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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.2025 – C-323/24
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2025:983
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 18. Dezember 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Art. 4 bis 6 und 14 – Voraussetzungen für den Schutz des Geschmacksmusters – Neuheit – Eigenart – Von einem Dritten im Voraus festgelegte Erscheinungsmerkmale – Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters – Begriff ‚informierter Benutzer‘ – Einfluss von mit Modetendenzen zusammenhängenden Merkmalen“ In der Rechtssache C‑323/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Mercantil no 1 de Alicante (Handelsgericht Nr. 1 Alicante, Spanien) mit Entscheidung vom 13. Dezember 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Mai 2024, in dem Verfahren Deity Shoes, S.L. gegen Mundorama Confort, S.L., Stay Design, S.L. erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin (Berichterstatter), M. Gavalec und Z. Csehi, Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Deity Shoes, S.L., vertreten durch J. E. Martín Álvarez, Abogado, und P. Moxica Pruneda, Procurador, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Manzaneque Valverde und P. Němečková als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Juni 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) im Licht von Art. 14 dieser Verordnung.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Deity Shoes, S.L. auf der einen Seite und der Mundorama Confort, S.L. sowie der Stay Design, S.L. auf der anderen Seite über eine Klage wegen Verletzung eingetragener und nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster für mehrere Schuhmodelle sowie eine Widerklage auf Nichtigerklärung dieser Geschmacksmuster. Rechtlicher Rahmen
3 Die Verordnung Nr. 6/2002 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 (ABl. 2024, L 2822, S. 1) geändert. In Anbetracht der Zeit, in die der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens fällt, ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen jedoch anhand der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer ursprünglichen Fassung zu prüfen.
4 In den Erwägungsgründen 7, 14 und 19 der Verordnung Nr. 6/2002 heißt es: „(7) Ein verbesserter Schutz für gewerbliche Geschmacksmuster fördert … nicht nur den Beitrag einzelner Entwerfer zu der herausragenden Gesamtleistung der Gemeinschaft auf diesem Gebiet, sondern ermutigt auch zur Innovation und zur Entwicklung neuer Erzeugnisse sowie zu Investitionen für ihre Herstellung. … (14) Ob ein Geschmacksmuster Eigenart besitzt, sollte danach beurteilt werden, inwieweit sich der Gesamteindruck, den der Anblick des Geschmacksmusters beim informierten Benutzer hervorruft, deutlich von dem unterscheidet, den der vorbestehende Formschatz bei ihm hervorruft, und zwar unter Berücksichtigung der Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere des jeweiligen Industriezweigs und des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters. … (19) Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster sollte nur dann bestehen, wenn das Geschmacksmuster neu ist und wenn es außerdem eine Eigenart im Vergleich zu anderen Geschmacksmustern besitzt.“
5 Im Rahmen der in ihm enthaltenen Begriffsbestimmungen definiert Art. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 den Begriff „Geschmacksmuster“ als „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“.
6 Art. 4 („Schutzvoraussetzungen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 sieht vor: „Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.“
7 Art. 5 („Neuheit“) der Verordnung Nr. 6/2002 lautet: „(1) Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit: a) im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, b) im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist. (2) Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.“
8 Art. 6 („Eigenart“) der Verordnung Nr. 6/2002 bestimmt: „(1) Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar: a) im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, b) im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag. (2) Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt.“
9 Art. 14 („Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 sieht vor: „Das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
10 Deity Shoes ist eine Gesellschaft, die Inhaberin mehrerer Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist, die Schuhe darstellen. Ihre Geschmacksmuster basieren auf Katalogen chinesischer Handelsunternehmen, mit denen nach vorgefertigten Listen die verschiedenen Bauelemente des Schuhs wie beispielsweise die Farbe, der Werkstoff sowie die Position der Schnallen, der Schnürsenkel und anderer, der Verzierung dienender Elemente an die Wünsche des Kunden angepasst werden können.
11 Am 10. Dezember 2021 erhob Deity Shoes beim Juzgado de lo Mercantil no 1 de Alicante (Handelsgericht Nr. 1 Alicante, Spanien), dem vorlegenden Gericht, gegen Mundorama Confort und Stay Design eine Klage wegen Verletzung mehrerer eingetragener und nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster für verschiedene Schuhmodelle.
12 Am 12. April 2022 erhoben Mundorama Confort und Stay Design eine Widerklage auf Nichtigerklärung dieser Geschmacksmuster. Sie machen geltend, bei den in Rede stehenden Geschmacksmustern liege keinerlei Innovation vor, da Deity Shoes lediglich von den chinesischen Handelsunternehmen angebotene Erzeugnisse vermarkte. Die Geschmacksmuster erfüllen ihrer Ansicht nach nicht die gemäß den Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002 erforderlichen Voraussetzungen der Neuheit und der Eigenart.
13 Am 24. Mai 2022 antwortete Deity Shoes auf diese Widerklage.
14 Das vorlegende Gericht stellt zunächst fest, dass die Erscheinungsmerkmale der von Deity Shoes vermarkteten Modelle größtenteils durch die von ihren Lieferanten, den chinesischen Handelsunternehmen, angebotenen Modelle im Voraus festgelegt seien, so dass die an diesen Modellen vorgenommenen Änderungen nur punktuell und nebensächlich seien. Zudem würden auch diese Änderungen von den Handelsunternehmen angeboten, nämlich ausgehend von Bauelementen, die in ihren Katalogen enthalten seien.
15 Das vorlegende Gericht fragt sich daher, unter welchen Voraussetzungen einem Geschmacksmuster, das aus einem solchen Gestaltungsprozess hervorgegangen sei, der Gemeinschaftsgeschmacksmustern durch die Verordnung Nr. 6/2002 gewährte Schutz zugutekommen könne. Mit anderen Worten fragt es sich, ob das Geschmacksmuster für die Zwecke dieses Schutzes aus einer echten Gestaltungstätigkeit hervorgegangen sein müsse, die das Ergebnis einer besonderen geistigen Anstrengung seines Inhabers sei.
16 Das vorlegende Gericht weist ferner darauf hin, dass Deity Shoes in einer Branche tätig sei, in der der Preis und das Auftragsvolumen eine wichtige Rolle spielten, so dass der Handlungsspielraum der Entwerfer begrenzt sei. Da jede Änderung oder Anpassung der in den Katalogen der Lieferanten enthaltenen Geschmacksmuster an die Wünsche des Kunden („Customizing“) die Kosten erhöhe, bestehe für ein Unternehmen wie Deity Shoes nämlich kein Anreiz, wesentliche Änderungen gegenüber den in diesen Katalogen dargestellten Grundmodellen von Schuhen vorzunehmen.
17 Im Übrigen folgten die von Deity Shoes angebotenen Geschmacksmuster den bekannten Modetendenzen, wodurch sie ohne Investition in die Innovation in großen Mengen und zu niedrigen Preisen auf dem Markt der Europäischen Union vertrieben werden könnten.
18 Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob Modetendenzen auch als Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers angesehen werden könnten, so dass kleine Unterschiede zwischen einem oder mehreren älteren Geschmacksmustern und dem in Rede stehenden Geschmacksmuster genügen könnten, um für letzteres beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorzurufen und somit Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 zu besitzen.
19 Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Mercantil no 1 de Alicante (Handelsgericht Nr. 1 Alicante) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist es, damit ein Muster unter die Schutzregelung der Verordnung Nr. 6/2002 fällt, erforderlich, dass eine echte Gestaltungstätigkeit in dem Sinne vorliegt, dass das Muster das Ergebnis der geistigen Anstrengung seines Entwerfers ist? Kann in diesem Sinne das Kombinieren von Bauelementen auf der Grundlage von Modellen, deren Erscheinungsmerkmale größtenteils von den Handelsunternehmen im Voraus festgelegt sind, so dass Änderungen bestimmter Elemente als punktuell und nebensächlich angesehen werden müssen, als echte Gestaltungstätigkeit angesehen werden? 2. Kann im Zusammenhang mit dem Vorstehenden angenommen werden, dass die Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, das aus der Anpassung von bereits durch chinesische Handelsunternehmen in ihren Katalogen angebotenen Mustern an die Wünsche des Kunden („Customizing“) hervorgegangen ist, insgesamt oder teilweise Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 besitzen, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsinhabers des Musters darauf beschränkt, diese Muster im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unverändert oder mit punktuellen Änderungen an Bauelementen (wie Sohle, Nieten, Schnürsenkeln, Schnallen usw.) zu vermarkten, und die Erscheinungsmerkmale zu einem großen Teil bereits von den Handelsunternehmen festgelegt sind? Ist der Umstand, dass auch die Bauelemente nicht vom Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters gestaltet worden sind, sondern es sich um Bauelemente handelt, die bereits vom Handelsunternehmen selbst in seinem Katalog angeboten worden sind, insoweit relevant? 3. Ist Art. 14 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass als Entwerfer eines Musters angesehen werden kann, wer auf der Grundlage eines von einem Handelsunternehmen in einem Katalog angebotenen Musters dieses bereits bestehende Muster lediglich an die Wünsche des Kunden angepasst hat („Customizing“), indem er Bauelemente verändert hat, die ebenfalls vom Handelsunternehmen angeboten wurden und in die keine Gestaltung des Inhabers des Gemeinschaftsgeschmacksmusters eingeflossen ist? Kann insoweit verlangt werden, dass ein bestimmter Grad von Anpassung an die Wünsche des Kunden („Customizing“) als Beweis dafür, dass die endgültige Form vom ursprünglichen Muster erheblich abweicht, nachgewiesen wird, um die Eigenschaft als Entwerfer beanspruchen zu können? 4. Ist unbeschadet des Vorstehenden in einem Fall wie dem vorliegenden angesichts der besonderen Merkmale von Schuhen, die auf der Grundlage von Musterbüchern von Handelsunternehmen gestaltet wurden, soweit sich die „Gestaltung“ auf die Auswahl von bereits bestehenden Mustern aus einem Musterbuch und gegebenenfalls die Abänderung von einigen seiner Bauelemente nach dem Katalog des Handelsunternehmens entsprechend den Modetendenzen beschränkt, davon auszugehen, dass diese Modetendenzen a) die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers beschränken, so dass kleine Unterschiede zwischen dem eingetragenen (oder nicht eingetragenen) Muster und einem anderen Modell genügen können, um einen anderen Gesamteindruck zu erwecken, oder dass sie im Gegenteil b) die Eigenart des eingetragenen (oder nicht eingetragenen) Musters verringern, so dass diesen Elementen oder Bauelementen, soweit sie von bekannten Modetendenzen herrühren, eine geringere Bedeutung für den Gesamteindruck, den sie beim informierten Nutzer erwecken, zukommt, wenn dieser sie mit einem anderen Modell vergleicht? Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur dritten Frage
20 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, auch wenn das vorlegende Gericht in seiner dritten Frage formal nur auf Art. 14 der Verordnung Nr. 6/2002 Bezug genommen hat, dadurch nicht daran gehindert ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es diese Punkte in seiner Frage ausdrücklich angesprochen hat oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, und vom 29. Juli 2024, Alchaster, C‑202/24, EU:C:2024:649, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Insoweit geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht nach der Tragweite der Voraussetzungen für den Schutz eines Geschmacksmusters gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 6/2002 fragt. Konkret ersucht es um Erläuterungen zur Voraussetzung der Neuheit nach Art. 5 dieser Verordnung und zur Voraussetzung der Eigenart gemäß Art. 6 der Verordnung. In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht insbesondere, ob es für die Anerkennung der Eigenschaft als „Entwerfer“ im Sinne von Art. 14 der Verordnung Nr. 6/2002 erforderlich ist, einen bestimmten Grad von Anpassung an die Wünsche des Kunden („Customizing“) nachzuweisen, womit sich beweisen lässt, dass die endgültige Erscheinungsform des Geschmacksmusters von dem älteren Geschmacksmuster im Katalog des Handelsunternehmens erheblich abweicht.
22 Demnach ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob die Verordnung Nr. 6/2002, insbesondere ihre Art. 4 bis 6, im Licht von Art. 14 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass der Inhaber oder der Entwerfer eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, um in den Genuss des Schutzes für dieses Geschmacksmuster zu kommen, über das Vorliegen der Voraussetzungen der Neuheit und der Eigenart hinaus nachweisen muss, dass das Geschmacksmuster das Ergebnis eines Mindestmaßes an Gestaltung ist.
23 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein Geschmacksmuster nach Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“, bezeichnet. Folglich ist die Erscheinungsform im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Systematik das entscheidende Merkmal eines Geschmacksmusters (Urteil vom 28. Oktober 2021, Ferrari, C‑123/20, EU:C:2021:889, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Erstens wird ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 im Licht ihres 19. Erwägungsgrundes geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.
25 Was die erste, die Neuheit betreffende Voraussetzung anbelangt, gilt ein Geschmacksmuster gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 als neu, wenn der Öffentlichkeit im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, oder im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist.
26 Was die zweite, die Eigenart eines Geschmacksmusters betreffende Voraussetzung angeht, wird nach dem 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002 die Frage, ob diese Eigenart vorliegt, danach beurteilt, inwieweit sich der Gesamteindruck, den der Anblick des Geschmacksmusters beim informierten Benutzer hervorruft, deutlich von dem unterscheidet, den der vorbestehende Formschatz bei ihm hervorruft, und zwar unter Berücksichtigung der Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere des jeweiligen Industriezweigs und des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 erfüllt ein Geschmacksmuster diese Voraussetzung, wenn sich der Gesamteindruck, den das Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung ist bei der Beurteilung der Eigenart der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu berücksichtigen.
27 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass je nach dem Grad der Gestaltungsfreiheit, über die ein Entwerfer bei der Entwicklung der Erscheinungsform eines Erzeugnisses unter Berücksichtigung der einschlägigen technischen Vorgaben verfügt, für die Feststellung, dass das Geschmacksmuster beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorruft, größere oder kleinere Unterschiede erforderlich sind. Wird die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers durch viele Erscheinungsmerkmale des in Rede stehenden Erzeugnisses oder eines Teils davon beschränkt, die ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses oder dieses Teils bedingt sind, kann das Vorliegen geringfügiger Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern somit ausreichen, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, LEGO [Begriff des informierten Benutzers eines Geschmacksmusters], C‑211/24, EU:C:2025:648, Rn. 52).
28 Durch die Bezugnahme auf den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 wollte der Unionsgesetzgeber erreichen, dass bei der Beurteilung des von einem Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindrucks der Grad der Gestaltungsfreiheit bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt wird, da dieser durch technische oder rechtliche Vorgaben eingeschränkt sein kann. Der Unionsgesetzgeber hat dagegen für den Genuss des durch die Art. 4 bis 6 der Verordnung Nr. 6/2002 gewährten Schutzes über das Vorliegen der Voraussetzungen der Neuheit und der Eigenart hinaus nicht den Nachweis verlangt, dass das Geschmacksmuster das Ergebnis eines Mindestmaßes an Gestaltung ist.
29 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 22 und 23 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, unterscheidet sich der Schutz eines Geschmacksmusters insoweit vom Schutz von „Werken“ im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10). Während nämlich der Begriff „Werk“ voraussetzt, dass es sich um ein Original handelt, das die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem es dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt, erfasst der Schutz von Geschmacksmustern Gegenstände, die zwar neu und individualisiert sind, aber dem Gebrauch dienen und für die Massenproduktion gedacht sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C‑683/17, EU:C:2019:721, Rn. 29, 30 und 50).
30 Demnach erfordern die beiden in Rn. 24 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen, wie der Generalanwalt in den Nrn. 25 und 26 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, lediglich einen Vergleich zwischen dem vorbestehenden Formenschatz der Geschmacksmuster und dem Geschmacksmuster, für das der Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster beansprucht wird, da die Regelung für Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf den Gesamteindruck abstellt, den das Erzeugnis beim informierten Benutzer hervorruft, und nicht auf ein Mindestmaß an Gestaltung von Seiten des Entwerfers.
31 Folglich ergibt sich aus den Art. 4 bis 6 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht, dass für den durch diese Verordnung gewährten Schutz zusätzliche Voraussetzungen wie der Nachweis eines Mindestmaßes an Gestaltung erforderlich sind.
32 Zweitens kann der Umstand, dass nach Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem „Entwerfer“ oder seinem Rechtsnachfolger zusteht, nicht dahin ausgelegt werden, dass der Unionsgesetzgeber für den Genuss des Schutzes gemäß den Art. 4 bis 6 der Verordnung eine zusätzliche Voraussetzung in Form des Nachweises eines Mindestmaßes an Gestaltung einführen wollte. Wie der Generalanwalt in Nr. 31 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist der Begriff „Entwerfer“ in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 nämlich nur für die Bestimmung der Person oder Einrichtung relevant, der der Schutz für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt wird.
33 Nach alledem ist auf die erste und die dritte Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 6/2002, insbesondere ihre Art. 4 bis 6, im Licht von Art. 14 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass der Inhaber oder der Entwerfer eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, um in den Genuss des Schutzes für dieses Geschmacksmuster zu kommen, über das Vorliegen der Voraussetzungen der Neuheit und der Eigenart hinaus nicht nachweisen muss, dass das Geschmacksmuster das Ergebnis eines Mindestmaßes an Gestaltung ist. Zur zweiten und zur vierten Frage
34 Mit seiner zweiten und seiner vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass zum einen der Umstand, dass Geschmacksmuster Erscheinungsmerkmale aufweisen, die durch ein im Katalog eines Lieferanten dem Entwerfer dieser Geschmacksmuster angebotenes Modell im Voraus festgelegt sind, und dass die von Letzterem an den Geschmacksmustern vorgenommenen Änderungen lediglich punktuell sind und vom Lieferanten angebotene Bauelemente betreffen, für sich genommen der Anerkennung ihrer Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung entgegenstehen kann.
35 In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht zum anderen, ob Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass Modetendenzen den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers derart beschränken können, dass kleine Unterschiede zwischen einem oder mehreren älteren Geschmacksmustern und dem in Rede stehenden Geschmacksmuster dafür genügen können, dass letzteres beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als den, der durch die älteren Geschmacksmuster hervorgerufen wird, und somit Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung besitzt, oder ob im Gegenteil den sich aus solchen Tendenzen ergebenden Merkmalen eines Geschmacksmusters eine geringere Bedeutung für den Gesamteindruck, den dieses Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft, zukommen kann.
36 Was erstens die Beurteilung der Eigenart des Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 anbelangt, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sich für die Bejahung der Eigenart eines Geschmacksmusters der Gesamteindruck, den dieses beim informierten Benutzer hervorruft, nicht von dem Gesamteindruck, den eine Kombination isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern hervorruft, sondern von dem Gesamteindruck, den ein oder mehrere ältere Geschmacksmuster für sich genommen hervorrufen, unterscheiden muss (Urteil vom 28. Oktober 2021, Ferrari, C‑123/20, EU:C:2021:889, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Der Gerichtshof hat deshalb festgestellt, dass der Begriff „Eigenart“ im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht die Beziehungen zwischen dem Geschmacksmuster eines Erzeugnisses und den Geschmacksmustern der Teile, aus denen es besteht, sondern die Beziehung zwischen diesen Geschmacksmustern und anderen, älteren Geschmacksmustern regelt (Urteil vom 28. Oktober 2021, Ferrari, C‑123/20, EU:C:2021:889, Rn. 47).
38 Daraus folgt, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster aus verschiedenen älteren Geschmacksmustern bestehen kann, sofern das sich daraus ergebende Geschmacksmuster für sich genommen beim informierten Benutzer nicht denselben Gesamteindruck hervorruft wie die älteren Geschmacksmuster. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass es für den Genuss des durch die Verordnung Nr. 6/2002 für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährten Schutzes, wie aus Rn. 33 des vorliegenden Urteils hervorgeht, nicht erforderlich ist, dass der Inhaber oder der Entwerfer dieses Geschmacksmusters über das Vorliegen der Voraussetzungen der Neuheit und der Eigenart hinaus nachweist, dass das Geschmacksmuster das Ergebnis eines Mindestmaßes an Gestaltung ist.
39 Deshalb kann der Umstand, dass die in Rede stehenden Geschmacksmuster wie im Ausgangsverfahren Erscheinungsmerkmale aufweisen, die durch die in den Katalogen der Lieferanten dem Entwerfer dieser Geschmacksmuster angebotenen Modelle im Voraus festgelegt sind, und dass die Änderungen an den Geschmacksmustern durch den Entwerfer nur punktuell sind und sich auf von den Lieferanten angebotene Bauelemente beziehen, für sich genommen der Anerkennung ihrer Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht entgegenstehen.
40 Zweitens stellt sich die Frage, ob in diesem Zusammenhang Modetendenzen den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers derart beeinflussen können, dass kleine Unterschiede zwischen einem oder mehreren älteren Geschmacksmustern und dem in Rede stehenden Geschmacksmuster dafür genügen können, dass letzteres beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als den, der durch die älteren Geschmacksmuster hervorgerufen wird, oder ob im Gegenteil den sich aus solchen Tendenzen ergebenden Elementen eine geringere Bedeutung für den Gesamteindruck, der beim informierten Benutzer hervorgerufen wird, zukommen kann.
41 Wie aus Rn. 27 des vorliegenden Urteils hervorgeht, kann, wenn die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers durch viele Erscheinungsmerkmale des in Rede stehenden Erzeugnisses oder eines Teils davon beschränkt wird, die ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses oder dieses Teils bedingt sind, das Vorliegen geringfügiger Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern ausreichen, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, LEGO [Begriff des informierten Benutzers eines Geschmacksmusters], C‑211/24, EU:C:2025:648, Rn. 52).
42 Insoweit ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 48 seiner Schlussanträge festzustellen, dass sich von Modetendenzen beeinflusste Merkmale insofern von solchen unterscheiden, die mit der technischen Funktion des Erzeugnisses oder den auf dieses Erzeugnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zusammenhängen, als letztere sowohl unvermeidlich als auch dauerhaft oder langlebig sind.
43 Es liegt nämlich im Wesen der Mode, dass sie nicht von Dauer ist und sich gerade aufgrund visueller und technologischer Innovationen weiterentwickelt. Ferner können Modetendenzen nicht als unvermeidlich in dem Sinne angesehen werden, dass sie zwangsläufig die Merkmale eines Erzeugnisses im Voraus festlegen und dass ein Entwerfer nicht über die Freiheit zur Innovation verfügt, um sich darüber hinwegzusetzen.
44 Außerdem können solche Tendenzen nicht als ein Faktor angesehen werden, der die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers beschränkt, da ihm gerade diese Freiheit die Möglichkeit gibt, neue Formen oder neue Tendenzen zu entdecken oder auch im Rahmen einer bestehenden Tendenz Innovationen einzuführen.
45 Daher ist davon auszugehen, dass Modetendenzen den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers nicht derart beschränken, dass kleine Unterschiede zwischen einem oder mehreren älteren Geschmacksmustern und dem in Rede stehenden Geschmacksmuster dafür genügen können, dass letzteres beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als den, der durch erstere hervorgerufen wird.
46 Unter diesen Umständen ist noch zu prüfen, ob die sich aus Modetendenzen ergebenden Elemente eines Geschmacksmusters die Wahrnehmung, die ein informierter Benutzer von ihnen hat, in dem Sinne beeinflussen können, dass er sich aufgrund seiner Kenntnis des betreffenden Wirtschaftszweigs bewusst ist, dass sich diese Elemente im Allgemeinen in den Geschmacksmustern dieses Wirtschaftszweigs wiederfinden, so dass er ihnen weniger Aufmerksamkeit schenkt.
47 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff des informierten Benutzers, der in der Verordnung Nr. 6/2002 nicht definiert wird, als Bezeichnung eines Benutzers verstanden werden kann, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich (Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C‑361/15 P und C‑405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Außerdem setzt die Bezeichnung „informiert“ voraus, dass der Benutzer, ohne ein Designer oder technischer Sachverständiger zu sein, die verschiedenen Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftszweig gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er die fraglichen Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt (Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C‑361/15 P und C‑405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Im vorliegenden Fall kann der Umstand, dass die Unterschiede zwischen den angegriffenen Geschmacksmustern und den älteren Geschmacksmustern auf Modetendenzen beruhen, die Aufmerksamkeit des informierten Benutzers grundsätzlich nicht schmälern. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, verfügt ein solcher Benutzer nämlich gerade wegen seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich über einen relativ hohen Aufmerksamkeitsgrad.
50 Der Umstand, dass bestimmte Elemente auf dem betreffenden Markt allgegenwärtig in dem Sinne sind, dass sie sich aus massenweise übernommenen Tendenzen ergeben oder dass zahlreiche Lieferanten identische Elemente anbieten, kann zwar die ästhetische Wahrnehmung eines Geschmacksmusters und sogar den wirtschaftlichen Erfolg des Erzeugnisses beeinflussen, in das das Geschmacksmuster aufgenommen wird.
51 Diese Erwägung spielt jedoch keine Rolle im Rahmen der Prüfung, ob ein Geschmacksmuster Eigenart besitzt, bei der zu klären ist, ob sich der von diesem Geschmacksmuster hervorgerufene Gesamteindruck von dem unterscheidet, der jeweils von älteren Geschmacksmustern hervorgerufen wird, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, und zwar unabhängig von Erwägungen ästhetischer oder wirtschaftlicher Art.
52 Folglich kann den sich aus Modetendenzen ergebenden Merkmalen eines Geschmacksmusters für sich allein keine geringere Bedeutung für den Gesamteindruck, den das Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft, zukommen.
53 Zur Klärung der Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Geschmacksmuster „Eigenart“ im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 besitzen, hat das vorlegende Gericht daher zu beurteilen, ob die Unterschiede, die zwischen diesen Geschmacksmustern und den älteren Geschmacksmustern bestehen, hinreichend erheblich sind, um beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorzurufen, oder ob sie sich im Gegenteil nur auf unwesentliche Einzelheiten beziehen.
54 Nach alledem ist auf die zweite und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass zum einen der Umstand, dass Geschmacksmuster Erscheinungsmerkmale aufweisen, die durch ein im Katalog eines Lieferanten dem Entwerfer dieser Geschmacksmuster angebotenes Modell im Voraus festgelegt sind, und dass die von Letzterem an den Geschmacksmustern vorgenommenen Änderungen lediglich punktuell sind und vom Lieferanten angebotene Bauelemente betreffen, für sich genommen der Anerkennung ihrer Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung nicht entgegenstehen kann. Zum anderen können Modetendenzen den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers nicht derart beschränken, dass kleine Unterschiede zwischen einem oder mehreren älteren Geschmacksmustern und dem in Rede stehenden Geschmacksmuster dafür genügen können, dass letzteres beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als den, der durch die älteren Geschmacksmuster hervorgerufen wird, und somit Eigenart besitzt. Den sich aus solchen Tendenzen ergebenden Merkmalen eines Geschmacksmusters kann keine geringere Bedeutung für den Gesamteindruck, den dieses Geschmacksmuster bei einem informierten Benutzer hervorruft, zukommen. Kosten
55 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: 1. Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, insbesondere ihre Art. 4 bis 6, ist im Licht von Art. 14 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der Inhaber oder der Entwerfer eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, um in den Genuss des Schutzes für dieses Geschmacksmuster zu kommen, über das Vorliegen der Voraussetzungen der Neuheit und der Eigenart hinaus nicht nachweisen muss, dass das Geschmacksmuster das Ergebnis eines Mindestmaßes an Gestaltung ist. 1. Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, insbesondere ihre Art. 4 bis 6, ist im Licht von Art. 14 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der Inhaber oder der Entwerfer eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, um in den Genuss des Schutzes für dieses Geschmacksmuster zu kommen, über das Vorliegen der Voraussetzungen der Neuheit und der Eigenart hinaus nicht nachweisen muss, dass das Geschmacksmuster das Ergebnis eines Mindestmaßes an Gestaltung ist. 2. Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 ist dahin auszulegen, dass zum einen der Umstand, dass Geschmacksmuster Erscheinungsmerkmale aufweisen, die durch ein im Katalog eines Lieferanten dem Entwerfer dieser Geschmacksmuster angebotenes Modell im Voraus festgelegt sind, und dass die von Letzterem an den Geschmacksmustern vorgenommenen Änderungen lediglich punktuell sind und vom Lieferanten angebotene Bauelemente betreffen, für sich genommen der Anerkennung ihrer Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung nicht entgegenstehen kann. Zum anderen können Modetendenzen den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers nicht derart beschränken, dass kleine Unterschiede zwischen einem oder mehreren älteren Geschmacksmustern und dem in Rede stehenden Geschmacksmuster dafür genügen können, dass letzteres beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als den, der durch die älteren Geschmacksmuster hervorgerufen wird, und somit Eigenart besitzt. Den sich aus solchen Tendenzen ergebenden Merkmalen eines Geschmacksmusters kann keine geringere Bedeutung für den Gesamteindruck, den dieses Geschmacksmuster bei einem informierten Benutzer hervorruft, zukommen. 2. Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 ist dahin auszulegen, dass zum einen der Umstand, dass Geschmacksmuster Erscheinungsmerkmale aufweisen, die durch ein im Katalog eines Lieferanten dem Entwerfer dieser Geschmacksmuster angebotenes Modell im Voraus festgelegt sind, und dass die von Letzterem an den Geschmacksmustern vorgenommenen Änderungen lediglich punktuell sind und vom Lieferanten angebotene Bauelemente betreffen, für sich genommen der Anerkennung ihrer Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung nicht entgegenstehen kann. Zum anderen können Modetendenzen den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers nicht derart beschränken, dass kleine Unterschiede zwischen einem oder mehreren älteren Geschmacksmustern und dem in Rede stehenden Geschmacksmuster dafür genügen können, dass letzteres beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als den, der durch die älteren Geschmacksmuster hervorgerufen wird, und somit Eigenart besitzt. Den sich aus solchen Tendenzen ergebenden Merkmalen eines Geschmacksmusters kann keine geringere Bedeutung für den Gesamteindruck, den dieses Geschmacksmuster bei einem informierten Benutzer hervorruft, zukommen. Unterschriften