Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.01.2026 – C-727/23
Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2026:58
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 29. Januar 2026 ( „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Bedienstete auf Zeit – Entscheidung über die Nichtneueinstufung – Möglichkeit der Verwaltung, die Begründung der Entscheidung über die Nichtneueinstufung vor den Unionsgerichten zu ergänzen – Voraussetzungen – Außergewöhnliche Fälle – Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Verwaltungsbeschwerde und anschließender Klage – Aufhebungsklage“ In der Rechtssache C‑727/23 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 28. November 2023, PB, vertreten durch N. de Montigny, Avocate, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch H. Ehlers und L. Forestier als Bevollmächtigte im Beistand von A. Duron und D. Waelbroeck, Avocats, Beklagter im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schalin sowie der Richter M. Gavalec und Z. Csehi (Berichterstatter), Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt PB die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2023, PB/SRB (T‑293/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:577), mit dem das Gericht seine Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 16. Juli 2021, ihn im Rahmen des Neueinstufungsverfahrens für das Jahr 2021 nicht neu einzustufen (im Folgenden: Entscheidung über die Nichtneueinstufung), abgewiesen hat. Rechtlicher Rahmen Statut
2 Art. 45 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), der gemäß Art. 16 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BBSB) auf die Bediensteten auf Zeit sinngemäß Anwendung findet, lautet: „Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 2 ausgesprochen. Vorbehaltlich der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 kann ein Beamter nur befördert werden, wenn er eine Stelle besetzt, die einer der Funktionsbezeichnungen für eine Stelle der nächsthöheren Besoldungsgruppe gemäß Anhang I Abschnitt A entspricht. Die Beförderung bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe ernannt wird. Sie wird ausschließlich aufgrund einer Auswahl unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben; die Auswahl erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung infrage kommen. Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilungen der Beamten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung ihres Amtes als der Sprache, in der die Beamten gemäß Artikel 28 Buchstabe f gründliche Kenntnisse nachgewiesen haben, und das Maß der von ihnen getragenen Verantwortung.“
3 Art. 90 Abs. 2 des Statuts bestimmt: „Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. …“ BBSB
4 In Art. 2 der BBSB heißt es: „Bediensteter auf Zeit im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist: … f) der Bedienstete, der zur Besetzung einer Planstelle eingestellt wird, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für eine Agentur gemäß Artikel 1a Absatz 2 des Statuts beigefügten Stellenplan aufgeführt und von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen auf Zeit eingerichtet worden ist, ausgenommen Leiter von Agenturen und stellvertretende Leiter von Agenturen entsprechend dem Unionsrechtsakt zur Einrichtung der Agentur und Beamte, die in dienstlichem Interesse zu einer Agentur abgeordnet sind.“
5 Art. 54 der BBSB lautet: „Bei Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe f erfolgt eine Einstufung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe ausschließlich nach Abwägung der jeweiligen Verdienste der Zeitbediensteten und ihrer Beurteilungen auf Grund einer Auslese unter den Bediensteten, die eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren in ihrer Besoldungsgruppe abgeleistet haben. Artikel 45 Absatz 1 letzter Satz und Artikel 45 Absatz 2 des Statuts gelten sinngemäß. Die für Beamte in Anhang I Abschnitt B des Statuts festgelegten Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen dürfen nicht überschritten werden. Gemäß Artikel 110 des Statuts erlässt jede Agentur allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.“ ADB
6 In Art. 4 („Grundlage für das Neueinstufungsverfahren“) des Beschlusses des SRB vom 24. April 2017 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 54 der BBSB (im Folgenden: ADB) heißt es: „(1) Grundlage des Neueinstufungsverfahrens ist die Abwägung der Verdienste der in Betracht kommenden Bediensteten auf Zeit. Das gesicherte elektronische System, mit dem das Verfahren durchgeführt wird, enthält die für diese Abwägung erforderlichen Informationen. Im Rahmen dieser Abwägung berücksichtigt [die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde)] insbesondere a) die Beurteilungen der Bediensteten auf Zeit seit ihrer letzten Neueinstufung oder in Ermangelung einer Neueinstufung seit ihrer Einstellung und namentlich die Beurteilungen gemäß den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts; b) die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung ihrer Tätigkeit als der Sprache, in der die Bediensteten auf Zeit gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e der BBSB gründliche Kenntnisse nachgewiesen haben; c) das Maß der von ihnen getragenen Verantwortung. (2) Weisen in Betracht kommende Bedienstete auf Zeit nach den drei in Absatz 1 genannten Kriterien gleiche Verdienste auf, kann die Einstellungsbehörde zusätzlich weitere Kriterien berücksichtigen.“
7 Gemäß Art. 5 der ADB läuft das Neueinstufungsverfahren des SRB in folgenden Schritten ab: – Als Erstes macht die Personalabteilung eine Verwaltungsmitteilung bekannt, in der der Abschluss des Beurteilungsverfahrens angezeigt wird (Art. 5 Abs. 1 der ADB); – Als Zweites konsultieren die Mitglieder des Ausschusses die Beurteilenden der in Frage kommenden Bediensteten (Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der ADB), um daraufhin eine erste Abwägung der Verdienste der Bediensteten vorzunehmen (Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 2 ADB); – Als Drittes führt der Vorsitzende des SRB Gespräche mit der Personalvertretung und teilt ihr auf deren Verlangen die im Fall gleicher Verdienste zusätzlich berücksichtigten Kriterien mit (Art. 5 Abs. 4 der ADB). – Als Viertes erstellt der Vorsitzende des SRB eine Liste der zur Neueinstufung vorgeschlagenen Bediensteten (Art. 5 Abs. 5 der ADB), die er dem gesamten Personal des SRB und dem Paritätischen Neueinstufungsausschuss (im Folgenden: Paritätischer Ausschuss) übermittelt (Art. 5 Abs. 6 der ADB); – Als Fünftes haben die Bediensteten, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, die Möglichkeit, vor dem Paritätischen Ausschuss Einspruch dagegen einzulegen, dass ihr Name nicht im Vorschlag zur Neueinstufung enthalten ist. Der Paritätische Ausschuss nimmt eine Abwägung der Verdienste der in Betracht kommenden Bediensteten vor und legt der Einstellungsbehörde eine Liste der Bediensteten vor, die er für eine Neueinstufung empfiehlt (Art. 5 Abs. 7 der ADB); – Als Sechstes nimmt die Einstellungsbehörde ihrerseits eine Abwägung der Verdienste der in Betracht kommenden Bediensteten vor und beschließt die Liste der neu einzustufenden Bediensteten (Art. 5 Abs. 8 der ADB); diese Liste wird dem Personal des SRB bekanntgemacht (Art. 5 Abs. 9 der ADB). Vorgeschichte des Rechtsstreits
8 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 10 des angefochtenen Urteils dargestellt. „2 Am 1. November 2016 wurde der [Rechtsmittelführer] vom SRB als Bediensteter auf Zeit gemäß Art. 2 Buchst. f der [BBSB] eingestellt und in die Besoldungsgruppe AD 6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft. Er wurde als Jurist dem Referat 01 des Sekretariats des SRB zugewiesen. 3 Nachdem der [Rechtsmittelführer] erfolgreich an einem vom SRB durchgeführten externen Einstellungsverfahren teilgenommen hatte, schloss er einen neuen Vertrag zur Beschäftigung im selben Referat ab, mit dem er ab dem 1. Oktober 2017 in die Besoldungsgruppe AD 7 eingestuft wurde. 4 Mit Verwaltungsmitteilung der Vorsitzenden des SRB (im Folgenden: Vorsitzende) vom 11. Mai 2021 an das Personal des SRB … leitete der SRB für Bedienstete auf Zeit das Neueinstufungsverfahren für das Jahr 2021 … ein. 5 Die Vorsitzende nahm den Namen des [Rechtsmittelführers] nicht in die am 14. Juni 2021 bekanntgemachte Liste der zur Neueinstufung vorgeschlagenen Bediensteten auf. 6 Am 22. Juni 2021 legte der [Rechtsmittelführer] beim [Paritätischen Ausschuss] Einspruch dagegen ein, dass sein Name nicht im Vorschlag zur Neueinstufung enthalten war. Am 9. Juli 2021 sprach sich der Ausschuss mit drei zu zwei Stimmen dagegen aus, der [Einstellungsbehörde] seine Neueinstufung zu empfehlen. 7 Am 16. Juli 2021 gab die Präsidentin als Einstellungsbehörde dem Personal die Liste der im Neueinstufungsverfahren 2021 neu eingestuften Bediensteten bekannt, in der der Name des [Rechtsmittelführers] nicht aufgeführt war. 8 Zwischen dem 19. Juli und dem 19. September 2021 stellte der [Rechtsmittelführer] mehrere Anträge auf Zugang zu Dokumenten, die u. a. die Neueinstufungsverfahren 2019 bis 2021 betrafen … Am 1. Oktober 2021 gewährte der SRB dem [Rechtsmittelführer] teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten. 9 Am 15. Oktober 2021 legte der [Rechtsmittelführer] gemäß Art. 90 Abs. 2 des [Statuts], der nach Art. 46 der BBSB auf Bedienstete auf Zeit sinngemäß Anwendung findet, Beschwerde gegen die Entscheidung über die Nichtneueinstufung ein. Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung des SRB vom 14. Februar 2022 (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung) zurückgewiesen. 10 Nach Einreichung der Klageschrift ließ der SRB den Vertrag des [Rechtsmittelführers] auslaufen und beendete sein Beschäftigungsverhältnis.“ Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
9 Mit Klageschrift, die am 19. Mai 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob der Rechtsmittelführer die in Rn. 1 des vorliegenden Urteils genannte Klage.
10 In Rn. 31 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass der Rechtsmittelführer seine Klage im Wesentlichen auf sechs Klagegründe stützte: – Fehlen einer Abwägung der Verdienste aller in Betracht kommenden Bediensteten (erster Klagegrund); – Verstoß gegen die Begründungspflicht und Fehler bei der Berechnung der Dienstzeiten in der Besoldungsgruppe (zweiter Klagegrund); – Beurteilung des Maßes der von ihm getragenen Verantwortung (dritter Klagegrund); – Unregelmäßigkeiten, die das Neueinstufungsverfahren rechtsfehlerhaft gemacht hätten (vierter Klagegrund); – Verstoß gegen den in Anhang II der ADB genannten vorgegebenen Mittelwert (fünfter Klagegrund) und – hilfsweise, offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung seiner Verdienste und seiner Dienstzeiten in der Besoldungsgruppe (sechster Klagegrund).
11 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht sämtliche Klagegründe zurück und folglich die Aufhebungsklage des Rechtsmittelführers ab. Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren
12 Der Rechtsmittelführer beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – die streitige Entscheidung über die Nichtneueinstufung aufzuheben und – dem SRB die Kosten aufzuerlegen, die dem Rechtsmittelführer im Rechtsmittelverfahren und im Verfahren des ersten Rechtszugs entstanden sind.
13 Der SRB beantragt, – das Rechtsmittel als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen, und – dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel
14 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel im Wesentlichen auf acht Rechtsmittelgründe. Neben den sechs in der Rechtsmittelschrift durchnummerierten Rechtsmittelgründen bringt der Rechtsmittelführer zunächst einen übergreifenden „einleitenden“ Rechtsmittelgrund vor, der in der Erwiderung als erster Rechtsmittelgrund bezeichnet wird und die Zulässigkeit der Anlagen und Klagegründe betrifft, sowie ganz zum Schluss einen Rechtsmittelgrund, mit dem er eine fehlerhafte Kostenverteilung im angefochtenen Urteil rügt. Mit den im Rechtsmittel durchnummerierten Rechtsmittelgründen macht der Rechtsmittelführer das Fehlen einer Abwägung der Verdienste aller in Betracht kommenden Bediensteten (zweiter Rechtsmittelgrund), das Fehlen einer Begründung (dritter Rechtsmittelgrund), eine fehlerhafte Beurteilung des Maßes der von ihm getragenen Verantwortung (vierter Rechtsmittelgrund), Verfahrensfehler (fünfter Rechtsmittelgrund), einen Verstoß gegen die in die ADB aus dem Statut übernommenen Mittelwerte (sechster Rechtsmittelgrund) und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler (siebter Rechtsmittelgrund) geltend. Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels Vorbringen der Parteien
15 Der SRB wendet in erster Linie ein, dass das Rechtsmittel insgesamt unzulässig sei, weil es nicht schlüssig sei und sich in Wiederholungen erschöpfe, so dass bestimmte Teile und Rügen des Rechtsmittels nicht kohärent strukturiert seien.
16 Der Rechtsmittelführer hält dieses Vorbringen für unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof
17 Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils oder Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteil vom 3. März 2022, WV/EAD,C‑162/20 P, EU:C:2022:153, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Insbesondere entspricht ein Rechtsmittelgrund diesen Erfordernissen nicht und ist für unzulässig zu erklären, der nicht so klar und deutlich vorgebracht wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, namentlich weil die wesentlichen Teile, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen, die insofern unklar und zweideutig formuliert ist. Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass ein Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist, das nicht kohärent strukturiert ist, sich auf allgemeine Ausführungen beschränkt und keine genauen Angaben zu den Randnummern der angefochtenen Entscheidung enthält, die möglicherweise rechtsfehlerhaft seien (Urteil vom 3. März 2022, WV/EAD,C‑162/20 P, EU:C:2022:153, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Im vorliegenden Fall hätte die Darstellung der zur Stützung des Rechtsmittels vorgebrachten Argumente zwar klarer sein können, um dessen Verständnis zu erleichtern, doch bezeichnet das Rechtsmittel die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils und enthält eine Reihe rechtlicher Argumente, die sich konkret auf klar bezeichnete Teile des Urteils beziehen. Folglich kann das Vorbringen des SRB nicht dazu führen, dass das Rechtsmittel insgesamt für unzulässig erklärt wird.
20 Demnach ist das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären. Zur Begründetheit
21 Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes und dem ersten Teil des siebten Rechtsmittelgrundes, die zusammen und als Erstes zu prüfen sind, macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe zum einen einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der SRB berechtigt gewesen sei, die Begründung der streitigen Entscheidung über die Nichtneueinstufung im Lauf des gerichtlichen Verfahrens zu ergänzen, und zum anderen gegen den Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Verwaltungsbeschwerde und Klage verstoßen, da es den Klagegrund betreffend die fehlerhafte Beurteilung der Verdienste des Rechtsmittelführers als unzulässig zurückgewiesen habe. Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes Vorbringen der Parteien
22 Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 238 und 240 bis 245 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der SRB berechtigt gewesen sei, die Begründung der streitigen Entscheidung über die Nichtneueinstufung im Lauf des gerichtlichen Verfahrens zu ergänzen. Das Gericht hätte zum einen den Ausnahmecharakter einer solchen Befugnis berücksichtigen müssen und zum anderen nicht feststellen dürfen, dass die dem Rechtsmittelführer am 1. Oktober 2021 in Beantwortung seiner Zugangsanträge übermittelten Informationen den Ansatz einer Begründung darstellten, der den Anforderungen genüge, die in der vom Gericht zitierten Rechtsprechung aufgestellt worden seien. Außerdem trägt der Rechtsmittelführer im Rahmen dieses Teils Argumente vor, die eng mit der Prüfung des ersten Teils des siebten Rechtsmittelgrundes zusammenhängen, der die Folgen der unzureichenden Begründung der Entscheidung über die Nichtneueinstufung für die Zulässigkeit des siebten Klagegrundes betrifft, mit dem hilfsweise ein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung seiner Verdienste gerügt wurde.
23 Der SRB hält den ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Er macht zum einen geltend, dass der Rechtsmittelführer sich mit diesem Teil darauf beschränke, das Vorbringen zu wiederholen, mit dem er bereits vor dem Gericht einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht habe, und den Gerichtshof somit auffordere, dieses Vorbringen erneut zu prüfen, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs falle. Zum anderen ergebe sich aus der in Rn. 238 des angefochtenen Urteils zitierten Rechtsprechung des Gerichts, dass eine im Vorverfahren gegebene unzureichende Begründung die Aufhebung der betreffenden Entscheidung nicht rechtfertigen könne, wenn die Einstellungsbehörde im Lauf des gerichtlichen Verfahrens ergänzende Erläuterungen vornehme und der Betroffene bereits vor Klageerhebung über Informationen verfügt habe, die den Ansatz einer Begründung darstellten. Unter diesem Blickwinkel sei es unerheblich, dass maßgebliche Informationen erst in Beantwortung der Fragen des Gerichts vorgelegt worden seien. Würdigung durch den Gerichtshof
24 Zur Zulässigkeit des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelführer dem Gericht mit diesem Teil im Wesentlichen vorwirft, akzeptiert zu haben, dass der SRB die Begründung der streitigen Entscheidung über die Nichtneueinstufung im Lauf des gerichtlichen Verfahrens ergänzt habe. Folglich handelt es sich bei diesem Vorbringen nicht um eine bloße Wiederholung des in der Klage vor dem Gericht vorgebrachten Arguments, da der SRB die Begründung nach Erhebung der Klage ergänzt hat. Die vom SRB erhobene Einrede der Unzulässigkeit des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.
25 Zur Begründetheit dieses ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes ist zunächst festzustellen, dass die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen ist und dass das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene die Gründe für diese Entscheidung im Lauf des Verfahrens vor den Unionsgerichten erfährt. Denn nach ständiger Rechtsprechung können dann – und nur dann – wenn die Begründung nicht fehlt, sondern unzulänglich ist, Erläuterungen, die im Verlauf des Verfahrens gegeben werden, in außergewöhnlichen Fällen die Rüge gegenstandslos machen, dass die betreffende Entscheidung gegen die Begründungspflicht verstoße (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission,C‑17/07 P, EU:C:2008:134, Rn. 50 und 51, sowie vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo,C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 51 und 52 ).
26 Die Befugnis, dem Verfahrensfehler einer unzureichenden Begründung im Nachhinein durch im Lauf des gerichtlichen Verfahrens nachgereichte Gründe abzuhelfen, besteht deshalb nicht uneingeschränkt. Vielmehr beschränkt sich eine solche Möglichkeit auf „außergewöhnliche Fälle“, in denen feststeht, dass zumindest die Hauptgründe für den Erlass der belastenden Verwaltungsentscheidung ihrem Adressaten klar und unzweideutig dargelegt worden sind.
27 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 232 und 235 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der maßgebende individuelle Grund, der die streitige Entscheidung über die Nichtneueinstufung rechtfertige, aus der Entscheidung über die Zurückweisung nicht klar hervorgehe, da der SRB zum Umfang der Verdienste des Rechtsmittelführers nicht Stellung genommen habe. Im Einzelnen hat das Gericht in den Rn. 233 und 234 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass in der Entscheidung nicht ausdrücklich angegeben werde, welches persönliche Ergebnis der Rechtsmittelführer bei der Abwägung der Verdienste aller der Reihe nach in Betracht kommenden Bediensteten erzielt habe, obwohl die Einstellungsbehörde ihm zumindest hätte mitteilen müssen, ob seine Verdienste gegenüber denen der neu eingestuften Bediensteten seiner Besoldungsgruppe geringer oder gegebenenfalls gleich groß waren, und im Fall einer Gleichheit der Verdienste das oder die zusätzlich berücksichtigten Kriterien hätte erläutern müssen, anhand derer zwischen den Bediensteten differenziert worden sei.
28 Gleichwohl hat das Gericht in den Rn. 239 bis 245 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt, dass der Rechtsmittelführer aus der Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses, die ihm am 1. Oktober 2021 in Beantwortung seines Zugangsantrags übermittelt worden sei, habe ableiten können, dass die Unzulänglichkeit seiner Verdienste der Grund für seine Nichtneueinstufung sein könne, so dass die vom SRB im Lauf des gerichtlichen Verfahrens vorgenommenen Angaben die Gründe der Entscheidung über die Zurückweisung zu ergänzen und die streitige Entscheidung über die Nichtneueinstufung hinreichend zu begründen vermochten.
29 Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die erforderliche Begründung zum einen die Überlegungen des betreffenden Organs oder der betreffenden Einrichtung der Union, das oder die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle durchführen kann, wobei das Begründungserfordernis anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist, insbesondere des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses, das die Adressaten des Rechtsakts oder andere unmittelbar und individuell von ihm betroffene Personen an Erläuterungen haben können. Folglich sind der Zweck dieses Erfordernisses sowie alle oben genannten Umstände heranzuziehen, um u. a. feststellen zu können, dass die Begründung einer Entscheidung fehlt oder unzureichend ist (Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di BernardoC‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 54).
30 Daher sind zwei verschiedene Fälle zu unterscheiden, nämlich zum einen das Fehlen der Begründung eines Rechtsakts und zum anderen die unzureichende Begründung des Rechtsakts, wobei diese Fälle jeweils eigenen Regeln unterliegen. Falls es nämlich an einer Begründung der angefochtenen Entscheidung fehlt, kann das Organ oder die Einrichtung, das oder die sie erlassen hat, diesen Fehler nicht dadurch heilen, dass es diese Begründung vor den Unionsgerichten vorträgt, während eine Entscheidung, die mit dem Mangel einer unzureichenden Begründung behaftet ist, gegebenenfalls nachträglich geheilt werden kann, allerdings nur, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di BernardoC‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 52 und 60).
31 Außerdem kann das Fehlen einer Begründung selbst dann festgestellt werden, wenn die fragliche Entscheidung bestimmte Begründungselemente enthält. So kommt eine in sich widersprüchliche oder unverständliche Begründung dem Fehlen einer Begründung gleich. Gleiches gilt, wenn die in der Entscheidung enthaltenen Begründungselemente so lückenhaft sind, dass sie es dem Adressaten der Entscheidung im Kontext ihres Erlasses in keiner Weise ermöglichen, die Erwägungen ihres Urhebers nachzuvollziehen (Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo,C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Im vorliegenden Fall steht fest, dass weder die streitige Entscheidung über die Nichtneueinstufung in Form einer Tabelle, in der die neu eingestuften Bediensteten aufgeführt sind und die auf eine Abwägung der Verdienste aller in Betracht kommenden Bediensteten verweist, noch die Entscheidung über die Zurückweisung einen individuellen Grund für die Nichtneueinstufung des Rechtsmittelführers enthielten.
33 Was die Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses betrifft, die dem Rechtsmittelführer in Beantwortung seines Zugangsantrags übermittelt wurde, geht aus den Rn. 138, 157, 240 und 388 des angefochtenen Urteils hervor, dass sich diese Stellungnahme in dem Hinweis erschöpft, dass der Ausschuss seine Empfehlung, den Rechtsmittelführer nicht neu einzustufen, nach Prüfung seiner Akte und einem Vergleich seiner Verdienste mit denen der anderen in Betracht kommenden Bediensteten seiner Besoldungsgruppe abgegeben habe. Somit war die Begründung der Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses in Bezug auf die Abwägung der Verdienste in allgemeinen Worten formuliert, die unter diesem Gesichtspunkt denen in der streitigen Entscheidung über die Nichtneueinstufung entsprechen, so dass sich anhand dieser Begründung nicht klar und eindeutig feststellen lässt, ob die Verdienste des Rechtsmittelführers gegenüber denen der neu eingestuften Bediensteten seiner Besoldungsgruppe geringer oder gleich groß waren.
34 In Ermangelung eines Ansatzes einer Begründung der streitigen Entscheidung über die Nichtneueinstufung hinsichtlich der besonderen Gründe, aus denen eine solche Entscheidung konkret in Bezug auf den Rechtsmittelführer zu treffen war, ist diese Stellungnahme mit dem Mangel des „Fehlens“ einer Begründung im Sinne der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung behaftet, dem die betreffende Einrichtung – im vorliegenden Fall der SRB – nicht im Nachhinein durch im Lauf des gerichtlichen Verfahrens nachgereichte Gründe abhelfen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo,C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 60).
35 Zweitens besteht, selbst wenn man annähme, dass das Gericht zu Recht die Auffassung vertreten habe, dass die Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses den Ansatz einer Begründung der streitigen Entscheidung über die Nichtneueinstufung darstelle, grundsätzlich weder ein Recht der Organe und Einrichtungen der Union, ihre unzulänglich begründeten Entscheidungen vor den Unionsgerichten nachzubessern, noch eine Pflicht der Unionsgerichte, ergänzende Erläuterungen, die der Urheber des fraglichen Rechtsakts erst im Lauf des gerichtlichen Verfahrens vorgebracht hat, bei der Prüfung, ob die Begründungspflicht erfüllt wurde, zu berücksichtigen (Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo,C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 58).
36 Daher kann die Begründung nur in „außergewöhnlichen Fällen“ – wie etwa denen, die sich durch Umstände auszeichnen, wie sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines Auswahlverfahrens mit hoher Teilnehmerzahl auftreten, in denen das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Union in praktischer Hinsicht außerstande ist, jedem Bewerber zeitnah eine hinreichende Begründung zu geben – durch Erläuterungen ergänzt werden, die der Urheber des Rechtsakts im Lauf des gerichtlichen Verfahrens vorbringt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission,C‑17/07 P, EU:C:2008:134, Rn. 57, und vom 11. Juni 2020, Kommission/Di BernardoC‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 53 und 59).
37 Allerdings hat das Gericht im vorliegenden Fall, wie der Rechtsmittelführer zu Recht geltend macht, überhaupt nicht geprüft, ob sich der SRB auf das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände im Sinne der in Rn. 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung berufen konnte.
38 Der SRB hat nicht einmal vorgetragen und erst recht nicht nachgewiesen, dass er in praktischer Hinsicht außerstande gewesen wäre, jedem nicht neu eingestuften Bediensteten zeitnah eine hinreichende Begründung zu geben. Selbst wenn man annähme, dass die Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses, die dem Rechtsmittelführer in Beantwortung seines Zugangsantrags übermittelt wurde, den Ansatz einer Begründung der streitigen Entscheidung über die Nichtneueinstufung darstellte, hätte es jedenfalls keinen übermäßigen Arbeitsaufwand für den SRB verursacht, dem Rechtsmittelführer auf seine Beschwerde vor diesem Ausschuss oder erst recht in der Entscheidung über die Zurückweisung eine ausführliche Antwort zu geben, da die Abwägung der Verdienste lediglich den Rechtsmittelführer und zwei weitere Bedienstete seiner Besoldungsgruppe betraf (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission,C‑17/07 P, EU:C:2008:134, Rn. 58).
39 Im Übrigen umfassen die in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannten „außergewöhnlichen Fälle“ die Fallgestaltungen, in denen das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Union in praktischer Hinsicht außerstande ist, jedem Betroffenen zeitnah eine hinreichende Begründung zu geben. Im vorliegenden Fall ist jedoch keineswegs nachgewiesen, dass es dem SRB praktisch unmöglich war, die streitige Entscheidung über die Nichtneueinstufung rechtlich hinreichend zu begründen. Somit können die bloßen Behauptungen, die der SRB in seinen Schriftsätzen im ersten Rechtszug oder in Beantwortung der Fragen des Gerichts vorgetragen hat, den Mangel der unzureichenden Begründung, den diese Entscheidung von Anfang an aufwies, nicht beseitigen.
40 Drittens hat das Gericht auch nicht geprüft, ob seine Entscheidung, dem SRB ausnahmsweise zu gestatten, die Begründung der Entscheidung im Lauf des gerichtlichen Verfahrens zu ergänzen, die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers zu beeinträchtigen und insbesondere gegen den Grundsatz der Waffengleichheit zu verstoßen drohte.
41 Denn selbst wenn die Unionsgerichte feststellen, dass ein „außergewöhnlicher Fall“ vorliegt, in dem sie gestatten können, dass das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung die Begründung der beschwerenden Maßnahme ergänzt, erfolgt eine solche Gestattung nicht automatisch. Angesichts des Ungleichgewichts zwischen den Parteien, das durch die verspätete Mitteilung der Gründe dieses Rechtsakts entstehen kann, müssen die Unionsgerichte auch prüfen, ob die Entscheidung, eine ergänzende Begründung zu gestatten, nicht die Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen droht. Insoweit obliegt es den Unionsgerichten insbesondere, das Verfahrensstadium zu berücksichtigen, in dem das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Union die Erläuterungen vorgebracht hat, und sich zu vergewissern, dass der Betroffene tatsächlich in der Lage war, darauf zu antworten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo,C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 59).
42 Im vorliegenden Fall hat das Gericht diese Grundsätze nicht beachtet und sich insbesondere nicht vergewissert, dass die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers nicht verletzt werden, als es entschieden hat, dem SRB zu gestatten, die Begründung der streitigen Entscheidung über die Nichtneueinstufung im Wesentlichen deshalb zu ergänzen, weil der Rechtsmittelführer aus einem vorbereitenden Dokument zu dieser Entscheidung habe ableiten „können“, was der Grund für seine Nichtneueinstufung gewesen sein „könne“.
43 Nach alledem hat das Gericht daher zu Unrecht entschieden, dass der SRB eine solche ergänzende Begründung im Lauf des gerichtlichen Verfahrens geben könne. Mit der Feststellung, dass die streitige Entscheidung über die Nichtneueinstufung nicht unzureichend begründet sei, hat das Gericht somit einen Rechtsfehler begangen.
44 Folglich ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes begründet. Zum ersten Teil des siebten Rechtsmittelgrundes Vorbringen der Parteien
45 Mit dem ersten Teil des siebten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Rn. 365 bis 373 des angefochtenen Urteils bezieht, wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe gegen den Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Verwaltungsbeschwerde und Klage verstoßen, indem es seinen Klagegrund betreffend die fehlerhafte Beurteilung seiner Verdienste durch den SRB als unzulässig zurückgewiesen habe.
46 Im Rahmen dieses Teils macht der Rechtsmittelführer zum einen geltend, dass die im Rahmen dieses Klagegrundes zur Stützung seiner Klage vorgebrachten Argumente denen in seiner Beschwerde entsprächen. Er weist zudem darauf hin, dass ein Kläger nach der Rechtsprechung des Gerichts, sofern die geltend gemachten Tatsachen und die vorgebrachten Argumente dieselben blieben, vor dem Gericht die Bezeichnung des von ihm in seiner Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegrundes ändern könne, so dass der Klagegrund nicht aus diesem Grund für unzulässig erklärt werden könne. Zum anderen habe das Gericht den Grundsatz der Übereinstimmung besonders eng ausgelegt, wenn man berücksichtigt, dass er seine Beschwerde allein eingelegt und in seine Klage im ersten Rechtszug dieselben Argumente übernommen habe. Dagegen habe das Gericht es dem SRB gestattet, den individuellen Grund für seine Nichtneueinstufung erst im Stadium des gerichtlichen Verfahrens anzugeben. Im vorliegenden Fall habe er den Klagegrund einer fehlerhaften Beurteilung seiner Verdienste hilfsweise für den Fall geltend gemacht, dass die streitige Entscheidung über die Nichtneueinstufung tatsächlich auf dieser Beurteilung beruhte. Erst im Licht der ergänzenden Begründung, die der SRB im Lauf des Verfahrens gegeben habe, habe sich gezeigt, dass die Nichtneueinstufung tatsächlich auf der genannten Beurteilung beruhte.
47 Der SRB macht geltend, dass der erste Teil des siebten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei, da der Rechtsmittelführer damit de facto vom Gerichtshof verlange, den bereits vor dem Gericht vorgebrachten Klagegrund erneut zu prüfen. Jedenfalls sei dieser Teil unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof
48 Zur Zulässigkeit des ersten Teils des siebten Rechtsmittelgrundes, mit dem der Rechtsmittelführer dem Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Verwaltungsbeschwerde und Klage vorwirft, ist festzustellen, dass ein solcher Klagegrund in der Klage im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht werden konnte, da die Übereinstimmung vom Gericht erst im angefochtenen Urteil geprüft worden ist. Die vom SRB erhobene Einrede der Unzulässigkeit dieses Teils ist daher zurückzuweisen.
49 Zur Begründetheit des ersten Teils geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein Vorverfahren nur dann sein Ziel – d. h. eine einvernehmliche Beilegung von Auseinandersetzungen zu ermöglichen – erreichen kann, wenn zum einen die Anstellungsbehörde von den Rügen, die die Betroffenen gegen die sie beschwerende Entscheidung erheben, hinreichend genau Kenntnis nehmen kann. Zum anderen darf die Verwaltung die Beschwerden nicht eng auslegen, sondern muss sie im Gegenteil in einem Geist der Aufgeschlossenheit prüfen. Folglich müssen die in Beamtensachen bei den Unionsgerichten gestellten Anträge zwar denselben Gegenstand haben wie die in der Beschwerde enthaltenen Anträge, und mit ihren können nur solche Rügen erhoben werden, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen; doch können diese Rügen im gerichtlichen Verfahren durch Gründe und Argumente weiterentwickelt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2002, Campogrande/Kommission,C‑62/01 P, EU:C:2002:248, Rn. 33 und 34).
50 Da das Vorverfahren informeller Natur ist und die Betroffenen in diesem Stadium im Allgemeinen ohne Mitwirkung eines Anwalts handeln, soll Art. 91 des Statuts den möglichen Rechtsstreit nicht streng und endgültig begrenzen, solange die Klage weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1986, Rihoux u. a./Kommission,52/85, EU:C:1986:199, Rn. 12, sowie vom 23. April 2002, Campogrande/Kommission,C‑62/01 P, EU:C:2002:248, Rn. 35).
51 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Beschwerde des Rechtsmittelführers gegen die streitige Entscheidung über die Nichtneueinstufung von dem Rechtsmittelführer allein verfasst wurde, ohne dass er darin ausdrücklich eine fehlerhafte Beurteilung seiner Verdienste durch den SRB rügt. Denn als der Rechtsmittelführer in diesem Stadium seine Beschwerde einlegte, hatte er lediglich Kenntnis von der Liste der neu eingestuften Bediensteten auf Zeit. In der Beschwerde ging der Rechtsmittelführer, wie er in seiner Rechtsmittelschrift zu Recht geltend macht, davon aus, dass er vom SRB unzureichend bewertet worden sei, da er die Gründe, aus denen seine Berufserfahrung als unzureichend angesehen worden sei, nicht gekannt habe, als er in diesem Zusammenhang seine Situation mit derjenigen anderer Kollegen seiner Besoldungsgruppe verglichen habe. Dieselben Argumente sind jedoch im Rahmen des sechsten Klagegrundes in identischer Weise wiedergegeben worden. Unter diesen Umständen hängt der Klagegrund einer fehlerhaften Beurteilung der Verdienste des Rechtsmittelführers hinreichend eng mit der Beschwerde zusammen, die er im Rahmen des Vorverfahrens eingelegt hatte.
52 Da zudem aus den Rn. 232 bis 235 des angefochtenen Urteils hervorgeht, dass der Rechtsmittelführer auch nach der Entscheidung über die Zurückweisung noch immer nicht über sämtliche maßgeblichen Informationen verfügte, die ihm Aufschluss über den individuellen Grund für die streitige Entscheidung über die Nichtneueinstufung hätten geben können, ist erst recht nicht sicher, dass er im Stadium der Beschwerde in der Lage war, diesen Beschwerdegrund geltend zu machen (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Schneider/EUIPO,C‑116/19 P, EU:C:2020:501, Rn. 36).
53 Im Übrigen ist dieser erste Teil des siebten Rechtsmittelgrundes in Anbetracht einer besonderen Verfahrenssituation zu beurteilen, in der das Gericht es der Verwaltung gestattet hat, für die streitige Entscheidung über die Nichteinstufung eine ergänzende Begründung zu geben, ohne rechtlich hinreichend zu prüfen, ob eine solche Gestattung zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers führen würde. Eine solche Beeinträchtigung ist jedoch feststellbar, wenn die von der Verwaltung angeführten ergänzenden Gründe zur Folge haben, dass der Wesensgehalt der beschwerenden Maßnahme verändert wird, so dass ihr Adressat gezwungen ist, sein Vorbringen wesentlich anzupassen, um auf die neuen Argumente angemessen einzugehen.
54 Nach alledem hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es den Klagegrund des Rechtsmittelführers betreffend die fehlerhafte Beurteilung seiner Verdienste durch den SRB als unzulässig zurückgewiesen hat.
55 Folglich ist der erste Teil des siebten Rechtsmittelgrundes begründet.
56 Nach alledem ist dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes und dem ersten Teil des siebten Rechtsmittelgrundes stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass die weiteren Teile des dritten und des siebten Rechtsmittelgrundes sowie die übrigen Rechtsmittelgründe geprüft zu werden brauchen. Zur Klage vor dem Gericht
57 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen oder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.
58 Da die Rechtssache zur Entscheidung reif ist, ist über den Klageantrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung über die Nichtneueinstufung zu entscheiden.
59 Insoweit ist festzustellen, dass der SRB gegen die ihm obliegende Begründungspflicht verstoßen hat, indem er es unterlassen hat, in dieser Entscheidung anzugeben, ob die Verdienste des Rechtsmittelführers gegenüber denen der neu eingestuften Bediensteten seiner Besoldungsgruppe geringer oder gegebenenfalls gleich groß waren, oder im Fall einer Gleichheit der Verdienste das oder die zusätzlich berücksichtigten Kriterien zu erläutern, anhand derer zwischen den Bediensteten differenziert werden konnte. Die genannte Entscheidung ist daher aufzuheben. Kosten
60 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.
61 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
62 Da im vorliegenden Fall der Rechtsmittelführer beantragt hat, dem SRB die Kosten aufzuerlegen, und dieser unterlegen ist, sind ihm neben seinen eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die dem Rechtsmittelführer im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels und des Verfahrens im ersten Rechtszug entstanden sind. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2023, PB/SRB (T‑293/22, EU:T:2023:577), wird aufgehoben. 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2023, PB/SRB (T‑293/22, EU:T:2023:577), wird aufgehoben. 2. Die Entscheidung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 16. Juli 2021, PB nach Abschluss des Einstufungsverfahrens für das Jahr 2021 nicht neu einzustufen, wird aufgehoben. 2. Die Entscheidung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 16. Juli 2021, PB nach Abschluss des Einstufungsverfahrens für das Jahr 2021 nicht neu einzustufen, wird aufgehoben. 3. Der SRB trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die PB im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels und des Verfahrens im ersten Rechtszug entstanden sind. 3. Der SRB trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die PB im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels und des Verfahrens im ersten Rechtszug entstanden sind. Unterschriften