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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.06.2020 – C-114/19

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2020:457

Zitiert von 9 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 11. Juni 2020 ( „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtzulassung zu den Prüfungen – Möglichkeit für die Verwaltung, die Begründung der Nichtzulassungsentscheidung im gerichtlichen Verfahren zu ergänzen – Voraussetzungen – Außergewöhnliche Fälle – Begriff der fehlenden Begründung“ In der Rechtssache C‑114/19 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. Februar 2019, Europäische Kommission, vertreten durch B. Mongin und G. Gattinara als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführerin, andere Partei des Verfahrens: Danilo Di Bernardo, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: S. Orlandi und T. Martin, avocats, Kläger im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), der Richter M. Safjan und L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader und des Richters N. Jääskinen, Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Januar 2020 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. November 2018, Di Bernardo/Kommission (T‑811/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:859), mit dem das Gericht die Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens aufgrund von Prüfungen EPSO/AST‑SC/03/15 vom 10. August 2016, Herrn Danilo Di Bernardo nicht in die Reserveliste für die Einstellung von Sekretariatskräften/Büroangestellten der Besoldungsgruppe SC 1 im Bereich finanztechnische Unterstützung aufzunehmen (im Folgenden: streitige Entscheidung), aufgehoben hat. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

2 Im Jahr 2015 wurde das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AST‑SC/03/15 durchgeführt, um eine Einstellungsreserve für „Sekretariatskräfte/Büroangestellte (m/w) (Besoldungsgruppen SC 1 und SC 2)“ in drei Bereichen, u. a. im Bereich finanztechnische Unterstützung, zu bilden.

3 Über das Bestehen der Prüfungen hinaus verlangte Anhang II Ziff. 2 der Bekanntmachung dieses allgemeinen Auswahlverfahrens (im Folgenden: Bekanntmachung des Auswahlverfahrens) im Bereich finanztechnische Unterstützung einen „Sekundarschulabschluss, der zum Besuch einer postsekundären Bildungsstätte berechtigt, und eine anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung in einem überwiegend mit der Art der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Bereich“.

4 Abschnitt VI der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sah vor, dass diese Voraussetzungen vom Prüfungsausschuss im Anschluss an die Prüfungen anhand der von den Bewerbern zusammen mit ihrer Online-Bewerbung eingereichten Nachweise geprüft werden.

5 Herr Di Bernardo bewarb sich für die Teilnahme am verfahrensgegenständlichen allgemeinen Auswahlverfahren (im Folgenden: fragliches Auswahlverfahren) im Bereich finanztechnische Unterstützung. Er legte Nachweise zum Beleg seiner Bildungsabschlüsse und seiner Berufserfahrung vor und nahm an den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehenen Zulassungstests und Prüfungen teil.

6 Mit E‑Mail vom 14. September 2015 teilte das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) Herrn Di Bernardo mit, dass der Prüfungsausschuss des fraglichen Auswahlverfahrens gerne ausführlichere Angaben zu der in den Einträgen 2, 5 und 6 seines Bewerbungsbogens angegebenen Berufserfahrung hätte. Der Prüfungsausschuss wünschte insbesondere von seinen früheren Arbeitgebern unterzeichnete Dokumente mit einer näheren Beschreibung der während dieser Berufserfahrung ausgeübten Tätigkeiten zu erhalten sowie Kopien von Arbeitsverträgen, aus denen Beginn und Ende dieser Verträge klar hervorgehen.

7 Mit E‑Mail vom 15. September 2015 übersandte Herr Di Bernardo zusätzliche Nachweise zu den Einträgen 2, 5 und 6 seines Bewerbungsbogens.

8 Mit E‑Mail vom 17. September 2015 antwortete das EPSO Herrn Di Bernardo, der Prüfungsausschuss des fraglichen Auswahlverfahrens bitte ihn, „für die Einträge 2, 5 und 6 eine detaillierte, vom Arbeitgeber unterzeichnete Beschreibung der Aufgaben zu übersenden“.

9 Mit E‑Mail vom 18. September 2015 erklärte Herr Di Bernardo, dass ihm solche Beschreibungen für die Einträge 5 und 6 seines Bewerbungsbogens nicht vorlägen. Er fügte hinzu, das italienische Unternehmen, das ihn beschäftigt habe, sei aufgelöst worden, so dass er nicht in der Lage sei, diese Dokumente vorzulegen. Stattdessen legte er eine Kopie der nationalen italienischen Tarifverträge vor, die eine offizielle Beschreibung der mit verschiedenen Arbeitsverträgen – darunter seinem eigenen – verbundenen Aufgaben enthielten, sowie zwei Schreiben des italienischen Unternehmens und einen mit ihm geschlossenen Arbeitsvertrag.

10 Mit einer weiteren E‑Mail vom 18. September 2015 übersandte Herr Di Bernardo dem EPSO eine detaillierte Beschreibung der Tätigkeiten in Bezug auf die im Eintrag 2 seines Bewerbungsbogens erwähnte Berufserfahrung.

11 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 teilte das EPSO Herrn Di Bernardo mit, dass entschieden worden sei, ihn nicht in die Liste der erfolgreichen Bewerber des fraglichen Auswahlverfahrens aufzunehmen, weil die in den Einträgen 1 bis 7 seines Bewerbungsbogens erwähnte Berufserfahrung nicht die nach Anhang II Ziff. 2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erforderliche Mindestdauer von drei Jahren in einem überwiegend mit der Art der Tätigkeit im Fachgebiet finanztechnische Unterstützung im Zusammenhang stehenden Bereich erreiche.

12 Mit E‑Mail vom 4. November 2015 stellte Herr Di Bernardo einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des fraglichen Auswahlverfahrens.

13 Mit der streitigen Entscheidung teilte der Prüfungsausschuss Herrn Di Bernardo mit, dass er seine am 27. Oktober 2015 mitgeteilte Entscheidung nach Überprüfung bestätige. Er führte aus, er habe vor Beginn seiner Tätigkeit Auswahlkriterien festgelegt, um zu beurteilen, ob die Bildungsabschlüsse und die Berufserfahrung der Bewerber den für die zu besetzenden Stellen erforderlichen Kompetenzen entsprächen. Der Prüfungsausschuss teilte Herrn Di Bernardo ferner mit, er sei „nach Prüfung der zum Nachweis der in den Einträgen 2, 5 und 6 [seines] Bewerbungsbogens genannten Berufserfahrung eingereichten Unterlagen zu dem Schluss gekommen …, dass diese nicht bestätigten, dass [seine] in Rede stehende Berufserfahrung überwiegend aus einem mit der Art der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Bereich herrührt, wie es in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verlangt wird“. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

14 Mit Klageschrift, die am 18. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte Herr Di Bernardo die Aufhebung der streitigen Entscheidung sowie den Ersatz seines Schadens.

15 Mit dem angefochtenen Urteil gab das Gericht dem Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht statt, hob die streitige Entscheidung auf und wies die Klageanträge im Übrigen zurück. Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

16 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten.

17 Herr Di Bernardo beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel

18 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

19 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 41 bis 53 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler hinsichtlich des Umfangs der dem Prüfungsausschuss des fraglichen Auswahlverfahrens obliegenden Begründungspflicht begangen. Es habe den rechtlichen und tatsächlichen Kontext der streitigen Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, obwohl die Frage, ob eine Begründung ausreichend sei, anhand des Kontexts der betreffenden Entscheidung zu beurteilen sei und nicht nur anhand ihres Wortlauts (Urteil vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C‑350/88, EU:C:1990:71, Rn. 16). Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in sieben Teile.

20 Erstens habe die Mitteilung der Auswahlkriterien nicht die Bedeutung, die das Gericht ihr in den Rn. 41, 45 und 50 des angefochtenen Urteils im Hinblick auf die Begründungspflicht beigemessen habe, was dadurch bestätigt werde, dass Herr Di Bernardo nie versucht habe, diese Kriterien in Erfahrung zu bringen.

21 Zweitens sei der Umstand, dass der Prüfungsausschuss des fraglichen Auswahlverfahrens in der streitigen Entscheidung nur die Nachweise über die Berufserfahrung erwähnt habe, die den Einträgen 2, 5 und 6 im Bewerbungsbogen von Herrn Di Bernardo entsprächen, entgegen der Feststellung des Gerichts in Rn. 43 des angefochtenen Urteils keineswegs ein „Hinweis“ darauf, dass der Prüfungsausschuss die von Herrn Di Bernardo in den übrigen Einträgen erwähnte Berufserfahrung als einschlägig angesehen habe. Die Ablehnung der Bewerbung von Herrn Di Bernardo bedeute vielmehr, dass der Prüfungsausschuss nach Prüfung der gesamten in den sieben Einträgen seines Bewerbungsbogens angeführten Berufserfahrung der Auffassung gewesen sei, dass Herr Di Bernardo die Bedingung einer einschlägigen Berufserfahrung von 36 Monaten nicht erfülle.

22 Drittens sei das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, dass aus dem von Herrn Di Bernardo gestellten Antrag auf Überprüfung hervorgehe, dass er die Gründe, aus denen seine Berufserfahrung für unzureichend erachtet worden sei, nicht gekannt habe.

23 Viertens habe das Gericht in den Rn. 46 und 47 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass sich die Kommission nicht auf die Rechtsprechung berufen könne, wonach der Prüfungsausschuss bei einem Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl die Nichtauswahl eines Bewerbers summarisch begründen könne.

24 Fünftens sei der Prüfungsausschuss entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 50 des angefochtenen Urteils nicht verpflichtet, die Auswahlkriterien für die Befähigungsnachweise offenzulegen, sofern ihm kein entsprechender Antrag vorliege, denn sonst würde er gegen die in Art. 6 des Anhangs III des Statuts der Beamten der Europäischen Union aufgestellte Pflicht zur Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses verstoßen.

25 Sechstens würde der vom Gericht in den Rn. 49 bis 51 des angefochtenen Urteils vertretene Standpunkt, dass ein nicht präzise formulierter Antrag auf Überprüfung, wie Herr Di Bernardo ihn gestellt habe, den Prüfungsausschuss des fraglichen Auswahlverfahrens verpflichte, detaillierte Erläuterungen zu jedem Eintrag zu geben, darauf hinauslaufen, dem Prüfungsausschuss die Beweislast für das Vorhandensein der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderten Berufserfahrung aufzubürden. Die Beweislast liege jedoch bei den Bewerbern, wie sich aus der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ergebe, in der festgelegt sei, dass „die Angaben der Bewerber im Online-Bewerbungsbogen anhand der beigebrachten Nachweise überprüft“ würden.

26 Siebtens habe das Gericht in den Rn. 53 bis 55 des angefochtenen Urteils das Erfordernis einer Begründung mit der Stichhaltigkeit der Gründe – einer die materielle Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung betreffenden Frage – verwechselt. Ein Anhaltspunkt für diese Verwechslung liege darin, dass das Gericht in Rn. 53 des angefochtenen Urteils die Auswahlkriterien für unerlässlich gehalten habe, um zu beurteilen, ob der Prüfungsausschuss des fraglichen Auswahlverfahrens bei der Prüfung der Berufserfahrung „nicht die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten“ habe. Bezeichnend sei auch, dass das Gericht in den Rn. 54 und 55 des angefochtenen Urteils die streitige Entscheidung nicht etwa deshalb für unzureichend begründet gehalten habe, weil sie es dem Bewerber nicht ermöglicht habe, die Gründe für seinen Ausschluss zu erfahren, sondern deshalb, weil sie ihn daran gehindert habe, weitere Rügen bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu erheben.

27 Herr Di Bernardo hält das gesamte Vorbringen zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes für nicht stichhaltig. Würdigung durch den Gerichtshof

28 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund trägt die Kommission vor, die vom Gericht in den Rn. 41 bis 53 des angefochtenen Urteils vorgenommene Beurteilung der Begründung der streitigen Entscheidung weise mehrere Rechtsfehler auf.

29 Nach gefestigter Rechtsprechung muss die durch Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle durchführen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses, das die Adressaten des Rechtsakts oder andere unmittelbar und individuell von ihm betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C‑247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Mit dem als Erstes zu prüfenden vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Kommission vor, das Gericht habe in den Rn. 46 und 47 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass sie sich nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs berufen könne, wonach der Prüfungsausschuss bei einem Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl die Nichtauswahl eines Bewerbers summarisch begründen könne.

31 Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach der Prüfungsausschuss, um den praktischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die bei einem Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl auftreten, berechtigt ist, in einem ersten Schritt den Bewerbern lediglich die Kriterien und das Ergebnis der Auswahl mitzuteilen, sofern er später den Bewerbern, die dies ausdrücklich verlangen, individuelle Erklärungen gibt (Urteile vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, EU:C:1981:284, Rn. 27, vom 9. Juni 1983, Verzyck/Kommission, 225/82, EU:C:1983:165, Rn. 16, vom 8. März 1988, Sergio u. a./Kommission, 64/86, 71/86 bis 73/86 und 78/86, EU:C:1988:119, Rn. 50, sowie vom 28. Februar 1989, Basch u. a./Kommission, 100/87, 146/87 und 153/87, EU:C:1989:97, Rn. 10).

32 Im vorliegenden Fall hat das Gericht zu Recht der Sache nach festgestellt, dass die Begründungspflicht für den Prüfungsausschuss des fraglichen Auswahlverfahrens nicht zu einer Arbeitsbelastung geführt habe, die mit derjenigen des Prüfungsausschusses eines Auswahlverfahrens mit hoher Teilnehmerzahl vergleichbar wäre. Denn wie das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, hatte der Prüfungsausschuss des fraglichen Auswahlverfahrens seine Entscheidung erst zu treffen, als bereits sämtliche Bewerber an den Zulassungstests und den Prüfungen, einschließlich der Befähigungsprüfungen, teilgenommen hatten; nachdem Letztere korrigiert worden waren, stand die Liste der potenziell erfolgreichen Bewerber schon fest. Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass die Hauptaufgabe des Prüfungsausschusses in dieser Phase darin hätte bestehen müssen, zu prüfen, ob die Bewerber, die die Prüfungen mit den besten Ergebnissen bestanden hätten, auch die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Bedingungen hinsichtlich ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung erfüllten.

33 Angesichts der aller Wahrscheinlichkeit nach geringen Zahl von Bewerbern, die diese Tests und Prüfungen erfolgreich absolviert hatten, aber die übrigen Bedingungen des Auswahlverfahrens nicht erfüllten, war der Prüfungsausschuss selbst bei der ursprünglichen, am 27. Oktober 2015 erfolgten Ablehnung der Bewerbung von Herrn Di Bernardo nicht berechtigt, sich auf eine summarische Begründung zu beschränken. Erst recht kann sich die Kommission nicht auf die Arbeitsbelastung des Prüfungsausschusses eines Auswahlverfahrens mit hoher Teilnehmerzahl berufen, um die Unzulänglichkeiten der Begründung der streitigen Entscheidung zu rechtfertigen, die dem Betroffenen auf seinen Überprüfungsantrag hin mehr als ein Jahr nach Durchführung der fraglichen Prüfungen übermittelt wurde. Folglich liegt kein Rechtsfehler in der Feststellung des Gerichts, dass sich die Kommission nicht auf die in der vorstehenden Randnummer angeführte Rechtsprechung berufen könne, um geltend zu machen, dass der Prüfungsausschuss des fraglichen Auswahlverfahrens die Ablehnung der Bewerbung von Herrn Di Bernardo nur summarisch habe begründen müssen. Der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

34 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe, insbesondere in den Rn. 41, 45 und 50 des angefochtenen Urteils, der Mitteilung der Auswahlkriterien, anhand deren der Prüfungsausschuss des fraglichen Auswahlverfahrens die Berufserfahrung beurteilt habe, im Hinblick auf die Erfüllung der Begründungspflicht eine zu große Bedeutung beigemessen. Im Übrigen habe Herr Di Bernardo nie versucht, diese Kriterien in Erfahrung zu bringen.

35 Aus der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass selbst dann, wenn der Prüfungsausschuss – wie bei einem Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl – in einem ersten Schritt lediglich eine summarische Begründung zu geben braucht, in dieser Begründung die Auswahlkriterien genannt werden müssen. Somit stellen die Auswahlkriterien eine Mindestinformation dar, die den Bewerbern in jedem Fall spätestens zur gleichen Zeit wie die Ergebnisse des betreffenden Auswahlverfahrens übermittelt werden muss. Im vorliegenden Fall wurden diese Kriterien nicht einmal in der Antwort auf den Überprüfungsantrag von Herrn Di Bernardo angegeben. Er konnte aber nur in Kenntnis der Kriterien nachvollziehen, wie der Prüfungsausschuss des fraglichen Auswahlverfahrens zu dem Schluss gelangt war, dass die Dauer seiner einschlägigen Berufserfahrung weniger als drei Jahre betrage. Somit kann nicht geltend gemacht werden, das Interesse von Herrn Di Bernardo an der Mitteilung der Kriterien sei im angefochtenen Urteil zu hoch eingeschätzt worden.

36 Im Übrigen kann von den Bewerbern bei vernünftiger Betrachtung nicht erwartet werden, die Mitteilung der Auswahlkriterien zu verlangen, wenn ihnen die Existenz dieser Kriterien überhaupt nicht bekannt ist. Im vorliegenden Fall wurden die vom Prüfungsausschuss des fraglichen Auswahlverfahrens bei der Beurteilung der Dauer der einschlägigen Berufserfahrung herangezogenen Auswahlkriterien für die Bewerbungen in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht erwähnt, und Herr Di Bernardo erfuhr von ihrer Existenz – nicht aber von ihrem Inhalt – erst durch die streitige Entscheidung, mit der sein Überprüfungsantrag beschieden wurde. Folglich liegt kein Rechtsfehler in der Feststellung des Gerichts, dass diese Kriterien dem Betroffenen hätten übermittelt werden müssen, ohne dass von ihm verlangt werden könnte, dies zu beantragen. Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

37 Mit dem fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, in Rn. 50 des angefochtenen Urteils verkannt zu haben, dass es wegen der in Art. 6 des Anhangs III des Statuts der Beamten der Europäischen Union vorgesehenen Pflicht zur Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses nicht möglich gewesen sei, die Auswahlkriterien offenzulegen, anhand deren der Prüfungsausschuss des fraglichen Auswahlverfahrens die einschlägige Berufserfahrung beurteilt habe.

38 Es trifft zu, dass Beurteilungen vergleichender Art, wie sie der Prüfungsausschuss bei der Prüfung der Eignung der Bewerber vornimmt, unter die für diese Arbeiten geltende Geheimhaltung fallen. Hingegen erfolgt die Prüfung der Bewerbungen anhand der für die Teilnahme am betreffenden Auswahlverfahren festgelegten Voraussetzungen auf der Grundlage objektiver und im Übrigen auch jedem einzelnen Bewerber für seinen eigenen Fall bekannter Tatsachen. Daher verbietet es die Wahrung der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses nicht, dass diese objektiven Tatsachen und insbesondere die Auswahlkriterien, auf denen die Auslese der Bewerbungen beruht, mitgeteilt werden, damit die Personen, deren Bewerbung abgelehnt wurde, in die Lage versetzt werden, die möglichen Gründe für ihren Ausschluss zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 26 bis 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist folglich zurückzuweisen.

39 Mit dem sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, in den Rn. 49 bis 51 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden zu haben, dass ein unpräziser Antrag auf Überprüfung wie der von Herrn Di Bernardo gestellte den Prüfungsausschuss des fraglichen Auswahlverfahrens zu detaillierten Erläuterungen verpflichtet habe. Dieser Standpunkt laufe darauf hinaus, dem Prüfungsausschuss die Beweislast für das Vorhandensein der geforderten Berufserfahrung aufzubürden, obwohl die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens diese Beweislast ausdrücklich den Bewerbern auferlege.

40 Wie in Rn. 29 des vorliegenden Urteils dargelegt, muss die Begründung jedes Rechtsakts die Überlegungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle durchführen kann.

41 Demnach ist die Wahrung der Begründungspflicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur dann erforderlich, wenn irgendein Antrag, etwa ein – im Übrigen fakultativer – Antrag auf Überprüfung der betreffenden Entscheidung, gestellt wurde, und erst recht nicht nur dann, wenn der etwaige Antrag hinreichend präzise formuliert wurde. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Entscheidung des EPSO vom 27. Oktober 2015 keinerlei Angabe enthielt, die es dem Betroffenen ermöglicht hätte, einen detaillierteren Überprüfungsantrag zu stellen. Folglich ist der sechste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

42 Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes kritisiert die Kommission die in Rn. 48 des angefochtenen Urteils angestellte Erwägung, wonach aus dem Inhalt des Überprüfungsantrags von Herrn Di Bernardo hervorgehe, dass er die Gründe, aus denen seine Berufserfahrung für unzureichend erachtet worden sei, nicht gekannt habe. Dieses Vorbringen, mit dem die Tatsachenwürdigung durch das Gericht beanstandet wird, ist im Rahmen eines Rechtsmittels unzulässig, sofern keine Verfälschung von Tatsachen gerügt wird, was zur Stützung dieses Teils des Rechtsmittelgrundes nicht geschieht (Urteil vom 15. Mai 2019, CJ/ECDC, C‑170/18 P, EU:C:2019:410, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beanstandet die Kommission die vom Gericht in Rn. 43 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung der streitigen Entscheidung. In dieser Entscheidung heißt es, dass „der Prüfungsausschuss nach Prüfung der zum Nachweis der in den Einträgen 2, 5 und 6 [des] Bewerbungsbogens genannten Berufserfahrung eingereichten Unterlagen zu dem Schluss gekommen ist, dass diese nicht bestätigten, dass [die] in Rede stehende Berufserfahrung überwiegend aus einem mit der Art der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Bereich herrührt, wie es in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verlangt wird“. Das Gericht hat in Rn. 43 seines Urteils ausgeführt, mangels zusätzlicher Informationen sei die Bezugnahme allein auf die Einträge 2, 5 und 6 des Bewerbungsbogens von Herrn Di Bernardo ein Hinweis darauf, dass es ihm nur für diese drei Einträge nicht gelungen sei, die Relevanz seiner Berufserfahrung nachzuweisen. Diese Erwägung lässt sich ohne Weiteres auf den Wortlaut der streitigen Entscheidung stützen, da dort auf die „in Rede stehende“ Berufserfahrung abgestellt wird. Jedenfalls fällt sie in den Bereich der Tatsachenwürdigung durch das Gericht, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht zu überprüfen hat, sofern keine Verfälschung gerügt wird, was die Kommission zur Stützung dieses Teils des Rechtsmittelgrundes nicht tut. Folglich ist er zurückzuweisen.

44 Mit dem siebten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Kommission, das Gericht habe in den Rn. 53 bis 55 des angefochtenen Urteils das Erfordernis einer Begründung mit der Stichhaltigkeit der Gründe der streitigen Entscheidung – einer Frage ihrer materiellen Rechtmäßigkeit – verwechselt. Aus diesen Randnummern geht jedoch hervor, dass das Gericht diese voneinander zu unterscheidenden Klagegründe nicht verwechselt, sondern nur darauf hingewiesen hat, dass die Begründung einer Entscheidung insbesondere dazu diene, dem Adressaten ihre Gründe zur Kenntnis zu bringen, damit er deren Stichhaltigkeit beurteilen könne, und festgestellt hat, im vorliegenden Fall seien dem Bewerber die Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung nicht mit hinreichender Genauigkeit mitgeteilt worden. Folglich ist der siebte Teil des Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

45 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

46 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe in den Rn. 37, 38 und 53 bis 56 des angefochtenen Urteils zwei Rechtsfehler begangen, indem es die von der Kommission im Lauf des gerichtlichen Verfahrens beigebrachte Ergänzung der Begründung der streitigen Entscheidung unberücksichtigt gelassen habe.

47 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes trägt die Kommission vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, die Begründung einer Entscheidung im Lauf des gerichtlichen Verfahrens sei nicht nur dann unmöglich, wenn sie völlig fehle, sondern auch dann, wenn sie „quasi nicht vorhanden“ sei. Im Übrigen sei der Begriff der „quasi nicht vorhandenen“ Begründung unscharf und widersprüchlich.

48 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wird gerügt, das Gericht habe außer Acht gelassen, dass es kraft der ihm übertragenen Aufgaben von Amts wegen prüfen müsse, ob das betreffende Unionsorgan die Begründungspflicht erfüllt habe. Aufgrund dessen hätte das Gericht die im Lauf des gerichtlichen Verfahrens vorgebrachten Begründungselemente berücksichtigen und feststellen müssen, dass sie dem Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht die Grundlage entzogen hätten. Nur das völlige Fehlen einer Begründung könne im Lauf des gerichtlichen Verfahrens nicht geheilt werden.

49 Herr Di Bernardo tritt diesem Vorbringen entgegen. Würdigung durch den Gerichtshof

50 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, in den Rn. 37 und 38 des angefochtenen Urteils die Möglichkeit, eine unzureichende Begründung nach Klageerhebung zu ergänzen, eingeschränkt zu haben, indem es entschieden habe, dass dies nicht nur im Fall einer vollkommen fehlenden, sondern auch im Fall einer quasi nicht vorhandenen Begründung der betreffenden Entscheidung ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei der in der Rechtsprechung nicht vorgesehene Begriff der „quasi nicht vorhandenen“ Begründung widersprüchlich und unmöglich zu definieren.

51 Wie in Rn. 29 des vorliegenden Urteils dargelegt, dient die Pflicht der Unionsorgane, eine beschwerende Entscheidung zu begründen, dazu, dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu ermöglichen und dem Betroffenen ausreichende Hinweise zu geben, damit er in Erfahrung bringen kann, ob die Entscheidung zu Recht ergangen ist oder einen Fehler aufweist, der es erlaubt, ihre Rechtmäßigkeit in Frage zu stellen. Daraus folgt, dass die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen ist und das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (Urteile vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, EU:C:1981:284, Rn. 22, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 463, sowie vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 149).

52 Falls die Begründung nicht fehlt, sondern unzulänglich ist, können jedoch Erläuterungen, die im Lauf des Verfahrens gegeben werden, in außergewöhnlichen Fällen diese Unzulänglichkeit heilen, so dass eine darauf bezogene Rüge die Aufhebung der fraglichen Entscheidung nicht mehr rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 1988, Sergio u. a./Kommission, 64/86, 71/86 bis 73/86 und 78/86, EU:C:1988:119, Rn. 52, sowie vom 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission, C‑17/07 P, EU:C:2008:134, Rn. 51).

53 So ist es dem betreffenden Unionsorgan, wenn es im Zuge eines Auswahlverfahrens mit hoher Teilnehmerzahl in praktischer Hinsicht außerstande ist, jedem Bewerber zeitnah eine hinreichende Begründung zu liefern, ganz ausnahmsweise gestattet, vor dem Unionsrichter ergänzende Unterlagen vorzulegen, etwa Protokolle von Prüfungsausschüssen (Urteil vom 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission, C‑17/07 P, EU:C:2008:134, Rn. 57).

54 Wie bereits in Rn. 29 des vorliegenden Urteils ausgeführt, muss die erforderliche Begründung die Überlegungen des betreffenden Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle durchführen kann, wobei das Begründungserfordernis anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist, insbesondere des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses, das die Adressaten des Rechtsakts oder andere unmittelbar und individuell von ihm betroffene Personen an Erläuterungen haben können. Folglich sind der Zweck dieses Erfordernisses sowie alle oben genannten Umstände heranzuziehen, um u. a. feststellen zu können, dass die Begründung einer Entscheidung fehlt oder unzulänglich ist.

55 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass das Fehlen einer Begründung unter Umständen selbst dann festgestellt werden kann, wenn die fragliche Entscheidung bestimmte Begründungselemente enthält. So kommt eine in sich widersprüchliche oder unverständliche Begründung dem Fehlen einer Begründung gleich (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 151, 168 und 170, sowie vom 27. Oktober 2016, Debonair Trading Internacional/EUIPO, C‑537/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:814, Rn. 36). Gleiches gilt, wenn die in der fraglichen Entscheidung enthaltenen Begründungselemente so lückenhaft sind, dass sie es dem Adressaten der Entscheidung im Kontext ihres Erlasses in keiner Weise ermöglichen, die Erwägungen ihres Urhebers nachzuvollziehen. Aus diesem Grund prüft der Unionsrichter eingehend, ob es den Ansatz einer Begründung gibt, wenn er darüber zu entscheiden hat, ob eine ergänzende Begründung im Lauf des gerichtlichen Verfahrens zulässig ist (Urteil vom 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission, C‑17/07 P, EU:C:2008:134, Rn. 54 und 55).

56 Somit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass auch in anderen Fällen als bei völlig fehlender Begründung vom Fehlen einer Begründung ausgegangen werden kann. Daher hat das Gericht, als es diese Fälle mit dem Ausdruck „quasi nicht vorhandene Begründung“ bezeichnet hat, weder einen Rechtsfehler begangen noch die in Rn. 52 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Rechtsprechung verkannt. Folglich ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

57 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, es hätte die von ihr im Lauf des gerichtlichen Verfahrens vorgebrachten ergänzenden Angaben zu den Gründen der streitigen Entscheidung berücksichtigen und feststellen müssen, dass der Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht daher der Grundlage entbehre. Da es dies nicht getan habe, habe es die Pflicht des Unionsrichters verletzt, von Amts wegen zu prüfen, ob das betreffende Unionsorgan seine Begründungspflicht erfüllt habe.

58 Entgegen dem Vorbringen der Kommission gibt es jedoch weder ein Recht der Unionsorgane, ihre unzulänglich begründeten Entscheidungen vor dem Unionsrichter nachzubessern, noch eine Pflicht des Unionsrichters, ergänzende Erläuterungen, die der Urheber des fraglichen Rechtsakts erst im Lauf des gerichtlichen Verfahrens vorgebracht hat, bei der Prüfung, ob die Begründungspflicht erfüllt wurde, zu berücksichtigen. Wie der Generalanwalt in Nr. 94 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, brächte eine derartige Rechtslage die Gefahr mit sich, die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Verwaltung und dem Unionsrichter aufzuweichen, die Rechtmäßigkeitskontrolle zu schwächen und die Ausübung des Rechts auf Einlegung von Rechtsbehelfen zu beeinträchtigen.

59 Nur in außergewöhnlichen Fällen – wie etwa in dem in Rn. 53 des vorliegenden Urteils angeführten Fall, in dem das betreffende Unionsorgan ersichtlich praktisch außerstande war, die angefochtene Entscheidung in rechtlich hinreichender Weise zu begründen – kann die Begründung durch Erläuterungen ergänzt werden, die der Urheber des Rechtsakts im Lauf des gerichtlichen Verfahrens vorbringt. Selbst in diesen seltenen Fällen wird jedoch der unzulänglich begründete Rechtsakt durch die nach Klageerhebung vorgebrachten Erläuterungen nicht automatisch geheilt. Angesichts des Ungleichgewichts zwischen den Parteien, das durch die verspätete Mitteilung der Gründe des angefochtenen Rechtsakts entstehen kann, muss der Unionsrichter nämlich, wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auch prüfen, ob die Entscheidung, die ergänzende Begründung ausnahmsweise zuzulassen, nicht die Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen droht. Insoweit obliegt es dem Unionsrichter insbesondere, das Verfahrensstadium zu berücksichtigen, in dem das betreffende Unionsorgan die Erläuterungen vorgebracht hat, und sich zu vergewissern, dass der Betroffene tatsächlich in der Lage war, darauf zu antworten.

60 Falls eine Begründung der angefochtenen Entscheidung fehlt, kann das Organ, das die Entscheidung getroffen hat, diesen Fehler jedenfalls, wie in Rn. 51 des vorliegenden Urteils dargelegt, nicht dadurch heilen, dass es die Begründung im gerichtlichen Verfahren vorträgt. Wie in Rn. 56 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, hat das Gericht aber festgestellt, dass eine Begründung der streitigen Entscheidung fehlte. Folglich kann ihm nicht vorgeworfen werden, die von der Kommission im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Begründungselemente nicht berücksichtigt zu haben. Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

61 Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

62 Das Rechtsmittel ist mithin zurückzuweisen. Kosten

63 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Herr Di Bernardo beantragt hat, die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten. 2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten. Unterschriften