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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.01.2026 – C-72/24
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2026:51
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 29. Januar 2026 ( [Text berichtigt mit Beschluss vom 19. März 2026] „Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Zollkodex der Gemeinschaften – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Zollkodex der Union – Wareneinfuhr – Zollwert – Unterbewertung – Nachrangige Methoden der Zollwertbestimmung – Methode, die auf dem ‚niedrigsten annehmbaren Preis‘ beruht, der anhand von aggregierten statistischen Werten auf Unionsebene berechnet wird – Zulässigkeit“ In den verbundenen Rechtssachen C‑72/24 [Keladis I] und C‑73/24 [Keladis II] ( betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis (Verwaltungsgericht Thessaloniki, Griechenland) mit Entscheidungen vom 30. November 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Januar 2024, in den Verfahren HF (C‑72/24), WI (C‑73/24) gegen Anexartiti Archi Dimosion Esodon erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis sowie des Richters M. Condinanzi und der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin), Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – [berichtigt mit Beschluss vom 19. März 2026] von HF und WI, vertreten durch A. N. Masouras, R. K. Ntanis und Th. Tsiatsios, Dikigoroi, – der Anexartiti Archi Dimosion Esodon, vertreten durch E. Giannakoulopoulou und I. Reïzakis als Bevollmächtigte, – der griechischen Regierung, vertreten durch V. Baroutas, K. Georgiadis und K. Konsta als Bevollmächtigte, – der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, L. Halajová und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der spanischen Regierung, vertreten durch S. Núñez Silva als Bevollmächtigten, – der französischen Regierung, vertreten durch P. Chansou und B. Travard als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Herold, F. Moro und I. Zervas als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 2025 folgendes Urteil
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 29 bis 31 und 81 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 17, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften), der Art. 150 bis 153 und 181a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1, berichtigt in ABl. 1994, L 268, S. 32) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3254/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 (ABl. 1994, L 346, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2454/93), der Art. 70 bis 74 und 177 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Union), der Art. 141 bis 143 und von Art. 144 Abs. 2 Buchst. f der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 558, im Folgenden: Durchführungsverordnung) sowie von Art. 7 Abs. 2 Buchst. f des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 119) in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. 1994, L 336, S. 3), das in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigt wurde.
2 Die Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen einerseits zwei natürlichen Personen, nämlich HF (Rechtssache C‑72/24), Inhaber eines Unternehmens für Textilwaren in Grevena (Griechenland), und WI (Rechtssache C‑73/24), Angestellte eines Großhandelsunternehmens für Textilwaren, und andererseits der Anexartiti Archi Dimosion Esodon (Unabhängige Behörde für öffentliche Einnahmen, Griechenland) wegen mehrerer Bescheide zur Nacherhebung von Mehrwertsteuer auf Einfuhren von Textilwaren aus der Türkei. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht
3 Art. 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sieht vor: „1. Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach Artikel 1 bis 6 ermittelt werden, so wird der Zollwert durch zweckmäßige Methoden, die mit den Grundsätzen und den allgemeinen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie mit Artikel VII des [Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens] 1994 vereinbar sind, und auf der Grundlage der im Einfuhrland verfügbaren Daten ermittelt. 2. Der Zollwert darf nach diesem Artikel nicht zur Grundlage haben: … f) Mindestzollwerte; …“ Unionsrecht Zollkodex der Gemeinschaften
4 Art. 6 Abs. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften sah vor: „Schriftliche Entscheidungen, mit denen Anträge abgelehnt werden oder die für die Personen, an die sie gerichtet sind, nachteilige Folgen haben, sind zu begründen. Sie müssen eine Belehrung über die Möglichkeit enthalten, einen Rechtsbehelf nach Artikel 243 einzulegen.“
5 In Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex hieß es: „(1) Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der [Europäischen] Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis …“
6 Art. 30 des Zollkodex sah vor: „(1) Kann der Zollwert nicht nach Artikel 29 ermittelt werden, so ist er in der Reihenfolge des Absatzes 2 Buchstaben a) bis d) zu ermitteln, und zwar nach dem jeweils ersten zutreffenden Buchstaben mit der Maßgabe, dass die Inanspruchnahme der Buchstaben c) und d) auf Antrag des Anmelders in umgekehrter Reihenfolge erfolgt; nur wenn der Zollwert nicht nach einem bestimmten Buchstaben ermittelt werden kann, darf der nächste Buchstabe in der in diesem Absatz festgelegten Reihenfolge herangezogen werden. (2) Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert ist einer der folgenden Werte: a) der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden; b) der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd zu demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden; c) der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt in der Gemeinschaft an Personen verkauft werden, die mit den Verkäufern nicht verbunden sind; d) der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente: – Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen; – Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft angesetzt wird; – Kosten oder Wert aller anderen Aufwendungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e). (3) Die zusätzlichen Voraussetzungen und Einzelheiten der Durchführung zu Absatz 2 werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt.“
7 Art. 31 des Zollkodex bestimmte: „(1) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 29 und 30 ermittelt werden, so ist er auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln, die übereinstimmen mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln – des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994, – des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994, sowie – der Vorschriften dieses Kapitels. (2) Der nach Absatz 1 ermittelte Zollwert darf nicht zur Grundlage haben: … f) Mindestzollwerte; oder g) willkürliche oder fiktive Werte.“
8 In Art. 78 des Zollkodex der Gemeinschaften hieß es: „(1) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen. (2) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können. (3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.“
9 Art. 81 des Zollkodex sah vor: „Sind Waren einer Sendung tariflich unterschiedlich einzureihen und stände die Behandlung jeder dieser Waren nach ihrer Einreihung bei der Erstellung der Anmeldung in Bezug auf Aufwand und Kosten außer Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden Einfuhrabgaben, so können die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders zulassen, dass die Abgaben für die gesamte Sendung auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der Ware ermittelt werden, für die die höchste Einfuhrabgabenbelastung gilt.“
10 Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex sah vor: „Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.“ Verordnung Nr. 2454/93
11 Art. 142 Abs. 1 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 2454/93 bestimmte: „Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck … c) ‚gleiche Waren‘: Waren, die in demselben Land hergestellt sind und in jeder Hinsicht – einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens – gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schließen Waren nicht aus, die ansonsten nach der Definition als gleich anzusehen sind; d) ‚gleichartige Waren‘: Waren, die in demselben Land hergestellt sind und – obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind – gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, die gleichen Aufgaben zu erfüllen und im Handel austauschbar zu sein; bei der Feststellung, ob Waren als gleichartig anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen“.
12 Art. 150 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 sah vor: „Zur Ermittlung des Zollwerts im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe a) des [Zollkodex der Gemeinschaften] (Transaktionswert gleicher Waren) ist der Transaktionswert gleicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleicher Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder auch in abweichenden Mengen verkauft worden sind; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in Bezug auf die Handelsstufe und/oder auch die Menge zu berichtigen, sofern diese Berichtigungen auf der Grundlage vorgelegter Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.“
13 In Art. 151 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 2454/93 hieß es: „(1) Zur Ermittlung des Zollwerts im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe b) des [Zollkodex der Gemeinschaften] (Transaktionswert gleichartiger Waren) ist der Transaktionswert gleichartiger Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleichartiger Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder auch in abweichenden Mengen verkauft worden sind; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in Bezug auf die Handelsstufe und/oder auch die Menge zu berichtigen, sofern diese Berichtigungen auf der Grundlage vorgelegter Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt. … (5) Der Transaktionswert eingeführter gleichartiger Waren im Sinne dieses Artikels ist ein Zollwert, der bereits nach Artikel 29 des [Zollkodex der Gemeinschaften] anerkannt worden ist und die Berichtigungen nach Absatz 1 und Absatz 2 enthält.“
14 Art. 152 der Verordnung Nr. 2454/93 lautete: „(1) a) Werden die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der Gemeinschaft in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, verkauft, so wird ihr Zollwert nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c) des [Zollkodex der Gemeinschaften] auf der Grundlage des Preises je Einheit ermittelt, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die Einfuhr der zu bewertenden Waren in der größten Menge insgesamt an Personen verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind; hierbei sind abzuziehen: i) die bei Verkäufen in der Gemeinschaft in der Regel gezahlten oder vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten (einschließlich der direkten und indirekten Absatzkosten) bei eingeführten Waren derselben Gattung oder Art; ii) die in der Gemeinschaft anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten und; iii) Einfuhrabgaben und andere aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren in der Gemeinschaft zu zahlende Abgaben. b) Werden weder die eingeführten Waren noch die eingeführten gleichen oder gleichartigen Waren im Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren oder annähernd im selben Zeitpunkt verkauft, so wird der Zollwert der eingeführten Waren nach diesem Artikel vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe a) auf der Grundlage des Preises je Einheit ermittelt, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, in der Gemeinschaft verkauft werden. … (5) Als ‚frühester Zeitpunkt‘ im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) gilt der Tag, an dem Verkäufe der eingeführten Waren oder eingeführter gleicher oder gleichartiger Waren in für die Feststellung des Preises je Einheit ausreichenden Mengen vorliegen.“
15 Art. 181a der Verordnung Nr. 2454/93 sah vor: „(1) Die Zollbehörden müssen den Zollwert von eingeführten Waren nicht auf der Grundlage des Transaktionswertes ermitteln, wenn sie unter Einhaltung des in Absatz 2 genannten Verfahrens wegen begründeter Zweifel nicht überzeugt sind, dass der angemeldete Wert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis gemäß Artikel 29 des [Zollkodex der Gemeinschaften] entspricht. (2) In den Fällen, in denen die Zollbehörden Zweifel im Sinne von Absatz 1 haben, können sie gemäß Artikel 178 Absatz 4 zusätzliche Auskünfte verlangen. Bestehen die Zweifel fort, sollen die Zollbehörden der betroffenen Person vor einer endgültigen Entscheidung auf Verlangen schriftlich die Gründe für ihre Zweifel mitteilen und ihr eine angemessene Antwortfrist gewähren. Die abschließende mit Gründen versehene Entscheidung ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen.“
16 Art. 198 der Verordnung Nr. 2454/93 bestimmte: „(1) Enthält eine Zollanmeldung mehrere Warenpositionen, so gelten die Angaben zu jeder einzelnen Warenposition als eigene Zollanmeldung. (2) Als eine einzige Ware gelten die Bestandteile von Industrieanlagen, die in einem Code der Kombinierten Nomenklatur [in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1)] erfasst sind.“
17 Anhang 23 („Erläuternde Anmerkungen zur Ermittlung des Zollwerts“) der Verordnung Nr. 2454/93 sah in Bezug auf die Auslegung von Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften in Nr. 2 vor: „Als Bewertungsmethoden nach [dieser Bestimmung] sollen die in den Artikeln 29 und 30 Absatz 2 [des Zollkodex] festgelegten Methoden herangezogen werden, doch steht eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 1 [des Zollkodex].“ Dabei enthält dieser Anhang in Nr. 3 einige Beispiele für eine „angemessene Flexibilität“. Zur Anwendung der deduktiven Methode heißt es dort: „[D]ie [in Art. 152 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2454/93 vorgesehene] Frist von ‚90 Tagen‘ kann großzügig gehandhabt werden.“ Zollkodex der Union
18 Die Art. 70 und 74 des Zollkodex der Union enthalten Regeln für die Bestimmung des Zollwerts von Waren, deren Inhalt im Wesentlichen mit dem der Regeln in den Art. 29 bis 31 des Zollkodex der Gemeinschaften übereinstimmt. Insbesondere der Wortlaut von Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union ähnelt Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften. Außerdem ist Art. 177 Abs. 1 des Zollkodex der Union, der die Methode zur Vereinfachung von Zollanmeldungen betrifft, im Wesentlichen mit Art. 81 des Zollkodex der Gemeinschaften identisch.
19 Art. 77 („Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und vorübergehende Verwendung“) des Zollkodex der Union stimmt im Wesentlichen mit Art. 201 des Zollkodex der Gemeinschaften überein. Durchführungsverordnung
20 Art. 140 („Ablehnung angemeldeter Transaktionswerte“) der Durchführungsverordnung sieht vor: „(1) Haben die Zollbehörden begründete Zweifel daran, dass der angemeldete Transaktionswert dem gezahlten oder zu zahlenden Gesamtbetrag gemäß Artikel 70 Absatz 1 des [Zollkodex der Union] entspricht, können sie vom Anmelder zusätzliche Auskünfte verlangen. (2) Werden ihre Zweifel nicht ausgeräumt, können die Zollbehörden entscheiden, dass der Zollwert der Waren nicht gemäß Artikel 70 Absatz 1 des [Zollkodex der Union] ermittelt werden kann.“
21 Art. 142 Abs. 2 und 5 der Durchführungsverordnung bestimmt: „(2) Gibt es keinen solchen Preis je Einheit gemäß Absatz 1, wird als Preis je Einheit der Preis verwendet, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder ähnliche Waren in dem Zustand, in dem sie in das Zollgebiet der [Europäischen] Union eingeführt wurden, zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr in der [Europäischen] Union verkauft werden. … (5) Zur Ermittlung des Zollwerts werden von dem gemäß den Absätzen 1 bis 4 bestimmten Preis je Einheit die folgenden Elemente abgezogen: a) die bei Verkäufen im Zollgebiet der Union in der Regel gezahlten oder vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten (einschließlich der direkten und indirekten Absatzkosten) bei eingeführten Waren derselben Gattung oder Art, worunter Waren verstanden werden, die zu einer Gruppe oder einem Bereich von Waren gehören, die von einem bestimmten Industriezweig hergestellt werden; b) die im Zollgebiet der Union anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten; c) Einfuhrabgaben und andere Gebühren, die im Zollgebiet der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlen sind.“
22 Art. 144 („Schlussmethode“) der Durchführungsverordnung lautet: „(1) Zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 3 des [Zollkodex der Union] ist eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung des Artikels 70 und des Artikels 74 Absatz 2 des [Zollkodex der Union] geboten. Der so ermittelte Zollwert soll möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen. (2) Kann kein Zollwert nach Absatz 1 ermittelt werden, sind andere geeignete Methoden heranzuziehen. In diesem Fall dürfen die Zollwerte nicht zur Grundlage haben: … f) Mindestzollwerte; g) willkürliche oder fiktive Werte.“
23 Art. 222 („Warenpositionen“) der Durchführungsverordnung bestimmt: „(1) Enthält eine Zollanmeldung mehrere Warenpositionen, so gelten die Angaben zu jeder einzelnen Warenposition als eigene Zollanmeldung. (2) Mit Ausnahme der Waren einer Sendung, die verschiedenen Maßnahmen unterliegen, gelten in einer Sendung für die Zwecke des Absatzes 1 als einzige Warenposition, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Sie sind in eine einzige Unterposition des Zolltarifs einzureihen; b) sie sind Gegenstand eines Antrags auf Vereinfachung nach Artikel 177 des [Zollkodex der Union].“ Richtlinie 2006/112/EG
24 In den Erwägungsgründen 43 und 44 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) heißt es: „(43) Die Mitgliedstaaten sollten den Einfuhrsteuerschuldner nach freiem Ermessen bestimmen können. (44) Die Mitgliedstaaten sollten auch Regelungen treffen können, nach denen eine andere Person als der Steuerschuldner gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer haftet.“
25 Art. 2 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie sieht vor: „Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze: … d) die Einfuhr von Gegenständen.“
26 Art. 71 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Unterliegen Gegenstände vom Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung im Sinne der Artikel 156, 276 und 277, der Regelung der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben oder dem externen Versandverfahren, treten Steuertatbestand und Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Gegenstände diesem Verfahren oder dieser sonstigen Regelung nicht mehr unterliegen. Unterliegen die eingeführten Gegenstände Zöllen, landwirtschaftlichen Abschöpfungen oder im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben gleicher Wirkung, treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem Tatbestand und Anspruch für diese Abgaben entstehen.“
27 Art. 85 der Richtlinie bestimmt, dass bei der Einfuhr von Gegenständen die Steuerbemessungsgrundlage der Betrag ist, der durch die unionsrechtlichen Vorschriften als Zollwert bestimmt ist.
28 Art. 201 der Richtlinie 2006/112 sieht vor: „Bei der Einfuhr wird die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt.“
29 In Art. 250 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es: „Jeder Steuerpflichtige hat eine Mehrwertsteuererklärung abzugeben, die alle für die Festsetzung des geschuldeten Steuerbetrags … erforderlichen Angaben enthält …“ Griechisches Recht Zollkodex
30 In Art. 29 Abs. 1 und 6 des Nomos 2960/2001 – Ethnikos Teloniakos Kodikas (Gesetz 2960/2001, Nationales Zollgesetzbuch) (FEK A’ 265) in der durch den Nomos 3583/2007 – Anamorfosi tou Ethnikou Teloneiakou Kodika kai alles diataxeis (Gesetz 3583/2007 – Reform des nationalen Zollgesetzbuchs und anderer Bestimmungen) (FEK A’ 142) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) heißt es: „(1) Eine Zollschuld ist die Verpflichtung jedweder natürlichen oder juristischen Person gegenüber einer Zollbehörde, alle Zölle, Steuern – einschließlich Mehrwertsteuer – und sonstige vom Staat erhobene Gebühren und Abgaben, die für Waren anfallen und nach den einschlägigen Bestimmungen auf diese erhoben werden, zu entrichten. … (6) Zollschuldner ist der Anmelder, die Person, in deren Namen eine Erklärung über Verbrauchsteuern und andere Abgaben abgegeben wird, sowie jede andere Person, zu deren Lasten die Steuerschuld nach den zollrechtlichen Vorschriften entsteht. …“
31 Art. 33 Abs. 1 des Zollkodex lautet: „Nach Gestellung der Waren bei der Zollbehörde hat der Eigentümer der Waren oder sein gesetzlicher Vertreter nach den geltenden Rechtsvorschriften eine Erklärung abzugeben, damit die Waren gemäß den besonderen Gemeinschaftsvorschriften in ein Zollverfahren überführt oder einer der sonstigen zollrechtlichen Bestimmungen zugeführt werden.“
32 Art. 155 des Zollkodex bestimmt: „(1) Schmuggel ist … b) jede Handlung, die darauf gerichtet ist, dem griechischen Staat oder der Europäischen Union Zölle, Steuern und sonstige Abgaben zu entziehen, die ihnen auf eingeführte oder ausgeführte Waren geschuldet werden, und zwar auch dann, wenn sie zu einer anderen Zeit und in einer anderen Art als nach dem Gesetz festgelegt erhoben wurden. Die in diesem Absatz genannten Zuwiderhandlungen haben zur Folge, dass die Personen, die die Zuwiderhandlungen begangen haben, gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes mit einer erhöhten Abgabe belegt werden, und zwar auch dann, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Merkmale des Straftatbestands des Schmuggels nicht erfüllt sind. (2) Als Schmuggel gelten die folgenden Handlungen: … g) der Ankauf, Verkauf und Besitz von Waren, die in einer als Schmuggel einzustufenden Weise eingeführt oder in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden; … i) die Unter- oder Überbewertung eingeführter oder ausgeführter Waren, wenn sie zu einem Ausfall von Zöllen, Steuern und anderen Abgaben führt. …“ Gesetz 2859/2000 über die Mehrwertsteuer
33 Art. 35 Abs. 3 des Nomos 2859/2000 – Kyrosi Kodika Forou Prostithemenis Axias (Gesetz 2859/2000 über die Mehrwertsteuer) (FEK A’ 248) bestimmt: „Schuldner der Einfuhrmehrwertsteuer ist derjenige, der nach den zollrechtlichen Vorschriften als Eigentümer der eingeführten Waren gilt.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen Rechtssache C‑72/24
34 Im Jahr 2014 erwarb HF im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit in Griechenland Textilwaren aus der Türkei.
35 Die Zollanmeldungen für diese Waren erfolgten bei den griechischen Zollbehörden (im Folgenden: Zollbehörden) nach dem vereinfachten Anmeldeverfahren gemäß Art. 81 des Zollkodex der Gemeinschaften, wonach die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders zulassen konnten, dass die Abgaben für die gesamte Sendung von tariflich unterschiedlich einzureihenden Waren auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der Waren ermittelt wurden, für die die höchste Einfuhrabgabenbelastung galt.
36 Dem vorlegenden Gericht zufolge war die Einfuhr dieser Waren nach Griechenland von Zöllen befreit, habe jedoch der Einfuhrmehrwertsteuer auf der Grundlage des von der Einfuhrgesellschaft in ihren Einfuhranmeldungen angegebenen Zollwerts unterlegen.
37 Im Laufe des Jahres 2016 wurde das Unternehmen aufgrund einer Beschwerde über Unterbewertungen eingeführter Waren einer Prüfung durch die Zollbehörden unterzogen, die begründete Anhaltspunkte dafür lieferte, dass in mehreren Zollanmeldungen ein unzutreffender Zollwert angegeben worden war und es sich bei dem in den Anmeldungen angegebenen Warenempfänger nicht um den tatsächlichen Eigentümer dieser Waren gehandelt hatte.
38 Aufgrund ihrer Zweifel führten die Zollbehörden am 14. Dezember 2016 eine nachträgliche Überprüfung aller dieser Zollanmeldungen durch, bei der sie zu dem Schluss gelangten, dass ein Schmugglerring vorliege, auf den 289 unrichtige Einfuhranmeldungen zurückzuführen seien. Die Zollbehörden stellten insoweit fest, dass der Schmugglerring mittels eines komplexen Betrugssystems Zollwerte anmelde, die deutlich unter den wirtschaftlich rentablen Mindestpreisen lägen.
39 Sie waren jedoch der Ansicht, dass sie nicht rekonstruieren könnten, welche Preise den türkischen Lieferanten tatsächlich für diese Waren gezahlt worden seien, da eine nachträgliche physische Kontrolle der betreffenden Waren nicht möglich sei und die entsprechenden Rechnungen nur allgemeine Warenbeschreibungen enthielten.
40 Vor diesem Hintergrund hätten sich die Zollbehörden zur Bestimmung des Zollwerts dieser Waren auf einen „Schwellenpreis“ oder „den niedrigsten annehmbaren Preis“ (lowest acceptable price, im Folgenden: LAP) gestützt, indem sie ein auf unionsweit erhobenen Daten beruhendes Instrument zur Risikobewertung verwendet hätten, das vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) entwickelt worden sei.
41 Wie den dem Gerichtshof vorliegenden Akten zu entnehmen ist, besteht diese Methode darin, zunächst einen auch als „angemessener Preis“ (fair price oder fair value) bezeichneten „bereinigten Durchschnittspreis“ (cleaned average price, im Folgenden: CAP) zu errechnen. Der als Preis pro Kilogramm ausgedrückte CAP wird auf der Grundlage der monatlichen Einfuhrpreise der betreffenden Erzeugnisse aus der Türkei errechnet, die aus der Datenbank Comext stammen, einer von Eurostat geführten Referenzdatenbank für detaillierte Statistiken zum internationalen Warenhandel.
42 Anschließend wird auf der Grundlage des arithmetischen, d. h. nicht gewichteten, Mittels der CAP aller Mitgliedstaaten ein Mittelwert für die gesamte Union errechnet. Bei der Berechnung des arithmetischen Mittels werden Extremwerte (outliers), d. h. ungewöhnlich hohe oder niedrige Werte, ausgeschlossen.
43 Daraus wird der LAP gebildet, der sich aus einem Wert in Höhe von 50 % der CAP zusammensetzt. Der ebenfalls als Preis pro Kilogramm ausgedrückte LAP wird als Risikoprofil oder ‑schwelle verwendet, um es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, besonders niedrige bei der Einfuhr angemeldete Werte und damit Einfuhren mit erheblichem Unterbewertungsrisiko aufzuspüren.
44 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ist nämlich ersichtlich, dass den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten mit dem Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (Anti-Fraud Information System, im Folgenden: AFIS) ein Kommunikationssystem zur Verfügung steht, an dem auch das OLAF beteiligt ist. Mithilfe dieses Systems und speziell durch Verwendung des entsprechenden automatisierten Überwachungsinstruments (Automated Monitoring Tool, im Folgenden: AMT) wäre es möglich, Unterbewertungen zu erkennen.
45 Im vorliegenden Fall ermittelten die Zollbehörden den „Preis je Einheit“ im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Gemeinschaften anhand des errechneten LAP. Zur Begründung ihres Vorgehens erklärten die Zollbehörden, weder sei es möglich, sich auf den fiktiven Transaktionswert der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, absichtlich unterbewerteten Waren zu stützen, noch könne der Transaktionswert gleicher oder gleichartiger Waren zugrunde gelegt werden, da die den Zollanmeldungen beigefügten Rechnungen nur unvollständige Beschreibungen der Waren enthielten. Außerdem konnten die Zollbehörden die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren bei ihrer nachträglichen Überprüfung nicht physisch kontrollieren, da die Waren nicht beschlagnahmt werden konnten.
46 In diesem Zusammenhang weisen die Zollbehörden darauf hin, dass keiner der Beteiligten des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Schmugglerrings im Rahmen seiner Erklärungen Anhaltspunkte dafür geliefert habe, dass die zugrunde gelegten Zollwerte viel höher seien als die tatsächlich gezahlten Preise.
47 Die Zollbehörden stellten daher fest, dass sich der Betrag der in betrügerischer Weise umgangenen Mehrwertsteuer für alle durch den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Schmugglerring betrügerisch angemeldeten Waren auf 6211300,18 Euro belaufe.
48 Was die Beteiligung von HF an dem Schmugglerring betrifft, ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass dieser im Jahr 2014 Waren besaß, deren Zollwert im Rahmen des Schmugglerrings falsch angemeldet worden war. Daher ist er nach nationalem Recht Steuerschuldner der für diese Waren hinterzogenen Einfuhrmehrwertsteuer.
49 HF hat beim Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis (Verwaltungsgericht Thessaloniki, Griechenland), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Nacherhebungsbescheide erhoben. Er macht geltend, die Bestimmung des Zollwerts der betreffenden Waren anhand der LAP sei rechtswidrig, da die LAP als statistische Daten zu den Einfuhrpreisen nur herangezogen werden könnten, um den angemeldeten Zollwert dieser Waren in Frage zu stellen, jedoch keine Methode zur Bestimmung ihres Zollwerts sein könnten. Darüber hinaus sei er durch ein Urteil des Trimeles Plimmeleiodikeio Grevenon (mit drei Richtern besetztes Strafgericht Grevena, Griechenland) endgültig vom Vorwurf des Schmuggels freigesprochen worden.
50 Das vorlegende Gericht stellt zunächst fest, dass es an den endgültigen Freispruch des Trimeles Plimmeleiodikeio Grevenon (mit drei Richtern besetztes Strafgericht Grevena) nur soweit gebunden sei, als die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Nacherhebungsbescheide HF mit erhöhten Abgaben belegt hätten, die für nichtig zu erklären seien. HF schulde jedoch nach wie vor die hinterzogene Einfuhrmehrwertsteuer.
51 Was die Verwendung von „statistischen Werten“ bei der Bestimmung des Zollwerts der betreffenden Waren betrifft, weist das vorlegende Gericht zunächst darauf hin, dass Zollbehörden diese Werte heranziehen könnten, um daraus nachvollziehbare Zweifel an der Richtigkeit des angemeldeten Transaktionswerts abzuleiten. Gemäß dem Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich (Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung) (C‑213/19, EU:C:2022:167), könnten die statistischen Werte auch verwendet werden, um die Eigenmittelverluste der Union zu ermitteln, die dadurch entstünden, dass Mitgliedstaaten keine wirksamen Kontrollen zur Aufdeckung von Betrugsfällen vornähmen.
52 Der Gerichtshof habe in den Rn. 38 bis 41 und 44 des Urteils vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary (C‑291/15, EU:C:2016:455), festgestellt, dass „statistische Mittelwerte“ als Grundlage für den Nachweis begründeter oder gar nachvollziehbarer Zweifel seitens der zuständigen Zollbehörden eines Mitgliedstaats herangezogen werden könnten, um den angemeldeten Transaktionswert außer Acht zu lassen und die vorgesehenen subsidiären Methoden zur Ermittlung des Zollwerts „in hierarchischer Weise“ anzuwenden, unabhängig von der Echtheit der Rechnungen und anderer den Transaktionswert der eingeführten Waren attestierenden Unterlagen, wenn auf Nachfrage keine zusätzlichen Informationen zum Nachweis der Richtigkeit des angemeldeten Transaktionswerts vorgelegt worden seien.
53 In den Rn. 51 und 53 bis 56 des Urteils vom 9. Juni 2022, Baltic Master (C‑599/20, EU:C:2022:457), habe der Gerichtshof entschieden, dass im Rahmen der Schlussmethode nach Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften in einer nationalen Datenbank enthaltene Daten über Waren desselben Codes des Integrierten Tarifs der Europäischen Union (im Folgenden: TARIC‑Code), die von dem Verkäufer stammten, der auch die betreffenden Waren verkauft habe, „in der Gemeinschaft verfügbare Daten“ im Sinne von Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften darstellten, die als Grundlage für die Zwecke der Ermittlung des Zollwerts der betreffenden Waren herangezogen werden könnten.
54 Das vorlegende Gericht äußert jedoch Zweifel im Hinblick darauf, ob statistische Mittelwerte, insbesondere LAP, herangezogen werden können, um den Zollwert der betreffenden Waren nach den in Art. 29 und Art. 30 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen Methoden und insbesondere nach der – im vorliegenden Fall verwendeten – nachrangigen Methode gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchst. c dieses Zollkodex zu ermitteln. Zum einen hätten die Zollbehörden nämlich diese Methode zur Ermittlung des Zollwerts angewandt, obwohl sich die genannte Bestimmung auf gleiche oder gleichartige Waren beziehe, und zum anderen sei nicht ersichtlich, dass dieser LAP innerhalb der in Art. 152 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2454/93 genannten Frist berechnet worden sei.
55 Außerdem komme die Heranziehung des LAP zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren der Verwendung von Mindestpreisen gleich, die per definitionem„fiktiv“ seien, was den im internationalen Handel üblichen Methoden zuwiderlaufe.
56 Ferner sei fraglich, ob die Verwendung des LAP im Rahmen des Verfahrens nach Art. 81 des Zollkodex der Gemeinschaften möglich sei.
57 Darüber hinaus hegt das vorlegende Gericht Zweifel, ob die nationalen Vorschriften zur Bestimmung der als Einfuhrmehrwertsteuerschuldner bestimmten oder anerkannten Person(en) hinreichend klar und präzise sind, um HF als Besitzer der Waren gesamtschuldnerisch für die Zahlung der hinterzogenen Einfuhrmehrwertsteuer haftbar zu machen.
58 Daher hat das Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis (Verwaltungsgericht Thessaloniki) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Erfüllen die als „Schwellenwerte“ (threshold values) bzw. „angemessene Preise“ (fair prices) bezeichneten statistischen Werte, die auf der Statistikdatenbank COMEXT von Eurostat beruhen und aus dem Informationssystem (AFIS) des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung OLAF stammen – zu dessen IT‑Anwendungen das automatisierte Überwachungsinstrument (AMT) gehört – und zu denen die nationalen Zollbehörden über ihr jeweiliges elektronisches System Zugang haben, die im Urteil vom 9. Juni 2022, FAWKES (C‑187/21, EU:C:2022:458), genannte Voraussetzung, dass sie für alle Wirtschaftsbeteiligten zugänglich sind? Enthalten sie ausschließlich aggregierte Daten, wie sie in den zur maßgeblichen Zeit geltenden Verordnungen (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. 2009, L 152, S. 23) und (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen (ABl. 2010, L 37, S. 1) festgelegt sind? 2. Können die nationalen Zollbehörden im Rahmen einer nachträglichen Prüfung, bei der keine physische Kontrolle der eingeführten Waren möglich ist, die statistischen Werte der Datenbank Comext, sofern sie als allgemein zugänglich angesehen werden und nicht ausschließlich aggregierte Daten enthalten, nur heranziehen, um daraus begründete Zweifel abzuleiten, ob der bei der Anmeldung angegebene Wert dem Transaktionswert, d. h. dem für diese Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Betrag, entspricht, oder auch, um auf der Grundlage dieser Werte den Zollwert der Waren nach der in Art. 30 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Gemeinschaften (bzw. Art. 74 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Union) vorgesehenen subsidiären Methode (sogenannte „deduktive Methode“) oder gegebenenfalls nach einer anderen subsidiären Methode zu ermitteln? Wie wirkt es sich auf die Beantwortung der vorliegenden Frage aus, dass nicht festgestellt werden kann, ob die Werte gleiche oder gleichartige Waren bei Transaktionen im maßgeblichen Zeitraum gemäß Art. 152 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 betreffen? 3. Ist jedenfalls die Heranziehung der in Rede stehenden statistischen Werte für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter eingeführter Waren, die der Anwendung von Mindestpreisen gleichkommt, mit den Verpflichtungen vereinbar, die sich aus dem internationalen Übereinkommen der WTO über die Ermittlung des Zollwerts ergeben, d. h. dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 – bei dem die Europäische Union Vertragspartei ist –, und zwar im Hinblick darauf, dass dieses Übereinkommen die Anwendung von Mindestpreisen ausdrücklich verbietet? 4. Im Zusammenhang mit der vorstehenden Frage: Gilt das in Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften für die Schlussmethode zur Ermittlung des Zollwerts vorgesehene Erfordernis der Übereinstimmung mit den allgemeinen Leitlinien und Regeln des internationalen Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und dementsprechend die in Art. 31 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften festgelegte Unanwendbarkeit von Mindestwerten (die im entsprechenden Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union nicht vorgesehen ist) nur bei der Anwendung der in Rede stehenden Methode oder für alle subsidiären Methoden der Ermittlung des Zollwerts? 5. Wird festgestellt, dass bei der Einfuhr von der in Art. 81 des Zollkodex der Gemeinschaften (jetzt Art. 177 des Zollkodex der Union) vorgesehenen Vereinfachung in Form einer Zusammenfassung der zolltariflichen Unterpositionen Gebrauch gemacht wurde, kann dann die in Art. 30 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Gemeinschaften (bzw. Art. 74 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Union) festgelegte subsidiäre Methode angewandt werden, und zwar ungeachtet der Heterogenität der in einer Anmeldung unter demselben TARIC‑Code eingereihten Waren und des damit gebildeten fiktiven Werts derjenigen Waren, die nicht unter diesen Code des Zolltarifs fallen? 6. Sind schließlich – unabhängig von den vorstehenden Fragen – die geltenden griechischen Rechtsvorschriften über die Bestimmung des Schuldners der Einfuhrmehrwertsteuer in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts hinreichend klar, soweit sie festlegen, dass „derjenige, der als Eigentümer der eingeführten Waren gilt“ Steuerschuldner ist? Rechtssache C‑73/24
59 Der Sachverhalt und die Begründung der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑73/24 ähneln dem Sachverhalt und der Begründung der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑72/24 bis auf den Umstand, dass zum einen das vorlegende Gericht mit einer Klage von WI befasst ist, die Angestellte eines Großhandelsunternehmens für Textilwaren ist und von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Schmugglerring Kenntnis gehabt haben soll, da sie mit dem überwiegenden Teil der Leitung des Unternehmens betraut war, und zum anderen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zollanmeldungen zwischen März 2014 und Dezember 2016 abgegeben wurden.
60 Vor diesem Hintergrund hat das Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis (Verwaltungsgericht Thessaloniki) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die ähnlich formuliert sind wie die Vorlagefragen im Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑72/24: 1. Wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der als Zollwert angemeldete Wert eingeführter Waren deren tatsächlichem Transaktionswert entspricht, aber bei der nachträglichen Prüfung der Transaktionswert nach den in Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex der Gemeinschaften bzw. Art. 74 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex der Union vorgesehenen Methoden (Transaktionswert gleicher und ähnlicher Waren) nicht festgestellt werden kann, da die Waren zum einen der Beschlagnahme entgangen waren und damit ihre physische Kontrolle nicht möglich war und zum anderen ihre Beschreibung in den der Einfuhranmeldung beigefügten Belegen allgemein gehalten und ungenau war, ist dann eine Verwaltungspraxis mit Art. 30 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Gemeinschaften bzw. Art. 74 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Union vereinbar, der zufolge im Rahmen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen „deduktiven Methode“ die sogenannten „Schwellenpreise“, die im automatisierten Überwachungsinstrument (AMT) des AFIS enthalten sind und mit Hilfe statistischer Methoden festgelegt werden, als Grundlage für die Bestimmung des Transaktionswerts der Waren verwendet werden? 2. Falls die erste Frage verneint wird: Ist es zulässig, die genannten „Schwellenpreise“ im Rahmen einer der in den Art. 30 und 31 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 1 bis 3 des Zollkodex der Union vorgesehenen anderen Methoden zu verwenden, und zwar insbesondere in Anbetracht der angemessenen Flexibilität einerseits, die bei der Anwendung der „Schlussmethode“ nach Art. 31 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union geboten ist, und des für diese „Schlussmethode“ vorgesehenen ausdrücklichen Verbots andererseits (Art. 31 Abs. 2 Buchst. f des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 144 Abs. 2 Buchst. f der Durchführungsverordnung), den Zollwert auf der Grundlage von Mindestzollwerten zu ermitteln? 3. Falls die ersten beiden Fragen verneint werden: Wenn ein Importeur – wie im Nachhinein festgestellt wird – Waren zu Preisen eingeführt hat (und zwar systematisch), die unter den Preisen liegen, die als wirtschaftlich rentable Mindestpreise gelten, und wenn es den Zollbehörden nicht möglich ist, bei einer nachträglichen Prüfung den Zollwert der eingeführten Waren nach einer der in den Art. 30 und 31 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 1 bis 3 des Zollkodex der Union vorgesehenen Methoden zu ermitteln, ist es dann mit dem Unionsrecht vereinbar, die entgangene Mehrwertsteuer zulasten des genannten Importeurs nicht festzusetzen, oder ist es in diesem Fall zulässig, sie – als letzter Ausweg – auf der Grundlage von LAP, die mit Hilfe statistischer Methoden ermittelt wurden, festzusetzen, wie es für die von der Europäischen Kommission vorgenommene Festsetzung entgangener Eigenmittel zulasten eines Mitgliedstaats, der keine geeigneten Zollkontrollen durchgeführt hat, bereits anerkannt wurde (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C‑213/19, EU:C:2022:167)? 4. Falls die zweite oder die dritte Frage bejaht wird: Müssen sich die mit Hilfe statistischer Methoden ermittelten Mindestpreise auf Einfuhren beziehen, die zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die geprüften Einfuhren erfolgt sind, und, wenn ja, wie groß darf der Zeitraum zwischen den Einfuhren, die für die Gewinnung statistischer Ergebnisse herangezogen werden, und den geprüften Einfuhren höchstens sein (kann beispielsweise der in Art. 152 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2454/93 bzw. Art. 142 Abs. 2 der Durchführungsverordnung festgelegte Zeitraum von 90 Tagen entsprechend angewandt werden)? 5. Falls eine der ersten drei Fragen in Bezug auf die Verwendung von „Schwellenpreisen“ für die Bestimmung des Transaktionswerts eingeführter Waren bejaht wird: Wenn bei der Einfuhr das in Art. 81 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 177 des Zollkodex der Union vorgesehene Verfahren der vereinfachten Erstellung von Zollanmeldungen, bei dem die TARIC‑Codes der Waren zusammengefasst werden, befolgt wurde, ist es dann mit dem grundsätzlichen Verbot der Bestimmung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte vereinbar, dass nach der Verwaltungspraxis der Zollwert sämtlicher mit einer Einfuhranmeldung eingeführten Waren auf der Grundlage des für ein bestimmtes Erzeugnis – dessen TARIC‑Code in der Einfuhranmeldung angegeben wurde – festgelegten „Schwellenwerts“ berechnet wird, da die Zollbehörde davon ausgeht, dass sie nach Art. 222 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung an die vom Importeur vorgenommene Zusammenfassung gebunden ist, oder muss der Preis jedes Erzeugnisses vielmehr auf der Grundlage seiner eigenen zolltariflichen Einreihung bestimmt werden, auch wenn der Code nicht in der Einfuhranmeldung angegeben ist, um das Risiko der Festsetzung willkürlicher Zölle, Steuern und anderer Abgaben zu vermeiden? Verfahren vor dem Gerichtshof Zur Verbindung
61 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. März 2024 sind die Rechtssachen C‑72/24 und C‑73/24 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden. Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens
62 Mit Schriftsatz, der am 3. Juli 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, haben die Kläger des Ausgangsverfahrens, HF und WI, gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt. Zur Stützung ihres Antrags machen sie im Wesentlichen geltend, dass sich der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen auf Tatsachen gestützt habe, die von denen abwichen, die das vorlegende Gericht zugrunde gelegt habe, und dass sie mit einigen in den Schlussanträgen des Generalanwalts enthaltenen Beurteilungen nicht einverstanden seien. HF und WI wenden sich insbesondere gegen die Beurteilungen in Bezug auf die Prüfung der Schwellenpreise im Rahmen der Methode zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union.
63 Es ist daran zu erinnern, dass der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen stellt, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof ist weder an die Schlussanträge noch an deren Begründung gebunden (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C‑103/18 und C‑429/18, EU:C:2020:219, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
64 In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien oder die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen. Dass eine Partei oder ein solcher Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C‑103/18 und C‑429/18, EU:C:2020:219, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
65 Somit kann dem Antrag von HF und WI auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nicht stattgegeben werden, da er zum einen darauf gerichtet ist, ihnen zu ermöglichen, zum Standpunkt des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen Stellung zu nehmen, und zum anderen bestimmte, von den Klägern gewünschte Berichtigungen betrifft, die nicht mit den Angaben in der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑72/24 vereinbar sind.
66 Dessen ungeachtet kann der Gerichtshof nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.
67 Vorliegend verfügt der Gerichtshof über alle erforderlichen Angaben, um die Fragen des vorlegenden Gerichts beantworten zu können. Der Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens enthält auch keine neue Tatsache, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung wäre, die der Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen zu treffen hat.
68 Für den Gerichtshof gibt es, nach Anhörung des Generalanwalts, unter diesen Umständen keinen Anlass, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zu beschließen. Zu den Vorlagefragen
69 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 70 bis 74 des Zollkodex der Union nach seinem Art. 288 Abs. 2 ab dem 1. Mai 2016 anwendbar sind. Da sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑73/24 jedoch vor und nach diesem Zeitpunkt zugetragen hat, müssen für die Beantwortung der Vorlagefragen sowohl die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften als auch die des Zollkodex der Union ausgelegt werden.
70 Die in den Art. 70 und 74 des Zollkodex der Union vorgesehenen Regeln für die Ermittlung des Zollwerts der Waren stimmen im Wesentlichen mit denen in den Art. 29 bis 31 des Zollkodex der Gemeinschaften überein. Somit ist die Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften grundsätzlich auch auf die entsprechenden Bestimmungen des Zollkodex der Union anwendbar. Zu den Fragen 1 bis 3 in der Rechtssache C‑72/24 und den Fragen 1 bis 3 in der Rechtssache C‑73/24
71 Mit seinen Fragen 1 bis 3 in der Rechtssache C‑72/24 und seinen Fragen 1 bis 3 in der Rechtssache C‑73/24, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 30 sowie Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. f und g des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 des Zollkodex der Union dahin auszulegen sind, dass es mit ihnen nicht vereinbar ist, wenn bei einer nachträglichen Prüfung, bei der zum einen eine physische Kontrolle der eingeführten Waren nicht möglich ist und zum anderen ihre Beschreibung in den der Zollanmeldung beigefügten Belegen allgemein gehalten und ungenau ist, so dass der Zollwert nicht gemäß Art. 29 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 70 des Zollkodex der Union auf der Grundlage des Transaktionswerts dieser Waren ermittelt werden kann, dieser Zollwert anhand des LAP ermittelt wird, der auf der Grundlage aggregierter statistischer Werte auf Unionsebene berechnet wird.
72 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Zollwertregelung der Union ein gerechtes, einheitliches und neutrales System geschaffen werden soll, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt. Der Zollwert einer eingeführten Ware muss daher ihren tatsächlichen wirtschaftlichen Wert widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2025, Tauritus, C‑782/23, EU:C:2025:353, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
73 Zudem stellt die korrekte Bestimmung des Zollwerts von Waren eine Aufgabe dar, die unerlässlich ist, um die wirksame und vollständige Erhebung der traditionellen Eigenmittel in Form von Zöllen und Mehrwertsteuer zu gewährleisten. So obliegt es wegen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Erhebung der Einnahmen u. a. aus der Mehrwertsteuer und der Bereitstellung der entsprechenden Mittel für die Kommission den Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus Art. 325 Abs. 1 AEUV die finanziellen Interessen der Union vor Betrügereien und sonstigen gegen diese Interessen gerichteten rechtswidrigen Handlungen zu schützen sowie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die effektive und vollständige Erhebung der Mehrwertsteuer und damit dieser Mittel sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C‑213/19, EU:C:2022:167, Rn. 346).
74 Die Art. 29 bis 31 des Zollkodex der Gemeinschaften und die Art. 70 bis 74 des Zollkodex der Union stellen ausdrücklich eine Hierarchie unter den verschiedenen darin vorgesehenen Methoden zur Bestimmung des Zollwerts auf, so dass es einem Importeur nicht freisteht, die Methode zu wählen, die er anwenden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2025, Tauritus, C‑782/23, EU:C:2025:353, Rn. 53).
75 Daher ist der Zollwert eingeführter Waren vorrangig nach der in Art. 29 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 70 des Zollkodex der Union vorgesehenen Transaktionswertmethode zu ermitteln, die die am besten geeignete Methode sein dürfte, während die in den Art. 30 und 31 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 des Zollkodex der Union genannten Methoden als subsidiäre Methoden anzusehen sind, die nur anzuwenden sind, wenn der Zollwert von Waren nicht nach Art. 29 des Zollkodex der Gemeinschaften oder Art. 70 des Zollkodex der Union bestimmt werden kann. Dies gilt insbesondere für die in Art. 31 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union genannte Auffangmethode, die nur anwendbar ist, wenn der Zollwert weder anhand der Transaktionswertmethode noch anhand einer der in Art. 30 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 2 des Zollkodex der Union genannten subsidiären Methoden ermittelt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C‑291/15, EU:C:2016:455, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Mai 2025, Tauritus, C‑782/23, EU:C:2025:353, Rn. 52 und 54).
76 Zudem sehen Art. 181a der Verordnung Nr. 2454/93 und Art. 140 der Durchführungsverordnung vor, dass die Zollbehörden, wenn sie begründete Zweifel daran haben, dass der angemeldete Wert der eingeführten Waren dem für sie gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht, ihren Zollwert nicht auf der Grundlage des Transaktionswerts ermitteln müssen. Sie können daher vom angemeldeten Preis abweichen, sofern die Zweifel fortbestehen, nachdem sie gegebenenfalls zusätzliche Informationen oder Dokumente verlangt und der betroffenen Person in angemessener Weise Gelegenheit gegeben haben, zu den Gründen, auf denen die Zweifel beruhen, Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C‑291/15, EU:C:2016:455, Rn. 31).
77 Im vorliegenden Fall ist den dem Gerichtshof übermittelten Angaben zu entnehmen, dass der Zollwert der Waren nicht gemäß Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex der Union anhand des Transaktionswerts der eingeführten Waren ermittelt werden könne, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen sein wird. Das vorlegende Gericht hat insoweit darauf hingewiesen, dass es zum einen den Zollbehörden unmöglich gewesen sei, sich auf den Transaktionswert der betreffenden Waren zu stützen, da sie bei der nachträglichen Prüfung festgestellt hätten, dass die Waren absichtlich unterbewertet worden seien. Zum anderen habe keiner der Beteiligten des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Schmugglerrings im Rahmen seiner Erklärungen Anhaltspunkte dafür geliefert, dass die von den Zollbehörden zugrunde gelegten Zollwerte viel höher seien als die tatsächlich gezahlten Preise.
78 Unter diesen Umständen erfolgt die Ermittlung des Zollwerts, wie oben in Rn. 75 dargelegt, nach Art. 30 des Zollkodex der Gemeinschaften oder Art. 74 Abs. 1 und 2 des Zollkodex der Union, indem nacheinander die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Methoden angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, Oribalt Rīga, C‑1/18, EU:C:2019:519, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
79 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Zollbehörden bei der Bestimmung des Zollwerts nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex der Union ihre Beurteilung auf Informationen stützen müssen, die sich auf gleiche oder gleichartige Waren beziehen. So erfordert die Zollwertbestimmung die Prüfung von Elementen wie den physischen Eigenschaften, der Qualität, dem Ansehen, der Austauschbarkeit der Waren und der Handelsstufe der berücksichtigten Verkäufe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, FAWKES, C‑187/21, EU:C:2022:458, Rn. 48).
80 Wie das vorlegende Gericht jedoch betont, konnten diese Methoden zur Ermittlung des Zollwerts der Waren im vorliegenden Fall nicht angewandt werden, da die den Zollanmeldungen beigefügten Rechnungen nur unvollständige Beschreibungen der Waren enthielten und es den Zollbehörden nicht möglich war, die betreffenden Waren bei ihrer nachträglichen Prüfung physisch zu kontrollieren, da sie nicht beschlagnahmt werden konnten.
81 Die im vorliegenden Fall angewandte Methode der Zollwertermittlung nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Union stützt sich auf den Wert, der auf dem Preis je Einheit beruht, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im Zollgebiet der Union verkauft werden.
82 Da es den Zollbehörden jedoch den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge nicht möglich war, die eingeführten Waren physisch zu kontrollieren, um festzustellen, ob sie mit den Waren, die sie für die Zollwertbestimmung heranziehen mussten, identisch oder ihnen ähnlich waren, und die den Zollanmeldungen beigefügten Rechnungen nur unvollständige Beschreibungen der Waren enthielten, verfügten die Zollbehörden nicht über die notwendigen Informationen, um die Methode nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Union anzuwenden, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen sein wird.
83 Zudem kann für die Anwendung der in Art. 30 Abs. 2 Buchst. d des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 2 Buchst. d des Zollkodex der Union vorgesehenen Methode der Zollwert auf einen errechneten Wert gestützt werden, bestehend aus der Summe mehrerer Elemente, darunter ein Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Union angesetzt wird.
84 Aus den oben in Rn. 80 wiedergegebenen Angaben des vorlegenden Gerichts ergibt sich jedoch, dass die Zollbehörden im vorliegenden Fall auch nicht in der Lage waren, die Zollwertermittlung gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchst. d des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 2 Buchst. d des Zollkodex der Union vorzunehmen, was allerdings vom vorlegenden Gericht zu prüfen sein wird.
85 Falls der Zollwert der eingeführten Waren auch nicht auf der Grundlage von Art. 30 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 1 und 2 des Zollkodex der Union ermittelt werden kann, richtet sich die Zollwertermittlung nach Art. 31 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C‑291/15, EU:C:2016:455, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
86 Im vorliegenden Fall fragt sich das vorlegende Gericht, ob für die Berechnung des Zollwerts der betreffenden Waren ein LAP herangezogen werden kann, der auf der Grundlage aggregierter statistischer Werte auf Unionsebene berechnet wird, wenn diese Waren nicht mehr für physische Kontrollen zurückgerufen werden können und ihre allgemeine Beschreibung in den entsprechenden Rechnungen keine ausreichenden Angaben zu ihrem tatsächlichen Wert liefert.
87 Vorab ist festzustellen, dass solche statistischen Daten die oben genannten Hindernisse für die Anwendung einer der Bewertungsmethoden nach Art. 30 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 70 des Zollkodex der Union nicht beseitigen können. Auf Unionsebene erhobene statistische Daten wie der LAP enthalten nämlich keine Informationen, die zur Ermittlung des Zollwerts nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex der Union herangezogen werden können, da es sich um aggregierte und vertrauliche Daten handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juni 2022, FAWKES, C‑187/21, EU:C:2022:458, Rn. 53 bis 55).
88 Außerdem können solche Daten aufgrund der oben in Rn. 80 genannten Umstände auch nicht im Rahmen einer Zollwertermittlung nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Union verwendet werden.
89 Gleiches gilt für die in Art. 30 Abs. 2 Buchst. d des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 2 Buchst. d des Zollkodex der Union vorgesehene Methode zur Ermittlung des Zollwerts, da aus den Erläuterungen in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervorgeht, dass die für die Zollwertermittlung erforderlichen spezifischen Informationen, wie sie oben in Rn. 83 genannt sind, im LAP berücksichtigt sind.
90 Somit ist zu prüfen, ob ein anhand aggregierter statistischer Werte auf Unionsebene errechneter LAP für die Ermittlung des Zollwerts der betreffenden Waren nach Art. 31 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union herangezogen werden kann.
91 Gemäß Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union ist der Zollwert der eingeführten Waren, wenn er nicht nach den Art. 29 und 30 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 1 und 2 des Zollkodex der Union ermittelt werden kann, auf der Grundlage von in der Union verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln, die mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln internationaler Übereinkommen sowie mit den Vorschriften des Kapitels 3 dieser Zollkodizes übereinstimmen.
92 Was als Erstes die Frage betrifft, ob Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften der Verwendung des LAP entgegensteht, sind nach Punkt 2 der im Anhang 23 der Verordnung Nr. 2454/93 enthaltenen Erläuternden Anmerkungen zur Ermittlung des Zollwerts zu Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften als Bewertungsmethoden nach Art. 31 Abs. 1 dieses Zollkodex die in Art. 29 und Art. 30 Abs. 2 dieses Zollkodex festgelegten Methoden heranzuziehen, wobei eine „angemessene Flexibilität“ bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen von Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften steht.
93 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eingeführten Waren, deren Transaktionswert nach Ansicht der Zollbehörden unterbewertet wurde, in den Zollanmeldungen allgemein als Textilwaren beschrieben werden.
94 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Begriff „angemessene Flexibilität“ vom Gerichtshof in der Rechtssache im Urteil vom 9. Juni 2022, Baltic Master (C‑599/20, EU:C:2022:457), angeführt wurde, in der das vorlegende Gericht sich fragte, ob in Anbetracht der Heterogenität der unter den verwendeten TARIC‑Code fallenden Teile und des Fehlens einer detaillierten Beschreibung der eingeführten Waren eine Ermittlung des Zollwerts dieser Waren nach Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften auf der Grundlage des Transaktionswerts gleichartiger Waren im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits möglich sei, obwohl der in Art. 142 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2454/93 definierte Begriff „gleichartige Waren“ eine Homogenität der eingeführten Waren voraussetze, die schwer mit der Verschiedenartigkeit der unter dem betreffenden TARIC‑Code eingereihten Waren zu vereinbaren sei.
95 In jener Rechtssache hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich die Definition des Begriffs „gleichartige Waren“ in Art. 142 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 2454/93 auf die Ermittlung des Zollwerts nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex der Gemeinschaften bezieht. Aus Punkt 2 der in Rn. 92 des vorliegenden Urteils genannten Erläuternden Anmerkungen geht zwar hervor, dass als Bewertungsmethoden nach Art. 31 des Zollkodex der Gemeinschaften die in Art. 29 und Art. 30 Abs. 2 dieses Zollkodex festgelegten Methoden herangezogen werden sollten, doch heißt es in Punkt 2 weiter, dass diese Methoden mit einer angemessenen Flexibilität angewandt werden müssen, insbesondere bei der Beurteilung des Begriffs „gleichartige Waren“ (Urteil vom 9. Juni 2022, Baltic Master, C‑599/20, EU:C:2022:457, Rn. 52). So hat der Gerichtshof anerkannt, dass in einer nationalen Datenbank enthaltene Daten über Waren desselben TARIC‑Codes, die von dem Verkäufer stammen, der auch die betreffenden Waren verkauft hat, „in der [Union] verfügbare Daten“ im Sinne von Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften darstellen, die als Grundlage für die Zwecke der Ermittlung des Zollwerts der betreffenden Waren herangezogen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Baltic Master, C‑599/20, EU:C:2022:457, Rn. 52 und 54).
96 Zum anderen ist auch darauf hinzuweisen, dass es, wie sich aus der oben in Rn. 73 angeführten Rechtsprechung ergibt, den Mitgliedstaaten obliegt, im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus Art. 325 Abs. 1 AEUV die finanziellen Interessen der Union vor Betrügereien und sonstigen gegen diese Interessen gerichteten rechtswidrigen Handlungen zu schützen sowie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die effektive und vollständige Erhebung der Zölle und damit der Eigenmittel sicherzustellen. Folglich ist es in Fällen, in denen der Anmelder keine hinreichend genauen oder zuverlässigen Angaben zum Zollwert der betreffenden Waren macht, notwendig, dass die Zollbehörden einen Zollwert festlegen.
97 In Anbetracht dieser Notwendigkeit und der „angemessenen Flexibilität“, mit der gemäß Punkt 2 der oben in Rn. 92 angeführten Erläuternden Anmerkungen die in Art. 29 und Art. 30 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften festgelegten Methoden zur Zollwertermittlung im Rahmen von Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften anzuwenden sind, ist anzuerkennen, dass Daten wie der LAP, der auf der Grundlage aggregierter statistischer Werte auf Unionsebene berechnet wird und sich in einer auf Unionsebene erstellten Datenbank befindet, „in der Gemeinschaft verfügbare Daten“ im Sinne von Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften darstellen, die offensichtlich für die Zwecke der Ermittlung des Zollwerts der betreffenden Waren herangezogen werden können.
98 Dies gilt jedoch nur, wenn, wie in Art. 31 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften festgelegt, der nach Abs. 1 dieser Vorschrift ermittelte Zollwert nicht die in den Buchst. f und g dieses Artikels genannten Faktoren zur Grundlage hat.
99 Gemäß Art. 31 Abs. 2 Buchst. f und g des Zollkodex der Gemeinschaften wird der Zollwert niemals auf der Grundlage von Mindestzollwerten und willkürlichen oder fiktiven Werten ermittelt.
100 Wie sich aus den Rn. 40 bis 43 des vorliegenden Urteils ergibt, werden die LAP anhand der CAP festgesetzt, welche auf der Grundlage der monatlichen Einfuhrpreise der betreffenden Erzeugnisse aus der Türkei errechnet werden, die aus der Datenbank Comext stammen. Daher erscheinen sie nicht willkürlich, sondern beruhen auf objektiven und neutralen Kriterien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich [Bekämpfung von Betrug durch Unterbewertung], C‑213/19, EU:C:2022:167, Rn. 294).
101 Was das oben in Rn. 99 erwähnte Verbot betrifft, den Zollwert auf der Grundlage von Mindestzollwerten zu bestimmen, ist davon auszugehen, wie der Generalanwalt in Nr. 79 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dass eine etwaige Verwendung der LAP gegen dieses Verbot verstoßen könnte, wenn eine solche Verwaltungspraxis systematisch eingesetzt würde und die Wirtschaftsteilnehmer nicht die Möglichkeit hätten, die in ihrer Zollanmeldung angegebenen niedrigeren Preise zu begründen. In dem zuletzt genannten Fall würde nämlich die Weigerung, Transaktionswerte unterhalb einer solchen Schwelle zu berücksichtigen, eine Anpassung der angemeldeten Werte nach oben bis zum Erreichen dieser Schwelle implizieren und ein System von Mindestwerten darstellen.
102 Dagegen ist eine etwaige, als letztes Mittel in Betracht kommende Verwendung der anhand von aggregierten statistischen Werten auf Unionsebene berechneten LAP unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage von Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften nicht als System von Mindestwerten anzusehen, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit hatte, den bei den Zollbehörden angemeldeten Wert zu begründen.
103 Im vorliegenden Fall wird das vorlegende Gericht daher zu prüfen haben, ob die Zollbehörden im Rahmen der Verwendung der aus LAP bestehenden statistischen Daten den Klägern des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit gegeben haben, die niedrigeren Preise in ihren Zollanmeldungen zu begründen und im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor den Zollbehörden zusätzliche Angaben zu machen.
104 Was als Zweites die Frage betrifft, ob der LAP nach Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union verwendet werden kann, ist diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 144 der Durchführungsverordnung zu lesen, der in seinem Abs. 1 vorsieht, dass zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union eine „angemessene Flexibilität“ bei der Anwendung von Art. 70 und Art. 74 Abs. 2 des Zollkodex der Union geboten ist.
105 Da dieser Wortlaut mit der Formulierung in den oben in Rn. 92 angeführten Erläuternden Anmerkungen identisch ist, gelten die Erwägungen in den Rn. 94 bis 97 des vorliegenden Urteils auch für den Zollkodex der Union.
106 In Bezug auf den Zollkodex der Union wird dieses Ergebnis auch dadurch bestätigt, dass nach Art. 144 Abs. 2 der Durchführungsverordnung „andere geeignete Methoden“ heranzuziehen sind, wenn kein Zollwert nach Abs. 1 dieses Artikels ermittelt werden kann. Die Bestimmung weist darauf hin, dass die Anwendung dieser Methoden unter dem Vorbehalt möglich ist, dass in einem solchen Fall der Zollwert u. a. nicht anhand von einer der in den Buchst. f und g des genannten Abs. 2 aufgeführten Faktoren ermittelt wird, d. h. nicht anhand von Mindestzollwerten und willkürlichen oder fiktiven Werten.
107 Da dieser Wortlaut mit der oben in Rn. 99 erwähnten Formulierung identisch ist, gelten die Ausführungen in den Rn. 98 bis 103 des vorliegenden Urteils auch für Art. 144 Abs. 2 der Durchführungsverordnung.
108 Nach alledem sind Daten wie die anhand von aggregierten statistischen Werten auf Unionsebene berechneten LAP im Zollgebiet der Union verfügbare Daten im Sinne von Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union, die grundsätzlich zur Bestimmung des Zollwerts der betreffenden Waren herangezogen werden können. Wenn die Einfuhren nämlich in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und somit nicht mehr für eine Überprüfung ihres tatsächlichen Werts zurückgerufen werden können und ihre Beschreibung in den der Zollanmeldung beigefügten Belegen allgemein gehalten und ungenau ist, kann nur eine statistische Methode zur Schätzung des Werts dieser Waren angewandt werden.
109 Es ist jedoch noch zu prüfen, ob es sich bei statistischen Werten wie den LAP, die zur Ermittlung des Zollwerts der betreffenden Waren verwendet werden, um Daten handelt, die Teil der Begründung sein können, die nach Art. 6 Abs. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 22 Abs. 6 des Zollkodex der Union für Entscheidungen der Zollbehörden verlangt wird.
110 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf eine gute Verwaltung insoweit, als es einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts widerspiegelt, Anforderungen mit sich bringt, die die Mitgliedstaaten beachten müssen, wenn sie Unionsrecht ausführen (Urteil vom 9. November 2017, LS Customs Services, C‑46/16, EU:C:2017:839, Rn. 39).
111 Von diesen Anforderungen kommt der Pflicht zur Begründung der von den nationalen Behörden erlassenen Entscheidungen ganz besondere Bedeutung zu, da sie deren Adressaten in die Lage versetzt, ihre Rechte unter den bestmöglichen Voraussetzungen geltend zu machen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es von Nutzen ist, mit einer Klage gegen die Entscheidungen vorzugehen. Sie ist außerdem notwendig, um den Gerichten die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen zu ermöglichen (Urteil vom 9. November 2017, LS Customs Services, C‑46/16, EU:C:2017:839, Rn. 40).
112 Was insbesondere die Entscheidungen der Zollbehörden betrifft, wird in Art. 6 Abs. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 22 Abs. 6 des Zollkodex der Union auf die Begründungspflicht hingewiesen, die diesen Behörden obliegt, wenn sie schriftliche Entscheidungen erlassen, die für die Personen, an die sie gerichtet sind, nachteilige Folgen haben.
113 Gemäß Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften muss die Mitteilung des Abgabenbetrags eine angemessene Information des Zollschuldners gewährleisten und es diesem ermöglichen, seine Rechte in voller Kenntnis der Sachlage wahrzunehmen (Urteil vom 9. November 2017, LS Customs Services, C‑46/16, EU:C:2017:839, Rn. 42).
114 Wie sich zudem aus den Rn. 74 und 75 des vorliegenden Urteils ergibt, stehen die in den Art. 29 bis 31 des Zollkodex der Gemeinschaften und den Art. 70 und 74 des Zollkodex der Union vorgesehenen Methoden der Zollwertermittlung im Verhältnis der Subsidiarität zueinander (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, LS Customs Services, C‑46/16, EU:C:2017:839, Rn. 43).
115 Unter diesen Umständen muss die Begründungspflicht, die den Zollbehörden bei der Ausführung dieser Vorschriften obliegt, es zum einen ermöglichen, dass die Gründe klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, die diese Behörden dazu veranlasst haben, eine oder mehrere Methoden der Zollwertermittlung auszuschließen (Urteil vom 9. November 2017, LS Customs Services, C‑46/16, EU:C:2017:839, Rn. 44).
116 Zum anderen bedeutet diese Pflicht, dass diese Behörden in ihrer Entscheidung über die Festsetzung der Höhe der geschuldeten Einfuhrabgaben die Daten darlegen müssen, die der Berechnung des Zollwerts der betreffenden Waren zugrunde lagen, sowohl um den Adressaten der Entscheidung in die Lage zu versetzen, seine Rechte unter den bestmöglichen Voraussetzungen geltend zu machen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es von Nutzen ist, eine Klage gegen die Behörde zu erheben, als auch um den Gerichten die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen (Urteil vom 9. November 2017, LS Customs Services, C‑46/16, EU:C:2017:839, Rn. 45).
117 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass vertrauliche Informationen aus einer Datenbank, mit der anhand von Methoden statistischer Erforschung Geschäftsmodelle aufgefunden werden sollen, bei denen es sich um Betrugsfälle handeln könnte, nicht Teil der nach Art. 6 Abs. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 22 Abs. 6 des Zollkodex der Union erforderlichen Begründung sein können. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Datenbank, aus der diese Informationen stammen, den Zollbehörden für die Ermittlung des Zollwerts im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex der Union zur Verfügung steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, FAWKES, C‑187/21, EU:C:2022:458, Rn. 55).
118 Die LAP werden von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Prozentsatzes der im AMT enthaltenen statistischen Werte berechnet und als Risikoprofil angewandt, so dass sie den Wirtschaftsteilnehmern grundsätzlich nicht mitgeteilt werden können.
119 Wie der Generalanwalt jedoch in Nr. 89 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, muss die vorgeschriebene Begründung dem Wesen der jeweiligen Zollentscheidung angepasst sein und sollte folglich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Verwendung der in Art. 31 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union vorgesehenen Methode zur Ermittlung des Zollwerts widerspiegeln.
120 Da die LAP zudem nur als letztes Mittel verwendet werden dürfen, kommt ihre punktuelle und auf das absolut Notwendige beschränkte Übermittlung an die Wirtschaftsteilnehmer ausnahmsweise in Betracht, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, im Einklang mit, wie sich aus der oben in Rn. 73 angeführten Rechtsprechung ergibt, ihren Verpflichtungen aus Art. 325 Abs. 1 AEUV die finanziellen Interessen der Union vor Betrügereien und sonstigen gegen diese Interessen gerichteten rechtswidrigen Handlungen zu schützen, indem sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die effektive und vollständige Erhebung der Zölle und der Mehrwertsteuer sicherzustellen.
121 Somit ist anzuerkennen, dass Daten wie die LAP, die auf der Grundlage aggregierter statistischer Werte auf Unionsebene berechnet werden, „in der Gemeinschaft verfügbare Daten“ im Sinne von Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union darstellen, die als Grundlage für die Zwecke der Ermittlung des Zollwerts der betreffenden Waren herangezogen werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juni 2022, Baltic Master, C‑599/20, EU:C:2022:457, Rn. 54).
122 Des Weiteren erscheint die Verwendung des LAP gemäß Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union nicht unvereinbar mit den Leitlinien, den allgemeinen Regeln der internationalen Übereinkommen und den anderen Vorschriften, auf die sich die genannten Bestimmungen beziehen. Somit ist sie eine „geeignete Methode“ im Sinne von Art. 144 Abs. 2 der Durchführungsverordnung.
123 Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 3 in der Rechtssache C‑72/24 und die Fragen 1 bis 3 in der Rechtssache C‑73/24 zu antworten, dass Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. f und g des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. f und g der Durchführungsverordnung dahin auszulegen sind, dass es mit ihnen vereinbar ist, wenn bei einer nachträglichen Prüfung, bei der zum einen eine physische Kontrolle der eingeführten Waren nicht möglich ist und zum anderen ihre Beschreibung in den der Zollanmeldung beigefügten Belegen allgemein gehalten und ungenau ist, so dass der Zollwert der eingeführten Waren nicht gemäß den Art. 29 und 30 des Zollkodex der Gemeinschaften sowie Art. 70 und Art. 74 Abs. 2 des Zollkodex der Union ermittelt werden kann, dieser Zollwert anhand eines LAP ermittelt wird, der auf der Grundlage aggregierter statistischer Werte auf Unionsebene berechnet wird, sofern der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit hat, die in der Zollanmeldung angegebenen niedrigeren Preise zu begründen. Zur vierten Frage in der Rechtssache C‑72/24
124 Mit seiner vierten Frage in der Rechtssache C‑72/24 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Unanwendbarkeit von Mindestwerten und das Erfordernis der Übereinstimmung mit den allgemeinen Leitlinien und Regeln des internationalen Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994, die in Art. 31 Abs. 1 und 2 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehen sind, auch für die in Art. 30 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen Methoden zur Ermittlung des Zollwerts gelten.
125 In Anbetracht der Antwort auf die Fragen 1 bis 3 in der Rechtssache C‑72/24 und die Fragen 1 bis 3 in der Rechtssache C‑73/24 ist die vierte Frage in der Rechtssache C‑72/24 nicht zu beantworten. Da sich daraus nämlich ergibt, dass die Ermittlung des Zollwerts auf der Grundlage eines LAP nur – unter bestimmten Voraussetzungen – nach der in Art. 31 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen Methode zur Zollwertermittlung erfolgen kann, ist nicht zu prüfen, ob die Unanwendbarkeit von Mindestwerten und das Erfordernis der Übereinstimmung mit den allgemeinen Leitlinien und Regeln des internationalen Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994, die in Art. 31 Abs. 1 und 2 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehen sind, auch für Art. 30 des Zollkodex der Gemeinschaften gelten. Zur vierten Frage in der Rechtssache C‑73/24
126 Mit seiner vierten Frage in der Rechtssache C‑73/24 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union dahin auszulegen sind, dass, falls sie der Verwendung eines anhand von aggregierten statistischen Werten auf Unionsebene berechneten LAP zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren nicht entgegenstehen, es sich bei den für die Gewinnung dieser Daten herangezogenen Einfuhren um Einfuhren handeln muss, die zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die nachträglich kontrollierten Einfuhren erfolgt sind, und ob gegebenenfalls der maximale Zeitraum, der zwischen den nachträglich kontrollierten Einfuhren und den Einfuhren, auf die sich der LAP bezieht, zu berücksichtigen ist, analog zu Art. 152 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2454/93 und Art. 142 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 90 Tage betragen kann.
127 Wie oben in Rn. 72 dargelegt, soll mit den unionsrechtlichen Bestimmungen zur Ermittlung des Zollwerts einer eingeführten Ware ein gerechtes, einheitliches und neutrales System geschaffen werden, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt. Der Zollwert einer eingeführten Ware muss somit ihren tatsächlichen wirtschaftlichen Wert widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware berücksichtigen, die einen wirtschaftlichen Wert haben.
128 Vor diesem Hintergrund sind die Zollbehörden verpflichtet, sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Informationsquellen und Datenbanken zu konsultieren, um den Zollwert der betreffenden Ware so genau und realitätsnah wie möglich zu bestimmen (Urteil vom 9. Juni 2022, FAWKES, C‑187/21, EU:C:2022:458, Rn. 68).
129 Was Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex der Union betrifft, hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Erfordernis der Berücksichtigung des Transaktionswerts von Waren, die „zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt“ ausgeführt werden wie die zu bewertenden Waren, gewährleisten soll, dass Transaktionen berücksichtigt werden, die zu einem Zeitpunkt getätigt wurden, der hinreichend nahe am Ausfuhrzeitpunkt liegt, so dass der Gefahr einer wesentlichen Änderung der Handelspraktiken und der Marktbedingungen, die die Preise der zu bewertenden Waren beeinträchtigen, entgegengewirkt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, FAWKES, C‑187/21, EU:C:2022:458, Rn. 70).
130 Bei der Ermittlung des Zollwerts nach diesen Bestimmungen kann sich die Zollbehörde darauf beschränken, Angaben zu Transaktionswerten zu verwenden, die einen Zeitraum von 90 Tagen betreffen, davon je 45 Tage vor bzw. nach der zolltariflichen Behandlung der zu bewertenden Waren. Dieser Zeitraum scheint dem Zeitpunkt der Ausfuhr nämlich hinreichend nahe zu sein, so dass die Gefahr einer wesentlichen Änderung der Handelspraktiken und der Marktbedingungen, die die Preise der zu bewertenden Waren beeinflussen, vermieden wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, FAWKES, C‑187/21, EU:C:2022:458, Rn. 71 und 73).
131 Zudem stellen Art. 152 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2454/93 und Art. 142 Abs. 1 der Durchführungsverordnung den Grundsatz auf, dass bei der Ermittlung des Preises je Einheit der eingeführten Waren oder der gleichen oder gleichartigen eingeführten Waren, die in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, in der Union verkauft werden, im Hinblick auf die Ermittlung des Zollwerts der von Art. 30 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Union erfassten eingeführten Waren, der Preis je Einheit zugrunde zu legen ist, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die Einfuhr der zu bewertenden Waren in der größten Menge insgesamt an Personen verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind, wobei die Abzüge vorzunehmen sind, die mit den in Art. 152 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Verordnung Nr. 2454/93 genannten Posten in Zusammenhang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, Oribalt Rīga, C‑1/18, EU:C:2019:519, Rn. 31).
132 Als Ausnahme von diesem Grundsatz sehen Art. 152 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2454/93 und Art. 142 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vor, dass der Zollwert der eingeführten Waren, wenn weder sie noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren oder annähernd im selben Zeitpunkt verkauft werden, auf der Grundlage des Preises je Einheit ermittelt wird, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, in der Union verkauft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, Oribalt Rīga, C‑1/18, EU:C:2019:519, Rn. 32).
133 Um den Zollwert so genau und realitätsnah wie möglich anhand der in Art. 30 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Union vorgesehenen Methode zu ermitteln, ist daher der Zollwert der betreffenden Waren zu dem Zeitpunkt zu bestimmen, der ihrer Einfuhr am nächsten liegt. Die in Art. 152 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2454/93 und Art. 142 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vorgesehene Frist von 90 Tagen stellt somit eine Ausnahme von dem in Art. 152 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2454/93 und Art. 142 Abs. 1 der Durchführungsverordnung aufgestellten Grundsatz dar und ist als solche eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2019, Oribalt Rīga, C‑1/18, EU:C:2019:519, Rn. 33).
134 Diese Erwägungen lassen sich auch auf eine Zollwertermittlung nach Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union übertragen, da der Zollwert in allen Fällen den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der eingeführten Waren widerspiegeln muss. Folglich muss der Zollwert der betreffenden Waren bei der Zugrundelegung eines LAP so genau und realitätsnah wie möglich ermittelt werden. Die verwendeten Daten müssen sich daher grundsätzlich auf Waren beziehen, die zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren eingeführt wurden.
135 Wie zudem oben in Rn. 92 dargelegt, sind nach Punkt 2 der im Anhang 23 der Verordnung Nr. 2454/93 enthaltenen Erläuternden Anmerkungen zur Ermittlung des Zollwerts zu Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften als Bewertungsmethoden nach Art. 31 Abs. 1 dieses Zollkodex die in Art. 29 und Art. 30 Abs. 2 dieses Zollkodex festgelegten Methoden heranzuziehen, wobei eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen von Art. 31 dieses Zollkodex steht. Als Beispiel für eine „angemessene Flexibilität“ sieht Punkt 3 der Erläuternden Anmerkungen in Bezug auf die Zollwertermittlungsmethode nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. c des Zollkodex der Gemeinschaften vor, dass die in Art. 152 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2454/93 vorgesehene Frist von 90 Tagen „großzügig gehandhabt werden“ kann.
136 Somit kann diese Frist entsprechend auch berücksichtigt werden, wenn der Zollwert auf der Grundlage von Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften anhand von aggregierten statistischen Werten auf Unionsebene ermittelt wird. Sie kann jedoch großzügig gehandhabt werden.
137 Was die angemessene Flexibilität betrifft, mit der die Frist von 90 Tagen in diesem Zusammenhang gehandhabt werden könnte, hat der Gerichtshof zu Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex der Gemeinschaften festgestellt, dass die Zollbehörde, wenn keine Ausfuhren gleicher oder gleichartiger Waren innerhalb dieses Zeitraums von 90 Tagen erfolgt sind, zu prüfen hat, ob solche Ausfuhren während eines längeren Zeitraums, der aber nicht zu weit vom Zeitpunkt der Ausfuhr der zu bewertenden Waren entfernt liegen darf, erfolgt sind, sofern während dieses längeren Zeitraums die Handelspraktiken und die Marktbedingungen, die einen Einfluss auf die Preise der zu bewertenden Waren haben, im Wesentlichen gleich geblieben sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, FAWKES, C‑187/21, EU:C:2022:458, Rn. 72). Diese Erwägungen können daher auch dann gelten, wenn der Zollwert der Waren auf der Grundlage von Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union ermittelt wird.
138 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass sich die statistischen Daten im AMT auf einen Zeitraum von 48 Monaten beziehen. Die Kommission hat jedoch in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich diese Daten nunmehr auf einen Zeitraum von einem Monat statt 48 Monaten bezögen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen sein wird.
139 Dies vorausgeschickt, ist die Anwendung einer Frist von 48 Monaten grundsätzlich geeignet, das Ziel einer möglichst genauen und realitätsnahen Ermittlung des Zollwerts der betreffenden Waren im Sinne der oben in Rn. 128 angeführten Rechtsprechung zu beeinträchtigen.
140 Wie der Generalanwalt jedoch in Nr. 96 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, könnte die Festlegung einer so langen Frist ausnahmsweise und als letztes Mittel gerechtfertigt sein, wenn keine verlässlicheren Informationen verfügbar sind und, wie oben in Rn. 73 dargelegt, das in Art. 325 AEUV anerkannte Ziel, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, nicht anders erreicht werden kann, vor allem wenn es darum geht, die wirksame und vollständige Erhebung der traditionellen Eigenmittel in Form von Zöllen und Mehrwertsteuer zu gewährleisten.
141 Schließlich lassen sich die vorstehenden Erwägungen auch auf eine Zollwertermittlung nach Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union übertragen. Zwar findet sich in der Durchführungsverordnung keine Entsprechung zu den im Anhang 23 der Verordnung Nr. 2454/93 enthaltenen Erläuternden Anmerkungen zur Ermittlung des Zollwerts zu Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften, doch sieht Art. 144 Abs. 1 der Durchführungsverordnung ebenfalls vor, dass zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union eine „angemessene Flexibilität“ bei der Anwendung von Art. 70 und Art. 74 Abs. 2 dieses Zollkodex geboten ist. Somit erscheint eine Frist von 90 Tagen auch bei der Anwendung von Art. 144 Abs. 2 der Durchführungsverordnung angemessen, vorbehaltlich der Erwägungen in den Rn. 132, 134 und 135 des vorliegenden Urteils.
142 Nach alledem ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C‑73/24 zu antworten, dass Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union dahin auszulegen sind, dass bei einer Ermittlung des Zollwerts auf der Grundlage eines anhand von aggregierten statistischen Werten auf Unionsebene berechneten LAP es sich bei den für die Gewinnung dieser Daten herangezogenen Einfuhren um Einfuhren handeln muss, die zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die nachträglich kontrollierten Einfuhren erfolgt sind, und die in Art. 152 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2454/93 und Art. 142 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vorgesehene Frist von 90 Tagen entsprechend gilt, wobei diese Frist angemessen flexibel gehandhabt werden kann. Zur fünften Frage in der Rechtssache C‑72/24 und zur fünften Frage in der Rechtssache C‑73/24
143 Mit seiner fünften Frage in der Rechtssache C‑72/24 und seiner fünften Frage in der Rechtssache C‑73/24, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 81 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 177 des Zollkodex der Union dahin auszulegen sind, dass es mit ihnen nicht vereinbar ist, dass die Zollbehörden die Neubewertung des Zollwerts der betreffenden Waren nach einer nachträglichen Prüfung gemäß der in den Art. 81 und 177 vorgesehenen Methode zur vereinfachten Erstellung von Zollanmeldungen vornehmen, die auf Antrag des Anmelders zum Zeitpunkt der Einfuhr der Waren angewandt wurde.
144 Bei der Ermittlung der Bedeutung einer unionsrechtlichen Vorschrift sind deren Wortlaut, ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen (Urteil vom 29. September 2015, Gmina Wrocław, C‑276/14, EU:C:2015:635, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
145 Zum Wortlaut ist festzustellen, dass nach Art. 81 des Zollkodex der Gemeinschaften, der im Wesentlichen von Art. 177 des Zollkodex der Union übernommen wurde, in Fällen, in denen die Waren einer Sendung tariflich unterschiedlich einzureihen sind und die Behandlung jeder dieser Waren nach ihrer Einreihung bei der Erstellung der Anmeldung in Bezug auf Aufwand und Kosten außer Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden Einfuhrabgaben stände, die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders zulassen können, dass die Abgaben für die gesamte Sendung auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der Ware ermittelt werden, für die die höchste Einfuhrabgabenbelastung gilt.
146 Wie die französische Regierung in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen vorgebracht hat, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen, dass sich die Anwendung des darin vorgesehenen vereinfachten Verfahrens zur Erstellung von Zollanmeldungen durch zolltarifliche Zusammenfassung von Waren auf die Methoden und Daten auswirkt, die die Zollbehörden für die nachträgliche Bestimmung des Zollwerts eingeführter Waren verwenden können, wenn sie den angemeldeten Wert anzweifeln.
147 Zudem ist Art. 81 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 177 des Zollkodex der Union zu entnehmen, dass das vereinfachte Verfahren zur Erstellung von Zollanmeldungen auf Antrag des Anmelders eingeleitet wird, der mit diesem ausdrücklichen Antrag demnach erreichen möchte, dass die Abgaben für die gesamte Sendung von tariflich unterschiedlich einzureihenden Waren auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der Waren ermittelt werden, für die die höchste Einfuhrabgabenbelastung gilt. Dies setzt voraus, dass der Antrag des Anmelders für das gesamte Verfahren zur Ermittlung des Zollwerts der Waren gilt, einschließlich im Fall einer nachträglichen Kontrolle.
148 Folglich ist dem Wortlaut von Art. 81 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 177 des Zollkodex der Union nicht zu entnehmen, dass das vereinfachte Verfahren zur Erstellung von Zollanmeldungen durch zolltarifliche Zusammenfassung auf das Stadium der Einfuhr der betreffenden Waren beschränkt ist und seine Anwendung ausgeschlossen ist, wenn sie im Rahmen der Neubewertung des Zollwerts der Waren nach einer nachträglichen Kontrolle erfolgt.
149 Diese Auslegung wird durch die Auslegung des Kontexts der genannten Artikel und deren Ziele bestätigt.
150 Was den Kontext betrifft, sehen Art. 198 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 und Art. 222 Abs. 1 der Durchführungsverordnung vor, dass, wenn eine Zollanmeldung mehrere Warenpositionen enthält, die Angaben zu jeder einzelnen Warenposition als eigene Zollanmeldung gelten. Nach Art. 222 Abs. 2 der Durchführungsverordnung gelten jedoch die in einer Sendung enthaltenen Waren u. a. dann als einzige Warenposition, wenn sie Gegenstand eines Antrags auf Vereinfachung nach Art. 177 des Zollkodex der Union sind.
151 Was das Ziel von Art. 81 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 177 des Zollkodex der Union betrifft, so soll, wie im Wesentlichen den Art. 81 und 177 zu entnehmen ist, mit dem vereinfachten Verfahren vermieden werden, dass Aufwand und Kosten außer Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden Ein- oder Ausfuhrabgaben stehen. Folglich liefe es diesem Ziel zuwider, wenn die Zollbehörden verpflichtet wären, jede Ware bei einer nachträglichen Kontrolle gesondert zu berücksichtigen, obwohl der Anmelder beantragt hat, das vereinfachte Verfahren zur Erstellung von Zollanmeldungen in Anspruch zu nehmen.
152 Wie zudem aus den Erklärungen der Kommission vor dem Gerichtshof hervorgeht, kann, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer ausdrücklich beantragt hat, dass für die gesamte Warensendung die Berechnung der von ihm geschuldeten Zölle auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der Waren erfolgt, für die der höchste Zollsatz gilt, vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass er sich auch damit einverstanden erklärt hat, dass bei der neuen Ermittlung des Zollwerts der Waren die gleichen vereinfachten Vorschriften angewandt werden.
153 Nach alledem ist auf die fünfte Frage in der Rechtssache C‑72/24 und die fünfte Frage in der Rechtssache C‑73/24 zu antworten, dass Art. 81 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 177 des Zollkodex der Union dahin auszulegen sind, dass es mit ihnen vereinbar ist, dass die Zollbehörden die Neubewertung des Zollwerts der betreffenden Waren nach einer nachträglichen Prüfung gemäß der in den Art. 81 und 177 vorgesehenen Methode zur vereinfachten Erstellung von Zollanmeldungen vornehmen, die auf Antrag des Anmelders zum Zeitpunkt der Einfuhr der Waren angewandt wurde. Zur sechsten Frage in der Rechtssache C‑72/24
154 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat. Der Umstand, dass ein nationales Gericht eine Vorlagefrage ihrer Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, hindert den Gerichtshof nämlich nicht daran, diesem Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Rechtssache von Nutzen sein können, unabhängig davon, ob es bei der Formulierung seiner Fragen darauf Bezug genommen hat oder nicht. Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das einzelstaatliche Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 22. Dezember 2022, Ministre de la Transition écologique und Premier ministre [Haftung des Staates für die Luftverschmutzung], C‑61/21, EU:C:2022:1015, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
155 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass das vorlegende Gericht für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits wissen möchte, ob, wie es die nationale Regelung vorsieht, HF als natürliche Person und Eigentümer der Waren für die Zahlung der Einfuhrmehrwertsteuer haftbar gemacht werden kann.
156 Nach Art. 201 der Richtlinie 2006/112 wird bei der Einfuhr die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt.
157 Somit ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner sechsten Frage in der Rechtssache C‑72/24 wissen möchte, ob Art. 201 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass die Person, die für die Zahlung der Einfuhrmehrwertsteuer als Eigentümer der eingeführten Waren gilt, Einfuhrmehrwertsteuerschuldner sein kann, wenn die nationalen Bestimmungen sie ausdrücklich als Einfuhrmehrwertsteuerschuldner bestimmen oder anerkennen.
158 Vorab ist festzustellen, dass die Einfuhrmehrwertsteuer und die Zölle nach ständiger Rechtsprechung hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale insofern vergleichbar sind, als sie durch die Einfuhr in die Union und die sich anschließende Überführung in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen. Diese Parallelität wird dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (Urteil vom 12. Mai 2022, U. I. [Indirekter Zollvertreter], C‑714/20, EU:C:2022:374, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
159 Aus dem Wortlaut von Art. 201 der Richtlinie 2006/112, wonach die Einfuhrmehrwertsteuer „von der Person oder den Personen geschuldet [wird], die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt“, geht hervor, dass dieser Artikel den Mitgliedstaaten ein Ermessen bei der Bestimmung der Schuldner dieser Steuer lässt, was im 43. Erwägungsgrund dieser Richtlinie bestätigt wird, wonach die Mitgliedstaaten den Einfuhrsteuerschuldner nach freiem Ermessen bestimmen können sollen (Urteil vom 12. Mai 2022, U. I. [Indirekter Zollvertreter], C‑714/20, EU:C:2022:374, Rn. 55).
160 Somit ergibt sich zwar aus dieser Bestimmung, dass die Mitgliedstaaten zumindest eine Person als Steuerschuldner bestimmen müssen, doch steht es ihnen frei, mehrere Personen zu bestimmen, was auch aus dem 44. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, wonach die Mitgliedstaaten auch Regelungen treffen können sollen, nach denen eine andere Person als der Steuerschuldner gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer haftet (Urteil vom 12. Mai 2022, U. I. [Indirekter Zollvertreter], C‑714/20, EU:C:2022:374, Rn. 56).
161 In Anbetracht des den Mitgliedstaaten in Art. 201 der Richtlinie 2006/112 eingeräumten Ermessens steht es ihnen daher zwar frei, zur Durchführung von Art. 201 vorzusehen, dass auch die Zollschuldner die Einfuhrmehrwertsteuer schulden (Urteil vom 12. Mai 2022, U. I. [Indirekter Zollvertreter], C‑714/20, EU:C:2022:374, Rn. 57).
162 Es ist jedoch unerlässlich, dass die Rechtslage, die sich aus den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie ergibt, ausreichend bestimmt und klar ist, um es den betroffenen Einzelnen zu ermöglichen, Kenntnis vom Umfang ihrer Rechte und Pflichten zu erlangen (Urteil vom 12. Mai 2022, U. I. [Indirekter Zollvertreter], C‑714/20, EU:C:2022:374, Rn. 60).
163 Zudem verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit insbesondere, dass Rechtsnormen klar, präzise und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen, insbesondere wenn sie für den Einzelnen oder für Unternehmen nachteilige Folgen haben können (Urteil vom 12. Mai 2022, U. I. [Indirekter Zollvertreter], C‑714/20, EU:C:2022:374, Rn. 61).
164 Unter diesen Umständen ist es Sache der Mitgliedstaaten, zur Umsetzung von Art. 201 der Richtlinie 2006/112 unter Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit die Person oder die Personen, die die Einfuhrmehrwertsteuer zu entrichten haben, durch hinreichend klare und genaue nationale Rechtsvorschriften zu bestimmen oder anzuerkennen (Urteil vom 12. Mai 2022, U. I. [Indirekter Zollvertreter], C‑714/20, EU:C:2022:374, Rn. 62).
165 Demnach muss eine etwaige Bestimmung der Person, die für die Zahlung der Einfuhrmehrwertsteuer als Eigentümer der eingeführten Waren gilt, durch den Mitgliedstaat ausdrücklich und eindeutig in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sein.
166 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu beurteilen, ob im griechischen Recht der Eigentümer eingeführter Waren ausdrücklich und eindeutig als Einfuhrmehrwertsteuerschuldner bestimmt oder anerkannt wird.
167 Nach alledem ist auf die sechste Frage in der Rechtssache C‑72/24 zu antworten, dass Art. 201 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass die Person, die für die Zahlung der Einfuhrmehrwertsteuer als Eigentümer der eingeführten Waren gilt, Einfuhrmehrwertsteuerschuldner sein kann, wenn die nationalen Bestimmungen sie ausdrücklich und eindeutig als Einfuhrmehrwertsteuerschuldner bestimmen oder anerkennen. Kosten
168 Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. f und g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung und Art. 74 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. f und g der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union sind dahin auszulegen, dass es mit ihnen vereinbar ist, wenn bei einer nachträglichen Prüfung, bei der zum einen eine physische Kontrolle der eingeführten Waren nicht möglich ist und zum anderen ihre Beschreibung in den der Zollanmeldung beigefügten Belegen allgemein gehalten und ungenau ist, so dass der Zollwert der eingeführten Waren nicht gemäß den Art. 29 und 30 der Verordnung Nr. 2913/92 in geänderter Fassung sowie Art. 70 und Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 952/2013 ermittelt werden kann, dieser Zollwert anhand des „niedrigsten annehmbaren Preises“ (lowest acceptable price) ermittelt wird, der auf der Grundlage aggregierter statistischer Werte auf Ebene der Europäischen Union berechnet wird, sofern der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit hat, die in der Zollanmeldung angegebenen niedrigeren Preise zu begründen. 1. Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. f und g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung und Art. 74 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. f und g der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union sind dahin auszulegen, dass es mit ihnen vereinbar ist, wenn bei einer nachträglichen Prüfung, bei der zum einen eine physische Kontrolle der eingeführten Waren nicht möglich ist und zum anderen ihre Beschreibung in den der Zollanmeldung beigefügten Belegen allgemein gehalten und ungenau ist, so dass der Zollwert der eingeführten Waren nicht gemäß den Art. 29 und 30 der Verordnung Nr. 2913/92 in geänderter Fassung sowie Art. 70 und Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 952/2013 ermittelt werden kann, dieser Zollwert anhand des „niedrigsten annehmbaren Preises“ (lowest acceptable price) ermittelt wird, der auf der Grundlage aggregierter statistischer Werte auf Ebene der Europäischen Union berechnet wird, sofern der betreffende Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit hat, die in der Zollanmeldung angegebenen niedrigeren Preise zu begründen. 2. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung und Art. 74 Abs. 3 der Verordnung Nr. 952/2013 sind dahin auszulegen, dass bei einer Ermittlung des Zollwerts auf der Grundlage eines anhand von aggregierten statistischen Werten auf Ebene der Europäischen Union berechneten „niedrigsten annehmbaren Preises“ (lowest acceptable price) es sich bei den für die Gewinnung dieser Daten herangezogenen Einfuhren um Einfuhren handeln muss, die zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die nachträglich kontrollierten Einfuhren erfolgt sind, und die in Art. 152 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3254/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 geänderten Fassung und Art. 142 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 vorgesehene Frist von 90 Tagen entsprechend gilt, wobei diese Frist angemessen flexibel gehandhabt werden kann. 2. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung und Art. 74 Abs. 3 der Verordnung Nr. 952/2013 sind dahin auszulegen, dass bei einer Ermittlung des Zollwerts auf der Grundlage eines anhand von aggregierten statistischen Werten auf Ebene der Europäischen Union berechneten „niedrigsten annehmbaren Preises“ (lowest acceptable price) es sich bei den für die Gewinnung dieser Daten herangezogenen Einfuhren um Einfuhren handeln muss, die zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die nachträglich kontrollierten Einfuhren erfolgt sind, und die in Art. 152 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3254/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 geänderten Fassung und Art. 142 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 vorgesehene Frist von 90 Tagen entsprechend gilt, wobei diese Frist angemessen flexibel gehandhabt werden kann. 3. Art. 81 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung und Art. 177 der Verordnung Nr. 952/2013 sind dahin auszulegen, dass es mit ihnen vereinbar ist, dass die Zollbehörden die Neubewertung des Zollwerts der betreffenden Waren nach einer nachträglichen Prüfung gemäß der in den Art. 81 und 177 vorgesehenen Methode zur vereinfachten Erstellung von Zollanmeldungen vornehmen, die auf Antrag des Anmelders zum Zeitpunkt der Einfuhr der Waren angewandt wurde. 3. Art. 81 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung und Art. 177 der Verordnung Nr. 952/2013 sind dahin auszulegen, dass es mit ihnen vereinbar ist, dass die Zollbehörden die Neubewertung des Zollwerts der betreffenden Waren nach einer nachträglichen Prüfung gemäß der in den Art. 81 und 177 vorgesehenen Methode zur vereinfachten Erstellung von Zollanmeldungen vornehmen, die auf Antrag des Anmelders zum Zeitpunkt der Einfuhr der Waren angewandt wurde. 4. Art. 201 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Person, die für die Zahlung der Einfuhrmehrwertsteuer als Eigentümer der eingeführten Waren gilt, Einfuhrmehrwertsteuerschuldner sein kann, wenn die nationalen Bestimmungen sie ausdrücklich und eindeutig als Einfuhrmehrwertsteuerschuldner bestimmen oder anerkennen. 4. Art. 201 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Person, die für die Zahlung der Einfuhrmehrwertsteuer als Eigentümer der eingeführten Waren gilt, Einfuhrmehrwertsteuerschuldner sein kann, wenn die nationalen Bestimmungen sie ausdrücklich und eindeutig als Einfuhrmehrwertsteuerschuldner bestimmen oder anerkennen. Unterschriften