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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.06.2025 – C-396/24

Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2025:460

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 5 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 19. Juni 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 7 Abs. 1 – An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag, der missbräuchliche Klauseln enthält – Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Nichtigkeit dieses Vertrags – Rückzahlung des Darlehensbetrags, den der Verbraucher aufgrund eines nichtigen Vertrags erhalten hat, unabhängig von den geleisteten Rückzahlungen – Abschreckende Wirkung des Verbots missbräuchlicher Klauseln – Anerkennung der Klage auf Rückzahlung durch den Verbraucher – Verpflichtung des nationalen Gerichts, die sofortige Vollstreckbarkeit des verurteilenden Urteils anzuordnen“ In der Rechtssache C‑396/24 [Lubreczlik] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Kraków [Krakau], Polen) mit Entscheidung vom 22. April 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juni 2024, in dem Verfahren mBank S.A. gegen BL, CY, und PU, QS, gegen mBank S.A. erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Jääskinen sowie des Richters A. Arabadjiev und der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin), Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von PU und QS, vertreten durch P. Dagiel, Radca prawny, – der mBank S.A., vertreten durch A. Cudna-Wagner, Radca prawny, und B. Miąskiewicz, Adwokat, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, – der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Kienapfel und M. Owsiany-Hornung als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2 Es ergeht im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der mBank S.A. auf der einen und BL sowie CY auf der anderen Seite bzw. zwischen PU und QS auf der einen und mBank auf der anderen Seite wegen Klagen auf Rückzahlung von Beträgen, die in Erfüllung von Darlehensverträgen gezahlt wurden, die wegen missbräuchlicher Klauseln nichtig sind. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

4 Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ Polnisches Recht Zivilgesetzbuch

5 Art. 58 Abs. 1 der Ustawa Kodeks cywilny (Gesetz über das Zivilgesetzbuch), vom 23. April 1964 (Dz. U. 1964, Nr. 16, Pos. 93) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) sieht vor, dass ein Rechtsgeschäft, das gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder die Umgehung gesetzlicher Vorschriften zum Ziel hat, unwirksam ist, es sei denn, eine einschlägige Vorschrift sieht eine andere Rechtsfolge vor, insbesondere, dass an die Stelle einer unwirksamen Bestimmung die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften treten.

6 Nach Art. 3851 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs ist der Verbraucher an Vertragsklauseln, die mit ihm nicht individuell abgestimmt worden sind, nicht gebunden, wenn sie seine Rechte und Pflichten in einer den guten Sitten widersprechenden Weise gestalten und dadurch seine Interessen grob verletzen.

7 Art. 405 des Zivilgesetzbuchs bestimmt: „Wer auf Kosten eines anderen einen Vermögensvorteil ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ist zur Herausgabe des Vorteils in natura und, wenn dies nicht möglich ist, zur Erstattung seines Wertes verpflichtet.“

8 Art. 410 des Zivilgesetzbuchs sieht vor: „(1) Die Vorschriften der vorstehenden Artikel finden insbesondere auf eine jemandem nicht zustehende Leistung Anwendung. (2) Eine Leistung steht jemandem nicht zu, wenn derjenige, der sie erbracht hat, zu ihrer Erbringung allgemein oder gegenüber demjenigen, dem er sie erbracht hat, nicht verpflichtet war oder wenn der Rechtsgrund der Leistung entfallen ist, wenn der mit der Leistung beabsichtigte Zweck nicht erreicht worden ist oder wenn das zur Vornahme der Leistung verpflichtende Rechtsgeschäft nichtig gewesen und nach Erfüllung der Leistung nicht wirksam geworden ist.“

9 Art. 498 des Zivilgesetzbuchs bestimmt: „(1) Sind zwei Personen im Verhältnis zueinander gleichzeitig Schuldner und Gläubiger, so kann jede von ihnen ihre Forderung gegen die Forderung der anderen Partei aufrechnen, wenn Gegenstand beider Forderungen Geld oder lediglich der Gattung nach bestimmte Sachen gleicher Güte sind, beide Forderungen fällig sind und vor Gericht oder einem anderen Staatsorgan geltend gemacht werden können. (2) Durch die Aufrechnung werden beide Forderungen bis zur Höhe der niedrigeren Forderung getilgt.“

10 Art. 499 des Zivilgesetzbuchs bestimmt: „Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber der anderen Partei. Die Erklärung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, an dem die Aufrechnung möglich geworden ist.“ Zivilprozessordnung

11 Art. 98 der Ustawa Kodeks postępowania cywilnego (Gesetz über die Zivilprozessordnung) vom 17. November 1964 (Dz. U. 2023, Pos. 1550) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilprozessordnung) sieht vor: „Die unterlegene Partei hat der Gegenpartei auf deren Antrag die Kosten zu erstatten, die erforderlich waren, um ihre Rechte sachgerecht geltend zu machen oder um sich sachgerecht zu verteidigen (Prozesskosten).“

12 Art. 102 der Zivilprozessordnung lautet: „In besonders begründeten Fällen kann das Gericht der unterlegenen Partei nur einen Teil der Kosten auferlegen oder ihr die Kosten überhaupt nicht auferlegen.“

13 Art. 2031 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung bestimmt: „(2) Der Beklagte kann die Einrede der Aufrechnung spätestens zu Beginn des Rechtsstreits in der Hauptsache oder innerhalb von zwei Wochen nach Fälligkeit seiner Forderung erheben. (3) Die Einrede der Aufrechnung kann nur in einem Verfahrensschriftsatz erhoben werden. Die Bestimmungen über die Klageschrift, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Kosten, gelten für diesen Schriftsatz sinngemäß.“

14 Art. 320 der Zivilprozessordnung lautet: „In besonders begründeten Fällen kann das Gericht die Erbringung der zugesprochenen Leistung in Raten anordnen und in Fällen, in denen es um die Herausgabe von Immobilien oder die Räumung von Räumlichkeiten geht, eine angemessene Frist für die Erfüllung dieser Leistung setzen.“

15 Art. 333 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bestimmt: „Das Gericht ordnet von Amts wegen die sofortige Vollstreckbarkeit des Urteils an, wenn: … 2. es eine Forderung zuerkennt, die der Beklagte anerkannt hat; …“

16 Art. 334 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung bestimmt: „(1) Das Gericht kann die sofortige Vollstreckbarkeit eines Urteils davon abhängig machen, dass der Kläger eine angemessene Sicherheit leistet. (2) Die Sicherheitsleistung kann auch darin bestehen, dass beim Beklagten gepfändete Gegenstände oder Geldbeträge nach der Vollstreckung nicht an den Kläger herausgegeben werden oder dass der Verkauf von gepfändeten beweglichen Sachen unterlassen wird.“

17 Art. 335 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bestimmt: „Das Gericht ordnet die sofortige Vollstreckbarkeit seines Urteils nicht an, wenn dem Beklagten selbst mit einer Sicherheitsleistung durch die Vollstreckung des Urteils ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen kann. …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18 Den beiden vom Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Kraków, Polen), dem vorlegenden Gericht, verbundenen Ausgangsverfahren liegen zwei Hypothekenkreditverträge zugrunde, die von Verbrauchern geschlossen wurden, wobei der erste von BL und CY und der zweite von PU und QS geschlossen wurde.

19 Zur ersten Rechtssache gibt das vorlegende Gericht an, dass die BRE Bank S.A., deren Rechtsnachfolgerin mBank sei, im Lauf des Jahres 2007 mit BL und CY einen mit dem Kurs des Schweizer Franken wertgesicherten Hypothekendarlehensvertrag über 493770,02 polnische Zloty (PLN) (etwa 115500 Euro) geschlossen habe. BL und CY zahlten insgesamt 1052843,95 PLN (etwa 247054 Euro) zurück, indem sie im Lauf des Jahres 2016 das Darlehen vorzeitig zurückzahlten. Im November 2020 erhoben sie beim genannten Gericht Zahlungsklage gegen mBank in Höhe von 571740,41 PLN (etwa 133700 Euro) nebst gesetzlichen Verzugszinsen ab dem Tag der Klageerhebung bis zum Tag der Zahlung und machten u. a. die Rechtswidrigkeit der Klauseln über die im Vertrag aufgeführten Hauptleistungen geltend.

20 Das vorlegende Gericht verurteilte mBank mit Urteil vom 16. Mai 2022 zur Zahlung des geforderten Betrags nebst gesetzlichen Verzugszinsen an BL und CY.

21 mBank reichte daraufhin eine Klage bei diesem Gericht ein, die nach ihren Angaben darauf abzielte, die strittigen Fragen zu klären, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nichtigkeit des Vertrags aufgeworfen worden waren und im Rahmen des von BL und CY angestrengten Verfahrens nicht geklärt werden konnten. Sie beantragte, BL und CY zu verurteilen, 493770,02 PLN (etwa 115500 Euro) nebst gesetzlichen Verzugszinsen an sie zu zahlen.

22 In der zweiten Rechtssache erhoben PU und QS im Dezember 2023 beim vorlegenden Gericht Klage gegen mBank auf Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln des mit dem Kurs des Schweizer Franken wertgesicherten Hypothekendarlehensvertrags sowie der Nichtigkeit dieses Vertrags und infolgedessen auf Rückzahlung der aufgrund dieses Vertrags gezahlten Beträge, nämlich 362801,12 PLN (etwa 84880 Euro) und 65,91 Schweizer Franken (CHF) (etwa 70 Euro), nebst gesetzlicher Zinsen. mBank beantragte, die Klage abzuweisen, da der Vertrag gültig sei, und erhob Widerklage auf Verurteilung der Kläger des Ausgangsverfahrens zur Zahlung von 360000,03 PLN (etwa 84270 Euro), d. h. des Darlehensbetrags nebst gesetzlichen Verzugszinsen.

23 PU und QS beantragten die Abweisung der Widerklage und machten eine Einrede geltend, die auf eine gegenüber mBank abgegebene Aufrechnungserklärung gestützt war, die von ihrem Bevollmächtigten schließlich zurückgenommen wurde.

24 Das vorlegende Gericht fragt sich erstens, wie die Rückerstattung der von den Parteien erbrachten Leistungen im Fall der Nichtigkeit eines Darlehensvertrags wegen des Vorliegens missbräuchlicher Klauseln zu erfolgen hat.

25 Insoweit weist es zum einen darauf hin, dass es sich nach polnischem Recht, wenn ein Kreditvertrag für nichtig erklärt werde, bei den in Erfüllung dieses Vertrags – sei es von den Darlehensnehmern oder dem Finanzinstitut – geleisteten Zahlungen um jemandem nicht zustehende Leistungen im Sinne von Art. 410 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs handele, die nach Art. 410 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 405 des Zivilgesetzbuchs zurückzuzahlen seien.

26 Zum anderen ergebe sich aus der Rechtsprechung des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen), die seit dem Jahr 2021 auf der sogenannten Theorie „der zwei Forderungen“ beruhe, dass der Verbraucher und der Kreditgeber jeweils einen voneinander getrennten und unabhängigen Anspruch auf Rückerstattung der in Erfüllung dieses Vertrags erbrachten monetären Leistungen hätten. Jede Partei könne daher die Erstattung der gezahlten Beträge in voller Höhe verlangen, unabhängig davon, ob sie weiterhin Schuldnerin der anderen Partei sei und unabhängig von der Höhe ihrer eigenen Schuld.

27 Dieser Ansatz bedeute für den Verbraucher eine Verpflichtung zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags unabhängig vom Betrag der bereits geleisteten Rückzahlungen, und zwar auch dann, wenn er den Nennbetrag des Kredits vollständig zurückgezahlt oder sogar Zahlungen geleistet habe, die diesen Betrag überstiegen. Daraus folge, dass die Anwendung der sogenannten Theorie „der zwei Forderungen“ in der Praxis dazu führe, dass der Verbraucher, der den durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutz in Anspruch nehmen wolle, damit rechnen müsse, dass der Gewerbetreibende von ihm die Rückzahlung sämtlicher in Erfüllung des nichtigen Vertrags gezahlter Beträge verlange. Außerdem könne der Gewerbetreibende, wenn der Verbraucher nicht freiwillig rückzahle, Klage erheben, um ihn zur Begleichung dieser Beträge zuzüglich Zinsen zu zwingen, und ihm die Prozesskosten auferlegen lassen, die beträchtlich seien und eine erhebliche Belastung für den Durchschnittsverbraucher darstellten.

28 Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dass die Frage der gegenseitigen Rückerstattung der von den Parteien eines für nichtig erklärten Kreditvertrags erbrachten Leistungen durch die Abgabe einer wirksamen Aufrechnungserklärung gemäß Art. 499 des Zivilgesetzbuchs gelöst werden könne, was eine Tilgung der gegenseitigen Forderungen bis zur Höhe der niedrigeren Forderung ermöglichen würde und gegebenenfalls das Erlöschen der Verbindlichkeit zur Folge habe. Die Abgabe einer solchen Erklärung oder die Geltendmachung der Aufrechnungseinrede im Laufe eines Gerichtsverfahrens hänge jedoch von komplexen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ab, die nach Ansicht dieses Gerichts geeignet seien, den Verbraucher zu benachteiligen.

29 Gelinge es dem Verbraucher nicht, die Aufrechnung im Rahmen seiner Klagebeantwortung geltend zu machen, könnte die Möglichkeit, eine Rückerstattung der an die Bank gezahlten Beträge zu erlangen, sich in der Praxis in einer Vervielfachung der Verfahren und damit zusätzlichen Kosten für diesen Verbraucher auswirken.

30 In diesem Zusammenhang ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die auf der sogenannten Theorie „der zwei Forderungen“ beruhende nationale Rechtsprechung gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verstoße, da diese Bestimmung dem entgegenstehe, dass der Verbraucher verpflichtet sei, eine Rückzahlung vorzunehmen, ohne dass bei der Bestimmung des Umfangs seiner Rückzahlungspflicht die von ihm in Erfüllung des für nichtig erklärten Vertrags geleisteten Zahlungen und insbesondere der Umstand, dass er den Darlehensbetrag möglicherweise zurückgezahlt habe, berücksichtigt würden. Diese Situation benachteilige den Verbraucher, zumal die Nichtigkeit des Darlehensvertrags zur Folge haben könne, dass der noch offene Darlehensbetrag sofort in einem Umfang fällig werde, der die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verbrauchers möglicherweise übersteige. Unter diesen Umständen würde der Gewerbetreibende nicht davon abgeschreckt, missbräuchliche Klauseln in seine Verträge aufzunehmen.

31 Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Art. 333 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung die Gerichte verpflichte, die sofortige Vollstreckbarkeit ihrer Urteile anzuordnen, wenn sie eine vom Beklagten anerkannte Forderung zuerkannten.

32 Da der Anspruch des Gewerbetreibenden im Fall der Nichtigkeit des Vertrags in der Regel begründet und der Verbraucher sich dessen voll bewusst sei, neige der Verbraucher aufgrund der verfahrensrechtlichen Vorteile, die er daraus ziehe, nämlich der Tatsache, dass die Rechtssache als „besonders begründeter Fall“ im Sinne von Art. 102 der Zivilprozessordnung behandelt werden könne, was es dem Gericht erlaube, den Verbraucher zur Zahlung nur eines Teils der Prozesskosten an den obsiegenden Gewerbetreibenden oder überhaupt nicht zur Kostentragung zu verurteilen, dazu, die Forderung anzuerkennen. Dieses Anerkenntnis würde jedoch dazu führen, dass der Verbraucher verpflichtet wäre, den gesamten erhaltenen Darlehensbetrag zurückzuzahlen, und dass der Darlehensgeber die Entscheidung, mit der diese Rückzahlung angeordnet werde, sofort vollstrecken lassen könnte. Eine solche Situation könne nicht unbedingt durch die Anwendung verschiedener Bestimmungen der Zivilprozessordnung verhindert werden, die die Möglichkeit beträfen, eine Ratenzahlung anzuordnen oder die sofortige Vollstreckbarkeit des Urteils von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen, da diese Möglichkeiten dem Ermessen des Gerichts überlassen würden.

33 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass diese Situation den Verbraucher benachteilige, der einem sehr hohen finanziellen Risiko ausgesetzt sei, einschließlich des Risikos, die Kontrolle über seine im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gepfändeten Sachen zu verlieren, und zwar auch dann, wenn er den Kredit bereits ganz oder zum großen Teil zurückgezahlt habe. Der Verbraucher könnte folglich davon abgehalten werden, sich auf die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln und die in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Rechte zu berufen.

34 Unter diesen Umständen hat der Sąd Okręgowy w Krakowie (Regionalgericht Kraków) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsprechung entgegen, wonach im Fall der Feststellung einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag, insbesondere in einem Verbraucherkreditvertrag, und der daraus resultierenden Nichtigerklärung des Vertrags, insbesondere der Nichtigerklärung eines Kreditvertrags, der Verbraucher verpflichtet ist, dem Gewerbetreibenden den gesamten Nennbetrag des Kredits zurückzuerstatten, den er vom Gewerbetreibenden in Erfüllung des nichtigen Vertrags erhalten hat, unabhängig von der Höhe der vom Verbraucher in Erfüllung dieses Vertrags geleisteten Rückzahlungen und unabhängig von der tatsächlichen Höhe des ausstehenden Betrags, und der Gewerbetreibende berechtigt ist, vom Verbraucher die Rückerstattung des gesamten Nennbetrags des Kredits zu verlangen, den er dem Verbraucher in Erfüllung des nichtigen Vertrags ausgezahlt hat, unabhängig von der Höhe der vom Verbraucher in Erfüllung dieses Vertrags geleisteten Rückzahlungen und unabhängig von der tatsächlichen Höhe des ausstehenden Betrags? 2. Steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsprechung entgegen, wonach ein nationales Gericht bei der Entscheidung in einer Rechtssache über die Rückerstattung von Leistungen, die ein Gewerbetreibender an einen Verbraucher in Erfüllung eines nichtigen Kreditvertrags erbracht hat, verpflichtet ist, dem Gewerbetreibenden den ganzen Betrag zuzusprechen, den er dem Verbraucher in Erfüllung des nichtigen Kreditvertrags ausgezahlt hat, unabhängig davon, ob der Verbraucher weiterhin Schuldner des Gewerbetreibenden ist, und unabhängig von der Höhe der Leistungen, die der Verbraucher in Erfüllung des nichtigen Kreditvertrags an den Gewerbetreibenden erbracht hat? 3. Steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer innerstaatlichen Regelung entgegen, wonach ein nationales Gericht verpflichtet ist, im Fall der Anerkennung einer Klage eines Gewerbetreibenden durch einen Verbraucher die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, mit dem der Anspruch zugesprochen wird, von Amts wegen anzuordnen? Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur zweiten Frage

35 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der der Gewerbetreibende, wenn ein Kreditvertrag für nichtig erklärt wird, weil er eine als missbräuchlich eingestufte Klausel enthält, vom Verbraucher die Rückerstattung des gesamten Nennbetrags des gewährten Kredits unabhängig von der Höhe der vom Verbraucher in Erfüllung dieses Vertrags geleisteten Rückzahlungen und unabhängig vom noch ausstehenden Betrag verlangen kann.

36 Erstens sehen die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest.

37 Die Richtlinie 93/13 soll zwar ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten, schlägt aber keine einheitlichen Lösungen in Bezug auf die Folgen vor, die an die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu knüpfen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2023, M. B. u. a. [Folgen der Nichtigerklärung eines Vertrags], C‑6/22, EU:C:2023:216, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Bei dieser Sachlage müssen die Folgen, die an die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Klausel zu knüpfen sind, die Erreichung von zwei Zielen ermöglichen. Zum einen muss das Gericht darauf achten, dass die Gleichheit zwischen den Vertragsparteien wiederhergestellt wird, die durch die Anwendung einer missbräuchlichen Klausel in Bezug auf den Verbraucher gefährdet worden wäre. Zum anderen ist sicherzustellen, dass der Gewerbetreibende davon abgeschreckt wird, solche Klauseln in die Verträge aufzunehmen, die er den Verbrauchern anbietet (Urteil vom 25. November 2020, Banca B.,C‑269/19, EU:C:2020:954, Rn. 38).

39 Wenn der Vertrag nach dem Wegfall der betreffenden missbräuchlichen Klauseln nicht fortbestehen kann, die Nichtigerklärung des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte und es im nationalen Recht keine dispositive Bestimmung gibt, muss das nationale Gericht unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung dieses Vertrags nach sich ziehen könnte (Urteil vom 25. November 2020, Banca B.,C‑269/19, EU:C:2020:954, Rn. 45).

40 Im vorliegenden Fall hat die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit eines Kreditvertrags wegen einer darin enthaltenen missbräuchlichen Klausel nach polnischem Recht zur Folge, dass die in Erfüllung dieses Vertrags – sei es von den Darlehensnehmern oder dem Finanzinstitut – geleisteten Zahlungen jemandem nicht zustehende Leistungen im Sinne von Art. 410 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs darstellen, die nach Art. 410 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 405 des Zivilgesetzbuchs zurückzuzahlen sind.

41 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich im Wesentlichen aus der in den Rn. 26 und 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), die sich auf die so genannte Theorie „der zwei Forderungen“ stütze, dass jede Partei eines solchen Vertrags, die infolge seiner Nichtigerklärung ohne Rechtsgrund be- und entreichert sei, die vollständige Rückerstattung der in Erfüllung des für nichtig erklärten Vertrags gezahlten Beträge unabhängig von der Höhe der geleisteten Rückzahlungen und dem aufgrund des Darlehens noch ausstehenden Betrag verlangen könne. Nach Ansicht der polnischen Regierung hat diese Rechtsprechung eine andere von der Mehrheit der polnischen Gerichte angewandte ersetzt, die es nach Feststellung der gegenseitigen Vereinbarungen der Parteien des für nichtig erklärten Kreditvertrags ermöglicht habe, eine einzige Forderung zugunsten der Partei festzustellen, die die größte Zahlung in Erfüllung dieses Vertrags geleistet habe.

42 In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun müssen, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit ihr verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Getin Noble Bank [Aussetzung der Durchführung eines Kreditvertrags], C‑287/22, EU:C:2023:491, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43 Das Erfordernis einer solchen unionsrechtskonformen Auslegung umfasst u. a. die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist. Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt wurde (Urteil vom 15. Juni 2023, Getin Noble Bank [Aussetzung der Durchführung eines Kreditvertrags], C‑287/22, EU:C:2023:491, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der der Gewerbetreibende, wenn eine Klausel eines Kreditvertrags, die als missbräuchlich eingestuft wird, zu dessen Nichtigkeit führt, vom Verbraucher die Rückerstattung des gesamten Nennbetrags des gewährten Kredits unabhängig von der Höhe der vom Verbraucher in Erfüllung dieses Vertrags geleisteten Rückzahlungen und unabhängig von dem noch geschuldeten Betrag verlangen kann. Zur dritten Frage

45 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, wonach das angerufene Gericht, in dem Fall, dass ein Verbraucher die Klage eines Gewerbetreibenden auf Rückerstattung von Beträgen, die im Rahmen eines Kreditvertrags gezahlt wurden, der aufgrund einer darin enthaltenen missbräuchlichen Klausel für nichtig erklärt wurde, anerkennt, verpflichtet ist, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, mit dem der Anspruch zugesprochen wird, von Amts wegen anzuordnen. Zur Zulässigkeit

46 In ihren schriftlichen Erklärungen äußern mBank und die polnische Regierung Zweifel an der Zulässigkeit der dritten Frage, da sie hypothetischer Natur sei, da die Darlehensnehmer in den beiden Ausgangsverfahren keinerlei Anerkenntnis abgegeben hätten.

47 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt, wobei für die Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt. Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung dieser Frage erforderlich sind (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios,C‑243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung zum einen hervor, dass der Beklagte die Klage der Gegenpartei in jedem Verfahrensstadium anerkennen kann. Zum anderen wird darin ausgeführt, dass der Verbraucher dazu neige, die Klage des Gewerbetreibenden auf Rückerstattung der in Erfüllung eines wegen einer missbräuchlichen Klausel nichtig gewordenen Kreditvertrags gezahlten Beträge anzuerkennen, da dieses Anerkenntnis zu einer Verringerung der vom Beklagten zu tragenden Verfahrenskosten führe.

49 Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erbetene Auslegung der Richtlinie 93/13 in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass das aufgeworfene Problem hypothetischer Natur ist.

50 Folglich ist die dritte Frage zulässig. Zur Beantwortung der Vorlagefragen

51 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass einerseits das Anerkenntnis der Klage des Gewerbetreibenden auf Rückerstattung der in Erfüllung eines wegen einer missbräuchlichen Klausel nichtig gewordenen Kreditvertrags gezahlten Beträge durch den Verbraucher es ermögliche, die betreffende Rechtssache als „besonders begründeten Fall“ im Sinne von Art. 102 der Zivilprozessordnung zu behandeln, so dass dem Verbraucher nur ein Teil der Kosten des Gewerbetreibenden oder überhaupt keine Kosten auferlegt werden könnten. Andererseits sei das nationale Gericht im Fall des Anerkenntnisses verpflichtet, die sofortige Vollstreckbarkeit seines Urteils anzuordnen, was die Anwendung von Art. 320 der Zivilprozessordnung ausschließe, auf dessen Grundlage das Gericht in besonders begründeten Fällen eine Ratenzahlung des Betrags anordnen könne, zu dessen Zahlung der Verbraucher durch das Urteil verpflichtet worden sei. Eine solche Situation setze den Verbraucher einem sehr hohen finanziellen Risiko aus und könne ihn folglich davon abhalten, sich auf die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu berufen.

52 mBank und die polnische Regierung weisen darauf hin, dass das nationale Gericht die Möglichkeit habe, das Urteil nicht für sofort vollstreckbar zu erklären, wenn der Verbraucher die Klage auf Rückerstattung des Gewerbetreibenden anerkenne und gleichzeitig eine Ratenzahlung der geschuldeten Beträge nach Art. 320 der Zivilprozessordnung beantrage, sofern der unterlegenen Partei durch die Vollstreckung des Urteils gemäß Art. 335 der Zivilprozessordnung ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen könne.

53 In dieser Hinsicht genügt der Hinweis, dass es im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Systems der justiziellen Zusammenarbeit nicht Sache des Gerichtshofs ist, die Richtigkeit der Auslegung des nationalen Rechts durch das nationale Gericht zu überprüfen oder in Frage zu stellen, da diese Auslegung in die ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichts fällt. Auch hat der Gerichtshof, wenn ihm ein nationales Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegt, von der Auslegung des nationalen Rechts auszugehen, die ihm dieses Gericht vorgetragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios,C‑243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54 Wenn das nationale Gericht der Auffassung ist, dass der in Rede stehende Kreditvertrag gemäß dem Vertragsrecht nach dem Wegfall der betreffenden missbräuchlichen Klauseln rechtlich nicht fortbestehen kann, und wenn es im nationalen Recht keine dispositive Bestimmung oder keine Vorschrift gibt, die mit Zustimmung der Parteien auf den Vertrag anwendbar ist und an die Stelle dieser Klauseln treten kann, verlangt das hohe Verbraucherschutzniveau, das gemäß der Richtlinie 93/13 zu gewährleisten ist, dass das nationale Gericht zur Wiederherstellung des tatsächlichen Gleichgewichts zwischen den gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragspartner unter Berücksichtigung seines gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung des betreffenden Kreditvertrags für ihn nach sich ziehen könnte, u. a. aufgrund des Umstands, dass die Forderung des Gewerbetreibenden gegenüber dem Verbraucher sofort fällig würde (Urteil vom 16. März 2023, M. B. u. a. [Folgen der Nichtigerklärung eines Vertrags], C‑6/22, EU:C:2023:216, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

55 Im vorliegenden Fall dürfte die Verpflichtung des nationalen Gerichts, das Urteil, mit dem der Klage des Gewerbetreibenden auf Rückerstattung der in Erfüllung eines nichtigen Darlehensvertrags gezahlten Beträge stattgegeben wird, für sofort vollstreckbar zu erklären, geeignet sein, den Verbraucher davon abzuhalten, diese Klage anzuerkennen. Eine solche Situation setzt den Verbraucher nämlich einem tatsächlichen finanziellen Risiko aus, da ihm der Verzicht auf das Anerkenntnis nach den Angaben des vorlegenden Gerichts die Möglichkeit einer nur teilweise Verurteilung zur Tragung der dem Gewerbetreibenden entstandenen Kosten oder gar eines Absehens von einer Verurteilung nimmt, während die Erklärung eines solchen Anerkenntnisses ihn wegen Art. 333 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, der die sofortige Vollstreckbarkeit des ihn verurteilenden Urteils betrifft, zwingt, die ihm vom Gewerbetreibenden gezahlten Beträge sofort zurückzuerstatten.

56 In diesem Zusammenhang ist das angerufene Gericht verpflichtet, das nationale Recht so weit wie möglich so anzuwenden, dass die Folgen, die sich nach diesem Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel ergeben, nicht das Ziel der Richtlinie 93/13 beeinträchtigen, im Einklang mit der in Rn. 54 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

57 Folglich wird es Sache des vorlegenden Gerichts sein, Bestimmungen des nationalen Rechts – etwa zur möglichen Berücksichtigung des nicht wiedergutzumachenden Schadens für den Verbraucher, der sich aus der sofortigen Vollstreckbarkeit des ihn verurteilenden Urteils ergibt, und zu einer möglichen Ratenzahlung der geschuldeten Beträge – zu ermitteln, um sich zu vergewissern, dass seine Verpflichtung, dieses Urteil in dem Fall, dass der Verbraucher die Klage des Gewerbetreibenden auf Rückerstattung anerkennt, für sofort vollstreckbar zu erklären, nicht das mit der Richtlinie 93/13 verfolgte Ziel eines hohen Verbraucherschutzes beeinträchtigt.

58 Unter diesen Umständen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, wonach das angerufene Gericht in dem Fall, dass der Verbraucher die Klage eines Gewerbetreibenden auf Rückerstattung von Beträgen, die im Rahmen eines Kreditvertrags gezahlt wurden, der aufgrund einer darin enthaltenen missbräuchlichen Klausel für nichtig erklärt wurde, anerkennt, verpflichtet ist, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, mit dem der Anspruch zugesprochen wird, von Amts wegen anzuordnen, sofern das innerstaatliche Recht es diesem Gericht nicht erlaubt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verbraucher vor besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die diese Erklärung für ihn haben könnte. Kosten

59 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der der Gewerbetreibende, wenn eine Klausel eines Kreditvertrags, die als missbräuchlich eingestuft wird, zu dessen Nichtigkeit führt, vom Verbraucher die Rückerstattung des gesamten Nennbetrags des Kredits unabhängig von der Höhe der vom Verbraucher in Erfüllung dieses Vertrags geleisteten Rückzahlungen und unabhängig von dem noch geschuldeten Betrag verlangen kann. 1. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der der Gewerbetreibende, wenn eine Klausel eines Kreditvertrags, die als missbräuchlich eingestuft wird, zu dessen Nichtigkeit führt, vom Verbraucher die Rückerstattung des gesamten Nennbetrags des Kredits unabhängig von der Höhe der vom Verbraucher in Erfüllung dieses Vertrags geleisteten Rückzahlungen und unabhängig von dem noch geschuldeten Betrag verlangen kann. 2. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, wonach das angerufene Gericht in dem Fall, dass der Verbraucher die Klage eines Gewerbetreibenden auf Rückerstattung von Beträgen, die im Rahmen eines Kreditvertrags gezahlt wurden, der aufgrund einer darin enthaltenen missbräuchlichen Klausel für nichtig erklärt wurde, anerkennt, verpflichtet ist, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, mit dem der Anspruch zugesprochen wird, von Amts wegen anzuordnen, sofern das innerstaatliche Recht es diesem Gericht nicht erlaubt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verbraucher vor besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die diese Erklärung für ihn haben könnte. 2. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, wonach das angerufene Gericht in dem Fall, dass der Verbraucher die Klage eines Gewerbetreibenden auf Rückerstattung von Beträgen, die im Rahmen eines Kreditvertrags gezahlt wurden, der aufgrund einer darin enthaltenen missbräuchlichen Klausel für nichtig erklärt wurde, anerkennt, verpflichtet ist, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, mit dem der Anspruch zugesprochen wird, von Amts wegen anzuordnen, sofern das innerstaatliche Recht es diesem Gericht nicht erlaubt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verbraucher vor besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die diese Erklärung für ihn haben könnte. Unterschriften