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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.03.2026 – C-412/24
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2026:250
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 26. März 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Marken – Richtlinie 2008/95/EG – Art. 3 Abs. 1 Buchst. g – Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe für eine Marke – Marke, die geeignet ist, das Publikum zu täuschen – Luxuslederwaren – Marke, die eine Zahl enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf das Gründungsjahr des Unternehmens wahrgenommen wird – Anspielung auf ein langjähriges Know-how, das der betreffenden Ware eine Garantie für ihre Qualität und Prestigecharakter verleiht, durch das lange Zurückliegen dieses Jahres – Irreführende Angabe über die Merkmale der Ware“ In der Rechtssache C‑412/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) mit Entscheidung vom 5. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni 2024, in dem Verfahren Fauré Le Page Maroquinier SAS, Fauré Le Page Paris SAS gegen Goyard ST‑Honoré SAS erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin (Berichterstatter), N. Piçarra, und N. Fenger, Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Fauré Le Page Maroquinier SAS und der Fauré Le Page Paris SAS, vertreten durch E. de Lamaze, Avocat, – der Goyard ST‑Honoré SAS, vertreten durch M. Le Guerer, Avocat, – der französischen Regierung, vertreten durch B. Dourthe, T. Stéhelin und E. Timmermans als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Auvret und P. Němečková als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. November 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fauré Le Page Maroquinier SAS und der Fauré Le Page Paris SAS auf der einen Seite und der Goyard ST‑Honoré SAS auf der anderen Seite über die Gültigkeit von zwei nationalen Marken, deren Inhaberin Fauré le Page Paris ist, wegen ihres angeblich irreführenden Charakters. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Die Richtlinie 2008/95 wurde mit Wirkung vom 15. Januar 2019 durch die Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2015, L 336, S. 1) aufgehoben und ersetzt. In Anbetracht des Zeitraums, in den der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits fällt, bleibt die Richtlinie 2008/95 auf diesen jedoch anwendbar.
4 Art. 3 („Eintragungshindernisse – Ungültigkeitsgründe“) Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 bestimmte: „Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung: … g) Marken, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen“. Französisches Recht
5 Art. L. 711‑3 Buchst. c des Code de la propriété intellectuelle (Gesetzbuch über das geistige Eigentum) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht vor: „Folgende Zeichen können nicht als Marke oder als Bestandteil einer Marke verwendet werden: … c) Zeichen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
6 Die Gesellschaft französischen Rechts Maison Fauré Le Page, die seit 1716 in Paris (Frankreich) mit Waffen, Munition und Lederzubehör handelte, wurde am 27. November 1992 aufgelöst, was zur Übertragung ihres Vermögens auf ihren Alleingesellschafter, die Gesellschaft Saillard, führte.
7 Fauré Le Page Paris ist eine Gesellschaft französischen Rechts, die am 14. Oktober 2009 im Registre du commerce et des sociétés (Handelsregister, Paris) eingetragen wurde. Am 29. Oktober 2009 erwarb sie von Saillard die französische Marke „Fauré Le Page“, die Saillard am 5. Juni 1989 zur Kennzeichnung u. a. der Waren „Hieb- und Stichwaffen; Feuerwaffen und Teile davon; Munition und Geschosse; Sprengstoffe; Schießgestelle; Patronentaschen; Leder und Lederimitationen; Reise- und Handkoffer“ angemeldet hatte.
8 Am 17. Juni 2011 meldete Fauré Le Page Paris zwei französische Marken mit der Angabe „Fauré Le Page Paris 1717“ an, um u. a. die Waren „Leder und Lederimitationen; Reise- und Handkoffer; Reisetaschen; Handtaschen“ zu kennzeichnen.
9 Am 26. Oktober 2012 erhob Goyard ST‑Honoré, eine Gesellschaft französischen Rechts, die Reiseartikel und Lederwaren herstellt und vertreibt, Klage gegen die Gesellschaften Fauré Le Page Paris und Fauré Le Page Maroquinier (im Folgenden zusammen: die Gesellschaften Fauré Le Page), Letztere in ihrer Eigenschaft als Nutzerin der Marken Fauré Le Page Paris 1717, auf Nichtigerklärung dieser Marken wegen ihres angeblich irreführenden Charakters.
10 Mit Urteil vom 4. Oktober 2016 wies die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) die Berufung von Goyard ST‑Honoré gegen das erstinstanzliche Urteil zurück, mit dem die Klage abgewiesen worden war.
11 Dieses Urteil wurde mit Urteil vom 27. Juni 2018 der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) aufgehoben.
12 Mit Urteil vom 23. November 2021, das auf Zurückverweisung durch die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) erging, erklärte die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) die angegriffenen Marken wegen der schwerwiegenden Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers für nichtig.
13 In diesem Urteil stellte die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) fest, dass die in den angegriffenen Marken enthaltene Angabe „Paris 1717“ auf den Ort und den Zeitpunkt der Gründung von Maison Fauré Le Page hinweise und geeignet sei, das Publikum an einen kontinuierlichen Betrieb seit 1717 sowie an eine Übertragung von Know-how vom ursprünglichen Unternehmen auf Fauré Le Page Paris glauben zu lassen, was in den Augen der betreffenden Verkehrskreise eine Garantie für die Qualität der mit diesen Marken gekennzeichneten Waren darstelle. Im Übrigen habe Maison Fauré Le Page 1992 ihren Handel mit Waffen, Munition und Zubehör eingestellt, so dass die 2009 gegründete Gesellschaft Fauré Le Page Paris die Tätigkeit des ursprünglichen Unternehmens nicht fortgesetzt habe. Zudem mache der Durchschnittsverbraucher, der Luxuslederwaren wie die von den Gesellschaften Fauré Le Page kaufe, die Anwendung eines sehr alten Know-hows zu einem entscheidenden Bestandteil seiner Kaufentscheidung.
14 Die Gesellschaften Fauré Le Page legten gegen dieses Urteil bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde ein.
15 Vor diesem Gericht machen die Gesellschaften Fauré Le Page u. a. geltend, dass eine Marke nur dann als irreführend angesehen werden könne, wenn sie geeignet sei, den Verbraucher über die Merkmale der mit dieser Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, und nicht über die Eigenschaften ihres Inhabers. Die angegriffenen Marken beschrieben jedoch kein spezifisches Merkmal der mit diesen Marken gekennzeichneten Lederwaren, sondern vermittelten allenfalls eine allgemeine Vorstellung von der Qualität, so dass sie nicht als irreführend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95, der durch Art. L. 711‑3 Buchst. c des Code de la propriété intellectuelle (Gesetzbuch über das geistige Eigentum) in französisches Recht umgesetzt worden sei, angesehen werden könnten.
16 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die von der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) vertretene Auslegung, dass es irreführend sei, wenn das als Marke angemeldete Zeichen über das Unternehmen, das die mit dieser Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen vertreibe, falsche Informationen übermittle, aus denen der Durchschnittsverbraucher ableite, dass diese Waren oder Dienstleistungen eine besondere Qualität oder ein besonderes Ansehen besäßen, mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 vereinbar sein könnte.
17 Darüber hinaus beschränkt sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts der irreführende Charakter einer Marke nicht auf eine täuschende Aussage allein über die Merkmale der mit dieser Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, sondern könne sich auch aus Merkmalen des Unternehmens, das Inhaber der Marke sei, und insbesondere seinem Alter, ergeben, da der Verbraucher aus den dadurch mitgeteilten fehlerhaften Informationen schließen könne, dass die mit der Marke versehene Ware bestimmte Eigenschaften oder ein gewisses Prestige besitze, die seine Kaufentscheidung beeinflussen könnten.
18 In diesem Zusammenhang weist es darauf hin, dass nach der Rechtsprechung im Urteil vom 23. April 2009, Copad (C‑59/08, EU:C:2009:260, Rn. 24 bis 26) die Qualität von Prestigewaren nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften beruhe, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleihe.
19 Zudem erkennt das vorlegende Gericht zwar an, dass das Urteil vom 30. März 2006, Emanuel (C‑259/04, EU:C:2006:215), dahin ausgelegt werden könne, dass eine Marke nicht geeignet sei, das Publikum zu täuschen, wenn die angeblich falsche Information, die sie vermittele, sich auf das die Waren herstellende Unternehmen beziehe und nicht auf die Waren selbst, doch betreffe dieses Urteil den besonderen Fall einer Marke, die aus dem Namen eines Designers bestehe, so dass die Erwägungen des Gerichtshofs in dem Urteil nicht zwangsläufig über die Umstände jener Rechtssache hinaus ausgedehnt werden könnten.
20 Aus den Beurteilungen der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) gehe hervor, dass die von den Gesellschaften Fauré Le Page vertriebenen Waren zum Luxuslederwarensektor gehörten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffenen Marken so wahrnähmen, dass sie für ihren Inhaber zu Unrecht beanspruchten, dass dieser seit mehreren Jahrhunderten in diesem Sektor tätig sei, und dass die dadurch vermittelten fehlerhaften Informationen die Kaufentscheidung der Verbraucher in Bezug auf mit einer dieser Marken gekennzeichneten Waren beeinflussen könne, da die Verbraucher, die Luxuslederwaren kauften, der Geschichte und dem Alter des Unternehmens, das sie vermarkte, eine besondere Bedeutung beimäßen.
21 Vor diesem Hintergrund hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen, dass die Angabe einer fiktiven Jahreszahl in einer Marke, die falsche Informationen über das Alter, die Seriosität und das Know-how des Herstellers der Waren und damit über eines der nicht materiellen Merkmale dieser Waren vermittelt, die Feststellung einer tatsächlichen Irreführung des Verbrauchers oder einer hinreichend schwerwiegenden Gefahr einer solchen zulässt? 2. Falls die erste Frage verneint wird: Ist dieser Artikel dahin auszulegen, a) dass eine Marke als irreführend angesehen werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass der Verbraucher der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen glaubt, dass der Inhaber dieser Marke diese Waren seit Jahrhunderten herstellt, was ihnen Prestigecharakter verleiht, obwohl dies nicht der Fall ist; b) dass sich eine tatsächliche Irreführung des Verbrauchers oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen, von der die Feststellung des irreführenden Charakters einer Marke abhängt, nur dann feststellen lässt, wenn die Marke eine hinreichend spezifische Bezeichnung der potenziellen Merkmale der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, darstellt, so dass der angesprochene Verbraucher zu der Annahme veranlasst wird, dass die Waren und Dienstleistungen bestimmte Merkmale besitzen, die sie in Wirklichkeit nicht besitzen? Zu den Vorlagefragen
22 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen ist, dass, wenn eine Marke eine Zahl enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf das Gründungsjahr des Unternehmens wahrgenommen werden kann, und durch das lange Zurückliegen dieses Jahres auf ein langjähriges Know-how anspielt, das den Waren, für die die Marke eingetragen ist, eine Qualitätsgarantie und Prestigecharakter verleiht, obwohl ein solches langjähriges Know-how nicht besteht, daraus geschlossen werden kann, dass diese Marke im Sinne dieser Bestimmung geeignet ist, das Publikum zu täuschen.
23 Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 sind Marken, die geeignet sind, das Publikum z. B. über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen, von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Fall der Eintragung der Ungültigerklärung.
24 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung die Feststellung, dass eine Marke unter Verstoß gegen das Eintragungshindernis der Täuschungsgefahr eingetragen worden ist, den Nachweis voraussetzt, dass das den Gegenstand der Markenanmeldung bildende Zeichen selbst eine solche Gefahr geschaffen hat, wobei die spätere Verwaltung des Zeichens unerheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C‑689/15, EU:C:2017:434, Rn. 55 und 56).
25 Im Übrigen setzt die Ungültigkeit nach dieser Bestimmung voraus, dass sich auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls eine tatsächliche Irreführung des Publikums oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen feststellen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2006, Emanuel, C‑259/04, EU:C:2006:215, Rn. 47, und vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C‑689/15, EU:C:2017:434, Rn. 54).
26 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 33 bis 41 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat und wie sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95, der eine beispielhafte Aufzählung von Merkmalen von Waren oder Dienstleistungen enthält, als auch aus dem Ziel dieser Bestimmung, gegen die einem als Marke eingetragenen oder zu diesem Zweck angemeldeten Zeichen innewohnende Irreführung vorzugehen, ergibt, muss sich die Feststellung, dass eine Marke im Sinne dieser Bestimmung „geeignet ist, das Publikum zu täuschen“, auf eine Täuschung über ein Merkmal der mit dieser Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stützen. Folglich kann das in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 genannte Eintragungshindernis bzw. der Ungültigkeitsgrund insbesondere nicht in Fällen angewandt werden, in denen die fragliche Marke geeignet ist, das Publikum über eine Eigenschaft ihres Inhabers, nicht aber über ein Merkmal der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.
27 Im vorliegenden Fall ist die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris), wie sich aus Rn. 13 des vorliegenden Urteils ergibt, zwar davon ausgegangen, dass ein Zeichen, das eine Jahreszahl mit einer Stadt verbinde, geeignet sei, die maßgeblichen Verkehrskreise an den Zeitpunkt und den Ort der Gründung des Markeninhabers denken zu lassen, doch stellen diese beiden Elemente als solche keine Merkmale der von den Gesellschaften Fauré Le Page vertriebenen Waren dar.
28 Allerdings hat dieses Gericht, wie aus Rn. 20 des vorliegenden Urteils hervorgeht, auch festgestellt, dass diese Waren zum Luxuslederwarensektor gehörten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffenen Marken so wahrnähmen, dass sie für ihren Inhaber zu Unrecht beanspruchten, dass dieser seit mehreren Jahrhunderten in diesem Sektor tätig sei, und dass die dadurch vermittelten fehlerhaften Informationen die Kaufentscheidung der Verbraucher in Bezug auf mit einer dieser Marken versehenen Waren beeinflussen könne, da die Verbraucher, die Luxuslederwaren kauften, der Geschichte und dem Alter des Unternehmens, das sie vermarkte, eine Bedeutung beimäßen.
29 Wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, kann die Aufnahme einer Zahl in eine Marke, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Gründungsjahr des Unternehmens wahrgenommen wird, gegebenenfalls auf ein besonderes Know-how anspielen, das die Qualität der mit dieser Marke gekennzeichneten Ware garantiert und zu ihrem Prestigecharakter beiträgt. Da die Beschaffenheit der Ware eines der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 beispielhaft genannten Merkmale ist und sich diese Beschaffenheit bzw. Qualität bei Luxuswaren auch aus dem Prestigecharakter der Ware ergeben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Copad, C‑59/08, EU:C:2009:260, Rn. 24), lässt sich das Vorliegen einer tatsächlichen Irreführung des Publikums oder einer hinreichend schwerwiegenden Gefahr einer solchen im Sinne dieser Bestimmung feststellen, wenn ein solches langjähriges Know-how und folglich die damit verbundene Qualitätsgarantie oder der daraus abgeleitete Prestigecharakter nicht bestehen.
30 Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Licht aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob die in den Marken, deren Nichtigerklärung beantragt wird, angegebene Zahl von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Gründungsjahr des Unternehmens wahrgenommen wird und auf ein besonderes Know-how anspielt, wie ein langjähriges Know-how, das der Ware, für die die Marke eingetragen ist, eine Qualitätsgarantie und Prestigecharakter verleiht. In diesem Zusammenhang hat das nationale Gericht jede der Marken in ihrer Gesamtheit zu prüfen und dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie neben der Zahl 1717 den Begriff „Paris“ enthalten und welche Botschaft sie den maßgeblichen Verkehrskreisen vermitteln.
31 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen ist, dass, wenn eine Marke eine Zahl enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf das Gründungsjahr des Unternehmens wahrgenommen werden kann, und durch das lange Zurückliegen dieses Jahres auf ein langjähriges Know-how anspielt, das den Waren, für die die Marke eingetragen ist, eine Qualitätsgarantie und Prestigecharakter verleiht, obwohl ein solches langjähriges Know-how nicht besteht, daraus geschlossen werden kann, dass diese Marke im Sinne dieser Bestimmung geeignet ist, das Publikum zu täuschen. Kosten
32 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass, wenn eine Marke eine Zahl enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf das Gründungsjahr des Unternehmens wahrgenommen werden kann, und durch das lange Zurückliegen dieses Jahres auf ein langjähriges Know-how anspielt, das den Waren, für die die Marke eingetragen ist, eine Qualitätsgarantie und Prestigecharakter verleiht, obwohl ein solches langjähriges Know-how nicht besteht, daraus geschlossen werden kann, dass diese Marke im Sinne dieser Bestimmung geeignet ist, das Publikum zu täuschen. Unterschriften