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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.01.2026 – C-615/24
Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2026:10
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 15. Januar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Agrarsektor – Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 – De‑minimis-Beihilfe – Überwachung – Mitgliedstaat, der die Gewährung und Auszahlung von De‑minimis-Beihilfen vorsieht, ohne eine spezifische Erklärung des antragstellenden Unternehmens über Höhe und Art der möglicherweise während eines Zeitraums von drei Steuerjahren erhaltenen staatlichen Beihilfen zu verlangen – Vorlage einer Eigenbescheinigung über solche Beihilfen“ In der Rechtssache C‑615/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 19. September 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 20. September 2024, in dem Verfahren Ambito territoriale di caccia Ancona 2 gegen Azienda Agricola Camarzano di RK erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schalin (Berichterstatter) sowie der Richter M. Gavalec und Z. Csehi, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – des Ambito territoriale di caccia Ancona 2, vertreten durch M. Fioretti, Avvocato, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von L. Vignato, Avvocato dello Stato, und P. Passolunghi, Procuratore dello Stato, – der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Mitova und R. Stoyanov als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Georgiopoulos und C. Molinari als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De‑minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. 2013, L 352, S. 9).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Azienda Agricola Camarzano di RK (im Folgenden: Azienda Agricola), einem landwirtschaftlichen Betrieb, und dem Ambito territoriale di caccia Ancona 2 (Örtlicher Jagdbereich Ancona 2, Italien) (im Folgenden: ATC) über eine Entschädigungsforderung wegen im Jahr 2014 durch Wildtiere an den Bio-Hartweizenkulturen der Azienda Agricola verursachter Schäden. Rechtlicher Rahmen
3 In den Erwägungsgründen 1, 20 und 21 der Verordnung Nr. 1408/2013 wird ausgeführt: „(1) Staatliche Zuwendungen, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (‚AEUV‘) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der [Europäischen] Kommission anzumelden sind. Der Rat [der Europäischen Union] kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Arten von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Die Kommission kann nach Artikel 108 Absatz 4 AEUV Verordnungen zu diesen Arten von staatlichen Beihilfen erlassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 994/98 [vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. 1998, L 142, S. 1)] hat der Rat auf der Grundlage des Artikels 109 AEUV festgelegt, dass De‑minimis-Beihilfen eine solche Art von Beihilfen darstellen können. Auf dieser Grundlage werden De‑minimis-Beihilfen – d. h. Beihilfen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, die einem einzigen Unternehmen über einen bestimmten Zeitraum gewährt werden – als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und daher nicht dem Anmeldeverfahren unterliegen. … (20) … [D]ie Mitgliedstaaten [sollten] bei Gewährung einer De‑minimis-Beihilfe dem betreffenden Unternehmen unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung den Betrag der gewährten De‑minimis-Beihilfen mitteilen und es darauf hinweisen, dass es sich um eine De‑minimis-Beihilfe handelt. Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet sein, die gewährten Beihilfen zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass die einschlägigen Höchstbeträge nicht überschritten und die Regeln zur Kumulierung eingehalten werden. Um diese Verpflichtung zu erfüllen, sollte der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe erst gewähren, nachdem er eine Erklärung des Unternehmens über andere unter diese Verordnung oder andere De‑minimis-Verordnungen fallende De‑minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen im betreffenden Steuerjahr oder in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährt wurden, erhalten hat. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Überwachungspflicht stattdessen auch dadurch erfüllen können, dass sie ein Zentralregister einrichten, das vollständige Informationen über die gewährten De‑minimis-Beihilfen enthält, und sie überprüfen, dass jegliche neue Gewährung einer Beihilfe den einschlägigen Höchstbetrag einhält. (21) Jeder Mitgliedstaat sollte sich vor der Gewährung einer De‑minimis-Beihilfe vergewissern, dass weder der De‑minimis-Höchstbetrag noch die nationale Obergrenze durch die neue De‑minimis-Beihilfe in seinem Hoheitsgebiet überschritten werden und auch die übrigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.“
4 In Art. 3 („De‑minimis-Beihilfen“) dieser Verordnung heißt es: „(1) Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen. (2) Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De‑minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 15000 [Euro] nicht übersteigen. (3) Die Gesamtsumme der De‑minimis-Beihilfen, die den in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze nicht übersteigen. (4) Als Bewilligungszeitpunkt einer De‑minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De‑minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird. … (7) Wenn der in Absatz 2 genannte Höchstbetrag oder die in Absatz 3 genannte nationale Obergrenze durch die Gewährung neuer De‑minimis-Beihilfen überschritten würde, darf diese Verordnung für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden. …“
5 Art. 6 („Überwachung“) der Verordnung sieht vor: „(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem Unternehmen im Einklang mit dieser Verordnung eine De‑minimis-Beihilfe zu bewilligen, so teilt er diesem Unternehmen schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und weist es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle imAmtsblatt der Europäischen Union darauf hin, dass es sich um eine De‑minimis-Beihilfe handelt. … Der Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe erst, nachdem er von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De‑minimis-Beihilfen angibt, für die die vorliegende oder andere De‑minimis-Verordnungen gelten. (2) Verfügt ein Mitgliedstaat über ein Zentralregister für De‑minimis-Beihilfen mit vollständigen Informationen über alle von Behörden in diesem Mitgliedstaat gewährten De‑minimis-Beihilfen, so wird Absatz 1 von dem Zeitpunkt an, zu dem das Register einen Zeitraum von drei Steuerjahren erfasst, nicht mehr angewandt. (3) Der Mitgliedstaat gewährt die neue De‑minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De‑minimis-Beihilfen nicht den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Höchstbetrag übersteigt und auch die in Artikel 3 Absatz 3 genannte nationale Obergrenze nicht überschritten wird und sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
6 Am 28. Juni 2014 stellte die Azienda Agricola beim ATC unter Verwendung des von diesem bereitgestellten speziellen Formulars einen dringenden Antrag auf Einholung eines Gutachtens im Hinblick auf den Ersatz des durch Wildtiere an ihren landwirtschaftlichen Kulturen verursachten Schadens gemäß Art. 34 der Legge della Regione Marche n. 7 – Norme per la protezione della fauna selvatica e per la tutela dell’equilibrio ambientale e disciplina dell’attività venatoria (Gesetz der Region Marken Nr. 7 – Vorschriften zum Schutz von Wildtieren und zum Schutz des ökologischen Gleichgewichts sowie zur Regelung der Jagd) vom 5. Januar 1995.
7 Am 4. Juli 2014 führte ein vom ATC beauftragter Sachverständiger für Landwirtschaft eine Ortsbesichtigung durch und stellte fest, dass die Azienda Agricola Schäden in Höhe von 1000 Euro durch Wildtiere erlitten habe.
8 Trotz der Erkenntnisse dieses Sachverständigen erhielt die Azienda Agricola keine Entschädigung und richtete daher eine Mahnung an den ATC, um eine entsprechende Zahlung zu erhalten. Dieser erklärte, dass er keine kurzfristige Entschädigung leisten könne, da er von der Regione Marche (Region Marken, Italien) nicht die hierfür notwendigen finanziellen Mittel erhalten habe. Bei dieser Gelegenheit wies er die Azienda Agricola jedoch weder auf den De‑minimis-Charakter der beantragten Entschädigung hin, noch forderte er sie auf, zu erklären, ob sie im laufenden Steuerjahr und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren bereits De‑minimis-Beihilfen erhalten habe.
9 Am 19. Januar 2016 beantragte die Azienda Agricola beim Giudice di pace di Jesi (Friedensgericht Jesi, Italien), dem ATC die Zahlung der begehrten Entschädigung an sie aufzugeben. Der Giudice di pace di Jesi (Friedensgericht Jesi) gab diesem Antrag mit sofort vollstreckbarem Mahnbescheid statt. Der ATC legte gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein und machte u. a. geltend, dass die Azienda Agricola keinen Anspruch auf Entschädigung habe, da sie die Erklärung über den etwaigen Erhalt sonstiger De‑minimis-Beihilfen im laufenden Steuerjahr und in den beiden vorangegangenen Steuerjahren nicht abgegeben habe.
10 Der Giudice di pace di Jesi (Friedensgericht Jesi) bestätigte den Mahnbescheid und wies den Widerspruch des ATC zurück. Er befand, dass der Eingang der Erklärung über den etwaigen Erhalt sonstiger De‑minimis-Beihilfen im laufenden Steuerjahr und in den beiden vorangegangenen Steuerjahren keine notwendige Voraussetzung für die Zahlung einer Beihilfe darstelle, da die Feststellung betreffend die Einhaltung der in der Verordnung Nr. 1408/2013 vorgesehenen Regeln über die Kumulierung von De‑minimis-Beihilfen auch anlässlich der Überwachung dieser Beihilfen mittels des vom Staat eigens eingerichteten Registers getroffen werden könne.
11 Das vom ATC angerufene Tribunale di Ancona (Gericht Ancona, Italien) bestätigte das Urteil des Giudice di pace di Jesi (Friedensgericht Jesi) und urteilte u. a., es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Azienda Agricola zur Einhaltung des in Art. 6 der Verordnung Nr. 1408/2013 vorgesehenen Verfahrens verpflichtet gewesen sei, da die regionale Regelung, die zum Zeitpunkt des von ihr gestellten Entschädigungsantrags in Kraft gewesen sei, die Abgabe einer Erklärung über den etwaigen Erhalt sonstiger De‑minimis-Beihilfen im laufenden Steuerjahr und in den beiden vorangegangenen Steuerjahren nicht vorgesehen habe. Der Unterschied zwischen der Unionsregelung und der regionalen Regelung habe zu einer objektiven und offenkundigen Unsicherheit geführt.
12 Der ATC legte daraufhin bei der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde gegen das Urteil des Tribunale di Ancona (Gericht Ancona) ein und beantragte die Aufhebung dieses Urteils. Hierfür macht er geltend, das Gericht Ancona habe, indem es nicht die Koordinierung der Rechtsnormen entsprechend ihrer Hierarchie sichergestellt habe, das Beihilferecht der Union verletzt, da die Grundsätze, die in einer unmittelbar anwendbaren Unionsverordnung aufgestellt würden, Vorrang vor jeder entgegenstehenden nationalen Bestimmung haben müssten.
13 Die Azienda Agricola beruft sich ihrerseits darauf, dass sie unter Beachtung der in der regionalen Regelung vorgeschriebenen Förmlichkeiten gehandelt habe und dass die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 1408/2013 dem ATC zuzurechnen sei, der keine Überprüfungen vorgenommen und von ihr nie verlangt habe, eine Eigenbescheinigung über De‑minimis-Beihilfen vorzulegen, die sie etwa in den drei Jahren vor ihrem Entschädigungsantrag erhalten hätte.
14 In diesem Zusammenhang äußert das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Verordnung Nr. 1408/2013. Es sieht sich vor die Frage gestellt, ob die Azienda Agricola im Jahr 2014, um eine Entschädigung für die durch Wildtiere an ihren Kulturen verursachten Schäden beanspruchen zu können und einer Ablehnung ihres Entschädigungsantrags zu entgehen, eine „Eigenbescheinigung“ über die in den vorangegangenen Steuerjahren erhaltenen De‑minimis-Beihilfen hätte vorlegen müssen. Insoweit wirft es die Frage nach den Folgen dessen auf, dass zum einen der ATC die Azienda Agricola nicht zur Vorlage eines solchen Dokuments aufgefordert hatte und dass zum anderen die spätere Überprüfung ergab, dass die in der Verordnung Nr. 1408/2013 vorgesehene Höchstgrenze nicht überschritten worden war.
15 Vor diesem Hintergrund hat die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/2013 dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat verbieten, während der ersten drei Jahre nach der Einrichtung der nationalen Datenbanken und jedenfalls bis zur vollständigen und lückenlosen Führung dieser Datenbanken die Gewährung von staatlichen De‑minimis-Beihilfen für die Landwirtschaft vorzusehen und diese auszuzahlen, ohne dass das antragstellende Unternehmen eine spezifische Erklärung über die Höhe und die Art sonstiger während der betreffenden drei Steuerjahre erhaltener staatlicher Beihilfen abgibt? 2. Stellt insbesondere in dem vorstehend genannten Zeitraum die Abgabe einer Eigenbescheinigung über etwaige in den drei vorangegangenen Jahren erhaltene Beihilfen eine unabdingbare Voraussetzung für den Antrag auf Entschädigung und das Bestehen eines Anspruchs auf staatliche Beihilfe dar oder kann die Abgabe dieser Erklärung auch erst in der Überprüfungsphase und damit nach Erhalt der Beihilfe rechtmäßig erfolgen? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
16 Mit seiner ersten Frage ersucht das vorlegende Gericht um Auslegung von Art. 3 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/2013.
17 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung bei der Überwachung des De‑minimis-Charakters der Beihilfen den Fall betrifft, dass ein Mitgliedstaat über ein Zentralregister für De‑minimis-Beihilfen mit vollständigen Informationen über alle von Behörden in diesem Mitgliedstaat gewährten De‑minimis-Beihilfen verfügt. Wie aber aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, wurde das Zentralregister für Beihilfen von der Italienischen Republik erst am 12. August 2017 eingerichtet, d. h. zeitlich nach dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilfeantrag, so dass sich die Frage der Anwendung und Auslegung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall nicht stellt.
18 Auch ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand, dass das vorlegende Gericht eine Frage unter Bezugnahme nur auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, den Gerichtshof nicht daran hindert, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 7. März 2017, X und X, C‑638/16 PPU, EU:C:2017:173, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 In Anbetracht des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits und der Fragen des vorlegenden Gerichts ist, um diesem eine zweckdienliche Antwort zu geben, Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/2013 auszulegen, wonach ein Mitgliedstaat eine neue De‑minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung erst gewährt, nachdem er sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De‑minimis-Beihilfen nicht den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Höchstbetrag übersteigt und auch die in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung genannte nationale Obergrenze nicht überschritten wird und sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.
20 Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1408/2013 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Gewährung und Auszahlung von De‑minimis-Beihilfen für die Landwirtschaft während der ersten drei Jahre nach der Einrichtung eines Zentralregisters für Beihilfen auf nationaler Ebene vorsieht, ohne dass von dem Unternehmen, das die Beihilfe beantragt, eine spezifische Erklärung über die Höhe und die Art sonstiger von ihm im laufenden Steuerjahr und in den beiden vorangegangenen Steuerjahren erhaltener staatlicher Beihilfen verlangt wird.
21 Die Art. 3 und 6 der Verordnung Nr. 1408/2013 sind im Gesamtzusammenhang dieser Verordnung zu betrachten, mit der ermöglicht werden soll, bei staatlichen Beihilfen von begrenzter Höhe von der Regel abzuweichen, dass sämtliche Beihilfen vor ihrer Durchführung bei der Kommission angemeldet werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2020, INAIL, C‑608/19, EU:C:2020:865, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Da die Verordnung Nr. 1408/2013 eine Ausnahme von der allgemeinen Regel enthält, dass jede neue staatliche Beihilfe anzumelden ist, sind ihre Art. 3 und 6 eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2020, INAIL, C‑608/19, EU:C:2020:865, Rn. 27).
23 Bei dieser Auslegung sind nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmungen, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügen, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteil vom 28. Oktober 2020, INAIL, C‑608/19, EU:C:2020:865, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/2013 ergibt sich, dass diese Verordnung nur zur Anwendung gelangt, wenn alle ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 dieser Verordnung wiederum geht hervor, dass ein Mitgliedstaat, bevor er eine De‑minimis-Beihilfe gewährt, darauf achten muss, dass der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung festgelegte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
25 Folglich stellt, solange das in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/2013 genannte Zentralregister in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht über einen Zeitraum von drei Steuerjahren in Betrieb ist, die Einholung der Erklärung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung im Rahmen dieser Verordnung eine notwendige Voraussetzung für die Gewährung einer neuen De‑minimis-Beihilfe dar. Eine solche Erklärung ist von grundlegender Bedeutung, da sie dem betreffenden Mitgliedstaat die Überprüfung, ob die beantragte Beihilfe in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, und damit die Feststellung ermöglicht, ob die Beihilfe von der Anmeldepflicht freigestellt ist oder nicht.
26 Diese Auslegung findet auch Bestätigung im Regelungszusammenhang der betreffenden Bestimmungen und im Ziel der Verordnung Nr. 1408/2013.
27 Was zum einen den Regelungszusammenhang betrifft, geht aus den Erwägungsgründen 20 und 21 der Verordnung Nr. 1408/2013 hervor, dass die Einholung der Erklärung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung zu der Überwachungspflicht gehört, der vor der Gewährung der betreffenden Beihilfe nachzukommen ist.
28 Zum anderen soll, was das Ziel der Verordnung Nr. 1408/2013 anbelangt, mit dieser der Verwaltungsaufwand der Unternehmen, der Kommission und der Mitgliedstaaten vereinfacht werden, indem von dem Grundsatz ausgegangen wird, dass Beihilfen, deren Betrag den De‑minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt, keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben und den Wettbewerb nicht verfälschen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2020, INAIL, C‑608/19, EU:C:2020:865, Rn. 41).
29 Wie sich insoweit dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1408/2013 entnehmen lässt, findet die Freistellung von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen ihre Daseinsberechtigung in der begrenzten Höhe der Beihilfe, die einem einzelnen Unternehmen während eines bestimmten Zeitraums im Rahmen dieser Verordnung gewährt werden kann. Für die Inanspruchnahme dieser Freistellung ist jedoch vorab die Prüfung erforderlich, ob der De‑minimis-Höchstbetrag in diesem Zeitraum nicht überschritten wird.
30 Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1408/2013 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Gewährung und Auszahlung von De‑minimis-Beihilfen für die Landwirtschaft vor der vollständigen und lückenlosen Einrichtung eines Zentralregisters für Beihilfen auf nationaler Ebene vorsieht, ohne dass von dem Unternehmen, das die Beihilfe beantragt, eine spezifische Erklärung über die Höhe und die Art sonstiger von ihm im laufenden Steuerjahr und in den beiden vorangegangenen Steuerjahren erhaltener staatlicher Beihilfen verlangt wird. Zur zweiten Frage
31 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1408/2013 dahin auszulegen sind, dass die Abgabe einer Erklärung über etwaige Beihilfen, die in den drei Jahren vor der vollständigen und lückenlosen Einrichtung eines Zentralregisters für Beihilfen auf nationaler Ebene erhalten wurden, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beihilfebeantragung und der Beihilfegewährung ist oder ob eine solche Erklärung im Nachhinein und mithin nach Erhalt der Beihilfe eingeholt werden kann.
32 Wie sich aus der Prüfung der ersten Frage ergibt, stellt die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/2013 genannte Erklärung, solange diese Bestimmung nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung nicht mehr angewandt wird, eine Voraussetzung für die Gewährung einer neuen De‑minimis-Beihilfe für die Landwirtschaft im Sinne von Art. 3 und Art. 6 Abs. 3 der Verordnung dar.
33 Hinsichtlich der Einreichung der Beihilfeanträge und der Erklärung über etwaige zuvor erhaltene Beihilfen enthält die Verordnung Nr. 1408/2013 keine Verfahrensvorgaben dazu, wie und wann diese Erklärung zu verlangen oder abzugeben ist. Die einzigen Vorgaben in Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung beziehen sich darauf, dass die Erklärung vor der Gewährung der Beihilfe eingegangen sein muss und dass sie die dem betreffenden Unternehmen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten Beihilfen angeben muss.
34 Allerdings ist festzustellen, dass sich diese Vorgaben auf die Anwendbarkeit der mit dieser Verordnung vorgesehenen Regelung beziehen, aber keine Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beantragung einer Beihilfe sind. Daher kann eine solche Erklärung in einem späteren Stadium des Verwaltungsverfahrens über den Beihilfeantrag abgegeben werden, ihren Eingang, auf Verlangen des betreffenden Mitgliedstaats, vor der Gewährung der Beihilfe vorausgesetzt.
35 Daraus ergibt sich, dass die Abgabe der Erklärung keine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Beihilfeantrags ist. In Ermangelung eines Zentralregisters für De‑minimis-Beihilfen, das einen Zeitraum von drei Steuerjahren erfasst, stellt diese Erklärung jedoch eine Voraussetzung für die Gewährung und damit für die Auszahlung einer Beihilfe dar, was bedeutet, dass sie vor der Gewährung der Beihilfe und nicht danach erforderlich ist.
36 Im Übrigen ist, auch wenn sich das Verfahren zur Beihilfebeantragung grundsätzlich nach dem nationalen Recht richtet, darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/2013 vor dem Hintergrund deren 20. Erwägungsgrundes zu entnehmen ist, dass es Sache des betreffenden Mitgliedstaats ist, die Eigenerklärung einzuholen, wenn er diese benötigt, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass, wenn die Beihilfe nicht gewährt wurde und dies u. a. darauf zurückzuführen ist, dass besagte Erklärung nicht angefordert wurde, die zuständige Behörde die Erklärung nachträglich anfordern kann, um zu prüfen, ob die Beihilfe noch gewährt werden kann.
37 Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1408/2013 dahin auszulegen sind, dass die Abgabe einer Erklärung über etwaige Beihilfen, die in den drei Jahren vor der vollständigen und lückenlosen Einrichtung eines Zentralregisters für Beihilfen auf nationaler Ebene erhalten wurden, keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beihilfebeantragung ist, dass eine solche Erklärung aber eine Voraussetzung für die Beihilfegewährung darstellt, so dass sie bei dem Mitgliedstaat vor Gewährung der Beihilfe eingehen muss. Kosten
38 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De‑minimis-Beihilfen im Agrarsektor sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Gewährung und Auszahlung staatlicher De‑minimis-Beihilfen für die Landwirtschaft vor der vollständigen und lückenlosen Einrichtung eines Zentralregisters für Beihilfen auf nationaler Ebene vorsieht, ohne dass von dem Unternehmen, das die Beihilfe beantragt, eine spezifische Erklärung über die Höhe und die Art sonstiger von ihm im laufenden Steuerjahr und in den beiden vorangegangenen Steuerjahren erhaltener staatlicher Beihilfen verlangt wird. 1. Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De‑minimis-Beihilfen im Agrarsektor sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Gewährung und Auszahlung staatlicher De‑minimis-Beihilfen für die Landwirtschaft vor der vollständigen und lückenlosen Einrichtung eines Zentralregisters für Beihilfen auf nationaler Ebene vorsieht, ohne dass von dem Unternehmen, das die Beihilfe beantragt, eine spezifische Erklärung über die Höhe und die Art sonstiger von ihm im laufenden Steuerjahr und in den beiden vorangegangenen Steuerjahren erhaltener staatlicher Beihilfen verlangt wird. 2. Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1408/2013 sind dahin auszulegen, dass die Abgabe einer Erklärung über etwaige Beihilfen, die in den drei Jahren vor der vollständigen und lückenlosen Einrichtung eines Zentralregisters für Beihilfen auf nationaler Ebene erhalten wurden, keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beihilfebeantragung ist, dass eine solche Erklärung aber eine Voraussetzung für die Beihilfegewährung darstellt, so dass sie bei dem Mitgliedstaat vor Gewährung der Beihilfe eingehen muss. 2. Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1408/2013 sind dahin auszulegen, dass die Abgabe einer Erklärung über etwaige Beihilfen, die in den drei Jahren vor der vollständigen und lückenlosen Einrichtung eines Zentralregisters für Beihilfen auf nationaler Ebene erhalten wurden, keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beihilfebeantragung ist, dass eine solche Erklärung aber eine Voraussetzung für die Beihilfegewährung darstellt, so dass sie bei dem Mitgliedstaat vor Gewährung der Beihilfe eingehen muss. Unterschriften