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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.2025 – C-776/24
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2025:1010
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 18. Dezember 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Beamte – Statut der Beamten der Europäischen Union – Anhang VIII – Versorgungsbezüge – Vor dem Eintritt in den Dienst der Europäischen Union erworbene Ruhegehaltsansprüche – Übertragung auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union – Übertragungsantrag des Arbeitnehmers – Unwiderruflichkeit der Übertragung – Ungerechtfertigte Bereicherung“ In der Rechtssache C‑776/24 [Bopuis] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal du travail francophone de Bruxelles (französischsprachiges Arbeitsgericht von Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 5. November 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 12. November 2024, in dem Verfahren CJ gegen Föderaler Pensionsdienst (FPD) erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer F. Biltgen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter A. Kumin und S. Gervasoni, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von CJ, vertreten durch J.‑F. Neven, Avocat, – der belgischen Regierung, vertreten durch C. Jacob, C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Baeckelmans und J.‑F. Brakeland als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 571/92 des Rates vom 2. März 1992 (ABl. 1992, L 62, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Statut) im Licht des in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen CJ und dem Föderalen Pensionsdienst (FPD) (Belgien) über den Antrag von CJ, seine vor seinem Eintritt in den Dienst der Europäischen Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union (im Folgenden: VSOEU) zu übertragen. Rechtlicher Rahmen Statut
3 Art. 77 des Statuts bestimmt: „Der Beamte hat nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt. … Das Ruhegehalt beträgt höchstens 70 % des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, der der Beamte mindestens ein Jahr angehört hat. Für jedes Dienstjahr nach Anhang VIII Artikel 3 stehen dem Beamten 1,80 % dieses letzten Grundgehalts zu.“
4 Anhang VIII Art. 2 des Statuts lautet: „Das Ruhegehalt wird nach der Gesamtzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Beamten berechnet. Jedes nach Maßgabe des Artikels 3 berücksichtigte Dienstjahr ist als ruhegehaltsfähiges Dienstjahr anzurechnen, jeder volle Monat als ein Zwölftel eines ruhegehaltsfähigen Dienstjahrs. Bei der Festlegung des Ruhegehaltsanspruchs können höchstens die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre berücksichtigt werden, die erforderlich sind, um das Höchstruhegehalt im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 des Statuts zu erreichen.“
5 Anhang VIII Artikel 11 des Statuts bestimmt: „(1) Scheidet ein Beamter aus dem Dienst aus, um – in den Dienst einer Verwaltung oder einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung zu treten, die mit den Gemeinschaften ein Abkommen getroffen hat, – eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, für die er Ruhegehaltsansprüche in einem System geltend machen kann, dessen Verwaltungsorgane ein Abkommen mit den Gemeinschaften getroffen haben, so ist er berechtigt, den versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse dieser Verwaltung oder Einrichtung oder auf die Pensionskasse zu übertragen, bei der der Beamte aufgrund seiner unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit Ruhegehaltsansprüche geltend machen kann. (2) Ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt – nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung, oder – nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit, kann bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeiten erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen. In diesem Fall bestimmt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die es ihm nach seiner eigenen Regelung für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts anrechnet.“ Belgisches Recht
6 Mit dem Gesetz vom 21. Mai 1991 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen belgischen Pensionsregelungen und Versorgungssystemen völkerrechtlicher Einrichtungen (Moniteur belge vom 20. Juni 1991, im Folgenden: Gesetz vom 21. Mai 1991) wurde eine spezielle Übertragungsregelung mit der Bezeichnung „Rechtsübertragung“ eingeführt, die von der in Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Formel für die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts abgeleitet wurde.
7 Art. 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1991 lautet: „Beamte dürfen mit Einverständnis der Einrichtung beantragen, dass der Betrag der Ruhestandspension, der sich auf die Dienste und Zeiträume vor dem Eintritt des Beamten in den Dienst der Einrichtung bezieht, an die Einrichtung gezahlt wird.“
8 Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Mai 1991 sieht vor: „Sobald der zu übertragende Jahresbetrag der Ruhestandspension und die verschiedenen für seine Bestimmung berücksichtigten Faktoren von der Verwaltung festgelegt worden sind, werden sie dem Betreffenden per Einschreiben mitgeteilt.“
9 Art. 7 des Gesetzes vom 21. Mai 1991 bestimmt: „Sobald der Betrag der Ruhestandspension als endgültig gilt: 1. kann er … nicht mehr geändert werden, gleich welche Gründe angeführt werden …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
10 Von 1972 bis 1993 arbeitete CJ in Belgien hauptsächlich als Arbeitnehmer. In diesem Zeitraum entrichtete er Beiträge an den FPD.
11 Am 1. April 1994 trat CJ in den Dienst der Europäischen Union, und mit Wirkung vom 1. Januar 1995 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
12 Am 29. Mai 1995 beantragte CJ die Übertragung seiner als belgischer Arbeitnehmer erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das VSOEU.
13 Mit Bescheid vom 15. Juli 1996 teilte der FPD CJ per Einschreiben die Höhe der übertragbaren Ruhegehaltsansprüche mit.
14 Am 4. November 1996 teilte der FPD der Europäischen Kommission diesen Betrag mit.
15 Am 14. September 2007 wurde CJ von den Dienststellen der Union über eine Neuberechnung seiner aufgrund der Reform des Statuts von 2004 übertragenen Ruhegehaltsansprüche unterrichtet, wonach die im VSOEU anerkennungsfähigen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre 4 Jahre, 4 Monate und 24 Tage betrügen.
16 Am 1. Juli 2020 erreichte CJ im Alter von 63 Jahren und elf Monaten dank der Neuberechnung seiner Ruhegehaltsansprüche vom 14. September 2007 das Höchstruhegehalt von 70 %. Er setzte seine Tätigkeit jedoch bis zum 31. Juli 2022 fort.
17 Am 8. März 2022 beantragte CJ beim FPD die Gewährung eines Ruhegehalts, das den vor seinem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen Ansprüchen entspricht.
18 Mit zwei Bescheiden vom 25. Mai 2022 bewilligte der FPD CJ ab dem 1. August 2021 ein monatliches Bruttoruhegehalt von 533,85 Euro und ab dem 1. August 2022, dem vom FPD als Datum des Ausscheidens von CJ aus dem aktiven Dienst angesetzten Zeitpunkt, ein monatliches Bruttoruhegehalt von 577,85 Euro.
19 Am 5. Juli 2022 übermittelte die für die Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche von CJ zuständige Unionsbehörde ihm einen Bescheid über seine Ansprüche im Hinblick auf seine Versetzung in den Ruhestand am Abend des 31. Juli 2022, des letzten Tags des Monats, in dem er das 66. Lebensjahr vollendete. In diesem Bescheid heißt es, dass aufgrund der Übertragung seiner belgischen Ruhegehaltsansprüche vier Jahre, vier Monate und 24 Tage berücksichtigt worden seien und dass er Ruhegehaltsansprüche in Höhe von insgesamt 79,21667 % erworben habe, u. a. aufgrund des Bonus von 13,75 %, den er erlangt habe, weil er nach Erreichen des Regelruhestandsalters noch fünf Jahre und sechs Monate gearbeitet habe. Auf diese Ansprüche wurde die im Statut vorgesehene Obergrenze von 70 % angewandt.
20 Am 6. Juli 2022 teilte CJ dem FPD mit, dass er in den Jahren 1995, 1996 und 1997 keine Mitteilung des jährlichen Betrags des übertragbaren Ruhegehalts erhalten habe, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der endgültige Betrag dieses Ruhegehalts festgesetzt worden sei, und er seinen Antrag auf Übertragung widerrufen könne. Er brachte daher seinen Wunsch zum Ausdruck, seine vor seinem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche nicht mehr auf das VSOEU zu übertragen.
21 Mit Mitteilungen vom November und Dezember 2022 bestätigte der FPD, dass CJ aufgrund seiner als Arbeitnehmer in Belgien erworbenen Ansprüche seit dem 1. August 2021 Anspruch auf eine Altersrente habe.
22 Auf Ersuchen des FPD teilte die Kommission ihm mit E‑Mail vom 23. März 2023 mit, dass CJ seit dem 1. August 2022 ein Ruhegehalt des VSOEU beziehe. Mit E‑Mail vom 31. März 2023 bestätigte die Kommission dem FPD, dass bei diesem Ruhegehalt die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre berücksichtigt worden seien, die sich aus der vom FPD vorgenommenen Übertragung der Ruhegehaltsansprüche ergäben.
23 Infolgedessen teilte der FPD CJ mit, dass die Zahlung seines Ruhegehalts nach dem belgischen nationalen System ausgesetzt werde. Mit Bescheid vom 17. April 2023 nahm der FPD seine in Rn. 18 des vorliegenden Urteils genannten Bescheide vom 25. Mai 2022 zurück. Da ein Fehler der Verwaltung vorlag, forderte der FPD CJ nicht zur Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge auf, sondern teilte ihm mit, dass er keinen Anspruch auf eine Altersrente nach dem belgischen nationalen System für die Zeit ab dem 1. August 2021 habe.
24 CJ erhob beim Tribunal du travail francophone de Bruxelles (französischsprachiges Arbeitsgericht von Brüssel, Belgien), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Nichtigerklärung des Bescheids vom 17. April 2023, um zu erreichen, dass die Zahlung seiner Altersrente nach dem belgischen nationalen System wieder aufgenommen wird.
25 CJ macht geltend, wenn die Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche unwiderruflich wäre, würde er die in den Jahren 1972 bis 1992 aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Wesentlichen verlieren, da ihre Einbeziehung bei der Berechnung seines vom VSOEU gezahlten Ruhegehalts nicht erforderlich sei. Im Rahmen des Mechanismus der Rechtsübertragung überweise der belgische Staat den Unionsorganen monatlich einen Betrag, der den von ihm erworbenen Ruhegehaltsansprüchen entspreche, während bei dem Ruhegehalt, das er vom VSOEU erhalte, die von ihm vor seinem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nicht berücksichtigt würden, so dass sich die Union auf seine Kosten bereichere.
26 Die Einschreiben mit den Mitteilungen über die zu übertragenden Jahresbeträge des Ruhegehalts sowie die für seine Bestimmung berücksichtigten Faktoren habe er nicht erhalten, so dass er nicht in der Lage gewesen sei, sie anzufechten oder zu validieren; daher seien diese Beträge als nicht endgültig anzusehen. Infolgedessen könne er seinen Antrag auf Übertragung seiner nach dem belgischen nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das VSOEU bis zum tatsächlichen Beginn der Rechtsübertragung zurückziehen.
27 Der FPD trägt vor, er verfüge nicht mehr über den Nachweis der Versendung dieser Mitteilungen per Einschreiben, und macht im Wesentlichen geltend, CJ habe sich dafür entschieden, die Übertragung seiner nach dem belgischen nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das VSOEU zu beantragen, woran er gebunden sei.
28 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Unwiderruflichkeit des Mechanismus der Rechtsübertragung dem mit Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts verfolgten Ziel zuwiderläuft. Dieser Mechanismus sei nämlich geeignet, einen Arbeitnehmer davon abzuhalten, in den Dienst der europäischen Organe zu treten, da er Gefahr laufe, ein Ruhegehalt zu verlieren, auf das er Anspruch hätte, wenn er nicht in den Dienst der Union getreten wäre; diese Gefahr verwirkliche sich, wenn der Beamte, wie im vorliegenden Fall, Anspruch auf den Höchstbetrag des Ruhegehalts nach dem VSOEU habe, ohne dass die übertragenen Ruhegehaltsansprüche berücksichtigt würden. Daher stelle sich die Frage, ob er die Höhe seines Ruhegehalts anfechten könne, bis die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche im Wege der Rechtsübertragung tatsächlich erfolgt sei. Insoweit sei dem Urteil vom 10. November 1999, Kristensen u. a./Rat (T‑103/98, T‑104/98, T‑107/98, T‑113/98 und T‑118/98, EU:T:1999:289), zu entnehmen, dass übertragene Ruhegehaltsansprüche, die bei der Anwendung von Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts nicht berücksichtigt würden, dem Beamten zu erstatten seien.
29 Fraglich sei ferner, ob die Übertragung dieser vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Wege des Mechanismus der Rechtsübertragung eine ungerechtfertigte Bereicherung der europäischen Organe darstelle.
30 Unter diesen Umständen hat das Tribunal du travail francophone de Bruxelles (französischsprachiges Arbeitsgericht von Brüssel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Wenn nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Übertragung der in Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts geregelten Ansprüche nicht durch eine Übertragung der Beiträge zum Zeitpunkt der Ernennung des Unionsbeamten erfolgt, sondern durch eine Rechtsübertragung der in diesem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf die europäischen Organe ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte dieses Ruhegehalt erstmals bezogen hätte, sind dann der genannte Art. 11 Abs. 2 und der in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Anbetracht der Ziele der Übertragung, die darin bestehen, dass dem Unionsbeamten seine in einem Mitgliedstaat erworbenen Ansprüche erhalten bleiben und die Attraktivität des europäischen öffentlichen Dienstes sichergestellt wird, dahin auszulegen, dass die betreffenden Rechtsvorschriften vorsehen müssen, dass der Antrag auf Übertragung widerrufen werden kann, bis die Rechtsübertragung eintritt und tatsächlich Kenntnis von der Gefahr erlangt wird, einen Teil der gegen diesen Mitgliedstaat erworbenen Ansprüche nicht nutzen zu können? Zur Vorlagefrage
31 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts und der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, wonach die Entscheidung eines Unionsbeamten für die Übertragung der vor seinem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das VSOEU unwiderruflich ist, entgegenstehen, wenn die Regelung nicht die tatsächliche Übertragung solcher Ruhegehaltsansprüche zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vorsieht, sondern eine Übertragung der erworbenen Ansprüche im Wege der Rechtsübertragung auf die Unionsorgane ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte Anspruch auf sein Ruhegehalt hat, mit der Gefahr einer ungerechtfertigten Bereicherung der Unionsorgane.
32 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Statut, das allgemeine Geltung hat, in allen seinen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Daraus folgt, dass es, abgesehen von den Wirkungen, die es innerhalb der Unionsverwaltung entfaltet, auch die Mitgliedstaaten verpflichtet, soweit deren Mitwirkung zu seiner Durchführung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2021, Ministre de la Transition écologique et solidaire und Ministre de l’Action et des Comptes publics, C‑903/19, EU:C:2021:95, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Nach Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts kann jeder Beamte oder Bedienstete, der nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder einem Unternehmen in den Dienst der Union tritt, bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit den versicherungsmathematischen Gegenwert seiner bei der Verwaltung, der innerstaatlichen oder internationalen Organisation oder dem Unternehmen, der oder dem er angehörte, erworbenen Ruhegehaltsansprüche an die Union zahlen lassen.
34 Erstens soll das in Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts vorgesehene System der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen es durch die Ermöglichung einer Koordinierung der nationalen Versorgungssysteme mit dem Versorgungssystem der Union erleichtern, von Tätigkeiten im öffentlichen oder privaten nationalen Bereich zur Unionsverwaltung zu wechseln, und damit der Union möglichst gute Möglichkeiten eröffnen, qualifiziertes und bereits ausreichend berufserfahrenes Personal einzustellen (Urteil vom 16. Dezember 2004, My, C‑293/03, EU:C:2004:821, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Mit der Weigerung, die notwendigen Maßnahmen für die in Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts vorgesehene Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der im nationalen Versorgungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das VSOEU zu ergreifen, könnte ein Mitgliedstaat nämlich die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch die Union erschweren, da ein solcher Übergang vom nationalen Dienst in den Dienst der Union dazu führen würde, ihnen die Ruhegehaltsansprüche vorzuenthalten, die ihnen zustünden, wenn sie sich gegen den Eintritt in den Dienst der Union entschieden hätten (Urteil vom 4. Februar 2021, Ministre de la Transition écologique et solidaire und Ministre de l’Action et des Comptes publics, C‑903/19, EU:C:2021:95, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Derartige Folgen können angesichts der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung, die den Mitgliedstaaten gegenüber der Union obliegt und ihren Ausdruck in der Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 3 EUV findet, die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, nicht hingenommen werden (Urteil vom 4. Februar 2021, Ministre de la Transition écologique et solidaire und Ministre de l’Action et des Comptes publics, C‑903/19, EU:C:2021:95, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Zweitens soll durch Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts erreicht werden, dass die von den Beamten in einem Mitgliedstaat erworbenen Ansprüche ihnen auch dann erhalten bleiben, wenn es sich um begrenzte, bedingte oder künftige Ansprüche handelt oder um Ansprüche, die für die sofortige Gewährung einer Altersrente nicht ausreichen, und dass sie im Rahmen des Versorgungssystems, dem der Betroffene am Ende seiner beruflichen Laufbahn angehört, berücksichtigt werden (Urteil vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien, 137/80, EU:C:1981:237, Rn. 12).
38 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die in Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts vorgesehene Befugnis den Beamten ein Recht eröffnen soll, dessen Ausübung nur von ihrer eigenen Entscheidung abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien, 137/80, EU:C:1981:237, Rn. 13, und vom 10. September 2015, Wojciechowski, C‑408/14, EU:C:2015:591, Rn. 52).
39 Da Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts keine Möglichkeit vorsieht, die Ausübung der in dieser Bestimmung geregelten Befugnis rückgängig zu machen, ist die Entscheidung über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen auf das VSOEU endgültig und unwiderruflich. Dies wird dadurch bestätigt, dass eine erneute Übertragung der Ruhegehaltsansprüche nur in den in Art. 11 Abs. 1 genannten Fällen erfolgen kann, die das Ausscheiden des Betroffenen aus dem Dienst voraussetzen.
40 Der endgültige und unwiderrufliche Charakter der Entscheidung für die Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche verstößt jedoch nicht gegen die mit Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts verfolgten Ziele, dass erworbene Rechte erhalten bleiben und die Attraktivität des europäischen öffentlichen Dienstes sichergestellt wird.
41 Zum Erhalt erworbener Ansprüche ist nämlich festzustellen, dass die vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre es ermöglichen, die Zahl der Dienstjahre zu erhöhen, die bei der Bestimmung des Prozentsatzes des letzten Grundgehalts, der das Ruhegehalt bilden wird, berücksichtigt werden, und somit die in Art. 77 Abs. 2 des Statuts festgelegte Obergrenze von 70 % des letzten Grundgehalts schneller zu erreichen. Daraus kann daher kein Verlust erworbener Rechte abgeleitet werden.
42 Insoweit ist klarzustellen, dass die Möglichkeit der Übertragung vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbener Ruhegehaltsansprüche dem betreffenden Beamten zwar garantiert, dass die Ansprüche im Rahmen des VSOEU berücksichtigt werden, doch verschafft ihm diese Möglichkeit nicht die Gewissheit, dass ihre Berücksichtigung zu einer Erhöhung seines Ruhegehalts führen wird, die dem übertragenen Kapital in vollem Umfang entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, KY/Gerichtshof der Europäischen Union, C‑100/22 P, EU:C:2023:377, Rn. 69).
43 Zur Attraktivität des öffentlichen Dienstes ist darauf hinzuweisen, dass die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche eine dem Beamten eingeräumte Befugnis ist, die er in Kenntnis der Sachlage wahrnehmen muss.
44 Daher werden – unabhängig davon, ob nach der in Rede stehenden nationalen Regelung die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche im Wege der Rechtsübertragung auf die europäischen Organe zum Zeitpunkt des Eintritts des Beamten in den Ruhestand erfolgt oder die Ruhegehaltsansprüche zu dem Zeitpunkt auf das VSOEU übertragen werden, zu dem sich der Beamte für eine solche Übertragung entschieden hat – seine Ansprüche in beiden Fällen berücksichtigt, und die Attraktivität des europäischen öffentlichen Dienstes wird in beiden Fällen nicht beeinträchtigt.
45 Folglich erfordert die Beachtung der mit Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts verfolgten Ziele nicht, das Recht vorzusehen, den Antrag auf Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtsübertragung auf die europäischen Organe wirksam wird, zurückzunehmen.
46 An dieser Auslegung kann sich durch den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der in der in Art. 4 EUV vorgesehenen Pflicht, der Union die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, zum Ausdruck kommt, nichts ändern.
47 Wie die Kommission ausführt, besteht die Besonderheit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens nämlich in der Art und Weise, in der das Königreich Belgien seinen Verpflichtungen aus dem Statut nachkommen wollte, und zwar durch die Einführung eines Mechanismus der Rechtsübertragung mit dem Gesetz vom 21. Mai 1991, wonach die europäischen Organe die im Rahmen des nationalen Systems erworbenen Ruhegehaltsbeträge ihrer in den Ruhestand getretenen Beamten erhalten, statt eine Übertragung der Ruhegehaltsansprüche zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem die Beamten deren Übertragung beantragt haben. Mit diesem Gesetz sollte dem Vertragsverletzungsverfahren ein Ende gesetzt werden, das die Kommission eingeleitet hatte, weil das Königreich Belgien seinen Verpflichtungen aus Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts nicht nachgekommen war, und das zur doppelten Verurteilung des Königreichs Belgien in den Urteilen vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien (137/80, EU:C:1981:237), und vom 3. Oktober 1989, Kommission/Belgien (383/85, EU:C:1989:356), geführt hatte. Da der im Gesetz vom 21. Mai 1991 vorgesehene Mechanismus der Rechtsübertragung die wirksame Wahrung der beim FPD erworbenen Rechte nach ihrer Übertragung auf das VSOEU ermöglicht, hat Belgien den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit beachtet.
48 Zum Argument der ungerechtfertigten Bereicherung ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 77 des Statuts vorgesehene Ruhegehalt, wie sich aus Art. 77 Abs. 1 und aus Anhang VIII Art. 2 des Statuts ergibt, anhand der Gesamtzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Beamten berechnet wird, auf die der in Art. 77 Abs. 2 vorgesehene Prozentsatz und gegebenenfalls die dort festgelegte Obergrenze angewandt werden.
49 Die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre entsprechen dem Zeitraum, in dem der betreffende Beamte im Dienst der Union stand, und Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts gibt ihm die Möglichkeit, vor seinem Eintritt in den Dienst der Union erworbene Ruhegehaltsansprüche auf das VSOEU zu übertragen, damit sie in Form der Anrechnung entsprechender ruhegehaltsfähiger Dienstjahre bei der Berechnung der Höhe des zu gewährenden Ruhegehalts berücksichtigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, KY/Gerichtshof der Europäischen Union, C‑100/22 P, EU:C:2023:377, Rn. 60).
50 Hinzuzufügen ist, dass die Methode zur Berechnung der Zahl der im Rahmen des VSOEU im Anschluss an die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, die in einem nationalen System erworben wurden, anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre auf den in Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts genannten Parametern beruht.
51 Nach der in Rn. 42 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung bietet die Möglichkeit der Übertragung vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbener Ruhegehaltsansprüche dem betreffenden Beamten zwar die Gewähr, dass die Ansprüche im Rahmen des VSOEU berücksichtigt werden, doch verschafft ihm diese Möglichkeit nicht die Gewissheit, dass ihre Berücksichtigung zu einer Erhöhung seines Ruhegehalts führen wird, die dem übertragenen Kapital in vollem Umfang entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, KY/Gerichtshof der Europäischen Union, C‑100/22 P, EU:C:2023:377, Rn. 69).
52 Die Höhe der entrichteten Beiträge ist nämlich nicht proportional zur Höhe des bezogenen Ruhegehalts, da dessen Höhe anhand der Gesamtzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre einschließlich derjenigen, die vor dem Eintritt in den Dienst der europäischen Organe erworben wurden, berechnet wird, auf die gemäß Art. 77 des Statuts ein Prozentsatz und gegebenenfalls eine Obergrenze angewandt werden (Urteil vom 27. Februar 2025, OA/Parlament, C‑32/24 P, EU:C:2025:118, Rn. 50). Das VSOEU beruht nämlich auf dem Grundsatz der Solidarität und ist nicht so ausgestaltet, dass das Ruhegehalt, das ein Beamter oder Bediensteter bezieht, genau der Höhe der Beiträge zu diesem System entspricht.
53 Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der im Gesetz vom 21. Mai 1991 vorgesehene Mechanismus der Rechtsübertragung zugunsten des VSOEU allein deshalb zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der europäischen Organe führt, weil die vor dem Eintritt in den Dienst eines Unionsorgans erworbenen Ruhegehaltsansprüche ratenweise an das VSOEU übertragen werden und nicht in Form von Kapital zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beamten, seine Ruhegehaltsansprüche zu übertragen. Dieser Umstand wirkt sich nicht auf die Ruhegehaltsansprüche des Klägers und die Berechnung des ihm vom VSOEU gezahlten Ruhegehalts aus.
54 Das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil vom 10. November 1999, Kristensen u. a./Rat (T‑103/98, T‑104/98, T‑107/98, T‑113/98 und T‑118/98, EU:T:1999:289), betrifft eine andere Frage als die, um die es hier geht. Dieses Urteil betraf nämlich die vom Rat der Europäischen Union erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen, wonach die Zahl der bei der Bestimmung des Ruhegehalts zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre anhand des gesamten übertragenen Betrags berechnet wurde, dabei aber nicht die Zahl der Jahre überschritten werden durfte, in denen der Betroffene vor seinem Dienstantritt in der Union anderen Versorgungssystemen angeschlossen war. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist und die einen Beamten des Rates betraf, war die Zahl der aus der Zeit vor dem Dienstantritt auf der Grundlage des übertragenen Kapitals zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach den vom Rat erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen auf die Zahl der Jahre begrenzt, in denen der Betroffene vor seinem Dienstantritt bei der Union anderen Ruhegehaltssystemen angeschlossen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, KY/Gerichtshof der Europäischen Union, C‑100/22 P, EU:C:2023:377, Rn. 70). Im Ausgangsverfahren wurden die übertragenen Ruhegehaltsansprüche aber in vollem Umfang berücksichtigt. Das genannte Urteil des Gerichts ist daher für die Beantwortung der Vorlagefrage nicht relevant.
55 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts und der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, wonach die Entscheidung eines Unionsbeamten für die Übertragung der vor seinem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das VSOEU unwiderruflich ist, nicht entgegenstehen, wenn die Regelung nicht die tatsächliche Übertragung solcher Ruhegehaltsansprüche zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vorsieht, sondern eine Übertragung der erworbenen Ansprüche im Wege der Rechtsübertragung auf die Unionsorgane ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte Anspruch auf sein Ruhegehalt hat, vorausgesetzt, dass die übertragenen Ruhegehaltsansprüche bei der Berechnung des Ruhegehalts tatsächlich berücksichtigt werden. Kosten
56 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 571/92 des Rates vom 2. März 1992 geänderten Fassung und der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, wonach die Entscheidung eines Beamten der Europäischen Union für die Übertragung der vor seinem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union unwiderruflich ist, nicht entgegenstehen, wenn die Regelung nicht die tatsächliche Übertragung solcher Ruhegehaltsansprüche zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vorsieht, sondern eine Übertragung der erworbenen Ansprüche im Wege der Rechtsübertragung auf die Unionsorgane ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte Anspruch auf sein Ruhegehalt hat, vorausgesetzt, dass die übertragenen Ruhegehaltsansprüche bei der Berechnung des Ruhegehalts tatsächlich berücksichtigt werden. Unterschriften