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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.02.2026 – C-313/24

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2026:91

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 12. Februar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren – Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – Art. 5k Abs. 1 Buchst. c – Verbot, öffentliche Aufträge oder Konzessionen an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die ‚im Namen oder auf Anweisung‘ einer der ‚unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln‘, zu vergeben bzw. weiterhin zu erfüllen – Vergabe eines öffentlichen Auftrags durch Stellen eines Mitgliedstaats an eine gebietsansässige Gesellschaft, bei der zwei von drei Mitgliedern des Verwaltungsrats russische Staatsangehörige sind, wobei einer von beiden, der Vorsitzender des Verwaltungsrats und Geschäftsführer ist, auch alleiniger Geschäftsführer der Muttergesellschaft der betreffenden Gesellschaft ist“ In der Rechtssache C‑313/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 26. April 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 2024, in dem Verfahren Opera Laboratori Fiorentini SpA gegen Ministero della Cultura, Gallerie degli Uffizi, A.L.E.S. – Arte Lavoro e Servizi SpA Beteiligte: Scudieri International Srl erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan, D. Gratsias und B. Smulders (Berichterstatter), Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Opera Laboratori Fiorentini SpA, vertreten durch F. Iuliano, Avvocata, – der Scudieri International Srl, vertreten durch L. Manetti und D. Nitti, Avvocati, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino und G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von C. Pluchino, Avvocato dello Stato, – der niederländischen Regierung, vertreten durch E. M. M. Besselink, M. K. Bulterman und A. Hanje als Bevollmächtigte, – der österreichischen Regierung, vertreten durch J. Schmoll und C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Carpus-Carcea, L. Malferrari und L. Puccio als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. Juni 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 (ABl. 2022, L 111, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 833/2014).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Opera Laboratori Fiorentini SpA auf der einen Seite und dem Ministero della Cultura (Kulturministerium, Italien), der Gallerie degli Uffizi (Uffizien, Italien), der A.L.E.S. – Arte Lavoro e Servizi SpA und der Scudieri International Srl auf der anderen Seite über die Rechtmäßigkeit der Vergabe eines öffentlichen Auftrags über die Erbringung bestimmter Dienstleistungen an die Uffizien, da geltend gemacht wird, dass diese Vergabe dem in Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 833/2014 vorgesehenen Verbot zuwiderlaufe. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung 2022/576

3 In den Erwägungsgründen 2 bis 4 der Verordnung 2022/576 heißt es: „(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im [Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 13)] vorgesehene Maßnahmen umgesetzt. (3) Der Rat hat am 8. April 2022 den [Beschluss (GASP) 2022/578 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2022, L 111, S. 70)] angenommen. Mit diesem wird die Liste der Kontrollen unterliegenden Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, erweitert. Ferner werden zusätzliche Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Güter aus Russland eingeführt, insbesondere für Kohle und andere feste fossile Brennstoffe. Außerdem werden weitere Beschränkungen für Ausfuhren nach Russland eingeführt, insbesondere für die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und anderen Gütern. (4) Der Beschluss (GASP) 2022/578 verbietet auch die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen an russische Staatsangehörige und in Russland niedergelassene Organisationen oder Einrichtungen und die Fortsetzung der Erfüllung dieser Verträge.“ Beschluss 2022/578

4 In den Erwägungsgründen 5 und 6 des Beschlusses 2022/578 heißt es: „(5) In seinen Schlussfolgerungen vom 24. März 2022 erklärte der Europäische Rat, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine eine grobe Verletzung des Völkerrechts darstellt und unzählige Todesopfer und Verletzte in der Zivilbevölkerung verursacht und dass die Union nach wie vor bereit steht, Schlupflöcher zu schließen und gegen tatsächliche und mögliche Umgehungen der bereits angenommenen restriktiven Maßnahmen vorzugehen sowie rasch weitere koordinierte harte Sanktionen gegen Russland und Belarus zu verhängen, um die russischen Möglichkeiten zur Fortsetzung der Aggression wirksam zu vereiteln. (6) Angesichts der ernsten Lage und als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angebracht, weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen. … Ferner sollte die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen an russische Staatsangehörige und in Russland niedergelassene Organisationen oder Einrichtungen und die Fortsetzung der Erfüllung solcher Verträge verboten werden. …“ Beschluss 2014/512

5 Art. 1h Abs. 1 des Beschlusses 2014/512 in der durch den Beschluss (GASP) 2022/1271 des Rates vom 21. Juli 2022 (ABl. 2022, L 193, S. 196) geänderten Fassung bestimmt: „Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich [der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65), der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. 2014, L 94, S. 243) und der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau‑, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. 2009, L 216, S. 76)] … fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: a) russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, einschließlich – wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt – Unterauftragnehmern, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien 2009/81/EG, 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU in Anspruch genommen werden.“ Verordnung Nr. 833/2014

6 Im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 833/2014 heißt es: „Am 22. Juli 2014 gelangte der Rat [der Europäischen Union] zu dem Schluss, dass er bereit wäre, unverzüglich ein Bündel weiterer bedeutender restriktiver Maßnahmen einzuführen, sollte Russland den Forderungen gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. Juni 2014 sowie den Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juli nicht nachkommen. Daher wird es als angemessen erachtet, weitere restriktive Maßnahmen zu ergreifen, um die Kosten für die Handlungen Russlands zu erhöhen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, und um eine friedliche Beilegung der Krise zu unterstützen. …“

7 Art. 5k Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 bestimmt: „Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe … fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.“

8 Art. 1 Nr. 25 der Verordnung (EU) 2025/395 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2025, L 395, S. 1) hat Art. 5k Buchst. c der Verordnung Nr. 833/2014 durch folgenden Wortlaut ersetzt: „natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Absatzes genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln,“ Italienisches Recht

9 Art. 2380bis des Codice civile (Zivilgesetzbuch) bestimmt: „Die Verwaltung der Gesellschaft … obliegt ausschließlich den Geschäftsführern, die die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Geschäfte tätigen. … Mit der Verwaltung der Gesellschaft können auch Personen, die keine Gesellschafter sind, betraut werden. …“

10 Art. 2475 („Verwaltung der Gesellschaft“) Abs. 1 des Codice civile sieht vor: „… Sofern im Gründungsakt nichts anderes bestimmt ist, wird die Verwaltung der Gesellschaft einem oder mehreren durch Beschluss der Gesellschafter bestellten Gesellschaftern übertragen …“

11 Art. 2475bis („Vertretung der Gesellschaft“) Abs. 1 des Codice civile bestimmt: „Die allgemeine Vertretung der Gesellschaft obliegt den Geschäftsführern.“

12 In Art. 2497 des Codice civile heißt es: „Gesellschaften oder Stellen, die bei der Ausübung von Tätigkeiten der Leitung und Koordinierung von Gesellschaften unter Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Geschäfts- und Unternehmensführung dieser Gesellschaften im eigenen oder fremden unternehmerischen Interesse handeln, haften unmittelbar gegenüber den Gesellschaftern dieser Gesellschaften für den Schaden, den sie der Ertragsfähigkeit und dem Wert der Gesellschaftsbeteiligung zugefügt haben, sowie gegenüber den Gläubigern der Gesellschaften für die Verletzung der Unversehrtheit des Gesellschaftsvermögens. … …“

13 Art. 2497sexies des Codice civile bestimmt: „Für die Zwecke dieses Kapitels wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Tätigkeiten der Leitung und Koordinierung von Gesellschaften von der Gesellschaft oder Stelle ausgeübt werden, die zur Konsolidierung der Abschlüsse dieser Gesellschaften verpflichtet ist oder diese jedenfalls kontrolliert …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

14 Nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens vergab die als „Ministero della Cultura – Galleria degli Uffizi“ (Kulturministerium – Uffizien, Italien) bezeichnete Stelle mit Entscheidung vom 25. November 2022 als öffentlicher Auftraggeber die Konzession für die Erbringung von Cafeteria‑ und Kleingastronomiedienstleistungen im Palazzo Pitti und den Boboli-Gärten, zwei Sehenswürdigkeiten, die zum Museumskomplex der Uffizien gehören, für die Dauer von zehn Jahren zu einem Betrag von 8892215 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer an Scudieri International, eine Gesellschaft italienischen Rechts, die von vier Bietern die höchste Punktzahl erzielt hatte. Ein weiterer Bieter, Opera Laboratori Fiorentini, ebenfalls eine Gesellschaft italienischen Rechts, hatte die zweithöchste Punktzahl erhalten.

15 Opera Laboratori Fiorentini focht die Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidung vor dem Tribunale amministrativo regionale per la Toscana (Regionales Verwaltungsgericht Toskana, Italien) an und machte u. a. geltend, dass die Vergabe dieses öffentlichen Auftrags an Scudieri International dem in Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 vorgesehenen Verbot zuwiderlaufe, da während des Ausschreibungsverfahrens zwei von drei Mitgliedern des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft die russische Staatsangehörigkeit besessen hätten, wobei einer von ihnen außerdem nicht nur der Vorsitzende des Verwaltungsrats und Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei, sondern auch alleiniger Geschäftsführer der Sielna SpA, einer Gesellschaft italienischen Rechts, die 90 % des Gesellschaftskapitals von Scudieri International halte.

16 Mit Urteil vom 25. Mai 2023 wies dieses nationale Gericht die Klage von Opera Laboratori Fiorentini mit der Begründung ab, dass die von ihr vertretene Auslegung von Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 zu einer weiten Anwendung dieses Verbots führe, da es sich bei der beauftragten Gesellschaft, Scudieri International, um eine Gesellschaft italienischen Rechts handele, die ihren Sitz im Inland habe und deren Anteile von Sielna gehalten würden, bei der es sich ebenfalls um eine Gesellschaft italienischen Rechts handele, deren Gesellschafter natürliche Personen seien, die nicht die russische Staatsangehörigkeit besäßen.

17 Der mit dem Rechtsmittel von Opera Laboratori Fiorentini gegen dieses Urteil befasste Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), das vorlegende Gericht, weist darauf hin, dass Scudieri International nach Ansicht von Opera Laboratori Fiorentini vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen, da Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 833/2014 die Vergabe öffentlicher Aufträge u. a. an Wirtschaftsteilnehmer verbiete, die „im Namen oder auf Anweisung“ eines russischen Staatsangehörigen handelten, und dass die beauftragte Gesellschaft im vorliegenden Fall „auf Anweisung“ russischer Staatsangehöriger, namentlich der beiden Geschäftsführer dieser Gesellschaft, die die russische Staatsangehörigkeit besäßen, handele.

18 Dem vorlegenden Gericht zufolge macht Scudieri International seinerseits u. a. geltend, dass Art. 5k Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 zum Ziel habe, zu verhindern, dass Kriegshandlungen der Russischen Föderation in der Ukraine durch die Vergabe öffentlicher Aufträge an russische Kapitalgesellschaften finanziert würden, und dass, da er sich auf den tatsächlichen Nutznießer der Auftragserteilung beziehe, die Staatsangehörigkeit der Geschäftsführer der beauftragten Gesellschaft nicht maßgeblich sei und es allein auf die Staatsangehörigkeit der Anteilseigner der Gesellschaft ankomme.

19 Dieses Ergebnis werde zum einen dadurch bestätigt, dass die Europäische Kommission in einem Dokument mit der Überschrift „Consolidated FAQs on the implementation of Council Regulation no 833/2014 and Council Regulation no 269/2014“ („Konsolidierte FAQ zur Durchführung der Verordnungen Nr. 833/2014 und Nr. 269/2014 des Rates“) die Frage, ob eine in Deutschland niedergelassene Gesellschaft, deren Geschäftsführer die russische Staatsangehörigkeit besitze und in Deutschland ansässig sei, von der Vergabe oder Erfüllung öffentlicher Aufträge ausgeschlossen sei, dahin beantwortet habe, dass hiervon nicht auszugehen sei, da „der Vertrag mit der in Deutschland niedergelassenen Gesellschaft und nicht mit ihrem Geschäftsführer abgeschlossen“ werde.

20 Was zum anderen die Bezugnahme in Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 833/2014 auf „Anweisung“ einer der unter Art. 5k Abs. 1 Buchst. a oder b dieser Verordnung genannten Organisationen angehe, so mache Scudieri International geltend, dass die Geschäftsführer die Gesellschaft nicht leiteten, sondern verwalteten. Im italienischen Recht bestehe ein deutlicher Unterschied zwischen der „Verwaltung“ einer Gesellschaft, die, wie die Art. 2380bis, 2475 und 2475bis des Codice civile belegten, den Geschäftsführern obliege, und der „Leitung“ der Gesellschaft, die, wie sich aus den Art. 2497 und 2497sexies des Codice civile ergebe, den Anteilseignern oder Gesellschaftern dieser Gesellschaft vorbehalten sei. Die Geschäftsführer könnten der Gesellschaft folglich keine „Anweisung“ im Sinne von Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung erteilen, so dass diese Bestimmung nicht auf die Vergabe eines öffentlichen Auftrags durch Stellen eines Mitgliedstaats an eine gebietsansässige Gesellschaft Anwendung finde, die von Geschäftsführern, die die russische Staatsangehörigkeit besäßen, verwaltet werde.

21 Schließlich hat das vorlegende Gericht in weiterer Hinsicht Zweifel an der Auslegung von Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 833/2014. Es stelle sich nämlich die Frage, ob der Ausdruck „einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen“ im Sinne dieser Bestimmung eng dahin zu verstehen sei, dass er nur auf Situationen anwendbar sei, in denen die „Anweisung“ von einer „Organisation“ stamme, die in der Aufzählung der Rechtssubjekte genannt sei, auf die die in Art. 5k Abs. 1 Buchst. a und b dieser Verordnung vorgesehenen Verbote Anwendung fänden, wodurch etwa eine „Anweisung“ russischer Staatsangehöriger vom Anwendungsbereich von Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung ausgenommen wäre, oder ob dieser Ausdruck weit dahin zu verstehen sei, dass er sich auf alle diese Rechtssubjekte, also auch auf russische Staatsangehörige, beziehe.

22 Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 833/2014, soweit er ein Verbot aufstellt, öffentliche Aufträge und Konzessionen an „natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisation handeln …“, zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen, dahin auszulegen, dass das Verbot bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags an eine Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Italien anwendbar ist, an der eine italienische Gesellschaft beteiligt ist und bei deren Gesellschaftern es sich um natürliche Personen handelt, die keine russischen Staatsangehörigen sind, in deren Verwaltungsrat jedoch zwei der drei Mitglieder russische Staatsangehörige sind, von denen einer – der Vorsitzender des Verwaltungsrats und Geschäftsführer ist – auch alleiniger Geschäftsführer der 90%igen Muttergesellschaft ist? Zur Vorlagefrage

23 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 833/2014 dahin auszulegen ist, dass das Verbot, öffentliche Aufträge an „natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen“ zu vergeben, die „im Namen oder auf Anweisung“ einer der unter Art. 5k Abs. 1 Buchst. a oder b dieser Verordnung genannten „Organisationen“ handeln, bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen, Anwendung findet, wenn ein öffentlicher Auftrag von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats an eine gebietsansässige Gesellschaft vergeben wird, in deren Verwaltungsrat zwei von drei Mitgliedern russische Staatsangehörige sind, wobei einer von beiden, der Vorsitzender des Verwaltungsrats und Geschäftsführer ist, auch alleiniger Geschäftsführer der Muttergesellschaft der betreffenden Gesellschaft ist.

24 Hierzu ist festzustellen, dass der Ausdruck „im Namen oder auf Anweisung“ in Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 833/2014 vom Unionsgesetzgeber nicht definiert wird und dass diese Bestimmung für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist.

25 Nach ständiger Rechtsprechung folgt sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts dieser Bestimmung, sondern auch ihres Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, gefunden werden muss (Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro,327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 15. April 2021, The North of England P & I Association, C‑786/19, EU:C:2021:276, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Folglich sind die vor dem vorlegenden Gericht mit der Begründung vorgebrachten gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen des Codice civile, dass darin zwischen der „Leitung“ einer Gesellschaft, die ihren Anteilseignern oder Eigentümern vorbehalten sei und die unter den Begriff „Anweisung“ in Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 833/2014 („direzione“ in der italienischen Fassung dieser Bestimmung) falle, und der „Verwaltung“ bzw. „Geschäftsführung“ einer Gesellschaft durch ihre Geschäftsführer, die von diesem Begriff nicht erfasst werde, klar unterschieden werde, für eine solche autonome und einheitliche Auslegung nicht maßgeblich.

27 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1h Abs. 1 des Beschlusses 2014/512 in der durch den Beschluss 2022/1271 geänderten Fassung, der, wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung 2022/576 ergibt, mit Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 833/2014 umgesetzt werden soll, für die Auslegung von Art. 5k Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung unbrauchbar ist, da der Wortlaut dieser beiden Bestimmungen nahezu identisch ist.

28 Erstens kann, was den Wortlaut von Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 833/2014 und insbesondere den Ausdruck „im Namen oder auf Anweisung“ in dieser Bestimmung betrifft, nach ständiger Rechtsprechung die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen. Eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts unvereinbar. Weichen die Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteile vom 25. März 2010, Helmut Müller,C‑451/08, EU:C:2010:168, Rn. 38, und vom 15. April 2021, The North of England P & I Association, C‑786/19, EU:C:2021:276, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Aus einem Vergleich der Sprachfassungen dieser Bestimmung ergibt sich zum einen, dass der u. a. in der französischen, der italienischen und der maltesischen Sprachfassung verwendete Ausdruck „auf Rechnung“ in mehreren anderen Fassungen, etwa der dänischen, der deutschen, der griechischen, der niederländischen, der portugiesischen und der rumänischen Sprachfassung, durch den Ausdruck „im Namen“ ersetzt wird und dass in der spanischen Sprachfassung dieser Bestimmung beide Ausdrücke als Alternativen enthalten sind. Was zum anderen den Ausdruck „auf Anweisung“ betrifft, verwenden einige Sprachfassungen der Bestimmung jeweils einen ähnlichen Ausdruck, etwa die dänische, die französische, die griechische, die niederländische, die rumänische und die schwedische, während andere Sprachfassungen der Bestimmung, etwa die spanische, die englische, die italienische, die maltesische und die portugiesische, einen Begriff verwenden, der in der deutschen Sprache eher die Bedeutung von „unter der Leitung“ hat.

30 In Anbetracht dieser Diskrepanz zwischen den Sprachfassungen von Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 833/2014 kann allein aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden, dass das darin vorgesehene Verbot dann keine Anwendung findet, wenn russische Staatsangehörige dem Verwaltungsrat einer Gesellschaft angehören, an die ein öffentlicher Auftrag vergeben wurde, da ein Geschäftsführer nach dem anwendbaren nationalen Recht im Allgemeinen nur über Befugnisse zur Verwaltung der betreffenden Gesellschaft und nicht über Befugnisse zu deren „Leitung“ verfügt.

31 Was schließlich die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage betrifft, ob der Ausdruck „eine der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen“ in Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 833/2014 eng dahin auszulegen sei, dass er sich lediglich auf „Organisationen“ beziehe, wie sie in der Aufzählung der Rechtssubjekte enthalten seien, auf die die in Art. 5k Abs. 1 Buchst. a und b dieser Verordnung vorgesehenen Verbote Anwendung fänden, wodurch etwa russische Staatsangehörige ausgenommen wären, oder ob dieser Ausdruck weit dahin zu verstehen sei, dass er sich auf alle diese Rechtssubjekte beziehe, also auch auf russische Staatsangehörige, ist festzustellen, dass zwar bestimmte Sprachfassungen von Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung, etwa die englische, die französische oder die niederländische, den Eindruck erwecken könnten, eine solche enge Auslegung sei maßgeblich, während andere Sprachfassungen wie die spanische, die deutsche oder die rumänische eher für eine weite Auslegung dieses Ausdrucks sprechen, da sie den Ausdruck „eine der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen“ verwenden.

32 Daraus folgt, dass die Antwort auf diese Frage ebenfalls nicht allein aus dem Wortlaut von Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 833/2014 abgeleitet werden kann, sondern eine systematische und teleologische Auslegung dieser Bestimmung erfordert.

33 Zweitens ist, was die systematische Auslegung von Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 833/2014 anbelangt, zunächst festzustellen, dass Art. 5k Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung die Aufzählung der in Art. 5k Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung genannten Verbote ergänzt, so dass mit Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung eine Auffangkategorie von Verboten geschaffen wird, die verhindern soll, dass die Verbote in Art. 5k Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung umgangen werden können und damit der gesamten mit Art. 5k Abs. 1 der Verordnung eingeführten Regelung die praktische Wirksamkeit genommen wird.

34 Dies wäre dann der Fall, wenn die in Art. 5k Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 833/2014 genannten Verbote nicht durch weitere Verbote ergänzt würden, die in Situationen Anwendung finden, in denen die mit einem öffentlichen Auftrag beauftragte Organisation von russischen Staatsangehörigen, in Russland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen faktisch kontrolliert wird, so dass sie dieser Organisation, auch ohne dass deren Anteile zu über 50 % von ihnen gehalten werden, Anweisungen erteilen können.

35 Daraus folgt, dass der Ausdruck „eine der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen“ im Sinne von Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 833/2014 dahin zu verstehen ist, dass er sich nicht ausschließlich allein auf den in Art. 5k Abs. 1 Buchst. a und b dieser Verordnung genannten Begriff „Organisationen“ bezieht, sondern allgemein auf alle Rechtssubjekte, die von den in Art. 5k Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung aufgestellten Verboten betroffen sein können.

36 Sodann dehnt Art. 5k Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 833/2014, dessen Funktion erkennbar darin besteht, die Umgehung des in Art. 5k Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung vorgesehenen Verbots zu verhindern und damit die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung zu gewährleisten, dieses Verbot auf Organisationen aus, denen der Zuschlag erteilt wurde und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von „einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen“ gehalten werden.

37 Wäre diese Wendung aber eng dahin zu verstehen, dass sie sich nur auf den Begriff „Organisationen“ in Art. 5k Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 833/2014 bezieht, könnte diese Funktion nicht gewährleistet werden, da daraus folgen würde, dass die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an Organisationen, an denen keine in Russland niedergelassenen „Organisationen“, sondern russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen oder Einrichtungen mehrheitlich beteiligt sind, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 5k Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung und unter das darin vorgesehene Verbot fällt.

38 Wäre für den Anwendungsbereich dieser Bestimmung eine solche Beschränkung maßgeblich, so würde dies die wirksame Anwendung des darin vorgesehenen Verbots offensichtlich und ernstlich gefährden.

39 Der Anwendungsbereich von Art. 5k Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 würde somit eine erhebliche Lücke aufweisen, wenn die Wendungen „einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen“ in Art. 5k Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung und „einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen“ in Art. 5k Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung so zu verstehen wären, dass sie sich ausdrücklich und allein auf den Begriff „Organisationen“ im Sinne von Art. 5k Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung beziehen.

40 Daher sind in Anbetracht dieser systematischen Gesichtspunkte die Wendungen „einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen“ und „einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen“ dahin zu verstehen, dass sie sich auf alle Rechtssubjekte beziehen, die von den in Art. 5k Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung aufgestellten Verboten betroffen sein können.

41 Im Übrigen stellt sich diese Frage nach der Auslegung des Ausdrucks „einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen“ in Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 833/2014 nicht mehr, da dieser Ausdruck gemäß Art. 1 Nr. 25 der Verordnung 2025/395 durch den Ausdruck „einer der unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Absatzes genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen“ ersetzt wurde.

42 Schließlich lässt sich aus der Entscheidung des Unionsgesetzgebers, Art. 5k Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014, insbesondere was die Aufzählung der verschiedenen in Art. 5k Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen betrifft, weit zu fassen, ableiten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung und namentlich der darin enthaltene Ausdruck „im Namen oder auf Anweisung … handeln“ so hinreichend weit auszulegen sind, dass die praktische Wirksamkeit der in Art. 5k Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung geregelten Verbote gewahrt bleibt, d. h. verhindert wird, dass sie umgangen werden können.

43 Folglich ergibt sich aus einer systematischen Auslegung von Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 833/2014, dass die Anwendung dieser Bestimmung auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der die beauftragte Gesellschaft von Geschäftsführern mit russischer Staatsangehörigkeit verwaltet wird, nicht a priori ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung wäre somit anwendbar, wenn festgestellt werden sollte, dass diese Geschäftsführer faktisch die Möglichkeit haben, die beauftragte Gesellschaft tatsächlich zu kontrollieren, und so dieser Gesellschaft Anweisungen erteilen können.

44 Drittens geht, was die teleologische Auslegung von Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 833/2014 betrifft, zum einen aus den Erwägungsgründen 5 und 6 des Beschlusses 2022/578 im Wesentlichen hervor, dass die Union angesichts der ernsten Lage in der Ukraine weitere restriktive Maßnahmen beschlossen hat, um die Möglichkeiten zur Fortsetzung der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine wirksam zu vereiteln, da diese Aggression eine grobe Verletzung des Völkerrechts darstellt und unzählige Todesopfer und Verletzte in der Zivilbevölkerung verursacht. Mit diesen Maßnahmen wollte der Unionsgesetzgeber das Verbot aufstellen, öffentliche Aufträge an russische Staatsangehörige, an in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben oder diese Aufträge weiterhin zu erfüllen.

45 Zum anderen hat es der Unionsgesetzgeber, wie aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 833/2014 hervorgeht, als angemessen erachtet, weitere restriktive Maßnahmen zu ergreifen, um die Kosten für die Handlungen der Russischen Föderation, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, zu erhöhen und eine friedliche Beilegung der Krise zu unterstützen.

46 Demnach besteht das Hauptziel der Regelung der mit Art. 5k Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 verhängten restriktiven Maßnahmen darin, die finanziellen Ressourcen der Russischen Föderation, die ihm eine Fortsetzung seiner militärischen Aggression gegen die Ukraine ermöglichen, wirksam zu beeinträchtigen und folglich den Druck auf die Russische Föderation, dieser Aggression ein Ende zu setzen, weiter zu verstärken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2024, Jemerak,C‑109/23, EU:C:2024:681, Rn. 53 und 54, sowie vom 30. April 2025, Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main [Ausfuhr von Bargeld nach Russland], C‑246/24, EU:C:2025:295, Rn. 30 und 31).

47 Das in Art. 5k Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 vorgesehene Verbot trägt zu diesem Hauptziel bei, da es der Gefahr entgegenwirken soll, dass öffentliche Mittel aus der Vergabe öffentlicher Aufträge von der beauftragten Organisation in die russische Wirtschaft umgeleitet werden und somit von der Russischen Föderation zur Finanzierung ihrer militärischen Aggression gegen die Ukraine verwendet werden.

48 In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der es sich bei den Geschäftsführern einer mit einem öffentlichen Auftrag beauftragten Gesellschaft und ihrer Muttergesellschaft um russische Staatsangehörige handelt, diese Gesellschaften und ihre unmittelbaren und mittelbaren Anteilseigner aber in keiner Beziehung zur Russischen Föderation stehen, besteht a priori aber keine solche Gefahr.

49 Aus dem Umstand, dass ein öffentlicher Auftrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende an eine Gesellschaft und nicht an deren Geschäftsführer vergeben wird, folgt nämlich, dass die aufgrund eines solchen Auftrags gezahlten öffentlichen Mittel der betreffenden Gesellschaft als solcher bzw. gegebenenfalls deren Anteilseignern, jedoch zumindest grundsätzlich nicht deren Geschäftsführern zustehen.

50 Im Übrigen verfügen diese Geschäftsführer im Allgemeinen auch nicht über die Möglichkeit, diese Mittel in die russische Wirtschaft umzuleiten, ohne Gefahr zu laufen, gegenüber der Gesellschaft zu haften, deren Bevollmächtigte sie sind.

51 Daher reicht der bloße Umstand, dass ein Geschäftsführer der beauftragten Gesellschaft russischer Staatsangehöriger ist oder dass ein Geschäftsführer, der die russischer Staatsangehörigkeit besitzt, in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter dieser Gesellschaft den Vertrag mit dem öffentlichen Auftraggeber abschließt, für sich genommen nicht aus, um davon auszugehen, dass diese Gesellschaft in den Anwendungsbereich von Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 833/2014 fällt, weil sie „im Namen oder auf Anweisung“ eines russischen Staatsangehörigen im Sinne von Art. 5k Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung handelt.

52 Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten nach der umfassenden Prüfung, die sie vorzunehmen haben, bevor sie einen öffentlichen Auftrag an eine Gesellschaft vergeben, die ihren Sitz nicht in der Russischen Föderation hat, aber von einem Geschäftsführer verwaltet wird, der die russische Staatsangehörigkeit besitzt, zu der Auffassung gelangen, dass Indizien vorliegen, wonach dieser Geschäftsführer, auch wenn er nicht über eine Beteiligung an deren Kapital verfügt, die ihm eine rechtliche Kontrolle über diese Gesellschaft garantiert, faktisch in der Lage ist, die betreffende Gesellschaft zu kontrollieren, so dass eine plausible Gefahr besteht, dass die öffentlichen Mittel, die im Rahmen des in Rede stehenden öffentlichen Auftrags gezahlt werden sollen, in die russische Wirtschaft umgeleitet werden und mithin zur Finanzierung der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine verwendet werden könnten.

53 Eine solche umfassende Prüfung muss alle relevanten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte umfassen, etwa die genaue Eigentums- und Kontrollstruktur der bietenden Organisation, die persönlichen und beruflichen Verbindungen zwischen den betroffenen Personen, die Art und den Gegenstand der in Rede stehenden Transaktionen, das Vorgehen, mit dem die Beteiligten die Verwaltung und den Betrieb dieser Organisation sicherstellen, das nachgewiesene Vorliegen früherer Anweisungen oder der Koordinierung von Handlungen der betreffenden Organisation mit weiteren Organisationen, die bereits in der Vergangenheit mit Sanktionen belegt wurden, oder auch die Erklärungen Dritter und weitere hinreichend konkrete, genaue und übereinstimmende Indizien.

54 Art. 5k Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 bezieht sich auf Situationen, in denen russische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, auf die Art. 5k Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung Anwendung findet, keine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Art. 5k Abs. 1 Buchst. b der Verordnung halten, faktisch aber neben einer etwaigen Minderheitsbeteiligung die Möglichkeit haben, diese zu kontrollieren, vor allem aufgrund von weitreichenden Befugnissen, die ihnen von den Anteilseignern der betreffenden Organisation oder einer anderen Organisation, die eine tatsächliche Kontrolle über die erstgenannte Organisation ausübt, übertragen worden sind, und zwar insbesondere in Bezug auf die Finanzverwaltung oder Darlehen, die sie ihr gegebenenfalls mittels einer von ihnen kontrollierten Gesellschaft gewährt haben.

55 Ein Indiz für das Vorliegen einer solchen faktischen Kontrolle kann auch der Umstand sein, dass eine vom Verbot aus Art. 5k Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 833/2014 betroffene Person, Organisation oder Einrichtung in der Vergangenheit eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der beauftragten Organisation hielt, diese Beteiligung aber kurz vor der Einleitung des Ausschreibungsverfahrens veräußert hat.

56 In diesem Zusammenhang haben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auch zu prüfen, ob eine wesentliche Beteiligung am Gesellschaftskapital der bietenden Organisation nicht von Mittelspersonen gehalten wird, die im Namen einer der in Art. 5k Abs. 1 Buchst. a oder b der Verordnung Nr. 833/2014 genannten russischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln.

57 Schließlich werden die vorstehend dargelegten Überlegungen dadurch bestätigt, dass Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 833/2014 es den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats, der in der Vergangenheit einen öffentlichen Auftrag an eine gebietsansässige Gesellschaft vergeben hat, verbietet, diesen Auftrag weiterhin zu erfüllen, und sie verpflichtet, die oben in Rn. 53 genannte umfassende Prüfung vorzunehmen, wenn während der Erfüllung des öffentlichen Auftrags ein russischer Staatsangehöriger zum Geschäftsführer dieser Gesellschaft ernannt wurde, wobei die Gesellschaft im Übrigen nach dieser Bestimmung verpflichtet ist, diese Stellen so schnell wie möglich über eine solche Ernennung zu unterrichten.

58 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 833/2014 dahin auszulegen ist, dass das Verbot, öffentliche Aufträge an „natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen“ zu vergeben, die „im Namen oder auf Anweisung“ einer der unter Art. 5k Abs. 1 Buchst. a oder b dieser Verordnung genannten „Organisationen“ handeln, bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen, keine Anwendung findet, wenn ein öffentlicher Auftrag von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats an eine gebietsansässige Gesellschaft vergeben wird, in deren Verwaltungsrat zwei von drei Mitgliedern russische Staatsangehörige sind, wobei einer von beiden, der Vorsitzender des Verwaltungsrats und Geschäftsführer ist, auch alleiniger Geschäftsführer der Muttergesellschaft der betreffenden Gesellschaft ist, sofern sich diese Stellen im Rahmen einer umfassenden Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls, die sie jeweils vorzunehmen haben, wenn sie beabsichtigen, einen öffentlichen Auftrag an eine Gesellschaft zu vergeben, die nicht in Russland niedergelassen ist, aber von einem Geschäftsführer verwaltet wird, der die russische Staatsangehörigkeit besitzt, zuvor vergewissert haben, dass eine solche Vergabe keine plausible Gefahr mit sich bringt, dass die Mittel, die im Rahmen des in Rede stehenden Auftrags gezahlt werden sollen, in die russische Wirtschaft umgeleitet werden, da nicht erwiesen oder zumindest höchst unwahrscheinlich ist, dass dieser Geschäftsführer faktisch die Möglichkeit hat, diese Gesellschaft zu kontrollieren. Kosten

59 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in der durch die Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das Verbot, öffentliche Aufträge an „natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen“ zu vergeben, die „im Namen oder auf Anweisung“ einer der unter Art. 5k Abs. 1 Buchst. a oder b dieser Verordnung genannten „Organisationen“ handeln, bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen, keine Anwendung findet, wenn ein öffentlicher Auftrag von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats an eine gebietsansässige Gesellschaft vergeben wird, in deren Verwaltungsrat zwei von drei Mitgliedern russische Staatsangehörige sind, wobei einer von beiden, der Vorsitzender des Verwaltungsrats und Geschäftsführer ist, auch alleiniger Geschäftsführer der Muttergesellschaft der betreffenden Gesellschaft ist, sofern sich diese Stellen im Rahmen einer umfassenden Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls, die sie jeweils vorzunehmen haben, wenn sie beabsichtigen, einen öffentlichen Auftrag an eine Gesellschaft zu vergeben, die nicht in Russland niedergelassen ist, aber von einem Geschäftsführer verwaltet wird, der die russische Staatsangehörigkeit besitzt, zuvor vergewissert haben, dass eine solche Vergabe keine plausible Gefahr mit sich bringt, dass die Mittel, die im Rahmen des in Rede stehenden Auftrags gezahlt werden sollen, in die russische Wirtschaft umgeleitet werden, da nicht erwiesen oder zumindest höchst unwahrscheinlich ist, dass dieser Geschäftsführer faktisch die Möglichkeit hat, diese Gesellschaft zu kontrollieren. Unterschriften