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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.09.2025 – C-211/24
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2025:648
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 4. September 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Art. 8 Abs. 3 – Geschmacksmuster, das den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems ermöglicht – Schutzumfang eines solchen Geschmacksmusters – Art. 10 – Begriff des informierten Benutzers – Art. 89 Abs. 1 – Sanktionen bei Verletzungsverfahren – Gute Gründe, die es dem nationalen Gericht erlauben, die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anordnungen nicht zu erlassen – Verletzung in Bezug auf im Verhältnis zu allen Teilen eines Bauspielzeugs wenige Teile dieses Spielzeugs“ In der Rechtssache C‑211/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) mit Entscheidung vom 5. März 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 18. März 2024, in dem Verfahren LEGO A/S gegen Pozitív Energiaforrás Kft. erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richter S. Rodin und N. Piçarra, der Richterin O. Spineanu‑Matei (Berichterstatterin) sowie des Richters N. Fenger, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der LEGO A/S, vertreten durch Á. György, P. Lukácsi und K. Szamosi, Ügyvédek, sowie Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt L. von Gerlach, – der Pozitív Energiaforrás Kft., vertreten durch A. Lendvai, Ügyvéd, – der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und R. Kissné Berta als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Němečková und A. Tokár als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 3, Art. 10 und Art. 89 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der LEGO A/S (im Folgenden: Lego) und der Pozitív Energiaforrás Kft. wegen zweier Gemeinschaftsgeschmacksmuster, deren Inhaberin Lego ist und die von Pozitív Energiaforrás verletzt worden sein sollen. Rechtlicher Rahmen
3 Die Verordnung Nr. 6/2002 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 (ABl. 2024, L 2822, S. 1) geändert. In Anbetracht der Zeit, in die der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens fällt, ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen jedoch anhand der ursprünglichen Fassung der Verordnung Nr. 6/2002 zu prüfen.
4 Die Erwägungsgründe 7, 10, 11 und 14 der Verordnung Nr. 6/2002 lauten: „(7) Ein verbesserter Schutz für gewerbliche Geschmacksmuster fördert deshalb nicht nur den Beitrag einzelner Entwerfer zu der herausragenden Gesamtleistung der Gemeinschaft auf diesem Gebiet, sondern ermutigt auch zur Innovation und zur Entwicklung neuer Erzeugnisse sowie zu Investitionen für ihre Herstellung. … (10) Technologische Innovationen dürfen nicht dadurch behindert werden, dass ausschließlich technisch bedingten Merkmalen Geschmacksmusterschutz gewährt wird. Das heißt nicht, dass ein Geschmacksmuster unbedingt einen ästhetischen Gehalt aufweisen muss. Ebenso wenig darf die Interoperabilität von Erzeugnissen unterschiedlichen Fabrikats dadurch behindert werden, dass sich der Schutz auf das Design mechanischer Verbindungselemente erstreckt. Dementsprechend dürfen Merkmale eines Geschmacksmusters, die aus diesen Gründen vom Schutz ausgenommen sind, bei der Beurteilung, ob andere Merkmale des Geschmacksmusters die Schutzvoraussetzungen erfüllen, nicht herangezogen werden. (11) Abweichend hiervon können die mechanischen Verbindungselemente von Kombinationsteilen ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen und sollten daher schutzfähig sein. … (14) Ob ein Geschmacksmuster Eigenart besitzt, sollte danach beurteilt werden, inwieweit sich der Gesamteindruck, den der Anblick des Geschmacksmusters beim informierten Benutzer hervorruft, deutlich von dem unterscheidet, den der vorbestehende Formschatz bei ihm hervorruft, und zwar unter Berücksichtigung der Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere des jeweiligen Industriezweigs und des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters.“
5 Art. 3 („Begriffe“) dieser Verordnung sieht vor: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet: a) ‚Geschmacksmuster‘ die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt; b) ‚Erzeugnis‘ jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, einschließlich – unter anderem – der Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als ‚Erzeugnis‘; c) ‚komplexes Erzeugnis‘ ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.“
6 Art. 4 Abs. 1 der Verordnung lautet: „Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.“
7 Art. 5 („Neuheit“) dieser Verordnung bestimmt: „(1) Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit: a) im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, b) im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters, das geschützt werden soll, oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist. (2) Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.“
8 Art. 6 („Eigenart“) der Verordnung bestimmt: „(1) Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar: a) im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, b) im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag. (2) Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt.“
9 Art. 8 („Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster und Geschmacksmuster von Verbindungselementen“) der Verordnung lautet: „(1) Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind. (2) Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können. (3) Ungeachtet des Absatzes 2 besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Voraussetzungen an einem Geschmacksmuster, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.“
10 Art. 10 („Schutzumfang“) der Verordnung sieht vor: „(1) Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. (2) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt.“
11 Art. 19 („Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster“) Abs. 1 der Verordnung bestimmt: „Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die erwähnte Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.“
12 Art. 89 („Sanktionen bei Verletzungsverfahren“) der Verordnung Nr. 6/2002 lautet: „(1) Stellt ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht in einem Verfahren wegen Verletzung oder drohender Verletzung fest, dass der Beklagte ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzt hat oder zu verletzen droht, so erlässt es, wenn dem nicht gute Gründe entgegenstehen, folgende Anordnungen: a) Anordnung, die dem Beklagten verbietet, die Handlungen, die das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen; b) Anordnung, die nachgeahmten Erzeugnisse zu beschlagnahmen; c) Anordnung, Materialien und Werkzeug, die vorwiegend dazu verwendet wurden, die nachgeahmten Güter zu erzeugen, zu beschlagnahmen, wenn der Eigentümer vom Ergebnis der Verwendung wusste oder dieses offensichtlich war; d) Anordnungen, durch die andere, den Umständen angemessene Sanktionen auferlegt werden, die in der Rechtsordnung einschließlich des Internationalen Privatrechts des Mitgliedstaates vorgesehen sind, in dem die Verletzungshandlungen begangen worden sind oder drohen. (2) Das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht trifft nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Anordnungen befolgt werden.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
13 Lego ist Inhaberin des mit Prioritätstag 22. November 2011 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 001950981‑0001, dessen Gegenstand ein Verbindungsteil für ein Bauspielzeug ist. Dieses Verbindungsteil besteht aus einem profilierten Zylinder und zwei Achsen mit kreuzförmigem Querschnitt, die zueinander und im Verhältnis zum Zylinder senkrecht stehen und mit dem Zylinder durch einen zylinderförmigen Sockel verbunden sind. Dieses Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist wie folgt wiedergegeben:
14 Lego ist auch Inhaberin des mit Prioritätstag 16. November 2012 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 002137190‑0002 (im Folgenden zusammen mit dem in der vorstehenden Randnummer genannten Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Lego-Geschmacksmuster). Dessen Gegenstand ist ein modulares Teil eines Bauspielzeugs, das die Form eines Steins mit zwei Noppen an der Oberseite, zwei Röhren an der Unterseite und zwei Hohlnoppen auf einer Seite hat. Dieses Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist wie folgt wiedergegeben:
15 Bei den Bauspielzeugen, zu denen diese beiden Teile gehören, handelt es sich um modulare Systeme, in denen die verschiedenen Bauteile aus Plastik leicht ineinandergesteckt und auseinandergenommen werden können, was es ermöglicht, nach Belieben Baustrukturen, die in ihrer Form variieren können, aufzubauen und abzubauen.
16 Pozitív Energiaforrás versuchte, unter der Marke Qman Bauspielzeug nach Ungarn einzuführen, das ebenfalls aus modularen Teilen aus Plastik besteht (im Folgenden: fragliches Spielzeug), zu dem u. a. eines oder mehrere der nachstehend wiedergegebenen Bauteile gehören (im Folgenden: betreffende Teile):
17 Aufgrund einer Beschwerde von Lego ordnete die Nemzeti Adó- és Vámhivatal Veszprém Megyei Adó- és Vámigazgatósága (Steuer- und Zolldirektion des Komitats Veszprém der nationalen Steuer- und Zollverwaltung, Ungarn) die Beschlagnahme des fraglichen Spielzeugs an und leitete sodann gegen den Geschäftsführer von Pozitív Energiaforrás ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums von Lego ein.
18 Am 22. Juni 2022 stellte Lego beim Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) nach den Art. 10 und 89 der Verordnung Nr. 6/2002 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aufrechterhaltung dieser Beschlagnahme.
19 Dieses Gericht wies den Antrag durch Beschluss zurück. Es war der Ansicht, dass die Lego-Geschmacksmuster gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 geschützt seien und dass sie, da die Form der durch diese Geschmacksmuster geschützten Verbindungsteile ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sei, zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssten, um ihre Funktion als Verbindungsstücke in dem Bauspielzeug, zu dem sie gehörten, zu erfüllen, so dass der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung einer solchen Form sehr begrenzt sei. Davon ausgehend, dass der „informierte Benutzer“, auf den für die Beurteilung des Schutzumfangs abzustellen sei, derjenige sei, der solche Geschmacksmuster besonders aufmerksam und bis ins kleinste Detail betrachte, vertrat dieses Gericht auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen den eingetragenen Wiedergaben der Lego-Geschmacksmuster und den fotografischen Abbildungen der betreffenden Teile die Auffassung, dass Letztere beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorriefen als die Lego-Geschmacksmuster.
20 In Bezug auf das oben in Rn. 13 angeführte Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 001950981‑0001 wurde in diesem Beschluss die Auffassung vertreten, dass die Abweichungen bei den zylinderförmigen Sockeln, bei den Verbindungsflächen sowie bei der Form der Kreuze und bestimmter Linien zu Unterschieden im Gesamteindruck beim informierten Benutzer führten. In Bezug auf das oben in Rn. 14 angeführte Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 002137190‑0002 wurde davon ausgegangen, dass die von Pozitív Energiaforrás eingeführten Steine mit ihrer gebogenen Rückwand und ihren abgerundeten Formen anstelle der rechten Winkel der Lego-Steine beim informierten Benutzer ebenfalls einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorriefen.
21 Das Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht, Ungarn), bei dem Lego Berufung einlegte, änderte diesen Beschluss ab und ordnete die Beschlagnahme des fraglichen Spielzeugs mit der Begründung an, dass die Lego-Geschmacksmuster beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als die betreffenden Teile hervorriefen.
22 Diese Entscheidung wurde von der Kúria (Oberstes Gericht, Ungarn), bei der Pozitív Energiaforrás ein Rechtsmittel einlegte, bestätigt. Insbesondere in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs entschied dieses Gericht, dass entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts vom informierten Benutzer, auf den für die Beurteilung des Schutzumfangs der Lego-Geschmacksmuster abzustellen sei, ein Konzentrationsgrad, wie er für eine sorgfältige und bis ins kleinste Detail gehende Betrachtung der einander gegenüberstehenden Erzeugnisse erforderlich sei, nicht erwartet werden könne. Die Kúria (Oberstes Gericht) entschied daher, dass die betreffenden Teile beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorriefen als die Lego-Geschmacksmuster, da sie aufgrund ihrer Größe oder ihrer Gestaltung keine wesentlichen Unterschiede aufwiesen.
23 Lego erhob daraufhin beim Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht), dem vorlegenden Gericht, eine Verletzungsklage gegen Pozitív Energiaforrás.
24 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts fallen die Lego-Geschmacksmuster unter die Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002, da sie dem Zweck dienten, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.
25 Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 erlaube es nämlich, Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt seien, als Gemeinschaftsgeschmacksmuster Schutz zu gewähren und dem Inhaber eines solchen Geschmacksmusters Rechte zu garantieren, die denen entsprächen, die normalerweise durch ein Patent verliehen würden. Dies könne jedoch dazu führen, dass dieser Inhaber, indem er sich nach Ablauf des Patents zum Schutz seines Erzeugnisses auf nacheinander erlangte Gemeinschaftsgeschmacksmuster stütze, es schaffe, Konkurrenten daran zu hindern, ein Erzeugnis mit bestimmten funktionellen Merkmalen seines Erzeugnisses anzubieten, oder die möglichen technischen Lösungen einzuschränken. Dies sei im Übrigen bei Lego der Fall, die sich im Ausgangsverfahren auf den als Ausnahme erlangten Schutz von Geschmacksmustern, die von abgelaufenen Patenten erfasst seien und durch eine routinemäßige technische Designtätigkeit entwickelt worden seien, berufe, um sich gegen die Einfuhr des fraglichen Spielzeugs zu wenden, weil dieses Spielzeug Teile enthalte, von denen das Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht) und die Kúria (Oberstes Gericht) angenommen hätten, dass sie beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorriefen als die Lego-Geschmacksmuster.
26 Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, welche Fähigkeiten der „informierte Benutzer“ im Sinne von Art. 10 der Verordnung Nr. 6/2002 haben sollte, wenn es um die Beurteilung des Gesamteindrucks geht, den solche Geschmacksmuster bei ihm erwecken. Insbesondere möchte es wissen, ob die Bedeutung dieses Begriffs, wie sie sich insbesondere aus dem Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic (C‑281/10 P, EU:C:2011:679), ergibt, nämlich die eines Benutzers, der kein Sachkundiger oder Fachmann ist, der minimale Unterschiede, die zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern bestehen können, im Detail feststellen kann, auf den Kontext von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 übertragbar ist. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters des durch Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 gewährten Schutzes ein solcher Benutzer als derjenige anzusehen sei, der über technische Kenntnisse sowie über Beobachtungs- und Analysefähigkeiten verfüge, die mit denen vergleichbar seien, die im Patentrecht für die Beurteilung der Erfindungshöhe gälten.
27 Sollte der Begriff „informierter Benutzer“ im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht insbesondere unter Bezugnahme auf die Fähigkeit eines solchen Benutzers, aufgrund seiner technischen Sachkunde die einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster im Detail zu betrachten und die minimalen Unterschiede, die zwischen ihnen bestehen können, zu erkennen, definiert werden, könnte dies dazu führen, dass solche Unterschiede im Rahmen einer Gesamtwahrnehmung dieser Geschmacksmuster als nicht feststellbar angesehen würden, so dass die Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu ihrem Schutz de facto unumgehbar würden.
28 Das vorlegende Gericht wirft ferner die Frage auf, welche Bedeutung der Begriff „Gesamteindruck“ hat, den das Geschmacksmuster, dessen Merkmale ausschließlich durch seine technische Funktion bedingt und in keiner Weise rein ästhetischer Art sind, beim informierten Benutzer hervorruft. Die visuelle Wirkung eines solchen Geschmacksmusters sei gegenüber seinen funktionellen Merkmalen von untergeordneter Bedeutung. Die Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen solchen Geschmacksmustern ließen sich nämlich nicht durch Betrachtung und Verwendung von auf einem visuellen Eindruck beruhenden Konzepten erkennen, sondern im Wege einer technischen Analyse und Argumentation. Es könne daher in Betracht gezogen werden, den Begriff „Gesamteindruck“ zu erweitern, so dass er nicht nur die visuelle Wahrnehmung des Erscheinungsbilds des Geschmacksmusters, sondern auch die technische Meinung eines Fachmanns umfasse.
29 Im Übrigen betrifft das Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung von Art. 89 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 und insbesondere die Bedeutung des Begriffs „gute Gründe“, die es einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht gegebenenfalls erlauben, vom Erlass einer der in dieser Bestimmung genannten Anordnungen abzusehen.
30 So fragt sich das vorlegende Gericht im Rahmen der bei ihm anhängigen Rechtssache, ob es für den Fall, dass es zu der Feststellung gelangen sollte, dass Pozitív Energiaforrás die Lego-Geschmacksmuster verletzt hat, zum einen unter Berücksichtigung insbesondere des beschränkten Charakters der Verletzung, da sie sich nicht auf das fragliche Spielzeug insgesamt, sondern nur auf die betreffenden Teile bezieht, die darin nur in geringer Menge vorhanden sind, und zum anderen des Ziels, die Errichtung unnötiger Schranken für den rechtmäßigen Handel zu verhindern, entscheiden könnte, dem Antrag des Inhabers des Geschmacksmusters nur in beschränktem Umfang stattzugeben oder ihn sogar zurückzuweisen.
31 Unter diesen Umständen hat das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein durch Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 geschütztes Geschmacksmuster von der Inhaberin in Bezug auf einen oder mehrere Bausteine eines Spielbaukastens der Beklagten, die dieselbe Funktion des Zusammenbaus wie die Steine des Geschmacksmusters der Klägerin erfüllen, geltend gemacht wird, eine gerichtliche Praxis mit dem Unionsrecht vereinbar, wonach die nationalen Gerichte bei der Bestimmung des Schutzumfangs des Geschmacksmusters der Klägerin im Sinne von Art. 10 der Verordnung – von einem informierten Benutzer ausgehen, der hinsichtlich der Funktion des Geschmacksmusters und des Erzeugnisses über technische Kenntnisse verfügt, wie sie von einer Fachkraft erwartet werden können, – unter einem informierten Benutzer einen Benutzer verstehen, der das Geschmacksmuster der Klägerin und das Erzeugnis der Beklagten einem eingehenden technischen und methodischen Vergleich unterzieht, und – annehmen, dass der Gesamteindruck, den dieser informierte Benutzer von dem Geschmacksmuster und dem Erzeugnis hat, vor allem auf technischen Erwägungen beruht? 2. Sofern in einem Fall mit den oben dargelegten Merkmalen davon auszugehen ist, dass sich der für das Geschmacksmuster der Klägerin gewährte Schutz auf eines oder einige wenige der in den Spielbaukästen der Beklagten enthaltenen Teile erstreckt, bei denen es sich aber im Vergleich zur Gesamtzahl der Bausteine um eine geringe Zahl handelt, ist dann ein richterliches Ermessen mit dem Unionsrecht vereinbar, aufgrund dessen das Gericht unter Berücksichtigung des beschränkten Charakters der Rechtsverletzung, der geringen Schwere und des geringen Umfangs der Rechtsverletzung im Verhältnis zum Erzeugnis in seiner Gesamtheit und der an einem ungehinderten Handel mit dem überwiegend nicht zu beanstandenden Spielbaukasten bestehenden Interessen, bei denen es sich um Umstände handelt, die als „fundierte Gründe“ im Sinne von Art. 89 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 einzustufen sind, den Antrag ablehnt, die weitere Einfuhr des Spielbaukastens ins Inland zu verbieten? Zu den Vorlagefragen Zur Zulässigkeit
32 Lego macht geltend, dass die beiden Vorlagefragen für unzulässig erklärt werden könnten, da die im Vorabentscheidungsersuchen vorgeschlagene Auslegung der Verordnung Nr. 6/2002 nicht nur die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und die ihr zugrunde liegenden Grundsätze, sondern auch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs verkenne.
33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nur das nationale Gericht, das mit dem Ausgangsrechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten jeder Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Entscheidungserheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Infolgedessen spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof daher nur dann möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 29. Juli 2024, LivaNova,C‑713/22, EU:C:2024:642, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Im vorliegenden Fall hat das mit einer Verletzungsklage befasste vorlegende Gericht zur Beurteilung der Begründetheit dieser Klage den Umfang des Schutzes für den Inhaber der Geschmacksmuster im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 und gegebenenfalls den Spielraum zu bestimmen, über den es in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen im Fall der Feststellung einer Verletzung verfügt. Zu diesem Zweck möchte das vorlegende Gericht wissen, wie Art. 8 Abs. 3, Art. 10 und Art. 89 Abs. 1 der Verordnung auszulegen sind.
35 Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen oder dass die durch diese Fragen aufgeworfenen Probleme für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht erheblich wären.
36 Unter diesen Umständen betrifft der Einwand, das vorlegende Gericht habe die Bedeutung des Unionsrechts verkannt, nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern ist untrennbar mit der Antwort verbunden, die auf die Vorlagefragen zu geben ist, und kann folglich nicht zur Unzulässigkeit dieser Fragen führen (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Juni 1984, Moser,180/83, EU:C:1984:233, Rn. 10, und vom 15. Juli 2021, Latvijas dzelzceļš [Schienenverkehrs-Serviceeinrichtungen], C‑60/20, EU:C:2021:610, Rn. 27).
37 Folglich sind die Fragen zulässig. Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
38 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass der Umfang des sich aus Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung ergebenden Schutzes aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf der Grundlage der Wahrnehmung eines informierten Benutzers zu beurteilen ist, der, da er über technische Kenntnisse verfügt, wie sie von einer Fachkraft erwartet werden können, das betreffende Geschmacksmuster bis ins kleinste Detail prüft und dessen Gesamteindruck vor allem auf technischen Erwägungen beruht.
39 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein Geschmacksmuster nach Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“, bezeichnet. Somit ist die Erscheinungsform im Rahmen der in der Verordnung vorgesehenen Systematik das entscheidende Merkmal eines Geschmacksmusters (Urteile vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C‑361/15 P und C‑405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 62, sowie vom 2. März 2023, Papierfabriek Doetinchem,C‑684/21, EU:C:2023:141, Rn. 19).
40 Nach Art. 10 der Verordnung Nr. 6/2002 erstreckt sich das ausschließliche Recht aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Sinne von Art. 19 dieser Verordnung auf jedes Geschmacksmuster, das beim „informierten Benutzer“ keinen anderen „Gesamteindruck“ als dieses Gemeinschaftsgeschmacksmuster erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der „Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters“ berücksichtigt.
41 Art. 8 der Verordnung Nr. 6/2002 schließt von diesem Schutz in Abs. 1 Erscheinungsmerkmale aus, die ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind, und in Abs. 2 Erscheinungsmerkmale, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.
42 Nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 ist jedoch ungeachtet des Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung ein Geschmacksmuster, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen, geschützt, sofern es den in den Art. 5 und 6 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen der Neuheit und Eigenart genügt.
43 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebende Auslegung des Begriffs „informierter Benutzer“ in Art. 10 der Verordnung Nr. 6/2002, der in dieser Verordnung nicht definiert wird, anwendbar ist, wenn es um die Beurteilung des Schutzumfangs von Gemeinschaftsgeschmacksmustern geht, die unter Art. 8 Abs. 3 der Verordnung fallen, oder ob der Grad der Aufmerksamkeit, der von einem informierten Benutzer erwartet wird, in Bezug auf diese Art von Geschmacksmustern demjenigen nahekommen muss, der von einer Fachkraft erwartet werden kann.
44 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist im Fall der von Art. 10 der Verordnung Nr. 6/2002 erfassten Geschmacksmuster der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers sehr gering. Daher sei es gerechtfertigt, auf einen „informierten Benutzer“ abzustellen, der in der Lage sei, schutzfähige Geschmacksmuster bis ins kleinste Detail zu prüfen. Im Übrigen müsse der Begriff „Gesamteindruck“ in einem solchen Fall nicht nur die visuelle Wahrnehmung des Erscheinungsbilds dieser Geschmacksmuster durch einen solchen Benutzer, sondern auch seine technische Meinung als Fachkraft zu den funktionellen Merkmalen der Geschmacksmuster umfassen.
45 Insoweit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 10 der Verordnung Nr. 6/2002, dass sich der Umfang des Schutzes aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster erstreckt, das „beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt“, wobei für die Beurteilung dieses Schutzumfangs der „Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers“ zu berücksichtigen ist.
46 Diese Bestimmung schließt die Geschmacksmuster im Sinne von Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung, der sich ausdrücklich auf modulare Systeme bezieht, zu denen Bauspielzeug gehört, nicht von ihrem Anwendungsbereich aus. Folglich ist Art. 10 dieser Verordnung auf einen Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens anwendbar, in dem der Inhaber von Gemeinschaftsgeschmacksmustern im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung eine Verletzungsklage gegen einen Dritten erhebt, um diesem die Benutzung von Geschmacksmustern untersagen zu lassen, die nach Ansicht des Inhabers beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erwecken.
47 Was erstens den „Gesamteindruck“ im Sinne von Art. 10 und auch von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002, auf den Art. 8 Abs. 3 der Verordnung ausdrücklich verweist, betrifft, ist festzustellen, dass dieser Eindruck in der visuellen Wahrnehmung der Erscheinungsform des in Rede stehenden Erzeugnisses durch den informierten Benutzer besteht, die sich insbesondere durch die in Art. 3 Buchst. a der Verordnung aufgeführten Merkmale ergibt.
48 Was zweitens den Begriff „informierter Benutzer“ betrifft, der auch in den Art. 6 und 10 der Verordnung Nr. 6/2002 verwendet wird und, wie der Generalanwalt in Nr. 21 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, für diese beiden Bestimmungen in gleicher Weise auszulegen ist, so liegt die Bedeutung dieses Begriffs nach ständiger Rechtsprechung zwischen dem im Markenbereich anwendbaren Begriff des Durchschnittsverbrauchers, von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anstellt, und dem des Fachmanns als Sachkundigen mit profunden technischen Fertigkeiten. Der Begriff „informierter Benutzer“ bezeichnet daher einen Benutzer, dem keine durchschnittliche Aufmerksamkeit, sondern eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich. Die Bezeichnung „informiert“ bedeutet, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Bereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Erzeugnisse aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic,C‑281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 53 und 59, sowie vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C‑361/15 P und C‑405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 124 und 125).
49 Nichts im Wortlaut oder Kontext der Verordnung Nr. 6/2002 deutet darauf hin, dass der Begriff „informierter Benutzer“ anders auszulegen wäre, wenn sich der Schutz durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster aus Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung ergibt.
50 Zwar kann der Grad der Aufmerksamkeit eines solchen Benutzers, der jedenfalls relativ hoch ist, je nach dem betreffenden Bereich unterschiedlich sein (vgl. entsprechend zum Markenrecht Urteil vom 14. November 2024, Compass Banca,C‑646/22, EU:C:2024:957, Rn. 55), und zwar selbst dann, wenn es sich um Geschmacksmuster handelt, die unter Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung fallen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der letztgenannten Situation auf einen dem betreffenden Bereich angepassten Grad der Aufmerksamkeit oder auf eine diesem angepasste Wachsamkeit abzustellen ist. Selbst in einer solchen Situation ist jedoch weder auf die Wahrnehmung eines Benutzers abzustellen, der in dem betreffenden Bereich Sachkundiger mit profunden technischen Fertigkeiten wie ein Fachmann ist, noch ist davon auszugehen, dass der bei diesem Benutzer hervorgerufene Gesamteindruck hauptsächlich aus einer technischen Beurteilung resultieren müsste.
51 Drittens ist nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 der „Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters“ zu berücksichtigen, um auf der Grundlage der Begriffe „informierter Benutzer“ und „Gesamteindruck“ in Abs. 1 dieses Artikels den Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu beurteilen.
52 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 36 und 37 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, können, je beschränkter die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung eines Geschmacksmusters ist, geringfügige Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern desto eher ausreichen, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen. Je größer umgekehrt die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung eines Geschmacksmusters ist, desto weniger können kleine Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen. Wird die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers durch viele Erscheinungsmerkmale des in Rede stehenden Erzeugnisses oder eines Teils davon beschränkt, die ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses oder dieses Teils bedingt sind, kann das Vorliegen geringfügiger Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern somit ausreichen, um beim informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorzurufen.
53 Ebenso wie die oben in den Rn. 47 und 48 angeführten Begriffe „Gesamteindruck“ und „informierter Benutzer“ findet die Wendung „Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters“, wie sie oben in Rn. 52 ausgelegt wird, im Fall einer Verletzungsklage des Inhabers von unter Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 fallenden Gemeinschaftsgeschmacksmustern Anwendung.
54 Die praktische Wirksamkeit von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 erfordert jedoch, dass die durch Art. 8 Abs. 3 der Verordnung geschützten Erscheinungsmerkmale, die eine Verbindung ermöglichen, anders als die in Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Erscheinungsmerkmale bei der Beurteilung des „Gesamteindrucks“ im Sinne von Art. 10 der Verordnung zu berücksichtigen sind. Daher kann es gegen die Feststellung eines unterschiedlichen Gesamteindrucks im Sinne von Art. 10 der Verordnung sprechen, wenn in dem betreffenden Gemeinschaftsgeschmacksmuster durch Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 geschützte Verbindungsteile vorhanden sind, so dass bei Fehlen hinreichend wesentlicher Unterschiede im Gesamterscheinungsbild der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster die Existenz von Verbindungsstellen für den Zusammenbau oder die Verbindung von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems, die dieselbe Form und dieselben Abmessungen haben, eine solche Feststellung ausschließen kann.
55 Diese Auslegung des Schutzumfangs im Fall eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 wird durch den Zweck dieser Verordnung bestätigt, der, wie es in ihrem siebten Erwägungsgrund heißt, u. a. darin besteht, Innovationen und die Entwicklung neuer Erzeugnisse zu fördern.
56 Insoweit geht zum einen aus dem elften Erwägungsgrund dieser Verordnung hervor, dass der Unionsgesetzgeber nach der Feststellung, dass die mechanischen Verbindungselemente von Kombinationsteilen ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen können, darauf abzielte, diesen Elementen, sofern sie die Voraussetzungen der Neuheit und der Eigenart erfüllen, den durch die Verordnung Nr. 6/2002 gewährten Schutz für Geschmacksmuster zukommen zu lassen.
57 Zum anderen hat dieser Wille des Unionsgesetzgebers, wie er im elften Erwägungsgrund und in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung zum Ausdruck kommt, dem Wirtschaftsteilnehmer, der eine neue Erscheinungsform von Verbindungs- oder Montageteilen innerhalb eines modularen Systems geschaffen hat, einen verstärkten Schutz zu gewähren, den im ersten Satz des zehnten Erwägungsgrundes und in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung ausgedrückten ebenso wichtigen Willen des Unionsgesetzgebers nicht eingeschränkt, jedem anderen Wirtschaftsteilnehmer zu gestatten, ebenfalls innovativ zu sein, indem er seinerseits eine neue Erscheinungsform solcher Verbindungs- oder Montageteile entwickelt, die an ihren Verbindungsstellen nicht die gleichen Formen und Abmessungen haben und bestimmte Merkmale aufweisen, die beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen.
58 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass der Umfang des sich aus Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung ergebenden Schutzes aus einem Geschmacksmuster anhand des Gesamteindrucks zu beurteilen ist, den dieses Geschmacksmuster bei einem informierten Benutzer erweckt, der, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Bereich gibt, gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, sowie diese Erzeugnisse aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit als Teile eines modularen Systems benutzt, und nicht anhand des Gesamteindrucks eines Benutzers, der, da er über technische Kenntnisse verfügt, wie sie von einer Fachkraft erwartet werden können, das betreffende Geschmacksmuster bis ins kleinste Detail prüft und dessen Gesamteindruck vor allem auf technischen Erwägungen beruht. Zur zweiten Frage
59 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 89 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „gute Gründe“ im Sinne dieser Bestimmung, die es einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht erlauben, vom Erlass einer oder mehrerer der in dieser Bestimmung genannten Anordnungen abzusehen, der Umstand fällt, dass sich eine Verletzung nur auf bestimmte, im Verhältnis zu allen Teilen wenige, Teile eines modularen Systems bezieht.
60 Art. 89 der Verordnung Nr. 6/2002, der die bei Verletzung oder drohender Verletzung zu verhängenden Sanktionen betrifft, führt in seinem Abs. 1 die Arten von Anordnungen auf, die das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht in einem solchen Fall zu erlassen hat. In dieser Bestimmung heißt es jedoch, dass das Gericht diese Anordnungen erlässt, „wenn dem nicht gute Gründe entgegenstehen“.
61 Der Begriff „gute Gründe“ im Sinne von Art. 89 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ist innerhalb der Unionsrechtsordnung einheitlich und eng auszulegen.
62 Würde dieser Begriff in verschiedenen Mitgliedstaaten verschieden ausgelegt, könnte es nämlich zum einen dazu kommen, dass die gleichen Umstände in einigen Mitgliedstaaten zum Verbot der fortgesetzten Verletzung oder drohenden Verletzung führen, in anderen nicht, so dass der den Geschmacksmustern zugesicherte Schutz nicht im gesamten Gebiet der Union einheitlich wäre (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2006, Nokia,C‑316/05, EU:C:2006:789, Rn. 27).
63 Zum anderen lässt der zwingend formulierte Wortlaut von Art. 89 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 die Feststellung zu, dass der Begriff „gute Gründe“ eine Ausnahme von der Pflicht des Gerichts enthält, die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anordnungen zu erlassen. Daraus folgt, dass dieser Begriff eng auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2006, Nokia,C‑316/05, EU:C:2006:789, Rn. 29 und 30).
64 Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass sich der Begriff „gute Gründe“ im Sinne von Art. 89 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 auf im Einzelfall gegebene Umstände tatsächlicher Art bezieht (Urteil vom 13. Februar 2014, H. Gautzsch Großhandel,C‑479/12, EU:C:2014:75, Rn. 48).
65 Somit bezieht sich dieser Begriff nur auf außergewöhnliche Umstände, in denen ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht im Hinblick auf die spezifischen Besonderheiten des dem Dritten vorgeworfenen Verhaltens, insbesondere auf den Umstand, dass diesem die Fortsetzung der ihm zur Last gelegten Handlungen, die das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzen oder zu verletzen drohen, nicht möglich ist, nicht verpflichtet ist, eine Anordnung zu treffen, mit der diesem Dritten die Fortsetzung derartiger Handlungen verboten wird (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2016, Nikolajeva,C‑280/15, EU:C:2016:467, Rn. 33).
66 Allerdings stellt der Umstand, dass eine Verletzung nur bestimmte Teile eines modularen Systems betrifft, wie im vorliegenden Fall die betreffenden Teile des fraglichen Spielzeugs, die im Verhältnis zu allen Teilen dieses Systems wenige Teile sind, als solcher keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der es dem nationalen Gericht erlaubt, vom Erlass einer oder mehrerer der in Art. 89 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehenen Anordnungen abzusehen.
67 Aus diesen Gründen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 89 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „gute Gründe“ im Sinne dieser Bestimmung, die es einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht erlauben, vom Erlass einer oder mehrerer der in dieser Bestimmung genannten Anordnungen abzusehen, nicht der Umstand fällt, dass sich eine Verletzung nur auf bestimmte, im Verhältnis zu allen Teilen wenige, Teile eines modularen Systems bezieht. Kosten
68 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass der Umfang des sich aus Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung ergebenden Schutzes aus einem Geschmacksmuster anhand des Gesamteindrucks zu beurteilen ist, den dieses Geschmacksmuster bei einem informierten Benutzer erweckt, der, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Bereich gibt, gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, sowie diese Erzeugnisse aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit als Teile eines modularen Systems benutzt, und nicht anhand des Gesamteindrucks eines Benutzers, der, da er über technische Kenntnisse verfügt, wie sie von einer Fachkraft erwartet werden können, das betreffende Geschmacksmuster bis ins kleinste Detail prüft und dessen Gesamteindruck vor allem auf technischen Erwägungen beruht. 1. Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass der Umfang des sich aus Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung ergebenden Schutzes aus einem Geschmacksmuster anhand des Gesamteindrucks zu beurteilen ist, den dieses Geschmacksmuster bei einem informierten Benutzer erweckt, der, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Bereich gibt, gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, sowie diese Erzeugnisse aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit als Teile eines modularen Systems benutzt, und nicht anhand des Gesamteindrucks eines Benutzers, der, da er über technische Kenntnisse verfügt, wie sie von einer Fachkraft erwartet werden können, das betreffende Geschmacksmuster bis ins kleinste Detail prüft und dessen Gesamteindruck vor allem auf technischen Erwägungen beruht. 2. Art. 89 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „gute Gründe“ im Sinne dieser Bestimmung, die es einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht erlauben, vom Erlass einer oder mehrerer der in dieser Bestimmung genannten Anordnungen abzusehen, nicht der Umstand fällt, dass sich eine Verletzung nur auf bestimmte, im Verhältnis zu allen Teilen wenige, Teile eines modularen Systems bezieht. 2. Art. 89 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „gute Gründe“ im Sinne dieser Bestimmung, die es einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht erlauben, vom Erlass einer oder mehrerer der in dieser Bestimmung genannten Anordnungen abzusehen, nicht der Umstand fällt, dass sich eine Verletzung nur auf bestimmte, im Verhältnis zu allen Teilen wenige, Teile eines modularen Systems bezieht. Unterschriften