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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.01.2026 – C-902/24

Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2026:42

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 4 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 22. Januar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 – An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag, der missbräuchliche Klauseln enthält – Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Nichtigkeit des Vertrags – Nationale Rechtsprechung, nach der zwei unabhängige Rückzahlungsforderungen entstehen – Klage des Verbrauchers auf Rückerstattung der in Erfüllung des Vertrags gezahlten Monatsraten – Forderung des Gewerbetreibenden in Höhe des Darlehensbetrags – Einziehung – Recht des Gewerbetreibenden, eine Einrede der Aufrechnung seiner Forderung mit der des Verbrauchers zu erheben – Kostenverteilungsregelung – Abschreckende Wirkung des Verbots missbräuchlicher Klauseln – Effektivitätsgrundsatz – Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung“ In der Rechtssache C-902/24 [Herchoski] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) mit Entscheidung vom 19. Dezember 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Dezember 2024, in dem Verfahren RM, EM gegen Santander Bank Polska S.A. erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Condinanzi sowie des Richters N. Jääskinen und der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin), Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von RM und EM, vertreten durch B. Sobierajska, Radca prawny, – der Santander Bank Polska S.A., vertreten durch, J. Kowalczyk, P. Litwiński, M. Valirakis-Wołyńska und R. Wechman, Radcowie prawni, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, – der portugiesischen Regierung, vertreten durch A. Pimenta und A. Rodrigues als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Kienapfel und B. Sasinowska als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) sowie der Grundsätze der Effektivität, der Äquivalenz, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen RM und EM, zwei Verbrauchern mit Wohnsitz in Polen, auf der einen Seite und der Santander Bank Polska S.A. (im Folgenden: SBP), einer Bank mit Sitz in Polen, auf der anderen Seite betreffend die Klage von RM und EM auf Rückerstattung der Beträge, die in Erfüllung eines für nichtig erklärten Hypothekendarlehensvertrags an SBP gezahlt wurden, und die von SBP hilfsweise erhobene Einrede der Aufrechnung dieser Forderung gegen die dem Betrag dieses Darlehens entsprechende Forderung, die SBP gegen RM und EM hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es, dass „[d]ie Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten ... über angemessene und wirksame Mittel verfügen [müssen], damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird“

4 Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

5 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ Polnisches Recht Zivilgesetzbuch

6 Art. 58 § 1 des Ustawa – Kodeks cywilny (Zivilgesetzbuch) vom 23. April 1964 (Dz. U. 1964, Nr. 16, Pos. 93) in der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) lautet: „Ein Rechtsgeschäft, das dem Gesetz zuwiderläuft oder die Umgehung des Gesetzes zum Zweck hat, ist nichtig, es sei denn, dass eine einschlägige Vorschrift eine andere Rechtsfolge vorsieht, insbesondere, dass an die Stelle der nichtigen Bestimmungen des Rechtsgeschäfts die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen treten.“

7 Art. 405 des Zivilgesetzbuchs bestimmt: „Wer einen Vermögensvorteil auf Kosten einer anderen Person ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ist verpflichtet, den Vorteil in Natur herauszugeben und, falls dies unmöglich ist, seinen Wert zu erstatten.“

8 Art. 410 des Zivilgesetzbuchs sieht vor: „§ 1. Die Vorschriften der vorstehenden Artikel werden insbesondere auf eine nicht geschuldete Leistung angewandt. § 2. Eine Leistung ist nicht geschuldet, wenn derjenige, der sie erbracht hat, nicht oder nicht gegenüber der Person, an die er geleistet hat, leistungsverpflichtet war oder wenn die Grundlage der Leistung entfallen ist oder der beabsichtigte Zweck nicht erreicht worden ist oder wenn das zur Leistung verpflichtende Rechtsgeschäft unwirksam war und nicht nach der Erbringung der Leistung wirksam geworden ist.“

9 Art. 455 des Zivilgesetzbuchs lautet: „Ist eine Frist für die Erbringung der Leistung nicht bestimmt und ergibt sie sich auch nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses, so muss die Leistung unverzüglich erbracht werden, nachdem der Schuldner hierzu aufgefordert worden ist.“

10 Art. 498 §§ 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs sieht vor: „§ 1. Sind zwei Personen im Verhältnis zueinander gleichzeitig Schuldner und Gläubiger, so kann jede von ihnen ihre Forderung gegen die Forderung der anderen Partei aufrechnen, wenn Gegenstand beider Forderungen Geld oder lediglich der Gattung nach bestimmte Sachen gleicher Güte sind, beide Forderungen fällig sind und vor Gericht oder einer anderen staatlichen Stelle geltend gemacht werden können. § 2. Durch die Aufrechnung werden beide Forderungen bis zur Höhe der niedrigeren Forderung getilgt.“

11 Art. 499 des Zivilgesetzbuchs bestimmt: „Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber der anderen Partei. Die Erklärung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem die Aufrechnung möglich wurde.“ Zivilprozessordnung

12 Art. 98 § 1 des Ustawa – Kodeks postępowania cywilnego (Zivilprozessordnung) vom 17. November 1964 (Dz. U. 1964, Nr. 43, Pos. 296) in der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Zivilprozessordnung) sieht vor: „Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei auf deren Antrag die Kosten zu erstatten, die erforderlich waren, um ihre Rechte sachgerecht geltend zu machen oder um sich sachgerecht zu verteidigen (Prozesskosten).“

13 Art. 100 der Zivilprozessordnung sieht vor: „Wird der Klageforderung nur teils stattgegeben, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Das Gericht kann jedoch der einen Partei die gesamten Kosten auferlegen, wenn die andere Partei nur zu einem geringen Teil ihrer Anträge unterlegen ist oder die Feststellung des ihr geschuldeten Betrags von einer gegenseitigen Berechnung oder der Festsetzung durch richterliches Ermessen abhängig war.“

14 Art. 102 der Zivilprozessordnung lautet: „In besonders begründeten Fällen kann das Gericht entscheiden, dass die unterliegende Partei nur einen Teil der Kosten oder gar keine Kosten trägt.“

15 Art. 203 § 1 der Zivilprozessordnung lautet: „Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung oder, wenn die Rücknahme einen Klageverzicht beinhaltet, bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.“

16 Art. 2031 der Zivilprozessordnung lautet: „§ 1. Die Einrede der Aufrechnung kann nur auf eine Forderung gestützt werden, die 1) dem Beklagten aus demselben Rechtsverhältnis zusteht wie die vom Kläger geltend gemachte Forderung, es sei denn, die Forderung ist unbestritten, durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch Entscheidung eines Schiedsgerichts, durch Vergleich vor einem Gericht oder Schiedsgericht oder durch eine vor einem Mediator geschlossene und von einem Gericht bestätigte Vereinbarung festgestellt worden oder wird durch ein Dokument glaubhaft gemacht, das ihre Anerkennung durch den Kläger bestätigt; 2) auf Erstattung einer Leistung gerichtet ist, auf die einer der Gesamtschuldner gegen die anderen Gesamtschuldner Anspruch hat. § 2. Der Beklagte kann die Einrede der Aufrechnung bis spätestens zu Beginn des Rechtsstreits in der Hauptsache oder innerhalb von zwei Wochen nach Fälligkeit seiner Forderung erheben. § 3. Die Einrede der Aufrechnung kann nur in einem Verfahrensschriftsatz erhoben werden. Die Bestimmungen über die Klage, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Kosten, gelten für diesen Schriftsatz sinngemäß.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

17 Am 28. August 2008 schlossen RM und EM mit SBP einen auf Schweizer Franken lautenden Hypothekendarlehensvertrag, mit dem SBP ihnen ein Darlehen in Höhe von 360000 Zloty (PLN) (etwa 84634 Euro) gewährte, dessen Rückzahlung sich auf einen Zeitraum von 360 Monaten erstreckte (im Folgenden: in Rede stehender Vertrag).

18 Der in Rede stehende Vertrag enthielt mehrere Klauseln über die Modalitäten der Umrechnung zwischen dem Schweizer Franken und dem Zloty (im Folgenden: Umrechnungsklauseln).

19 Zwischen dem 5. September 2008 und dem 15. März 2022 erhielt SBP einen Gesamtbetrag von 327338 PLN (etwa 76956 Euro) von RM und EM als Tilgungsraten für dieses Darlehen.

20 Am 17. November 2022 erhoben RM und EM beim Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des in Rede stehenden Vertrags wegen Missbräuchlichkeit der Umrechnungsklauseln, auf Feststellung, dass dieser Vertrag ohne diese Klauseln nicht fortbestehen kann, und auf Verurteilung von SBP, ihnen den Betrag von 327338 PLN (etwa 76956 Euro), der den in Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Monatsraten entspricht, zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem 7. September 2022 zu zahlen sowie die Kosten zu tragen.

21 SBP machte vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass der in Rede stehende Vertrag gültig sei, und beantragte, die Klage abzuweisen sowie RM und EM die Kosten aufzuerlegen.

22 Am 18. Juli 2024 forderte sie RM und EM auf, ihr bis zum 5. August 2024 den Betrag von 360000 PLN (etwa 84634 Euro) zurückzuzahlen, den sie in Erfüllung des in Rede stehenden Vertrags erhalten hatten.

23 Am 9. August 2024 stellte sie RM und EM eine Erklärung zu, mit der sie ihnen mitteilte, dass sie beabsichtige, ihre Forderung in Höhe von 360000 PLN (etwa 84634 Euro) gegen die von ihnen vor dem vorlegenden Gericht geltend gemachte Forderung aufzurechnen.

24 Am 14. August 2024 erhob SBP vor diesem Gericht eine Einrede der Aufrechnung dieser beiden Forderungen, der RM und EM widersprachen.

25 Am 19. Dezember 2024 erließ das vorlegende Gericht ein Teilurteil, in dem es den in Rede stehenden Vertrag auf der Grundlage von § 58 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs für nichtig erklärte, weil die Umrechnungsklauseln missbräuchlich seien und dieser Vertrag ohne sie nicht fortbestehen könne.

26 Im Übrigen fragt sich das vorlegende Gericht in Bezug auf die von SBP erhobene Einrede der Aufrechnung und die Folgen einer Entscheidung, mit der dieser Einrede stattgegeben würde, ob eine Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts, nach der es in diesem Sinne zu entscheiden hätte, nicht mit dem Unionsrecht unvereinbar wäre.

27 Die Nichtigerklärung eines Vertrags bedeute, dass nach Art. 405 in Verbindung mit Art. 410 des Zivilgesetzbuchs jede Partei verpflichtet sei, der anderen alle aufgrund dieses Vertrags erbrachten Leistungen zu erstatten, die aufgrund dieser Nichtigerklärung als nicht geschuldet anzusehen seien.

28 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass jede Partei eine Forderung gegen die andere auf Rückzahlung der nicht geschuldeten Leistung habe. Insbesondere bestünden nach der Theorie der „zwei Forderungen“, die in der polnischen Rechtsprechung häufig angewandt werde, die sich aus der Nichtigkeit eines Vertrags ergebenden Forderungen beider Parteien unabhängig voneinander. Somit könne jede Partei ihre Forderung gegen die andere in einem gesonderten Verfahren geltend machen. Hingegen sei das mit einer Zahlungsklage einer der Parteien befasste Gericht nicht befugt, ihre gegenseitigen Forderungen von Amts wegen aufzurechnen. Die Partei, die diese Forderungen gegeneinander aufrechnen möchte, könne jedoch unter den in Art. 2031 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Voraussetzungen eine Aufrechnungseinrede erheben.

29 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts erfüllt die von SBP erhobene Aufrechnungseinrede im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen und beruht auf einer Aufrechnungserklärung, die den in den Art. 498 und 499 des Zivilgesetzbuchs aufgestellten Voraussetzungen entspreche. Daher sei dieser Aufrechnungseinrede stattzugeben.

30 Folglich dürfe es dem Antrag von RM und EM auf Rückzahlung nur teilweise stattgeben und müsse von dem ihnen zustehenden Betrag den Betrag abziehen, der Gegenstand der von SBP geltend gemachten Aufrechnung sei. Im vorliegenden Fall belaufe sich der Betrag, den SBP an RM und EM zurückzahlen müsse, auf 401195 PLN (etwa 94263 Euro), d. h. 327338 PLN (etwa 76956 Euro) als Rückzahlung der gezahlten Monatsraten zuzüglich der zwischen dem 7. September 2022 und dem 5. August 2024 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 73857 PLN (etwa 17363 Euro). Daher sei SBP nach der Aufrechnung mit ihrer Forderung in Höhe von 360000 PLN (etwa 84634 Euro) zu verurteilen, an RM und EM 41195 PLN (etwa 9685 Euro) zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem 6. August 2024 bis zum Tag der Zahlung zu zahlen. Die Kosten habe das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung des Anteils, in dem jede Partei unterlegen sei, aufzuteilen.

31 Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit einer solchen Entscheidung mit dem Unionsrecht.

32 Erstens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass zum einen die weitgehende Abweisung der Klage von RM und EM die Restitutionswirkung und die abschreckende Wirkung gefährden könnte, die gemäß dem Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 62 und 63), nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen anknüpfen soll.

33 Zum anderen könnte es gegen die Grundsätze der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit sowie gegen das Recht des Gewerbetreibenden auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verstoßen, wenn ihm die Möglichkeit, eine Aufrechnungseinrede geltend zu machen, völlig genommen würde. Dies würde nämlich zu einer erheblichen Einschränkung seiner Fähigkeit führen, sich vor Gericht zu verteidigen, zumal die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs und der Zivilprozessordnung es ihm erlaubten, eine solche Einrede zu erheben. Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass der Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 14. Dezember 2023, Getin Noble Bank (Verjährungsfrist für Rückgewähransprüche) (C‑28/22, EU:C:2023:992, Rn. 87), ausgeschlossen habe, dass ein Gewerbetreibender unter Umständen, die denen des vorliegenden Falls ähnlich seien, ein Zurückbehaltungsrecht als Einrede geltend machen könne.

34 Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die polnische Rechtsprechung einem Gewerbetreibenden die Möglichkeit einräume, hilfsweise eine Aufrechnungseinrede zu erheben, wenn er sich in erster Linie darauf berufe, dass die vom Verbraucher geltend gemachte Forderung weder dem Grunde noch der Höhe nach gerechtfertigt sei.

35 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass eine solche Einrede den Verbraucher in eine verfahrensrechtliche Lage bringe, die mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und dem Effektivitätsgrundsatz unvereinbar sein könnte. Der Verbraucher müsste nämlich, wenn er mit einer vom Unternehmer wirksam erhobenen Aufrechnungseinrede konfrontiert sei, seinen Zahlungsantrag auf der Grundlage von Art. 203 Abs. 1 der Zivilprozessordnung grundsätzlich zurücknehmen. In der Praxis sei eine solche Rücknahme für den Verbraucher jedoch schwierig, da sein Zahlungsantrag Teil der Klage auf Nichtigerklärung des mit dem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags sei. Ohne Rücknahme bestünde aber die Gefahr, dass seine Klage teilweise abgewiesen und ihm folglich ein Teil der Kosten auferlegt würde.

36 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts wäre die verfahrensrechtliche Situation des Verbrauchers weniger komplex, wenn der Gewerbetreibende eine Aufrechnungseinrede geltend machen und zugleich die Nichtigkeit des mit diesem Verbraucher geschlossenen Kreditvertrags und das Bestehen einer Forderung des Verbrauchers gegen ihn in Höhe eines den monatlichen Kreditraten entsprechenden Betrags ohne Vorbehalt anerkennen würde. Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob der Ausschluss der Möglichkeit des Gewerbetreibenden, hilfsweise eine Aufrechnungseinrede zu erheben, nicht geeignet ist, gegen die Grundsätze der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit sowie gegen sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu verstoßen.

37 Im Übrigen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass zwar nach der polnischen Rechtsprechung aus Art. 455 des Zivilgesetzbuchs folge, dass eine Forderung, die sich aus der Verpflichtung zur Rückerstattung einer im Rahmen eines nichtigen Vertrags rechtsgrundlos erbrachten Leistung ergebe, im Sinne von Art. 498 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs nach der Aufforderung zur Zahlung eines bestimmten Betrags fällig werde. Eine solche Forderung setze aber die Nichtigkeit dieses Vertrags voraus.

38 Drittens fragt sich das vorlegende Gericht, ob eine so kurze Rückzahlungsfrist wie die von SBP in ihrer Zahlungsaufforderung gesetzte Frist von zwei Wochen mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Insoweit ergebe sich aus der polnischen Rechtsprechung, dass der Ausdruck „unverzüglich“ in Art. 455 des Zivilgesetzbuchs dahin zu verstehen sei, dass die Leistung in gewöhnlichen Fällen innerhalb von 14 Tagen nach der Zahlungsaufforderung zu erbringen sei. Da SBP im Einklang mit dieser Rechtsprechung gehandelt habe, sei ihre Forderung unter diesem Gesichtspunkt als fällig anzusehen.

39 Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und der Effektivitätsgrundsatz dem entgegenstehen, dass ein Gewerbetreibender einen Verbraucher auffordern kann, innerhalb kurzer Frist einen Betrag zu zahlen, der in Anbetracht der Mittel des Verbrauchers hoch erscheint. Es weist jedoch darauf hin, dass es im vorliegenden Fall RM und EM im Voraus über die Folgen der Nichtigkeit des in Rede stehenden Vertrags informiert habe, insbesondere über die Verpflichtung, den dem Darlehenskapital entsprechenden Betrag zurückzuzahlen.

40 Viertens schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass RM und EM in Bezug auf die Nichtigkeit des in Rede stehenden Vertrags bereits obsiegt hätten. In dem Fall, dass es die von SBP erhobene Aufrechnungseinrede zurückweisen und RM und EM den gesamten von ihnen geforderten Betrag zusprechen sollte, unterläge SBP somit in vollem Umfang und müsste daher gemäß Art. 98 § 1 der Zivilprozessordnung die gesamten Kosten tragen.

41 Wenn es dieser Aufrechnungseinrede stattgäbe, könnte es hingegen SBP nicht die gesamten Kosten auferlegen, sondern müsste einen Teil der Kosten RM und EM auferlegen, da diese zu Unrecht geltend gemacht hätten, dass diese Einrede zurückzuweisen sei. Nach einer solchen Aufteilung gemäß Art. 100 Satz 1 der Zivilprozessordnung würde RM und EM nur ein Betrag von 5504 PLN (etwa 1293 Euro) als erstattungsfähige Kosten zugesprochen, während sich ihre Auslagen in Wirklichkeit auf 17334 PLN (etwa 4071 Euro) beliefen.

42 Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob ein solches Ergebnis mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist. Es könnte jedoch auf der Grundlage von Art. 102 der Zivilprozessordnung eine für RM und EM günstigere Kostenentscheidung treffen.

43 Unter diesen Umständen hat der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie die Grundsätze der Effektivität, der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit im Kontext der vollständigen Nichtigerklärung eines Hypothekenkreditvertrags mit der Begründung, dass er nach der Aufhebung darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln nicht fortbestehen kann, dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Vorschriften entgegenstehen, wonach: – im Rahmen einer Klage eines Verbrauchers gegen eine Bank auf Rückzahlung des Gegenwerts der Kreditraten die Bank wirksam die Einrede der Aufrechnung mit ihrer Forderung auf Rückzahlung des Gegenwerts des Kreditkapitals gegen die Forderung des Verbrauchers erheben kann; – die Bank die oben genannte Aufrechnungseinrede wirksam auch hilfsweise erheben kann, während sie im Verfahren grundsätzlich geltend macht, dass der Kreditvertrag gültig sei und keine missbräuchlichen Klauseln enthalte; – die Bank den Verbraucher wirksam zur Rückzahlung des Gegenwerts des Kreditkapitals, das im Rahmen der Durchführung eines nichtigen Vertrags ausgezahlt wurde, auffordern kann (mit der Folge, dass diese Forderung der Bank fällig wird), während die Bank im Verfahren grundsätzlich geltend macht, dass der Kreditvertrag gültig sei und keine missbräuchlichen Vertragsklauseln enthalte; – die Bank dem Verbraucher eine Frist von zwei Wochen für die Rückzahlung des Gegenwerts des gesamten Kreditkapitals setzen kann (mit der Folge, dass der Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Gegenwerts des gesamten Kreditkapitals fällig wird); – dem Verbraucher ein Teil der Prozesskosten auferlegt wird, soweit die Zahlungsklage wegen Berücksichtigung der von der Bank geltend gemachten Aufrechnungseinrede abgewiesen worden ist? Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

44 Die portugiesische Regierung macht geltend, der Gerichtshof sei für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen nicht zuständig, da das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung des nationalen Rechts ersuche.

45 Aus dem Wortlaut der Vorlagefrage geht jedoch hervor, dass diese die Auslegung von Bestimmungen und Grundsätzen des Unionsrechts betrifft.

46 Da der Gerichtshof für die Auslegung der Bestimmungen und Grundsätze des Unionsrechts zuständig ist, ist er folglich für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen und die Beantwortung der ihm vom vorlegenden Gericht gestellten Frage zuständig. Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

47 Die polnische Regierung macht geltend, dass der Teil der Vorlagefrage unzulässig sei, der die Möglichkeit des Gewerbetreibenden betreffe, im Rahmen des Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verbraucher, der die Nichtigerklärung des zwischen ihnen geschlossenen Hypothekendarlehensvertrags beantrage, hilfsweise eine Aufrechnungseinrede zu erheben, während er in erster Linie geltend mache, dass dieser Vertrag gültig sei. Das vorlegende Gericht habe nämlich mit dem in Rn. 25 des vorliegenden Urteils genannten Teilurteil bereits entschieden, dass der in Rede stehende Vertrag nichtig sei.

48 Nach ständiger Rechtsprechung besteht die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, EU:C:1981:302, Rn. 18, sowie vom 11. September 2025, Banco Santander [Bankenabwicklung Banco Popular III], C‑687/23, EU:C:2025:687, Rn. 35).

49 Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass das vorlegende Gericht den in Rede stehenden Vertrag durch ein Teilurteil für nichtig erklärt hat. Gleichzeitig hat es jedoch beschlossen, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten, da es eine Auslegung von Bestimmungen und Grundsätzen des Unionsrechts für erforderlich hält, um in demselben Verfahren wie dem, in dem es dieses Teilurteil erlassen hat, über den Rest der Klage von RM und EM im Hinblick auf eine Aufrechnungseinrede entscheiden zu können, die, als sie erhoben wurde, ein gegenüber der Geltendmachung der Gültigkeit dieses Vertrags subsidiäres Verteidigungsmittel war.

50 Unter diesen Umständen ist nicht offensichtlich, dass die Antwort auf diesen Teil der Vorlagefrage hypothetischer Natur wäre. Sie könnte nämlich für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits und insbesondere für die Beurteilung der Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, erforderlich sein.

51 Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher in vollem Umfang zulässig. Zur Vorlagefrage

52 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Er hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, und vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C‑233/23, EU:C:2025:110, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53 Im vorliegenden Fall enthält das Vorabentscheidungsersuchen keine Erläuterung, anhand deren sich nachvollziehen ließe, inwiefern der Äquivalenzgrundsatz, der in der Vorlagefrage jedoch erwähnt wird, relevant sein soll.

54 Somit ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie der Effektivitätsgrundsatz im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit sowie des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, die es im Rahmen eines Verfahrens, das ein Verbraucher angestrengt hat, um die Nichtigerklärung des von ihm mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Hypothekendarlehensvertrags und die Rückzahlung der in Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Monatsraten zu erwirken, erlaubt, dass dieser Gewerbetreibende, während er in erster Linie geltend macht, dass der Vertrag gültig sei, hilfsweise eine Aufrechnungseinrede erhebt, die auf eine dem Betrag dieses Hypothekendarlehens entsprechende Forderung gestützt wird, wenn diese Forderung als fällig anzusehen ist, weil die dem Verbraucher gesetzte zweiwöchige Zahlungsfrist abgelaufen ist, und dass die Kosten im Verhältnis zu dem Umfang aufgeteilt werden, in dem jede Partei unterlegen ist, wenn dieser Einrede aufgrund des erfolglosen Widerspruchs des Verbrauchers gegen sie stattgegeben wird.

55 Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest.

56 Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, „damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“ (Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57 Daher ist das nationale Gericht verpflichtet, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als nicht geschuldet erweisen, für nichtig zu erklären. Eine solche Verpflichtung entfaltet im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung, da ohne diese Restitutionswirkung der Abschreckungseffekt in Frage gestellt wäre, der nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, anknüpfen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58 Die Richtlinie 93/13 regelt jedoch nicht ausdrücklich die Folgen, die sich aus der Unwirksamkeit eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags nach Aufhebung der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln ergeben. Folglich obliegt es den Mitgliedstaaten, zu bestimmen, welche Folgen diese Feststellung hat, wobei die von ihnen insoweit aufgestellten Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen vereinbar sein müssen (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59 Im vorliegenden Fall geht erstens aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass sich die Situation, die das vorlegende Gericht dazu veranlasst hat, den Gerichtshof mit diesem Ersuchen zu befassen, aus der sogenannten Theorie der „zwei Forderungen“ ergibt, wonach die Nichtigkeit eines solchen Vertrags zwei Forderungen entstehen lässt, die unabhängig voneinander eingezogen werden können.

60 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der der Gewerbetreibende, wenn eine Klausel eines Kreditvertrags, die als missbräuchlich eingestuft wird, zu dessen Nichtigkeit führt, vom Verbraucher die Rückerstattung des gesamten Nennbetrags des gewährten Kredits unabhängig von der Höhe der vom Verbraucher in Erfüllung dieses Vertrags geleisteten Rückzahlungen und unabhängig von dem noch geschuldeten Betrag verlangen kann (Urteil vom 19. Juni 2025, Lubreczlik, C‑396/24, EU:C:2025:460, Rn. 44).

61 Nach den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen bewirkt indessen der Umstand, dass der Aufrechnungseinrede stattgegeben wird, die der Gewerbetreibende als Reaktion auf den Antrag des Verbrauchers auf Rückerstattung der Leistungen erhoben hat, die dieser in Erfüllung eines für nichtig erklärten Hypothekendarlehensvertrags erbracht hat, dass nur die Partei, die über die höhere Forderung verfügte, noch Gläubigerin der anderen Partei ist. Daher werden in einem solchen Fall der Betrag der vom Verbraucher in Erfüllung des nichtigen Vertrags geleisteten Rückzahlungen und der geschuldete Restbetrag durchaus in der Weise berücksichtigt, dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, den gesamten Nennbetrag des erhaltenen Darlehens zurückzuzahlen.

62 Daher stehen die in Rn. 60 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsätze einer Auslegung der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts nicht entgegen, die es ermöglicht, dass nach einer Aufrechnung zweier gegenseitiger Forderungen, deren jeweilige Beträge nicht identisch sind, nur der Schuldner des von seiner eigenen Forderung gegen die andere Partei nicht gedeckten Betrags zur Zahlung dieses Betrags an die andere Partei verurteilt wird.

63 Sodann stehen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes zwar einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegen, nach der ein Gewerbetreibender, wenn ein Hypothekendarlehensvertrag, den er mit einem Verbraucher geschlossen hat, nach der Streichung darin enthaltener unzulässiger Klauseln nicht fortbestehen kann, ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann, das es ihm erlaubt, die Rückgewähr der Leistungen, die er von dem betreffenden Verbraucher erhalten hat, davon abhängig zu machen, dass dieser ein Angebot zur Rückgewähr der Leistungen macht, die er selbst von dem Gewerbetreibenden erhalten hat, oder eine Sicherheit für die Rückgewähr dieser Leistungen stellt, wenn die Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechts durch den Gewerbetreibenden dazu führt, dass der Verbraucher den Anspruch darauf verliert, Verzugszinsen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2023, Getin Noble Bank [Verjährungsfrist für Rückgewähransprüche], C‑28/22, EU:C:2023:992, Rn. 87, und Beschluss vom 8. Mai 2024, Santander Bank PolskaC‑424/22, EU:C:2024:398, Rn. 38).

64 Das Zurückbehaltungsrecht, um das es in den Rechtssachen ging, in denen diese Rechtsprechung ergangen ist, bestand jedoch darin, dass eine Partei die Rückgewährung einer Leistung, die sie der anderen Partei schuldete, davon abhängig machte, dass sich die letztgenannte Partei verpflichtete, die Leistung, die die erstgenannte Partei ihr erbracht hatte, zurückzugewähren. Außerdem geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass, wenn der von SBP erhobenen Aufrechnungseinrede stattgegeben würde, der Betrag der Hauptforderung von RM und EM jedenfalls um Verzugszinsen erhöht würde.

65 Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen jedoch, dass die Aufrechnung nach polnischem Recht die gleiche Wirkung hat wie die Erbringung der Leistungen durch beide Parteien.

66 Unter diesen Umständen ist – anders als die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, um die es in den in Rn. 63 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtssachen ging – eine Aufrechnung zwischen den Forderungen des Gewerbetreibenden und des Verbrauchers somit grundsätzlich nicht geeignet, den Schutz zu beeinträchtigen, den die Richtlinie 93/13 dem Verbraucher gewährt.

67 Schließlich ist für die Beurteilung der Folgen, die die Nichtigerklärung eines Vertrags in seiner Gesamtheit für die Situation des Verbrauchers hat, der von diesem zum Ausdruck gebrachte Wille entscheidend. Das durch die Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem kommt nämlich nicht zur Anwendung, wenn sich der Verbraucher dagegen wendet. Es steht ihm frei – nachdem er von dem nationalen Gericht unterrichtet worden ist –, die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit einer Klausel nicht geltend zu machen, damit der fraglichen Klausel frei und aufgeklärt zuzustimmen und gleichzeitig die Nichtigerklärung des Vertrags abzuwenden. Damit der Verbraucher aufgeklärt zustimmen kann, hat das nationale Gericht die Parteien im Rahmen der nationalen Verfahrensvorschriften und im Hinblick auf den Grundsatz der Billigkeit in Zivilverfahren objektiv und erschöpfend auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die die Aufhebung der missbräuchlichen Klausel nach sich ziehen kann. Eine solche Information ist umso wichtiger, wenn die Nichtanwendung der missbräuchlichen Klausel zur Nichtigerklärung des gesamten Vertrags führen kann, was den Verbraucher möglicherweise Erstattungsansprüchen aussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2023, M. B. u. a. [Folgen der Nichtigerklärung eines Vertrags], C‑6/22, EU:C:2023:216, Rn. 38 bis 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68 Entscheidet sich der Verbraucher, obwohl er vom zuständigen Gericht die Informationen über die möglichen Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags zwischen ihm und dem Gewerbetreibenden erhalten hat, dafür, der Nichtigerklärung dieses Vertrags durch dieses Gericht nicht zu widersprechen, ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass das zuständige Gericht dem Antrag des Gewerbetreibenden auf Aufrechnung der sich aus dieser Nichtigerklärung ergebenden gegenseitigen Forderungen beider Parteien stattgibt, nicht dem Schutz zuwiderläuft, der dem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 gewährt wird. Eine solche Aufrechnung stellt nämlich eine von mehreren Möglichkeiten für den Gewerbetreibenden dar, die Rückzahlung des Darlehenskapitals zu erlangen, auf die er nach der Nichtigerklärung des Vertrags Anspruch hat.

69 Im Übrigen kann durch einen solchen Aufrechnungsmechanismus verhindert werden, dass sich der Gewerbetreibende dafür entscheidet, eine gesonderte Klage zu erheben, um seine Forderung gegen den Verbraucher geltend zu machen; dies würde zu einer Vervielfachung der Verfahren und damit zu zusätzlichen Kosten führen, was nicht im Interesse des Verbrauchers läge.

70 Zweitens können sich die durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht mutmaßlich Geschädigten zwar auf das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgte Recht auf ein faires Verfahren berufen, doch schützt dieses Recht gleichermaßen den Beklagten, auch wenn zuvor festgestellt wurde, dass er gegen die Richtlinie 93/13 verstoßen hatte. Das Recht auf ein faires Verfahren schützt nämlich jede juristische Person individuell. Somit gelten auch in verbraucherrechtlichen Streitigkeiten die Verfahrensgarantien, die sich aus diesem Artikel ergeben (vgl. entsprechend zu Art. 101 AEUV Urteil vom 11. Juli 2024, Volvo [Klageerhebung am Sitz einer Tochtergesellschaft der Beklagten], C‑632/22, EU:C:2024:601, Rn. 54).

71 Würde dem Gewerbetreibenden die im anwendbaren nationalen Recht vorgesehene Möglichkeit genommen, dem Verbraucher eine Aufrechnungseinrede entgegenzuhalten, würde sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unverhältnismäßig beeinträchtigt, da er sich nicht auf dieses Verteidigungsmittel berufen könnte.

72 Da ein Verbraucher beim zuständigen Gericht beantragen kann, dass dieses Gericht, wenn es den Vertrag, den dieser Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden geschlossen hat, für nichtig erklärt, den Gewerbetreibenden verurteilt, die von dem Verbraucher gemäß diesem Vertrag erbrachten Leistungen zurückzugewähren, verlangt somit der Grundsatz der Waffengleichheit, der eine logische Folge aus dem Begriff des fairen Verfahrens ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung), dass der Gewerbetreibende ebenfalls über eine solche Möglichkeit verfügt, die Leistungen, die er an den Verbraucher erbracht hat, zurückerstattet zu erhalten, auch im Wege einer Aufrechnungseinrede, die er hilfsweise für den Fall erhebt, dass sein Hauptverteidigungsmittel, mit dem die Gültigkeit des Vertrags geltend gemacht wird, zurückgewiesen wird.

73 In diesem Zusammenhang ist jedoch klarzustellen, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nach der Rechtsprechung einer gerichtlichen Auslegung des Rechts eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der nach Nichtigerklärung eines Hypothekendarlehensvertrags das Kreditinstitut von dem Verbraucher einen Ausgleich verlangen darf, der über die Erstattung des in Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kapitals sowie die Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung hinausgeht. Unter diesem Vorbehalt betreffend die Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz ist die Bank nicht berechtigt, eine Vergütung für die Nutzung dieses Kapitals durch den Verbraucher zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, mBank [Erklärung des Verbrauchers], C‑140/22, EU:C:2023:965, Rn. 62 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

74 Im Rahmen einer hilfsweise erhobenen Aufrechnungseinrede führt dieser Vorbehalt dazu, dass, solange der Gewerbetreibende geltend macht, dass der mit dem Verbraucher geschlossene Vertrag gültig sei, eine Zahlungsaufforderung, die er dem Verbraucher im Hinblick auf die Rückzahlung des Darlehensbetrags übermittelt, bis zur endgültigen Nichtigerklärung des Vertrags insbesondere in Bezug auf die Zahlung von Verzugszinsen keine Wirkung entfalten kann.

75 Drittens gehört die Länge der Zahlungsfrist, die der Gewerbetreibende in seiner Zahlungsaufforderung an den Verbraucher setzen kann, zu der Gesamtheit von Informationen über die Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags, die das zuständige Gericht dem Verbraucher gemäß der in Rn. 67 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu erteilen hat, bevor es eine solche Nichtigerklärung vornimmt. Zwar hängt die Festlegung dieser Länge vom nationalen Recht ab, doch hat das vorlegende Gericht in Anbetracht aller relevanten Umstände dafür zu sorgen, dass sie nicht geeignet ist, den Verbraucher davor abzuschrecken oder sogar daran zu hindern, sich auf den ihm durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutz zu berufen.

76 Viertens schließlich ist zu den Folgen, die es für die Verfahrenskosten haben kann, wenn der von dem Gewerbetreibenden erhobenen Aufrechnungseinrede stattgegeben wird, darauf hinzuweisen, dass die Verteilung der Kosten eines vor den nationalen Gerichten betriebenen Verfahrens vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität in den Bereich der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fällt (Urteil vom 22. September 2022, Servicios prescriptor y medios de pagos EFC, C‑215/21, EU:C:2022:723, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77 In Bezug auf den Effektivitätsgrundsatz, auf den allein sich die Erwägungen des vorlegenden Gerichts insoweit beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 22. September 2022, Servicios prescriptor y medios de pagos EFC, C‑215/21, EU:C:2022:723, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78 Auch wenn der Effektivitätsgrundsatz es im Allgemeinen nicht ausschließt, dass dem Verbraucher bestimmte Prozesskosten entstehen, wenn er eine Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erhebt (Urteil vom 7. April 2022, Caixabank, C‑385/20, EU:C:2022:278, Rn. 51), ist auch darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13 dem Verbraucher das Recht gibt, sich an ein Gericht zu wenden, um die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel feststellen und sie für unanwendbar erklären zu lassen, ein Recht, dessen Wirksamkeit gewahrt werden muss. Daher darf die Regelung über die Verteilung der Kosten eines solchen Verfahrens den Verbraucher nicht davon abhalten, dieses Recht auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Servicios prescriptor y medios de pagos EFC, C‑215/21, EU:C:2022:723, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79 Hier ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass es, wenn es der von SBP erhobenen Aufrechnungseinrede stattgäbe, Art. 98 § 1 der Zivilprozessordnung nicht anwenden könnte, um SBP die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da RM und EM mit ihrer Klage auf Rückzahlung unterliegen würden, soweit sie die Beträge betreffe, die RM und EM in Erfüllung des in Rede stehenden Vertrags an SBP gezahlt hätten, da der Betrag dieser Rückzahlung um den Betrag der Forderung zu kürzen sei, die SBP gegen sie habe. Es präzisiert, dass es sich auf diese Bestimmung hätte stützen können, wenn RM und EM der von SBP erhobenen Aufrechnungseinrede nicht widersprochen und ihren Antrag teilweise zurückgenommen hätten. Unter diesen Umständen sieht sich das vorlegende Gericht verpflichtet, Art. 100 Satz 1 der Zivilprozessordnung anzuwenden und die Kosten unter Berücksichtigung des Anteils, in dem jede Partei unterliegt, aufzuteilen. Es weist jedoch auf die Möglichkeit hin, sich auf Art. 102 der Zivilprozessordnung zu stützen, der es ihm erlaube, der unterlegenen Partei nur einen Teil der Kosten aufzuerlegen oder sie überhaupt nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen, um so eine für die Kläger günstigere Kostenentscheidung zu treffen.

80 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt, dass die nationalen Gerichte u. a. unter Beachtung des Verbots der Auslegung contra legem des nationalen Rechts unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der betreffenden Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von dieser verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 118 und 119, sowie vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C‑144/23, EU:C:2024:881, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81 In ihren schriftlichen Erklärungen führt die polnische Regierung aus, dass die nationalen Gerichte über rechtliche Instrumente verfügten, die ausreichten, um die Wirksamkeit der den Verbrauchern aus der Richtlinie 93/13 erwachsenden Rechte zu gewährleisten. Insbesondere könnten diese Gerichte die Erstattung der Kosten auf der Grundlage von Art. 102 der Zivilprozessordnung anordnen, der einen Billigkeitsgrundsatz aufstelle. Nach dem Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung könnten diese Gerichte von einer engen Auslegung dieses Artikels abweichen.

82 Es ist letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung im Einklang mit der Richtlinie 93/13 ausgelegt werden kann, und, wenn ja, die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.

83 Insbesondere muss es zum einen die Wirksamkeit des Rechts von RM und EM gewährleisten, die Nichtigerklärung des in Rede stehenden Vertrags zu erreichen, der missbräuchliche Klauseln enthält, und die vom Gewerbetreibenden rechtsgrundlos erlangten Leistungen zurückerstattet zu erhalten, indem es verhindert, dass die Regelung über die Kostenverteilung die Verbraucher davon abhält, ihre Rechte aus der Richtlinie 93/13 geltend zu machen.

84 Zum anderen muss das vorlegende Gericht auch sämtliche Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache würdigen können, um gegebenenfalls die etwaige Bösgläubigkeit von Verbrauchern zu berücksichtigen, die ungeachtet der Informationen, die sie von dem Gericht erhalten haben, zu Unrecht der Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen der Verbraucher und des Gewerbetreibenden widersprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Servicios prescriptor y medios de pagos EFC, C‑215/21, EU:C:2022:723 Rn. 42 und 43).

85 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie der Effektivitätsgrundsatz im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit sowie des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dahin auszulegen sind, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts nicht entgegenstehen, die es im Rahmen eines Verfahrens, das ein Verbraucher angestrengt hat, um die Nichtigerklärung des von ihm mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Hypothekendarlehensvertrags und die Rückerstattung der in Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Monatsraten zu erwirken, erlaubt, dass dieser Gewerbetreibende, während er in erster Linie geltend macht, dass der Vertrag gültig sei, hilfsweise eine Aufrechnungseinrede erhebt, die auf eine dem Betrag dieses Hypothekendarlehens entsprechende Forderung gestützt wird, sofern zum einen die letztgenannte Forderung nicht als fällig angesehen wird, bevor das zuständige Gericht den Vertrag für nichtig erklärt hat, und zum anderen es nicht zu einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens führt, die den Verbraucher von der Ausübung der ihm durch diese Richtlinie verliehenen Rechte abhalten könnte, wenn dieser Einrede stattgegeben wird. Kosten

86 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie der Effektivitätsgrundsatz im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit sowie des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sind dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung des nationalen Rechts durch die Rechtsprechung nicht entgegenstehen, die es im Rahmen eines Verfahrens, das ein Verbraucher angestrengt hat, um die Nichtigerklärung des von ihm mit einem Gewerbetreibenden geschlossenen Hypothekendarlehensvertrags und die Rückerstattung der in Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Monatsraten zu erwirken, erlaubt, dass dieser Gewerbetreibende, während er in erster Linie geltend macht, dass der Vertrag gültig sei, hilfsweise eine Aufrechnungseinrede erhebt, die auf eine dem Betrag dieses Hypothekendarlehens entsprechende Forderung gestützt wird, sofern zum einen die letztgenannte Forderung nicht als fällig angesehen wird, bevor das zuständige Gericht den Vertrag für nichtig erklärt hat, und zum anderen es nicht zu einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens führt, die den Verbraucher von der Ausübung der ihm durch diese Richtlinie verliehenen Rechte abhalten könnte, wenn dieser Einrede stattgegeben wird. Unterschriften