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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.02.2026 – C-718/24
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2026:68
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 5. Februar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Asylpolitik – Richtlinie 2013/32/EU – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Art. 33 – Unzulässigkeitsgründe – Art. 38 – Konzept des ‚sicheren Drittstaats‘ – Bedingungen für die Durchführung – Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat – Kriterien – Beurteilungsmethodik – Art. 46 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ In der Rechtssache C‑718/24 [Aleb] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia-Stadt, Bulgarien) mit Entscheidung vom 9. Oktober 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Oktober 2024, in dem Verfahren NP gegen Predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin, M. Gavalec und Z. Csehi, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von NP, vertreten durch T. A. Iliev, Advokat, – der bulgarischen Regierung, vertreten durch S. Ruseva und T. Tsingileva als Bevollmächtigte, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und D. Lutostańska als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Azéma, M. Debieuvre und I. Zaloguin als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. c und Art. 38 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) im Licht des 46. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen NP, einem syrischen Staatsangehörigen, und dem Predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite (Präsident der staatlichen Agentur für Flüchtlinge, Bulgarien) (im Folgenden: DAB) über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, mit der der Präsident der DAB den Antrag von NP auf internationalen Schutz abgelehnt hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2011/95/EU
3 In Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9) heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … f) ‚Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz‘ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will …“.
4 Art. 15 Buchst. c dieser Richtlinie bestimmt: „Als ernsthafter Schaden gilt … c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“ Richtlinie 2013/32
5 In den Erwägungsgründen 18, 43, 44 und 46 der Richtlinie 2013/32 heißt es: „(18) Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird. … (43) Die Mitgliedstaaten sollten alle Anträge in der Sache prüfen, d. h. beurteilen, ob der betreffende Antragsteller gemäß der Richtlinie [2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anerkannt werden kann, sofern die vorliegende Richtlinie nichts anderes vorsieht, insbesondere dann, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ein anderer Staat den Antrag prüfen oder für einen ausreichenden Schutz sorgen würde. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere nicht verpflichtet sein, einen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache zu prüfen, wenn der erste Asylstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat oder ihm anderweitig ausreichenden Schutz gewährt und die Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist. (44) Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, einen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache zu prüfen, wenn vom Antragsteller aufgrund einer ausreichenden Verbindung zu einem Drittstaat im Sinne einzelstaatlicher Rechtsvorschriften erwartet werden kann, dass er in diesem Drittstaat Schutz suchen wird, und wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Übernahme oder Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Grundsatz verfahren, wenn dieser Antragsteller in dem betreffenden Drittstaat tatsächlich sicher wäre. Zur Vermeidung der Sekundärmigration der Antragsteller sollten gemeinsame Grundsätze festgelegt werden, nach denen Mitgliedstaaten Drittstaaten als sicher betrachten oder als sicher bestimmen. … (46) Wenn die Mitgliedstaaten einzelfallbezogen Konzepte des sicheren Herkunftsstaats anwenden oder Staaten durch die Annahme entsprechender Listen als sicher einstufen, sollten sie unter anderem die Leitlinien und Handbücher sowie die Informationen über Herkunftsländer und die Maßnahmen, einschließlich der Methode für Berichte mit Informationen über Herkunftsländer des [Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO)] gemäß der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen [(ABl. 2010, L 132, S. 11)], sowie einschlägige Leitlinien des [Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)] berücksichtigen.“
6 Kapitel II („Grundsätze und Garantien“) der Richtlinie 2013/32 enthält die Art. 6 bis 30 dieser Richtlinie.
7 Kapitel III („Erstinstanzliche Verfahren“) der Richtlinie 2013/32 enthält die Art. 31 bis 43 dieser Richtlinie.
8 In Art. 32 („Unbegründete Anträge“) der Richtlinie 2013/32 heißt es: „(1) Unbeschadet des Artikels 27 können die Mitgliedstaaten einen Antrag nur dann als unbegründet betrachten, wenn die Asylbehörde festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95] erfüllt. (2) Im Falle von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Artikel 31 Absatz 8 aufgeführten Umstände gegeben ist, können die Mitgliedstaaten einen Antrag ferner als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.“
9 Art. 33 („Unzulässige Anträge“) der Richtlinie 2013/32 sieht vor: „(1) Zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31)] ein Antrag nicht geprüft wird, müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie [2011/95] zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des vorliegenden Artikels als unzulässig betrachtet wird. (2) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn … c) ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als für den Antragsteller sicherer Drittstaat gemäß Artikel 38 betrachtet wird; …“
10 Art. 38 („Das Konzept des sicheren Drittstaats“) Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 2013/32 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten können das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in dem betreffenden Drittstaat nach folgenden Grundsätzen behandelt wird: a) keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung; b) keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Richtlinie [2011/95] zu erleiden; c) Wahrung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach [dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]), das am 22. April 1954 in Kraft trat und durch das am 31. Januar 1967 in New York geschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt wurde (im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention)]; d) Einhaltung des Verbots der Abschiebung, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellt, und e) Möglichkeit, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen und im Falle der Anerkennung als Flüchtling Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zu erhalten. (2) Die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats unterliegt den Regeln, die im nationalen Recht festgelegt sind; dazu gehören a) Regeln, die eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat verlangen, so dass es aufgrund dieser Verbindung vernünftig erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat begibt; b) Regeln betreffend die Methodik, mit der sich die zuständigen Behörden davon überzeugen, dass das Konzept des sicheren Drittstaats auf einen bestimmten Staat oder einen bestimmten Antragsteller angewandt werden kann. Diese Methodik umfasst die Prüfung der Sicherheit des Staates im Einzelfall für einen bestimmten Antragsteller und/oder die nationale Bestimmung von Staaten, die als im Allgemeinen sicher angesehen werden; c) mit dem Völkerrecht vereinbare Regeln, die es ermöglichen, in Form einer Einzelprüfung festzustellen, ob der betreffende Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller sicher ist, und die dem Antragsteller zumindest die Möglichkeit bieten, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats mit der Begründung anzufechten, dass der betreffende Drittstaat für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist. Darüber hinaus ist dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, das Bestehen einer Verbindung gemäß Buchstabe a zwischen ihm und dem betreffenden Drittstaat anzufechten. (3) Wenn die Mitgliedstaaten eine Entscheidung durchführen, die ausschließlich auf diesem Artikel beruht, a) unterrichten sie den Antragsteller entsprechend und b) händigen ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache dieses Staats davon unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft wurde. (4) Erlaubt der Drittstaat dem Antragsteller nicht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Verfahren gewährt wird.“
11 Kapitel V („Rechtsbehelfe“) der Richtlinie 2013/32 enthält Art. 46 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“). In den Abs. 1 und 3 dieses Artikels heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen a) eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung, i) einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten; ii) einen Antrag nach Artikel 33 Absatz 2 als unzulässig zu betrachten; … (3) Zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.“ Bulgarisches Recht ZUB
12 Art. 9 Abs. 1 des Zakon za ubezhishteto i bezhantsite (Asyl- und Flüchtlingsgesetz) (DV Nr. 54 vom 31. Mai 2002) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: ZUB) sieht vor: „Der humanitäre Status wird einem Ausländer zuerkannt, der die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und der den Schutz seines Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen kann oder will, weil er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wie z. B.: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“
13 Art. 13 Abs. 1 Nr. 14 sowie Abs. 4 und 5 ZUB bestimmt: „(1) Der Antrag eines Ausländers auf internationalen Schutz wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt, wenn die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 und 9 oder von Art. 9 Abs. 1, 6 und 8 nicht erfüllt sind und der Ausländer … 14. aus einem sicheren Drittstaat stammt, sofern er dort aufgenommen wird; … (4) Der in Abs. 1 Nr. 14 genannte Umstand kann nur dann einen eigenständigen Grund für die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet darstellen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Es besteht eine Verbindung zwischen dem Ausländer und dem betreffenden Drittstaat, die seine Rückführung rechtfertigt, sofern eine individuelle Prüfung der Sicherheit dieses Drittstaats für den betreffenden Ausländer erfolgt; 2. dem Ausländer wird ein Dokument in der Sprache des sicheren Drittstaats ausgehändigt, um die Behörden dieses Drittstaats darüber zu informieren, dass sein Antrag nicht in der Sache geprüft wurde. (5) Wird dem Ausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet des sicheren Drittstaats verweigert, so wird ihm Zugang zu einem Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes in Bulgarien gewährt.“
14 Art. 98 Abs. 1 und 2 ZUB bestimmt: „(1) Der Präsident der DAB kann dem Ministerrat im Einvernehmen mit dem Außenminister gegebenenfalls nationale Listen sicherer Herkunftsstaaten und sicherer Drittstaaten zur Annahme vorlegen. (2) Bei der Annahme der Listen berücksichtigt der Ministerrat unter Bezugnahme auf Informationsquellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem [EASO], dem [UNHCR], dem Europarat und anderen internationalen Organisationen, inwieweit der Staat Schutz vor Verfolgung und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bietet durch: 1. die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; 2. die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten [Europäischen] Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten … oder dem [am 16. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen und am 23. März 1976 in Kraft getretenen] Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte oder dem am 10. Dezember 1984 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen [und am 26. Juni 1987 in Kraft getretenen] Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; 3. die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der [Genfer Flüchtlingskonvention]; 4. das Vorhandensein eines Systems wirksamer Rechtsbehelfe gegen Verletzungen dieser Rechte und Freiheiten.“
15 In Art. 99 ZUB heißt es: „Ein Ausländer, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann die Vermutung der Sicherheit des in der Liste nach Art. 98 aufgeführten Staates widerlegen.“
16 § 1 Nr. 9 der Zusatzbestimmungen zum ZUB enthält folgende Definition: „‚Sicherer Drittstaat‘: ein anderer Staat als der Herkunftsstaat, in dem sich der Ausländer, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, aufgehalten hat, und a) keinen Grund hat, um sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung zu fürchten; b) vor der Rückführung in das Hoheitsgebiet eines Staates, in dem seine Rechte verfolgt und bedroht werden, geschützt ist; c) nicht der Gefahr von Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden wie Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt ist; d) die Möglichkeit hat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beantragen und im Fall ihrer Zuerkennung als Flüchtling internationalen Schutz zu erhalten; e) es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass er in das Hoheitsgebiet dieses Staates aufgenommen wird.“ Entscheidung Nr. 247
17 Nr. 2 der Entscheidung Nr. 247 des Ministerrats der Republik Bulgarien vom 3. April 2024 zur Annahme der Liste sicherer Herkunftsstaaten und der Liste sicherer Drittstaaten für Personen, die Schutz beantragen (im Folgenden: Entscheidung Nr. 247), sieht vor: „Die Liste sicherer Drittstaaten gemäß Anhang Nr. 2 für Personen, die [internationalen] Schutz beantragen, wird angenommen. … Asien: Volksrepublik Bangladesch, Islamische Republik Iran; Südosteuropa: Republik Türkei“. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
18 NP, ein unbegleiteter minderjähriger syrischer Staatsangehöriger, stellte am 2. November 2023 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz.
19 Bei der Anhörung am 1. Dezember 2023 gab NP an, dass er in der Provinz Aleppo (Syrien) gelebt und sie zwei bis drei Monate zuvor mit zwei seiner Brüder aufgrund des Krieges verlassen habe. NP sei etwa einen Monat in der Türkei geblieben, bevor er unerlaubt in das bulgarische Hoheitsgebiet eingereist sei. Seine Brüder seien in der Türkei geblieben, wo auch drei seiner Schwestern mit ihren Ehegatten lebten.
20 Mit Entscheidung vom 18. Juni 2024 lehnte der Präsident der DAB den Antrag von NP ab und verweigerte ihm die Zuerkennung sowohl der Flüchtlingseigenschaft als auch des humanitären Status. Er war der Ansicht, dass NP, auch wenn er die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfülle, aufgrund des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts und der willkürlichen Gewalt in Syrien einer tatsächlichen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt sei. Die Republik Türkei sei jedoch ein „sicherer Drittstaat“, in dem sich NP sicher niederlassen könne. NP habe nämlich einen Monat lang ohne Gefährdung seiner Sicherheit im türkischen Hoheitsgebiet gelebt, und mehrere seiner Geschwister lebten dort noch. Er habe die rechtliche Möglichkeit gehabt, sich bei den türkischen Behörden anzumelden und seinen Aufenthalt zu legalisieren, was er nicht getan habe. In diesem Zusammenhang zog der Präsident der DAB aus öffentlich zugänglichen Quellen den Schluss, dass Staatenlose und Flüchtlinge aus Syrien, die aufgrund von Ereignissen in Syrien seit dem 28. April 2011 in die Türkei eingereist seien, vorübergehenden Schutz durch die türkische Regierung genössen. Die Schutzberechtigten seien vor einer Rückführung nach Syrien geschützt. Außerdem würden ihre Grundbedürfnisse gedeckt.
21 NP erhob beim Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia-Stadt, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 18. Juni 2024.
22 In Beantwortung eines Auskunftsersuchens des vorlegenden Gerichts teilte der Präsident der DAB diesem erstens mit, dass die DAB die Entscheidung Nr. 247 anwende, wonach die Republik Türkei als sicherer Drittstaat betrachtet werde. Zweitens habe die DAB keine Methodik nach Art. 38 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 entwickelt. Drittens räumte er ein, dass NP nicht ausdrücklich über die Möglichkeit informiert worden sei, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats auf ihn oder das Bestehen einer Verbindung zwischen ihm und dem betreffenden Drittstaat anzufechten.
23 In diesem Zusammenhang hält es das vorlegende Gericht für erforderlich, Erläuterungen zur Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2013/32 über das Konzept des „sicheren Drittstaats“ zu erhalten. Art. 38 dieser Richtlinie sei nämlich nicht vollständig in bulgarisches Recht umgesetzt worden, und dieses Konzept werde auf nationaler Ebene unterschiedlich angewandt.
24 Konkret fragt sich das vorlegende Gericht als Erstes, ob die Bestimmungen der Richtlinie es erlaubten, einen Antrag auf internationalen Schutz in Anwendung des genannten Konzepts im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens nach Kapitel III der Richtlinie abzulehnen, nachdem die zuständige Behörde bei der Prüfung des Antrags in der Sache festgestellt habe, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfülle. Die Rechtsprechung des Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) erlaube eine solche Praxis.
25 Als Zweites möchte das vorlegende Gericht wissen, unter welchen Voraussetzungen das Konzept des „sicheren Drittstaats“ nach Art. 38 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2013/32 anzuwenden ist. Zum einen seien die Mitgliedstaaten nach Art. 38 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie verpflichtet, eine „Methodik“ zu entwickeln und anzuwenden, um sicherzustellen, dass dieses Konzept auf einen bestimmten Staat oder Antragsteller angewandt werden könne. Es fragt sich, ob, wenn das nationale Recht wie im Ausgangsverfahren eine solche Methodik nicht vorsehe, das Konzept des sicheren Drittstaats gegebenenfalls auf der Grundlage von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen und aus einem Rechtsakt der Exekutive wie der Entscheidung Nr. 247 angewandt werden könne. Zum anderen stellt das vorlegende Gericht fest, dass das bulgarische Recht keine Kriterien für die Annahme vorsehe, dass eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat bestehe, auf deren Grundlage es vernünftig erscheine, dass sich der Antragsteller in diesen Staat begebe, und dass auch Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 diese Kriterien nicht näher bestimme. Es fragt sich daher, ob diese Bestimmung die Mitgliedstaaten verpflichte, solche Kriterien in ihrem nationalen Recht vorzusehen.
26 Schließlich ersucht das vorlegende Gericht um Hinweise zu der erforderlichen gerichtlichen Überprüfung. Nach Art. 38 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32 müssten die Mitgliedstaaten dem Antragsteller die Möglichkeit bieten, das Bestehen einer Verbindung zwischen ihm und einem Drittstaat, der für ihn als sicher angesehen werde, gerichtlich anzufechten. Das bulgarische Recht sehe eine solche gerichtliche Überprüfung jedoch nicht vor. Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob es sich im Rahmen der Prüfung einer Klage gegen eine auf dem Konzept des „sicheren Drittstaats“ beruhende Entscheidung für zuständig erklären und das Bestehen einer solchen Verbindung auf der Grundlage dieser Bestimmung prüfen müsse.
27 Unter diesen Umständen hat der Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia-Stadt) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist es möglich, bei einer weiten Auslegung des 46. Erwägungsgrundes und von Art. 33 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 38 der Richtlinie 2013/32 davon auszugehen, dass die in diesen Bestimmungen festgelegten Regeln, die es ermöglichen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig anzusehen und die das Konzept des sicheren Drittstaats im Sinne von Art. 38 der Richtlinie 2013/32 betreffen, in einem Verfahren nach Kapitel III dieser Richtlinie im Einklang mit den Grundprinzipien und Garantien des Kapitels II dieser Richtlinie angewandt werden müssen, d. h. im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in der Sache? 2. Sind der 46. Erwägungsgrund und Art. 33 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 38 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die in Art. 75 Abs. 2 ZUB genannte sowie eine Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis zulässig sind, wonach ein in der Sache geprüfter Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt werden kann, ohne dass er für offensichtlich unbegründet oder unzulässig erklärt wird, und zwar allein mit der Begründung, dass der Antragsteller die Möglichkeit habe, den Schutz eines sicheren Drittstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass im nationalen Recht die in Art. 38 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Methodik entwickelt und angewandt wurde, und wenn die Verwaltungsbehörde anerkennt, dass im Herkunftsland des Antragstellers ein bewaffneter Konflikt herrscht und die Voraussetzungen von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 erfüllt sind? 3. Ist Art. 38 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit dem 46. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass die Verwaltungsbehörde, die einen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache prüft, das Konzept des „sicheren Drittstaats“ auf einen bestimmten Staat und einen bestimmten Antragsteller allein auf der Grundlage von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen und einer Entscheidung eines Organs der Exekutive (des Ministerrats), wonach ein bestimmter Drittstaat ein sicherer Drittstaat sei, anwenden darf, ohne dass im nationalen Recht eine Methodik im Sinne dieser Bestimmung vorgesehen ist, durch deren Anwendung sich die Verwaltungsbehörde davon überzeugt, dass das Konzept des „sicheren Drittstaats“ auf einen bestimmten Staat und einen bestimmten Antragsteller angewandt werden kann? 4. Ist Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht zwingend Kriterien vorsehen müssen, bei deren Vorliegen davon ausgegangen werden kann, dass eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat besteht, so dass es aufgrund dieser Verbindung vernünftig erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat begibt? 5. Ist Art. 38 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32, der die Möglichkeit des Antragstellers regelt, das Bestehen einer Verbindung zwischen ihm und einem als sicher anerkannten Drittstaat gemäß Art. 38 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie gerichtlich anzufechten, dahin auszulegen, dass in Ermangelung einer nationalen Rechtsvorschrift, die eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bestehens einer Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat vorsieht, das Gericht, das mit einer Klage gegen die Verwaltungsentscheidung befasst ist, mit der dem Antragsteller der internationale Schutz mit der Begründung verweigert wird, dass ein Drittstaat für ihn als sicher anerkannt werde, sich zwingend für zuständig zu erklären und über die Rechtmäßigkeit des von der Verwaltungsbehörde angenommenen Bestehens einer solchen Verbindung zu entscheiden hat? Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur zweiten Frage
28 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 1990, Falciola, C‑286/88, EU:C:1990:33, Rn. 7, und Urteil vom 15. April 2021, État belge [Nach der Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände], C‑194/19, EU:C:2021:270, Rn. 21).
29 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen dieses Verfahrens der Zusammenarbeit Aufgabe des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Krüger, C‑334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23, vom 28. November 2000, Roquette Frères, C‑88/99, EU:C:2000:652, Rn. 18, und vom 3. Juni 2025, Kinsa, C‑460/23, EU:C:2025:392, Rn. 34).
30 Im Licht dieser Rechtsprechung sind die erste und die zweite Frage, die sich im Wesentlichen überschneiden, zusammen zu prüfen. Im Übrigen überschneidet sich die zweite Frage, soweit sie die Definition der Methodik zur Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ im nationalen Recht betrifft, mit der dritten Frage, die sich auf diese Methodik bezieht. Auf diesen Aspekt braucht daher im Rahmen der zweiten Frage nicht eingegangen zu werden.
31 Somit sind die erste und die zweite Frage dahin zu verstehen, dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 33 Abs. 2 Buchst. c und Art. 38 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen sind, dass zum einen der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie genannte Unzulässigkeitsgrund bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in der Sache notwendigerweise anzuwenden ist und zum anderen ein in der Sache geprüfter Antrag, ohne dass er für offensichtlich unbegründet oder unzulässig erklärt wird, mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass ein Drittstaat als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird, obwohl die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Antragsteller die in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllt.
32 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Verordnung Nr. 604/2013 ein Antrag nicht geprüft wird, nicht prüfen müssen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95 erfüllt, wenn ein Antrag auf der Grundlage dieses Artikels als unzulässig betrachtet wird. Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 zählt abschließend die Situationen auf, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (Urteile vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C‑297/17, C‑318/17, C‑319/17 und C‑438/17, EU:C:2019:219, Rn. 76, sowie vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C‑564/18, EU:C:2020:218, Rn. 29).
33 Zu diesen Situationen gehört nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie diejenige, in der ein Drittstaat als für den Antragsteller sicherer Drittstaat gemäß Art. 38 der Richtlinie betrachtet wird.
34 Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, zu prüfen, ob dem Antragsteller internationaler Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95 zuzuerkennen ist, wenn ein Drittstaat als für diesen Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2022, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Familienverband – bereits gewährter Schutz], C‑483/20, EU:C:2022:103, Rn. 24).
35 Diese Auslegung entspricht dem Zweck von Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32, der, wie sich aus ihrem 43. Erwägungsgrund ergibt, darin besteht, die Pflicht der Mitgliedstaaten, jeden Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, dadurch zu lockern, dass Situationen definiert werden, in denen ein solcher Antrag als unzulässig zu betrachten ist (Urteile vom 17. März 2016, Mirza, C‑695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 43, vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C‑564/18, EU:C:2020:218, Rn. 30, und vom 18. Juni 2024, Bundesrepublik Deutschland [Wirkung einer Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft], C‑753/22, EU:C:2024:524, Rn. 50).
36 Daraus folgt, dass die Prüfung des in Art. 33 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32 genannten Unzulässigkeitsgrundes der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in der Sache vorausgehen soll und daher nicht notwendigerweise im Rahmen dieser Prüfung erfolgen muss. Diese Auslegung ist erst recht angesichts des im 18. Erwägungsgrund betonten Ziels der Richtlinie geboten, wonach insbesondere im Interesse der Personen, die internationalen Schutz beantragen, über die entsprechenden Anträge so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Elliniko Symvoulio gia tous Prosfyges und Ypostirixi Prosfygon sto Aigaio, C‑134/23, EU:C:2024:838, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 In Ermangelung einer gegenteiligen Bestimmung in der Richtlinie 2013/32 implizieren die vorstehenden Erwägungen ebenfalls, dass ein Antrag auf internationalen Schutz aus einem in Art. 33 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Grund in einem Fall, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes gegebenenfalls erfüllt sind, selbst nachdem die Asylbehörde eine Prüfung des Schutzbedürfnisses in der Sache vorgenommen hat, für unzulässig erklärt werden kann.
38 Die in den Rn. 36 und 37 des vorliegenden Urteils entwickelte Auslegung wird durch den Kontext von Art. 33 der Richtlinie 2013/32 bestätigt.
39 Insoweit ist hervorzuheben, dass diesem Artikel, der die Fälle regelt, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz unzulässig ist, Art. 32 dieser Richtlinie vorangeht, der unbegründete Anträge betrifft. Nach Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 können die Mitgliedstaaten einen Antrag jedoch nur dann als unbegründet betrachten, wenn die Asylbehörde festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 erfüllt. Außerdem kann nach Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 ein Antrag in den in Art. 31 Abs. 8 dieser Richtlinie genannten Fällen als offensichtlich unbegründet betrachtet werden, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Diese Fälle betreffen nicht die in Art. 33 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Unzulässigkeitsgründe.
40 Eine Zusammenschau der Art. 32 und 33 der Richtlinie 2013/32 zeigt somit den eindeutigen Willen des Unionsgesetzgebers, klar zwischen den Gründen für die Unzulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz und den Gründen für die Ablehnung eines solchen Antrags in der Sache zu unterscheiden. Diese Unterscheidung wird im Übrigen in Art. 46 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und ii dieser Richtlinie übernommen, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, einen Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet – bzw. als unzulässig – zu betrachten, betrifft.
41 Daraus folgt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 32 der Richtlinie 2013/32 erst nach einer Prüfung in der Sache als unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Dagegen kann die Anwendung eines Unzulässigkeitsgrundes im Sinne von Art. 33 Abs. 2 dieser Richtlinie nur zu einer Ablehnung des Antrags als unzulässig führen, und zwar unabhängig von einer Prüfung des Antrags in der Sache.
42 Im vorliegenden Fall scheint aus den Angaben im nationalen Recht, über die der Gerichtshof verfügt, hervorzugehen, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 14 ZUB die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz als „offensichtlich unbegründet“ mit der Begründung vorsieht, dass der Ausländer „aus einem sicheren Drittstaat stammt“, d. h. aus einem Unzulässigkeitsgrund im Sinne von Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 unter Missachtung der Anforderungen, die sich aus den Art. 32 und 33 der Richtlinie 2013/32 ergeben. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Entscheidung über das nationale Recht zuständig ist, zu prüfen, ob dies der Fall ist.
43 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. c und Art. 38 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen sind, dass – der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie genannte Unzulässigkeitsgrund bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in der Sache nicht notwendigerweise anzuwenden ist; – ein in der Sache geprüfter Antrag mit der Begründung als unzulässig abgelehnt werden kann, dass ein Drittstaat als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird, selbst wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Richtlinie 2011/95 erfüllt. Dagegen kann ein solcher Antrag nur unter den in Art. 32 der Richtlinie 2013/32 genannten Voraussetzungen als unbegründet oder sogar als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden; jedenfalls kann er nicht unter Berufung auf den in Art. 33 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehenen Unzulässigkeitsgrund als unbegründet abgelehnt werden. Zur dritten und zur vierten Frage Vorbemerkungen
44 Da die dritte und die vierte Frage die Auslegung von Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 betreffen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 38 dieser Richtlinie ergibt, dass die Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie von der Erfüllung der in Art. 38 Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Voraussetzungen abhängt.
45 Insbesondere verlangt Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 als Erstes, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sich davon überzeugt haben, dass der betreffende Drittstaat die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Grundsätze beachtet.
46 Als Zweites unterliegt nach Art. 38 Abs. 2 dieser Richtlinie die Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ den Regeln, die im nationalen Recht festgelegt sind. Diese Regeln müssen u. a. erstens diejenigen umfassen, die zwischen der Person, die internationalen Schutz beantragt, und dem betreffenden Drittstaat eine Verbindung der Art verlangen, dass es vernünftig erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat begibt. Zweitens müssen sie Regeln in Bezug auf die Methodik umfassen, mit der sich die zuständigen Behörden davon überzeugen, dass das Konzept des „sicheren Drittstaats“ auf einen bestimmten Staat oder eine bestimmte Person, die internationalen Schutz beantragt, angewandt werden kann, wobei diese Methodik die Prüfung der Sicherheit des Staates im Einzelfall für einen bestimmten Antragsteller und/oder die nationale Bestimmung von Staaten, die als im Allgemeinen sicher angesehen werden, umfassen muss. Drittens müssen sie mit dem Völkerrecht im Einklang stehende Regeln umfassen, die es ermöglichen, in Form einer Einzelprüfung festzustellen, ob der betreffende Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller sicher ist, und die dem Antragsteller die Möglichkeit bieten, sowohl die Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ im Hinblick auf seine besondere Situation als auch das Bestehen einer Verbindung zwischen ihm und diesem Staat anzufechten.
47 Als Drittes verpflichtet Art. 38 Abs. 3 und 4 der Richtlinie die Mitgliedstaaten, die eine ausschließlich auf dem Konzept des „sicheren Drittstaats“ beruhende Entscheidung durchführen, die Person, die internationalen Schutz beantragt, entsprechend zu unterrichten und ihr ein Dokument auszuhändigen, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache dieses Staates davon unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft wurde. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass dem Antragsteller im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II dieser Richtlinie Zugang zu einem Verfahren gewährt wird, wenn der Drittstaat ihm nicht erlaubt, in sein Hoheitsgebiet einzureisen.
48 Die in Art. 38 der Richtlinie 2013/32 aufgeführten Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Unzulässigkeitsgrund von Art. 33 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie nicht zur Anwendung kommen kann, wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C‑564/18, EU:C:2020:218, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Vor dem Hintergrund dieser Vorbemerkungen sind nacheinander die vierte und dann die dritte Frage zu prüfen, die sich auf Art. 38 Abs. 2 Buchst. a bzw. Buchst. b der Richtlinie 2013/32 beziehen. Zur vierten Frage
50 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht Kriterien vorsehen müssen, bei deren Vorliegen davon ausgegangen werden kann, dass eine Verbindung zwischen der Person, die internationalen Schutz beantragt, und dem betreffenden Drittstaat besteht.
51 Wie in Rn. 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sieht diese Bestimmung vor, dass die Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ den im nationalen Recht festgelegten Regeln unterliegt, die zwischen der Person, die internationalen Schutz beantragt, und dem betreffenden Drittstaat eine Verbindung der Art verlangen, dass es vernünftig erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat begibt.
52 Somit ergibt sich aus dieser Bestimmung im Übrigen im Licht des 44. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2013/32, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, in ihrem nationalen Recht die erforderliche Verbindung zwischen einer Person, die internationalen Schutz beantragt, und einem sicheren Drittstaat zu definieren. Zu diesem Zweck und mangels einer Definition des Begriffs „Verbindung“ in dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die Kriterien festlegen, die für die Feststellung einer solchen Verbindung relevant sind.
53 Insoweit geht aus dem 44. Erwägungsgrund auch hervor, dass diese Verbindung ausreichend sein muss, so dass es vernünftig erscheint, dass sich der Antragsteller in diesen Staat begibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C‑564/18, EU:C:2020:218, Rn. 46).
54 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Übrigen entschieden, dass der Umstand, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, das Gebiet eines Drittstaats durchreist hat, für sich genommen nicht die Annahme begründen kann, dass sie vernünftigerweise in diesen Staat zurückkehren könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C‑564/18, EU:C:2020:218, Rn. 47).
55 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das bulgarische Recht die „Verbindung“ im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 definiert, wobei aus § 1 Nr. 9 der Zusatzbestimmungen zum ZUB hervorzugehen scheint, dass das bulgarische Recht das Bestehen einer solchen Verbindung anhand eines Kriteriums des „Aufenthalts“ der Person, die internationalen Schutz beantragt, im betreffenden Drittstaat bestimmt. Sollte dies der Fall sein, wäre es weiterhin Sache dieses Gerichts, festzustellen, ob ein solcher Aufenthalt in Anbetracht aller Umstände eines etwaigen früheren Aufenthalts des betreffenden Antragstellers in dem betreffenden Drittstaat, wie der Dauer und der Gründe für diesen Aufenthalt sowie der Anwesenheit naher Familienangehöriger des Antragstellers in diesem Drittstaat, für die Annahme ausreicht, dass eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem Drittstaat besteht, so dass der Antragsteller vernünftigerweise in diesen Staat zurückkehren könnte.
56 Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht Kriterien vorsehen müssen, bei deren Vorliegen davon ausgegangen werden kann, dass eine Verbindung zwischen der Person, die internationalen Schutz beantragt, und dem betreffenden Drittstaat besteht, wobei diese Verbindung ausreichend sein muss, so dass es vernünftig erscheint, dass sich der Antragsteller in diesen Staat begibt. Zur dritten Frage
57 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 38 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass die Asylbehörde das Konzept des „sicheren Drittstaats“ auf der Grundlage von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen und einer Entscheidung der Exekutive, in der eine Liste sicherer Drittstaaten festgelegt wird, anwenden kann, ohne dass das nationale Recht die „Methodik“ im Sinne dieser Bestimmung definiert.
58 Als Erstes unterliegt nach Art. 38 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/32, wie in Rn. 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ den Regeln des nationalen Rechts über die Methodik, mit der sich die zuständigen Behörden davon überzeugen, dass dieses Konzept auf einen bestimmten Staat oder eine bestimmte Person, die internationalen Schutz beantragt, angewandt werden kann. Diese Methodik muss außerdem die Prüfung der Sicherheit des Staates im Einzelfall für eine solche Person und/oder die nationale Bestimmung von Staaten, die als im Allgemeinen sicher angesehen werden, umfassen.
59 Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und insbesondere aus dem Verweis auf das nationale Recht sowie aus der Formulierung „und/oder“ in Satz 2 dieser Bestimmung, dass sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, zwischen verschiedenen Methodiken zur Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ zu wählen, dessen Definition in ihrem nationalen Recht ihnen obliegt. Daher können die Mitgliedstaaten grundsätzlich entweder eine Prüfung der Sicherheit des Staates im Einzelfall für jede Person, die internationalen Schutz beantragt, oder die Bestimmung von Staaten, die als im Allgemeinen sicher angesehen werden, oder eine Kombination dieser beiden Methodiken vorsehen.
60 Was insbesondere die Methodik betrifft, eine Bestimmung von Staaten vorzusehen, die als im Allgemeinen sicher angesehen werden, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 38 der Richtlinie 2013/32 im Licht ihrer Erwägungsgründe 44 und 46 es einem Mitgliedstaat gestattet, durch einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung einen Staat für bestimmte Personen, die internationalen Schutz beantragen, als im Allgemeinen sicheren Drittstaat zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Elliniko Symvoulio gia tous Prosfyges und Ypostirixi Prosfygon sto Aigaio, C‑134/23, EU:C:2024:838, Rn. 43 bis 45).
61 Außerdem sollten die Mitgliedstaaten nach dem 46. Erwägungsgrund dieser Richtlinie bei der Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“, sei es einzelfallbezogen oder mittels Bestimmung solcher Staaten durch Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, u. a. die Leitlinien und Handbücher sowie die Informationen über Herkunftsländer und die Maßnahmen, einschließlich der Methode für Berichte mit Informationen über Herkunftsländer der an die Stelle des EASO getretenen Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), sowie einschlägige UNHCR-Leitlinien berücksichtigen.
62 Diese nicht erschöpfende Liste von Informationen umfasst Informationen, die alle öffentlich zugänglich sind. Daher ist davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen berücksichtigen können.
63 Daher spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass die Asylbehörde das Konzept des „sicheren Drittstaats“ auf der Grundlage von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen und einer Entscheidung der Exekutive, mit der im Einklang mit dem nationalen Recht eine Liste sicherer Drittstaaten erstellt wird, anwendet.
64 Als Zweites ist jedoch auch Art. 38 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32 zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten Regeln aufstellen, die es ermöglichen, in Form einer Einzelfallprüfung festzustellen, ob der betreffende Drittstaat für eine bestimmte Person, die internationalen Schutz beantragt, sicher ist, und dieser Person insbesondere die Möglichkeit bietet, die Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ im Hinblick auf ihre besondere Situation sowie das Bestehen einer Verbindung zwischen ihr und diesem Staat anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Elliniko Symvoulio gia tous Prosfyges und Ypostirixi Prosfygon sto Aigaio, C‑134/23, EU:C:2024:838, Rn. 44).
65 Selbst wenn sich ein Mitgliedstaat gemäß Art. 38 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 in Bezug auf die Methodik zur Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaats“ dafür entscheidet, die Bestimmung sicherer Drittstaaten durch einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung vorzusehen, obliegt es ihm dennoch nach Art. 38 Abs. 2 Buchst. b und c dieser Richtlinie, die anzuwendende Methodik zu definieren, mit der im Einzelfall anhand der besonderen Umstände der Person, die internationalen Schutz beantragt, beurteilt wird, ob der betreffende Drittstaat die Voraussetzungen erfüllt, um für diesen Antragsteller als sicher angesehen zu werden, sowie die Möglichkeit des Antragstellers vorzusehen, das Bestehen einer Verbindung im Sinne dieser Regelung anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C‑564/18, EU:C:2020:218, Rn. 48).
66 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 38 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass die Asylbehörde das Konzept des „sicheren Drittstaats“ auf der Grundlage von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen und einer Entscheidung der Exekutive, in der eine Liste sicherer Drittstaaten festgelegt wird, anwenden kann, sofern das nationale Recht auch die Methodik definiert, mit der im Einzelfall anhand der besonderen Umstände der Person, die internationalen Schutz beantragt, beurteilt wird, ob der betreffende Drittstaat die Voraussetzungen erfüllt, um für diese Person als sicher angesehen zu werden, und die Möglichkeit dieser Person vorsieht, das Bestehen einer Verbindung im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie anzufechten. Zur fünften Frage
67 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof veranlasst sein kann, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. Urteile vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 44).
68 Der Umstand, dass das vorlegende Gericht in seinen Fragen formal bestimmte Vorschriften des Unionsrechts angeführt hat, hindert den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen sein können, indem er aus dem gesamten von dem Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 45).
69 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich die fünfte Frage formal allein auf die Auslegung von Art. 38 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32 bezieht. Aus der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens und dem Wortlaut dieser Frage geht jedoch eindeutig hervor, dass das vorlegende Gericht damit eine Klärung der Auswirkungen des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat und deren Antrag mit der Begründung abgelehnt wurde, dass für sie ein sicherer Drittstaat bestehe, wünscht.
70 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, sind somit auch die Bestimmungen von Art. 46 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie sowie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) über das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu berücksichtigen.
71 Daher ist die fünfte Frage dahin zu verstehen, dass das vorlegende Gericht mit dieser Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 38 Abs. 2 Buchst. c sowie Art. 46 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass das nationale Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen des Unzulässigkeitsgrundes des sicheren Drittstaats im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie abgelehnt wurde, zu prüfen hat, ob zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat eine Verbindung im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie besteht, und zwar auch dann, wenn das nationale Recht ihm keine solche Befugnis einräumt.
72 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 46 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 Personen, die internationalen Schutz beantragen, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen Entscheidungen über ihren Antrag zuerkennt. Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie definiert den Umfang des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, indem er klarstellt, dass die durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass das Gericht, bei dem die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz angefochten wird, „eine umfassende Ex-nunc-Prüfung [vornimmt], die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] beurteilt wird“ (Urteil vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
73 Ferner geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Merkmale des in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen sind, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt. Art. 47 der Charta entfaltet jedoch aus sich heraus Wirkung und muss nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann. Daher kann für Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie, der im Licht von Art. 47 der Charta ausgelegt wird, nichts anderes gelten (Urteile vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, C‑406/22, EU:C:2024:841, Rn. 86, sowie vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 77).
74 Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass selbst im Fall eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, das mit diesem Rechtsbehelf befasste Gericht die vollständige Ex-nunc-Prüfung im Sinne von Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 durchzuführen hat (Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C‑564/18, EU:C:2020:218, Rn. 66). Das Wort „gegebenenfalls“ macht in dem Satzteil „und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] beurteilt wird“ nämlich deutlich, dass die dem Gericht obliegende umfassende Ex-nunc-Prüfung nicht zwingend eine inhaltliche Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz zum Gegenstand hat und somit die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz betreffen kann, wenn das nationale Recht dies gemäß Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 erlaubt (Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 115, und vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C‑564/18, EU:C:2020:218, Rn. 67).
75 Insbesondere bei einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz aus dem in Art. 33 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32 genannten Unzulässigkeitsgrund des sicheren Drittstaats als unzulässig abgelehnt wird, muss das mit diesem Antrag befasste Gericht im Rahmen der ihm obliegenden umfassenden und aktualisierten Prüfung u. a. prüfen, ob der betreffende Drittstaat als für die betreffende Person, die internationalen Schutz beantragt, sicherer Drittstaat betrachtet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C‑564/18, EU:C:2020:218, Rn. 68).
76 Dabei hat das vorlegende Gericht genau zu prüfen, ob jede der kumulativen Voraussetzungen nach Art. 38 der Richtlinie 2013/32 erfüllt ist, denen die Anwendung des Unzulässigkeitsgrundes unterliegt. Hierfür muss es gegebenenfalls die Asylbehörde zur Vorlage aller möglicherweise erheblichen Unterlagen und Informationen auffordern und sich vor seiner Entscheidung vergewissern, dass der Antragsteller Gelegenheit hatte, zur Anwendbarkeit des Unzulässigkeitsgrundes auf seine besondere Situation persönlich Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 121 und 124, sowie vom 19. März 2020, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal [Tompa], C‑564/18, EU:C:2020:218, Rn. 69).
77 Das Vorliegen einer Verbindung im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 stellt eine dieser kumulativen Voraussetzungen dar. Im Übrigen verlangt Art. 38 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie, dass jede Person, die internationalen Schutz beantragt und deren Antrag mit der Begründung abgelehnt wird, dass für sie ein sicherer Drittstaat besteht, das Bestehen einer Verbindung gemäß Art. 38 Abs. 2 Buchst. a zwischen ihr und diesem Drittstaat anfechten kann.
78 Im Ausgangsrechtsstreit ist es daher Sache des vorlegenden Gerichts, u. a. zu prüfen, ob zwischen NP und der Republik Türkei eine Verbindung besteht. In Anbetracht der oben in Rn. 73 angeführten Rechtsprechung muss das vorlegende Gericht diese Prüfung auch dann vornehmen, wenn ihm, wie es im Vorabentscheidungsersuchen ausführt, das bulgarische Recht keine solche Befugnis einräumt.
79 Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 38 Abs. 2 Buchst. c sowie Art. 46 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass das nationale Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen des Unzulässigkeitsgrundes des sicheren Drittstaats im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie abgelehnt wurde, zu prüfen hat, ob zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat eine Verbindung im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie besteht, und zwar auch dann, wenn das nationale Recht ihm keine solche Befugnis einräumt. Kosten
80 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 33 Abs. 2 Buchst. c und Art. 38 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes sind dahin auszulegen, dass – der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie genannte Unzulässigkeitsgrund bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in der Sache nicht notwendigerweise anzuwenden ist; – ein in der Sache geprüfter Antrag mit der Begründung als unzulässig abgelehnt werden kann, dass ein Drittstaat als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird, selbst wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes erfüllt. Dagegen kann ein solcher Antrag nur unter den in Art. 32 der Richtlinie 2013/32 genannten Voraussetzungen als unbegründet oder sogar als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden; jedenfalls kann er nicht unter Berufung auf den in Art. 33 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehenen Unzulässigkeitsgrund als unbegründet abgelehnt werden. 1. Art. 33 Abs. 2 Buchst. c und Art. 38 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes sind dahin auszulegen, dass – der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie genannte Unzulässigkeitsgrund bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in der Sache nicht notwendigerweise anzuwenden ist; – ein in der Sache geprüfter Antrag mit der Begründung als unzulässig abgelehnt werden kann, dass ein Drittstaat als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird, selbst wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes erfüllt. Dagegen kann ein solcher Antrag nur unter den in Art. 32 der Richtlinie 2013/32 genannten Voraussetzungen als unbegründet oder sogar als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden; jedenfalls kann er nicht unter Berufung auf den in Art. 33 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehenen Unzulässigkeitsgrund als unbegründet abgelehnt werden. – der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie genannte Unzulässigkeitsgrund bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in der Sache nicht notwendigerweise anzuwenden ist; – ein in der Sache geprüfter Antrag mit der Begründung als unzulässig abgelehnt werden kann, dass ein Drittstaat als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird, selbst wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes erfüllt. Dagegen kann ein solcher Antrag nur unter den in Art. 32 der Richtlinie 2013/32 genannten Voraussetzungen als unbegründet oder sogar als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden; jedenfalls kann er nicht unter Berufung auf den in Art. 33 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehenen Unzulässigkeitsgrund als unbegründet abgelehnt werden. 2. Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht Kriterien vorsehen müssen, bei deren Vorliegen davon ausgegangen werden kann, dass eine Verbindung zwischen der Person, die internationalen Schutz beantragt, und dem betreffenden Drittstaat besteht, wobei diese Verbindung ausreichend sein muss, so dass es vernünftig erscheint, dass sich der Antragsteller in diesen Staat begibt. 2. Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht Kriterien vorsehen müssen, bei deren Vorliegen davon ausgegangen werden kann, dass eine Verbindung zwischen der Person, die internationalen Schutz beantragt, und dem betreffenden Drittstaat besteht, wobei diese Verbindung ausreichend sein muss, so dass es vernünftig erscheint, dass sich der Antragsteller in diesen Staat begibt. 3. Art. 38 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Asylbehörde das Konzept des „sicheren Drittstaats“ auf der Grundlage von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen und einer Entscheidung der Exekutive, in der eine Liste sicherer Drittstaaten festgelegt wird, anwenden kann, sofern das nationale Recht auch die Methodik definiert, mit der im Einzelfall anhand der besonderen Umstände der Person, die internationalen Schutz beantragt, beurteilt wird, ob der betreffende Drittstaat die Voraussetzungen erfüllt, um für diese Person als sicher angesehen zu werden, und die Möglichkeit dieser Person vorsieht, das Bestehen einer Verbindung im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie anzufechten. 3. Art. 38 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Asylbehörde das Konzept des „sicheren Drittstaats“ auf der Grundlage von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen und einer Entscheidung der Exekutive, in der eine Liste sicherer Drittstaaten festgelegt wird, anwenden kann, sofern das nationale Recht auch die Methodik definiert, mit der im Einzelfall anhand der besonderen Umstände der Person, die internationalen Schutz beantragt, beurteilt wird, ob der betreffende Drittstaat die Voraussetzungen erfüllt, um für diese Person als sicher angesehen zu werden, und die Möglichkeit dieser Person vorsieht, das Bestehen einer Verbindung im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie anzufechten. 4. Art. 38 Abs. 2 Buchst. c sowie Art. 46 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2013/32 sind im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen des Unzulässigkeitsgrundes des sicheren Drittstaats im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie abgelehnt wurde, zu prüfen hat, ob zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat eine Verbindung im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie besteht, und zwar auch dann, wenn das nationale Recht ihm keine solche Befugnis einräumt. 4. Art. 38 Abs. 2 Buchst. c sowie Art. 46 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2013/32 sind im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen des Unzulässigkeitsgrundes des sicheren Drittstaats im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie abgelehnt wurde, zu prüfen hat, ob zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat eine Verbindung im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie besteht, und zwar auch dann, wenn das nationale Recht ihm keine solche Befugnis einräumt. Unterschriften