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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.2025 – C-259/24
Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2025:1013
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 18. Dezember 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Ein- und Ausfuhrverfahren – Erstattung oder Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Weiterleitung der Akte zum Antrag auf Erlass der Abgaben an die Europäische Kommission – Automatischer Erlass der Abgaben – Haftung des Mitgliedstaats – Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens“ In der Rechtssache C‑259/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal judiciaire de Marseille (Gericht erster Instanz Marseille, Frankreich) mit Entscheidung vom 8. April 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 12. April 2024, in dem Verfahren SAS Tenergie Development gegen Directeur régional des douanes de Marseille, Direction interrégionale des douanes Provence-Alpes-Côte-d’Azur-Corse, Direction régionale des douanes de Marseille erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Condinanzi, des Richters N. Jääskinen (Berichterstatter) und der Richterin R. Frendo, Generalanwalt: D. Spielmann, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der S.A.S. Tenergie Development, vertreten durch N. Akodad, F. Locatelli, G. Menu-Lejeune und H. Saoudi, Avocats, – der französischen Regierung, vertreten durch P. Chansou und B. Travard als Bevollmächtigte, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von A. Collabolletta, Avvocato dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Demeneix und B. Eggers als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 116 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SAS Tenergie Development (im Folgenden: Tenergie) und dem Directeur régional des douanes de Marseille, der Direction interrégional des douanes Provence-Alpes-Côte d’Azur-Corse und der Direction régionale des douanes de Marseille (im Folgenden zusammen: französische Zollverwaltung) über die Rechtmäßigkeit eines an Tenergie gerichteten Bescheids über die Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen für in Frankreich eingeführte und dann in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Solarpaneele. Rechtlicher Rahmen
3 Art. 116 des Zollkodex sieht vor: „(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen aus jedem nachstehenden Grund erstattet oder erlassen: a) zu hoch bemessener Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, b) schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen, c) Irrtum der zuständigen Behörden, d) Billigkeit. … (3) Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass eine Erstattung oder ein Erlass gemäß Artikel 119 oder 120 gewährt werden sollte, so leitet der betreffende Mitgliedstaat die Akte in jedem der folgenden Fälle zur Entscheidung an die Kommission weiter: a) [D]ie Zollbehörden sind der Auffassung, dass die besonderen Umstände auf Pflichtversäumnisse der Kommission zurückgehen, b) die Zollbehörden sind der Auffassung, dass die Kommission einen Irrtum im Sinne des Artikels 119 begangen hat, c) der betreffende Fall steht im Zusammenhang mit Ergebnissen von Ermittlungen der Union im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung oder anderer Unionsrechtsakte oder Abkommen, die die Union mit anderen Ländern oder Ländergruppen geschlossen hat und in denen die Möglichkeit der Durchführung derartiger Ermittlungen der Union vorgesehen ist, d) der Betrag, zu dessen Entrichtung die betreffende Person im Zusammenhang mit einem oder mehreren Einfuhr- oder Ausfuhrvorgängen gegebenenfalls verpflichtet ist, entspricht aufgrund eines Irrtums oder besonderer Umstände 500000 EUR oder überschreitet diesen Betrag. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 werden in keinem der folgenden Fälle Akten übermittelt: a) Die Kommission hat bereits eine Entscheidung in einem sachlich und rechtlich vergleichbaren Fall getroffen, b) die Kommission ist bereits mit einem Fall mit vergleichbaren sachlichen und rechtlichen Merkmalen befasst. (4) Stellen die Zollbehörden selbst innerhalb der Frist des Artikels 121 Absatz 1 fest, dass die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge nach Artikel 117, 119 oder 120 erstattet oder erlassen werden können, so erstatten oder erlassen sie die Abgaben von Amts wegen vorbehaltlich der Regeln über die Zuständigkeit für die Entscheidung. …“
4 Art. 119 („Irrtum der zuständigen Behörden“) des Zollkodex lautet: „(1) In anderen als den in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 117, 118 und 120 genannten Fällen werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge erstattet oder erlassen, sofern der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörden einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Betrag entsprach und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Dieser Irrtum konnte vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden und b) der Zollschuldner hat gutgläubig gehandelt. (2) Werden die Bedingungen gemäß Artikel 117 Absatz 2 nicht erfüllt, so wird die Erstattung oder der Erlass gewährt, wenn aufgrund eines Irrtums der zuständigen Zollbehörden der ermäßigte Zollsatz oder die Zollfreiheit nicht angewandt worden ist, obwohl bei der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr alle für die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden waren. (3) Wird die Präferenzbehandlung von Waren im Rahmen einer Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union gewährt, so gilt eine von diesen Behörden ausgestellte Bescheinigung, die sich als unrichtig erweist, als Irrtum im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a, der vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte. Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung gilt jedoch nicht als Irrtum, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Tatsachen durch den Ausführer beruht, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Der Zollschuldner gilt als gutgläubig, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung erfüllt worden sind. Der Zollschuldner kann sich nicht darauf berufen, gutgläubig gehandelt zu haben, wenn die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung veröffentlicht hat, nach der begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land oder Gebiet bestehen.“
5 Art. 120 („Billigkeit“) des Zollkodex bestimmt: „(1) In anderen als den in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 117, 118 und 119 genannten Fällen werden die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge aus Billigkeitsgründen erstattet oder erlassen, wenn die Zollschuld unter besonderen Umständen entstanden ist, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückzuführen sind. (2) Besondere Umstände gemäß Absatz 1 liegen vor, wenn die Umstände des Falls klar erkennen lassen, dass sich der Zollschuldner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Geschäftsfeld in einer besonderen Lage befindet und dass ihm, wenn diese besonderen Umstände nicht vorliegen würden, keine Nachteile aus der Erhebung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags entstanden wären.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
6 Tenergie, eine Gesellschaft französischen Rechts, führt unter Rückgriff auf Lieferanten aus verschiedenen Ländern Material für den Bau von Solarkraftwerken nach Frankreich ein. Zwischen dem 18. Dezember 2013 und dem 27. Februar 2014 führte sie Solarpaneele, die aus Taiwan versandt wurden, nach Frankreich ein und ließ sie in den zollrechtlich freien Verkehr und in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen.
7 Nachdem das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) 2014 eine internationale Untersuchung eingeleitet hatte, um den zollrechtlichen Ursprung der aus Taiwan versandten und nach Europa eingeführten Solarpaneele zu überprüfen, führte die französische Zollverwaltung eine Kontrolle der Einfuhren von Tenergie durch.
8 Am 15. Oktober 2015 übersandte die französische Zollverwaltung Tenergie eine Mitteilung über das Untersuchungsergebnis, in der Verstöße gegen zollrechtliche Bestimmungen der Union festgestellt wurden, da die von Tenergie im streitigen Zeitraum eingeführten Solarpaneele aus China stammten. Am 15. Dezember 2015 stellte die französische Zollbehörde eine Zuwiderhandlung wegen falscher Erklärungen zum Ursprung der in der Zeit vom 18. Dezember 2013 bis 27. Februar 2014 eingeführten Solarpaneele fest. Am 2. März 2016 erließ sie einen ersten Bescheid über die Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen auf die von Tenergie eingeführten Solarpaneele mit Ursprung in China (im Folgenden: streitige Antidumping- und Ausgleichszölle).
9 Am 21. November 2019 hob die französische Zollverwaltung den ersten Erhebungsbescheid mit der Begründung auf, dass der Anspruch von Tenergie auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
10 Am 11. Dezember 2019 übersandte die französische Zollverwaltung Tenergie eine neue Mitteilung über das Untersuchungsergebnis. Am 26. August 2020 übersandte sie Tenergie eine Mitteilung über einen Verstoß gegen zollrechtliche Bestimmungen der Union, mit der die ihr am 15. Dezember 2015 zugestellte Mitteilung über einen Verstoß aufgehoben und ersetzt wurde. Am 16. September 2020 erließ die Zollverwaltung einen zweiten Bescheid über die Erhebung der streitigen Antidumping- und Ausgleichszölle in Höhe von 2405887 Euro.
11 Mit Schreiben vom 12. April 2021 stellte Tenergie bei der französischen Zollverwaltung einen ersten auf die Art. 119 und 120 des Zollkodex gestützten Antrag auf Erlass der streitigen Antidumping- und Ausgleichszölle.
12 Am 4. Mai 2021 erhob Tenergie beim Tribunal judiciaire de Marseille (Gericht erster Instanz Marseille, Frankreich) eine erste Klage auf Aufhebung des zweiten Bescheids über die Erhebung der streitigen Antidumping- und Ausgleichszölle, die mit Urteil vom 9. Mai 2023 abgewiesen wurde. Tenergie legte gegen dieses Urteil Berufung ein.
13 Am 18. Mai 2021 stellte Tenergie bei der französischen Zollverwaltung einen zweiten Antrag auf Erlass der streitigen Antidumping- und Ausgleichszölle.
14 Mit Schreiben vom 16. September 2021 gab die französische Zollverwaltung eine ablehnende Stellungnahme zum zweiten Antrag auf Erlass der streitigen Antidumping- und Ausgleichszölle ab, und zwar mit der Begründung, dass den betreffenden Zollbehörden kein Irrtum im Sinne von Art. 119 des Zollkodex zugerechnet werden könne und sich die Lage von Tenergie nicht aus besonderen Umständen im Sinne von Art. 120 des Zollkodex ergebe.
15 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 gab die französische Zollverwaltung eine ablehnende Stellungnahme zum ersten Antrag auf Erlass der streitigen Antidumping- und Ausgleichszölle ab.
16 Mit Schreiben vom 29. November 2021 lehnte die französische Zollverwaltung die von Tenergie gestellten Anträge auf Erlass der streitigen Antidumping- und Ausgleichszölle endgültig ab.
17 Am 25. Februar 2022 erhob Tenergie beim Tribunal judiciaire de Marseille (Gericht erster Instanz Marseille), dem vorlegenden Gericht, eine zweite Klage, mit der sie u. a. beantragt, die Entscheidung über die Ablehnung ihrer Anträge auf Erlass der streitigen Antidumping- und Ausgleichszölle aufzuheben oder, hilfsweise, eine erneute Prüfung der in Rede stehenden Akte durch die französische Zollverwaltung und Übermittlung dieser Entscheidung an die Kommission zur Prüfung anzuordnen.
18 Tenergie macht geltend, dass die Voraussetzungen für den Erlass von Einfuhrabgaben im vorliegenden Fall erfüllt gewesen seien. Zum einen hätte die Kommission nämlich die betroffenen Unternehmen warnen müssen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Solarpaneele aus China stammten. Außerdem hätte die französische Zollverwaltung, da sie eine Reihe von Kontrollen durchgeführt und einen Verdacht hinsichtlich der Herkunft der Solarpaneele gehegt habe, ihre Kontrollen vertiefen und Tenergie davon in Kenntnis setzen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, sei ihr ein Irrtum im Sinne von Art. 119 des Zollkodex unterlaufen, der im Übrigen für Tenergie, die nicht über vergleichbare Untersuchungs- und Kontrollmöglichkeiten wie die Behörden verfüge, nicht erkennbar gewesen sei.
19 Zum anderen macht Tenergie geltend, dass sich ihre Lage aus besonderen Umständen im Sinne von Art. 120 des Zollkodex ergebe, ohne dass sie sich einer Täuschung oder offensichtlichen Fahrlässigkeit zur Umgehung der streitigen Antidumping- und Ausgleichszölle schuldig gemacht habe. Vielmehr habe sie gutgläubig gehandelt, indem sie selbst Ermittlungen und Überprüfungen vor Ort durchgeführt habe. Unter diesen Umständen sei die französische Zollverwaltung verpflichtet gewesen, der Kommission ihre Akte über den Antrag auf Erlass der streitigen Antidumping- und Ausgleichszölle zu übermitteln, da sich die von der Zollverwaltung durchgeführte Kontrolle hauptsächlich auf die Ergebnisse der in Rn. 7 des vorliegenden Urteils genannten Untersuchung des OLAF gestützt habe, die unter Beachtung der Art. 2 und 20 der Verordnung Nr. 515/97 durchgeführt worden sei.
20 Die französische Zollverwaltung macht geltend, sie habe Tenergie in Bezug auf den Ursprung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Solarpaneele zu keinem Zeitpunkt bestärkt. Sie habe zum einen bis zur Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse durch das OLAF nach November 2014 nicht über Anhaltspunkte verfügt, die es ihr ermöglicht hätten, diesen Ursprung zu widerlegen. Zum anderen seien die von den taiwanesischen Zollbehörden vorgenommenen Beurteilungen im Rahmen der Antidumpingpolitik der Union nicht maßgeblich. Außerdem sei die Bösgläubigkeit eines Lieferanten kein besonderer Umstand, der bei der Beurteilung eines Antrags auf Erlass von Antidumping- und Ausgleichszöllen zu berücksichtigen sei, sondern stelle ein der Geschäftstätigkeit innewohnendes Risiko dar. Die französische Zollverwaltung ist daher der Ansicht, dass die Voraussetzungen der Art. 119 und 120 des Zollkodex im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen seien und die in Rede stehende Akte daher nicht gemäß Art. 116 des Zollkodex an die Kommission zu übermitteln gewesen sei.
21 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hängt die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von den Erläuterungen ab, die der Gerichtshof zur Auslegung des Unionsrechts geben wird.
22 Hierzu weist es darauf hin, dass nach Ansicht von Tenergie erstens die französische Zollverwaltung zu keinem Zeitpunkt Vorbehalte geäußert oder auf eine Unstimmigkeit in Bezug auf den Ursprung der Waren hingewiesen habe, zweitens die Annahme einer Zollanmeldung mit einer fehlerhaften zolltariflichen Einreihung der in Rede stehenden Ware durch die Zollbehörden, obwohl der betroffene Importeur ihnen alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe, einen Irrtum im Sinne von Art. 119 des Zollkodex darstelle und drittens dieses Unternehmen über die mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einfuhren verbundenen Risiken hätte vorgewarnt werden müssen, sobald die Untersuchung des OLAF durch die französische Zollverwaltung und die zuständigen europäischen Behörden eingeleitet worden sei, wobei aus dem Bericht des OLAF über diese Untersuchung hervorgehe, dass die taiwanesischen Zollbehörden dem OLAF bereits am 24. November 2014 Informationen über die Umladung zahlreicher Solarpaneele mit Ursprung in China in Taiwan übermittelt hätten. Das vorlegende Gericht ist daher der Ansicht, dass Tenergie berechtigt sei, zu fragen, ob die französische Zollverwaltung verpflichtet gewesen sei, ihre Akte über den Antrag auf Erlass der streitigen Antidumping- und Ausgleichszölle an die Kommission weiterzuleiten.
23 Unter diesen Umständen hat das Tribunal judiciaire de Marseille (Gericht erster Instanz Marseille) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 116 des Zollkodex in einem Fall, in dem das Unternehmen, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen der Art. 119 und 120 des Zollkodex erfüllt, dahin auszulegen, dass er die zuständigen nationalen Behörden verpflichtet, die Akte zum Antrag auf Erlass der geltend gemachten Abgaben an die Kommission weiterzuleiten? 2. Falls die Antwort lautet, dass das Ermessen der nationalen Behörden in solchen Fällen gebunden ist: Kann der Verstoß gegen die Verpflichtung, die Akte zum Antrag auf Erlass der Abgaben an die Kommission weiterzuleiten, zum Erlass der eingeforderten Abgaben und Strafzahlungen führen? 3. Falls die zweite Frage verneint wird: Ist der Grundsatz, wonach ein Mitgliedstaat Schäden ersetzen muss, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind, sofern der Verstoß dem Mitgliedstaat in vollem Umfang zuzurechnen ist, in einem Fall anwendbar, in dem der Mitgliedstaat Art. 116 des Zollkodex fehlerhaft angewandt hat, wenn davon ausgegangen wird, dass die dort festgelegte Verpflichtung zur Weiterleitung der Akte zum Antrag auf Erlass der Abgaben dem Einzelnen Rechte verleiht, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Schaden der betroffenen Person besteht? Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
24 Die Kommission macht geltend, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen wegen des hypothetischen Charakters der ersten Frage, aus der sich die beiden anderen Fragen des vorlegenden Gerichts ergäben, unzulässig sei. Entgegen der ersten Frage könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass Tenergie die Voraussetzungen der Art. 119 und 120 des Zollkodex erfüllt habe, so dass sie sich nicht auf diese Bestimmungen berufen könne, um den Erlass der streitigen Antidumping- und Ausgleichszölle zu verlangen. Das vorlegende Gericht habe keinen Sachverhalt festgestellt, aus dem sich ergebe, dass Tenergie im vorliegenden Fall die in den Art. 119 und 120 des Zollkodex genannten Voraussetzungen erfüllt habe. Vielmehr gehe aus der Vorlageentscheidung und dem in Rn. 12 des vorliegenden Urteils erwähnten Urteil des Tribunal judiciaire de Marseille (Gericht erster Instanz Marseille) vom 9. Mai 2023 hervor, dass Tenergie diese Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Folglich seien die gestellten Fragen nach den Modalitäten der Durchführung von Art. 116 des Zollkodex unerheblich.
25 Ebenso haben die französische und die italienische Regierung, ohne sich förmlich auf die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens zu berufen, hervorgehoben, dass sich aus diesem Ersuchen nicht ergebe, dass die Voraussetzungen der Art. 119 und 120 des Zollkodex im vorliegenden Fall erfüllt seien.
26 Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 1. August 2025, Alsace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung ist das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen. Die Rechtfertigung eines Vorabentscheidungsersuchens liegt nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Beschluss vom 24. März 2025, Cajasur Banco, C‑443/24, EU:C:2025:253, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung „erforderlich“ sein, um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen. Die Aufgabe des Gerichtshofs in einem Vorabentscheidungsverfahren besteht nämlich darin, das vorlegende Gericht bei der Entscheidung des konkret bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu unterstützen. In einem solchen Verfahren muss daher ein Bezug zwischen dem fraglichen Rechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen, so dass diese Auslegung einem objektiven Erfordernis für die Entscheidung entspricht, die das nationale Gericht zu treffen hat (Beschluss vom 2. Mai 2025, Klimka-Geo Trans, C‑501/24, EU:C:2025:348, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut der ersten Frage, die die Auslegung von Art. 116 des Zollkodex betrifft, dass sich diese Frage auf einen besonderen „Fall“ bezieht, nämlich den Fall, dass ein Unternehmen die in den Art. 119 und 120 des Zollkodex vorgesehenen Kriterien für die Erstattung oder den Erlass des von ihm entrichteten Einfuhrabgabenbetrags erfüllt. Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, dass dies bei Tenergie der Fall sei.
30 Das vorlegende Gericht hat jedoch nicht dargestellt und noch weniger nachgewiesen, inwiefern die Voraussetzungen der Art. 119 und 120 des Zollkodex im vorliegenden Fall erfüllt sind. Weder aus dem Sachverhalt, der in der Vorlageentscheidung dargelegt wird, noch aus deren Begründung geht nämlich hervor, dass diese Voraussetzungen erfüllt waren. Wie die französische Regierung vorgetragen hat, beschränkt sich das vorlegende Gericht in der Begründung seines Ersuchens auf die Feststellung, dass nach Ansicht von Tenergie die Annahme einer Zollanmeldung mit einer fehlerhaften zolltariflichen Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren durch die Zollbehörden einen Irrtum im Sinne von Art. 119 des Zollkodex darstelle.
31 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission als Anlage zu ihren schriftlichen Erklärungen das Urteil des vorlegenden Gerichts vom 9. Mai 2023 im Rahmen des von Tenergie eingeleiteten Verfahrens zur Aufhebung des von der französischen Zollverwaltung am 16. September 2020 erlassenen Bescheids über die Erhebung der streitigen Antidumping- und Ausgleichszölle vorgelegt hat. Dieses Verfahren betraf im Wesentlichen denselben Sachverhalt wie das Ausgangsverfahren in der vorliegenden Rechtssache. Aus diesem Urteil geht jedoch hervor, dass Tenergie nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die Voraussetzungen der Art. 119 und 120 des Zollkodex nicht erfüllte.
32 In diesem Zusammenhang wurde das vorlegende Gericht mit einem Auskunftsverlangen vom 20. Dezember 2024 vom Gerichtshof ersucht, anzugeben, ob es der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen der Art. 119 und 120 des Zollkodex von Tenergie erfüllt werden, und, falls dies der Fall ist, die Gründe dafür zu erläutern.
33 Am 3. Februar 2025 antwortete das vorlegende Gericht, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestätigen oder dementieren könne, ob diese Voraussetzungen von Tenergie erfüllt würden, da es in Erwartung einer Antwort auf sein Vorabentscheidungsersuchen noch nicht über die ihm vorgelegten Anträge entschieden habe.
34 Nach alledem ist festzustellen, dass die Prämisse, auf der die erste Vorlagefrage beruht, nämlich die Annahme, dass Tenergie „die Voraussetzungen der Art. 119 und 120 des Zollkodex erfüllt“, weder durch die Vorlageentscheidung noch allgemein durch die dem Gerichtshof vorliegenden Akten gestützt wird.
35 Die Anwendung von Art. 116 Abs. 3 des Zollkodex, auf den sich, wie sich aus Rn. 29 des vorliegenden Urteils ergibt, die erste Frage bezieht, setzt jedoch voraus, dass die in den Art. 119 und 120 des Zollkodex genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Da das vorlegende Gericht einräumt, dass nicht erwiesen ist, dass die in den Art. 119 und 120 des Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt waren, ist diese Frage somit als hypothetischer Natur im Sinne der in den Rn. 26 und 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anzusehen.
36 Folglich ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen insgesamt unzulässig, denn die zweite und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts hängen von der Antwort auf die erste Frage ab.
37 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es dem vorlegenden Gericht unbenommen bleibt, ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, in dem es dem Gerichtshof alle Angaben liefert, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, Călin, C‑676/17, EU:C:2019:700, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Somit ist das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig. Kosten
39 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: Das vom Tribunal judiciaire de Marseille (Gericht erster Instanz Marseille, Frankreich) mit Entscheidung vom 8. April 2024 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig. Unterschriften