Ministero dell’Interno – U.T.G. – Prefettura di Milano (Innenministerium – U.T.G. – Präfektur Mailand, Italien) über die Entscheidung der Präfektur Mailand, AF und seinem minderjährigen Kind BF infolge der wiederholten Weigerung von AF, seiner Verlegung und der von BF in ein anderes Unterbringungszentrum als das, in dem sie sich befinden, zuzustimmen, sämtliche im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen zu entziehen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2013/32/EU
3 Art. 13 („Verpflichtungen der Antragsteller“) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Antragsteller, mit den zuständigen Behörden zur Feststellung ihrer Identität und anderer in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9)] genannter Angaben zusammenzuarbeiten. Die Mitgliedstaaten können den Antragstellern weitere Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden auferlegen, sofern diese Verpflichtungen für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. (2) Die Mitgliedstaaten können insbesondere festlegen, dass a) die Antragsteller verpflichtet sind, sich entweder unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden zu melden oder dort persönlich vorstellig zu werden; … c) die Antragsteller verpflichtet sind, so rasch wie möglich die zuständigen Behörden über ihren jeweiligen Aufenthaltsort oder ihre Anschrift sowie sämtliche diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Antragsteller an dem von ihm mitgeteilten letzten Aufenthaltsort erfolgte – bzw. an die mitgeteilte letzte Anschrift gerichtete – Mitteilungen gegen sich gelten lassen muss; …“
4 Art. 28 („Verfahren bei stillschweigender Rücknahme des Antrags oder Nichtbetreiben des Verfahrens“) der Richtlinie 2013/32 sieht vor: „(1) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde entweder entscheidet, die Antragsprüfung einzustellen oder, sofern die Asylbehörde den Antrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung gemäß Artikel 4 der Richtlinie [2011/95] als unbegründet ansieht, den Antrag abzulehnen. Die Mitgliedstaaten können insbesondere dann davon ausgehen, dass der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz stillschweigend zurückgezogen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt, wenn er nachweislich a) den Aufforderungen zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß Artikel 4 der Richtlinie [2011/95] oder einer Aufforderung zur persönlichen Anhörung gemäß den Artikeln 14 bis 17 dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist, es sei denn, er weist innerhalb einer angemessenen Frist nach, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte; b) untergetaucht ist oder seinen Aufenthaltsort … ohne Genehmigung verlassen und nicht innerhalb einer angemessenen Frist die zuständige Behörde kontaktiert hat, oder seinen Melde- und anderen Mitteilungspflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass dies auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. …“ Richtlinie 2013/33
5 In den Erwägungsgründen 22, 25, 26 und 35 der Richtlinie 2013/33 heißt es: „(22) Bei der Entscheidung über die Unterbringungsmodalitäten sollten die Mitgliedstaaten dem Wohl des Kindes sowie den besonderen Umständen jedes Antragstellers Rechnung tragen, der von Familienangehörigen oder anderen nahen Verwandten, wie z. B. unverheirateten minderjährigen Geschwistern, die sich bereits in dem Mitgliedstaat aufhalten, abhängig ist. … (25) Die Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollten dadurch beschränkt werden, dass die Umstände festgelegt werden, unter denen die den Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden dürfen, wobei gleichzeitig ein menschenwürdiger Lebensstandard für alle Antragsteller zu gewährleisten ist. (26) Es sollte sichergestellt werden, dass die einzelstaatlichen Aufnahmesysteme effizient sind … … (35) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie zielt vor allem darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 6, 7, 18, 21, 24 und 47 der Charta [der Grundrechte] zu fördern, und muss entsprechend umgesetzt werden.“
6 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2013/33 bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: … f) ‚im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährte Vorteile‘ sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Antragstellern treffen; g) ‚im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen‘ Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs; … i) ‚Unterbringungszentrum‘ jede Einrichtung, die als Sammelunterkunft für Antragsteller dient; …“
7 In Art. 3 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es: „Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats … internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach einzelstaatlichem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind.“
8 Art. 7 („Aufenthaltsort und Bewegungsfreiheit“) Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2013/33 sieht vor: „(2) Die Mitgliedstaaten können – aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder wenn es für eine zügige Bearbeitung und wirksame Überwachung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist – einen Beschluss über den Aufenthaltsort des Antragstellers fassen. (3) Die Mitgliedstaaten dürfen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen an die Bedingung knüpfen, dass sich Antragsteller tatsächlich an dem Ort aufhalten, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird. Ein derartiger Beschluss, der von allgemeiner Natur sein kann, wird jeweils für den Einzelfall und auf der Grundlage des einzelstaatlichen Rechts getroffen. (4) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Antragstellern eine befristete Genehmigung zum Verlassen des in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufenthaltsorts erteilt werden kann. Die Entscheidung ist von Fall zu Fall, objektiv und unparteiisch zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen. … (5) Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse und schnellstmöglich etwaige Adressenänderungen mitzuteilen.“
9 Art. 12 („Familien“) der Richtlinie 2013/33 lautet: „Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Einheit einer sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Familie so weit wie möglich zu wahren, wenn den Antragstellern von dem betreffenden Mitgliedstaat Unterkunft gewährt wird. Diese Maßnahmen gelangen mit der Zustimmung der Antragsteller zur Anwendung.“
10 Art. 14 („Grundschulerziehung und weiterführende Bildung Minderjähriger“) Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten gestatten minderjährigen Kindern von Antragstellern und minderjährigen Antragstellern in ähnlicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen den Zugang zum Bildungssystem, solange keine Ausweisungsmaßnahme gegen sie selbst oder ihre Eltern vollstreckt wird. … …“
11 Art. 17 („Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/33 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können. (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Lebensstandard gewährleistet ist, wenn es sich um schutzbedürftige Personen im Sinne von Artikel 21 … handelt.“
12 Art. 18 („Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen“) Abs. 1 bis 3 und 6 der Richtlinie 2013/33 bestimmt: „(1) Sofern die Unterbringung als Sachleistung erfolgt, sollte eine der folgenden Unterbringungsmöglichkeiten … gewählt werden: … b) Unterbringungszentren, die einen angemessenen Lebensstandard gewährleisten; … (2) … in Bezug auf die Unterbringung nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass a) Antragstellern der Schutz ihres Familienlebens gewährleistet wird; … (3) Bei der Unterbringung der Antragsteller in den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Räumlichkeiten und Unterbringungszentren berücksichtigen die Mitgliedstaaten … die Situation von schutzbedürftigen Personen. … (6) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies notwendig ist. …“
13 In Art. 20 („Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen“) Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 2013/33 heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller a) den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben; oder b) seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens während einer im einzelstaatlichen Recht festgesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt; oder c) einen Folgeantrag nach Artikel 2 Buchstabe q der Richtlinie [2013/32] gestellt hat. Wird in den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen ein Antragsteller aufgespürt oder meldet er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, so ergeht unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die entzogen oder eingeschränkt worden sind. (2) Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einschränken, wenn sie nachweisen können, dass der Antragsteller ohne berechtigten Grund nicht so bald wie vernünftigerweise möglich nach der Ankunft in dem betreffenden Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. (3) Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt, und dadurch bei der Aufnahme zu Unrecht in den Genuss von materiellen Leistungen gekommen ist. (4) Die Mitgliedstaaten können Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. (5) Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder über Sanktionen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 21 genannten Personen, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 19 in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.“
14 Art. 21 („Allgemeiner Grundsatz“) der Richtlinie 2013/33 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten im einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie u. a. Minderjährigen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern berücksichtigen. Nach Art. 22 („Beurteilung der besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen bei der Aufnahme“) Abs. 1 dieser Richtlinie beurteilen die Mitgliedstaaten, um deren Art. 21 wirksam umzusetzen, ob der Antragsteller ein Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ist. Die Mitgliedstaaten ermitteln ferner, welcher Art diese Bedürfnisse sind.
15 Art. 23 („Minderjährige“) Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2013/33 bestimmt: „(1) Bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen der Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard. (2) Bei der Würdigung des Kindeswohls tragen die Mitgliedstaaten insbesondere folgenden Faktoren Rechnung: … b) dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrunds; … (5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass minderjährige Kinder von Antragstellern oder minderjährige Antragsteller zusammen mit ihren Eltern … untergebracht werden“.
16 In Art. 26 („Rechtsbehelfe“) Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 7, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.“ Italienisches Recht
17 Art. 17 („Unterbringung von Personen mit besonderen Bedürfnissen“) Abs. 1 des Decreto legislativo n. 142 – Attuazione della direttiva 2013/33/UE recante norme relative all’accoglienza dei richiedenti protezione internazionale, nonché della direttiva 2013/32/UE, recante procedure comuni ai fini del riconoscimento e della revoca dello status di protezione internazionale (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 142 zur Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sowie der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes) vom 18. August 2015 (GURI Nr. 214 vom 15. September 2015) in der Fassung des Decreto-legge n. 20 – Disposizioni urgenti in materia di flussi di ingresso legale dei lavoratori stranieri e di prevenzione e contrasto all’immigrazione irregolare (Gesetzesdekret Nr. 20 mit Sofortmaßnahmen im Bereich der legalen Einreise ausländischer Arbeitnehmer und zur Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung) vom 10. März 2023 (GURI Nr. 59 vom 10. März 2023), das mit Änderungen durch die Legge Nr. 50 (Gesetz Nr. 50) vom 5. Mai 2023 (GURI Nr. 104 vom 5. Mai 2023) in ein Gesetz umgewandelt wurde (im Folgenden: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 142), bestimmt: „Die im vorliegenden Dekret vorgesehenen Aufnahmeleistungen berücksichtigen die besondere Situation von schutzwürdigen Personen wie z. B. Minderjährigen, … Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern …“
18 In Art. 23 („Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen“) Abs. 1 bis 4 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 142 heißt es: „1. Der Präfekt der Provinz, in der sich die in den Art. 9 und 11 genannten Einrichtungen befinden, verfügt mit begründetem Dekret den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen, wenn a) sich der Antragsteller ohne vorherige begründete Mitteilung an die zuständige Präfektur – Regionalbüro der Regierung – nicht in der zugewiesenen Einrichtung einfindet oder das Unterbringungszentrum verlässt; b) sich der Antragsteller nicht zu der mündlichen Anhörung vor dem Organ, das den Antrag prüft, einfindet; c) der Antragsteller einen neuen Antrag im Sinne von Art. 29 des [Decreto legislativo n. 25 – Attuazione della direttiva 2005/85/CE recante norme minime per le procedure applicate negli Stati membri ai fini del riconoscimento e della revoca dello status di rifugiato (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 25 zur Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) vom 28. Januar 2008 (GURI Nr. 40 vom 16. Februar 2008)] und seinen weiteren Änderungen stellt; d) festgestellt wird, dass der Antragsteller über ausreichende wirtschaftliche Mittel verfügt. 2. Im Falle eines schwerwiegenden oder wiederholten Verstoßes der Person, die internationalen Schutz beantragt, gegen die Regeln der Einrichtung, in der sie untergebracht ist, einschließlich absichtlicher Beschädigungen von beweglichen oder unbeweglichen Sachen, oder im Falle grob gewalttätigen Verhaltens, auch außerhalb der Unterbringungseinrichtung, erlässt der Präfekt unbeschadet des Rechts, die Verlegung des Antragstellers in ein anderes Zentrum anzuordnen, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: a) zeitweiliger Ausschluss von der Teilnahme an Tätigkeiten, die vom Leiter des Zentrums organisiert werden; b) zeitweiliger Ausschluss vom Zugang zu einer oder mehreren der in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 genannten Dienstleistungen, mit Ausnahme von materiellen Leistungen; c) Aussetzung für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen und höchstens sechs Monaten oder Entzug der in dem Lastenheft gemäß Art. 12 vorgesehenen wirtschaftlichen Nebenvorteile; 2-bis. Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen werden für den Einzelfall, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der Situation des Antragstellers, insbesondere im Hinblick auf die in Art. 17 angeführten Bedingungen, getroffen und sind zu begründen. Die vom Präfekten gegenüber dem Antragsteller ergriffenen Maßnahmen werden der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen örtlichen Kommission mitgeteilt. 3. In dem in Abs. 1 Buchst. a vorgesehenen Fall ist der Leiter des Zentrums verpflichtet, die Präfektur – Regionalbüro der Regierung – unverzüglich davon zu unterrichten, dass sich der Antragsteller nicht in der Einrichtung eingefunden oder diese verlassen hat. Wird der Asylbewerber aufgefunden oder meldet er sich freiwillig bei den Ordnungskräften oder in dem Zentrum, dem er zugewiesen wurde, so ordnet der für das Gebiet zuständige Präfekt mit begründetem Dekret an, die im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen auf Grundlage der vom Antragsteller gemachten Angaben gegebenenfalls erneut zu gewähren. Die erneute Gewährung wird nur angeordnet, wenn das Nichterscheinen oder das Verlassen auf höhere Gewalt, ein unvorhersehbares Ereignis oder schwerwiegende persönliche Gründe zurückzuführen ist. 4. Im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Zentrums verwarnt dessen Leiter den Antragsteller förmlich und übermittelt der Präfektur, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der in Abs. 2 genannten Maßnahmen gegeben sind, unverzüglich einen Bericht über den Sachverhalt.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
19 AF und sein Kind BF, das zum für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt minderjährig war, haben internationalen Schutz beantragt und wohnen in einem Unterbringungszentrum in Mailand.
20 Am 1. Juni 2023 erließ die Präfektur Mailand eine Entscheidung, mit der AF und BF die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen entzogen wurden (im Folgenden: im Ausgangsverfahren streitige Entscheidung). Das vorlegende Gericht erläutert, dass die Begründung dieser Entscheidung zwar auf verschiedene Handlungen Bezug nimmt, die Verstöße gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums, grob gewalttätiges Verhalten oder Handlungen darstellen, die sich auf die Voraussetzungen für die Gewährung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen auswirken, diese Entscheidung als Rechtsgrundlage jedoch Art. 23 Abs. 1 Buchst. a des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 142 hat, der das Verlassen des Unterbringungszentrums betrifft. Das vorlegende Gericht schließt daraus, dass der Widerruf der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen auf die wiederholten Weigerungen von AF gestützt ist, mit seinem Kind in ein anderes ebenfalls in Mailand gelegenes Unterbringungszentrum verlegt zu werden. Diese Verlegung wird im Wesentlichen damit begründet, dass sie derzeit eine Unterkunft für vier Personen bewohnten.
21 AF erhob beim Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht Lombardei, Italien), dem vorlegenden Gericht, Nichtigkeitsklage und beantragte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlass einstweiliger Maßnahmen. Er machte geltend, dass seine Weigerung, in ein anderes Unterbringungszentrum verlegt zu werden, dadurch gerechtfertigt sei, dass BF eine Schule in der Nähe des Unterbringungszentrums besuche, in der sie sich befänden.
22 Da ihm die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen entzogen worden seien, sei er nicht in der Lage, seine eigenen Grundbedürfnisse und die seines minderjährigen Kindes zu decken. In diesem Zusammenhang macht er u. a. Folgendes geltend: einen Verstoß gegen Art. 21 der Richtlinie 2013/33 und Art. 17 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 142, da die im Ausgangsverfahren streitige Entscheidung nicht berücksichtige, dass er und BF zur Kategorie der „schutzbedürftigen Personen“ gehörten, einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Buchst. a des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 142, da die Weigerung, der Verlegung zuzustimmen, keine von dieser Bestimmung erfasste Fallgestaltung sei, sowie einen Verstoß gegen Art. 20 der Richtlinie 2013/33 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof in seinen Urteilen vom 12. November 2019, Haqbin (C‑233/18, EU:C:2019:956), und vom 1. August 2022, Ministero dell’Interno (Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen) (C‑422/21, EU:C:2022:616), aus denen sich ein allgemeiner Grundsatz ergebe, der auf jeden Fall des Entzugs der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen anwendbar sei, auch wenn dieser Entzug keinen Sanktionscharakter aufweise.
23 Mit Beschluss vom 25. Juli 2023 wies das vorlegende Gericht den Antrag von AF auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung zurück, dass die im Ausgangsverfahren streitige Entscheidung Ausdruck der Organisationshoheit der Verwaltung mit Blick auf den Betrieb der Unterbringungszentren sei.
24 AF legte gegen diesen Beschluss beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) Berufung ein, der dieser Berufung mit Beschluss vom 22. September 2023 mit der Begründung stattgab, dass die im Ausgangsverfahren streitige Entscheidung die Grundrechte von AF beeinträchtigen könne, insbesondere sein Recht auf Zugang zu Grundbedürfnissen wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung.
25 Was die Nichtigkeitsklage betrifft, erläutert das vorlegende Gericht erstens, dass Art. 23 Abs. 1 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 142, um die nationalen Rechtsvorschriften mit Art. 20 der Richtlinie 2013/33, wie er in der in Rn. 22 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ausgelegt werde, in Einklang zu bringen, dahin geändert worden sei, dass die Befugnis der zuständigen nationalen Behörde für den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen nunmehr Ausdruck eines Ermessens sei, dessen Ausübung einer konkreten Beurteilung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalls unterliege. Da der Grund der Unvereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht weggefallen sei, dürfe ihre Anwendung nicht mehr ausgeschlossen werden. Insbesondere beachteten die nationalen Rechtsvorschriften nunmehr den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und namentlich die Notwendigkeit, das Vorbringen des Betroffenen zu berücksichtigen.
26 Zweitens ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass die im Ausgangsverfahren streitige Entscheidung nicht als Sanktion zu betrachten sei. Im vorliegenden Fall habe die zuständige nationale Behörde nämlich nicht beabsichtigt, den Kläger des Ausgangsverfahrens vom Aufnahmesystem auszuschließen, sondern nur, ihn in ein anderes Unterbringungszentrum zu verlegen, wo er weiterhin vollständigen Schutz genossen hätte. Der Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen sei daher eine direkte Folge seiner Weigerung, diese Leistungen in einem anderen Unterbringungszentrum als dem, in dem er aktuell untergebracht sei, in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren falle der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in den Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 Buchst. a des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 142, da wie im Fall der ausdrücklich von dieser Bestimmung erfassten Situation, nämlich, dass sich der Antragsteller nicht in dem von der zuständigen nationalen Behörde bestimmten Unterbringungszentrum einfinde oder es verlasse, eine solche Weigerung einem freiwilligen Verlassen des Aufnahmesystems gleichzustellen sei. Dass dem Antragsteller als Folge dieser Weigerung die Möglichkeit genommen werde, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, versetze ihn nicht in eine andere Situation als die, in der er sich befunden hätte, wenn er sich geweigert hätte, in dieses Aufnahmesystem aufgenommen zu werden, dessen Anwendung immer den Eintritt des Betroffenen in dieses System erfordere.
27 Drittens stellt das vorlegende Gericht fest, dass die Befugnis, eine Entscheidung über den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen zu erlassen, in Art. 20 der Richtlinie 2013/33 vorgesehen sei; diese Entscheidung könne gemäß Art. 20 Abs. 4 dieser Richtlinie in Form einer Sanktion oder gemäß deren Art. 20 Abs. 1 bis 3 in Form einer administrativen Maßnahme wegen Nichteinhaltung der objektiven Voraussetzungen für die Gewährung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ergehen.
28 Ferner sei es im Rahmen der Zulassung zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen Sache der zuständigen nationalen Behörde, das Unterbringungszentrum zu bestimmen, in dem sich der Antragsteller aufhalten werde, und ihn gegebenenfalls in Anbetracht von Wertungen, die den Betrieb und die Organisation der Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz und insbesondere die Verfügbarkeit von Plätzen in jeder Unterkunft beträfen, in ein anderes Unterbringungszentrum zu verlegen. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass im vorliegenden Fall die Verlegung von AF und BF in ein anderes Unterbringungszentrum als das, in dem sie sich befanden, damit begründet wird, dass sie eine für vier Personen bestimmte Unterkunft bewohnen, die also den Bedürfnissen einer größeren Familie entspricht. In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich die zuständige Behörde damit an die Rn. 49 und 50 des Urteils vom 12. November 2019, Haqbin (C‑233/18, EU:C:2019:956), und Art. 20 Abs. 5 der Richtlinie 2013/33 gehalten hat, indem sie ihre Verlegung in ein anderen Unterbringungszentrum in derselben Stadt beschlossen hat, in dem AF und BF die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen weiterhin in Anspruch nehmen könnten. Die Weigerung von AF, in ein anderes Unterbringungszentrum verlegt zu werden, sei nicht mit einer nachgewiesenen Ungeeignetheit des neuen Unterbringungszentrums im Hinblick auf seine vitalen Bedürfnisse begründet worden, sondern nur damit, dass das Zentrum, in dem er untergebracht sei, näher an der von BF besuchten Schule liege, was nach Ansicht des vorlegenden Gerichts eine solche Weigerung nicht rechtfertigen könne, da der Schulbesuch von BF in jedem Fall sichergestellt sei.
29 Wie sich aus Art. 20 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2013/33 in seiner Auslegung durch die Urteile vom 12. November 2019, Haqbin (C‑233/18, EU:C:2019:956, Rn. 44), und vom 1. August 2022, Ministero dell’Interno (Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen) (C‑422/21, EU:C:2022:616, Rn. 37 und 38), ergebe, sehe diese Richtlinie die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vor, auf etwaige Missbräuche des Aufnahmesystems durch den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen zu reagieren. Im vorliegenden Fall ist es der Auffassung, dass die Weigerung von AF ein missbräuchliches Verhalten darstelle, mit dem er den Zugang zu diesen Leistungen für seine eigenen Zwecke instrumentalisiere und in der Praxis die Organisationshoheit der Verwaltung auf dem Gebiet der Leitung der Unterbringungszentren, insbesondere die Zuweisung der Empfänger dieser Leistungen an ein anderes Unterbringungszentrum, behindere.
30 Da der Entzug dieser Leistungen im vorliegenden Fall die einzige Maßnahme gewesen sei, die in Anbetracht der Begründung für die Verlegung in ein anderes Unterbringungszentrum, nämlich der Größe der von AF und BF bewohnten Unterkunft und der Nichtverfügbarkeit einer für ihre Bedürfnisse besser geeigneten Unterkunft in dem Unterbringungszentrum, in dem sie sich befinden, habe erlassen werden können, liefe der Ausschluss einer solchen Maßnahme durch Art. 20 der Richtlinie 2013/33 somit darauf hinaus, die Organisationshoheit mit Blick auf den Betrieb der Unterbringungszentren zu „paralysieren“ und eine Art „Recht zum Verbleib“ der Antragsteller auf internationalen Schutz in dem zu Anfang bestimmten Unterbringungszentrum zu begründen, und zwar ohne dass dies im nationalen oder im Unionsrecht vorgesehen sei.
31 Unter diesen Umständen hat das Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Regionales Verwaltungsgericht Lombardei) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Stehen Art. 20 der Richtlinie 2013/33 sowie die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 12. November 2019 (Haqbin, C‑233/18, EU:C:2019:956) und vom 1. August 2022 (Ministero dell’Interno [Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen], C‑422/21, EU:C:2022:616) herausgearbeiteten Grundsätze, soweit diese Urteile ausschließen, dass die Verwaltung des Mitgliedstaats den sanktionsmäßigen Entzug von im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen anordnen kann, wenn diese Entscheidung zu einer Gefährdung der elementaren Grundbedürfnisse des ausländischen Staatsbürgers, der internationalen Schutz beantragt, und seiner Familie führt, einer nationalen Regelung entgegen, die es erlaubt, infolge einer auch hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme begründeten Einzelfallentscheidung die im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen nicht aus Sanktionsgründen zu entziehen, sondern aufgrund des zwischenzeitlichen Wegfalls der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen und insbesondere aufgrund einer aus nicht die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse und den Schutz der Menschenwürde betreffenden Gründen verweigerten Zustimmung des ausländischen Staatsbürgers zur Verlegung in ein anderes, von der Verwaltung aus objektiven Organisationserfordernissen und in einer Weise bestimmtes Unterbringungszentrum, die unter der Verantwortung dieser Verwaltung die Beibehaltung von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen gewährleistet, die den im Rahmen der Aufnahme in der Erstaufnahmeeinrichtung gewährten gleichwertig sind, wenn die Verweigerung der Verlegung und die dementsprechende Entscheidung zum Entzug den Ausländer in eine Lage bringen, in der er elementare Grundbedürfnisse seiner selbst und seiner Familienangehörigen nicht decken kann? Zur Vorlagefrage
32 Zunächst ist festzustellen, dass aus der Vorlageentscheidung zum einen hervorgeht, dass mit der im Ausgangsverfahren streitigen Entscheidung einem Antragsteller auf internationalen Schutz und seinem minderjährigen Kind sämtliche im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen mit der Begründung entzogen wurden, dass sich dieser Antragsteller wiederholt geweigert hat, mit seinem Kind in ein anderes Unterbringungszentrum als das, in dem sie untergebracht sind, verlegt zu werden, und zum anderen, dass diese Entscheidung auf eine Bestimmung des nationalen Recht gestützt ist, mit der Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/33 umgesetzt wird.
33 Es ist daher davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/33 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die zuständige Behörde einem Antragsteller auf internationalen Schutz, der seine Verlegung in ein anderes Unterbringungszentrum als das, in dem er sich aufhält, verweigert, sämtliche im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen selbst dann entziehen kann, wenn dieser Antragsteller infolge dieses Entzugs nicht mehr in der Lage ist, seine elementaren Grundbedürfnisse und die seiner Familie zu decken.
34 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus den Begriffsbestimmungen in Art. 2 Buchst. f und g der Richtlinie 2013/33 ergibt, der Ausdruck „im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen“ sämtliche Maßnahmen bezeichnet, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Antragstellern auf internationalen Schutz treffen und zu denen Unterkunft, Verpflegung und Kleidung – in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon – sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs gehören (Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C‑233/18, EU:C:2019:956, Rn. 32).
35 Nach Art. 17 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/33 müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller auf internationalen Schutz ab Stellung des Antrags im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können und diese Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der ihren Lebensunterhalt sowie den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit gewährleistet. In Bezug auf „schutzbedürftige Personen“ im Sinne von Art. 21 dieser Richtlinie, zu denen unbegleitete Minderjährige und Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern zählen, bestimmt Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen müssen, dass für diese Personen ein solcher Lebensstandard „gewährleistet“ ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C‑233/18, EU:C:2019:956, Rn. 33 und 34).
36 Allerdings gilt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können, nicht absolut. Der Unionsgesetzgeber hat nämlich in Art. 20 („Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen“) der Richtlinie 2013/33, der zu deren identisch überschriebenem Kapitel III gehört, Umstände vorgesehen, unter denen solche Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden können (Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C‑233/18, EU:C:2019:956, Rn. 35).
37 Die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einzuschränken bzw., je nach Fall, zu entziehen, ist in den Abs. 1 bis 3 von Art. 20 der Richtlinie 2013/33 ausdrücklich vorgesehen, in denen es, wie der 25. Erwägungsgrund der Richtlinie verdeutlicht, hauptsächlich um Fälle geht, in denen zu befürchten ist, dass die Antragsteller auf internationalen Schutz das mit der Richtlinie eingeführte Aufnahmesystem missbrauchen (Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C‑233/18, EU:C:2019:956, Rn. 44).
38 Insbesondere können die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 20 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller auf internationalen Schutz den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben.
39 Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung diese Bestimmung umsetzt, ist zu klären, ob diese auf die Situation eines Antragstellers auf internationalen Schutz angewendet werden kann, der seine Verlegung in ein anderes Unterbringungszentrum als das, in dem er sich aufhält, verweigert.
40 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 1. August 2022, Ministero dell’Interno (Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen), C‑422/21, EU:C:2022:616, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Was erstens den Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/33 betrifft, ist zum einen festzustellen, dass sich das Verb „verlassen“ im Kontext der Wendung „den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt“ nach seinem üblichen Sinn im allgemeinen Sprachgebrauch darauf bezieht, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz sich freiwillig für längere Zeit oder sogar endgültig von diesem Aufenthaltsort entfernt.
42 Zum anderen ist festzustellen, dass dieser Ausdruck in Verbindung mit den in dieser Bestimmung enthaltenen Wendungen „ohne diese davon zu unterrichten“ und „oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben“ ausdrücklich auf die Nichteinhaltung der Pflichten hinsichtlich des Aufenthalts der Antragsteller auf internationalen Schutz Bezug nimmt, die diesen von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 der Richtlinie 2013/33 auferlegt werden.
43 Nach Art. 7 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten nämlich zum einen den Aufenthaltsort der Antragsteller auf internationalen Schutz aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder wenn es für eine zügige Bearbeitung und wirksame Überwachung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist, bestimmen und zum anderen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen an die Bedingung knüpfen, dass sich die Antragsteller tatsächlich an dem von ihnen bestimmten Ort aufhalten. Gemäß Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten vor, dass Antragstellern eine befristete Genehmigung zum Verlassen des in den Abs. 2 und 3 dieses Artikels genannten Aufenthaltsorts erteilt werden kann. In allen Fällen müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 5 dieser Richtlinie den Antragstellern vorschreiben, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse und schnellstmöglich etwaige Adressenänderungen mitzuteilen.
44 Folglich erfasst Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/33 Situationen, in denen ein Antragsteller auf internationalen Schutz den von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 oder Abs. 3 dieser Richtlinie bestimmten Aufenthaltsort „verlässt“ und sich dabei seiner in Art. 7 Abs. 5 dieser Richtlinie vorgesehenen Pflicht, seine Adressenänderung mitzuteilen, und/oder seiner Pflicht entzieht, die in Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie vorgesehene Genehmigung einzuholen, falls diese Genehmigung für das Verlassen dieses Ortes erforderlich ist.
45 Zweitens ist in Bezug auf den Kontext, in den sich Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/33 einfügt, festzustellen, dass die von ihm erfassten Situationen eine gewisse Analogie zu denen aufweisen, auf die sich Art. 20 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie bezieht, nämlich die Fälle, in denen der Antragsteller auf internationalen Schutz seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens innerhalb einer im einzelstaatlichen Recht festgesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt.
46 Diese Analogie wird durch Abs. 1 Unterabs. 2 dieses Art. 20 hervorgehoben, der vorsieht, dass, wenn in den in Unterabs. 1 Buchst. a und b dieses Abs. 1 genannten Fällen ein Antragsteller auf internationalen Schutz aufgespürt wird oder er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde meldet, unter Berücksichtigung der Motive des „Untertauchens“ eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ergeht, die entzogen oder eingeschränkt worden sind.
47 Aus diesem Unterabs. 2 geht hervor, dass in sämtlichen von Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2013/33 erfassten Fällen der dort vorgesehene Entzug oder die dort vorgesehene Einschränkung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen die Folge eines Verhaltens des Antragstellers auf internationalen Schutz ist, mit dem er dadurch, dass er sich den Pflichten entzieht, die vom nationalen Recht für die Prüfung seines Antrags oder die Umsetzung seines Rechts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie, in seiner Eigenschaft als Antragsteller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verbleiben, den zuständigen Behörden nicht mehr weiter zur Verfügung steht, so dass er für diese nicht mehr auffindbar ist, Denn wenn er es wieder wird, weil er „aufgespürt“ wurde oder er sich „freiwillig“ bei ihnen meldet, muss seine Situation in Anbetracht der Gründe für sein „Untertauchen“ neu bewertet werden, um zu klären, ob er die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen wieder erhält.
48 Diese Auslegung wird durch die Art. 13 und 28 der Richtlinie 2013/32 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes bestätigt.
49 Zum einen bestimmt Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie nämlich, dass die Mitgliedstaaten die Antragsteller auf internationalen Schutz verpflichten, mit den zuständigen Behörden zur Feststellung ihrer Identität und anderer in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 genannter Angaben zusammenzuarbeiten. Nach diesem Art. 13 Abs. 1 können die Mitgliedstaaten den Antragstellern weitere Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden auferlegen, sofern diese Verpflichtungen für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind, u. a. die in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Verpflichtung der Antragsteller, sich entweder unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden zu melden oder dort persönlich vorstellig zu werden. Diese letztgenannte Pflicht entspricht einer derjenigen, deren Nichtbeachtung auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2013/33 zur Einschränkung oder zum Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen führen kann.
50 Ebenso entspricht einer der in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie genannten Fälle dem Verstoß gegen die Pflichten, die Antragstellern auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32 auferlegt werden kann, nämlich die Pflichten, die zuständigen Behörden so rasch wie möglich über ihren jeweiligen Aufenthaltsort oder ihre Anschrift sowie sämtliche diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten sowie an dem von ihm mitgeteilten letzten Aufenthaltsort erfolgte bzw. an die mitgeteilte letzte Anschrift gerichtete Mitteilungen gegen sich gelten lassen zu müssen.
51 Zum anderen können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2013/32 davon ausgehen, dass der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz stillschweigend zurückgezogen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt, wenn er entweder den Aufforderungen zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95 oder einer Aufforderung zur persönlichen Anhörung gemäß den Art. 14 bis 17 der Richtlinie 2013/32 nicht nachgekommen ist oder wenn er untergetaucht ist oder seinen Aufenthaltsort oder Ort seiner Ingewahrsamnahme ohne Genehmigung verlassen und nicht innerhalb einer angemessenen Frist die zuständige Behörde kontaktiert hat, oder seinen Melde- und anderen Mitteilungspflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.
52 Diese Fälle entsprechen im Wesentlichen denjenigen, in denen die Einschränkung oder der Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. a oder b der Richtlinie 2013/33 beschlossen werden kann.
53 Drittens ist in Bezug auf die von dieser Richtlinie verfolgten Ziele darauf hinzuweisen, dass, wie aus Rn. 43 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die in Art. 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten den Mitgliedstaaten ermöglichen sollen, aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder wenn es für eine zügige Bearbeitung und wirksame Überwachung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist, Entscheidungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit und den Aufenthalt der Antragsteller auf internationalen Schutz zu erlassen, die unter Wahrung der Grundrechte der Antragsteller gewährleisten, dass diese sich den zuständigen Behörden zur Verfügung halten, solange sie für die Prüfung ihres Antrags im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verbleiben dürfen.
54 Folglich entzieht sich ein Antragsteller auf internationalen Schutz, der unter Verstoß gegen diese Pflichten den von den zuständigen Behörden bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne sie darüber zu informieren und ohne dafür eine Genehmigung erhalten zu haben, de facto der Kontrolle der Behörden und gefährdet somit die Ziele des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung und der effizienten Bearbeitung seines Antrags, denen die Bestimmung dieses Aufenthaltsorts dient.
55 Daraus folgt, dass in einer solchen Situation die Einschränkung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder in begründeten Ausnahmefällen ihr Entzug eine Maßnahme darstellt, mit der die Mitgliedstaaten die Konsequenzen aus der Nichtbeachtung der Pflichten ziehen, die dem Antragsteller auf internationalen Schutz gemäß seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden im Hinblick auf die Prüfung seines Antrags obliegen oder eng mit dieser Pflicht verbunden sind, indem diesem Antragsteller ganz oder teilweise die Vorteile genommen werden, auf die er nach der Aufnahme im Hoheitsgebiet des für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaats Anspruch hat und deren Erhalt von der Stellung und der Prüfung dieses Antrags abhängt.
56 Allerdings kann ein Antragsteller auf internationalen Schutz, der sich in einem Unterbringungszentrum aufhält und sich weigert, einer Entscheidung über die Verlegung in ein anderes Unterbringungszentrum nachzukommen, und sich stattdessen weiterhin im erstgenannten Unterbringungszentrum aufhält, nicht als Antragsteller angesehen werden, der im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/33 den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben.
57 Erstens kann selbst unter der Annahme, dass die zuständige nationale Behörde in einer solchen Situation wie der in Rn. 56 des vorliegenden Urteils beschriebenen den in Rede stehenden Antragsteller auf internationalen Schutz einer solchen Aufenthaltspflicht im neuen Unterbringungszentrum unterwirft, dieser Antragsteller im Fall der Verweigerung der Verlegung nicht so angesehen werden, dass er dieses Unterbringungszentrum verlassen hat, ohne die zuständige nationale Behörde darüber informiert zu haben oder ohne eine Genehmigung dafür erhalten zu halten, sondern muss so angesehen werden, dass er sich weiterhin tatsächlich im ursprünglich von ihr bestimmten Unterbringungszentrum aufhält und sich damit weiterhin zur Verfügung dieser Behörde bzw., wenn es sich um unterschiedliche Behörden handelt, zur Verfügung der Behörden hält, die für die Behandlung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sind.
58 In einer solchen Situation bleibt der Antragsteller auf internationalen Schutz somit anders als in der in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/33 genannten Situation auffindbar, so dass in diesem Fall die in Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie vorgesehene Pflicht der zuständigen Behörden, eine unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, die entzogen oder eingeschränkt worden sind, zu erlassen, gegenstandslos wäre.
59 Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber nicht beabsichtigt hat, für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorzusehen, diese Leistungen auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/33, der sich auf das Verlassen des Aufenthaltsorts bezieht, im Fall einer Weigerung, einer Entscheidung über die Verlegung in ein anderes Unterbringungszentrum nachzukommen, zu entziehen oder einzuschränken, da diese Weigerung nicht das „Untertauchen“ des Antragstellers auf internationalen Schutz im Sinne dieses Art. 20 Abs. 1 Unterabs. 2 zur Folge hat.
60 Zweitens entsprechen, wie in den Rn. 51 und 52 des vorliegenden Urteils festgestellt, die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/33 genannten Fälle im Wesentlichen einigen der Fälle, in denen die Mitgliedstaaten annehmen dürfen, dass der Antragsteller auf internationalen Schutz seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen oder stillschweigend darauf verzichtet hat. Wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat, kann die Weigerung des Antragstellers, bestimmten Modalitäten seiner Aufnahme nachzukommen, für sich genommen keine stillschweigende Rücknahme seines Antrags oder einen stillschweigenden Verzicht darauf darstellen.
61 Drittens soll, wie es im 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/33 heißt und in den Rn. 36 und 37 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufen wurde, Art. 20 Abs. 1 bis 3 dieser Richtlinie „die Umstände festlegen“, in denen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden dürfen. Wie im Übrigen der Wortlaut von Abs. 1 Buchst. a dieses Art. 20 widerspiegelt, sind somit die Situationen, auf die die Abs. 1 bis 3 Bezug nehmen, abschließend aufgezählt, so dass die Mitgliedstaaten ihre Anwendung nicht auf Situationen erstrecken können, die nicht den von diesen Absätzen erfassten Fällen entsprechen.
62 Wenn jedoch wie im vorliegenden Fall ein Antragsteller auf internationalen Schutz sich wiederholt weigert, seiner Verlegung und der seines minderjährigen Kindes in ein anderes Unterbringungszentrum als das, in dem sie sich befinden, zuzustimmen, und infolgedessen mit seinem Kind in diesem Zentrum bleibt, ist nicht auszuschließen, dass dieses Verhalten es in Anbetracht sämtlicher maßgeblicher Umstände rechtfertigt, dass die zuständige nationale Behörde eine Sanktion auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 erlässt.
63 Erstens tragen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 18 Abs. 6 dieser Richtlinie dafür Sorge, dass Antragsteller nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden, „wenn dies notwendig ist“. Daraus folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat, dass die Verlegung eines Antragstellers auf internationalen Schutz u. a. notwendig sein kann, wenn die Kapazität der Aufnahmeeinrichtungen es erfordert, deren Geeignetheit für die speziellen Bedürfnisse dieses Antragstellers es erfordert oder auch wenn der Antragsteller Anpassungsschwierigkeiten in dem Unterbringungszentrum hat, in dem er sich befindet. Des Weiteren ist festzustellen, dass, wie der Gerichtshof entschieden hat, in den in Art. 20 Abs. 4 dieser Richtlinie bezeichneten Fällen die Verlegung eines Antragstellers auf internationalen Schutz in ein anderes Unterbringungszentrum als das, in dem er sich befindet, als Sanktion beschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2019, Haqbin, C‑233/18, EU:C:2019:956, Rn. 52, und vom 1. August 2022, Ministero dell’Interno [Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen], C‑422/21, EU:C:2022:616, Rn. 43).
64 Es ist zwar festzustellen, dass eine Entscheidung, mit der auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 6 der Richtlinie 2013/33 die Verlegung eines Antragstellers auf internationalen Schutz in eine andere Einrichtung beschlossen wird, eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Gewährung der von dieser Richtlinie vorgesehenen Vorteile im Sinne von deren Art. 26 darstellt, gegen die gemäß dieser Bestimmung ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden können muss, wobei zumindest in der letzten Instanz die Möglichkeit einer Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen ist. Infolgedessen ergibt sich aus diesem Art. 26, dass Antragsteller auf internationalen Schutz, wenn sie der Meinung sind, dass die Einrichtung, in die sie verlegt werden sollen, nicht den Anforderungen der Richtlinie 2013/33 entspricht, bei dem zuständigen Gericht ihren Anspruch auf Unterkunft unter Beachtung der dafür von dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen geltend machen können (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 296 und 298).
65 Allerdings ist der Antragsteller außer im Fall der Aufhebung der in Rede stehenden Verlegungsentscheidung, der Aussetzung ihrer Wirkungen oder ihrer Rücknahme verpflichtet, dieser Entscheidung nachzukommen. Aus Art. 12 dieser Richtlinie geht zwar hervor, dass die Zustimmung des Antragstellers auf internationalen Schutz für den Erlass von Maßnahmen, die getroffen werden, um die Einheit einer Familie zu wahren, erforderlich ist; aus den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere ihrem Art. 18 geht jedoch nicht hervor, dass eine Entscheidung über die Verlegung in ein anderes Unterbringungszentrum abgesehen von diesem speziellen Fall die Zustimmung des Antragstellers verlangt.
66 Zweitens bestimmt Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen „für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten“ festlegen können.
67 Was insbesondere den Begriff „grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren“ betrifft, ist zum einen festzustellen, dass in Ermangelung einer Klarstellung in der Richtlinie 2013/33 zur Bedeutung dieses Begriffs Art. 20 Abs. 4 dieser Richtlinie es den Mitgliedstaaten überlässt, die in diesen Vorschriften enthaltenen Pflichten zu bestimmen, deren Nichtbeachtung einen „Verstoß“ gegen sie bedeutet und zur Anwendung einer Sanktion führen kann, wobei dieser „Verstoß“ einen gewissen Schweregrad haben muss.
68 Zum anderen muss in Ermangelung einer ausdrücklichen Begrenzung im Wortlaut dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Unionsvorschriften so auszulegen, dass ihre praktische Wirksamkeit gewahrt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 1. August 2022, Ministero dell’Interno [Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen], C‑422/21, EU:C:2022:616, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), der Begriff „Vorschriften der Unterbringungszentren“ im Sinne von Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 weit ausgelegt werden und sämtliche auf diese Zentren anwendbaren Regeln umfassen, die von den Antragstellern während ihres Aufenthalts in ihnen eingehalten werden müssen.
69 Daraus folgt, dass die Belegung einer Unterkunft in einem Unterbringungszentrum durch einen Antragsteller auf internationalen Schutz, gegen den eine Entscheidung über die Verlegung in ein anderes Unterbringungszentrum ergangen ist, einen Verstoß gegen die auf das erste Unterbringungszentrum anwendbaren Vorschriften darstellen kann, da ihm diese Unterkunft aufgrund dieser Entscheidung nicht mehr zugewiesen ist und er sich infolgedessen gemäß diesen Vorschriften dort nicht mehr aufhalten darf.
70 Die in Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 angesprochene Schwere des Verstoßes muss anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Dauer des rechtswidrigen Aufenthalts in der in Rede stehenden Unterkunft, seiner Fortdauer, der Maßnahmen, die gegen den Antragsteller auf internationalen Schutz vom Betreiber des Unterbringungszentrums und der zuständigen nationalen Behörde im Hinblick auf seinen Auszug aus der betreffenden Unterkunft bereits erlassen wurden, des legitimen oder illegitimen Charakters der Gründe für diesen Verbleib und der negativen Folgen, die er für das nationale System für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz hat, beurteilt werden.
71 Wie der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge im Wesentlichen hervorhebt, nimmt ein Antragsteller auf internationalen Schutz, der eine Unterkunft bewohnt, die den Bedürfnissen einer größeren Familie als seiner entspricht, sich aber weigert, auszuziehen, und sich kategorisch und dauerhaft ohne legitimen Grund einer Verlegung in eine für seine familiäre Situation besser geeignete Unterkunft widersetzt, dem Leiter des betreffenden Unterbringungszentrums die Möglichkeit, diese Unterkunft einer Familie oder alleinstehenden Antragstellern anzubieten, deren Bedürfnissen sie entspricht. Eine solche Verweigerung ist somit geeignet, die effiziente Verwaltung der Unterbringungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats und letztlich die Verfolgung des in Art. 18 der Richtlinie 2013/33 genannten Ziels zu gefährden, das darin besteht, Antragstellern auf internationalen Schutz zu gewährleisten, in Unterbringungszentren untergebracht zu werden, die einen angemessenen Lebensstandard gewährleisten. Daraus folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge festgestellt hat, dass ein solches Verhalten einen „groben Verstoß gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren“ im Sinne von Art. 20 Abs. 4 dieser Richtlinie darstellen kann, der zu einer Sanktion führen kann.
72 Drittens ist in Bezug auf die Art der Sanktionen, die nach dieser Bestimmung verhängt werden können, darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof entschieden hat, diese Bestimmung nicht ausdrücklich ausschließt, dass eine Sanktion die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen betreffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2019, Haqbin, C‑233/18, EU:C:2019:956, Rn. 44, und vom 1. August 2022, Ministero dell’Interno [Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen], C‑422/21, EU:C:2022:616, Rn. 37).
73 Gleichwohl hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die Verhängung einer Sanktion, mit der allein aus einem in Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 genannten Grund sämtliche im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder die in diesem Rahmen gewährten Leistungen in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung – sei es nur zeitweilig – entzogen werden, mit der Verpflichtung gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 3 dieser Richtlinie, einen würdigen Lebensstandard für den Antragsteller auf internationalen Schutz zu gewährleisten, unvereinbar wäre, weil sie ihm die Möglichkeit nähme, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen (Urteile vom 12. November 2019, Haqbin, C‑233/18, EU:C:2019:956, Rn. 47, und vom 1. August 2022, Ministero dell’Interno [Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen], C‑422/21, EU:C:2022:616, Rn. 39).
74 Eine solche Sanktion würde zudem das in Art. 20 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2013/33 genannte Erfordernis der Verhältnismäßigkeit verkennen, da selbst die härtesten Sanktionen zur strafrechtlichen Ahndung der von Art. 20 Abs. 4 dieser Richtlinie erfassten Verstöße oder Verhaltensweisen dem Antragsteller auf internationalen Schutz nicht die Möglichkeit nehmen dürfen, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (Urteile vom 12. November 2019, Haqbin, C‑233/18, EU:C:2019:956, Rn. 48, und vom 1. August 2022, Ministero dell’Interno [Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen], C‑422/21, EU:C:2022:616, Rn. 40).
75 Was eine Sanktion anbelangt, mit der aus einem in Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 genannten Grund die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt werden, einschließlich des Entzugs oder der Einschränkung von Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, so obliegt es den zuständigen nationalen Behörden, unter allen Umständen dafür zu sorgen, dass eine solche Sanktion gemäß Art. 20 Abs. 5 dieser Richtlinie im Hinblick auf die besondere Situation des Antragstellers auf internationalen Schutz und auf sämtliche Umstände des Einzelfalls mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht und die Würde des Antragstellers nicht verletzt (Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C‑233/18, EU:C:2019:956, Rn. 51).
76 Die Mitgliedstaaten können ferner in den in Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 bezeichneten Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls und vorbehaltlich der Einhaltung der in Art. 20 Abs. 5 dieser Richtlinie genannten Anforderungen Sanktionen verhängen, die nicht dazu führen, dass dem Antragsteller die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen entzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C‑233/18, EU:C:2019:956, Rn. 52).
77 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten, wenn die Antragsteller auf internationalen Schutz wie im Ausgangsverfahren ein Alleinerziehender und sein minderjähriges Kind und damit „schutzbedürftige Personen“ im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2013/33 sind, bei der Verhängung von Sanktionen nach Art. 20 Abs. 4 dieser Richtlinie, wie aus deren Art. 20 Abs. 5 Satz 2 hervorgeht, verstärkt die besondere Situation dieser Personen und das Verhältnismäßigkeitsprinzip berücksichtigen müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C‑233/18, EU:C:2019:956, Rn. 53).
78 Gemäß Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie vorrangig das Wohl des Kindes. Nach Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bei der Würdigung des Kindeswohls insbesondere Faktoren wie dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes oder Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr Rechnung tragen (Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C‑233/18, EU:C:2019:956, Rn. 54).
79 Es ist ferner klarzustellen, dass, wie sich aus Rn. 63 des vorliegenden Urteils ergibt, diese Auslegung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 der Richtlinie 2013/33 die Möglichkeit der zuständigen Behörden unberührt lässt, u. a. um eine effiziente Verwaltung der Aufnahmekapazitäten sicherzustellen, eine Entscheidung über die Verlegung eines Antragstellers auf internationalen Schutz in ein anderes Unterbringungszentrum zu erlassen, das seinen neuen Aufenthaltsort darstellt und in dem er weiterhin angemessene im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen erhält, sofern diese Entscheidung den von dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen entspricht. Folglich steht die Richtlinie 2013/33 in einer Situation wie der in Rn. 71 des vorliegenden Urteils beschriebenen dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und sofern keine andere weniger einschneidende Maßnahme erlassen werden kann, gegebenenfalls die Zwangsbefugnisse, die ihnen das nationale Recht einräumt, nutzen, um die Verlegung dieses Antragstellers zu vollstrecken, dabei aber darauf achten, die Wahrung der Grundrechte dieses Antragstellers und seiner Würde gemäß dem 35. Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu gewährleisten.
80 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/33 dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die zuständige Behörde einem Antragsteller auf internationalen Schutz, der seine Verlegung in ein anderes Unterbringungszentrum als das, in dem er sich aufhält, verweigert, sämtliche im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen entziehen kann, unbeschadet der Möglichkeit, gegen diesen Antragsteller eine Sanktion wie etwa die Einschränkung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen zu verhängen, wenn diese wiederholte Weigerung einen groben Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterbringungszentrums im Sinne von Art. 20 Abs. 4 dieser Richtlinie darstellt und sofern die in deren Art. 20 Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Kosten
81 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die zuständige Behörde einem Antragsteller auf internationalen Schutz, der seine Verlegung in ein anderes Unterbringungszentrum als das, in dem er sich aufhält, verweigert, sämtliche im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen entziehen kann, unbeschadet der Möglichkeit, gegen diesen Antragsteller eine Sanktion wie etwa die Einschränkung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen zu verhängen, wenn diese wiederholte Weigerung einen groben Verstoß gegen die Vorschriften dieses Unterbringungszentrums im Sinne von Art. 20 Abs. 4 dieser Richtlinie darstellt und sofern die in deren Art. 20 Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Unterschriften