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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.05.2026 – C-684/24
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2026:410
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 21. Mai 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Richtlinie (EU) 2015/849 – Art. 31 – Begriff der Rechtsvereinbarungen, die ‚in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln‘ – Mit Treuhandgesellschaften italienischen Rechts geschlossene Treuhandverträge (mandato fiduciario) – Zugang von Personen mit einem berechtigten Interesse zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer – Gültigkeit – Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Achtung des Privat- und Familienlebens – Schutz personenbezogener Daten – Grundsatz der Rechtssicherheit – Begriff des berechtigten Interesses – Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf – Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz“ In den verbundenen Rechtssachen C‑684/24 und C‑685/24 betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidungen vom 15. Oktober 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Oktober 2024, in den Verfahren Across Fiduciaria SpA (C‑684/24), Galvani Fiduciaria Srl, Sfo Fiduciaria Srl gegen Presidenza del Consiglio dei ministri, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Ministero delle Imprese e del Made in Italy, Garante per la protezione dei dati personali, Unione italiana delle Camere di commercio, industria, artigianato e agricoltura (Unioncamere), Infocamere Scpa, Beteiligte: Camera di commercio, industria, artigianato e agricoltura di Roma, Camera di commercio, industria, artigianato e agricoltura di Milano, Monza-Brianza, Lodi, Camera di commercio, industria, artigianato e agricoltura di Bologna, und Unione Fiduciaria SpA (C‑685/24), Assoservizi Fiduciari, Torino Fiduciaria – Fiditor Srl, Ser-Fid Italiana Fiduciaria e di Revisione SpA gegen Ministero delle Imprese e del Made in Italy, Presidenza del Consiglio dei ministri, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Garante per la protezione dei dati personali, Unione italiana delle Camere di commercio, industria, artigianato e agricoltura (Unioncamere), Camera di commercio, industria, artigianato e agricoltura di Milano, Monza-Brianza, Lodi, Camera di commercio, industria, artigianato e agricoltura di Torino, Camera di commercio, industria, artigianato e agricoltura di Roma, Infocamere Scpa, Beteiligte: Aletti Fiduciaria SpA, Camera di commercio, industria, artigianato e agricoltura di Roma, Camera di commercio, industria, artigianato e agricoltura di Milano, Monza-Brianza, Lodi, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Richterin I. Ziemele und des Richters A. Kumin (Berichterstatter), Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: G. Chiapponi, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2025 unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Across Fiduciaria SpA, der Galvani Fiduciaria Srl und der Sfo Fiduciaria Srl, vertreten durch G. Battagliese, A. Pazzaglia und I. Valas, Avvocati, – der Unione Fiduciaria SpA, der Assoservizi Fiduciari, der Torino Fiduciaria – Fiditor Srl und der Aletti Fiduciaria SpA, vertreten durch C. Angelici, D. Contini, B. G. Mattarella und F. Sciaudone, Avvocati, – der Ser-Fid Italiana Fiduciaria e di Revisione SpA, vertreten durch U. Corea und G. Marini, Avvocati, – der Camera di commercio, industria, artigianato e agricoltura di Roma, vertreten durch S. Scafetta, Avvocato, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello und F. Montanaro, Avvocati dello Stato, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und P. Wagner als Bevollmächtigte, – des Europäischen Parlaments, vertreten durch M. Menegatti, M. Migliorati und E. Paladini als Bevollmächtigte, – des Rates der Europäischen Union, vertreten durch I. Gurov, K. Pleśniak und G. Rugge als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar, A. Manzaneque Valverde, P. A. Messina und G. von Rintelen als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 2025 folgendes Urteil
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen: – die Gültigkeit von Art. 31 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. 2018, L 156, S. 43) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2015/849) im Hinblick auf die Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) sowie die Auslegung von Art. 31 Abs. 4 und 7a der Richtlinie 2015/849, von Art. 47 der Charta und von Art. 6 EMRK (Rechtssache C‑684/24) bzw. – die Gültigkeit von Art. 31 Abs. 1, 2 und 10 der Richtlinie 2015/849 im Hinblick auf Art. 114 und Art. 288 Abs. 3 AEUV und die Auslegung von Art. 5 Abs. 4 EUV, der Art. 6 bis 8 und 16 der Charta, der Erwägungsgründe 1, 2, 4, 5 und 12 bis 17, von Art. 2, von Art. 3 Nr. 6 und der Art. 30 und 31 der Richtlinie 2015/849 und der Erwägungsgründe 4, 5, 16, 17 und 25 bis 34 der Richtlinie 2018/843 (Rechtssache C‑685/24).
2 Sie ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Across Fiduciaria SpA, der Galvani Fiduciaria Srl und der Sfo Fiduciaria Srl (Rechtssache C‑684/24) bzw. der Unione Fiduciaria SpA, der Assoservizi Fiduciari, der Torino Fiduciaria – Fiditor Srl und der Ser-Fid Italiana Fiduciaria e di Revisione SpA (Rechtssache C‑685/24) einerseits und der Presidenza del Consiglio dei ministri (Ministerratspräsidium, Italien), dem Ministero dell’Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Italien), dem Ministero delle Imprese e del Made in Italy (Ministerium für Unternehmen und Made in Italy, Italien), dem Garante per la protezione dei dati personali (Aufsichtsbehörde für den Schutz personenbezogener Daten, Italien), der Unione italiana delle Camere di commercio, industria, artigianato e agricoltura (Unioncamere) und der Infocamere Scpa (Rechtssache C‑684/24) bzw. der Camera di commercio, industria, artigianato e agricoltura di Milano, Monza-Brianza, Lodi, der Camera di commercio, industria, artigianato e agricoltura di Torino und der Camera di commercio, industria, artigianato e agricoltura di Roma (Rechtssache C‑685/24) andererseits wegen Melde- und Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit mit Treuhandgesellschaften italienischen Rechts geschlossenen Treuhandverträgen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2015/849
3 In den Erwägungsgründen 12, 14 und 16 der Richtlinie 2015/849 heißt es: „(12) Jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person steht, sollte identifiziert werden. Damit tatsächlich Transparenz herrscht, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ein möglichst breites Spektrum von juristischen Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen oder durch ein anderes Verfahren geschaffen wurden, erfasst wird. … … (14) Die Verpflichtung zum Vorhalten präziser und aktueller Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer ist eine wichtige Voraussetzung für das Aufspüren von Straftätern, die ihre Identität ansonsten hinter einer Gesellschaftsstruktur verbergen könnten. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, dass in ihrem Staatsgebiet gemäß dem nationalen Recht eingetragene Unternehmen zusätzlich zu den grundlegenden Informationen, wie Name und Anschrift der Gesellschaft, Nachweis der Gründung und des rechtlichen Eigentums, auch angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihrem wirtschaftlichen Eigentümer beschaffen und vorhalten müssen. … Die Mitgliedstaaten sollten des Weiteren sicherstellen, dass anderen Personen, die ein legitimes Interesse im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängende Vortaten – wie Bestechung, Steuerstraftaten und Betrug – nachweisen können, im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gewährt wird. Personen, die ein legitimes Interesse nachweisen können, sollten Zugang zu Informationen über Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses erhalten, die Aufschluss über dessen ungefähres Gewicht geben. … (16) Der zeitnahe Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer sollte so gewährleistet werden, dass nicht die Gefahr besteht, dass die betreffende Gesellschaft gewarnt wird.“
4 Art. 1 der Richtlinie 2015/849 bestimmt in Abs. 1: „Ziel dieser Richtlinie ist die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der [Europäischen] Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.“
5 In Art. 2 der Richtlinie 2015/849 wird deren Anwendungsbereich bestimmt.
6 Art. 3 der Richtlinie 2015/849 bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 6. ‚wirtschaftlicher Eigentümer‘ alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht, und/oder die natürliche(n) Person(en), in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird; hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis: … b) bei Trusts alle folgenden Personen: i) den/die Settlor; ii) den/die Trustee(s); iii) den/die Protektor(en), sofern vorhanden; iv) die Begünstigten oder – sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder juristischen Person sind, noch bestimmt werden müssen – die Gruppe von Personen, in deren Interesse die Rechtsvereinbarung oder die juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird; v) jede sonstige natürliche Person, die den Trust durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert; c) bei juristischen Personen wie Stiftungen und bei Rechtsvereinbarungen, die Trusts ähneln, die natürliche(n) Person(en), die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Buchstabe b genannten Funktionen bekleidet/bekleiden; …“
7 Kapitel III („Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer“) der Richtlinie 2015/849 enthält insbesondere die Art. 30 und 31.
8 Art. 30 der Richtlinie 2015/849 bestimmt in Abs. 1 Unterabs. 1: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einholen und aufbewahren müssen. …“
9 Art. 31 der Richtlinie 2015/849 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Artikel auf Trusts und andere Rechtsvereinbarungen wie beispielsweise ‚fiducie‘, bestimmte Arten von Treuhand oder ‚fideicomiso‘ Anwendung findet, sofern diese Rechtsvereinbarungen in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln. Die Mitgliedstaaten legen die Merkmale fest, durch die festgestellt werden kann, ob solche Rechtsvereinbarungen, die unter ihr Recht fallen, in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Trustees eines in dem jeweiligen Mitgliedstaat verwalteten Express Trusts angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf den Trust einholen und aufbewahren. Diese Angaben umfassen die Identität: a) des/der Settlor, b) des/der Trustee(s), c) des Protektors/der Protektoren (sofern vorhanden), d) der Begünstigten oder Kategorie von Begünstigten sowie e) jeder anderen natürlichen Person, unter deren tatsächlicher Kontrolle der Trust steht. Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass für Verstöße gegen diesen Artikel wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen oder Sanktionen verhängt werden. (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Trustees oder Personen, die gleichwertige Positionen in ähnlichen Rechtsvereinbarungen im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 innehaben, den Verpflichteten ihren Status offenlegen und die Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zeitnah übermitteln, wenn sie als Trustee oder Person, die eine gleichwertige Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehat, eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder eine gelegentliche Transaktion oberhalb der in Artikel 11 Buchstaben b, c und d genannten Schwellenwerte durchführen. … (3a) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Express Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen gemäß Absatz 1 in einem von dem Mitgliedstaat, in dem der Trustee des Trusts oder eine Person, die eine gleichwertige Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehat, niedergelassen oder ansässig ist, eingerichteten zentralen Register wirtschaftlicher Eigentümer gespeichert wird. … (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung in allen Fällen zugänglich sind für: a) die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, ohne Einschränkung; b) Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II; c) alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können; … Die Informationen, die natürlichen oder juristischen Personen nach den Buchstaben c und d dieses Unterabsatzes zur Verfügung stehen, umfassen mindestens den Namen, Monat und Jahr der Geburt, das Wohnsitzland und die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die im nationalen Recht festzulegen sind, im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen den Zugang zu weiteren Informationen, die die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen, vorsehen. Diese weiteren Informationen umfassen mindestens das Geburtsdatum oder Kontaktdaten. Die Mitgliedstaaten können einen weitergehenden Zugang zu den in dem Register enthaltenen Informationen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften erlauben. … (4a) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die in ihren nationalen Registern gemäß Absatz 3a gespeicherten Informationen unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, dass eine Online-Registrierung erfolgt und eine Gebühr gezahlt wird, die die Verwaltungskosten für die Bereitstellung der Informationen einschließlich der Kosten für Betrieb und Weiterentwicklung des Registers nicht überschreiten darf. (5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Informationen, die im zentralen Register gemäß Absatz 3a aufbewahrt werden, angemessen, präzise und aktuell sind, und schaffen entsprechende Mechanismen. … … (7a) Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden. Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf werden gewahrt. Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gewährt hat, veröffentlicht jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und deren Begründungen und legt diese Daten der [Europäischen] Kommission vor. … (10) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Juli 2019 die Kategorien, eine Beschreibung der Merkmale, die Namen und sofern angezeigt die geltende Rechtsgrundlage der in Absatz 1 genannten Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen. Die Kommission veröffentlicht die konsolidierte Liste dieser Trusts und ähnlicher Rechtsvereinbarungen bis zum 10. September 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat [der Europäischen Union] bis zum 26. Juni 2020 einen Bericht vor, in dem bewertet wird, ob alle in Absatz 1 genannten Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen[, die] dem Recht von Mitgliedstaaten unterliegen, ordnungsgemäß ermittelt wurden und unter die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen fallen. Gegebenenfalls trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um auf die Ergebnisse dieses Berichts zu reagieren.“ Richtlinie 2018/843
10 In den Erwägungsgründen 4, 27 bis 30, 32 und 42 der Richtlinie 2018/843 heißt es: „(4) … die allgemeine Transparenz des wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds der Union [muss] weiter verbessert werden … Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung können nur wirkungsvoll verhindert werden, wenn das Umfeld für Betrüger, die ihre Finanzen durch undurchsichtige Strukturen schützen möchten, ungünstig ist. Die Integrität des Finanzsystems der Union hängt von der Transparenz von Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen, Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen ab. Ziel dieser Richtlinie ist es nicht nur, Geldwäsche zu ermitteln und zu untersuchen, sondern auch ihr Vorkommen zu verhindern. Durch mehr Transparenz könnte eine starke abschreckende Wirkung entfaltet werden. … (27) Vorschriften, die für Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen bezüglich des Zugangs zu den Angaben über ihre wirtschaftlichen Eigentümer gelten, sollten mit den entsprechenden Vorschriften, die für Gesellschaften und andere juristische Personen gelten, vergleichbar sein. Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Arten von Trusts, die es derzeit in der Union gibt, sowie einer noch größeren Bandbreite an ähnlichen Rechtsvereinbarungen sollte die Entscheidung, ob ein Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung mit Gesellschaften und anderen juristischen Personen vergleichbar ist, von den Mitgliedstaaten getroffen werden. Ziel der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Bestimmungen sollte es sein, zu verhindern, dass Trusts oder ähnliche Rechtsvereinbarungen zum Zwecke der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder damit zusammenhängender Vortaten genutzt werden. (28) In Bezug auf die unterschiedlichen Eigenschaften von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sollten die Mitgliedstaaten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit den Datenschutzvorschriften festlegen können, welches Maß an Transparenz für Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen, die nicht mit Gesellschaften und anderen juristischen Personen vergleichbar sind, gelten soll. Die zugehörigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung können abhängig von den Eigenschaften der Art des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung unterschiedlich sein, und das Verständnis dieser Risiken kann sich im Laufe der Zeit entwickeln, beispielsweise infolge nationaler und supranationaler Risikobeurteilungen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen umfassenderen Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen vorzusehen, sofern dieser Zugang eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme für das legitime Ziel der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung darstellt. Bei der Festlegung des Maßes an Transparenz der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Trusts oder ähnlicher Rechtsvereinbarungen sollten die Mitgliedstaaten dem Schutz der Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere dem Recht auf Schutz der Privatsphäre und dem Schutz personenbezogener Daten, angemessen Rechnung tragen. Der Zugang zu den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sollte allen Personen gewährt werden, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Der Zugang sollte auch allen Personen gewährt werden, die einen schriftlichen Antrag in Bezug auf einen Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung stellen, der/die direkt oder indirekt eine Kontrolle verleihende Beteiligung an einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person mit Sitz außerhalb der Union hält oder besitzt, einschließlich in Form von Inhaberaktien oder durch andere Formen der Kontrolle. Die Kriterien und Voraussetzungen, unter denen Anträgen auf Zugang zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen stattgegeben wird, sollten ausreichend präzise sein und mit den Zielen dieser Richtlinie im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, einen schriftlichen Antrag abzulehnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der schriftliche Antrag nicht mit den Zielen dieser Richtlinie im Einklang steht. (29) Um für Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, muss unbedingt eindeutig festgelegt werden, welche in der Union niedergelassenen Rechtsvereinbarungen aufgrund ihrer Funktionen oder Struktur als Trusts ähnlich angesehen werden sollten. Daher sollte jeder Mitgliedstaat verpflichtet sein, die Trusts, wenn sie nach nationalen Rechtsvorschriften anerkannt werden, und ähnlich[e] Rechtsvereinbarungen zu identifizieren, die gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten eingerichtet werden können und die in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln, beispielsweise dadurch, dass sie eine Entkopplung oder Trennung zwischen dem rechtlichen und dem wirtschaftlichen Eigentümer von Vermögenswerten erlauben. Anschließend sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Kategorien, die Beschreibung der Eigenschaften, die Namen und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen solcher Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen zwecks ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union mitteilen, damit sie von anderen Mitgliedstaaten identifiziert werden können. Es sollte berücksichtigt werden, dass Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen innerhalb der Union unterschiedliche rechtliche Eigenschaften haben können. Wenn die Eigenschaften des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung bezüglich der Struktur oder Funktionen mit den Eigenschaften von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen vergleichbar sind, würde ein Zugang der Öffentlichkeit zu den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer dazu beitragen, den Missbrauch von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen zu bekämpfen, ähnlich wie der Zugang der Öffentlichkeit dazu beitragen kann, den Missbrauch von Gesellschaften und anderen juristischen Personen für die Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern. (30) Durch den Zugang der Öffentlichkeit zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer wird eine größere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft (einschließlich Presse und zivilgesellschaftlichen Organisationen) ermöglicht und das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems gestärkt. Auf diese Weise kann insofern ein Beitrag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Gesellschaften und anderen juristischen Personen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen für die Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geleistet werden, als Ermittlungen erleichtert und Reputationseffekte bewirkt werden können, da jedem, der Geschäfte abschließen könnte, die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer bekannt ist. Schließlich wird auch eine zeitnahe und effiziente Verfügbarkeit von Informationen für Finanzinstitute sowie Behörden, einschließlich Behörden von Drittländern, die an der Bekämpfung solcher Straftaten mitarbeiten, erleichtert. Der Zugang zu diesen Informationen würde dazu beitragen, Ermittlungen in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung durchzuführen. … (32) Das Vertrauen der Anleger und der breiten Öffentlichkeit in die Finanzmärkte hängt zu einem großen Teil von der Existenz einer präzisen Offenlegungspflicht ab, die für Transparenz in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer und die Kontrollstrukturen von Gesellschaften und anderen juristischen Personen sowie bestimmter Arten von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sorgt. Die Mitgliedstaaten sollten daher in hinreichend kohärenter und koordinierter Weise einen Zugang zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer ermöglichen, indem sie eindeutige Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit festlegen, so dass Dritte in der gesamten Union feststellen können, wer die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen sowie bestimmter Arten von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sind. … (42) Die Mitgliedstaaten sollten ‚berechtigtes Interesse‘ sowohl als allgemeines Konzept als auch als Kriterium für den Zugang zu Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer in ihren nationalen Rechtsvorschriften definieren. Insbesondere sollten diese Definitionen das Konzept des berechtigten Interesses nicht auf Fälle beschränken, bei denen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig sind, und sollten es gegebenenfalls ermöglichen, die präventive Arbeit im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängenden Vortaten zu berücksichtigen, die von nichtstaatlichen Organisationen und investigativen Journalisten durchgeführt wurde. …“ Italienisches Recht Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 231/2007
11 Im Decreto legislativo n. 231 – Attuazione della direttiva 2005/60/CE concernente la prevenzione dell’utilizzo del sistema finanziario a scopo di riciclaggio dei proventi di attività criminose e di finanziamento del terrorismo nonchè della direttiva 2006/70/CE che ne reca misure di esecuzione (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 231 – Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und der Richtlinie 2006/70/EG mit Durchführungsbestimmungen für diese Richtlinie) vom 21. November 2007 (GURI Nr. 290 vom 14. Dezember 2007, Supplemento ordinario Nr. 268) in der auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 231/2007) sind „Dienstleister für Trusts und Gesellschaften“ in Art. 1 Abs. 2 Buchst. ee definiert als „jede natürliche oder juristische Person, die geschäftsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt: … Ausübung der Funktion eines Trustees eines Express Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung oder Bestellung einer anderen Person für diese Funktion“.
12 In Art. 20 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2007 ist die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers geregelt.
13 Art. 21 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2007 bestimmt in den Abs. 3 und 4: „3. Trusts … und ähnliche Rechtsvereinbarungen, die im Hoheitsgebiet der Italienischen Republik ihren Sitz oder Wohnsitz haben, sind zur Eintragung in der entsprechenden besonderen Abteilung des Handelsregisters anzumelden. Die Informationen nach Art. 22 Abs. 5 über die wirtschaftlichen Eigentümer der Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen, die im Hoheitsgebiet der Italienischen Republik niedergelassen oder ansässig sind, werden dem Handelsregister von dem oder den Treuhändern, von einer anderen Person für den Treuhänder oder von der Person, die in ähnlichen Rechtsvereinbarungen gleichwertige Rechte und Befugnisse ausübt, ausschließlich auf elektronischem Wege stempelsteuerfrei zum Zwecke der Speicherung übermittelt. … 4. Der Zugang zu den Informationen nach Art. 22 Abs. 5 über die wirtschaftlichen Eigentümer der Trusts wird gewährt: … d-bis) … Privatpersonen mit einem relevanten, spezifischen rechtlichen Interesse, auch solchen, die allgemeine Interessen vertreten, sofern die Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers notwendig ist, um ein Interesse zu wahren oder zu verteidigen, das einer rechtlich geschützten Situation entspricht, und die betreffende Person über konkrete Belege dafür verfügt, dass der wirtschaftliche und der rechtliche Eigentümer nicht identisch sind. Das Interesse muss unmittelbar, konkret und gegenwärtig sein und darf bei Einrichtungen, die allgemeine Interessen vertreten, nicht mit dem Interesse von Einzelnen übereinstimmen, die der vertretenen Kategorie angehören. Unter außergewöhnlichen Umstände[n] kann der Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer im Einzelfall nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn der wirtschaftliche Eigentümer durch den Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde oder geschäftsunfähig oder minderjährig ist. …“
14 Art. 22 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2007 bestimmt in den Abs. 5 und 5-bis: „5. Die Treuhänder von Express Trusts, die durch die [Legge n. 364 (Gesetz Nr. 364) vom 16. Oktober 1989 (GURI Nr. 261 vom 8. November 1989, Supplemento ordinario Nr. 84)] geregelt sind, sowie Personen, die in ähnlichen Rechtsvereinbarungen gleichwertige Rechte und Befugnisse ausüben, holen, sofern sie im Hoheitsgebiet der Italienischen Republik ihren Sitz oder Wohnsitz haben, angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung ein und bewahren sie auf, nämlich Informationen über die Identität des Treugebers, des Treuhänders, des Protektors oder anderer Person, die im Namen des Treuhänders handeln, gegebenenfalls auch der Begünstigten oder der Kategorie von Begünstigten sowie anderer natürlicher Personen, unter deren tatsächlicher Kontrolle der Trust oder die ähnliche Rechtsvereinbarung steht, und sonstiger natürlicher Personen, die das in den Trust oder die ähnliche Rechtsvereinbarung eingebrachte Vermögen durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrollieren. Die Treuhänder von Express Trusts und Personen, die in ähnlichen Rechtsvereinbarungen gleichwertige Rechte und Befugnisse ausüben, bewahren diese Informationen nach dem Ende des Treuhandverhältnisses noch mindestens fünf Jahre auf und stellen sie den in Art. 21 Abs. 2 Buchst. a und b genannten Behörden unverzüglich zur Verfügung. Diese Treuhänder legen gegenüber den Verpflichteten, wenn sie als Treuhänder eine auf Dauer angelegte oder geschäftliche Beziehung aufnehmen oder eine einmalige Dienstleistung erbringen, ihren Status offen. 5-bis. Für die Zwecke dieses Dekrets gelten als Rechtsvereinbarungen, die einem Trust ähneln, Einrichtungen und Vereinbarungen, die aufgrund ihrer Struktur und Funktion Rechtswirkungen entfalten, die denen der Express Trusts gleichwertig sind, und zwar auch in Bezug auf die Zweckbestimmung der Vermögenswerte und die Kontrolle durch eine andere Person als den Eigentümer im Interesse eines oder mehrerer Begünstigter oder zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks.“ Ministerialdekret Nr. 55/2022
15 Im Decreto del Ministero dell’Economia e delle Finanze n. 55 – Regolamento recante disposizioni in materia di comunicazione, accesso e consultazione dei dati e delle informazioni relativi alla titolarità effettiva di imprese dotate di personalità giuridica, di persone giuridiche private, di trust produttivi di effetti giuridici rilevanti ai fini fiscali e di istituti giuridici affini al trust (Dekret Nr. 55 des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen – Verordnung mit Vorschriften über die Mitteilung, den Zugang und die Abfrage von Daten und Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit, juristischen Personen des Privatrechts, Trusts mit steuerlich relevanten Rechtswirkungen und Rechtsvereinbarungen, die Trusts ähneln) vom 11. März 2022 (GURI Nr. 121 vom 25. Mai 2022, S. 1, im Folgenden: Ministerialdekret Nr. 55/2022) sind ähnliche Rechtsvereinbarungen in Art. 1 Buchst. g definiert als Einrichtungen und Vereinbarungen, „die im Sinne von Art. 22 Abs. 5-bis des [Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2007] aufgrund ihrer Struktur und Funktion Rechtswirkungen entfalten, die denen der Express Trusts gleichwertig sind, und zwar auch in Bezug auf die Zweckbestimmung der Vermögenswerte und die Kontrolle durch eine andere Person als den Eigentümer im Interesse eines oder mehrerer Begünstigter oder zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks“.
16 Art. 7 des Ministerialdekrets Nr. 55/2022 bestimmt in den Abs. 2 und 3: „2. Die Daten und Informationen über die in der besonderen Abteilung einzutragenden wirtschaftlichen Eigentümer der Trusts und der Rechtsvereinbarungen, die einem Trust ähneln, die gemäß Art. 3 übermittelt werden und im besonderen Abschnitt des Handelsregisters eingetragen sind, werden jeder natürlichen oder juristischen Person, auch einer solchen, die allgemeine Interessen vertritt, zur Verfügung gestellt, die nach Art. 21 Abs. 4 Buchst. d-bis Satz 1 und 2 des [Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2007] ein Recht auf Zugang hat, wenn bei der örtlich zuständigen Handelskammer ein begründeter Antrag auf Zugang gestellt wird, in dem bestätigt wird, dass die in Art. 21 Abs. 4 Buchst. d-bis Satz 1 und 2 des [Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2007] genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die örtlich zuständige Handelskammer gewährt dem Antragsteller innerhalb von 20 Tagen nach Antragstellung Zugang oder teilt die begründete Ablehnung durch eine zertifizierte E‑Mail mit. Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine Mitteilung, so gilt der Zugang als verweigert. 3. … [D]ie örtlich zuständige Handelskammer leitet den Antrag auf Zugang nach Abs. 1 und 2 mit einer Nachricht an die gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. e mitgeteilte zertifizierte E‑Mail-Adresse an den betroffenen Dritten weiter. Dieser kann innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Mitteilung mit einer zertifizierten E‑Mail einen begründeten Einspruch einlegen. Die Handelskammer prüft im Einzelfall die von dem betroffenen Dritten geltend gemachten außergewöhnlichen Umstände gemäß Art. 21 Abs. 2 Buchst. f und Abs. 4 Buchst. d-bis des [Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2007], die die vollständige oder teilweise Versagung des Zugangs rechtfertigen; sie berücksichtigt dabei auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen dem geltend gemachten Risiko und dem Interesse am Zugang. Die örtlich zuständige Handelskammer kann den Zugang zu den Daten gemäß Abs. 1 und 2 nach Bewertung der von dem betroffenen Dritten geltend gemachten außergewöhnlichen Umstände ganz oder teilweise versagen. Die begründete Versagung des Zugangs wird dem Antragsteller innerhalb von 20 Tagen nach Antragstellung mit einer zertifizierten E‑Mail mitgeteilt. Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine Mitteilung, so gilt der Zugang als versagt.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
17 Die Berufungsklägerinnen der Ausgangsverfahren sind – mit Ausnahme der Assoservizi Fiduciari – allesamt Treuhandgesellschaften italienischen Rechts. Die von ihnen geschlossenen Treuhandverträge wurden bei der Umsetzung von Art. 31 der Richtlinie 2015/849 in das italienische Recht als Rechtsvereinbarungen angesehen, die im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 „in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln“. Die Berufungsklägerinnen der Ausgangsverfahren sind deshalb verpflichtet, Angaben zu den betreffenden wirtschaftlichen Eigentümern zu machen.
18 Die Berufungsklägerinnen der Ausgangsverfahren erhoben beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) Klage. Sie machten insbesondere geltend, die nationalen Rechtsvorschriften, mit denen Art. 31 der Richtlinie 2015/849 umgesetzt worden sei, seien nicht mit dem Unionsrecht vereinbar und Art. 31 der Richtlinie selbst sei rechtswidrig. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufungsklägerinnen der Ausgangsverfahren legten dagegen beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein.
19 Im Hinblick auf das Vorbringen der Berufungsklägerinnen der Ausgangsverfahren hält das vorlegende Gericht in beiden Rechtssachen eine Entscheidung über die Gültigkeit und Auslegung von Art. 31 der Richtlinie 2015/849 für erforderlich.
20 Das vorlegende Gericht weist als Erstes darauf hin, dass einige der Berufungsklägerinnen der Ausgangsverfahren Art. 31 Abs. 1, 2 und 10 der Richtlinie 2015/849 für ungültig hielten, weil er nicht mit Art. 114 und Art. 288 Abs. 3 AEUV und dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit vereinbar sei. Sie meinten, die Rechtsfolgen dieser Vorschriften seien nicht klar, bestimmt und vorhersehbar und das Ziel der Rechtssicherheit könne mit ihnen nicht erreicht werden. In der Richtlinie würden unbestimmte Rechtsbegriffe wie der Begriff der Ähnlichkeit verwendet, ohne dass die erforderlichen gemeinsamen objektiven Kriterien bestimmt würden.
21 Was als Zweites die Behandlung von Treuhandverträgen als Rechtsvereinbarungen im Sinne von Art. 31 der Richtlinie 2015/849, die „in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln“, angeht, ist aus Sicht des vorlegenden Gerichts erstens fraglich, wie der in der italienischen Sprachfassung von Art. 31 Abs. 1, 2 und 10 verwendete Ausdruck „istituti giuridici“ (Rechtsinstitute) zu verstehen ist.
22 Nach der Bedeutung, die der Ausdruck „istituto“ nach der italienischen Rechtslehre in der nationalen Rechtsordnung habe, könne unter einem „istituto giuridico“ ein System von Regeln und Grundsätzen verstanden werden, mit denen ein Lebenssachverhalt geregelt werde. Diese Lesart sei aber wohl nicht mit den übrigen Sprachfassungen von Art. 31 Abs. 1, 2 und 10 zu vereinbaren. Es sei auch denkbar, dass mit diesem Begriff ein ganz bestimmter, konkreter wirtschaftlich-rechtlicher Vorgang gemeint sei. Dies würde jedoch eine Einzelfallprüfung erforderlich machen, was unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit bedenklich wäre. Das vorlegende Gericht neigt deshalb dazu, einem dritten Ansatz zu folgen, nämlich auf bestimmte, anhand ihrer wesentlichen Merkmale beurteilte Arten wirtschaftlich-rechtlicher Vorgänge abzustellen, die generell „in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln“.
23 Zweitens seien die Mitgliedstaaten nach Art. 31 Abs. 1 und 10 der Richtlinie 2015/849 verpflichtet, zu bestimmen, welche Rechtsvereinbarungen „in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln“, und der Kommission „die Kategorien, eine Beschreibung der Merkmale, die Namen und sofern angezeigt die geltende Rechtsgrundlage der … Trusts und ähnliche[n] Rechtsvereinbarungen“ zu übermitteln, von denen die Kommission eine konsolidierte Liste im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentliche. Die Italienische Republik habe der Kommission die erforderlichen Informationen übermittelt und als ähnliche Rechtsvereinbarung auch die Treuhandgesellschaft italienischen Rechts (mandato fiduciario) angegeben. Es sei fraglich, welche Tragweite die Mitteilung der Italienischen Republik und die konsolidierte Liste, die die Kommission gemäß Art. 31 Abs. 10 der Richtlinie veröffentlicht habe, hätten, nämlich, ob sie konstitutive oder deklaratorische Wirkung hätten.
24 Drittens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob von Treuhandgesellschaften italienischen Rechts geschlossene Treuhandverträge im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie in ihrer Struktur oder ihren Funktionen „Trusts ähneln“. Nach einem Treuhandvertrag sei die betreffende Treuhandgesellschaft ermächtigt, die mit den ihr anvertrauten Sachen oder Vermögenswerten zusammenhängenden Rechte auszuüben. Sie werde aber nicht deren Eigentümerin. Eigentümer bleibe der Treugeber. Es stelle sich deshalb die Frage, ob angenommen werden könne, dass solche Treuhandverträge, obwohl das Eigentum an den betreffenden Sachen oder Vermögenswerten nicht übertragen werde, „in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln“.
25 Viertens machten die Berufungsklägerinnen der Ausgangsverfahren geltend, die Entscheidung, die Treuhandgesellschaften italienischen Rechts hinsichtlich der von ihnen geschlossenen Treuhandverträge den Verpflichtungen gemäß Art. 31 der Richtlinie 2015/849 zu unterwerfen, verstoße insbesondere gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Vorschriften, die bereits für die Tätigkeiten dieser Gesellschaften gälten, genügten bereits, um die mit der Richtlinie verfolgten Ziele zu erreichen.
26 Als Drittes weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Berufungsklägerinnen der Ausgangsverfahren, da die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung nach Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 für alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen könnten, zugänglich seien, geltend machten, dass der Kreis der Personen, denen ein solcher Zugang gewährt werde, zu weit gefasst sei und die Möglichkeit, von einem Recht auf Zugang Gebrauch zu machen, wenn sie lediglich ein nicht weiter bestimmtes berechtigtes Interesse voraussetze, Unsicherheiten bei der Durchführung schaffe. Das Fehlen strengerer Voraussetzungen für den Zugang von Einzelpersonen zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer sei insbesondere nicht mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten vereinbar, die in Art. 7 bzw. 8 der Charta verankert seien.
27 Als Viertes äußert das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der nationalen Regelung, mit der Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 umgesetzt wurde. Die Berufungsklägerinnen der Ausgangsverfahren machten unter Berufung insbesondere auf das Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers (C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912), geltend, dass diese nationale Regelung unionsrechtswidrig sei, weil sie einen zu weiten Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer ermögliche.
28 Als Fünftes schließlich hat das vorlegende Gericht Fragen zur Auslegung von Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie 2015/849. Danach können die Mitgliedstaaten für die dort genannten Fälle im Einzelfall eine Ausnahme von dem vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen (Art. 31 Abs. 7a Satz 1 der Richtlinie 2015/849) und werden Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt (Art. 31 Abs. 7a Satz 3 der Richtlinie 2015/849).
29 Was diesen letzten Gesichtspunkt angeht, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die nationale Regelung, mit der Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie 2015/849 umgesetzt worden sei, zwar einen vorherigen Austausch zwischen dem betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer und der für die Entscheidung über den Antrag auf Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zuständigen Handelskammer vorsehe, aber keinen Rechtsbehelf, der im Vorhinein geltend gemacht werden könnte. Der Rechtsschutz der wirtschaftlichen Eigentümer sei erst im Nachhinein vorgesehen. Diese könnten gegen die Entscheidung, mit der einem Antrag auf Zugang zu den Informationen stattgegeben werde, vor den Verwaltungsgerichten Klage erheben. Das vorlegende Gericht hat deshalb Zweifel hinsichtlich der Angemessenheit der betreffenden nationalen Regelung im Hinblick auf die Rechte und Interessen der betroffenen wirtschaftlichen Eigentümer.
30 Der Consiglio di Stato (Staatsrat) hat deshalb in der Rechtssache C‑684/24 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 31 Abs. 4 der Richtlinie 2015/849 insoweit mit den Art. 7 und 8 der Charta und Art. 8 EMRK vereinbar, als er allen natürlichen oder juristischen Personen, „die ein berechtigtes Interesse nachweisen können“, in allen Fällen Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung gewährt, ohne dass der Begriff des berechtigten Interesses näher bestimmt oder abgegrenzt wird, die Definition dieses Begriffs vielmehr vollständig in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt wird, wobei die Gefahr besteht, dass der subjektive Anwendungsbereich der Möglichkeit der Ausübung des Rechts auf Zugang zu weit gefasst und damit die genannten Grundrechte der betroffenen Person verletzt werden? 2. Sind die Art. 6 und 7 des Ministerialdekrets Nr. 55/2022 insoweit, als einem Verwaltungsorgan wie der örtlichen Handelskammer, das kein Gericht ist, die Befugnis übertragen wird, mit unumkehrbarer Wirkung über die Offenlegung der Daten zu entscheiden, und dem wirtschaftlichen Eigentümer erst nachträglich das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf eingeräumt wird, unter Berücksichtigung des Schutzes gemäß Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK mit den in Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie 2015/849 vorgesehenen Garantien in Bezug auf das Recht auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme (bei außergewöhnlichen, nach nationalem Recht festzulegende Umständen) von dem Zugang gemäß Art. 31 Abs. 4 der Richtlinie (Zugang in allen Fällen zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung) vereinbar?
31 Auch in der Rechtssache C‑685/24 hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist der Ausdruck „istituti giuridici“ (Rechtsinstitute) im Sinne von Art. 31 Abs. 1, 2 und 10 der Richtlinie 2015/849, der in der italienischen Fassung verwendet wird, dahin auszulegen, dass mit ihm – in Übereinstimmung mit dem, was sich aus den anderen wichtigsten Sprachfassungen sowie aus dem Kontext und dem Zweck der Richtlinie ergibt – das Bestehen eines Systems von Regeln und Grundsätzen gemeint ist, mit denen ein Lebenssachverhalt geregelt wird, oder vielmehr dahin, dass mit ihm ein ganz bestimmter, konkreter wirtschaftlich-rechtlicher Vorgang gemeint ist oder Arten solcher Vorgänge, die nach ihren wesentlichen Merkmalen beurteilt werden und in ihrer Struktur oder ihren Funktionen generell Trusts ähneln? 2. Ist Art. 31 Abs. 10 der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen, dass die Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat keinen rechtsverbindlichen Charakter haben, sondern lediglich Handlungen sind, mit denen die Rechtsvereinbarungen, die in den verschiedenen Rechtsordnungen Trusts ähneln, bestimmt werden, so dass jedenfalls das nationale Gericht und der Gerichtshof im Streitfall allein anhand der Bestimmungen der Richtlinie zu prüfen haben, ob solche Vereinbarungen in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass solche Handlungen zum verbindlichen Unionsrecht gehören? 3. Sind das Unionsrecht, insbesondere die Erwägungsgründe 1, 2, 4, 5 und 12 bis 17, Art. 2, Art. 3 Nr. 6 und Art. 31 der Richtlinie 2015/849 und die Erwägungsgründe 4, 5, 16, 17 und 25 bis 34 der Richtlinie 2018/843, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 1 Abs. 2 Buchst. ee und den Art. 20 bis 22 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2007 insoweit entgegenstehen, als diese mit Treuhandgesellschaften geschlossene Treuhandaufträge zu den Rechtsvereinbarungen zählt, die in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln? 4. Stehen das Unionsrecht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 EUV und den Erwägungsgründen 5 und 27 der Richtlinie 2018/843, einer nationalen Regelung wie Art. 1 Abs. 2 Buchst. ee und den Art. 20 bis 22 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2007 insoweit entgegen, als diese die mit Treuhandgesellschaften geschlossenen Treuhandverträge, obwohl die Tätigkeit solcher Gesellschaften einer Reihe von Pflichten und der Aufsicht durch mehrere nationale Behörden unterliegt, in Anbetracht der Risiken, die mit den durchgeführten Transaktionen verbunden sein können, zu den Rechtsvereinbarungen zählt, die in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln? 5. Ist Art. 31 Abs. 1, 2 und 10 der Richtlinie 2015/849 ungültig, weil er gegen Art. 114 und Art. 288 Abs. 3 AEUV und gegen den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit verstößt? 6. Sind das Unionsrecht, insbesondere die Erwägungsgründe 1, 2, 5 und 12 bis 17 und die Art. 30 und 31 der Richtlinie 2015/849, die Erwägungsgründe 4, 5, 16, 17 und 25 bis 34 der Richtlinie 2018/843, die Art. 6 bis 8 und 16 der Charta und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 5 Abs. 4 EUV – auch im Licht des Urteils des Gerichtshofs vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers (C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912) –, dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der von Art. 21 Abs. 4 Buchst. d-bis des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 231/2007 und von Art. 7 Abs. 2 des Ministerialdekrets Nr. 55/2022 entgegenstehen, die Privatpersonen mit einem relevanten, spezifischen rechtlichen Interesse, auch solchen, die allgemeine Interessen vertreten, den Zugang gewährt, sofern die Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers notwendig ist, um ein Interesse zu wahren oder zu verteidigen, das einer rechtlich geschützten Situation entspricht, und die betreffende Person über konkrete Belege dafür verfügt, dass der wirtschaftliche und der rechtliche Eigentümer nicht identisch sind, wobei das Interesse unmittelbar, konkret und gegenwärtig sein muss und bei Einrichtungen, die allgemeine Interessen vertreten, nicht mit dem Interesse von Einzelnen übereinstimmen darf, die der vertretenen Kategorie angehören. Verfahren vor dem Gerichtshof
32 Den Antrag des vorlegenden Gerichts, gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, hat der Präsident des Gerichtshofs mit Beschluss vom 2. September 2025, Across Fiduciaria u. a. (C‑684/24 und C‑685/24, EU:C:2025:727), zurückgewiesen, gleichzeitig aber entschieden, dass über die Rechtssachen gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs mit Vorrang zu entscheiden ist. Zur Zulässigkeit
33 Ser-Fid Italiana Fiduciaria e di Revisione meint, die Vorlagefragen der Rechtssache C‑685/24 seien nicht entscheidungserheblich und daher unzulässig. Das vorlegende Gericht habe bei der Formulierung seiner Fragen betreffend die von ihm angenommene Rechtmäßigkeit der in Italien vorgenommenen Einbeziehung der mit Treuhandgesellschaften italienischen Rechts geschlossenen Treuhandverträge in Rechtsvereinbarungen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849, die „in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln“, auf der Umsetzung der Richtlinie dienende italienische Rechtsvorschriften Bezug genommen, die eine solche Einbeziehung in Wirklichkeit überhaupt nicht vorsähen.
34 Nach Art. 94 der Verfahrensordnung muss das Vorabentscheidungsersuchen „eine kurze Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen“, „den Wortlaut der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften nationale Rechtsprechung“ und „eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt“, enthalten.
35 Das Verfahren nach Art. 267 AEUV beruht auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof. Allein das nationale Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig. Es ist allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteil vom 7. November 2024, Centro di Assistenza Doganale Mellano, C‑503/23, EU:C:2024:933, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht ausführlich dargelegt, in welchem rechtlichen und tatsächlichen Kontext das Vorabentscheidungsersuchen ergeht und warum es im Hinblick auf seine Entscheidung Fragen zur Gültigkeit und zur Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat. Die Frage, ob die Prämissen, auf die sich das vorlegende Gericht in seinen Fragen stützt, unrichtig sind oder nicht, ist eine Frage des sachlichen Rahmens, dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 27. Februar 2025, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej [Art der Verwaltung eines OGA], C‑18/23, EU:C:2025:119, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Die Vorlagefragen der Rechtssache C‑685/24 sind mithin zulässig. Zu den Vorlagefragen Zur fünften Frage der Rechtssache C‑685/24
38 Es bietet sich an, als Erstes die fünfte Frage der Rechtssache C‑685/24 zu prüfen. Sie betrifft nach ihrem Wortlaut die Gültigkeit von Art. 31 Abs. 1, 2 und 10 der Richtlinie 2015/849 im Hinblick auf Art. 114 und Art. 288 Abs. 3 AEUV und den Grundsatz der praktischen Wirksamkeit. Aus den betreffenden Ausführungen des vorlegenden Gerichts geht jedoch eindeutig hervor, dass die Frage die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit betrifft. Denn das vorlegende Gericht nimmt auf das Vorbringen bestimmter Berufungsklägerinnen des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑685/24 Bezug, dass die Bestimmungen der Richtlinie nicht klar, bestimmt und vorhersehbar seien. Die Richtlinie enthalte insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe wie die Ähnlichkeit, ohne dass die erforderlichen gemeinsamen objektiven Kriterien bestimmt würden.
39 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage also wissen, ob Art. 31 Abs. 1, 2 und 10 der Richtlinie 2015/849 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt.
40 Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen haben können – klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind. Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteil vom 4. Oktober 2024, Litauen u. a./Parlament und Rat [Mobilitätspaket], C‑541/20 bis C‑555/20, EU:C:2024:818, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Diese Erfordernisse sind jedoch weder dahin zu verstehen, dass sie den Unionsgesetzgeber darin hindern, im Rahmen einer von ihm erlassenen Norm einen abstrakten Rechtsbegriff zu verwenden, noch dahin, dass sie gebieten, dass in einer solchen abstrakten Norm die verschiedenen konkreten Fälle genannt werden, auf die sie angewandt werden kann, sofern der Gesetzgeber nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann (Urteil vom 4. Oktober 2024, Litauen u. a./Parlament und Rat [Mobilitätspaket], C‑541/20 bis C‑555/20, EU:C:2024:818, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Es ist somit nicht erforderlich, dass ein Gesetzgebungsakt selbst Angaben technischer Natur enthält, da der Unionsgesetzgeber einen allgemeinen Rechtsrahmen schaffen kann, der gegebenenfalls später konkretisiert wird (Urteil vom 4. Oktober 2024, Litauen u. a./Parlament und Rat [Mobilitätspaket], C‑541/20 bis C‑555/20, EU:C:2024:818, Rn. 160 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Folglich verletzt die Tatsache, dass ein Gesetzgebungsakt den Behörden, die mit seiner Durchführung betraut sind, ein Ermessen verleiht, als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang dieses Ermessens und die Modalitäten seiner Ausübung im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel hinreichend deutlich festgelegt sind, um angemessenen Schutz vor Willkür zu bieten (Urteil vom 4. Oktober 2024, Litauen u. a./Parlament und Rat [Mobilitätspaket], C‑541/20 bis C‑555/20, EU:C:2024:818, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Art. 31 der Richtlinie 2015/849 findet „auf Trusts und andere Rechtsvereinbarungen wie beispielsweise ‚fiducie‘, bestimmte Arten von Treuhand oder ‚fideicomiso‘, sofern diese Rechtsvereinbarungen in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln“, Anwendung (Art. 31 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2015/849), wobei „[d]ie Mitgliedstaaten … die Merkmale fest[legen], durch die festgestellt werden kann, ob solche Rechtsvereinbarungen, die unter ihr Recht fallen, in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln“ (Art. 31 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2015/849).
45 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Trustees oder Personen, die gleichwertige Positionen in ähnlichen Rechtsvereinbarungen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 innehaben, bestimmte, im Einzelnen festgelegte Informationen erteilen, wenn die in Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2015/849).
46 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Juli 2019 die Kategorien, eine Beschreibung der Merkmale, die Namen und sofern angezeigt die geltende Rechtsgrundlage der in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie genannten Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen, und die Kommission veröffentlicht die konsolidierte Liste dieser Trusts und ähnlicher Rechtsvereinbarungen bis zum 10. September 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union (Art. 31 Abs. 10 Unterabs. 1 der Richtlinie 2015/849).
47 Zum Begriff der Trusts, auf die Art. 31 der Richtlinie 2015/849 Anwendung findet, ist festzustellen, dass dieser Begriff in der Richtlinie nicht definiert ist und es zwischen den verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie insoweit gewisse Unterschiede gibt. Der Begriff lässt sich aber hinreichend eindeutig auslegen, da in den meisten Sprachfassungen – einschließlich der italienischen – ausdrücklich von „Trusts“ die Rede ist. Der Begriff des Trusts ist ein im Rechtskreis des Common Law geläufiger Rechtsbegriff, für den es völkerrechtlich eine genaue Definition gibt, wie der Generalanwalt in den Nrn. 45 und 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat.
48 Art. 31 der Richtlinie 2015/849 findet auch auf „andere Rechtsvereinbarungen“ Anwendung, die in Art. 31 Abs. 2 und 10 der Richtlinie als „ähnliche Rechtsvereinbarungen“ bezeichnet werden. Wie sich aus Art. 31 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2015/849 und dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/843 ergibt, haben die Mitgliedstaaten solche andere Rechtsvereinbarungen, die unter ihr Recht fallen, zu bestimmen.
49 Bei der Identifizierung solcher anderer Rechtsvereinbarungen sind die Mitgliedstaaten an die Voraussetzung gemäß Art. 31 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2015/849 gebunden, dass nur Rechtsvereinbarungen gemeint sind, die „in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln“. Dabei haben die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, ob bei einer bestimmten Rechtsvereinbarung die Gefahr besteht, dass sie zur Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt wird. Hauptziel der Richtlinie 2015/849 ist nämlich die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu solchen Zwecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2026, Steiermärkische Bank und Sparkasse u. a., C‑291/24, EU:C:2026:52, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Die Regelungstechnik, für die sich der Unionsgesetzgeber entschieden hat, steht daher in Einklang mit der oben in Rn. 43 dargestellten Rechtsprechung. Der Umfang und die Modalitäten der Ausübung des Gestaltungsspielraums, den die Richtlinie 2015/849 den für ihre Durchführung zuständigen Behörden einräumt, sind hinreichend genau bestimmt.
51 Wie aus dem 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/843 erhellt, sind Mitgliedstaaten gerade aus Gründen der Rechtssicherheit gemäß Art. 31 Abs. 10 der Richtlinie 2015/849 verpflichtet, der Kommission die Kategorien, eine Beschreibung der Merkmale, die Namen und sofern angezeigt die geltende Rechtsgrundlage der Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen zu übermitteln, und die Kommission, die konsolidierte Liste dieser Trusts und ähnlicher Rechtsvereinbarungen zu veröffentlichen. Mit diesen Vorschriften soll damit gewährleistet werden, dass die betreffenden Personen gemäß der oben in Rn. 40 dargestellten Rechtsprechung in der Lage sind, den Umfang ihrer Verpflichtungen genau zu erkennen.
52 Im Übrigen sind auch die Besonderheiten der geregelten Materie zu berücksichtigen. Im 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/843 ist nämlich von einer Vielzahl unterschiedlicher Arten von Trusts, die es derzeit in der Union gibt, und einer noch größeren Bandbreite an ähnlichen Rechtsvereinbarungen die Rede. Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass der Unionsgesetzgeber nach Maßgabe des allgemeinen Kontexts und der speziellen Umstände der zu harmonisierenden Materie nach Art. 114 AEUV hinsichtlich der zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses am besten geeigneten Angleichungstechnik einen Gestaltungsspielraum hat, insbesondere in Bereichen, die durch komplexe technische Besonderheiten gekennzeichnet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C‑482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Dem Vorbringen bestimmter Berufungsklägerinnen des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑685/24, dass eine ganze Reihe von Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt hätten, dass es in ihrer Rechtsordnung keine Rechtsvereinbarungen gebe, die Trusts ähnelten, es in allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hingegen Rechtsvereinbarungen gebe, die mit dem Auftrag ohne Stellvertretung identisch seien oder bei denen aufgrund eines Treuhandverhältnisses jedenfalls der wirtschaftliche und der rechtliche Eigentümer getrennt seien, kann nicht gefolgt werden.
54 Es betrifft nämlich die Frage, ob die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus Art. 31 Abs. 1 und 10 der Richtlinie 2015/849 nachgekommen sind. Es ist nicht geeignet, die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Zweifel zu ziehen.
55 Art. 31 Abs. 1, 2 und 10 der Richtlinie 2015/849 verstößt mithin nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.
56 Somit ist auf die fünfte Frage der Rechtssache C‑685/24 zu antworten, dass deren Prüfung nichts ergeben hat, weshalb Art. 31 Abs. 1, 2 und 10 der Richtlinie 2015/849 ungültig wäre. Zu den Fragen 1, 2, 3 und 4 der Rechtssache C‑685/24
57 Es bietet sich an, als Zweites gemeinsam die Fragen 1, 2, 3 und 4 der Rechtssache C‑685/24 zu prüfen. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der mit Treuhandgesellschaften italienischen Rechts geschlossene Treuhandverträge (mandato fiduciario) unter den Begriff der anderen Rechtsvereinbarungen im Sinne dieser Bestimmung fallen.
58 Die Angaben, die ein Mitgliedstaat gemäß Art. 31 Abs. 10 Unterabs. 1 der Richtlinie 2015/849 übermittelt, sind hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Rechtsvereinbarung unter den Begriff der anderen Rechtsvereinbarungen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie fällt, rechtlich nicht bindend.
59 Wie aus dem 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/843 erhellt, dienen die Angaben, die ein Mitgliedstaat gemäß Art. 31 Abs. 10 Unterabs. 1 der Richtlinie 2015/849 übermittelt, und die konsolidierte Liste der Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen, die die Kommission veröffentlicht, nämlich dazu, anderen Mitgliedstaaten aus Gründen der Rechtssicherheit – und damit, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Personen in der Lage sind, den Umfang ihrer Verpflichtungen genau zu erkennen (siehe oben, Rn. 51) – die Identifizierung der Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen zu erleichtern.
60 Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 findet „auf Trusts und andere Rechtsvereinbarungen wie beispielsweise ‚fiducie‘, bestimmte Arten von Treuhand oder ‚fideicomiso‘ Anwendung …, sofern diese Rechtsvereinbarungen in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln“.
61 Da die Richtlinie 2015/849 weder den Begriff der anderen Rechtsvereinbarungen noch den der Trusts, auf den sich Ersterer bezieht, definiert, sind die Bedeutung und die Tragweite dieser Begriffe entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2020, Entoma,C‑526/19, EU:C:2020:769, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 47) weisen die Sprachfassungen von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 hinsichtlich des Begriffs des Trusts gewisse Unterschiede auf. In den meisten ist jedoch ausdrücklich von einem Trust die Rede, einem Rechtsbegriff, der im Rechtskreis des Common Law geläufig ist. Als Beispiel für die „andere[n] Rechtsvereinbarungen“ im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 werden in dieser Bestimmung „fiducie“ und bestimmte Arten von Treuhand oder „fideicomiso“ angeführt.
63 Hinsichtlich des Begriffs der Rechtsvereinbarungen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 weisen die Sprachfassungen dieser Bestimmung ebenfalls gewisse Unterschiede auf. So kann in der italienischen Sprachfassung dieser Bestimmung („istituti giuridici“) der Vorlageentscheidung zufolge mit dem Begriff eine systematische Regelung eines bestimmten Phänomens von rechtlicher Bedeutung gemeint sein. In der deutschen („Rechtsvereinbarungen“) oder der englischen („legal arrangements“) Sprachfassung scheint hingegen auf eine zwischen den beteiligten Vertragsparteien ausgehandelte Vereinbarung abgestellt zu werden. In anderen Sprachfassungen wie der französischen („constructions juridiques“) oder spanischen („instrumentos jurídicos“) umfasst der Begriff offenbar verschiedenartige Fallgestaltungen.
64 Wegen der Unterschiede, die zwischen den Sprachfassungen von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 bestehen, kann der Begriff der Rechtsvereinbarung nicht restriktiv ausgelegt werden, nämlich dahin, dass er eine spezielle Regelung des betreffenden Vorgangs voraussetzte. Dadurch würde der Formulierung in einer Sprachfassung von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie nämlich Vorrang vor den anderen Sprachfassungen dieser Bestimmung eingeräumt, was nicht mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts vereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2026, Opera Laboratori Fiorentini, C‑313/24, EU:C:2026:91, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie in den meisten Sprachfassungen von Arten von Rechtsvereinbarungen die Rede ist, sind rechtliche Vorgänge gemeint, die sich anhand ihrer Wesensmerkmale in Kategorien einteilen lassen. Diese Auslegung wird bestätigt durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Identifizierung und Übermittlung (Art. 31 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 10 Unterabs. 1 der Richtlinie).
65 Im Übrigen ist Art. 31 der Richtlinie 2015/849 auf nur „andere Rechtsvereinbarungen“ im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie anwendbar, die „in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln“.
66 Zum systematischen Zusammenhang und den Zielen von Art. 31 der Richtlinie 2015/849 ist festzustellen, dass dieser Art. 31 zu Kapitel III („Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer“) der Richtlinie gehört. Insoweit wird in den Erwägungsgründen 12 und 14 der Richtlinie hervorgehoben, dass es, damit tatsächlich Transparenz herrscht, wichtig ist, dass jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person steht, identifiziert wird, und dass es erforderlich ist, präzise und aktuelle Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer vorzuhalten.
67 Was speziell die für Trust und ähnliche Rechtsvereinbarungen geltenden Regeln angeht, heißt es in den Erwägungsgründen der Richtlinie 2018/843, dass es Ziel der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Regeln sein sollte, zu verhindern, dass Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen zum Zwecke der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder damit zusammenhängender Vortaten genutzt werden (27. Erwägungsgrund), und dass die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung abhängig von den Eigenschaften der Art des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung unterschiedlich sein können (28. Erwägungsgrund).
68 Insoweit hat die Kommission in den schriftlichen Erklärungen, die sie beim Gerichtshof eingereicht hat, darauf hingewiesen, dass sich im Zusammenhang mit der Richtlinie 2015/849 aufgrund der Einführung des Begriffs der anderen Rechtsvereinbarungen Kategorien von Vorgängen in den Anwendungsbereich von Art. 31 der Richtlinie einbeziehen ließen, die zwar nicht als Trust einzustufen seien, bei denen aber der wirtschaftliche Eigentümer der Vermögenswerte und die Person, der die Vermögenswerte anvertraut seien und die bei deren Verwaltung mit Dritten in Kontakt komme, auseinanderfielen, so dass der wirtschaftliche Eigentümer oder diese Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten verschleiert würden.
69 Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 49), haben die Mitgliedstaaten bei der Identifizierung der anderen Rechtsvereinbarungen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 daher zu berücksichtigen, ob eine bestimmte Rechtsvereinbarung zur Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt werden kann.
70 Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Treuhandvertrag (mandato fiduciario) gesetzlich nicht vollständig geregelt sei, sich die Kategorien von wirtschaftlichen Vorgängen, die unter das Rechtsinstitut des Treuhandvertrags fielen, aber durchaus in Struktur, Funktion und Wirkung unterschieden. Der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑685/24 zufolge hat der Treuhandvertrag offenbar ähnliche strukturelle und funktionelle Merkmale wie ein Trust. Es handelt sich um einen Mechanismus der Anlage fremder Vermögenswerte im Namen einer anderen Person zum Zwecke der Verwaltung und Bewirtschaftung der Vermögenswerte. Dabei fallen die Person, die die Vermögenswerte verwaltet und bewirtschaftet, und die Person, die sie mit dieser Aufgabe betraut und in deren Interesse die Vermögenswerte verwaltet und bewirtschaftet werden, gemäß einer Treuhandklausel auseinander. In der Vorlageentscheidung ist von einer „Verschleierung“ der Anlage der Vermögenswerte im Namen des Treuhänders die Rede. Der Treuhänder ist als Strohmann tätig, so dass die Identität des Treugebers verborgen bleiben kann. Dies ist im Hinblick auf das Hauptziel, das mit der Richtlinie 2015/849 verfolgt wird, relevant.
71 Mit Treuhandgesellschaften italienischen Rechts geschlossene Treuhandverträge (mandato fiduciario) können demnach unter den Begriff der anderen Rechtsvereinbarungen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 fallen. Das vorlegende Gericht wird zu überprüfen haben, ob dies tatsächlich der Fall ist.
72 Insoweit ist nicht relevant, dass die Anlage von Vermögenswerten der Vorlageentscheidung zufolge im Namen des durch den Treuhandvertrag bestellten Treuhänders ohne Übertragung des Eigentums erfolgt. Denn die Einstufung von Vorgängen als andere Rechtsvereinbarung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 setzt nicht zwingend eine solche Übertragung des Eigentums voraus. Im 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/843 ist in diesem Zusammenhang zwar beispielhaft von einer „Entkopplung oder Trennung zwischen dem rechtlichen und dem wirtschaftlichen Eigentümer von Vermögenswerten“ die Rede. Eine Übertragung des Eigentums wird aber nicht zur zwingenden Voraussetzung gemacht.
73 Das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof oben in Rn. 71 gelangt ist, wird auch nicht durch das Vorbringen der Berufungsklägerinnen in der Rechtssache C‑685/24 in Frage gestellt, dass die Ziele der Richtlinie 2015/849 bereits mit den verschiedenen nationalen Regelungen der Tätigkeiten der Treuhandgesellschaft eingehalten würden. Wie das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑685/24 im Einzelnen ausgeführt hat, begründen diese nationalen Regelungen Verpflichtungen, die nicht in vollem Umfang denen entsprechen, die mit Art. 31 der Richtlinie auferlegt werden, mit dem im Bereich der Transparenz und der Prävention weiter gehende und andere Ziele verfolgt werden.
74 Somit ist auf die Fragen 1, 2, 3 und 4 in der Rechtssache C‑685/24 zu antworten, dass Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, nach der von Treuhandgesellschaften italienischen Rechts geschlossene Treuhandverträge (mandato fiduciario) unter den Begriff der anderen Rechtsvereinbarungen im Sinne dieser Bestimmung fallen, nicht entgegensteht. Zur ersten Frage der Rechtssache C‑684/24
75 Es bietet sich an, als Drittes die erste Frage der Rechtssache C‑684/24 zu prüfen. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 im Hinblick auf die Art. 7 und 8 der Charta und Art. 8 EMRK gültig ist.
76 Soweit sich die erste Frage der Rechtssache C‑684/24 auf Art. 8 EMRK bezieht, ist festzustellen, dass die durch die EMRK anerkannten Grundrechte, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, zwar als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und die in ihr enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden. Solange die Union ihr nicht beigetreten ist, stellt die EMRK jedoch kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde. Somit ist die Prüfung der Gültigkeit der Handlungen der Union allein anhand der durch die Charta garantierten Grundrechte vorzunehmen, hier der Art. 7 und 8 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2016, N., C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Zum Zugang aller natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung
77 Nach Art. 7 der Charta hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation. Und Art. 8 Abs. 1 der Charta gewährt jeder Person ausdrücklich das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
78 Wie sich aus Art. 31 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 2 und 3a der Richtlinie 2015/849 ergibt, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, vorzusehen, dass bestimmte Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung erhoben und gespeichert werden. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers ist für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung in Art. 3 Nr. 6 Buchst. b und c der Richtlinie definiert.
79 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung für alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, in allen Fällen zugänglich sind (Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849). Die Informationen, die zur Verfügung stehen, umfassen den Namen, den Monat und das Jahr der Geburt, das Wohnsitzland und die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2015/849).
80 Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die im nationalen Recht festzulegen sind, im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen den Zugang zu weiteren Informationen, die die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen, vorsehen, die mindestens das Geburtsdatum oder Kontaktdaten umfassen. Sie können auch einen weiter gehenden Zugang zu den in dem Register enthaltenen Informationen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften erlauben (Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2015/849).
81 Hierzu ist festzustellen, dass die in Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2015/849 genannten Daten Informationen über bestimmte natürliche Personen, nämlich die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, enthalten. Der Zugang aller natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zu diesen Daten berührt daher das durch Art. 7 der Charta garantierte Grundrecht auf Achtung des Privatlebens. Insoweit ist nicht von Belang, dass sich die betreffenden Daten auf berufliche Tätigkeiten beziehen. Die Zugänglichmachung der Daten stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 8 der Charta dar (vgl. entsprechend Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
82 Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte dar, wenn Dritten personenbezogene Daten zugänglich gemacht werden, und zwar unabhängig davon, wie die Daten weiterverwendet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben als sensibel anzusehen sind oder ob die Betroffenen durch den Vorgang irgendwelche Nachteile erlitten haben (Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
83 Der in Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 vorgesehene Zugang aller natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, stellt mithin einen Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte dar. Zur Rechtfertigung des Eingriffs
84 Die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte können keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
85 Jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Charta). Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 der Charta). Personenbezogene Daten dürfen nur „für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage“ verarbeitet werden (Art. 8 Abs. 2 der Charta). – Zur Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit
86 Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für jede Einschränkung der Ausübung der Grundrechte bedeutet, dass der Rechtsakt, der den Eingriff in die Grundrechte ermöglicht, den Umfang der Einschränkung der Ausübung des betreffenden Rechts selbst festlegen muss. Dieses Erfordernis schließt zum einen aber nicht aus, dass die Einschränkung der Ausübung des betreffenden Rechts hinreichend offen formuliert ist, um Anpassungen an verschiedene Fallgruppen und an Änderungen der Lage zu erlauben. Zum anderen kann der Gerichtshof gegebenenfalls die konkrete Tragweite der Einschränkung der Ausübung des betreffenden Rechts im Wege der Auslegung präzisieren, und zwar anhand sowohl des Wortlauts als auch der Systematik und der Ziele der fraglichen Unionsregelung, wie sie im Licht der durch die Charta garantierten Grundrechte auszulegen sind (Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
87 Die Einschränkung der Ausübung der in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte durch den Zugang aller natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung ist in einem Rechtsetzungsakt der Union, der Richtlinie 2015/849, vorgesehen. Dabei bestimmt Art. 31 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 2 und Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie, welche abschließend aufgezählten Informationen erhoben werden dürfen und inwieweit sie für die Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zugänglich sind.
88 Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2015/849 lässt den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Gewährung des Zugangs zu weiteren Informationen, die die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen und mindestens das Geburtsdatum oder Kontaktdaten umfassen, oder eines weiter gehenden Zugangs zu den in dem Register enthaltenen Informationen zwar einen Gestaltungsspielraum. Dieser ist aber durch das Erfordernis begrenzt, dass die Bedingungen für einen solchen Zugang zu weiteren Informationen „im nationalen Recht festzulegen sind“ und ein solcher weiter gehender Zugang zu den in dem Register enthaltenen Informationen „im Einklang mit [den] nationalen Rechtsvorschriften“ zu gewähren ist.
89 Außerdem legt Art. 31 der Richtlinie 2015/849 in Abs. 7a die Voraussetzungen fest, unter denen die Mitgliedstaaten Ausnahmen vom Zugang aller natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung gemäß Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie vorsehen können.
90 Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit ist also gewahrt. – Zur Achtung des Wesensgehalts der in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte
91 Zur Achtung des Wesensgehalts der in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte ist festzustellen, dass die Angaben, auf die in Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2015/849 ausdrücklich Bezug genommen wird, in zwei verschiedene Kategorien von Daten eingeteilt werden können, deren erste Daten über die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers (Name, Monat und Jahr der Geburt, Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit) und die zweite Daten wirtschaftlicher Natur (Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 50).
92 Die Mitgliedstaaten können nach Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2015/849 zwar Zugang zu weiteren Informationen gewähren. Nach Art. 31 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie dürfen aber nur „angemessene“ Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer und das wirtschaftliche Interesse eingeholt, aufbewahrt und somit potenziell der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, was insbesondere Angaben ausschließt, die keinen angemessenen Bezug zu den Zielsetzungen der Richtlinie aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 51).
93 Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Zugänglichmachung von Angaben, die einen solchen Bezug aufweisen, in irgendeiner Weise den Wesensgehalt der in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 52).
94 Hinzu kommt, dass jede Sammlung, Aufbewahrung und Bereitstellung von Angaben gemäß der Richtlinie 2015/849 den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1) in vollem Umfang genügen muss (Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 53).
95 Der Eingriff, den der in Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 vorgesehene Zugang aller natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung darstellt, achtet demnach den Wesensgehalt der in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 54). – Zu der von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung
96 Ziel der Richtlinie 2015/849 ist nach dem Wortlaut ihres Art. 1 Abs. 1 die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Insoweit stellt der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/843 klar, dass die Verfolgung dieses Ziels nur wirkungsvoll sein kann, wenn das Umfeld für Betrüger ungünstig ist, und dass durch die Verbesserung der allgemeinen Transparenz des wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds der Union eine starke abschreckende Wirkung entfaltet werden könnte (Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 55).
97 Was speziell das Ziel anbelangt, das mit dem mit der Richtlinie 2018/843 eingeführten Zugang aller natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung verfolgt wird, geht aus den Erwägungsgründen 29 und 30 der Richtlinie hervor, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer dazu beiträgt, den Missbrauch von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen für die Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.
98 Insoweit heißt es im 30. Erwägungsgrund der Richtlinie, dass durch den Zugang der Öffentlichkeit zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer eine größere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft (einschließlich Presse und zivilgesellschaftlichen Organisationen) ermöglicht und das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems gestärkt wird. Im 32. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es weiter, dass das Vertrauen der Anleger und der breiten Öffentlichkeit in die Finanzmärkte zu einem großen Teil von der Existenz einer präzisen Offenlegungspflicht abhängt, die für Transparenz in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer und die Kontrollstrukturen von Gesellschaften und anderen juristischen Personen sowie bestimmter Arten von Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen sorgt.
99 Mit dem Zugang aller natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung will der Unionsgesetzgeber demnach die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung verhindern, indem er mit erhöhter Transparenz ein Umfeld schafft, das weniger leicht für solche Zwecke genutzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 58).
100 Dabei handelt es sich um eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung, die auch schwere Eingriffe in die in den Art. 7 und 8 der Charta niedergelegten Grundrechte rechtfertigen kann (Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). – Zur Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Eingriffs
101 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen, aus denen sich ein Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte ergibt, dass nicht nur die Anforderungen an die Geeignetheit und Erforderlichkeit, sondern auch die Anforderung an die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf das verfolgte Ziel erfüllt sein müssen (Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
102 Insbesondere beschränken sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Erforderliche, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele zur Verfügung stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist. Außerdem darf eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung nicht verfolgt werden, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie mit den von der Maßnahme betroffenen Grundrechten in Einklang gebracht werden muss, indem eine ausgewogene Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der fraglichen Rechte vorgenommen wird, um sicherzustellen, dass die durch diese Maßnahme verursachten Unannehmlichkeiten nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Zielsetzungen stehen. Daher ist die Möglichkeit, eine Einschränkung der durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte zu rechtfertigen, zu beurteilen, indem die Schwere des mit einer solchen Einschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die mit ihr verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
103 Um im Übrigen den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu genügen, muss die Regelung, die den Eingriff enthält, auch klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen sowie Mindestanforderungen aufstellen, so dass die betroffenen Personen über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz ihrer personenbezogenen Daten vor Missbrauchsrisiken ermöglichen. Sie muss insbesondere angeben, unter welchen Umständen und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme, die die Verarbeitung solcher Daten vorsieht, getroffen werden darf, damit gewährleistet ist, dass der Eingriff auf das absolut Notwendige beschränkt wird. Werden die personenbezogenen Daten der Öffentlichkeit und somit einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht und lassen sich diesen Daten sensible Informationen über die betroffenen Personen entnehmen, erhält die Notwendigkeit, über solche Garantien zu verfügen, umso mehr Gewicht (Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
104 Im Einklang mit dieser Rechtsprechung ist erstens zu prüfen, ob der Zugang aller natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung geeignet ist, die dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung zu erreichen, zweitens, ob der sich aus einem solchen Zugang ergebende Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte in dem Sinne auf das absolut Notwendige beschränkt ist, dass diese Zielsetzung vernünftigerweise nicht ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die diese Grundrechte der betroffenen Personen weniger beeinträchtigen, und drittens, ob dieser Eingriff nicht außer Verhältnis zu dieser Zielsetzung steht, was insbesondere eine Gewichtung der Bedeutung dieser Zielsetzung und der Schwere dieses Eingriffs impliziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 66).
105 Erstens ist davon auszugehen, dass der Zugang aller natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung geeignet ist, zur Verwirklichung der in Rn. 99 des vorliegenden Urteils angeführten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung beizutragen, da die Schaffung eines solchen Zugangs und die daraus resultierende erhöhte Transparenz zur Schaffung eines Umfelds beitragen, das weniger leicht für solche Zwecke genutzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 67).
106 Zweitens ist eine Regelung wie die von Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849, wonach der Zugang zu Informationen Dritten gewährt wird, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, grundsätzlich geeignet, den Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf das absolut Erforderliche zu beschränken.
107 Bei einer Beschränkung des Zugangs auf die zuständigen Behörden und die Verpflichteten im Sinne von Art. 31 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2015/849 würde die Verwirklichung des mit einer erhöhten Transparenz verfolgten Ziels der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hingegen zwangsläufig vereitelt.
108 Was drittens die Frage angeht, ob der Eingriff im Hinblick auf dieses Ziel nicht unverhältnismäßig ist, ist zum einen auf die Bedeutung des Ziels hinzuweisen, die selbst schwere Eingriffe in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte zu rechtfertigen vermag (siehe oben, Rn. 100).
109 Zum anderen ist zur Schwere des Eingriffs festzustellen, dass sich anhand der zur Verfügung gestellten Informationen über die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und die Art und den Umfang seiner wirtschaftlichen Interessen ein Profil mit bestimmten persönlichen Identifizierungsdaten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen erstellen lässt.
110 In dem Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers (C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 41 bis 44), hat der Gerichtshof entschieden, dass der Zugang der breiten Öffentlichkeit, also einer potenziell unbeschränkten Zahl von Personen, zu diesen Informationen einen schweren Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte darstellt.
111 Nach diesem Urteil stellt eine Regelung, die neben dem Zugang der zuständigen Behörden und bestimmter Verpflichteten den Zugang aller Personen und Organisationen vorsieht, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, gegenüber einer solchen Regelung aber einen deutlich weniger schweren Eingriff in die genannten Grundrechte dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 85).
112 Außerdem hat der Unionsgesetzgeber in Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie 2015/849 ausdrücklich verschiedene Risiken berücksichtigt, denen ein wirtschaftlicher Eigentümer ausgesetzt sein könnte, und den Mitgliedstaaten gestattet, eine Ausnahme vom vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorzusehen. Und nach Art. 31 Abs. 4a und 5 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Erteilung der betreffenden Informationen von der Bedingung abhängig machen, dass eine Online-Registrierung erfolgt, und müssen dafür sorgen, dass die gespeicherten Informationen angemessen, präzise und aktuell sind.
113 Zu den Bedenken, die das vorlegende Gericht hat, weil der Unionsgesetzgeber den Begriff des berechtigten Interesses weder präzisiert noch definiert und es den Mitgliedstaaten überlassen habe, ihn zu definieren, ist festzustellen, dass sich dieser Begriff, wie der Generalanwalt in den Nrn. 64 bis 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, anhand der Systematik und der Ziele der Richtlinie 2015/849 dahin abgrenzen lässt, dass eine Person, die Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung haben will, ihr berechtigtes Interesse im Hinblick auf das Ziel der Verhinderung und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nachweisen muss.
114 Die Mitgliedstaaten sollten nämlich sicherstellen, dass Personen, die ein legitimes Interesse im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängenden Vortaten – wie Bestechung, Steuerstraftaten und Betrug – nachweisen können, Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gewährt wird (14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/849).
115 Wie der Gerichtshof bereits zum 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/843 festgestellt hat, haben sowohl die Presse als auch die zivilgesellschaftlichen Organisationen, die einen Bezug zur Verhütung und zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufweisen, ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer. Gleiches gilt für die ebenfalls in diesem Erwägungsgrund erwähnten Personen, die die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person in Erfahrung bringen möchten, da sie mit dieser Geschäfte abschließen könnten, oder für Finanzinstitute und Behörden, die an der Bekämpfung von Straftaten im Bereich der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung mitarbeiten, soweit die letztgenannten Einrichtungen nicht ohnehin bereits auf der Grundlage von Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2015/849 Zugang zu den fraglichen Angaben haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C‑37/20 und C‑601/20, EU:C:2022:912, Rn. 74).
116 Außerdem soll die Definition des Begriffs des berechtigten Interesses im Recht der Mitgliedstaaten nicht auf Fälle beschränkt werden, bei denen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig sind, und es gegebenenfalls ermöglichen, die präventive Arbeit im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängenden Vortaten zu berücksichtigen, die von nicht staatlichen Organisationen und investigativen Journalisten durchgeführt wurde (42. Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/843).
117 Der Umfang des Begriffs des berechtigten Interesses im Sinne von Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849, wie er so nach dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und den Zielen der betreffenden Regelung präzisiert ist, erfüllt mithin das oben in Rn. 103 dargestellte Erfordernis der Klarheit und Bestimmtheit.
118 Der Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte, den der Zugang aller natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung darstellt, ist im Hinblick auf das vom Unionsgesetzgeber verfolgte Ziel daher nicht unverhältnismäßig.
119 Somit ist festzustellen, dass die Prüfung der ersten Frage der Rechtssache C‑684/24 nichts ergeben hat, weshalb Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 ungültig wäre. Zur sechsten Frage der Rechtssache C‑685/24
120 Es bietet sich an, als Viertes die sechste Frage der Rechtssache C‑685/24 zu prüfen. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die Privatpersonen mit einem relevanten, spezifischen rechtlichen Interesse, auch solchen, die allgemeine Interessen vertreten, den Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung gewährt, sofern die Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers notwendig ist, um ein Interesse zu wahren oder zu verteidigen, das einer rechtlich geschützten Situation entspricht, und die betreffende Person über Beweise dafür verfügt, dass der wirtschaftliche Eigentümer nicht der rechtliche Eigentümer ist, wobei das Interesse unmittelbar, konkret und gegenwärtig sein muss und bei Einrichtungen, die allgemeine Interessen vertreten, nicht mit dem Interesse von Einzelnen übereinstimmen darf, die der vertretenen Kategorie angehören.
121 Diese Frage betrifft im Wesentlichen die Zweifel, die das vorlegende Gericht im Hinblick auf das Vorbringen, die italienische Regelung, mit der Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 umgesetzt wurde, ermögliche einen zu weiten Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, hinsichtlich der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Unionsrecht hat.
122 Die Mitgliedstaaten verfügen beim Erlass der Umsetzungsmaßnahmen, die an die verschiedenen denkbaren Sachverhalte angepasst werden können, über einen Gestaltungsspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C‑275/06, EU:C:2008:54, Rn. 67).
123 Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie haben die Behörden der Mitgliedstaaten aber nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit der Richtlinie auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die mit den durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen, die in der Rechtsordnung der Union anerkannt sind, kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2008, Promusicae, C‑275/06, EU:C:2008:54, Rn. 68, und vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C‑817/19, EU:C:2022:491, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
124 Daher müssen die zuständigen Behörden den Begriff des berechtigten Interesses, wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, so auslegen, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem mit der Richtlinie 2015/849 verfolgten Ziel der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und den durch die Art. 7 und 8 der Charta geschützten Rechten gewährleistet ist. Sie dürften den Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer weder generell versagen noch generell gewähren.
125 Wie der Generalanwalt in Nr. 68 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat im vorliegenden Fall der italienische Gesetzgeber mit der nationalen Regelung, die Gegenstand der sechsten Frage der Rechtssache C‑685/24 ist, die Voraussetzungen des Zugangs von Einzelpersonen zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer geregelt. Er hat dabei den Begriff des berechtigten Interesses präzisiert, den für die Anwendung im Einzelfall zuständigen Behörden aber auch ein Ermessen eingeräumt.
126 Insoweit hat das vorlegende Gericht – es allein ist für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig – darauf hingewiesen, dass die nationale Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, verlange, dass der Antragsteller ein relevantes, spezifisches rechtliches Interesse habe und der Zugang erforderlich sei, um ein Interesse, das einer geschützten rechtlichen Situation entspreche, zu wahren oder zu verteidigen, und dass sich das gesonderte Interesse, von dem in der Regelung die Rede sei, auf die Ziele der Richtlinie 2015/849 beziehe.
127 Wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, müssen die zuständigen Behörden den Begriff des berechtigten Interesses so auslegen, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Ziel der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und den durch die Art. 7 und 8 der Charta geschützten Rechten gewährleistet ist.
128 Anhand der Informationen, über der Gerichtshof verfügt, ist daher – vorbehaltlich der endgültigen Beurteilungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen haben wird – nicht ersichtlich, dass der italienische Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum, über den er bei der Umsetzung von Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 verfügt, überschritten hätte.
129 Somit ist auf die sechste Frage der Rechtssache C‑685/24 zu antworten, dass Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, die Privatpersonen mit einem relevanten, spezifischen rechtlichen Interesse, auch solchen, die allgemeine Interessen vertreten, den Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung gewährt, sofern die Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers notwendig ist, um ein Interesse zu wahren oder zu verteidigen, das einer rechtlich geschützten Situation entspricht, und die betreffende Person über Beweise dafür verfügt, dass der wirtschaftliche Eigentümer nicht der rechtliche Eigentümer ist, wobei das Interesse unmittelbar, konkret und gegenwärtig sein muss und bei Einrichtungen, die allgemeine Interessen vertreten, nicht mit dem Interesse von Einzelnen übereinstimmen darf, die der vertretenen Kategorie angehören, nicht entgegensteht. Zur zweiten Frage in der Rechtssache C‑684/24
130 Als Fünftes ist schließlich die zweite Frage der Rechtssache C‑684/24 zu prüfen. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie 2015/849 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einer Behörde, die kein Gericht ist, gemäß Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie die Befugnis einräumt, eine Ausnahme vom Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung zu gewähren, aber für den Fall, dass die Ausnahme nicht gewährt wird, keinen vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz für den betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer vorsieht.
131 Nach Art. 31 Abs. 7a Satz 1 der Richtlinie 2015/849 können die Mitgliedstaaten für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den Zugang aller natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, einem der in der Bestimmung genannten Risiken ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, im Einzelfall eine Ausnahme von dem vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Nach Art. 31 Abs. 7a Sätze 2 und 3 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden, und werden Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt.
132 Wie sich somit eindeutig aus seinem Wortlaut ergibt, sieht Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie 2015/849 die Möglichkeit vor, dass einer Behörde, die kein Gericht ist, die Befugnis eingeräumt wird, Ausnahmen hinsichtlich des Zugangs zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zu gewähren.
133 Bei der Durchführung von Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie 2015/849 müssen die Mitgliedstaaten allerdings Art. 47 der Charta beachten, der gebietet, dass die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, die die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß Art. 47 der Charta nicht selbst erfüllt, einer späteren Kontrolle durch ein Gericht unterliegt, das insbesondere befugt ist, sich mit allen relevanten Fragen zu befassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C‑682/15, EU:C:2017:373, Rn. 55, und vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).
134 Außerdem muss ein nationales Gericht, das mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasst ist, in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen und den Umfang der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C‑213/89, EU:C:1990:257, Rn. 21, vom 13. März 2007, Unibet, C‑432/05, EU:C:2007:163, Rn. 67, und vom 2. Juni 2022, Skeyes, C‑353/20, EU:C:2022:423, Rn. 53).
135 Im vorliegenden Fall ist der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑684/24 zufolge für die Entscheidungen über Ausnahmen nach der italienischen Regelung, mit der Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie 2015/849 umgesetzt wurde, die räumlich zuständige Handelskammer, also eine Körperschaft, die kein Gericht ist, zuständig, deren Entscheidungen allerdings einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Anders als es die in der vorstehenden Randnummer dargestellte Rechtsprechung verlangt, sind die Gerichte im Rahmen dieser nachträglichen Kontrolle jedoch nicht befugt, Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu erlassen. Insoweit ist eine solche Regelung also nicht mit Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie in Verbindung mit Art. 47 der Charta vereinbar.
136 Somit ist auf die zweite Frage der Rechtssache C‑684/24 zu antworten, dass Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie 2015/849 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, die einer Behörde, die kein Gericht ist, gemäß Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie die Befugnis einräumt, eine Ausnahme vom Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung zu gewähren, nicht entgegensteht. Hingegen steht diese Bestimmung einer solchen nationalen Regelung entgegen, sofern diese für den Fall, dass die Ausnahme nicht gewährt wird, keinen vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz für den betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer vorsieht. Kosten
137 Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: 1. Die Prüfung der fünften Frage der Rechtssache C‑685/24 hat nichts ergeben, weshalb Art. 31 Abs. 1, 2 und 10 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission in der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 geänderten Fassung ungültig wäre. 1. Die Prüfung der fünften Frage der Rechtssache C‑685/24 hat nichts ergeben, weshalb Art. 31 Abs. 1, 2 und 10 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission in der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 geänderten Fassung ungültig wäre. 2. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Er steht einer nationalen Regelung, nach der von Treuhandgesellschaften italienischen Rechts geschlossene Treuhandverträge (mandato fiduciario) unter den Begriff der anderen Rechtsvereinbarungen im Sinne dieser Bestimmung fallen, nicht entgegen. 2. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Er steht einer nationalen Regelung, nach der von Treuhandgesellschaften italienischen Rechts geschlossene Treuhandverträge (mandato fiduciario) unter den Begriff der anderen Rechtsvereinbarungen im Sinne dieser Bestimmung fallen, nicht entgegen. 3. Die Prüfung der ersten Frage der Rechtssache C‑684/24 hat nichts ergeben, weshalb Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung ungültig wäre. 3. Die Prüfung der ersten Frage der Rechtssache C‑684/24 hat nichts ergeben, weshalb Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung ungültig wäre. 4. Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Er steht einer nationalen Regelung, die Privatpersonen mit einem relevanten, spezifischen rechtlichen Interesse, auch solchen, die allgemeine Interessen vertreten, den Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung gewährt, sofern die Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers notwendig ist, um ein Interesse zu wahren oder zu verteidigen, das einer rechtlich geschützten Situation entspricht, und die betreffende Person über Beweise dafür verfügt, dass der wirtschaftliche Eigentümer nicht der rechtliche Eigentümer ist, wobei das Interesse unmittelbar, konkret und gegenwärtig sein muss und bei Einrichtungen, die allgemeine Interessen vertreten, nicht mit dem Interesse von Einzelnen übereinstimmen darf, die der vertretenen Kategorie angehören, nicht entgegen. 4. Art. 31 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Er steht einer nationalen Regelung, die Privatpersonen mit einem relevanten, spezifischen rechtlichen Interesse, auch solchen, die allgemeine Interessen vertreten, den Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung gewährt, sofern die Kenntnis des wirtschaftlichen Eigentümers notwendig ist, um ein Interesse zu wahren oder zu verteidigen, das einer rechtlich geschützten Situation entspricht, und die betreffende Person über Beweise dafür verfügt, dass der wirtschaftliche Eigentümer nicht der rechtliche Eigentümer ist, wobei das Interesse unmittelbar, konkret und gegenwärtig sein muss und bei Einrichtungen, die allgemeine Interessen vertreten, nicht mit dem Interesse von Einzelnen übereinstimmen darf, die der vertretenen Kategorie angehören, nicht entgegen. 5. Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie 2015/849 in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wie folgt auszulegen: Er steht einer nationalen Regelung, die einer Behörde, die kein Gericht ist, gemäß Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie die Befugnis einräumt, eine Ausnahme vom Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung zu gewähren, nicht entgegen. Hingegen steht diese Bestimmung einer solchen nationalen Regelung entgegen, sofern diese für den Fall, dass die Ausnahme nicht gewährt wird, keinen vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz für den betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer vorsieht. 5. Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie 2015/849 in der durch die Richtlinie 2018/843 geänderten Fassung ist in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wie folgt auszulegen: Er steht einer nationalen Regelung, die einer Behörde, die kein Gericht ist, gemäß Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie die Befugnis einräumt, eine Ausnahme vom Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung zu gewähren, nicht entgegen. Hingegen steht diese Bestimmung einer solchen nationalen Regelung entgegen, sofern diese für den Fall, dass die Ausnahme nicht gewährt wird, keinen vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz für den betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer vorsieht. Unterschriften