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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.01.2026 – C-129/24

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2026:5

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 15. Januar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Übereinkommen von Aarhus – Richtlinie 2003/4/EG – Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen – Begriffe ‚Antragsteller‘ und ‚Antrag‘ – Anonyme oder pseudonyme Antragsteller – Recht auf Zugang zu Umweltinformationen – Praktische Vorkehrungen – Verpflichtung der Antragsteller, ihren tatsächlichen Namen und eine aktuelle physische Adresse anzugeben – Ungültigkeit des Antrags“ In der Rechtssache C‑129/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court (Hohes Gericht, Irland) mit Entscheidung vom 24. Januar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Februar 2024, in dem Verfahren Coillte Cuideachta Ghníomhaíochta Ainmnithe gegen Commissioner for Environmental Information, Beteiligte: Doe, unbekannte Person(en) alias John und/oder Jane Doe, Irland, Attorney General, Right to Know CLG, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer (Berichterstatter), E. Regan, D. Gratsias und B. Smulders, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Coillte Cuideachta Ghníomhaíochta Ainmnithe, vertreten durch B. Kennedy, SC, J. Kenny, BL, C. McLoughlin und N. Michel, Solicitors, – des Commissioner for Environmental Information, vertreten durch D. Fennelly, BL, und G. Fitzgerald, Solicitor, – der Right to Know CLG, vertreten durch F. Logue, Solicitor, – Irlands und des Attorney General, vertreten durch M. Browne, Chief State Solicitor, A. Burke, A. Joyce und H. McGuire als Bevollmächtigte im Beistand von C. Donnelly, SC, und A. Carroll, BL, – der tschechischen Regierung, vertreten durch L. Langrová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von M. Di Benedetto, Avvocato dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Milanowska und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 27. März 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 5, Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 5 Buchst. c, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. 2003, L 41, S. 26) im Licht des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten und mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. 2005, L 124, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von Aarhus).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Coillte Cuideachta Ghníomhaíochta Ainmnithe (im Folgenden: Coillte), einem teilweise dem irischen Staat gehörenden kommerziellen Forstunternehmen, und dem Commissioner for Environmental Information (Beauftragter für Umweltinformationen, Irland) (im Folgenden: Commissioner) wegen dessen Entscheidung, in der festgestellt wird, dass Coillte mehrere Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen zu Unrecht als ungültig behandelt habe. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht

3 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Nrn. 4 und 5 des Übereinkommens von Aarhus bestimmt: „4. bedeutet ‚Öffentlichkeit‘ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen; 5. bedeutet ‚betroffene Öffentlichkeit‘ die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.“

4 Art. 3 („Allgemeine Bestimmungen“) Abs. 8 dieses Übereinkommens bestimmt: „Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die ihre Rechte im Einklang mit diesem Übereinkommen ausüben, hierfür nicht in irgendeiner Weise bestraft, verfolgt oder belästigt werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Befugnis innerstaatlicher Gerichte, in Gerichtsverfahren angemessene Gerichtskosten zu erheben.“

5 Art. 4 („Zugang zu Informationen über die Umwelt“) des Übereinkommens sieht vor: „(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Behörden nach Maßgabe der folgenden Absätze dieses Artikels und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt auf Antrag zur Verfügung stellen; hierzu gehören, wenn dies beantragt wird und nach Maßgabe des Buchstaben b, auch Kopien der eigentlichen Unterlagen, die derartige Informationen enthalten oder die aus diesen Informationen bestehen; dies geschieht a) ohne Nachweis eines Interesses; b) in der erwünschten Form, es sei denn, i) es erscheint der Behörde angemessen, die Informationen in anderer Form zur Verfügung zu stellen, was zu begründen ist, oder ii) die Informationen stehen der Öffentlichkeit bereits in anderer Form zur Verfügung. (2) Die in Absatz 1 genannten Informationen über die Umwelt werden so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Antragstellung zur Verfügung gestellt, es sei denn, der Umfang und die Komplexität der Informationen rechtfertigen eine Fristverlängerung auf bis zu zwei Monate nach Antragstellung. Der Antragsteller wird über jede Verlängerung sowie über die Gründe hierfür informiert. (3) Ein Antrag auf Informationen über die Umwelt kann abgelehnt werden, wenn … b) der Antrag offensichtlich missbräuchlich ist oder zu allgemein formuliert ist … …“

6 Art. 6 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens von Aarhus legt den Anwendungsbereich der Regelungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten sowie den Inhalt von Umweltinformationen fest, die der Öffentlichkeit frühzeitig zur Verfügung gestellt werden. Unionsrecht

7 In den Erwägungsgründen 8 und 15 der Richtlinie 2003/4 heißt es: „(8) Es muss gewährleistet werden, dass jede natürliche oder juristische Person ohne Geltendmachung eines Interesses ein Recht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen hat. … (15) Die Mitgliedstaaten sollten die praktischen Vorkehrungen treffen, nach denen derartige Informationen wirksam zugänglich gemacht werden. Diese Vorkehrungen stellen sicher, dass die Information wirksam und leicht zugänglich ist und für die Öffentlichkeit zunehmend durch öffentliche Telekommunikationsnetze einschließlich öffentlich zugänglicher Listen der Behörden und Verzeichnisse oder Listen über bei Behörden vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen zugänglich wird.“

8 Art. 1 („Ziele“) der Richtlinie bestimmt: „Mit dieser Richtlinie werden folgende Ziele verfolgt: a) die Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, und die Festlegung der grundlegenden Voraussetzungen und praktischer Vorkehrungen für die Ausübung dieses Rechts sowie b) die Sicherstellung, dass Umweltinformationen selbstverständlich zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, um eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen. Dafür wird die Verwendung insbesondere von Computer-Telekommunikation und/oder elektronischen Technologien gefördert, soweit diese verfügbar sind.“

9 In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: … 5. ‚Antragsteller‘ eine natürliche oder juristische Person, die Zugang zu Umweltinformationen beantragt; 6. ‚Öffentlichkeit‘ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.“

10 Art. 3 („Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag“) der Richtlinie sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Behörden gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet sind, die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen. … (5) Zur Durchführung dieses Artikels tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass … c) die praktischen Vorkehrungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann, wie: – Benennung von Auskunftsbeamten, – Aufbau und Unterhaltung von Einrichtungen zur Einsichtnahme in die gewünschten Informationen, – Verzeichnisse oder Listen betreffend Umweltinformationen im Besitz von Behörden oder Informationsstellen mit klaren Angaben, wo solche Informationen zu finden sind. …“

11 Art. 4 („Ausnahmen“) der Richtlinie 2003/4 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen in folgenden Fällen abgelehnt wird: … b) Der Antrag ist offensichtlich missbräuchlich. … (5) Die Weigerung, beantragte Informationen auszugsweise oder vollständig zugänglich zu machen, ist dem Antragsteller in Schriftform oder auf elektronischem Wege, wenn der Antrag selbst schriftlich gestellt wurde oder wenn der Antragsteller darum ersucht hat, innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) oder gegebenenfalls Buchstabe b) genannten Frist mitzuteilen. In der Mitteilung sind die Gründe für die Verweigerung der Information zu nennen, und der Antragsteller ist über das Beschwerdeverfahren nach Artikel 6 zu unterrichten.“

12 Art. 6 („Zugang zu Gerichten“) Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Antragsteller, der der Ansicht ist, sein Antrag auf Zugang zu Informationen sei von einer Behörde nicht beachtet, fälschlicherweise (ganz oder teilweise) abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit den Artikeln 3, 4 oder 5 bearbeitet worden, Zugang zu einem Verfahren hat, in dessen Rahmen die Handlungen oder Unterlassungen der betreffenden Behörde von dieser oder einer anderen Behörde geprüft oder von einer auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle auf dem Verwaltungsweg überprüft werden können. Dieses Verfahren muss zügig verlaufen und darf keine oder nur geringe Kosten verursachen.“ Irisches Recht

13 Die European Communities (Access to Information on the Environment) Regulations 2007 to 2018 (Verordnungen zu Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften [Zugang zu Informationen über die Umwelt] 2007 bis 2018) (im Folgenden: irische nationale Regelung) dienen der Umsetzung der Richtlinie 2003/4 in irisches Recht.

14 Art. 6 („Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen“) der irischen nationalen Regelung sieht vor: „(1) Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen muss (a) schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen; (b) angeben, dass der Antrag gemäß diesen Verordnungen gestellt wird; (c) den Namen, die Adresse und andere relevante Kontaktdaten des Antragstellers enthalten; … (2) Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, sein Interesse an der Antragstellung darzulegen.“

15 Art. 12 („Rechtsbehelf beim [Commissioner]“) Abs. 3 der irischen nationalen Regelung sieht u. a. vor, dass der Antragsteller, wenn eine Entscheidung einer Behörde, mit der ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, nach einer internen Überprüfung dieser ablehnenden Entscheidung ganz oder teilweise bestätigt wurde, beim Commissioner einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

16 Zwischen dem 10. März und dem 7. Juni 2022 erhielt Coillte 130 Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen. 97 dieser Anträge stammten von anonymen oder – häufig von Filmfiguren inspirierte – Pseudonyme verwendenden Antragstellern in gleichem oder nahezu gleichem Format ohne Angabe einer physischen Adresse (im Folgenden: anonyme oder pseudonyme Anträge).

17 Da Coillte der Ansicht war, dass die anonymen oder pseudonymen Anträge nicht wirklich dazu bestimmt seien, Umweltinformationen zu erhalten, sondern Teil einer aus fragwürdigen Gründen, wie der Störung ihrer Arbeit, organisierten Kampagne seien, forderte sie die betreffenden Antragsteller auf, ihr ihre aktuellen Adressen anzugeben und zu bestätigen, dass sie in diesen Anträgen ihre wahren amtlichen Namen verwendet hätten.

18 Da Coillte keine Antworten erhielt, lehnte sie die anonymen oder pseudonymen Anträge im Wesentlichen als ungültig ab und legte daher die beantragten Umweltinformationen nicht innerhalb der in der nationalen Regelung vorgesehenen Frist vor.

19 Die betroffenen Antragsteller beantragten daraufhin bei Coillte eine interne Überprüfung dieser ablehnenden Entscheidungen. Coillte forderte diese Antragsteller erneut auf, ihr ihre amtlichen Namen zu bestätigen oder anzugeben und ihr ihre aktuellen Adressen mitzuteilen, wobei sie darauf hinwies, dass sie von ihnen nicht verlange, den Grund für ihre Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen anzugeben, und ihre Anträge auf interne Überprüfung abgelehnt würden, wenn sie die geforderte Bestätigung nicht vorlegten.

20 Da diese Informationen nicht vorgelegt wurden, wurden die Anträge auf interne Überprüfung als ungültig abgelehnt.

21 Gegen 81 dieser ablehnenden Entscheidungen wurden zwischen dem 13. Juni und dem 4. Juli 2022 verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe beim Commissioner eingelegt. Am 29. August 2022 erließ der Commissioner zu den ersten 58 Ablehnungsfällen eine Entscheidung, in der festgestellt wird, dass Coillte die betreffenden Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der irischen nationalen Regelung nicht hätte als ungültig behandeln dürfen.

22 Coillte legte gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel beim High Court (Hohes Gericht, Irland), dem vorlegenden Gericht, ein.

23 Dieses Gericht ist der Ansicht, dass die anonymen oder pseudonymen Anträge wahrscheinlich aus einer einzigen Quelle stammten oder Teil einer koordinierten Kampagne gewesen seien, da sie zum gleichen Zeitpunkt plötzlich unterblieben seien. So hätte die Anonymität von einigen Antragstellern dazu genutzt werden können, das Verfahren für den Zugang zu Umweltinformationen absichtlich zu missbrauchen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörden zu stören. Coillte habe bei der Prüfung, ob die betreffenden Anträge in Anbetracht des Umfangs, der Art und der Häufigkeit anderer Anträge desselben Antragstellers offensichtlich missbräuchlich gewesen seien, angemessen gehandelt, und nichts deute darauf hin, dass die Mitteilung des wahren Namens und/oder der aktuellen physischen Adresse eines Antragstellers mittelbar zu Rückschlüssen oder Vermutungen der Behörde oder anderweit über das mögliche Interesse des Antragstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4 führen könnte.

24 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach der irischen nationalen Regelung die Begriffe „Name“ und „Adresse“ den tatsächlichen Namen des Antragstellers und eine aktuelle physische Adresse bezeichneten, unter der der Antragsteller kontaktiert werden könne. Daher äußert es im Wesentlichen Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung, so wie sie im innerstaatlichen Recht ausgelegt wird, mit der Richtlinie 2003/4 im Licht des Übereinkommens von Aarhus.

25 Unter diesen Umständen hat der High Court (Hohes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Bezeichnet der Begriff „Antrag“ in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4 im Licht von Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens von Aarhus nur einen Antrag, der nach dieser Richtlinie und dem die Richtlinie umsetzenden nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats gültig ist? 2. Bezeichnet der Begriff „Antragsteller“ in Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2003/4 u. a. im Licht von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und/oder Art. 6 Abs. 1 und/oder Abs. 2 und/oder Art. 2 Nr. 5 und Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. b des Übereinkommens von Aarhus eine natürliche oder juristische Person, die durch ihren tatsächlichen Namen und/oder eine aktuelle physische Adresse identifiziert ist, im Gegensatz zu einer anonymen oder ein Pseudonym verwendenden Person und/oder einem Antragsteller, dessen Kontaktdaten nur durch E‑Mail festgestellt sind? 3. Falls die zweite Frage verneint wird: Steht Art. 3 Abs. 1 und/oder Art. 3 Abs. 5 Buchst. c der Richtlinie 2003/4 im Licht von Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens von Aarhus einer nationalen Regelung entgegen, wonach ein(e) Antragsteller(in) seinen oder ihren tatsächlichen Namen und/oder seine oder ihre aktuelle physische Adresse anzugeben hat, um einen Antrag stellen zu können? 4. Falls die zweite Frage verneint und die dritte Frage im Allgemeinen bejaht wird: Hat die Richtlinie 2003/4 im Licht von Art. 4 des Übereinkommens von Aarhus zur Folge, dass es einer Behörde, die zu der begründeten Auffassung gelangt, dass die Richtigkeit der von einem Antragsteller gemachten Angaben zu seiner Identität prima facie in Frage steht, verwehrt ist, eine Bestätigung des tatsächlichen Namens des Antragstellers und/oder einer aktuellen physischen Adresse einzuholen, um die Identität des Antragstellers zu überprüfen, und nicht, um das Interesse des Antragstellers festzustellen, auch wenn die Angabe des tatsächlichen Namens und/oder der aktuellen physischen Adresse eines Antragstellers mittelbar die Möglichkeit für Rückschlüsse oder Vermutungen der Behörde oder anderweit über das etwaige Interesse des Antragstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie begründen könnte? 5. Falls die zweite Frage verneint und die dritte Frage im Allgemeinen bejaht wird: Hat Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/4 im Licht von Art. 4 Abs. 3 Buchst. b des Übereinkommens von Aarhus zur Folge, dass es einer Behörde verwehrt ist, eine Bestätigung des tatsächlichen Namens des Antragstellers und/oder einer aktuellen physischen Adresse einzuholen, um festzustellen, ob ein bestimmter Antrag im Hinblick auf Umfang, Art und Häufigkeit anderer Anträge desselben Antragstellers offensichtlich missbräuchlich ist, und nicht, um das Interesse des Antragstellers festzustellen, auch wenn die Angabe des tatsächlichen Namens und/oder der aktuellen physischen Adresse eines Antragstellers mittelbar die Möglichkeit für Rückschlüsse oder Vermutungen der Behörde oder anderweit über das etwaige Interesse des Antragstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie begründen könnte? Zu den Vorlagefragen

26 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Begriff „Antragsteller“ im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2003/4 im Licht des Übereinkommens von Aarhus dahin auszulegen ist, dass er die Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person mit ihrem tatsächlichen Namen und/oder einer aktuellen physischen Adresse verlangt, und ob er, falls dies nicht der Fall ist, einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine solche Identifizierung des Antragstellers vorschreibt.

27 Nach ständiger Rechtsprechung verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei bei dieser Auslegung nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro,327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen], C‑292/23, EU:C:2025:255, Rn. 51).

28 Was den Wortlaut von Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2003/4 angeht, so definiert diese Bestimmung den Begriff „Antragsteller“ als „eine natürliche oder juristische Person, die Zugang zu Umweltinformationen beantragt“.

29 Allerdings macht diese Bestimmung die Eigenschaft als „Antragsteller“ nicht davon abhängig, dass die natürliche oder juristische Person, die Zugang zu Umweltinformationen beantragt, durch die Angabe ihres tatsächlichen Namens und/oder ihrer aktuellen physischen Adresse identifiziert wird.

30 Ein solches Erfordernis ergibt sich auch nicht aus dem Kontext, in den sich Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2003/4 einfügt.

31 Nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Behörden verpflichtet sind, die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen „allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen“.

32 Zwar geht aus dieser Bestimmung hervor, dass die Gültigkeit eines an eine Behörde gerichteten „Antrags“ auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, davon abhängt, dass dieser Antrag von einem „Antragsteller“ gestellt wird, wobei dieser Begriff, wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt, auf „eine natürliche oder juristische Person, die Zugang zu Umweltinformationen beantragt“, abstellt. Diese Bestimmung sieht jedoch keine Verpflichtung des betreffenden Antragstellers vor, bei der Einreichung eines solchen Antrags seinen tatsächlichen Namen und/oder seine aktuelle physische Adresse anzugeben, und folglich auch nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, solche Angaben zu verlangen.

33 Dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2003/4 damit nicht verpflichtet sind, den tatsächlichen Namen und/oder die aktuelle physische Adresse des betreffenden Antragstellers zu verlangen, wird durch die mit dieser Richtlinie ausweislich ihres Art. 1 verfolgten Ziele nicht in Frage gestellt, nämlich zum einen das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen und praktischen Vorkehrungen für die Ausübung dieses Rechts festzulegen, sowie zum anderen sicherzustellen, dass Umweltinformationen selbstverständlich zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, um eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen.

34 Die fehlende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den tatsächlichen Namen und/oder die aktuelle physische Adresse des betreffenden Antragstellers zu verlangen, stellt auch nicht das Ziel dieser Richtlinie in Frage, das Übereinkommen von Aarhus durch eine allgemeine Regelung in das Unionsrecht umzusetzen, die gewährleisten soll, dass jeder Antragsteller ein Recht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen hat, ohne dass er ein Interesse geltend machen müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Fish Legal und Shirley, C‑279/12, EU:C:2013:853, Rn. 37, sowie vom 23. November 2023, Right to Know, C‑84/22, EU:C:2023:910, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Die Verwirklichung dieser Ziele erfordert nämlich keineswegs, dass die Eigenschaft als „Antragsteller“ im Sinne dieser Richtlinie von der Identifizierung der natürlichen oder juristischen Person, die Zugang zu Umweltinformationen beantragt, abhängig gemacht wird.

36 Was insbesondere das Übereinkommen von Aarhus betrifft, so verpflichtet Art. 4 dieses Übereinkommens, der im Wesentlichen in Art. 3 der Richtlinie 2003/4 übernommen wurde, die Behörden zwar, solche Informationen der „Öffentlichkeit“ – gemäß Art. 2 Nr. 4 dieses Übereinkommens „eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen“ – zugänglich zu machen, doch kann Art. 4 des Übereinkommens nicht entnommen werden, dass sich natürliche oder juristische Personen identifizieren müssten, wenn sie einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen stellen.

37 Allerdings verpflichtet die Richtlinie 2003/4 die Behörden nicht, die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen anderweitig als einer natürlichen oder juristischen Person zugänglich zu machen. Die Richtlinie verpflichtet die Behörden auch nicht, nachdem sie einer natürlichen oder juristischen Person diese Informationen zugänglich gemacht haben, nach einer Vielzahl identischer Anträge dieser natürlichen oder juristischen Person innerhalb sehr kurzer Zeit erneut Zugang zu diesen Informationen zu gewähren. Solche Anträge können nämlich die Wirksamkeit des Zugangs anderer natürlicher oder juristischer Personen zu Umweltinformationen beeinträchtigen, da die Behörden nicht über unbegrenzte Ressourcen verfügen.

38 Mangels einer unionsrechtlichen Bestimmung, die die praktischen Vorkehrungen des Zugangs zu Umweltinformationen genauer festlegt, ist es daher Sache der Mitgliedstaaten, in ihren jeweiligen Rechtsordnungen Vorkehrungen festzulegen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen tatsächlich von natürlichen und juristischen Personen gestellt werden und keine Anträge wie die in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten darstellen. Diese Vorkehrungen dürfen jedoch weder weniger günstig sein als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), noch die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, East Sussex County Council, C‑71/14, EU:C:2015:656, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39 Im vorliegenden Fall verlangt die irische nationale Regelung, dass in jedem Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen der tatsächliche Name und/oder die aktuelle physische Adresse des Antragstellers angegeben werden. Nach der Vorlageentscheidung ist eines der Ziele dieses Erfordernisses, dass die nationalen Behörden überprüfen können, ob ein solcher Antrag tatsächlich von einer natürlichen oder juristischen Person stammt, und dieser Person sowohl die auf den Antrag ergangene Entscheidung als auch gegebenenfalls die beantragten Informationen übermitteln können.

40 Was den Äquivalenzgrundsatz anbelangt, hat der Gerichtshof keinen Anhaltspunkt für Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit diesem Grundsatz.

41 Zum Effektivitätsgrundsatz ist festzustellen, dass die Übermittlung des tatsächlichen Namens und/oder der aktuellen physischen Adresse des betreffenden Antragstellers nicht geeignet ist, die Ausübung des durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren.

42 Unter diesen Umständen kann in einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verlangt werden, dass jeder „Antragsteller“ im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2003/4 von der Behörde, an die ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen gerichtet wird, durch seinen Namen, seine Adresse und andere relevante Kontaktdaten identifiziert werden kann.

43 Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen einiger Beteiligter in Frage gestellt, wonach eine solche Identifizierung die betreffenden Behörden oder Dritte dazu veranlassen könnte, gegebenenfalls anhand der Identität oder anhand der physischen Adresse der betreffenden Antragsteller Vermutungen über ihr Interesse am Zugang zu Umweltinformationen anzustellen. Denn selbst wenn solche Daten mittelbar geeignet wären, eine solche Behörde oder Dritte dazu zu veranlassen, Rückschlüsse in Bezug auf irgendein Interesse dieser Antragsteller zu ziehen, ergibt sich aus Rn. 31 des vorliegenden Urteils, dass dies das Ergebnis ihrer Anträge nicht beeinflussen würde.

44 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass der Begriff „Antragsteller“ im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2003/4 im Licht des Übereinkommens von Aarhus dahin auszulegen ist, dass er nicht die Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person mit ihrem tatsächlichen Namen und/oder einer aktuellen physischen Adresse verlangt, aber einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die, unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, eine solche Identifizierung des Antragstellers vorschreibt. Kosten

45 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Der Begriff „Antragsteller“ im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates ist im Licht des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten und mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dahin auszulegen, dass er nicht die Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person mit ihrem tatsächlichen Namen und/oder einer aktuellen physischen Adresse verlangt, aber einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die, unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, eine solche Identifizierung des Antragstellers vorschreibt. Unterschriften