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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.01.2026 – C-633/24
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2026:36
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 22. Januar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Wanderarbeitnehmer – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Gleichbehandlung – Zusammenrechnung der Zeiten – Art. 58 – Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit – Leistungen bei Invalidität – Zulage zur Gewährleistung des gesetzlichen Mindestbetrags der Invaliditätsbeihilfe – Strengere Voraussetzungen in Bezug auf die Beitragsdauer für Erwerbstätige, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben“ In der Rechtssache C‑633/24 [Sovisso] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 17. September 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 27. September 2024, in dem Verfahren F. F. gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin I. Ziemele sowie der Richter A. Kumin und S. Gervasoni (Berichterstatter), Generalanwalt: D. Spielmann, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von F. F., vertreten durch A. Andreoni und A. Serreti, Avvocati, – des Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), vertreten durch A. Patteri und S. Preden, Avvocati, – der tschechischen Regierung, vertreten durch J. Benešová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und D. Recchia als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 200, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen F. F. und dem Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) (Nationales Institut für Sozialfürsorge, Italien) über die Zahlung einer Zulage zur Gewährleistung des im nationalen Recht vorgesehenen gesetzlichen Mindestbetrags der Invaliditätsbeihilfe. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht
3 Am 21. Juni 1999 schlossen die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft sieben Abkommen, darunter das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6), das u. a. durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses, eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, vom 31. März 2012 (ABl. 2012, L 103, S. 51) geändert wurde (im Folgenden: FZA).
4 In Art. 8 („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“) FZA heißt es: „Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten: … b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften; …“
5 Anhang II („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“) Art. 1 FZA sieht vor: „(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der Europäischen Union in der durch diesen Abschnitt geänderten Fassung oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden. (2) Der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist außer auf die durch die betreffenden Rechtsakte der Europäischen Union erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.“
6 Abschnitt A („Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird“) des Anhangs II des FZA umfasst u. a. die Verordnung Nr. 883/2004, die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2), ersetzt hat. Unionsrecht
7 Art. 1 („Definitionen“) der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt: „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: … t) ‚Versicherungszeiten‘ die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; …“
8 Art. 2 („Persönlicher Geltungsbereich“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.“
9 In Art. 3 („Sachlicher Geltungsbereich“) der Verordnung heißt es: „(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: … c) Leistungen bei Invalidität; …“
10 Art. 4 („Gleichbehandlung“) der Verordnung Nr. 883/2004 lautet: „Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.“
11 In Art. 6 („Zusammenrechnung der Zeiten“) dieser Verordnung heißt es: „Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften: – den Erwerb … des Leistungsanspruchs, … von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig machen, soweit erforderlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.“
12 Art. 52 („Feststellung der Leistungen“) der Verordnung bestimmt: „(1) Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag: a) allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschließlich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung); b) indem er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet: i) Der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag. ii) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten. … (3) Die betreffende Person hat gegenüber dem zuständigen Träger jedes Mitgliedstaats Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) berechnet wurden. …“
13 Art. 58 („Gewährung einer Zulage“) der Verordnung Nr. 883/2004 lautet: „(1) Ein Leistungsempfänger, auf den dieses Kapitel Anwendung findet, darf in dem Wohnmitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die in diesen Rechtsvorschriften für eine Versicherungs- oder Wohnzeit festgelegt ist, die den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung der Leistung nach diesem Kapitel berücksichtigt wurden. (2) Der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats zahlt der betreffenden Person während der gesamten Zeit, in der sie in dessen Hoheitsgebiet wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung.“ Italienisches Recht Gesetz Nr. 153/69
14 Art. 8 der Legge n. 153 – Revisione degli ordinamenti pensionistici e norma in materia di sicurezza sociale (Gesetz Nr. 153 über die Überarbeitung der Rentensysteme und über Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit) vom 30. April 1969 (GURI Nr. 111 vom 30. April 1969, im Folgenden: Gesetz Nr. 153/69), der zum Titel „Verbesserung der Rentenbedingungen“ gehört, sieht in Abs. 2 vor, dass im Fall der Zusammenrechnung von Versicherungs- und Beitragszeiten, die in internationalen Abkommen oder Übereinkünften im Bereich der Sozialversicherung vorgesehen ist, italienische Staatsangehörige Anspruch auf Aufstockung ihrer Invaliditätsrente auf einen monatlichen Mindestbetrag haben, sofern sie nachweisen, dass sie mindestens zehn Jahre lang Beiträge im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Italien entrichtet haben. Gesetz Nr. 222/84
15 Art. 1 Abs. 3 der Legge n. 222 – Revisione della disciplina della invalidità pensionabile (Gesetz Nr. 222 über die Überarbeitung der Regelung der Invaliditätsrente) vom 12. Juni 1984 (GURI Nr. 165 vom 16. Juni 1984, im Folgenden: Gesetz Nr. 222/84) bestimmt: „Die in diesem Artikel vorgesehene Invaliditätsbeihilfe wird nach den Vorschriften berechnet, die im allgemeinen Pflichtversicherungssystem für Invalidität, Alter und Hinterbliebene von Arbeitnehmern oder bei den besonderen Verwaltungseinrichtungen für Selbständige gelten. Liegt die Beihilfe unter der Mindestleistung der jeweiligen Verwaltungseinrichtungen, so wird sie bis zur Höhe der Mindestleistung durch einen aus dem Sozialfonds bereitgestellten Betrag aufgestockt, der dem Betrag der Sozialrente nach Art. 26 des [Gesetzes Nr. 153/69] in geänderter und ergänzter Fassung entspricht.“
16 Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 222/84 sieht vor, dass die betreffende Person für den Erwerb des Anspruchs auf die Invaliditätsbeihilfe und die Berufsunfähigkeitsrente im Sinne der Art. 1 und 2 dieses Gesetzes insgesamt fünf Beitragsjahre nachweisen muss, davon drei Beitragsjahre in den fünf Jahren vor der Antragstellung. Gesetz Nr. 335/1995
17 Art. 1 Abs. 16 der Legge n. 335 – Riforma del sistema pensionistico obbligatorio e complementare (Gesetz Nr. 335 über die Reform des gesetzlichen und des Zusatzrentensystems) vom 8. August 1995 (GURI Nr. 190 vom 16. August 1995, Supplemento ordinario Nr. 101, im Folgenden: Gesetz Nr. 335/1995) lautet: „Die Vorschriften über die Zulage zur Erreichung des gesetzlichen Mindestbetrags gelten nicht für Renten, die ausschließlich unter das beitragsgebundene System fallen[, d. h. solche, die den Beitragszeiten entsprechen, die ab dem 1. Januar 1996 zurückgelegt wurden].“ Dekret Nr. 577/1992
18 Art. 3 Abs. 1 des Decreto ministeriale n. 577 – Regolamento recante norme sui trattamenti pensionistici per attività svolte all’estero e per i residenti all’estero (Ministerialdekret Nr. 577 – Verordnung mit Bestimmungen über die Rentenleistungen für im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer und im Ausland ansässige Personen) vom 30. Dezember 1992 (GURI Nr. 116 vom 20. Mai 1993, im Folgenden: Dekret Nr. 577/1992) bestimmt: „Hat der in Italien wohnhafte Rentenberechtigte den Anspruch aufgrund der Zusammenrechnung der Versicherungs- und Beitragszeiten erworben, die in den Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in den internationalen Abkommen über die Sozialversicherung vorgesehen ist, nach denen der Träger des Wohnlandes verpflichtet ist, die im nationalen Recht festgelegte Höhe der Mindestleistung zu gewährleisten, so wird diese vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen gewährt, selbst wenn das Erfordernis [einer Beitragszeit von mindestens einem Jahr in Italien] nicht erfüllt ist.“ Ausgangsverfahren, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
19 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der in Italien wohnt, zahlte von 1991 bis 1994 in der Schweiz sowie zwischen dem 1. April 2002 und dem 31. März 2012 in Italien Sozialversicherungsbeiträge. Zu seinen Gunsten wurden in Italien außerdem Sozialversicherungsbeiträge für eine Zeit der Arbeitslosigkeit in den Jahren 2012 und 2013 angerechnet.
20 Der Kläger des Ausgangsverfahrens stellte beim INPS mehrere Anträge auf eine Invaliditätsbeihilfe im Verhältnis zu den in Italien entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen sowie auf eine Zulage zu dieser Beihilfe, die den im nationalen Recht vorgesehenen gesetzlichen Mindestbetrag gewährleisten soll. Seine Anträge wurden im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass er die Voraussetzungen nach Art. 4 des Gesetzes Nr. 222/84 nicht erfülle. Das INPS war nämlich der Auffassung, der Kläger des Ausgangsverfahrens sei ein Versicherter, der ab 1996 Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet habe und unter Art. 1 Abs. 16 des Gesetzes Nr. 335/1995 falle, so dass er die Invaliditätsbeihilfe nur nach der sogenannten „beitragsgebundenen“ Regelung erhalten könne, in deren Rahmen die Zahlung einer Zulage zur Gewährleistung des gesetzlichen Mindestbetrags nach dieser Bestimmung ausgeschlossen sei. In den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird darauf hingewiesen, dass das INPS erst verspätet Kenntnis von den vom Kläger des Ausgangsverfahrens vor 1996 in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten erlangt habe, die ihn von diesem Ausschluss befreit hätten.
21 Nachdem seine beim INPS eingelegten Widersprüche zurückgewiesen worden waren, rief der Kläger des Ausgangsverfahrens das Tribunale di Torino (Gericht Turin, Italien) an, das entschied, dass seine Situation unter Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 153/69 falle und dass er die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Zulage nicht erfülle. Nach dieser Bestimmung müsse die betreffende Person nämlich im Fall der Zusammenrechnung von Beitragszeiten in Italien und im Ausland eine Beitragszeit von mindestens zehn Jahren im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Italien nachweisen. Da der Kläger des Ausgangsverfahrens in Italien nur für 260 Wochen Beiträge entrichtet habe, was fünf Beitragsjahren entspreche, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, und er habe auch unter Berücksichtigung der Beiträge, die er vor 1996 in der Schweiz entrichtet habe, keinen Anspruch auf eine Zulage zur Gewährleistung des im nationalen Recht vorgesehenen gesetzlichen Mindestbetrags.
22 Der Kläger des Ausgangsverfahrens legte gegen das Urteil des Tribunale di Torino (Gericht Turin) Berufung bei der Corte d’appello di Torino (Berufungsgericht Turin, Italien) ein, die dieses Urteil bestätigte. Letzteres Gericht war der Auffassung, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens keinen Anspruch auf die Zulage zur Invaliditätsbeihilfe habe, um den gesetzlichen Mindestbetrag zu erreichen, da alle seine Beitragszeiten in Italien nach dem 31. Dezember 1995 zurückgelegt worden seien, d. h. im Rahmen des beitragsgebundenen Systems, in dem die Gewährung der Zulage zur Erreichung dieses gesetzlichen Mindestbetrags nach Art. 1 Abs. 16 des Gesetzes Nr. 335/1995 ausgeschlossen sei. Der Kläger des Ausgangsverfahrens habe auch keinen Anspruch auf diese Zulage nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 153/69, der eine Beitragszeit von zehn Jahren in Italien voraussetze, da er in diesem Mitgliedstaat nur fünf Beitragsjahre habe nachweisen können. Im Übrigen habe er auch auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 keinen Anspruch auf eine Leistung im Verhältnis zu den Beiträgen, die er in der Schweiz und in Italien entrichtet habe.
23 Der Kläger des Ausgangsverfahrens legte gegen das Urteil der Corte d’appello di Torino (Berufungsgericht Turin) Kassationsbeschwerde bei der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien), dem vorlegenden Gericht, ein. Dieses Gericht fragt sich, ob die italienische Regelung mit Art. 58 der Verordnung Nr. 883/2004 und dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer vereinbar ist, soweit sie bei Personen, deren Beitragszeiten nicht alle in Italien zurückgelegt wurden, die Zahlung der Zulage, die die Gewährung des im nationalen Recht vorgesehenen gesetzlichen Mindestbetrags gewährleisten soll, von einer zehnjährigen Beitragszeit in Italien abhängig macht, während Personen, die ihre gesamten Beitragszeiten dort zurückgelegt haben, nach den Art. 1 und 4 des Gesetzes Nr. 222/84 diese Zulage bereits nach fünf Beitragsjahren, davon drei in den letzten fünf Jahren, erhalten können.
24 Unter diesen Umständen hat die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Läuft dem Unionsrecht, insbesondere Art. 58 der Verordnung Nr. 883/2004, eine nationale Regelung wie die in Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 153/69 entgegen, die im Fall eines Antrags auf Zusammenrechnung von in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union zurückgelegten Beitragszeiten die Zahlung der Zulage zur Invaliditätsbeihilfe zur Erreichung des gesetzlichen Mindestbetrags davon abhängig macht, dass in Italien zehn Jahre lang Beiträge gezahlt wurden, wohingegen Personen, deren Beiträge zur Gänze in Italien gezahlt wurden, gemäß den Art. 1 und 4 des Gesetzes Nr. 222/84 bereits nach fünf Beitragsjahren (davon drei in den letzten fünf Jahren) Anspruch auf die Zulage zur Erreichung des gesetzlichen Mindestbetrags haben?
25 Am 24. Juni 2025 hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht auf der Grundlage von Art. 101 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung um Klarstellung ersucht, um zu ermitteln, ob der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits in Anbetracht der vom INPS in seinen Erklärungen dargelegten Auslegung des nationalen Rechts fortbesteht und, wenn ja, welche genaue Tragweite das nationale Recht, einschließlich der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof), hat. In Beantwortung dieses Ersuchens hat das vorlegende Gericht mit Schreiben, das am 18. Juli 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, klargestellt, dass der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits fortbestehe und dass das INPS die Tragweite des italienischen Rechts und seiner Rechtsprechung verkenne. Zur Vorlagefrage Zur Zulässigkeit
26 Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, macht das INPS in seinen Erklärungen geltend, dass die Vorlagefrage gegenstandslos sei, da nach Art. 3 des Dekrets Nr. 577/1992 und der sich aus der Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts ergebenden Auslegung des nationalen Rechts ein in Italien wohnhafter Versicherter, der Beitragszeiten sowohl in Italien als auch in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt habe, im Vergleich zu Versicherten, die ausschließlich in Italien Beiträge entrichtet hätten, keine zusätzliche Voraussetzung erfüllen müsse, um die zur Erreichung des gesetzlichen Mindestbetrags erforderliche Zulage zur Invaliditätsbeihilfe zu erhalten.
27 Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Verfahren nach Art. 267 AEUV im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten von dem sachlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, auszugehen hat, den das vorlegende Gericht in eigener Verantwortung festlegt (Urteil vom 27. November 2025, Santander Renta Variable España Pensiones, Fondo de Pensiones, C‑525/24, EU:C:2025:922, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt, wobei für die Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt. Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 24. Juni 2025, GR REAL, C‑351/23, EU:C:2025:474, Rn. 45).
29 Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht in Beantwortung des Ersuchens des Gerichtshofs um Klarstellung darauf hin, dass die vom INPS in seinen Erklärungen vor dem Gerichtshof dargelegte Auslegung des nationalen Rechts nicht derjenigen entspreche, die das INPS bis dahin vertreten habe. Der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits bestehe fort, da dem Antrag von F. F. nicht stattgegeben worden sei. Die vom INPS in seinen Erklärungen vor dem Gerichtshof vertretene Auslegung der nationalen Bestimmungen, insbesondere von Art. 3 des Dekrets Nr. 577/1992, und der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) gehe fehl.
30 Im Licht dieser Erläuterungen des vorlegenden Gerichts ist nicht offensichtlich, dass die Vorlagefrage gegenstandslos und folglich hypothetisch im Sinne der in Rn. 28 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung wäre.
31 Folglich ist die Vorlagefrage zulässig. Zur Beantwortung der Vorlagefrage
32 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das FZA, insbesondere sein Art. 8 und sein Anhang II, vorsieht, dass die Verordnung Nr. 883/2004 in Situationen Anwendung findet, an denen die Mitgliedstaaten der Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft beteiligt sind, wobei Letztere für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung einem Mitgliedstaat gleichzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2018, Blanco Marqués, C‑431/16, EU:C:2018:189, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass sich das vorlegende Gericht fragt, ob die in der italienischen Regelung aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage, die den Erhalt des Mindestbetrags einer Invaliditätsbeihilfe gewährleisten soll, gegen das Unionsrecht verstoßen, soweit sie ausschließen, dass in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Beitragszeiten berücksichtigt werden, als ob sie in Italien zurückgelegt worden wären. Folglich ist die Vorlagefrage so zu verstehen, dass sie sich nicht nur auf Art. 58 der Verordnung Nr. 883/2004 bezieht, der in der Vorlagefrage erwähnt wird, sondern auch auf die Art. 4 und 6 dieser Verordnung, die die Grundsätze der Gleichbehandlung bzw. der Zusammenrechnung der Zeiten betreffen.
34 Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 58 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit den Art. 4 und 6 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Zahlung einer Zulage, die den Erhalt des Mindestbetrags einer Invaliditätsbeihilfe gewährleisten soll, bei Versicherten, die in anderen Mitgliedstaaten Beiträge entrichtet haben, eine Beitragsdauer von zehn Jahren in diesem Mitgliedstaat voraussetzt, während bei Versicherten, die ausschließlich in diesem Mitgliedstaat Beiträge entrichtet haben, die Zahlung dieser Zulage von einer dortigen Beitragsdauer von fünf Jahren abhängt, davon drei in den letzten fünf Jahren.
35 Für eine sachgerechte Antwort an das vorlegende Gericht ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 883/2004, deren Zweck die Koordinierung der unterschiedlichen nationalen Systeme ist, diese bestehen lässt und kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit schafft. Somit sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (Urteil vom 14. März 2019, Vester, C‑134/18, EU:C:2019:212, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt somit das Recht eines jeden Mitgliedstaats u. a. die Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen (Urteil vom 14. März 2019, Vester, C‑134/18, EU:C:2019:212, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 14. März 2019, Vester, C‑134/18, EU:C:2019:212, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Hierzu ist festzustellen, dass der AEU-Vertrag es einem Erwerbstätigen nicht garantiert, dass die Ausweitung seiner Tätigkeiten auf mehr als einen Mitgliedstaat oder deren Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral ist. Aufgrund der Unterschiede der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Mitgliedstaaten kann eine solche Ausweitung oder Verlagerung für den Erwerbstätigen je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben. Daraus folgt insbesondere, dass solche Rechtsvorschriften selbst dann, wenn sie weniger günstig sind, im Einklang mit den Art. 45 und 48 AEUV stehen, sofern sie den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu den Personen, die alle ihre Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Vorschriften gelten, nicht benachteiligen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Vester, C‑134/18, EU:C:2019:212, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Zweck von Art. 45 AEUV nicht erreicht würde, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern. Eine solche Folge könnte nämlich den Arbeitnehmer der Union davon abhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizügigkeit beeinträchtigen (Urteil vom 14. März 2019, Vester, C‑134/18, EU:C:2019:212, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Die Erfordernisse, die sich aus der Beachtung des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergeben, werden im Bereich der sozialen Sicherheit durch die Verordnung Nr. 883/2004 konkretisiert, deren den Grundsatz der Gleichbehandlung betreffender Art. 4 bestimmt, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, im Hinblick auf die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats genauso zu behandeln sind wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats.
41 Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit der nach den Systemen der sozialen Sicherheit leistungsberechtigten Personen, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 5. Dezember 2019, Bocero Torrico und Bode, C‑398/18 und C‑428/18, EU:C:2019:1050, Rn. 40).
42 Als mittelbar diskriminierend sind daher Voraussetzungen des nationalen Rechts anzusehen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber im Wesentlichen oder ganz überwiegend Wanderarbeitnehmer betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfüllen sind als von Wanderarbeitnehmern, oder auch solche, bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich besonders zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirken (Urteil vom 5. Dezember 2019, Bocero Torrico und Bode, C‑398/18 und C‑428/18, EU:C:2019:1050, Rn. 41).
43 Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004, der den Grundsatz der Zusammenrechnung der Zeiten betrifft, sieht seinerseits vor, dass, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften „den Erwerb … des Leistungsanspruchs … von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig machen, soweit erforderlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten [berücksichtigt], als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind“.
44 Schließlich darf der Empfänger einer Invaliditätsleistung nach Art. 58 der Verordnung Nr. 883/2004 keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die vom Wohnmitgliedstaat festgelegte Mindestleistung erhalten. Dieser Mitgliedstaat hat ihm gegebenenfalls eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung zu zahlen.
45 Aus den Rn. 40 bis 44 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass Art. 58 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit den Art. 4 und 6 dieser Verordnung dem entgegensteht, dass die Zahlung einer solchen Zulage nach Modalitäten erfolgt, die dazu führen, dass Erwerbstätige, die von ihrer Freizügigkeit im Gebiet der Union Gebrauch gemacht haben, ungünstiger behandelt werden als Erwerbstätige, die von dieser Freiheit keinen Gebrauch gemacht haben, weil die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Beitragszeiten nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden, als wären sie nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers zurückgelegt worden.
46 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen hervor, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens, der die Zulage zur Invaliditätsbeihilfe beantragt hat, um den gesetzlichen Mindestbetrag in Italien zu erreichen, von 1991 bis 1994 im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie zwischen 2002 und 2012 für 260 Wochen (was fünf Beitragsjahren entspricht) in Italien Beiträge entrichtet hat. Für die Jahre 2012 und 2013 wurden zu seinen Gunsten auch Beiträge für Zeiten der Arbeitslosigkeit in Italien angerechnet.
47 Außerdem geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung Personen, die nicht ausschließlich unter das beitragsgebundene System fallen, das für ab dem 1. Januar 1996 zurückgelegte Beitragszeiten gilt, für den Fall, dass sie eine Invaliditätsbeihilfe beziehen, deren Höhe nicht den in dieser Regelung vorgesehenen gesetzlichen Mindestbetrag erreicht, Anspruch auf Zahlung einer Zulage zu dieser Beihilfe haben, um den Mindestbetrag zu erreichen. Die Gewährung dieser Zulage zur Invaliditätsbeihilfe ist an die Voraussetzung geknüpft, dass fünf Jahre lang Beiträge gezahlt wurden, davon drei innerhalb der letzten fünf Jahre. Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass der Versicherte nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 153/69 im Fall der Zusammenrechnung von Versicherungs- und Beitragszeiten, die in internationalen Abkommen oder Übereinkünften über die soziale Sicherheit vorgesehen sei, eine Beitragsdauer von zehn Jahren im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Italien nachweisen müsse.
48 Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht scheint das italienische Recht somit Erwerbstätige, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, strengeren Voraussetzungen hinsichtlich der Beitragsdauer in Italien zu unterwerfen, als sie für diejenigen gelten, die von dieser Freiheit keinen Gebrauch gemacht haben. Diese Regelung scheint es entgegen den Anforderungen von Art. 58 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit den Art. 4 und 6 dieser Verordnung nicht zu erlauben, für die Gewährung der Zulage zur Invaliditätsbeihilfe zur Erreichung des gesetzlichen Mindestbetrags die in einem anderen Mitgliedstaat als der Italienischen Republik zurückgelegten Beitragszeiten in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in diesem Mitgliedstaat zurückgelegt worden.
49 Zu den Konsequenzen, die aus der vorstehenden Analyse zu ziehen sind, ist noch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn das nationale Recht unter Verstoß gegen das Unionsrecht eine unterschiedliche Behandlung von mehreren Personengruppen vorsieht, die Angehörigen der benachteiligten Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung und die Anwendung der gleichen Regelung wie die übrigen Betroffenen haben. Die für die Angehörigen der bevorzugten Gruppe geltende Regelung bleibt, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem (Urteil vom 14. März 2019, Vester, C‑134/18, EU:C:2019:212, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, erhalten Erwerbstätige, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht haben und ihre gesamten Versicherungszeiten in Italien zurückgelegt haben, die zur Erreichung des gesetzlichen Mindestbetrags erforderliche Zulage zur Invaliditätsbeihilfe, wenn sie eine Beitragsdauer von fünf Jahren in Italien, davon drei in den letzten fünf Jahren, nachweisen können. Dieser rechtliche Rahmen stellt somit das gültige Bezugssystem im Sinne der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung dar (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, Vester, C‑134/18, EU:C:2019:212, Rn. 47).
51 Zwar ist es Sache der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten, zu bestimmen, welche Mittel im innerstaatlichem Recht am besten geeignet sind, um die Gleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern und sesshaften Arbeitnehmern zu erreichen. Zu betonen ist aber, dass dieses Ziel auf den ersten Blick dadurch erreicht werden könnte, dass Wanderarbeitnehmern, die sich in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen befinden, die zur Erreichung des gesetzlichen Mindestbetrags erforderliche Zulage zur Invaliditätsbeihilfe unter den gleichen Bedingungen gewährt wird wie denen, die für sesshafte Arbeitnehmer gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, Vester, C‑134/18, EU:C:2019:212, Rn. 48).
52 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 58 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit den Art. 4 und 6 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Zahlung einer Zulage, die den Erhalt des Mindestbetrags einer Invaliditätsbeihilfe gewährleisten soll, bei Versicherten, die in anderen Mitgliedstaaten Beiträge entrichtet haben, eine Beitragsdauer von zehn Jahren in diesem Mitgliedstaat voraussetzt, während bei Versicherten, die ausschließlich in diesem Mitgliedstaat Beiträge entrichtet haben, die Zahlung dieser Zulage von einer dortigen Beitragsdauer von fünf Jahren abhängt, davon drei in den letzten fünf Jahren. Kosten
53 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist in Verbindung mit den Art. 4 und 6 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Zahlung einer Zulage, die den Erhalt des Mindestbetrags einer Invaliditätsbeihilfe gewährleisten soll, bei Versicherten, die in anderen Mitgliedstaaten Beiträge entrichtet haben, eine Beitragsdauer von zehn Jahren in diesem Mitgliedstaat voraussetzt, während bei Versicherten, die ausschließlich in diesem Mitgliedstaat Beiträge entrichtet haben, die Zahlung dieser Zulage von einer dortigen Beitragsdauer von fünf Jahren abhängt, davon drei in den letzten fünf Jahren. Unterschriften