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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.03.2026 – C-338/24

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2026:248

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 26. März 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Haftung für fehlerhafte Produkte – Richtlinie 85/374/EWG – Art. 13 – Verhältnis zur allgemeinen Regelung der Verschuldenshaftung – Mit der Fehlerhaftigkeit des Produkts zusammenhängendes Verschulden des Herstellers – Art. 10 – Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist im Fall eines in einer fortschreitenden Krankheit bestehenden Schadens – Begriff der ‚Kenntnis des Schadens‘ – Art. 11 – Erlöschen der Rechte des Geschädigten – Gültigkeit – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf Zugang zu den Gerichten“ In der Rechtssache C‑338/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Cour d’appel de Rouen (Berufungsgericht Rouen, Frankreich) mit Entscheidung vom 25. April 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Mai 2024, in dem Verfahren LF gegen Sanofi Pasteur SA erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammervorsitzenden K. Jurimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin (Berichterstatter), M. Gavalec und Z. Csehi, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: G. Chiapponi, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von LF, vertreten durch M. Leroux, Avocate, – der Sanofi Pasteur SA, vertreten durch A. Aviges, D. Lapillonne, F. Molinié und F. Monteret-Amar, Avocats, – der französischen Regierung, vertreten durch M. de Lisi und B. Fodda sowie B. Travard als Bevollmächtigte, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann und A. Sahner als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte, – des Rates der Europäischen Union, vertreten durch D. Bringuier und N. Brzezinski als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Owsiany-Hornung und C. Valero als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 19. Juni 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 10 und 13 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. 1985, L 210, S. 29) sowie die Gültigkeit von Art. 11 dieser Richtlinie im Hinblick auf Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen LF, einer natürlichen Person, und Sanofi Pasteur SA wegen eines Entschädigungsanspruchs für behauptete Impfschäden. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 1, 9 bis 11 und 13 der Richtlinie 85/374 heißt es: „Eine Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte verursacht worden sind, ist erforderlich, weil deren Unterschiedlichkeit den Wettbewerb verfälschen, den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen und zu einem unterschiedlichen Schutz des Verbrauchers vor Schädigungen seiner Gesundheit und seines Eigentums durch ein fehlerhaftes Produkt führen kann. … Der Schutz des Verbrauchers erfordert die Wiedergutmachung von Schäden, die durch Tod und Körperverletzungen verursacht wurden, sowie die Wiedergutmachung von Sachschäden. … Eine einheitlich bemessene Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche liegt sowohl im Interesse des Geschädigten als auch des Herstellers. Produkte nutzen sich im Laufe der Zeit ab, es werden strengere Sicherheitsnormen entwickelt, und die Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik schreiten fort. Es wäre daher unbillig, den Hersteller zeitlich unbegrenzt für Mängel seiner Produkte haftbar zu machen. Seine Haftung hat somit nach einem angemessenen Zeitraum zu erlöschen, wobei ein rechtshängiger Anspruch jedoch nicht berührt wird. … Nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten kann der Geschädigte aufgrund einer vertraglichen Haftung oder aufgrund einer anderen als der in dieser Richtlinie vorgesehenen außervertraglichen Haftung Anspruch auf Schadenersatz haben. Soweit derartige Bestimmungen ebenfalls auf die Verwirklichung des Ziels eines wirksamen Verbraucherschutzes ausgerichtet sind, dürfen sie von dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt werden. Soweit in einem Mitgliedstaat ein wirksamer Verbraucherschutz im Arzneimittelbereich auch bereits durch eine besondere Haftungsregelung gewährleistet ist, müssen Klagen aufgrund dieser Regelung ebenfalls weiterhin möglich sein“.

4 Art. 1 der Richtlinie 85/374 lautet: „Der Hersteller eines Produkts haftet für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist.“

5 Art. 4 dieser Richtlinie lautet: „Der Geschädigte hat den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen.“

6 Art. 6 dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere a) der Darbietung des Produkts, b) des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, c) des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, zu erwarten berechtigt ist. (2) Ein Produkt kann nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.“

7 Art. 10 der Richtlinie 85/374 lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, dass der aufgrund dieser Richtlinie vorgesehene Ersatzanspruch nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tage verjährt, an dem der Kläger von dem Schaden, dem Fehler und der Identität des Herstellers Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. (2) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung werden durch diese Richtlinie nicht berührt.“

8 Art. 11 der Richtlinie 85/374 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, dass die dem Geschädigten aus dieser Richtlinie erwachsenden Ansprüche nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt erlöschen, zu dem der Hersteller das Produkt, welches den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat in der Zwischenzeit ein gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller eingeleitet.“

9 Art. 13 dieser Richtlinie sieht vor: „Die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, werden durch diese Richtlinie nicht berührt.“ Französisches Recht

10 Art. 1240 des Code civil (Zivilgesetzbuch) bestimmt: „Jegliche Handlung eines Menschen, durch die einem anderen ein Schaden zugefügt wird, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden der Schaden entstanden ist, diesen zu ersetzen.“

11 Art. 1245 des Code civil (Zivilgesetzbuch) bestimmt: „Der Hersteller haftet unabhängig davon, ob zwischen ihm und dem Geschädigten ein Vertragsverhältnis besteht, für den Schaden, der durch einen Fehler des Produkts verursacht worden ist.“

12 Art. 1245-15 dieses Gesetzbuchs sieht vor: „Außer im Fall eines Verschuldens des Herstellers erlischt dessen Haftung nach diesem Kapitel zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts, durch das der Schaden verursacht worden ist, es sei denn, der Geschädigte hat in der Zwischenzeit ein gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller eingeleitet.“

13 Art. 1245-16 desselben Gesetzbuchs regelt: „Der auf die Bestimmungen dieses Titels gestützte Schadensersatzanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger von dem Schaden, dem Fehler und der Identität des Herstellers Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.“

14 Art. 1245-17 desselben Gesetzbuchs bestimmt: „Die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, werden von den Bestimmungen dieses Kapitels nicht berührt. Der Hersteller bleibt haftbar für die Folgen seines Verschuldens und des Verschuldens der Personen, für die er verantwortlich ist.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

15 Nachdem sie am 20. März 2003 mit dem von Sanofi Pasteur hergestellten Impfstoff Revaxis gegen Diphterie, Tetanus und Poliomyelitis geimpft worden war, gab LF an, ab 2004 unter verschiedenen Symptomen, Infektionen und Schmerzen gelitten zu haben (Verdauungsprobleme, Halsschmerzen, Schmerzen an den Schultern, Armen und Händen, Nackenschmerzen, Harnwegsinfekte, Beschwerden im unteren Rücken, Haarverlust). Seit dem 3. Dezember 2005 war sie wiederholt krankgeschrieben.

16 Im Jahr 2008 ergaben verschiedene medizinische Untersuchungen eine makrophagische Myofasciitis, die auf Rückstände an dem in bestimmten Impfstoffen verwandten Hilfsstoff Aluminiumhydroxid schließen ließ. Am 2. Juni 2015 wandte sich LF an die Commission de conciliation et d’indemnisation des accidents médicaux (Schlichtungs- und Entschädigungskommission für medizinische Unfälle und Behandlungsfehler), die ein Gutachten einholte. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand von LF am 20. September 2016 konsolidiert habe und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Impfung mit dem Impfstoff Revaxis die Krankheit, an der LF gelitten habe, verursacht habe. Daher wies die Kommission den Antrag von LF zurück.

17 Da sie mit den Feststellungen des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden war, verklagte LF im Juni 2020 vor dem Tribunal judiciaire d’Alençon (Gericht erster Instanz Alençon, Frankreich) u. a. Sanofi Pasteur auf Entschädigung für die Schäden, die ihr infolge der Impfung entstanden sein sollen, wobei sie sich auf Produkthaftung sowie auf Verschuldenshaftung stützte.

18 Die Klage von LF wurde mit Beschluss des mit der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung befassten Richters des Tribunal judiciaire d’Alençon (Gericht erster Instanz Alençon, Frankreich) vom 10. Juni 2021 abgewiesen, der u. a. feststellte, dass der Produkthaftungsanspruch gegen Sanofi Pasteur nach Art. 1245‑16 des Code civil (Zivilgesetzbuch) verjährt sei.

19 Mit Urteil vom 31. Mai 2022 bestätigte die Cour d’appel de Caen (Berufungsgericht Caen, Frankreich) diesen Beschluss im Wesentlichen und verwies darauf, dass die Klage von LF sowohl, soweit sie sich auf Art. 1245‑1 ff. des Code civil (Zivilgesetzbuch) stützte, als auch, soweit sie sich auf die Art. 1240 und 1241 dieses Gesetzbuchs stützte, unzulässig sei.

20 Am 5. Juli 2023 hob die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) dieses Urteil auf, insbesondere weil „[i]m Fall einer fortschreitenden Krankheit, die die Festlegung eines Konsolidierungszeitpunkts unmöglich macht, … die in [Art. 1245‑16 des Code civil (Zivilgesetzbuch)] festgelegte Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen [kann]“. Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) verwies die Rechtssache zurück an die Cour d’appel de Rouen (Berufungsgericht Rouen, Frankreich), das vorlegende Gericht. Vor diesem trägt LF vor, sie könne gegen Sanofi Pasteur sowohl auf produkthaftungsrechtlicher Grundlage als auch auf der Grundlage der allgemeinen Verschuldenshaftung vorgehen.

21 In Bezug auf die Verschuldenshaftung macht LF geltend, dass Sanofi Pasteur ein von einem Mangel an Sicherheit des Impfstoffs Revaxis zu unterscheidendes schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen sei, da Sanofi Pasteur trotz zahlreicher Warnungen über die nachteiligen Auswirkungen dieses Impfstoffs keine Reaktion gezeigt habe und nach seinem Inverkehrbringen keinerlei Studien und keinerlei Überwachung durchgeführt habe.

22 Was die Zulässigkeit ihrer Klage auf Grundlage der Produkthaftung betrifft, vertritt LF die Auffassung, dass die in Art.1245‑15 des Code civil (Zivilgesetzbuch) vorgesehene Ausschlussfrist von zehn Jahren, die mit dem Inverkehrbringen des ihr verabreichten Impfstoffs zu laufen beginne, ihr angesichts dessen, dass ihre Krankheit komplex und fortschreitend sei, das Recht auf Zugang zu den Gerichten nehme. Außerdem könne die in Art. 1245‑16 des Zivilgesetzbuchs vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit der Kenntnis des Schadens, des Fehlers des Produkts und der Identität des Herstellers zu laufen beginne, erst mit dem Zeitpunkt der Konsolidierung des Schadens zu laufen beginnen. Insoweit sei ihre besondere Situation zu berücksichtigen, die darin bestehe, dass ihr Gesundheitsschaden auf eine fortschreitende Krankheit zurückzuführen sei.

23 Sanofi Pasteur tritt der Argumentation von LF insgesamt entgegen. Als Erstes wendet sie ein, die auf die Verschuldenshaftung gestützte Klage sei vorliegend insoweit unzulässig, als der von LF geltend gemachte Fehler, nämlich ein Mangel an Sorgfalt oder Produktüberwachung nach dem Inverkehrbringen, nicht von dem unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung geltend gemachten Mangel an Sicherheit verschieden sei. Weiter sei die Haftung von Sanofi nach Art. 1245‑15 des Code civil (Zivilgesetzbuch) erloschen, weil seit dem Inverkehrbringen des Impfstoffs Revaxis mehr als zehn Jahre vergangen seien. Schließlich sei auch die dreijährige Verjährung von Art. 1245‑16 des Code civil (Zivilgesetzbuch), die ab dem Zeitpunkt gelaufen sei, zu dem LF von dem Schaden Kenntnis erlangt habe, eingetreten.

24 Das vorlegende Gericht wirft erstens die Frage nach der Tragweite von Art. 13 der Richtlinie 85/374 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 25. April 2002, González Sánchez (C‑183/00, EU:C:2002:255), auf. In diesem Urteil habe der Gerichtshof entschieden, dass dieser Artikel dahin auszulegen sei, dass die Ansprüche, die den durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten nach dem Recht eines Mitgliedstaats aufgrund einer allgemeinen Haftungsregelung zustünden, die auf derselben Grundlage beruhe wie die durch die Richtlinie eingeführte Regelung, infolge der Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates eingeschränkt sein könnten. Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) habe ihrerseits entschieden, dass der Geschädigte, dem ein auf ein fehlerhaftes Produkt zurückzuführender Schaden entstanden sei, den Hersteller auf der Grundlage der Verschuldenshaftung haftbar machen könne, wenn er beweise, dass sein Schaden auf einem Verschulden des Herstellers beruhe, etwa wenn dieser das Produkt in Kenntnis des Mangels weiter im Verkehr halte oder gegen seine Sorgfaltspflicht in Bezug auf die mit dem Produkt verbundenen Risiken verstoße. Unter diesen Umständen fragt sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob diese Rechtsprechung der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) mit der Auslegung von Art. 13 durch den Gerichtshof vereinbar ist.

25 Zweitens äußert das vorlegende Gericht Zweifel an der Gültigkeit von Art. 11 der Richtlinie 85/374. Da nach diesem Artikel die dem Geschädigten aus der Richtlinie erwachsenden Ansprüche nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des schadenstiftenden Produkts erlöschen, fragt sich das Gericht, ob die Anwendung dieser Regelung nicht darauf hinausläuft, dass einem Geschädigten, bei dem ein fehlerhaftes Produkt eine fortschreitende Schädigung verursacht hat, das Recht auf Zugang zu den Gerichten genommen wird.

26 Was drittens die Auslegung von Art. 10 der Richtlinie 85/374 betrifft, stellt sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen die Frage nach der Bestimmung des Beginns der in dieser Vorschrift vorgesehenen dreijährigen Verjährungsfrist. Nach der Rechtsprechung der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) sei nämlich Art. 1245‑16 des Code civil (Zivilgesetzbuch), mit dem Art. 10 in französisches Recht umgesetzt worden sei, dahin auszulegen, dass der Lauf der Verjährung bei Gesundheitsschäden mit dem Zeitpunkt der Schadenskonsolidierung beginne. Eine solche Auslegung scheine vom Wortlaut von Art. 10 abzuweichen, der sich darauf beschränke, als Verjährungsbeginn den Tag festzulegen, an dem der Kläger von dem Schaden, dem Fehler des Produkts und der Identität des Herstellers Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

27 Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Rouen (Berufungsgericht Rouen, Frankreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 13 der Richtlinie 85/374 in seiner Auslegung, die sich aus dem Urteil vom 25. April 2002, Gonzalez Sanchez (C‑183/00, EU:C:2002:255), ergibt, wonach ein Geschädigter Ansprüche auf der Grundlage anderer vertraglicher oder außervertraglicher Haftungsregelungen geltend machen kann, die auf anderen als den durch die Richtlinie eingeführten Grundlagen beruhen, dahin auszulegen, dass der durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigte vom Hersteller Ersatz seines Schadens auf der Grundlage der allgemeinen Verschuldenshaftung verlangen kann, indem er sich insbesondere darauf beruft, dass das Produkt weiter im Verkehr gehalten wurde, dass der Hersteller seiner Sorgfaltspflicht hinsichtlich der mit dem Produkt verbundenen Risiken nicht nachgekommen ist oder dass das Produkt ganz allgemein einen Sicherheitsmangel aufweist? 2. Verstößt Art. 11 der Richtlinie 85/374, wonach die dem Geschädigten aus dieser Richtlinie erwachsenden Ansprüche nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt erlöschen, zu dem das Produkt, auf das der Schaden zurückzuführen ist, in Verkehr gebracht worden ist, gegen die Bestimmungen von Art. 47 der Charta, weil dadurch dem Geschädigten, der unter einer durch ein fehlerhaftes Produkt hervorgerufenen fortschreitenden Schädigung leidet, sein Recht auf Zugang zu den Gerichten nähme? 3. Kann Art. 10 der Richtlinie 85/374, der als Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist den „Tag“, „an dem der Kläger von dem Schaden … Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen“, festlegt, dahin ausgelegt werden, dass die Frist erst an dem Tag zu laufen beginnt, an dem der gesamte Schaden bekannt ist, insbesondere durch Festlegung eines Konsolidierungszeitpunkts, der als der Moment verstanden wird, ab dem sich der Zustand des körperlich Geschädigten nicht weiter verschlechtert, so dass bei einer fortschreitenden Krankheit die Verjährung noch nicht beginnt, also nicht an dem Tag, an dem der Schaden zweifelsfrei im Zusammenhang mit dem fehlerhaften Produkt zutage getreten ist, unabhängig von der späteren Schadensentwicklung? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

28 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 der Richtlinie 85/374 dahin auszulegen ist, dass er es einem durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten verwehrt, vom Hersteller Ersatz seines Schadens auf der Grundlage der allgemeinen Verschuldenshaftung zu verlangen, indem er geltend macht, dass das Produkt, das einen dem Hersteller bekannten Fehler aufweist, weiter im Verkehr gehalten wird oder dass der Hersteller seine Sorgfaltspflicht in Bezug auf die von dem Produkt ausgehenden Risiken verletzt hat oder auch dass ein anderes Fehlverhalten im Zusammenhang mit einem Mangel an Sicherheit des fehlerhaften Produkts vorliegt.

29 Während Art. 1 der Richtlinie 85/374 bestimmt, dass der Hersteller für den Schaden haftet, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist, präzisiert Art. 4, dass der Geschädigte den Schaden, den Fehler des Produkts und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen hat. Diese Bestimmungen stellen im Licht des ersten Erwägungsgrundes der Richtlinie den Grundsatz einer verschuldensunabhängigen Haftung des Herstellers auf, deren Grundlage der Fehler des Produkts ist, der nach Art. 6 als Mangel an Sicherheit des Produkts definiert ist, die der Verbraucher unter Berücksichtigung aller Umstände erwarten darf.

30 Nach Art. 13 der Richtlinie 85/374 werden die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie im nationalen Recht bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, durch diese Richtlinie nicht berührt.

31 In seinem Urteil vom 25. April 2002, González Sánchez (C‑183/00, EU:C:2002:255), hat der Gerichtshof klargestellt, dass Art. 13 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, eine allgemeine Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte beizubehalten, die sich von der in der Richtlinie 85/374 vorgesehenen Regelung unterscheidet. Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt die Richtlinie für die darin geregelten Punkte eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten (Urteil vom 21. Dezember 2011, Dutrueux,C‑495/10, EU:C:2011:869, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass eine nationale Regelung der Herstellerhaftung, die auf derselben Grundlage beruht wie die mit dieser Richtlinie eingeführte und nicht auf einen bestimmten Produktionssektor beschränkt ist, nicht aufrechterhalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2002, González Sánchez,C‑183/00, EU:C:2002:255, Rn. 33).

32 Dies gilt jedoch nicht für Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung im Sinne von Art. 13, die wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden auf anderen Grundlagen beruhen. Diese Bestimmung schließt nämlich nicht aus, dass der Geschädigte den Ersatz dieses Schadens nach diesen anderen Haftungsregelungen verlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2002, González Sánchez, C‑183/00, EU:C:2002:255, Rn. 31).

33 Im vorliegenden Fall hat LF eine Schadensersatzklage gegen Sanofi Pasteur erhoben, und zwar sowohl auf der Grundlage von Art. 1245 des Code civil (Zivilgesetzbuch), mit dem die in der Richtlinie 85/374 vorgesehene Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte in französisches Recht umgesetzt worden ist, als auch auf der Grundlage von Art. 1240 des Code civil (Zivilgesetzbuch), der eine allgemeine Regelung der Verschuldenshaftung vorsieht. Was insbesondere ihre Haftungsklage wegen Verschuldens betrifft, geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass LF geltend macht, Sanofi Pasteur habe sich schuldhaft verhalten, indem sie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Impfstoff trotz ihrer Kenntnis von der mangelnden Sicherheit dieses Impfstoffs weiter im Verkehr gehalten habe. Außerdem habe sie gegen ihre Sorgfaltspflicht in Bezug auf die bekannten Risiken des fraglichen Produkts verstoßen.

34 Hierzu ist festzustellen, dass das im Rahmen einer nationalen Regelung der Verschuldenshaftung erforderliche Fehlverhalten eine andere Grundlage als ein fehlerhaftes Produkt im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 85/374 darstellt. Gerade dieser Unterschied in der Grundlage stellt jedoch das Kriterium dar, anhand dessen sich gemäß Art. 13 dieser Richtlinie feststellen lässt, ob eine nationale Haftungsregelung neben der in dieser Richtlinie vorgesehenen Haftungsregelung geltend gemacht werden kann.

35 Unter diesen Bedingungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 13 der Richtlinie 85/374 dahin auszulegen ist, dass er es einem durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten nicht verwehrt, vom Hersteller Ersatz seines Schadens aufgrund der allgemeinen Verschuldenshaftung zu verlangen, indem er geltend macht, dass das Produkt, das einen dem Hersteller bekannten Fehler aufweist, weiter im Verkehr gehalten wird oder dass der Hersteller seine Sorgfaltspflicht in Bezug auf die von dem Produkt ausgehenden Risiken verletzt hat oder auch dass irgendein anderes Fehlverhalten im Zusammenhang mit einem Mangel an Sicherheit des fehlerhaften Produkts vorliegt. Zur dritten Frage

36 Mit der dritten Frage, die vor der zweiten Frage zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 85/374 dahin auszulegen ist, dass der Beginn der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verjährungsfrist festgelegt ist auf den Zeitpunkt, zu dem der Kläger Kenntnis sowohl von einem unabhängig von seiner späteren Entwicklung zweifelsfrei im Zusammenhang mit dem fehlerhaften Produkt zutage getretenen Schaden als auch dem Produktfehler und der Identität des Herstellers hatte oder hätte haben müssen, und dass er es ausschließt, dass die Verjährung erst mit dem Zeitpunkt der Konsolidierung des Schadens beginnt.

37 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 6. Oktober 1982, CILFIT u. a.,283/81, EU:C:1982:335, Rn. 20 und vom 19. Dezember 2024, Ford Italia, C‑157/23, EU:C:2024:1045, Rn. 42).

38 Nach seinem Wortlaut sieht Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 85/374 vor, dass der Anspruch gegen den Hersteller „nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag verjährt, an dem der Kläger von dem Schaden, dem Fehler und der Identität des Herstellers Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen“. Somit kann diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie den Zeitpunkt der Konsolidierung des Zustands des Geschädigten, d. h. den Zeitpunkt, ab dem der Schaden nicht mehr fortschreitet, als Beginn der Verjährungsfrist ansieht. Sie beschränkt sich nämlich darauf, den Beginn dieser Frist von der Kenntnis von drei Faktoren abhängig zu machen, zu denen die Kenntnis des Schadens gehört, ohne dabei auf die Konsolidierung dieses Schadens oder deren Zeitpunkt einzugehen.

39 Zum einen ist zum Kontext von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 85/374 zu sagen, dass der Geschädigte nach Art. 4 der Richtlinie den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen hat. Zum anderen muss betont werden, dass Art. 9 der Richtlinie den Schaden u. a. als den durch Tod oder Körperverletzungen verursachten Schaden definiert, während es im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie heißt, dass der Verbraucherschutz u. a. die Wiedergutmachung von Schäden erfordert, die durch Körperverletzungen verursacht wurden. Aus diesen Bestimmungen bzw. diesem Erwägungsgrund kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Entschädigung besonderen Anforderungen genügen müsste und von der Konsolidierung des Zustands des Geschädigten oder von dessen Kenntnis vom gesamten Ausmaß seines Schadens abhängig wäre.

40 Außerdem sieht Art. 11 der Richtlinie vor, dass die dem Geschädigten nach dieser Richtlinie zustehenden Ansprüche nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt erlöschen, zu dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat. Insoweit könnte die Festlegung des Beginns der in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Konsolidierung des Schadens die Wirksamkeit des durch die Richtlinie 85/374 geschaffenen Schutzes beeinträchtigen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Konsolidierung des Schadens erst nach Ablauf der Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts erfolgt, so dass es dem Geschädigten unmöglich wäre, den Hersteller haftbar zu machen.

41 Was die mit der Richtlinie 85/374 verfolgten Ziele betrifft, so zielt diese, wie sich aus ihrem ersten Erwägungsgrund ergibt, darauf ab, die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zu beseitigen, die zu einem unterschiedlichen Verbraucherschutzniveau in der Union führen können. Die von der Richtlinie vorgenommene Vereinheitlichung der Regeln hat nach ihrem elften Erwägungsgrund auch zum Ziel, die Herstellerhaftung auf Unionsebene auf einen angemessenen Zeitraum zu begrenzen. Schließlich ergibt sich aus dem zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass sowohl der Geschädigte als auch der Hersteller ein Interesse daran haben, dass für den Schadensersatzanspruch eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. In diesem Zusammenhang besteht eines der Ziele von Art. 10 der Richtlinie 85/374 darin, den Erfordernissen der Rechtssicherheit im Interesse der Beteiligten zu genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2006, O’Byrne, C‑127/04, EU:C:2006:93, Rn. 26).

42 Die Festlegung des Beginns der dreijährigen Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Konsolidierung des Schadens könnte diese verschiedenen Ziele beeinträchtigen. Wie sich nämlich aus Rn. 40 des vorliegenden Urteils ergibt, würde eine solche Auslegung von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 85/374 nicht unbedingt den Schutz der Verbraucher und den Ersatz der Schäden gewährleisten, die ihnen durch fehlerhafte Produkte entstanden sind. Außerdem liefe dies der Gewährleistung von Rechtssicherheit zuwider, da die Umsetzung der Haftungsregelung der Richtlinie 85/374 von einer zufälligen Voraussetzung abhängig gemacht würde. Hierzu ist anzumerken, dass der Zeitpunkt der Konsolidierung des Schadens im Fall einer fortschreitenden Krankheit naturgemäß ungewiss ist und im Übrigen mit dem Zeitpunkt des Todes des Geschädigten zusammenfallen könnte.

43 Umgekehrt ermöglicht die Festlegung des Beginns der dreijährigen Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt, zu dem der Kläger von dem Schaden in dem Sinne, dass dieser Schaden unabhängig von seiner späteren Entwicklung zweifelsfrei im Zusammenhang mit dem fehlerhaften Produkt zutage getreten ist, sowie des Fehlers und der Identität des Herstellers Kenntnis hatte oder hätte erlangen müssen, selbst für den Fall eines in einer fortschreitenden Krankheit bestehenden Schadens die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit sowohl im Interesse des Geschädigten als auch im Interesse des Herstellers. So lässt sich insbesondere ein sicherer und einheitlicher Zeitpunkt bestimmen, zu dem die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

44 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Auslegung von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 85/374 das Recht des Geschädigten auf vollständigen Ersatz seines Schadens nicht verletzt.

45 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass für den Schaden, der durch Tod oder Körperverletzung infolge eines Fehlers eines Produkts eingetreten ist, innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Grenzen eine angemessene und vollständige Entschädigung der durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten sichergestellt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Boston Scientific Medizintechnik, C‑503/13 und C‑504/13, EU:C:2015:148, Rn. 45 und 46).

46 Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass, auch wenn eine solche Entschädigung gewährleistet sein muss, die Richtlinie 85/374 nicht alle Aspekte regelt, die mit einer solchen Entschädigung zusammenhängen.

47 So finden nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 85/374 auf die in Art. 10 Abs. 1 vorgesehene Frist die in die Regelungszuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Bestimmungen über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung Anwendung. Ebenso bestimmt Art. 11 der Richtlinie, dass die dem Geschädigten erwachsenden Ansprüche nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt erlöschen, zu dem der Hersteller das Produkt, welches den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat in der Zwischenzeit ein gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller eingeleitet. Aus diesem Grund verhindert die Richtlinie nicht, dass bei fristgerechter Klageerhebung die Fristen im Hinblick auf ein Fortschreiten der Krankheit nach nationalem Recht unterbrochen oder gehemmt werden und so der Kläger auf Grundlage der Richtlinie einen vollständigen Ersatz seines entstandenen Schadens erhalten kann. Die Richtlinie regelt jedoch nicht selbst, unter welchen Voraussetzungen diese Fristen unterbrochen oder gehemmt werden können.

48 Unter diesen Umständen ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie und vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jeden Mitgliedstaats, die Regeln festzulegen, die einen angemessenen und vollständigen Ersatz der durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schäden ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2017, W u. a., C‑621/15, EU:C:2017:484, Rn. 25).

49 Der Grundsatz der Effektivität erfordert jedoch hinsichtlich der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, dass diese Modalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil vom 21. Juni 2017, W u. a., C‑621/15, EU:C:2017:484, Rn. 26).

50 Nach dem Vorstehenden ist auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 85/374 dahin auszulegen ist, dass der Beginn der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verjährungsfrist festgelegt ist auf den Zeitpunkt, zu dem der Kläger Kenntnis sowohl von einem unabhängig von seiner späteren Entwicklung zweifelsfrei im Zusammenhang mit dem fehlerhaften Produkt zutage getretenen Schaden als auch dem Produktfehler und der Identität des Herstellers hatte oder hätte haben müssen, und dass er es ausschließt, dass die Verjährung erst mit dem Zeitpunkt der Konsolidierung des Schadens beginnt. Zur zweiten Frage

51 Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die zweite Frage des vorlegenden Gerichts in einen spezifischen nationalen Kontext eingebettet ist. Der Vorlageentscheidung lässt sich entnehmen, dass sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen die Frage nach der Gültigkeit von Art. 11 der Richtlinie 85/374 stellt, ausgehend von der Prämisse, dass die dort vorgesehene Frist von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts, nach deren Ablauf die dem Geschädigten aus dieser Richtlinie erwachsenen Ansprüche erlöschen, nicht ausreicht, um es einem Geschädigten, der an einer durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten fortschreitenden Krankheit leidet, zu ermöglichen, eine Schadensersatzklage zu erheben.

52 Nach der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils erwähnten Rechtsprechung der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) müsste nämlich der Beginn der in Art. 10 dieser Richtlinie vorgesehenen und in Art. 1245‑16 des Code civil (Zivilgesetzbuch) in französisches Recht umgesetzten dreijährigen Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch der Zeitpunkt der Konsolidierung des Schadens sein. Bei fortschreitenden Krankheiten kann dieser Zeitpunkt der Konsolidierung durchaus nach Ablauf der Frist von zehn Jahren eintreten, d. h. nach dem in Art. 11 der Richtlinie 85/374 vorgesehenen Erlöschen der dem Geschädigten aus ihr erwachsenden Ansprüche. Eine solche Auslegung von Art. 10 dieser Richtlinie würde bedeuten, dass eine Schadensersatzklage, für deren Erhebung zunächst die Konsolidierung des Schadens eingetreten sein müsste, bei Geschädigten mit fortschreitenden Krankheiten, bei denen die Konsolidierung des Zustands der Kranken erst nach zehn Jahren eintritt, gegenstandslos würde.

53 Aus der Antwort des Gerichtshofs auf die dritte Frage in Rn. 50 des vorliegenden Urteils geht jedoch hervor, dass von dieser Auslegung nicht ausgegangen werden kann. Art. 10 der Richtlinie 85/374 ist vielmehr dahin auszulegen, dass der Beginn der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verjährungsfrist festgelegt ist auf den Zeitpunkt, zu dem der Kläger Kenntnis sowohl von einem zweifelsfrei im Zusammenhang mit dem fehlerhaften Produkt unabhängig von dessen weiterer Entwicklung zutage getretenen Schaden als auch dem Produktfehler und der Identität des Herstellers hatte oder hätte haben müssen, und dass er es ausschließt, dass die Verjährung erst mit dem Zeitpunkt der Konsolidierung des Schadens beginnt.

54 Ausgehend von dieser Definition, dürfte der Beginn der in Art. 10 der Richtlinie 85/374 vorgesehenen Verjährungsfrist vor Ablauf der in Art. 11 der Richtlinie 85/374 vorgesehenen Frist von zehn Jahren eintreten, und zwar auch im Fall von Geschädigten, die an fortschreitenden Krankheiten leiden, so dass das Recht solcher Geschädigter auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleistet wird.

55 Andererseits muss jedoch betont werden, dass die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auszulegen haben, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C‑569/16 und C‑570/16, EU:C:2018:871, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56 Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt zudem, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth, C‑569/16 und 570/16, EU:C:2018:871, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57 Wie der Gerichtshof entschieden hat, umfasst das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung u. a. die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist. Folglich darf ein nationales Gericht insbesondere nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

58 Im vorliegenden Fall obliegt es dem vorlegenden Gericht, soweit wie möglich seiner sich aus dem Unionsrecht ergebenden Pflicht nachzukommen und im Licht der in den drei vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils angeführten Grundsätze zu prüfen, ob eine unionsrechtskonforme Auslegung möglich ist.

59 Dies vorausgeschickt, möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen, ob Art. 11 der Richtlinie 85/374, der eine Ausschlussfrist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorsieht, im Hinblick auf Art. 47 der Charta gültig ist, da einem Geschädigten, der an einer durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten fortschreitenden Krankheit leidet, das Recht auf Zugang zu den Gerichten angesichts der Besonderheiten einer solchen Krankheit vorenthalten werden könnte.

60 Nach ständiger Rechtsprechung gilt das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht schrankenlos, sondern kann gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen müssen erstens gesetzlich vorgesehen sein, zweitens den Wesensgehalt der in Rede stehenden Rechte und Freiheiten achten und drittens unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 26. Januar 2023, Ministerstvo na vatreshnite raboti [Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei], C‑205/21, EU:C:2023:49, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61 Was zunächst die erste in der vorstehenden Randnummer genannte Voraussetzung betrifft, so ist die Ausschlussfrist von zehn Jahren in Art. 11 der Richtlinie 85/374 ausdrücklich genannt. Im Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur (C‑358/08, EU:C:2009:744), hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 11 die Absicht der vollständigen Harmonisierung auf Unionsebene zugrunde liegt, da er eine einheitliche Frist vorsieht, nach deren Ablauf die dem Geschädigten aus der Richtlinie 85/374 erwachsenden Rechte erlöschen. Ebenso legt Art. 11 zwingend fest, dass die Frist zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat, und ausschließlich durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen diesen Hersteller unterbrochen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur, C‑358/08, EU:C:2009:744, Rn. 37 und 38).

62 Was sodann die zweite Voraussetzung der Achtung des Wesensgehalts des Rechts des Geschädigten auf Zugang zu den Gerichten angeht, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zum Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. gehört, dass die Person, die Inhaber dieses Rechts ist, Zugang zu einem Gericht erhalten kann, das über die Befugnis verfügt, die Achtung der ihr durch das Unionsrecht garantierten Rechte sicherzustellen. Zu diesem Zweck muss dieses Gericht über die Befugnis verfügen, alle für die bei ihm anhängige Streitigkeit relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois [Recht auf Klage gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C‑245/19 und C‑246/19, EU:C:2020:795, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63 Im vorliegenden Fall lässt sich anknüpfend an die Antwort auf die dritte Frage feststellen, dass der Wesensgehalt dieses Rechts durch die mit der Richtlinie 85/374 eingeführte Regelung nicht angetastet wird.

64 Besteht der Schaden nämlich in einer fortschreitenden Krankheit, so ergibt sich aus Rn. 47 des vorliegenden Urteils, dass die Richtlinie 85/374 es dem von einer fortschreitenden Krankheit betroffenen Geschädigten jedenfalls ermöglicht, sich an ein zuständiges Gericht zu wenden, um seinen Schaden auf der Grundlage dieser Richtlinie innerhalb von drei Jahren ab dem Tag anerkennen zu lassen, an dem der Schaden zweifelsfrei in Zusammenhang mit dem Fehler des Produkts zutage getreten ist, so dass der Geschädigte von dem Vorliegen dieses Schadens Kenntnis hatte oder hätte erlangen müssen, ohne dass es auf seine spätere Entwicklung ankommt.

65 Ebenso ergibt sich aus den Rn. 53 und 54 des vorliegenden Urteils, dass auch der Umstand, dass diese Verjährungsfrist von drei Jahren von der in Art. 11 dieser Richtlinie vorgesehenen Frist von zehn Jahren umschlossen wird, dieses Recht nicht beeinträchtigen kann. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dieser Art. 11 die Unterbrechung dieser zweiten Frist vorsieht, wenn der betreffende Geschädigte innerhalb dieses Zeitraums von zehn Jahren ein gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller einleitet.

66 Im Übrigen lässt die Einführung einer solchen Regelung, wie sich aus der Prüfung der ersten Frage ergibt, die etwaige Anwendung einer nationalen Regelung über die vertragliche oder außervertragliche Haftung oder einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie 85/374 bestehenden besonderen Haftungsregelung unberührt. Nach Art. 13 und dem 13. Erwägungsgrund dieser Richtlinie bleibt deren Anwendung von dieser unberührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur, C‑358/08, EU:C:2009:744, Rn. 43).

67 Außerdem geht aus Rn. 47 des vorliegenden Urteils hervor, dass die Richtlinie 85/374 es dem Geschädigten auch nicht verwehrt, nach der Anerkennung seines Schadens auf der Grundlage dieser Richtlinie und dem Erhalt einer anfänglichen Entschädigung, anschließend, erforderlichenfalls in mehreren Schritten, eine ergänzende Entschädigung für den Schaden geltend zu machen, falls dieser sich weiterentwickelt hat, was jedoch von den Mitgliedstaaten zu regeln ist.

68 Was schließlich die dritte Voraussetzung betrifft, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass gemäß dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/374 der Unionsgesetzgeber die Vereinheitlichung der Verjährungsregeln in der Richtlinie sowohl im Interesse des Geschädigten als auch des Herstellers wollte (Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur, C‑358/08, EU:C:2009:744, Rn. 39).

69 Zum einen ist diese Vereinheitlichung Teil des im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/374 zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Ziels, die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften, die zu einem unterschiedlichen Schutz der Verbraucher innerhalb der Gemeinschaft führen können, zu beenden. Zum anderen zielt die Richtlinie 85/374 nach ihrem elften Erwägungsgrund darauf ab, angesichts der allmählichen Abnutzung der Produkte, immer strengerer Sicherheitsnormen und ständig fortschreitender Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik die Herstellerhaftung auf Unionsebene auf einen angemessenen Zeitraum zu begrenzen (Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur, C‑358/08, EU:C:2009:744, Rn. 40 und 41).

70 Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass der Wille des Unionsgesetzgebers darauf gerichtet war, für die verschuldensunabhängige Haftung in der durch die Richtlinie 85/374 eingeführten Regelung besondere zeitliche Grenzen festzulegen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass diese Regelung den Hersteller stärker belastet als die Haftung nach den herkömmlichen Regeln. Ziel ist es, den technischen Fortschritt nicht zu behindern und die Deckung dieses spezifischen Haftungsrisikos durch Versicherungen weiter zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur, C‑358/08, EU:C:2009:744, Rn. 42).

71 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof anerkannt hat, dass der Verbraucherschutz keine absolute Geltung hat und dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C‑485/19, EU:C:2021:313, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Situation eines Geschädigten, der an einer fortschreitenden Krankheit leidet, von der eines Geschädigten, der an einer latenten Krankheit leidet, unterscheidet.

73 Für den letztgenannten Fall trifft es zu, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 11. März 2014, Howald Moor u. a./Schweiz (CE:ECHR:2014:0311JUD005206710, §§ 78 und 79), entschieden hat, dass die „[für einen Geschädigten bestehende] Unmöglichkeit, zu erkennen, dass er an einer bestimmten Krankheit leidet, einen Umstand [darstellt], [der] bei der Berechnung der Verfalls- oder Verjährungsfrist zu berücksichtigen ist“. In Anbetracht dieser außergewöhnlichen Umstände konnte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon ausgehen, dass die Anwendung solcher Fristen das Recht eines Geschädigten auf Zugang zu den Gerichten seinem Wesen nach beschränkt habe.

74 Wenn sich hingegen der an einer fortschreitenden Krankheit leidende Geschädigte in einer Situation der Ungewissheit über die Entwicklung seines Zustands befindet, ist ihm der Zugang zu den Gerichten nicht verwehrt, da das zweifelsfreie Zutagetreten des Schadens im Zusammenhang mit dem Fehler des Produkts innerhalb der in Art. 11 der Richtlinie 85/374 vorgesehenen Frist von zehn Jahren eintreten dürfte, so dass seine Rechte nicht beeinträchtigt werden.

75 Daher können die Grundsätze, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 11. März 2014, Howald Moor u. a./Schweiz (CE:ECHR:2014:0311JUD005206710), herausgearbeitet hat, nicht herangezogen werden, um die Gültigkeit von Art. 11 der Richtlinie 85/374 im Fall eines Geschädigten, der an einer durch ein fehlerhaftes Produkt hervorgerufenen fortschreitenden Krankheit leidet, in Frage zu stellen.

76 Nach alledem hat die Prüfung der zweiten Frage nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 11 der Richtlinie 85/374 in Frage stellen könnte. Kosten

77 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 13 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass er es einem durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten nicht verwehrt, vom Hersteller Ersatz seines Schadens aufgrund der allgemeinen Verschuldenshaftung zu verlangen, indem er geltend macht, dass das Produkt, das einen dem Hersteller bekannten Fehler aufweist, weiter im Verkehr gehalten wird oder dass der Hersteller seine Sorgfaltspflicht in Bezug auf die von dem Produkt ausgehenden Risiken verletzt hat oder auch dass irgendein anderes Fehlverhalten im Zusammenhang mit einem Mangel an Sicherheit des fehlerhaften Produkts vorliegt. 1. Art. 13 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass er es einem durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten nicht verwehrt, vom Hersteller Ersatz seines Schadens aufgrund der allgemeinen Verschuldenshaftung zu verlangen, indem er geltend macht, dass das Produkt, das einen dem Hersteller bekannten Fehler aufweist, weiter im Verkehr gehalten wird oder dass der Hersteller seine Sorgfaltspflicht in Bezug auf die von dem Produkt ausgehenden Risiken verletzt hat oder auch dass irgendein anderes Fehlverhalten im Zusammenhang mit einem Mangel an Sicherheit des fehlerhaften Produkts vorliegt. 2. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 85/374 ist dahin auszulegen, dass der Beginn der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verjährungsfrist festgelegt ist auf den Zeitpunkt, zu dem der Kläger Kenntnis sowohl von einem unabhängig von seiner späteren Entwicklung zweifelsfrei im Zusammenhang mit dem fehlerhaften Produkt zutage getretenen Schaden als auch dem Produktfehler und der Identität des Herstellers hatte oder hätte haben müssen, und dass er es ausschließt, dass die Verjährung erst mit dem Zeitpunkt der Konsolidierung des Schadens beginnt. 2. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 85/374 ist dahin auszulegen, dass der Beginn der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verjährungsfrist festgelegt ist auf den Zeitpunkt, zu dem der Kläger Kenntnis sowohl von einem unabhängig von seiner späteren Entwicklung zweifelsfrei im Zusammenhang mit dem fehlerhaften Produkt zutage getretenen Schaden als auch dem Produktfehler und der Identität des Herstellers hatte oder hätte haben müssen, und dass er es ausschließt, dass die Verjährung erst mit dem Zeitpunkt der Konsolidierung des Schadens beginnt. 3. Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 11 der Richtlinie 85/374 beeinträchtigen könnte. 3. Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 11 der Richtlinie 85/374 beeinträchtigen könnte. Unterschriften