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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.01.2026 – C-75/24

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2026:6

Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 15. Januar 2026 ( „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) – Mobbingvorwürfe während des Krankheitsurlaubs – Ablehnung der Anträge auf Beistand und Schadensersatz – Einleitung eines Invaliditätsverfahrens – Aufhebungs- und Schadensersatzklage – Zulässigkeit – Anfechtbare Handlungen – Begründungspflicht des Gerichts der Europäischen Union – Widersprüchliche Begründung – Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln“ In der Rechtssache C‑75/24 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 29. Januar 2024, XH, vertreten durch P. Nowak, Adwokat, Rechtsmittelführerin, andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission, zunächst vertreten durch I. Melo Sampaio und L. Vernier als Bevollmächtigte, dann durch L. Vernier als Bevollmächtigten, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Passer, E. Regan, D. Gratsias und B. Smulders, Generalanwalt: D. Spielmann, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Mai 2025 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt XH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. November 2023, XH/Kommission (T‑613/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:739), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung D/374/20 der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2020 über die Ablehnung ihres Antrags auf Beistand (im Folgenden: Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Beistand) und der Entscheidung Ares(2021) 3466486 der Kommission vom 21. Mai 2021 betreffend die Anrufung des Invaliditätsausschusses (im Folgenden: Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens) sowie auf Schadensersatz abgewiesen hat. Rechtlicher Rahmen

2 Art. 11a des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) sieht vor: „(1) Der Beamte darf sich bei der Ausübung seines Amtes vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen er mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann. (2) Ein Beamter, der sich gegebenenfalls bei der Ausübung seines Amtes mit einer Angelegenheit im Sinne von Absatz 1 zu befassen hat, muss unverzüglich die Anstellungsbehörde benachrichtigen. Die Anstellungsbehörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen und kann insbesondere den Beamten von seinen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit befreien. (3) Der Beamte darf an Unternehmen, die der Kontrolle seines Organs unterliegen oder mit diesem in Verbindung stehen, weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung beibehalten oder erwerben, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes gefährden könnte.“

3 Art. 12 des Statuts bestimmt: „Der Beamte enthält sich jeder Handlung und jedes Verhaltens, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnten.“

4 Art. 12a des Statuts lautet: „(1) Der Beamte enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung. (2) Einem Beamten, der das Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung gewesen ist, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile. Einem Beamten, der über Mobbing oder sexuelle Belästigung ausgesagt hat, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile, sofern er in gutem Glauben gehandelt hat. (3) Als ‚Mobbing‘ wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen. (4) ‚Sexuelle Belästigung‘ ist ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das von der Person, an die es sich richtet, nicht gewünscht wird und bezweckt oder bewirkt, dass die Würde dieser Person verletzt oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, aggressivem oder beschämendem Verhalten geprägtes Arbeitsumfeld geschaffen wird. Sexuelle Belästigung wird wie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts behandelt.“

5 Art. 21 des Statuts lautet: „Der Beamte hat ungeachtet seines dienstlichen Ranges seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen; er ist für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich. Der mit der Leitung eines Dienstbereichs beauftragte Beamte ist seinen Vorgesetzten für die Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse und für die Ausführung seiner Anordnungen verantwortlich. Die Verantwortung seiner Untergebenen befreit ihn nicht von seiner eigenen Verantwortung.“

6 Art. 24 des Statuts sieht vor: „Die [Europäische] Union leistet ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden. Sie ersetzt solidarisch den erlittenen Schaden, soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnte.“

7 Art. 59 des Statuts bestimmt: „(1) Weist ein Beamter nach, dass er wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, so erhält er Krankheitsurlaub. Der Beamte hat sein Organ unverzüglich von seiner Dienstunfähigkeit zu unterrichten und dabei seine aktuelle Adresse mitzuteilen. … Der Beamte, der sich in Krankheitsurlaub befindet, kann jederzeit einer ärztlichen Kontrolle unterzogen werden, die von dem Organ eingerichtet wird. Kann aus Gründen, die dem Beamten anzulasten sind, eine solche ärztliche Kontrolle nicht stattfinden, so gilt sein Fernbleiben vom Dienst ab dem für diese Kontrolle angesetzten Tag als unbefugt. Wird durch die ärztliche Kontrolle festgestellt, dass der Beamte seinen Dienst ausüben kann, so gilt sein Fernbleiben ab dem Tag der Kontrolle als unbefugt. … (4) Die Anstellungsbehörde kann den Invaliditätsausschuss mit dem Fall eines Beamten befassen, dessen Krankheitsurlaub insgesamt zwölf Monate während eines Zeitraums von drei Jahren überschreitet. …“

8 Art. 60 des Statuts lautet: „Der Beamte darf dem Dienst außer bei Krankheit oder Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines Vorgesetzten fernbleiben. Unbeschadet der etwaigen disziplinarrechtlichen Folgen wird jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet. Ist der Jahresurlaub des Beamten verbraucht, so verwirkt er für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge. Beabsichtigt ein Beamter, seinen Krankheitsurlaub an einem anderen Ort als dem Ort seiner dienstlichen Verwendung zu verbringen, so hat er vorher die Zustimmung der Anstellungsbehörde einzuholen.“

9 Art. 90 des Statuts sieht vor: „(1) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Diese teilt dem Antragsteller ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Absatz 2 zulässig ist. (2) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. …“

10 Anhang II Art. 7 des Statuts bestimmt: „Der Invaliditätsausschuss setzt sich aus drei Ärzten zusammen: – einem von dem Organ, dem der Beamte angehört, benannten Arzt, – einem von dem Beamten benannten Arzt, – einem von diesen beiden Ärzten im gegenseitigen Einvernehmen benannten Arzt. Hat der Beamte keinen Arzt benannt, so bestellt der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Union von Amts wegen einen Arzt. Wird binnen zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Arztes keine Einigung über die Benennung des dritten Arztes erzielt, so wird dieser auf Veranlassung einer der Parteien vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Union von Amts wegen bestellt.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits

11 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 34 des angefochtenen Urteils dargestellt worden. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt sie sich wie folgt zusammenfassen.

12 Die Rechtsmittelführerin ist eine Beamtin des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

13 Bis zum 16. Juni 2020 bekleidete sie eine Stelle als Ermittlerin im vormals als Referat A bezeichneten Referat des OLAF. Innerhalb dieses Referats bearbeitete sie als leitende Ermittlerin insbesondere drei damals laufende Fälle, nämlich die Fälle E, F und G.

14 Am 16. Juni 2020 trat eine interne Neuorganisation des OLAF in Kraft. Infolge dieser Neuorganisation und unter Berücksichtigung der von ihr angegebenen Präferenzen wurde die Rechtsmittelführerin ab diesem Datum einem neuen Referat innerhalb des OLAF, nämlich dem Referat B, zugewiesen.

15 Vom 2. bis zum 22. Juni 2020 war die Rechtsmittelführerin infolge eines ärztlichen Eingriffs im Krankheitsurlaub. Eine Verlängerung des Krankheitsurlaubs wurde für einen zusammenhängenden Zeitraum vom 23. Juni bis zum 31. Oktober 2020 durch Genehmigung im computergestützten Personalverwaltungssystem der Kommission mit der Bezeichnung „Sysper 2“ gewährt, und zwar ein erstes Mal am 23. Juni 2020 für den Zeitraum zwischen diesem Datum und dem 10. Juli 2020, ein zweites Mal am 14. Juli 2020 für den Zeitraum zwischen dem 11. und dem 31. Juli 2020, ein drittes Mal am 4. August 2020 für den Zeitraum zwischen dem 1. und dem 31. August 2020, ein viertes Mal am 1. September 2020 für den Zeitraum zwischen diesem Datum und dem darauffolgenden 30. September und ein fünftes Mal am 1. Oktober 2020 für den Zeitraum zwischen diesem Datum und dem darauffolgenden 31. Oktober.

16 Am 2. Juni 2020 schickte die Rechtsmittelführerin eine E‑Mail an die Mitglieder des Referats A, die eine Zusammenfassung zu Fall E enthielt. In dieser E‑Mail teilte sie mit, dass sie sich im Krankheitsurlaub befinde, vorsorglich und zur Vermeidung von Verzögerungen aber verbunden bleibe und erreichbar sei, was diese drei Fälle betreffe.

17 Am 8. Juni 2020 schickte ein Mitglied des Referats A eine E‑Mail an die Rechtsmittelführerin und die Leiterin des Referats A. Diese E‑Mail betraf die Fälle E, F und G und enthielt Anmerkungen und Vorschläge für die nächsten Schritte. Die Leiterin des Referats A antwortete, dass dieses Mitglied unter Berücksichtigung des Krankheitsurlaubs der Rechtsmittelführerin die künftige Leiterin des Referats C (im Folgenden: Leiterin des Referats C) konsultieren solle, um zu erfahren, ob sie die in Rede stehenden Fälle vor der Neuorganisation vom 16. Juni 2020 abschließen wolle oder ob sie die für nach diesem Datum vorgesehene Rückkehr der Rechtsmittelführerin aus ihrem Krankheitsurlaub abwarten wolle. Das besagte Mitglied des Referats A schickte sodann eine E‑Mail an die Leiterin des Referats C und setzte die Rechtsmittelführerin und die Leiterin des Referats A in Kopie. Die Rechtsmittelführerin antwortete auf die letztgenannte E‑Mail und erläuterte, sie hoffe, dass alle Fälle unter Berücksichtigung der Neuorganisation des OLAF und ihres Krankheitsurlaubs so schnell wie möglich abgeschlossen werden könnten. Sie wies ferner darauf hin, dass sie trotz ihres Krankheitsurlaubs offen dafür sei, die endgültigen Vorschläge für die in Rede stehenden Fälle zu erhalten, damit diese zu Ende geführt werden könnten.

18 Ebenfalls am 8. Juni 2020 schickte die Rechtsmittelführerin eine E‑Mail an einen als „Vertrauensperson“ fungierenden Kollegen. In dieser E‑Mail übermittelte die Rechtsmittelführerin ihm den oben in Rn. 17 erwähnten Schriftwechsel und bat ihn um Rat zu ihrer Situation.

19 Am selben Tag schickte eine Sekretärin des Referats A (im Folgenden: Sekretärin des Referats A) der Rechtsmittelführerin eine E‑Mail betreffend deren Bürowechsel aufgrund der oben in Rn. 14 erwähnten internen Neuorganisation des OLAF. In dieser E‑Mail fragte die Sekretärin des Referats A die Rechtsmittelführerin, ob sie es unter Berücksichtigung ihres bis zum 22. Juni 2020 andauernden Krankheitsurlaubs einem Dritten gestatte, vor diesem Datum den Umzug ihrer Sachen vorzubereiten. Die Rechtsmittelführerin antwortete noch am selben Tag, dass sie es vorziehe, sich selbst darum zu kümmern.

20 Am 9. Juni 2020 antwortete die Leiterin des Referats C auf die oben in Rn. 17 erwähnten E‑Mails. In ihrer Antwort wies sie darauf hin, dass sie es unter den gegebenen Umständen für sehr schwierig halte, die in Rede stehenden Fälle vor dem 16. Juni 2020 abzuschließen. Sie stellte klar, dass sie den Abschluss von Fall E Mitte Juli für realistisch halte.

21 Am 23. Juni 2020 schickte die Leiterin des Referats C der Rechtsmittelführerin eine E‑Mail, um den Entwurf eines Abschlussberichts im Fall E zu besprechen. In dieser E‑Mail bat sie die Rechtsmittelführerin, sie anzurufen, falls sie verfügbar sei. Noch am selben Tag schickte sie der Rechtsmittelführerin eine Einladung zur Teilnahme an einem Treffen per Videokonferenz für den nächsten Tag, d. h. den 24. Juni 2020. Die Rechtsmittelführerin antwortete auf die E‑Mail am nächsten Tag, dem 24. Juni, und gab an, dass sie noch immer krankgeschrieben sei und die Einladung mit einem Arzttermin zusammenfalle. Am folgenden Tag stehe sie jedoch den ganzen Tag zur Verfügung, um den betreffenden Fall am Telefon zu besprechen.

22 Am 23. Juni 2020 schickte die Rechtsmittelführerin der Vertrauensperson eine E‑Mail, die die Einladung der Leiterin des Referats C zu dem Treffen per Videokonferenz enthielt. In dieser E‑Mail erläuterte sie, dass sie während ihres Krankheitsurlaubs einen Termin im Krankenhaus habe und dass die Einladung ihre Möglichkeiten übersteige und vorschriftswidrig sei. Sie bat die Vertrauensperson, „dieses Verhalten als Mobbing zu melden“.

23 Am 30. Juni 2020 schickte die Sekretärin des Referats A der Rechtsmittelführerin eine zweite E‑Mail, um sie zu fragen, ob sie eine Entscheidung über den Umzug ihres Büros getroffen habe.

24 Am 1. Juli 2020 schickte die Leiterin des Referats C der Rechtsmittelführerin zwei E‑Mails, in denen sie ihr Fragen zu Fall E stellte. Die Rechtsmittelführerin antwortete darauf am 6. Juli 2020.

25 Am 1. August 2020 stellte die Rechtsmittelführerin gemäß den Art. 24, 59 und 60 des Statuts bei der zuständigen Anstellungsbehörde einen Antrag auf Beistand. In ihrem Antrag machte die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, die E‑Mails, die sie während ihres Krankheitsurlaubs erhalten habe, stellten Aufforderungen von Vorgesetzten oder Mitarbeitern des OLAF dar, zu arbeiten oder sich sofort in ihr Büro zu begeben, um den Umzug ihrer Sachen vorzubereiten, was sie als Versuche betrachte, ihren Krankheitsurlaub zu unterbrechen oder zu beenden.

26 Am 26. August 2020 schickte die Leiterin des Referats C der Rechtsmittelführerin eine E‑Mail, die einen neuen Entwurf für einen Abschlussbericht im Fall E enthielt. In dieser E‑Mail fragte die Leiterin des Referats C die Rechtsmittelführerin zum einen, ob sie mit dem Inhalt des Entwurfs einverstanden sei, und zum anderen, ob sie eine Überprüfung beim Europäischen Patentamt (EPA) vornehmen könne. Die Rechtsmittelführerin antwortete ihr, dass sie sich noch im Krankheitsurlaub befinde. In einer zweiten E‑Mail stellte die Leiterin des Referats C klar, dass sie ihre erste E‑Mail geschickt habe, damit sie von der Rechtsmittelführerin nach ihrer Rückkehr bearbeitet werde. Die Rechtsmittelführerin antwortete ihr am darauffolgenden 28. August und führte aus, dass sie es nicht für notwendig halte, ihre Rückkehr abzuwarten, um die in Rede stehenden Berichte fertigstellen zu können.

27 Am 31. August 2020 schickte die Leiterin des Referats C der Rechtsmittelführerin eine E‑Mail und erläuterte ihr, dass sie die drei in Rede stehenden Fälle unter Berücksichtigung der hohen Arbeitsbelastung des betreffenden Ermittlungsteams keinem anderen leitenden Ermittler zuweisen könne und sie daher davon ausgehe, dass die Rechtsmittelführerin diese Fälle nach ihrer Rückkehr aus dem Krankheitsurlaub wie vereinbart abschließen werde. Noch am selben Tag schickte sie der Rechtsmittelführerin zwei weitere E‑Mails, die einen geänderten Entwurf für einen Abschlussbericht im Fall F bzw. einen neuen Entwurf für einen Abschlussbericht im Fall G enthielten. In diesen beiden E‑Mails stellte sie klar, dass die Rechtsmittelführerin sie erst nach ihrer Rückkehr aus dem Krankheitsurlaub bearbeiten solle.

28 Am 6. September 2020 antwortete die Rechtsmittelführerin, dass ihr Krankheitsurlaub verlängert worden sei und die in Rede stehenden Fälle ohne sie abgeschlossen werden könnten.

29 Am 7. September 2020 unterzeichnete die Rechtsmittelführerin in der Content-Management-Software (OCM) des OLAF elektronisch eine Meldung über das Vorliegen eines Interessenkonflikts in Bezug auf den Fall G.

30 Am 8. September 2020 teilte die Leiterin des Referats C der Rechtsmittelführerin mit, dass sie einen neuen Ermittler ernannt habe, der die Verfahrenssprache in zwei der drei betreffenden Fälle nicht spreche. Darüber hinaus erwähnte sie eine Konsultation, um den dritten Fall, nämlich den Fall G, ohne die Rechtsmittelführerin abzuschließen. Die Leiterin des Referats C bat die Rechtsmittelführerin, ihr die fehlenden Informationen zu diesem dritten Fall zukommen zu lassen, falls sie in der Zwischenzeit aus ihrem Krankheitsurlaub zurückkehre.

31 Am 11. September 2020 erhielt die Rechtsmittelführerin eine E‑Mail von einem Kollegen aus dem Referat C, in der dieser ihr zu ihrem Erfolg in einem Fall gratulierte, der vom Gericht behandelt worden war.

32 Am 17. September 2020 erhielt die Rechtsmittelführerin von demselben Kollegen eine weitere E‑Mail, die einen Hyperlink zum Urteil des Gerichts enthielt.

33 Am 18. September 2020 schickte die Leiterin des Referats C der Rechtsmittelführerin eine E‑Mail, in der sie ihr mitteilte, dass sie von der Meldung über das Vorliegen eines Interessenkonflikts Kenntnis genommen habe. Um eine Entscheidung über diese Meldung treffen zu können, ersuchte sie die Rechtsmittelführerin darüber hinaus um zusätzliche Informationen über den in Rede stehenden Interessenkonflikt. Die Rechtsmittelführerin antwortete auf dieses Ersuchen am darauffolgenden 20. September.

34 Am 25. September 2020 schickte die Leiterin des Referats C der Rechtsmittelführerin eine E‑Mail, um sie darüber zu informieren, dass sie aufgrund des in Rede stehenden Interessenkonflikts von ihrem letzten laufenden Fall abgezogen worden sei. Sie stellte daher fest, dass die Rechtsmittelführerin in ihrem Referat keine Fälle mehr habe.

35 Am 28. Oktober 2020 übersandte der Leiter des Referats HR.AMC.5 der Kommission dem ärztlichen Dienst dieses Organs eine Mitteilung, um die Einleitung eines Invaliditätsverfahrens betreffend die Rechtsmittelführerin zu beantragen. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass die Krankheitsurlaube der Rechtsmittelführerin in der Zeit von November 2017 bis Oktober 2020, d. h. einem Zeitraum von drei Jahren, insgesamt eine Dauer von zwölf Monaten überschritten hätten.

36 Am 4. Dezember 2020 erließ die Anstellungsbehörde die oben in Rn. 25 genannte Entscheidung über die Ablehnung des Antrags der Rechtsmittelführerin auf Beistand.

37 Am 28. Februar 2021 legte die Rechtsmittelführerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Beistand ein.

38 Am 6. Mai 2021 fand eine Videokonferenz zwischen der Rechtsmittelführerin einerseits sowie dem Untersuchungs- und Disziplinaramt (IDOC) und dem Referat HR.E.2 (Beschwerden und Fallbearbeitung) der Kommission andererseits statt.

39 Am 10. Mai 2021 wurde der Rechtsmittelführerin eine Zusammenfassung der von ihr während dieser Videokonferenz vorgebrachten Argumente übermittelt.

40 Am 11. Mai 2021 nahm die Rechtsmittelführerin zu dieser Zusammenfassung Stellung und übermittelte Dokumente.

41 Am 21. Mai 2021 erließ die Generaldirektorin der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens, mit der sie den Invaliditätsausschuss mit dem Fall der Rechtsmittelführerin befasste und einen Arzt benannte, der die Kommission gemäß Anhang II Art. 7 des Statuts vertreten sollte.

42 Am 31. Mai 2021 legte die Rechtsmittelführerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens ein.

43 Am 2. Juli 2021 erließ die Anstellungsbehörde aufgrund des Fehlens eines Anfangsbeweises für die Behauptungen der Rechtsmittelführerin die Entscheidung R/138/21 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Beistand (im Folgenden: Entscheidung R/138/21 über die Zurückweisung der Beschwerde). Darüber hinaus lehnte die Anstellungsbehörde den Antrag auf Ersatz des behaupteten Schadens ab.

44 Am 30. September 2021 erließ die Anstellungsbehörde die Entscheidung R/301/21 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens (im Folgenden: Entscheidung R/301/21 über die Zurückweisung der Beschwerde), mit der sie feststellte, dass die von der Rechtsmittelführerin gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde unzulässig sei. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

45 Mit Klageschrift, die am 17. September 2021 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Beistand und der Entscheidung R/138/21 über die Zurückweisung der Beschwerde sowie der Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens und der Entscheidung R/301/21 über die Zurückweisung der Beschwerde. Außerdem beantragte die Rechtsmittelführerin, die Kommission zur Zahlung von 20000 Euro als immateriellen Schadensersatz an sie zu verurteilen und der Kommission die Vorlage mehrerer interner Dokumente aufzugeben.

46 Zur Stützung ihres Antrags auf Aufhebung der Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens und der Entscheidung R/301/21 über die Zurückweisung der Beschwerde machte die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen einen Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß der Kommission gegen die Art. 59 und 90 des Statuts in Verbindung mit den Art. 12a und 24 des Statuts rügte. Zur Stützung ihres Antrags auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Beistand und der Entscheidung R/138/21 über die Zurückweisung der Beschwerde machte die Rechtsmittelführerin vier Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß der Kommission gegen die Art. 12a und 24 des Statuts, gegen die Fürsorgepflicht, gegen die Art. 7 und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, zweitens einen Verstoß der Kommission gegen die Art. 12a, 24, 59 und 60 des Statuts, drittens einen Verstoß der Kommission gegen die Art. 59 und 90 des Statuts in Verbindung mit den Art. 12a und 24 des Statuts sowie viertens einen Verstoß der Kommission gegen die Art. 7 und 8 der Charta rügte.

47 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens als unzulässig und den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Beistand als unbegründet zurück.

48 Außerdem wies das Gericht den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Schadensersatz und die von ihr beantragten Beweisaufnahmen zurück.

49 Folglich wies es die Klage der Rechtsmittelführerin in vollem Umfang ab. Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren

50 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Beistand und die Entscheidung R/138/21 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben, – die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens und die Entscheidung R/301/21 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben, – den Ersatz des erlittenen Schadens anzuordnen, – der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen, und – für den Fall, dass sich die Aufhebung des angefochtenen Urteils als unmöglich erweist, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.

51 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen, und – der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel

52 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel im Wesentlichen auf zwei Rechtsmittelgründe, von denen sich der erste auf die Gründe des angefochtenen Urteils bezieht, mit denen der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens zurückgewiesen wurde, und der zweite auf die Gründe des angefochtenen Urteils, soweit mit ihnen der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Beistand zurückgewiesen wurde. Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

53 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der sich im Wesentlichen in fünf Teile gliedert, wird gerügt, das Gericht habe die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens zu Unrecht als vorbereitende und daher vor dem Gericht nicht anfechtbare Handlung eingestuft.

54 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass nach der Rechtsprechung des Gerichts eine Handlung nur dann als „vorbereitend“ eingestuft werden könne, wenn sie keine gesonderte Rechtswirkung entfalte, während Handlungen, die den verfahrensmäßigen Rahmen überschritten und die Rechte und Pflichten der Beteiligten in erheblicher Weise änderten, der Kontrolle durch das Gericht unterlägen.

55 Folglich habe das Gericht in den Rn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es diese Rechtsprechung nicht angewandt habe. Anderenfalls wäre das Gericht nämlich zwangsläufig zu dem Ergebnis gelangt, dass die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens als eine Handlung anzusehen sei, mit der ihre Rechte und Pflichten in erheblicher Weise geändert worden seien, da die Einleitung des Invaliditätsverfahrens durch die Kommission zu einer endgültigen und irreversiblen Verbreitung von unter die ärztliche Schweigepflicht fallenden Daten geführt habe und somit die Rechte der Rechtsmittelführerin beeinträchtigt worden seien.

56 Im Rahmen des zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe dadurch, dass es die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens als vorbereitende Handlung eingestuft habe, einen Rechtsfehler begangen, Beweise verfälscht und im Wesentlichen bestimmte durchaus entscheidende Umstände nicht berücksichtigt.

57 Erstens ergebe sich aus der auf das Urteil vom 18. März 1997, Guérin automobiles/Kommission (C‑282/95 P, EU:C:1997:159, Rn. 37), zurückgehenden ständigen Rechtsprechung, dass die endgültige Entscheidung der Kommission nach dem Grundsatz der guten Verwaltung innerhalb einer angemessenen Frist erlassen werden müsse. Da die Kommission im vorliegenden Fall das Invaliditätsverfahren nicht vorangetrieben habe, erfülle die Einleitung dieses Verfahrens nicht mehr ihren Zweck als vorbereitende Handlung.

58 Zweitens weise die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens im Wesentlichen Züge von Mobbing auf und sei daher als anfechtbare Handlung anzusehen.

59 Drittens sei die Rechtsmittelführerin erst Ende Mai 2021 über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens informiert worden, obwohl das Invaliditätsverfahren untrennbar mit dem Krankheitsurlaub der Rechtsmittelführerin verbunden sei. Dieser schwerwiegende Mangel an Transparenz seitens der Kommission sei vom Gericht im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden.

60 Viertens habe die Entscheidung R/301/21 über die Zurückweisung der Beschwerde es nicht ermöglicht, das die Rechtsmittelführerin betreffende Invaliditätsverfahren abzuschließen, so dass diese unter Verstoß gegen die Art. 90 und 59 des Statuts in einem längeren Zustand der Ungewissheit geblieben sei.

61 Fünftens könnten nicht nur endgültige Entscheidungen nachteilige Auswirkungen haben; selbst mittelbare Auswirkungen bestimmter Handlungen oder Tätigkeiten eines Unionsorgans könnten erhebliche Folgen für die Situation der betroffenen Person haben. Folglich wäre die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens, selbst wenn sie eine vorbereitende Handlung darstellen sollte, anfechtbar, da sie sich negativ auf den Status der betroffenen Person auswirke.

62 Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass Art. 59 Abs. 4 des Statuts der Kommission bei der Befassung des Invaliditätsausschusses keinen Beurteilungsspielraum gewähre. Im vorliegenden Fall sei die in dieser Bestimmung vorgesehene Voraussetzung einer solchen Befassung, wonach der Krankheitsurlaub des betreffenden Beamten insgesamt zwölf Monate während eines Zeitraums von drei Jahren überschreiten müsse, nicht erfüllt. Somit stelle die Einleitung des Invaliditätsverfahrens eine anfechtbare Handlung dar, da sie rechtswidrig sei oder sogar einen Befugnismissbrauch darstelle.

63 Mit dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, die Beweise verfälscht zu haben, indem es die spezifischen Aspekte ihrer Situation nicht geprüft habe. Das Gericht habe sich nämlich mit der Sachverhaltsdarstellung der Kommission begnügt, ohne die relevanten Tatsachen zu prüfen, obwohl die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens auf einer fehlerhaften Berechnung der Krankheitsurlaubstage beruhe, bei der die tatsächliche Anwesenheit der Rechtsmittelführerin an ihrem Arbeitsplatz nicht berücksichtigt worden sei.

64 Im Rahmen des fünften Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ergänzt die Rechtsmittelführerin zum Nachweis dafür, dass das Gericht die spezifischen Aspekte ihrer Situation nicht geprüft habe, dass die von der Kommission im Anschluss an die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens durchgeführte Untersuchung ihres Gesundheitszustands und die fehlerhafte Verwaltung sensibler medizinischer Daten durch die Kommission eine Verletzung der Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz ihrer Daten gemäß den Art. 7 bis 8 der Charta in Verbindung mit den Art. 59 und 60 des Statuts darstelle.

65 Die Kommission hält den ersten Rechtsmittelgrund für teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof

66 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der im Wesentlichen aus fünf Teilen besteht, beanstandet die Rechtsmittelführerin die Rn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils.

67 In Rn. 47 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens auf der Grundlage von Art. 59 Abs. 4 des Statuts erlassen worden sei. Nach seiner eigenen Rechtsprechung ist eine Entscheidung, den Fall eines Klägers vor den Invaliditätsausschuss zu bringen, eine vorbereitende Handlung, die sich in das Verfahren der Versetzung in den Ruhestand einfüge; nur mit einer Klage, die gegen die dieses Verfahren abschließende Entscheidung gerichtet sei, könne die Rechtswidrigkeit der dieser Entscheidung vorausgehenden und mit ihr in einem engen Zusammenhang stehenden Handlungen geltend gemacht werden.

68 In Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens keine Handlung sei, die den Standpunkt der Kommission endgültig festlege, sondern eine vorbereitende Handlung einer endgültigen Entscheidung, die am Ende des Invaliditätsverfahrens getroffen werde, so dass die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens folglich keine die Rechtsmittelführerin beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts darstelle.

69 Um zu beurteilen, ob das Gericht, wie die Rechtsmittelführerin geltend macht, die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens fehlerhaft als vorbereitende Handlung eingestuft hat, ist zunächst, wie das Gericht in Rn. 45 des angefochtenen Urteils entschieden hat, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung sowohl im Rahmen des spezifischen Streitverfahrens für den europäischen öffentlichen Dienst als auch im Rahmen des allgemeinen Streitverfahrens beschwerende und infolgedessen als solche anfechtbare Handlungen nur Entscheidungen sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C‑14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70 Wie auch das Gericht in Rn. 46 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, liegen im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren ergehen, insbesondere zum Abschluss eines internen Verfahrens, anfechtbare Handlungen grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteil vom 14. Februar 1989, Bossi/Kommission, 346/87, EU:C:1989:59, Rn. 23, vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. April 2005, Van Dyck/Kommission, C‑160/04 P, EU:C:2005:207, Rn. 32).

71 Die fünf Teile des ersten Rechtsmittelgrundes sind unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen. – Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

72 Im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht berücksichtigt habe, dass die Einleitung des Invaliditätsverfahrens durch die Kommission zur Verbreitung von Daten geführt habe, die unter die ärztliche Schweigepflicht fielen, wodurch ihre Rechte beeinträchtigt worden seien, und indem es angenommen habe, dass die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens keine Handlung sei, die den Standpunkt der Kommission endgültig festlege, sondern eine vorbereitende Handlung einer endgültigen Entscheidung, die am Ende des Invaliditätsverfahrens getroffen werde. Eine Handlung könne nämlich nur dann als „vorbereitend“ eingestuft werden, wenn sie keine gesonderte Rechtswirkung entfalte, während Handlungen, die den verfahrensmäßigen Rahmen überschritten und die Rechte und Pflichten der Beteiligten in erheblicher Weise änderten, der Kontrolle durch das Gericht unterlägen.

73 Es ist dazu jedoch darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens, mit der ein Organ entscheidet, den Fall eines Beamten gemäß Art. 59 Abs. 4 des Statuts einem ärztlich besetzten Ausschuss vorzulegen, als solche keine verbindliche Rechtswirkung erzeugt, die die Interessen des Betroffenen durch eine qualifizierte und damit zumindest endgültige Änderung seiner Rechtsstellung berührt.

74 Diese Schlussfolgerung kann nicht dadurch entkräftet werden, dass die Einleitung des Invaliditätsverfahrens durch die Kommission anschließend zu einer endgültigen und irreversiblen Verbreitung von unter die ärztliche Schweigepflicht fallenden Daten geführt hat.

75 Selbst wenn man nämlich annähme, dass eine solche Verbreitung gegen die ärztliche Schweigepflicht verstieße, würde dieser Umstand, der die Rechtmäßigkeit dieser Verbreitung betrifft, noch nicht bedeuten, dass die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens als beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts anzusehen wäre, da diese Entscheidung als solche die Rechtsstellung des betreffenden Beamten nicht in qualifizierter und damit zumindest endgültiger Weise änderte.

76 Folglich hat das Gericht in den Rn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens keine die Rechtsmittelführerin beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts darstellt.

77 Somit ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. – Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

78 Zur Stützung des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin erstens geltend, dass die überlange Dauer des Invaliditätsverfahrens zur Folge gehabt habe, dass die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens nicht mehr ihren Zweck als vorbereitende Handlung erfülle und daher vom Gericht als eine sie beschwerende und damit anfechtbare Handlung anzusehen sei.

79 Hierzu genügt die Feststellung, dass, wie sich aus der in Rn. 69 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, für die Einstufung als beschwerende Handlung diese Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt haben muss, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren.

80 Die Dauer eines Verfahrens kann aber, selbst wenn sie übermäßig lang ist, nicht dazu führen, dass die Handlung, mit der die Einleitung dieses Verfahrens bezweckt wurde, als eine Handlung anzusehen ist, die die Rechtsstellung des Klägers in qualifizierter Weise änderte.

81 Daher hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es bei der Prüfung, ob die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens eine die Rechtsmittelführerin beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts darstellte, die Dauer der Behandlung der Sache durch die Kommission nicht berücksichtigt hat.

82 Zweitens macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass der Erlass der Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens Züge von Mobbing aufweise, so dass diese Entscheidung als sie beschwerend anzusehen sei, um ihr die Geltendmachung ihrer Rechte zu ermöglichen.

83 Hierzu genügt der Hinweis, dass sich zwar nicht ausschließen lässt, dass die Einleitung eines Verfahrens Züge von Mobbing der betroffenen Person aufweisen kann, das in der Folge im Rahmen eines Antrags auf Beistand oder eines Schadensersatzanspruchs als relevanter tatsächlicher Umstand angeführt werden kann; doch bedeutet dieser Umstand nicht, dass die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens als beschwerende Maßnahme anzusehen wäre. Wie oben in Rn. 69 ausgeführt, kann die in Rede stehende Entscheidung nämlich nur dann als beschwerende Maßnahme eingestuft werden, wenn sie die Rechtsstellung ihres Adressaten in qualifizierter Weise änderte und nicht, wenn sie geeignet war, ihm einen Schaden zuzufügen.

84 Anders als die Rechtsmittelführerin offenbar meint, schließt diese Auslegung von Art. 90 Abs. 2 des Statuts nicht aus, dass eine Person, der gerade durch den Erlass einer solchen Handlung ein Schaden entstanden ist, den Ersatz dieses Schadens erlangen kann. Im Fall einer vorbereitenden Handlung kann die betroffene Person nämlich insbesondere gegen die Handlung, die am Ende des betreffenden Verfahrens erlassen wird, Klage erheben und bei dieser Gelegenheit Ersatz des Schadens verlangen, der sich aus der Einleitung dieses Verfahrens ergeben hat.

85 Drittens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe es versäumt, zu berücksichtigen, dass sie erst verspätet über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens informiert worden sei, und viertens habe die Entscheidung R/301/21 über die Zurückweisung der Beschwerde sie unter Verstoß gegen die Art. 90 und 59 des Statuts in einem Zustand längerer Ungewissheit gelassen.

86 Die Rechtsmittelführerin erläutert jedoch nicht, warum das Gericht diese Umstände hätte berücksichtigen müssen. Die bloße abstrakte Aufzählung der Rechtsmittelgründe in der Rechtsmittelschrift entspricht nicht den Anforderungen von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 169 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (vgl. u. a. Urteil vom 1. August 2025, PNB Banka/EZB, C‑100/23 P, EU:C:2025:610, Rn. 34).

87 Fünftens macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens, selbst wenn sie eine vorbereitende Handlung darstellen sollte, gleichwohl als anfechtbare Handlung anzusehen sei, da sie sich negativ auf den Status der betroffenen Person auswirke.

88 Diesem Vorbringen, das sich mit dem zweiten Vorbringen deckt, kann nicht gefolgt werden, da, wie bereits oben in Rn. 83 ausgeführt, der Umstand, dass der Erlass einer Handlung negative Auswirkungen auf den Status der betroffenen Person haben kann, nicht zwangsläufig bedeutet, dass diese Handlung ihre Rechtsstellung in qualifizierter, d. h. insbesondere endgültiger, Weise ändert.

89 Sechstens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Beweise verfälscht, indem es die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens als vorbereitende Handlung eingestuft habe.

90 Jedoch muss ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht behauptet, genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, auf die diese Verfälschung zurückzuführen sein soll; andernfalls ist dieses Vorbringen unzulässig (Urteil vom 10. September 2024, KS u. a./Rat u. a., C‑29/22 P und C‑44/22 P, EU:C:2024:725, Rn. 148).

91 Im vorliegenden Fall erläutert die Rechtsmittelführerin jedoch nicht, auf welche Beweise sich diese Behauptung bezieht und wie das Gericht sie verfälscht haben soll.

92 Daher ist das Vorbringen, das Gericht habe die Beweise verfälscht, als unzulässig zurückzuweisen.

93 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist somit als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. – Zum dritten, zum vierten und zum fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

94 Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Kommission habe kein sie betreffendes Invaliditätsverfahren einleiten dürfen, da die Gesamtdauer ihrer Krankheitsurlaube während eines Zeitraums von drei Jahren zwölf Monate nicht überschritten habe, wie es Art. 59 Abs. 4 des Statuts verlange.

95 Mit dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe die Beweise verfälscht, da es sich mit der fehlerhaften Berechnung der Zahl ihrer Krankheitsurlaubstage durch die Kommission begnügt habe, ohne ihre tatsächliche Anwesenheit am Arbeitsplatz zu prüfen. Im Rahmen des fünften Teils des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, das Gericht hätte feststellen müssen, dass die Kommission ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens gemäß Art. 7 der Charta verletzt und gegen die Pflicht zum Schutz ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 8 der Charta verstoßen habe.

96 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, wie sich aus den Rn. 67 und 68 des vorliegenden Urteils ergibt, entschieden hat, dass die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens keine die Rechtsmittelführerin beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts darstelle. Aus diesem Grund hat das Gericht in Rn. 49 des angefochtenen Urteils den Antrag auf Aufhebung dieser Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen.

97 Da das Gericht die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung in der Sache nicht geprüft hat, sind der dritte, der vierte und der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, die alle die Rechtmäßigkeit betreffen, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

98 Der zweite Rechtsmittelgrund besteht im Wesentlichen aus zwölf Teilen.

99 Im Rahmen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Verstoß eines Organs gegen eine eindeutige Rechtsvorschrift zwingend zu beachten und von Amts wegen zu prüfen sei. In Rn. 98 des angefochtenen Urteils habe das Gericht diese Rechtsprechung jedoch nicht gebührend berücksichtigt. Anderenfalls hätte das Gericht nämlich feststellen müssen, dass die in Rede stehenden Entscheidungen gegen die Art. 59 und 90 des Statuts verstießen, die nicht nur eindeutig seien, sondern darüber hinaus zwingend zu beachtende Rechtsvorschriften enthielten.

100 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, das Fehlen einer Begründung der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Beistand, das gegen die in den Art. 59 und 90 des Statuts in Verbindung mit den Art. 41 und 47 der Charta vorgesehenen Erfordernisse der Transparenz und der Rechenschaftspflicht verstoße, nicht festgestellt zu haben.

101 Im Rahmen des dritten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 97 und 98 des angefochtenen Urteils Art. 84 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Das Gericht habe nämlich die neuen Beweise zurückgewiesen, die die Rechtsmittelführerin nach Einreichung der Erwiderung vorgelegt habe, obwohl diese Beweise zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift oder der Erwiderung nicht verfügbar gewesen seien. Die Zurückweisung dieser Gesichtspunkte durch das Gericht verstoße gegen die Art. 7, 8 und 47 der Charta sowie gegen Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK).

102 Das Vorverfahren diene dazu, eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Beamten und der Verwaltung zu ermöglichen, und nicht dazu, den Umfang der gerichtlichen Kontrolle durch die Unionsgerichte zu begrenzen.

103 Mit dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin zum einen geltend, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, von der Einleitung des Invaliditätsverfahrens abzusehen, da die Entscheidung über dessen Einleitung die in Art. 12a des Statuts genannten Kriterien für Mobbing erfülle.

104 Zum anderen verstoße das in den Rn. 107 und 108 des angefochtenen Urteils beschriebene Verhalten der Leiterin des Referats C gegen Art. 12 des Statuts, der die Beamten verpflichte, sich jeder Handlung zu enthalten, die dem Ansehen ihres Amtes abträglich sein könnte. Indem das Gericht dieses Verhalten trotz des Kontexts und der kumulativen Wirkung der Handlungen dieser Referatsleiterin nicht als Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts eingestuft habe, habe es folglich einen Rechtsfehler begangen.

105 Mit dem fünften Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, Art. 86 des Statuts missachtet zu haben, der die Verhängung von Disziplinarstrafen gegen Beamte vorsehe, die ihre Pflichten, einschließlich der in den Art. 11a, 12 und 12a des Statuts genannten, verletzten. Das Verhalten der Leiterin des Referats C hätte zur Einleitung einer Untersuchung nach diesen Bestimmungen führen müssen.

106 Im Rahmen des sechsten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen Art. 11a des Statuts über Interessenkonflikte und gegen Art. 59 des Statuts über Krankheitsurlaub verstoßen. Das Versäumnis, dem unangemessenen Verhalten des betreffenden Organs angemessen abzuhelfen, könne zudem das Recht auf Würde, das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf Datenschutz nach den Art. 1, 7 und 8 der Charta verletzen.

107 Die Rechtsmittelführerin fügt hinzu, das Gericht habe in den Rn. 107 und 108 des angefochtenen Urteils gegen die Art. 11 und 21 des Statuts verstoßen, indem es zu dem Schluss gekommen sei, dass die Beweise für das Vorliegen von Mobbing unzureichend seien. Die Tatsache, dass sich die Leiterin des Referats C unmittelbar nach der Meldung über das Vorliegen eines Interessenkonflikts und obwohl diese noch nicht genehmigt gewesen sei, in Bezug auf einen Fall mit der Rechtsmittelführerin in Verbindung gesetzt habe, könne als unangemessen angesehen werden.

108 Mit dem siebten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, entschieden zu haben, dass die Beweislast für das Vorliegen von Mobbing bei dem Opfer dieses Verhaltens liege, obwohl es in den Rn. 82 bis 84 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung hingewiesen habe, wonach bei der Prüfung von Mobbingvorwürfen der gesamte Kontext in der Vergangenheit und alle früheren Vorfälle zu berücksichtigen seien.

109 Dass das Gericht in den Rn. 78 bis 80 des angefochtenen Urteils die Notwendigkeit hervorgehoben habe, einen Anfangsbeweis für das behauptete Mobbing zu erbringen, laufe der Verpflichtung des betreffenden Organs gemäß dem Urteil vom 26. März 2015, CN/Parlament (F‑26/14, EU:F:2015:22), zuwider, alle verfügbaren Informationen zu prüfen und das Wohlergehen der Beamten zu schützen.

110 Mit dem achten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, dass sie die Möglichkeit gehabt habe, einer Aufforderung zur Unterstützung der Leiterin des Referats C nicht nachzukommen. Insoweit habe das Gericht Art. 21 des Statuts verkannt, wonach der Beamte verpflichtet sei, seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, und für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich sei. Dass die Rechtsmittelführerin diese Bestimmung beachtet habe, habe gleichzeitig dazu geführt, dass sie gegen Art. 11a des Statuts verstoßen habe, der einem Beamten die Befassung mit einer Angelegenheit verbiete, an der er ein persönliches Interesse habe.

111 Im Rahmen des neunten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe im angefochtenen Urteil die Weigerung der Kommission, ihrem Antrag auf flexible Arbeitszeiten nachzukommen, sowie die wiederholten Aufforderungen, zusätzliche Arbeit außerhalb des Rahmens der dienstlichen Verwendung zu verrichten, die im Widerspruch zu den allgemeinen Empfehlungen der Kommission zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz stünden, nicht geprüft. Insoweit habe das Gericht es versäumt, die Art. 59 und 60 des Statuts zu berücksichtigen.

112 Mit dem zehnten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wird eine Verfälschung von Tatsachen und Beweisen durch das Gericht gerügt.

113 Dazu trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe in Rn. 113 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Verhalten der Sekretärin des Referats A völlig angemessen gewesen sei, und die Wahrnehmung dieses Verhaltens durch die Rechtsmittelführerin, nämlich das Gefühl, während eines Krankheitsurlaubs gestört zu werden, verfälscht. Indem das Gericht in Rn. 114 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass die Sekretärin nichts von dem Krankheitsurlaub gewusst habe, habe es die Tatsachen verfälscht, da die Sekretärin, wie sich aus den Rn. 9 und 113 des angefochtenen Urteils ergebe, die Möglichkeit gehabt habe, von der Dauer des Krankheitsurlaubs der Rechtsmittelführerin Kenntnis zu nehmen.

114 Zum Verhalten der Sekretärin führt die Rechtsmittelführerin aus, entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 9, 13, 113 und 114 des angefochtenen Urteils sei die Sekretärin beharrlich gewesen und habe sie während ihres Krankheitsurlaubs nicht nur zweimal kontaktiert. In den Rn. 9, 113 und 114 des angefochtenen Urteils habe das Gericht Anlage 5 zur Klageschrift verfälscht, die die E‑Mail-Korrespondenz zwischen der Sekretärin des Referats A und der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit dem Umzug des Büros der Rechtsmittelführerin betreffe. Diese Korrespondenz zeuge von einer aktiven Rolle dieser Sekretärin bei den Bemühungen um den Umzug während des Krankheitsurlaubs der Klägerin, was als aufdringliches Verhalten einzustufen sei. Entgegen den Ausführungen in Rn. 114 des angefochtenen Urteils zeuge diese Korrespondenz von der Kenntnis der Sekretärin von der Krankheitsurlaubssituation der Rechtsmittelführerin.

115 In den Rn. 6, 9, 13, 113 und 114 des angefochtenen Urteils habe das Gericht die S. 313 und 205 der der Klageschrift beigefügten Dokumente verfälscht, aus denen hervorgehe, dass die Rechtsmittelführerin ihre Vorgesetzten im Voraus über die Notwendigkeit ihrer medizinischen Behandlung informiert habe, insbesondere mit E‑Mail vom 12. Mai 2020. In den Rn. 7, 11, 14, 16 und 17 des angefochtenen Urteils habe das Gericht Anlage 6 zur Klageschrift verfälscht, die die E‑Mail vom 8. Juni 2020, die E‑Mails vom 23. und 24. Juni 2020, den Schriftverkehr zwischen der Verwaltung und der Rechtsmittelführerin zum Fall E, die E‑Mail vom 26. August 2020, die E‑Mails vom 8., 26., 28. und 31. August 2020 sowie die E‑Mail vom 6. September 2020 betreffe. Das Gericht habe es versäumt, Anlage 10 zur Klageschrift zu berücksichtigen, aus der hervorgehe, dass sie am 25. Juli 2020 noch für drei Fälle zuständig gewesen sei, deren Abschlussberichte sich in Bearbeitung befunden hätten. In den Rn. 103, 104 und 107 des angefochtenen Urteils habe sich das Gericht auf die Art der von der Leiterin des Referats C an die Rechtsmittelführerin gerichteten Anfragen konzentriert, ohne sie in ihren Kontext zu stellen, der Aufschluss über die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der Bearbeitung mehrerer Fälle gebe. Das Gericht habe es versäumt, Anlage 3 zur Klageschrift, die die medizinische Akte der Rechtsmittelführerin betreffe und bestätige, dass ihr rechtes Bein operiert werden müsse, sowie Anlage 8 zur Klageschrift bezüglich der Beteiligung der Vertrauensperson zu berücksichtigen.

116 Außerdem habe das Gericht die Beweise in Bezug auf verschiedene von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Klagegründe verfälscht, indem es sich in den Rn. 3 bis 29 und 99 bis 111 des angefochtenen Urteils auf den allgemeinen Kontext, den Ton und die Art des Schriftwechsels zwischen ihr und der Verwaltung ihres Referats und insbesondere zwischen ihr und der Leiterin des Referats C bezogen habe. In den Rn. 7, 11, 14, 16 und 17 des angefochtenen Urteils habe das Gericht Anlage 6 zur Klageschrift verfälscht, indem es nicht berücksichtigt habe, dass die Rechtsmittelführerin die Mitglieder ihres Teams stets darauf hingewiesen habe, dass sie sich im Krankheitsurlaub befinde und in diesem Zeitraum nicht an der Arbeit des Referats beteiligt werden wolle.

117 Das Gericht habe es auch versäumt, Anlage 10 zur Klageschrift zu berücksichtigen, weshalb die Feststellung in Rn. 24 des angefochtenen Urteils, dass die Rechtsmittelführerin keinen Fall mehr in ihrem Referat zu bearbeiten habe, fehlerhaft sei.

118 Mit dem elften Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Rn. 147 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass die E‑Mails zwischen der Leiterin des Referats C und der Sekretärin des Referats A auf der einen und der Rechtsmittelführerin auf der anderen Seite nicht zu einer Übermittlung personenbezogener Informationen geführt hätten, die ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens hätte beeinträchtigen können. Damit habe das Gericht den in den Art. 7 und 8 der Charta vorgesehenen Schutz des Privatlebens sowie die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) falsch beurteilt. Insoweit ergebe sich aus dem Urteil des EGMR vom 22. Februar 2018, Libert/Frankreich (CE:ECHR:2018:0222JUD000058813, §§ 24 und 25), dass es für die Auswirkung dieser Verarbeitung auf das Privatleben der betroffenen Person nicht allein entscheidend sei, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten in einem beruflichen Kontext erfolge. Von wesentlicher Bedeutung seien die Art der Daten selbst und die Art und Weise, in der sie mit dem Privatleben verbunden seien.

119 Die Feststellung des Gerichts in Rn. 143 des angefochtenen Urteils, wonach alle beruflichen Tätigkeiten automatisch vom Schutz des Privatlebens ausgeschlossen seien, verstoße gegen Art. 7 der Charta und Art. 8 EMRK.

120 Außerdem habe das Gericht die Rechtsprechung des EGMR zu den negativen und positiven Pflichten der Vertragsstaaten in Bezug auf den Schutz des Privatlebens, das Erfordernis der Rechtmäßigkeit des Eingriffs in die Privatsphäre, den Gestaltungsspielraum der Vertragsstaaten in diesem Bereich und das Erfordernis eines wirksamen Rechtsschutzes gegen den Eingriff verkannt.

121 Die Feststellung des Gerichts in Rn. 147 des angefochtenen Urteils, dass die Frage des Krankheitsurlaubs der Rechtsmittelführerin in den in Rede stehenden E‑Mails nur in einem beruflichen Kontext und in vager Weise behandelt worden sei, werde durch die Aussagen in den Rn. 6, 11, 12 und 15 des angefochtenen Urteils widerlegt.

122 Die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 149 des angefochtenen Urteils, wonach das „Recht auf Gesundheit“ der Rechtsmittelführerin nicht verletzt worden sei, sei rechtsfehlerhaft, da sie gegen die Art. 7 und 8 der Charta verstoße. Obwohl die in Rede stehenden E‑Mails und Interaktionen hauptsächlich beruflicher Natur seien, hätten sie nämlich eindeutig in die persönliche Sphäre der Rechtsmittelführerin eingegriffen, insbesondere was ihren Krankheitsurlaub und ihr „Recht auf Gesundheit“ angehe. In den Rn. 5 bis 7, 9, 11, 12 und 15 bis 18 des angefochtenen Urteils habe das Gericht die Unterscheidung zwischen beruflichen und persönlichen Fragen verwischt. Der Umstand, dass ihre Vorgesetzten sie wie vom Gericht in den Rn. 6, 7, 9, 11, 16 und 17 des angefochtenen Urteils dargestellt während ihres Krankheitsurlaubs aufgefordert hätten, einen Beitrag zur Bearbeitung der laufenden Fälle und zu den Entscheidungen über Büroumzüge zu leisten, habe den ordnungsgemäßen Ablauf des Krankheitsurlaubs der Rechtsmittelführerin gestört und zu einem Eingriff in ihr Privatleben und ihre „gesundheitlichen Bedürfnisse“ geführt.

123 Mit dem zwölften Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem im Wesentlichen die Widersprüchlichkeit der Begründung des angefochtenen Urteils gerügt wird, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe sich in Rn. 100 dieses Urteils auf die organisatorische Planung zu den Fällen E, F und G konzentriert und darauf hingewiesen, dass von der Rechtsmittelführerin keine konkrete Arbeit verlangt worden sei. Diese Aussage stehe jedoch im Widerspruch zum Inhalt der Rn. 7, 9 und 10 des angefochtenen Urteils, in denen von einer bedeutenderen Beteiligung der Rechtsmittelführerin die Rede sei.

124 In Rn. 101 des angefochtenen Urteils habe das Gericht festgestellt, dass die Leiterin des Referats C zwar in den E‑Mails vom 1. Juli 2020 Fragen zum Fall E an die Rechtsmittelführerin gerichtet habe. Das Gericht habe jedoch entschieden, dass die Auswirkungen dieser Kommunikation auf die Privatsphäre der Klägerin weniger schwerwiegend seien, da eine Antwort auf diese Fragen erst nach der Rückkehr der Rechtsmittelführerin aus ihrem Krankheitsurlaub erwartet worden sei. Diese Erwägungen stünden im Widerspruch zu Rn. 14 des angefochtenen Urteils.

125 Zwar nehme das Gericht in Rn. 103 des angefochtenen Urteils auf die an die Rechtsmittelführerin gerichtete Einladung zu einer Videokonferenz Bezug; es betone aber in Rn. 102 dieses Urteils den höflichen Charakter des Austauschs zwischen ihr und der Leiterin des Referats C, was im Widerspruch zu den in den Rn. 11 und 12 des angefochtenen Urteils genannten Tatsachen stehe.

126 In Bezug auf die E‑Mails vom 26. und 31. August 2020 habe das Gericht in Rn. 103 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerin eine neue Fassung eines Berichts zur Genehmigung erhalten habe, dass sie aber erst nach ihrer Rückkehr aus dem Krankheitsurlaub verpflichtet gewesen sei, die geforderte Arbeit zu verrichten. Diese Annahme werde durch die Ausführungen in den Rn. 16 und 17 des angefochtenen Urteils widerlegt.

127 Zu der Frage, ob die Leiterin des Referats C über die in Rn. 105 des angefochtenen Urteils genannten Verlängerungen des Krankheitsurlaubs der Rechtsmittelführerin auf dem Laufenden gewesen sei, stehe die Feststellung des Gerichts in Rn. 102 des angefochtenen Urteils im Widerspruch zu den Feststellungen in den Rn. 11, 16 und 18 dieses Urteils.

128 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, in den Rn. 103 und 105 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden zu haben, dass die Leiterin des Referats C über die Verlängerung ihres Krankheitsurlaubs nicht umfassend informiert gewesen sei, während in den Rn. 6, 11, 13 und 16 dieses Urteils die Mitteilungen der Rechtsmittelführerin über den Stand des Krankheitsurlaubs erwähnt würden.

129 Die Aussage in Rn. 147 des angefochtenen Urteils, wonach im E‑Mail-Austausch zwischen ihr und der Leiterin des Referats C sowie der Sekretärin des Referats A kein genaues Datum für die Rückkehr der Rechtsmittelführerin aus ihrem Krankheitsurlaub genannt worden sei, werde durch die Feststellung in Rn. 18 dieses Urteils widerlegt.

130 Die Kommission beantragt, den zweiten Rechtsmittelgrund als teils unzulässig, teils ins Leere gehend und teils unbegründet zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof – Zum ersten und zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

131 Zur Prüfung des ersten und des dritten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 97 und 98 des angefochtenen Urteils das von der Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung im ersten Rechtszug vorgebrachte Argument geprüft hat, wonach die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens Teil eines fortgesetzten Mobbings gegen sie sei.

132 In Rn. 98 dieses Urteils, auf die die Rechtsmittelführerin im ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes Bezug nimmt, ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass aus den Schriftsätzen der Rechtsmittelführerin nicht hervorgehe, dass ein solches Argument ausdrücklich in der Klageschrift vorgebracht worden sei oder dass es mit einem in der Klageschrift vorgebrachten Klagegrund oder Argument in Zusammenhang stehe. Daher hat das Gericht dieses Vorbringen gemäß Art. 84 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung für unzulässig erklärt.

133 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, die Unvereinbarkeit der in Rede stehenden Entscheidungen mit den Art. 59 und 90 des Statuts, die zwingendes Recht darstellten, nicht von Amts wegen geprüft zu haben.

134 Art. 59 des Statuts betrifft den Krankheitsurlaub eines Beamten und die materiellen Voraussetzungen für die Befassung des Invaliditätsausschusses durch die Anstellungsbehörde, während Art. 90 des Statuts die Entscheidung der Anstellungsbehörde gegenüber einem Beamten und dessen Möglichkeit betrifft, gegen eine ihn beschwerende Maßnahme Beschwerde einzulegen.

135 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Vorschriften, die das Verfahren vor den Unionsgerichten regeln, insbesondere aus Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts, ergibt, dass der Rechtsstreit grundsätzlich von den Parteien bestimmt und begrenzt wird und die Unionsgerichte nicht ultra petita entscheiden dürfen.

136 Zwar können oder müssen manche Klagegründe sogar von Amts wegen geprüft werden, etwa eine fehlende oder unzureichende Begründung der fraglichen Entscheidung, die zu den wesentlichen Formvorschriften gehört; ein Klagegrund, der die materielle Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung betrifft und mit dem die Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne von Art. 263 AEUV gerügt wird, darf aber von den Unionsgerichten nur geprüft werden, wenn sich der Kläger darauf beruft (Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a.,C‑272/12 P, EU:C:2013:812, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

137 Ein auf einen Verstoß gegen Art. 59 des Statuts gestützter Klagegrund darf daher nicht von Amts wegen geprüft werden.

138 In Bezug auf Art. 90 des Statuts hat die Rechtsmittelführerin nicht erläutert, aus welchem Grund die in Rede stehenden Entscheidungen gegen diese Bestimmung verstoßen sollten und welchen konkreten, auf diese Bestimmung gestützten Klagegrund das Gericht ihrer Ansicht nach von Amts wegen hätte prüfen müssen. Folglich erfüllt dieser Teil ihres Vorbringens nicht die in Rn. 151 des vorliegenden Urteils dargelegten Anforderungen und ist als unzulässig zurückzuweisen.

139 Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Fehler des Gerichts bei der Auslegung und Anwendung von Art. 84 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

140 Insoweit ist, wie oben in Rn. 132 ausgeführt, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung im ersten Rechtszug, wonach die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens Teil eines fortgesetzten Mobbings gegen sie sei, vom Gericht in Anwendung dieser Bestimmung mit der in Rn. 98 des angefochtenen Urteils dargelegten Begründung für unzulässig erklärt worden, da es nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt sei, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien, und somit einen neuen Klagegrund im Sinne von Art. 84 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung darstelle.

141 Damit hat das Gericht in seiner Begründung einen Rechtsfehler begangen.

142 Da sich die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall nämlich, wie sich aus Rn. 97 des angefochtenen Urteils ergibt, nicht auf die Einleitung des Invaliditätsverfahrens berief, um einen neuen tatsächlichen oder rechtlichen Grund für die Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Beistand vorzubringen, sondern um das Vorliegen des Mobbings darzutun, auf das sie sich in ihrer Klageschrift gestützt hatte, konnte das Gericht dieses Argument nicht als „neuen Klagegrund“ im Sinne von Art. 84 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung einstufen, ohne damit die Tragweite dieser Bestimmung zu verkennen.

143 Es ist jedoch festzustellen, dass die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens am 21. Mai 2021 und damit nach dem Erlass der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Beistand vom 4. Dezember 2020 erging. Wie auch das Gericht in Rn. 81 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, haben die Unionsgerichte in Bezug auf die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Beistand wie im hier in Rede stehenden Fall die Begründetheit dieser Entscheidung anhand der Gesichtspunkte zu prüfen, die dem Organ zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, insbesondere durch den Antragsteller, zur Kenntnis gebracht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 20). Die Entscheidung über die Einleitung des Invaliditätsverfahrens vermag daher nichts an der Richtigkeit der vom Gericht vorgenommenen Beurteilungen zu ändern.

144 Folglich sind der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet und der dritte Teil dieses Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen. – Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

145 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, nicht festgestellt zu haben, dass der in Rede stehenden Entscheidung die Begründung fehle.

146 Wie das Gericht in Rn. 72 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, ist ein Rechtsakt dann hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergeht, der dem betroffenen Beamten bekannt war und ihn in die Lage versetzt, seine Tragweite zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1983, Seton/Kommission, 36/81, 37/81 und 218/81, EU:C:1983:152, Rn. 48, und vom 12. November 1996, Ojha/Kommission, C‑294/95 P, EU:C:1996:434, Rn. 18). Wie das Gericht ausführt, folgt daraus, dass eine Begründung nicht erschöpfend sein muss, sondern vielmehr als ausreichend anzusehen ist, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Zweck der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 2023, Casa Regina Apostolorum della Pia Società delle Figlie di San Paolo/Kommission, C‑492/21 P, EU:C:2023:354, Rn. 49, und vom 30. Juni 2022, Fakro/Kommission, C‑149/21 P, EU:C:2022:517, Rn. 190).

147 In Rn. 73 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Begründungspflicht die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall nicht verpflichte, auf alle von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Dokumente im Einzelnen einzugehen. Aus der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Beistand, ergänzt durch die Entscheidung R/138/21 über die Zurückweisung der Beschwerde, gehe nicht hervor, dass gegen die Begründungspflicht verstoßen worden sei, da diese Handlungen hinreichend begründet seien und sie es der Rechtsmittelführerin ermöglicht hätten, sie vor dem Gericht anzufechten; dem Gericht sei es ermöglicht worden, deren Rechtmäßigkeit zu prüfen.

148 Wie das Gericht in Rn. 73 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, war die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Beistand, ergänzt durch die Entscheidung R/138/21 über die Zurückweisung der Beschwerde, hinreichend begründet, so dass die Rechtsmittelführerin diese Entscheidungen vor dem Gericht anfechten und das Gericht deren Rechtmäßigkeit prüfen konnte.

149 Daher ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. – Zum vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

150 Mit dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es das Vorliegen von gegen sie gerichtetem Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts verneint habe, obwohl zum einen die Kommission von der Einleitung des Invaliditätsverfahrens hätte absehen müssen und zum anderen der Kontext und die kumulative Wirkung der Handlungen der Leiterin des Referats C vom Vorliegen eines solchen Mobbings zeugten.

151 Zunächst ist der Teil der Argumentation der Rechtsmittelführerin, wonach die Kommission es hätte unterlassen müssen, ein sie betreffendes Invaliditätsverfahren einzuleiten, als unzulässig zurückzuweisen. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung muss demnach ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 28. September 2023, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C‑123/21 P, EU:C:2023:708, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall genügt das Vorbringen der Rechtsmittelführerin diesen Anforderungen nicht, da es lediglich auf das Verhalten der Kommission Bezug nimmt, ohne auf die Begründung des angefochtenen Urteils einzugehen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2023, TUIfly/Kommission, C‑763/21 P, EU:C:2023:528, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

152 Was ferner das Vorbringen betrifft, mit dem die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, das in den Rn. 107 und 108 des angefochtenen Urteils genannte Verhalten der Leiterin des Referats C nicht als Mobbing eingestuft und den Kontext, in dem das Verhalten der Referatsleiterin stattgefunden habe, sowie die kumulative Wirkung ihres Verhaltens nicht berücksichtigt zu haben, genügt die Feststellung, dass das Gericht in den Rn. 99 bis 111 des angefochtenen Urteils das Verhalten der Leiterin des Referats C unter Berücksichtigung seines Kontexts, nämlich insbesondere ihrer fehlenden Kenntnis von den Verlängerungen des Krankheitsurlaubs der Rechtsmittelführerin, eingehend geprüft hat.

153 Gleichwohl hat das Gericht in Rn. 107 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass es seitens der Leiterin des Referats C unangemessen gewesen sei, sich am Tag nach der Meldung eines Interessenkonflikts im Fall G durch die Rechtsmittelführerin an diese zu wenden, um Informationen über diesen Fall zu erfragen. In Rn. 108 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass dieses Verhalten der Leiterin des Referats C für sich genommen kein Mobbing darstellen könne, zumal der Rechtsmittelführerin die Möglichkeit eingeräumt worden sei, der Aufforderung der Leiterin des Referats C nicht nachzukommen, da diese nicht darauf bestanden habe, die verlangten Auskünfte zu erhalten.

154 Der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. – Zum fünften Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

155 Mit dem fünften Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, nicht entschieden zu haben, dass das Verhalten der Leiterin des Referats C zur Einleitung einer Untersuchung hätte führen müssen, um zu prüfen, ob diese Referatsleiterin gegen ihre Pflichten aus den Art. 11a, 12 und 12a des Statuts verstoßen habe.

156 Nach der oben in Rn. 151 angeführten Rechtsprechung muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig.

157 Im vorliegenden Fall gibt die Rechtsmittelführerin weder an, auf welche Randnummern der Begründung des angefochtenen Urteils sich der fünfte Teil dieses Rechtsmittelgrundes bezieht, noch, welche Relevanz die Frage der etwaigen Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Leiterin des Referats C hat, die sich von der Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Beistand unterscheidet, die Gegenstand des zweiten Rechtsmittelgrundes ist.

158 Der fünfte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unzulässig zurückzuweisen. – Zum sechsten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

159 Mit dem sechsten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, zum einen habe das Gericht gegen die Art. 11a und 59 des Statuts sowie gegen das Recht auf Würde, das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf Datenschutz nach den Art. 1, 7 und 8 der Charta verstoßen, indem es versäumt habe, dem Verhalten der Kommission in geeigneter Weise abzuhelfen. Zum anderen habe das Gericht in den Rn. 107 und 108 des angefochtenen Urteils gegen die Art. 11 und 21 des Statuts verstoßen, indem es zu dem Schluss gekommen sei, dass die Beweise für das Vorliegen von Mobbing unzureichend seien, obwohl die Leiterin des Referats C ein unangemessenes Verhalten an den Tag gelegt habe.

160 Insoweit läuft der erste Teil dieses Vorbringens in Wirklichkeit darauf hinaus, dem Gericht vorzuwerfen, die ihm vorgelegten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt zu haben. Es ist jedoch nicht Sache des Gerichtshofs, wenn er über ein Rechtsmittel entscheidet, die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Beweise durch seine eigene Würdigung zu ersetzen und insbesondere die vom Gericht im Rahmen dieser Prüfung getroffenen Entscheidungen zu beanstanden, wenn sich das Gericht dafür entschieden hat, sich auf bestimmte der ihm zur Würdigung vorgelegten Beweise zu stützen und andere Beweise zurückzuweisen, sofern nicht festzustellen ist, dass das Gericht diese Beweise verfälscht hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Beschluss vom 22. Juni 2023, QN/Kommission, C‑720/22 P, EU:C:2023:536, Rn. 32).

161 Zum zweiten Teil dieses Vorbringens ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 108 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass das Verhalten der Leiterin des Referats C für sich genommen kein Mobbing darstellen könne. Das Gericht hat nämlich festgestellt, dass der Rechtsmittelführerin in der in Rede stehenden E‑Mail die Möglichkeit belassen worden sei, der Aufforderung der Leiterin des Referats C nicht nachzukommen, und zudem aus den Akten nicht hervorgehe, dass diese darauf bestanden habe, die verlangten Auskünfte zu erhalten. Nachdem die Leiterin des Referats C der Rechtsmittelführerin mitgeteilt hatte, dass die Meldung des Interessenkonflikts akzeptiert worden sei, bestätigte sie ihr am 25. September 2020, dass sie von dem entsprechenden Fall abgezogen worden sei und dass sie daher in ihrem Referat keine laufenden Fälle mehr habe.

162 Im Rahmen des sechsten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes bezeichnet die Rechtsmittelführerin jedoch nicht mit dem nach der oben in Rn. 151 angeführten Rechtsprechung erforderlichen Grad an Genauigkeit den Rechtsfehler, mit dem die Argumentation des Gerichts behaftet sein soll.

163 Der sechste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unzulässig zurückzuweisen. – Zum siebten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

164 Mit dem siebten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Beweislast für das Vorliegen von Mobbing beim Opfer liege.

165 Hierzu genügt der Hinweis, dass diese Behauptung auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.

166 In Rn. 78 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich entschieden, dass die Verwaltung, wenn sie nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts mit einem Antrag auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts befasst sei, aufgrund der Beistandspflicht mit aller gebotenen Entschlossenheit eingreifen müsse, falls sie es mit einem Vorfall zu tun habe, der mit der Ordnung und Ungestörtheit des Dienstes unvereinbar sei. Außerdem müsse sie mit der nach den Umständen des Falles gebotenen Schnelligkeit und Sorgfalt reagieren, um den Sachverhalt zu ermitteln und in Kenntnis der Sachlage daraus die angemessenen Konsequenzen zu ziehen. Zu diesem Zweck reiche es aus, wenn der Beamte oder Bedienstete, der den Schutz seines Organs beanspruche, einen Anfangsbeweis dafür erbringe, dass die Angriffe, denen er ausgesetzt zu sein behauptet, tatsächlich stattgefunden hätten. Liege ein solcher Anfangsbeweis vor, sei es Sache des betreffenden Organs, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer den der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln.

167 In den Rn. 80 und 94 dieses Urteils hat das Gericht für den Fall, dass die Vorwürfe im Antrag auf Beistand wie vorliegend Mobbing beträfen, ausgeführt, dass es Sache des Antragstellers sei, einen Anfangsbeweis hierfür zu erbringen, also in Anbetracht der Definition in Art. 12a Abs. 3 des Statuts für „ungebührliches Verhalten …, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität [des Antragstellers] angreifen“.

168 Folglich hat das Gericht im Rahmen seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Beistand entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht ausgeschlossen, dass das betreffende Organ verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um den der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln.

169 Zwar hat das Gericht angenommen, dass diese Verpflichtung des betreffenden Organs voraussetze, dass der betroffene Beamte oder sonstige Bedienstete einen Anfangsbeweis dafür erbringe, dass die Handlungen, denen er ausgesetzt gewesen zu sein behaupte, tatsächlich stattgefunden hätten. Damit hat das Gericht jedoch keinen Rechtsfehler begangen. Die Verwaltung ist nämlich nicht verpflichtet, eine Verwaltungsuntersuchung auf der Grundlage bloßer Behauptungen eines Beamten oder Bediensteten durchzuführen (Urteil vom 7. Dezember 2023, HV und HW/ECDC, C‑615/22 P, EU:C:2023:961, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

170 Der siebte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen. – Zum achten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

171 Zur Prüfung des achten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß des Gerichts gegen Art. 21 des Statuts gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 104 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Leiterin des Referats C, was die E‑Mails vom 26. und 31. August 2020 betreffe, klargestellt habe, dass die von ihr eingeforderte Arbeit erst nach Ende des Krankheitsurlaubs der Rechtsmittelführerin zu erledigen sei.

172 Zu der in Rn. 108 des angefochtenen Urteils genannten E‑Mail vom 8. September 2020 hat das Gericht ferner festgestellt, dass der Rechtsmittelführerin in dieser E‑Mail die Möglichkeit eingeräumt worden sei, der Aufforderung der Leiterin des Referats C nicht nachzukommen.

173 Die Rechtsmittelführerin hat in ihrer Rechtsmittelschrift nicht erläutert, aus welchen Gründen diese Tatsachenfeststellungen des Gerichts gegen Art. 21 des Statuts verstoßen sollen, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen hat und für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich ist. Die Rechtsmittelführerin hat in der Rechtsmittelschrift zwar auch geltend gemacht, dass die Aufforderung der Leiterin des Referats C sie in eine Lage versetzt habe, in der sie entweder gegen ihre Verpflichtung aus Art. 11a des Statuts, sich nicht mit Angelegenheiten zu befassen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar ein „persönliches … Interesse“ habe, oder gegen ihre Verpflichtung aus Art. 21 des Statuts, ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, verstoßen hätte; doch hat sie nicht hinreichend klar dargelegt, inwiefern dieser Umstand, wenn er als erwiesen anzusehen wäre, belegen soll, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat.

174 Der achte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen. – Zum neunten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

175 Mit dem neunten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe es versäumt, die Weigerung der Kommission, ihrem Antrag auf flexible Arbeitszeiten nachzukommen, und die Aufforderungen, zusätzliche Arbeit außerhalb des Rahmens der dienstlichen Verwendung zu verrichten, was im Widerspruch zu den allgemeinen Empfehlungen der Kommission zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz stehe, zu prüfen.

176 Hierzu genügt die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift weder die Weigerung der Kommission, ihrem Antrag auf flexible Arbeitszeiten nachzukommen, noch die Nichtbeachtung der allgemeinen Empfehlungen der Kommission zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beanstandet hat, so dass dieses Vorbringen als neu anzusehen ist.

177 Nach ständiger Rechtsprechung könnte aber eine Partei, wäre es ihr erlaubt, vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel und Argumente vorzubringen, die sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs nämlich auf die Beurteilung der rechtlichen Bewertung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbringens beschränkt (Urteil vom 27. Februar 2025, OA/Parlament, C‑32/24 P, EU:C:2025:118, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

178 Daher ist der neunte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen. – Zum zehnten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

179 Mit dem zehnten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, verschiedene Tatsachen und Beweise verfälscht zu haben.

180 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die behauptete Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf. Eine solche Verfälschung setzt voraus, dass das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung der Beweise offensichtlich überschritten hat. Insoweit genügt es nicht, darzutun, dass ein Dokument anders ausgelegt werden könnte, als das Gericht es getan hat. Zu diesem Zweck obliegt es der Rechtsmittelführerin, genau anzugeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und darzulegen, welche Beurteilungsfehler das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 27. März 2025, XH/Kommission, C‑91/23 P, EU:C:2025:219, Rn. 28 und 49).

181 Die oben in den Rn. 113 bis 117 dargestellte Argumentation der Rechtsmittelführerin reicht jedoch im Hinblick auf diese Anforderungen nicht aus, um die behaupteten Verfälschungen nachzuweisen.

182 Der zehnte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unzulässig zurückzuweisen. – Zum elften Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

183 Mit dem elften Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe den in Art. 7 der Charta und Art. 8 EMRK verankerten Schutz des Privatlebens sowie den in Art. 8 der Charta verankerten Schutz personenbezogener Daten aus den oben in den Rn. 118 bis 122 dargelegten Gründen falsch beurteilt.

184 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu Rn. 143 des angefochtenen Urteils beruht insoweit auf einer falschen Prämisse, da das Gericht in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass „Privatleben“ nach der Rechtsprechung des EGMR ein weit gefasster Begriff sei und es grundsätzlich keinen Grund gebe, berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten von diesem Begriff im Sinne von Art. 8 EMRK auszunehmen.

185 In Rn. 145 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich darauf hingewiesen, dass, der Rechtsprechung des EGMR im Urteil vom 22. Februar 2018, Libert/Frankreich (CE:ECHR:2018:0222JUD000058813, §§ 24 und 25) folgend, vom Arbeitsplatz aus versandte E‑Mails nur dann unter die Art. 7 und 8 der Charta fielen, wenn sie nicht berufliche Daten enthielten, d. h. Daten, die zum Privatleben der betreffenden Person gehörten.

186 Daher hat das Gericht mit dem Hinweis auf diese Rechtsprechung und in deren Anwendung den beruflichen Kontext entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht als entscheidendes Kriterium angesehen.

187 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin, die Feststellung des Gerichts in Rn. 147 des angefochtenen Urteils, wonach die Frage des Krankheitsurlaubs in den in Rede stehenden E‑Mails nur in einem beruflichen Kontext und in vager Weise behandelt worden sei, werde durch die Aussagen in den Rn. 6, 11, 12 und 15 des angefochtenen Urteils widerlegt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht. Wenn das Gericht in Rn. 147 des angefochtenen Urteils nämlich darauf Bezug nimmt, dass der Krankheitsurlaub der Rechtsmittelführerin in einem beruflichen Kontext und in vager Weise behandelt werde, so steht dies im Zusammenhang mit dem E‑Mail-Austausch zwischen der Leiterin des Referats C und der Sekretärin des Referats A auf der einen und der Rechtsmittelführerin auf der anderen Seite.

188 Allerdings beziehen sich bereits nur die Rn. 6 und 11 des angefochtenen Urteils auf solche E‑Mails. Außerdem beschränkt sich die Rechtsmittelführerin in Bezug auf diese Randnummern darauf, ihren Inhalt zusammenzufassen oder die Auswirkungen zu beschreiben, die sie daraus ableitet, ohne jedoch mit der erforderlichen Genauigkeit zu erläutern, inwiefern diese Randnummern im Widerspruch zu Rn. 147 des angefochtenen Urteils stehen sollen, so dass dieses Vorbringen unzulässig ist.

189 Zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe die Rechtsprechung des EGMR zu den negativen und positiven Pflichten der Vertragsstaaten in Bezug auf den Schutz des Privatlebens, das Erfordernis der Rechtmäßigkeit des Eingriffs in die Privatsphäre, den Gestaltungsspielraum der Vertragsstaaten in diesem Bereich und das Erfordernis eines wirksamen Rechtsschutzes gegen den Eingriff verkannt, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen zu vage und daher als unzulässig zurückzuweisen ist.

190 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe gegen die Art. 7 und 8 der Charta verstoßen, indem es in Rn. 149 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass ihr „Recht auf Gesundheit“ nicht verletzt worden sei, genügt der Hinweis, dass das Gericht in dieser Randnummer festgestellt hat, dass die Anstellungsbehörde in Anbetracht der Feststellungen in den Rn. 99 bis 115 des angefochtenen Urteils keinen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie angenommen habe, dass die Rechtsmittelführerin keinen Anfangsbeweis für das Vorliegen von Mobbing in Form der Verpflichtung zur Arbeitsleistung oder der Aufforderung zum Büroumzug während ihres Krankheitsurlaubs erbracht habe.

191 Dieses Vorbringen zielt in Wirklichkeit darauf ab, die Tatsachenwürdigungen des Gerichts in Frage zu stellen, die mangels einer Verfälschung der Tatsachen, auf die sich das Gericht gestützt hat, der Kontrolle durch den Gerichtshof im Stadium des Rechtsmittels entzogen sind.

192 Daher ist dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

193 Der elfte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als teils unbegründet und teils unzulässig zurückzuweisen. – Zum zwölften Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

194 Im Rahmen des zwölften Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Begründung des angefochtenen Urteils weise mehrere Widersprüche auf.

195 Als Erstes hat das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der in den Rn. 17 und 20 des vorliegenden Urteils erwähnte E‑Mail-Austausch vom 8. und 9. Juni 2020 keine an die Rechtsmittelführerin gerichtete Aufforderung zur Arbeit enthalten habe, was nach Ansicht der Rechtsmittelführerin durch die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 7, 9 und 10 des angefochtenen Urteils widerlegt wird.

196 Aus dem E‑Mail-Austausch vom 8. und 9. Juni 2020, der in den Rn. 7, 9 und 10 des angefochtenen Urteils erwähnt wird, geht jedoch nicht hervor, dass hierin eine solche Aufforderung enthalten war.

197 Erstens hat das Gericht nämlich in Rn. 7 dieses Urteils auf eine E‑Mail Bezug genommen, die ein Mitglied des Referats A am 8. Juni 2020 an die Rechtsmittelführerin und die Leiterin des Referats A sandte. Zwar hat das Gericht festgestellt, dass diese E‑Mail, die die drei in Rn. 13 des vorliegenden Urteils genannten Fälle betraf, Anmerkungen und Vorschläge für die nächsten Schritte der Bearbeitung dieser Fälle enthalten habe; doch bedeutet diese Feststellung nicht, dass das genannte Mitglied des Referats A, hätte es die Befugnis dazu gehabt, die Rechtsmittelführerin zur Arbeit aufforderte. Im Übrigen hat das Gericht in Rn. 7 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Leiterin des Referats A auf diese E‑Mail geantwortet habe, dass das Mitglied des Referats A angesichts des Krankheitsurlaubs der Rechtsmittelführerin die Leiterin des Referats C konsultieren solle, um zu erfahren, ob sie die in Rede stehenden Fälle vor der Umstrukturierung des OLAF vom 16. Juni 2020 abschließen wolle oder ob sie die für nach diesem Datum vorgesehene Rückkehr der Rechtsmittelführerin aus ihrem Krankheitsurlaub abwarten wolle.

198 Zweitens hat das Gericht in Rn. 9 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Sekretärin des Referats A am 8. Juni 2020 der Rechtsmittelführerin eine E‑Mail betreffend deren Bürowechsel im Zusammenhang mit der in Rn. 14 des vorliegenden Urteils erwähnten internen Neuorganisation des OLAF geschickt habe. In dieser E‑Mail wurde sie zwar gefragt, ob sie es unter Berücksichtigung ihres bis zum 22. Juni 2020 andauernden Krankheitsurlaubs einem Dritten erlaube, vor diesem Datum den Umzug ihrer Sachen vorzubereiten. Eine solche Bitte um Erlaubnis kann jedoch nicht mit einer an die Rechtsmittelführerin gerichteten Aufforderung zur Arbeit gleichgestellt werden.

199 Drittens hat das Gericht in Rn. 10 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Leiterin des Referats C am 9. Juni 2020 auf die in Rn. 7 dieses Urteils genannten E‑Mails geantwortet und darauf hingewiesen habe, dass sie es unter den gegebenen Umständen für sehr schwierig halte, die in Rede stehenden Fälle vor dem 16. Juni 2020 abzuschließen. Eine solche Feststellung kann aber auch hier nicht bedeuten, dass eine an die Rechtsmittelführerin gerichtete Aufforderung zur Arbeit vorlag.

200 Was als Zweites den behaupteten Widerspruch zwischen den Rn. 101 und 14 des angefochtenen Urteils betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht in Rn. 101 zu den in Rn. 14 des angefochtenen Urteils erwähnten E‑Mails vom 1. Juli 2020 geäußert hat, in denen die Leiterin des Referats C der Rechtsmittelführerin Fragen zum Fall E stellte. In diesem Zusammenhang hat das Gericht ausgeführt, dass dieser Austausch zwar eine Informationsanfrage zu diesem Fall im Hinblick auf die Analyse des von der Rechtsmittelführerin erstellten Berichts beinhaltet habe, dass die Leiterin des Referats C aber klargestellt habe, dass eine Antwort der Rechtsmittelführerin erst nach ihrer Rückkehr aus dem Krankheitsurlaub erwartet werde.

201 Diese Erwägungen des Gerichts stehen in keiner Weise im Widerspruch zu der Feststellung in Rn. 14 des angefochtenen Urteils, wonach die Leiterin des Referats C am 1. Juli 2020 zwei E‑Mails an die Rechtsmittelführerin gesandt habe, in denen sie ihr Fragen zum Fall E gestellt habe, und die Rechtsmittelführerin diese am 6. Juli 2020 beantwortet habe.

202 Als Drittes macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Feststellung des Gerichts in Rn. 102 des angefochtenen Urteils zum höflichen Charakter der an die Rechtsmittelführerin gerichteten E‑Mails, darunter einer Einladung zu einer Videokonferenz, stehe im Widerspruch zu den in den Rn. 11 und 12 dieses Urteils dargestellten Tatsachen.

203 Dieses Vorbringen der Rechtsmittelführerin beruht auf einem falschen Verständnis von Rn. 102 des angefochtenen Urteils.

204 In dieser Rn. 102 hat das Gericht festgestellt, dass alle in den Rn. 100 und 101 des angefochtenen Urteils erwähnten E‑Mails zwischen der Leiterin des Referats C und der Rechtsmittelführerin in einem höflichen und respektvollen Ton verfasst worden seien.

205 Zum einen ist jedoch kein Widerspruch zwischen dieser Begründung und jener in den Rn. 11 und 12 des angefochtenen Urteils festzustellen. Während nämlich die in den Rn. 100 und 101 des angefochtenen Urteils genannten E‑Mails vom 8. und 9. Juni 2020 sowie vom 1. Juli 2020 datieren, datieren die in den Rn. 11 und 12 dieses Urteils genannten E‑Mails vom 23. Juni 2020.

206 Zum anderen müsste, selbst wenn man davon ausginge, dass die Rechtsmittelführerin in Wirklichkeit die Lesart der in den Rn. 100 und 101 des angefochtenen Urteils genannten E‑Mails durch das Gericht unter Berufung auf die in den Rn. 11 und 12 des angefochtenen Urteils genannten E‑Mails beanstanden möchte, ein solches Vorbringen zurückgewiesen werden, da es, wie bereits in Rn. 160 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nicht Sache des Gerichtshofs ist, wenn er über ein Rechtsmittel entscheidet, die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Beweise durch seine eigene Würdigung zu ersetzen.

207 Was das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, die Ausführungen in Rn. 103 des angefochtenen Urteils, wonach die Rechtsmittelführerin die fragliche Arbeit erst nach ihrer Rückkehr aus dem Krankheitsurlaub zu erledigen brauche, stünden im Widerspruch zu den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 16 und 17 dieses Urteils, ist festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerin mit diesem Vorbringen in Wirklichkeit nicht gegen Rn. 103, sondern gegen Rn. 104 des angefochtenen Urteils wendet, soweit das Gericht in der letztgenannten Randnummer entschieden hat, dass die Leiterin des Referats C in Bezug auf die E‑Mails vom 26. und 31. August 2020 klargestellt habe, dass die von ihr eingeforderte Arbeit erst nach Ende des Krankheitsurlaubs der Rechtsmittelführerin zu erledigen sei.

208 Diese Erwägung des Gerichts steht jedoch nicht im Widerspruch zu den Rn. 16 und 17 des angefochtenen Urteils.

209 Zwar hat das Gericht in Rn. 16 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Leiterin des Referats C die Rechtsmittelführerin gefragt habe, ob sie mit dem Inhalt des neuen Entwurfs eines Abschlussberichts im Fall E einverstanden sei, und ob sie beim Europäischen Patentamt bestimmte Überprüfungen vornehmen könne, was eine an die Rechtsmittelführerin gerichtete Aufforderung zur Arbeit darstellt. In derselben Randnummer des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch auch darauf hingewiesen, dass die Leiterin des Referats C in einer zweiten an die Rechtsmittelführerin gerichteten E‑Mail klargestellt habe, dass ihr die E‑Mail vom 26. August 2020 mit der Frage nach ihrem Einverständnis mit dem neuen Entwurf eines Abschlussberichts in einem Fall zur Bearbeitung nach ihrer Rückkehr aus dem Krankheitsurlaub zugesandt worden sei. In Rn. 104 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht hingegen allgemein auf die E‑Mails vom 26. und 31. August 2020 bezogen, ohne zu behaupten, dass eine solche Klarstellung in der ersten E‑Mail vom 26. August 2020 vorgenommen worden sei.

210 In Rn. 17 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Leiterin des Referats C, als sie in einer ersten E‑Mail vom 31. August 2020 angegeben habe, auf die Rechtsmittelführerin zu zählen, mehrere Fälle nach ihrer Rückkehr aus dem Krankheitsurlaub abzuschließen, und ihr am selben Tag zwei weitere E‑Mails übersandt habe, die einen geänderten Entwurf des Abschlussberichts in einem Fall und einen neuen Abschlussbericht in einem anderen enthalten hätten, jedoch klargestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin sie erst nach der Rückkehr aus ihrem Krankheitsurlaub bearbeiten müsse.

211 Als Viertes macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Feststellung des Gerichts in Rn. 105 des angefochtenen Urteils, dass die Leiterin des Referats C über die aufeinanderfolgenden Verlängerungen ihres Krankheitsurlaubs nicht auf dem Laufenden gewesen sei, stehe im Widerspruch zu den Rn. 6, 11, 13, 16 und 18 dieses Urteils.

212 Hierzu ist festzustellen, dass sich Rn. 6 des angefochtenen Urteils auf eine E‑Mail bezieht, die die Rechtsmittelführerin am 2. Juni 2020 an die Mitglieder des Referats A geschickt hat, ohne dass in dieser Randnummer von einer Kenntnis der Leiterin des Referats C vom Krankheitsurlaub der Rechtsmittelführerin die Rede ist.

213 In Rn. 11 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ebenfalls nicht festgestellt, dass die Leiterin des Referats C über die Verlängerungen des Krankheitsurlaubs auf dem Laufenden gewesen ist. Vielmehr heißt es in dieser Randnummer, dass die Rechtsmittelführerin die Leiterin des Referats C erst in der Antwort auf deren E‑Mail darüber informiert habe, dass sie sich noch immer im Krankheitsurlaub befinde.

214 In Rn. 13 des angefochtenen Urteils wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Sekretärin des Referats A am 30. Juni 2020 eine neue E‑Mail an die Rechtsmittelführerin gerichtet habe, um sie zu fragen, ob sie eine Entscheidung über den Umzug ihres Büros getroffen habe.

215 In Rn. 16 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerin in ihrer Antwort auf eine E‑Mail der Leiterin des Referats C vom 26. August 2020 diese über die Verlängerung ihres Krankheitsurlaubs informiert habe.

216 In Rn. 18 des angefochtenen Urteils hat das Gericht lediglich festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin am 6. September 2020 auf die E‑Mail der Leiterin des Referats C vom 31. August 2020 geantwortet habe, dass ihr Krankheitsurlaub verlängert worden sei und die in Rede stehenden Fälle ohne ihr Tätigwerden abgeschlossen werden könnten.

217 Als Fünftes macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Feststellung in Rn. 147 des angefochtenen Urteils, wonach in den zwischen ihr und der Leiterin des Referats C sowie der Sekretärin des Referats A ausgetauschten E‑Mails kein spezifischer Zeitpunkt für die Rückkehr aus ihrem Krankheitsurlaub angegeben worden sei, stehe im Widerspruch zum Inhalt von Rn. 18 dieses Urteils.

218 Hierzu genügt der Hinweis, dass das Gericht in Rn. 18 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführerin am 6. September 2020 auf die E‑Mail der Leiterin des Referats C vom 31. August 2020 geantwortet habe, dass ihr Krankheitsurlaub verlängert worden sei und die in Rede stehenden Fälle ohne ihr Tätigwerden abgeschlossen werden könnten.

219 Daraus geht jedoch nicht hervor, dass das Gericht das Vorliegen einer Angabe des genauen Zeitpunkts der Rückkehr der Rechtsmittelführerin aus ihrem Krankheitsurlaub festgestellt hat.

220 Da keines der verschiedenen Argumente, mit denen die Rechtsmittelführerin eine widersprüchliche Begründung des Urteils des Gerichts geltend macht, durchgreift, ist der zwölfte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

221 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

222 Da alle Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Kosten

223 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

224 Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. XH trägt neben ihren eigenen Kosten diejenigen der Europäischen Kommission. 2. XH trägt neben ihren eigenen Kosten diejenigen der Europäischen Kommission. Unterschriften